Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1989, ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste Ende Februar 2012 in die Schweiz ein und war zuletzt vom
1. März 2012 bis 31. März 2014 als Office-Mitarbeiterin/Aushilfe beim der Z.___ angestellt (Urk. 8/7-8, Urk. 8/19). Ab dem 15. November 2013 war sie durch die behandelnden Ärzte krankgeschrieben (Urk. 8/21/2), weshalb sie sich am 23. Januar 2014 zur Früherfassung (Urk. 8/2) und am 11. Februar 2014 (Eingangsdatum) schliesslich – unter Hinweis auf ein chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom – bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 8/7). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 8 / 13 ) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8 / 19 ) sowie Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/22, Urk. 8/35, Urk. 8/60) ein. Die Versicherte nahm zwischen dem 10. März und dem 9. September 2015 am RAV-Abklärungsprogramm A.___ des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks Zürich teil (Urk. 8/67 [= Urk. 8/ 69], Urk. 8/80). Im Rahmen der weiteren Abklärungen
liess die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten bei der medizinischen Begutachtungsstelle B.___, erstellen (Gut achten vom 21. April 2016, Urk. 8/101) . Mit Mitteilung vom 7. Juni 2016 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungs- resp. Mitwirkungspflicht und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Nichtteil nahme an einer dreimonatigen Behandlung in einem tagesklinischen Setting in einer Institution mit Expertise in der Behandlung von chronischen Schmerz krankheiten sowie einer begleitenden physiotherapeutischen Behandlung auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/104). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 7. Juni 2016 [Urk. 8/106], vorsorglicher Einwand vom 14. Juni 2016 [Urk. 8/107], begründeter Einwand vom 16. August 2016 [Urk. 8/110]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 7. September 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/114 [= Urk. 2]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe v om 11. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit diese nach Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ zu den Ein wänden erneut verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde füh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 beantragte die IV-Stelle Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vo m
14. November 2016 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-2). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit liche n Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chia tri sc he Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3 .2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind gemäss neuerer Praxis Indika toren beacht lich, die das Bundesgericht in seinem am 3. Juni 2015 ergang enen Entscheid wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Res so ur cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeit ge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh len den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheit seinsicht zurückzu füh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.2.3
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diag nos tizierten gesundheit lich en Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechts begriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbeding ungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizi nische Zumutbar keits beurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Unter such ungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beant wor t ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht im invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Sinn beeinträchtigt sei. Es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie erfülle die durch das Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren invalidenversicherungsrechtlich relevant sei. Es ergebe sich daraus ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab 14. November 2014 (Urk. 1). 3.
Dem bidisziplinären Gutachten des B.___ vom 21. April 2016 (Urk. 8/101) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/101/4): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts grösser als links mit begleiten dem Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), ein chronisches thorako-lumbales Schmerz syn drom, klinisch mit muskulärer Schmerzkomponente und einen Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung, keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprech end (Urk. 8/101/4).
In der bidisziplinären K onsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 ein chronisches Schmerzsyndrom im Be rei che des Schultergürtels rechts sowie der thorakalen und lumbalen Region. Au s rheumatologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Objek tivierbar sei eine gewisse muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links mit begleitendem Thoracic-Outlet-Syndrom und ein chronisch thorako lumbales Schmerzsyndrom mit klinisch muskulärer Schmerzkomponente. Die muskuläre Dysbalance resp. die muskuläre Schmerzkomponente sei jedoch nicht derart, dass sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Aus psychiatrischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwer den auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Office -M itarbeiterin eine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit von 40 bis 50 % , wobei darauf hingewiesen werden müsse, dass aus psychia tri scher Sicht kein Endzustand vorliege. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem bisher günstigen Verlauf mit Rückgang der Symptomatik, Steigerung der Leis tungsfähigkeit, Fehlen von komorbiden psychischen und somatischen Faktoren, Fehlen von auffälligen Persönlichkeitsanteilen, guter psychosozialer Stützung, aber auch einer nicht allzu schlechten eigen en Prognose der Beschwerde füh rerin sowie noch nicht ausgeschöpften psychiatrischen Therapieoptionen. Eine früher vorhandene Angst und depressive Störung , gemischt , sei aktuell nicht mehr weiter nachweisbar, auch wenn noch eine leichte De primiertheit beobach tet werden könne, die jedoch eher den Charakter einer Bedrückung aufgewiesen habe ( Urk. 8/101/4). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnah men verbessert werden. Retrospektiv sei der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv beurteilbar. Ob die vom Hausarzt seit dem 1 5. November 2013 postulierte volle Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht rekonstruiert werden. Hingegen sei nachvollzieh bar, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit Beginn der Behandlung in der psychiatrischen Poliklinik C.___ seit dem 1 1. Juni 2014 in der angestammten Tätigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt etwa um 50 % eingeschränkt gewesen sei. In einer körperlich leichten Verweistätigkeit wechselbelastender Natur be stehe eine ganztags verwertbare zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % , welche mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Es empfehle sich eine Behandlung der Beschwerdeführerin in einem tagesklinischen Setting in einer Institution mit Expertise in der Behandlung von chronischen Schmerzkrank heiten. Dabei sollte die Psychotherapie störungsspezifisch ausgerichtet sein und folgende Elemente enthalten: Veränderung des schon früher ausgeprägten Scho nungsverhaltens, der kognitiven Einstellungen in Verbindung mit schmerzbe zogenen Befürchtungen hinsichtlich Aktivität und Arbeitsfähigkeit sowie aus führliche Psychoedukation der Schmerzentstehung und Aufrechterhaltung. Da ne ben empfehle sich eine begleitende physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der körperlichen Fitness mit Verbesserung der Koordination und Körperwahrnehmung und eine Verbesserung der eigenen Kontrolle auf die indi viduelle Belastungskapazität. Es empfehle sich eine Therapiedauer von mindes tens drei Monaten mit Fortsetzung der Therapie im ambulanten Rahmen und einer weiteren Behandlungsdauer von erfahrungsgemäss einem bis zwei Jahren. Berufliche Massnahmen seien der Beschwerdeführerin zumutbar, sollten idealer weise aber erst nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung durchgeführt werden, um die Erfolgschancen für eine erfolgreiche Reintegration in den Arbeits prozess zu verbessern ( Urk. 8/101/5).
Zur aktuellen Lebenssituation hielt der psychiatrische Konsiliarius fest, die Be schwerdeführerin lebe seit dem Alter von 17 Jahren in fester Beziehung mit einem zwei Jahre jüngeren, ungelernten Bauarbeiter. Die Beziehung bezeichne die Beschwerdeführerin als “gut“. Sie erlebe ihren Partner als unterstützend und fürsorglich. Sie habe regelmässig telefonischen Kontakt mit ihren Eltern und einer 29-jährigen Schwester. Zu einem Halbbruder habe sie eine regelmässige Beziehung. Daneben habe sie immer wieder Kontakte zu Freundinnen aus ihrem Heimatland, welche in der Schweiz lebten. Zwar spreche sie kein Deutsch, habe jedoch genügend soziale Kontakte, mit denen sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten könne. Ihre Freizeit verbringe sie üblicherweise mit Spaziergängen, Fernschauen, Telefonaten mit den Eltern oder der Pflege sozialer Kontakte. Psy cho soziale Belastungen habe sie auf Nachfrage explizit verneint und angegeben, mit dem Freund und der Familie gebe es keine Probleme, sie habe keine finan ziellen Schwierigkeiten und keinen Ärger mit der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/101/20). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten (Urk. 8/101) vom 2 1. April 2016 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge rungen nachvoll zieh bar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten des B.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Ent scheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Der Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerde führerin aus psychiatrischen Gründen eine sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tä tigkeit eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestehe, kann in dessen mit der Beschwerde gegnerin – welche das Fehlen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.2, E. 4.3). 4.2
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab ge wichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2 .2 mit Hin weis en ).
Dem bidisziplinären Gutachten vom 21. April 2016 (Urk. 8/101) ist zu ent neh men, dass die in psychiatrischer Hinsicht attestierte 40-50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die Einschränkung von 30 % in einer Verweistätigkeit mit dem Vorliegen eines chronischen Schmerz syn droms begründet wird, wobei darauf hingewiesen wurde, dass aus psychia trischer Sicht kein Endzustand bestehe und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 8/101/4-5). Aus rheu matologischer Sicht bestehen keine Einschränkungen.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob gestützt auf das bidisziplinäre Gut achten vom 21. April 2016 ( Urk. 8/101) und – soweit nötig – unter Berück sichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte in Anwendung der mit BGE 141 V 281 mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beur tei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1.3.2). 4.3 4.3.1
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indi zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen hang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4.3.2
Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem bidisziplinären Gutachten zu entnehmen, die Störung führe zu einer Beeinträchtigung in der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit. Dies ergebe sich aus dem Mini-ICF-APP. Sämtliche weiteren Fähigkeiten in Bezug auf die angestammte Tätigkeit wurden als uneingeschränkt beurteilt ( Urk. 8/101/25). Die Gutachter bezeichneten den Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzstörung als mittel schwer. Sodann wurde ausgeführt, komorbide Störungen sowie Persönlichkeits anteile, welche die Bewältigung der Schmerzen erschweren würden, seien nicht vorhanden ( Urk. 8/101/28).
Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Be hand lungsmöglichkeiten kann nicht die Rede sein. Gemäss Kurzgutachten von
Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , best and die zum Untersuchungszeitpunkt gegenwärtige Behandlung in der C.___ aus einem Termin alle zwei bis drei Wochen und einer Psychopharmakotherapie mit Antidepressiva (Remeron 30 mg pro Tag, Seroquel 25 mg in Reserve bei innerer Unruhe, zuzüglich optional Redormin und Relexane als Bedarfsmedikation bei innerer Unruhe bzw. Schlafstörungen [vgl. VP-Kurz-Gutachten zu Händen des Krankenversicherer s vom 9. November 2015, Urk. 8/92/5]) . Am 11. Juni 2014
sei mit einer psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung zur Behandlung der chronische n Schmerzstörung b egonnen
worden (Urk. 8/60/2). Aus den Be richten der behandelnden Ärzte geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1
4. bis 29. Januar im E.___, Klinik für Rheumatologie, und vom
29. Januar bis 26. Februar 2014 in der F.___ hospitalisiert war ( Urk. 8/15, Urk. 8/22/7-10 [ = Urk. 8/35/6-10 ] ). Die Gutachter des B.___ stellten ihrerseits fest , dass die sich aus den Laborwerten ergebenden Ergebnisse auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hindeute ten ( Urk. 8/101/30). Mass geblich jedoch hielten die Gutachter fest , dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch er Sicht kein Endzustand besteht und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden k a nn. So empfahlen sie ein tages klinisches Setting für drei Monate mit anschliessend ambulanter Weiterbehand lung (Urk. 8/101/4). Dabei sollte die Psychotherapie störungsspezifisch ausge rich tet sein und folgende Elemente enthalten: Veränderung des schon früher ausgeprägten Schonungsverhaltens, der kognitiven Einstellungen in Verbindung mit schmerzbezogenen Befürchtungen hinsichtlich Aktivität und Arbeitsfähig keit sowie ausführliche Psychoedukation der Schmerzentstehung und Aufrecht er haltung. Daneben sei eine begleitende physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der körperlichen Fitness mit Verbesserung der Koordination und Körperwahrnehmung und eine Verbesserung der eigenen Kontrolle auf die indi viduelle Belastbarkeit zu empfehlen; dies mit einer Therapiedauer von mindes tens drei Monaten mit Fortsetzung der Therapie im ambulanten Rahmen und einer weiteren Behandlungsdauer von erfahrungsgem äss einem bis zwei Jahren (Urk. 8/101/5).
Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, so legte der psychiatrische Experte nachvollziehbar dar, weshalb keine weiteren psychiat rischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sin d . So fanden sich nach den gut achterlichen Ausführungen keine Hinweise für eine depressive Episode, Angst störung, posttraumatische Belastungsstörung oder psychotische Störung (Urk. 8/101/27). Die Diagnose einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 41.2), wie sie noch im Bericht der psychi atrischen Poliklinik C.___ vom 5. März 2015 gestellt worden sei, sei nicht mehr nachweisbar. So kamen die Gut achter zum Schluss, es liege keine somatische oder psychiatrische Komor bidität vor ( Urk. 8/101/4).
Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auf fälligen Persönlichkeitsstruktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 8/101/23, vgl. Urk. 8/92/9), so dass keine wesent li chen funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind. Der psychiatrische Kon si liarius hielt diesbezüglich fest, auffällige oder für die Schmerzauf rechter hal tung gar relevante Persönlichkeitsfaktoren hätten aus psychiatrischer Sicht nicht nach gewiesen werden können. Insbesondere hätten sich prämorbid aus der Anamnese keine familiären oder sozialen Belastungen erkennen lassen, die zu einer defizitären Persönlichkeitsstruktur Anlass gegeben hätten ( Urk. 8/101/30). Schwere Trau matisierungen oder Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schick sals schläge sind nicht bekannt (vgl. auch Urk. 8/92/3). Es ist folglich von einer blanden Krankengeschichte auszugehen.
Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die invaliditäts fremde n psychosoziale n Belastungsfaktoren hinzuweisen ,
wie der Migrations hinter grund der Beschwerdeführerin , fehlende Deutschkenntnisse oder die Kün di gung aus betrieblichen Gründen (Urk. 8/101/6 ; die Beschwerdeführerin selber verneinte das Vorhandensein psychosozialer Faktoren explizit [Urk. 8/101/20] ). So dann lässt der Lebenskontext der Beschwerdeführer in auf durchaus vorhan dene Ressourcen ( Freizeitaktivitäten, Hobbies, unauffällige soziale Kontakte inner halb der Herkunftsfamilie oder gegenüber Peers, 8 Jahre dauernde – als gu t oder gar sehr gut bezeichnete – Partnerschaft, welche als unterstützend und für sorglich erlebt werde; Urk. 8/101/ 20-21, Urk. 8/101/ 30 , vgl. auch Urk. 8/92/4) schliessen.
Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass der begutachtende Psychiater einen nicht erheblichen Widerspruch zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe festgestellt hat. Die Blutspiegelkonzen trationen der verordneten Medikamente seien etwas auffällig. Einerseits sei das Saroten retard (25mg pro Tag) nicht mehr nachweisbar gewesen. Andererseits seien d ie Werte des Lyrica (150 mg pro Tag) unter der Norm gelegen. So könne dies auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hinweisen und bedeuten, dass die Schlafstörungen keine wesentliche Rolle mehr spielten oder dass die Beschwerdeführerin aufgrund von störenden Nebenwirkungen die Dosis von Lyrica und Saroten von sich aus reduziert habe (vgl. Urk. 8/101/25-26). Die sub jektive Schilderung der Beschwerden war gemäss den Angaben des Psychia ters konsistent zum objektiven psychischen Querschnittbefund gewesen. Das behauptete insbesondere vormalige und aktuelle Leidens a usmass sei für den Gut achter zudem gut anhand des geschilderten Leidensdrucks nachvollziehbar ge wesen (Urk. 8/101/30). Der Rheumatologe stellte hingegen eine Diskrepanz zwisch en dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objek tivierbaren Befunden fest (Urk. 8/101/4 und Urk. 8/101/42) .
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren, insbe sondere der fehlenden Therapieresistenz des Schmerzsyndroms, aber auch ma n gels Komorbiditäten, wegen festgestellter Inkonsistenzen und des Vorhan den seins psychosozialer Faktoren und einer unauffälligen Persönlichkeits struk tur , sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der chronischen Schmerzstö rung respek tive der in diesem Zusam men hang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nach gewiesen. Das diagnos tizierte chronische Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) hat so mit gestützt auf die Feststellungen der Gutachter (noch) keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Auswir ku ng auf die Arbeitsfähigkeit.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen dieser Schlussfolgerung auch die Abklärungen des RAV nicht entgegen (Urk. 8/67 [= Urk. 8/69], Urk. 8/80), da gemäss den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2015 die Motivation der Beschwerdeführerin, alternative Arbeitstätigkeiten aus zu üben fraglich erscheint und invaliditätsfremde Gründe eine berufliche Inte gra tion erschweren (Urk. 8/67/3). Ferner ist hinsichtlich der von den beruflichen Fachpersonen festgestellten gesundheitlichen Leistungseinschränkungen darauf hin zuweisen, dass der rheumatologische Gutachter im Einklang mit den Vor akten kein medizinisches Substrat feststellen konnte. Dass den Gutachtern der ge nannte Bericht nicht vorgelegen hat ist dabei nicht massgebend, weil in Be zug auf die funktionellen Einschränkungen der medizinischen Beurteilung Vor rang zukommt. 5.
Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver nei nt wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Mit ihrer Beschwerde vom
11. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 11 / 1 ), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu w ei sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1989, ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste Ende Februar 2012 in die Schweiz ein und war zuletzt vom
1. März 2012 bis 31. März 2014 als Office-Mitarbeiterin/Aushilfe beim der Z.___ angestellt (Urk. 8/7-8, Urk. 8/19). Ab dem 15. November 2013 war sie durch die behandelnden Ärzte krankgeschrieben (Urk. 8/21/2), weshalb sie sich am 23. Januar 2014 zur Früherfassung (Urk. 8/2) und am 11. Februar 2014 (Eingangsdatum) schliesslich – unter Hinweis auf ein chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom – bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 8/7). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 8 / 13 ) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8 / 19 ) sowie Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/22, Urk. 8/35, Urk. 8/60) ein. Die Versicherte nahm zwischen dem 10. März und dem 9. September 2015 am RAV-Abklärungsprogramm A.___ des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks Zürich teil (Urk. 8/67 [= Urk. 8/ 69], Urk. 8/80). Im Rahmen der weiteren Abklärungen
liess die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten bei der medizinischen Begutachtungsstelle B.___, erstellen (Gut achten vom 21. April 2016, Urk. 8/101) . Mit Mitteilung vom 7. Juni 2016 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungs- resp. Mitwirkungspflicht und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Nichtteil nahme an einer dreimonatigen Behandlung in einem tagesklinischen Setting in einer Institution mit Expertise in der Behandlung von chronischen Schmerz krankheiten sowie einer begleitenden physiotherapeutischen Behandlung auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/104). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 7. Juni 2016 [Urk. 8/106], vorsorglicher Einwand vom 14. Juni 2016 [Urk. 8/107], begründeter Einwand vom 16. August 2016 [Urk. 8/110]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 7. September 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/114 [= Urk. 2]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit liche n Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chia tri sc he Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3 .2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.2.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind gemäss neuerer Praxis Indika toren beacht lich, die das Bundesgericht in seinem am 3. Juni 2015 ergang enen Entscheid wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Res so ur cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeit ge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh len den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheit seinsicht zurückzu füh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 1.2.3 Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diag nos tizierten gesundheit lich en Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechts begriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbeding ungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizi nische Zumutbar keits beurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Unter such ungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beant wor t ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe v om 11. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit diese nach Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ zu den Ein wänden erneut verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde füh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 beantragte die IV-Stelle Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vo m
14. November 2016 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-2).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht im invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Sinn beeinträchtigt sei. Es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie erfülle die durch das Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren invalidenversicherungsrechtlich relevant sei. Es ergebe sich daraus ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab 14. November 2014 (Urk. 1). 3.
Dem bidisziplinären Gutachten des B.___ vom 21. April 2016 (Urk. 8/101) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/101/4): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts grösser als links mit begleiten dem Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), ein chronisches thorako-lumbales Schmerz syn drom, klinisch mit muskulärer Schmerzkomponente und einen Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung, keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprech end (Urk. 8/101/4).
In der bidisziplinären K onsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 ein chronisches Schmerzsyndrom im Be rei che des Schultergürtels rechts sowie der thorakalen und lumbalen Region. Au s rheumatologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Objek tivierbar sei eine gewisse muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links mit begleitendem Thoracic-Outlet-Syndrom und ein chronisch thorako lumbales Schmerzsyndrom mit klinisch muskulärer Schmerzkomponente. Die muskuläre Dysbalance resp. die muskuläre Schmerzkomponente sei jedoch nicht derart, dass sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Aus psychiatrischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwer den auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Office -M itarbeiterin eine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit von 40 bis 50 % , wobei darauf hingewiesen werden müsse, dass aus psychia tri scher Sicht kein Endzustand vorliege. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem bisher günstigen Verlauf mit Rückgang der Symptomatik, Steigerung der Leis tungsfähigkeit, Fehlen von komorbiden psychischen und somatischen Faktoren, Fehlen von auffälligen Persönlichkeitsanteilen, guter psychosozialer Stützung, aber auch einer nicht allzu schlechten eigen en Prognose der Beschwerde füh rerin sowie noch nicht ausgeschöpften psychiatrischen Therapieoptionen. Eine früher vorhandene Angst und depressive Störung , gemischt , sei aktuell nicht mehr weiter nachweisbar, auch wenn noch eine leichte De primiertheit beobach tet werden könne, die jedoch eher den Charakter einer Bedrückung aufgewiesen habe ( Urk. 8/101/4). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnah men verbessert werden. Retrospektiv sei der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv beurteilbar. Ob die vom Hausarzt seit dem 1 5. November 2013 postulierte volle Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht rekonstruiert werden. Hingegen sei nachvollzieh bar, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit Beginn der Behandlung in der psychiatrischen Poliklinik C.___ seit dem 1 1. Juni 2014 in der angestammten Tätigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt etwa um 50 % eingeschränkt gewesen sei. In einer körperlich leichten Verweistätigkeit wechselbelastender Natur be stehe eine ganztags verwertbare zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % , welche mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Es empfehle sich eine Behandlung der Beschwerdeführerin in einem tagesklinischen Setting in einer Institution mit Expertise in der Behandlung von chronischen Schmerzkrank heiten. Dabei sollte die Psychotherapie störungsspezifisch ausgerichtet sein und folgende Elemente enthalten: Veränderung des schon früher ausgeprägten Scho nungsverhaltens, der kognitiven Einstellungen in Verbindung mit schmerzbe zogenen Befürchtungen hinsichtlich Aktivität und Arbeitsfähigkeit sowie aus führliche Psychoedukation der Schmerzentstehung und Aufrechterhaltung. Da ne ben empfehle sich eine begleitende physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der körperlichen Fitness mit Verbesserung der Koordination und Körperwahrnehmung und eine Verbesserung der eigenen Kontrolle auf die indi viduelle Belastungskapazität. Es empfehle sich eine Therapiedauer von mindes tens drei Monaten mit Fortsetzung der Therapie im ambulanten Rahmen und einer weiteren Behandlungsdauer von erfahrungsgemäss einem bis zwei Jahren. Berufliche Massnahmen seien der Beschwerdeführerin zumutbar, sollten idealer weise aber erst nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung durchgeführt werden, um die Erfolgschancen für eine erfolgreiche Reintegration in den Arbeits prozess zu verbessern ( Urk. 8/101/5).
Zur aktuellen Lebenssituation hielt der psychiatrische Konsiliarius fest, die Be schwerdeführerin lebe seit dem Alter von 17 Jahren in fester Beziehung mit einem zwei Jahre jüngeren, ungelernten Bauarbeiter. Die Beziehung bezeichne die Beschwerdeführerin als “gut“. Sie erlebe ihren Partner als unterstützend und fürsorglich. Sie habe regelmässig telefonischen Kontakt mit ihren Eltern und einer 29-jährigen Schwester. Zu einem Halbbruder habe sie eine regelmässige Beziehung. Daneben habe sie immer wieder Kontakte zu Freundinnen aus ihrem Heimatland, welche in der Schweiz lebten. Zwar spreche sie kein Deutsch, habe jedoch genügend soziale Kontakte, mit denen sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten könne. Ihre Freizeit verbringe sie üblicherweise mit Spaziergängen, Fernschauen, Telefonaten mit den Eltern oder der Pflege sozialer Kontakte. Psy cho soziale Belastungen habe sie auf Nachfrage explizit verneint und angegeben, mit dem Freund und der Familie gebe es keine Probleme, sie habe keine finan ziellen Schwierigkeiten und keinen Ärger mit der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/101/20). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten (Urk. 8/101) vom 2 1. April 2016 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge rungen nachvoll zieh bar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten des B.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Ent scheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Der Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerde führerin aus psychiatrischen Gründen eine sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tä tigkeit eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestehe, kann in dessen mit der Beschwerde gegnerin – welche das Fehlen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.2, E. 4.3). 4.2
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab ge wichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2 .2 mit Hin weis en ).
Dem bidisziplinären Gutachten vom 21. April 2016 (Urk. 8/101) ist zu ent neh men, dass die in psychiatrischer Hinsicht attestierte 40-50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die Einschränkung von 30 % in einer Verweistätigkeit mit dem Vorliegen eines chronischen Schmerz syn droms begründet wird, wobei darauf hingewiesen wurde, dass aus psychia trischer Sicht kein Endzustand bestehe und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 8/101/4-5). Aus rheu matologischer Sicht bestehen keine Einschränkungen.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob gestützt auf das bidisziplinäre Gut achten vom 21. April 2016 ( Urk. 8/101) und – soweit nötig – unter Berück sichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte in Anwendung der mit BGE 141 V 281 mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beur tei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1.3.2). 4.3 4.3.1
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indi zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen hang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4.3.2
Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem bidisziplinären Gutachten zu entnehmen, die Störung führe zu einer Beeinträchtigung in der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit. Dies ergebe sich aus dem Mini-ICF-APP. Sämtliche weiteren Fähigkeiten in Bezug auf die angestammte Tätigkeit wurden als uneingeschränkt beurteilt ( Urk. 8/101/25). Die Gutachter bezeichneten den Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzstörung als mittel schwer. Sodann wurde ausgeführt, komorbide Störungen sowie Persönlichkeits anteile, welche die Bewältigung der Schmerzen erschweren würden, seien nicht vorhanden ( Urk. 8/101/28).
Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Be hand lungsmöglichkeiten kann nicht die Rede sein. Gemäss Kurzgutachten von
Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , best and die zum Untersuchungszeitpunkt gegenwärtige Behandlung in der C.___ aus einem Termin alle zwei bis drei Wochen und einer Psychopharmakotherapie mit Antidepressiva (Remeron 30 mg pro Tag, Seroquel 25 mg in Reserve bei innerer Unruhe, zuzüglich optional Redormin und Relexane als Bedarfsmedikation bei innerer Unruhe bzw. Schlafstörungen [vgl. VP-Kurz-Gutachten zu Händen des Krankenversicherer s vom 9. November 2015, Urk. 8/92/5]) . Am 11. Juni 2014
sei mit einer psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung zur Behandlung der chronische n Schmerzstörung b egonnen
worden (Urk. 8/60/2). Aus den Be richten der behandelnden Ärzte geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1
4. bis 29. Januar im E.___, Klinik für Rheumatologie, und vom
29. Januar bis 26. Februar 2014 in der F.___ hospitalisiert war ( Urk. 8/15, Urk. 8/22/7-10 [ = Urk. 8/35/6-10 ] ). Die Gutachter des B.___ stellten ihrerseits fest , dass die sich aus den Laborwerten ergebenden Ergebnisse auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hindeute ten ( Urk. 8/101/30). Mass geblich jedoch hielten die Gutachter fest , dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch er Sicht kein Endzustand besteht und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden k a nn. So empfahlen sie ein tages klinisches Setting für drei Monate mit anschliessend ambulanter Weiterbehand lung (Urk. 8/101/4). Dabei sollte die Psychotherapie störungsspezifisch ausge rich tet sein und folgende Elemente enthalten: Veränderung des schon früher ausgeprägten Schonungsverhaltens, der kognitiven Einstellungen in Verbindung mit schmerzbezogenen Befürchtungen hinsichtlich Aktivität und Arbeitsfähig keit sowie ausführliche Psychoedukation der Schmerzentstehung und Aufrecht er haltung. Daneben sei eine begleitende physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der körperlichen Fitness mit Verbesserung der Koordination und Körperwahrnehmung und eine Verbesserung der eigenen Kontrolle auf die indi viduelle Belastbarkeit zu empfehlen; dies mit einer Therapiedauer von mindes tens drei Monaten mit Fortsetzung der Therapie im ambulanten Rahmen und einer weiteren Behandlungsdauer von erfahrungsgem äss einem bis zwei Jahren (Urk. 8/101/5).
Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, so legte der psychiatrische Experte nachvollziehbar dar, weshalb keine weiteren psychiat rischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sin d . So fanden sich nach den gut achterlichen Ausführungen keine Hinweise für eine depressive Episode, Angst störung, posttraumatische Belastungsstörung oder psychotische Störung (Urk. 8/101/27). Die Diagnose einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 41.2), wie sie noch im Bericht der psychi atrischen Poliklinik C.___ vom 5. März 2015 gestellt worden sei, sei nicht mehr nachweisbar. So kamen die Gut achter zum Schluss, es liege keine somatische oder psychiatrische Komor bidität vor ( Urk. 8/101/4).
Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auf fälligen Persönlichkeitsstruktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 8/101/23, vgl. Urk. 8/92/9), so dass keine wesent li chen funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind. Der psychiatrische Kon si liarius hielt diesbezüglich fest, auffällige oder für die Schmerzauf rechter hal tung gar relevante Persönlichkeitsfaktoren hätten aus psychiatrischer Sicht nicht nach gewiesen werden können. Insbesondere hätten sich prämorbid aus der Anamnese keine familiären oder sozialen Belastungen erkennen lassen, die zu einer defizitären Persönlichkeitsstruktur Anlass gegeben hätten ( Urk. 8/101/30). Schwere Trau matisierungen oder Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schick sals schläge sind nicht bekannt (vgl. auch Urk. 8/92/3). Es ist folglich von einer blanden Krankengeschichte auszugehen.
Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die invaliditäts fremde n psychosoziale n Belastungsfaktoren hinzuweisen ,
wie der Migrations hinter grund der Beschwerdeführerin , fehlende Deutschkenntnisse oder die Kün di gung aus betrieblichen Gründen (Urk. 8/101/6 ; die Beschwerdeführerin selber verneinte das Vorhandensein psychosozialer Faktoren explizit [Urk. 8/101/20] ). So dann lässt der Lebenskontext der Beschwerdeführer in auf durchaus vorhan dene Ressourcen ( Freizeitaktivitäten, Hobbies, unauffällige soziale Kontakte inner halb der Herkunftsfamilie oder gegenüber Peers, 8 Jahre dauernde – als gu t oder gar sehr gut bezeichnete – Partnerschaft, welche als unterstützend und für sorglich erlebt werde; Urk. 8/101/ 20-21, Urk. 8/101/ 30 , vgl. auch Urk. 8/92/4) schliessen.
Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass der begutachtende Psychiater einen nicht erheblichen Widerspruch zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe festgestellt hat. Die Blutspiegelkonzen trationen der verordneten Medikamente seien etwas auffällig. Einerseits sei das Saroten retard (25mg pro Tag) nicht mehr nachweisbar gewesen. Andererseits seien d ie Werte des Lyrica (150 mg pro Tag) unter der Norm gelegen. So könne dies auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hinweisen und bedeuten, dass die Schlafstörungen keine wesentliche Rolle mehr spielten oder dass die Beschwerdeführerin aufgrund von störenden Nebenwirkungen die Dosis von Lyrica und Saroten von sich aus reduziert habe (vgl. Urk. 8/101/25-26). Die sub jektive Schilderung der Beschwerden war gemäss den Angaben des Psychia ters konsistent zum objektiven psychischen Querschnittbefund gewesen. Das behauptete insbesondere vormalige und aktuelle Leidens a usmass sei für den Gut achter zudem gut anhand des geschilderten Leidensdrucks nachvollziehbar ge wesen (Urk. 8/101/30). Der Rheumatologe stellte hingegen eine Diskrepanz zwisch en dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objek tivierbaren Befunden fest (Urk. 8/101/4 und Urk. 8/101/42) .
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren, insbe sondere der fehlenden Therapieresistenz des Schmerzsyndroms, aber auch ma n gels Komorbiditäten, wegen festgestellter Inkonsistenzen und des Vorhan den seins psychosozialer Faktoren und einer unauffälligen Persönlichkeits struk tur , sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der chronischen Schmerzstö rung respek tive der in diesem Zusam men hang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nach gewiesen. Das diagnos tizierte chronische Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) hat so mit gestützt auf die Feststellungen der Gutachter (noch) keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Auswir ku ng auf die Arbeitsfähigkeit.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen dieser Schlussfolgerung auch die Abklärungen des RAV nicht entgegen (Urk. 8/67 [= Urk. 8/69], Urk. 8/80), da gemäss den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2015 die Motivation der Beschwerdeführerin, alternative Arbeitstätigkeiten aus zu üben fraglich erscheint und invaliditätsfremde Gründe eine berufliche Inte gra tion erschweren (Urk. 8/67/3). Ferner ist hinsichtlich der von den beruflichen Fachpersonen festgestellten gesundheitlichen Leistungseinschränkungen darauf hin zuweisen, dass der rheumatologische Gutachter im Einklang mit den Vor akten kein medizinisches Substrat feststellen konnte. Dass den Gutachtern der ge nannte Bericht nicht vorgelegen hat ist dabei nicht massgebend, weil in Be zug auf die funktionellen Einschränkungen der medizinischen Beurteilung Vor rang zukommt. 5.
Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver nei nt wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.2 Mit ihrer Beschwerde vom
11. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 / 1 ), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu w ei sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01132 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 14. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1989, ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste Ende Februar 2012 in die Schweiz ein und war zuletzt vom
1. März 2012 bis 31. März 2014 als Office-Mitarbeiterin/Aushilfe beim der Z.___ angestellt (Urk. 8/7-8, Urk. 8/19). Ab dem 15. November 2013 war sie durch die behandelnden Ärzte krankgeschrieben (Urk. 8/21/2), weshalb sie sich am 23. Januar 2014 zur Früherfassung (Urk. 8/2) und am 11. Februar 2014 (Eingangsdatum) schliesslich – unter Hinweis auf ein chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom – bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 8/7). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 8 / 13 ) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8 / 19 ) sowie Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/22, Urk. 8/35, Urk. 8/60) ein. Die Versicherte nahm zwischen dem 10. März und dem 9. September 2015 am RAV-Abklärungsprogramm A.___ des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks Zürich teil (Urk. 8/67 [= Urk. 8/ 69], Urk. 8/80). Im Rahmen der weiteren Abklärungen
liess die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten bei der medizinischen Begutachtungsstelle B.___, erstellen (Gut achten vom 21. April 2016, Urk. 8/101) . Mit Mitteilung vom 7. Juni 2016 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungs- resp. Mitwirkungspflicht und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Nichtteil nahme an einer dreimonatigen Behandlung in einem tagesklinischen Setting in einer Institution mit Expertise in der Behandlung von chronischen Schmerz krankheiten sowie einer begleitenden physiotherapeutischen Behandlung auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/104). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 7. Juni 2016 [Urk. 8/106], vorsorglicher Einwand vom 14. Juni 2016 [Urk. 8/107], begründeter Einwand vom 16. August 2016 [Urk. 8/110]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 7. September 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/114 [= Urk. 2]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe v om 11. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit diese nach Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ zu den Ein wänden erneut verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde füh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 beantragte die IV-Stelle Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vo m
14. November 2016 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-2). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit liche n Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chia tri sc he Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3 .2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind gemäss neuerer Praxis Indika toren beacht lich, die das Bundesgericht in seinem am 3. Juni 2015 ergang enen Entscheid wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Res so ur cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeit ge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh len den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheit seinsicht zurückzu füh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.2.3
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diag nos tizierten gesundheit lich en Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechts begriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbeding ungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizi nische Zumutbar keits beurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Unter such ungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beant wor t ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht im invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Sinn beeinträchtigt sei. Es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie erfülle die durch das Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren invalidenversicherungsrechtlich relevant sei. Es ergebe sich daraus ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab 14. November 2014 (Urk. 1). 3.
Dem bidisziplinären Gutachten des B.___ vom 21. April 2016 (Urk. 8/101) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/101/4): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts grösser als links mit begleiten dem Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), ein chronisches thorako-lumbales Schmerz syn drom, klinisch mit muskulärer Schmerzkomponente und einen Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung, keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprech end (Urk. 8/101/4).
In der bidisziplinären K onsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 ein chronisches Schmerzsyndrom im Be rei che des Schultergürtels rechts sowie der thorakalen und lumbalen Region. Au s rheumatologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Objek tivierbar sei eine gewisse muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links mit begleitendem Thoracic-Outlet-Syndrom und ein chronisch thorako lumbales Schmerzsyndrom mit klinisch muskulärer Schmerzkomponente. Die muskuläre Dysbalance resp. die muskuläre Schmerzkomponente sei jedoch nicht derart, dass sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Aus psychiatrischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwer den auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Office -M itarbeiterin eine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit von 40 bis 50 % , wobei darauf hingewiesen werden müsse, dass aus psychia tri scher Sicht kein Endzustand vorliege. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem bisher günstigen Verlauf mit Rückgang der Symptomatik, Steigerung der Leis tungsfähigkeit, Fehlen von komorbiden psychischen und somatischen Faktoren, Fehlen von auffälligen Persönlichkeitsanteilen, guter psychosozialer Stützung, aber auch einer nicht allzu schlechten eigen en Prognose der Beschwerde füh rerin sowie noch nicht ausgeschöpften psychiatrischen Therapieoptionen. Eine früher vorhandene Angst und depressive Störung , gemischt , sei aktuell nicht mehr weiter nachweisbar, auch wenn noch eine leichte De primiertheit beobach tet werden könne, die jedoch eher den Charakter einer Bedrückung aufgewiesen habe ( Urk. 8/101/4). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnah men verbessert werden. Retrospektiv sei der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv beurteilbar. Ob die vom Hausarzt seit dem 1 5. November 2013 postulierte volle Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht rekonstruiert werden. Hingegen sei nachvollzieh bar, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit Beginn der Behandlung in der psychiatrischen Poliklinik C.___ seit dem 1 1. Juni 2014 in der angestammten Tätigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt etwa um 50 % eingeschränkt gewesen sei. In einer körperlich leichten Verweistätigkeit wechselbelastender Natur be stehe eine ganztags verwertbare zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % , welche mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Es empfehle sich eine Behandlung der Beschwerdeführerin in einem tagesklinischen Setting in einer Institution mit Expertise in der Behandlung von chronischen Schmerzkrank heiten. Dabei sollte die Psychotherapie störungsspezifisch ausgerichtet sein und folgende Elemente enthalten: Veränderung des schon früher ausgeprägten Scho nungsverhaltens, der kognitiven Einstellungen in Verbindung mit schmerzbe zogenen Befürchtungen hinsichtlich Aktivität und Arbeitsfähigkeit sowie aus führliche Psychoedukation der Schmerzentstehung und Aufrechterhaltung. Da ne ben empfehle sich eine begleitende physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der körperlichen Fitness mit Verbesserung der Koordination und Körperwahrnehmung und eine Verbesserung der eigenen Kontrolle auf die indi viduelle Belastungskapazität. Es empfehle sich eine Therapiedauer von mindes tens drei Monaten mit Fortsetzung der Therapie im ambulanten Rahmen und einer weiteren Behandlungsdauer von erfahrungsgemäss einem bis zwei Jahren. Berufliche Massnahmen seien der Beschwerdeführerin zumutbar, sollten idealer weise aber erst nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung durchgeführt werden, um die Erfolgschancen für eine erfolgreiche Reintegration in den Arbeits prozess zu verbessern ( Urk. 8/101/5).
Zur aktuellen Lebenssituation hielt der psychiatrische Konsiliarius fest, die Be schwerdeführerin lebe seit dem Alter von 17 Jahren in fester Beziehung mit einem zwei Jahre jüngeren, ungelernten Bauarbeiter. Die Beziehung bezeichne die Beschwerdeführerin als “gut“. Sie erlebe ihren Partner als unterstützend und fürsorglich. Sie habe regelmässig telefonischen Kontakt mit ihren Eltern und einer 29-jährigen Schwester. Zu einem Halbbruder habe sie eine regelmässige Beziehung. Daneben habe sie immer wieder Kontakte zu Freundinnen aus ihrem Heimatland, welche in der Schweiz lebten. Zwar spreche sie kein Deutsch, habe jedoch genügend soziale Kontakte, mit denen sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten könne. Ihre Freizeit verbringe sie üblicherweise mit Spaziergängen, Fernschauen, Telefonaten mit den Eltern oder der Pflege sozialer Kontakte. Psy cho soziale Belastungen habe sie auf Nachfrage explizit verneint und angegeben, mit dem Freund und der Familie gebe es keine Probleme, sie habe keine finan ziellen Schwierigkeiten und keinen Ärger mit der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/101/20). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten (Urk. 8/101) vom 2 1. April 2016 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge rungen nachvoll zieh bar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten des B.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Ent scheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Der Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerde führerin aus psychiatrischen Gründen eine sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tä tigkeit eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestehe, kann in dessen mit der Beschwerde gegnerin – welche das Fehlen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.2, E. 4.3). 4.2
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab ge wichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2 .2 mit Hin weis en ).
Dem bidisziplinären Gutachten vom 21. April 2016 (Urk. 8/101) ist zu ent neh men, dass die in psychiatrischer Hinsicht attestierte 40-50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die Einschränkung von 30 % in einer Verweistätigkeit mit dem Vorliegen eines chronischen Schmerz syn droms begründet wird, wobei darauf hingewiesen wurde, dass aus psychia trischer Sicht kein Endzustand bestehe und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 8/101/4-5). Aus rheu matologischer Sicht bestehen keine Einschränkungen.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob gestützt auf das bidisziplinäre Gut achten vom 21. April 2016 ( Urk. 8/101) und – soweit nötig – unter Berück sichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte in Anwendung der mit BGE 141 V 281 mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beur tei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1.3.2). 4.3 4.3.1
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indi zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen hang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4.3.2
Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem bidisziplinären Gutachten zu entnehmen, die Störung führe zu einer Beeinträchtigung in der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit. Dies ergebe sich aus dem Mini-ICF-APP. Sämtliche weiteren Fähigkeiten in Bezug auf die angestammte Tätigkeit wurden als uneingeschränkt beurteilt ( Urk. 8/101/25). Die Gutachter bezeichneten den Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzstörung als mittel schwer. Sodann wurde ausgeführt, komorbide Störungen sowie Persönlichkeits anteile, welche die Bewältigung der Schmerzen erschweren würden, seien nicht vorhanden ( Urk. 8/101/28).
Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Be hand lungsmöglichkeiten kann nicht die Rede sein. Gemäss Kurzgutachten von
Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , best and die zum Untersuchungszeitpunkt gegenwärtige Behandlung in der C.___ aus einem Termin alle zwei bis drei Wochen und einer Psychopharmakotherapie mit Antidepressiva (Remeron 30 mg pro Tag, Seroquel 25 mg in Reserve bei innerer Unruhe, zuzüglich optional Redormin und Relexane als Bedarfsmedikation bei innerer Unruhe bzw. Schlafstörungen [vgl. VP-Kurz-Gutachten zu Händen des Krankenversicherer s vom 9. November 2015, Urk. 8/92/5]) . Am 11. Juni 2014
sei mit einer psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung zur Behandlung der chronische n Schmerzstörung b egonnen
worden (Urk. 8/60/2). Aus den Be richten der behandelnden Ärzte geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1
4. bis 29. Januar im E.___, Klinik für Rheumatologie, und vom
29. Januar bis 26. Februar 2014 in der F.___ hospitalisiert war ( Urk. 8/15, Urk. 8/22/7-10 [ = Urk. 8/35/6-10 ] ). Die Gutachter des B.___ stellten ihrerseits fest , dass die sich aus den Laborwerten ergebenden Ergebnisse auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hindeute ten ( Urk. 8/101/30). Mass geblich jedoch hielten die Gutachter fest , dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch er Sicht kein Endzustand besteht und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden k a nn. So empfahlen sie ein tages klinisches Setting für drei Monate mit anschliessend ambulanter Weiterbehand lung (Urk. 8/101/4). Dabei sollte die Psychotherapie störungsspezifisch ausge rich tet sein und folgende Elemente enthalten: Veränderung des schon früher ausgeprägten Schonungsverhaltens, der kognitiven Einstellungen in Verbindung mit schmerzbezogenen Befürchtungen hinsichtlich Aktivität und Arbeitsfähig keit sowie ausführliche Psychoedukation der Schmerzentstehung und Aufrecht er haltung. Daneben sei eine begleitende physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der körperlichen Fitness mit Verbesserung der Koordination und Körperwahrnehmung und eine Verbesserung der eigenen Kontrolle auf die indi viduelle Belastbarkeit zu empfehlen; dies mit einer Therapiedauer von mindes tens drei Monaten mit Fortsetzung der Therapie im ambulanten Rahmen und einer weiteren Behandlungsdauer von erfahrungsgem äss einem bis zwei Jahren (Urk. 8/101/5).
Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, so legte der psychiatrische Experte nachvollziehbar dar, weshalb keine weiteren psychiat rischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sin d . So fanden sich nach den gut achterlichen Ausführungen keine Hinweise für eine depressive Episode, Angst störung, posttraumatische Belastungsstörung oder psychotische Störung (Urk. 8/101/27). Die Diagnose einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 41.2), wie sie noch im Bericht der psychi atrischen Poliklinik C.___ vom 5. März 2015 gestellt worden sei, sei nicht mehr nachweisbar. So kamen die Gut achter zum Schluss, es liege keine somatische oder psychiatrische Komor bidität vor ( Urk. 8/101/4).
Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auf fälligen Persönlichkeitsstruktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 8/101/23, vgl. Urk. 8/92/9), so dass keine wesent li chen funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind. Der psychiatrische Kon si liarius hielt diesbezüglich fest, auffällige oder für die Schmerzauf rechter hal tung gar relevante Persönlichkeitsfaktoren hätten aus psychiatrischer Sicht nicht nach gewiesen werden können. Insbesondere hätten sich prämorbid aus der Anamnese keine familiären oder sozialen Belastungen erkennen lassen, die zu einer defizitären Persönlichkeitsstruktur Anlass gegeben hätten ( Urk. 8/101/30). Schwere Trau matisierungen oder Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schick sals schläge sind nicht bekannt (vgl. auch Urk. 8/92/3). Es ist folglich von einer blanden Krankengeschichte auszugehen.
Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die invaliditäts fremde n psychosoziale n Belastungsfaktoren hinzuweisen ,
wie der Migrations hinter grund der Beschwerdeführerin , fehlende Deutschkenntnisse oder die Kün di gung aus betrieblichen Gründen (Urk. 8/101/6 ; die Beschwerdeführerin selber verneinte das Vorhandensein psychosozialer Faktoren explizit [Urk. 8/101/20] ). So dann lässt der Lebenskontext der Beschwerdeführer in auf durchaus vorhan dene Ressourcen ( Freizeitaktivitäten, Hobbies, unauffällige soziale Kontakte inner halb der Herkunftsfamilie oder gegenüber Peers, 8 Jahre dauernde – als gu t oder gar sehr gut bezeichnete – Partnerschaft, welche als unterstützend und für sorglich erlebt werde; Urk. 8/101/ 20-21, Urk. 8/101/ 30 , vgl. auch Urk. 8/92/4) schliessen.
Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass der begutachtende Psychiater einen nicht erheblichen Widerspruch zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe festgestellt hat. Die Blutspiegelkonzen trationen der verordneten Medikamente seien etwas auffällig. Einerseits sei das Saroten retard (25mg pro Tag) nicht mehr nachweisbar gewesen. Andererseits seien d ie Werte des Lyrica (150 mg pro Tag) unter der Norm gelegen. So könne dies auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hinweisen und bedeuten, dass die Schlafstörungen keine wesentliche Rolle mehr spielten oder dass die Beschwerdeführerin aufgrund von störenden Nebenwirkungen die Dosis von Lyrica und Saroten von sich aus reduziert habe (vgl. Urk. 8/101/25-26). Die sub jektive Schilderung der Beschwerden war gemäss den Angaben des Psychia ters konsistent zum objektiven psychischen Querschnittbefund gewesen. Das behauptete insbesondere vormalige und aktuelle Leidens a usmass sei für den Gut achter zudem gut anhand des geschilderten Leidensdrucks nachvollziehbar ge wesen (Urk. 8/101/30). Der Rheumatologe stellte hingegen eine Diskrepanz zwisch en dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objek tivierbaren Befunden fest (Urk. 8/101/4 und Urk. 8/101/42) .
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren, insbe sondere der fehlenden Therapieresistenz des Schmerzsyndroms, aber auch ma n gels Komorbiditäten, wegen festgestellter Inkonsistenzen und des Vorhan den seins psychosozialer Faktoren und einer unauffälligen Persönlichkeits struk tur , sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der chronischen Schmerzstö rung respek tive der in diesem Zusam men hang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nach gewiesen. Das diagnos tizierte chronische Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) hat so mit gestützt auf die Feststellungen der Gutachter (noch) keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Auswir ku ng auf die Arbeitsfähigkeit.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen dieser Schlussfolgerung auch die Abklärungen des RAV nicht entgegen (Urk. 8/67 [= Urk. 8/69], Urk. 8/80), da gemäss den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2015 die Motivation der Beschwerdeführerin, alternative Arbeitstätigkeiten aus zu üben fraglich erscheint und invaliditätsfremde Gründe eine berufliche Inte gra tion erschweren (Urk. 8/67/3). Ferner ist hinsichtlich der von den beruflichen Fachpersonen festgestellten gesundheitlichen Leistungseinschränkungen darauf hin zuweisen, dass der rheumatologische Gutachter im Einklang mit den Vor akten kein medizinisches Substrat feststellen konnte. Dass den Gutachtern der ge nannte Bericht nicht vorgelegen hat ist dabei nicht massgebend, weil in Be zug auf die funktionellen Einschränkungen der medizinischen Beurteilung Vor rang zukommt. 5.
Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver nei nt wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Mit ihrer Beschwerde vom
11. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 11 / 1 ), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu w ei sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann