Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, war zuletzt bei der Y.___ GmbH als Verpackerin angestellt (Urk. 9/14) und im Neben erwerb als Reini gungsfachfrau für die Z.___ AG tätig (Urk. 9/8), als sie am 5. Mai 2010 beim Aufheben eines Blatt Papiers, das auf ein nicht isoliertes Kabel gefallen war, insbesondere durch den dabei aufge tre tenen Kurz schluss mit Blitzen erschreckt wurde (Urk. 9/13/59, Urk. 9/13/48). Die Ver sicherte litt im Verlauf an psychischen Beschwerden (Urk. 9/13/40-41) und begab sich in psy chologische Behandlung im psychothera peutischen Ambulatorium des A.___-In stituts, wo die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt wurde (Urk. 9/13/14, Urk. 9/15/3-4). Organische Schäden wur den keine fest gestellt (Urk. Urk. 9/13/56-57).
Die Unfallversicherung Suva verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 5. Mai 2010 (Urk. 13/21-23),
was sie mit Ein sprache ent scheid vom 14. September 2010 bestätigte (Urk. 9/13/5- 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. UV.2010.00315 mit Urteil vom 28. März 2012 ab. 1.2
Am 12. Oktober 2010 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Unfallakten (Urk. 9/13/1-59) und das von der Krankentaggeldversicherung CSS Versiche run gen in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2010 (Urk. 9/19) ein. Am 4. Oktober 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Be richt vom 6. Oktober 2011, Urk. 9/34). Die Anstel lung bei Y.___ GmbH als Verpackerin wurde per Ende Februar 2012 gekündigt (Urk. 9/63/2). Im Februar 2012 wurden von der IV-Stelle berufliche Massnahmen eröffnet (Urk. 9/38) und ab dem 2. Juli 2012 wurde ein Belastbarkeitstraining durchgeführt (Urk. 9/45), das frühzeitig im September 2012 abgebrochen wurde (Urk. 9/54, Urk. 9/58/2, Urk. 9/59).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. Januar 2013 , Urk. 9/66) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2013 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuge sprochen (Urk. 9/71). 1.3
Im Oktober 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 9/75) und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 19. No vember 2015 ein (Urk. 9/95). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 kündigte sie die Ein stellung der Rente an (Urk. 9/97). Da gegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (Urk. 9/104), er gänzt mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (Urk. 9/107), Einwände. Wie ange kün digt hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 14. September 2016 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
14. Oktober
2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzu heben und es sei ihr bis zum Abschluss der gutachterlich empfohlenen Eingliederungsmass nahmen weiterhin eine ganze Rente auszu richten; eventualiter sei die Verfü gung vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei ihr ausgehend von einem 40 % übersteigenden Invaliditätsgrad weiterhin eine Rente der Invalidenver sicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 9. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2), worauf die Beschwerde geg nerin mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verzichtete (Urk. 13). Die Beschwerde führerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 23. Februar 2018 ein und stellte die folgenden geänderten Anträge: D ie Verfügung vom 1 4. September 2016 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung der Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen sowie es sei ihr bis zum Abschluss der gutachterlich empfohlenen Eingliederungsmass nahmen w eiterhin die bisherige Rente auszu richten bei anschliessendem neuen Entscheid über den künftigen Leistungsanspruch; eventualiter sei die Verfü gung vom 14. September 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Ergän zungsgutachtens unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung bei Dr. D.___ sowie zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unter Weite rausrichtung der Rente und anschliessendem neuen Entscheid über den kün ftigen Leistungs an spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeven tualiter sei die Ver fü gung vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei ihr ausgehend von einem 40 % übersteigenden Invaliditätsgrad weiterhin eine Rente der Invaliden ver sicherung auszurichten . Sollte das Gericht dem ersten Antrag nicht folgen, sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin bei Dr. D.___ ein Ergänzungs gutachten unter Berücksichtigung der Regeln der neuen Rechtspre chung einzuholen (Urk. 15 S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit dem BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1. 5 1.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidität s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5 .2
Im Rah men einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflich tet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen), wobei auch eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vor zunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähig keit einer allfälli gen Renten herabsetzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht ent gegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 14. September 2016 damit, dass sich seit Januar 2013 eine langsame, aber deut liche Besserung der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben habe. Sie stütze sich auf das Gutachten von Dr. D.___ (vom 19. November 2015, Urk. 9/95), auf welches abgestellt werden könne. Die Be schwerde führerin habe Ressourcen auf-bauen können. Soziale Aktivitäten und Freizeitaktivitäten seien wieder mög lich. Der psychopathologische Befund sei gemäss dem Gutachten unauffäl lig ausge fallen. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausge wiesen. Die bisherige Rente sei daher aufzuhe ben. Es bestehe ausserdem kein Anspruch auf Unterstützung bei der beruflichen Integration. Denn die Beschwerde führerin sollte fähig sein, aus eigener Kraft wieder eine Anstellung zu finden, und die Voraus setzungen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, es stehe gestützt auf das Gut ach ten von Dr. D.___ fest, dass im Gutachtenszeitpunkt erst eine 50%ige Arbeits fähigkeit bei Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die berufliche Ein gliederung bestanden habe. Denn gemäss dem Gutachten sei unter Hinweis auf eine gene ralisierte Angststörung nach ICD-10 F41.1 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätig keit lediglich von einer 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähigkeit habe die Gutachterin lediglich prognostisch nach erfolgreich durchgeführten Ein glie derungs massnahmen durch die Beschwerdegegnerin als möglich erachtet. Ob wohl der RAD empfohlen habe, auf das Gutachten abzustellen, sei die Be schwerdegegnerin davon abgewichen, indem sie lediglich die Verbesserung zi tiert habe. Insbesondere mit dem Satz „Zudem fiel der psychopathologische Be fund während des Gutachtens unauf fällig aus“ sei zu Unrecht und in unzu lässiger Weise ohne genügende medi zinische oder rechtliche Begründung von einer viel deutlicheren Verbesserung der Beschwerden ausgegangen worden, als gutachterlich bestätigt worden sei. Auch sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ein Wiedereinstieg in ver gleichbare Eingliederungsmassnahmen wie bereits zu Beginn des Verfahrens wieder angezeigt, da sie aktuell nicht zur Selbsteingliederung fähig sei. Sie sei auf Unterstützung angewiesen. Dabei sei insbesondere die berufliche Einglie derung in der Pflege zu prüfen, da sie vor einigen Jahren eine Ausbildung in der Pflege absolviert habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin es versäumt, in der rentenaufhebenden Verfügung eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen, obschon sie ihre langjährige und gut bezahlte Stelle bei der Y.___ GmbH verloren habe und nicht mehr in der Lage sei, ein dem früheren Einkommen entsprechendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 ff.).
In der Stellungnahme vom 23. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, es sei nach der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 (mittlerweile publiziert unter BGE 143 V 418) die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wes halb im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren wür den, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese Aufgabe sei somit Dr. D.___ zugekommen, welche erst mittelfristig und unter Hinweis auf die ihres Erachtens notwendigen Eingliederungsbemühungen eine optimistische Prognose gestellt habe. Da es sich um einen Revisionssachverhalt handle, sei von einem "klaren Fall" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, so dass der Verzicht auf die Prüfung gemäss Indikatorenkatalog möglich erscheine. Dies da die Befunde von Dr. D.___ auch vor dem Hintergrund der zuvor zugesprochenen ganzen Rente nach wie vor zu überzeugen vermöchten (Urk. 15 S. 2 f.). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige ganze Rente per 31. Oktober 2016 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
14. September 2016 (Urk. 2) in leistungserheblichem
Ausmass ver ändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Die Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2011 mit Ver fügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) war gemäss dem Fest stellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/65) nach dem Scheitern des Belastbarkeitstrainings Mitte September 2012 gestützt auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom RAD vom 8. Januar 2013 erfolgt . Dieser war zum Schluss gekommen, dass ab dem (Stromkabel-Ereignis vom) 5. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit Unterbruch während des in einem 50%igen Pensum durchgeführten Arbeitstrainings (richtig: Belastbar keits trainings) vom 2. Juli bis 14. September 2012 bestehe (Urk. 9/65/7) . Dabei be rück sichtigte er insbesondere den Um stand, dass das Belastbarkeitstraining aus gesundheitlichen Gründen (zuneh mende Flashbacks, Dissozia tionen, vege tative Symptome) abge brochen wurde, und zitierte ausserdem den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycholo gie, und von lic. phil. F.___, Psychologin FSP, vom psychotherapeutischen Ambulatorium des A.___ Instituts vom 5. No vember 2012 (Urk. 9/63). Darin wurde die Diagnose einer post trauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufge führt. Die be han delnde Ärztin stellte ferner fest, der Zustand der Be schwerdeführerin habe sich im Behandlungsverlauf soweit stabilisiert, dass vom 27. April bis 26. Juli 2011 eine tagesklinische Be handlung in der G.___ (G.___; vgl. Urk. 9/32) möglich geworden sei. Die Durch führung des IV-Arbeits trainings in der Werk statt H.___ im Sommer 2012 habe jedoch gezeigt, dass die psycho physische Stabilität für eine beruf liche Reintegration noch nicht aus reichend sei. Das am 2. Juli 2012 begonnene Arbeitstraining habe auf grund einer dra stischen Symptomverstärkung am 11. September 2012 abgebrochen werden müssen (Urk. 9/63/1-2).
Vor dem Belastbarkeitstraining hatte Dr. C.___ ausserdem gemäss dem Be richt vom 6. Oktober 2011 nach seiner Untersuchung vom 4. Oktober 2011 die Diag nosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), differentialdiagnostisch eine posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gestellt sowie auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der jeg licher Tätigkeit geschlossen (Urk. 9/34/8-9).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
Gemäss dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) einge holten Verlaufsbericht des psycho thera peutischen Ambulatoriums des A.___ In stituts vom 22. Oktober 2014, gezeichnet von der Psychotherapeutin M. F.___ und von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, war der Gesundheitszustand stationär und die Arbeitsfähigkeit weiter hin zu 100 % eingeschränkt. Als Diagnosen wurden nunmehr eine posttrau matische Be las tungsstörung (ICD-10 F43.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) gestellt (Urk. 9/78).
Die Psychiaterin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin am 27. März und 4. Mai 2015 untersucht hatte, schloss gemäss dem Gutachten vom 19. Novem ber 2015 auf die Diagnose einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Die depressiven Symptome hätten sich zurückgebildet und der Aktionsradius habe sich deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin be richte davon, dass sie seit ein bis zwei Jahren alleine mit ihrem Kind auf den Spielplatz gehe und auch einige soziale Kontakte zu Freundinnen und Ver wandten pflegen würde. Sie könne jetzt sogar mit ihrem Kind das Schwimmbad besuchen (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32). In der angestammten Tätigkeit habe im Zeitpunkt der Begutachtung (Frühjahr 2015) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit be stan den, wobei diese Arbeitsfähig keit nicht mehr im früheren Beschä ftigungs verhältnis reali siert werden könne beziehungsweise solle. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit führte die Gutachterin aus, es bestehe keine Notwendigkeit einer speziell angepassten Tätigkeit, abge sehen davon, dass es der Beschwerde füh rerin möglich sein müsse, jederzeit eine Toilette aufzusuchen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/32). Die Arbeitsfähigkeit sei insofern vorläufig noch eingeschränkt, als aufgrund ihrer residuellen Symptome noch eine verminderte Belastbarkeit be stehe und sie angesichts der vegetativen Übererregbarkeit vorläufig auch noch verlängerter Ruhezeiten und eines lang samen Wiedereinstiegs in das Be rufsleben ohne Überforderung bedürfe (Urk. 9/35/33). Bei gutem Verlauf nach Durchführung der empfohlenen medi zinischen Massnahmen (Fortsetzung der psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung, stationärer Aufenthalt in einer psychoso matischen Rehabili tations klinik) und Hilfe bei der Integration in das Arbeits leben, welche dringend zu empfehlen sei, und zwar vorerst mit einem zeit lichen Aufwand von maximal 50 %, könne die Beschwerde führerin inner halb von einem, höchstens zwei Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/34). 3.3
3.3.1
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) gebessert hat. Dies ist unstrittig mit dem psychia trischen Gutachten von Dr. D.___ vom 19. November 2015 ausgewiesen, wonach sich die depressiven Symptome zurückgebildet haben und sich der Aktions radius deutlich verbessert hat (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32). 3.3.2
Gemäss der Einschätzung von Dr. D.___ ist ab Anfang Mai 2015 (zweite Be gutachtungs untersuchung vom 4. Mai 2015, Urk. 9/95/1) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätig keit auszugehen, die mit der ange stammten Tätig keit als Verpackerin vergleichbar ist und den freien regelmässigen Gang zur Toilette ermög licht. Damit ist von einer Bes se rung des psychischen Gesund heits zustandes mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit auszugehen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad mass geblich zu be einflussen. Ein Revisions gru nd nach Art. 17 ATSG ist damit zu bejahen, und der Rentenan spruch ist hinsicht lich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festge stellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet nach Einschätzung von Dr. D.___ weiterhin an einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Dabei handelt sich um ein Beschwerdebild, welches nach der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist.
Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K om plex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage nicht von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden. Ein solches erübrigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur , wenn Aus schluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus schliesst (BGE 141 V 281 E. 2.2; 143 V 418 E. 4.1). Des Weiteren kann au s Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Fallumstände und der je weiligen Beweisproblematik ( BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3).
Hier hat Dr. D.___ die diagnostische und leistungsspezifische Beurteilung weit gehend aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerde führer in unter Be rücksichtigung der früheren Anamneseerhebungen vorge nommen. So führte die Gutachterin namentlich aus, anhand der von der Be schwerdeführerin selbst berichteten Beschwerden wie Angst, Panik, psychogener Blasenschwäche, Auf treten von Atemstörung, Schwitzen und reduzierte Körperwahrnehmung sowie "eingeschlafene" Beine und Hände, Konzentrationsschwäche, Druck gefühl im Kopf, seit Jahren bestehendem Harndrang und Stuhlgang bei Nerv osität sei auf der Grundlage der dokumentierten Krankengeschichte die Diag nose einer gene ralisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 zu stellen (Urk. 9/95/28-29). Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. D.___ zudem fest, es habe der Eindruck eines etwas theatralischen Verhaltens bei den auffällig gehäuften und etwas demonstrativ wirkenden Toilettengängen bestanden. Es hätten sich ausser dem insofern leichte Hinweise auf Aggravation ergeben, als das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beein trächtigungen nicht mit dem relativ unauffälligen psychopathologischen Befund und Ver halten während der Unter suchungssitutation korreliert habe, und auch die relative Vagheit der Schilde rung aktuell noch bestehender Symptome stehe in einem Missverhältnis zu deren subjektiv geschilderter Intensität. Der Krank heitsverlauf sei etwas unprä zise geschildert worden (Urk. 9/95/28).
Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der wenig prägnanten Befunde während der Untersuchung fehlt es an der Überprüfbar- und Objek tivierbarkeit, weshalb der Beweisbedarf mittels des strukturierten Beweis verfah rens zu bejahen ist. Es fehlt andererseits auch an einem Ausschlussgrund ( BGE 141 V 281 E. 2.2 ) , auch wenn Dr. D.___ leichte Hinweise auf Aggravation fest stellte. Denn diese ist nicht derart gravierend, dass sie - nach der derzeitigen Aktenlage - an sich schon die Annahme einer verselbständigten Gesund heits schädigung verbieten würde. 4.2.2
Dr. D.___ hat die Begutachtung und Einschätzung der Arbeits fähigkeit bezüglich des Beschwerdebildes einer genera lisierten Angststörung - entsprechend der bis herigen Rechtslage - vorgenommen, ohne zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 , präzisiert in BGE 143 V 418, Stel lung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur Dis krepanz zwischen den aktuell erhobenen psychopathologischen Befunden während der Unter suchung und den Beschwerdeangaben im Hinblick auf die funktionelle Leistungsauswirkung. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hin sichtlich der funk tionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, prä zisiert in E. 8.1 von BGE 143 V 418), wobei diese im Umfang der Aggra vation zu bereinigen sind (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im März und Mai 2015 (Urk. 9/95/1) bis zur angefoch tenen Renten aufhe bung per Ende Oktober 2016 (Urk. 2) fast eineinhalb Jahre ver gangen sind und nach der Einschätzung von Dr. D.___ - zumindest bei geeig ne ter Unter stützung durch therapeutische und unterstützende berufliche Mass nah men eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einem, spätestens zwei Jahren möglich ge wesen wäre (Urk. 9/95/30). Eine weitere Verbesserung der gesund heitlichen Situation in diesem Zeitraum kann daher nicht ausgeschlossen werden. 4.3
4.3.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Oktober 2016 ent schieden werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2016 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklä rungen vorzunehmen, welche einer Gesamt betrachtung der funktionellen Aus wirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab November 2016 zu entscheiden.
Aufgrund der psychischen Beschwerden haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer inter disziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete
Frage n katalog gemäss An hang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu ein zelnen Stand ardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]).
Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere fällt die Einholung einer Gutachtensergänzung von Dr. D.___ durch das Gericht (Urk. 15 S. 2) nicht in Betracht, zumal das Gut achten von Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden war. Eine Rückweisung ist auch deshalb vorzuziehen, weil sich die Parteien zu den ein zelnen Standardindikatoren aus rechtlicher Sicht bisher nicht geäussert haben. 4.3.2
Bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nach Rentenaufhebung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass n ach ständiger Recht sprechung eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeits fähigkeit grund sätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Aus einer medi zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein ent sprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditäts grades) vor genommen werden. Es können im Einzelfall zwar die Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrech nung einer medizinisch vorhan de nen Leistungs fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung ent ge genstehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs po ten tials ohne vorgängige Durch führung befähi gender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Auf he bung einer Invalidenrente daher ver gewissern, ob - ausnahmsweise - im Ein zelfall eine erwerbsbezogene Abklä rung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus gesetzt ist. Diese Rechtspre chung findet jedoch nur bei versicherten Per sonen Anwendung, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Beides trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu. 4.3.3
Die an gefochtene Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab November 2016 zurück zuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin ab November 2016 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2‘2 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit dem BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.
E. 1.5 .2
Im Rah men einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflich tet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen), wobei auch eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vor zunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähig keit einer allfälli gen Renten herabsetzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht ent gegensteht (BGE 141 V 9 E.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 14. September 2016 damit, dass sich seit Januar 2013 eine langsame, aber deut liche Besserung der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben habe. Sie stütze sich auf das Gutachten von Dr. D.___ (vom 19. November 2015, Urk. 9/95), auf welches abgestellt werden könne. Die Be schwerde führerin habe Ressourcen auf-bauen können. Soziale Aktivitäten und Freizeitaktivitäten seien wieder mög lich. Der psychopathologische Befund sei gemäss dem Gutachten unauffäl lig ausge fallen. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausge wiesen. Die bisherige Rente sei daher aufzuhe ben. Es bestehe ausserdem kein Anspruch auf Unterstützung bei der beruflichen Integration. Denn die Beschwerde führerin sollte fähig sein, aus eigener Kraft wieder eine Anstellung zu finden, und die Voraus setzungen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, es stehe gestützt auf das Gut ach ten von Dr. D.___ fest, dass im Gutachtenszeitpunkt erst eine 50%ige Arbeits fähigkeit bei Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die berufliche Ein gliederung bestanden habe. Denn gemäss dem Gutachten sei unter Hinweis auf eine gene ralisierte Angststörung nach ICD-10 F41.1 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätig keit lediglich von einer 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähigkeit habe die Gutachterin lediglich prognostisch nach erfolgreich durchgeführten Ein glie derungs massnahmen durch die Beschwerdegegnerin als möglich erachtet. Ob wohl der RAD empfohlen habe, auf das Gutachten abzustellen, sei die Be schwerdegegnerin davon abgewichen, indem sie lediglich die Verbesserung zi tiert habe. Insbesondere mit dem Satz „Zudem fiel der psychopathologische Be fund während des Gutachtens unauf fällig aus“ sei zu Unrecht und in unzu lässiger Weise ohne genügende medi zinische oder rechtliche Begründung von einer viel deutlicheren Verbesserung der Beschwerden ausgegangen worden, als gutachterlich bestätigt worden sei. Auch sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ein Wiedereinstieg in ver gleichbare Eingliederungsmassnahmen wie bereits zu Beginn des Verfahrens wieder angezeigt, da sie aktuell nicht zur Selbsteingliederung fähig sei. Sie sei auf Unterstützung angewiesen. Dabei sei insbesondere die berufliche Einglie derung in der Pflege zu prüfen, da sie vor einigen Jahren eine Ausbildung in der Pflege absolviert habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin es versäumt, in der rentenaufhebenden Verfügung eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen, obschon sie ihre langjährige und gut bezahlte Stelle bei der Y.___ GmbH verloren habe und nicht mehr in der Lage sei, ein dem früheren Einkommen entsprechendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 ff.).
In der Stellungnahme vom 23. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, es sei nach der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 (mittlerweile publiziert unter BGE 143 V 418) die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wes halb im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren wür den, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese Aufgabe sei somit Dr. D.___ zugekommen, welche erst mittelfristig und unter Hinweis auf die ihres Erachtens notwendigen Eingliederungsbemühungen eine optimistische Prognose gestellt habe. Da es sich um einen Revisionssachverhalt handle, sei von einem "klaren Fall" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, so dass der Verzicht auf die Prüfung gemäss Indikatorenkatalog möglich erscheine. Dies da die Befunde von Dr. D.___ auch vor dem Hintergrund der zuvor zugesprochenen ganzen Rente nach wie vor zu überzeugen vermöchten (Urk. 15 S. 2 f.).
E. 2.3 Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige ganze Rente per 31. Oktober 2016 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
14. September 2016 (Urk. 2) in leistungserheblichem
Ausmass ver ändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Die Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2011 mit Ver fügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) war gemäss dem Fest stellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/65) nach dem Scheitern des Belastbarkeitstrainings Mitte September 2012 gestützt auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom RAD vom 8. Januar 2013 erfolgt . Dieser war zum Schluss gekommen, dass ab dem (Stromkabel-Ereignis vom) 5. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit Unterbruch während des in einem 50%igen Pensum durchgeführten Arbeitstrainings (richtig: Belastbar keits trainings) vom 2. Juli bis 14. September 2012 bestehe (Urk. 9/65/7) . Dabei be rück sichtigte er insbesondere den Um stand, dass das Belastbarkeitstraining aus gesundheitlichen Gründen (zuneh mende Flashbacks, Dissozia tionen, vege tative Symptome) abge brochen wurde, und zitierte ausserdem den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycholo gie, und von lic. phil. F.___, Psychologin FSP, vom psychotherapeutischen Ambulatorium des A.___ Instituts vom 5. No vember 2012 (Urk. 9/63). Darin wurde die Diagnose einer post trauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufge führt. Die be han delnde Ärztin stellte ferner fest, der Zustand der Be schwerdeführerin habe sich im Behandlungsverlauf soweit stabilisiert, dass vom 27. April bis 26. Juli 2011 eine tagesklinische Be handlung in der G.___ (G.___; vgl. Urk. 9/32) möglich geworden sei. Die Durch führung des IV-Arbeits trainings in der Werk statt H.___ im Sommer 2012 habe jedoch gezeigt, dass die psycho physische Stabilität für eine beruf liche Reintegration noch nicht aus reichend sei. Das am 2. Juli 2012 begonnene Arbeitstraining habe auf grund einer dra stischen Symptomverstärkung am 11. September 2012 abgebrochen werden müssen (Urk. 9/63/1-2).
Vor dem Belastbarkeitstraining hatte Dr. C.___ ausserdem gemäss dem Be richt vom 6. Oktober 2011 nach seiner Untersuchung vom 4. Oktober 2011 die Diag nosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), differentialdiagnostisch eine posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gestellt sowie auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der jeg licher Tätigkeit geschlossen (Urk. 9/34/8-9).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
Gemäss dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) einge holten Verlaufsbericht des psycho thera peutischen Ambulatoriums des A.___ In stituts vom 22. Oktober 2014, gezeichnet von der Psychotherapeutin M. F.___ und von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, war der Gesundheitszustand stationär und die Arbeitsfähigkeit weiter hin zu 100 % eingeschränkt. Als Diagnosen wurden nunmehr eine posttrau matische Be las tungsstörung (ICD-10 F43.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) gestellt (Urk. 9/78).
Die Psychiaterin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin am 27. März und 4. Mai 2015 untersucht hatte, schloss gemäss dem Gutachten vom 19. Novem ber 2015 auf die Diagnose einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Die depressiven Symptome hätten sich zurückgebildet und der Aktionsradius habe sich deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin be richte davon, dass sie seit ein bis zwei Jahren alleine mit ihrem Kind auf den Spielplatz gehe und auch einige soziale Kontakte zu Freundinnen und Ver wandten pflegen würde. Sie könne jetzt sogar mit ihrem Kind das Schwimmbad besuchen (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32). In der angestammten Tätigkeit habe im Zeitpunkt der Begutachtung (Frühjahr 2015) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit be stan den, wobei diese Arbeitsfähig keit nicht mehr im früheren Beschä ftigungs verhältnis reali siert werden könne beziehungsweise solle. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit führte die Gutachterin aus, es bestehe keine Notwendigkeit einer speziell angepassten Tätigkeit, abge sehen davon, dass es der Beschwerde füh rerin möglich sein müsse, jederzeit eine Toilette aufzusuchen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/32). Die Arbeitsfähigkeit sei insofern vorläufig noch eingeschränkt, als aufgrund ihrer residuellen Symptome noch eine verminderte Belastbarkeit be stehe und sie angesichts der vegetativen Übererregbarkeit vorläufig auch noch verlängerter Ruhezeiten und eines lang samen Wiedereinstiegs in das Be rufsleben ohne Überforderung bedürfe (Urk. 9/35/33). Bei gutem Verlauf nach Durchführung der empfohlenen medi zinischen Massnahmen (Fortsetzung der psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung, stationärer Aufenthalt in einer psychoso matischen Rehabili tations klinik) und Hilfe bei der Integration in das Arbeits leben, welche dringend zu empfehlen sei, und zwar vorerst mit einem zeit lichen Aufwand von maximal 50 %, könne die Beschwerde führerin inner halb von einem, höchstens zwei Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/34). 3.3
3.3.1
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) gebessert hat. Dies ist unstrittig mit dem psychia trischen Gutachten von Dr. D.___ vom 19. November 2015 ausgewiesen, wonach sich die depressiven Symptome zurückgebildet haben und sich der Aktions radius deutlich verbessert hat (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32). 3.3.2
Gemäss der Einschätzung von Dr. D.___ ist ab Anfang Mai 2015 (zweite Be gutachtungs untersuchung vom 4. Mai 2015, Urk. 9/95/1) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätig keit auszugehen, die mit der ange stammten Tätig keit als Verpackerin vergleichbar ist und den freien regelmässigen Gang zur Toilette ermög licht. Damit ist von einer Bes se rung des psychischen Gesund heits zustandes mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit auszugehen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad mass geblich zu be einflussen. Ein Revisions gru nd nach Art. 17 ATSG ist damit zu bejahen, und der Rentenan spruch ist hinsicht lich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festge stellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet nach Einschätzung von Dr. D.___ weiterhin an einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Dabei handelt sich um ein Beschwerdebild, welches nach der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist.
Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K om plex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage nicht von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden. Ein solches erübrigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur , wenn Aus schluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus schliesst (BGE 141 V 281 E. 2.2; 143 V 418 E. 4.1). Des Weiteren kann au s Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Fallumstände und der je weiligen Beweisproblematik ( BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3).
Hier hat Dr. D.___ die diagnostische und leistungsspezifische Beurteilung weit gehend aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerde führer in unter Be rücksichtigung der früheren Anamneseerhebungen vorge nommen. So führte die Gutachterin namentlich aus, anhand der von der Be schwerdeführerin selbst berichteten Beschwerden wie Angst, Panik, psychogener Blasenschwäche, Auf treten von Atemstörung, Schwitzen und reduzierte Körperwahrnehmung sowie "eingeschlafene" Beine und Hände, Konzentrationsschwäche, Druck gefühl im Kopf, seit Jahren bestehendem Harndrang und Stuhlgang bei Nerv osität sei auf der Grundlage der dokumentierten Krankengeschichte die Diag nose einer gene ralisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 zu stellen (Urk. 9/95/28-29). Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. D.___ zudem fest, es habe der Eindruck eines etwas theatralischen Verhaltens bei den auffällig gehäuften und etwas demonstrativ wirkenden Toilettengängen bestanden. Es hätten sich ausser dem insofern leichte Hinweise auf Aggravation ergeben, als das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beein trächtigungen nicht mit dem relativ unauffälligen psychopathologischen Befund und Ver halten während der Unter suchungssitutation korreliert habe, und auch die relative Vagheit der Schilde rung aktuell noch bestehender Symptome stehe in einem Missverhältnis zu deren subjektiv geschilderter Intensität. Der Krank heitsverlauf sei etwas unprä zise geschildert worden (Urk. 9/95/28).
Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der wenig prägnanten Befunde während der Untersuchung fehlt es an der Überprüfbar- und Objek tivierbarkeit, weshalb der Beweisbedarf mittels des strukturierten Beweis verfah rens zu bejahen ist. Es fehlt andererseits auch an einem Ausschlussgrund ( BGE 141 V 281 E. 2.2 ) , auch wenn Dr. D.___ leichte Hinweise auf Aggravation fest stellte. Denn diese ist nicht derart gravierend, dass sie - nach der derzeitigen Aktenlage - an sich schon die Annahme einer verselbständigten Gesund heits schädigung verbieten würde. 4.2.2
Dr. D.___ hat die Begutachtung und Einschätzung der Arbeits fähigkeit bezüglich des Beschwerdebildes einer genera lisierten Angststörung - entsprechend der bis herigen Rechtslage - vorgenommen, ohne zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 , präzisiert in BGE 143 V 418, Stel lung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur Dis krepanz zwischen den aktuell erhobenen psychopathologischen Befunden während der Unter suchung und den Beschwerdeangaben im Hinblick auf die funktionelle Leistungsauswirkung. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hin sichtlich der funk tionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, prä zisiert in E. 8.1 von BGE 143 V 418), wobei diese im Umfang der Aggra vation zu bereinigen sind (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im März und Mai 2015 (Urk. 9/95/1) bis zur angefoch tenen Renten aufhe bung per Ende Oktober 2016 (Urk. 2) fast eineinhalb Jahre ver gangen sind und nach der Einschätzung von Dr. D.___ - zumindest bei geeig ne ter Unter stützung durch therapeutische und unterstützende berufliche Mass nah men eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einem, spätestens zwei Jahren möglich ge wesen wäre (Urk. 9/95/30). Eine weitere Verbesserung der gesund heitlichen Situation in diesem Zeitraum kann daher nicht ausgeschlossen werden. 4.3
4.3.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Oktober 2016 ent schieden werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2016 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklä rungen vorzunehmen, welche einer Gesamt betrachtung der funktionellen Aus wirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab November 2016 zu entscheiden.
Aufgrund der psychischen Beschwerden haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer inter disziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete
Frage n katalog gemäss An hang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu ein zelnen Stand ardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]).
Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere fällt die Einholung einer Gutachtensergänzung von Dr. D.___ durch das Gericht (Urk. 15 S. 2) nicht in Betracht, zumal das Gut achten von Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden war. Eine Rückweisung ist auch deshalb vorzuziehen, weil sich die Parteien zu den ein zelnen Standardindikatoren aus rechtlicher Sicht bisher nicht geäussert haben. 4.3.2
Bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nach Rentenaufhebung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass n ach ständiger Recht sprechung eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeits fähigkeit grund sätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Aus einer medi zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein ent sprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditäts grades) vor genommen werden. Es können im Einzelfall zwar die Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrech nung einer medizinisch vorhan de nen Leistungs fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung ent ge genstehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs po ten tials ohne vorgängige Durch führung befähi gender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Auf he bung einer Invalidenrente daher ver gewissern, ob - ausnahmsweise - im Ein zelfall eine erwerbsbezogene Abklä rung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus gesetzt ist. Diese Rechtspre chung findet jedoch nur bei versicherten Per sonen Anwendung, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Beides trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu. 4.3.3
Die an gefochtene Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab November 2016 zurück zuweisen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01140
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, war zuletzt bei der Y.___ GmbH als Verpackerin angestellt (Urk. 9/14) und im Neben erwerb als Reini gungsfachfrau für die Z.___ AG tätig (Urk. 9/8), als sie am 5. Mai 2010 beim Aufheben eines Blatt Papiers, das auf ein nicht isoliertes Kabel gefallen war, insbesondere durch den dabei aufge tre tenen Kurz schluss mit Blitzen erschreckt wurde (Urk. 9/13/59, Urk. 9/13/48). Die Ver sicherte litt im Verlauf an psychischen Beschwerden (Urk. 9/13/40-41) und begab sich in psy chologische Behandlung im psychothera peutischen Ambulatorium des A.___-In stituts, wo die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt wurde (Urk. 9/13/14, Urk. 9/15/3-4). Organische Schäden wur den keine fest gestellt (Urk. Urk. 9/13/56-57).
Die Unfallversicherung Suva verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 5. Mai 2010 (Urk. 13/21-23),
was sie mit Ein sprache ent scheid vom 14. September 2010 bestätigte (Urk. 9/13/5- 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. UV.2010.00315 mit Urteil vom 28. März 2012 ab. 1.2
Am 12. Oktober 2010 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Unfallakten (Urk. 9/13/1-59) und das von der Krankentaggeldversicherung CSS Versiche run gen in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2010 (Urk. 9/19) ein. Am 4. Oktober 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Be richt vom 6. Oktober 2011, Urk. 9/34). Die Anstel lung bei Y.___ GmbH als Verpackerin wurde per Ende Februar 2012 gekündigt (Urk. 9/63/2). Im Februar 2012 wurden von der IV-Stelle berufliche Massnahmen eröffnet (Urk. 9/38) und ab dem 2. Juli 2012 wurde ein Belastbarkeitstraining durchgeführt (Urk. 9/45), das frühzeitig im September 2012 abgebrochen wurde (Urk. 9/54, Urk. 9/58/2, Urk. 9/59).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. Januar 2013 , Urk. 9/66) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2013 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuge sprochen (Urk. 9/71). 1.3
Im Oktober 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 9/75) und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 19. No vember 2015 ein (Urk. 9/95). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 kündigte sie die Ein stellung der Rente an (Urk. 9/97). Da gegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (Urk. 9/104), er gänzt mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (Urk. 9/107), Einwände. Wie ange kün digt hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 14. September 2016 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
14. Oktober
2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzu heben und es sei ihr bis zum Abschluss der gutachterlich empfohlenen Eingliederungsmass nahmen weiterhin eine ganze Rente auszu richten; eventualiter sei die Verfü gung vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei ihr ausgehend von einem 40 % übersteigenden Invaliditätsgrad weiterhin eine Rente der Invalidenver sicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 9. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2), worauf die Beschwerde geg nerin mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verzichtete (Urk. 13). Die Beschwerde führerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 23. Februar 2018 ein und stellte die folgenden geänderten Anträge: D ie Verfügung vom 1 4. September 2016 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung der Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen sowie es sei ihr bis zum Abschluss der gutachterlich empfohlenen Eingliederungsmass nahmen w eiterhin die bisherige Rente auszu richten bei anschliessendem neuen Entscheid über den künftigen Leistungsanspruch; eventualiter sei die Verfü gung vom 14. September 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Ergän zungsgutachtens unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung bei Dr. D.___ sowie zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unter Weite rausrichtung der Rente und anschliessendem neuen Entscheid über den kün ftigen Leistungs an spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeven tualiter sei die Ver fü gung vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei ihr ausgehend von einem 40 % übersteigenden Invaliditätsgrad weiterhin eine Rente der Invaliden ver sicherung auszurichten . Sollte das Gericht dem ersten Antrag nicht folgen, sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin bei Dr. D.___ ein Ergänzungs gutachten unter Berücksichtigung der Regeln der neuen Rechtspre chung einzuholen (Urk. 15 S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit dem BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1. 5 1.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidität s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5 .2
Im Rah men einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflich tet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen), wobei auch eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vor zunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähig keit einer allfälli gen Renten herabsetzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht ent gegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 14. September 2016 damit, dass sich seit Januar 2013 eine langsame, aber deut liche Besserung der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben habe. Sie stütze sich auf das Gutachten von Dr. D.___ (vom 19. November 2015, Urk. 9/95), auf welches abgestellt werden könne. Die Be schwerde führerin habe Ressourcen auf-bauen können. Soziale Aktivitäten und Freizeitaktivitäten seien wieder mög lich. Der psychopathologische Befund sei gemäss dem Gutachten unauffäl lig ausge fallen. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausge wiesen. Die bisherige Rente sei daher aufzuhe ben. Es bestehe ausserdem kein Anspruch auf Unterstützung bei der beruflichen Integration. Denn die Beschwerde führerin sollte fähig sein, aus eigener Kraft wieder eine Anstellung zu finden, und die Voraus setzungen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, es stehe gestützt auf das Gut ach ten von Dr. D.___ fest, dass im Gutachtenszeitpunkt erst eine 50%ige Arbeits fähigkeit bei Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die berufliche Ein gliederung bestanden habe. Denn gemäss dem Gutachten sei unter Hinweis auf eine gene ralisierte Angststörung nach ICD-10 F41.1 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätig keit lediglich von einer 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähigkeit habe die Gutachterin lediglich prognostisch nach erfolgreich durchgeführten Ein glie derungs massnahmen durch die Beschwerdegegnerin als möglich erachtet. Ob wohl der RAD empfohlen habe, auf das Gutachten abzustellen, sei die Be schwerdegegnerin davon abgewichen, indem sie lediglich die Verbesserung zi tiert habe. Insbesondere mit dem Satz „Zudem fiel der psychopathologische Be fund während des Gutachtens unauf fällig aus“ sei zu Unrecht und in unzu lässiger Weise ohne genügende medi zinische oder rechtliche Begründung von einer viel deutlicheren Verbesserung der Beschwerden ausgegangen worden, als gutachterlich bestätigt worden sei. Auch sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ein Wiedereinstieg in ver gleichbare Eingliederungsmassnahmen wie bereits zu Beginn des Verfahrens wieder angezeigt, da sie aktuell nicht zur Selbsteingliederung fähig sei. Sie sei auf Unterstützung angewiesen. Dabei sei insbesondere die berufliche Einglie derung in der Pflege zu prüfen, da sie vor einigen Jahren eine Ausbildung in der Pflege absolviert habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin es versäumt, in der rentenaufhebenden Verfügung eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen, obschon sie ihre langjährige und gut bezahlte Stelle bei der Y.___ GmbH verloren habe und nicht mehr in der Lage sei, ein dem früheren Einkommen entsprechendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 ff.).
In der Stellungnahme vom 23. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, es sei nach der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 (mittlerweile publiziert unter BGE 143 V 418) die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wes halb im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren wür den, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese Aufgabe sei somit Dr. D.___ zugekommen, welche erst mittelfristig und unter Hinweis auf die ihres Erachtens notwendigen Eingliederungsbemühungen eine optimistische Prognose gestellt habe. Da es sich um einen Revisionssachverhalt handle, sei von einem "klaren Fall" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, so dass der Verzicht auf die Prüfung gemäss Indikatorenkatalog möglich erscheine. Dies da die Befunde von Dr. D.___ auch vor dem Hintergrund der zuvor zugesprochenen ganzen Rente nach wie vor zu überzeugen vermöchten (Urk. 15 S. 2 f.). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige ganze Rente per 31. Oktober 2016 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
14. September 2016 (Urk. 2) in leistungserheblichem
Ausmass ver ändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Die Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2011 mit Ver fügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) war gemäss dem Fest stellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/65) nach dem Scheitern des Belastbarkeitstrainings Mitte September 2012 gestützt auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom RAD vom 8. Januar 2013 erfolgt . Dieser war zum Schluss gekommen, dass ab dem (Stromkabel-Ereignis vom) 5. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit Unterbruch während des in einem 50%igen Pensum durchgeführten Arbeitstrainings (richtig: Belastbar keits trainings) vom 2. Juli bis 14. September 2012 bestehe (Urk. 9/65/7) . Dabei be rück sichtigte er insbesondere den Um stand, dass das Belastbarkeitstraining aus gesundheitlichen Gründen (zuneh mende Flashbacks, Dissozia tionen, vege tative Symptome) abge brochen wurde, und zitierte ausserdem den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycholo gie, und von lic. phil. F.___, Psychologin FSP, vom psychotherapeutischen Ambulatorium des A.___ Instituts vom 5. No vember 2012 (Urk. 9/63). Darin wurde die Diagnose einer post trauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufge führt. Die be han delnde Ärztin stellte ferner fest, der Zustand der Be schwerdeführerin habe sich im Behandlungsverlauf soweit stabilisiert, dass vom 27. April bis 26. Juli 2011 eine tagesklinische Be handlung in der G.___ (G.___; vgl. Urk. 9/32) möglich geworden sei. Die Durch führung des IV-Arbeits trainings in der Werk statt H.___ im Sommer 2012 habe jedoch gezeigt, dass die psycho physische Stabilität für eine beruf liche Reintegration noch nicht aus reichend sei. Das am 2. Juli 2012 begonnene Arbeitstraining habe auf grund einer dra stischen Symptomverstärkung am 11. September 2012 abgebrochen werden müssen (Urk. 9/63/1-2).
Vor dem Belastbarkeitstraining hatte Dr. C.___ ausserdem gemäss dem Be richt vom 6. Oktober 2011 nach seiner Untersuchung vom 4. Oktober 2011 die Diag nosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), differentialdiagnostisch eine posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gestellt sowie auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der jeg licher Tätigkeit geschlossen (Urk. 9/34/8-9).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
Gemäss dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) einge holten Verlaufsbericht des psycho thera peutischen Ambulatoriums des A.___ In stituts vom 22. Oktober 2014, gezeichnet von der Psychotherapeutin M. F.___ und von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, war der Gesundheitszustand stationär und die Arbeitsfähigkeit weiter hin zu 100 % eingeschränkt. Als Diagnosen wurden nunmehr eine posttrau matische Be las tungsstörung (ICD-10 F43.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) gestellt (Urk. 9/78).
Die Psychiaterin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin am 27. März und 4. Mai 2015 untersucht hatte, schloss gemäss dem Gutachten vom 19. Novem ber 2015 auf die Diagnose einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Die depressiven Symptome hätten sich zurückgebildet und der Aktionsradius habe sich deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin be richte davon, dass sie seit ein bis zwei Jahren alleine mit ihrem Kind auf den Spielplatz gehe und auch einige soziale Kontakte zu Freundinnen und Ver wandten pflegen würde. Sie könne jetzt sogar mit ihrem Kind das Schwimmbad besuchen (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32). In der angestammten Tätigkeit habe im Zeitpunkt der Begutachtung (Frühjahr 2015) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit be stan den, wobei diese Arbeitsfähig keit nicht mehr im früheren Beschä ftigungs verhältnis reali siert werden könne beziehungsweise solle. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit führte die Gutachterin aus, es bestehe keine Notwendigkeit einer speziell angepassten Tätigkeit, abge sehen davon, dass es der Beschwerde füh rerin möglich sein müsse, jederzeit eine Toilette aufzusuchen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/32). Die Arbeitsfähigkeit sei insofern vorläufig noch eingeschränkt, als aufgrund ihrer residuellen Symptome noch eine verminderte Belastbarkeit be stehe und sie angesichts der vegetativen Übererregbarkeit vorläufig auch noch verlängerter Ruhezeiten und eines lang samen Wiedereinstiegs in das Be rufsleben ohne Überforderung bedürfe (Urk. 9/35/33). Bei gutem Verlauf nach Durchführung der empfohlenen medi zinischen Massnahmen (Fortsetzung der psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung, stationärer Aufenthalt in einer psychoso matischen Rehabili tations klinik) und Hilfe bei der Integration in das Arbeits leben, welche dringend zu empfehlen sei, und zwar vorerst mit einem zeit lichen Aufwand von maximal 50 %, könne die Beschwerde führerin inner halb von einem, höchstens zwei Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/34). 3.3
3.3.1
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) gebessert hat. Dies ist unstrittig mit dem psychia trischen Gutachten von Dr. D.___ vom 19. November 2015 ausgewiesen, wonach sich die depressiven Symptome zurückgebildet haben und sich der Aktions radius deutlich verbessert hat (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32). 3.3.2
Gemäss der Einschätzung von Dr. D.___ ist ab Anfang Mai 2015 (zweite Be gutachtungs untersuchung vom 4. Mai 2015, Urk. 9/95/1) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätig keit auszugehen, die mit der ange stammten Tätig keit als Verpackerin vergleichbar ist und den freien regelmässigen Gang zur Toilette ermög licht. Damit ist von einer Bes se rung des psychischen Gesund heits zustandes mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit auszugehen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad mass geblich zu be einflussen. Ein Revisions gru nd nach Art. 17 ATSG ist damit zu bejahen, und der Rentenan spruch ist hinsicht lich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festge stellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet nach Einschätzung von Dr. D.___ weiterhin an einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Dabei handelt sich um ein Beschwerdebild, welches nach der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist.
Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K om plex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage nicht von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden. Ein solches erübrigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur , wenn Aus schluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus schliesst (BGE 141 V 281 E. 2.2; 143 V 418 E. 4.1). Des Weiteren kann au s Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Fallumstände und der je weiligen Beweisproblematik ( BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3).
Hier hat Dr. D.___ die diagnostische und leistungsspezifische Beurteilung weit gehend aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerde führer in unter Be rücksichtigung der früheren Anamneseerhebungen vorge nommen. So führte die Gutachterin namentlich aus, anhand der von der Be schwerdeführerin selbst berichteten Beschwerden wie Angst, Panik, psychogener Blasenschwäche, Auf treten von Atemstörung, Schwitzen und reduzierte Körperwahrnehmung sowie "eingeschlafene" Beine und Hände, Konzentrationsschwäche, Druck gefühl im Kopf, seit Jahren bestehendem Harndrang und Stuhlgang bei Nerv osität sei auf der Grundlage der dokumentierten Krankengeschichte die Diag nose einer gene ralisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 zu stellen (Urk. 9/95/28-29). Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. D.___ zudem fest, es habe der Eindruck eines etwas theatralischen Verhaltens bei den auffällig gehäuften und etwas demonstrativ wirkenden Toilettengängen bestanden. Es hätten sich ausser dem insofern leichte Hinweise auf Aggravation ergeben, als das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beein trächtigungen nicht mit dem relativ unauffälligen psychopathologischen Befund und Ver halten während der Unter suchungssitutation korreliert habe, und auch die relative Vagheit der Schilde rung aktuell noch bestehender Symptome stehe in einem Missverhältnis zu deren subjektiv geschilderter Intensität. Der Krank heitsverlauf sei etwas unprä zise geschildert worden (Urk. 9/95/28).
Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der wenig prägnanten Befunde während der Untersuchung fehlt es an der Überprüfbar- und Objek tivierbarkeit, weshalb der Beweisbedarf mittels des strukturierten Beweis verfah rens zu bejahen ist. Es fehlt andererseits auch an einem Ausschlussgrund ( BGE 141 V 281 E. 2.2 ) , auch wenn Dr. D.___ leichte Hinweise auf Aggravation fest stellte. Denn diese ist nicht derart gravierend, dass sie - nach der derzeitigen Aktenlage - an sich schon die Annahme einer verselbständigten Gesund heits schädigung verbieten würde. 4.2.2
Dr. D.___ hat die Begutachtung und Einschätzung der Arbeits fähigkeit bezüglich des Beschwerdebildes einer genera lisierten Angststörung - entsprechend der bis herigen Rechtslage - vorgenommen, ohne zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 , präzisiert in BGE 143 V 418, Stel lung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur Dis krepanz zwischen den aktuell erhobenen psychopathologischen Befunden während der Unter suchung und den Beschwerdeangaben im Hinblick auf die funktionelle Leistungsauswirkung. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hin sichtlich der funk tionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, prä zisiert in E. 8.1 von BGE 143 V 418), wobei diese im Umfang der Aggra vation zu bereinigen sind (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im März und Mai 2015 (Urk. 9/95/1) bis zur angefoch tenen Renten aufhe bung per Ende Oktober 2016 (Urk. 2) fast eineinhalb Jahre ver gangen sind und nach der Einschätzung von Dr. D.___ - zumindest bei geeig ne ter Unter stützung durch therapeutische und unterstützende berufliche Mass nah men eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einem, spätestens zwei Jahren möglich ge wesen wäre (Urk. 9/95/30). Eine weitere Verbesserung der gesund heitlichen Situation in diesem Zeitraum kann daher nicht ausgeschlossen werden. 4.3
4.3.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Oktober 2016 ent schieden werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2016 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklä rungen vorzunehmen, welche einer Gesamt betrachtung der funktionellen Aus wirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab November 2016 zu entscheiden.
Aufgrund der psychischen Beschwerden haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer inter disziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete
Frage n katalog gemäss An hang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu ein zelnen Stand ardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]).
Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere fällt die Einholung einer Gutachtensergänzung von Dr. D.___ durch das Gericht (Urk. 15 S. 2) nicht in Betracht, zumal das Gut achten von Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden war. Eine Rückweisung ist auch deshalb vorzuziehen, weil sich die Parteien zu den ein zelnen Standardindikatoren aus rechtlicher Sicht bisher nicht geäussert haben. 4.3.2
Bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nach Rentenaufhebung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass n ach ständiger Recht sprechung eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeits fähigkeit grund sätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Aus einer medi zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein ent sprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditäts grades) vor genommen werden. Es können im Einzelfall zwar die Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrech nung einer medizinisch vorhan de nen Leistungs fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung ent ge genstehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs po ten tials ohne vorgängige Durch führung befähi gender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Auf he bung einer Invalidenrente daher ver gewissern, ob - ausnahmsweise - im Ein zelfall eine erwerbsbezogene Abklä rung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus gesetzt ist. Diese Rechtspre chung findet jedoch nur bei versicherten Per sonen Anwendung, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Beides trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu. 4.3.3
Die an gefochtene Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab November 2016 zurück zuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin ab November 2016 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2‘2 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann