Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___, diplomierter Pflegefachmann und Vater vierer 1990, 1993, 1996 und 2005 geborener Kinder, war seit Oktober 2007 bei der Stiftung Y.___ tätig, zuletzt seit Februar 2010 zu einem 90%igen Pensum als medizinische Nachtbetreuung (Urk. 17/19). Letzter effektiver Arbeitstag war der 6. Januar 2014 (Urk. 17/23/3, vgl. demgegenüber Urk. 17/39/2, wonach der letzte Arbeitstag der 27. Dezember 2013 war). Mit Datum vom 13. Mai 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine manische Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 17/16) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Oktober 2014, Urk. 17/24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre (Psychiatrie/Orthopädie) Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Dezember 2015 (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015, Urk. 17/39 f.). Zwischen zeitlich teilte sie dem Versicherten mit, mangels subjektiver Eingliederungsfä higkeit seien Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht angezeigt (vgl. Mittei lung vom 1. Oktober 2014, Urk. 17/22, vgl. auch Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung, Urk. 17/23/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 17/47, Urk. 17/49, Urk. 17/55) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 18. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mit der innert im Sinne einer Notfrist erstreckten Nachfrist (vgl. Urk. 3, Urk. 8) einge gangenen Beschwerdebegründung vom 29. November 2016 beantragte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben und ein neutrales, psychiatrisch-orthopädisches Gutachten einzuholen sowie (sinngemäss), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und
um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgelt lichen Rechtsbeista nd (Urk. 1 0 S. 2) . Ausserdem gab der Beschwerde führer den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 24. No vember 2016 zu den Akten (Urk. 11). Mit nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 2016 wies er zusätzlich den Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. No vember 2016 ins Recht (Urk. 12, Urk. 13). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 schloss diese auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Des Weiteren reichte der Beschwer de führer am 18. August 2017 (Eingangsdatum, Urk. 22) den Ärztli chen Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017 (Urk. 23) ins Recht, welcher der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24). 3.
Nach Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts anwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 24) führte das Gericht am 6. November 2017 eine Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe gehren festhielt (Protokoll S. 6 ff.). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf sel ber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Be richte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom
3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, gestützt auf den orthopädisch-psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2013 bis Juni 2014. Da die gesundheitliche Einschränkung somit nicht länger als ein Jahr angedauert habe, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, womit kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden vorliege. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über genügend Kraft für Freizeitakti vitäten, womit auch genügend Ressourcen bestünden, um einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der behandelnde Psychiater habe wiederholt eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittel gradig depressive Episode diagnostiziert und wiederholt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sei ihm (dem Beschwerdeführer) bestätigt worden, dass die Arbeitsvermittlung als abge schlossen zu betrachten sei, da er sich wegen seines psychischen Zustandes nicht eingliederungsfähig fühle. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass die Krankentaggeldversicherung bis 6. Januar 2016 Krankentaggelder abge rechnet habe. Es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeits fähigkeit so anders beurteile als die Krankentaggeldversicherung. Dass er (der Beschwerdeführer) in der Lage sein soll, seine bisherige Tätigkeit als Kran kenpfleger problemlos wieder aufzunehmen, sei angesichts des orthopädischen Belastungsprofils des RAD wirklichkeitsfremd. So habe ein Krankenpfleger nicht selten mit Gewichten von mehr als 25 kg zu tun, zum Beispiel beim Umlagern von Patienten. Mithin bestünden echte Zweifel an der Beurteilung der IV-Stelle, weshalb eine neutrale medizinische Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 10 S. 3 ff.).
In Ergänzung hierzu liess der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhand lung ausführen, die Beschwerdegegnerin verharmlose seine psychische Krank heit zu einer leichten depressiven Episode, wohingegen eine bipolare Störung vorliege, überlagert mit depressiven Episoden. Der behandelnde Psychiater habe seit dem 6. Januar 2014 an dieser Diagnose sowie einer depressiven Episode mittleren Grades festgehalten und sei bereits damals von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht ausgegangen. Daran habe er bis zum Sommer 2016 festgehalten. Bei einer bipolaren psychischen Störung sei von einer eigentlichen Geisteskrankheit auszugehen, die nicht nur vorübergehenden Charakter habe, sondern eine dauernde psychische Störung darstelle. Bipolare Störungen hätten vielfach einen chronischen Verlauf, mit wechselhaften Zuständen, was die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erschwere. Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. November 2016 komme zum Ausdruck, dass er (der Beschwerdeführer) auf Grund dieser bipolaren affektiven Störung in Ver bindung mit einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode bereits im Jahre 2014 habe stationär behandelt werden müssen. Er habe dann nochmals Mitte Oktober 2016 notfallmässig im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin gung (FU) in e d r Psychiatrie Z.___ hospitalisiert werden müssen und sei - nach einem Unter bruch zur Beerdigung seines älteren Sohnes - letztlich am
17. November 2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden, wobei einerseits ein Case Management durch die Psychiatrie Z.___ und andererseits eine ambulante Behandlung im Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ seit dem 7. Dezember 2016 installiert wurde. Nur dadurch habe eine Beistandschaft durch die KESB vorläufig vermieden werden können. Schliesslich ergebe sich aus dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, dass das Krankheitsbild zwischen mittelgradigen und schwergradigen depressiven Episoden schwanke. Es bestünden nach diesem Bericht weiterhin Konzentrationsprobleme, Erschöpfbarkeit, AntriebsA .___ ung, affektive Verflachung und Ratlosigkeit, weiter hypomanische oder manische Phasen. Es komme auch in diesem Bericht zum Ausdruck, dass dieses Krank heitsbild oft in der konkreten Ausprägung sehr stark schwanke. Er (der Beschwerdeführer) sei medikamentös gut eingestellt, gleichwohl habe sich nach diesem Verlaufsbericht die depressive Ausprägung verschlechtert und es werde auf die spezifischen Elemente hingewiesen, die mit diesen depressiven Episoden einhergingen, nämlich sozialer Rückzug, auch eine gewisse Verwahrlosung, Antriebsschwäche, völlige Ratlosigkeit in der praktischen Lebensgestaltung. Es werde darauf hingewiesen, dass trotz regelmässiger Therapie und trotz medika mentöser Behandlung auf Grund des gegebenen Krankheitsbildes eine Arbeits fähigkeit unter 40 % gegeben sei. Mit dieser medizinischen Aktenlage kon trastiere die Meinung des RAD ganz massiv, weshalb Abklärungsbedarf bestehe (Protokoll S. 6 ff.). 3. 3.1
Mit Bericht vom 3. Juni 2014 hielt der seit anfangs März 2014 erneut (s.u.) behan delnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 31.3) fest. Ca. 2003 sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen im Rahmen einer Ehekrise. Der Beschwerdeführer habe mit Schlaftabletten einen Suizidversuch begangen. Eine psycho- und pharmakotherapeutische (Efexor) Behandlung habe schnelle Besserung gebracht. Im Nachgang einer Rückenoperation wegen einer Diskushernie L4/L5 mit Lähmungserscheinungen im Mai 2012 sowie zufolge familiärer Schwierigkeiten (Verkehrsunfall des Sohns, Trennung von der Ehefrau) sei es im September 2012 erneut zu einer depressiven Episode mit Suizi dalität gekommen. Auch hier habe mit der psycho- und pharmakothera peuti schen (Trittico, Quetiapin) Behandlung eine baldige Remission und Wieder auf nahme der Arbeit erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang vom 24. September bis 11. Oktober 2012 bei ihm (Dr. A.___) in Behandlung gewesen. Anfangs 2014 sei der Beschwerdeführer in Belgrad und in der Schweiz auffällig geworden, woraufhin er per FU in die Psychiatrische O.___-K linik (O.___) eingewiesen und alsdann in die Klinik B.___, Psychiatrie Z.___, überwiesen worden sei. Mittels medikamentöser Therapie (Olanazapin) sei die manische Symptomatik allmählich zurückgegangen. Seit März 2014 bestehe wiederum eine depressive Episode, welche medikamentös (Wellbutrin, Solian Ferrum Hausmann, Amlodipin
Mepha, Temesta
Expidet) und psychothera peutisch (1x/Woche) behandelt werde. Das Ableben der Mutter am 23. Mai 2014 habe die Symptomatik nochmals verschlechtert (Urk. 17/18/1-3).
Im Rahmen der Befundung notierte Dr. A.___ leichte Konzentrations- und Merk störungen. Der Denkvorgang des Beschwerdeführers sei leicht verlangsamt und mittelgradig umständlich. Grübelneigung, Schuldgefühle, Durchschlaf stö rungen und Müdigkeit seien mittelgradig ausgeprägt. Sodann sei der Beschwer deführer mittelgradig deprimiert, gereizt, innerlich unruhig, affektlabil, affekt starr, antriebsarm, hoffnungslos und ängstlich. Insbesondere habe er Angst, in ein Loch zu fallen und nie mehr herauszufinden, vor allem morgens. Die moto rische Unruhe und Aggressivität taxierte Dr. A.___ als „leicht“ (Urk. 17/18/2). In Sachen Aktivitäten und Hobbys notierte er ausserdem: „Haushalt, Schwimmen, Treffen mit den Nachbarn, unter anderem zum Tischtennis oder Schach spielen. Er unternimmt regelmässig etwas mit seinem jüngsten Sohn“ (Urk. 17/18/6).
Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefach mann seit März 2014 zufolge verminderter Belastbarkeit, Konzentrationsprob leme, verminderten Antriebs sowie schneller Ermüdbarkeit zu 100 % arbeitsun fähig. Die Einschränkungen liessen sich mit medizinischen Massnahmen ver mindern und es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (in noch nicht abschätzbarer Zeit) gerechnet werden (Urk. 17/18/3 f.). 3.2
Im Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 6. März 2014 wird im Wesentlichen der Ver dacht auf eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 30.2), differen zialdiagnostisch schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD 10: F25.0) festgehalten (Urk. 17/26/3).
Der Beschwerdeführer habe sich unter Aufrechterhaltung der FU aufgrund eines manischen Zustandsbildes, anlässlich welchem er an seinem Arbeitsort randa liert und mit Stühlen geworfen habe, vom 16. Januar bis 28. Februar 2014 zur stationären Therapie in der Psychiatrie Z.___ aufgehalten.
Bei Eintritt sei der manisch-psy chotische Mischzustand unter der bereits eingeleiteten Pharmakotherapie (Zyprexa) bereits regredient gewesen. Es hätten sich noch diskrete Verfol gungsideen gezeigt. Ferner habe der Beschwerdeführer von „Erregungszustän den“ berichtet. Formalgedanklich habe sich in den ersten Gesprächen ein drucksvoll eine Weitschweifigkeit bis Ideenflüchtigkeit gezeigt. Thematisch vordergründig sei stets die schwierige familiäre Situation gewesen (Urk. 17/26/3-4). Nach einer Stabilisierung seien im weiteren Verlauf auch die Tagesausflüge weitestgehend unproblematisch verlaufen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei gut organisierter ambulanter Nachbetreuung mittels Installation eines Case
Managements in einem stabilisierten, zufriedenstellen den Zustandsbild entlassen worden . Bei Austritt sei er w ach und allseits orien tiert gewesen. Es hätten keine Aufmerksamkeits
- oder Gedächtnis störungen bestanden. Das formale Denken sei geordnet gewesen, ohne Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und lch -Störungen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
bei Austritt im Affekt freundlich und schwingungsfähig gewesen bei unauffällig em Antrieb und ohne Anzeichen auf Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 17/26/5) . 3.3
Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, RAD, keine Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er (1) eine chronische Lumbalgie und Lumbo ischialgie links mit residuellem, sensiblem L5-Syndrom links bei Zustand nach Sequest rek tomie und Diskektomie L4/5 links (5/2012) sowie (2) Bewegungs schmerz und partielle Bewegungseinschränkung des linken Hand gelenks bei Zustand nach konservativ therapierter distaler, handgelenksnaher Unterarm fraktur (1/2014, Urk. 17/39/6).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Abschluss der postoperativen Phase im Nachgang der Bandscheiben-Operation im Jahr e 2012 unverä ndert und gleich bleibend an bewegungs- und belastungsunabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS, des linken Gesässes sowie an der
Aussenseite des linken Unter schenkels zu leiden . An der Aussenseite des linken Unterschenkels und Fusses empfinde er zusätzlich ein Taubheitsgefühl. Sodann habe er n ach der Ope ra tion für längere Zeit erhebliche Probleme in Form einer Stuhlinkontinenz gehabt, was sich inzwischen zwar gebessert habe, aber nicht vollkommen abge klungen sei. Im Januar 2014 habe er sich während eines Aufenthaltes in Bel grad eine handgelenksnahe Fraktur des linken Unterarmes zugezogen, welche konservativ mit Gipsruhigstellung behandelt worden sei. Seitdem seien das Beugen des Handgelenkes sowie
Umwendebewegungen schmerzhaft einge schränkt. Schmerzmedikamente nehme er indes nicht regelmässig ein (Urk. 17/39/1) .
Im Rahmen der Befundung notierte Dr. C.___, während der etwa 25 Minuten dauernden Erhebung der orthopädischen Anamnese habe der Beschwerdeführer ruhig, ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen
auf dem Stuhl gesessen . Sowohl das Ankleiden als auch das Auskleiden sei flüssig im Stehen erfolgt, ohne Festhalten am Mobiliar, Trickbewegungen oder Schmerz äusserun gen (Urk. 17/39/3) . Demgegenüber bestünden Druckdolenzen im Bereich der HWS, BWS, LWS
sowie des linken Handgelenks bei leichter Verdichtung im Bereich des distalen Radioulnargelenks . Ausserdem zeige sich bei Rotation und Seitneigung eine weitgehende Fixierung der LWS. Bei der segmentalen Untersu chung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten aufgefallen. Die Prüfung der Berührungssen sibilität links habe eine Abschwächung an der Aussenseite des Oberschenkels und noch stärker des Unterschenkels sowie im Dermatom L5 auf dem Fussrü cken angegeben. An der
Aussenseite des linken Fusses, einschliesslich lateralem Anteil der Fusssohle,
bestehe eine praktisch aufg ehobene Berührungssensibilität (Urk. 17/39/3 f.).
Dr. C.___ kam zum Schluss, es
sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beeinträch tige . In seiner bisherigen Tätigkei t als Psychiatriepfleger bestehe aus rein ortho pä discher Sicht durchgehend eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit seit Dezember 201
3. D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche aus rein orthopädischer Sicht denn auch einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit. Das Belastungs profil einer aus orthopädischer Sicht möglichen Tätigkeit beschrieb Dr. C.___ wie folgt : „ Körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, regelmässig bis selten 15 kg, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes oder längere Arbeiten über Kopf, ohne Notwen digkeit kraftvollen Hantierens mit der linken Hand beziehungsweise biegende, stossende oder vibrierende Einwirkungen auf das linke Handgelenk “ (Urk. 17/39/6). 3.4
Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 diagnosti zierte med. pract . D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 31.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge, zurückgezogen und scheu (Z 73.1), (2) Hepatitis C, (3) Hypertonie sowie (4) Diabetes mellitus fest (Urk. 17/40/7).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit zwei Jahren nicht mehr gelacht zu haben. Seit 2012 würden seine Nerv en immer dünner. An Weihnachten 2013 habe er in Belgrad Ramba -Zamba angerichtet, sei aggressiv zu den Eltern und zur Verwandtschaft gewesen, habe mit der Kreditkarte drei- bis viertausend Franken Schulden gemacht und das Geld an Arme verschenkt. Sodann sei er rasant Auto gefahren und habe gemeint, dass ihn die Polizei beschatte. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er - sich gegen ve rmeintliche Verfolger wehrend - a n seiner Arbeitsstelle randaliert und einen Kollegen mit einem Stuhl beworfen. Er habe den Kollegen fast verletzt (weint). Dafür schäme er sich sehr. Seither gehe es ihm schlecht. Die Depression beschäftige ihn und manchmal sei er auch gereizt. Neulich habe er einen Teller und ein Glas vom Tisch gewischt. Er verliere die Hoffnung. Er habe inzwischen auch einige Freunde verloren. Erfreulicherweise habe sich der Kontakt zur Frau und zu den Kindern verbessert. S ie rufe manchmal an. Zweimal pro Woche bekomme er Besuch oder gehe er sie bes uchen. Mit seinem Sohn sei es auch schwierig. Er habe schon zwei Lehren abgebrochen und nach einem Verkehrsunfall acht Tage im künstli chen Koma gelegen. Leider sei dann (am 23.5.14) auch seine Mutter in Belgrad ver storben. Finanziell werde es im Januar eng . Sein Krankentaggeld laufe aus, weshalb er wohl bald aufs Sozialamt müsse . Darüber hinaus müsse er noch für zwei Kinder Unterhalt bezahlen. Die aktuelle Pharmakotherapie bestehe aus Risperidon Helvepharm (1mg 0-0-3), Venlafaxin
Helvepharm
ret . (300mg-O-O- O), Temesta
exp . 1mg in Reserve sowie Amlodipin 10 und Met formin (Urk. 17/40/2
f.).
Im Rahmen der Befundung notierte med. pract . D.___, der Beschwerdeführer sei p ünktlich und mit dem eigenen Auto alleine ein getroffen. Er
sei freundl ich und bereitwillig im Kontakt und
spreche mit normale r
Stimmlautstärke. Weiter habe ein häufiger Blickkontakt sowie
ein flüssiger und zusammenhängender Gedanken gang bestanden, ohne A nhalt für Sinnestäuschungen, I ch
- oder inhalt liche Denkstörungen. In a ffektiv er Hinsicht sei der Beschwerdeführer wenig schwingungsfähig, habe aber im Laufe des Gesprächs m it gelächelt . Seine Mimik sei gering, i nsbesondere bei der Darstellung seiner Leiden. Demgegen über sei bei Erörterungen zu den Veränderungen in der Stadt Belgra d und des Namens Alexandar Leben in seine Mimik gekommen. Gestik und Antrieb seien unauffällig . Sodann habe der Beschwerdeführer prompt geantwortet und mehrere eigeninitiative Gesprächsbeiträge geleistet . Ausserdem sei er über die gesamte Unters uchungszeit (135 Minuten von 9- 11.15h) a ufmerksam und kon zentriert geblieben (Urk. 17/40/4 f.).
Med. pract . D.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer zeige sich als eine eher zurückgez ogene und scheue Persönlichkeit. Schulisch/beruflich sei sein Leben erfolgreich verlaufen. Demgegenüber habe er im Privat bereich
viel Unglück erlebt. Die Ehe sei konfliktreich gewesen. 2012 sei es zur Trennung gekommen. Der älteste Sohn sei aus der Schweiz ausgewiesen worden. Der Sohn habe 2012 einen schweren Verkehrsunfall erlitten.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer 2012 an einem operationsbedürftigen Kauda -Syndrom erkrankt, von dem er sich erfreulicherweise wieder arbeitsfähig erholt habe. Eine kurze manische Phase im Jahre 2012 habe ambulant therapiert werden können . Anschliessend habe der Beschwerdeführer weiterhin als Nachtwache bei der
Y.___ gearbeitet . Im Jahre 2013 habe er erneut manisch dekompensiert, woraufhin er schliesslich in die Psychiatrie eingewiesen worden sei. Im Rück blick besteh e kein Zweifel an der bipolaren affektiven Störung. Dem Austritts bericht der Psychiatrie sei
indes nichts P athologisches mehr zu entnehmen. Auch könne dem behandelnden Psychiater nicht zugestimmt werden, soweit er eine mit telgradige Depression festgestellt habe . So entspreche das vom Beschwerdeführer im Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 geschilderte Funktionsniveau keiner mittelgradigen Depression. Die ICD Richtlinien
würden festlegen, dass bei ei ner mittelgradigen Depression „ die betroffene Person meist grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen “. Somit bestehe
mindestens seit dem 3. Juni 20 14 nur noch eine leichte Depression. Im Nach hinein sei denn auch nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die berufliche Rein tegration nicht gelu ng en sei . In den Akten w e rd e mehrmals darauf hingewiesen, dass sich d er Beschwerdeführer für sein manisches Auftreten geschämt und eine Kontaktaufnahme mit dem Ar beitgeber grosse Ängste ausgelöst habe . So habe er denn auch ein geplantes Arbeitgeber gesprä ch und andere Empfehlungen (ambulante Ergotherapie) abgelehnt . Selbst der Empfehlung zu einer tagesklini sch en Behandlung habe der Beschwerde führer keine Folge geleistet . Aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe damit eine Diskrepanz zum anson sten guten Funktionsniveau, weshalb von einem Vermeidungsverhalten auszugehen sei. A ngesichts der bipolaren affekti ven Störung sei ein ungestörter und regel mässiger Tag-Nacht-Rhythmus erfor der lich. Eine Tätigkeit als Nachtwache sei daher ungünstig. Demgegenüber sei die Arbeit im Behindertenheim tagsüber möglich. Es empfehle sich ein stufen weiser Wiedereinstieg. In seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegefachmann sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 bis längstens 3. Juni 2014 zu 100 %
arbeits unfähig gewesen. S either bestehe aber eine voll e A rbeitsfähig keit (Urk. 17/40/6 f.) . 3.5
In einer seitens des Beschwerdeführers erbetenen Stellungnahme vom 27. Juni 2016 hielt Dr. A.___ an seiner medizinischen Beurteilung fest und führte ergänzend aus, entgegen dem Bericht des RAD vom 28. Dezember 2015 könne der Beschwerdeführer die sozialen und häuslichen Aktivitäten nur mit erhebli chen Schwierigkeiten ausführen und man habe in der Therapie auch gezielt darauf hingearbeitet, dass er diese Tätigkeiten ausführe. Sodann sei es Ende Dezember 2014/anfangs Januar 2015 erneut zu einer kurzen Episode mit manischen und psychotischen Symptomen gekommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am 3. Januar 2015 auf dem Eis ausgerutscht und habe sich dabei eine Radiusfraktur zugezogen. Diese Angaben würden in der Anamnese des RAD-Berichts fehlen. Ausserdem sei die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vor diesem Hin tergrund schwer nachvollziehbar. Seit Februar 2015 sei keine manisch-psycho tische Symptomatik mehr aufgetreten, insofern habe sich der Zustand seither leicht stabilisiert. Allerdings sei die Ausprägung der depressiven Symptomatik im Verlauf schwankend gewesen. Insbesondere sei es im Mai 2015 zu einer Verschlechterung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht mehr zu den Terminen erschienen sei und die verordneten Medi kamente selbständig abgesetzt habe. Aktuell werde eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie Z.___ sowie die Beantragung einer Beistandschaft diskutiert (Urk. 17/54/2). 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte ihren ablehnenden Entscheid vom 22 . September 2016 (Urk. 2 S. 2) auf den bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 ab. 4.2
Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer – entgegen den anderslautenden Erwä gungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 (vgl. Urk. 2 S. 2, E. 2.1) - aus rein orthopädischer Sicht seit Dezember 2013 durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/39/6). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ (E. 3.5) berücksichtigte Dr. C.___ die im Januar 2014 (allenfalls 2015) zugezogene Radiusfraktur und die anlässlich seiner Unter su chung geklagten Bewegungsschmerzen und partielle Bewegungsein schränkung (Urk. 17/39/6). Dass nach Abschluss der postoperativen Phase der Bandschei ben-Operation im Jahre 2012 auch angesichts der seither unverändert und gleichbleibenden Symptomatik keine Einschränkung für die bisherige Tätigkeit besteht, erscheint insbesondere dadurch schlüssig, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bis Dezember 2013 effektiv im Pensum von 90 % ausgeübt hatte und keine spezifischen Behandlungen oder Untersuchungen mehr anforderte (Urk. 17/39/2). Ob der Beschwerdeführer als Pfleger im Nachtdienst regelmässig Gewichte von über 25 kg Heben musste, weshalb diese Tätigkeit das von Dr. C.___ als zumutbar umschriebene Belastungsprofil sprengen würde, kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorerst offengelassen werden. 4.3
4.3.1
In psychiatrischer Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der insoweit kongruen ten Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer bipo laren Störung leidet. Währenddem med. pract . D.___ eine bipolare Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte, postulierte Dr. A.___
ab Behandlungsbeginn (März 2014) zusätzlich eine mittelgradig e depressive Episode, wobei er in der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 einen in der Symp tomatik schwankenden Verlauf festhielt. Unverändert seit Behandlungs beginn beurteilte er die Arbeitsunfähigkeit mit 100 %, wobei er anfänglich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit rechnete (vgl. E. 3.1), wohingegen med. pract . D.___ ab Juni 2014 ein vollzeitliches Pensum im bisherigen Beruf ohne Nachtwache als zumutbar einschätzte. 4.3.2
Aktenmässig ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten mani schen Phase mit psychotischen Symptomen im Januar 2014 ein Jahr später (Januar 2015) erneut eine (kurze) Episode mit manischen und psychotischen Symptomen durchlitt, welche eine zweite stationäre Behandlung zur Folge hatte. Anschliessend soll - laut Stellungnahme Dr. A.___ (E. 3.5) - zwar keine manisch-psychotische Symptomatik mehr aufgetreten sein, jedoch die Ausprä gung der depressiven Symptomatik schwankend gewesen sein, insbesondere sich im Mai 2016 verschlechtert haben. Im Oktober 2016 erfolgte eine erneute Einweisung mittels FU und stationärer Behandlung. Diese Ein weisung erfolgte nach Erlass der angefochtenen Verfügung und die nachträglich zu den Akten gegebenen Austrittsberichte der Psychiatrie Z.___ vom 24. bzw. 28. November 2016 (Urk. 11, Urk. 13) betreffend die stationäre Hopsitalisation vom 13. bis 20. Oktober 2016 und vom 25. Oktober bis 17. November 2016 beziehen sich auf einen Sachver halt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete. Dasselbe gilt für den Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, wonach zum gegebenen Zeitpunkt eine schwere depressive Episode vorlag (Urk. 23). Indes bleiben sie insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf den zu beurteilenden massgeblichen Sach verhalt zulassen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 4.3.3
Der RAD-Bericht vom 28. Dezember 2015 beruht auf fachärztlichen Unter suchun gen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, setzt sich - in Kenntnis der Vorakten
- mit abweichenden medizinischen Einschätzungen aus einander und ist in der Schlussfolgerung nachvollziehbar. Aufgrund des akten kundigen fluktuierenden Verlaufs der bipolaren Störung bestehen jedoch Zwei fel, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Befunde vom 17. Dezember 2015 (Untersuchungszeitpunkt) der medizinisch zumutbaren Leistungs fähigkeit über einen längeren Zeitraum, jedenfalls bis zur ange fochte nen Verfügung (22. September 2016) entspricht. Die unterschiedliche Wertung der depressiven Episode (leicht respektive mittelgradig) lässt sich hier nicht nur aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Unter suchung s auftrag andererseits erklären, sondern ist vor dem Hintergrund einer bipolaren Störung mit schwankendem Verlauf zu sehen, welche nach Auskunft des behandelnden Arztes (vgl. Urk. 17/28) ausserdem infolge somatischer Faktoren (chronische Virushepatitis C) schwer zu behandeln sei und deren Einfluss auf die Antriebslosigkeit und Müdigkeit nicht feststeht. Hierzu nahm med. prac t . D.___ nicht Stellung .
Ferner bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerde führer seit Anfang 2014 einer fachärztlichen Behandlung unterzogen hat und keine medizinischen Angaben darüber vorliegen, dass die Behandlungsmög lichkeiten nicht ausgeschöpft wären. Wenn med. pract . D.___ aufgrund ablehnender Haltung des Beschwerdeführers in Bezug auf Eingliederung und tagesklinischer Behandlung darlegt, es bestehe eher ein Vermeidungsverhalten (E. 3.4 in fine), so wäre angesichts der bipolaren Störung eine medizinische Stellungnahme des Krankheitseinflusses zu den diesbezüglichen Verhaltens weisen zu erwarten gewesen. Ob hinsichtlich der depressiven Episoden in Zusammenhang mit der bipolaren Störung die erhebliche und dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und damit der rechtserhebliche Gesundheits schaden zu verneinen ist (vgl. Urk. 2 S. 2), kann demzufolge nicht beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer die zumutbaren therapeutischen Möglich keiten nicht ausschöpfen würde, müssten ausserdem die Vorschriften von Art. 21 Abs. 4 ATSG beachtet werden. 4.4
Nach dem Gesagten kann daher nicht auf den Untersuchungsbericht von med. pract . D.___ abgestellt werden (vgl. E. 1.6). Andererseits vermögen auch der Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 - angesichts der damals ausgeübten Freizeitaktivitäten, der erhobenen Befunde und grundsätzlich guten Prognose - sowie die Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (E. 3.5), worin keine objektiven Befunde wiedergegeben werden, nicht als Entscheidungsgrundlage zu überzeu gen. Demzufolge sind weitere medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Januar 2014 sowie zum Verlauf notwendig. Hierbei ist festzuhalten, dass nebst der psychiatrischen Beurteilung je nach fachärztlicher Einschätzung allenfalls somatische Abklärungen (orthopädisch/rheumatologisch vgl. E. 4.2; vgl. auch der allfällige Einfluss der viralen Hepatitis, Urk. 17/28/5) angezeigt sind. Je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ist nicht aus zuschliessen, dass weitere beruflich/erwerbliche Ergänzungen notwendig wer den: arbeitete der Beschwerdeführer doch zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei nicht bekannt ist, aus welchen Gründen und welches Pensum der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden (mit oder ohne Nachtdienste) ausü ben würde.
Angesichts des möglichen umfassenderen Abklärungsbedarfs rechtfertigt sich ent gegen dem Beschwerdeantrag - eine Rückweisung (E. 1.7). 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfü gung vom 22. September 2016 aufzuheben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6. 6.1
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die dem zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannten Rechtsanwalt, Kurt Pfau, auszuzahlen ist. In Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbin dung mit § 7f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die Verfügung vom 2 2. Sep tember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessent schädi gung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___, diplomierter Pflegefachmann und Vater vierer 1990, 1993, 1996 und 2005 geborener Kinder, war seit Oktober 2007 bei der Stiftung Y.___ tätig, zuletzt seit Februar 2010 zu einem 90%igen Pensum als medizinische Nachtbetreuung (Urk. 17/19). Letzter effektiver Arbeitstag war der 6. Januar 2014 (Urk. 17/23/3, vgl. demgegenüber Urk. 17/39/2, wonach der letzte Arbeitstag der 27. Dezember 2013 war). Mit Datum vom 13. Mai 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine manische Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 17/16) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Oktober 2014, Urk. 17/24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre (Psychiatrie/Orthopädie) Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Dezember 2015 (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015, Urk. 17/39 f.). Zwischen zeitlich teilte sie dem Versicherten mit, mangels subjektiver Eingliederungsfä higkeit seien Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht angezeigt (vgl. Mittei lung vom 1. Oktober 2014, Urk. 17/22, vgl. auch Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung, Urk. 17/23/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 17/47, Urk. 17/49, Urk. 17/55) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2016 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf sel ber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Be richte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom
3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 18. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mit der innert im Sinne einer Notfrist erstreckten Nachfrist (vgl. Urk. 3, Urk. 8) einge gangenen Beschwerdebegründung vom 29. November 2016 beantragte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben und ein neutrales, psychiatrisch-orthopädisches Gutachten einzuholen sowie (sinngemäss), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und
um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgelt lichen Rechtsbeista nd (Urk. 1 0 S. 2) . Ausserdem gab der Beschwerde führer den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 24. No vember 2016 zu den Akten (Urk. 11). Mit nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 2016 wies er zusätzlich den Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. No vember 2016 ins Recht (Urk. 12, Urk. 13). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 schloss diese auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Des Weiteren reichte der Beschwer de führer am 18. August 2017 (Eingangsdatum, Urk. 22) den Ärztli chen Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017 (Urk. 23) ins Recht, welcher der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, gestützt auf den orthopädisch-psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2013 bis Juni 2014. Da die gesundheitliche Einschränkung somit nicht länger als ein Jahr angedauert habe, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, womit kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden vorliege. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über genügend Kraft für Freizeitakti vitäten, womit auch genügend Ressourcen bestünden, um einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der behandelnde Psychiater habe wiederholt eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittel gradig depressive Episode diagnostiziert und wiederholt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sei ihm (dem Beschwerdeführer) bestätigt worden, dass die Arbeitsvermittlung als abge schlossen zu betrachten sei, da er sich wegen seines psychischen Zustandes nicht eingliederungsfähig fühle. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass die Krankentaggeldversicherung bis 6. Januar 2016 Krankentaggelder abge rechnet habe. Es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeits fähigkeit so anders beurteile als die Krankentaggeldversicherung. Dass er (der Beschwerdeführer) in der Lage sein soll, seine bisherige Tätigkeit als Kran kenpfleger problemlos wieder aufzunehmen, sei angesichts des orthopädischen Belastungsprofils des RAD wirklichkeitsfremd. So habe ein Krankenpfleger nicht selten mit Gewichten von mehr als 25 kg zu tun, zum Beispiel beim Umlagern von Patienten. Mithin bestünden echte Zweifel an der Beurteilung der IV-Stelle, weshalb eine neutrale medizinische Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 10 S. 3 ff.).
In Ergänzung hierzu liess der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhand lung ausführen, die Beschwerdegegnerin verharmlose seine psychische Krank heit zu einer leichten depressiven Episode, wohingegen eine bipolare Störung vorliege, überlagert mit depressiven Episoden. Der behandelnde Psychiater habe seit dem 6. Januar 2014 an dieser Diagnose sowie einer depressiven Episode mittleren Grades festgehalten und sei bereits damals von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht ausgegangen. Daran habe er bis zum Sommer 2016 festgehalten. Bei einer bipolaren psychischen Störung sei von einer eigentlichen Geisteskrankheit auszugehen, die nicht nur vorübergehenden Charakter habe, sondern eine dauernde psychische Störung darstelle. Bipolare Störungen hätten vielfach einen chronischen Verlauf, mit wechselhaften Zuständen, was die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erschwere. Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. November 2016 komme zum Ausdruck, dass er (der Beschwerdeführer) auf Grund dieser bipolaren affektiven Störung in Ver bindung mit einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode bereits im Jahre 2014 habe stationär behandelt werden müssen. Er habe dann nochmals Mitte Oktober 2016 notfallmässig im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin gung (FU) in e d r Psychiatrie Z.___ hospitalisiert werden müssen und sei - nach einem Unter bruch zur Beerdigung seines älteren Sohnes - letztlich am
17. November 2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden, wobei einerseits ein Case Management durch die Psychiatrie Z.___ und andererseits eine ambulante Behandlung im Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ seit dem 7. Dezember 2016 installiert wurde. Nur dadurch habe eine Beistandschaft durch die KESB vorläufig vermieden werden können. Schliesslich ergebe sich aus dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, dass das Krankheitsbild zwischen mittelgradigen und schwergradigen depressiven Episoden schwanke. Es bestünden nach diesem Bericht weiterhin Konzentrationsprobleme, Erschöpfbarkeit, AntriebsA .___ ung, affektive Verflachung und Ratlosigkeit, weiter hypomanische oder manische Phasen. Es komme auch in diesem Bericht zum Ausdruck, dass dieses Krank heitsbild oft in der konkreten Ausprägung sehr stark schwanke. Er (der Beschwerdeführer) sei medikamentös gut eingestellt, gleichwohl habe sich nach diesem Verlaufsbericht die depressive Ausprägung verschlechtert und es werde auf die spezifischen Elemente hingewiesen, die mit diesen depressiven Episoden einhergingen, nämlich sozialer Rückzug, auch eine gewisse Verwahrlosung, Antriebsschwäche, völlige Ratlosigkeit in der praktischen Lebensgestaltung. Es werde darauf hingewiesen, dass trotz regelmässiger Therapie und trotz medika mentöser Behandlung auf Grund des gegebenen Krankheitsbildes eine Arbeits fähigkeit unter 40 % gegeben sei. Mit dieser medizinischen Aktenlage kon trastiere die Meinung des RAD ganz massiv, weshalb Abklärungsbedarf bestehe (Protokoll S. 6 ff.). 3.
E. 3 Nach Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts anwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 24) führte das Gericht am 6. November 2017 eine Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe gehren festhielt (Protokoll S. 6 ff.).
E. 3.1 Mit Bericht vom 3. Juni 2014 hielt der seit anfangs März 2014 erneut (s.u.) behan delnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 31.3) fest. Ca. 2003 sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen im Rahmen einer Ehekrise. Der Beschwerdeführer habe mit Schlaftabletten einen Suizidversuch begangen. Eine psycho- und pharmakotherapeutische (Efexor) Behandlung habe schnelle Besserung gebracht. Im Nachgang einer Rückenoperation wegen einer Diskushernie L4/L5 mit Lähmungserscheinungen im Mai 2012 sowie zufolge familiärer Schwierigkeiten (Verkehrsunfall des Sohns, Trennung von der Ehefrau) sei es im September 2012 erneut zu einer depressiven Episode mit Suizi dalität gekommen. Auch hier habe mit der psycho- und pharmakothera peuti schen (Trittico, Quetiapin) Behandlung eine baldige Remission und Wieder auf nahme der Arbeit erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang vom 24. September bis 11. Oktober 2012 bei ihm (Dr. A.___) in Behandlung gewesen. Anfangs 2014 sei der Beschwerdeführer in Belgrad und in der Schweiz auffällig geworden, woraufhin er per FU in die Psychiatrische O.___-K linik (O.___) eingewiesen und alsdann in die Klinik B.___, Psychiatrie Z.___, überwiesen worden sei. Mittels medikamentöser Therapie (Olanazapin) sei die manische Symptomatik allmählich zurückgegangen. Seit März 2014 bestehe wiederum eine depressive Episode, welche medikamentös (Wellbutrin, Solian Ferrum Hausmann, Amlodipin
Mepha, Temesta
Expidet) und psychothera peutisch (1x/Woche) behandelt werde. Das Ableben der Mutter am 23. Mai 2014 habe die Symptomatik nochmals verschlechtert (Urk. 17/18/1-3).
Im Rahmen der Befundung notierte Dr. A.___ leichte Konzentrations- und Merk störungen. Der Denkvorgang des Beschwerdeführers sei leicht verlangsamt und mittelgradig umständlich. Grübelneigung, Schuldgefühle, Durchschlaf stö rungen und Müdigkeit seien mittelgradig ausgeprägt. Sodann sei der Beschwer deführer mittelgradig deprimiert, gereizt, innerlich unruhig, affektlabil, affekt starr, antriebsarm, hoffnungslos und ängstlich. Insbesondere habe er Angst, in ein Loch zu fallen und nie mehr herauszufinden, vor allem morgens. Die moto rische Unruhe und Aggressivität taxierte Dr. A.___ als „leicht“ (Urk. 17/18/2). In Sachen Aktivitäten und Hobbys notierte er ausserdem: „Haushalt, Schwimmen, Treffen mit den Nachbarn, unter anderem zum Tischtennis oder Schach spielen. Er unternimmt regelmässig etwas mit seinem jüngsten Sohn“ (Urk. 17/18/6).
Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefach mann seit März 2014 zufolge verminderter Belastbarkeit, Konzentrationsprob leme, verminderten Antriebs sowie schneller Ermüdbarkeit zu 100 % arbeitsun fähig. Die Einschränkungen liessen sich mit medizinischen Massnahmen ver mindern und es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (in noch nicht abschätzbarer Zeit) gerechnet werden (Urk. 17/18/3 f.).
E. 3.2 Im Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 6. März 2014 wird im Wesentlichen der Ver dacht auf eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 30.2), differen zialdiagnostisch schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD 10: F25.0) festgehalten (Urk. 17/26/3).
Der Beschwerdeführer habe sich unter Aufrechterhaltung der FU aufgrund eines manischen Zustandsbildes, anlässlich welchem er an seinem Arbeitsort randa liert und mit Stühlen geworfen habe, vom 16. Januar bis 28. Februar 2014 zur stationären Therapie in der Psychiatrie Z.___ aufgehalten.
Bei Eintritt sei der manisch-psy chotische Mischzustand unter der bereits eingeleiteten Pharmakotherapie (Zyprexa) bereits regredient gewesen. Es hätten sich noch diskrete Verfol gungsideen gezeigt. Ferner habe der Beschwerdeführer von „Erregungszustän den“ berichtet. Formalgedanklich habe sich in den ersten Gesprächen ein drucksvoll eine Weitschweifigkeit bis Ideenflüchtigkeit gezeigt. Thematisch vordergründig sei stets die schwierige familiäre Situation gewesen (Urk. 17/26/3-4). Nach einer Stabilisierung seien im weiteren Verlauf auch die Tagesausflüge weitestgehend unproblematisch verlaufen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei gut organisierter ambulanter Nachbetreuung mittels Installation eines Case
Managements in einem stabilisierten, zufriedenstellen den Zustandsbild entlassen worden . Bei Austritt sei er w ach und allseits orien tiert gewesen. Es hätten keine Aufmerksamkeits
- oder Gedächtnis störungen bestanden. Das formale Denken sei geordnet gewesen, ohne Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und lch -Störungen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
bei Austritt im Affekt freundlich und schwingungsfähig gewesen bei unauffällig em Antrieb und ohne Anzeichen auf Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 17/26/5) .
E. 3.3 Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, RAD, keine Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er (1) eine chronische Lumbalgie und Lumbo ischialgie links mit residuellem, sensiblem L5-Syndrom links bei Zustand nach Sequest rek tomie und Diskektomie L4/5 links (5/2012) sowie (2) Bewegungs schmerz und partielle Bewegungseinschränkung des linken Hand gelenks bei Zustand nach konservativ therapierter distaler, handgelenksnaher Unterarm fraktur (1/2014, Urk. 17/39/6).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Abschluss der postoperativen Phase im Nachgang der Bandscheiben-Operation im Jahr e 2012 unverä ndert und gleich bleibend an bewegungs- und belastungsunabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS, des linken Gesässes sowie an der
Aussenseite des linken Unter schenkels zu leiden . An der Aussenseite des linken Unterschenkels und Fusses empfinde er zusätzlich ein Taubheitsgefühl. Sodann habe er n ach der Ope ra tion für längere Zeit erhebliche Probleme in Form einer Stuhlinkontinenz gehabt, was sich inzwischen zwar gebessert habe, aber nicht vollkommen abge klungen sei. Im Januar 2014 habe er sich während eines Aufenthaltes in Bel grad eine handgelenksnahe Fraktur des linken Unterarmes zugezogen, welche konservativ mit Gipsruhigstellung behandelt worden sei. Seitdem seien das Beugen des Handgelenkes sowie
Umwendebewegungen schmerzhaft einge schränkt. Schmerzmedikamente nehme er indes nicht regelmässig ein (Urk. 17/39/1) .
Im Rahmen der Befundung notierte Dr. C.___, während der etwa 25 Minuten dauernden Erhebung der orthopädischen Anamnese habe der Beschwerdeführer ruhig, ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen
auf dem Stuhl gesessen . Sowohl das Ankleiden als auch das Auskleiden sei flüssig im Stehen erfolgt, ohne Festhalten am Mobiliar, Trickbewegungen oder Schmerz äusserun gen (Urk. 17/39/3) . Demgegenüber bestünden Druckdolenzen im Bereich der HWS, BWS, LWS
sowie des linken Handgelenks bei leichter Verdichtung im Bereich des distalen Radioulnargelenks . Ausserdem zeige sich bei Rotation und Seitneigung eine weitgehende Fixierung der LWS. Bei der segmentalen Untersu chung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten aufgefallen. Die Prüfung der Berührungssen sibilität links habe eine Abschwächung an der Aussenseite des Oberschenkels und noch stärker des Unterschenkels sowie im Dermatom L5 auf dem Fussrü cken angegeben. An der
Aussenseite des linken Fusses, einschliesslich lateralem Anteil der Fusssohle,
bestehe eine praktisch aufg ehobene Berührungssensibilität (Urk. 17/39/3 f.).
Dr. C.___ kam zum Schluss, es
sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beeinträch tige . In seiner bisherigen Tätigkei t als Psychiatriepfleger bestehe aus rein ortho pä discher Sicht durchgehend eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit seit Dezember 201
3. D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche aus rein orthopädischer Sicht denn auch einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit. Das Belastungs profil einer aus orthopädischer Sicht möglichen Tätigkeit beschrieb Dr. C.___ wie folgt : „ Körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, regelmässig bis selten 15 kg, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes oder längere Arbeiten über Kopf, ohne Notwen digkeit kraftvollen Hantierens mit der linken Hand beziehungsweise biegende, stossende oder vibrierende Einwirkungen auf das linke Handgelenk “ (Urk. 17/39/6).
E. 3.4 Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 diagnosti zierte med. pract . D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 31.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge, zurückgezogen und scheu (Z 73.1), (2) Hepatitis C, (3) Hypertonie sowie (4) Diabetes mellitus fest (Urk. 17/40/7).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit zwei Jahren nicht mehr gelacht zu haben. Seit 2012 würden seine Nerv en immer dünner. An Weihnachten 2013 habe er in Belgrad Ramba -Zamba angerichtet, sei aggressiv zu den Eltern und zur Verwandtschaft gewesen, habe mit der Kreditkarte drei- bis viertausend Franken Schulden gemacht und das Geld an Arme verschenkt. Sodann sei er rasant Auto gefahren und habe gemeint, dass ihn die Polizei beschatte. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er - sich gegen ve rmeintliche Verfolger wehrend - a n seiner Arbeitsstelle randaliert und einen Kollegen mit einem Stuhl beworfen. Er habe den Kollegen fast verletzt (weint). Dafür schäme er sich sehr. Seither gehe es ihm schlecht. Die Depression beschäftige ihn und manchmal sei er auch gereizt. Neulich habe er einen Teller und ein Glas vom Tisch gewischt. Er verliere die Hoffnung. Er habe inzwischen auch einige Freunde verloren. Erfreulicherweise habe sich der Kontakt zur Frau und zu den Kindern verbessert. S ie rufe manchmal an. Zweimal pro Woche bekomme er Besuch oder gehe er sie bes uchen. Mit seinem Sohn sei es auch schwierig. Er habe schon zwei Lehren abgebrochen und nach einem Verkehrsunfall acht Tage im künstli chen Koma gelegen. Leider sei dann (am 23.5.14) auch seine Mutter in Belgrad ver storben. Finanziell werde es im Januar eng . Sein Krankentaggeld laufe aus, weshalb er wohl bald aufs Sozialamt müsse . Darüber hinaus müsse er noch für zwei Kinder Unterhalt bezahlen. Die aktuelle Pharmakotherapie bestehe aus Risperidon Helvepharm (1mg 0-0-3), Venlafaxin
Helvepharm
ret . (300mg-O-O- O), Temesta
exp . 1mg in Reserve sowie Amlodipin
E. 3.5 In einer seitens des Beschwerdeführers erbetenen Stellungnahme vom 27. Juni 2016 hielt Dr. A.___ an seiner medizinischen Beurteilung fest und führte ergänzend aus, entgegen dem Bericht des RAD vom 28. Dezember 2015 könne der Beschwerdeführer die sozialen und häuslichen Aktivitäten nur mit erhebli chen Schwierigkeiten ausführen und man habe in der Therapie auch gezielt darauf hingearbeitet, dass er diese Tätigkeiten ausführe. Sodann sei es Ende Dezember 2014/anfangs Januar 2015 erneut zu einer kurzen Episode mit manischen und psychotischen Symptomen gekommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am 3. Januar 2015 auf dem Eis ausgerutscht und habe sich dabei eine Radiusfraktur zugezogen. Diese Angaben würden in der Anamnese des RAD-Berichts fehlen. Ausserdem sei die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vor diesem Hin tergrund schwer nachvollziehbar. Seit Februar 2015 sei keine manisch-psycho tische Symptomatik mehr aufgetreten, insofern habe sich der Zustand seither leicht stabilisiert. Allerdings sei die Ausprägung der depressiven Symptomatik im Verlauf schwankend gewesen. Insbesondere sei es im Mai 2015 zu einer Verschlechterung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht mehr zu den Terminen erschienen sei und die verordneten Medi kamente selbständig abgesetzt habe. Aktuell werde eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie Z.___ sowie die Beantragung einer Beistandschaft diskutiert (Urk. 17/54/2). 4.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die IV-Stelle stützte ihren ablehnenden Entscheid vom 22 . September 2016 (Urk. 2 S. 2) auf den bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 ab.
E. 4.2 Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer – entgegen den anderslautenden Erwä gungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 (vgl. Urk. 2 S. 2, E. 2.1) - aus rein orthopädischer Sicht seit Dezember 2013 durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/39/6). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ (E. 3.5) berücksichtigte Dr. C.___ die im Januar 2014 (allenfalls 2015) zugezogene Radiusfraktur und die anlässlich seiner Unter su chung geklagten Bewegungsschmerzen und partielle Bewegungsein schränkung (Urk. 17/39/6). Dass nach Abschluss der postoperativen Phase der Bandschei ben-Operation im Jahre 2012 auch angesichts der seither unverändert und gleichbleibenden Symptomatik keine Einschränkung für die bisherige Tätigkeit besteht, erscheint insbesondere dadurch schlüssig, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bis Dezember 2013 effektiv im Pensum von 90 % ausgeübt hatte und keine spezifischen Behandlungen oder Untersuchungen mehr anforderte (Urk. 17/39/2). Ob der Beschwerdeführer als Pfleger im Nachtdienst regelmässig Gewichte von über 25 kg Heben musste, weshalb diese Tätigkeit das von Dr. C.___ als zumutbar umschriebene Belastungsprofil sprengen würde, kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorerst offengelassen werden.
E. 4.3.1 In psychiatrischer Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der insoweit kongruen ten Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer bipo laren Störung leidet. Währenddem med. pract . D.___ eine bipolare Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte, postulierte Dr. A.___
ab Behandlungsbeginn (März 2014) zusätzlich eine mittelgradig e depressive Episode, wobei er in der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 einen in der Symp tomatik schwankenden Verlauf festhielt. Unverändert seit Behandlungs beginn beurteilte er die Arbeitsunfähigkeit mit 100 %, wobei er anfänglich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit rechnete (vgl. E. 3.1), wohingegen med. pract . D.___ ab Juni 2014 ein vollzeitliches Pensum im bisherigen Beruf ohne Nachtwache als zumutbar einschätzte.
E. 4.3.2 Aktenmässig ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten mani schen Phase mit psychotischen Symptomen im Januar 2014 ein Jahr später (Januar 2015) erneut eine (kurze) Episode mit manischen und psychotischen Symptomen durchlitt, welche eine zweite stationäre Behandlung zur Folge hatte. Anschliessend soll - laut Stellungnahme Dr. A.___ (E. 3.5) - zwar keine manisch-psychotische Symptomatik mehr aufgetreten sein, jedoch die Ausprä gung der depressiven Symptomatik schwankend gewesen sein, insbesondere sich im Mai 2016 verschlechtert haben. Im Oktober 2016 erfolgte eine erneute Einweisung mittels FU und stationärer Behandlung. Diese Ein weisung erfolgte nach Erlass der angefochtenen Verfügung und die nachträglich zu den Akten gegebenen Austrittsberichte der Psychiatrie Z.___ vom 24. bzw. 28. November 2016 (Urk. 11, Urk. 13) betreffend die stationäre Hopsitalisation vom 13. bis 20. Oktober 2016 und vom 25. Oktober bis 17. November 2016 beziehen sich auf einen Sachver halt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete. Dasselbe gilt für den Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, wonach zum gegebenen Zeitpunkt eine schwere depressive Episode vorlag (Urk. 23). Indes bleiben sie insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf den zu beurteilenden massgeblichen Sach verhalt zulassen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 4.3.3 Der RAD-Bericht vom 28. Dezember 2015 beruht auf fachärztlichen Unter suchun gen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, setzt sich - in Kenntnis der Vorakten
- mit abweichenden medizinischen Einschätzungen aus einander und ist in der Schlussfolgerung nachvollziehbar. Aufgrund des akten kundigen fluktuierenden Verlaufs der bipolaren Störung bestehen jedoch Zwei fel, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Befunde vom 17. Dezember 2015 (Untersuchungszeitpunkt) der medizinisch zumutbaren Leistungs fähigkeit über einen längeren Zeitraum, jedenfalls bis zur ange fochte nen Verfügung (22. September 2016) entspricht. Die unterschiedliche Wertung der depressiven Episode (leicht respektive mittelgradig) lässt sich hier nicht nur aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Unter suchung s auftrag andererseits erklären, sondern ist vor dem Hintergrund einer bipolaren Störung mit schwankendem Verlauf zu sehen, welche nach Auskunft des behandelnden Arztes (vgl. Urk. 17/28) ausserdem infolge somatischer Faktoren (chronische Virushepatitis C) schwer zu behandeln sei und deren Einfluss auf die Antriebslosigkeit und Müdigkeit nicht feststeht. Hierzu nahm med. prac t . D.___ nicht Stellung .
Ferner bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerde führer seit Anfang 2014 einer fachärztlichen Behandlung unterzogen hat und keine medizinischen Angaben darüber vorliegen, dass die Behandlungsmög lichkeiten nicht ausgeschöpft wären. Wenn med. pract . D.___ aufgrund ablehnender Haltung des Beschwerdeführers in Bezug auf Eingliederung und tagesklinischer Behandlung darlegt, es bestehe eher ein Vermeidungsverhalten (E. 3.4 in fine), so wäre angesichts der bipolaren Störung eine medizinische Stellungnahme des Krankheitseinflusses zu den diesbezüglichen Verhaltens weisen zu erwarten gewesen. Ob hinsichtlich der depressiven Episoden in Zusammenhang mit der bipolaren Störung die erhebliche und dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und damit der rechtserhebliche Gesundheits schaden zu verneinen ist (vgl. Urk. 2 S. 2), kann demzufolge nicht beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer die zumutbaren therapeutischen Möglich keiten nicht ausschöpfen würde, müssten ausserdem die Vorschriften von Art. 21 Abs. 4 ATSG beachtet werden.
E. 4.4 Nach dem Gesagten kann daher nicht auf den Untersuchungsbericht von med. pract . D.___ abgestellt werden (vgl. E. 1.6). Andererseits vermögen auch der Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 - angesichts der damals ausgeübten Freizeitaktivitäten, der erhobenen Befunde und grundsätzlich guten Prognose - sowie die Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (E. 3.5), worin keine objektiven Befunde wiedergegeben werden, nicht als Entscheidungsgrundlage zu überzeu gen. Demzufolge sind weitere medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Januar 2014 sowie zum Verlauf notwendig. Hierbei ist festzuhalten, dass nebst der psychiatrischen Beurteilung je nach fachärztlicher Einschätzung allenfalls somatische Abklärungen (orthopädisch/rheumatologisch vgl. E. 4.2; vgl. auch der allfällige Einfluss der viralen Hepatitis, Urk. 17/28/5) angezeigt sind. Je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ist nicht aus zuschliessen, dass weitere beruflich/erwerbliche Ergänzungen notwendig wer den: arbeitete der Beschwerdeführer doch zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei nicht bekannt ist, aus welchen Gründen und welches Pensum der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden (mit oder ohne Nachtdienste) ausü ben würde.
Angesichts des möglichen umfassenderen Abklärungsbedarfs rechtfertigt sich ent gegen dem Beschwerdeantrag - eine Rückweisung (E. 1.7). 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfü gung vom 22. September 2016 aufzuheben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6. 6.1
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die dem zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannten Rechtsanwalt, Kurt Pfau, auszuzahlen ist. In Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbin dung mit § 7f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die Verfügung vom 2 2. Sep tember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessent schädi gung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 10 und Met formin (Urk. 17/40/2
f.).
Im Rahmen der Befundung notierte med. pract . D.___, der Beschwerdeführer sei p ünktlich und mit dem eigenen Auto alleine ein getroffen. Er
sei freundl ich und bereitwillig im Kontakt und
spreche mit normale r
Stimmlautstärke. Weiter habe ein häufiger Blickkontakt sowie
ein flüssiger und zusammenhängender Gedanken gang bestanden, ohne A nhalt für Sinnestäuschungen, I ch
- oder inhalt liche Denkstörungen. In a ffektiv er Hinsicht sei der Beschwerdeführer wenig schwingungsfähig, habe aber im Laufe des Gesprächs m it gelächelt . Seine Mimik sei gering, i nsbesondere bei der Darstellung seiner Leiden. Demgegen über sei bei Erörterungen zu den Veränderungen in der Stadt Belgra d und des Namens Alexandar Leben in seine Mimik gekommen. Gestik und Antrieb seien unauffällig . Sodann habe der Beschwerdeführer prompt geantwortet und mehrere eigeninitiative Gesprächsbeiträge geleistet . Ausserdem sei er über die gesamte Unters uchungszeit (135 Minuten von 9- 11.15h) a ufmerksam und kon zentriert geblieben (Urk. 17/40/4 f.).
Med. pract . D.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer zeige sich als eine eher zurückgez ogene und scheue Persönlichkeit. Schulisch/beruflich sei sein Leben erfolgreich verlaufen. Demgegenüber habe er im Privat bereich
viel Unglück erlebt. Die Ehe sei konfliktreich gewesen. 2012 sei es zur Trennung gekommen. Der älteste Sohn sei aus der Schweiz ausgewiesen worden. Der Sohn habe 2012 einen schweren Verkehrsunfall erlitten.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer 2012 an einem operationsbedürftigen Kauda -Syndrom erkrankt, von dem er sich erfreulicherweise wieder arbeitsfähig erholt habe. Eine kurze manische Phase im Jahre 2012 habe ambulant therapiert werden können . Anschliessend habe der Beschwerdeführer weiterhin als Nachtwache bei der
Y.___ gearbeitet . Im Jahre 2013 habe er erneut manisch dekompensiert, woraufhin er schliesslich in die Psychiatrie eingewiesen worden sei. Im Rück blick besteh e kein Zweifel an der bipolaren affektiven Störung. Dem Austritts bericht der Psychiatrie sei
indes nichts P athologisches mehr zu entnehmen. Auch könne dem behandelnden Psychiater nicht zugestimmt werden, soweit er eine mit telgradige Depression festgestellt habe . So entspreche das vom Beschwerdeführer im Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 geschilderte Funktionsniveau keiner mittelgradigen Depression. Die ICD Richtlinien
würden festlegen, dass bei ei ner mittelgradigen Depression „ die betroffene Person meist grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen “. Somit bestehe
mindestens seit dem 3. Juni 20
E. 14 nur noch eine leichte Depression. Im Nach hinein sei denn auch nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die berufliche Rein tegration nicht gelu ng en sei . In den Akten w e rd e mehrmals darauf hingewiesen, dass sich d er Beschwerdeführer für sein manisches Auftreten geschämt und eine Kontaktaufnahme mit dem Ar beitgeber grosse Ängste ausgelöst habe . So habe er denn auch ein geplantes Arbeitgeber gesprä ch und andere Empfehlungen (ambulante Ergotherapie) abgelehnt . Selbst der Empfehlung zu einer tagesklini sch en Behandlung habe der Beschwerde führer keine Folge geleistet . Aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe damit eine Diskrepanz zum anson sten guten Funktionsniveau, weshalb von einem Vermeidungsverhalten auszugehen sei. A ngesichts der bipolaren affekti ven Störung sei ein ungestörter und regel mässiger Tag-Nacht-Rhythmus erfor der lich. Eine Tätigkeit als Nachtwache sei daher ungünstig. Demgegenüber sei die Arbeit im Behindertenheim tagsüber möglich. Es empfehle sich ein stufen weiser Wiedereinstieg. In seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegefachmann sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 bis längstens 3. Juni 2014 zu 100 %
arbeits unfähig gewesen. S either bestehe aber eine voll e A rbeitsfähig keit (Urk. 17/40/6 f.) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01149 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 21. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___, diplomierter Pflegefachmann und Vater vierer 1990, 1993, 1996 und 2005 geborener Kinder, war seit Oktober 2007 bei der Stiftung Y.___ tätig, zuletzt seit Februar 2010 zu einem 90%igen Pensum als medizinische Nachtbetreuung (Urk. 17/19). Letzter effektiver Arbeitstag war der 6. Januar 2014 (Urk. 17/23/3, vgl. demgegenüber Urk. 17/39/2, wonach der letzte Arbeitstag der 27. Dezember 2013 war). Mit Datum vom 13. Mai 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine manische Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 17/16) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Oktober 2014, Urk. 17/24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre (Psychiatrie/Orthopädie) Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Dezember 2015 (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015, Urk. 17/39 f.). Zwischen zeitlich teilte sie dem Versicherten mit, mangels subjektiver Eingliederungsfä higkeit seien Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht angezeigt (vgl. Mittei lung vom 1. Oktober 2014, Urk. 17/22, vgl. auch Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung, Urk. 17/23/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 17/47, Urk. 17/49, Urk. 17/55) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 18. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mit der innert im Sinne einer Notfrist erstreckten Nachfrist (vgl. Urk. 3, Urk. 8) einge gangenen Beschwerdebegründung vom 29. November 2016 beantragte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben und ein neutrales, psychiatrisch-orthopädisches Gutachten einzuholen sowie (sinngemäss), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und
um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgelt lichen Rechtsbeista nd (Urk. 1 0 S. 2) . Ausserdem gab der Beschwerde führer den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 24. No vember 2016 zu den Akten (Urk. 11). Mit nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 2016 wies er zusätzlich den Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. No vember 2016 ins Recht (Urk. 12, Urk. 13). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 schloss diese auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Des Weiteren reichte der Beschwer de führer am 18. August 2017 (Eingangsdatum, Urk. 22) den Ärztli chen Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017 (Urk. 23) ins Recht, welcher der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24). 3.
Nach Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts anwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 24) führte das Gericht am 6. November 2017 eine Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe gehren festhielt (Protokoll S. 6 ff.). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf sel ber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Be richte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom
3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, gestützt auf den orthopädisch-psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2013 bis Juni 2014. Da die gesundheitliche Einschränkung somit nicht länger als ein Jahr angedauert habe, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, womit kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden vorliege. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über genügend Kraft für Freizeitakti vitäten, womit auch genügend Ressourcen bestünden, um einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der behandelnde Psychiater habe wiederholt eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittel gradig depressive Episode diagnostiziert und wiederholt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sei ihm (dem Beschwerdeführer) bestätigt worden, dass die Arbeitsvermittlung als abge schlossen zu betrachten sei, da er sich wegen seines psychischen Zustandes nicht eingliederungsfähig fühle. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass die Krankentaggeldversicherung bis 6. Januar 2016 Krankentaggelder abge rechnet habe. Es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeits fähigkeit so anders beurteile als die Krankentaggeldversicherung. Dass er (der Beschwerdeführer) in der Lage sein soll, seine bisherige Tätigkeit als Kran kenpfleger problemlos wieder aufzunehmen, sei angesichts des orthopädischen Belastungsprofils des RAD wirklichkeitsfremd. So habe ein Krankenpfleger nicht selten mit Gewichten von mehr als 25 kg zu tun, zum Beispiel beim Umlagern von Patienten. Mithin bestünden echte Zweifel an der Beurteilung der IV-Stelle, weshalb eine neutrale medizinische Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 10 S. 3 ff.).
In Ergänzung hierzu liess der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhand lung ausführen, die Beschwerdegegnerin verharmlose seine psychische Krank heit zu einer leichten depressiven Episode, wohingegen eine bipolare Störung vorliege, überlagert mit depressiven Episoden. Der behandelnde Psychiater habe seit dem 6. Januar 2014 an dieser Diagnose sowie einer depressiven Episode mittleren Grades festgehalten und sei bereits damals von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht ausgegangen. Daran habe er bis zum Sommer 2016 festgehalten. Bei einer bipolaren psychischen Störung sei von einer eigentlichen Geisteskrankheit auszugehen, die nicht nur vorübergehenden Charakter habe, sondern eine dauernde psychische Störung darstelle. Bipolare Störungen hätten vielfach einen chronischen Verlauf, mit wechselhaften Zuständen, was die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erschwere. Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. November 2016 komme zum Ausdruck, dass er (der Beschwerdeführer) auf Grund dieser bipolaren affektiven Störung in Ver bindung mit einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode bereits im Jahre 2014 habe stationär behandelt werden müssen. Er habe dann nochmals Mitte Oktober 2016 notfallmässig im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin gung (FU) in e d r Psychiatrie Z.___ hospitalisiert werden müssen und sei - nach einem Unter bruch zur Beerdigung seines älteren Sohnes - letztlich am
17. November 2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden, wobei einerseits ein Case Management durch die Psychiatrie Z.___ und andererseits eine ambulante Behandlung im Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ seit dem 7. Dezember 2016 installiert wurde. Nur dadurch habe eine Beistandschaft durch die KESB vorläufig vermieden werden können. Schliesslich ergebe sich aus dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, dass das Krankheitsbild zwischen mittelgradigen und schwergradigen depressiven Episoden schwanke. Es bestünden nach diesem Bericht weiterhin Konzentrationsprobleme, Erschöpfbarkeit, AntriebsA .___ ung, affektive Verflachung und Ratlosigkeit, weiter hypomanische oder manische Phasen. Es komme auch in diesem Bericht zum Ausdruck, dass dieses Krank heitsbild oft in der konkreten Ausprägung sehr stark schwanke. Er (der Beschwerdeführer) sei medikamentös gut eingestellt, gleichwohl habe sich nach diesem Verlaufsbericht die depressive Ausprägung verschlechtert und es werde auf die spezifischen Elemente hingewiesen, die mit diesen depressiven Episoden einhergingen, nämlich sozialer Rückzug, auch eine gewisse Verwahrlosung, Antriebsschwäche, völlige Ratlosigkeit in der praktischen Lebensgestaltung. Es werde darauf hingewiesen, dass trotz regelmässiger Therapie und trotz medika mentöser Behandlung auf Grund des gegebenen Krankheitsbildes eine Arbeits fähigkeit unter 40 % gegeben sei. Mit dieser medizinischen Aktenlage kon trastiere die Meinung des RAD ganz massiv, weshalb Abklärungsbedarf bestehe (Protokoll S. 6 ff.). 3. 3.1
Mit Bericht vom 3. Juni 2014 hielt der seit anfangs März 2014 erneut (s.u.) behan delnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 31.3) fest. Ca. 2003 sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen im Rahmen einer Ehekrise. Der Beschwerdeführer habe mit Schlaftabletten einen Suizidversuch begangen. Eine psycho- und pharmakotherapeutische (Efexor) Behandlung habe schnelle Besserung gebracht. Im Nachgang einer Rückenoperation wegen einer Diskushernie L4/L5 mit Lähmungserscheinungen im Mai 2012 sowie zufolge familiärer Schwierigkeiten (Verkehrsunfall des Sohns, Trennung von der Ehefrau) sei es im September 2012 erneut zu einer depressiven Episode mit Suizi dalität gekommen. Auch hier habe mit der psycho- und pharmakothera peuti schen (Trittico, Quetiapin) Behandlung eine baldige Remission und Wieder auf nahme der Arbeit erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang vom 24. September bis 11. Oktober 2012 bei ihm (Dr. A.___) in Behandlung gewesen. Anfangs 2014 sei der Beschwerdeführer in Belgrad und in der Schweiz auffällig geworden, woraufhin er per FU in die Psychiatrische O.___-K linik (O.___) eingewiesen und alsdann in die Klinik B.___, Psychiatrie Z.___, überwiesen worden sei. Mittels medikamentöser Therapie (Olanazapin) sei die manische Symptomatik allmählich zurückgegangen. Seit März 2014 bestehe wiederum eine depressive Episode, welche medikamentös (Wellbutrin, Solian Ferrum Hausmann, Amlodipin
Mepha, Temesta
Expidet) und psychothera peutisch (1x/Woche) behandelt werde. Das Ableben der Mutter am 23. Mai 2014 habe die Symptomatik nochmals verschlechtert (Urk. 17/18/1-3).
Im Rahmen der Befundung notierte Dr. A.___ leichte Konzentrations- und Merk störungen. Der Denkvorgang des Beschwerdeführers sei leicht verlangsamt und mittelgradig umständlich. Grübelneigung, Schuldgefühle, Durchschlaf stö rungen und Müdigkeit seien mittelgradig ausgeprägt. Sodann sei der Beschwer deführer mittelgradig deprimiert, gereizt, innerlich unruhig, affektlabil, affekt starr, antriebsarm, hoffnungslos und ängstlich. Insbesondere habe er Angst, in ein Loch zu fallen und nie mehr herauszufinden, vor allem morgens. Die moto rische Unruhe und Aggressivität taxierte Dr. A.___ als „leicht“ (Urk. 17/18/2). In Sachen Aktivitäten und Hobbys notierte er ausserdem: „Haushalt, Schwimmen, Treffen mit den Nachbarn, unter anderem zum Tischtennis oder Schach spielen. Er unternimmt regelmässig etwas mit seinem jüngsten Sohn“ (Urk. 17/18/6).
Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefach mann seit März 2014 zufolge verminderter Belastbarkeit, Konzentrationsprob leme, verminderten Antriebs sowie schneller Ermüdbarkeit zu 100 % arbeitsun fähig. Die Einschränkungen liessen sich mit medizinischen Massnahmen ver mindern und es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (in noch nicht abschätzbarer Zeit) gerechnet werden (Urk. 17/18/3 f.). 3.2
Im Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 6. März 2014 wird im Wesentlichen der Ver dacht auf eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 30.2), differen zialdiagnostisch schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD 10: F25.0) festgehalten (Urk. 17/26/3).
Der Beschwerdeführer habe sich unter Aufrechterhaltung der FU aufgrund eines manischen Zustandsbildes, anlässlich welchem er an seinem Arbeitsort randa liert und mit Stühlen geworfen habe, vom 16. Januar bis 28. Februar 2014 zur stationären Therapie in der Psychiatrie Z.___ aufgehalten.
Bei Eintritt sei der manisch-psy chotische Mischzustand unter der bereits eingeleiteten Pharmakotherapie (Zyprexa) bereits regredient gewesen. Es hätten sich noch diskrete Verfol gungsideen gezeigt. Ferner habe der Beschwerdeführer von „Erregungszustän den“ berichtet. Formalgedanklich habe sich in den ersten Gesprächen ein drucksvoll eine Weitschweifigkeit bis Ideenflüchtigkeit gezeigt. Thematisch vordergründig sei stets die schwierige familiäre Situation gewesen (Urk. 17/26/3-4). Nach einer Stabilisierung seien im weiteren Verlauf auch die Tagesausflüge weitestgehend unproblematisch verlaufen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei gut organisierter ambulanter Nachbetreuung mittels Installation eines Case
Managements in einem stabilisierten, zufriedenstellen den Zustandsbild entlassen worden . Bei Austritt sei er w ach und allseits orien tiert gewesen. Es hätten keine Aufmerksamkeits
- oder Gedächtnis störungen bestanden. Das formale Denken sei geordnet gewesen, ohne Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und lch -Störungen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
bei Austritt im Affekt freundlich und schwingungsfähig gewesen bei unauffällig em Antrieb und ohne Anzeichen auf Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 17/26/5) . 3.3
Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, RAD, keine Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er (1) eine chronische Lumbalgie und Lumbo ischialgie links mit residuellem, sensiblem L5-Syndrom links bei Zustand nach Sequest rek tomie und Diskektomie L4/5 links (5/2012) sowie (2) Bewegungs schmerz und partielle Bewegungseinschränkung des linken Hand gelenks bei Zustand nach konservativ therapierter distaler, handgelenksnaher Unterarm fraktur (1/2014, Urk. 17/39/6).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Abschluss der postoperativen Phase im Nachgang der Bandscheiben-Operation im Jahr e 2012 unverä ndert und gleich bleibend an bewegungs- und belastungsunabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS, des linken Gesässes sowie an der
Aussenseite des linken Unter schenkels zu leiden . An der Aussenseite des linken Unterschenkels und Fusses empfinde er zusätzlich ein Taubheitsgefühl. Sodann habe er n ach der Ope ra tion für längere Zeit erhebliche Probleme in Form einer Stuhlinkontinenz gehabt, was sich inzwischen zwar gebessert habe, aber nicht vollkommen abge klungen sei. Im Januar 2014 habe er sich während eines Aufenthaltes in Bel grad eine handgelenksnahe Fraktur des linken Unterarmes zugezogen, welche konservativ mit Gipsruhigstellung behandelt worden sei. Seitdem seien das Beugen des Handgelenkes sowie
Umwendebewegungen schmerzhaft einge schränkt. Schmerzmedikamente nehme er indes nicht regelmässig ein (Urk. 17/39/1) .
Im Rahmen der Befundung notierte Dr. C.___, während der etwa 25 Minuten dauernden Erhebung der orthopädischen Anamnese habe der Beschwerdeführer ruhig, ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen
auf dem Stuhl gesessen . Sowohl das Ankleiden als auch das Auskleiden sei flüssig im Stehen erfolgt, ohne Festhalten am Mobiliar, Trickbewegungen oder Schmerz äusserun gen (Urk. 17/39/3) . Demgegenüber bestünden Druckdolenzen im Bereich der HWS, BWS, LWS
sowie des linken Handgelenks bei leichter Verdichtung im Bereich des distalen Radioulnargelenks . Ausserdem zeige sich bei Rotation und Seitneigung eine weitgehende Fixierung der LWS. Bei der segmentalen Untersu chung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten aufgefallen. Die Prüfung der Berührungssen sibilität links habe eine Abschwächung an der Aussenseite des Oberschenkels und noch stärker des Unterschenkels sowie im Dermatom L5 auf dem Fussrü cken angegeben. An der
Aussenseite des linken Fusses, einschliesslich lateralem Anteil der Fusssohle,
bestehe eine praktisch aufg ehobene Berührungssensibilität (Urk. 17/39/3 f.).
Dr. C.___ kam zum Schluss, es
sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beeinträch tige . In seiner bisherigen Tätigkei t als Psychiatriepfleger bestehe aus rein ortho pä discher Sicht durchgehend eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit seit Dezember 201
3. D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche aus rein orthopädischer Sicht denn auch einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit. Das Belastungs profil einer aus orthopädischer Sicht möglichen Tätigkeit beschrieb Dr. C.___ wie folgt : „ Körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, regelmässig bis selten 15 kg, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes oder längere Arbeiten über Kopf, ohne Notwen digkeit kraftvollen Hantierens mit der linken Hand beziehungsweise biegende, stossende oder vibrierende Einwirkungen auf das linke Handgelenk “ (Urk. 17/39/6). 3.4
Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 diagnosti zierte med. pract . D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 31.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge, zurückgezogen und scheu (Z 73.1), (2) Hepatitis C, (3) Hypertonie sowie (4) Diabetes mellitus fest (Urk. 17/40/7).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit zwei Jahren nicht mehr gelacht zu haben. Seit 2012 würden seine Nerv en immer dünner. An Weihnachten 2013 habe er in Belgrad Ramba -Zamba angerichtet, sei aggressiv zu den Eltern und zur Verwandtschaft gewesen, habe mit der Kreditkarte drei- bis viertausend Franken Schulden gemacht und das Geld an Arme verschenkt. Sodann sei er rasant Auto gefahren und habe gemeint, dass ihn die Polizei beschatte. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er - sich gegen ve rmeintliche Verfolger wehrend - a n seiner Arbeitsstelle randaliert und einen Kollegen mit einem Stuhl beworfen. Er habe den Kollegen fast verletzt (weint). Dafür schäme er sich sehr. Seither gehe es ihm schlecht. Die Depression beschäftige ihn und manchmal sei er auch gereizt. Neulich habe er einen Teller und ein Glas vom Tisch gewischt. Er verliere die Hoffnung. Er habe inzwischen auch einige Freunde verloren. Erfreulicherweise habe sich der Kontakt zur Frau und zu den Kindern verbessert. S ie rufe manchmal an. Zweimal pro Woche bekomme er Besuch oder gehe er sie bes uchen. Mit seinem Sohn sei es auch schwierig. Er habe schon zwei Lehren abgebrochen und nach einem Verkehrsunfall acht Tage im künstli chen Koma gelegen. Leider sei dann (am 23.5.14) auch seine Mutter in Belgrad ver storben. Finanziell werde es im Januar eng . Sein Krankentaggeld laufe aus, weshalb er wohl bald aufs Sozialamt müsse . Darüber hinaus müsse er noch für zwei Kinder Unterhalt bezahlen. Die aktuelle Pharmakotherapie bestehe aus Risperidon Helvepharm (1mg 0-0-3), Venlafaxin
Helvepharm
ret . (300mg-O-O- O), Temesta
exp . 1mg in Reserve sowie Amlodipin 10 und Met formin (Urk. 17/40/2
f.).
Im Rahmen der Befundung notierte med. pract . D.___, der Beschwerdeführer sei p ünktlich und mit dem eigenen Auto alleine ein getroffen. Er
sei freundl ich und bereitwillig im Kontakt und
spreche mit normale r
Stimmlautstärke. Weiter habe ein häufiger Blickkontakt sowie
ein flüssiger und zusammenhängender Gedanken gang bestanden, ohne A nhalt für Sinnestäuschungen, I ch
- oder inhalt liche Denkstörungen. In a ffektiv er Hinsicht sei der Beschwerdeführer wenig schwingungsfähig, habe aber im Laufe des Gesprächs m it gelächelt . Seine Mimik sei gering, i nsbesondere bei der Darstellung seiner Leiden. Demgegen über sei bei Erörterungen zu den Veränderungen in der Stadt Belgra d und des Namens Alexandar Leben in seine Mimik gekommen. Gestik und Antrieb seien unauffällig . Sodann habe der Beschwerdeführer prompt geantwortet und mehrere eigeninitiative Gesprächsbeiträge geleistet . Ausserdem sei er über die gesamte Unters uchungszeit (135 Minuten von 9- 11.15h) a ufmerksam und kon zentriert geblieben (Urk. 17/40/4 f.).
Med. pract . D.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer zeige sich als eine eher zurückgez ogene und scheue Persönlichkeit. Schulisch/beruflich sei sein Leben erfolgreich verlaufen. Demgegenüber habe er im Privat bereich
viel Unglück erlebt. Die Ehe sei konfliktreich gewesen. 2012 sei es zur Trennung gekommen. Der älteste Sohn sei aus der Schweiz ausgewiesen worden. Der Sohn habe 2012 einen schweren Verkehrsunfall erlitten.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer 2012 an einem operationsbedürftigen Kauda -Syndrom erkrankt, von dem er sich erfreulicherweise wieder arbeitsfähig erholt habe. Eine kurze manische Phase im Jahre 2012 habe ambulant therapiert werden können . Anschliessend habe der Beschwerdeführer weiterhin als Nachtwache bei der
Y.___ gearbeitet . Im Jahre 2013 habe er erneut manisch dekompensiert, woraufhin er schliesslich in die Psychiatrie eingewiesen worden sei. Im Rück blick besteh e kein Zweifel an der bipolaren affektiven Störung. Dem Austritts bericht der Psychiatrie sei
indes nichts P athologisches mehr zu entnehmen. Auch könne dem behandelnden Psychiater nicht zugestimmt werden, soweit er eine mit telgradige Depression festgestellt habe . So entspreche das vom Beschwerdeführer im Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 geschilderte Funktionsniveau keiner mittelgradigen Depression. Die ICD Richtlinien
würden festlegen, dass bei ei ner mittelgradigen Depression „ die betroffene Person meist grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen “. Somit bestehe
mindestens seit dem 3. Juni 20 14 nur noch eine leichte Depression. Im Nach hinein sei denn auch nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die berufliche Rein tegration nicht gelu ng en sei . In den Akten w e rd e mehrmals darauf hingewiesen, dass sich d er Beschwerdeführer für sein manisches Auftreten geschämt und eine Kontaktaufnahme mit dem Ar beitgeber grosse Ängste ausgelöst habe . So habe er denn auch ein geplantes Arbeitgeber gesprä ch und andere Empfehlungen (ambulante Ergotherapie) abgelehnt . Selbst der Empfehlung zu einer tagesklini sch en Behandlung habe der Beschwerde führer keine Folge geleistet . Aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe damit eine Diskrepanz zum anson sten guten Funktionsniveau, weshalb von einem Vermeidungsverhalten auszugehen sei. A ngesichts der bipolaren affekti ven Störung sei ein ungestörter und regel mässiger Tag-Nacht-Rhythmus erfor der lich. Eine Tätigkeit als Nachtwache sei daher ungünstig. Demgegenüber sei die Arbeit im Behindertenheim tagsüber möglich. Es empfehle sich ein stufen weiser Wiedereinstieg. In seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegefachmann sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 bis längstens 3. Juni 2014 zu 100 %
arbeits unfähig gewesen. S either bestehe aber eine voll e A rbeitsfähig keit (Urk. 17/40/6 f.) . 3.5
In einer seitens des Beschwerdeführers erbetenen Stellungnahme vom 27. Juni 2016 hielt Dr. A.___ an seiner medizinischen Beurteilung fest und führte ergänzend aus, entgegen dem Bericht des RAD vom 28. Dezember 2015 könne der Beschwerdeführer die sozialen und häuslichen Aktivitäten nur mit erhebli chen Schwierigkeiten ausführen und man habe in der Therapie auch gezielt darauf hingearbeitet, dass er diese Tätigkeiten ausführe. Sodann sei es Ende Dezember 2014/anfangs Januar 2015 erneut zu einer kurzen Episode mit manischen und psychotischen Symptomen gekommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am 3. Januar 2015 auf dem Eis ausgerutscht und habe sich dabei eine Radiusfraktur zugezogen. Diese Angaben würden in der Anamnese des RAD-Berichts fehlen. Ausserdem sei die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vor diesem Hin tergrund schwer nachvollziehbar. Seit Februar 2015 sei keine manisch-psycho tische Symptomatik mehr aufgetreten, insofern habe sich der Zustand seither leicht stabilisiert. Allerdings sei die Ausprägung der depressiven Symptomatik im Verlauf schwankend gewesen. Insbesondere sei es im Mai 2015 zu einer Verschlechterung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht mehr zu den Terminen erschienen sei und die verordneten Medi kamente selbständig abgesetzt habe. Aktuell werde eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie Z.___ sowie die Beantragung einer Beistandschaft diskutiert (Urk. 17/54/2). 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte ihren ablehnenden Entscheid vom 22 . September 2016 (Urk. 2 S. 2) auf den bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 ab. 4.2
Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer – entgegen den anderslautenden Erwä gungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 (vgl. Urk. 2 S. 2, E. 2.1) - aus rein orthopädischer Sicht seit Dezember 2013 durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/39/6). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ (E. 3.5) berücksichtigte Dr. C.___ die im Januar 2014 (allenfalls 2015) zugezogene Radiusfraktur und die anlässlich seiner Unter su chung geklagten Bewegungsschmerzen und partielle Bewegungsein schränkung (Urk. 17/39/6). Dass nach Abschluss der postoperativen Phase der Bandschei ben-Operation im Jahre 2012 auch angesichts der seither unverändert und gleichbleibenden Symptomatik keine Einschränkung für die bisherige Tätigkeit besteht, erscheint insbesondere dadurch schlüssig, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bis Dezember 2013 effektiv im Pensum von 90 % ausgeübt hatte und keine spezifischen Behandlungen oder Untersuchungen mehr anforderte (Urk. 17/39/2). Ob der Beschwerdeführer als Pfleger im Nachtdienst regelmässig Gewichte von über 25 kg Heben musste, weshalb diese Tätigkeit das von Dr. C.___ als zumutbar umschriebene Belastungsprofil sprengen würde, kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorerst offengelassen werden. 4.3
4.3.1
In psychiatrischer Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der insoweit kongruen ten Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer bipo laren Störung leidet. Währenddem med. pract . D.___ eine bipolare Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte, postulierte Dr. A.___
ab Behandlungsbeginn (März 2014) zusätzlich eine mittelgradig e depressive Episode, wobei er in der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 einen in der Symp tomatik schwankenden Verlauf festhielt. Unverändert seit Behandlungs beginn beurteilte er die Arbeitsunfähigkeit mit 100 %, wobei er anfänglich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit rechnete (vgl. E. 3.1), wohingegen med. pract . D.___ ab Juni 2014 ein vollzeitliches Pensum im bisherigen Beruf ohne Nachtwache als zumutbar einschätzte. 4.3.2
Aktenmässig ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten mani schen Phase mit psychotischen Symptomen im Januar 2014 ein Jahr später (Januar 2015) erneut eine (kurze) Episode mit manischen und psychotischen Symptomen durchlitt, welche eine zweite stationäre Behandlung zur Folge hatte. Anschliessend soll - laut Stellungnahme Dr. A.___ (E. 3.5) - zwar keine manisch-psychotische Symptomatik mehr aufgetreten sein, jedoch die Ausprä gung der depressiven Symptomatik schwankend gewesen sein, insbesondere sich im Mai 2016 verschlechtert haben. Im Oktober 2016 erfolgte eine erneute Einweisung mittels FU und stationärer Behandlung. Diese Ein weisung erfolgte nach Erlass der angefochtenen Verfügung und die nachträglich zu den Akten gegebenen Austrittsberichte der Psychiatrie Z.___ vom 24. bzw. 28. November 2016 (Urk. 11, Urk. 13) betreffend die stationäre Hopsitalisation vom 13. bis 20. Oktober 2016 und vom 25. Oktober bis 17. November 2016 beziehen sich auf einen Sachver halt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete. Dasselbe gilt für den Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, wonach zum gegebenen Zeitpunkt eine schwere depressive Episode vorlag (Urk. 23). Indes bleiben sie insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf den zu beurteilenden massgeblichen Sach verhalt zulassen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 4.3.3
Der RAD-Bericht vom 28. Dezember 2015 beruht auf fachärztlichen Unter suchun gen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, setzt sich - in Kenntnis der Vorakten
- mit abweichenden medizinischen Einschätzungen aus einander und ist in der Schlussfolgerung nachvollziehbar. Aufgrund des akten kundigen fluktuierenden Verlaufs der bipolaren Störung bestehen jedoch Zwei fel, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Befunde vom 17. Dezember 2015 (Untersuchungszeitpunkt) der medizinisch zumutbaren Leistungs fähigkeit über einen längeren Zeitraum, jedenfalls bis zur ange fochte nen Verfügung (22. September 2016) entspricht. Die unterschiedliche Wertung der depressiven Episode (leicht respektive mittelgradig) lässt sich hier nicht nur aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Unter suchung s auftrag andererseits erklären, sondern ist vor dem Hintergrund einer bipolaren Störung mit schwankendem Verlauf zu sehen, welche nach Auskunft des behandelnden Arztes (vgl. Urk. 17/28) ausserdem infolge somatischer Faktoren (chronische Virushepatitis C) schwer zu behandeln sei und deren Einfluss auf die Antriebslosigkeit und Müdigkeit nicht feststeht. Hierzu nahm med. prac t . D.___ nicht Stellung .
Ferner bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerde führer seit Anfang 2014 einer fachärztlichen Behandlung unterzogen hat und keine medizinischen Angaben darüber vorliegen, dass die Behandlungsmög lichkeiten nicht ausgeschöpft wären. Wenn med. pract . D.___ aufgrund ablehnender Haltung des Beschwerdeführers in Bezug auf Eingliederung und tagesklinischer Behandlung darlegt, es bestehe eher ein Vermeidungsverhalten (E. 3.4 in fine), so wäre angesichts der bipolaren Störung eine medizinische Stellungnahme des Krankheitseinflusses zu den diesbezüglichen Verhaltens weisen zu erwarten gewesen. Ob hinsichtlich der depressiven Episoden in Zusammenhang mit der bipolaren Störung die erhebliche und dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und damit der rechtserhebliche Gesundheits schaden zu verneinen ist (vgl. Urk. 2 S. 2), kann demzufolge nicht beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer die zumutbaren therapeutischen Möglich keiten nicht ausschöpfen würde, müssten ausserdem die Vorschriften von Art. 21 Abs. 4 ATSG beachtet werden. 4.4
Nach dem Gesagten kann daher nicht auf den Untersuchungsbericht von med. pract . D.___ abgestellt werden (vgl. E. 1.6). Andererseits vermögen auch der Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 - angesichts der damals ausgeübten Freizeitaktivitäten, der erhobenen Befunde und grundsätzlich guten Prognose - sowie die Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (E. 3.5), worin keine objektiven Befunde wiedergegeben werden, nicht als Entscheidungsgrundlage zu überzeu gen. Demzufolge sind weitere medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Januar 2014 sowie zum Verlauf notwendig. Hierbei ist festzuhalten, dass nebst der psychiatrischen Beurteilung je nach fachärztlicher Einschätzung allenfalls somatische Abklärungen (orthopädisch/rheumatologisch vgl. E. 4.2; vgl. auch der allfällige Einfluss der viralen Hepatitis, Urk. 17/28/5) angezeigt sind. Je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ist nicht aus zuschliessen, dass weitere beruflich/erwerbliche Ergänzungen notwendig wer den: arbeitete der Beschwerdeführer doch zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei nicht bekannt ist, aus welchen Gründen und welches Pensum der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden (mit oder ohne Nachtdienste) ausü ben würde.
Angesichts des möglichen umfassenderen Abklärungsbedarfs rechtfertigt sich ent gegen dem Beschwerdeantrag - eine Rückweisung (E. 1.7). 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfü gung vom 22. September 2016 aufzuheben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6. 6.1
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die dem zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannten Rechtsanwalt, Kurt Pfau, auszuzahlen ist. In Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbin dung mit § 7f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die Verfügung vom 2 2. Sep tember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessent schädi gung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler