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IV.2016.01152

Verschlechterung der Kopfschmerzen seit der letzten Beurteilung nicht glaubhaft gemacht; Abweisung. (BGE 8C_171/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 2 3. Oktober 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden und eine Nierenerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/86). 1.2

Am 2 8. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98; Urk. 7/101) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. September 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk . 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän de rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tat sachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetr eten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, im eingereichten Arztbericht werde nicht erwähnt, in welchen Bereichen und inwiefern sich die Verschlechterung zeige. Ebenso werde ausgeführt, dass die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und es durchaus mög lich sei, dass durch diese die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne. Die vorliegenden eingereichten Unterlagen würden für sich keine objek tive Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, aus dem Arztbericht gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Gegensatz zur letztmaligen umfangreichen Begutachtung vom 2 7. Dezember 2013 geändert habe. Damals sei die besteh ende Migräne mit Aura, welche bereits damals eine recht hohe Frequenz aufgewiesen ha b e, für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Weiter würden Ausführungen dazu fehlen, inwiefern und in welchem Ausmass sich die Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (S.

2 oben). Da die frühere Verfügung erst kurze Zeit zurückliege, seien an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung hohe Anforderungen zu stellen (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Arztbericht von Dr. Z.___ werde unmissverständlich festgehalten, dass sich ihr Ges undheitszustand respektive die Kopfschmerzen verglichen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Jahr 2014 wesentlich verschlechtert h ätt e n (S. 6 Ziff. 5). Der Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach der Arztbericht nicht genüge, um eine objektive Veränderung des Gesundheits zustandes festzuhalten, könne nicht gefolgt werden. Eine versicherte Person habe keine andere Möglichkeit, als aktuelle Arztberichte einzureichen (S.

6 Ziff. 6). Der beurteilende RAD-Arzt sei überdies kein Facharzt für Diagnosen bezüglich Kopfschmerzen/Migräne. Auf seine Ausführungen könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 6 Ziff. 7). Nach telefonischer Rücksprache mit der behandelnden Ärztin bestätige diese erneut, dass es sich bei der Gesundheits situation um eine Verschlechterung handle. Die Migräne-Attacken würden im Vergleich zu früher vermehrt und stärker auftreten (S. 7 Ziff. 9). Zusammen fassend könne festgehalten werden, dass sie bei einer Anmeldung zum Leis tungsbezug eine Verschlechterung nicht beweisen, sondern glaubhaft machen müsse. Inwiefern der Tatbestand der Glaubhaftmachung vorliegend nicht erfüllt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der Arztbericht weise eindeutig eine Verschlechterung aus und auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestützt werden (S. 7 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 6. September 2014 (Urk. 7/86) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/61) zugrunde. Darin stellten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - p rimäre episodische Migräne mit Aura, gegenwärtig höherfrequent, 8-10 Schmerztage im Monat

Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16): - m ultilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei Haltungsinsuffizienz und Bandlaxizität und: - z ervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom bei Fe hlhaltung, bei thorakaler Fehls tellung und geringer rechtskonvexer Skoliose der oberen BWS mit sekundären myofaszialen Befunden und minimer Anterolisthesis von C7/TH1 - l umbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose L5/S 1. Geringe Facetten gelenksarthrose L2-S1 mit Punctum ma ximum L3/L4 (Röntgen LWS vom 20 September 2013) - bilaterale Epicondylopathia

humeri

radialis - femoropatellares Maltracking (keine Gonarthrose). Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung vom 1

9. September bis 5. Oktober 2013 - s onstige somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8), Reaktion auf belas ten des Ereignis, Anpassungsstörung, inzwischen abgeklungen (ICD-10 F43.2) - autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung (Erstdiagnose zirka

1994) - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie (renal, anamnestisch) - Status nach leichter Antrumgastritis (Erstdiagnose Februar

20 13)

In Zusammenschau aller Befunde und Beurteilungen würden sich gegenwärtig hinsichtlich der Körperschmerzen nur qualitative Einschränkungen ergeben, welche im Fähigkeitsprofil ausgewiesen würden. Lediglich hinsichtlich der be schriebenen, derzeit gehäuft auftretenden episodische Migräne mit Aura, gegen wärtig 8-10 Schmerztagen im Monat, ergebe sich vorläufig eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um maximal 20 %, wenngleich diese Häufungszunahme eben falls in wesentlicher Weise durch die psychosozialen Belastungsfaktoren bedingt sei. Unterstützende Integrationsmassnahmen zur Rückführung in den Arbeits prozess in einer, dem Fähigkeitsprofil angemessenen Tätigkeit wären sehr wahrscheinlich förderlich, um der gegenwärtigen dysfunktionalen Symptomver ar beitung und Entwicklun g eines chronischen Krankheitsv erhaltens entgegen zu arbeiten. Es bestehe eine gut nutzbare Ressourcenlage in sowohl intellektueller, psychischer, wie auch ausreichend gut in somatischer Hinsicht, welche ent sprechend eine gute Prognose annehmen lasse (S. 16). 3.2

Der neurologische Gutachter führte auf Rückfrage in der Stellungnahme vom 4. April 2014 (Urk. 7/65) aus, bei der Beschwedeführerin sei eine primäre, epi sodische Migräne mit Aura diagnostiziert worden, welche nach anamnestischen Kriterien gegenwärtig mit ca. 8-10 Schmerztagen im Monat beschrieben worden sei, wobei in erheblicher Weise jedoch die Frequenz durch psychosoziale Belas tungsfaktoren mitbestimmt werde, wie auch im Gutachten erwähnt werde. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeitsminderung sei leichtgradig um maximal 20 % angegeben worden, erfasse in gewisser Weise die Auswirkungen der psy chosozialen Belastungen natürlich mit, effektiv würden aber allfällig Migräne anfälle als medizinisches objektives Korrelat bestehen, welche die Arbeits fähigkeit einschränken könn t en, je nach Schweregrad aber eben nicht müss t en respektive grossteils d ur ch akut Massnahmen auch behandelbar seien (S. 1).

Richtig sei, dass eine Migräne eine in aller Regel ausreichend therapierbare Erkrankung darstelle unter Einsatz der pharmakologischen und nichtpharma kologischen Massnahmen, wobei im vorliegenden Fall auch die Auflösung der psychosozialen Belastungsfaktoren dazu gehöre. Es seien medizinisch sehr theo retische Überlegungen, inwieweit ohne psychosoziale Belastungsfaktoren die Migräne in ihrer Häufigkeit sich verhalten würde, zumindest läge die Frequenz aber deutlich unter der oben genannten Anfallshäufigkeit. Jedoch sei zumindest unter Ausnutzung auch der pharmakologischen (Basistherapie und Akutmass nahmen) und roborierenden Massnahmen (insbesondere regelmässige sportliche Aktivität) eine Besserung überwiegend wahrscheinlich binnen 3-4 Monaten zu erzielen, was zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollte, welche dann nicht mehr relevant eingeschränkt anzunehmen wäre im Vergleich zum Durchschnitt der von Migräne betroffenen arbeitenden Bevölkerung resp ektive wäre dann von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 3.3

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein eines IV-relevanten Gesundheitsschadens und wies das Leistungsbegehren entsprechend mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 7/86) ab. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 2 8. April 2016 (Urk. 7/92) lag ein Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/90/2-3) zugrunde. Die behandelnde Ärztin führte darin aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit 3. Dezember 2015 und sehe die Beschwerdeführerin einmal im Monat. Die Beschwerdeführerin leide an multiplen Krankheiten. Der Grund für die Konsultation seien die schweren zervikogenen Kopfschmerzen, Migräne mit Aura und depressive Verstimmung gewesen. Die Migräne mit Aura und die zervikogenen Schmerzen würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Beschwerdeführer in leide seit 2012 an Kopfschmerzen, allerdings sei es Ende 2015 zu einer signifikanten Exazerbierung gekommen, welche bis heute andau ere. Zu diesem Zeitpunkt würden die zervikogenen Kopfschmerzen persistieren. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Es sei durchaus möglich, dass durch therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne. Es würden Sorgen um die Familie bestehen (die Mutter lebe in Brasilien und sei krank). Die Beschwerdeführerin könne eine 50 bis 70%ige adaptierte Tätigkeit ausüben, nicht als Haushaltshilfe, sondern bei spielsweise in einem Zoo als Tierpflegerin. 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (7/97/2) aus, bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung handle es sich um eine seit zirka 2012 bestehende Migräne mit Aura und zervikogene Schmerzen. Bezüglich der für die aktuelle Arbeitsfähigkeit relevant dargestellten Diagnosen seien im A.___ Gutachten umfangreiche versicherungs medi zini sc he Abklärungen getätigt worden. Die eingereichten medizinischen Unterlagen wür den für sich keine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes begrün den. 5. 5.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die ablehnende Verfügung vom

16. September 2014 (Urk. 7/86) für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom

28. April 2016 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis. 5.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenig stens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, I 238/02, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/ aa, I 724/99). 5.3

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass im Ver gleich zu den Verhältnissen, welche die Beschwerdegegnerin der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte (vgl. vorstehend E. 3), keine neuen Diagnosen vorliegen. Eine anspruchserhebliche Änderung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat.

Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer (neu) seit Dezember 2015 behandelnden Ärztin Dr. Z.___ ein. Als Anhaltspunkte für eine Verschlechterung finden sich darin einzig die Aussagen, dass sich die Kopfschmerzen Ende 2015 - also zeitgleich mit der Erst konsultation - signifikant verstärkt hätten und die Beschwerdeführerin ange passt zu 50 bis 70 % arbeiten könne (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Bericht von Dr. Z.___ wird einzig von exazerbierenden Kopfschmerzen gesprochen, von einer Verschlechterung der (bereits) im A.___- Gutachten

festgestellten chro nischen Schmerzstörung mit fibromyalgiformen Charakter ist keine Rede . Anga ben zur Stärke, Dauer und Häufigkeit der Migräne und inwiefern sich diese nun im Vergleich zu früher verschlechtert hätten, finden sich im Bericht keine und werden auch keine geltend gemacht . Insofern lässt sich kein direkter Vergleich mit den Feststellungen der A.___- Gutachter herstellen, welche von acht bis zehn Schmerztagen und damit bereits von einer hohen Frequenz ausgingen. 5.4

D er neurologische Gutachter führte in der Stellungnahme vom 4. April 2014 aus, dass die Frequenz in erheblicher Weise durch psychosoziale Belastungs fak toren mitbestimmt werde und dass eine Migräne - unter Einsatz der pharma kologischen und nichtpharmakologischen Massnahmen - eine in aller Regel ausreichend th erapierbare Erkrankung darstelle (vgl. vorstehend E. 3.2). Ent sprechend empfahl er eine Behandlung der Migräne.

In gleichem Sinne führte jetzt auch Dr. Z.___ aus, dass die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und es durchaus möglich sei, dass durch therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne . Wie bereits der neurologische Gutachter wies auch Dr. Z.___ auf bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren hin (vgl. vorstehend E. 4.1) .

5.5

Weshalb Dr. Z.___ im Gegensatz zur früheren Beurteilung der A.___ Bern (vorstehend E. 3.1-2) bei gleich gebliebenen Diagnose n und bestehenden psy chosozialen Belastungsfaktoren von einer 30 bis 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht begründet worden und wohl auf die vom Gericht zu berück sichtigende Erfahrungstatsache zurückzuführen, wonach Hausärzte

- wie auch behandelnde Spezialärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dass Dr. Z.___ ihre Beurteilung - soweit medizinisch vertretbar -

mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführer in in Einklang zu bringen versuchte und - aus Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Einschränkungen deren subjek tiven Angaben folgte, zeigt sich vorliegend letztlich auch daran, dass Dr. Z.___ eine angepasste Tätigkeit als Tierpflegerin vorgeschlagen hat (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.6

Auch wenn für das vorliegende Verfahren lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vorausgesetzt ist, fehlt es gestützt auf den eingereichten Arztbericht von Dr. Z.___ an Anhaltspunkten, dass sich der Gesundheits zustand seit der Verfügung vom 16. September 2014 relevant verschlechtert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte namentlich zu Recht, dass seit der leistungsabweisenden Verfügung im Zeitpunkt der erneuten An meldung erst 1 Jahr und gut 7 Monate verstrichen sind, so dass die Beschwe r degegnerin an die Glaubhaftmachung wohl zu Recht höhere Anforderungen stellte (vgl. Urk. 6). Von einer Überschreitung des der Beschwerdegegnerin zu steh enden Beurteilungsspielraums (vgl. vorstehend E. 1.3) kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 6.

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 16. September 2014 keine massgebliche Veränderung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht ist.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2016 erweist sich folglich als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. September 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk . 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, im eingereichten Arztbericht werde nicht erwähnt, in welchen Bereichen und inwiefern sich die Verschlechterung zeige. Ebenso werde ausgeführt, dass die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und es durchaus mög lich sei, dass durch diese die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne. Die vorliegenden eingereichten Unterlagen würden für sich keine objek tive Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, aus dem Arztbericht gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Gegensatz zur letztmaligen umfangreichen Begutachtung vom 2 7. Dezember 2013 geändert habe. Damals sei die besteh ende Migräne mit Aura, welche bereits damals eine recht hohe Frequenz aufgewiesen ha b e, für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Weiter würden Ausführungen dazu fehlen, inwiefern und in welchem Ausmass sich die Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (S.

2 oben). Da die frühere Verfügung erst kurze Zeit zurückliege, seien an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung hohe Anforderungen zu stellen (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Arztbericht von Dr. Z.___ werde unmissverständlich festgehalten, dass sich ihr Ges undheitszustand respektive die Kopfschmerzen verglichen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Jahr 2014 wesentlich verschlechtert h ätt e n (S. 6 Ziff. 5). Der Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach der Arztbericht nicht genüge, um eine objektive Veränderung des Gesundheits zustandes festzuhalten, könne nicht gefolgt werden. Eine versicherte Person habe keine andere Möglichkeit, als aktuelle Arztberichte einzureichen (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. 3.

E. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetr eten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 3.1 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 6. September 2014 (Urk. 7/86) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/61) zugrunde. Darin stellten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - p rimäre episodische Migräne mit Aura, gegenwärtig höherfrequent, 8-10 Schmerztage im Monat

Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16): - m ultilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei Haltungsinsuffizienz und Bandlaxizität und: - z ervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom bei Fe hlhaltung, bei thorakaler Fehls tellung und geringer rechtskonvexer Skoliose der oberen BWS mit sekundären myofaszialen Befunden und minimer Anterolisthesis von C7/TH1 - l umbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose L5/S 1. Geringe Facetten gelenksarthrose L2-S1 mit Punctum ma ximum L3/L4 (Röntgen LWS vom 20 September 2013) - bilaterale Epicondylopathia

humeri

radialis - femoropatellares Maltracking (keine Gonarthrose). Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung vom 1

9. September bis 5. Oktober 2013 - s onstige somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8), Reaktion auf belas ten des Ereignis, Anpassungsstörung, inzwischen abgeklungen (ICD-10 F43.2) - autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung (Erstdiagnose zirka

1994) - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie (renal, anamnestisch) - Status nach leichter Antrumgastritis (Erstdiagnose Februar

20 13)

In Zusammenschau aller Befunde und Beurteilungen würden sich gegenwärtig hinsichtlich der Körperschmerzen nur qualitative Einschränkungen ergeben, welche im Fähigkeitsprofil ausgewiesen würden. Lediglich hinsichtlich der be schriebenen, derzeit gehäuft auftretenden episodische Migräne mit Aura, gegen wärtig 8-10 Schmerztagen im Monat, ergebe sich vorläufig eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um maximal 20 %, wenngleich diese Häufungszunahme eben falls in wesentlicher Weise durch die psychosozialen Belastungsfaktoren bedingt sei. Unterstützende Integrationsmassnahmen zur Rückführung in den Arbeits prozess in einer, dem Fähigkeitsprofil angemessenen Tätigkeit wären sehr wahrscheinlich förderlich, um der gegenwärtigen dysfunktionalen Symptomver ar beitung und Entwicklun g eines chronischen Krankheitsv erhaltens entgegen zu arbeiten. Es bestehe eine gut nutzbare Ressourcenlage in sowohl intellektueller, psychischer, wie auch ausreichend gut in somatischer Hinsicht, welche ent sprechend eine gute Prognose annehmen lasse (S. 16).

E. 3.2 Der neurologische Gutachter führte auf Rückfrage in der Stellungnahme vom 4. April 2014 (Urk. 7/65) aus, bei der Beschwedeführerin sei eine primäre, epi sodische Migräne mit Aura diagnostiziert worden, welche nach anamnestischen Kriterien gegenwärtig mit ca. 8-10 Schmerztagen im Monat beschrieben worden sei, wobei in erheblicher Weise jedoch die Frequenz durch psychosoziale Belas tungsfaktoren mitbestimmt werde, wie auch im Gutachten erwähnt werde. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeitsminderung sei leichtgradig um maximal 20 % angegeben worden, erfasse in gewisser Weise die Auswirkungen der psy chosozialen Belastungen natürlich mit, effektiv würden aber allfällig Migräne anfälle als medizinisches objektives Korrelat bestehen, welche die Arbeits fähigkeit einschränken könn t en, je nach Schweregrad aber eben nicht müss t en respektive grossteils d ur ch akut Massnahmen auch behandelbar seien (S. 1).

Richtig sei, dass eine Migräne eine in aller Regel ausreichend therapierbare Erkrankung darstelle unter Einsatz der pharmakologischen und nichtpharma kologischen Massnahmen, wobei im vorliegenden Fall auch die Auflösung der psychosozialen Belastungsfaktoren dazu gehöre. Es seien medizinisch sehr theo retische Überlegungen, inwieweit ohne psychosoziale Belastungsfaktoren die Migräne in ihrer Häufigkeit sich verhalten würde, zumindest läge die Frequenz aber deutlich unter der oben genannten Anfallshäufigkeit. Jedoch sei zumindest unter Ausnutzung auch der pharmakologischen (Basistherapie und Akutmass nahmen) und roborierenden Massnahmen (insbesondere regelmässige sportliche Aktivität) eine Besserung überwiegend wahrscheinlich binnen 3-4 Monaten zu erzielen, was zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollte, welche dann nicht mehr relevant eingeschränkt anzunehmen wäre im Vergleich zum Durchschnitt der von Migräne betroffenen arbeitenden Bevölkerung resp ektive wäre dann von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2).

E. 3.3 Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein eines IV-relevanten Gesundheitsschadens und wies das Leistungsbegehren entsprechend mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 7/86) ab. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 2 8. April 2016 (Urk. 7/92) lag ein Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/90/2-3) zugrunde. Die behandelnde Ärztin führte darin aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit 3. Dezember 2015 und sehe die Beschwerdeführerin einmal im Monat. Die Beschwerdeführerin leide an multiplen Krankheiten. Der Grund für die Konsultation seien die schweren zervikogenen Kopfschmerzen, Migräne mit Aura und depressive Verstimmung gewesen. Die Migräne mit Aura und die zervikogenen Schmerzen würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Beschwerdeführer in leide seit 2012 an Kopfschmerzen, allerdings sei es Ende 2015 zu einer signifikanten Exazerbierung gekommen, welche bis heute andau ere. Zu diesem Zeitpunkt würden die zervikogenen Kopfschmerzen persistieren. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Es sei durchaus möglich, dass durch therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne. Es würden Sorgen um die Familie bestehen (die Mutter lebe in Brasilien und sei krank). Die Beschwerdeführerin könne eine 50 bis 70%ige adaptierte Tätigkeit ausüben, nicht als Haushaltshilfe, sondern bei spielsweise in einem Zoo als Tierpflegerin. 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (7/97/2) aus, bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung handle es sich um eine seit zirka 2012 bestehende Migräne mit Aura und zervikogene Schmerzen. Bezüglich der für die aktuelle Arbeitsfähigkeit relevant dargestellten Diagnosen seien im A.___ Gutachten umfangreiche versicherungs medi zini sc he Abklärungen getätigt worden. Die eingereichten medizinischen Unterlagen wür den für sich keine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes begrün den. 5. 5.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die ablehnende Verfügung vom

16. September 2014 (Urk. 7/86) für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom

28. April 2016 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis. 5.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenig stens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, I 238/02, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/ aa, I 724/99). 5.3

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass im Ver gleich zu den Verhältnissen, welche die Beschwerdegegnerin der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte (vgl. vorstehend E. 3), keine neuen Diagnosen vorliegen. Eine anspruchserhebliche Änderung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat.

Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer (neu) seit Dezember 2015 behandelnden Ärztin Dr. Z.___ ein. Als Anhaltspunkte für eine Verschlechterung finden sich darin einzig die Aussagen, dass sich die Kopfschmerzen Ende 2015 - also zeitgleich mit der Erst konsultation - signifikant verstärkt hätten und die Beschwerdeführerin ange passt zu 50 bis 70 % arbeiten könne (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Bericht von Dr. Z.___ wird einzig von exazerbierenden Kopfschmerzen gesprochen, von einer Verschlechterung der (bereits) im A.___- Gutachten

festgestellten chro nischen Schmerzstörung mit fibromyalgiformen Charakter ist keine Rede . Anga ben zur Stärke, Dauer und Häufigkeit der Migräne und inwiefern sich diese nun im Vergleich zu früher verschlechtert hätten, finden sich im Bericht keine und werden auch keine geltend gemacht . Insofern lässt sich kein direkter Vergleich mit den Feststellungen der A.___- Gutachter herstellen, welche von acht bis zehn Schmerztagen und damit bereits von einer hohen Frequenz ausgingen. 5.4

D er neurologische Gutachter führte in der Stellungnahme vom 4. April 2014 aus, dass die Frequenz in erheblicher Weise durch psychosoziale Belastungs fak toren mitbestimmt werde und dass eine Migräne - unter Einsatz der pharma kologischen und nichtpharmakologischen Massnahmen - eine in aller Regel ausreichend th erapierbare Erkrankung darstelle (vgl. vorstehend E. 3.2). Ent sprechend empfahl er eine Behandlung der Migräne.

In gleichem Sinne führte jetzt auch Dr. Z.___ aus, dass die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und es durchaus möglich sei, dass durch therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne . Wie bereits der neurologische Gutachter wies auch Dr. Z.___ auf bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren hin (vgl. vorstehend E. 4.1) .

5.5

Weshalb Dr. Z.___ im Gegensatz zur früheren Beurteilung der A.___ Bern (vorstehend E. 3.1-2) bei gleich gebliebenen Diagnose n und bestehenden psy chosozialen Belastungsfaktoren von einer 30 bis 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht begründet worden und wohl auf die vom Gericht zu berück sichtigende Erfahrungstatsache zurückzuführen, wonach Hausärzte

- wie auch behandelnde Spezialärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dass Dr. Z.___ ihre Beurteilung - soweit medizinisch vertretbar -

mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführer in in Einklang zu bringen versuchte und - aus Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Einschränkungen deren subjek tiven Angaben folgte, zeigt sich vorliegend letztlich auch daran, dass Dr. Z.___ eine angepasste Tätigkeit als Tierpflegerin vorgeschlagen hat (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.6

Auch wenn für das vorliegende Verfahren lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vorausgesetzt ist, fehlt es gestützt auf den eingereichten Arztbericht von Dr. Z.___ an Anhaltspunkten, dass sich der Gesundheits zustand seit der Verfügung vom 16. September 2014 relevant verschlechtert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte namentlich zu Recht, dass seit der leistungsabweisenden Verfügung im Zeitpunkt der erneuten An meldung erst 1 Jahr und gut 7 Monate verstrichen sind, so dass die Beschwe r degegnerin an die Glaubhaftmachung wohl zu Recht höhere Anforderungen stellte (vgl. Urk. 6). Von einer Überschreitung des der Beschwerdegegnerin zu steh enden Beurteilungsspielraums (vgl. vorstehend E. 1.3) kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

E. 6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 16. September 2014 keine massgebliche Veränderung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht ist.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2016 erweist sich folglich als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde.

E. 7 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01152 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 18. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 2 3. Oktober 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden und eine Nierenerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/86). 1.2

Am 2 8. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98; Urk. 7/101) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. September 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk . 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän de rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tat sachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetr eten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, im eingereichten Arztbericht werde nicht erwähnt, in welchen Bereichen und inwiefern sich die Verschlechterung zeige. Ebenso werde ausgeführt, dass die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und es durchaus mög lich sei, dass durch diese die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne. Die vorliegenden eingereichten Unterlagen würden für sich keine objek tive Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, aus dem Arztbericht gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Gegensatz zur letztmaligen umfangreichen Begutachtung vom 2 7. Dezember 2013 geändert habe. Damals sei die besteh ende Migräne mit Aura, welche bereits damals eine recht hohe Frequenz aufgewiesen ha b e, für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Weiter würden Ausführungen dazu fehlen, inwiefern und in welchem Ausmass sich die Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (S.

2 oben). Da die frühere Verfügung erst kurze Zeit zurückliege, seien an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung hohe Anforderungen zu stellen (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Arztbericht von Dr. Z.___ werde unmissverständlich festgehalten, dass sich ihr Ges undheitszustand respektive die Kopfschmerzen verglichen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Jahr 2014 wesentlich verschlechtert h ätt e n (S. 6 Ziff. 5). Der Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach der Arztbericht nicht genüge, um eine objektive Veränderung des Gesundheits zustandes festzuhalten, könne nicht gefolgt werden. Eine versicherte Person habe keine andere Möglichkeit, als aktuelle Arztberichte einzureichen (S.

6 Ziff. 6). Der beurteilende RAD-Arzt sei überdies kein Facharzt für Diagnosen bezüglich Kopfschmerzen/Migräne. Auf seine Ausführungen könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 6 Ziff. 7). Nach telefonischer Rücksprache mit der behandelnden Ärztin bestätige diese erneut, dass es sich bei der Gesundheits situation um eine Verschlechterung handle. Die Migräne-Attacken würden im Vergleich zu früher vermehrt und stärker auftreten (S. 7 Ziff. 9). Zusammen fassend könne festgehalten werden, dass sie bei einer Anmeldung zum Leis tungsbezug eine Verschlechterung nicht beweisen, sondern glaubhaft machen müsse. Inwiefern der Tatbestand der Glaubhaftmachung vorliegend nicht erfüllt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der Arztbericht weise eindeutig eine Verschlechterung aus und auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestützt werden (S. 7 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 6. September 2014 (Urk. 7/86) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/61) zugrunde. Darin stellten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - p rimäre episodische Migräne mit Aura, gegenwärtig höherfrequent, 8-10 Schmerztage im Monat

Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16): - m ultilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei Haltungsinsuffizienz und Bandlaxizität und: - z ervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom bei Fe hlhaltung, bei thorakaler Fehls tellung und geringer rechtskonvexer Skoliose der oberen BWS mit sekundären myofaszialen Befunden und minimer Anterolisthesis von C7/TH1 - l umbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose L5/S 1. Geringe Facetten gelenksarthrose L2-S1 mit Punctum ma ximum L3/L4 (Röntgen LWS vom 20 September 2013) - bilaterale Epicondylopathia

humeri

radialis - femoropatellares Maltracking (keine Gonarthrose). Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung vom 1

9. September bis 5. Oktober 2013 - s onstige somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8), Reaktion auf belas ten des Ereignis, Anpassungsstörung, inzwischen abgeklungen (ICD-10 F43.2) - autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung (Erstdiagnose zirka

1994) - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie (renal, anamnestisch) - Status nach leichter Antrumgastritis (Erstdiagnose Februar

20 13)

In Zusammenschau aller Befunde und Beurteilungen würden sich gegenwärtig hinsichtlich der Körperschmerzen nur qualitative Einschränkungen ergeben, welche im Fähigkeitsprofil ausgewiesen würden. Lediglich hinsichtlich der be schriebenen, derzeit gehäuft auftretenden episodische Migräne mit Aura, gegen wärtig 8-10 Schmerztagen im Monat, ergebe sich vorläufig eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um maximal 20 %, wenngleich diese Häufungszunahme eben falls in wesentlicher Weise durch die psychosozialen Belastungsfaktoren bedingt sei. Unterstützende Integrationsmassnahmen zur Rückführung in den Arbeits prozess in einer, dem Fähigkeitsprofil angemessenen Tätigkeit wären sehr wahrscheinlich förderlich, um der gegenwärtigen dysfunktionalen Symptomver ar beitung und Entwicklun g eines chronischen Krankheitsv erhaltens entgegen zu arbeiten. Es bestehe eine gut nutzbare Ressourcenlage in sowohl intellektueller, psychischer, wie auch ausreichend gut in somatischer Hinsicht, welche ent sprechend eine gute Prognose annehmen lasse (S. 16). 3.2

Der neurologische Gutachter führte auf Rückfrage in der Stellungnahme vom 4. April 2014 (Urk. 7/65) aus, bei der Beschwedeführerin sei eine primäre, epi sodische Migräne mit Aura diagnostiziert worden, welche nach anamnestischen Kriterien gegenwärtig mit ca. 8-10 Schmerztagen im Monat beschrieben worden sei, wobei in erheblicher Weise jedoch die Frequenz durch psychosoziale Belas tungsfaktoren mitbestimmt werde, wie auch im Gutachten erwähnt werde. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeitsminderung sei leichtgradig um maximal 20 % angegeben worden, erfasse in gewisser Weise die Auswirkungen der psy chosozialen Belastungen natürlich mit, effektiv würden aber allfällig Migräne anfälle als medizinisches objektives Korrelat bestehen, welche die Arbeits fähigkeit einschränken könn t en, je nach Schweregrad aber eben nicht müss t en respektive grossteils d ur ch akut Massnahmen auch behandelbar seien (S. 1).

Richtig sei, dass eine Migräne eine in aller Regel ausreichend therapierbare Erkrankung darstelle unter Einsatz der pharmakologischen und nichtpharma kologischen Massnahmen, wobei im vorliegenden Fall auch die Auflösung der psychosozialen Belastungsfaktoren dazu gehöre. Es seien medizinisch sehr theo retische Überlegungen, inwieweit ohne psychosoziale Belastungsfaktoren die Migräne in ihrer Häufigkeit sich verhalten würde, zumindest läge die Frequenz aber deutlich unter der oben genannten Anfallshäufigkeit. Jedoch sei zumindest unter Ausnutzung auch der pharmakologischen (Basistherapie und Akutmass nahmen) und roborierenden Massnahmen (insbesondere regelmässige sportliche Aktivität) eine Besserung überwiegend wahrscheinlich binnen 3-4 Monaten zu erzielen, was zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollte, welche dann nicht mehr relevant eingeschränkt anzunehmen wäre im Vergleich zum Durchschnitt der von Migräne betroffenen arbeitenden Bevölkerung resp ektive wäre dann von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 3.3

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein eines IV-relevanten Gesundheitsschadens und wies das Leistungsbegehren entsprechend mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 7/86) ab. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 2 8. April 2016 (Urk. 7/92) lag ein Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/90/2-3) zugrunde. Die behandelnde Ärztin führte darin aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit 3. Dezember 2015 und sehe die Beschwerdeführerin einmal im Monat. Die Beschwerdeführerin leide an multiplen Krankheiten. Der Grund für die Konsultation seien die schweren zervikogenen Kopfschmerzen, Migräne mit Aura und depressive Verstimmung gewesen. Die Migräne mit Aura und die zervikogenen Schmerzen würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Beschwerdeführer in leide seit 2012 an Kopfschmerzen, allerdings sei es Ende 2015 zu einer signifikanten Exazerbierung gekommen, welche bis heute andau ere. Zu diesem Zeitpunkt würden die zervikogenen Kopfschmerzen persistieren. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Es sei durchaus möglich, dass durch therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne. Es würden Sorgen um die Familie bestehen (die Mutter lebe in Brasilien und sei krank). Die Beschwerdeführerin könne eine 50 bis 70%ige adaptierte Tätigkeit ausüben, nicht als Haushaltshilfe, sondern bei spielsweise in einem Zoo als Tierpflegerin. 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (7/97/2) aus, bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung handle es sich um eine seit zirka 2012 bestehende Migräne mit Aura und zervikogene Schmerzen. Bezüglich der für die aktuelle Arbeitsfähigkeit relevant dargestellten Diagnosen seien im A.___ Gutachten umfangreiche versicherungs medi zini sc he Abklärungen getätigt worden. Die eingereichten medizinischen Unterlagen wür den für sich keine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes begrün den. 5. 5.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die ablehnende Verfügung vom

16. September 2014 (Urk. 7/86) für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom

28. April 2016 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis. 5.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenig stens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, I 238/02, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/ aa, I 724/99). 5.3

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass im Ver gleich zu den Verhältnissen, welche die Beschwerdegegnerin der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte (vgl. vorstehend E. 3), keine neuen Diagnosen vorliegen. Eine anspruchserhebliche Änderung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat.

Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer (neu) seit Dezember 2015 behandelnden Ärztin Dr. Z.___ ein. Als Anhaltspunkte für eine Verschlechterung finden sich darin einzig die Aussagen, dass sich die Kopfschmerzen Ende 2015 - also zeitgleich mit der Erst konsultation - signifikant verstärkt hätten und die Beschwerdeführerin ange passt zu 50 bis 70 % arbeiten könne (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Bericht von Dr. Z.___ wird einzig von exazerbierenden Kopfschmerzen gesprochen, von einer Verschlechterung der (bereits) im A.___- Gutachten

festgestellten chro nischen Schmerzstörung mit fibromyalgiformen Charakter ist keine Rede . Anga ben zur Stärke, Dauer und Häufigkeit der Migräne und inwiefern sich diese nun im Vergleich zu früher verschlechtert hätten, finden sich im Bericht keine und werden auch keine geltend gemacht . Insofern lässt sich kein direkter Vergleich mit den Feststellungen der A.___- Gutachter herstellen, welche von acht bis zehn Schmerztagen und damit bereits von einer hohen Frequenz ausgingen. 5.4

D er neurologische Gutachter führte in der Stellungnahme vom 4. April 2014 aus, dass die Frequenz in erheblicher Weise durch psychosoziale Belastungs fak toren mitbestimmt werde und dass eine Migräne - unter Einsatz der pharma kologischen und nichtpharmakologischen Massnahmen - eine in aller Regel ausreichend th erapierbare Erkrankung darstelle (vgl. vorstehend E. 3.2). Ent sprechend empfahl er eine Behandlung der Migräne.

In gleichem Sinne führte jetzt auch Dr. Z.___ aus, dass die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und es durchaus möglich sei, dass durch therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne . Wie bereits der neurologische Gutachter wies auch Dr. Z.___ auf bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren hin (vgl. vorstehend E. 4.1) .

5.5

Weshalb Dr. Z.___ im Gegensatz zur früheren Beurteilung der A.___ Bern (vorstehend E. 3.1-2) bei gleich gebliebenen Diagnose n und bestehenden psy chosozialen Belastungsfaktoren von einer 30 bis 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht begründet worden und wohl auf die vom Gericht zu berück sichtigende Erfahrungstatsache zurückzuführen, wonach Hausärzte

- wie auch behandelnde Spezialärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dass Dr. Z.___ ihre Beurteilung - soweit medizinisch vertretbar -

mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführer in in Einklang zu bringen versuchte und - aus Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Einschränkungen deren subjek tiven Angaben folgte, zeigt sich vorliegend letztlich auch daran, dass Dr. Z.___ eine angepasste Tätigkeit als Tierpflegerin vorgeschlagen hat (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.6

Auch wenn für das vorliegende Verfahren lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vorausgesetzt ist, fehlt es gestützt auf den eingereichten Arztbericht von Dr. Z.___ an Anhaltspunkten, dass sich der Gesundheits zustand seit der Verfügung vom 16. September 2014 relevant verschlechtert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte namentlich zu Recht, dass seit der leistungsabweisenden Verfügung im Zeitpunkt der erneuten An meldung erst 1 Jahr und gut 7 Monate verstrichen sind, so dass die Beschwe r degegnerin an die Glaubhaftmachung wohl zu Recht höhere Anforderungen stellte (vgl. Urk. 6). Von einer Überschreitung des der Beschwerdegegnerin zu steh enden Beurteilungsspielraums (vgl. vorstehend E. 1.3) kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 6.

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 16. September 2014 keine massgebliche Veränderung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht ist.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2016 erweist sich folglich als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager