Sachverhalt
1.
Der 19 80 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, war zuletzt von November 2004
bis Ende März 2014 im
Alterszentrum Y.___ der Stiftung Z.___ tätig; initial in einer kombinierten Stelle (ca. 50 % Abwaschtätigkeiten, 50 % Bereich Hausdienst), alsdann vollständig im Hausdienst und schliesslich
ab 2011 als Bereichsleiter Hausdienst
(Urk. 7/44/5 f.) . L etzter effektiver Arbeitstag war der 2 . Juli 2013 (Urk. 7/24/1) . N ach erfolgter Früherfassung (Urk. 7 /4 f.) meldete er sich mit Datum vom 3. März 2014 unter Hinweis auf Angst- und Panikattacken, Depressionen sowie auf die Kriegserlebnisse in Bosnien von 1992-1995 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10/1-35, Urk. 7/22/1-16) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre Expertise (Rheumatologie/Psychiatrie) der MEDAS A.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob dieser am 7. Mai 2015 Einwand (Urk. 7/53, mit ergänzender Einwandbegründung vom 10. Juni 2015, Urk. 7/57). Nach Beizug des Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) sowie des Berichts der B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 12. September 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. September 2016 aufzu heben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfah rens recht licher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, den MEDAS-Gutachtern auf Kosten der Beschwerdegegnerin „Ergänzungsfragen zur Plausi bili tätsprüfung unter Anwendung der Standardindikatoren“ zu stellen. Ausser dem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zu Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihm mit geteilt, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stel lungnahme zu den Akten (Urk. 8). Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Datum vom 14. Juni 2017 ihre Honorarnote ein (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze ode r teilweise Erwerbsunfähigkeit Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsgesetzes (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrech en, Krankheit oder Unfall sein Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundes ge richt wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so u rcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/201 5 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Auf gabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit ge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu s ehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E.
1.5) auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar. 1.4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen, gestützt auf die medizinischen Abklärungen liege unter Berücksich ti gung der Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden kein invalidisierendes Leiden vor (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, sowohl die MEDAS-Gutachter als auch der RAD-Arzt seien davon ausgegangen, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der diagnostizierten post traumatischen Belastungsstörung dauerhaft eingeschränkt. Vor diesem Hinter grund seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum fehlenden Krank heitswert der Beschwerden nicht nachvollziehbar. In der angefochtenen Verfü gung habe sie ohne genügende Auseinandersetzung mit dem gut begründeten Gutachten und in Abweichung zur RAD-Stellungnahme lediglich mittels Text bau steinen sowie einigen Hinweisen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwer d e führers die Überwindbarkeit der Beschwerden angenommen. Gegebenenfalls seien den Gutachtern auf Kosten der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zur Plausibilitätsprüfung unter Anwendung der Standardindikatoren zu stellen (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im bidisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 27. Januar 2015 zitiert (Urk. 7/44/2-4). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen .
Die Gutachter diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielten sie ohne abschliessende somatische Zuordnung (1) ein chronisches Panvertebralsyndrom, (2) Gonalgien beidseits sowie (3) Fussschmerzen fest. Als Nebenbefunde notierten die Gut achter (1) eine arterielle Hypertonie, (2) Nikotinabsus sowie (3) eine Psoriasis (Urk. 7/44/12).
Der rheumatologische Gutachter hielt zusammengefasst fest, der Beschwer de führer leide unter e inem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens, akzentuiert lumbal, sowie der Kniegelenke beidseits und Fussrücken. Die Schmerzen hätten in den letz ten Jahren eher zugenommen, seien heute quan titati v hoch einzustufen (visuelle Analogskala [VAS] bis 10) und würden teil weise auch von der Belastungssituation ab hängen. Es handle sich um Dauer schmerzen. Allerdings stünden die geschilderten Schmerzen im Hinter grund. Die Leidensgeschichte sei
vielmehr geprägt durch die Kriegserfahrungen und Panik attacken ab ca. 2012 verbunden mit Antriebslosigkeit. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
teils Konzentrationsschwächen beklagt . Gesamthaft sei die rheumatologische Untersuchung
bis auf diffuse Druckdolenz en sowie altersent sprechend
degenerative Veränderungen ohne Befund verblieben. Insbesondere erschein e
eine Psoriasis-assoziiert e Spondyloarthropathie mangels entsprech en der Hinweise des behandelnden Rheumatologen bei fehlenden entzündlichen Befunden sowie angesichts der C hronifizierung der Beschwerden und der feh len den ent zündliche n Modulation (z.B. keine Tag-/
Nachtsc hwankungen oder fehlende Schwan kungen im Langzeitverlauf) sehr unwahrscheinlich. Schliesslich sei die bekannte arterielle Hypertoni e anamnestisch gut eingestellt und schränke die Psoriasis die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 7/44/11 f.).
In psychiatrischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer berichtet, seine psy chischen Probleme hätten mit der Belagerungszeit in Sarajevo 1992 bis 1995 an ge fangen. Seine Heimatstadt sei ganz schlecht vorbereitet gewesen. Der nächste Schutzraum sei mehr als einen Kilometer entfernt und viel zu klein gewesen. Sie hätten damit unges chützt die serbischen Bombardieru ngen in Inter vallen zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten auszuhalt en gehabt, und er habe nicht gewusst, o b er getroffen werde oder nicht. Der Schulunterricht habe nur noch sporadis ch stattfinden können. Lehrer seien massakriert worden . Sarajevo sei eingeschlossen und die Lebensmittelrationen seien viel zu klein gewesen. Selten habe der Vater aus dem Militärdienst wäh rend dem Urlaub etwas Holz zum F euern oder Lebensmittel mitbringen können, was die Not mini mal gelindert habe . A uf den Straßen hätten
verstümmelte Leichen gelegen. 1995 sei er mit seinem Bruder und mit Hilfe eines Schlepper s
aus dem belagerten Sarajevo geflohen. Nach Aufenthalten in Deutschland und Norwegen sei er ca. 2000 in die Schweiz eingereist. Wenig später habe er Arbeit gefunden und sei
er bis zur aktuellen Erkrankung immer beru fstätig gewesen . Zu Beginn habe er als Leitplankenmonteur sowie im Asphaltbau auf der Autobahn gear beitet (1990-2001). Von 2001 bis 2004 sei er zu 100 % in der Gebäudereinigung tätig gewesen. Anschliessend habe er von 2004 bis 2013 in einem Altersheim gearbeitet; initial in einer kombinierten Stelle (ca. 50 % Abwaschtätigkeiten, 50 % Bereich Hausdienst), alsdann vollständig im Hausdienst. Ab 2011 sei er zum Bereichsleiter Hausdienst befördert worden. 2012 sei sein psychischer Zustand schlechter geworden. Auch die Situation am Arbeitsplatz habe sich ab 2012 verschlechtert. Der Druck habe ständig zugenommen. Überstunden seien nicht ausbezahlt worden .
Er sei zunehmend gemobbt worden. Die Chefin habe ihre Kollegin an seinen Arbeitsplatz setzen wollen. Er sei dazu gedrängt worden, selbst zu kündigen. Dies habe er selbstverständlich abgelehnt. Daraufhin sei ihm fristlos gekündigt worden. Erst nach Beizug eines Anwalts seien ihm seine Rechte eingeräumt worden. Nach der Kündigung sei auch ein Hausverbot aus gesprochen worden. Dies habe ihn sehr gekränkt. Seine Beschwerden hätten sic h dadurch verstärkt. Er sei schliesslich nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe unter demütigenden Umständen die Tätigkeit q uittieren müssen.
Unter der Psy chotherapie hätten sich die Symptome soweit zurückgebildet, dass er jetzt wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. E r t raue sich dieses Pensum auch zu. Ab Dezem ber 2014 habe er eine Anstellung gefunden bei einer Kanalreini gungs firma, bei der er auf Abruf stundenweise Einsätze in der Region leisten müsse . Sowohl die Intensität als auch die Häufigkeit der Beschwerden hätten unter der psycho- und pharmakotherapeutischen (Wellbutrin, Neurontin sowie Xanax und Temesta bei Bedarf) Behandlung deutlich nachgelassen. Er habe dadurch deut liche Erleichterung und Entspannung erfahren . Allerdings leide er noch immer „zwischendurch“ an einem Anfall. Dieser bestehe aus Schwitzen und Atemnot. Er setze sich dann, atme ruhig und nehme ein Temesta. Nach ca. 30 bis 45 Minuten gehe es ihm dann besser.
Ausserdem überf ielen
ihn u nter Menschen an sammlungen Ängste. So habe er z .B. Mühe, sich in Einkaufszentren zu begebe n. Ausserdem würden ihm enge Räume und Lifte Schwierigkeiten machen. Letz teres tangiere seine neue Tätigkeit als Kanalreiniger, anlässlich welcher er in Abwasserkanäle und Rohrleitungen absteigen müsse, nicht (Urk. 7/44/7 f., Urk. 7/44/24 ff.).
Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sehe seine eigene Krankheit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Krieg . D ie Be schwer den würden die Bedingungen der posttraumatisch en Belastungsstöru ng erfüllen . Zu diskutieren sei, weshalb die Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit erst relativ spät manifest geworden seien. Den Erläuterungen des I CD-10 Klassifi zie rungssystems kö nn e entnommen werden, dass prot rahierte Reaktionen möglich seien. Als Auslöser hätten wahrscheinlich die Erl ebnisse am Arbeitsplatz, die alleine, ohne Belastungen in der Vorgeschichte kaum eine derartige Reaktion ausgelöst hätten, gewirkt. Grundsätzlich verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Leistungsfähigkeit. Er habe sich im Rahmen einer 9-jährigen Anstellungs dauer vom körperlich en Schwerarbeiter zum Vorgesetzten in der Hauswirtschaft emporgearbeitet, was siche r ein Leistungsausweis darstelle . Differenze n mit einer Vorgesetzten hätten zum Bruch geführt, zum Versagen und auch zur Beschleunigung des Krankhei tsprozesses. Man kö nn e nur spekulieren, dass viel leicht die Belastungen in der Familie oder auch ein zunehmender, situations be dingte r Arbeitsdruck die ersten Symptome an die Oberfläche gebracht hätten, denen dann weitere gefolgt seien. Es stell e sich die ganze Palette der lehrbu ch mässigen Symptome ein. Das erl ebte Geschehen sei unbestritt enermassen kata strophal gewesen. Erinnerungen und Wiedererleben würden andauern. Es be stün den aufdringliche Nachhall-Erinnerungen und Angstträume. Die aktuellen Belastungen am Arbeitsplatz hätten Assoziationen an die Ereignisse verstärkt . Die Hyperv igilanz und die Erregung seien nachweisbar. Weiter fänden sich Schlaf störungen. Der
Beschwerdeführer werde vom Umfeld als re izbar und unkonzentriert erlebt. Hypervigilanz und eine gewisse Schreckhaftigkeit seien auch im Gespräch manifest geworden. Als
Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung werde verlangt, dass die ersten Symptome spätestens nach sechs Monate n
auftreten . Vorliegend seien gewisse Symptome immer vorhan den gewesen.
So z .B. die Erinnerungen an die Ereignisse . Anfänglich sei es dadurch allerdings zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Das vorgenannte Kriterium sei damit erfüllt. Seine Einschätzung der Arbeits fähigkeit decke sich mit dem aktuell ausgeübten Pensum von 50 %. Diese Einschätzung gelte auch mit Bezug auf eine Verweistätigkeit (Urk. 7/44/28 ff.).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten seit Ende Dezember 2012 bis Ende Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In naheliegender Zeit sei nicht von einer wesentlichen Änderung der aktuellen Beurteilung auszugehen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen und hätten nie solche bestanden (Urk. 7/44/13). 4. 4.1
Die Parteien anerkennen das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2015 in medizinischer Hinsicht übereinstimmend als beweisbildende Entschei dungs grundlage, was keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur gibt. Unbe stritten und aufgrund der überzeugenden Feststellungen des rheumatologischen Gutachters ausgewiesen ist, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig und zu prüfen bleibt die im Hinblick auf seine psychischen Leiden in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers. 4.2
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu folge der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seit Ende Januar 2014 für sämtliche Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig.
Nach den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S.
208, tritt eine posttraumatische Belastungsstörung innerhalb von sechs Mo na ten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auf. Das Vorderhandsein psychischer Leiden ist vorliegend frühestens seit Janu ar 2013 (Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, vgl. Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/34) ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund wirft die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest Fragen auf. Daran ändern auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Jugend an psychischen Problemen leide, nichts (E. 3, vgl. auch Urk. 8 S. 3). So hat das Gericht seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht
nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Auch der gutachterliche Hinweis darauf, dass gewisse Symptome schon immer vorhanden gewesen seien, so etwa die „Erinnerungen an die Ereignisse“ (vgl. E. 3), erweist sich offen sicht lich als wenig zielführend. Wie das unbestr ittenermassen vorhandene psychi sche Leiden zu qualifizieren ist, kann indes offen gelassen werden, da sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall b eachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) keine erhe blichen funktionellen Auswirkun gen ergeben: 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8 mit Hinweis). 4.4
Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen und psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde ni cht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten
dem Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht k eine länger andauernde, wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Sodann beurteilte d er psychiatrische Gutachter d ie arbeitsrelevanten Fähigkeiten des Beschwerdeführers
im MINI ICF-Ratingfragebogen als nicht oder lediglich leicht eingeschränkt. Einzig mit Bezug auf die Durchhaltefähigkeit notierte er eine mittelgradige Einschränkung (Urk. 7/44/31 ff.). Die psychischen Leiden (in Form von Schlafstörungen, Schweissausbrüchen, Kriegserinnerungen, Albträumen u nd Kopfschmerzen) sind nach Angaben des Beschwerdeführers seit 1992 (Belage rung Sarajevos) resp. 1995 (Kriegsende, Urk. 7/44/7, vgl. auch Urk. 8 S. 3) vorbestehend. Dennoch gelang es ihm in den darauffolgenden Jahren eine Familie zu gründen und sich ungeachtet seiner initial fehlenden Berufsaus bil dung in der Schweiz beruflich zu etablieren; der Beschwerdeführer absolvierte diverse zertifizierte Ausbildungen bei Firmen wie C.___ oder D.___ sowie Weiterbildungen in der Personal- und Maschinenführung und arbeitete zuletzt in leitender Position (Urk. 7/10/6). Dabei kam es ungeachtet der offenbar seit seiner Jugend bestehenden Leiden bis 2013, mithin über 20 Jahre hinweg, nie zu einer wesentlichen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der psychi a tri sche Gutachter betonte wiederholt die erheblichen Ressourcen und das (beruf liche) Potenzial des Beschwerdeführers (Urk. 7/44/28 f.) . Die - aus invaliditäts fremden Gründen (vgl. Urk. 7/44/7, Urk. 7/44/28) - im Jahre 2012 eingetretene Zuspitzung der psychiatrischen Symptomatik ist als vorübergehende Ver schlech terung zu beurteilen. So hat sich die Beschwerdesymptomatik mit
Aufnahme der
psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung anfangs 2013 sowohl subjek tiv als auch objektiv deutlich verbessert (Urk. 7/44/26; vgl. auch Urk. 7/10/6) . Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstatio n äre/ sta tionäre Therapien) nie in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/67/2) . V on einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausgeschöpften Behandlungs res sour cen kann v or diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Alsdann ist zu ver merken, dass der Beschwerdeführer einen geordneten Tagesablauf mit körper lichen Aktivitäten (mehrstündiges Spazieren im Wald) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Unter stüt zen der Kinder bei den Hausaufgaben, längere Autofahrten) vollzog und er im Zusammenhang mit den nach eigenen Angaben 1-2 resp. 1 Mal (Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26) wöchentlich auftretenden Anfällen mit Schwindel und Atemnot eine effektive Selbsthilfe anzuwenden wei ss (vgl. E. 3, Urk. 7/44/8). Sodann bezeichnete der Beschwerdeführer die Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern als
„recht ordentlich“ resp. gut und verfügt er nach eigenen Angaben
auch ausserfamiliär über soziale Kontakte (Urk. 7/44/6, Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26). Schliesslich fällt auf, dass eine im Dezember 2014 z ur Beerdigung seiner Mutter angetretene Reise nach Bosnien, mithin ins ehemalige Kriegs ge biet, offenbar ohne Schwierigkeiten
verlief . Gegenteiliges ist den Akten jeden falls nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 7/44/27). 4.5
An den bisherigen Erwägungen vermö g en auch die im Vorbescheidverfahren zusätzlich eingeholten Arztberichte (Urk. 7/61, Urk. 7/67) nichts zu ändern. Insbesondere lässt die vom behandelnden Psychiater mit Verlaufsbericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) postulierte Verschlechterung „im letzten Jahr“ eine hinreichende Begründung vermissen und kann sie folge dessen nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus schweigt sich der Bericht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dasselbe gilt für den Bericht des B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67). Kommt hinzu, dass der leitende Arzt des B.___ im Rahmen seiner Befundung vornehmlich die sub jektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers wiederholte.
Gegen eine wesentliche Zustandsverschlechterung spricht im Übrigen, dass der Be schwer deführer Mitte 2015 in der Lage war, eine eigene Firma (E.___) zu gründen, im Rahmen welcher er als Verwaltungsrat mit Einzelzeich nungs befugnis und Angestellter fungiert (vgl. Handelsregisterauszug vom 2. Juli 2015, Urk. 7/60/5, Urk. 7/59/4). 4.6
Bei der insoweit hinreichenden Aktenlage besteht entgegen dem Beschwerde führer (Urk. 1 S. 2) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.
2.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen im invaliden versiche rungsrechtlichen Verfahren darin besteht, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerblichen Aus wir kungen fällt dagegen nicht unter die medizinische
Beurteilung . 5.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht und es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer renten ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigeru ng von Leistungen der Invaliden versiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de m Beschwerdeführer auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 19 80 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, war zuletzt von November 2004
bis Ende März 2014 im
Alterszentrum Y.___ der Stiftung Z.___ tätig; initial in einer kombinierten Stelle (ca. 50 % Abwaschtätigkeiten, 50 % Bereich Hausdienst), alsdann vollständig im Hausdienst und schliesslich
ab 2011 als Bereichsleiter Hausdienst
(Urk. 7/44/5 f.) . L etzter effektiver Arbeitstag war der
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze ode r teilweise Erwerbsunfähigkeit Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsgesetzes (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrech en, Krankheit oder Unfall sein Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundes ge richt wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so u rcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/201 5 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Auf gabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit ge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu s ehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E.
1.5) auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar.
E. 1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 . Juli 2013 (Urk. 7/24/1) . N ach erfolgter Früherfassung (Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen, gestützt auf die medizinischen Abklärungen liege unter Berücksich ti gung der Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden kein invalidisierendes Leiden vor (Urk. 2).
E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen im invaliden versiche rungsrechtlichen Verfahren darin besteht, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerblichen Aus wir kungen fällt dagegen nicht unter die medizinische
Beurteilung . 5.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht und es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer renten ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigeru ng von Leistungen der Invaliden versiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de m Beschwerdeführer auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 7 /4 f.) meldete er sich mit Datum vom 3. März 2014 unter Hinweis auf Angst- und Panikattacken, Depressionen sowie auf die Kriegserlebnisse in Bosnien von 1992-1995 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10/1-35, Urk. 7/22/1-16) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre Expertise (Rheumatologie/Psychiatrie) der MEDAS A.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob dieser am 7. Mai 2015 Einwand (Urk. 7/53, mit ergänzender Einwandbegründung vom 10. Juni 2015, Urk. 7/57). Nach Beizug des Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) sowie des Berichts der B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 12. September 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. September 2016 aufzu heben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfah rens recht licher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, den MEDAS-Gutachtern auf Kosten der Beschwerdegegnerin „Ergänzungsfragen zur Plausi bili tätsprüfung unter Anwendung der Standardindikatoren“ zu stellen. Ausser dem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zu Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihm mit geteilt, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stel lungnahme zu den Akten (Urk. 8). Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Datum vom 14. Juni 2017 ihre Honorarnote ein (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 S. 3). So hat das Gericht seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht
nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Auch der gutachterliche Hinweis darauf, dass gewisse Symptome schon immer vorhanden gewesen seien, so etwa die „Erinnerungen an die Ereignisse“ (vgl. E. 3), erweist sich offen sicht lich als wenig zielführend. Wie das unbestr ittenermassen vorhandene psychi sche Leiden zu qualifizieren ist, kann indes offen gelassen werden, da sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall b eachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) keine erhe blichen funktionellen Auswirkun gen ergeben: 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8 mit Hinweis). 4.4
Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen und psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde ni cht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten
dem Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht k eine länger andauernde, wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Sodann beurteilte d er psychiatrische Gutachter d ie arbeitsrelevanten Fähigkeiten des Beschwerdeführers
im MINI ICF-Ratingfragebogen als nicht oder lediglich leicht eingeschränkt. Einzig mit Bezug auf die Durchhaltefähigkeit notierte er eine mittelgradige Einschränkung (Urk. 7/44/31 ff.). Die psychischen Leiden (in Form von Schlafstörungen, Schweissausbrüchen, Kriegserinnerungen, Albträumen u nd Kopfschmerzen) sind nach Angaben des Beschwerdeführers seit 1992 (Belage rung Sarajevos) resp. 1995 (Kriegsende, Urk. 7/44/7, vgl. auch Urk. 8 S. 3) vorbestehend. Dennoch gelang es ihm in den darauffolgenden Jahren eine Familie zu gründen und sich ungeachtet seiner initial fehlenden Berufsaus bil dung in der Schweiz beruflich zu etablieren; der Beschwerdeführer absolvierte diverse zertifizierte Ausbildungen bei Firmen wie C.___ oder D.___ sowie Weiterbildungen in der Personal- und Maschinenführung und arbeitete zuletzt in leitender Position (Urk. 7/10/6). Dabei kam es ungeachtet der offenbar seit seiner Jugend bestehenden Leiden bis 2013, mithin über 20 Jahre hinweg, nie zu einer wesentlichen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der psychi a tri sche Gutachter betonte wiederholt die erheblichen Ressourcen und das (beruf liche) Potenzial des Beschwerdeführers (Urk. 7/44/28 f.) . Die - aus invaliditäts fremden Gründen (vgl. Urk. 7/44/7, Urk. 7/44/28) - im Jahre 2012 eingetretene Zuspitzung der psychiatrischen Symptomatik ist als vorübergehende Ver schlech terung zu beurteilen. So hat sich die Beschwerdesymptomatik mit
Aufnahme der
psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung anfangs 2013 sowohl subjek tiv als auch objektiv deutlich verbessert (Urk. 7/44/26; vgl. auch Urk. 7/10/6) . Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstatio n äre/ sta tionäre Therapien) nie in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/67/2) . V on einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausgeschöpften Behandlungs res sour cen kann v or diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Alsdann ist zu ver merken, dass der Beschwerdeführer einen geordneten Tagesablauf mit körper lichen Aktivitäten (mehrstündiges Spazieren im Wald) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Unter stüt zen der Kinder bei den Hausaufgaben, längere Autofahrten) vollzog und er im Zusammenhang mit den nach eigenen Angaben 1-2 resp. 1 Mal (Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26) wöchentlich auftretenden Anfällen mit Schwindel und Atemnot eine effektive Selbsthilfe anzuwenden wei ss (vgl. E. 3, Urk. 7/44/8). Sodann bezeichnete der Beschwerdeführer die Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern als
„recht ordentlich“ resp. gut und verfügt er nach eigenen Angaben
auch ausserfamiliär über soziale Kontakte (Urk. 7/44/6, Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26). Schliesslich fällt auf, dass eine im Dezember 2014 z ur Beerdigung seiner Mutter angetretene Reise nach Bosnien, mithin ins ehemalige Kriegs ge biet, offenbar ohne Schwierigkeiten
verlief . Gegenteiliges ist den Akten jeden falls nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 7/44/27). 4.5
An den bisherigen Erwägungen vermö g en auch die im Vorbescheidverfahren zusätzlich eingeholten Arztberichte (Urk. 7/61, Urk. 7/67) nichts zu ändern. Insbesondere lässt die vom behandelnden Psychiater mit Verlaufsbericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) postulierte Verschlechterung „im letzten Jahr“ eine hinreichende Begründung vermissen und kann sie folge dessen nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus schweigt sich der Bericht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dasselbe gilt für den Bericht des B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67). Kommt hinzu, dass der leitende Arzt des B.___ im Rahmen seiner Befundung vornehmlich die sub jektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers wiederholte.
Gegen eine wesentliche Zustandsverschlechterung spricht im Übrigen, dass der Be schwer deführer Mitte 2015 in der Lage war, eine eigene Firma (E.___) zu gründen, im Rahmen welcher er als Verwaltungsrat mit Einzelzeich nungs befugnis und Angestellter fungiert (vgl. Handelsregisterauszug vom 2. Juli 2015, Urk. 7/60/5, Urk. 7/59/4). 4.6
Bei der insoweit hinreichenden Aktenlage besteht entgegen dem Beschwerde führer (Urk. 1 S. 2) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01137
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 25. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 80 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, war zuletzt von November 2004
bis Ende März 2014 im
Alterszentrum Y.___ der Stiftung Z.___ tätig; initial in einer kombinierten Stelle (ca. 50 % Abwaschtätigkeiten, 50 % Bereich Hausdienst), alsdann vollständig im Hausdienst und schliesslich
ab 2011 als Bereichsleiter Hausdienst
(Urk. 7/44/5 f.) . L etzter effektiver Arbeitstag war der 2 . Juli 2013 (Urk. 7/24/1) . N ach erfolgter Früherfassung (Urk. 7 /4 f.) meldete er sich mit Datum vom 3. März 2014 unter Hinweis auf Angst- und Panikattacken, Depressionen sowie auf die Kriegserlebnisse in Bosnien von 1992-1995 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10/1-35, Urk. 7/22/1-16) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre Expertise (Rheumatologie/Psychiatrie) der MEDAS A.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob dieser am 7. Mai 2015 Einwand (Urk. 7/53, mit ergänzender Einwandbegründung vom 10. Juni 2015, Urk. 7/57). Nach Beizug des Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) sowie des Berichts der B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 12. September 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. September 2016 aufzu heben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfah rens recht licher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, den MEDAS-Gutachtern auf Kosten der Beschwerdegegnerin „Ergänzungsfragen zur Plausi bili tätsprüfung unter Anwendung der Standardindikatoren“ zu stellen. Ausser dem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zu Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihm mit geteilt, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stel lungnahme zu den Akten (Urk. 8). Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Datum vom 14. Juni 2017 ihre Honorarnote ein (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze ode r teilweise Erwerbsunfähigkeit Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsgesetzes (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrech en, Krankheit oder Unfall sein Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundes ge richt wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so u rcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/201 5 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Auf gabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit ge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu s ehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E.
1.5) auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar. 1.4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen, gestützt auf die medizinischen Abklärungen liege unter Berücksich ti gung der Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden kein invalidisierendes Leiden vor (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, sowohl die MEDAS-Gutachter als auch der RAD-Arzt seien davon ausgegangen, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der diagnostizierten post traumatischen Belastungsstörung dauerhaft eingeschränkt. Vor diesem Hinter grund seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum fehlenden Krank heitswert der Beschwerden nicht nachvollziehbar. In der angefochtenen Verfü gung habe sie ohne genügende Auseinandersetzung mit dem gut begründeten Gutachten und in Abweichung zur RAD-Stellungnahme lediglich mittels Text bau steinen sowie einigen Hinweisen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwer d e führers die Überwindbarkeit der Beschwerden angenommen. Gegebenenfalls seien den Gutachtern auf Kosten der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zur Plausibilitätsprüfung unter Anwendung der Standardindikatoren zu stellen (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im bidisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 27. Januar 2015 zitiert (Urk. 7/44/2-4). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen .
Die Gutachter diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielten sie ohne abschliessende somatische Zuordnung (1) ein chronisches Panvertebralsyndrom, (2) Gonalgien beidseits sowie (3) Fussschmerzen fest. Als Nebenbefunde notierten die Gut achter (1) eine arterielle Hypertonie, (2) Nikotinabsus sowie (3) eine Psoriasis (Urk. 7/44/12).
Der rheumatologische Gutachter hielt zusammengefasst fest, der Beschwer de führer leide unter e inem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens, akzentuiert lumbal, sowie der Kniegelenke beidseits und Fussrücken. Die Schmerzen hätten in den letz ten Jahren eher zugenommen, seien heute quan titati v hoch einzustufen (visuelle Analogskala [VAS] bis 10) und würden teil weise auch von der Belastungssituation ab hängen. Es handle sich um Dauer schmerzen. Allerdings stünden die geschilderten Schmerzen im Hinter grund. Die Leidensgeschichte sei
vielmehr geprägt durch die Kriegserfahrungen und Panik attacken ab ca. 2012 verbunden mit Antriebslosigkeit. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
teils Konzentrationsschwächen beklagt . Gesamthaft sei die rheumatologische Untersuchung
bis auf diffuse Druckdolenz en sowie altersent sprechend
degenerative Veränderungen ohne Befund verblieben. Insbesondere erschein e
eine Psoriasis-assoziiert e Spondyloarthropathie mangels entsprech en der Hinweise des behandelnden Rheumatologen bei fehlenden entzündlichen Befunden sowie angesichts der C hronifizierung der Beschwerden und der feh len den ent zündliche n Modulation (z.B. keine Tag-/
Nachtsc hwankungen oder fehlende Schwan kungen im Langzeitverlauf) sehr unwahrscheinlich. Schliesslich sei die bekannte arterielle Hypertoni e anamnestisch gut eingestellt und schränke die Psoriasis die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 7/44/11 f.).
In psychiatrischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer berichtet, seine psy chischen Probleme hätten mit der Belagerungszeit in Sarajevo 1992 bis 1995 an ge fangen. Seine Heimatstadt sei ganz schlecht vorbereitet gewesen. Der nächste Schutzraum sei mehr als einen Kilometer entfernt und viel zu klein gewesen. Sie hätten damit unges chützt die serbischen Bombardieru ngen in Inter vallen zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten auszuhalt en gehabt, und er habe nicht gewusst, o b er getroffen werde oder nicht. Der Schulunterricht habe nur noch sporadis ch stattfinden können. Lehrer seien massakriert worden . Sarajevo sei eingeschlossen und die Lebensmittelrationen seien viel zu klein gewesen. Selten habe der Vater aus dem Militärdienst wäh rend dem Urlaub etwas Holz zum F euern oder Lebensmittel mitbringen können, was die Not mini mal gelindert habe . A uf den Straßen hätten
verstümmelte Leichen gelegen. 1995 sei er mit seinem Bruder und mit Hilfe eines Schlepper s
aus dem belagerten Sarajevo geflohen. Nach Aufenthalten in Deutschland und Norwegen sei er ca. 2000 in die Schweiz eingereist. Wenig später habe er Arbeit gefunden und sei
er bis zur aktuellen Erkrankung immer beru fstätig gewesen . Zu Beginn habe er als Leitplankenmonteur sowie im Asphaltbau auf der Autobahn gear beitet (1990-2001). Von 2001 bis 2004 sei er zu 100 % in der Gebäudereinigung tätig gewesen. Anschliessend habe er von 2004 bis 2013 in einem Altersheim gearbeitet; initial in einer kombinierten Stelle (ca. 50 % Abwaschtätigkeiten, 50 % Bereich Hausdienst), alsdann vollständig im Hausdienst. Ab 2011 sei er zum Bereichsleiter Hausdienst befördert worden. 2012 sei sein psychischer Zustand schlechter geworden. Auch die Situation am Arbeitsplatz habe sich ab 2012 verschlechtert. Der Druck habe ständig zugenommen. Überstunden seien nicht ausbezahlt worden .
Er sei zunehmend gemobbt worden. Die Chefin habe ihre Kollegin an seinen Arbeitsplatz setzen wollen. Er sei dazu gedrängt worden, selbst zu kündigen. Dies habe er selbstverständlich abgelehnt. Daraufhin sei ihm fristlos gekündigt worden. Erst nach Beizug eines Anwalts seien ihm seine Rechte eingeräumt worden. Nach der Kündigung sei auch ein Hausverbot aus gesprochen worden. Dies habe ihn sehr gekränkt. Seine Beschwerden hätten sic h dadurch verstärkt. Er sei schliesslich nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe unter demütigenden Umständen die Tätigkeit q uittieren müssen.
Unter der Psy chotherapie hätten sich die Symptome soweit zurückgebildet, dass er jetzt wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. E r t raue sich dieses Pensum auch zu. Ab Dezem ber 2014 habe er eine Anstellung gefunden bei einer Kanalreini gungs firma, bei der er auf Abruf stundenweise Einsätze in der Region leisten müsse . Sowohl die Intensität als auch die Häufigkeit der Beschwerden hätten unter der psycho- und pharmakotherapeutischen (Wellbutrin, Neurontin sowie Xanax und Temesta bei Bedarf) Behandlung deutlich nachgelassen. Er habe dadurch deut liche Erleichterung und Entspannung erfahren . Allerdings leide er noch immer „zwischendurch“ an einem Anfall. Dieser bestehe aus Schwitzen und Atemnot. Er setze sich dann, atme ruhig und nehme ein Temesta. Nach ca. 30 bis 45 Minuten gehe es ihm dann besser.
Ausserdem überf ielen
ihn u nter Menschen an sammlungen Ängste. So habe er z .B. Mühe, sich in Einkaufszentren zu begebe n. Ausserdem würden ihm enge Räume und Lifte Schwierigkeiten machen. Letz teres tangiere seine neue Tätigkeit als Kanalreiniger, anlässlich welcher er in Abwasserkanäle und Rohrleitungen absteigen müsse, nicht (Urk. 7/44/7 f., Urk. 7/44/24 ff.).
Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sehe seine eigene Krankheit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Krieg . D ie Be schwer den würden die Bedingungen der posttraumatisch en Belastungsstöru ng erfüllen . Zu diskutieren sei, weshalb die Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit erst relativ spät manifest geworden seien. Den Erläuterungen des I CD-10 Klassifi zie rungssystems kö nn e entnommen werden, dass prot rahierte Reaktionen möglich seien. Als Auslöser hätten wahrscheinlich die Erl ebnisse am Arbeitsplatz, die alleine, ohne Belastungen in der Vorgeschichte kaum eine derartige Reaktion ausgelöst hätten, gewirkt. Grundsätzlich verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Leistungsfähigkeit. Er habe sich im Rahmen einer 9-jährigen Anstellungs dauer vom körperlich en Schwerarbeiter zum Vorgesetzten in der Hauswirtschaft emporgearbeitet, was siche r ein Leistungsausweis darstelle . Differenze n mit einer Vorgesetzten hätten zum Bruch geführt, zum Versagen und auch zur Beschleunigung des Krankhei tsprozesses. Man kö nn e nur spekulieren, dass viel leicht die Belastungen in der Familie oder auch ein zunehmender, situations be dingte r Arbeitsdruck die ersten Symptome an die Oberfläche gebracht hätten, denen dann weitere gefolgt seien. Es stell e sich die ganze Palette der lehrbu ch mässigen Symptome ein. Das erl ebte Geschehen sei unbestritt enermassen kata strophal gewesen. Erinnerungen und Wiedererleben würden andauern. Es be stün den aufdringliche Nachhall-Erinnerungen und Angstträume. Die aktuellen Belastungen am Arbeitsplatz hätten Assoziationen an die Ereignisse verstärkt . Die Hyperv igilanz und die Erregung seien nachweisbar. Weiter fänden sich Schlaf störungen. Der
Beschwerdeführer werde vom Umfeld als re izbar und unkonzentriert erlebt. Hypervigilanz und eine gewisse Schreckhaftigkeit seien auch im Gespräch manifest geworden. Als
Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung werde verlangt, dass die ersten Symptome spätestens nach sechs Monate n
auftreten . Vorliegend seien gewisse Symptome immer vorhan den gewesen.
So z .B. die Erinnerungen an die Ereignisse . Anfänglich sei es dadurch allerdings zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Das vorgenannte Kriterium sei damit erfüllt. Seine Einschätzung der Arbeits fähigkeit decke sich mit dem aktuell ausgeübten Pensum von 50 %. Diese Einschätzung gelte auch mit Bezug auf eine Verweistätigkeit (Urk. 7/44/28 ff.).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten seit Ende Dezember 2012 bis Ende Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In naheliegender Zeit sei nicht von einer wesentlichen Änderung der aktuellen Beurteilung auszugehen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen und hätten nie solche bestanden (Urk. 7/44/13). 4. 4.1
Die Parteien anerkennen das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2015 in medizinischer Hinsicht übereinstimmend als beweisbildende Entschei dungs grundlage, was keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur gibt. Unbe stritten und aufgrund der überzeugenden Feststellungen des rheumatologischen Gutachters ausgewiesen ist, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig und zu prüfen bleibt die im Hinblick auf seine psychischen Leiden in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers. 4.2
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu folge der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seit Ende Januar 2014 für sämtliche Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig.
Nach den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S.
208, tritt eine posttraumatische Belastungsstörung innerhalb von sechs Mo na ten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auf. Das Vorderhandsein psychischer Leiden ist vorliegend frühestens seit Janu ar 2013 (Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, vgl. Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/34) ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund wirft die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest Fragen auf. Daran ändern auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Jugend an psychischen Problemen leide, nichts (E. 3, vgl. auch Urk. 8 S. 3). So hat das Gericht seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht
nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Auch der gutachterliche Hinweis darauf, dass gewisse Symptome schon immer vorhanden gewesen seien, so etwa die „Erinnerungen an die Ereignisse“ (vgl. E. 3), erweist sich offen sicht lich als wenig zielführend. Wie das unbestr ittenermassen vorhandene psychi sche Leiden zu qualifizieren ist, kann indes offen gelassen werden, da sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall b eachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) keine erhe blichen funktionellen Auswirkun gen ergeben: 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8 mit Hinweis). 4.4
Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen und psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde ni cht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten
dem Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht k eine länger andauernde, wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Sodann beurteilte d er psychiatrische Gutachter d ie arbeitsrelevanten Fähigkeiten des Beschwerdeführers
im MINI ICF-Ratingfragebogen als nicht oder lediglich leicht eingeschränkt. Einzig mit Bezug auf die Durchhaltefähigkeit notierte er eine mittelgradige Einschränkung (Urk. 7/44/31 ff.). Die psychischen Leiden (in Form von Schlafstörungen, Schweissausbrüchen, Kriegserinnerungen, Albträumen u nd Kopfschmerzen) sind nach Angaben des Beschwerdeführers seit 1992 (Belage rung Sarajevos) resp. 1995 (Kriegsende, Urk. 7/44/7, vgl. auch Urk. 8 S. 3) vorbestehend. Dennoch gelang es ihm in den darauffolgenden Jahren eine Familie zu gründen und sich ungeachtet seiner initial fehlenden Berufsaus bil dung in der Schweiz beruflich zu etablieren; der Beschwerdeführer absolvierte diverse zertifizierte Ausbildungen bei Firmen wie C.___ oder D.___ sowie Weiterbildungen in der Personal- und Maschinenführung und arbeitete zuletzt in leitender Position (Urk. 7/10/6). Dabei kam es ungeachtet der offenbar seit seiner Jugend bestehenden Leiden bis 2013, mithin über 20 Jahre hinweg, nie zu einer wesentlichen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der psychi a tri sche Gutachter betonte wiederholt die erheblichen Ressourcen und das (beruf liche) Potenzial des Beschwerdeführers (Urk. 7/44/28 f.) . Die - aus invaliditäts fremden Gründen (vgl. Urk. 7/44/7, Urk. 7/44/28) - im Jahre 2012 eingetretene Zuspitzung der psychiatrischen Symptomatik ist als vorübergehende Ver schlech terung zu beurteilen. So hat sich die Beschwerdesymptomatik mit
Aufnahme der
psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung anfangs 2013 sowohl subjek tiv als auch objektiv deutlich verbessert (Urk. 7/44/26; vgl. auch Urk. 7/10/6) . Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstatio n äre/ sta tionäre Therapien) nie in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/67/2) . V on einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausgeschöpften Behandlungs res sour cen kann v or diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Alsdann ist zu ver merken, dass der Beschwerdeführer einen geordneten Tagesablauf mit körper lichen Aktivitäten (mehrstündiges Spazieren im Wald) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Unter stüt zen der Kinder bei den Hausaufgaben, längere Autofahrten) vollzog und er im Zusammenhang mit den nach eigenen Angaben 1-2 resp. 1 Mal (Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26) wöchentlich auftretenden Anfällen mit Schwindel und Atemnot eine effektive Selbsthilfe anzuwenden wei ss (vgl. E. 3, Urk. 7/44/8). Sodann bezeichnete der Beschwerdeführer die Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern als
„recht ordentlich“ resp. gut und verfügt er nach eigenen Angaben
auch ausserfamiliär über soziale Kontakte (Urk. 7/44/6, Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26). Schliesslich fällt auf, dass eine im Dezember 2014 z ur Beerdigung seiner Mutter angetretene Reise nach Bosnien, mithin ins ehemalige Kriegs ge biet, offenbar ohne Schwierigkeiten
verlief . Gegenteiliges ist den Akten jeden falls nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 7/44/27). 4.5
An den bisherigen Erwägungen vermö g en auch die im Vorbescheidverfahren zusätzlich eingeholten Arztberichte (Urk. 7/61, Urk. 7/67) nichts zu ändern. Insbesondere lässt die vom behandelnden Psychiater mit Verlaufsbericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) postulierte Verschlechterung „im letzten Jahr“ eine hinreichende Begründung vermissen und kann sie folge dessen nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus schweigt sich der Bericht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dasselbe gilt für den Bericht des B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67). Kommt hinzu, dass der leitende Arzt des B.___ im Rahmen seiner Befundung vornehmlich die sub jektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers wiederholte.
Gegen eine wesentliche Zustandsverschlechterung spricht im Übrigen, dass der Be schwer deführer Mitte 2015 in der Lage war, eine eigene Firma (E.___) zu gründen, im Rahmen welcher er als Verwaltungsrat mit Einzelzeich nungs befugnis und Angestellter fungiert (vgl. Handelsregisterauszug vom 2. Juli 2015, Urk. 7/60/5, Urk. 7/59/4). 4.6
Bei der insoweit hinreichenden Aktenlage besteht entgegen dem Beschwerde führer (Urk. 1 S. 2) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.
2.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen im invaliden versiche rungsrechtlichen Verfahren darin besteht, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerblichen Aus wir kungen fällt dagegen nicht unter die medizinische
Beurteilung . 5.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht und es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer renten ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigeru ng von Leistungen der Invaliden versiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de m Beschwerdeführer auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger