Sachverhalt
1.
Am 20. Dezember 2010 meldete die Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG die 1972 geborene X.___ , welche ausgebildete Ärztin ist , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/1+2). Die IV-Stelle stellte X.___ daraufhin das Anmeldeformular zu ( Urk. 7/3), worauf sich diese zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/5 und Urk. 7/7 ). Die IV- Stelle sprach der Versicherten in der Folge die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ GmbH für die Zeit vom 2. April bis 3
0. Juni 2012 (Mitteilung vom 3. April 2012, Urk. 7/30) und hernach für ein vom 1. Juli 2012 bis 3 1. März 2013 dau erndes Aufbautraining bei der gleichen Institution gut (Mitteilungen vom 2 8. Juni 2012, Urk. 7/39, und vom 7. Januar 2013, Urk. 7/53). Nach Abschluss des Aufbautrainings absolvierte die Versicherte mit Unterstützung der IV-Stelle vom 6. Mai bis 1 1. September 2013 einen Ausbildungskurs zur medizinischen Kodiererin (Mitteilung vom 1 7. April 2013, Urk. 7/62). Vom 1. Oktober 2013 bis 2 9. März 2014 machte die Versicherte unter Bezug von Taggeldern der IV-Stelle im Universitätsspital Z.___, Abteilung Medizincontrolling, einen Arbeitsver such ( Mitteilungen vom 11. September 2013, Urk. 7/74-75, und Verfügung vom 13. September 2013, Urk. 7/ 76). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. Mai 2014 mit, dass die beruflichen Massnah men erfolgreich abgeschlossen worden seien ( Urk. 7/87).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abk l ä rungen, in deren Rahmen sie eine Untersuchung der Versicherten durch med. pract. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen liess (Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2015, Urk. 7/104) . Mit Vorb escheid vom 15. April 2015 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherte n in Aussicht, einen Rentenanspruch zu ver neinen. Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Schreiben vom 1 2. Mai 2015, Urk. 7/116, vom 1 0. Juni 2015, Urk. 7/118, und vom 17. Juni 2015, Urk. 7/119), worauf die IV-Stelle a m 3 1. März 2016 einen neuen Vorbescheid erliess , mit welchem sie in Aussicht stellt e, der Versicherten vom 1. August 2011 bis 3 0. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/126). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom 3. Mai 2016, Urk. 7/131) , sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 eine vom 1. August 2011 bis 3 0. Juni 2014 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwer-degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um den Arbeitsvertrag betreffend die am 1. September 2016 angetretene Arbeitsstelle sowie die Lohnausweise der Jahr 2016 und 2017 einzureichen. Die Beschwerde führerin reichte die einverlangten Dokumente innert Frist ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stel lungnahme dazu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 ange zeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG), 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab Juli 2014 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert und es sei ihr die Tätigkeit als Kodiererin zu 60 % zumutbar gewesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Februar 2011 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie von August 2011 bis Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab Juli 2014 sei ein Einkom mensvergleich vorzunehmen, wobei für das Invalideneinkommen auf das tat sächlich erzielte Einkommen als Kodiererin von Fr. 57'330.-- abzustellen sei.
Betreffend das Valideneinkommen erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 ihr Studium in Humanmedi zin abgeschlossen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto habe sie als Ärztin ab dem Jahr 2002 sehr unregelmässige Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt. Das maximale Einkommen habe sie im Jahr 2005 erzielt, Fr. 92'597.--. Die gesundheitliche Einschränkung bestehe erst seit Juli 2010. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungschancen seien nur dann zu beachten, wenn im Zeitpunkt des Ereignisses konkrete Hinweise darauf bestünden. Mangels zu berücksichtigender beruflicher Entwicklung sei das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA17 (richtig: T17) der LSE 2012, Kompetenzniveau 4, zu berechnen, woraus sich für akademische und verwandte Gesundheitsberufe für das Jahr 2014 ein Wert von Fr. 92'221.15 ergebe. Es resultiere so ab Juli 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen einwenden, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall als Ärztin mit Facharzttitel arbeiten würde. Ohne Facharzttitel würde sie gemäss Auskunft des Verbandes Schweizerischer Assis tenz- und Oberärztinnen- und –ärzte (VSAO) als praktische Ärztin mit 14 Jah ren Erfahrung ein Salär von Fr. 130'000.-- oder mehr erzielen. Als Oberärztin ohne Facharzttitel läge das Einkommen zwischen Fr. 129'000.-- und Fr. 143'000.--. Da sie im Gesundheitsfall einen Facharzttitel erworben hätte, läge ihr Einkommen zwischen Fr. 195'000.-- und Fr. 260'000.--. Insbesondere im öffentlichen Bereich bestünden mehr oder weniger fixe Lohnsysteme. Davon ausgehend, dass sie heute im Kanton Zürich arbeiten würde, könne auf die ent sprechenden Lohnsysteme bzw. Empfehlungen abgestellt werden. Diese seien viel konkreter als die sehr unspezifische Tabelle T17 der LSE 2012. Zudem seien in der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Position 22 auch andere Berufsgruppen wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefach kräfte erfasst.
Ein Indiz dafür, dass das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Validenein kommen zu tief sei, sei das Invalideneinkommen. Hier stelle die Beschwerde gegnerin richtigerweise auf die Anstellung bei der B.___ AG ab, wo sie mit ihrem 60%-Pensum als Kodiererin Fr. 4'410.-- monatlich verdiene. Diese Tätig keit sei von den Zulassungsbedingungen her deutlich tiefer qualifiziert als die Tätigkeit als Ärztin. Dennoch liege das effektive Invalideneinkommen verhält nismässig höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Validen einkommen einer Ärztin mit 14 Jahren Berufserfahrung.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Löhne gemäss IK-Auszug seien nicht höher gewesen, treffe nicht zu. Der Lohn des Jahres 2005 sei mit Fr. 92'597.-- höher als der von der Beschwerdegegnerin angenommene statisti sche Lohn sechs Jahre später. Die Beschwerdegegnerin habe aber vor allem ver kannt, dass es sich bei den Löhnen im IK-Auszug um Löhne handle, die einer Tätigkeit während der Ausbildung entsprächen. Die einzige Anstellung nach dem Erwerb des Titels zur praktischen Ärztin sei die Teilzeitanstellung in der Klinik Seegarten gewesen, welche sie als Reaktion auf ein erstes Burnout ange treten und dazu parallel eine Ausbildung absolviert habe. Ausserdem habe sie daneben noch Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 1). 3. 3.1
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. September 2016 (Urk. 2). Zu über prüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bis und mit Sep tember 2016. 3.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Juli 2014 bis 31. August 2016 in einem 60%-Pensum als Kodiererin bei der B.___ AG. Dabei erzielte sie ein Ein kommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. Fr. 4’777.50 (Fr. 57'330.-- : 12; Urk. 12/4) pro Monat. Im September 2016 arbeitete sie in einem Pensum von 70 % für das Spital C.___. Ihr Einkommen belief sich dabei auf Fr. 76'651.10 (Fr. 109'501.60 x 0,7) pro Jahr (Urk. 12/3) bzw. Fr. 6'387.60 pro Monat (Fr. 76'651.10 : 12).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche an einer Persönlichkeitsstörung leidet (vgl. unter anderem Urk. 7/104), mit dem Pensum von 60 % bzw. von 70 % ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte und sie seit Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. auch interne Notiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/124/4). Dies erweist sich als rechtens und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/104; Konsiliarberichte von Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung vom 31. Dezember 2010, Urk. 7/17/25-28, und vom 25. Juni 2011, Urk. 7/20/2-4; Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2011, Urk. 7/19, vom 26. Oktober 2011, Urk. 7/23, vom 3. Juni 2014, Urk. 7/89, und vom 4. Juni 2015, Urk. 7/118). Das von der Beschwerdeführerin bei der B.___ AG zwischen Juli 2014 und August 2016 erzielte Einkommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. das Einkommen im September 2016 von Fr. 6'387.55 bzw. Fr. 76’651.10 pro Jahr entspricht somit dem Invali deneinkommen. Strittig und zu prüfen bleibt das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. 3.3 3.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin studierte von Oktober 1994 bis Dezember 2002 Humanmedizin. Im Dezember 2003 erwarb sie den Doktortitel. Ab Juni 2003, das heisst noch vor Abschluss des Doktorats, begann sie als Assistenzärztin zu arbeiten, zunächst bei der E.___ AG. Im Jahr 2004 arbeitete sie als Assistenzärztin für die G.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 88'255.-- (Lebenslauf, Urk. 3, IK-Auszug vom 10. März 2011, Urk. 7/13). Von Januar 2005 bis Januar 2007 arbeitete sie als Spende- und Assistenzärztin für das H.___. Sie erzielte dabei im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 92'597.-- und im Jahr 2006 ein solches von Fr. 86'809.-- (Urk. 7/13). Zwischen März 2007 und Februar 2008 war die Beschwerdeführerin als Assistenzärztin für das Spital I.___ tätig. Ihr Einkom men belief sich dabei für März bis Dezember 2007 auf Fr. 74'407.-- und für Januar und Februar 2008 auf Fr. 15'847.-- (Urk. 7/13). Im März 2008 erwarb die Beschwerdeführerin den Titel zur praktischen Ärztin (Urk. 3) und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/13). Ab Juli 2008 war sie als Assistenzärztin im Medizinischen Zentrum J.___ angestellt, wobei sie von August bis Dezember 2008 Fr. 12'234.-- (Urk. 7/13) und im Jahr 2009 total Fr. 66’202.-- verdiente (Urk. 7/94/35). Ihr Arbeitspensum betrug dabei 80 % (Urk. 7/94). Ab August 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin berufsbegleitend die Ausbildung Ernährungsmedizin an der Schule K.___ (Urk. 3). Das Medizinische Zentrum J.___ kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. Juli 2010 aufgrund ungenügender Leis tungen (Urk. 7/94/1+7). Die Beschwerdeführerin erkrankte noch während lau fender Kündigungsfrist, worauf sie die Krankentaggeldversicherung am 20. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung meldete (Urk. 7/1+2). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5). 3.3.3
Die Beschwerdeführerin war in ihrer gesamten ärztlichen Laufbahn als Assis tenzärztin tätig. Sie erwarb zwar den Titel „ Praktische Ärztin “ , konkrete Schritte zum Erwerb eines Facharzttitels tätigte sie jedoch nicht. Es kann daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall einen Facharzttitel erworben hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2014 bzw. 2016 als Oberärz tin gearbeitet hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Assistenzärztin ohne Facharzttitel tätig gewesen wäre. 3.3.4
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (zitiert in LSE 2012 S. 44), Ziffer 22 „ Akademische und verwandte Gesundheitsberufe “ (vgl. Urk. 7/123) . Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwenden lässt, gehören zu dieser Kategorie neben Ärzten auch diverse verwandte Gesundheitsberufe wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte ( https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html ), welche keine universi täre Bildung genossen und daher erfahrungsgemäss weniger gut als Ärzte ent löhnt werden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin lässt sich daher gestützt auf die Tabelle T17 nicht zuverlässig ermitteln.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann grundsätzlich auch auf Salär richtlinien für konkrete Berufe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnt und zuletzt auch hier arbeitete und eine erhebliche Anzahl der Assistenzarzt-Stellen sich in öffentlichen Spitälern finden, erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich (Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO) bzw. den dazu verfassten Empfehlungen des Kantons im Handbuch Personal recht abzustellen. Auf die entsprechenden Richtlinien berief sich auch der VSAO (Urk. 7/130).
Assistenzärzte ohne Facharzttitel, jedoch mit mehr als zwei Jahren Berufserfah rung, werden grundsätzlich in der Lohnklasse 20 eingereiht (Handbuch Perso nalrecht X.1.5.1; VVO Anhang 1; https://www.vsao-zh.ch/wp-content/uploads/2016/03/Richtwerttabelle-AA-gelb-markiert.pdf ). Berücksich tigt wird die Berufserfahrung ab Staatsexamen, wobei Berufsjahre zu einem 100%-Pensum gemeint sind (vgl. X1.5.1). Die Beschwerdeführerin schloss das Studium der Humanmedizin im Dezember 2002 ab (Urk. 3). Im Jahr 2014, in welchem die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf hob, wäre die Beschwerdeführerin somit maximal im 12. Jahr ab Staatsexamen gewesen. Im Jahr 2016 maximal im 14. Jahr ab Staatsexamen. Ab dem 9. Jahr Berufserfahrung erfolgt die Einstufung individuell ab Lohnklasse 20, Lohnstufe 8. In analoger Anwendung des Lohnstufenanstiegs, wie er bis zum 9. Jahr Berufserfahrung war, kann im 12. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 11, im 14. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 13 ausgegangen werden. Lohn klasse 20, Lohnstufe 11, entsprach im Jahr 2014 einem Einkommen von Fr. 120'499.--, Lohnklasse 20, Lohnstufe 13, im Jahr 2016 einem Einkommen von Fr. 124'089.--. 3.4
Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 120'499.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 57'330.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 63'169.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (Fr. 63'169.-- : Fr. 120'499.--).
Im September 2016 belief sich die Einkommenseinbusse bei einem Validenein kommen von Fr. 124'089.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 76’651.10 auf Fr. 47'437.90 und der Invaliditätsgrad auf gerundet 38 %. 4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom 1. August 2011 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, sondern zusätzlich vom 1. Juli 2014 bis am 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab September 2016 besteht dagegen kein Rentenanspruch mehr. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangs gemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zu erlegen. 5.2
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stunden ansatz vo n
Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine um die Hälfte reduzier te Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 insoweit aufgehoben, als ab Juli 2014 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführe rin vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 20. Dezember 2010 meldete die Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG die 1972 geborene X.___ , welche ausgebildete Ärztin ist , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/1+2). Die IV-Stelle stellte X.___ daraufhin das Anmeldeformular zu ( Urk. 7/3), worauf sich diese zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/5 und Urk. 7/7 ). Die IV- Stelle sprach der Versicherten in der Folge die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ GmbH für die Zeit vom 2. April bis 3
0. Juni 2012 (Mitteilung vom 3. April 2012, Urk. 7/30) und hernach für ein vom 1. Juli 2012 bis 3 1. März 2013 dau erndes Aufbautraining bei der gleichen Institution gut (Mitteilungen vom 2 8. Juni 2012, Urk. 7/39, und vom 7. Januar 2013, Urk. 7/53). Nach Abschluss des Aufbautrainings absolvierte die Versicherte mit Unterstützung der IV-Stelle vom 6. Mai bis 1 1. September 2013 einen Ausbildungskurs zur medizinischen Kodiererin (Mitteilung vom 1 7. April 2013, Urk. 7/62). Vom 1. Oktober 2013 bis 2 9. März 2014 machte die Versicherte unter Bezug von Taggeldern der IV-Stelle im Universitätsspital Z.___, Abteilung Medizincontrolling, einen Arbeitsver such ( Mitteilungen vom 11. September 2013, Urk. 7/74-75, und Verfügung vom 13. September 2013, Urk. 7/ 76). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. Mai 2014 mit, dass die beruflichen Massnah men erfolgreich abgeschlossen worden seien ( Urk. 7/87).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abk l ä rungen, in deren Rahmen sie eine Untersuchung der Versicherten durch med. pract. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen liess (Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2015, Urk. 7/104) . Mit Vorb escheid vom 15. April 2015 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherte n in Aussicht, einen Rentenanspruch zu ver neinen. Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Schreiben vom 1 2. Mai 2015, Urk. 7/116, vom 1 0. Juni 2015, Urk. 7/118, und vom 17. Juni 2015, Urk. 7/119), worauf die IV-Stelle a m 3 1. März 2016 einen neuen Vorbescheid erliess , mit welchem sie in Aussicht stellt e, der Versicherten vom 1. August 2011 bis 3 0. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/126). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom 3. Mai 2016, Urk. 7/131) , sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 eine vom 1. August 2011 bis 3 0. Juni 2014 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwer-degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um den Arbeitsvertrag betreffend die am 1. September 2016 angetretene Arbeitsstelle sowie die Lohnausweise der Jahr 2016 und 2017 einzureichen. Die Beschwerde führerin reichte die einverlangten Dokumente innert Frist ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stel lungnahme dazu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 ange zeigt wurde (Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab Juli 2014 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert und es sei ihr die Tätigkeit als Kodiererin zu 60 % zumutbar gewesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Februar 2011 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie von August 2011 bis Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab Juli 2014 sei ein Einkom mensvergleich vorzunehmen, wobei für das Invalideneinkommen auf das tat sächlich erzielte Einkommen als Kodiererin von Fr. 57'330.-- abzustellen sei.
Betreffend das Valideneinkommen erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 ihr Studium in Humanmedi zin abgeschlossen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto habe sie als Ärztin ab dem Jahr 2002 sehr unregelmässige Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt. Das maximale Einkommen habe sie im Jahr 2005 erzielt, Fr. 92'597.--. Die gesundheitliche Einschränkung bestehe erst seit Juli 2010. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungschancen seien nur dann zu beachten, wenn im Zeitpunkt des Ereignisses konkrete Hinweise darauf bestünden. Mangels zu berücksichtigender beruflicher Entwicklung sei das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA17 (richtig: T17) der LSE 2012, Kompetenzniveau 4, zu berechnen, woraus sich für akademische und verwandte Gesundheitsberufe für das Jahr 2014 ein Wert von Fr. 92'221.15 ergebe. Es resultiere so ab Juli 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen einwenden, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall als Ärztin mit Facharzttitel arbeiten würde. Ohne Facharzttitel würde sie gemäss Auskunft des Verbandes Schweizerischer Assis tenz- und Oberärztinnen- und –ärzte (VSAO) als praktische Ärztin mit 14 Jah ren Erfahrung ein Salär von Fr. 130'000.-- oder mehr erzielen. Als Oberärztin ohne Facharzttitel läge das Einkommen zwischen Fr. 129'000.-- und Fr. 143'000.--. Da sie im Gesundheitsfall einen Facharzttitel erworben hätte, läge ihr Einkommen zwischen Fr. 195'000.-- und Fr. 260'000.--. Insbesondere im öffentlichen Bereich bestünden mehr oder weniger fixe Lohnsysteme. Davon ausgehend, dass sie heute im Kanton Zürich arbeiten würde, könne auf die ent sprechenden Lohnsysteme bzw. Empfehlungen abgestellt werden. Diese seien viel konkreter als die sehr unspezifische Tabelle T17 der LSE 2012. Zudem seien in der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Position 22 auch andere Berufsgruppen wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefach kräfte erfasst.
Ein Indiz dafür, dass das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Validenein kommen zu tief sei, sei das Invalideneinkommen. Hier stelle die Beschwerde gegnerin richtigerweise auf die Anstellung bei der B.___ AG ab, wo sie mit ihrem 60%-Pensum als Kodiererin Fr. 4'410.-- monatlich verdiene. Diese Tätig keit sei von den Zulassungsbedingungen her deutlich tiefer qualifiziert als die Tätigkeit als Ärztin. Dennoch liege das effektive Invalideneinkommen verhält nismässig höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Validen einkommen einer Ärztin mit 14 Jahren Berufserfahrung.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Löhne gemäss IK-Auszug seien nicht höher gewesen, treffe nicht zu. Der Lohn des Jahres 2005 sei mit Fr. 92'597.-- höher als der von der Beschwerdegegnerin angenommene statisti sche Lohn sechs Jahre später. Die Beschwerdegegnerin habe aber vor allem ver kannt, dass es sich bei den Löhnen im IK-Auszug um Löhne handle, die einer Tätigkeit während der Ausbildung entsprächen. Die einzige Anstellung nach dem Erwerb des Titels zur praktischen Ärztin sei die Teilzeitanstellung in der Klinik Seegarten gewesen, welche sie als Reaktion auf ein erstes Burnout ange treten und dazu parallel eine Ausbildung absolviert habe. Ausserdem habe sie daneben noch Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. September 2016 (Urk. 2). Zu über prüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bis und mit Sep tember 2016.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete von Juli 2014 bis 31. August 2016 in einem 60%-Pensum als Kodiererin bei der B.___ AG. Dabei erzielte sie ein Ein kommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. Fr. 4’777.50 (Fr. 57'330.-- : 12; Urk. 12/4) pro Monat. Im September 2016 arbeitete sie in einem Pensum von 70 % für das Spital C.___. Ihr Einkommen belief sich dabei auf Fr. 76'651.10 (Fr. 109'501.60 x 0,7) pro Jahr (Urk. 12/3) bzw. Fr. 6'387.60 pro Monat (Fr. 76'651.10 : 12).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche an einer Persönlichkeitsstörung leidet (vgl. unter anderem Urk. 7/104), mit dem Pensum von 60 % bzw. von 70 % ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte und sie seit Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. auch interne Notiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/124/4). Dies erweist sich als rechtens und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/104; Konsiliarberichte von Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung vom 31. Dezember 2010, Urk. 7/17/25-28, und vom 25. Juni 2011, Urk. 7/20/2-4; Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2011, Urk. 7/19, vom 26. Oktober 2011, Urk. 7/23, vom 3. Juni 2014, Urk. 7/89, und vom 4. Juni 2015, Urk. 7/118). Das von der Beschwerdeführerin bei der B.___ AG zwischen Juli 2014 und August 2016 erzielte Einkommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. das Einkommen im September 2016 von Fr. 6'387.55 bzw. Fr. 76’651.10 pro Jahr entspricht somit dem Invali deneinkommen. Strittig und zu prüfen bleibt das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin.
E. 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin studierte von Oktober 1994 bis Dezember 2002 Humanmedizin. Im Dezember 2003 erwarb sie den Doktortitel. Ab Juni 2003, das heisst noch vor Abschluss des Doktorats, begann sie als Assistenzärztin zu arbeiten, zunächst bei der E.___ AG. Im Jahr 2004 arbeitete sie als Assistenzärztin für die G.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 88'255.-- (Lebenslauf, Urk. 3, IK-Auszug vom 10. März 2011, Urk. 7/13). Von Januar 2005 bis Januar 2007 arbeitete sie als Spende- und Assistenzärztin für das H.___. Sie erzielte dabei im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 92'597.-- und im Jahr 2006 ein solches von Fr. 86'809.-- (Urk. 7/13). Zwischen März 2007 und Februar 2008 war die Beschwerdeführerin als Assistenzärztin für das Spital I.___ tätig. Ihr Einkom men belief sich dabei für März bis Dezember 2007 auf Fr. 74'407.-- und für Januar und Februar 2008 auf Fr. 15'847.-- (Urk. 7/13). Im März 2008 erwarb die Beschwerdeführerin den Titel zur praktischen Ärztin (Urk. 3) und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/13). Ab Juli 2008 war sie als Assistenzärztin im Medizinischen Zentrum J.___ angestellt, wobei sie von August bis Dezember 2008 Fr. 12'234.-- (Urk. 7/13) und im Jahr 2009 total Fr. 66’202.-- verdiente (Urk. 7/94/35). Ihr Arbeitspensum betrug dabei 80 % (Urk. 7/94). Ab August 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin berufsbegleitend die Ausbildung Ernährungsmedizin an der Schule K.___ (Urk. 3). Das Medizinische Zentrum J.___ kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. Juli 2010 aufgrund ungenügender Leis tungen (Urk. 7/94/1+7). Die Beschwerdeführerin erkrankte noch während lau fender Kündigungsfrist, worauf sie die Krankentaggeldversicherung am 20. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung meldete (Urk. 7/1+2). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5).
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin war in ihrer gesamten ärztlichen Laufbahn als Assis tenzärztin tätig. Sie erwarb zwar den Titel „ Praktische Ärztin “ , konkrete Schritte zum Erwerb eines Facharzttitels tätigte sie jedoch nicht. Es kann daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall einen Facharzttitel erworben hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2014 bzw. 2016 als Oberärz tin gearbeitet hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Assistenzärztin ohne Facharzttitel tätig gewesen wäre.
E. 3.3.4 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (zitiert in LSE 2012 S. 44), Ziffer 22 „ Akademische und verwandte Gesundheitsberufe “ (vgl. Urk. 7/123) . Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwenden lässt, gehören zu dieser Kategorie neben Ärzten auch diverse verwandte Gesundheitsberufe wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte ( https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html ), welche keine universi täre Bildung genossen und daher erfahrungsgemäss weniger gut als Ärzte ent löhnt werden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin lässt sich daher gestützt auf die Tabelle T17 nicht zuverlässig ermitteln.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann grundsätzlich auch auf Salär richtlinien für konkrete Berufe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnt und zuletzt auch hier arbeitete und eine erhebliche Anzahl der Assistenzarzt-Stellen sich in öffentlichen Spitälern finden, erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich (Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO) bzw. den dazu verfassten Empfehlungen des Kantons im Handbuch Personal recht abzustellen. Auf die entsprechenden Richtlinien berief sich auch der VSAO (Urk. 7/130).
Assistenzärzte ohne Facharzttitel, jedoch mit mehr als zwei Jahren Berufserfah rung, werden grundsätzlich in der Lohnklasse 20 eingereiht (Handbuch Perso nalrecht X.1.5.1; VVO Anhang 1; https://www.vsao-zh.ch/wp-content/uploads/2016/03/Richtwerttabelle-AA-gelb-markiert.pdf ). Berücksich tigt wird die Berufserfahrung ab Staatsexamen, wobei Berufsjahre zu einem 100%-Pensum gemeint sind (vgl. X1.5.1). Die Beschwerdeführerin schloss das Studium der Humanmedizin im Dezember 2002 ab (Urk. 3). Im Jahr 2014, in welchem die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf hob, wäre die Beschwerdeführerin somit maximal im 12. Jahr ab Staatsexamen gewesen. Im Jahr 2016 maximal im 14. Jahr ab Staatsexamen. Ab dem 9. Jahr Berufserfahrung erfolgt die Einstufung individuell ab Lohnklasse 20, Lohnstufe 8. In analoger Anwendung des Lohnstufenanstiegs, wie er bis zum 9. Jahr Berufserfahrung war, kann im 12. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 11, im 14. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 13 ausgegangen werden. Lohn klasse 20, Lohnstufe 11, entsprach im Jahr 2014 einem Einkommen von Fr. 120'499.--, Lohnklasse 20, Lohnstufe 13, im Jahr 2016 einem Einkommen von Fr. 124'089.--.
E. 3.4 Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 120'499.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 57'330.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 63'169.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (Fr. 63'169.-- : Fr. 120'499.--).
Im September 2016 belief sich die Einkommenseinbusse bei einem Validenein kommen von Fr. 124'089.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 76’651.10 auf Fr. 47'437.90 und der Invaliditätsgrad auf gerundet 38 %. 4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom 1. August 2011 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, sondern zusätzlich vom 1. Juli 2014 bis am 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab September 2016 besteht dagegen kein Rentenanspruch mehr. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangs gemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zu erlegen. 5.2
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stunden ansatz vo n
Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine um die Hälfte reduzier te Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 insoweit aufgehoben, als ab Juli 2014 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführe rin vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG),
Dispositiv
- Am 20. Dezember 2010 meldete die Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG die 1972 geborene X.___ , welche ausgebildete Ärztin ist , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/1+2). Die IV-Stelle stellte X.___ daraufhin das Anmeldeformular zu ( Urk. 7/3), worauf sich diese zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/5 und Urk. 7/7 ). Die IV- Stelle sprach der Versicherten in der Folge die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ GmbH für die Zeit vom
- April bis 3
- Juni 2012 (Mitteilung vom 3. April 2012, Urk. 7/30) und hernach für ein vom
- Juli 2012 bis 3
- März 2013 dau erndes Aufbautraining bei der gleichen Institution gut (Mitteilungen vom 2
- Juni 2012, Urk. 7/39, und vom
- Januar 2013, Urk. 7/53). Nach Abschluss des Aufbautrainings absolvierte die Versicherte mit Unterstützung der IV-Stelle vom
- Mai bis 1
- September 2013 einen Ausbildungskurs zur medizinischen Kodiererin (Mitteilung vom 1
- April 2013, Urk. 7/62). Vom 1. Oktober 2013 bis 2
- März 2014 machte die Versicherte unter Bezug von Taggeldern der IV-Stelle im Universitätsspital Z.___, Abteilung Medizincontrolling, einen Arbeitsver such ( Mitteilungen vom 11. September 2013, Urk. 7/74-75, und Verfügung vom 13. September 2013, Urk. 7/ 76). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs teilte die IV-Stelle der Versicherten am
- Mai 2014 mit, dass die beruflichen Massnah men erfolgreich abgeschlossen worden seien ( Urk. 7/87). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abk l ä rungen, in deren Rahmen sie eine Untersuchung der Versicherten durch med. pract. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen liess (Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2015, Urk. 7/104) . Mit Vorb escheid vom 15. April 2015 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherte n in Aussicht, einen Rentenanspruch zu ver neinen. Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Schreiben vom 1
- Mai 2015, Urk. 7/116, vom 1
- Juni 2015, Urk. 7/118, und vom 17. Juni 2015, Urk. 7/119), worauf die IV-Stelle a m 3
- März 2016 einen neuen Vorbescheid erliess , mit welchem sie in Aussicht stellt e, der Versicherten vom 1. August 2011 bis 3
- Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/126). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom
- Mai 2016, Urk. 7/131) , sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 eine vom
- August 2011 bis 3
- Juni 2014 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2).
- Dagegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwer-degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um den Arbeitsvertrag betreffend die am 1. September 2016 angetretene Arbeitsstelle sowie die Lohnausweise der Jahr 2016 und 2017 einzureichen. Die Beschwerde führerin reichte die einverlangten Dokumente innert Frist ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stel lungnahme dazu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 ange zeigt wurde (Urk. 15).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG), 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab Juli 2014 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert und es sei ihr die Tätigkeit als Kodiererin zu 60 % zumutbar gewesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Februar 2011 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie von August 2011 bis Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab Juli 2014 sei ein Einkom mensvergleich vorzunehmen, wobei für das Invalideneinkommen auf das tat sächlich erzielte Einkommen als Kodiererin von Fr. 57'330.-- abzustellen sei. Betreffend das Valideneinkommen erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 ihr Studium in Humanmedi zin abgeschlossen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto habe sie als Ärztin ab dem Jahr 2002 sehr unregelmässige Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt. Das maximale Einkommen habe sie im Jahr 2005 erzielt, Fr. 92'597.--. Die gesundheitliche Einschränkung bestehe erst seit Juli 2010. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungschancen seien nur dann zu beachten, wenn im Zeitpunkt des Ereignisses konkrete Hinweise darauf bestünden. Mangels zu berücksichtigender beruflicher Entwicklung sei das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA17 (richtig: T17) der LSE 2012, Kompetenzniveau 4, zu berechnen, woraus sich für akademische und verwandte Gesundheitsberufe für das Jahr 2014 ein Wert von Fr. 92'221.15 ergebe. Es resultiere so ab Juli 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen einwenden, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall als Ärztin mit Facharzttitel arbeiten würde. Ohne Facharzttitel würde sie gemäss Auskunft des Verbandes Schweizerischer Assis tenz- und Oberärztinnen- und –ärzte (VSAO) als praktische Ärztin mit 14 Jah ren Erfahrung ein Salär von Fr. 130'000.-- oder mehr erzielen. Als Oberärztin ohne Facharzttitel läge das Einkommen zwischen Fr. 129'000.-- und Fr. 143'000.--. Da sie im Gesundheitsfall einen Facharzttitel erworben hätte, läge ihr Einkommen zwischen Fr. 195'000.-- und Fr. 260'000.--. Insbesondere im öffentlichen Bereich bestünden mehr oder weniger fixe Lohnsysteme. Davon ausgehend, dass sie heute im Kanton Zürich arbeiten würde, könne auf die ent sprechenden Lohnsysteme bzw. Empfehlungen abgestellt werden. Diese seien viel konkreter als die sehr unspezifische Tabelle T17 der LSE 2012. Zudem seien in der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Position 22 auch andere Berufsgruppen wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefach kräfte erfasst. Ein Indiz dafür, dass das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Validenein kommen zu tief sei, sei das Invalideneinkommen. Hier stelle die Beschwerde gegnerin richtigerweise auf die Anstellung bei der B.___ AG ab, wo sie mit ihrem 60%-Pensum als Kodiererin Fr. 4'410.-- monatlich verdiene. Diese Tätig keit sei von den Zulassungsbedingungen her deutlich tiefer qualifiziert als die Tätigkeit als Ärztin. Dennoch liege das effektive Invalideneinkommen verhält nismässig höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Validen einkommen einer Ärztin mit 14 Jahren Berufserfahrung. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Löhne gemäss IK-Auszug seien nicht höher gewesen, treffe nicht zu. Der Lohn des Jahres 2005 sei mit Fr. 92'597.-- höher als der von der Beschwerdegegnerin angenommene statisti sche Lohn sechs Jahre später. Die Beschwerdegegnerin habe aber vor allem ver kannt, dass es sich bei den Löhnen im IK-Auszug um Löhne handle, die einer Tätigkeit während der Ausbildung entsprächen. Die einzige Anstellung nach dem Erwerb des Titels zur praktischen Ärztin sei die Teilzeitanstellung in der Klinik Seegarten gewesen, welche sie als Reaktion auf ein erstes Burnout ange treten und dazu parallel eine Ausbildung absolviert habe. Ausserdem habe sie daneben noch Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 1).
- 3.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ). Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. September 2016 (Urk. 2). Zu über prüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bis und mit Sep tember 2016. 3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete von Juli 2014 bis 31. August 2016 in einem 60%-Pensum als Kodiererin bei der B.___ AG. Dabei erzielte sie ein Ein kommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. Fr. 4’777.50 (Fr. 57'330.-- : 12; Urk. 12/4) pro Monat. Im September 2016 arbeitete sie in einem Pensum von 70 % für das Spital C.___. Ihr Einkommen belief sich dabei auf Fr. 76'651.10 (Fr. 109'501.60 x 0,7) pro Jahr (Urk. 12/3) bzw. Fr. 6'387.60 pro Monat (Fr. 76'651.10 : 12). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche an einer Persönlichkeitsstörung leidet (vgl. unter anderem Urk. 7/104), mit dem Pensum von 60 % bzw. von 70 % ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte und sie seit Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. auch interne Notiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/124/4). Dies erweist sich als rechtens und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/104; Konsiliarberichte von Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung vom 31. Dezember 2010, Urk. 7/17/25-28, und vom 25. Juni 2011, Urk. 7/20/2-4; Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2011, Urk. 7/19, vom 26. Oktober 2011, Urk. 7/23, vom 3. Juni 2014, Urk. 7/89, und vom 4. Juni 2015, Urk. 7/118). Das von der Beschwerdeführerin bei der B.___ AG zwischen Juli 2014 und August 2016 erzielte Einkommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. das Einkommen im September 2016 von Fr. 6'387.55 bzw. Fr. 76’651.10 pro Jahr entspricht somit dem Invali deneinkommen. Strittig und zu prüfen bleibt das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. 3.3 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin studierte von Oktober 1994 bis Dezember 2002 Humanmedizin. Im Dezember 2003 erwarb sie den Doktortitel. Ab Juni 2003, das heisst noch vor Abschluss des Doktorats, begann sie als Assistenzärztin zu arbeiten, zunächst bei der E.___ AG. Im Jahr 2004 arbeitete sie als Assistenzärztin für die G.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 88'255.-- (Lebenslauf, Urk. 3, IK-Auszug vom 10. März 2011, Urk. 7/13). Von Januar 2005 bis Januar 2007 arbeitete sie als Spende- und Assistenzärztin für das H.___. Sie erzielte dabei im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 92'597.-- und im Jahr 2006 ein solches von Fr. 86'809.-- (Urk. 7/13). Zwischen März 2007 und Februar 2008 war die Beschwerdeführerin als Assistenzärztin für das Spital I.___ tätig. Ihr Einkom men belief sich dabei für März bis Dezember 2007 auf Fr. 74'407.-- und für Januar und Februar 2008 auf Fr. 15'847.-- (Urk. 7/13). Im März 2008 erwarb die Beschwerdeführerin den Titel zur praktischen Ärztin (Urk. 3) und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/13). Ab Juli 2008 war sie als Assistenzärztin im Medizinischen Zentrum J.___ angestellt, wobei sie von August bis Dezember 2008 Fr. 12'234.-- (Urk. 7/13) und im Jahr 2009 total Fr. 66’202.-- verdiente (Urk. 7/94/35). Ihr Arbeitspensum betrug dabei 80 % (Urk. 7/94). Ab August 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin berufsbegleitend die Ausbildung Ernährungsmedizin an der Schule K.___ (Urk. 3). Das Medizinische Zentrum J.___ kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. Juli 2010 aufgrund ungenügender Leis tungen (Urk. 7/94/1+7). Die Beschwerdeführerin erkrankte noch während lau fender Kündigungsfrist, worauf sie die Krankentaggeldversicherung am 20. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung meldete (Urk. 7/1+2). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin war in ihrer gesamten ärztlichen Laufbahn als Assis tenzärztin tätig. Sie erwarb zwar den Titel „ Praktische Ärztin “ , konkrete Schritte zum Erwerb eines Facharzttitels tätigte sie jedoch nicht. Es kann daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall einen Facharzttitel erworben hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2014 bzw. 2016 als Oberärz tin gearbeitet hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Assistenzärztin ohne Facharzttitel tätig gewesen wäre. 3.3.4 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (zitiert in LSE 2012 S. 44), Ziffer 22 „ Akademische und verwandte Gesundheitsberufe “ (vgl. Urk. 7/123) . Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwenden lässt, gehören zu dieser Kategorie neben Ärzten auch diverse verwandte Gesundheitsberufe wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte ( https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html ), welche keine universi täre Bildung genossen und daher erfahrungsgemäss weniger gut als Ärzte ent löhnt werden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin lässt sich daher gestützt auf die Tabelle T17 nicht zuverlässig ermitteln. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann grundsätzlich auch auf Salär richtlinien für konkrete Berufe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnt und zuletzt auch hier arbeitete und eine erhebliche Anzahl der Assistenzarzt-Stellen sich in öffentlichen Spitälern finden, erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich (Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO) bzw. den dazu verfassten Empfehlungen des Kantons im Handbuch Personal recht abzustellen. Auf die entsprechenden Richtlinien berief sich auch der VSAO (Urk. 7/130). Assistenzärzte ohne Facharzttitel, jedoch mit mehr als zwei Jahren Berufserfah rung, werden grundsätzlich in der Lohnklasse 20 eingereiht (Handbuch Perso nalrecht X.1.5.1; VVO Anhang 1; https://www.vsao-zh.ch/wp-content/uploads/2016/03/Richtwerttabelle-AA-gelb-markiert.pdf ). Berücksich tigt wird die Berufserfahrung ab Staatsexamen, wobei Berufsjahre zu einem 100%-Pensum gemeint sind (vgl. X1.5.1). Die Beschwerdeführerin schloss das Studium der Humanmedizin im Dezember 2002 ab (Urk. 3). Im Jahr 2014, in welchem die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf hob, wäre die Beschwerdeführerin somit maximal im 12. Jahr ab Staatsexamen gewesen. Im Jahr 2016 maximal im 14. Jahr ab Staatsexamen. Ab dem 9. Jahr Berufserfahrung erfolgt die Einstufung individuell ab Lohnklasse 20, Lohnstufe 8. In analoger Anwendung des Lohnstufenanstiegs, wie er bis zum 9. Jahr Berufserfahrung war, kann im 12. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 11, im 14. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 13 ausgegangen werden. Lohn klasse 20, Lohnstufe 11, entsprach im Jahr 2014 einem Einkommen von Fr. 120'499.--, Lohnklasse 20, Lohnstufe 13, im Jahr 2016 einem Einkommen von Fr. 124'089.--. 3.4 Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 120'499.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 57'330.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 63'169.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (Fr. 63'169.-- : Fr. 120'499.--). Im September 2016 belief sich die Einkommenseinbusse bei einem Validenein kommen von Fr. 124'089.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 76’651.10 auf Fr. 47'437.90 und der Invaliditätsgrad auf gerundet 38 %.
- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom 1. August 2011 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, sondern zusätzlich vom 1. Juli 2014 bis am 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab September 2016 besteht dagegen kein Rentenanspruch mehr. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangs gemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zu erlegen. 5.2 In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stunden ansatz vo n Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine um die Hälfte reduzier te Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 insoweit aufgehoben, als ab Juli 2014 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführe rin vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01146
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 14. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwalt Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 20. Dezember 2010 meldete die Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG die 1972 geborene X.___ , welche ausgebildete Ärztin ist , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/1+2). Die IV-Stelle stellte X.___ daraufhin das Anmeldeformular zu ( Urk. 7/3), worauf sich diese zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/5 und Urk. 7/7 ). Die IV- Stelle sprach der Versicherten in der Folge die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ GmbH für die Zeit vom 2. April bis 3
0. Juni 2012 (Mitteilung vom 3. April 2012, Urk. 7/30) und hernach für ein vom 1. Juli 2012 bis 3 1. März 2013 dau erndes Aufbautraining bei der gleichen Institution gut (Mitteilungen vom 2 8. Juni 2012, Urk. 7/39, und vom 7. Januar 2013, Urk. 7/53). Nach Abschluss des Aufbautrainings absolvierte die Versicherte mit Unterstützung der IV-Stelle vom 6. Mai bis 1 1. September 2013 einen Ausbildungskurs zur medizinischen Kodiererin (Mitteilung vom 1 7. April 2013, Urk. 7/62). Vom 1. Oktober 2013 bis 2 9. März 2014 machte die Versicherte unter Bezug von Taggeldern der IV-Stelle im Universitätsspital Z.___, Abteilung Medizincontrolling, einen Arbeitsver such ( Mitteilungen vom 11. September 2013, Urk. 7/74-75, und Verfügung vom 13. September 2013, Urk. 7/ 76). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. Mai 2014 mit, dass die beruflichen Massnah men erfolgreich abgeschlossen worden seien ( Urk. 7/87).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abk l ä rungen, in deren Rahmen sie eine Untersuchung der Versicherten durch med. pract. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen liess (Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2015, Urk. 7/104) . Mit Vorb escheid vom 15. April 2015 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherte n in Aussicht, einen Rentenanspruch zu ver neinen. Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Schreiben vom 1 2. Mai 2015, Urk. 7/116, vom 1 0. Juni 2015, Urk. 7/118, und vom 17. Juni 2015, Urk. 7/119), worauf die IV-Stelle a m 3 1. März 2016 einen neuen Vorbescheid erliess , mit welchem sie in Aussicht stellt e, der Versicherten vom 1. August 2011 bis 3 0. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/126). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom 3. Mai 2016, Urk. 7/131) , sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 eine vom 1. August 2011 bis 3 0. Juni 2014 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwer-degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um den Arbeitsvertrag betreffend die am 1. September 2016 angetretene Arbeitsstelle sowie die Lohnausweise der Jahr 2016 und 2017 einzureichen. Die Beschwerde führerin reichte die einverlangten Dokumente innert Frist ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stel lungnahme dazu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 ange zeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG), 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab Juli 2014 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert und es sei ihr die Tätigkeit als Kodiererin zu 60 % zumutbar gewesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Februar 2011 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie von August 2011 bis Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab Juli 2014 sei ein Einkom mensvergleich vorzunehmen, wobei für das Invalideneinkommen auf das tat sächlich erzielte Einkommen als Kodiererin von Fr. 57'330.-- abzustellen sei.
Betreffend das Valideneinkommen erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 ihr Studium in Humanmedi zin abgeschlossen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto habe sie als Ärztin ab dem Jahr 2002 sehr unregelmässige Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt. Das maximale Einkommen habe sie im Jahr 2005 erzielt, Fr. 92'597.--. Die gesundheitliche Einschränkung bestehe erst seit Juli 2010. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungschancen seien nur dann zu beachten, wenn im Zeitpunkt des Ereignisses konkrete Hinweise darauf bestünden. Mangels zu berücksichtigender beruflicher Entwicklung sei das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA17 (richtig: T17) der LSE 2012, Kompetenzniveau 4, zu berechnen, woraus sich für akademische und verwandte Gesundheitsberufe für das Jahr 2014 ein Wert von Fr. 92'221.15 ergebe. Es resultiere so ab Juli 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen einwenden, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall als Ärztin mit Facharzttitel arbeiten würde. Ohne Facharzttitel würde sie gemäss Auskunft des Verbandes Schweizerischer Assis tenz- und Oberärztinnen- und –ärzte (VSAO) als praktische Ärztin mit 14 Jah ren Erfahrung ein Salär von Fr. 130'000.-- oder mehr erzielen. Als Oberärztin ohne Facharzttitel läge das Einkommen zwischen Fr. 129'000.-- und Fr. 143'000.--. Da sie im Gesundheitsfall einen Facharzttitel erworben hätte, läge ihr Einkommen zwischen Fr. 195'000.-- und Fr. 260'000.--. Insbesondere im öffentlichen Bereich bestünden mehr oder weniger fixe Lohnsysteme. Davon ausgehend, dass sie heute im Kanton Zürich arbeiten würde, könne auf die ent sprechenden Lohnsysteme bzw. Empfehlungen abgestellt werden. Diese seien viel konkreter als die sehr unspezifische Tabelle T17 der LSE 2012. Zudem seien in der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Position 22 auch andere Berufsgruppen wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefach kräfte erfasst.
Ein Indiz dafür, dass das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Validenein kommen zu tief sei, sei das Invalideneinkommen. Hier stelle die Beschwerde gegnerin richtigerweise auf die Anstellung bei der B.___ AG ab, wo sie mit ihrem 60%-Pensum als Kodiererin Fr. 4'410.-- monatlich verdiene. Diese Tätig keit sei von den Zulassungsbedingungen her deutlich tiefer qualifiziert als die Tätigkeit als Ärztin. Dennoch liege das effektive Invalideneinkommen verhält nismässig höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Validen einkommen einer Ärztin mit 14 Jahren Berufserfahrung.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Löhne gemäss IK-Auszug seien nicht höher gewesen, treffe nicht zu. Der Lohn des Jahres 2005 sei mit Fr. 92'597.-- höher als der von der Beschwerdegegnerin angenommene statisti sche Lohn sechs Jahre später. Die Beschwerdegegnerin habe aber vor allem ver kannt, dass es sich bei den Löhnen im IK-Auszug um Löhne handle, die einer Tätigkeit während der Ausbildung entsprächen. Die einzige Anstellung nach dem Erwerb des Titels zur praktischen Ärztin sei die Teilzeitanstellung in der Klinik Seegarten gewesen, welche sie als Reaktion auf ein erstes Burnout ange treten und dazu parallel eine Ausbildung absolviert habe. Ausserdem habe sie daneben noch Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 1). 3. 3.1
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. September 2016 (Urk. 2). Zu über prüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bis und mit Sep tember 2016. 3.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Juli 2014 bis 31. August 2016 in einem 60%-Pensum als Kodiererin bei der B.___ AG. Dabei erzielte sie ein Ein kommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. Fr. 4’777.50 (Fr. 57'330.-- : 12; Urk. 12/4) pro Monat. Im September 2016 arbeitete sie in einem Pensum von 70 % für das Spital C.___. Ihr Einkommen belief sich dabei auf Fr. 76'651.10 (Fr. 109'501.60 x 0,7) pro Jahr (Urk. 12/3) bzw. Fr. 6'387.60 pro Monat (Fr. 76'651.10 : 12).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche an einer Persönlichkeitsstörung leidet (vgl. unter anderem Urk. 7/104), mit dem Pensum von 60 % bzw. von 70 % ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte und sie seit Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. auch interne Notiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/124/4). Dies erweist sich als rechtens und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/104; Konsiliarberichte von Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung vom 31. Dezember 2010, Urk. 7/17/25-28, und vom 25. Juni 2011, Urk. 7/20/2-4; Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2011, Urk. 7/19, vom 26. Oktober 2011, Urk. 7/23, vom 3. Juni 2014, Urk. 7/89, und vom 4. Juni 2015, Urk. 7/118). Das von der Beschwerdeführerin bei der B.___ AG zwischen Juli 2014 und August 2016 erzielte Einkommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. das Einkommen im September 2016 von Fr. 6'387.55 bzw. Fr. 76’651.10 pro Jahr entspricht somit dem Invali deneinkommen. Strittig und zu prüfen bleibt das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. 3.3 3.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin studierte von Oktober 1994 bis Dezember 2002 Humanmedizin. Im Dezember 2003 erwarb sie den Doktortitel. Ab Juni 2003, das heisst noch vor Abschluss des Doktorats, begann sie als Assistenzärztin zu arbeiten, zunächst bei der E.___ AG. Im Jahr 2004 arbeitete sie als Assistenzärztin für die G.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 88'255.-- (Lebenslauf, Urk. 3, IK-Auszug vom 10. März 2011, Urk. 7/13). Von Januar 2005 bis Januar 2007 arbeitete sie als Spende- und Assistenzärztin für das H.___. Sie erzielte dabei im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 92'597.-- und im Jahr 2006 ein solches von Fr. 86'809.-- (Urk. 7/13). Zwischen März 2007 und Februar 2008 war die Beschwerdeführerin als Assistenzärztin für das Spital I.___ tätig. Ihr Einkom men belief sich dabei für März bis Dezember 2007 auf Fr. 74'407.-- und für Januar und Februar 2008 auf Fr. 15'847.-- (Urk. 7/13). Im März 2008 erwarb die Beschwerdeführerin den Titel zur praktischen Ärztin (Urk. 3) und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/13). Ab Juli 2008 war sie als Assistenzärztin im Medizinischen Zentrum J.___ angestellt, wobei sie von August bis Dezember 2008 Fr. 12'234.-- (Urk. 7/13) und im Jahr 2009 total Fr. 66’202.-- verdiente (Urk. 7/94/35). Ihr Arbeitspensum betrug dabei 80 % (Urk. 7/94). Ab August 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin berufsbegleitend die Ausbildung Ernährungsmedizin an der Schule K.___ (Urk. 3). Das Medizinische Zentrum J.___ kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. Juli 2010 aufgrund ungenügender Leis tungen (Urk. 7/94/1+7). Die Beschwerdeführerin erkrankte noch während lau fender Kündigungsfrist, worauf sie die Krankentaggeldversicherung am 20. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung meldete (Urk. 7/1+2). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5). 3.3.3
Die Beschwerdeführerin war in ihrer gesamten ärztlichen Laufbahn als Assis tenzärztin tätig. Sie erwarb zwar den Titel „ Praktische Ärztin “ , konkrete Schritte zum Erwerb eines Facharzttitels tätigte sie jedoch nicht. Es kann daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall einen Facharzttitel erworben hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2014 bzw. 2016 als Oberärz tin gearbeitet hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Assistenzärztin ohne Facharzttitel tätig gewesen wäre. 3.3.4
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (zitiert in LSE 2012 S. 44), Ziffer 22 „ Akademische und verwandte Gesundheitsberufe “ (vgl. Urk. 7/123) . Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwenden lässt, gehören zu dieser Kategorie neben Ärzten auch diverse verwandte Gesundheitsberufe wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte ( https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html ), welche keine universi täre Bildung genossen und daher erfahrungsgemäss weniger gut als Ärzte ent löhnt werden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin lässt sich daher gestützt auf die Tabelle T17 nicht zuverlässig ermitteln.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann grundsätzlich auch auf Salär richtlinien für konkrete Berufe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnt und zuletzt auch hier arbeitete und eine erhebliche Anzahl der Assistenzarzt-Stellen sich in öffentlichen Spitälern finden, erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich (Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO) bzw. den dazu verfassten Empfehlungen des Kantons im Handbuch Personal recht abzustellen. Auf die entsprechenden Richtlinien berief sich auch der VSAO (Urk. 7/130).
Assistenzärzte ohne Facharzttitel, jedoch mit mehr als zwei Jahren Berufserfah rung, werden grundsätzlich in der Lohnklasse 20 eingereiht (Handbuch Perso nalrecht X.1.5.1; VVO Anhang 1; https://www.vsao-zh.ch/wp-content/uploads/2016/03/Richtwerttabelle-AA-gelb-markiert.pdf ). Berücksich tigt wird die Berufserfahrung ab Staatsexamen, wobei Berufsjahre zu einem 100%-Pensum gemeint sind (vgl. X1.5.1). Die Beschwerdeführerin schloss das Studium der Humanmedizin im Dezember 2002 ab (Urk. 3). Im Jahr 2014, in welchem die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf hob, wäre die Beschwerdeführerin somit maximal im 12. Jahr ab Staatsexamen gewesen. Im Jahr 2016 maximal im 14. Jahr ab Staatsexamen. Ab dem 9. Jahr Berufserfahrung erfolgt die Einstufung individuell ab Lohnklasse 20, Lohnstufe 8. In analoger Anwendung des Lohnstufenanstiegs, wie er bis zum 9. Jahr Berufserfahrung war, kann im 12. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 11, im 14. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 13 ausgegangen werden. Lohn klasse 20, Lohnstufe 11, entsprach im Jahr 2014 einem Einkommen von Fr. 120'499.--, Lohnklasse 20, Lohnstufe 13, im Jahr 2016 einem Einkommen von Fr. 124'089.--. 3.4
Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 120'499.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 57'330.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 63'169.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (Fr. 63'169.-- : Fr. 120'499.--).
Im September 2016 belief sich die Einkommenseinbusse bei einem Validenein kommen von Fr. 124'089.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 76’651.10 auf Fr. 47'437.90 und der Invaliditätsgrad auf gerundet 38 %. 4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom 1. August 2011 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, sondern zusätzlich vom 1. Juli 2014 bis am 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab September 2016 besteht dagegen kein Rentenanspruch mehr. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangs gemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zu erlegen. 5.2
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stunden ansatz vo n
Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine um die Hälfte reduzier te Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 insoweit aufgehoben, als ab Juli 2014 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführe rin vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler