Sachverhalt
1 .
Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Nach erfolgter polydisziplinärer Abklärung (MEDAS-Gutachten vom 1 5. März 2004, Urk. 11/29) sprach diese dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 und Wirkung ab 1. Oktober 2002
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 %
- eine halbe Rente zu (Urk. 11/36). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ab, weiterhin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 11/62); diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Oktober 2008 (Urk. 11/90). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 11/169) bestätigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland – der Versicherte lebte temporär im Ausland (Urk. 11/176) – den bisherigen Ren tenanspruch. Am 1 0. April 2015 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 11/193) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär abklären (Z.___ -Gutachten vom 2 0. April
2016, Urk. 11/228). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2016 stellte sie dem Ver sicher ten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/241) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 2. September 2016 fest (Urk. 11/254 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 4. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente auszurichten; weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar
2017 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 1. Febru ar 2017 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und brachte ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeits fähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbe zug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitati ven und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungs potential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 2. 2.1
Unbes tritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an ge fochtenen Verfügung 58 Jahre alt war und seit mehreren Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog. Entsprechend der zitierten bundesge richtlichen Rechtsprechung k ann der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug eine Eingliederungshilfe zu gewähren. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesem Eingliederungsauftrag in genü gen der Weise nachgekommen ist. 2.2
Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wes entli chen auf das Z.___ - Gutachten vom 2 0. April 201 6. Die dafür verant wort lichen Fachärzte attestierten dem Beschwerdeführer in einer leichten Tä tig keit in Wechselhaltung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerde geg nerin ging jedoch von mangelnden Therapiebemühungen sowie einem nicht ausgeprägten Leidensdruck aus und anerkannte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2).
Konkrete berufliche Massnahmen würden sie nicht als notwendig erachten, jedoch sei es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer bei der Stellen suche respektive der Aufnahme einer Tätigkeit unterstützt werde. Die Prog nose müsse mit grosser Vorsicht gestellt werden, da sie den Eindruck erhiel ten, dass der Beschwerdeführer für eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht sonderlich motiviert sei (Urk. 11/228 S.
46 f.). Gestützt auf diese An mer kung hielt die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen nicht ange zeigt seien (Urk. 11/240 S. 6).
G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgsver sprechend wäre (BGE 141 V 385 E.
5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E . 4.2). Allein aus d em Umstand, dass die Gutachter auf einen nicht sonderlich motivierten Beschwerdeführer hin wiesen, kann nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönli ches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiederein gliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwer d e gegnerin bislang verzichtet, ohne hin sichtlich der subjektiven Eingliederungsbereitschaft über verlässliche Anga ben zu verfügen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nur ungenügend nachgekom men ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge rechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fä hi g keit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Er werbs unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. 2.3
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 2.4
Die Beschwerdegegnerin wird sodann zu prüfen haben, ob vorliegend – nach jahrelangem Rentenbezug bei identischer Diagnose – vor einer Renten ein stellung nicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf die Pflicht zur Therapie hingewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.4). 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. September 2016 mit der F eststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin An spruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 .
Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Nach erfolgter polydisziplinärer Abklärung (MEDAS-Gutachten vom 1 5. März 2004, Urk. 11/29) sprach diese dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 und Wirkung ab 1. Oktober 2002
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 %
- eine halbe Rente zu (Urk. 11/36). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ab, weiterhin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 11/62); diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Oktober 2008 (Urk. 11/90). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 11/169) bestätigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland – der Versicherte lebte temporär im Ausland (Urk. 11/176) – den bisherigen Ren tenanspruch. Am 1 0. April 2015 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 11/193) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär abklären (Z.___ -Gutachten vom 2 0. April
2016, Urk. 11/228). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2016 stellte sie dem Ver sicher ten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/241) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 2. September 2016 fest (Urk. 11/254 = Urk. 2).
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeits fähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbe zug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitati ven und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungs potential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 4. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente auszurichten; weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar
2017 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 1. Febru ar 2017 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und brachte ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Unbes tritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an ge fochtenen Verfügung 58 Jahre alt war und seit mehreren Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog. Entsprechend der zitierten bundesge richtlichen Rechtsprechung k ann der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug eine Eingliederungshilfe zu gewähren. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesem Eingliederungsauftrag in genü gen der Weise nachgekommen ist.
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wes entli chen auf das Z.___ - Gutachten vom 2 0. April 201 6. Die dafür verant wort lichen Fachärzte attestierten dem Beschwerdeführer in einer leichten Tä tig keit in Wechselhaltung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerde geg nerin ging jedoch von mangelnden Therapiebemühungen sowie einem nicht ausgeprägten Leidensdruck aus und anerkannte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2).
Konkrete berufliche Massnahmen würden sie nicht als notwendig erachten, jedoch sei es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer bei der Stellen suche respektive der Aufnahme einer Tätigkeit unterstützt werde. Die Prog nose müsse mit grosser Vorsicht gestellt werden, da sie den Eindruck erhiel ten, dass der Beschwerdeführer für eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht sonderlich motiviert sei (Urk. 11/228 S.
46 f.). Gestützt auf diese An mer kung hielt die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen nicht ange zeigt seien (Urk. 11/240 S. 6).
G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgsver sprechend wäre (BGE 141 V 385 E.
5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E . 4.2). Allein aus d em Umstand, dass die Gutachter auf einen nicht sonderlich motivierten Beschwerdeführer hin wiesen, kann nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönli ches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiederein gliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwer d e gegnerin bislang verzichtet, ohne hin sichtlich der subjektiven Eingliederungsbereitschaft über verlässliche Anga ben zu verfügen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nur ungenügend nachgekom men ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge rechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fä hi g keit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Er werbs unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
E. 2.3 Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin wird sodann zu prüfen haben, ob vorliegend – nach jahrelangem Rentenbezug bei identischer Diagnose – vor einer Renten ein stellung nicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf die Pflicht zur Therapie hingewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.4).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01138 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Nach erfolgter polydisziplinärer Abklärung (MEDAS-Gutachten vom 1 5. März 2004, Urk. 11/29) sprach diese dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 und Wirkung ab 1. Oktober 2002
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 %
- eine halbe Rente zu (Urk. 11/36). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ab, weiterhin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 11/62); diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Oktober 2008 (Urk. 11/90). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 11/169) bestätigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland – der Versicherte lebte temporär im Ausland (Urk. 11/176) – den bisherigen Ren tenanspruch. Am 1 0. April 2015 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 11/193) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär abklären (Z.___ -Gutachten vom 2 0. April
2016, Urk. 11/228). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2016 stellte sie dem Ver sicher ten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/241) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 2. September 2016 fest (Urk. 11/254 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 4. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente auszurichten; weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar
2017 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 1. Febru ar 2017 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und brachte ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeits fähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbe zug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitati ven und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungs potential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 2. 2.1
Unbes tritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an ge fochtenen Verfügung 58 Jahre alt war und seit mehreren Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog. Entsprechend der zitierten bundesge richtlichen Rechtsprechung k ann der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug eine Eingliederungshilfe zu gewähren. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesem Eingliederungsauftrag in genü gen der Weise nachgekommen ist. 2.2
Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wes entli chen auf das Z.___ - Gutachten vom 2 0. April 201 6. Die dafür verant wort lichen Fachärzte attestierten dem Beschwerdeführer in einer leichten Tä tig keit in Wechselhaltung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerde geg nerin ging jedoch von mangelnden Therapiebemühungen sowie einem nicht ausgeprägten Leidensdruck aus und anerkannte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2).
Konkrete berufliche Massnahmen würden sie nicht als notwendig erachten, jedoch sei es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer bei der Stellen suche respektive der Aufnahme einer Tätigkeit unterstützt werde. Die Prog nose müsse mit grosser Vorsicht gestellt werden, da sie den Eindruck erhiel ten, dass der Beschwerdeführer für eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht sonderlich motiviert sei (Urk. 11/228 S.
46 f.). Gestützt auf diese An mer kung hielt die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen nicht ange zeigt seien (Urk. 11/240 S. 6).
G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgsver sprechend wäre (BGE 141 V 385 E.
5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E . 4.2). Allein aus d em Umstand, dass die Gutachter auf einen nicht sonderlich motivierten Beschwerdeführer hin wiesen, kann nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönli ches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiederein gliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwer d e gegnerin bislang verzichtet, ohne hin sichtlich der subjektiven Eingliederungsbereitschaft über verlässliche Anga ben zu verfügen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nur ungenügend nachgekom men ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge rechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fä hi g keit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Er werbs unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. 2.3
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 2.4
Die Beschwerdegegnerin wird sodann zu prüfen haben, ob vorliegend – nach jahrelangem Rentenbezug bei identischer Diagnose – vor einer Renten ein stellung nicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf die Pflicht zur Therapie hingewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.4). 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. September 2016 mit der F eststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin An spruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty