Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1974, meldete sich am 1 8. Januar 2010 unter Hinweis auf Rückenprobleme und einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 7. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 7. September 2010, bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2011 und bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Mai 2012 zu (Urk.
8/50 Urk.
8/54).
Mit Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88)
wies die IV-Stelle nach Ver anlassung einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 8/76)
das Erhöhungs ge such vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/60) ab . 1.2
Nach Eingang eines am 1 2. Juli
2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/94) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
8/99 -100)
mit Verfügung vom 2 6. September
2016 mangels Glaubhaft machung einer wesentlichen Veränderung auf das neue Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 8/103 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2016 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 1). Mit Ver fügung vom 2 7. Oktober (Urk.
3) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht den von ihr in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen . A m 4. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin den entspre chen den Bericht ein (Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Die neu anwaltlich vertretene Beschwerde füh rerin reichte nach Einsicht der Akten am 2 1. Februar 2017 (Urk.
11) eine ergän zende Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 6. März 2017 (Urk.
13) auf eine Duplik, dies wurde der Beschwerde füh rerin am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wi rd nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft si nd; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor de rungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be hand lung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Septem ber 201 6 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes vor (S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin habe sich ihr Zu stand seit 2014 zunehmend verschlechtert. Seit dem letzten Entscheid leide sie unter zunehmenden Schmerzen im Rücken, in der Schulter, den Händen und Knien mit grosser Einschränkung im täglichen Leben. Inzwischen sei auch eine rheumatische Erkrankung festgestellt worden.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 2 1. Februar 2017 (Urk.
11) führte die Beschwerdeführerin weiter aus, im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 5. April 2016 werde eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Band scheibe mit leichter Spondylose beschrieben. Diese hochgradige Verschmä lerung sei vor Erlass der Verfügung vom 1 7. September 2014 nicht vorhanden gewesen und werde im Gutachten des
Y.___ nich t erwähnt. Ebenso werde im Bericht vom 2 5. April 2016 festgestellt, es liege ein seit dem 1 7. März 2015 kon stanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals vor. Der Bericht vom 1 7. März 2015 liege leider nicht bei den Akten, doch wurde eine solche Erweiterung des Spinalkanals vorher nie erwähnt (S. 1 un ten). Sodann werde im Bericht vom 9. Mai 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass sie seit dem 1 4. Juli 2015 an Kniebeschwerden infolge eines Sturzes leide. Offenbar seien die Be schwerden trotz Physiotherapie auch nach knapp einem Jahr nicht abge klung en. Damit handle es sich um eine relevante Verschlechterung eines relevanten Sachverhaltes, denn zusätzliche Kniebeschwerden würden die Arbeits fähigkeit weiter einschränken (S. 2 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfü gung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88) - zu Recht nicht auf das neue Leis tungs begehren eingetreten ist. 3. 3.1
Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ zugrunde:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, nannten im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 (8/76) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit am e hesten pseudoradikulärer Schmer zausstrahlung, möglicherw eise aber auch intermittierendem
radikulärem Reizsyndrom links mit/ bei - Status nach
Hemilaminektomie L5/S1 September 2009 bei damals grosser nach
kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 - Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosive
Osteo chon drose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichte degenerative Beeinträchtigung beider foraminaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügige Spondylarthrosen L4/5 und L 5/S1 (MRT LWS 8. November 2013) - Schulterschmerzen links betont mit/bei - Status nach Schraubenfixation d es Os acromiale und Acromion (September 2013) - a ktuell radiologisch fehlender Konsolidation zwischen Os acromiale und Acromion, Hinweise für Schraubenlockerung (CT linke Schulter 8. Januar 2014) - möglichem subacromialem
Impingement und Supraspinatustendinose links - klinisch Hinweisen für Reizung A cromioclaviculargelenk rechts (radi o logisch fehlende Hinweise für degenerative Veränderungen, keine subacromiale Einengung, Acromion Typ l rechts) - c hronisches zervikovertebrales, zum Teil
zervikozephales
Schmerz syn - drom links mit/bei - Osteochondrosen HWK3/4 - HWK6/7 (MR HWS 3. Juni 2010) - chronische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseitig und ulnaris rechts - Knieschmerz beidseits mit/ bei - Trochleadysplasie und Chrondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits, diskreten degenerativen Signalalterationen des medi alen Meniskushinterhornes beidseits linksbetont (MRT Knie beidseits 2 0. November 2012) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psyc hischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit zunehmender Schonung und Verdacht auf Selbst limitierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 77): - Schmerzen in distalen und proximalen Interphalangealgelenken beider Hände linksbetont unklarer Ätiologie - Klinisch Hinweise für Tendinitis de Quervain beidseits - Leistenschmerz beidseits bei - anamnestisch Status nach Leistenhernienoperation rechts zweimalig, links einmalig - Probleme in Verbindun g mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) - Status nach atypisc her familiärer Situation (ICD-10 Z60.1) (sie ist vater los aufgewachsen, weil dieser aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert war) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z 60.3) wegen Migration als Asylantin 1993 aus der Türkei ohne Berufsausbildung
Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere nicht adaptierte Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. In jeglichen adaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Schwere Arbeiten seien nach wie vor und andauernd nicht möglich. Die aus neurologischer und rheumato logi - scher /orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 83 unten). 3.2
In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April
2014 (Urk. 8/79) führte Dr. Z.___
aus, aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Be schwer deführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig sei. Sie könnte aus psychiatrischer Sicht auch ganztags 8.25 Stunden eingesetzt werden mit einer Verminderung des Rendements von 20 % .
Die Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 30 % ergebe sich konsensuell gesamt haft auf alle Fachrichtungen. Wie im Gutachten festgehalten worden sei, seien die aus neurologischer und rheumatologischer/orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen nicht additiv zu sehen. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 8/94) sind die folgenden Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 2 4. April 2016 (8/92/7-8) zur Frage nach entz ündlichen Veränderungen aus, das MRI der LWS zeige einen Signalintensitätsver l ust der dritten bis fünften lum balen Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe mit leichter Spondylose. Die vierte/fünfte lumbale Bandscheibe würde sich leichtgradig gegen den Spinalkanal hin vorbeugen. Angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe bestehe ein leichtgradiges Knochenmarksödem und eine diskrete Kontrastmittelaufnahme sowie eine Sklerose. Die Foramina
intervertebralia seien nicht eingeengt. Es bestehe eine drei Zentimeter grosse Adnexzyste links zwischen Uterus Corpus und Harnblase. Der
lumbosakrale Übergang stelle sich regelrecht dar . Das Iliosakralgelenk (ISG) sei morphologisch normal. Nach intrave nöser Kontrastmittelgabe bestehe keine Kontrastmittel auf nahme im Bereich de s ISG und der unteren LWS. Auch im Bereich der Band scheibenräume finde sich keine pathologische Kontrast mittel auf nahme. Die axiale Bildgebung zeige T2-gewichtet auf Höhe LWK 2/3 ein normales Band scheibenniveau und eine leichte Spondylarthrose mit regelrechter
Foramina . Auf der Höhe LWK 3/4 bestehe ein r egelrechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal.
D ie Foramina seien nicht stenosiert . Es bestehe eine l eichtgradige Spondylarthrose . Auf der Höhe LWK 4/5 finde sich eine l eichte Anu lusruptur und Diskusprotrusion sowie Spondylarthrose mit Flüssigkeitsan sammlung im Facettengelenk links. Eine D iskushernie bestehe nicht. Auf der Höhe LWK 5/1 finde sich eine l inksseitige Hemilaminektomie mit leichte r
Verziehung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nach weis einer Diskushernie. Die Foramina sei regelrecht. Es bestehe k ein Anhalts punkt für ein infektiöses Geschehen und eine d iskrete epidurale Kon trast mittel aufnahme links lateral. Auf der Höhe S 2 zeige ebenfalls eine Hemi laminektomie mit leichter Erweiterung des Spinalkanals nach links.
Dazu führte er aus, b ei Status nach linksseitiger Hemilaminek tomie und dafür wahrscheinlich Bandscheibenentfernen auf Höhe LWK 5/1 bestehe im Vergleich zum 1 7. März 2015 ein konstanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals auf Höhe LWK 5 bis S 2. Weiter bestehe eine k onstante Sklerose und ein diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lum bosakrale Bandscheibe (Modic 1). Es bestehe k ein Anha ltspunkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis . 4.3
Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 9. Mai 2016 (8/92/11-13) die folgende n Diag nosen: - chronisches Panvertebralsyndrom - ausgeprägte myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - muskuläre Dysbalancen - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 links - Status nach Dekompressionsoperation mit Diskektomie L5/S1 - St atus nach mehreren interventionellen Therapien, zuletzt Februar 2016 - MRI LWS vom 21 .
Juli 2014: g eringgradige
diskoligamentäre Einengung der Foramina LWK5 /SWK 1 mit Kontakt zu der Nervenwurzel ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompress ion. Geringe Retro lis the sis LWK5/SWK 1. Anulus fibrosus -Riss LWK 4/5 mit breitbasigem Dis kus- Bulging - MRI LWS und ISG vom 2 5. April 2016: Konstanter Befund im Ver gleich zum 1 7. März 2015 mit leichter Anulusruptur und Diskus protrusion LWK4/5, linksseitige Hemilaminektomie mit leichter Verzieh ung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nachweis einer Diskushernie. Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/LWK 5. Konstante Sklerose und diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe (Modic 1). Kein Anhalts punkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis - chronische Polyarthralgien und Myalgien unklarer Genese - DD beginnende Kollagenose, chronisches generalisiertes Schmerz syn drom - h umorale Aktivität - ANA vom Februar 2015 :
1:320, aktuell negative Rheumaserologie - Infektionsserologie negativ - Ganzkörperskelett-Szintigraphie März 20 16: k eine Hinweise auf ent zünd liche Veränderungen. AC-Gelenkarthrose - g utes Ansprechen auf Steroidtherapie - Basistherapie mit Plaquenil -Therapie seit November 2015 - chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Sturz am 1 4. Juli 2015 - Tractus
iliotibialis Syndrom - MRI Knie rechts vom 1 4. Oktober 2015: 13., DD Kontusionsödem leicht
parazenlral lateral in der Patella mit Chondrop athie II°. Minimale r Reizerguss suprapatellar sowie leichtes iliotibialis Bandsyndrom - Vitamin D Mangel, substituiert - Depression - chronische Obstipation - DD medikamentös bedingt
Aufgrund des Panvertebral-Syndrom s
sei die Analgesie mit Einsetzen eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums sowie Pregabalin und Dosiserhöhung von Opiaten ausgebaut
und eine ambulante prob l emorientierte Physiotherapie durch geführt worden . Bei aktivierten Triggerpunkten
sei eine Neuraltherapie erfolgt . Trotz intensiver ambulanter Schmerztherapie sei es leider zu keiner Ver besserung der Symptomatik gekommen . Deswegen sei eine stationäre Reha bilitation vorgesehen worden . Die Kostengutsprache sei bereits bei der Kran kenkasse eingereicht worden (S.
2 Ziff. 1) .
Bei chronischem lumboradikulärem Schmerz syndrom L5 links seien neben dem Ausbau der Analgesie und Physio therapie auch mehrere inte rv entionelle Therapien durchgeführt worden, welche keine Verbesserungen der Symptomatik gebracht h ätt e n . In der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und
des ISG hätten sich keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt, deswegen sei die aktuelle Symptomatik am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Rest symptomatik eines lumboradiku lä ren Schmerzsyndroms zu beurteilen. Hier f ür seien keine weiteren interv entione ll en Therapien vorgesehen worden . Gege benenfalls könne bei aktivierten Triggerpunkten eine lokale Infiltration durch geführt werden (S. 2 Ziff. 2) .
Die Patientin leide an chronischen Polyarthralgien mit Sicca -Symptomatik und Morgensteifigkeit, weswegen eine ausführliche Abklä rung durchgeführt worden sei . Laborchemisch habe sich eine humorale Aktivität mit erhöhter B lutsenkung und initial positiven Antinukleären Anti körper
(ANA) gezeigt . Deswegen sei bei Verdacht auf beginnende Kollagenose eine systemische Ster oidtherapie mit Prednison 20 mg/Tag eingeleitet worden . Darunter sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Arthralgien in den Hand- und Fingergelenken gekommen . Bei erneuter Zunahme nach Absetzen der Steroidtherapie sei eine Basisthera pie mit Plaquenil 200 mg 2x1/Tag eingeleitet worden . Bei im Verlauf Auftreten von Synovitiden, Tendovaginitiden und/oder weiterer Symptomatik einer entz ün dlichen Systemerkrankung sei eine erneute Beurteilung der Beschwerdeführer zu empfehlen (S. 2 Ziff. 3) .
Die Patientin klag e seit dem Sturz am 1 4. Juli 2015 über intermittierende Knieschmerzen rechts l ateral. Die um eine Meniskusläsion auszuschliessen durchgeführte MRI-Untersuchung des Kniegelenks habe die oben erwähnten Befunde gezeigt . Die aktuelle Symptomatik sei im Rahmen eines lliotibialis -Syndroms zu beurteilen. Hierfür sei eine ambulante problemorientierte Physiotherapie veranlasst
und die massgerechte Fusseinlage rezeptiert worden . Darunter sei aber die Schmerz symptomatik unverändert geblieben . Es sei die Durchführung der Heimübungen und gegebenenfalls Anleiten einer Elektrotherapie zur Selbstapplikation zu emp fehlen (S. 2 Ziff. 4) . 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3. August 2016 (8/98/2) aus, verglichen mit den relevanten Diagnosen im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 würde kein wesentlich neuer objektiver arbeitsfähigkeits-relevanter Gesundheitsschaden vo r lie gen. Das MRI der LWS vom 2 1. Juli 2014 habe lediglich eine geringfügige diskoligamentäre FI Einengung L5/S1 ohne Nachweis einer Nervenwurzel kom pression gezeigt. Es liege damit keine arbeitsfähigkeits-relevante Veränderung vor. 4.5
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind beim nachträglich eingereichten Bericht von Dr.
F.___ vom 3.
November
2016 (Urk. 5) erfüllt, weshalb er vorliegend berück sichtigt wird. Darin wiederholte Dr. F.___ im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E.
4.3), diagnostizierte aber zusätzlich ein Fibro myalgie-Syndrom, eine Epicondylits
humeri
radialis links bei Status nach lokaler Steroidinstallation am 30. August 2016 sowie chronische Schulterschmerzen links (Urk. 5 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über starke und immobilisierende Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich sowie in der linken Schulter und den linken Hand- und Fingergelenken. Nebst der Schmerzsymptomatik verursachten auch die Konzentrationsstörung und ausge prägte Müdigkeit multifaktorieller Ursache wie Depression, medikamentös und Fibromyalgie deutliche Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin leide die Beschwerdeführerin an mittelschweren depressiven Episoden und auch an einer psychosozialen Belastungssituation, welche die Symptomatik negativ beeinflusse. Die geplante stationäre Rehabili tation sei wegen einer Mamma-Operation rechts und einer Curettage bei Hyper menorrhoen verschoben worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig (S. 1). 5. 5.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bezieh ungs weise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die das Erhöhungsgesuch ablehnende Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8 / 88) für die Prü fung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2016 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis. 5.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2. 3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.3
In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Radiologen Dr. E.___ vom 2 5. April 2016 (vorstehend E.
4.2) sowie auf die Berichte ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. F.___ vom 3. November 2016 und 9. Mai 2016 (vorstehend E.
4.3 und E. 4.
5) verweist und daraus ableitet, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes genügen, ist ihr entgegen zu halten, dass den ge nannten Berichten im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der letz ten Verfügung vom 1 7. September 2014 keine neuen relevanten Befunde oder Diagnosen zu entnehmen sind, welche auf eine Verschlechterung hinweisen würden. 5.3.1
Hin sichtlich der LWS-Problematik umfasste das Beschwerdebild früher im Wes entlichen die Diagnose eines chronischen
Lumbovertebralsyndrom s mit am e he sten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherw eise aber auch inter mit tierend
radikulärem Reizsyndrom links mit/bei Status nach Hemilami nek tomie L5/S1 im September 2009 bei damals grosser nach
kaudal luxierter Diskus hernie L5/S1 sowie Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosive r
Osteochondrose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichte r degenerative r Beeinträchtigung beider fora minaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügige n
Spondylarthrosen L4/5 und L 5/S1 (vgl. vorstehend E. 3.1).
Demgegenüber stellte Dr. E.___ im Bericht vom 2 5. April 2016 (vorstehend E.
4.2) einen Signalintensitätsverlust der dritten bis fünften Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe n mit leichter Spondylose fest . Er führte weiter aus, dass auf der Höhe LWK3/4 ein regel rechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal bestehen würde n und leichtgradige Spondylarthrosen vorhanden seien. Auf der Höhe LWK4/5 stellte er neben einer leichten Anulusruptur eine Diskusprotrusion, jedoch keine Diskushernie fest .
Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage der LWS-Problematik lassen sich daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten. So wurde bereits im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 (vorstehend E. 3.1) unter anderem eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen und Spondylar throsen festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich insbesondere aus dem Ausdruck „hochgradige Verschmälerung“ etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, ist zu bemerken, dass dies weder in der abschliessenden Beurteilung von Dr. E.___ noch in den (nachfolgenden und darauf bezugneh menden) Berichten von
Dr. F.___
erwähnt wurde. So geht a us dem Bericht von Dr. F.___
vom 9. Mai 2016 hervor, da ss sich in der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und ISG keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt hätten. Sie beurteilte die aktuelle Sympto matik
am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Restsymp tomatik eines lumboradikulären Schmerzsy ndroms, wofür keine weiteren inter ventionellen Therapien vorgesehen seien. Damit nennt auch Dr. F.___ im Wesentlichen bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaft machung einer Ver schlechterung nicht genügt.
Schliesslich kann die Beschwerde führerin a uch aus dem Ausdruck „konstanten Befund einer Erweiterung des Spinalkanals“ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin ver kennt, dass es sich dabei um die operative Erweiterung des Spinalkanals handelt, welche im September 2009 aufgrund einer Diskushernie durchgeführt wurde (Hemilaminektomie : Abtra gung eines halben Wirbelbogens) .
Nach dem Ges agten liegen hinsichtlich der LWS-Problematik keine Anhalts punkte vor, die eine anspruchserhebliche Verschlechterung glaubhaft machen würde n . 5.3.2
Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. November 2016 (vorstehend E.
4.5) eine Epicondylit i s
humeri
radialis links, was als chronische beidseitige Epicondylopathia bereits im Y.___ -Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden war. Ebenso waren die von Dr. F.___ genannten Schulterbeschwerden bereits anlässlich der Begutachtung bekannt (vgl. vorstehend E.
3.1). Hinsichtlich der von Dr. F.___ genannten psychia trischen Diagnosen ist festzuhalten, dass auch diese bereits anlässlich der Y.___ -Begutachtung bekannt waren und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einflossen; diesbezüglich hat sich ebenso keine Veränderung ergeben. Auch die von ihr diagnostizierte Fibromyalgie wurde im Gutachten bereits berücksichtigt (10/18 Fibromyalgie tender
points; vgl. S.
31 des Gutachtens). Zudem ist Dr.
F.___ als Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin nicht genügend befähigt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. 5.3. 3
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass sie seit dem Sturz am 1 4. Juli 2015 an intermittierenden Knieschmerzen leide (vgl. Urk. 11 S. 2 oben).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung des Y.___ im Jahr 2014 beidseitige Knieschmerzen
beklagte (vgl. Urk. 8/76 S.
30 oben, S.
34 unten) . Die Gutachter stellten im Bereich der Kni egelenke bestehende Dysplasien und auch leichte degenerative Verände rungen fest, so dass stark kniebelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. I n einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei aber eine vo lle Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/76 S. 36 Mitte). Sie diagnostizierten eine Trochleadysplasie und Chondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beids eits sowie eine diskrete degenerative Signalalteration in den medialen Menis kus hinterhörnern
beidseits linksbetont (vgl. vorstehend E. 3.1) .
Demgegenüber stellte Dr. med. H.___ n ach dem am 1 4. Oktober 2015 durchgeführten MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 8/92/9) zur Frage einer Menis kusläsion ein Reizödem (DD Kontusionsödem) leicht parazentral lateral in der Patella mit Chondropathie II ° in dieser Region fest. Es bestehe ein minimaler Reizerguss suprapatellar sowie ein leichtes iliotibiales Bandsyndrom (sog. „Läuferknie“) fest. Die Menisken, übrige Knorpel und Bänder seien intakt .
Im Überweisungsschreiben zur stationären Rehabilitation vom 3. Juni 2016 nannte Dr. F.___ (Urk. 8/92/1-2) schliesslich die Diagnosen Trochleär Dysplasie mit Hypodysplasie der medialen Facette beidseits, leichte degenerative Ver ände rungen sowie patellofemorale
Dysbalancen beidseits. Von einem Sturz oder dem Iliotibialis -Syndrom erwähnte Dr. F.___ in diesem Bericht nichts mehr . Nach dem Gesagten ergibt sich bei
seit Jahren bestehenden multifaktoriellen Schmerzen auch hinsichtlich der Kniebeschwerden keine im Wesentlichen ver änderte Befundlage. Sowohl Dr. H.___ als auch Dr. F.___
nannten im Wesent lich en bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaftmachung einer Verschlech te rung nicht genügt. 5.4
Zusammenfassend steht damit fest,
dass mittels der vorhan denen ärztlichen Berichte keine Veränderung der Verhäl tnisse glaubhaft gemacht wurde . Die Be schwer degegnerin war deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung vom 2 6. September 201 6 erweist sich dem zu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 2. Juli
2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/94) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
8/99 -100)
mit Verfügung vom 2 6. September
2016 mangels Glaubhaft machung einer wesentlichen Veränderung auf das neue Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 8/103 = Urk. 2).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wi rd nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft si nd; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor de rungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 2 6. September 2016 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 1). Mit Ver fügung vom 2 7. Oktober (Urk.
3) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht den von ihr in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen . A m 4. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin den entspre chen den Bericht ein (Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Septem ber 201 6 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes vor (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin habe sich ihr Zu stand seit 2014 zunehmend verschlechtert. Seit dem letzten Entscheid leide sie unter zunehmenden Schmerzen im Rücken, in der Schulter, den Händen und Knien mit grosser Einschränkung im täglichen Leben. Inzwischen sei auch eine rheumatische Erkrankung festgestellt worden.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 2 1. Februar 2017 (Urk.
11) führte die Beschwerdeführerin weiter aus, im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 5. April 2016 werde eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Band scheibe mit leichter Spondylose beschrieben. Diese hochgradige Verschmä lerung sei vor Erlass der Verfügung vom 1 7. September 2014 nicht vorhanden gewesen und werde im Gutachten des
Y.___ nich t erwähnt. Ebenso werde im Bericht vom 2 5. April 2016 festgestellt, es liege ein seit dem 1 7. März 2015 kon stanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals vor. Der Bericht vom 1 7. März 2015 liege leider nicht bei den Akten, doch wurde eine solche Erweiterung des Spinalkanals vorher nie erwähnt (S. 1 un ten). Sodann werde im Bericht vom 9. Mai 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass sie seit dem 1 4. Juli 2015 an Kniebeschwerden infolge eines Sturzes leide. Offenbar seien die Be schwerden trotz Physiotherapie auch nach knapp einem Jahr nicht abge klung en. Damit handle es sich um eine relevante Verschlechterung eines relevanten Sachverhaltes, denn zusätzliche Kniebeschwerden würden die Arbeits fähigkeit weiter einschränken (S. 2 oben).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfü gung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88) - zu Recht nicht auf das neue Leis tungs begehren eingetreten ist. 3. 3.1
Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ zugrunde:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, nannten im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 (8/76) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit am e hesten pseudoradikulärer Schmer zausstrahlung, möglicherw eise aber auch intermittierendem
radikulärem Reizsyndrom links mit/ bei - Status nach
Hemilaminektomie L5/S1 September 2009 bei damals grosser nach
kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 - Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosive
Osteo chon drose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichte degenerative Beeinträchtigung beider foraminaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügige Spondylarthrosen L4/5 und L 5/S1 (MRT LWS 8. November 2013) - Schulterschmerzen links betont mit/bei - Status nach Schraubenfixation d es Os acromiale und Acromion (September 2013) - a ktuell radiologisch fehlender Konsolidation zwischen Os acromiale und Acromion, Hinweise für Schraubenlockerung (CT linke Schulter 8. Januar 2014) - möglichem subacromialem
Impingement und Supraspinatustendinose links - klinisch Hinweisen für Reizung A cromioclaviculargelenk rechts (radi o logisch fehlende Hinweise für degenerative Veränderungen, keine subacromiale Einengung, Acromion Typ l rechts) - c hronisches zervikovertebrales, zum Teil
zervikozephales
Schmerz syn - drom links mit/bei - Osteochondrosen HWK3/4 - HWK6/7 (MR HWS 3. Juni 2010) - chronische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseitig und ulnaris rechts - Knieschmerz beidseits mit/ bei - Trochleadysplasie und Chrondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits, diskreten degenerativen Signalalterationen des medi alen Meniskushinterhornes beidseits linksbetont (MRT Knie beidseits 2 0. November 2012) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psyc hischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit zunehmender Schonung und Verdacht auf Selbst limitierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 77): - Schmerzen in distalen und proximalen Interphalangealgelenken beider Hände linksbetont unklarer Ätiologie - Klinisch Hinweise für Tendinitis de Quervain beidseits - Leistenschmerz beidseits bei - anamnestisch Status nach Leistenhernienoperation rechts zweimalig, links einmalig - Probleme in Verbindun g mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) - Status nach atypisc her familiärer Situation (ICD-10 Z60.1) (sie ist vater los aufgewachsen, weil dieser aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert war) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z 60.3) wegen Migration als Asylantin 1993 aus der Türkei ohne Berufsausbildung
Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere nicht adaptierte Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. In jeglichen adaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Schwere Arbeiten seien nach wie vor und andauernd nicht möglich. Die aus neurologischer und rheumato logi - scher /orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 83 unten). 3.2
In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April
2014 (Urk. 8/79) führte Dr. Z.___
aus, aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Be schwer deführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig sei. Sie könnte aus psychiatrischer Sicht auch ganztags 8.25 Stunden eingesetzt werden mit einer Verminderung des Rendements von 20 % .
Die Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 30 % ergebe sich konsensuell gesamt haft auf alle Fachrichtungen. Wie im Gutachten festgehalten worden sei, seien die aus neurologischer und rheumatologischer/orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen nicht additiv zu sehen. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 8/94) sind die folgenden Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 2 4. April 2016 (8/92/7-8) zur Frage nach entz ündlichen Veränderungen aus, das MRI der LWS zeige einen Signalintensitätsver l ust der dritten bis fünften lum balen Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe mit leichter Spondylose. Die vierte/fünfte lumbale Bandscheibe würde sich leichtgradig gegen den Spinalkanal hin vorbeugen. Angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe bestehe ein leichtgradiges Knochenmarksödem und eine diskrete Kontrastmittelaufnahme sowie eine Sklerose. Die Foramina
intervertebralia seien nicht eingeengt. Es bestehe eine drei Zentimeter grosse Adnexzyste links zwischen Uterus Corpus und Harnblase. Der
lumbosakrale Übergang stelle sich regelrecht dar . Das Iliosakralgelenk (ISG) sei morphologisch normal. Nach intrave nöser Kontrastmittelgabe bestehe keine Kontrastmittel auf nahme im Bereich de s ISG und der unteren LWS. Auch im Bereich der Band scheibenräume finde sich keine pathologische Kontrast mittel auf nahme. Die axiale Bildgebung zeige T2-gewichtet auf Höhe LWK 2/3 ein normales Band scheibenniveau und eine leichte Spondylarthrose mit regelrechter
Foramina . Auf der Höhe LWK 3/4 bestehe ein r egelrechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal.
D ie Foramina seien nicht stenosiert . Es bestehe eine l eichtgradige Spondylarthrose . Auf der Höhe LWK 4/5 finde sich eine l eichte Anu lusruptur und Diskusprotrusion sowie Spondylarthrose mit Flüssigkeitsan sammlung im Facettengelenk links. Eine D iskushernie bestehe nicht. Auf der Höhe LWK 5/1 finde sich eine l inksseitige Hemilaminektomie mit leichte r
Verziehung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nach weis einer Diskushernie. Die Foramina sei regelrecht. Es bestehe k ein Anhalts punkt für ein infektiöses Geschehen und eine d iskrete epidurale Kon trast mittel aufnahme links lateral. Auf der Höhe S 2 zeige ebenfalls eine Hemi laminektomie mit leichter Erweiterung des Spinalkanals nach links.
Dazu führte er aus, b ei Status nach linksseitiger Hemilaminek tomie und dafür wahrscheinlich Bandscheibenentfernen auf Höhe LWK 5/1 bestehe im Vergleich zum 1 7. März 2015 ein konstanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals auf Höhe LWK 5 bis S 2. Weiter bestehe eine k onstante Sklerose und ein diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lum bosakrale Bandscheibe (Modic 1). Es bestehe k ein Anha ltspunkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis . 4.3
Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 9. Mai 2016 (8/92/11-13) die folgende n Diag nosen: - chronisches Panvertebralsyndrom - ausgeprägte myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - muskuläre Dysbalancen - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 links - Status nach Dekompressionsoperation mit Diskektomie L5/S1 - St atus nach mehreren interventionellen Therapien, zuletzt Februar 2016 - MRI LWS vom 21 .
Juli 2014: g eringgradige
diskoligamentäre Einengung der Foramina LWK5 /SWK 1 mit Kontakt zu der Nervenwurzel ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompress ion. Geringe Retro lis the sis LWK5/SWK 1. Anulus fibrosus -Riss LWK 4/5 mit breitbasigem Dis kus- Bulging - MRI LWS und ISG vom 2 5. April 2016: Konstanter Befund im Ver gleich zum 1 7. März 2015 mit leichter Anulusruptur und Diskus protrusion LWK4/5, linksseitige Hemilaminektomie mit leichter Verzieh ung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nachweis einer Diskushernie. Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/LWK 5. Konstante Sklerose und diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe (Modic 1). Kein Anhalts punkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis - chronische Polyarthralgien und Myalgien unklarer Genese - DD beginnende Kollagenose, chronisches generalisiertes Schmerz syn drom - h umorale Aktivität - ANA vom Februar 2015 :
1:320, aktuell negative Rheumaserologie - Infektionsserologie negativ - Ganzkörperskelett-Szintigraphie März 20 16: k eine Hinweise auf ent zünd liche Veränderungen. AC-Gelenkarthrose - g utes Ansprechen auf Steroidtherapie - Basistherapie mit Plaquenil -Therapie seit November 2015 - chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Sturz am 1 4. Juli 2015 - Tractus
iliotibialis Syndrom - MRI Knie rechts vom 1 4. Oktober 2015: 13., DD Kontusionsödem leicht
parazenlral lateral in der Patella mit Chondrop athie II°. Minimale r Reizerguss suprapatellar sowie leichtes iliotibialis Bandsyndrom - Vitamin D Mangel, substituiert - Depression - chronische Obstipation - DD medikamentös bedingt
Aufgrund des Panvertebral-Syndrom s
sei die Analgesie mit Einsetzen eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums sowie Pregabalin und Dosiserhöhung von Opiaten ausgebaut
und eine ambulante prob l emorientierte Physiotherapie durch geführt worden . Bei aktivierten Triggerpunkten
sei eine Neuraltherapie erfolgt . Trotz intensiver ambulanter Schmerztherapie sei es leider zu keiner Ver besserung der Symptomatik gekommen . Deswegen sei eine stationäre Reha bilitation vorgesehen worden . Die Kostengutsprache sei bereits bei der Kran kenkasse eingereicht worden (S.
2 Ziff. 1) .
Bei chronischem lumboradikulärem Schmerz syndrom L5 links seien neben dem Ausbau der Analgesie und Physio therapie auch mehrere inte rv entionelle Therapien durchgeführt worden, welche keine Verbesserungen der Symptomatik gebracht h ätt e n . In der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und
des ISG hätten sich keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt, deswegen sei die aktuelle Symptomatik am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Rest symptomatik eines lumboradiku lä ren Schmerzsyndroms zu beurteilen. Hier f ür seien keine weiteren interv entione ll en Therapien vorgesehen worden . Gege benenfalls könne bei aktivierten Triggerpunkten eine lokale Infiltration durch geführt werden (S. 2 Ziff. 2) .
Die Patientin leide an chronischen Polyarthralgien mit Sicca -Symptomatik und Morgensteifigkeit, weswegen eine ausführliche Abklä rung durchgeführt worden sei . Laborchemisch habe sich eine humorale Aktivität mit erhöhter B lutsenkung und initial positiven Antinukleären Anti körper
(ANA) gezeigt . Deswegen sei bei Verdacht auf beginnende Kollagenose eine systemische Ster oidtherapie mit Prednison 20 mg/Tag eingeleitet worden . Darunter sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Arthralgien in den Hand- und Fingergelenken gekommen . Bei erneuter Zunahme nach Absetzen der Steroidtherapie sei eine Basisthera pie mit Plaquenil 200 mg 2x1/Tag eingeleitet worden . Bei im Verlauf Auftreten von Synovitiden, Tendovaginitiden und/oder weiterer Symptomatik einer entz ün dlichen Systemerkrankung sei eine erneute Beurteilung der Beschwerdeführer zu empfehlen (S. 2 Ziff. 3) .
Die Patientin klag e seit dem Sturz am 1 4. Juli 2015 über intermittierende Knieschmerzen rechts l ateral. Die um eine Meniskusläsion auszuschliessen durchgeführte MRI-Untersuchung des Kniegelenks habe die oben erwähnten Befunde gezeigt . Die aktuelle Symptomatik sei im Rahmen eines lliotibialis -Syndroms zu beurteilen. Hierfür sei eine ambulante problemorientierte Physiotherapie veranlasst
und die massgerechte Fusseinlage rezeptiert worden . Darunter sei aber die Schmerz symptomatik unverändert geblieben . Es sei die Durchführung der Heimübungen und gegebenenfalls Anleiten einer Elektrotherapie zur Selbstapplikation zu emp fehlen (S. 2 Ziff. 4) . 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3. August 2016 (8/98/2) aus, verglichen mit den relevanten Diagnosen im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 würde kein wesentlich neuer objektiver arbeitsfähigkeits-relevanter Gesundheitsschaden vo r lie gen. Das MRI der LWS vom 2 1. Juli 2014 habe lediglich eine geringfügige diskoligamentäre FI Einengung L5/S1 ohne Nachweis einer Nervenwurzel kom pression gezeigt. Es liege damit keine arbeitsfähigkeits-relevante Veränderung vor. 4.5
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind beim nachträglich eingereichten Bericht von Dr.
F.___ vom 3.
November
2016 (Urk. 5) erfüllt, weshalb er vorliegend berück sichtigt wird. Darin wiederholte Dr. F.___ im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E.
4.3), diagnostizierte aber zusätzlich ein Fibro myalgie-Syndrom, eine Epicondylits
humeri
radialis links bei Status nach lokaler Steroidinstallation am 30. August 2016 sowie chronische Schulterschmerzen links (Urk. 5 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über starke und immobilisierende Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich sowie in der linken Schulter und den linken Hand- und Fingergelenken. Nebst der Schmerzsymptomatik verursachten auch die Konzentrationsstörung und ausge prägte Müdigkeit multifaktorieller Ursache wie Depression, medikamentös und Fibromyalgie deutliche Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin leide die Beschwerdeführerin an mittelschweren depressiven Episoden und auch an einer psychosozialen Belastungssituation, welche die Symptomatik negativ beeinflusse. Die geplante stationäre Rehabili tation sei wegen einer Mamma-Operation rechts und einer Curettage bei Hyper menorrhoen verschoben worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig (S. 1). 5. 5.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bezieh ungs weise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die das Erhöhungsgesuch ablehnende Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk.
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Die neu anwaltlich vertretene Beschwerde füh rerin reichte nach Einsicht der Akten am 2 1. Februar 2017 (Urk.
11) eine ergän zende Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 6. März 2017 (Urk.
13) auf eine Duplik, dies wurde der Beschwerde füh rerin am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 / 88) für die Prü fung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2016 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis. 5.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2. 3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.3
In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Radiologen Dr. E.___ vom 2 5. April 2016 (vorstehend E.
4.2) sowie auf die Berichte ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. F.___ vom 3. November 2016 und 9. Mai 2016 (vorstehend E.
4.3 und E. 4.
5) verweist und daraus ableitet, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes genügen, ist ihr entgegen zu halten, dass den ge nannten Berichten im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der letz ten Verfügung vom 1 7. September 2014 keine neuen relevanten Befunde oder Diagnosen zu entnehmen sind, welche auf eine Verschlechterung hinweisen würden. 5.3.1
Hin sichtlich der LWS-Problematik umfasste das Beschwerdebild früher im Wes entlichen die Diagnose eines chronischen
Lumbovertebralsyndrom s mit am e he sten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherw eise aber auch inter mit tierend
radikulärem Reizsyndrom links mit/bei Status nach Hemilami nek tomie L5/S1 im September 2009 bei damals grosser nach
kaudal luxierter Diskus hernie L5/S1 sowie Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosive r
Osteochondrose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichte r degenerative r Beeinträchtigung beider fora minaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügige n
Spondylarthrosen L4/5 und L 5/S1 (vgl. vorstehend E. 3.1).
Demgegenüber stellte Dr. E.___ im Bericht vom 2 5. April 2016 (vorstehend E.
4.2) einen Signalintensitätsverlust der dritten bis fünften Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe n mit leichter Spondylose fest . Er führte weiter aus, dass auf der Höhe LWK3/4 ein regel rechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal bestehen würde n und leichtgradige Spondylarthrosen vorhanden seien. Auf der Höhe LWK4/5 stellte er neben einer leichten Anulusruptur eine Diskusprotrusion, jedoch keine Diskushernie fest .
Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage der LWS-Problematik lassen sich daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten. So wurde bereits im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 (vorstehend E. 3.1) unter anderem eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen und Spondylar throsen festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich insbesondere aus dem Ausdruck „hochgradige Verschmälerung“ etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, ist zu bemerken, dass dies weder in der abschliessenden Beurteilung von Dr. E.___ noch in den (nachfolgenden und darauf bezugneh menden) Berichten von
Dr. F.___
erwähnt wurde. So geht a us dem Bericht von Dr. F.___
vom 9. Mai 2016 hervor, da ss sich in der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und ISG keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt hätten. Sie beurteilte die aktuelle Sympto matik
am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Restsymp tomatik eines lumboradikulären Schmerzsy ndroms, wofür keine weiteren inter ventionellen Therapien vorgesehen seien. Damit nennt auch Dr. F.___ im Wesentlichen bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaft machung einer Ver schlechterung nicht genügt.
Schliesslich kann die Beschwerde führerin a uch aus dem Ausdruck „konstanten Befund einer Erweiterung des Spinalkanals“ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin ver kennt, dass es sich dabei um die operative Erweiterung des Spinalkanals handelt, welche im September 2009 aufgrund einer Diskushernie durchgeführt wurde (Hemilaminektomie : Abtra gung eines halben Wirbelbogens) .
Nach dem Ges agten liegen hinsichtlich der LWS-Problematik keine Anhalts punkte vor, die eine anspruchserhebliche Verschlechterung glaubhaft machen würde n . 5.3.2
Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. November 2016 (vorstehend E.
4.5) eine Epicondylit i s
humeri
radialis links, was als chronische beidseitige Epicondylopathia bereits im Y.___ -Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden war. Ebenso waren die von Dr. F.___ genannten Schulterbeschwerden bereits anlässlich der Begutachtung bekannt (vgl. vorstehend E.
3.1). Hinsichtlich der von Dr. F.___ genannten psychia trischen Diagnosen ist festzuhalten, dass auch diese bereits anlässlich der Y.___ -Begutachtung bekannt waren und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einflossen; diesbezüglich hat sich ebenso keine Veränderung ergeben. Auch die von ihr diagnostizierte Fibromyalgie wurde im Gutachten bereits berücksichtigt (10/18 Fibromyalgie tender
points; vgl. S.
31 des Gutachtens). Zudem ist Dr.
F.___ als Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin nicht genügend befähigt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. 5.3. 3
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass sie seit dem Sturz am 1 4. Juli 2015 an intermittierenden Knieschmerzen leide (vgl. Urk.
E. 11 S. 2 oben).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung des Y.___ im Jahr 2014 beidseitige Knieschmerzen
beklagte (vgl. Urk. 8/76 S.
30 oben, S.
34 unten) . Die Gutachter stellten im Bereich der Kni egelenke bestehende Dysplasien und auch leichte degenerative Verände rungen fest, so dass stark kniebelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. I n einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei aber eine vo lle Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/76 S. 36 Mitte). Sie diagnostizierten eine Trochleadysplasie und Chondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beids eits sowie eine diskrete degenerative Signalalteration in den medialen Menis kus hinterhörnern
beidseits linksbetont (vgl. vorstehend E. 3.1) .
Demgegenüber stellte Dr. med. H.___ n ach dem am 1 4. Oktober 2015 durchgeführten MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 8/92/9) zur Frage einer Menis kusläsion ein Reizödem (DD Kontusionsödem) leicht parazentral lateral in der Patella mit Chondropathie II ° in dieser Region fest. Es bestehe ein minimaler Reizerguss suprapatellar sowie ein leichtes iliotibiales Bandsyndrom (sog. „Läuferknie“) fest. Die Menisken, übrige Knorpel und Bänder seien intakt .
Im Überweisungsschreiben zur stationären Rehabilitation vom 3. Juni 2016 nannte Dr. F.___ (Urk. 8/92/1-2) schliesslich die Diagnosen Trochleär Dysplasie mit Hypodysplasie der medialen Facette beidseits, leichte degenerative Ver ände rungen sowie patellofemorale
Dysbalancen beidseits. Von einem Sturz oder dem Iliotibialis -Syndrom erwähnte Dr. F.___ in diesem Bericht nichts mehr . Nach dem Gesagten ergibt sich bei
seit Jahren bestehenden multifaktoriellen Schmerzen auch hinsichtlich der Kniebeschwerden keine im Wesentlichen ver änderte Befundlage. Sowohl Dr. H.___ als auch Dr. F.___
nannten im Wesent lich en bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaftmachung einer Verschlech te rung nicht genügt. 5.4
Zusammenfassend steht damit fest,
dass mittels der vorhan denen ärztlichen Berichte keine Veränderung der Verhäl tnisse glaubhaft gemacht wurde . Die Be schwer degegnerin war deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung vom 2 6. September 201 6 erweist sich dem zu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01170
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
29. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1974, meldete sich am 1 8. Januar 2010 unter Hinweis auf Rückenprobleme und einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 7. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 7. September 2010, bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2011 und bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Mai 2012 zu (Urk.
8/50 Urk.
8/54).
Mit Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88)
wies die IV-Stelle nach Ver anlassung einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 8/76)
das Erhöhungs ge such vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/60) ab . 1.2
Nach Eingang eines am 1 2. Juli
2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/94) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
8/99 -100)
mit Verfügung vom 2 6. September
2016 mangels Glaubhaft machung einer wesentlichen Veränderung auf das neue Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 8/103 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2016 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 1). Mit Ver fügung vom 2 7. Oktober (Urk.
3) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht den von ihr in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen . A m 4. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin den entspre chen den Bericht ein (Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Die neu anwaltlich vertretene Beschwerde füh rerin reichte nach Einsicht der Akten am 2 1. Februar 2017 (Urk.
11) eine ergän zende Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 6. März 2017 (Urk.
13) auf eine Duplik, dies wurde der Beschwerde füh rerin am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wi rd nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft si nd; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor de rungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be hand lung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Septem ber 201 6 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes vor (S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin habe sich ihr Zu stand seit 2014 zunehmend verschlechtert. Seit dem letzten Entscheid leide sie unter zunehmenden Schmerzen im Rücken, in der Schulter, den Händen und Knien mit grosser Einschränkung im täglichen Leben. Inzwischen sei auch eine rheumatische Erkrankung festgestellt worden.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 2 1. Februar 2017 (Urk.
11) führte die Beschwerdeführerin weiter aus, im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 5. April 2016 werde eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Band scheibe mit leichter Spondylose beschrieben. Diese hochgradige Verschmä lerung sei vor Erlass der Verfügung vom 1 7. September 2014 nicht vorhanden gewesen und werde im Gutachten des
Y.___ nich t erwähnt. Ebenso werde im Bericht vom 2 5. April 2016 festgestellt, es liege ein seit dem 1 7. März 2015 kon stanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals vor. Der Bericht vom 1 7. März 2015 liege leider nicht bei den Akten, doch wurde eine solche Erweiterung des Spinalkanals vorher nie erwähnt (S. 1 un ten). Sodann werde im Bericht vom 9. Mai 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass sie seit dem 1 4. Juli 2015 an Kniebeschwerden infolge eines Sturzes leide. Offenbar seien die Be schwerden trotz Physiotherapie auch nach knapp einem Jahr nicht abge klung en. Damit handle es sich um eine relevante Verschlechterung eines relevanten Sachverhaltes, denn zusätzliche Kniebeschwerden würden die Arbeits fähigkeit weiter einschränken (S. 2 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfü gung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88) - zu Recht nicht auf das neue Leis tungs begehren eingetreten ist. 3. 3.1
Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8/88) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ zugrunde:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, nannten im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 (8/76) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit am e hesten pseudoradikulärer Schmer zausstrahlung, möglicherw eise aber auch intermittierendem
radikulärem Reizsyndrom links mit/ bei - Status nach
Hemilaminektomie L5/S1 September 2009 bei damals grosser nach
kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 - Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosive
Osteo chon drose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichte degenerative Beeinträchtigung beider foraminaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügige Spondylarthrosen L4/5 und L 5/S1 (MRT LWS 8. November 2013) - Schulterschmerzen links betont mit/bei - Status nach Schraubenfixation d es Os acromiale und Acromion (September 2013) - a ktuell radiologisch fehlender Konsolidation zwischen Os acromiale und Acromion, Hinweise für Schraubenlockerung (CT linke Schulter 8. Januar 2014) - möglichem subacromialem
Impingement und Supraspinatustendinose links - klinisch Hinweisen für Reizung A cromioclaviculargelenk rechts (radi o logisch fehlende Hinweise für degenerative Veränderungen, keine subacromiale Einengung, Acromion Typ l rechts) - c hronisches zervikovertebrales, zum Teil
zervikozephales
Schmerz syn - drom links mit/bei - Osteochondrosen HWK3/4 - HWK6/7 (MR HWS 3. Juni 2010) - chronische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseitig und ulnaris rechts - Knieschmerz beidseits mit/ bei - Trochleadysplasie und Chrondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits, diskreten degenerativen Signalalterationen des medi alen Meniskushinterhornes beidseits linksbetont (MRT Knie beidseits 2 0. November 2012) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psyc hischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit zunehmender Schonung und Verdacht auf Selbst limitierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 77): - Schmerzen in distalen und proximalen Interphalangealgelenken beider Hände linksbetont unklarer Ätiologie - Klinisch Hinweise für Tendinitis de Quervain beidseits - Leistenschmerz beidseits bei - anamnestisch Status nach Leistenhernienoperation rechts zweimalig, links einmalig - Probleme in Verbindun g mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) - Status nach atypisc her familiärer Situation (ICD-10 Z60.1) (sie ist vater los aufgewachsen, weil dieser aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert war) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z 60.3) wegen Migration als Asylantin 1993 aus der Türkei ohne Berufsausbildung
Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere nicht adaptierte Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. In jeglichen adaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Schwere Arbeiten seien nach wie vor und andauernd nicht möglich. Die aus neurologischer und rheumato logi - scher /orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 83 unten). 3.2
In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April
2014 (Urk. 8/79) führte Dr. Z.___
aus, aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Be schwer deführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig sei. Sie könnte aus psychiatrischer Sicht auch ganztags 8.25 Stunden eingesetzt werden mit einer Verminderung des Rendements von 20 % .
Die Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 30 % ergebe sich konsensuell gesamt haft auf alle Fachrichtungen. Wie im Gutachten festgehalten worden sei, seien die aus neurologischer und rheumatologischer/orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen nicht additiv zu sehen. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 8/94) sind die folgenden Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 2 4. April 2016 (8/92/7-8) zur Frage nach entz ündlichen Veränderungen aus, das MRI der LWS zeige einen Signalintensitätsver l ust der dritten bis fünften lum balen Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe mit leichter Spondylose. Die vierte/fünfte lumbale Bandscheibe würde sich leichtgradig gegen den Spinalkanal hin vorbeugen. Angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe bestehe ein leichtgradiges Knochenmarksödem und eine diskrete Kontrastmittelaufnahme sowie eine Sklerose. Die Foramina
intervertebralia seien nicht eingeengt. Es bestehe eine drei Zentimeter grosse Adnexzyste links zwischen Uterus Corpus und Harnblase. Der
lumbosakrale Übergang stelle sich regelrecht dar . Das Iliosakralgelenk (ISG) sei morphologisch normal. Nach intrave nöser Kontrastmittelgabe bestehe keine Kontrastmittel auf nahme im Bereich de s ISG und der unteren LWS. Auch im Bereich der Band scheibenräume finde sich keine pathologische Kontrast mittel auf nahme. Die axiale Bildgebung zeige T2-gewichtet auf Höhe LWK 2/3 ein normales Band scheibenniveau und eine leichte Spondylarthrose mit regelrechter
Foramina . Auf der Höhe LWK 3/4 bestehe ein r egelrechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal.
D ie Foramina seien nicht stenosiert . Es bestehe eine l eichtgradige Spondylarthrose . Auf der Höhe LWK 4/5 finde sich eine l eichte Anu lusruptur und Diskusprotrusion sowie Spondylarthrose mit Flüssigkeitsan sammlung im Facettengelenk links. Eine D iskushernie bestehe nicht. Auf der Höhe LWK 5/1 finde sich eine l inksseitige Hemilaminektomie mit leichte r
Verziehung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nach weis einer Diskushernie. Die Foramina sei regelrecht. Es bestehe k ein Anhalts punkt für ein infektiöses Geschehen und eine d iskrete epidurale Kon trast mittel aufnahme links lateral. Auf der Höhe S 2 zeige ebenfalls eine Hemi laminektomie mit leichter Erweiterung des Spinalkanals nach links.
Dazu führte er aus, b ei Status nach linksseitiger Hemilaminek tomie und dafür wahrscheinlich Bandscheibenentfernen auf Höhe LWK 5/1 bestehe im Vergleich zum 1 7. März 2015 ein konstanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals auf Höhe LWK 5 bis S 2. Weiter bestehe eine k onstante Sklerose und ein diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lum bosakrale Bandscheibe (Modic 1). Es bestehe k ein Anha ltspunkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis . 4.3
Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 9. Mai 2016 (8/92/11-13) die folgende n Diag nosen: - chronisches Panvertebralsyndrom - ausgeprägte myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - muskuläre Dysbalancen - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 links - Status nach Dekompressionsoperation mit Diskektomie L5/S1 - St atus nach mehreren interventionellen Therapien, zuletzt Februar 2016 - MRI LWS vom 21 .
Juli 2014: g eringgradige
diskoligamentäre Einengung der Foramina LWK5 /SWK 1 mit Kontakt zu der Nervenwurzel ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompress ion. Geringe Retro lis the sis LWK5/SWK 1. Anulus fibrosus -Riss LWK 4/5 mit breitbasigem Dis kus- Bulging - MRI LWS und ISG vom 2 5. April 2016: Konstanter Befund im Ver gleich zum 1 7. März 2015 mit leichter Anulusruptur und Diskus protrusion LWK4/5, linksseitige Hemilaminektomie mit leichter Verzieh ung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nachweis einer Diskushernie. Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/LWK 5. Konstante Sklerose und diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe (Modic 1). Kein Anhalts punkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis - chronische Polyarthralgien und Myalgien unklarer Genese - DD beginnende Kollagenose, chronisches generalisiertes Schmerz syn drom - h umorale Aktivität - ANA vom Februar 2015 :
1:320, aktuell negative Rheumaserologie - Infektionsserologie negativ - Ganzkörperskelett-Szintigraphie März 20 16: k eine Hinweise auf ent zünd liche Veränderungen. AC-Gelenkarthrose - g utes Ansprechen auf Steroidtherapie - Basistherapie mit Plaquenil -Therapie seit November 2015 - chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Sturz am 1 4. Juli 2015 - Tractus
iliotibialis Syndrom - MRI Knie rechts vom 1 4. Oktober 2015: 13., DD Kontusionsödem leicht
parazenlral lateral in der Patella mit Chondrop athie II°. Minimale r Reizerguss suprapatellar sowie leichtes iliotibialis Bandsyndrom - Vitamin D Mangel, substituiert - Depression - chronische Obstipation - DD medikamentös bedingt
Aufgrund des Panvertebral-Syndrom s
sei die Analgesie mit Einsetzen eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums sowie Pregabalin und Dosiserhöhung von Opiaten ausgebaut
und eine ambulante prob l emorientierte Physiotherapie durch geführt worden . Bei aktivierten Triggerpunkten
sei eine Neuraltherapie erfolgt . Trotz intensiver ambulanter Schmerztherapie sei es leider zu keiner Ver besserung der Symptomatik gekommen . Deswegen sei eine stationäre Reha bilitation vorgesehen worden . Die Kostengutsprache sei bereits bei der Kran kenkasse eingereicht worden (S.
2 Ziff. 1) .
Bei chronischem lumboradikulärem Schmerz syndrom L5 links seien neben dem Ausbau der Analgesie und Physio therapie auch mehrere inte rv entionelle Therapien durchgeführt worden, welche keine Verbesserungen der Symptomatik gebracht h ätt e n . In der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und
des ISG hätten sich keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt, deswegen sei die aktuelle Symptomatik am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Rest symptomatik eines lumboradiku lä ren Schmerzsyndroms zu beurteilen. Hier f ür seien keine weiteren interv entione ll en Therapien vorgesehen worden . Gege benenfalls könne bei aktivierten Triggerpunkten eine lokale Infiltration durch geführt werden (S. 2 Ziff. 2) .
Die Patientin leide an chronischen Polyarthralgien mit Sicca -Symptomatik und Morgensteifigkeit, weswegen eine ausführliche Abklä rung durchgeführt worden sei . Laborchemisch habe sich eine humorale Aktivität mit erhöhter B lutsenkung und initial positiven Antinukleären Anti körper
(ANA) gezeigt . Deswegen sei bei Verdacht auf beginnende Kollagenose eine systemische Ster oidtherapie mit Prednison 20 mg/Tag eingeleitet worden . Darunter sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Arthralgien in den Hand- und Fingergelenken gekommen . Bei erneuter Zunahme nach Absetzen der Steroidtherapie sei eine Basisthera pie mit Plaquenil 200 mg 2x1/Tag eingeleitet worden . Bei im Verlauf Auftreten von Synovitiden, Tendovaginitiden und/oder weiterer Symptomatik einer entz ün dlichen Systemerkrankung sei eine erneute Beurteilung der Beschwerdeführer zu empfehlen (S. 2 Ziff. 3) .
Die Patientin klag e seit dem Sturz am 1 4. Juli 2015 über intermittierende Knieschmerzen rechts l ateral. Die um eine Meniskusläsion auszuschliessen durchgeführte MRI-Untersuchung des Kniegelenks habe die oben erwähnten Befunde gezeigt . Die aktuelle Symptomatik sei im Rahmen eines lliotibialis -Syndroms zu beurteilen. Hierfür sei eine ambulante problemorientierte Physiotherapie veranlasst
und die massgerechte Fusseinlage rezeptiert worden . Darunter sei aber die Schmerz symptomatik unverändert geblieben . Es sei die Durchführung der Heimübungen und gegebenenfalls Anleiten einer Elektrotherapie zur Selbstapplikation zu emp fehlen (S. 2 Ziff. 4) . 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3. August 2016 (8/98/2) aus, verglichen mit den relevanten Diagnosen im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 würde kein wesentlich neuer objektiver arbeitsfähigkeits-relevanter Gesundheitsschaden vo r lie gen. Das MRI der LWS vom 2 1. Juli 2014 habe lediglich eine geringfügige diskoligamentäre FI Einengung L5/S1 ohne Nachweis einer Nervenwurzel kom pression gezeigt. Es liege damit keine arbeitsfähigkeits-relevante Veränderung vor. 4.5
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind beim nachträglich eingereichten Bericht von Dr.
F.___ vom 3.
November
2016 (Urk. 5) erfüllt, weshalb er vorliegend berück sichtigt wird. Darin wiederholte Dr. F.___ im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E.
4.3), diagnostizierte aber zusätzlich ein Fibro myalgie-Syndrom, eine Epicondylits
humeri
radialis links bei Status nach lokaler Steroidinstallation am 30. August 2016 sowie chronische Schulterschmerzen links (Urk. 5 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über starke und immobilisierende Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich sowie in der linken Schulter und den linken Hand- und Fingergelenken. Nebst der Schmerzsymptomatik verursachten auch die Konzentrationsstörung und ausge prägte Müdigkeit multifaktorieller Ursache wie Depression, medikamentös und Fibromyalgie deutliche Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin leide die Beschwerdeführerin an mittelschweren depressiven Episoden und auch an einer psychosozialen Belastungssituation, welche die Symptomatik negativ beeinflusse. Die geplante stationäre Rehabili tation sei wegen einer Mamma-Operation rechts und einer Curettage bei Hyper menorrhoen verschoben worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig (S. 1). 5. 5.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bezieh ungs weise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die das Erhöhungsgesuch ablehnende Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 8 / 88) für die Prü fung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2016 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis. 5.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2. 3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.3
In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Radiologen Dr. E.___ vom 2 5. April 2016 (vorstehend E.
4.2) sowie auf die Berichte ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. F.___ vom 3. November 2016 und 9. Mai 2016 (vorstehend E.
4.3 und E. 4.
5) verweist und daraus ableitet, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes genügen, ist ihr entgegen zu halten, dass den ge nannten Berichten im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der letz ten Verfügung vom 1 7. September 2014 keine neuen relevanten Befunde oder Diagnosen zu entnehmen sind, welche auf eine Verschlechterung hinweisen würden. 5.3.1
Hin sichtlich der LWS-Problematik umfasste das Beschwerdebild früher im Wes entlichen die Diagnose eines chronischen
Lumbovertebralsyndrom s mit am e he sten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherw eise aber auch inter mit tierend
radikulärem Reizsyndrom links mit/bei Status nach Hemilami nek tomie L5/S1 im September 2009 bei damals grosser nach
kaudal luxierter Diskus hernie L5/S1 sowie Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosive r
Osteochondrose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichte r degenerative r Beeinträchtigung beider fora minaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügige n
Spondylarthrosen L4/5 und L 5/S1 (vgl. vorstehend E. 3.1).
Demgegenüber stellte Dr. E.___ im Bericht vom 2 5. April 2016 (vorstehend E.
4.2) einen Signalintensitätsverlust der dritten bis fünften Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe n mit leichter Spondylose fest . Er führte weiter aus, dass auf der Höhe LWK3/4 ein regel rechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal bestehen würde n und leichtgradige Spondylarthrosen vorhanden seien. Auf der Höhe LWK4/5 stellte er neben einer leichten Anulusruptur eine Diskusprotrusion, jedoch keine Diskushernie fest .
Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage der LWS-Problematik lassen sich daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten. So wurde bereits im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 (vorstehend E. 3.1) unter anderem eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen und Spondylar throsen festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich insbesondere aus dem Ausdruck „hochgradige Verschmälerung“ etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, ist zu bemerken, dass dies weder in der abschliessenden Beurteilung von Dr. E.___ noch in den (nachfolgenden und darauf bezugneh menden) Berichten von
Dr. F.___
erwähnt wurde. So geht a us dem Bericht von Dr. F.___
vom 9. Mai 2016 hervor, da ss sich in der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und ISG keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt hätten. Sie beurteilte die aktuelle Sympto matik
am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Restsymp tomatik eines lumboradikulären Schmerzsy ndroms, wofür keine weiteren inter ventionellen Therapien vorgesehen seien. Damit nennt auch Dr. F.___ im Wesentlichen bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaft machung einer Ver schlechterung nicht genügt.
Schliesslich kann die Beschwerde führerin a uch aus dem Ausdruck „konstanten Befund einer Erweiterung des Spinalkanals“ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin ver kennt, dass es sich dabei um die operative Erweiterung des Spinalkanals handelt, welche im September 2009 aufgrund einer Diskushernie durchgeführt wurde (Hemilaminektomie : Abtra gung eines halben Wirbelbogens) .
Nach dem Ges agten liegen hinsichtlich der LWS-Problematik keine Anhalts punkte vor, die eine anspruchserhebliche Verschlechterung glaubhaft machen würde n . 5.3.2
Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. November 2016 (vorstehend E.
4.5) eine Epicondylit i s
humeri
radialis links, was als chronische beidseitige Epicondylopathia bereits im Y.___ -Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden war. Ebenso waren die von Dr. F.___ genannten Schulterbeschwerden bereits anlässlich der Begutachtung bekannt (vgl. vorstehend E.
3.1). Hinsichtlich der von Dr. F.___ genannten psychia trischen Diagnosen ist festzuhalten, dass auch diese bereits anlässlich der Y.___ -Begutachtung bekannt waren und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einflossen; diesbezüglich hat sich ebenso keine Veränderung ergeben. Auch die von ihr diagnostizierte Fibromyalgie wurde im Gutachten bereits berücksichtigt (10/18 Fibromyalgie tender
points; vgl. S.
31 des Gutachtens). Zudem ist Dr.
F.___ als Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin nicht genügend befähigt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. 5.3. 3
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass sie seit dem Sturz am 1 4. Juli 2015 an intermittierenden Knieschmerzen leide (vgl. Urk. 11 S. 2 oben).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung des Y.___ im Jahr 2014 beidseitige Knieschmerzen
beklagte (vgl. Urk. 8/76 S.
30 oben, S.
34 unten) . Die Gutachter stellten im Bereich der Kni egelenke bestehende Dysplasien und auch leichte degenerative Verände rungen fest, so dass stark kniebelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. I n einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei aber eine vo lle Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/76 S. 36 Mitte). Sie diagnostizierten eine Trochleadysplasie und Chondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beids eits sowie eine diskrete degenerative Signalalteration in den medialen Menis kus hinterhörnern
beidseits linksbetont (vgl. vorstehend E. 3.1) .
Demgegenüber stellte Dr. med. H.___ n ach dem am 1 4. Oktober 2015 durchgeführten MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 8/92/9) zur Frage einer Menis kusläsion ein Reizödem (DD Kontusionsödem) leicht parazentral lateral in der Patella mit Chondropathie II ° in dieser Region fest. Es bestehe ein minimaler Reizerguss suprapatellar sowie ein leichtes iliotibiales Bandsyndrom (sog. „Läuferknie“) fest. Die Menisken, übrige Knorpel und Bänder seien intakt .
Im Überweisungsschreiben zur stationären Rehabilitation vom 3. Juni 2016 nannte Dr. F.___ (Urk. 8/92/1-2) schliesslich die Diagnosen Trochleär Dysplasie mit Hypodysplasie der medialen Facette beidseits, leichte degenerative Ver ände rungen sowie patellofemorale
Dysbalancen beidseits. Von einem Sturz oder dem Iliotibialis -Syndrom erwähnte Dr. F.___ in diesem Bericht nichts mehr . Nach dem Gesagten ergibt sich bei
seit Jahren bestehenden multifaktoriellen Schmerzen auch hinsichtlich der Kniebeschwerden keine im Wesentlichen ver änderte Befundlage. Sowohl Dr. H.___ als auch Dr. F.___
nannten im Wesent lich en bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaftmachung einer Verschlech te rung nicht genügt. 5.4
Zusammenfassend steht damit fest,
dass mittels der vorhan denen ärztlichen Berichte keine Veränderung der Verhäl tnisse glaubhaft gemacht wurde . Die Be schwer degegnerin war deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung vom 2 6. September 201 6 erweist sich dem zu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager