Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, meldete sich am 31. Januar 2015 unter Hinweis auf einen Unfall vom 29. Mai 2012, als er auf der Strasse ausgeglitten war und sich dabei Verletzungen an der Schulter zugezogen hatte (Urk. 7/11 Ziff. 6.3), bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11 Ziff. 11). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog bei der Suva die den Unfall des Versicherten vom 29. Mai 2012 betreffenden Akten (Urk. 7/15, Urk. 7/38-40) bei und stellte mit Mitteilung vom 11. November 2015 (Urk. 7/36) fest, dass gegen wärtig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach Er lass des Vorbescheids (Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/45 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 19. September 2016 ( Urk. 2 ) erhob der Versicherte am
13. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien ergänzende Abklärungen zu veranlassen und der Invaliditätsgrad sei neu zu ermitteln (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung beziehungsweise eines rechtskräftigen Ein sprache entscheids der Suva betref fend die Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2012 sistiert. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Suva vom 10. August 2017 (Urk. 11/1), worin die Suva in Gutheissung der Ein sprache des Versicherten ihre Verfügung betreffend Invalidenrente und Integri tätsentschädigung vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/6) aufgehoben hatte, ein. 2.3
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 12) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um zur Ein gabe des Beschwerdeführes vom 25. Mai 2018 (Urk. 10) und den Beilagen (Urk. 11/1-10) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Unterlagen (Urk. 15/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Diese Rechtsschriften wurden den Parteien am 16. Juli 2018 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Septem ber 2016 (Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 24 % fest und verneinte einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich (vgl. Urk. 7/42 S. 6) einerseits auf das Schreiben der Suva an den Versicherten vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/40/2-3). Darin stellte die Suva dem Beschwerdeführer ge stützt auf einen kreisärztlichen Bericht vom 9. Juni 2016, worin eine Arbeitsfähig keit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % festgestellt wurde, die Ein stellung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. Andererseits stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. März 2016 (Urk. 7/42 S. 4-5), wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Grund eines unfallkausalen, somatischen Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und wonach ab 27. September 2015 in behinderungsangepass ten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf die Beurteilung der Suva ( vom 20. Juni 2016) beziehungsweise auf die dieser zugrundeliegende kreisärztli che Beurteilung nicht abgestellt werden könne, weil der ihn behandelnde orthopä dische Facharzt die Ansicht vertreten habe, dass eine arbeitsmedizinische Abklä rung indiziert sei (Urk. 1 S. 3), und weil für die Invaliditätsbemessung nicht nur die unfallkausalen Schulter beschwerden sondern auch eine psychische Gesundheits beeinträchtigung im Sinne eine depressiven Erkrankung mit zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Suva, erwähnte in seinem Untersu chungsbericht vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/39/605-628), dass dem Beschwerdeführer im Sinne eines provisorischen Zumutbarkeitsprofils aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht (ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Fachgebiets) zwar die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zu zumuten sei (S. 13), dass er indes ausdrücklich feststellte, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 12). 3.2
In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/40/2-3) stellte die Suva gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 9. Juni 2016 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepassten Tätigkeiten fest und stellte dem Beschwerdeführer die Einstel lung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. 3.3
In der Folge wurden im Rahmen einer Computertomographie der rechten Schulter am 24. Juli 2017 heterotrope Ossifikationen im Bereich der Weaver-Dunn Rekon struktion festgestellt (Urk. 11/4 S. 2). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 21. September 2017 operiert und auf Grund einer Infektion am 15. März 2018 erneut im Bereich seiner rechten Schulter operiert. Ebenso wurde eine deutliche Prostatavergrösserung festgestellt (Urk. 15/1). 3.4
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/6) sprach die Suva dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. In Gutheissung der vom Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 11/2) hob die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (Urk. 11/1) die Ver fügung vom 16. Juni 2017 auf und sprach dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2017 Taggeldleistungen zu. Eine den Fall abschliessende Verfügung beziehungsweise eine erneute Rentenverfügung der Suva ist bis anhin noch aus stehend. 4. 4.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Ak ten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.2
Vorliegend steht fest, dass sich die Beschwerdegegneri n bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) massgeblich auf ein Schreiben der Suva vom 20. Juni 2016 (vorstehend E. 3.2) stützte. Darin ging die Suva vorerst davon aus, dass auf Grund eines unfallbedingten Schulterleidens eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten bestehe, und stellte dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. Die Heilbehandlung der Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2012 war zu diesem Zeitpunkt indes noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer wurde deswegen am 21. September 2017 und am 15. März 2018 erneut an seiner rechten Schulter operiert. Die Suva ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (Urk. 11/1) denn auch davon aus, dass ab 1. Oktober 2017 wei terhin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und dass ab diesem Zeitpunkt weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen ausgewiesen sei. In Bezug auf die Folgen des Leidens im Bereich der rechten Schulter erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben dem Schulterleiden unter einem Prostataleiden sowie unter psychischen Beschwerden litt. Die Beschwerdegegnerin sah jedoch hinsichtlich der psychischen Beschwer den davon ab, bei behandelnden psychiatrischen Fachärzten entsprechende Er kundigungen zu tätigen. Auch diesbezüglich erweist sich der vorliegende Sach verhalt daher nicht als hinreichend abgeklärt. 4.3
Demzufolge wurde der für die Prüfung des Leistungsa nspruchs des Beschwerde führers massgeb liche medizinische Sachverhalt
nicht rechtsgenügend abgeklärt . Der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) lag ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde. Auf Grund der vorhandenen Akten steht insbe sondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob bezie hungsweise in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zuzumuten gewesen war. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers erneut verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 1'800 .-- (inkl . MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü gung vom 1 9. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Er wägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 31. Januar 2015 unter Hinweis auf einen Unfall vom 29. Mai 2012, als er auf der Strasse ausgeglitten war und sich dabei Verletzungen an der Schulter zugezogen hatte (Urk. 7/11 Ziff. 6.3), bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11 Ziff. 11). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog bei der Suva die den Unfall des Versicherten vom 29. Mai 2012 betreffenden Akten (Urk. 7/15, Urk. 7/38-40) bei und stellte mit Mitteilung vom 11. November 2015 (Urk. 7/36) fest, dass gegen wärtig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach Er lass des Vorbescheids (Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/45 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Septem ber 2016 (Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 24 % fest und verneinte einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich (vgl. Urk. 7/42 S. 6) einerseits auf das Schreiben der Suva an den Versicherten vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/40/2-3). Darin stellte die Suva dem Beschwerdeführer ge stützt auf einen kreisärztlichen Bericht vom 9. Juni 2016, worin eine Arbeitsfähig keit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % festgestellt wurde, die Ein stellung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. Andererseits stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. März 2016 (Urk. 7/42 S. 4-5), wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Grund eines unfallkausalen, somatischen Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und wonach ab 27. September 2015 in behinderungsangepass ten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf die Beurteilung der Suva ( vom 20. Juni 2016) beziehungsweise auf die dieser zugrundeliegende kreisärztli che Beurteilung nicht abgestellt werden könne, weil der ihn behandelnde orthopä dische Facharzt die Ansicht vertreten habe, dass eine arbeitsmedizinische Abklä rung indiziert sei (Urk. 1 S. 3), und weil für die Invaliditätsbemessung nicht nur die unfallkausalen Schulter beschwerden sondern auch eine psychische Gesundheits beeinträchtigung im Sinne eine depressiven Erkrankung mit zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Suva, erwähnte in seinem Untersu chungsbericht vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/39/605-628), dass dem Beschwerdeführer im Sinne eines provisorischen Zumutbarkeitsprofils aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht (ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Fachgebiets) zwar die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zu zumuten sei (S. 13), dass er indes ausdrücklich feststellte, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 12). 3.2
In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/40/2-3) stellte die Suva gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 9. Juni 2016 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepassten Tätigkeiten fest und stellte dem Beschwerdeführer die Einstel lung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. 3.3
In der Folge wurden im Rahmen einer Computertomographie der rechten Schulter am 24. Juli 2017 heterotrope Ossifikationen im Bereich der Weaver-Dunn Rekon struktion festgestellt (Urk. 11/4 S. 2). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 21. September 2017 operiert und auf Grund einer Infektion am 15. März 2018 erneut im Bereich seiner rechten Schulter operiert. Ebenso wurde eine deutliche Prostatavergrösserung festgestellt (Urk. 15/1). 3.4
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/6) sprach die Suva dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. In Gutheissung der vom Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 11/2) hob die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (Urk. 11/1) die Ver fügung vom 16. Juni 2017 auf und sprach dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2017 Taggeldleistungen zu. Eine den Fall abschliessende Verfügung beziehungsweise eine erneute Rentenverfügung der Suva ist bis anhin noch aus stehend. 4. 4.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Ak ten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.2
Vorliegend steht fest, dass sich die Beschwerdegegneri n bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) massgeblich auf ein Schreiben der Suva vom 20. Juni 2016 (vorstehend E. 3.2) stützte. Darin ging die Suva vorerst davon aus, dass auf Grund eines unfallbedingten Schulterleidens eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten bestehe, und stellte dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. Die Heilbehandlung der Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2012 war zu diesem Zeitpunkt indes noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer wurde deswegen am 21. September 2017 und am 15. März 2018 erneut an seiner rechten Schulter operiert. Die Suva ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (Urk. 11/1) denn auch davon aus, dass ab 1. Oktober 2017 wei terhin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und dass ab diesem Zeitpunkt weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen ausgewiesen sei. In Bezug auf die Folgen des Leidens im Bereich der rechten Schulter erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben dem Schulterleiden unter einem Prostataleiden sowie unter psychischen Beschwerden litt. Die Beschwerdegegnerin sah jedoch hinsichtlich der psychischen Beschwer den davon ab, bei behandelnden psychiatrischen Fachärzten entsprechende Er kundigungen zu tätigen. Auch diesbezüglich erweist sich der vorliegende Sach verhalt daher nicht als hinreichend abgeklärt. 4.3
Demzufolge wurde der für die Prüfung des Leistungsa nspruchs des Beschwerde führers massgeb liche medizinische Sachverhalt
nicht rechtsgenügend abgeklärt . Der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) lag ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde. Auf Grund der vorhandenen Akten steht insbe sondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob bezie hungsweise in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zuzumuten gewesen war. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers erneut verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 1'800 .-- (inkl . MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü gung vom 1 9. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Er wägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 2.3 Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 12) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um zur Ein gabe des Beschwerdeführes vom 25. Mai 2018 (Urk. 10) und den Beilagen (Urk. 11/1-10) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Unterlagen (Urk. 15/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Diese Rechtsschriften wurden den Parteien am 16. Juli 2018 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01136
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 27. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, meldete sich am 31. Januar 2015 unter Hinweis auf einen Unfall vom 29. Mai 2012, als er auf der Strasse ausgeglitten war und sich dabei Verletzungen an der Schulter zugezogen hatte (Urk. 7/11 Ziff. 6.3), bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11 Ziff. 11). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog bei der Suva die den Unfall des Versicherten vom 29. Mai 2012 betreffenden Akten (Urk. 7/15, Urk. 7/38-40) bei und stellte mit Mitteilung vom 11. November 2015 (Urk. 7/36) fest, dass gegen wärtig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach Er lass des Vorbescheids (Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/45 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 19. September 2016 ( Urk. 2 ) erhob der Versicherte am
13. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien ergänzende Abklärungen zu veranlassen und der Invaliditätsgrad sei neu zu ermitteln (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung beziehungsweise eines rechtskräftigen Ein sprache entscheids der Suva betref fend die Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2012 sistiert. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Suva vom 10. August 2017 (Urk. 11/1), worin die Suva in Gutheissung der Ein sprache des Versicherten ihre Verfügung betreffend Invalidenrente und Integri tätsentschädigung vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/6) aufgehoben hatte, ein. 2.3
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 12) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um zur Ein gabe des Beschwerdeführes vom 25. Mai 2018 (Urk. 10) und den Beilagen (Urk. 11/1-10) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Unterlagen (Urk. 15/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Diese Rechtsschriften wurden den Parteien am 16. Juli 2018 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Septem ber 2016 (Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 24 % fest und verneinte einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich (vgl. Urk. 7/42 S. 6) einerseits auf das Schreiben der Suva an den Versicherten vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/40/2-3). Darin stellte die Suva dem Beschwerdeführer ge stützt auf einen kreisärztlichen Bericht vom 9. Juni 2016, worin eine Arbeitsfähig keit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % festgestellt wurde, die Ein stellung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. Andererseits stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. März 2016 (Urk. 7/42 S. 4-5), wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Grund eines unfallkausalen, somatischen Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und wonach ab 27. September 2015 in behinderungsangepass ten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf die Beurteilung der Suva ( vom 20. Juni 2016) beziehungsweise auf die dieser zugrundeliegende kreisärztli che Beurteilung nicht abgestellt werden könne, weil der ihn behandelnde orthopä dische Facharzt die Ansicht vertreten habe, dass eine arbeitsmedizinische Abklä rung indiziert sei (Urk. 1 S. 3), und weil für die Invaliditätsbemessung nicht nur die unfallkausalen Schulter beschwerden sondern auch eine psychische Gesundheits beeinträchtigung im Sinne eine depressiven Erkrankung mit zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Suva, erwähnte in seinem Untersu chungsbericht vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/39/605-628), dass dem Beschwerdeführer im Sinne eines provisorischen Zumutbarkeitsprofils aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht (ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Fachgebiets) zwar die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zu zumuten sei (S. 13), dass er indes ausdrücklich feststellte, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 12). 3.2
In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/40/2-3) stellte die Suva gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 9. Juni 2016 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepassten Tätigkeiten fest und stellte dem Beschwerdeführer die Einstel lung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. 3.3
In der Folge wurden im Rahmen einer Computertomographie der rechten Schulter am 24. Juli 2017 heterotrope Ossifikationen im Bereich der Weaver-Dunn Rekon struktion festgestellt (Urk. 11/4 S. 2). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 21. September 2017 operiert und auf Grund einer Infektion am 15. März 2018 erneut im Bereich seiner rechten Schulter operiert. Ebenso wurde eine deutliche Prostatavergrösserung festgestellt (Urk. 15/1). 3.4
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/6) sprach die Suva dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. In Gutheissung der vom Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 11/2) hob die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (Urk. 11/1) die Ver fügung vom 16. Juni 2017 auf und sprach dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2017 Taggeldleistungen zu. Eine den Fall abschliessende Verfügung beziehungsweise eine erneute Rentenverfügung der Suva ist bis anhin noch aus stehend. 4. 4.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Ak ten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.2
Vorliegend steht fest, dass sich die Beschwerdegegneri n bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) massgeblich auf ein Schreiben der Suva vom 20. Juni 2016 (vorstehend E. 3.2) stützte. Darin ging die Suva vorerst davon aus, dass auf Grund eines unfallbedingten Schulterleidens eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten bestehe, und stellte dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2016 in Aussicht. Die Heilbehandlung der Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2012 war zu diesem Zeitpunkt indes noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer wurde deswegen am 21. September 2017 und am 15. März 2018 erneut an seiner rechten Schulter operiert. Die Suva ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (Urk. 11/1) denn auch davon aus, dass ab 1. Oktober 2017 wei terhin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und dass ab diesem Zeitpunkt weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen ausgewiesen sei. In Bezug auf die Folgen des Leidens im Bereich der rechten Schulter erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben dem Schulterleiden unter einem Prostataleiden sowie unter psychischen Beschwerden litt. Die Beschwerdegegnerin sah jedoch hinsichtlich der psychischen Beschwer den davon ab, bei behandelnden psychiatrischen Fachärzten entsprechende Er kundigungen zu tätigen. Auch diesbezüglich erweist sich der vorliegende Sach verhalt daher nicht als hinreichend abgeklärt. 4.3
Demzufolge wurde der für die Prüfung des Leistungsa nspruchs des Beschwerde führers massgeb liche medizinische Sachverhalt
nicht rechtsgenügend abgeklärt . Der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) lag ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde. Auf Grund der vorhandenen Akten steht insbe sondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob bezie hungsweise in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zuzumuten gewesen war. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers erneut verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 1'800 .-- (inkl . MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü gung vom 1 9. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Er wägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz