Sachverhalt
1.
1.1
Dem 1965 geborenen X.___ sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Februar 1995 ( Urk. 7/24) unter anderem wegen Drogenabhängigkeit und Alkoholkrankheit eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 zu, welche – nach Prüfung des G esuchs um Wiedererwägung
betreffend Rentenbeginn (vgl. Urk. 7/32 /1-3 )
- mit Verfügung vom 18. Februar 1997 ( Urk. 7/33) bestätigt wurde (S. 5). Die in den Jahren 1998, 2002, 2007 und 2013 von Amtes wegen veranlassten Revisionen ergaben keine rentenbeein flussenden Veränderungen (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/43, Urk. 7/49, Urk. 7/54). 1.2
Am 20. April 2016 ( Urk. 7/59) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle führte am 17. Juni 2016 eine Abklä rung der Hilflosigkeit beim Versicherten zu Hause durch (Abklärungs bericht vom 28. Juni 2016 [ Urk. 7/63]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2016 einen Anspruch des Versicher ten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. September 2016 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen . In prozessu aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ver zichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ( Urk.
14) auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) da von aus, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich ein Hilfsbedarf im Be reich Fortbewegung/Kontakte bestehe . In den übrigen Bereichen der Lebens verrichtungen sei er
aber
- unter körperlichen Erschwernissen – selbständig. Zudem liege weder eine Pflegebedürftigkeit noch ein Überwachungsbedarf vor. Ein weiterer Hilfsbedarf könne im Nebenpunkt „medizinische Pflegebe dürftigkeit“ anerkannt werden, da d er Beschwerdeführer auf hohe Dosen von Opiaten in Kombination mit Benzodiazepinen angewiesen sei und die Le benspartnerin ihn zumindest in psychisch schlechten Phasen bei der Kon trolle und Einnahme der Medika mente direkt unterstützen müsse . D ie Not wendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne jedoch
nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen (Regelmässigkeit, Dauer und Intensität) nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei sodann zu berücksichti gen, dass die Lebenspartnerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 70 % nachgehe und der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich sei. Im gleichen Haushalt lebende Personen könnten im zumutbaren Rahmen in die Schadenminde rungspflicht miteinbezogen werden. Die Hilfestellungen der Lebenspartnerin seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Weiter sei zu be achten, dass die von der Lebenspartnerin geleistete Unterstützung unter dem vom Gesetz definierten Limit von zwei Stunden pro Woche liege.
Im Beschwerdeverfahren hielt sie ergänzend fest, dass es hinsichtlich der zu mutbaren Mithilfe im Haushalt zur Schadenminderung irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin verheiratet sei oder nicht. Da es sich um ein gefestigtes Konkubinat und damit eine enge Lebensgemeinschaft handle, seien die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, bei ihm liege ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, da er ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbständig wohnen könn t
e. Damit habe er einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein wöchentli cher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden sei durch die notwendige Hilfe der Lebenspartnerin und der Spitex klar ausgewiesen. Weiter machte er geltend, seine Lebenspartnerin unterliege nicht der ihr auf erlegten Schadenminderungspflicht, zumal sie nicht mit ihm verheiratet sei. Selbst wenn von einer entsprechenden Pflicht ausgegangen würde, dürfe die Belastung nicht unverhältnismässig sein. Der Lebenspartnerin falle aufgrund der (erforderlichen) umfassenden Betreuung ein erheblicher Mehraufwand neben der Verrichtung ihrer 70%igen Erwerbstätigkeit und der Besorgung des Haushaltes an, was unverhältnismässig sei ( Urk. 1 S. 4 f). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Spezialarzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2008 ( Urk. 7/46) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Chronischer Alkoholabusus - Status nach akuter äthylischer Pankreatitis (0405) - Koronare Zweigefäss-Erkrankung - Polytoxikomanie : Cocain , THC, Akohol /Nikotin - Barrett-Ösophagus
Dr. Y.___
gab an , dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensver richtungen nicht auf regelmässige Hilfe von Drittpersonen ange wiesen sei (S. 2). 3.2
In der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 20. April 2016 ( Urk. 7/59) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, seit 2014 sei der Be schwerdeführer beim Duschen auf Unterstützung angewiesen und bewege sich seit her nicht mehr im Freien ( „ gehe momentan nicht aus der Woh nung “ ) . Ebenso brauche er auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Hilfe, da er nicht nach draussen gehen könne ( Ziff. 4.1). Medizinisch-pflege rische Hilfe benötige er seit 2014 für das Richten und Holen von Medika menten ( Ziff. 4.2). Weiter sei er wegen seine n gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Hilfeleistungen (von seiner Partnerin und der Spitex) seien erforderlich, damit er selbständig wohnen könne. Ebenso brauche er für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung eine Begleitung und sei auf die Anwesenheit seiner Partnerin angewiesen, um eine Isolation zu verhindern ( Ziff. 5.1). 3.3
3.3.1
Am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/63) berichtete die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin über die am 1 7. Juni 2016 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Abklärung. Diese wurde in Anwesenheit der Case- Ma nagerin , Z.___ , O.__ , P.___ ,
sowie der Le benspartnerin des Beschwerdeführers vorgenommen. Betreffend gesundheitli che Entwicklung wurde ausgeführt, dass der Beschwerd ? eführer am ganzen Körper Gliederschmerzen habe und sich auf den Beinen instabil fühle, sodass es bereits zu einem Sturz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe an gege ben , mangels Motivation und wegen aufkommenden Angstgefühlen nicht mehr alleine nach draussen gehen zu können. Seitens der Case-Managerin und in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH, sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, einen Klinik -Aufenthalt zu machen, um seinen Gesundheitszustand besser und umfassender prüfen und allenfalls nötige Massnahmen zur Verbesserung einleiten zu können. Der Beschwerdeführer habe dies aus persönlichen Grün den verneint und auch beim heutigen Gespräch angegeben, dass di es - auf grund früherer negativer Erfahrungen - zu wenig bringen würde (S. 2). 3.3.2
Betreffend den Bereich Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei funktionell unter Erschwernissen selbständig. Der Be schwerdeführer gebe an, dass er je nach Tagesverfassung Gleichgewichts störungen habe, was Probleme beim Duschen geben könne, weshalb die Le benspartnerin in der Wohnung sein müsse, wenn er dusche . Einen Dusch stuhl oder einen Haltegriff habe er bis jetzt nicht gekauft. Die Katzenwäsche könne er selber machen. Es komme vor, dass er vergesse zu dusche n , weshalb ihn die Lebenspartnerin daran erinnere.
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, eine Erschwerung in der Ver richtung begründe keinen Hilfsbedarf, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne ( S. 3). 3.3.3
Betreffend den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Abklärungsperson an, rein funktionell könne der Beschwerdeführer unter Erschwernissen die Treppenstufen des Hauses ins Erdgeschoss überwinden, es sei aber mühsam. Seit ungefähr einem Jahr gehe er offenbar nicht mehr al leine ausser Hause und habe auch keine Einkäufe mehr getätigt. Er bleibe immer in der Wohnung und gehe höchstens auf den Balkon. Zu Fuss könne er Wegstrecken zurücklegen, ermüde jedoch rasch; die Kraft sei unterschied lich vorhanden. Der Vater hole ih n mit dem Auto ab, wenn die im Pflege heim lebende Mutter besucht werde. Mit dem Vater telefoniere er regelmässig - zu den beiden Halb-Brüdern habe er keinen Kontakt mehr. Die wichtigste Person sei seine Lebenspartnerin. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, gestützt auf die Schilderungen vor Ort gehe der Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr nicht mehr selb ständig ausser Hause und pflege auch nur noch wenige gesellschaftliche Kontakte. Die Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Einschränkung im Sinne des Gesetze s sei erfüllt, sollte sich der Zustand nicht wieder normalisieren oder sogar verbessern. Der Bereich könne voraussichtlich ab dem 1. Juni 2015 angerechnet werden (S. 4). 3.3.4
Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen seien. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Ta gesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzun gen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung seien unter Ein bezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Zudem helfe die Spitex dem Beschwerdeführer wegen überwiegend körperlichen De fiziten alle 14 Tage bei der Grundreinigung der Wohnung (S. 4). 3.3.5
Betreffend den Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe berichtete die Abklärungsperson, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer die Me dikamente richte und zur direkten Einnahme abgebe. Aktuell werde kein Me dikamenten- Doset t für sieben Tage der Woche verwendet, was jedoch zumut bar wäre. Damit würde voraussichtlich eine selbständige Einnahme regel mässig gelingen, da der Beschwerdeführer darüber selber die Kontrolle hätte (S. 5). 3.3.6
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr nicht mehr ausser Hause gegangen sei, weshalb ein Hilfsbedarf im Bereich der Fortbewe gung/Kontakte bejaht werden könne, falls dieser Zustand auch in der Zu kunft weiter andauern sollte. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtun gen sei er unter körperlichen Erschwernissen selbständig. Zudem sei es aus invalidenrechtlicher Sicht zumutbar, ein Hilfsmittel, beispielsweise ein en Duschstuhl für die Körperpflege , zu verwenden, um weniger Schmerzen und mehr Stabilität zu haben. Ebenso zumutbar wäre es, einen Rollator für Weg strecken zu verwenden, damit er einen besseren Stand hätte (S. 5). Das Vor liegen eines zweiten Bereiches der alltäglichen Lebensverrichtungen sei nicht ausgewiesen. Ebenso wenig könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werden, da die Voraussetzung der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht gewährleistet sei. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Der Antrag für die Hilflosenentschädigung müsse abgewiesen werden (S. 6). 3.4
Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2016 ( Urk. 7/65) an, der Be schwerdeführer sei aus somatischen Gründen (schwere Arteriosklerose, koro nare und valvuläre Herzkrankheit) wie auch aus psychischen Gründen ( Angsterkrankung, rezidivierende depressive Episode) nicht in der Lage , alle alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu tätigen. Aus Angst vor plötzlicher Dekompensation habe er die Wohnung seit Monaten nicht mehr verlassen. Er sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, welche zum grossen Teil durch seine Partnerin gewährleistet werde . Falls dies aus ir gendwelchen Gründen einmal nicht mehr möglich sei, müsse der Beschwer deführer in einem Heim platziert werden. 3.5
Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2016 ( Urk. 7/66) führte die Case-Managerin aus, dass der Beschwerdeführe r aus psychiatrischen und somatischen Gründen in seinem täglichen Alltag auf umfassende Hilfe angewiesen sei. Nur dank der täglichen Unterstützung von Drittpersonen habe die Situation bis heute zu Hause stabil gehalten werden können. Seit Jahren werde er täglich von sei ner Partnerin unterstützt. Seit der grossen Herzoperation im Jahr 2014 habe sich der Gesamtzustand verschlechtert. Er habe sich von den Folgen (trau matische Erlebnisse unter der Narkose) nicht erholen können. Aus somati schen und psychischen Gründen habe er sich in d ie Wohnung zurückgezogen und könne die Unterstützungsangebote, welche das Verlassen seiner Woh nung bedeuteten , nicht annehmen. Die enorme Hilfeleistung der Lebenspart nerin sei weit mehr als eine alltägliche Unterstützung im Rahmen einer Part nerschaft. Offensichtlich sei sie durch die Situation sehr belastet. Die Betreu ungsaufgaben für den Beschwerdeführer und das Arbeitspensum von 70 % bringe sie an den Rand ihrer Kräfte (S. 1). Aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen sei der Beschwerdeführer auf täglich e Hilfeleis tungen von Drittpersonen angewiesen. Ohne die Unterstützung könnte er nicht zu Hause leben und müsste in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer hohen Dosis an Opiaten und Ben zodiazepinen medikamentös eingestellt. Da seine Kognition dadurch phasen weise beeinträchtigt sei und er auf die regelmässige wie auch korrekte Medi kamenteneinnahme angewiesen sei, bedürfe er diesbezüglich der Hilfe seiner Partnerin (S. 2). 4. 4.1
Es steht hier einzig in Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf eine notwendige lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV erfüllt sind. In diesem Zusammenhang strittig ist einerseits, inwiefern es die Schaden minderungspflicht des Beschwerdeführers gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret der Lebenspartnerin, zu bedienen (vgl. Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung [KSIH]) , und andererseits, ob das Mindesterfordernis an lebensprakti scher Begleitung von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten erfüllt ist. 4.2 4.2.1
Betreffend Schadenminderungspflicht ist festzuhalten, dass es h insichtlich der Schadenminderung
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5)
- irrelevant ist , ob er verheiratet ist oder nicht (Urteil des Bundesge richts 8C_828 /2011 vom 2 7. Juli 2012 E. 4.5), zumal der Beschwerdeführer mit seiner P artnerin seit 14 Jahre n zusammen ist ( Urk. 7/6 3 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist von einem gefestigten Konkubinat und damit von einer en gen Lebensgemeinschaft auszugehen, in welcher die Partner gegenseitig un terstütz ungspflichtig sind.
Zu beachten ist aber, dass d ie tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern zwar weiter geht als die ohne Gesund heitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen ; ferner 8C_828/2011 vom 2 7. Juli 2012 E. 4.1).
Zu prüfen bleibt, ob die Mithilfe der Lebenspartnerin mit unverhältnismässi gem Aufwand verbunden ist. 4.2.2
D en Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer Hilfe bei der Tages strukturierung sowie Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituatio nen benötigt . Demgegenüber bleibt unklar bzw. ist strittig , ob er dazu zwei Stunden oder mehr an wöchentlicher Dritthilfe benötigt, wobei unerheblich ist, ob diese als direkte oder als indirekte Hilfe geleistet wird (vgl. BGE 133 V 450 E. 10.2). 4.2. 3
Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV umfasst die Hilfe bei der Tagesstrukturierung ( beispiel weise
die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und
Ein halten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten) und die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache admi nistrative Tätigkeiten; Rz 8050 KSIH).
Die alltäglichen Hausarbeiten wie Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen und
Erledigung des Haushalt s ( Ordnung und Reinigung ) sind wohl nicht mit einem erheblichen Mehraufwand für die Lebenspartnerin des Be schwerdeführer s
verbunden, zumal sie diese Tätigkeiten auch für sich alleine machen müsste.
Die von der Case-Managerin in diesen Bereichen aufgezeigte zeitliche Belastung ( Urk. 7/66 S. 2) ist daher nicht nachvollziehbar .
Zudem ist der Beschwerdeführer sogar durchaus in der Lage, Mahlzeiten wie etwa eine Suppe oder Pizza selber zuzubereiten ( Urk. 7/63 S. 2) . Auch wenn er sich keine aufwändigen Mahlzeiten kocht und dies seiner Lebenspartnerin über lässt, kann daraus noch nicht ein erheblicher Mehraufwand für seine Lebens partnerin abgeleitet werden . Dasselbe trifft auf das Einkaufen zu . Die Partne r i n berücksichtigt zwar die Einkaufswünsche des Beschwerdeführers. An haltspunkte, dass diese Einkäufe aufwändiger wären oder mit einer grösseren Belastung
(Tragen von schweren Lasten) einhergehen
- als wenn sie lediglich für sich allein einkaufen würde - liegen nicht vor . Ebenso kann auch die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme als zumutbar erachtet werden, zumal es hierzu nicht eines unverhältnismässigen Aufwandes bedarf und zu dem die Verwendung eines Medikamenten- Doset t s diesen verringern würde (dazu vorne E. 3.3.5). Betreffend die angegebene notwendige persönliche Überwachung wegen re gelmässigen Synkopen und Sturzgefahr ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bisher – wohl problemlos - mehr als sieben Stunden am Tag alleine in der Wohnung aufhält ( Urk. 7/53 S. 2) . Angaben, dass die Le benspartnerin stets an der Seite des Beschwerdeführer s
sein müsste, sind keine vorhanden. Ebenso wenig ist eine unverhältnismässige Einschränkung durch die Tatsache, dass sie während der Arbeitszeit telefonisch erreichbar sein muss, auszumachen . Insbesondere wurde nichts Derartiges (ständiges Anrufen oder um Hilfe B itten seitens des Beschwerdeführers) vorgebracht . Der angegebene Zeitaufwand für das Sichten der Papiere, Tätigen von Ein zahlungen und Holen der Post (drei Mal täglich) kann nur schon vor dem Hintergrund , dass die Post lediglich einmal täglich zugestellt wird, nicht überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführer sodann tägliche Hilfe im Zeit umfang von 15 Minuten bei der Tagesstrukturierung im Sinne von „Anleiten und Auffordern“ benötigen soll (vgl. Urk. 7/66 S. 2), ist nicht ersichtlich , zu mal insbesondere die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme (Kon trolle) als nicht sehr zeitaufwändig zu erachten ist . Insgesamt sind d ie Anga ben in diesem Bericht zu pauschal und zu wenig plausibel .
Hinzu kommt, dass d ie „aktuelle“ medizinische Aktenlage dürftig ist. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass sein (neuer) Hausarzt Dr. A.___ alle vier Wochen in die Wohnung komme, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu prüfen ( Urk. 7/63 S. 2). Eine entsprechende Dokumentation fehlt indes. Der einzige, anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichte , Bericht von Dr. A.___ ist ausserdem wenig aussagekräftig. So sind seine Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, alle alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig zu tätigen (E. 3.4 hievor ), zu pauschal und klar zu wenig differenziert, um gestützt darauf auf einen Hilfsbedarf schliessen zu können. Insbesondere fehlen Angaben, inwiefern die erwähnten somatischen und psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebens verrichtung tatsächlich behindern.
Ebenso sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu allgemein. So zeigte er nicht im Detail auf , inwiefern seiner Lebenspartnerin durch die umfassende Betreuung ein erheblicher Mehraufwand anfällt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur benötigten Hilfe, das heisst in welchen Bereichen und in welchem Ausmass (insbesondere Dauer) eine sol che notwendig sein soll . Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass g estützt auf den Abklärungsbericht die Spitex – entgegen der Ansicht des Beschwer deführers - nicht zweimal wöchentlich für insgesamt eine Stunde (also je eine halbe Stunde; Urk. 1 S. 5), sondern alle zwei Wochen für rund einein halb Stunden für die Gr undreinigung der Wohnung vorbeikommt ( Urk. 7/63 S. 2). Dass die Partnerin sodann wegen der sich aus der Betreuung des Be schwerdeführers ergebenden behaupteten enormen Belastung selber auf die Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der Haushaltsführung ange wiesen (Ergotherapie) sein soll ( Urk. 1 S. 5), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerde führers jeden Tag sieben Stunden arbeiten geht (70 % -Pensum) , womit der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich ist. Weiter ist er in der Lage, kleine Aufräumarbeiten zu erledigen . Ansonsten verbringt er den Tag mit Computer-Spielen. Dem Ab klärungsbericht kann zudem entnommen werden, dass es dem Beschwerde führer - insbesondere beim sporadischen Besuch der Ergo-Therapeutin - durchaus möglich ist, zu helfen (Tragen der Wäschestücke „nach unten und wieder nach oben“ ; Urk. 7/63 S. 2 ). Den Akten kann zwar nichts zum Stand ort der W a schküche entnommen werden, aufgrund der Schilderungen „nach unten und wieder nach oben“ ist jedoch davon auszugehen, dass sich die se im Keller befindet und der Beschwerdeführer folglich vom 3. OG aus „Trep pensteigen“ kann (vgl. dazu seine Ausführungen: Urk. 7/63 S. 4 „Fortbewe gung“).
D ie Aufzeichnungen von B.___
werden den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht ( E . 1.4 hievor ) gerecht, zeigte die Abklärungs person doch plausibel und nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Bereich der Fortbewegung/Kontakte (E. 3.3.3 hievor ) - keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfe in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen benötigt. Insbesondere wurde im Zusammenhang mit der etwas erschwerten Körperpflege auf die Möglichkeit eines Duschstuhls als Hilfsmittel hingewiesen (E. 3.3.2 und 3.3.6 hievor ). Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Badelift
sowie zwei Haltegriffe gestellt worden ist (vgl. Urk. 7/69-71) .
Es ist damit auf den Abklärungsbericht abzustellen , wonach der Aufwand der Partnerin für den Beschwerdeführer weniger als zwei Stunden beträgt (E. 3. 3. 4
hievor ).
4.2.4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen eine ge wisse Dritthilfe benötigt, diese unter Berücksichtigung der Scha denminde rungspflicht den minima len Umfang von zwei Wochenstunden jedoch nicht erreicht, womit diesbezüglich kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung be steht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Wertung des Gesetz gebers korreliert, dass nicht bereits jede Form und Dauer der Inanspruch nahme lebenspraktischer Begleitung eine Entschädigung durch die Invali denversicherung rechtfertig (vgl. BGE 133 V 450 E. 6.1). 4.3
Weiter ist Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV nicht erfüllt, solange es dem Beschwerde führer zumutbar ist, sich mit einem Hilfsmittel ausser Haus fortzubewegen (vgl. Rz
802 2
KSIH). Der Beschwerdeführer ist zwar seit einem Jahr nicht mehr nach draussen gegangen, insbesondere weil er sich instabil auf den Beinen fühl t . Gemäss Abklärungsbericht sollten jedoch Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung mit Hilfe eines Rollator s
auch ohne Be gleitung möglich sein ( Urk. 7/63 S. 5 , siehe auch S. 2 ).
Vor diesem Hinter grund ist d er Beschwerdeführer nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen. 4.4
Die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV
ist notwen dig, um der Gefahr
vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd
von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr
Gesundheitszustand er heblich verschlechtert. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt e , bedarf es für eine ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso lieren, bereits einer entsprechenden Manifestation. Die rein hypothetische
Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt
nicht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2 ). Vorliegend sind keine An haltspunkte für eine entsprechende Manifestation ersichtlich . Zudem lebt der Beschwerdeführer seit mindestens 14 Jahren mit seiner Partnerin zusammen, weshalb eine Isolation praxisgemäss nur schon deshalb zu vernein en ist
( vgl. Rz 8052.2 KSIH). 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Fr. 600.-- Ge richtskosten sind somit dem Besc hwerdeführer auf zuerlegen.
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. 5.2
Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1‘899.-- ( Urk. 11/5, Urk. 11/12) und eine solche der be ruflichen Vorsorge von Fr. 972.-- ( Urk. 10 S. 3, Urk. 11/3). Als Ausgaben schlagen monatlich neben dem halben Grundbetrag von Fr. 850. -- (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3) , Mietkosten von Fr. 462.-- (Urk. 10 S. 4), Krankenversiche rungskosten (nach KVG) von Fr. 419.-- (Fr. 486.80 [Urk. 11/9] abzüglich in dividuelle Prämienverbilligung ( IPV ) Fr. 68.-- [Urk. 11/11 ]) und Steuern von etwa Fr. 174.-- (Fr. 163.-- Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 11.-- Bun dessteu ern [ Urk. 11/1 ] ) zu Buche. Unter Berücksichtigung der
Rückstellungen für Arzt/Zahnarzt , notwendige, selbst zu bezahlende Medikamente sowie Krankenkassenselbstbehalt
(Durchschnitt eines Jahres)
von Fr. 103.-- ( Urk. 11/8), Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 42.-– ( Urk. 11/13) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für eine Lebensge meinschaft verbleibt ein Überschuss von Fr. 2 21 .-- (Fr. 2‘871.-- - Fr. 1‘ 887 .-- - Fr. 763.--) .
Daraus vermag der Beschwerdeführer die anfallenden Gerichts kosten innert angemessener Frist zu decken (Urteil des Bundesgerichts
5A _26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht bedürftig, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. Oktober 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. September 2016 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen . In prozessu aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ver zichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ( Urk.
14) auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) da von aus, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich ein Hilfsbedarf im Be reich Fortbewegung/Kontakte bestehe . In den übrigen Bereichen der Lebens verrichtungen sei er
aber
- unter körperlichen Erschwernissen – selbständig. Zudem liege weder eine Pflegebedürftigkeit noch ein Überwachungsbedarf vor. Ein weiterer Hilfsbedarf könne im Nebenpunkt „medizinische Pflegebe dürftigkeit“ anerkannt werden, da d er Beschwerdeführer auf hohe Dosen von Opiaten in Kombination mit Benzodiazepinen angewiesen sei und die Le benspartnerin ihn zumindest in psychisch schlechten Phasen bei der Kon trolle und Einnahme der Medika mente direkt unterstützen müsse . D ie Not wendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne jedoch
nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen (Regelmässigkeit, Dauer und Intensität) nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei sodann zu berücksichti gen, dass die Lebenspartnerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 70 % nachgehe und der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich sei. Im gleichen Haushalt lebende Personen könnten im zumutbaren Rahmen in die Schadenminde rungspflicht miteinbezogen werden. Die Hilfestellungen der Lebenspartnerin seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Weiter sei zu be achten, dass die von der Lebenspartnerin geleistete Unterstützung unter dem vom Gesetz definierten Limit von zwei Stunden pro Woche liege.
Im Beschwerdeverfahren hielt sie ergänzend fest, dass es hinsichtlich der zu mutbaren Mithilfe im Haushalt zur Schadenminderung irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin verheiratet sei oder nicht. Da es sich um ein gefestigtes Konkubinat und damit eine enge Lebensgemeinschaft handle, seien die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig ( Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, bei ihm liege ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, da er ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbständig wohnen könn t
e. Damit habe er einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein wöchentli cher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden sei durch die notwendige Hilfe der Lebenspartnerin und der Spitex klar ausgewiesen. Weiter machte er geltend, seine Lebenspartnerin unterliege nicht der ihr auf erlegten Schadenminderungspflicht, zumal sie nicht mit ihm verheiratet sei. Selbst wenn von einer entsprechenden Pflicht ausgegangen würde, dürfe die Belastung nicht unverhältnismässig sein. Der Lebenspartnerin falle aufgrund der (erforderlichen) umfassenden Betreuung ein erheblicher Mehraufwand neben der Verrichtung ihrer 70%igen Erwerbstätigkeit und der Besorgung des Haushaltes an, was unverhältnismässig sei ( Urk. 1 S. 4 f).
E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 3.1 Dr. med. Y.___ , Spezialarzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2008 ( Urk. 7/46) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Chronischer Alkoholabusus - Status nach akuter äthylischer Pankreatitis (0405) - Koronare Zweigefäss-Erkrankung - Polytoxikomanie : Cocain , THC, Akohol /Nikotin - Barrett-Ösophagus
Dr. Y.___
gab an , dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensver richtungen nicht auf regelmässige Hilfe von Drittpersonen ange wiesen sei (S. 2).
E. 3.2 In der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 20. April 2016 ( Urk. 7/59) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, seit 2014 sei der Be schwerdeführer beim Duschen auf Unterstützung angewiesen und bewege sich seit her nicht mehr im Freien ( „ gehe momentan nicht aus der Woh nung “ ) . Ebenso brauche er auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Hilfe, da er nicht nach draussen gehen könne ( Ziff. 4.1). Medizinisch-pflege rische Hilfe benötige er seit 2014 für das Richten und Holen von Medika menten ( Ziff. 4.2). Weiter sei er wegen seine n gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Hilfeleistungen (von seiner Partnerin und der Spitex) seien erforderlich, damit er selbständig wohnen könne. Ebenso brauche er für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung eine Begleitung und sei auf die Anwesenheit seiner Partnerin angewiesen, um eine Isolation zu verhindern ( Ziff. 5.1).
E. 3.3.1 Am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/63) berichtete die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin über die am 1 7. Juni 2016 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Abklärung. Diese wurde in Anwesenheit der Case- Ma nagerin , Z.___ , O.__ , P.___ ,
sowie der Le benspartnerin des Beschwerdeführers vorgenommen. Betreffend gesundheitli che Entwicklung wurde ausgeführt, dass der Beschwerd ? eführer am ganzen Körper Gliederschmerzen habe und sich auf den Beinen instabil fühle, sodass es bereits zu einem Sturz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe an gege ben , mangels Motivation und wegen aufkommenden Angstgefühlen nicht mehr alleine nach draussen gehen zu können. Seitens der Case-Managerin und in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH, sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, einen Klinik -Aufenthalt zu machen, um seinen Gesundheitszustand besser und umfassender prüfen und allenfalls nötige Massnahmen zur Verbesserung einleiten zu können. Der Beschwerdeführer habe dies aus persönlichen Grün den verneint und auch beim heutigen Gespräch angegeben, dass di es - auf grund früherer negativer Erfahrungen - zu wenig bringen würde (S. 2).
E. 3.3.2 Betreffend den Bereich Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei funktionell unter Erschwernissen selbständig. Der Be schwerdeführer gebe an, dass er je nach Tagesverfassung Gleichgewichts störungen habe, was Probleme beim Duschen geben könne, weshalb die Le benspartnerin in der Wohnung sein müsse, wenn er dusche . Einen Dusch stuhl oder einen Haltegriff habe er bis jetzt nicht gekauft. Die Katzenwäsche könne er selber machen. Es komme vor, dass er vergesse zu dusche n , weshalb ihn die Lebenspartnerin daran erinnere.
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, eine Erschwerung in der Ver richtung begründe keinen Hilfsbedarf, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne ( S. 3).
E. 3.3.3 Betreffend den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Abklärungsperson an, rein funktionell könne der Beschwerdeführer unter Erschwernissen die Treppenstufen des Hauses ins Erdgeschoss überwinden, es sei aber mühsam. Seit ungefähr einem Jahr gehe er offenbar nicht mehr al leine ausser Hause und habe auch keine Einkäufe mehr getätigt. Er bleibe immer in der Wohnung und gehe höchstens auf den Balkon. Zu Fuss könne er Wegstrecken zurücklegen, ermüde jedoch rasch; die Kraft sei unterschied lich vorhanden. Der Vater hole ih n mit dem Auto ab, wenn die im Pflege heim lebende Mutter besucht werde. Mit dem Vater telefoniere er regelmässig - zu den beiden Halb-Brüdern habe er keinen Kontakt mehr. Die wichtigste Person sei seine Lebenspartnerin. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, gestützt auf die Schilderungen vor Ort gehe der Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr nicht mehr selb ständig ausser Hause und pflege auch nur noch wenige gesellschaftliche Kontakte. Die Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Einschränkung im Sinne des Gesetze s sei erfüllt, sollte sich der Zustand nicht wieder normalisieren oder sogar verbessern. Der Bereich könne voraussichtlich ab dem 1. Juni 2015 angerechnet werden (S. 4).
E. 3.3.4 Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen seien. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Ta gesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzun gen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung seien unter Ein bezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Zudem helfe die Spitex dem Beschwerdeführer wegen überwiegend körperlichen De fiziten alle 14 Tage bei der Grundreinigung der Wohnung (S. 4).
E. 3.3.5 Betreffend den Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe berichtete die Abklärungsperson, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer die Me dikamente richte und zur direkten Einnahme abgebe. Aktuell werde kein Me dikamenten- Doset t für sieben Tage der Woche verwendet, was jedoch zumut bar wäre. Damit würde voraussichtlich eine selbständige Einnahme regel mässig gelingen, da der Beschwerdeführer darüber selber die Kontrolle hätte (S. 5).
E. 3.3.6 Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr nicht mehr ausser Hause gegangen sei, weshalb ein Hilfsbedarf im Bereich der Fortbewe gung/Kontakte bejaht werden könne, falls dieser Zustand auch in der Zu kunft weiter andauern sollte. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtun gen sei er unter körperlichen Erschwernissen selbständig. Zudem sei es aus invalidenrechtlicher Sicht zumutbar, ein Hilfsmittel, beispielsweise ein en Duschstuhl für die Körperpflege , zu verwenden, um weniger Schmerzen und mehr Stabilität zu haben. Ebenso zumutbar wäre es, einen Rollator für Weg strecken zu verwenden, damit er einen besseren Stand hätte (S. 5). Das Vor liegen eines zweiten Bereiches der alltäglichen Lebensverrichtungen sei nicht ausgewiesen. Ebenso wenig könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werden, da die Voraussetzung der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht gewährleistet sei. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Der Antrag für die Hilflosenentschädigung müsse abgewiesen werden (S. 6).
E. 3.4 Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2016 ( Urk. 7/65) an, der Be schwerdeführer sei aus somatischen Gründen (schwere Arteriosklerose, koro nare und valvuläre Herzkrankheit) wie auch aus psychischen Gründen ( Angsterkrankung, rezidivierende depressive Episode) nicht in der Lage , alle alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu tätigen. Aus Angst vor plötzlicher Dekompensation habe er die Wohnung seit Monaten nicht mehr verlassen. Er sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, welche zum grossen Teil durch seine Partnerin gewährleistet werde . Falls dies aus ir gendwelchen Gründen einmal nicht mehr möglich sei, müsse der Beschwer deführer in einem Heim platziert werden.
E. 3.5 Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2016 ( Urk. 7/66) führte die Case-Managerin aus, dass der Beschwerdeführe r aus psychiatrischen und somatischen Gründen in seinem täglichen Alltag auf umfassende Hilfe angewiesen sei. Nur dank der täglichen Unterstützung von Drittpersonen habe die Situation bis heute zu Hause stabil gehalten werden können. Seit Jahren werde er täglich von sei ner Partnerin unterstützt. Seit der grossen Herzoperation im Jahr 2014 habe sich der Gesamtzustand verschlechtert. Er habe sich von den Folgen (trau matische Erlebnisse unter der Narkose) nicht erholen können. Aus somati schen und psychischen Gründen habe er sich in d ie Wohnung zurückgezogen und könne die Unterstützungsangebote, welche das Verlassen seiner Woh nung bedeuteten , nicht annehmen. Die enorme Hilfeleistung der Lebenspart nerin sei weit mehr als eine alltägliche Unterstützung im Rahmen einer Part nerschaft. Offensichtlich sei sie durch die Situation sehr belastet. Die Betreu ungsaufgaben für den Beschwerdeführer und das Arbeitspensum von 70 % bringe sie an den Rand ihrer Kräfte (S. 1). Aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen sei der Beschwerdeführer auf täglich e Hilfeleis tungen von Drittpersonen angewiesen. Ohne die Unterstützung könnte er nicht zu Hause leben und müsste in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer hohen Dosis an Opiaten und Ben zodiazepinen medikamentös eingestellt. Da seine Kognition dadurch phasen weise beeinträchtigt sei und er auf die regelmässige wie auch korrekte Medi kamenteneinnahme angewiesen sei, bedürfe er diesbezüglich der Hilfe seiner Partnerin (S. 2).
E. 4 hievor ).
E. 4.1 Es steht hier einzig in Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf eine notwendige lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV erfüllt sind. In diesem Zusammenhang strittig ist einerseits, inwiefern es die Schaden minderungspflicht des Beschwerdeführers gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret der Lebenspartnerin, zu bedienen (vgl. Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung [KSIH]) , und andererseits, ob das Mindesterfordernis an lebensprakti scher Begleitung von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten erfüllt ist.
E. 4.2 3
Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV umfasst die Hilfe bei der Tagesstrukturierung ( beispiel weise
die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und
Ein halten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten) und die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache admi nistrative Tätigkeiten; Rz 8050 KSIH).
Die alltäglichen Hausarbeiten wie Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen und
Erledigung des Haushalt s ( Ordnung und Reinigung ) sind wohl nicht mit einem erheblichen Mehraufwand für die Lebenspartnerin des Be schwerdeführer s
verbunden, zumal sie diese Tätigkeiten auch für sich alleine machen müsste.
Die von der Case-Managerin in diesen Bereichen aufgezeigte zeitliche Belastung ( Urk. 7/66 S. 2) ist daher nicht nachvollziehbar .
Zudem ist der Beschwerdeführer sogar durchaus in der Lage, Mahlzeiten wie etwa eine Suppe oder Pizza selber zuzubereiten ( Urk. 7/63 S. 2) . Auch wenn er sich keine aufwändigen Mahlzeiten kocht und dies seiner Lebenspartnerin über lässt, kann daraus noch nicht ein erheblicher Mehraufwand für seine Lebens partnerin abgeleitet werden . Dasselbe trifft auf das Einkaufen zu . Die Partne r i n berücksichtigt zwar die Einkaufswünsche des Beschwerdeführers. An haltspunkte, dass diese Einkäufe aufwändiger wären oder mit einer grösseren Belastung
(Tragen von schweren Lasten) einhergehen
- als wenn sie lediglich für sich allein einkaufen würde - liegen nicht vor . Ebenso kann auch die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme als zumutbar erachtet werden, zumal es hierzu nicht eines unverhältnismässigen Aufwandes bedarf und zu dem die Verwendung eines Medikamenten- Doset t s diesen verringern würde (dazu vorne E. 3.3.5). Betreffend die angegebene notwendige persönliche Überwachung wegen re gelmässigen Synkopen und Sturzgefahr ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bisher – wohl problemlos - mehr als sieben Stunden am Tag alleine in der Wohnung aufhält ( Urk. 7/53 S. 2) . Angaben, dass die Le benspartnerin stets an der Seite des Beschwerdeführer s
sein müsste, sind keine vorhanden. Ebenso wenig ist eine unverhältnismässige Einschränkung durch die Tatsache, dass sie während der Arbeitszeit telefonisch erreichbar sein muss, auszumachen . Insbesondere wurde nichts Derartiges (ständiges Anrufen oder um Hilfe B itten seitens des Beschwerdeführers) vorgebracht . Der angegebene Zeitaufwand für das Sichten der Papiere, Tätigen von Ein zahlungen und Holen der Post (drei Mal täglich) kann nur schon vor dem Hintergrund , dass die Post lediglich einmal täglich zugestellt wird, nicht überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführer sodann tägliche Hilfe im Zeit umfang von 15 Minuten bei der Tagesstrukturierung im Sinne von „Anleiten und Auffordern“ benötigen soll (vgl. Urk. 7/66 S. 2), ist nicht ersichtlich , zu mal insbesondere die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme (Kon trolle) als nicht sehr zeitaufwändig zu erachten ist . Insgesamt sind d ie Anga ben in diesem Bericht zu pauschal und zu wenig plausibel .
Hinzu kommt, dass d ie „aktuelle“ medizinische Aktenlage dürftig ist. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass sein (neuer) Hausarzt Dr. A.___ alle vier Wochen in die Wohnung komme, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu prüfen ( Urk. 7/63 S. 2). Eine entsprechende Dokumentation fehlt indes. Der einzige, anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichte , Bericht von Dr. A.___ ist ausserdem wenig aussagekräftig. So sind seine Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, alle alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig zu tätigen (E. 3.4 hievor ), zu pauschal und klar zu wenig differenziert, um gestützt darauf auf einen Hilfsbedarf schliessen zu können. Insbesondere fehlen Angaben, inwiefern die erwähnten somatischen und psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebens verrichtung tatsächlich behindern.
Ebenso sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu allgemein. So zeigte er nicht im Detail auf , inwiefern seiner Lebenspartnerin durch die umfassende Betreuung ein erheblicher Mehraufwand anfällt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur benötigten Hilfe, das heisst in welchen Bereichen und in welchem Ausmass (insbesondere Dauer) eine sol che notwendig sein soll . Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass g estützt auf den Abklärungsbericht die Spitex – entgegen der Ansicht des Beschwer deführers - nicht zweimal wöchentlich für insgesamt eine Stunde (also je eine halbe Stunde; Urk. 1 S. 5), sondern alle zwei Wochen für rund einein halb Stunden für die Gr undreinigung der Wohnung vorbeikommt ( Urk. 7/63 S. 2). Dass die Partnerin sodann wegen der sich aus der Betreuung des Be schwerdeführers ergebenden behaupteten enormen Belastung selber auf die Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der Haushaltsführung ange wiesen (Ergotherapie) sein soll ( Urk. 1 S. 5), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerde führers jeden Tag sieben Stunden arbeiten geht (70 % -Pensum) , womit der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich ist. Weiter ist er in der Lage, kleine Aufräumarbeiten zu erledigen . Ansonsten verbringt er den Tag mit Computer-Spielen. Dem Ab klärungsbericht kann zudem entnommen werden, dass es dem Beschwerde führer - insbesondere beim sporadischen Besuch der Ergo-Therapeutin - durchaus möglich ist, zu helfen (Tragen der Wäschestücke „nach unten und wieder nach oben“ ; Urk. 7/63 S. 2 ). Den Akten kann zwar nichts zum Stand ort der W a schküche entnommen werden, aufgrund der Schilderungen „nach unten und wieder nach oben“ ist jedoch davon auszugehen, dass sich die se im Keller befindet und der Beschwerdeführer folglich vom 3. OG aus „Trep pensteigen“ kann (vgl. dazu seine Ausführungen: Urk. 7/63 S. 4 „Fortbewe gung“).
D ie Aufzeichnungen von B.___
werden den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht ( E . 1.4 hievor ) gerecht, zeigte die Abklärungs person doch plausibel und nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Bereich der Fortbewegung/Kontakte (E. 3.3.3 hievor ) - keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfe in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen benötigt. Insbesondere wurde im Zusammenhang mit der etwas erschwerten Körperpflege auf die Möglichkeit eines Duschstuhls als Hilfsmittel hingewiesen (E. 3.3.2 und 3.3.6 hievor ). Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Badelift
sowie zwei Haltegriffe gestellt worden ist (vgl. Urk. 7/69-71) .
Es ist damit auf den Abklärungsbericht abzustellen , wonach der Aufwand der Partnerin für den Beschwerdeführer weniger als zwei Stunden beträgt (E. 3. 3.
E. 4.2.1 Betreffend Schadenminderungspflicht ist festzuhalten, dass es h insichtlich der Schadenminderung
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5)
- irrelevant ist , ob er verheiratet ist oder nicht (Urteil des Bundesge richts 8C_828 /2011 vom 2 7. Juli 2012 E. 4.5), zumal der Beschwerdeführer mit seiner P artnerin seit 14 Jahre n zusammen ist ( Urk. 7/6 3 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist von einem gefestigten Konkubinat und damit von einer en gen Lebensgemeinschaft auszugehen, in welcher die Partner gegenseitig un terstütz ungspflichtig sind.
Zu beachten ist aber, dass d ie tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern zwar weiter geht als die ohne Gesund heitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen ; ferner 8C_828/2011 vom 2 7. Juli 2012 E. 4.1).
Zu prüfen bleibt, ob die Mithilfe der Lebenspartnerin mit unverhältnismässi gem Aufwand verbunden ist.
E. 4.2.2 D en Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer Hilfe bei der Tages strukturierung sowie Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituatio nen benötigt . Demgegenüber bleibt unklar bzw. ist strittig , ob er dazu zwei Stunden oder mehr an wöchentlicher Dritthilfe benötigt, wobei unerheblich ist, ob diese als direkte oder als indirekte Hilfe geleistet wird (vgl. BGE 133 V 450 E. 10.2).
E. 4.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen eine ge wisse Dritthilfe benötigt, diese unter Berücksichtigung der Scha denminde rungspflicht den minima len Umfang von zwei Wochenstunden jedoch nicht erreicht, womit diesbezüglich kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung be steht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Wertung des Gesetz gebers korreliert, dass nicht bereits jede Form und Dauer der Inanspruch nahme lebenspraktischer Begleitung eine Entschädigung durch die Invali denversicherung rechtfertig (vgl. BGE 133 V 450 E. 6.1).
E. 4.3 Weiter ist Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV nicht erfüllt, solange es dem Beschwerde führer zumutbar ist, sich mit einem Hilfsmittel ausser Haus fortzubewegen (vgl. Rz
802 2
KSIH). Der Beschwerdeführer ist zwar seit einem Jahr nicht mehr nach draussen gegangen, insbesondere weil er sich instabil auf den Beinen fühl t . Gemäss Abklärungsbericht sollten jedoch Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung mit Hilfe eines Rollator s
auch ohne Be gleitung möglich sein ( Urk. 7/63 S. 5 , siehe auch S. 2 ).
Vor diesem Hinter grund ist d er Beschwerdeführer nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen.
E. 4.4 Die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV
ist notwen dig, um der Gefahr
vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd
von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr
Gesundheitszustand er heblich verschlechtert. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt e , bedarf es für eine ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso lieren, bereits einer entsprechenden Manifestation. Die rein hypothetische
Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt
nicht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2 ). Vorliegend sind keine An haltspunkte für eine entsprechende Manifestation ersichtlich . Zudem lebt der Beschwerdeführer seit mindestens 14 Jahren mit seiner Partnerin zusammen, weshalb eine Isolation praxisgemäss nur schon deshalb zu vernein en ist
( vgl. Rz 8052.2 KSIH).
E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Fr. 600.-- Ge richtskosten sind somit dem Besc hwerdeführer auf zuerlegen.
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1‘899.-- ( Urk. 11/5, Urk. 11/12) und eine solche der be ruflichen Vorsorge von Fr. 972.-- ( Urk.
E. 10 S. 3, Urk. 11/3). Als Ausgaben schlagen monatlich neben dem halben Grundbetrag von Fr. 850. -- (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3) , Mietkosten von Fr. 462.-- (Urk. 10 S. 4), Krankenversiche rungskosten (nach KVG) von Fr. 419.-- (Fr. 486.80 [Urk. 11/9] abzüglich in dividuelle Prämienverbilligung ( IPV ) Fr. 68.-- [Urk. 11/11 ]) und Steuern von etwa Fr. 174.-- (Fr. 163.-- Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 11.-- Bun dessteu ern [ Urk. 11/1 ] ) zu Buche. Unter Berücksichtigung der
Rückstellungen für Arzt/Zahnarzt , notwendige, selbst zu bezahlende Medikamente sowie Krankenkassenselbstbehalt
(Durchschnitt eines Jahres)
von Fr. 103.-- ( Urk. 11/8), Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 42.-– ( Urk. 11/13) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für eine Lebensge meinschaft verbleibt ein Überschuss von Fr. 2 21 .-- (Fr. 2‘871.-- - Fr. 1‘ 887 .-- - Fr. 763.--) .
Daraus vermag der Beschwerdeführer die anfallenden Gerichts kosten innert angemessener Frist zu decken (Urteil des Bundesgerichts
5A _26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht bedürftig, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. Oktober 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01129 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Dem 1965 geborenen X.___ sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Februar 1995 ( Urk. 7/24) unter anderem wegen Drogenabhängigkeit und Alkoholkrankheit eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 zu, welche – nach Prüfung des G esuchs um Wiedererwägung
betreffend Rentenbeginn (vgl. Urk. 7/32 /1-3 )
- mit Verfügung vom 18. Februar 1997 ( Urk. 7/33) bestätigt wurde (S. 5). Die in den Jahren 1998, 2002, 2007 und 2013 von Amtes wegen veranlassten Revisionen ergaben keine rentenbeein flussenden Veränderungen (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/43, Urk. 7/49, Urk. 7/54). 1.2
Am 20. April 2016 ( Urk. 7/59) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle führte am 17. Juni 2016 eine Abklä rung der Hilflosigkeit beim Versicherten zu Hause durch (Abklärungs bericht vom 28. Juni 2016 [ Urk. 7/63]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2016 einen Anspruch des Versicher ten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. September 2016 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen . In prozessu aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ver zichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ( Urk.
14) auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) da von aus, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich ein Hilfsbedarf im Be reich Fortbewegung/Kontakte bestehe . In den übrigen Bereichen der Lebens verrichtungen sei er
aber
- unter körperlichen Erschwernissen – selbständig. Zudem liege weder eine Pflegebedürftigkeit noch ein Überwachungsbedarf vor. Ein weiterer Hilfsbedarf könne im Nebenpunkt „medizinische Pflegebe dürftigkeit“ anerkannt werden, da d er Beschwerdeführer auf hohe Dosen von Opiaten in Kombination mit Benzodiazepinen angewiesen sei und die Le benspartnerin ihn zumindest in psychisch schlechten Phasen bei der Kon trolle und Einnahme der Medika mente direkt unterstützen müsse . D ie Not wendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne jedoch
nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen (Regelmässigkeit, Dauer und Intensität) nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei sodann zu berücksichti gen, dass die Lebenspartnerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 70 % nachgehe und der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich sei. Im gleichen Haushalt lebende Personen könnten im zumutbaren Rahmen in die Schadenminde rungspflicht miteinbezogen werden. Die Hilfestellungen der Lebenspartnerin seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Weiter sei zu be achten, dass die von der Lebenspartnerin geleistete Unterstützung unter dem vom Gesetz definierten Limit von zwei Stunden pro Woche liege.
Im Beschwerdeverfahren hielt sie ergänzend fest, dass es hinsichtlich der zu mutbaren Mithilfe im Haushalt zur Schadenminderung irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin verheiratet sei oder nicht. Da es sich um ein gefestigtes Konkubinat und damit eine enge Lebensgemeinschaft handle, seien die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, bei ihm liege ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, da er ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbständig wohnen könn t
e. Damit habe er einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein wöchentli cher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden sei durch die notwendige Hilfe der Lebenspartnerin und der Spitex klar ausgewiesen. Weiter machte er geltend, seine Lebenspartnerin unterliege nicht der ihr auf erlegten Schadenminderungspflicht, zumal sie nicht mit ihm verheiratet sei. Selbst wenn von einer entsprechenden Pflicht ausgegangen würde, dürfe die Belastung nicht unverhältnismässig sein. Der Lebenspartnerin falle aufgrund der (erforderlichen) umfassenden Betreuung ein erheblicher Mehraufwand neben der Verrichtung ihrer 70%igen Erwerbstätigkeit und der Besorgung des Haushaltes an, was unverhältnismässig sei ( Urk. 1 S. 4 f). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Spezialarzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2008 ( Urk. 7/46) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Chronischer Alkoholabusus - Status nach akuter äthylischer Pankreatitis (0405) - Koronare Zweigefäss-Erkrankung - Polytoxikomanie : Cocain , THC, Akohol /Nikotin - Barrett-Ösophagus
Dr. Y.___
gab an , dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensver richtungen nicht auf regelmässige Hilfe von Drittpersonen ange wiesen sei (S. 2). 3.2
In der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 20. April 2016 ( Urk. 7/59) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, seit 2014 sei der Be schwerdeführer beim Duschen auf Unterstützung angewiesen und bewege sich seit her nicht mehr im Freien ( „ gehe momentan nicht aus der Woh nung “ ) . Ebenso brauche er auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Hilfe, da er nicht nach draussen gehen könne ( Ziff. 4.1). Medizinisch-pflege rische Hilfe benötige er seit 2014 für das Richten und Holen von Medika menten ( Ziff. 4.2). Weiter sei er wegen seine n gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Hilfeleistungen (von seiner Partnerin und der Spitex) seien erforderlich, damit er selbständig wohnen könne. Ebenso brauche er für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung eine Begleitung und sei auf die Anwesenheit seiner Partnerin angewiesen, um eine Isolation zu verhindern ( Ziff. 5.1). 3.3
3.3.1
Am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/63) berichtete die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin über die am 1 7. Juni 2016 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Abklärung. Diese wurde in Anwesenheit der Case- Ma nagerin , Z.___ , O.__ , P.___ ,
sowie der Le benspartnerin des Beschwerdeführers vorgenommen. Betreffend gesundheitli che Entwicklung wurde ausgeführt, dass der Beschwerd ? eführer am ganzen Körper Gliederschmerzen habe und sich auf den Beinen instabil fühle, sodass es bereits zu einem Sturz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe an gege ben , mangels Motivation und wegen aufkommenden Angstgefühlen nicht mehr alleine nach draussen gehen zu können. Seitens der Case-Managerin und in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH, sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, einen Klinik -Aufenthalt zu machen, um seinen Gesundheitszustand besser und umfassender prüfen und allenfalls nötige Massnahmen zur Verbesserung einleiten zu können. Der Beschwerdeführer habe dies aus persönlichen Grün den verneint und auch beim heutigen Gespräch angegeben, dass di es - auf grund früherer negativer Erfahrungen - zu wenig bringen würde (S. 2). 3.3.2
Betreffend den Bereich Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei funktionell unter Erschwernissen selbständig. Der Be schwerdeführer gebe an, dass er je nach Tagesverfassung Gleichgewichts störungen habe, was Probleme beim Duschen geben könne, weshalb die Le benspartnerin in der Wohnung sein müsse, wenn er dusche . Einen Dusch stuhl oder einen Haltegriff habe er bis jetzt nicht gekauft. Die Katzenwäsche könne er selber machen. Es komme vor, dass er vergesse zu dusche n , weshalb ihn die Lebenspartnerin daran erinnere.
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, eine Erschwerung in der Ver richtung begründe keinen Hilfsbedarf, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne ( S. 3). 3.3.3
Betreffend den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Abklärungsperson an, rein funktionell könne der Beschwerdeführer unter Erschwernissen die Treppenstufen des Hauses ins Erdgeschoss überwinden, es sei aber mühsam. Seit ungefähr einem Jahr gehe er offenbar nicht mehr al leine ausser Hause und habe auch keine Einkäufe mehr getätigt. Er bleibe immer in der Wohnung und gehe höchstens auf den Balkon. Zu Fuss könne er Wegstrecken zurücklegen, ermüde jedoch rasch; die Kraft sei unterschied lich vorhanden. Der Vater hole ih n mit dem Auto ab, wenn die im Pflege heim lebende Mutter besucht werde. Mit dem Vater telefoniere er regelmässig - zu den beiden Halb-Brüdern habe er keinen Kontakt mehr. Die wichtigste Person sei seine Lebenspartnerin. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, gestützt auf die Schilderungen vor Ort gehe der Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr nicht mehr selb ständig ausser Hause und pflege auch nur noch wenige gesellschaftliche Kontakte. Die Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Einschränkung im Sinne des Gesetze s sei erfüllt, sollte sich der Zustand nicht wieder normalisieren oder sogar verbessern. Der Bereich könne voraussichtlich ab dem 1. Juni 2015 angerechnet werden (S. 4). 3.3.4
Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen seien. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Ta gesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzun gen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung seien unter Ein bezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Zudem helfe die Spitex dem Beschwerdeführer wegen überwiegend körperlichen De fiziten alle 14 Tage bei der Grundreinigung der Wohnung (S. 4). 3.3.5
Betreffend den Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe berichtete die Abklärungsperson, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer die Me dikamente richte und zur direkten Einnahme abgebe. Aktuell werde kein Me dikamenten- Doset t für sieben Tage der Woche verwendet, was jedoch zumut bar wäre. Damit würde voraussichtlich eine selbständige Einnahme regel mässig gelingen, da der Beschwerdeführer darüber selber die Kontrolle hätte (S. 5). 3.3.6
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr nicht mehr ausser Hause gegangen sei, weshalb ein Hilfsbedarf im Bereich der Fortbewe gung/Kontakte bejaht werden könne, falls dieser Zustand auch in der Zu kunft weiter andauern sollte. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtun gen sei er unter körperlichen Erschwernissen selbständig. Zudem sei es aus invalidenrechtlicher Sicht zumutbar, ein Hilfsmittel, beispielsweise ein en Duschstuhl für die Körperpflege , zu verwenden, um weniger Schmerzen und mehr Stabilität zu haben. Ebenso zumutbar wäre es, einen Rollator für Weg strecken zu verwenden, damit er einen besseren Stand hätte (S. 5). Das Vor liegen eines zweiten Bereiches der alltäglichen Lebensverrichtungen sei nicht ausgewiesen. Ebenso wenig könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werden, da die Voraussetzung der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht gewährleistet sei. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Der Antrag für die Hilflosenentschädigung müsse abgewiesen werden (S. 6). 3.4
Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2016 ( Urk. 7/65) an, der Be schwerdeführer sei aus somatischen Gründen (schwere Arteriosklerose, koro nare und valvuläre Herzkrankheit) wie auch aus psychischen Gründen ( Angsterkrankung, rezidivierende depressive Episode) nicht in der Lage , alle alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu tätigen. Aus Angst vor plötzlicher Dekompensation habe er die Wohnung seit Monaten nicht mehr verlassen. Er sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, welche zum grossen Teil durch seine Partnerin gewährleistet werde . Falls dies aus ir gendwelchen Gründen einmal nicht mehr möglich sei, müsse der Beschwer deführer in einem Heim platziert werden. 3.5
Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2016 ( Urk. 7/66) führte die Case-Managerin aus, dass der Beschwerdeführe r aus psychiatrischen und somatischen Gründen in seinem täglichen Alltag auf umfassende Hilfe angewiesen sei. Nur dank der täglichen Unterstützung von Drittpersonen habe die Situation bis heute zu Hause stabil gehalten werden können. Seit Jahren werde er täglich von sei ner Partnerin unterstützt. Seit der grossen Herzoperation im Jahr 2014 habe sich der Gesamtzustand verschlechtert. Er habe sich von den Folgen (trau matische Erlebnisse unter der Narkose) nicht erholen können. Aus somati schen und psychischen Gründen habe er sich in d ie Wohnung zurückgezogen und könne die Unterstützungsangebote, welche das Verlassen seiner Woh nung bedeuteten , nicht annehmen. Die enorme Hilfeleistung der Lebenspart nerin sei weit mehr als eine alltägliche Unterstützung im Rahmen einer Part nerschaft. Offensichtlich sei sie durch die Situation sehr belastet. Die Betreu ungsaufgaben für den Beschwerdeführer und das Arbeitspensum von 70 % bringe sie an den Rand ihrer Kräfte (S. 1). Aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen sei der Beschwerdeführer auf täglich e Hilfeleis tungen von Drittpersonen angewiesen. Ohne die Unterstützung könnte er nicht zu Hause leben und müsste in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer hohen Dosis an Opiaten und Ben zodiazepinen medikamentös eingestellt. Da seine Kognition dadurch phasen weise beeinträchtigt sei und er auf die regelmässige wie auch korrekte Medi kamenteneinnahme angewiesen sei, bedürfe er diesbezüglich der Hilfe seiner Partnerin (S. 2). 4. 4.1
Es steht hier einzig in Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf eine notwendige lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV erfüllt sind. In diesem Zusammenhang strittig ist einerseits, inwiefern es die Schaden minderungspflicht des Beschwerdeführers gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret der Lebenspartnerin, zu bedienen (vgl. Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung [KSIH]) , und andererseits, ob das Mindesterfordernis an lebensprakti scher Begleitung von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten erfüllt ist. 4.2 4.2.1
Betreffend Schadenminderungspflicht ist festzuhalten, dass es h insichtlich der Schadenminderung
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5)
- irrelevant ist , ob er verheiratet ist oder nicht (Urteil des Bundesge richts 8C_828 /2011 vom 2 7. Juli 2012 E. 4.5), zumal der Beschwerdeführer mit seiner P artnerin seit 14 Jahre n zusammen ist ( Urk. 7/6 3 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist von einem gefestigten Konkubinat und damit von einer en gen Lebensgemeinschaft auszugehen, in welcher die Partner gegenseitig un terstütz ungspflichtig sind.
Zu beachten ist aber, dass d ie tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern zwar weiter geht als die ohne Gesund heitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen ; ferner 8C_828/2011 vom 2 7. Juli 2012 E. 4.1).
Zu prüfen bleibt, ob die Mithilfe der Lebenspartnerin mit unverhältnismässi gem Aufwand verbunden ist. 4.2.2
D en Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer Hilfe bei der Tages strukturierung sowie Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituatio nen benötigt . Demgegenüber bleibt unklar bzw. ist strittig , ob er dazu zwei Stunden oder mehr an wöchentlicher Dritthilfe benötigt, wobei unerheblich ist, ob diese als direkte oder als indirekte Hilfe geleistet wird (vgl. BGE 133 V 450 E. 10.2). 4.2. 3
Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV umfasst die Hilfe bei der Tagesstrukturierung ( beispiel weise
die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und
Ein halten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten) und die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache admi nistrative Tätigkeiten; Rz 8050 KSIH).
Die alltäglichen Hausarbeiten wie Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen und
Erledigung des Haushalt s ( Ordnung und Reinigung ) sind wohl nicht mit einem erheblichen Mehraufwand für die Lebenspartnerin des Be schwerdeführer s
verbunden, zumal sie diese Tätigkeiten auch für sich alleine machen müsste.
Die von der Case-Managerin in diesen Bereichen aufgezeigte zeitliche Belastung ( Urk. 7/66 S. 2) ist daher nicht nachvollziehbar .
Zudem ist der Beschwerdeführer sogar durchaus in der Lage, Mahlzeiten wie etwa eine Suppe oder Pizza selber zuzubereiten ( Urk. 7/63 S. 2) . Auch wenn er sich keine aufwändigen Mahlzeiten kocht und dies seiner Lebenspartnerin über lässt, kann daraus noch nicht ein erheblicher Mehraufwand für seine Lebens partnerin abgeleitet werden . Dasselbe trifft auf das Einkaufen zu . Die Partne r i n berücksichtigt zwar die Einkaufswünsche des Beschwerdeführers. An haltspunkte, dass diese Einkäufe aufwändiger wären oder mit einer grösseren Belastung
(Tragen von schweren Lasten) einhergehen
- als wenn sie lediglich für sich allein einkaufen würde - liegen nicht vor . Ebenso kann auch die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme als zumutbar erachtet werden, zumal es hierzu nicht eines unverhältnismässigen Aufwandes bedarf und zu dem die Verwendung eines Medikamenten- Doset t s diesen verringern würde (dazu vorne E. 3.3.5). Betreffend die angegebene notwendige persönliche Überwachung wegen re gelmässigen Synkopen und Sturzgefahr ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bisher – wohl problemlos - mehr als sieben Stunden am Tag alleine in der Wohnung aufhält ( Urk. 7/53 S. 2) . Angaben, dass die Le benspartnerin stets an der Seite des Beschwerdeführer s
sein müsste, sind keine vorhanden. Ebenso wenig ist eine unverhältnismässige Einschränkung durch die Tatsache, dass sie während der Arbeitszeit telefonisch erreichbar sein muss, auszumachen . Insbesondere wurde nichts Derartiges (ständiges Anrufen oder um Hilfe B itten seitens des Beschwerdeführers) vorgebracht . Der angegebene Zeitaufwand für das Sichten der Papiere, Tätigen von Ein zahlungen und Holen der Post (drei Mal täglich) kann nur schon vor dem Hintergrund , dass die Post lediglich einmal täglich zugestellt wird, nicht überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführer sodann tägliche Hilfe im Zeit umfang von 15 Minuten bei der Tagesstrukturierung im Sinne von „Anleiten und Auffordern“ benötigen soll (vgl. Urk. 7/66 S. 2), ist nicht ersichtlich , zu mal insbesondere die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme (Kon trolle) als nicht sehr zeitaufwändig zu erachten ist . Insgesamt sind d ie Anga ben in diesem Bericht zu pauschal und zu wenig plausibel .
Hinzu kommt, dass d ie „aktuelle“ medizinische Aktenlage dürftig ist. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass sein (neuer) Hausarzt Dr. A.___ alle vier Wochen in die Wohnung komme, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu prüfen ( Urk. 7/63 S. 2). Eine entsprechende Dokumentation fehlt indes. Der einzige, anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichte , Bericht von Dr. A.___ ist ausserdem wenig aussagekräftig. So sind seine Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, alle alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig zu tätigen (E. 3.4 hievor ), zu pauschal und klar zu wenig differenziert, um gestützt darauf auf einen Hilfsbedarf schliessen zu können. Insbesondere fehlen Angaben, inwiefern die erwähnten somatischen und psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebens verrichtung tatsächlich behindern.
Ebenso sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu allgemein. So zeigte er nicht im Detail auf , inwiefern seiner Lebenspartnerin durch die umfassende Betreuung ein erheblicher Mehraufwand anfällt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur benötigten Hilfe, das heisst in welchen Bereichen und in welchem Ausmass (insbesondere Dauer) eine sol che notwendig sein soll . Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass g estützt auf den Abklärungsbericht die Spitex – entgegen der Ansicht des Beschwer deführers - nicht zweimal wöchentlich für insgesamt eine Stunde (also je eine halbe Stunde; Urk. 1 S. 5), sondern alle zwei Wochen für rund einein halb Stunden für die Gr undreinigung der Wohnung vorbeikommt ( Urk. 7/63 S. 2). Dass die Partnerin sodann wegen der sich aus der Betreuung des Be schwerdeführers ergebenden behaupteten enormen Belastung selber auf die Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der Haushaltsführung ange wiesen (Ergotherapie) sein soll ( Urk. 1 S. 5), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerde führers jeden Tag sieben Stunden arbeiten geht (70 % -Pensum) , womit der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich ist. Weiter ist er in der Lage, kleine Aufräumarbeiten zu erledigen . Ansonsten verbringt er den Tag mit Computer-Spielen. Dem Ab klärungsbericht kann zudem entnommen werden, dass es dem Beschwerde führer - insbesondere beim sporadischen Besuch der Ergo-Therapeutin - durchaus möglich ist, zu helfen (Tragen der Wäschestücke „nach unten und wieder nach oben“ ; Urk. 7/63 S. 2 ). Den Akten kann zwar nichts zum Stand ort der W a schküche entnommen werden, aufgrund der Schilderungen „nach unten und wieder nach oben“ ist jedoch davon auszugehen, dass sich die se im Keller befindet und der Beschwerdeführer folglich vom 3. OG aus „Trep pensteigen“ kann (vgl. dazu seine Ausführungen: Urk. 7/63 S. 4 „Fortbewe gung“).
D ie Aufzeichnungen von B.___
werden den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht ( E . 1.4 hievor ) gerecht, zeigte die Abklärungs person doch plausibel und nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Bereich der Fortbewegung/Kontakte (E. 3.3.3 hievor ) - keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfe in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen benötigt. Insbesondere wurde im Zusammenhang mit der etwas erschwerten Körperpflege auf die Möglichkeit eines Duschstuhls als Hilfsmittel hingewiesen (E. 3.3.2 und 3.3.6 hievor ). Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Badelift
sowie zwei Haltegriffe gestellt worden ist (vgl. Urk. 7/69-71) .
Es ist damit auf den Abklärungsbericht abzustellen , wonach der Aufwand der Partnerin für den Beschwerdeführer weniger als zwei Stunden beträgt (E. 3. 3. 4
hievor ).
4.2.4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen eine ge wisse Dritthilfe benötigt, diese unter Berücksichtigung der Scha denminde rungspflicht den minima len Umfang von zwei Wochenstunden jedoch nicht erreicht, womit diesbezüglich kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung be steht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Wertung des Gesetz gebers korreliert, dass nicht bereits jede Form und Dauer der Inanspruch nahme lebenspraktischer Begleitung eine Entschädigung durch die Invali denversicherung rechtfertig (vgl. BGE 133 V 450 E. 6.1). 4.3
Weiter ist Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV nicht erfüllt, solange es dem Beschwerde führer zumutbar ist, sich mit einem Hilfsmittel ausser Haus fortzubewegen (vgl. Rz
802 2
KSIH). Der Beschwerdeführer ist zwar seit einem Jahr nicht mehr nach draussen gegangen, insbesondere weil er sich instabil auf den Beinen fühl t . Gemäss Abklärungsbericht sollten jedoch Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung mit Hilfe eines Rollator s
auch ohne Be gleitung möglich sein ( Urk. 7/63 S. 5 , siehe auch S. 2 ).
Vor diesem Hinter grund ist d er Beschwerdeführer nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen. 4.4
Die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV
ist notwen dig, um der Gefahr
vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd
von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr
Gesundheitszustand er heblich verschlechtert. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt e , bedarf es für eine ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso lieren, bereits einer entsprechenden Manifestation. Die rein hypothetische
Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt
nicht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2 ). Vorliegend sind keine An haltspunkte für eine entsprechende Manifestation ersichtlich . Zudem lebt der Beschwerdeführer seit mindestens 14 Jahren mit seiner Partnerin zusammen, weshalb eine Isolation praxisgemäss nur schon deshalb zu vernein en ist
( vgl. Rz 8052.2 KSIH). 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Fr. 600.-- Ge richtskosten sind somit dem Besc hwerdeführer auf zuerlegen.
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. 5.2
Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1‘899.-- ( Urk. 11/5, Urk. 11/12) und eine solche der be ruflichen Vorsorge von Fr. 972.-- ( Urk. 10 S. 3, Urk. 11/3). Als Ausgaben schlagen monatlich neben dem halben Grundbetrag von Fr. 850. -- (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3) , Mietkosten von Fr. 462.-- (Urk. 10 S. 4), Krankenversiche rungskosten (nach KVG) von Fr. 419.-- (Fr. 486.80 [Urk. 11/9] abzüglich in dividuelle Prämienverbilligung ( IPV ) Fr. 68.-- [Urk. 11/11 ]) und Steuern von etwa Fr. 174.-- (Fr. 163.-- Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 11.-- Bun dessteu ern [ Urk. 11/1 ] ) zu Buche. Unter Berücksichtigung der
Rückstellungen für Arzt/Zahnarzt , notwendige, selbst zu bezahlende Medikamente sowie Krankenkassenselbstbehalt
(Durchschnitt eines Jahres)
von Fr. 103.-- ( Urk. 11/8), Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 42.-– ( Urk. 11/13) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für eine Lebensge meinschaft verbleibt ein Überschuss von Fr. 2 21 .-- (Fr. 2‘871.-- - Fr. 1‘ 887 .-- - Fr. 763.--) .
Daraus vermag der Beschwerdeführer die anfallenden Gerichts kosten innert angemessener Frist zu decken (Urteil des Bundesgerichts
5A _26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht bedürftig, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. Oktober 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser