Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Krauter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01171 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gung vom 2 1. September 2016
einen Anspruch von X.___
auf eine Rente der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine nicht rentenbe grün dende Erwerbsunfähigkeit verneint hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
24. Oktober 2016 (Urk. 1), die Beschwerde a ntwort vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 7) sowie die Stellungnahme de s Be schwer deführer s vom 3. Januar 2017 (Urk. 14), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 4. Oktober 2016 beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung spätestens mit Wirkung ab dem 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente auszurichten; eventuell sei die Angelegenheit für weitere medizinische und berufliche Abklärungen sowie gegebenenfalls zur Durchführung berufli cher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2016 beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, da weitere Abklä rungen erforderlich seien und die Rentenfrage danach erneut zu prüfen sein werde (Urk. 7), dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2017 keine Ein wendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte – von ihm eventualiter beantragte (Urk. 1 S. 2) - Vornahme von weiteren Abklärungen erhob und sich mit einer Rückweisung einverstanden erklärte (Urk. 14), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 21. Septem ber 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Be schwer de gegnerin aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen ist (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht), dass Rechtsanw alt Simon Krauter ein Honorar von Fr. 2‘252.50 (= 9,01 Stunden à Fr. 250.--) und Barauslagen von Fr. 108.--, je zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend machte (Urk. 15), dass ein Aufwand von 9,01 Stunden als zu hoch erscheint, zumal Rechtsanwalt Krauter den Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren vertreten und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 unten und S. 5) teilweise wörtlich die Vorbringen aus dem Einwand vom 4.
Juli 2016 (Urk. 7/249/2-3) wiederge geben hat, dass Rechtsanwalt Krauter einen Stundenansatz von Fr. 250.-- veranschlagt hat, der gerichtsübliche Ansatz jedoch Fr. 220.-- beträgt, dass auch die mit Fr. 108.-- veranschlagten Barauslagen vergleichsweise hoch erscheinen, dass die Entschädigung - mit Blick auf vergleichbare Fälle - ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach er folgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Krauter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann