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IV.2016.01130

Würdigung polydisziplinäres Gutachten, keine IV-rechtliche Relevanz der depressiven Störung, Prüfung Standardindikatoren, Nichteintreten bezüglich beantragter Zusprache beruflicher Massnahmen

Zürich SozVersG · 2017-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___ hat in ihrem Heimatland eine Aus bil dung zur Sekretärin absolviert, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1993, 1999, 2001) und arbeitete nach ihrer zweiten Einreise in die Schweiz am

1. Juli 2008 zuletzt vom 1. August resp. 1. September 2012 bis am 30. September 2013 stundenweise als Reinigungskraft bzw. Haushaltsangestellte bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 7/13, Urk. 7/75). Ab 1. November 2013 war sie krankge schrie ben (Urk. 7/15). Am 29. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit 14 Jahren bestehende Rückenschmerzen und eine Depres sion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/24-25, Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/39) ein . Am 21. Januar 2015 auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie zwecks Erhaltung des Gesundheitszustands zur Fortführung der fachärztlichen Therapien an (Urk. 7/42 ). Gleichentags erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Ver neinung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/43). Dagegen erhob die Versicherte mit Unterstützung ihres behandelnden Allgemein medi ziners Einwände (Einwand vom 6. Februar 2015 [Urk. 7/46], begründeter Ein wand vom 19. März 2015 [Urk. 7/52]). Im Rahmen der weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen liess die IV-Stelle bei der Medas Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 23. November 2015 [Urk. 7/74]) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. Juni 2016; Urk. 7/75).

Gestützt darauf sowie auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte die IV-Stelle, ausgehend von einer 80%igen Erwerbs- und einer 20%igen Haus haltstätigkeit im Gesundheitsfall und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 21 %, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/87]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei der Be schwerdeführerin ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 18. November 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.1.3

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesge richt wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozia len Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehl enden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver si cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem ber 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter hin ihrer Tätigkeit als Haushaltsangestellte in einem Pensum von 80 % nach gehen und die restlichen 20 % auf den Aufgabenbereich fallen würden. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invalidi täts grad von 21 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, auf das poly disziplinäre Gutachten der Medas Y.___ dürfe nicht abgestellt werden, da darin mit Blick auf die Schmerzproblematik lediglich zu den Foerster-Kri te rien Bezug genommen werde und

das chronifizierte fibromyalgieforme Ganz kör perschmerzsyndrom zu Unrecht nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkend qualifiziert worden sei. Zudem fehle eine Konsensbeurteilung und sei kein Arbeitsprofil formuliert worden. Die Anwendung der gemischten Methode verstosse gegen die EMRK, wie dies im Di Trizio-Urteil des EGMR festgestellt worden sei. Ohnehin sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt, da der Beschwerdeführerin nicht bei der Stellensuche geholfen worden sei. Ausser dem wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute nicht mehr als Haus angestellte tätig und würde mehr als nur im 80%-Pensum arbeiten (Urk. 1). 3. 3.1

Dem polydisziplinären Gutachten der Medas Y.___ vom 23. November 2015 (Urk. 7/73) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnommen werden (Urk. 7/73/23-24): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Kopfpropulsion und Schulter pro traktion mit muskulärer Dysbalance sowie Dekonditionierung - Segmentdegeneration C3/C4, C4/C5, C5/C6 mit - Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5 sowie Unkosen und Spon dyl arthrosen C3 bis C6 - kleiner Diskushernie C3/C4 und C4/C5 sowie Diskusprotrusion C5/C6 und C6/C7 - degenerativ bedingte segmentale Gefügelockerung mit Antepo sition C3 gegenüber C4 und C4 gegenüber C5 - degenerativ vorwiegend ossär bedingte Neuroforaminalstenosen beidseits C4/C5, C5/C6 beidseits rechtsbetont sowie degenerativ bedingte osteodiskale, relative Spinalkanaleinengung C3 bis C6 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Wurzelinfiltration C4 und C5 rechts 11. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Wurzelinfiltration C4, C5 und C6 links 15. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Infiltration der med ial branches C5 bis C7

beidseits 29. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnos tischer Infiltration der medial branches C2 bis C4 links 10. April 2015 und rechts 17. April 2015 - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, flachbogiger thorakaler Kyphos ko liose sowie muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - multisegmentale degenerative Veränderungen, hauptbefundlich im mittleren thorakalen Abschnitt - Osteochondrosen - medio-rechtslaterale Diskushernie Th7/8 ohne Neurokompression - Diskbulging Th5/6, Th6/7 und Th8/9 ohne Neurokompression - Status nach CT-gesteuerter epiduraler Infiltrationsbehandlung Th7/8 von rechts 12. Juni 2009 - BV-gesteuerte Radiofrequenzablatio der medial branches Th9 bis Th11 und Th12 rechts 22. Mai 2 014 - Status nach Radiofrequenzablatio Th8 rechts 3. Juni 2014 - Status nach BV-gesteuerter und Ultraschall kontrollierter Radiofre quenzablatio des medial b ranch Th8 links 10. Juni 2014 - regrediente Impingementsymptomatik der rechten Schulter - Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne ansatznah rechts mit kleinen bursaseitigen und gelenksseitigen Partialrupturen, Tendino pathie des kranialen Anteils der Subscapularissehne sowie Luxation der langen Bizepssehne nach medial (Pulley-Läsion) und Bursitis subacromialis (MRI 13. Januar 2014) - rezidivierende kurze depressive Episoden (ICD-10 F38.10), gegenwärtig atypische leichte depressive Störung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten eine Bursitis subglutea trochant erica beidseits (MRI Hüfte 23. März 2015), einen Status nach sonogesteuerter, therapeutischer Infiltration der Bursa subtro chanterica rechts 26. März 2015 und links 7. April 2015, ein chronifiziertes thera pierefraktäres fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne hierfür adä qua tes organisches Korrelat am Bewegungsapparat, eine beginnende Finger poly arthrose, Morton-Neurome intermetatarsal II/III und III/IV rechts ( kernspin tomographisch nachgewiesen, derzeit asymptomatisch ) , eine Nikotinabhängig keit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (15 Zigaretten täglich, etwa 12 pack

years), einen Verdacht auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) von verschiedenen Medikamenten und ein Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen (Urk. 7/73/24).

Die Gutachter hielten sodann fest, bezüglich der anamnestisch und aktenmässig im Vordergrund stehenden polytopen Schmerzsymptomatik leide die Beschwer de führerin gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Einschätzung, nebst einem therapierefraktären chronifizierten, fibromyalgiformen Ganzkörper schmerzsyndrom ohne hierfür adäquates organisches Korrelat am Bewegungs apparat, vor allem an einem chronischen zervikospondylogenen und thorako vertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie an einer regredienten Impingementsymptomatik der rechten Schulter. Der sicherlich verminderten körperlichen Belastbarkeit wegen (Wirbelsäule/Schulter rechts) seien der Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne häufige Verrichtungen über Kopf mit elevierten Armen und reklinierter Halswirbelsäule, ohne monotone, stundenandauernde Zwangshaltungen in sitzender oder stehender Position, nicht mit feucht-kalter Witterungsexposition und nicht auf vibrierenden Maschinen, uneingeschränkt (Arbeitsfähigkeit 100 %) zumutbar; die angestammte Tätigkeit als Haushalts hilfe dürfte dieses Anforderungsprofil kaum vollumfänglich erfüllen, bei fehlen dem detailliertem Arbeitsplatzprofil seien diesbezüglich präzisere Angaben nicht möglich. Betreffend geklagter psychischer Beeinträchtigungen leide die Beschwer de führerin aufgrund der anlässlich der jetzigen fachärztlichen psychia trischen Exploration erhobenen Befunde vor allem an rezidivierenden, kurzen depressiven Episoden (ICD-10 F38.10), gegenwärtig einer leichten atypischen depressiven Störung entsprechend, sowie an einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aufgrund der Depression und der Schmerzen seien Ausdauer, Selbstvertrauen, kognitive Fähigkeiten, vor allem Konzentra tions fähigkeit und Gedächtnisfunktion, Arbeitstempo sowie Antrieb beein trächtigt. In zusätzlicher Berücksichtigung der Schlafstörungen mit vermehrter Müdig keit und Kraftlosigkeit sowie eingeschränkter Regenerationsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin lediglich noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (tägliche Präsenzzeit 6,5 Stunden [80 %] mit rund 25%iger Leistungseinschränkung) für jede aus somatischer Sicht in Frage kommende Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit oder besondere psychi sche Fähig keiten verlange, zu attestieren (Urk. 7/73/22-23). Zusammenfassend seien bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Haus haltsangestellte, bei fehlendem detaillierte n Arbeitsprofil, aus somatischer Sicht wohl keine präziseren Angaben möglich, aufgrund der verminderten psychi schen Belastbarkeit wäre der Beschwerdeführerin diese – wie auch jede andere allenfalls in Frage kommende Tätigkeit ohne besondere Anforderung an die psychische Belastbarkeit und nicht besondere psychische Fähigkeiten verlan gend - zu 60 % der Norm zumutbar. Aufgrund vorliegender Akten, erhobener Befunde sowie anamnestischer Angaben könne keine Aussage gemacht werden, zu welchem genauen Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe - auch wenn davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit seit der IV-An meldung vom 28.

Oktober 2013 überwiegend wahrscheinlich stets zwischen 50 und 70 % geschwankt sei (Urk. 7/73/23). 3.2

Im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/75 ) notierte die Abklärungs person , die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Hausbesuchs erklärt, dass sie ihre beiden letzten Anstellungen in Privathaushalten (ca. 4 bis 6 Stunden pr o Woche ) im September 2013 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müsse n. Seither sei sie arbeitsunfähig geschrieben und fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig. Vor der Krankschreibung habe sie dem Sozialamt Stellenbe müh ungen von 60-70 % vorlegen müssen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und aber auch fehlender Berufserfahrung in der Schweiz habe sie trotz inten si ver Stellensuche leider nie eine Anstellung erhalten. Sie lebe aktuell mit den Zwil lingen (Jahrgänge 2001) und dem 1999 geborenen Sohn in einer 4, 5-Zim mer wohnung. Der älteste Sohn (Jahrgang 1993) sei ausgezogen (Urk. 7/75/3) .

Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre ,

hat die Beschwerdeführerin laut Angaben der Abklärungsperson ausgeführt, dass sie bei guter Gesundheit aufgrund des für sie zu erwartenden Einkommens als unge lernte Hilfskraft sicher 80 % ausserhäuslich erwerbstätig sein müsste. Zusam men mit den Lehrlingslöhnen ihrer Kinder könnte sie mit diesem Pensum die Lebensunterhaltskosten decken. Jetzt wo alle drei Kinder aus der Schule seien, würde auch das Sozialamt von ihr verlangen, dass sie mindestens eine 80%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, respektive sie müsste in diesem Rahmen Stellenbemühungen vorlegen (Urk. 7/75/3).

Die Abklärungsperson hielt ferner fest, die 47-jährige alleinerz iehende Mutter von vier Kindern

( drei von ihnen lebten noch zu Hause und stünden in Aus bildung ) sei im Jahr 2008 von Brasilien zum zweiten Mal in die Schweiz ein gereist. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und fehlender Berufserfah run g habe sie jedoch im Erwerbsleben nie recht Fuss fassen können. Sie habe bis zur Erkrankung im Jahr 2013 ca. 13 % in zwei verschiedenen Haushalten gearbeitet und habe dem Sozialamt Stellenbemühungen von 60-70 % vorlegen müssen. Da die Kinder nun ausgeschult seien, seien die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhält nissen mindestens einer 80%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste , durchaus plausibel und nachvollziehbar. Auch würde das Sozialamt von ihr in dieser Höhe Stellenbemühungen verlangen (Urk. 7/75/4). Die Abklärungsperson ging gestützt auf ihre Erhebungen von einer im Gesundheitsfall 80%igen Erwerbstätigkeit und einer 20%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich aus (Urk.

7/75/3).

Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Hilfe der Kinder der Beschwerdeführerin stellte die Abklärungsperson eine mit 20 % gewichtete Einschränkung im Wohnungspflegebereich von 25 % und

– im Sinne einer Teilsumme – eine 5%ige Behinderung fest (Urk. 7/75/6). Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege hielt die Abklärungsperson fest , es bestehe eine 20%ige Einschränkung in diesem Teilbereich, weshalb der Beschwerdeführerin bei 20%iger Gewichtung eine 4%ige Behinderung angerechnet werden könne (Urk. 7/75/7). 4. 4.1

4.1.1

Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73 ) vom

23. November 2015 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge rungen nachvoll ziehbar begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die Schlussbesprechung auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute (Urk. 7/73/21).

Das polydis ziplinäre Gutachten der Medas Y.___ erfüllt dem na ch alle recht sprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Entschei dungs grundlage, weshalb ihm grund sätzlich volle r Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4 ). 4.1.2

Zunächst ist festzustellen, dass es entgegen der von der Beschwerdeführerin offen bar vertretenen Auffassung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigung, also auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosoma ti schen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Persön lich keits stö rungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gut achtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch fest gestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsun fähig keit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter ande rem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzel fall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Recht sprechung gezogenen norma tiven Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschrie benen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Inva liditätsbemessung wie folgt verteilt. Sache des (begut ach tenden) Mediziners ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersu chung, unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschlies sende Beur teilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeits unfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie mög lich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbar keits beur teilung auf ob jek tiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechts anwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1). 4.1.3

Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen we rden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). 4.1.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzt sich das psychiatrische Teil gutachten eingehend mit den in BGE 141 V 281 E. 4.3.1 als massgeblich erach teten Indikatoren (vgl. E. 1.1.3) auseinander (vgl. Urk. 7/73/53 ff.). Ausserdem würde das nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se seinen Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8, 137 V 210). 4.2

Dem psychiatrischen Teilg utachten vom

21. September 201 5 ( Urk. 7/ 73/50 ff. ) ist zu ent neh men, dass die vom psychiatrischen Konsiliarius attestierte 40%ige Arbeitsunfähig keit mit einer rezidivierenden kurzen Episode (ICD-10 F38.1), gegenwärtig atypische leichte depressive Störung, sowie einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung begründet wird (Urk. 7/73/53). Indes führte der psychiatrische Gutachter in Bezug auf den Einfluss der verschiedenen Störungs bilder aus, dass die Depression bei den bisherigen Tätigkeiten als Putzfrau und/oder in der Kinderbetreuung die Leistungsfähigkeit nur wenig (unter 20 %) einschränken würde; hätte die Beschwerdeführerin keine Schmerzen, würde man aus therapeutischer Sicht prioritär eine rasche Wiederaufnahme der Arbeit unter stützen und auf berufliche Massnahmen drängen, da ihr dies Tages struk tur, Bestätigung und Kontakte geben würde, was die Heilung der Depression unterstützte (Urk. 7/72/58). Es sind nach Ansicht des Gutachters demzufolge vor allem die Schmerzen, welche sich durch die Konzentrationsstörungen, die Ver langsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wobei er einräumte, auch hier gelte, dass eine erfolgreiche und befriedigende Arbeit sich günstig auf ihren Gesundheits zu stand auswirken würde, indem sie die Beschwerdeführerin von den Schmerzen ablenken und ihre Schlafstörungen positiv beeinflussen dürfte (Urk. 7/73/58 f.). Ferner wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die Schmerzen die depressive Symptomatik verstärken könnten (Urk. 7/73/59) und bei der Diskus sion der Diagnosen, dass, würden die durch die Schmerzen erklärbaren Symp tome in den Depressionsskalen (nach ICD-10 F.32) nicht mitgezählt, die Werte unter dem Schwellenwert für eine Depression liegen würden, weshalb er die klinische Beurteilung als entscheidend erachtete (Urk. 7/73/55). Hierbei räumte er ein, die Diagnose einer atypischen, leichten depressiven Störung lasse sich nicht eindeutig stellen und die depressive Verstimmung sei vorwiegend eine Folge der Schmerzen und der belastenden sozialen Situation, verstärke jedoch ihrerseits wieder die Schmerzen, weshalb er auch in Frage stellte, ob man sie als eigenständige Krankheit qualifizieren könne (Urk. 7/73/56). Massgeblich ist jedoch, dass invalidenversicherungsrechtlich eine leichte depressive Episode nur dann von Relevanz ist, wenn sie sich trotz konsequenter Therapie ausnahms weise als therapieresistent erweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.3 mit Hinweis). Aufgrund der gutachter lichen Ausführungen über einen dringend notwendigen Therapiewechsel (Urk. 7/73/60) und der lediglich niederfrequentigen Konsultationen beim behan deln den Psychiater, vorwiegend zur Medikamentenabgabe (vgl. Urk. 7/73/18, Urk. 7/73/50), kann von einer konsequenten Depressionstherapie indes keine Rede sein, weshalb offenbleiben kann, ob der eigenständige Krankheitswert der depressiven Störung ausgewiesen ist; dies auch angesichts der vom psychia tri schen Gutachter wiederholt genannten (Urk. 7/73/54, Urk. 7/73/57-58), die Sympto matik schwerwiegend beeinflussenden sozialen Umstände (Erwerbs losig keit infolge ungenügender Sprachkenntnisse und Berufsausbildung, Alter und Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie familiäre Belastung einschliesslich gesund heitlicher Probleme dreier Kinder, Migrationshintergrund mit unsicherem Auf ent haltsstatus, Sozialhilfeabhängigkeit), wobei deren Wegfall bzw. die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit einen günstigen Einfluss auf die Depressionserkrankung hätten. Ein invalidenversicherungsrechtlich massgebender Einfluss der atypi schen leichten depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen. 4.3

Die Beschwerdegegnerin prüfte die von der Rechtsprechung massgeblichen Indi ka toren und wertete die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung als beachtlich (Urk. 7/85/4f.), weshalb sie gestützt auf die Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2015 von einer 25%igen Leistungsein busse bei einer zumutbaren Präsenzzeit von 80 % und damit von einer Arbeits unfähigkeit von 40 % ausging. Hierbei beachtete sie den Umstand, dass dem chronischen zervikospondylogenen sowie thorakovertebralen Schmerzsyndroms organische Leiden zugrunde liegen, die Schmerzen täglich vorhanden sind und sich daher bezüglich Ausdauer, kognitiver Fähigkeiten, Arbeitstempo, Antrieb und im Sinne von Schlafstörungen mit vermehrter Müdigkeit, Kraftlosigkeit und eingeschränkter Regenerationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hie r bei erachtete die Beschwerdegegnerin die Ressourcen als eingeschränkt. Bei diese r Beurteilung stützte sich die Beschwerdeführerin auch auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, pract. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 28. November 2015 (Urk. 7/85/4). Insbesondere beantwor tete er die von den Gutachtern letztlich unbeantwortete Frage nach der Arbeits (un)fähigkeit in der vormals ausgeübten Tätigkeit einer Hausangestellten, und erachtete diese Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht für nicht angepasst. 4.4

Der Gutachter ging höchstens von einem unvollständigen sozialen Rückzug aus (Urk. 7/73/52: „sie habe Freundinnen, auch wenn sie weniger Kontakt habe und weniger aktiv [sei]“; ausserdem gehe sie einkaufen, erledige den Haushalt mög lichst selbständig, führe den Hund einer Kollegin aus, unternehme Spazier gäng e). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst seit 2008 in der Schweiz wohnt, ausser ihren Kinder sich keine weiteren Familien an ge hörigen hier aufhalten und sie nur wenige Jahre und für wenige Wochen stunden in Privat haushalten tätig gewesen war, weshalb insgesamt ihre sozialen Kontakte auch aus invaliditätsfremden Gründen eingeschränkt erscheinen und der gut ach terliche Psychiater nicht explizit einen Rückzug feststellte. Ferner fand er durc h aus persönliche Ressourcen und verneinte das Vorliegen auffälliger Persönlich keitszüge oder gar einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/73/54). Insofern scheint der funktionelle Schweregrad hinsichtlich Persönlichkeit und sozialem Kontext (E. 1.1.3) wenig ausgeprägt. Wenn indes die Beschwerdegegnerin infolge der Aus prägung der Schmerzsymptome und deren Behandlungsresistenz die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Schmerzstörung bejahte, besteht kein Anlass des Gerichts, in diese Beurteilung einzuschreiten, zumal - wie die fol ge n den Ausführungen zeigen - dies ohnehin keinen Einfluss auf das Ergebnis hätte. 4.5

Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihrer körperlichen Konstitution und dem Schmerzeinfluss angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig ist, wobei die Arbeitstätigkeit im zeitlichen Rahmen eines 80%igen Pensums mit einer Leis tungseinbusse von 25 % zumutbar ist. Damit sind sämtliche, invaliden ver siche rungsrechtlich beachtlichen, sich allenfalls auf den Lohn auswirkenden Ein schrän kungen bereits erfasst. Für einen weiteren Abzug vom hypothetischen Invalidenlohn (vgl. E. 6.3) besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5) kein Anlass.

Ferner ist nach diesen Erwägungen - entgegen den Vorbringen der Beschwer de führerin (Urk. 1 S. 4) - auch keine weitergehende, über die von den Gut achtern eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere wären von einer Abklärung der Leistungs fähig keit mittels einer funktionellen Evaluation (Urk. 1 S. 5) keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb auch die ärztlichen Gutachter eine solche nie in Erwägung zogen. Denn hinsichtlich der somatischen funktionellen Einschrän kungen besteht weitestgehend eine übereinstimmende medizinische Aktenlage.

Ferner kann offen bleiben, ob für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushalts hilfe/Babysitterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, was RAD-Arzt med. pract. Z.___ trotz fehlendem Arbeitsplatzprofil bejahte (E. 4.3). Die Gutachter konnten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf machen, vermuteten jedoch, dass diese Arbeitsstelle nicht in allen Teilen dem medi zinisch zumutbaren Belastungsprofil entsprochen habe, weshalb sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgingen. Soweit der Arbeitsplatz einer Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin indes dem Anforderungsprofil (körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne häufige Verrichtung über Kopf mit elevierten Armen und reklinierter Halswirbelsäule, ohne monotone, stundenandauernde Zwangshaltung in sitzen der oder stehender Position, nicht mit feucht-kalter Witterungsexposition und nicht auf vibrierenden Maschinen) entsprechen würde bzw. nicht zumutbare Tätig keiten (beispielsweise schwere Putzarbeiten) entfallen könnten, ist auch von einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Erwerbsbereich auszu gehen. Angesichts der möglichen Vielfalt in der Ausgestaltung insbesondere ein er Betreuungshilfe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt scheint die voll ständige Arbeitsunfähigkeit in diesem Erwerbsbereich fraglich, kann indes eben falls offe n gelassen werden. 5.

Strittig und zu prüfen bleibt die Statusfrage. 5.1

Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom

10. Mai 2016 (Urk. 7/75)

wurde in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (chronifizierte zervikospondylogene/thorakovertebrale Schmerzsyndrome, regrediente Impingementsymptomatik der rechten Schulter, rezidivierende kurze depressive Episoden [ICD-10 F38.1], anhaltende somato for me Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] sowie weitere Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingeh ende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushalt s führung, Ernährung, Wohnungspflege, Ein kauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sechs Bereiche die konkrete Behinderung, woraus ges amthaft eine Einschränkung von 9 % resultierte , wobei i n den Bereich en Haushaltsführung , Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Betreuung von Kindern oder anderen keine Ein schränkungen angenommen wurden. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung aus führlich, pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 1.6). Hinsichtlich der Einschränkung im Aufgaben bereich sind sich die Parteien einig und es besteht kein Anlass zu einer weiteren Prüfung. 5.2

Obwohl die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie in einem höheren Pensum als 4 bis 6 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen war (vgl. auch Urk. 7/14), ging die Abklärungsperson aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dem Alter der Kinder, der beruflichen Möglichkeiten, der finanziellen Verhältnisse sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin dem Sozialamt Stellen be müh ungen im Umfang von 80 % vorlegen müsste, davon aus, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Pen sum von 80 % aufnehmen würde (Urk. 7/75/3-4). Diese Annahme erweist sich ebenfalls als schlüssig begründet und stimmt mit den Angaben der Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung vor Ort überein.

Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, sie würde im Gesundheits fall ein Pensum von mehr als 80 % ausüben. Dies begründet sie damit, dass das Alter ihrer Kinder keine Tagesbetreuung mehr erfordere und ein höheres Pen sum auch aus finanziellen Gründen notwendig wäre. Den Akten sind vorliegend allerdings keine Gründe oder Indizien dahingehend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Vollpensum ausgeübt hätte. Wohl sind mittlerweile Betreuungspflichten weggefallen, die Beschwerdeführerin lebt jedoch nach wie vor mit drei ihrer vier Kinder, welche sich in Ausbildung befinden, zusammen, hat demnach einen Vierpersonenhaushalt zu bewältigen, und könnte ihren eige nen Angaben zufolge mit einem 80%-Pensum den Lebensunterhalt zusammen mit den Lehrlingslöhnen decken. Allein aufgrund bescheidener finanzieller Ver hältnisse (Sozialhilfeabhängigkeit) darf ohnehin nicht auf eine volle Erwerbs tätigkeit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4). Ebenso spricht die fehlende berufliche Erfahrung und Qualifikation gegen eine im Gesundheitsfall effektiv ausgeübte, vollzeitliche Erwerbstätigkeit. 5.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden heute nicht einem vollzeitlichen Pensum nachgehen würde. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbs tätige mit Betätigung im Aufgabenbereich eines Vierpersonenhaushaltes (20 %) erfolgte demnach zu Recht. 6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin bemass sowohl das Valideneinkommen wie das Inva liden einkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) (vgl. Urk. 7/84). Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Valideneinkommens, welches von der Beschwerdeführerin pauschal als zu tief angesetzt moniert wird (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). 6.2

Die Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten entsprachen Kleinstpensen im Stun den lohn. Diese Arbeitsstellen boten sich nicht zu einem Pensum von 70 % oder mehr an und es ist nicht ausgewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse auf ein 80%-Pensum hätten aufgestockt werden können. Der dabei erzielte Lohn kann daher auch nicht ohne weiteres auf ein Pensum von 80 % oder mehr umgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei erfol g reicher Arbeitssuche eine Hilfstätigkeit (allenfalls auch im Haushalt) zum Pen sum von 80 % angenommen hätte. Ein höheres Valideneinkommen ist ange sichts der in der Schweiz verwertbaren beruflichen Erfahrung nicht ausgewie sen . 6.3

Hinsichtlich des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, was angesichts der bereits in einer Leistungseinbusse von 25 % berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt, jedoch ohne Belang für das Ergebnis ist. 6.4

Anzumerken ist, dass die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode nicht per se konventionswidrig ist, sondern nur dann, wenn die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente infolge Statuswechsel allein aus familiären Gründen (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) in Frage steht. Namentlich hat das Bundesgericht diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für anwendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizie rende versicherte Person (vgl. Urteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017, E. 4 mit wei te ren Hinweisen). 6.5

Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ergab einen nicht renten begründenden Invaliditätsgrad von 21 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Kor rek tur gibt. Demzufolge wurde der Anspruch auf Invalidenrente zu Recht ver neint. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Mass nah men hat. 7.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwe r de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 7.3

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fech tungsgegenstands auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Zu einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf Eingliederung vor Rente, bleibt anzumerken, dass die IV-Stelle zu Recht erkannt hat, dass der Beschwer deführerin auch ohne Eingliederungsmassnahmen genügend Tätigkeiten offen stehen, um ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die sprachlichen Barrieren sind nicht gesundheitlich bedingt und somit für den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht massgebend. 8.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzu weisen , soweit darauf einzutreten ist. 9. 9 .1

Mit Beschwerde vom

10. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Vorliegend sind die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVG er) erfüllt (vgl. Urk. 3). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und Advokatin Karin Wüthrich, Procap, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen .

9.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdeführer in

aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 9.3

Advokatin Karin Wüthrich machte mit ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2016 einen Aufwand von 9,45 Stunden à Fr. 170.-- sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 479.10 geltend (Urk. 10).

Der Arbeitsaufwand erscheint der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streit sache angemessen (9,45 Stunden à Fr. 170.--).

Fotokopien werden mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaats anwalt schaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 57 ff.). Unklar ist vorliegend, weshalb die Rechtsvertreterin 462 Kopien angefertigt haben soll. Vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeschrift lediglich 9 Seiten umfasst, ist keine Notwendigkeit ersichtlich, zumal die gesamten Verwaltungsakten von der Beschwerdegegnerin bereits zur Verfügung gestellt worden waren [Urk. 7/90]). Die Rechtsvertreterin erläutert auch nicht, wie dieser hohe Kopierbedarf ent standen sein soll. Angemessen erscheinen unter Berück sichti gung des Umfangs der Rechtsschriften sowie der Schreiben an die Be schwer deführerin maximal 50 Kopien, womit Auslagen in der Höhe von ins ge samt rund Fr. 42.10 (Porto für die Briefe und Eingaben, Telefonate sowie Foto kopien) zu berücksichti gen sind. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘780.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen. 9.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap, Olten, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich , wird mit Fr. 1‘780.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ hat in ihrem Heimatland eine Aus bil dung zur Sekretärin absolviert, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1993, 1999, 2001) und arbeitete nach ihrer zweiten Einreise in die Schweiz am

1. Juli 2008 zuletzt vom 1. August resp. 1. September 2012 bis am 30. September 2013 stundenweise als Reinigungskraft bzw. Haushaltsangestellte bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 7/13, Urk. 7/75). Ab 1. November 2013 war sie krankge schrie ben (Urk. 7/15). Am 29. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit 14 Jahren bestehende Rückenschmerzen und eine Depres sion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/24-25, Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/39) ein . Am 21. Januar 2015 auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie zwecks Erhaltung des Gesundheitszustands zur Fortführung der fachärztlichen Therapien an (Urk. 7/42 ). Gleichentags erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Ver neinung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/43). Dagegen erhob die Versicherte mit Unterstützung ihres behandelnden Allgemein medi ziners Einwände (Einwand vom 6. Februar 2015 [Urk. 7/46], begründeter Ein wand vom 19. März 2015 [Urk. 7/52]). Im Rahmen der weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen liess die IV-Stelle bei der Medas Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 23. November 2015 [Urk. 7/74]) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. Juni 2016; Urk. 7/75).

Gestützt darauf sowie auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte die IV-Stelle, ausgehend von einer 80%igen Erwerbs- und einer 20%igen Haus haltstätigkeit im Gesundheitsfall und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 21 %, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/87]).

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.1.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesge richt wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozia len Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehl enden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver si cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem ber 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei der Be schwerdeführerin ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 18. November 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter hin ihrer Tätigkeit als Haushaltsangestellte in einem Pensum von 80 % nach gehen und die restlichen 20 % auf den Aufgabenbereich fallen würden. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invalidi täts grad von 21 % (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, auf das poly disziplinäre Gutachten der Medas Y.___ dürfe nicht abgestellt werden, da darin mit Blick auf die Schmerzproblematik lediglich zu den Foerster-Kri te rien Bezug genommen werde und

das chronifizierte fibromyalgieforme Ganz kör perschmerzsyndrom zu Unrecht nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkend qualifiziert worden sei. Zudem fehle eine Konsensbeurteilung und sei kein Arbeitsprofil formuliert worden. Die Anwendung der gemischten Methode verstosse gegen die EMRK, wie dies im Di Trizio-Urteil des EGMR festgestellt worden sei. Ohnehin sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt, da der Beschwerdeführerin nicht bei der Stellensuche geholfen worden sei. Ausser dem wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute nicht mehr als Haus angestellte tätig und würde mehr als nur im 80%-Pensum arbeiten (Urk. 1).

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dem polydisziplinären Gutachten der Medas Y.___ vom 23. November 2015 (Urk. 7/73) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnommen werden (Urk. 7/73/23-24): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Kopfpropulsion und Schulter pro traktion mit muskulärer Dysbalance sowie Dekonditionierung - Segmentdegeneration C3/C4, C4/C5, C5/C6 mit - Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5 sowie Unkosen und Spon dyl arthrosen C3 bis C6 - kleiner Diskushernie C3/C4 und C4/C5 sowie Diskusprotrusion C5/C6 und C6/C7 - degenerativ bedingte segmentale Gefügelockerung mit Antepo sition C3 gegenüber C4 und C4 gegenüber C5 - degenerativ vorwiegend ossär bedingte Neuroforaminalstenosen beidseits C4/C5, C5/C6 beidseits rechtsbetont sowie degenerativ bedingte osteodiskale, relative Spinalkanaleinengung C3 bis C6 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Wurzelinfiltration C4 und C5 rechts 11. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Wurzelinfiltration C4, C5 und C6 links 15. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Infiltration der med ial branches C5 bis C7

beidseits 29. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnos tischer Infiltration der medial branches C2 bis C4 links 10. April 2015 und rechts 17. April 2015 - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, flachbogiger thorakaler Kyphos ko liose sowie muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - multisegmentale degenerative Veränderungen, hauptbefundlich im mittleren thorakalen Abschnitt - Osteochondrosen - medio-rechtslaterale Diskushernie Th7/8 ohne Neurokompression - Diskbulging Th5/6, Th6/7 und Th8/9 ohne Neurokompression - Status nach CT-gesteuerter epiduraler Infiltrationsbehandlung Th7/8 von rechts 12. Juni 2009 - BV-gesteuerte Radiofrequenzablatio der medial branches Th9 bis Th11 und Th12 rechts 22. Mai 2 014 - Status nach Radiofrequenzablatio Th8 rechts 3. Juni 2014 - Status nach BV-gesteuerter und Ultraschall kontrollierter Radiofre quenzablatio des medial b ranch Th8 links 10. Juni 2014 - regrediente Impingementsymptomatik der rechten Schulter - Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne ansatznah rechts mit kleinen bursaseitigen und gelenksseitigen Partialrupturen, Tendino pathie des kranialen Anteils der Subscapularissehne sowie Luxation der langen Bizepssehne nach medial (Pulley-Läsion) und Bursitis subacromialis (MRI 13. Januar 2014) - rezidivierende kurze depressive Episoden (ICD-10 F38.10), gegenwärtig atypische leichte depressive Störung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten eine Bursitis subglutea trochant erica beidseits (MRI Hüfte 23. März 2015), einen Status nach sonogesteuerter, therapeutischer Infiltration der Bursa subtro chanterica rechts 26. März 2015 und links 7. April 2015, ein chronifiziertes thera pierefraktäres fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne hierfür adä qua tes organisches Korrelat am Bewegungsapparat, eine beginnende Finger poly arthrose, Morton-Neurome intermetatarsal II/III und III/IV rechts ( kernspin tomographisch nachgewiesen, derzeit asymptomatisch ) , eine Nikotinabhängig keit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (15 Zigaretten täglich, etwa 12 pack

years), einen Verdacht auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) von verschiedenen Medikamenten und ein Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen (Urk. 7/73/24).

Die Gutachter hielten sodann fest, bezüglich der anamnestisch und aktenmässig im Vordergrund stehenden polytopen Schmerzsymptomatik leide die Beschwer de führerin gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Einschätzung, nebst einem therapierefraktären chronifizierten, fibromyalgiformen Ganzkörper schmerzsyndrom ohne hierfür adäquates organisches Korrelat am Bewegungs apparat, vor allem an einem chronischen zervikospondylogenen und thorako vertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie an einer regredienten Impingementsymptomatik der rechten Schulter. Der sicherlich verminderten körperlichen Belastbarkeit wegen (Wirbelsäule/Schulter rechts) seien der Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne häufige Verrichtungen über Kopf mit elevierten Armen und reklinierter Halswirbelsäule, ohne monotone, stundenandauernde Zwangshaltungen in sitzender oder stehender Position, nicht mit feucht-kalter Witterungsexposition und nicht auf vibrierenden Maschinen, uneingeschränkt (Arbeitsfähigkeit 100 %) zumutbar; die angestammte Tätigkeit als Haushalts hilfe dürfte dieses Anforderungsprofil kaum vollumfänglich erfüllen, bei fehlen dem detailliertem Arbeitsplatzprofil seien diesbezüglich präzisere Angaben nicht möglich. Betreffend geklagter psychischer Beeinträchtigungen leide die Beschwer de führerin aufgrund der anlässlich der jetzigen fachärztlichen psychia trischen Exploration erhobenen Befunde vor allem an rezidivierenden, kurzen depressiven Episoden (ICD-10 F38.10), gegenwärtig einer leichten atypischen depressiven Störung entsprechend, sowie an einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aufgrund der Depression und der Schmerzen seien Ausdauer, Selbstvertrauen, kognitive Fähigkeiten, vor allem Konzentra tions fähigkeit und Gedächtnisfunktion, Arbeitstempo sowie Antrieb beein trächtigt. In zusätzlicher Berücksichtigung der Schlafstörungen mit vermehrter Müdig keit und Kraftlosigkeit sowie eingeschränkter Regenerationsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin lediglich noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (tägliche Präsenzzeit 6,5 Stunden [80 %] mit rund 25%iger Leistungseinschränkung) für jede aus somatischer Sicht in Frage kommende Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit oder besondere psychi sche Fähig keiten verlange, zu attestieren (Urk. 7/73/22-23). Zusammenfassend seien bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Haus haltsangestellte, bei fehlendem detaillierte n Arbeitsprofil, aus somatischer Sicht wohl keine präziseren Angaben möglich, aufgrund der verminderten psychi schen Belastbarkeit wäre der Beschwerdeführerin diese – wie auch jede andere allenfalls in Frage kommende Tätigkeit ohne besondere Anforderung an die psychische Belastbarkeit und nicht besondere psychische Fähigkeiten verlan gend - zu 60 % der Norm zumutbar. Aufgrund vorliegender Akten, erhobener Befunde sowie anamnestischer Angaben könne keine Aussage gemacht werden, zu welchem genauen Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe - auch wenn davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit seit der IV-An meldung vom 28.

Oktober 2013 überwiegend wahrscheinlich stets zwischen 50 und 70 % geschwankt sei (Urk. 7/73/23).

E. 3.2 Im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/75 ) notierte die Abklärungs person , die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Hausbesuchs erklärt, dass sie ihre beiden letzten Anstellungen in Privathaushalten (ca. 4 bis 6 Stunden pr o Woche ) im September 2013 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müsse n. Seither sei sie arbeitsunfähig geschrieben und fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig. Vor der Krankschreibung habe sie dem Sozialamt Stellenbe müh ungen von 60-70 % vorlegen müssen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und aber auch fehlender Berufserfahrung in der Schweiz habe sie trotz inten si ver Stellensuche leider nie eine Anstellung erhalten. Sie lebe aktuell mit den Zwil lingen (Jahrgänge 2001) und dem 1999 geborenen Sohn in einer 4, 5-Zim mer wohnung. Der älteste Sohn (Jahrgang 1993) sei ausgezogen (Urk. 7/75/3) .

Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre ,

hat die Beschwerdeführerin laut Angaben der Abklärungsperson ausgeführt, dass sie bei guter Gesundheit aufgrund des für sie zu erwartenden Einkommens als unge lernte Hilfskraft sicher 80 % ausserhäuslich erwerbstätig sein müsste. Zusam men mit den Lehrlingslöhnen ihrer Kinder könnte sie mit diesem Pensum die Lebensunterhaltskosten decken. Jetzt wo alle drei Kinder aus der Schule seien, würde auch das Sozialamt von ihr verlangen, dass sie mindestens eine 80%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, respektive sie müsste in diesem Rahmen Stellenbemühungen vorlegen (Urk. 7/75/3).

Die Abklärungsperson hielt ferner fest, die 47-jährige alleinerz iehende Mutter von vier Kindern

( drei von ihnen lebten noch zu Hause und stünden in Aus bildung ) sei im Jahr 2008 von Brasilien zum zweiten Mal in die Schweiz ein gereist. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und fehlender Berufserfah run g habe sie jedoch im Erwerbsleben nie recht Fuss fassen können. Sie habe bis zur Erkrankung im Jahr 2013 ca. 13 % in zwei verschiedenen Haushalten gearbeitet und habe dem Sozialamt Stellenbemühungen von 60-70 % vorlegen müssen. Da die Kinder nun ausgeschult seien, seien die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhält nissen mindestens einer 80%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste , durchaus plausibel und nachvollziehbar. Auch würde das Sozialamt von ihr in dieser Höhe Stellenbemühungen verlangen (Urk. 7/75/4). Die Abklärungsperson ging gestützt auf ihre Erhebungen von einer im Gesundheitsfall 80%igen Erwerbstätigkeit und einer 20%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich aus (Urk.

7/75/3).

Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Hilfe der Kinder der Beschwerdeführerin stellte die Abklärungsperson eine mit 20 % gewichtete Einschränkung im Wohnungspflegebereich von 25 % und

– im Sinne einer Teilsumme – eine 5%ige Behinderung fest (Urk. 7/75/6). Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege hielt die Abklärungsperson fest , es bestehe eine 20%ige Einschränkung in diesem Teilbereich, weshalb der Beschwerdeführerin bei 20%iger Gewichtung eine 4%ige Behinderung angerechnet werden könne (Urk. 7/75/7).

E. 4.1.1 Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73 ) vom

23. November 2015 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge rungen nachvoll ziehbar begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die Schlussbesprechung auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute (Urk. 7/73/21).

Das polydis ziplinäre Gutachten der Medas Y.___ erfüllt dem na ch alle recht sprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Entschei dungs grundlage, weshalb ihm grund sätzlich volle r Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4 ).

E. 4.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass es entgegen der von der Beschwerdeführerin offen bar vertretenen Auffassung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigung, also auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosoma ti schen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Persön lich keits stö rungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gut achtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch fest gestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsun fähig keit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter ande rem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzel fall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Recht sprechung gezogenen norma tiven Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschrie benen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Inva liditätsbemessung wie folgt verteilt. Sache des (begut ach tenden) Mediziners ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersu chung, unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschlies sende Beur teilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeits unfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie mög lich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbar keits beur teilung auf ob jek tiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechts anwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).

E. 4.1.3 Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen we rden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).

E. 4.1.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzt sich das psychiatrische Teil gutachten eingehend mit den in BGE 141 V 281 E. 4.3.1 als massgeblich erach teten Indikatoren (vgl. E. 1.1.3) auseinander (vgl. Urk. 7/73/53 ff.). Ausserdem würde das nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se seinen Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8, 137 V 210).

E. 4.2 Dem psychiatrischen Teilg utachten vom

21. September 201

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte die von der Rechtsprechung massgeblichen Indi ka toren und wertete die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung als beachtlich (Urk. 7/85/4f.), weshalb sie gestützt auf die Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2015 von einer 25%igen Leistungsein busse bei einer zumutbaren Präsenzzeit von 80 % und damit von einer Arbeits unfähigkeit von 40 % ausging. Hierbei beachtete sie den Umstand, dass dem chronischen zervikospondylogenen sowie thorakovertebralen Schmerzsyndroms organische Leiden zugrunde liegen, die Schmerzen täglich vorhanden sind und sich daher bezüglich Ausdauer, kognitiver Fähigkeiten, Arbeitstempo, Antrieb und im Sinne von Schlafstörungen mit vermehrter Müdigkeit, Kraftlosigkeit und eingeschränkter Regenerationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hie r bei erachtete die Beschwerdegegnerin die Ressourcen als eingeschränkt. Bei diese r Beurteilung stützte sich die Beschwerdeführerin auch auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, pract. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 28. November 2015 (Urk. 7/85/4). Insbesondere beantwor tete er die von den Gutachtern letztlich unbeantwortete Frage nach der Arbeits (un)fähigkeit in der vormals ausgeübten Tätigkeit einer Hausangestellten, und erachtete diese Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht für nicht angepasst.

E. 4.4 Der Gutachter ging höchstens von einem unvollständigen sozialen Rückzug aus (Urk. 7/73/52: „sie habe Freundinnen, auch wenn sie weniger Kontakt habe und weniger aktiv [sei]“; ausserdem gehe sie einkaufen, erledige den Haushalt mög lichst selbständig, führe den Hund einer Kollegin aus, unternehme Spazier gäng e). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst seit 2008 in der Schweiz wohnt, ausser ihren Kinder sich keine weiteren Familien an ge hörigen hier aufhalten und sie nur wenige Jahre und für wenige Wochen stunden in Privat haushalten tätig gewesen war, weshalb insgesamt ihre sozialen Kontakte auch aus invaliditätsfremden Gründen eingeschränkt erscheinen und der gut ach terliche Psychiater nicht explizit einen Rückzug feststellte. Ferner fand er durc h aus persönliche Ressourcen und verneinte das Vorliegen auffälliger Persönlich keitszüge oder gar einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/73/54). Insofern scheint der funktionelle Schweregrad hinsichtlich Persönlichkeit und sozialem Kontext (E. 1.1.3) wenig ausgeprägt. Wenn indes die Beschwerdegegnerin infolge der Aus prägung der Schmerzsymptome und deren Behandlungsresistenz die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Schmerzstörung bejahte, besteht kein Anlass des Gerichts, in diese Beurteilung einzuschreiten, zumal - wie die fol ge n den Ausführungen zeigen - dies ohnehin keinen Einfluss auf das Ergebnis hätte.

E. 4.5 Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihrer körperlichen Konstitution und dem Schmerzeinfluss angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig ist, wobei die Arbeitstätigkeit im zeitlichen Rahmen eines 80%igen Pensums mit einer Leis tungseinbusse von 25 % zumutbar ist. Damit sind sämtliche, invaliden ver siche rungsrechtlich beachtlichen, sich allenfalls auf den Lohn auswirkenden Ein schrän kungen bereits erfasst. Für einen weiteren Abzug vom hypothetischen Invalidenlohn (vgl. E. 6.3) besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5) kein Anlass.

Ferner ist nach diesen Erwägungen - entgegen den Vorbringen der Beschwer de führerin (Urk. 1 S. 4) - auch keine weitergehende, über die von den Gut achtern eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere wären von einer Abklärung der Leistungs fähig keit mittels einer funktionellen Evaluation (Urk. 1 S. 5) keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb auch die ärztlichen Gutachter eine solche nie in Erwägung zogen. Denn hinsichtlich der somatischen funktionellen Einschrän kungen besteht weitestgehend eine übereinstimmende medizinische Aktenlage.

Ferner kann offen bleiben, ob für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushalts hilfe/Babysitterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, was RAD-Arzt med. pract. Z.___ trotz fehlendem Arbeitsplatzprofil bejahte (E. 4.3). Die Gutachter konnten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf machen, vermuteten jedoch, dass diese Arbeitsstelle nicht in allen Teilen dem medi zinisch zumutbaren Belastungsprofil entsprochen habe, weshalb sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgingen. Soweit der Arbeitsplatz einer Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin indes dem Anforderungsprofil (körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne häufige Verrichtung über Kopf mit elevierten Armen und reklinierter Halswirbelsäule, ohne monotone, stundenandauernde Zwangshaltung in sitzen der oder stehender Position, nicht mit feucht-kalter Witterungsexposition und nicht auf vibrierenden Maschinen) entsprechen würde bzw. nicht zumutbare Tätig keiten (beispielsweise schwere Putzarbeiten) entfallen könnten, ist auch von einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Erwerbsbereich auszu gehen. Angesichts der möglichen Vielfalt in der Ausgestaltung insbesondere ein er Betreuungshilfe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt scheint die voll ständige Arbeitsunfähigkeit in diesem Erwerbsbereich fraglich, kann indes eben falls offe n gelassen werden.

E. 5 Strittig und zu prüfen bleibt die Statusfrage.

E. 5.1 Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom

10. Mai 2016 (Urk. 7/75)

wurde in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (chronifizierte zervikospondylogene/thorakovertebrale Schmerzsyndrome, regrediente Impingementsymptomatik der rechten Schulter, rezidivierende kurze depressive Episoden [ICD-10 F38.1], anhaltende somato for me Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] sowie weitere Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingeh ende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushalt s führung, Ernährung, Wohnungspflege, Ein kauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sechs Bereiche die konkrete Behinderung, woraus ges amthaft eine Einschränkung von 9 % resultierte , wobei i n den Bereich en Haushaltsführung , Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Betreuung von Kindern oder anderen keine Ein schränkungen angenommen wurden. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung aus führlich, pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 1.6). Hinsichtlich der Einschränkung im Aufgaben bereich sind sich die Parteien einig und es besteht kein Anlass zu einer weiteren Prüfung.

E. 5.2 Obwohl die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie in einem höheren Pensum als 4 bis 6 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen war (vgl. auch Urk. 7/14), ging die Abklärungsperson aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dem Alter der Kinder, der beruflichen Möglichkeiten, der finanziellen Verhältnisse sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin dem Sozialamt Stellen be müh ungen im Umfang von 80 % vorlegen müsste, davon aus, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Pen sum von 80 % aufnehmen würde (Urk. 7/75/3-4). Diese Annahme erweist sich ebenfalls als schlüssig begründet und stimmt mit den Angaben der Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung vor Ort überein.

Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, sie würde im Gesundheits fall ein Pensum von mehr als 80 % ausüben. Dies begründet sie damit, dass das Alter ihrer Kinder keine Tagesbetreuung mehr erfordere und ein höheres Pen sum auch aus finanziellen Gründen notwendig wäre. Den Akten sind vorliegend allerdings keine Gründe oder Indizien dahingehend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Vollpensum ausgeübt hätte. Wohl sind mittlerweile Betreuungspflichten weggefallen, die Beschwerdeführerin lebt jedoch nach wie vor mit drei ihrer vier Kinder, welche sich in Ausbildung befinden, zusammen, hat demnach einen Vierpersonenhaushalt zu bewältigen, und könnte ihren eige nen Angaben zufolge mit einem 80%-Pensum den Lebensunterhalt zusammen mit den Lehrlingslöhnen decken. Allein aufgrund bescheidener finanzieller Ver hältnisse (Sozialhilfeabhängigkeit) darf ohnehin nicht auf eine volle Erwerbs tätigkeit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4). Ebenso spricht die fehlende berufliche Erfahrung und Qualifikation gegen eine im Gesundheitsfall effektiv ausgeübte, vollzeitliche Erwerbstätigkeit.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden heute nicht einem vollzeitlichen Pensum nachgehen würde. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbs tätige mit Betätigung im Aufgabenbereich eines Vierpersonenhaushaltes (20 %) erfolgte demnach zu Recht.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin bemass sowohl das Valideneinkommen wie das Inva liden einkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) (vgl. Urk. 7/84). Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Valideneinkommens, welches von der Beschwerdeführerin pauschal als zu tief angesetzt moniert wird (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).

E. 6.2 Die Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten entsprachen Kleinstpensen im Stun den lohn. Diese Arbeitsstellen boten sich nicht zu einem Pensum von 70 % oder mehr an und es ist nicht ausgewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse auf ein 80%-Pensum hätten aufgestockt werden können. Der dabei erzielte Lohn kann daher auch nicht ohne weiteres auf ein Pensum von 80 % oder mehr umgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei erfol g reicher Arbeitssuche eine Hilfstätigkeit (allenfalls auch im Haushalt) zum Pen sum von 80 % angenommen hätte. Ein höheres Valideneinkommen ist ange sichts der in der Schweiz verwertbaren beruflichen Erfahrung nicht ausgewie sen .

E. 6.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, was angesichts der bereits in einer Leistungseinbusse von 25 % berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt, jedoch ohne Belang für das Ergebnis ist.

E. 6.4 Anzumerken ist, dass die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode nicht per se konventionswidrig ist, sondern nur dann, wenn die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente infolge Statuswechsel allein aus familiären Gründen (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) in Frage steht. Namentlich hat das Bundesgericht diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für anwendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizie rende versicherte Person (vgl. Urteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017, E. 4 mit wei te ren Hinweisen).

E. 6.5 Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ergab einen nicht renten begründenden Invaliditätsgrad von 21 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Kor rek tur gibt. Demzufolge wurde der Anspruch auf Invalidenrente zu Recht ver neint.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Mass nah men hat.

E. 7.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwe r de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 7.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fech tungsgegenstands auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Zu einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf Eingliederung vor Rente, bleibt anzumerken, dass die IV-Stelle zu Recht erkannt hat, dass der Beschwer deführerin auch ohne Eingliederungsmassnahmen genügend Tätigkeiten offen stehen, um ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die sprachlichen Barrieren sind nicht gesundheitlich bedingt und somit für den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht massgebend.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzu weisen , soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 .1

Mit Beschwerde vom

E. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdeführer in

aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

E. 9.3 Advokatin Karin Wüthrich machte mit ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2016 einen Aufwand von 9,45 Stunden à Fr. 170.-- sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 479.10 geltend (Urk. 10).

Der Arbeitsaufwand erscheint der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streit sache angemessen (9,45 Stunden à Fr. 170.--).

Fotokopien werden mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaats anwalt schaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 57 ff.). Unklar ist vorliegend, weshalb die Rechtsvertreterin 462 Kopien angefertigt haben soll. Vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeschrift lediglich 9 Seiten umfasst, ist keine Notwendigkeit ersichtlich, zumal die gesamten Verwaltungsakten von der Beschwerdegegnerin bereits zur Verfügung gestellt worden waren [Urk. 7/90]). Die Rechtsvertreterin erläutert auch nicht, wie dieser hohe Kopierbedarf ent standen sein soll. Angemessen erscheinen unter Berück sichti gung des Umfangs der Rechtsschriften sowie der Schreiben an die Be schwer deführerin maximal 50 Kopien, womit Auslagen in der Höhe von ins ge samt rund Fr. 42.10 (Porto für die Briefe und Eingaben, Telefonate sowie Foto kopien) zu berücksichti gen sind. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘780.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap, Olten, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich , wird mit Fr. 1‘780.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 10 Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Vorliegend sind die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVG er) erfüllt (vgl. Urk. 3). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und Advokatin Karin Wüthrich, Procap, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01130

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänniger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 25. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___ hat in ihrem Heimatland eine Aus bil dung zur Sekretärin absolviert, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1993, 1999, 2001) und arbeitete nach ihrer zweiten Einreise in die Schweiz am

1. Juli 2008 zuletzt vom 1. August resp. 1. September 2012 bis am 30. September 2013 stundenweise als Reinigungskraft bzw. Haushaltsangestellte bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 7/13, Urk. 7/75). Ab 1. November 2013 war sie krankge schrie ben (Urk. 7/15). Am 29. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit 14 Jahren bestehende Rückenschmerzen und eine Depres sion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/24-25, Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/39) ein . Am 21. Januar 2015 auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie zwecks Erhaltung des Gesundheitszustands zur Fortführung der fachärztlichen Therapien an (Urk. 7/42 ). Gleichentags erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Ver neinung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/43). Dagegen erhob die Versicherte mit Unterstützung ihres behandelnden Allgemein medi ziners Einwände (Einwand vom 6. Februar 2015 [Urk. 7/46], begründeter Ein wand vom 19. März 2015 [Urk. 7/52]). Im Rahmen der weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen liess die IV-Stelle bei der Medas Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 23. November 2015 [Urk. 7/74]) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. Juni 2016; Urk. 7/75).

Gestützt darauf sowie auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte die IV-Stelle, ausgehend von einer 80%igen Erwerbs- und einer 20%igen Haus haltstätigkeit im Gesundheitsfall und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 21 %, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/87]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei der Be schwerdeführerin ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 18. November 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.1.3

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesge richt wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozia len Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehl enden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver si cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem ber 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter hin ihrer Tätigkeit als Haushaltsangestellte in einem Pensum von 80 % nach gehen und die restlichen 20 % auf den Aufgabenbereich fallen würden. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invalidi täts grad von 21 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, auf das poly disziplinäre Gutachten der Medas Y.___ dürfe nicht abgestellt werden, da darin mit Blick auf die Schmerzproblematik lediglich zu den Foerster-Kri te rien Bezug genommen werde und

das chronifizierte fibromyalgieforme Ganz kör perschmerzsyndrom zu Unrecht nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkend qualifiziert worden sei. Zudem fehle eine Konsensbeurteilung und sei kein Arbeitsprofil formuliert worden. Die Anwendung der gemischten Methode verstosse gegen die EMRK, wie dies im Di Trizio-Urteil des EGMR festgestellt worden sei. Ohnehin sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt, da der Beschwerdeführerin nicht bei der Stellensuche geholfen worden sei. Ausser dem wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute nicht mehr als Haus angestellte tätig und würde mehr als nur im 80%-Pensum arbeiten (Urk. 1). 3. 3.1

Dem polydisziplinären Gutachten der Medas Y.___ vom 23. November 2015 (Urk. 7/73) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnommen werden (Urk. 7/73/23-24): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Kopfpropulsion und Schulter pro traktion mit muskulärer Dysbalance sowie Dekonditionierung - Segmentdegeneration C3/C4, C4/C5, C5/C6 mit - Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5 sowie Unkosen und Spon dyl arthrosen C3 bis C6 - kleiner Diskushernie C3/C4 und C4/C5 sowie Diskusprotrusion C5/C6 und C6/C7 - degenerativ bedingte segmentale Gefügelockerung mit Antepo sition C3 gegenüber C4 und C4 gegenüber C5 - degenerativ vorwiegend ossär bedingte Neuroforaminalstenosen beidseits C4/C5, C5/C6 beidseits rechtsbetont sowie degenerativ bedingte osteodiskale, relative Spinalkanaleinengung C3 bis C6 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Wurzelinfiltration C4 und C5 rechts 11. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Wurzelinfiltration C4, C5 und C6 links 15. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnostischer Infiltration der med ial branches C5 bis C7

beidseits 29. Dezember 2014 - Status nach BV-gesteuerter, diagnos tischer Infiltration der medial branches C2 bis C4 links 10. April 2015 und rechts 17. April 2015 - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, flachbogiger thorakaler Kyphos ko liose sowie muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - multisegmentale degenerative Veränderungen, hauptbefundlich im mittleren thorakalen Abschnitt - Osteochondrosen - medio-rechtslaterale Diskushernie Th7/8 ohne Neurokompression - Diskbulging Th5/6, Th6/7 und Th8/9 ohne Neurokompression - Status nach CT-gesteuerter epiduraler Infiltrationsbehandlung Th7/8 von rechts 12. Juni 2009 - BV-gesteuerte Radiofrequenzablatio der medial branches Th9 bis Th11 und Th12 rechts 22. Mai 2 014 - Status nach Radiofrequenzablatio Th8 rechts 3. Juni 2014 - Status nach BV-gesteuerter und Ultraschall kontrollierter Radiofre quenzablatio des medial b ranch Th8 links 10. Juni 2014 - regrediente Impingementsymptomatik der rechten Schulter - Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne ansatznah rechts mit kleinen bursaseitigen und gelenksseitigen Partialrupturen, Tendino pathie des kranialen Anteils der Subscapularissehne sowie Luxation der langen Bizepssehne nach medial (Pulley-Läsion) und Bursitis subacromialis (MRI 13. Januar 2014) - rezidivierende kurze depressive Episoden (ICD-10 F38.10), gegenwärtig atypische leichte depressive Störung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten eine Bursitis subglutea trochant erica beidseits (MRI Hüfte 23. März 2015), einen Status nach sonogesteuerter, therapeutischer Infiltration der Bursa subtro chanterica rechts 26. März 2015 und links 7. April 2015, ein chronifiziertes thera pierefraktäres fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne hierfür adä qua tes organisches Korrelat am Bewegungsapparat, eine beginnende Finger poly arthrose, Morton-Neurome intermetatarsal II/III und III/IV rechts ( kernspin tomographisch nachgewiesen, derzeit asymptomatisch ) , eine Nikotinabhängig keit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (15 Zigaretten täglich, etwa 12 pack

years), einen Verdacht auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) von verschiedenen Medikamenten und ein Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen (Urk. 7/73/24).

Die Gutachter hielten sodann fest, bezüglich der anamnestisch und aktenmässig im Vordergrund stehenden polytopen Schmerzsymptomatik leide die Beschwer de führerin gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Einschätzung, nebst einem therapierefraktären chronifizierten, fibromyalgiformen Ganzkörper schmerzsyndrom ohne hierfür adäquates organisches Korrelat am Bewegungs apparat, vor allem an einem chronischen zervikospondylogenen und thorako vertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie an einer regredienten Impingementsymptomatik der rechten Schulter. Der sicherlich verminderten körperlichen Belastbarkeit wegen (Wirbelsäule/Schulter rechts) seien der Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne häufige Verrichtungen über Kopf mit elevierten Armen und reklinierter Halswirbelsäule, ohne monotone, stundenandauernde Zwangshaltungen in sitzender oder stehender Position, nicht mit feucht-kalter Witterungsexposition und nicht auf vibrierenden Maschinen, uneingeschränkt (Arbeitsfähigkeit 100 %) zumutbar; die angestammte Tätigkeit als Haushalts hilfe dürfte dieses Anforderungsprofil kaum vollumfänglich erfüllen, bei fehlen dem detailliertem Arbeitsplatzprofil seien diesbezüglich präzisere Angaben nicht möglich. Betreffend geklagter psychischer Beeinträchtigungen leide die Beschwer de führerin aufgrund der anlässlich der jetzigen fachärztlichen psychia trischen Exploration erhobenen Befunde vor allem an rezidivierenden, kurzen depressiven Episoden (ICD-10 F38.10), gegenwärtig einer leichten atypischen depressiven Störung entsprechend, sowie an einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aufgrund der Depression und der Schmerzen seien Ausdauer, Selbstvertrauen, kognitive Fähigkeiten, vor allem Konzentra tions fähigkeit und Gedächtnisfunktion, Arbeitstempo sowie Antrieb beein trächtigt. In zusätzlicher Berücksichtigung der Schlafstörungen mit vermehrter Müdig keit und Kraftlosigkeit sowie eingeschränkter Regenerationsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin lediglich noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (tägliche Präsenzzeit 6,5 Stunden [80 %] mit rund 25%iger Leistungseinschränkung) für jede aus somatischer Sicht in Frage kommende Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit oder besondere psychi sche Fähig keiten verlange, zu attestieren (Urk. 7/73/22-23). Zusammenfassend seien bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Haus haltsangestellte, bei fehlendem detaillierte n Arbeitsprofil, aus somatischer Sicht wohl keine präziseren Angaben möglich, aufgrund der verminderten psychi schen Belastbarkeit wäre der Beschwerdeführerin diese – wie auch jede andere allenfalls in Frage kommende Tätigkeit ohne besondere Anforderung an die psychische Belastbarkeit und nicht besondere psychische Fähigkeiten verlan gend - zu 60 % der Norm zumutbar. Aufgrund vorliegender Akten, erhobener Befunde sowie anamnestischer Angaben könne keine Aussage gemacht werden, zu welchem genauen Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe - auch wenn davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit seit der IV-An meldung vom 28.

Oktober 2013 überwiegend wahrscheinlich stets zwischen 50 und 70 % geschwankt sei (Urk. 7/73/23). 3.2

Im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/75 ) notierte die Abklärungs person , die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Hausbesuchs erklärt, dass sie ihre beiden letzten Anstellungen in Privathaushalten (ca. 4 bis 6 Stunden pr o Woche ) im September 2013 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müsse n. Seither sei sie arbeitsunfähig geschrieben und fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig. Vor der Krankschreibung habe sie dem Sozialamt Stellenbe müh ungen von 60-70 % vorlegen müssen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und aber auch fehlender Berufserfahrung in der Schweiz habe sie trotz inten si ver Stellensuche leider nie eine Anstellung erhalten. Sie lebe aktuell mit den Zwil lingen (Jahrgänge 2001) und dem 1999 geborenen Sohn in einer 4, 5-Zim mer wohnung. Der älteste Sohn (Jahrgang 1993) sei ausgezogen (Urk. 7/75/3) .

Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre ,

hat die Beschwerdeführerin laut Angaben der Abklärungsperson ausgeführt, dass sie bei guter Gesundheit aufgrund des für sie zu erwartenden Einkommens als unge lernte Hilfskraft sicher 80 % ausserhäuslich erwerbstätig sein müsste. Zusam men mit den Lehrlingslöhnen ihrer Kinder könnte sie mit diesem Pensum die Lebensunterhaltskosten decken. Jetzt wo alle drei Kinder aus der Schule seien, würde auch das Sozialamt von ihr verlangen, dass sie mindestens eine 80%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, respektive sie müsste in diesem Rahmen Stellenbemühungen vorlegen (Urk. 7/75/3).

Die Abklärungsperson hielt ferner fest, die 47-jährige alleinerz iehende Mutter von vier Kindern

( drei von ihnen lebten noch zu Hause und stünden in Aus bildung ) sei im Jahr 2008 von Brasilien zum zweiten Mal in die Schweiz ein gereist. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und fehlender Berufserfah run g habe sie jedoch im Erwerbsleben nie recht Fuss fassen können. Sie habe bis zur Erkrankung im Jahr 2013 ca. 13 % in zwei verschiedenen Haushalten gearbeitet und habe dem Sozialamt Stellenbemühungen von 60-70 % vorlegen müssen. Da die Kinder nun ausgeschult seien, seien die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhält nissen mindestens einer 80%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste , durchaus plausibel und nachvollziehbar. Auch würde das Sozialamt von ihr in dieser Höhe Stellenbemühungen verlangen (Urk. 7/75/4). Die Abklärungsperson ging gestützt auf ihre Erhebungen von einer im Gesundheitsfall 80%igen Erwerbstätigkeit und einer 20%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich aus (Urk.

7/75/3).

Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Hilfe der Kinder der Beschwerdeführerin stellte die Abklärungsperson eine mit 20 % gewichtete Einschränkung im Wohnungspflegebereich von 25 % und

– im Sinne einer Teilsumme – eine 5%ige Behinderung fest (Urk. 7/75/6). Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege hielt die Abklärungsperson fest , es bestehe eine 20%ige Einschränkung in diesem Teilbereich, weshalb der Beschwerdeführerin bei 20%iger Gewichtung eine 4%ige Behinderung angerechnet werden könne (Urk. 7/75/7). 4. 4.1

4.1.1

Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73 ) vom

23. November 2015 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge rungen nachvoll ziehbar begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die Schlussbesprechung auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute (Urk. 7/73/21).

Das polydis ziplinäre Gutachten der Medas Y.___ erfüllt dem na ch alle recht sprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Entschei dungs grundlage, weshalb ihm grund sätzlich volle r Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4 ). 4.1.2

Zunächst ist festzustellen, dass es entgegen der von der Beschwerdeführerin offen bar vertretenen Auffassung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigung, also auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosoma ti schen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Persön lich keits stö rungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gut achtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch fest gestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsun fähig keit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter ande rem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzel fall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Recht sprechung gezogenen norma tiven Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschrie benen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Inva liditätsbemessung wie folgt verteilt. Sache des (begut ach tenden) Mediziners ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersu chung, unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschlies sende Beur teilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeits unfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie mög lich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbar keits beur teilung auf ob jek tiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechts anwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1). 4.1.3

Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen we rden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). 4.1.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzt sich das psychiatrische Teil gutachten eingehend mit den in BGE 141 V 281 E. 4.3.1 als massgeblich erach teten Indikatoren (vgl. E. 1.1.3) auseinander (vgl. Urk. 7/73/53 ff.). Ausserdem würde das nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se seinen Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8, 137 V 210). 4.2

Dem psychiatrischen Teilg utachten vom

21. September 201 5 ( Urk. 7/ 73/50 ff. ) ist zu ent neh men, dass die vom psychiatrischen Konsiliarius attestierte 40%ige Arbeitsunfähig keit mit einer rezidivierenden kurzen Episode (ICD-10 F38.1), gegenwärtig atypische leichte depressive Störung, sowie einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung begründet wird (Urk. 7/73/53). Indes führte der psychiatrische Gutachter in Bezug auf den Einfluss der verschiedenen Störungs bilder aus, dass die Depression bei den bisherigen Tätigkeiten als Putzfrau und/oder in der Kinderbetreuung die Leistungsfähigkeit nur wenig (unter 20 %) einschränken würde; hätte die Beschwerdeführerin keine Schmerzen, würde man aus therapeutischer Sicht prioritär eine rasche Wiederaufnahme der Arbeit unter stützen und auf berufliche Massnahmen drängen, da ihr dies Tages struk tur, Bestätigung und Kontakte geben würde, was die Heilung der Depression unterstützte (Urk. 7/72/58). Es sind nach Ansicht des Gutachters demzufolge vor allem die Schmerzen, welche sich durch die Konzentrationsstörungen, die Ver langsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wobei er einräumte, auch hier gelte, dass eine erfolgreiche und befriedigende Arbeit sich günstig auf ihren Gesundheits zu stand auswirken würde, indem sie die Beschwerdeführerin von den Schmerzen ablenken und ihre Schlafstörungen positiv beeinflussen dürfte (Urk. 7/73/58 f.). Ferner wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die Schmerzen die depressive Symptomatik verstärken könnten (Urk. 7/73/59) und bei der Diskus sion der Diagnosen, dass, würden die durch die Schmerzen erklärbaren Symp tome in den Depressionsskalen (nach ICD-10 F.32) nicht mitgezählt, die Werte unter dem Schwellenwert für eine Depression liegen würden, weshalb er die klinische Beurteilung als entscheidend erachtete (Urk. 7/73/55). Hierbei räumte er ein, die Diagnose einer atypischen, leichten depressiven Störung lasse sich nicht eindeutig stellen und die depressive Verstimmung sei vorwiegend eine Folge der Schmerzen und der belastenden sozialen Situation, verstärke jedoch ihrerseits wieder die Schmerzen, weshalb er auch in Frage stellte, ob man sie als eigenständige Krankheit qualifizieren könne (Urk. 7/73/56). Massgeblich ist jedoch, dass invalidenversicherungsrechtlich eine leichte depressive Episode nur dann von Relevanz ist, wenn sie sich trotz konsequenter Therapie ausnahms weise als therapieresistent erweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.3 mit Hinweis). Aufgrund der gutachter lichen Ausführungen über einen dringend notwendigen Therapiewechsel (Urk. 7/73/60) und der lediglich niederfrequentigen Konsultationen beim behan deln den Psychiater, vorwiegend zur Medikamentenabgabe (vgl. Urk. 7/73/18, Urk. 7/73/50), kann von einer konsequenten Depressionstherapie indes keine Rede sein, weshalb offenbleiben kann, ob der eigenständige Krankheitswert der depressiven Störung ausgewiesen ist; dies auch angesichts der vom psychia tri schen Gutachter wiederholt genannten (Urk. 7/73/54, Urk. 7/73/57-58), die Sympto matik schwerwiegend beeinflussenden sozialen Umstände (Erwerbs losig keit infolge ungenügender Sprachkenntnisse und Berufsausbildung, Alter und Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie familiäre Belastung einschliesslich gesund heitlicher Probleme dreier Kinder, Migrationshintergrund mit unsicherem Auf ent haltsstatus, Sozialhilfeabhängigkeit), wobei deren Wegfall bzw. die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit einen günstigen Einfluss auf die Depressionserkrankung hätten. Ein invalidenversicherungsrechtlich massgebender Einfluss der atypi schen leichten depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen. 4.3

Die Beschwerdegegnerin prüfte die von der Rechtsprechung massgeblichen Indi ka toren und wertete die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung als beachtlich (Urk. 7/85/4f.), weshalb sie gestützt auf die Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2015 von einer 25%igen Leistungsein busse bei einer zumutbaren Präsenzzeit von 80 % und damit von einer Arbeits unfähigkeit von 40 % ausging. Hierbei beachtete sie den Umstand, dass dem chronischen zervikospondylogenen sowie thorakovertebralen Schmerzsyndroms organische Leiden zugrunde liegen, die Schmerzen täglich vorhanden sind und sich daher bezüglich Ausdauer, kognitiver Fähigkeiten, Arbeitstempo, Antrieb und im Sinne von Schlafstörungen mit vermehrter Müdigkeit, Kraftlosigkeit und eingeschränkter Regenerationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hie r bei erachtete die Beschwerdegegnerin die Ressourcen als eingeschränkt. Bei diese r Beurteilung stützte sich die Beschwerdeführerin auch auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, pract. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 28. November 2015 (Urk. 7/85/4). Insbesondere beantwor tete er die von den Gutachtern letztlich unbeantwortete Frage nach der Arbeits (un)fähigkeit in der vormals ausgeübten Tätigkeit einer Hausangestellten, und erachtete diese Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht für nicht angepasst. 4.4

Der Gutachter ging höchstens von einem unvollständigen sozialen Rückzug aus (Urk. 7/73/52: „sie habe Freundinnen, auch wenn sie weniger Kontakt habe und weniger aktiv [sei]“; ausserdem gehe sie einkaufen, erledige den Haushalt mög lichst selbständig, führe den Hund einer Kollegin aus, unternehme Spazier gäng e). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst seit 2008 in der Schweiz wohnt, ausser ihren Kinder sich keine weiteren Familien an ge hörigen hier aufhalten und sie nur wenige Jahre und für wenige Wochen stunden in Privat haushalten tätig gewesen war, weshalb insgesamt ihre sozialen Kontakte auch aus invaliditätsfremden Gründen eingeschränkt erscheinen und der gut ach terliche Psychiater nicht explizit einen Rückzug feststellte. Ferner fand er durc h aus persönliche Ressourcen und verneinte das Vorliegen auffälliger Persönlich keitszüge oder gar einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/73/54). Insofern scheint der funktionelle Schweregrad hinsichtlich Persönlichkeit und sozialem Kontext (E. 1.1.3) wenig ausgeprägt. Wenn indes die Beschwerdegegnerin infolge der Aus prägung der Schmerzsymptome und deren Behandlungsresistenz die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Schmerzstörung bejahte, besteht kein Anlass des Gerichts, in diese Beurteilung einzuschreiten, zumal - wie die fol ge n den Ausführungen zeigen - dies ohnehin keinen Einfluss auf das Ergebnis hätte. 4.5

Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihrer körperlichen Konstitution und dem Schmerzeinfluss angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig ist, wobei die Arbeitstätigkeit im zeitlichen Rahmen eines 80%igen Pensums mit einer Leis tungseinbusse von 25 % zumutbar ist. Damit sind sämtliche, invaliden ver siche rungsrechtlich beachtlichen, sich allenfalls auf den Lohn auswirkenden Ein schrän kungen bereits erfasst. Für einen weiteren Abzug vom hypothetischen Invalidenlohn (vgl. E. 6.3) besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5) kein Anlass.

Ferner ist nach diesen Erwägungen - entgegen den Vorbringen der Beschwer de führerin (Urk. 1 S. 4) - auch keine weitergehende, über die von den Gut achtern eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere wären von einer Abklärung der Leistungs fähig keit mittels einer funktionellen Evaluation (Urk. 1 S. 5) keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb auch die ärztlichen Gutachter eine solche nie in Erwägung zogen. Denn hinsichtlich der somatischen funktionellen Einschrän kungen besteht weitestgehend eine übereinstimmende medizinische Aktenlage.

Ferner kann offen bleiben, ob für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushalts hilfe/Babysitterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, was RAD-Arzt med. pract. Z.___ trotz fehlendem Arbeitsplatzprofil bejahte (E. 4.3). Die Gutachter konnten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf machen, vermuteten jedoch, dass diese Arbeitsstelle nicht in allen Teilen dem medi zinisch zumutbaren Belastungsprofil entsprochen habe, weshalb sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgingen. Soweit der Arbeitsplatz einer Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin indes dem Anforderungsprofil (körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne häufige Verrichtung über Kopf mit elevierten Armen und reklinierter Halswirbelsäule, ohne monotone, stundenandauernde Zwangshaltung in sitzen der oder stehender Position, nicht mit feucht-kalter Witterungsexposition und nicht auf vibrierenden Maschinen) entsprechen würde bzw. nicht zumutbare Tätig keiten (beispielsweise schwere Putzarbeiten) entfallen könnten, ist auch von einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Erwerbsbereich auszu gehen. Angesichts der möglichen Vielfalt in der Ausgestaltung insbesondere ein er Betreuungshilfe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt scheint die voll ständige Arbeitsunfähigkeit in diesem Erwerbsbereich fraglich, kann indes eben falls offe n gelassen werden. 5.

Strittig und zu prüfen bleibt die Statusfrage. 5.1

Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom

10. Mai 2016 (Urk. 7/75)

wurde in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (chronifizierte zervikospondylogene/thorakovertebrale Schmerzsyndrome, regrediente Impingementsymptomatik der rechten Schulter, rezidivierende kurze depressive Episoden [ICD-10 F38.1], anhaltende somato for me Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] sowie weitere Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingeh ende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushalt s führung, Ernährung, Wohnungspflege, Ein kauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sechs Bereiche die konkrete Behinderung, woraus ges amthaft eine Einschränkung von 9 % resultierte , wobei i n den Bereich en Haushaltsführung , Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Betreuung von Kindern oder anderen keine Ein schränkungen angenommen wurden. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung aus führlich, pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 1.6). Hinsichtlich der Einschränkung im Aufgaben bereich sind sich die Parteien einig und es besteht kein Anlass zu einer weiteren Prüfung. 5.2

Obwohl die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie in einem höheren Pensum als 4 bis 6 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen war (vgl. auch Urk. 7/14), ging die Abklärungsperson aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dem Alter der Kinder, der beruflichen Möglichkeiten, der finanziellen Verhältnisse sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin dem Sozialamt Stellen be müh ungen im Umfang von 80 % vorlegen müsste, davon aus, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Pen sum von 80 % aufnehmen würde (Urk. 7/75/3-4). Diese Annahme erweist sich ebenfalls als schlüssig begründet und stimmt mit den Angaben der Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung vor Ort überein.

Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, sie würde im Gesundheits fall ein Pensum von mehr als 80 % ausüben. Dies begründet sie damit, dass das Alter ihrer Kinder keine Tagesbetreuung mehr erfordere und ein höheres Pen sum auch aus finanziellen Gründen notwendig wäre. Den Akten sind vorliegend allerdings keine Gründe oder Indizien dahingehend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Vollpensum ausgeübt hätte. Wohl sind mittlerweile Betreuungspflichten weggefallen, die Beschwerdeführerin lebt jedoch nach wie vor mit drei ihrer vier Kinder, welche sich in Ausbildung befinden, zusammen, hat demnach einen Vierpersonenhaushalt zu bewältigen, und könnte ihren eige nen Angaben zufolge mit einem 80%-Pensum den Lebensunterhalt zusammen mit den Lehrlingslöhnen decken. Allein aufgrund bescheidener finanzieller Ver hältnisse (Sozialhilfeabhängigkeit) darf ohnehin nicht auf eine volle Erwerbs tätigkeit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4). Ebenso spricht die fehlende berufliche Erfahrung und Qualifikation gegen eine im Gesundheitsfall effektiv ausgeübte, vollzeitliche Erwerbstätigkeit. 5.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden heute nicht einem vollzeitlichen Pensum nachgehen würde. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbs tätige mit Betätigung im Aufgabenbereich eines Vierpersonenhaushaltes (20 %) erfolgte demnach zu Recht. 6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin bemass sowohl das Valideneinkommen wie das Inva liden einkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) (vgl. Urk. 7/84). Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Valideneinkommens, welches von der Beschwerdeführerin pauschal als zu tief angesetzt moniert wird (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). 6.2

Die Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten entsprachen Kleinstpensen im Stun den lohn. Diese Arbeitsstellen boten sich nicht zu einem Pensum von 70 % oder mehr an und es ist nicht ausgewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse auf ein 80%-Pensum hätten aufgestockt werden können. Der dabei erzielte Lohn kann daher auch nicht ohne weiteres auf ein Pensum von 80 % oder mehr umgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei erfol g reicher Arbeitssuche eine Hilfstätigkeit (allenfalls auch im Haushalt) zum Pen sum von 80 % angenommen hätte. Ein höheres Valideneinkommen ist ange sichts der in der Schweiz verwertbaren beruflichen Erfahrung nicht ausgewie sen . 6.3

Hinsichtlich des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, was angesichts der bereits in einer Leistungseinbusse von 25 % berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt, jedoch ohne Belang für das Ergebnis ist. 6.4

Anzumerken ist, dass die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode nicht per se konventionswidrig ist, sondern nur dann, wenn die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente infolge Statuswechsel allein aus familiären Gründen (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) in Frage steht. Namentlich hat das Bundesgericht diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für anwendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizie rende versicherte Person (vgl. Urteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017, E. 4 mit wei te ren Hinweisen). 6.5

Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ergab einen nicht renten begründenden Invaliditätsgrad von 21 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Kor rek tur gibt. Demzufolge wurde der Anspruch auf Invalidenrente zu Recht ver neint. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Mass nah men hat. 7.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwe r de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 7.3

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fech tungsgegenstands auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Zu einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf Eingliederung vor Rente, bleibt anzumerken, dass die IV-Stelle zu Recht erkannt hat, dass der Beschwer deführerin auch ohne Eingliederungsmassnahmen genügend Tätigkeiten offen stehen, um ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die sprachlichen Barrieren sind nicht gesundheitlich bedingt und somit für den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht massgebend. 8.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzu weisen , soweit darauf einzutreten ist. 9. 9 .1

Mit Beschwerde vom

10. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Vorliegend sind die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVG er) erfüllt (vgl. Urk. 3). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und Advokatin Karin Wüthrich, Procap, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen .

9.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdeführer in

aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 9.3

Advokatin Karin Wüthrich machte mit ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2016 einen Aufwand von 9,45 Stunden à Fr. 170.-- sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 479.10 geltend (Urk. 10).

Der Arbeitsaufwand erscheint der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streit sache angemessen (9,45 Stunden à Fr. 170.--).

Fotokopien werden mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaats anwalt schaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 57 ff.). Unklar ist vorliegend, weshalb die Rechtsvertreterin 462 Kopien angefertigt haben soll. Vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeschrift lediglich 9 Seiten umfasst, ist keine Notwendigkeit ersichtlich, zumal die gesamten Verwaltungsakten von der Beschwerdegegnerin bereits zur Verfügung gestellt worden waren [Urk. 7/90]). Die Rechtsvertreterin erläutert auch nicht, wie dieser hohe Kopierbedarf ent standen sein soll. Angemessen erscheinen unter Berück sichti gung des Umfangs der Rechtsschriften sowie der Schreiben an die Be schwer deführerin maximal 50 Kopien, womit Auslagen in der Höhe von ins ge samt rund Fr. 42.10 (Porto für die Briefe und Eingaben, Telefonate sowie Foto kopien) zu berücksichti gen sind. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘780.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen. 9.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap, Olten, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich , wird mit Fr. 1‘780.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann