Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, war seit 1996 bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsplattenleger angestellt (Urk. 12/2). Zuletzt war er vom 1. Oktober 2003 bis am 30. November 2004 bei der A.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 17. August 2004 war (Urk. 12/8/1). Am 28. November 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung/Rente) an (Urk. 12/5). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts B.___ vom 25. April 2007 (Urk. 12/35) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) einen Rentenanspruch des Versicher ten. 2.
Am 24. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie Schmerzen im gesamten linken Bein erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/70). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärun gen (Urk. 12/77, 12/81, 12/84-86) vor und zog einen Auszug aus dem Individu ellen Konto (Urk. 12/80) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; Urk. 12/87). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 12/91) stellte sie dem Versicherten die Verneinung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen am 19. Februar 2013 (Urk. 12/95) Einwände. Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Berichte behandelnder Arztpersonen (Urk. 12/99, 12/135, 12/137, 12/144) sowie die Akten der Pensionskasse (Urk. 12/126) und eines weiteren Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/133) bei. Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das von der Gut achterstelle C.___ am 22. April 2014 (Urk. 12/120) erstattet wurde. In erwerblicher Hinsicht liess die IV-Stelle die letzte Arbeitgeberin Bericht erstatteten (Urk. 12/142) und zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 12/147). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer halben Rente vom 1. Dezember 2012 bis Ende März 2014, einer Viertelsrente vom 1. April bis Ende Dezember 2014, einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar bis Ende Juli 2015 sowie einer halben Invalidenrente ab dem 1. August 2015 in Aussicht (Urk. 12/152). Dagegen erhob die Pensionskasse ALSA PK , unabhängige Sammelstiftung , am 11. März 2016 Einwände (Urk. 12/165). Nachdem der Versicherte weitere ärzt liche Berichte (Urk. 12/178) eingereicht hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 8. September 2016 die angekündigten Rentenleistungen zu (Urk. 2). 3.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführe rin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Feststellung, dass kein Rentenanspruch bestehe. Eventualiter sei festzustellen, dass kein Rückkom menstitel vorliege. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subsubeventualiter hätten die Eröffnung des Wartejahrs im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG sowie der Einkommensver gleich korrekt zu erfolgen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 lud das Gericht den Versicherten zum Prozess bei und eröffnete ihm unter Gewährung der Akteneinsicht die Möglich keit zur Stellungnahme (Urk. 13). Dieser beantragte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Urk. 18) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch tenen Verfügung (Urk. 18). Mit Replik vom 20. Juni 2017 (Urk. 21) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Urk. 24) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was den anderen Parteien mit Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 25) zur Kennt nis gebracht wurde. Mit Stellungnahme vom 3. November 2017 (Urk. 29) hielt der Beigeladene an den gestellten Anträgen fest. Dies wurde den übrigen Parteien mit Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 30) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin we is).
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass dem Versicherten aufgrund des C.___-Gutachtens vom 22. April 2014 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar sei. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe keine länger dauernde, stabile Anstel lung bestanden. Das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen bemass die IV-Stelle deshalb ebenso wie das Invalideneinkommen auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), mit Ausnahme des von April bis Oktober 2014 als Plattenleger erzielten höheren Einkom mens. Daraus resultierte die vom Versicherten akzeptierte, von der Pensionskasse ALSA PK angefochtene Verfügung. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, dass aufgrund der Aktenlage die vom Versicherten geltend gemach ten Leistungseinschränkungen auf einer Aggravation beziehungsweise Simula tion beruhten. Damit sei eine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit zu verneinen. Sollte dennoch von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden, seien die Revisionsgrundsätze anzuwenden (Urk. 1 S. 18). Unter Berücksichtigung des C.___-Gutachtens vom 22. April 2014 sei kein Revi sionsgrund ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand wie anlässlich der rechtskräftigen rentenverneinen den Verfügung vom 16. Januar 2008 vorliege. Es sei lediglich von einer unter schiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhaltes auszugehen, was gemäss der Rechtsprechung keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 1 S. 18 f.). Auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses weder schlüssig noch nachvollziehbar oder vollständig sei. Es könne auch nicht lediglich von einer teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen werden. Der medizinische Sachverhalt erweise sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Angelegenheit – gemäss dem Even tualantrag der Beschwerdeführerin - zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei. Ein allfälliger Rentenanspruch würde zudem frü hestens per 1. Juni 2013 entstehen, sofern der Versicherte nicht mit weiteren Arbeitstätigkeiten die Wartezeit gemäss Art. 29 ter IVV unterbrochen habe (Urk. 1 S. 20 f.). Für die Periode vom 1. April bis am 31. Dezember 2014 sei schliesslich der Einkommensvergleich fehlerhaft erfolgt. Es könne aufgrund des Verdienstes in dieser Zeit und des korrekt bemessenen Invalideneinkommens maximal ein Invaliditätsgrad von 11 % resultieren (Urk. 1 S. 21). 2.3
Der Beigeladene machte insbesondere geltend, verglichen mit dem B.___-Gutachten bestehe neu ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Aus fallsyndrom L4/5 links (ICD-10: M54.1) (Urk. 18 S. 4). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Aggravation zu begründen. Ferner sei der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Einkommensvergleich unrichtig: Er sei bei der E.___ AG ab dem 9. Oktober 2014 arbeitsunfähig gewesen. Entspre chend sei das Invalideneinkommen des Jahres 2014 ohne Aufrechnung auf ein ganzes Jahr nach Massgabe des Salärs für die Monate April bis Oktober festzule gen (Urk. 18 S. 12 f.). 3.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Versicherten wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des noch verneint. Die IV-Stelle trat auf dessen Neuanmeldung vom 24. Mai 2012 (Urk. 12/70) ein und sprach dem Versicherten nunmehr eine Rente zu. In medizi nischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 25. April 2007 ab (Urk. 9/43/4). Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seither wesentlich verändert hat. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten
vom 22 . April 2014 (Urk. 12/120 ) basiert auf umfassenden rheumatologischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Ergänzend wurden der allgemeininternistische Status des Versicherten abgeklärt, eine Laboruntersuchung des Blutes durchge führt sowie Röntgenbilder der Lenden- und Halswirbelsäule (nachfolgend: LWS beziehungsweise HWS) angefertigt (Urk. 12/120/11 f.). Die Expertise wurde des Weiteren in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 12/120/5 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 12/120/9 ff., 12/120/32 ff., 12/120/42 ff., 12/120/51 ff. und 12/120/58 f.). Insbesondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte er sich zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, der sozialen Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 12/120/32-36). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 12/120/38 f., 12/120/46 ff., 12/120/55 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 12/120/38, 12/120/46 ff., 12/120/55 ff.). Das polydisziplinäre C.___ -Gutachten erfüllt damit grundsätzlich die Kriterien an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.4). 4 .2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus dem Gutachten gingen deutliche Inkonsistenzen hervor: Obwohl der Versicherte angegeben habe, aufgrund der somatischen Beschwerden täglich Dafalgan, Ibuprofen und Tramadol sowie wegen der psychischen Leiden regelmässig Antidepressiva einzunehmen, hätten die entsprechenden labortechnischen Untersuchungen Werte unterhalb der Nach weisgrenze beziehungsweise deutlich unter dem therapeutischen Bereich ergeben (Urk. 1 S. 16 f.). Zudem sei im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung eine mangelnde Mitarbeit des Versicherten sowie eine Symptomausweitung fest gestellt worden. Anlässlich der neurologischen und rheumatologischen Unter suchungen vom 22. und 27. Januar 2014 habe er von Schmerzstärken auf der visuellen Schmerzskala zwischen VAS 6 und VAS 10 berichtet. Zudem habe er angegeben, sich aufgrund der belastungsabhängigen Intensität des Dauerschmer zes eine Wiederaufnahme und langfristige Fortführung der Tätigkeit als Platten leger auf Abruf nicht mehr vorstellen zu können. Entgegen diesen Angaben sei es ihm gemäss den Akten möglich gewesen, bei der E.___ AG von April bis min destens am 12. Oktober 2014 einer schweren Tätigkeit als Plattenleger in einem Vollzeitpensum nachzugehen. Dieses Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2014 gekündigt worden (Urk. 1 S. 17). 4.2.2
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). 4.2.3
Die von den C.___-Sachverständigen in Auftrag gegebene Blutuntersuchung ergab für den analgetischen Wirkstoff Ibuprofen eine unter dem therapeutischen Bereich liegende Konzentration (Urk. 12/120/11, 12/120/30). Die Schmerzen wur den vom Versicherten allerdings als belastungsabhängig angegeben; der von ihm geschilderte Tagesablauf beinhaltet jedoch kaum körperliche Aktivitäten. Zudem kann dem rheumatologischen Teilgutachten entnommen werden, dass Brufen , Dafalgan und Tramal entsprechend der im Sinne einer Bedarfsmedikation bei solchen belastungsabhängigen Schmerzen abgegeben wurden (Urk. 12/120/43). Hingegen besteht ein gewisser Widerspruch zwischen der Angabe von Schmerzen in einem namhaften Ausmass (VAS 6-10) und der unregelmässigen Analgetika einnahme .
Der rheumatologische C.___-Experte hielt jedoch dazu ausdrück lich fest, der Versicherte habe während der Untersuchung präzise und sachdien liche Aussagen gemacht und dabei weder ausweichende Antworten gegeben noch Verdeutlichungstendenzen gezeigt (Urk. 12/120/44). Demgegenüber stellten die neurologischen Gutachter Hinweise auf eine Symptomausweitung fest, weshalb sie denn auch das vordiagnostizierte sensible Ausfallsyndrom im L5-Bereich ver neinten und stattdessen ein Reizsyndrom diagnostizierten (Urk. 12/120/56), welches auch in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt wurde (Urk. 12/120/21). Der fehlende Nachweis des verschriebenen psychopharmakologischen Wirkstoffs Trazodon im Blut des Versicherten steht zwar im Widerspruch zur behaupteten regelmässigen Einnahme und insbesondere zu seiner Aussage, wonach er ohne dieses Präparat überhaupt nicht schlafen könne (vgl. Urk. 12/120/13). Diese Dis krepanz wird jedoch insofern entscheidend relativiert, als die Gutachterin dem entsprechend keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/120/39). Abgesehen davon fiel der von ihr durchgeführte Rey-Memory-Test zur Erkennung von Aggravation beziehungsweise Simulation negativ aus (Urk. 12/120/37). Soweit die Beschwerdeführerin auf eine in früheren Berichten festgestellte Selbst limitierung hinwies (Urk. 1 S. 15 f.; vgl. Urk. 12/18/8, 12/35/16, 12/56/6, 12/81/6), entgegnete der Versicherte zu Recht, dass diese für die Frage der Aggravation anlässlich der Begutachtung nicht relevant sind. Einzig das im Früh jahr 2012 durchgeführte rheumatologische Arbeitsassessment erfolgte während des zu beurteilenden Zeitraums. Dessen Ergebnisse wurden jedoch aufgrund man gelnder Kooperation als nicht verwertbar beurteilt, weshalb die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch festgelegt wurde. Die Gutachter wiesen zudem explizit darauf hin, dass die Beschwerden des Versicherten entgegen den Ausführungen im Arbeitsassessmentbericht vom 11. Juli 2012 gutachterlich nachvollziehbar gewesen seien (Urk. 12/120/23). Auch der Umstand, dass der Versicherte nach den beiden Begutachtungen wäh rend gut eineinhalb Jahren (die D.___ GmbH; November 2007 bis Oktober 2009 mit Unterbruch im Januar und Februar 2008 ; Urk. 12/147/1 f.) beziehungs weise sechs Monaten (E.___ AG; April bis Oktober 2014; Urk. 12/147/3) wiede rum in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger tätig war, lässt nicht auf eine Aggravation schliessen: Die ärztlichen Behandlungs- und Begutachtungs personen verneinten seit dem Jahr 2005 ausnahmslos die Zumutbarkeit dieser Tätigkeit (vgl. Urk. 12/12/2, 12/35/15, 12/81/8, 12/87/12, 12/120/23, 12/144/4). Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die
C.___-Sachverständigen kein aggravatorisches Verhalten des Versicherten festhielten. 4.3
Weiter rügte die Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten vom 22. April 2014 gebe verglichen mit der rentenverneinenden Verfügung vom 16. Januar 2008 lediglich eine abweichende Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes wieder (Urk. 1 S. 19). Die C.___-Sachverständigen wiesen auf eine seit der ursprünglichen Verfügung vom 16. Dezember 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustan des im Bereich des Bewegungsapparates hin (Urk. 12/120/23). Diese Beurteilung ist aufgrund eines Vergleichs der beiden Gutachten nachvollziehbar: Während zum Zeitpunkt der B.___-Begutachtung im Jahr 2007 einzig relevante Einschrän kungen im lumbalen Bereich bestanden (Urk. 12/35/14), traten anlässlich der C.___-Begutachtung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende, chronische Schmer zen in der HWS-Region hinzu (vgl. Urk. 12/120/46). Damit ist eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. 4 . 4
Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 (Urk. 12/149/8 f.) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten gemäss C.___ -Gutachten werde vom 9. Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 von einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten unterbrochen. Grundlage für diese Annahme waren die Berichte der Rheu matologie des Spitals
F.___ vom 23. März (Urk. 12/135/5-7), 10. April (Urk. 12/135/1-4), 12. Mai (Urk. 12/137/5 f.) und 9. Oktober 2015 (Urk. 12/144/4-6). Aus diesen Berichten gehen im Oktober 2014 beziehungsweise Januar 2015 eingetretene Exazerbationen der Schmerzen in den Bereichen von HWS und LWS hervor (Urk. 12/135/7). Gestützt auf die letzte Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2015 wurde in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mittel- bis langfristig von einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 12/144/4) , wobei die Befunde wieder denjenigen gemäss dem C.___-Gutachten entsprächen (Urk. 12/149/9) . Damit erweist sich die B eurteilung der RAD-Ärztin als nachvoll ziehbar und ist für den Einkommensvergleich von folgender Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen: - 60 % vom 24. Mai 2012 („ab dem Datum des IV-Antrages”; Urk. 9/120/23 Ziff. 7.4) bis am 8. Oktober 2014 - 0 % vom 9. Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 - 60 % seit dem 11. Mai 2015 5.
5.1
5.1.1
B ei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG . 5.2
Aufgrund des B.___-Gutachtens ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger seit dem Jahr 2004 auszugehen (Urk. 12/35/15). Gleichwohl hatte der Versicherte diese Tätigkeit zwischen der B.___-Begutachtung und der Neuanmeldung insgesamt während mehrerer Jahre - zumindest in Teilzeitpensen
- wieder ausgeübt. Damit stellt sich die Frage, ob diese Erwerbstätigkeit als wesentlicher Unterbruch der einjährigen Wartezeit zu werten ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wartezeit auch laufen, wenn die versicherte Person über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 4.3, 8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 4.2, 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3, 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 und 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3). Dies ist beim Beigeladenen der Fall: Die wieder aufgenommene Tätigkeit als Plattenleger wurde von sämtlichen behandelnden und begutachtenden Arztpersonen ab dem Jahr 2004 als nicht mehr zumutbar beurteilt (vgl. E. 4 .2.3 am Ende). Damit war die einjährige Wartezeit zum Zeitpunkt der Neuanmeldung am 24. Mai 2012 bereits abgelaufen. Der frühestmögliche Rentenanspruch ist damit gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG der Beginn des sechsten Monats nach der Neuanmel dung, der 1. November 2012 (vgl. E. 6.1). 5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin legte der ursprünglichen, einen Rentenanspruch vernei nenden Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) ein im hypothetischen Gesundheitsfall als Plattenleger erzielbares Einkommen von Fr. 66'569.-- zugrunde. Die diesem Wert zugrundeliegende Berechnung ist dem als „Ver laufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche” bezeichneten Dokument vom 1. November 2007 zu entnehmen: Es handelt sich dabei um den von der Arbeit geberin für das Jahr 2005 angegebenen Lohn (13 x Fr. 5’000.--, vgl. Urk. 12/8/2), der an die bis ins Jahr 2007 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst wurde (Urk. 12/57/2). In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegeg nerin davon aus, vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe keine länger dauernde, stabile Anstellung bestanden. Deshalb bestimmte sie das Validenein kommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne der LSE 2012 (Urk. 2 S. 6). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da der Gesundheitsschaden im Jahr 2004 eingetreten war, das zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst wurde und eine Änderung des Valideneinkommens nach erstmaliger Festlegung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 6.3). Der von der Beschwerdegeg nerin vorgebrachte Umstand rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grund satz. Damit ist weiterhin vom
Einkommen des Jahres 2005 von Fr. 65'000.-- aus zugehen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens im Jahr 2012 ist dieses an die eingetretene Nominallohnentwicklung ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomi n allöhne [T39, 2/2], Männer; 2005 : 1 ‘ 992 ; 201 2 : 2‘ 188 ) anzupassen, womit ein Betrag von Fr. 71'395.58 resultiert (Fr. 65'000.- x 2’188 / 1’992). 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen im Jahr 2012 auf der Grundlage des Tabellenlohns der LSE 2012 für männliche Hilfsarbeiter (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) in Höhe von Fr. 5'210.--. Diesen passte sie an die Arbeitsfähigkeit von 60 % an und berück sichtigte den Umstand, dass die Tabellenlöhne der LSE 2012 auf einer Wochen arbeitszeit von 40 Stunden basieren, die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2012 jedoch 41,7 Stunden betrug (BFS, Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen [im Internet abrufbar], 201 2 , Total ). Damit resultierte ein Invaliden einkommen von Fr. 39'106.26 (0,6 x 12 x 41,7 / 40 x Fr. 5'210.--). Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten selbständigen Erwerbstätigkeit, welche im Individuellen Konto einen Eintrag für die Monate Oktober bis Dezember 2012 zur Folge hatte, verhält, kann offengelassen werden: Für diese drei Monate ist ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'094.-- registriert, ent sprechend rund Fr. 3'031.-- pro Monat. Damit bleiben diese Einkünfte unter dem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 3'258.85 (Fr. 39'106.26 / 12) und haben entsprechend keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. 5.3.3
Im Sinne eines leidensbedingten Abzuges reduzierte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen um 10 %. Dies begründete sie damit, dass nur noch körper lich leichte Tätigkeiten zumutbar seien und der Versicherte durch die Benutzung eines Gehörschutzes eingeschränkt werde (Urk. 2/6). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz vor Lärm zu treffen, wenn Mitarbeitende an einem Arbeitstag einem Lärmexpositionspegel von min destens 85 dB(A) ausgesetzt sind. Entspricht der Jahresdurchschnitt der Lärmex position diesem Wert, hat die Unternehmung erweiterte Massnahmen zu treffen, wozu auch das Tragen von Gehörschutzmitteln für lärmige Arbeiten zählt. Die Suva empfiehlt das Tragen eines Gehörschutzes für alle Tätigkeiten mit Schallpe geln über 85 dB(A). Ein in normaler Lautstärke geführtes Gespräch liegt zwischen 40 und 60 dB(A) und wird durch eine Lärmeinwirkung von mindestens 60 dB(A) bedeutend erschwert ( http://www.pro-audi to.ch/ fileadmin / user_upload /Doku - mente_Dachverband /Suva_Wie_bitte.pdf , S. 9 f.; besucht am 25. Juli 2018). Damit ist davon auszugehen, dass bereits bei einem Umgebungslärm von 83 dB(A) keine mündliche Kommunikation mehr möglich ist. Entsprechend ist es nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherte aufgrund des Umstandes, dass ihm bereits ab 83 dB(A) und nicht erst ab 85 dB(A) die Benut zung eines Gehörschutzes empfohlen wird, eingeschränkt wäre und er - in ein kommensrelevantem Ausmass - potenzieller Arbeitsstellen verlustig ginge. Ein leidensbedingter Abzug ist damit nicht zu begründen. Auch der Umstand, dass dem Versicherten nur noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar sind, führt nicht zur Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von entsprechenden Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Damit ist kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Im November 2012 resultierte aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'395.58 und dem Invalideneinkommen von Fr. 39'106.26 eine invaliditäts bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 32'289.32 (Fr. 71'395.58 - Fr. 39'106.26) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 45 % ([Fr. 71'395.58 - Fr. 39'106.26] / Fr. 71'395.58; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit hat der Versicherte ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (vergleiche dazu Erwägung 5.2, letzter Absatz). 5.4
Der Versicherte nahm am 1. April 2014 eine Tätigkeit als Plattenleger bei der E.___ AG auf (Urk. 12/142). Diese Änderung im erwerblichen Bereich ist nach drei Monaten Dauer zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Invaliditäts grad ab dem 1. Juli 2014 ergibt sich damit durch Gegenüberstellung des nomi nallohnbereinigten Valideneinkommens ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomin allöhne [T39, 2/2], Männer; 2005 : 1 ‘ 992 ; 201 4 : 2‘ 220 ) und des als Platten leger erzielten Erwerbseinkommens. Das monatliche Valideneinkommen betrug im Jahr 2014 Fr. 6'036.65 (Fr. 65'000.-- / 12 x 2'220 / 1’992). Die E.___ AG bezifferte das monatliche Bruttoeinkommen des Versicherten auf Fr. 5'130.-- und verneinte die Auszahlung eines 13. Monatslohns (Urk. 12/142/3). Wie es sich damit verhält kann offenbleiben, da auch ohne Berücksichtigung eines
13. Monatslohnes ab dem 1. Juli 2014 nur noch ein Invaliditätsgrad von 15 % und damit kein Rentenanspruch mehr bestand ([Fr. 6'036.65 - Fr. 5'130.--] / Fr. 6'036.65). 5.5
Vom 9 . Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 bestand eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit . Daraus ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbs einbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Ansp ruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen .
Sowohl die Verschlechterung als auch die anschliessende Verbesserung des Gesundheitszustandes sind nach 3 Monaten zu berücksichtigen ( Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) , das heisst es ist vom 9. Januar bis am 10. August 2015 von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszu gehen. Entsprechend besteht vom 1. Januar bis am 31. August 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.6
Ab dem 11. Mai 2015 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das Niveau vor der temporären Verschlechterung auszugehen. Diese ist wiederum nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV), weshalb ab dem 1. September 2015 wieder der Einkommensvergleich per November 2012 Gültig keit hat, womit erneut ein Anspruch auf eine Viertelrente besteht. 5.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte vom 1. November 2012 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2014 besteht kein Rentenanspruch. Vom 1. Januar 2015 bis am 31. August 2015 hat er Anspruch auf eine ganze Rente und seit dem 1. September 2015 wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. 6.2
Die Vorsorgeeinrichtung als Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptan trag, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Sie obsiegt mit ihrem Subsub enventualantrag in dem Sinn, als die Invaliditätsbemessung und damit der Renten anspruch teilweise zu Lasten des Versicherten abgeändert worden sind. Der Beschwerdeführerin ist diesem Ausgang entsprechend die Hälfte der Gerichtskos ten aufzuerlegen. Als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation hat sie als Vorsorgeeinrichtung der geltenden Regel gemäss keinen Anspruch auf eine Pro zess entschädigung (BGE 128 V 124 f. E. 5b). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Regel abzuweichen und eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu sprechen.
Die Beschwerdegegnerin unterliegt insoweit, als der von ihr zugunsten des bei geladenen Versicherten zugesprochene Rentenanspruch in Höhe und zeitlicher Ausdehnung im Umfang von ungefähr einem Viertel zu Lasten des Versicherten abgeändert worden ist. Dieser unterliegt im gleichen Ausmass . Da er aktiv am Verfahren teilgenommen hat, beste ht kein Dispens von der Kostenpflicht ( BGE 127 V 107 E. 6b; Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Der Beschwer deführerin und dem beigeladenen Versicherten sind demgemäss die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel aufzuerlegen.
Der beigeladenen Versicherte obsiegt im Verhältnis zur Beschwerdeführerin zur Hälfte und hat deshalb zu deren Lasten eine auf die Hälfte reduzierte Prozessent schädigung zugute. Im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin obsiegt der Ver sicherte nicht, denn einerseits hat er die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht angefochten und andererseits hat diese im Beschwerdeverfahren wie der Ver sicherte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2016 insoweit abgeän dert, als der b eigeladene Versicherte vom 1. November 2012 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. Januar 2015 bis am 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2015 wieder Anspruch auf eine Vier telsrente hat. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte sowie der Beschwerdegegnerin und dem beigeladenen Versicherten je zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerde führerin wird verpflichtet, dem beigeladenen Versicherten eine auf die Hälfte reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt David Husmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, war seit 1996 bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsplattenleger angestellt (Urk. 12/2). Zuletzt war er vom 1. Oktober 2003 bis am 30. November 2004 bei der A.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 17. August 2004 war (Urk. 12/8/1). Am 28. November 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung/Rente) an (Urk. 12/5). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts B.___ vom 25. April 2007 (Urk. 12/35) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) einen Rentenanspruch des Versicher ten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin we is).
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Am 24. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie Schmerzen im gesamten linken Bein erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/70). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärun gen (Urk. 12/77, 12/81, 12/84-86) vor und zog einen Auszug aus dem Individu ellen Konto (Urk. 12/80) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; Urk. 12/87). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 12/91) stellte sie dem Versicherten die Verneinung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen am 19. Februar 2013 (Urk. 12/95) Einwände. Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Berichte behandelnder Arztpersonen (Urk. 12/99, 12/135, 12/137, 12/144) sowie die Akten der Pensionskasse (Urk. 12/126) und eines weiteren Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/133) bei. Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das von der Gut achterstelle C.___ am 22. April 2014 (Urk. 12/120) erstattet wurde. In erwerblicher Hinsicht liess die IV-Stelle die letzte Arbeitgeberin Bericht erstatteten (Urk. 12/142) und zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 12/147). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer halben Rente vom 1. Dezember 2012 bis Ende März 2014, einer Viertelsrente vom 1. April bis Ende Dezember 2014, einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar bis Ende Juli 2015 sowie einer halben Invalidenrente ab dem 1. August 2015 in Aussicht (Urk. 12/152). Dagegen erhob die Pensionskasse ALSA PK , unabhängige Sammelstiftung , am 11. März 2016 Einwände (Urk. 12/165). Nachdem der Versicherte weitere ärzt liche Berichte (Urk. 12/178) eingereicht hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 8. September 2016 die angekündigten Rentenleistungen zu (Urk. 2).
E. 2.1 Die IV-Stelle ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass dem Versicherten aufgrund des C.___-Gutachtens vom 22. April 2014 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar sei. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe keine länger dauernde, stabile Anstel lung bestanden. Das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen bemass die IV-Stelle deshalb ebenso wie das Invalideneinkommen auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), mit Ausnahme des von April bis Oktober 2014 als Plattenleger erzielten höheren Einkom mens. Daraus resultierte die vom Versicherten akzeptierte, von der Pensionskasse ALSA PK angefochtene Verfügung.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, dass aufgrund der Aktenlage die vom Versicherten geltend gemach ten Leistungseinschränkungen auf einer Aggravation beziehungsweise Simula tion beruhten. Damit sei eine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit zu verneinen. Sollte dennoch von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden, seien die Revisionsgrundsätze anzuwenden (Urk. 1 S. 18). Unter Berücksichtigung des C.___-Gutachtens vom 22. April 2014 sei kein Revi sionsgrund ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand wie anlässlich der rechtskräftigen rentenverneinen den Verfügung vom 16. Januar 2008 vorliege. Es sei lediglich von einer unter schiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhaltes auszugehen, was gemäss der Rechtsprechung keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 1 S. 18 f.). Auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses weder schlüssig noch nachvollziehbar oder vollständig sei. Es könne auch nicht lediglich von einer teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen werden. Der medizinische Sachverhalt erweise sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Angelegenheit – gemäss dem Even tualantrag der Beschwerdeführerin - zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei. Ein allfälliger Rentenanspruch würde zudem frü hestens per 1. Juni 2013 entstehen, sofern der Versicherte nicht mit weiteren Arbeitstätigkeiten die Wartezeit gemäss Art. 29 ter IVV unterbrochen habe (Urk. 1 S. 20 f.). Für die Periode vom 1. April bis am 31. Dezember 2014 sei schliesslich der Einkommensvergleich fehlerhaft erfolgt. Es könne aufgrund des Verdienstes in dieser Zeit und des korrekt bemessenen Invalideneinkommens maximal ein Invaliditätsgrad von 11 % resultieren (Urk. 1 S. 21).
E. 2.3 Der Beigeladene machte insbesondere geltend, verglichen mit dem B.___-Gutachten bestehe neu ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Aus fallsyndrom L4/5 links (ICD-10: M54.1) (Urk. 18 S. 4). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Aggravation zu begründen. Ferner sei der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Einkommensvergleich unrichtig: Er sei bei der E.___ AG ab dem 9. Oktober 2014 arbeitsunfähig gewesen. Entspre chend sei das Invalideneinkommen des Jahres 2014 ohne Aufrechnung auf ein ganzes Jahr nach Massgabe des Salärs für die Monate April bis Oktober festzule gen (Urk. 18 S. 12 f.).
E. 3 Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Versicherten wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des noch verneint. Die IV-Stelle trat auf dessen Neuanmeldung vom 24. Mai 2012 (Urk. 12/70) ein und sprach dem Versicherten nunmehr eine Rente zu. In medizi nischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 25. April 2007 ab (Urk. 9/43/4). Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seither wesentlich verändert hat.
E. 4 Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 (Urk. 12/149/8 f.) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten gemäss C.___ -Gutachten werde vom 9. Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 von einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten unterbrochen. Grundlage für diese Annahme waren die Berichte der Rheu matologie des Spitals
F.___ vom 23. März (Urk. 12/135/5-7), 10. April (Urk. 12/135/1-4), 12. Mai (Urk. 12/137/5 f.) und 9. Oktober 2015 (Urk. 12/144/4-6). Aus diesen Berichten gehen im Oktober 2014 beziehungsweise Januar 2015 eingetretene Exazerbationen der Schmerzen in den Bereichen von HWS und LWS hervor (Urk. 12/135/7). Gestützt auf die letzte Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2015 wurde in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mittel- bis langfristig von einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 12/144/4) , wobei die Befunde wieder denjenigen gemäss dem C.___-Gutachten entsprächen (Urk. 12/149/9) . Damit erweist sich die B eurteilung der RAD-Ärztin als nachvoll ziehbar und ist für den Einkommensvergleich von folgender Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen: - 60 % vom 24. Mai 2012 („ab dem Datum des IV-Antrages”; Urk. 9/120/23 Ziff. 7.4) bis am 8. Oktober 2014 - 0 % vom 9. Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 - 60 % seit dem 11. Mai 2015
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten
vom 22 . April 2014 (Urk. 12/120 ) basiert auf umfassenden rheumatologischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Ergänzend wurden der allgemeininternistische Status des Versicherten abgeklärt, eine Laboruntersuchung des Blutes durchge führt sowie Röntgenbilder der Lenden- und Halswirbelsäule (nachfolgend: LWS beziehungsweise HWS) angefertigt (Urk. 12/120/11 f.). Die Expertise wurde des Weiteren in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 12/120/5 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 12/120/9 ff., 12/120/32 ff., 12/120/42 ff., 12/120/51 ff. und 12/120/58 f.). Insbesondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte er sich zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, der sozialen Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 12/120/32-36). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 12/120/38 f., 12/120/46 ff., 12/120/55 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 12/120/38, 12/120/46 ff., 12/120/55 ff.). Das polydisziplinäre C.___ -Gutachten erfüllt damit grundsätzlich die Kriterien an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.4).
E. 4.3 Weiter rügte die Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten vom 22. April 2014 gebe verglichen mit der rentenverneinenden Verfügung vom 16. Januar 2008 lediglich eine abweichende Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes wieder (Urk. 1 S. 19). Die C.___-Sachverständigen wiesen auf eine seit der ursprünglichen Verfügung vom 16. Dezember 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustan des im Bereich des Bewegungsapparates hin (Urk. 12/120/23). Diese Beurteilung ist aufgrund eines Vergleichs der beiden Gutachten nachvollziehbar: Während zum Zeitpunkt der B.___-Begutachtung im Jahr 2007 einzig relevante Einschrän kungen im lumbalen Bereich bestanden (Urk. 12/35/14), traten anlässlich der C.___-Begutachtung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende, chronische Schmer zen in der HWS-Region hinzu (vgl. Urk. 12/120/46). Damit ist eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
E. 5.1.1 B ei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 5.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG .
E. 5.2 Aufgrund des B.___-Gutachtens ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger seit dem Jahr 2004 auszugehen (Urk. 12/35/15). Gleichwohl hatte der Versicherte diese Tätigkeit zwischen der B.___-Begutachtung und der Neuanmeldung insgesamt während mehrerer Jahre - zumindest in Teilzeitpensen
- wieder ausgeübt. Damit stellt sich die Frage, ob diese Erwerbstätigkeit als wesentlicher Unterbruch der einjährigen Wartezeit zu werten ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wartezeit auch laufen, wenn die versicherte Person über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 4.3, 8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 4.2, 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3, 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 und 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3). Dies ist beim Beigeladenen der Fall: Die wieder aufgenommene Tätigkeit als Plattenleger wurde von sämtlichen behandelnden und begutachtenden Arztpersonen ab dem Jahr 2004 als nicht mehr zumutbar beurteilt (vgl. E. 4 .2.3 am Ende). Damit war die einjährige Wartezeit zum Zeitpunkt der Neuanmeldung am 24. Mai 2012 bereits abgelaufen. Der frühestmögliche Rentenanspruch ist damit gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG der Beginn des sechsten Monats nach der Neuanmel dung, der 1. November 2012 (vgl. E. 6.1).
E. 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin legte der ursprünglichen, einen Rentenanspruch vernei nenden Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) ein im hypothetischen Gesundheitsfall als Plattenleger erzielbares Einkommen von Fr. 66'569.-- zugrunde. Die diesem Wert zugrundeliegende Berechnung ist dem als „Ver laufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche” bezeichneten Dokument vom 1. November 2007 zu entnehmen: Es handelt sich dabei um den von der Arbeit geberin für das Jahr 2005 angegebenen Lohn (13 x Fr. 5’000.--, vgl. Urk. 12/8/2), der an die bis ins Jahr 2007 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst wurde (Urk. 12/57/2). In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegeg nerin davon aus, vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe keine länger dauernde, stabile Anstellung bestanden. Deshalb bestimmte sie das Validenein kommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne der LSE 2012 (Urk. 2 S. 6). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da der Gesundheitsschaden im Jahr 2004 eingetreten war, das zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst wurde und eine Änderung des Valideneinkommens nach erstmaliger Festlegung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 6.3). Der von der Beschwerdegeg nerin vorgebrachte Umstand rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grund satz. Damit ist weiterhin vom
Einkommen des Jahres 2005 von Fr. 65'000.-- aus zugehen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens im Jahr 2012 ist dieses an die eingetretene Nominallohnentwicklung ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomi n allöhne [T39, 2/2], Männer; 2005 : 1 ‘ 992 ; 201 2 : 2‘ 188 ) anzupassen, womit ein Betrag von Fr. 71'395.58 resultiert (Fr. 65'000.- x 2’188 / 1’992).
E. 5.3.2 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen im Jahr 2012 auf der Grundlage des Tabellenlohns der LSE 2012 für männliche Hilfsarbeiter (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) in Höhe von Fr. 5'210.--. Diesen passte sie an die Arbeitsfähigkeit von 60 % an und berück sichtigte den Umstand, dass die Tabellenlöhne der LSE 2012 auf einer Wochen arbeitszeit von 40 Stunden basieren, die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2012 jedoch 41,7 Stunden betrug (BFS, Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen [im Internet abrufbar], 201 2 , Total ). Damit resultierte ein Invaliden einkommen von Fr. 39'106.26 (0,6 x 12 x 41,7 / 40 x Fr. 5'210.--). Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten selbständigen Erwerbstätigkeit, welche im Individuellen Konto einen Eintrag für die Monate Oktober bis Dezember 2012 zur Folge hatte, verhält, kann offengelassen werden: Für diese drei Monate ist ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'094.-- registriert, ent sprechend rund Fr. 3'031.-- pro Monat. Damit bleiben diese Einkünfte unter dem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 3'258.85 (Fr. 39'106.26 / 12) und haben entsprechend keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad.
E. 5.3.3 Im Sinne eines leidensbedingten Abzuges reduzierte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen um 10 %. Dies begründete sie damit, dass nur noch körper lich leichte Tätigkeiten zumutbar seien und der Versicherte durch die Benutzung eines Gehörschutzes eingeschränkt werde (Urk. 2/6). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz vor Lärm zu treffen, wenn Mitarbeitende an einem Arbeitstag einem Lärmexpositionspegel von min destens 85 dB(A) ausgesetzt sind. Entspricht der Jahresdurchschnitt der Lärmex position diesem Wert, hat die Unternehmung erweiterte Massnahmen zu treffen, wozu auch das Tragen von Gehörschutzmitteln für lärmige Arbeiten zählt. Die Suva empfiehlt das Tragen eines Gehörschutzes für alle Tätigkeiten mit Schallpe geln über 85 dB(A). Ein in normaler Lautstärke geführtes Gespräch liegt zwischen 40 und 60 dB(A) und wird durch eine Lärmeinwirkung von mindestens 60 dB(A) bedeutend erschwert ( http://www.pro-audi to.ch/ fileadmin / user_upload /Doku - mente_Dachverband /Suva_Wie_bitte.pdf , S. 9 f.; besucht am 25. Juli 2018). Damit ist davon auszugehen, dass bereits bei einem Umgebungslärm von 83 dB(A) keine mündliche Kommunikation mehr möglich ist. Entsprechend ist es nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherte aufgrund des Umstandes, dass ihm bereits ab 83 dB(A) und nicht erst ab 85 dB(A) die Benut zung eines Gehörschutzes empfohlen wird, eingeschränkt wäre und er - in ein kommensrelevantem Ausmass - potenzieller Arbeitsstellen verlustig ginge. Ein leidensbedingter Abzug ist damit nicht zu begründen. Auch der Umstand, dass dem Versicherten nur noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar sind, führt nicht zur Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von entsprechenden Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Damit ist kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Im November 2012 resultierte aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'395.58 und dem Invalideneinkommen von Fr. 39'106.26 eine invaliditäts bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 32'289.32 (Fr. 71'395.58 - Fr. 39'106.26) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 45 % ([Fr. 71'395.58 - Fr. 39'106.26] / Fr. 71'395.58; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit hat der Versicherte ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (vergleiche dazu Erwägung 5.2, letzter Absatz).
E. 5.4 Der Versicherte nahm am 1. April 2014 eine Tätigkeit als Plattenleger bei der E.___ AG auf (Urk. 12/142). Diese Änderung im erwerblichen Bereich ist nach drei Monaten Dauer zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Invaliditäts grad ab dem 1. Juli 2014 ergibt sich damit durch Gegenüberstellung des nomi nallohnbereinigten Valideneinkommens ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomin allöhne [T39, 2/2], Männer; 2005 : 1 ‘ 992 ; 201 4 : 2‘ 220 ) und des als Platten leger erzielten Erwerbseinkommens. Das monatliche Valideneinkommen betrug im Jahr 2014 Fr. 6'036.65 (Fr. 65'000.-- / 12 x 2'220 / 1’992). Die E.___ AG bezifferte das monatliche Bruttoeinkommen des Versicherten auf Fr. 5'130.-- und verneinte die Auszahlung eines 13. Monatslohns (Urk. 12/142/3). Wie es sich damit verhält kann offenbleiben, da auch ohne Berücksichtigung eines
13. Monatslohnes ab dem 1. Juli 2014 nur noch ein Invaliditätsgrad von 15 % und damit kein Rentenanspruch mehr bestand ([Fr. 6'036.65 - Fr. 5'130.--] / Fr. 6'036.65).
E. 5.5 Vom 9 . Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 bestand eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit . Daraus ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbs einbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Ansp ruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen .
Sowohl die Verschlechterung als auch die anschliessende Verbesserung des Gesundheitszustandes sind nach 3 Monaten zu berücksichtigen ( Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) , das heisst es ist vom 9. Januar bis am 10. August 2015 von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszu gehen. Entsprechend besteht vom 1. Januar bis am 31. August 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 5.6 Ab dem 11. Mai 2015 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das Niveau vor der temporären Verschlechterung auszugehen. Diese ist wiederum nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV), weshalb ab dem 1. September 2015 wieder der Einkommensvergleich per November 2012 Gültig keit hat, womit erneut ein Anspruch auf eine Viertelrente besteht.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte vom 1. November 2012 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2014 besteht kein Rentenanspruch. Vom 1. Januar 2015 bis am 31. August 2015 hat er Anspruch auf eine ganze Rente und seit dem 1. September 2015 wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen.
E. 6.2 Die Vorsorgeeinrichtung als Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptan trag, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Sie obsiegt mit ihrem Subsub enventualantrag in dem Sinn, als die Invaliditätsbemessung und damit der Renten anspruch teilweise zu Lasten des Versicherten abgeändert worden sind. Der Beschwerdeführerin ist diesem Ausgang entsprechend die Hälfte der Gerichtskos ten aufzuerlegen. Als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation hat sie als Vorsorgeeinrichtung der geltenden Regel gemäss keinen Anspruch auf eine Pro zess entschädigung (BGE 128 V 124 f. E. 5b). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Regel abzuweichen und eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu sprechen.
Die Beschwerdegegnerin unterliegt insoweit, als der von ihr zugunsten des bei geladenen Versicherten zugesprochene Rentenanspruch in Höhe und zeitlicher Ausdehnung im Umfang von ungefähr einem Viertel zu Lasten des Versicherten abgeändert worden ist. Dieser unterliegt im gleichen Ausmass . Da er aktiv am Verfahren teilgenommen hat, beste ht kein Dispens von der Kostenpflicht ( BGE 127 V 107 E. 6b; Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Der Beschwer deführerin und dem beigeladenen Versicherten sind demgemäss die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel aufzuerlegen.
Der beigeladenen Versicherte obsiegt im Verhältnis zur Beschwerdeführerin zur Hälfte und hat deshalb zu deren Lasten eine auf die Hälfte reduzierte Prozessent schädigung zugute. Im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin obsiegt der Ver sicherte nicht, denn einerseits hat er die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht angefochten und andererseits hat diese im Beschwerdeverfahren wie der Ver sicherte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2016 insoweit abgeän dert, als der b eigeladene Versicherte vom 1. November 2012 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. Januar 2015 bis am 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2015 wieder Anspruch auf eine Vier telsrente hat. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte sowie der Beschwerdegegnerin und dem beigeladenen Versicherten je zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerde führerin wird verpflichtet, dem beigeladenen Versicherten eine auf die Hälfte reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt David Husmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01124
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom 28. September 2018 in Sachen ALSA PK unabhängige Sammelstiftung c/o Assurinvest AG Frohburgstrasse 20, 8732 Neuhaus SG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, war seit 1996 bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsplattenleger angestellt (Urk. 12/2). Zuletzt war er vom 1. Oktober 2003 bis am 30. November 2004 bei der A.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 17. August 2004 war (Urk. 12/8/1). Am 28. November 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung/Rente) an (Urk. 12/5). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts B.___ vom 25. April 2007 (Urk. 12/35) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) einen Rentenanspruch des Versicher ten. 2.
Am 24. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie Schmerzen im gesamten linken Bein erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/70). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärun gen (Urk. 12/77, 12/81, 12/84-86) vor und zog einen Auszug aus dem Individu ellen Konto (Urk. 12/80) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; Urk. 12/87). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 12/91) stellte sie dem Versicherten die Verneinung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen am 19. Februar 2013 (Urk. 12/95) Einwände. Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Berichte behandelnder Arztpersonen (Urk. 12/99, 12/135, 12/137, 12/144) sowie die Akten der Pensionskasse (Urk. 12/126) und eines weiteren Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/133) bei. Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das von der Gut achterstelle C.___ am 22. April 2014 (Urk. 12/120) erstattet wurde. In erwerblicher Hinsicht liess die IV-Stelle die letzte Arbeitgeberin Bericht erstatteten (Urk. 12/142) und zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 12/147). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer halben Rente vom 1. Dezember 2012 bis Ende März 2014, einer Viertelsrente vom 1. April bis Ende Dezember 2014, einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar bis Ende Juli 2015 sowie einer halben Invalidenrente ab dem 1. August 2015 in Aussicht (Urk. 12/152). Dagegen erhob die Pensionskasse ALSA PK , unabhängige Sammelstiftung , am 11. März 2016 Einwände (Urk. 12/165). Nachdem der Versicherte weitere ärzt liche Berichte (Urk. 12/178) eingereicht hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 8. September 2016 die angekündigten Rentenleistungen zu (Urk. 2). 3.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführe rin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Feststellung, dass kein Rentenanspruch bestehe. Eventualiter sei festzustellen, dass kein Rückkom menstitel vorliege. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subsubeventualiter hätten die Eröffnung des Wartejahrs im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG sowie der Einkommensver gleich korrekt zu erfolgen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 lud das Gericht den Versicherten zum Prozess bei und eröffnete ihm unter Gewährung der Akteneinsicht die Möglich keit zur Stellungnahme (Urk. 13). Dieser beantragte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Urk. 18) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch tenen Verfügung (Urk. 18). Mit Replik vom 20. Juni 2017 (Urk. 21) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Urk. 24) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was den anderen Parteien mit Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 25) zur Kennt nis gebracht wurde. Mit Stellungnahme vom 3. November 2017 (Urk. 29) hielt der Beigeladene an den gestellten Anträgen fest. Dies wurde den übrigen Parteien mit Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 30) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin we is).
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass dem Versicherten aufgrund des C.___-Gutachtens vom 22. April 2014 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar sei. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe keine länger dauernde, stabile Anstel lung bestanden. Das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen bemass die IV-Stelle deshalb ebenso wie das Invalideneinkommen auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), mit Ausnahme des von April bis Oktober 2014 als Plattenleger erzielten höheren Einkom mens. Daraus resultierte die vom Versicherten akzeptierte, von der Pensionskasse ALSA PK angefochtene Verfügung. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, dass aufgrund der Aktenlage die vom Versicherten geltend gemach ten Leistungseinschränkungen auf einer Aggravation beziehungsweise Simula tion beruhten. Damit sei eine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit zu verneinen. Sollte dennoch von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden, seien die Revisionsgrundsätze anzuwenden (Urk. 1 S. 18). Unter Berücksichtigung des C.___-Gutachtens vom 22. April 2014 sei kein Revi sionsgrund ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand wie anlässlich der rechtskräftigen rentenverneinen den Verfügung vom 16. Januar 2008 vorliege. Es sei lediglich von einer unter schiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhaltes auszugehen, was gemäss der Rechtsprechung keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 1 S. 18 f.). Auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses weder schlüssig noch nachvollziehbar oder vollständig sei. Es könne auch nicht lediglich von einer teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen werden. Der medizinische Sachverhalt erweise sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Angelegenheit – gemäss dem Even tualantrag der Beschwerdeführerin - zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei. Ein allfälliger Rentenanspruch würde zudem frü hestens per 1. Juni 2013 entstehen, sofern der Versicherte nicht mit weiteren Arbeitstätigkeiten die Wartezeit gemäss Art. 29 ter IVV unterbrochen habe (Urk. 1 S. 20 f.). Für die Periode vom 1. April bis am 31. Dezember 2014 sei schliesslich der Einkommensvergleich fehlerhaft erfolgt. Es könne aufgrund des Verdienstes in dieser Zeit und des korrekt bemessenen Invalideneinkommens maximal ein Invaliditätsgrad von 11 % resultieren (Urk. 1 S. 21). 2.3
Der Beigeladene machte insbesondere geltend, verglichen mit dem B.___-Gutachten bestehe neu ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Aus fallsyndrom L4/5 links (ICD-10: M54.1) (Urk. 18 S. 4). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Aggravation zu begründen. Ferner sei der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Einkommensvergleich unrichtig: Er sei bei der E.___ AG ab dem 9. Oktober 2014 arbeitsunfähig gewesen. Entspre chend sei das Invalideneinkommen des Jahres 2014 ohne Aufrechnung auf ein ganzes Jahr nach Massgabe des Salärs für die Monate April bis Oktober festzule gen (Urk. 18 S. 12 f.). 3.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Versicherten wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des noch verneint. Die IV-Stelle trat auf dessen Neuanmeldung vom 24. Mai 2012 (Urk. 12/70) ein und sprach dem Versicherten nunmehr eine Rente zu. In medizi nischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 25. April 2007 ab (Urk. 9/43/4). Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seither wesentlich verändert hat. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten
vom 22 . April 2014 (Urk. 12/120 ) basiert auf umfassenden rheumatologischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Ergänzend wurden der allgemeininternistische Status des Versicherten abgeklärt, eine Laboruntersuchung des Blutes durchge führt sowie Röntgenbilder der Lenden- und Halswirbelsäule (nachfolgend: LWS beziehungsweise HWS) angefertigt (Urk. 12/120/11 f.). Die Expertise wurde des Weiteren in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 12/120/5 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 12/120/9 ff., 12/120/32 ff., 12/120/42 ff., 12/120/51 ff. und 12/120/58 f.). Insbesondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte er sich zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, der sozialen Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 12/120/32-36). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 12/120/38 f., 12/120/46 ff., 12/120/55 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 12/120/38, 12/120/46 ff., 12/120/55 ff.). Das polydisziplinäre C.___ -Gutachten erfüllt damit grundsätzlich die Kriterien an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.4). 4 .2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus dem Gutachten gingen deutliche Inkonsistenzen hervor: Obwohl der Versicherte angegeben habe, aufgrund der somatischen Beschwerden täglich Dafalgan, Ibuprofen und Tramadol sowie wegen der psychischen Leiden regelmässig Antidepressiva einzunehmen, hätten die entsprechenden labortechnischen Untersuchungen Werte unterhalb der Nach weisgrenze beziehungsweise deutlich unter dem therapeutischen Bereich ergeben (Urk. 1 S. 16 f.). Zudem sei im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung eine mangelnde Mitarbeit des Versicherten sowie eine Symptomausweitung fest gestellt worden. Anlässlich der neurologischen und rheumatologischen Unter suchungen vom 22. und 27. Januar 2014 habe er von Schmerzstärken auf der visuellen Schmerzskala zwischen VAS 6 und VAS 10 berichtet. Zudem habe er angegeben, sich aufgrund der belastungsabhängigen Intensität des Dauerschmer zes eine Wiederaufnahme und langfristige Fortführung der Tätigkeit als Platten leger auf Abruf nicht mehr vorstellen zu können. Entgegen diesen Angaben sei es ihm gemäss den Akten möglich gewesen, bei der E.___ AG von April bis min destens am 12. Oktober 2014 einer schweren Tätigkeit als Plattenleger in einem Vollzeitpensum nachzugehen. Dieses Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2014 gekündigt worden (Urk. 1 S. 17). 4.2.2
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). 4.2.3
Die von den C.___-Sachverständigen in Auftrag gegebene Blutuntersuchung ergab für den analgetischen Wirkstoff Ibuprofen eine unter dem therapeutischen Bereich liegende Konzentration (Urk. 12/120/11, 12/120/30). Die Schmerzen wur den vom Versicherten allerdings als belastungsabhängig angegeben; der von ihm geschilderte Tagesablauf beinhaltet jedoch kaum körperliche Aktivitäten. Zudem kann dem rheumatologischen Teilgutachten entnommen werden, dass Brufen , Dafalgan und Tramal entsprechend der im Sinne einer Bedarfsmedikation bei solchen belastungsabhängigen Schmerzen abgegeben wurden (Urk. 12/120/43). Hingegen besteht ein gewisser Widerspruch zwischen der Angabe von Schmerzen in einem namhaften Ausmass (VAS 6-10) und der unregelmässigen Analgetika einnahme .
Der rheumatologische C.___-Experte hielt jedoch dazu ausdrück lich fest, der Versicherte habe während der Untersuchung präzise und sachdien liche Aussagen gemacht und dabei weder ausweichende Antworten gegeben noch Verdeutlichungstendenzen gezeigt (Urk. 12/120/44). Demgegenüber stellten die neurologischen Gutachter Hinweise auf eine Symptomausweitung fest, weshalb sie denn auch das vordiagnostizierte sensible Ausfallsyndrom im L5-Bereich ver neinten und stattdessen ein Reizsyndrom diagnostizierten (Urk. 12/120/56), welches auch in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt wurde (Urk. 12/120/21). Der fehlende Nachweis des verschriebenen psychopharmakologischen Wirkstoffs Trazodon im Blut des Versicherten steht zwar im Widerspruch zur behaupteten regelmässigen Einnahme und insbesondere zu seiner Aussage, wonach er ohne dieses Präparat überhaupt nicht schlafen könne (vgl. Urk. 12/120/13). Diese Dis krepanz wird jedoch insofern entscheidend relativiert, als die Gutachterin dem entsprechend keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/120/39). Abgesehen davon fiel der von ihr durchgeführte Rey-Memory-Test zur Erkennung von Aggravation beziehungsweise Simulation negativ aus (Urk. 12/120/37). Soweit die Beschwerdeführerin auf eine in früheren Berichten festgestellte Selbst limitierung hinwies (Urk. 1 S. 15 f.; vgl. Urk. 12/18/8, 12/35/16, 12/56/6, 12/81/6), entgegnete der Versicherte zu Recht, dass diese für die Frage der Aggravation anlässlich der Begutachtung nicht relevant sind. Einzig das im Früh jahr 2012 durchgeführte rheumatologische Arbeitsassessment erfolgte während des zu beurteilenden Zeitraums. Dessen Ergebnisse wurden jedoch aufgrund man gelnder Kooperation als nicht verwertbar beurteilt, weshalb die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch festgelegt wurde. Die Gutachter wiesen zudem explizit darauf hin, dass die Beschwerden des Versicherten entgegen den Ausführungen im Arbeitsassessmentbericht vom 11. Juli 2012 gutachterlich nachvollziehbar gewesen seien (Urk. 12/120/23). Auch der Umstand, dass der Versicherte nach den beiden Begutachtungen wäh rend gut eineinhalb Jahren (die D.___ GmbH; November 2007 bis Oktober 2009 mit Unterbruch im Januar und Februar 2008 ; Urk. 12/147/1 f.) beziehungs weise sechs Monaten (E.___ AG; April bis Oktober 2014; Urk. 12/147/3) wiede rum in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger tätig war, lässt nicht auf eine Aggravation schliessen: Die ärztlichen Behandlungs- und Begutachtungs personen verneinten seit dem Jahr 2005 ausnahmslos die Zumutbarkeit dieser Tätigkeit (vgl. Urk. 12/12/2, 12/35/15, 12/81/8, 12/87/12, 12/120/23, 12/144/4). Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die
C.___-Sachverständigen kein aggravatorisches Verhalten des Versicherten festhielten. 4.3
Weiter rügte die Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten vom 22. April 2014 gebe verglichen mit der rentenverneinenden Verfügung vom 16. Januar 2008 lediglich eine abweichende Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes wieder (Urk. 1 S. 19). Die C.___-Sachverständigen wiesen auf eine seit der ursprünglichen Verfügung vom 16. Dezember 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustan des im Bereich des Bewegungsapparates hin (Urk. 12/120/23). Diese Beurteilung ist aufgrund eines Vergleichs der beiden Gutachten nachvollziehbar: Während zum Zeitpunkt der B.___-Begutachtung im Jahr 2007 einzig relevante Einschrän kungen im lumbalen Bereich bestanden (Urk. 12/35/14), traten anlässlich der C.___-Begutachtung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende, chronische Schmer zen in der HWS-Region hinzu (vgl. Urk. 12/120/46). Damit ist eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. 4 . 4
Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 (Urk. 12/149/8 f.) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten gemäss C.___ -Gutachten werde vom 9. Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 von einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten unterbrochen. Grundlage für diese Annahme waren die Berichte der Rheu matologie des Spitals
F.___ vom 23. März (Urk. 12/135/5-7), 10. April (Urk. 12/135/1-4), 12. Mai (Urk. 12/137/5 f.) und 9. Oktober 2015 (Urk. 12/144/4-6). Aus diesen Berichten gehen im Oktober 2014 beziehungsweise Januar 2015 eingetretene Exazerbationen der Schmerzen in den Bereichen von HWS und LWS hervor (Urk. 12/135/7). Gestützt auf die letzte Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2015 wurde in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mittel- bis langfristig von einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 12/144/4) , wobei die Befunde wieder denjenigen gemäss dem C.___-Gutachten entsprächen (Urk. 12/149/9) . Damit erweist sich die B eurteilung der RAD-Ärztin als nachvoll ziehbar und ist für den Einkommensvergleich von folgender Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen: - 60 % vom 24. Mai 2012 („ab dem Datum des IV-Antrages”; Urk. 9/120/23 Ziff. 7.4) bis am 8. Oktober 2014 - 0 % vom 9. Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 - 60 % seit dem 11. Mai 2015 5.
5.1
5.1.1
B ei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG . 5.2
Aufgrund des B.___-Gutachtens ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger seit dem Jahr 2004 auszugehen (Urk. 12/35/15). Gleichwohl hatte der Versicherte diese Tätigkeit zwischen der B.___-Begutachtung und der Neuanmeldung insgesamt während mehrerer Jahre - zumindest in Teilzeitpensen
- wieder ausgeübt. Damit stellt sich die Frage, ob diese Erwerbstätigkeit als wesentlicher Unterbruch der einjährigen Wartezeit zu werten ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wartezeit auch laufen, wenn die versicherte Person über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 4.3, 8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 4.2, 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3, 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 und 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3). Dies ist beim Beigeladenen der Fall: Die wieder aufgenommene Tätigkeit als Plattenleger wurde von sämtlichen behandelnden und begutachtenden Arztpersonen ab dem Jahr 2004 als nicht mehr zumutbar beurteilt (vgl. E. 4 .2.3 am Ende). Damit war die einjährige Wartezeit zum Zeitpunkt der Neuanmeldung am 24. Mai 2012 bereits abgelaufen. Der frühestmögliche Rentenanspruch ist damit gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG der Beginn des sechsten Monats nach der Neuanmel dung, der 1. November 2012 (vgl. E. 6.1). 5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin legte der ursprünglichen, einen Rentenanspruch vernei nenden Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 12/64) ein im hypothetischen Gesundheitsfall als Plattenleger erzielbares Einkommen von Fr. 66'569.-- zugrunde. Die diesem Wert zugrundeliegende Berechnung ist dem als „Ver laufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche” bezeichneten Dokument vom 1. November 2007 zu entnehmen: Es handelt sich dabei um den von der Arbeit geberin für das Jahr 2005 angegebenen Lohn (13 x Fr. 5’000.--, vgl. Urk. 12/8/2), der an die bis ins Jahr 2007 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst wurde (Urk. 12/57/2). In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegeg nerin davon aus, vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe keine länger dauernde, stabile Anstellung bestanden. Deshalb bestimmte sie das Validenein kommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne der LSE 2012 (Urk. 2 S. 6). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da der Gesundheitsschaden im Jahr 2004 eingetreten war, das zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst wurde und eine Änderung des Valideneinkommens nach erstmaliger Festlegung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 6.3). Der von der Beschwerdegeg nerin vorgebrachte Umstand rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grund satz. Damit ist weiterhin vom
Einkommen des Jahres 2005 von Fr. 65'000.-- aus zugehen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens im Jahr 2012 ist dieses an die eingetretene Nominallohnentwicklung ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomi n allöhne [T39, 2/2], Männer; 2005 : 1 ‘ 992 ; 201 2 : 2‘ 188 ) anzupassen, womit ein Betrag von Fr. 71'395.58 resultiert (Fr. 65'000.- x 2’188 / 1’992). 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen im Jahr 2012 auf der Grundlage des Tabellenlohns der LSE 2012 für männliche Hilfsarbeiter (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) in Höhe von Fr. 5'210.--. Diesen passte sie an die Arbeitsfähigkeit von 60 % an und berück sichtigte den Umstand, dass die Tabellenlöhne der LSE 2012 auf einer Wochen arbeitszeit von 40 Stunden basieren, die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2012 jedoch 41,7 Stunden betrug (BFS, Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen [im Internet abrufbar], 201 2 , Total ). Damit resultierte ein Invaliden einkommen von Fr. 39'106.26 (0,6 x 12 x 41,7 / 40 x Fr. 5'210.--). Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten selbständigen Erwerbstätigkeit, welche im Individuellen Konto einen Eintrag für die Monate Oktober bis Dezember 2012 zur Folge hatte, verhält, kann offengelassen werden: Für diese drei Monate ist ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'094.-- registriert, ent sprechend rund Fr. 3'031.-- pro Monat. Damit bleiben diese Einkünfte unter dem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 3'258.85 (Fr. 39'106.26 / 12) und haben entsprechend keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. 5.3.3
Im Sinne eines leidensbedingten Abzuges reduzierte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen um 10 %. Dies begründete sie damit, dass nur noch körper lich leichte Tätigkeiten zumutbar seien und der Versicherte durch die Benutzung eines Gehörschutzes eingeschränkt werde (Urk. 2/6). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz vor Lärm zu treffen, wenn Mitarbeitende an einem Arbeitstag einem Lärmexpositionspegel von min destens 85 dB(A) ausgesetzt sind. Entspricht der Jahresdurchschnitt der Lärmex position diesem Wert, hat die Unternehmung erweiterte Massnahmen zu treffen, wozu auch das Tragen von Gehörschutzmitteln für lärmige Arbeiten zählt. Die Suva empfiehlt das Tragen eines Gehörschutzes für alle Tätigkeiten mit Schallpe geln über 85 dB(A). Ein in normaler Lautstärke geführtes Gespräch liegt zwischen 40 und 60 dB(A) und wird durch eine Lärmeinwirkung von mindestens 60 dB(A) bedeutend erschwert ( http://www.pro-audi to.ch/ fileadmin / user_upload /Doku - mente_Dachverband /Suva_Wie_bitte.pdf , S. 9 f.; besucht am 25. Juli 2018). Damit ist davon auszugehen, dass bereits bei einem Umgebungslärm von 83 dB(A) keine mündliche Kommunikation mehr möglich ist. Entsprechend ist es nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherte aufgrund des Umstandes, dass ihm bereits ab 83 dB(A) und nicht erst ab 85 dB(A) die Benut zung eines Gehörschutzes empfohlen wird, eingeschränkt wäre und er - in ein kommensrelevantem Ausmass - potenzieller Arbeitsstellen verlustig ginge. Ein leidensbedingter Abzug ist damit nicht zu begründen. Auch der Umstand, dass dem Versicherten nur noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar sind, führt nicht zur Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von entsprechenden Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Damit ist kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Im November 2012 resultierte aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'395.58 und dem Invalideneinkommen von Fr. 39'106.26 eine invaliditäts bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 32'289.32 (Fr. 71'395.58 - Fr. 39'106.26) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 45 % ([Fr. 71'395.58 - Fr. 39'106.26] / Fr. 71'395.58; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit hat der Versicherte ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (vergleiche dazu Erwägung 5.2, letzter Absatz). 5.4
Der Versicherte nahm am 1. April 2014 eine Tätigkeit als Plattenleger bei der E.___ AG auf (Urk. 12/142). Diese Änderung im erwerblichen Bereich ist nach drei Monaten Dauer zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Invaliditäts grad ab dem 1. Juli 2014 ergibt sich damit durch Gegenüberstellung des nomi nallohnbereinigten Valideneinkommens ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomin allöhne [T39, 2/2], Männer; 2005 : 1 ‘ 992 ; 201 4 : 2‘ 220 ) und des als Platten leger erzielten Erwerbseinkommens. Das monatliche Valideneinkommen betrug im Jahr 2014 Fr. 6'036.65 (Fr. 65'000.-- / 12 x 2'220 / 1’992). Die E.___ AG bezifferte das monatliche Bruttoeinkommen des Versicherten auf Fr. 5'130.-- und verneinte die Auszahlung eines 13. Monatslohns (Urk. 12/142/3). Wie es sich damit verhält kann offenbleiben, da auch ohne Berücksichtigung eines
13. Monatslohnes ab dem 1. Juli 2014 nur noch ein Invaliditätsgrad von 15 % und damit kein Rentenanspruch mehr bestand ([Fr. 6'036.65 - Fr. 5'130.--] / Fr. 6'036.65). 5.5
Vom 9 . Oktober 2014 bis am 10. Mai 2015 bestand eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit . Daraus ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbs einbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Ansp ruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen .
Sowohl die Verschlechterung als auch die anschliessende Verbesserung des Gesundheitszustandes sind nach 3 Monaten zu berücksichtigen ( Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) , das heisst es ist vom 9. Januar bis am 10. August 2015 von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszu gehen. Entsprechend besteht vom 1. Januar bis am 31. August 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.6
Ab dem 11. Mai 2015 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das Niveau vor der temporären Verschlechterung auszugehen. Diese ist wiederum nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV), weshalb ab dem 1. September 2015 wieder der Einkommensvergleich per November 2012 Gültig keit hat, womit erneut ein Anspruch auf eine Viertelrente besteht. 5.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte vom 1. November 2012 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2014 besteht kein Rentenanspruch. Vom 1. Januar 2015 bis am 31. August 2015 hat er Anspruch auf eine ganze Rente und seit dem 1. September 2015 wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. 6.2
Die Vorsorgeeinrichtung als Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptan trag, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Sie obsiegt mit ihrem Subsub enventualantrag in dem Sinn, als die Invaliditätsbemessung und damit der Renten anspruch teilweise zu Lasten des Versicherten abgeändert worden sind. Der Beschwerdeführerin ist diesem Ausgang entsprechend die Hälfte der Gerichtskos ten aufzuerlegen. Als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation hat sie als Vorsorgeeinrichtung der geltenden Regel gemäss keinen Anspruch auf eine Pro zess entschädigung (BGE 128 V 124 f. E. 5b). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Regel abzuweichen und eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu sprechen.
Die Beschwerdegegnerin unterliegt insoweit, als der von ihr zugunsten des bei geladenen Versicherten zugesprochene Rentenanspruch in Höhe und zeitlicher Ausdehnung im Umfang von ungefähr einem Viertel zu Lasten des Versicherten abgeändert worden ist. Dieser unterliegt im gleichen Ausmass . Da er aktiv am Verfahren teilgenommen hat, beste ht kein Dispens von der Kostenpflicht ( BGE 127 V 107 E. 6b; Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Der Beschwer deführerin und dem beigeladenen Versicherten sind demgemäss die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel aufzuerlegen.
Der beigeladenen Versicherte obsiegt im Verhältnis zur Beschwerdeführerin zur Hälfte und hat deshalb zu deren Lasten eine auf die Hälfte reduzierte Prozessent schädigung zugute. Im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin obsiegt der Ver sicherte nicht, denn einerseits hat er die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht angefochten und andererseits hat diese im Beschwerdeverfahren wie der Ver sicherte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2016 insoweit abgeän dert, als der b eigeladene Versicherte vom 1. November 2012 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. Januar 2015 bis am 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2015 wieder Anspruch auf eine Vier telsrente hat. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte sowie der Beschwerdegegnerin und dem beigeladenen Versicherten je zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerde führerin wird verpflichtet, dem beigeladenen Versicherten eine auf die Hälfte reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt David Husmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli