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IV.2016.01123

Gutheissung, da Beschwerdeführerin über 55 Jahre alt ist und über 15 Jahre ganze Rente bezog und Beschwerdegegnerin die Rente revisionsweise aufhob ohne vorherige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 2 6. Oktober 1999 (Ein gangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, ins besondere der Einholung des Gutachtens der MEDAS Y.___ vom 7. Januar 2001 (Urk. 6/18), wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juli 2001 mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine halbe und ab dem 1. Juni 2000 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/ 26- 27).

Die ganze Rente wurde anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revisi onsverfahren in den Jahren 2003, 2 006 und 2010 (Mitteilung vom 2 9. Juli 2003, Urk. 6/35; Mitteilung vom 4. Dezember 2006, Urk. 6/30; Mitteilung vom 2 5. Mai 2010, Urk. 6/51) unverändert bestätigt. Die mittlerweile zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstellte den Abklärungsbericht für Hilflosentschädigung für Erwachsene vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/53) und verneinte mit Verfügung vom 9. Juli 2010 einen Anspruch auf Hilflosentschädigung (Urk. 6/56).

Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 7. Juli 2015, Urk. 6/61), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 ein (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/99; Einwand vom 9. Juli 2016, Urk. 6/100) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 7. September 2016 auf den der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Rückwei sung der Akten zu verpflichten, die Abklärungen zu einer allfälligen Restar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verwertbarkeit gemäss der massgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-108), was der Beschwerdeführerin am 1 5. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ keine erheblichen Einschränkunge n mehr ausgewiesen seien. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als Hilfsarbeiterin tätig wäre und ihr dies gestützt auf das Z.___ -Gutachten voll umfänglich möglich sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % . Die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit nicht möglich, d a sie sich vollumfänglich arbeitsunfähig fühle. Ent sprechen d sei die Rente aufzuheben (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit 17 Jahren eine Rente bezog en

habe und 56 Jahre alt gewesen sei . Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage prüfen müssen, da nicht von einer zumutbaren Selbst eingliederung auszugehen sei. Entsprechend seien die Akten zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Weiterausrichtung der Invalidenrente Abklärungen zur beruflichen Eingliederung vorzunehmen.

Wenn das Gericht dem nicht folge, sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt seien: Vergleiche man die Aktenlage bei Rentenzuspra che im Jahr 2001 mit der aktuellen Aktenlage,

werde klar, dass keine erhebli che Veränderung eingetreten sei .

I m Z.___ -Gutachten werde lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen, was keinen Revisionsgrund darstelle . Es werde über die nach wie vor bestehenden Wirbelsäulen-Befunde hinweggegangen, obwohl diese noch bestünden. Die Befunderhebung zeige des Weiteren die typischen Symptome für eine mit telschwere depressive Störung - die Verneinung des Vorliegens der Erkran kung durch die Gutachter sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die neuen Beurteilungskriterien für psychosomatische Leiden nicht angewendet worden, was einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle. Damit stehe ihr weiterhin eine ganze Rente zu (Urk. 1). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte bei der erstmalige n

Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 5. Juli 2001 (vgl. Feststellungsblatt vom 2 9. März 2001, Urk. 6/20). Anlässlich der Rev isionen in den Jahren 2003, 2006 und 2010 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte und ein Auszug aus dem individuellen Konto

eingeholt.

E ntsprechend wurde keine rechts kon forme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massge blicher Vergleichszeitpunkt zur Beurteilung einer Veränderung bildet somit die Verfügung vom 2 5. Juli 200 1. 3.1.2

Die Verfügung vom 2 5. Juli 2001 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 7. Jan u a r 2001 (Urk. 6/18). Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hiel ten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/18/11 f.): - Mittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Folgende Diagnosen hätten keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit zur Folge, hätten allerdings Krankheitswert (Urk. 6/18/12) : - Chronisches zervikolumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Fehlhaltung (Skoliose, lumbosakrale Hyperlordose) - diskreten degenerativen Veränderungen (ventraler Spondylophyt L4) - verbunden mit linksbetontem generalisiertem Schmerzsyndrom mit fib romyalgiformer Komponente - Schmerzhafter Residualzustand bei Status nach Bagatelltrauma am 2 6. August 1997 mit Distorsio

pedis links - Rezidivierende Harnwegsinfekte bei vesikoureteralem Reflux beidseits mit Schrumpfniere links (normale Nierenfunktion)

Als Nebenbefunde notierten sie 1) einen Status nach vaginaler Hysterektomie wegen Dysmenorrhoe und Entfernung einer gutartigen Adnexzyste links Mai 2000 und 2) einen Hallux

valgus und einen Knick-Senk-Spreizfuss beidseits.

In der zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiter-Tätigkeit als Bestückerin von elektroni schen Geräten (leichte Arbeit) sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, wobei die psychopathologischen Befunde limitierend seien; als Hausfrau bestehe ebenfalls aus psychopathologischen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Auch in einer anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, schwere körperliche Arbeiten wären ihr auch aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/18/12). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 ab Urk. 6/96; vgl. Feststellungsblatt vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/98) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/96/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diag nostizierten sie 1) einen Senk-Spreizfuss mit Hallux

valgus beidseits und 2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 6/96/59).

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte in ternistische Untersuchung ergebe das Bild einer 56-jährigen normosomen, h ypertone n, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffäl ligem Allgemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links-

oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus lie ssen sich keine path ologischen Befunde erheben. Korrelierend dazu fä nden sich bis auf eine Hypercholesterinämie durchwegs Normalwerte in den Laboruntersu chungen . Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsab lauf und die Spiro metrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilati onsstöru ng . Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitu s angepassten Verweistätigkeit (Urk. 6/96/63).

Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden starken Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrah lung in beide Leisten, links stärker als rechts. Es käme beim Gehen zu plötz lich auftretenden, nur wenige Sekunden anhaltenden Kraftlosigkeiten mehr im linken als im rechte n Bein. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung fä nden sich jedoch keine Hinweise auf eine Reizung der lumbalen Nerven wurzeln . Es bestehe weder eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule noch ein paravertebraler Muskel hartspann. Sämtliche Gangvaria seien seitengleich und sicher demonstriert worden, die Zeichen nach Las è gue und Bragard

seien beidseits negativ. Die Beweglichkeit sei frei. Die Nackenschmerzen mit Aus strahlung in den Kopf und beide Schultergürtel, links stärker als rechts,

könn t en von orthopädisch- traumatologischer Seite ebenfalls nicht nachvoll zogen werden. Eine zunächst eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei den Drehbewegungen sei in Bauchlage ohne Schmerzan gabe bis 80° zu beiden Seiten möglich. Die konzentrisch gering einge schränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei bei negativen klini schen Funktionstests und radiologisch fehlenden degenerativen Veränderun gen nicht nachvollziehbar. Der klinische und radiologisc he Befund beider Handgelenke sei ebenfalls vollkommen regelrecht. Die vorha ndenen Senk-Spreizfüsse mit Hall ux

valgu s beidseits seien bereits mit passenden Einl agen versorgt. Entsprechend den Diagnose kriterien der Fibromyalgie liege bei der Beschwerdeführerin keine Fibromyalgie vor. Insgesamt fä nden sich Diskre panzen und Auffälligkeiten. Es bestehe der Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung, da das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatisch er Sicht nicht vereinbaren lasse. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, dass sie arbeiten würde, dies aber wegen den vielen Medi kamenten nicht könne, dann liege dies jedoch nicht an den angegebenen Analgetika. Denn die Spiegel der von ihr angegebenen Analgetika von Paracetamol und Celecoxib seien laborchemisch nicht nachweisbar. Im Rahmen der Untersu chung seien sämtliche Waddel -Zeichen (Abl enkung, Neuroanatomie, E mp findlichkeit, Scheinmanöver, Ü berreaktion) positiv. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band (Lampenmontage) handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen. Für diese Tätigkeit sowie jede andere körperlich leichte bis mitteischwere Tätigkeit bestehe aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6/96/63 f.) .

In der formalen n eurologischen Untersuchung zeig e die Beschwerdeführerin ein massiv verlangsamtes Gangbild . D ie einfachen Stand- und Gangve rsuche,

w ie Zehenstand, Fersenstand und Einbeinstand

seien ihr aus Schmerzgrün den nicht mehr möglich. Auch in der formalen Kraftprüfung an den Beinen erg ä ben sic h deutliche Diskrepanzen, so sei die Kniestreckung im Liegen nicht mehr voll möglich, obwohl sie vorher habe gehen könne n.

Z udem fal l e ein Anspannen der

Agonisten und Antagonisten auf, welches zu tremorarti ge n Bewegungen an den Beinen führ

e. Bezüg lich der Ganzkörperschmerzen sei zu bemerken, dass selbst geringster Druck lediglich im Bereich der Haut, ohne Erreichen der Muskulatur, zu starken Schmerzäusserungen führ

e. Die Sensibilität sei bei der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll zu untersuchen, hier g e b e sie plötzlich eine komplette Anästhesie der linken Körperhälfte für Schmerz und Berührung an, die wohl laut ihren Aussagen seit Jahren beste hen würde. Diese Anästhesie sei jedoch weder in der Aktenlage noch in der im Rahmen dieser Begutachtung durchgeführten körperlichen Untersuchun gen dokument iert. Nach der Untersuchung könne sie sich dann nicht von der Unterlage erheben, sie könne sich nicht mehr bewegen, um sich kurz danach im Anschluss wieder normal ohne Hilfe anzukleiden. Die vorgebrachten Beschwerden lie ssen sich nicht durch eine Erkrankung aus dem neurologi schen Fachgebiet erklären. Aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie der sehr starken H inweise auf eine Aggravation sei die neurologische Unter suchung kaum sinnvoll durchführbar. In der Zusammenschau aus Aktenlage, Anamnese und der Beobachtung des Verhaltens komme man zu der Über zeugung, dass kein fokal -neurologisches Defizit vorliege, welches hinweisend auf eine strukturelle Läsion wäre. Aus diesem Grund sei auch die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer Sicht nicht einge schränkt (Urk. 6/96/64) .

Bei der neur opsychologischen Untersuchung hätten wegen mangelnder Mitar beit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde erhoben werden können und die Ergebnisse der Leistung stests könnten nicht inhaltlich aus gewertet werden, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kogni tive Leistungsniveau abbilden. Die Zusammenstellung der Befunde (Tester gebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen . Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. A us neuropsychologischer Sicht kö nn e wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbei tsfähigkeit vorge nommen werden (Urk. 6/96/65).

Im objektiven psychopathologischen Befund, in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der gutachterlichen

psychiatrischen Untersuchung, best ünden einige psychopathologische Auffälligkeiten. Die Beschwerdefüh rerin wirke schmerzgequält und stark fokussiert auf ihre körperliche Symp tomatik. Im Rahmen der Untersuchung zeig t en sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligk eit. Im klinischen Eindruck ergä ben sich während der Exploration Hinweise auf kognitive Störungen. Es zeig t en sich hierbei Einbussen des Kurzzeitgedächtnisses sowie des Langzeit gedächtnisses, im Hinb lick auf die Konzentration zeige sich im Verlaufe der Exploration eine Verminderung. Der Beschwerdeführerin gelinge es während des Untersuchungsverlaufs nicht, sich auf gestellte Fragen und rasch wech selnd e Themen einzustellen, es finde sich häufig ein Danebenreden. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei verminder

t. Im Hinblick auf den Affekt kö nn e eine leicht ausgeprägte depressive Stimmungslage festgestellt werden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien vermindert. Die Spon tanität und Eigeninitiative seien redu ziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich gemäss Aussage der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Dis krepanzen lä gen bezüglich der subjektiv massiv beeinträchtigenden Schmer zen und der eher unauffälligen Untersuchungssituation vo

r. Eine erkennbare körperliche Beeinträchtig ung in der Untersuchungssituation k önne nicht objektiviert werden. Zudem liege nur eine geringe Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen vor, obwohl die Schmerzsympto matik als unerträglich geschildert we rd

e. Des Weite ren verwei s e die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Einnahme von analgetischen Medikamenten (insbesondere Paracetamol), da dies die einzige Möglichkeit sei, dass sie die Sch merzen etwas ertrage. Jedoch sei der entsprechende Nachweis von Paracetamol im Laborbefund einmal nicht nachweisbar und das zweite mal im kaum n achweisbaren Bereich. Auch zeige sich eine nur vage und wechsel hafte Schilderung der Besch werden, der Krankheitsverlauf we rd e von ihr nur unpräzis geschilde rt. Die Bewertung der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeiten in A nlehnung an den Mini-ICF-APP sei angesichts der Tendenz zur Symptomverstärkung nicht beurteilbar. Zusam menfassend ergäben sich aufgrund der aktuellen Exploration und Untersu chung, als auch nach Würdigung der Aktenlage, Hinweise auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung . Die Kardin alsymptome einer Depression seien aktuell objektiv gegenwärtig nicht gegeben. Lediglich subjektiv zeige sich ein Freud- und Interessenverlust, eine wechselhafte Stimmungslage, ein vermin derter Antrieb, eine rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen, Ein bussen der Gedächtnisfunktionen, eine Appetitminderung sowie Schlafstö rungen. Allerdings seien diese Angaben angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar. Die subjekti ven Anga ben wü rden gegenwärtig im Kontext der Somatisierungsstörung betrachtet und zeig t en angesichts der Tendenz

zur Symptomverstärkung nebst einer Dekonditionierung eine Funktionalität im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns. Zwänge im stre ngen psychiatrischen Sinne seien nicht eruierbar . Ängste f ä nden sich bezüglich der zukünftigen Schmerzproblema tik . Anamnestisch lie ssen sich bestehende Schuldgefühl e und ein verminder tes Selbstwertgefühl eruieren. Zusammenfassend handle es sich aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der heutigen Exploration und psychiatri schen Untersuchung gemäss den ICD- 10 Kriterien um eine Somatisierungs störung

(ICD-10 F45.0). Die Somatisierungsstörung sei behandel bar und überwindbar, daher führe sie aus psychiatrischer Sicht per se zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. A us psychiatri scher Sicht bestehe eine 100%-Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/32 ff.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus internistischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädisch- traumatologischer und neu rologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitar beiterin am Band (Lampenmontage, körperlich leichte Tätigkeit mit vorwie gend Sitzen) sowie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mit arbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 6/96/67).

Die aktuell ermittelte Arbeitsfähigkeit bestehe seit der aktuellen polydisziplinä ren Begutachtung. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne man keine versicherungsme dizinische Stellung nehmen, sei t wann eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit nach dem MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2001 eingetreten sei (Urk. 6/96/67). 4.

4.1

Das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 6/96)

beruht auf für die strei tigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführerin ause inandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es liege lediglich eine andere Beurtei lung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor, so dass kein Revisions grund vorhanden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten der MEDAS Y.___ nebst der Somatisierungsstörung noch eine m ittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde. Im Gutachten des Z.___ wurde diesbe züglich schlüssig dargestellt, dass die Kardinalsymptome einer Depression objektiv aktuell nicht gegeben seien und sich lediglich subjektiv diesbezügli che Symptome zeigten - welche allerdings angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar seien (vgl. E. 3.2.2).

Der Wegfall der depressiven Störung stellt mit überwiegender Wahr - scheinlich keit e ine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenan spruchs zu führen, dar .

D ie Voraussetzung für eine Rentenrevision ist ent sprechend gegeben. 4.3

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass im Rahmen der Begutachtung die Standardindikatoren nicht angewendet worden seien und das Gutachten entsprechend nicht aussagekräftig sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass unter Anwendung der Recht sprechung

gemäss

BGE 141 V 281

die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidi tät nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt (vgl. E. 2.3.2). Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Fall angesichts der im Gutachten des Z.___

beschriebenen Inkonsistenzen und Aggravatio nstendenzen

klar zu verneinen:

Der internistische Gutachter hielt fest, dass starke Tendenzen zur Verdeutli chung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich seien, was auch vom chirurgisch-orthopädischen Gutachter entsprechend dargestellt wurde (vgl. Urk. 6/96/19; Urk. 6/96/28 f.). Im Rahmen der neurologischen Untersu chung wurde festgehalten, dass sich ausgesprochen deutliche Hinweise auf eine Aggravation fänden - so könne die Beschwerdeführerin z.B. nahezu normal vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer gehen und dabei eine Handtasche sowie eine Plastiktüte mit medizinischen Voruntersuchun gen tragen, in der Untersuchung seien die Schmerzen dann plötzlich so stark, dass eine formale Kraftprüfung nicht sinnvoll durchführbar sei. Z.B. habe die Fingerbeugun g formal Kraftgrad 2, so dass ein Faustschluss nicht komplett möglich sei, was mit dem Tragen der erwähnten Dinge nicht zu vereinbaren sei. Mit einer solchen Schwäche könne man sich auch nicht An- und Aus kleiden oder Schuhe binden, was ihr jedoch problemlos gelungen sei (Urk. 6/96/36). Aus neuropsychologischer Sicht konnte wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden und die Zusamme nstellung der Befunde liess auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen (Urk. 6/96/43). Auch aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Symptomverstärkung die Aussagekraft der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 6/96/58). Damit sind klare Aggravationstendenzen erstellt.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychiat risch/psycho - t herapeutischen Behandlung steht: S ie sei vor mehreren Jahren zweimalig bei einer Psychiaterin in Behandlung gewesen. Bisher sei es zu keinen statio - nären psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Im Dezem ber 2015 sei es zu einer einmaligen Konsultatio n gekommen (Urk. 6/96/47). Die fehlende psychiatrische Behandlung und die Nichteinnahme der analge tischen Medi - kation ist (vgl. E. 3.2.2 und Urk. 6/96/66)

- unter Berücksichti gung der als unerträglich geschilderten Schmerzsymptomatik - nicht nach vollziehbar . Damit ist die Konsistenz zu verneinen.

En t s prechend sind funktionelle Auswirkungen der Somatisierungsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nach bundesgerichtlicher Recht sprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnosti zierte Somatisierungsstörung

unter Berücksichtigung der Standardindikato ren als nicht invalidisierend zu qualifizieren. 4.4

Zusammenfassend ist entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin dem Gutachte n des Z.___ entsprechend in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band sowie in jeder anderen vergleich baren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2).

Der Beschwerdeführerin wurde vom letztmaligen Arbeitgeber aufgrund des Bestellungsrückgangs gewisser Produkte gekündigt (vgl. Arbeitgeberfragebo gen vom 9. November 1999, Urk. 6/11). Damit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfalle einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde, womit das Valideneinkommen

gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu bestimmen ist . Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist ihr eine Hilfsarbeitertätigkeit spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt wieder vollumfänglich möglich.

D as Validen- und das Invalideneinkommen sind entsprechend beide gestützt auf den Tabellenlohn für eine Hilfsarbeiterin nach LSE festzusetzen, woraus

ohne weiteres ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad resultiert .

Die Rentenaufhebung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht. 5.

5.1

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.2

Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). Die rentenaufhebende Verfügung erging am 7. September 2016, womit die am 1 9. Januar 1960 (Urk. 6 /1) geborene Beschwerdeführer in über 55 Jahre alt war und seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezog . Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 5.3

5.3.1

Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliede rung konkret geprüft hätte. Im Feststellungsblatt vom 2 7. Juni 2016 wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, dass kein „ EaR “ indiziert sei. Gemäss Gutachten sehe sich die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und sie spreche wenig bis kein Deutsch. Aufgrund dieser Befunde sei kein „ EaR “ angezeigt. Es werde vorgeschlagen, die Rente aufzuheben und sofern im Einwandverfahren berufliche Massnahmen gewünscht würden, diese direkt via Eingliederungsberatung anzubieten (Urk. 6/98/1). In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass die Durchführung von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich sei, da sich die Beschwerde führerin vollständig arbeitsunfähig fühle (Urk. 2).

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabset zung oder Aufhebung von Renten einer üb er 55 Jahre alten Rentenbezügerin jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizi nisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. 5.3.2

Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungs vermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erheb liche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine derart agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, dass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 5.3 .3

Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der Beschwerdeführer in um eine agile, gewandte und gesellschaftlich integrierte Pers on handelt, zumal zwar hinreichend soziale Kontakte best eh en, sich aber zunehmend ein sozialer Rückzug finde t und auch der geschilderte Tagesab lauf nicht auf zahlreiche Aktivitäten schliessen lässt (Urk. 6/ 96/13; Urk. 6/96/47) . Auch verfügt sie nur über wenige Sprachkenntnisse, so dass ein Dolmetscher erforderlich war (Urk. 6/96/ 15).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt während rund 4 Jahren als Montage-Ange stellte tätig. Der Arbeitgeber kündigte ihr diese Stelle aufgrund eines Bestellungsrückgangs gewisser Produkte. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2 6. August 1999 (Arbeitgeberfragebogen vom 9. November 1999, Urk. 6/11). Die Beschwerdeführerin kann daher trotz der nun attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliede rung nicht aktiv geförder t und die Beschwerdeführer in nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

5.4

Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unter lassen hat, ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011). 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2016 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Ans pruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 2 6. Oktober 1999 (Ein gangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, ins besondere der Einholung des Gutachtens der MEDAS Y.___ vom 7. Januar 2001 (Urk. 6/18), wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juli 2001 mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine halbe und ab dem 1. Juni 2000 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/ 26- 27).

Die ganze Rente wurde anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revisi onsverfahren in den Jahren 2003, 2

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ keine erheblichen Einschränkunge n mehr ausgewiesen seien. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als Hilfsarbeiterin tätig wäre und ihr dies gestützt auf das Z.___ -Gutachten voll umfänglich möglich sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % . Die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit nicht möglich, d a sie sich vollumfänglich arbeitsunfähig fühle. Ent sprechen d sei die Rente aufzuheben (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit 17 Jahren eine Rente bezog en

habe und 56 Jahre alt gewesen sei . Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage prüfen müssen, da nicht von einer zumutbaren Selbst eingliederung auszugehen sei. Entsprechend seien die Akten zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Weiterausrichtung der Invalidenrente Abklärungen zur beruflichen Eingliederung vorzunehmen.

Wenn das Gericht dem nicht folge, sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt seien: Vergleiche man die Aktenlage bei Rentenzuspra che im Jahr 2001 mit der aktuellen Aktenlage,

werde klar, dass keine erhebli che Veränderung eingetreten sei .

I m Z.___ -Gutachten werde lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen, was keinen Revisionsgrund darstelle . Es werde über die nach wie vor bestehenden Wirbelsäulen-Befunde hinweggegangen, obwohl diese noch bestünden. Die Befunderhebung zeige des Weiteren die typischen Symptome für eine mit telschwere depressive Störung - die Verneinung des Vorliegens der Erkran kung durch die Gutachter sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die neuen Beurteilungskriterien für psychosomatische Leiden nicht angewendet worden, was einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle. Damit stehe ihr weiterhin eine ganze Rente zu (Urk. 1). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte bei der erstmalige n

Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 5. Juli 2001 (vgl. Feststellungsblatt vom 2 9. März 2001, Urk. 6/20). Anlässlich der Rev isionen in den Jahren 2003, 2006 und 2010 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte und ein Auszug aus dem individuellen Konto

eingeholt.

E ntsprechend wurde keine rechts kon forme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massge blicher Vergleichszeitpunkt zur Beurteilung einer Veränderung bildet somit die Verfügung vom 2 5. Juli 200 1. 3.1.2

Die Verfügung vom 2 5. Juli 2001 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 7. Jan u a r 2001 (Urk. 6/18). Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hiel ten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/18/11 f.): - Mittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Folgende Diagnosen hätten keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit zur Folge, hätten allerdings Krankheitswert (Urk. 6/18/12) : - Chronisches zervikolumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Fehlhaltung (Skoliose, lumbosakrale Hyperlordose) - diskreten degenerativen Veränderungen (ventraler Spondylophyt L4) - verbunden mit linksbetontem generalisiertem Schmerzsyndrom mit fib romyalgiformer Komponente - Schmerzhafter Residualzustand bei Status nach Bagatelltrauma am 2 6. August 1997 mit Distorsio

pedis links - Rezidivierende Harnwegsinfekte bei vesikoureteralem Reflux beidseits mit Schrumpfniere links (normale Nierenfunktion)

Als Nebenbefunde notierten sie 1) einen Status nach vaginaler Hysterektomie wegen Dysmenorrhoe und Entfernung einer gutartigen Adnexzyste links Mai 2000 und 2) einen Hallux

valgus und einen Knick-Senk-Spreizfuss beidseits.

In der zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiter-Tätigkeit als Bestückerin von elektroni schen Geräten (leichte Arbeit) sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, wobei die psychopathologischen Befunde limitierend seien; als Hausfrau bestehe ebenfalls aus psychopathologischen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Auch in einer anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, schwere körperliche Arbeiten wären ihr auch aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/18/12). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 ab Urk. 6/96; vgl. Feststellungsblatt vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/98) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/96/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diag nostizierten sie 1) einen Senk-Spreizfuss mit Hallux

valgus beidseits und 2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 6/96/59).

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte in ternistische Untersuchung ergebe das Bild einer 56-jährigen normosomen, h ypertone n, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffäl ligem Allgemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links-

oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus lie ssen sich keine path ologischen Befunde erheben. Korrelierend dazu fä nden sich bis auf eine Hypercholesterinämie durchwegs Normalwerte in den Laboruntersu chungen . Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsab lauf und die Spiro metrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilati onsstöru ng . Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitu s angepassten Verweistätigkeit (Urk. 6/96/63).

Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden starken Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrah lung in beide Leisten, links stärker als rechts. Es käme beim Gehen zu plötz lich auftretenden, nur wenige Sekunden anhaltenden Kraftlosigkeiten mehr im linken als im rechte n Bein. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung fä nden sich jedoch keine Hinweise auf eine Reizung der lumbalen Nerven wurzeln . Es bestehe weder eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule noch ein paravertebraler Muskel hartspann. Sämtliche Gangvaria seien seitengleich und sicher demonstriert worden, die Zeichen nach Las è gue und Bragard

seien beidseits negativ. Die Beweglichkeit sei frei. Die Nackenschmerzen mit Aus strahlung in den Kopf und beide Schultergürtel, links stärker als rechts,

könn t en von orthopädisch- traumatologischer Seite ebenfalls nicht nachvoll zogen werden. Eine zunächst eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei den Drehbewegungen sei in Bauchlage ohne Schmerzan gabe bis 80° zu beiden Seiten möglich. Die konzentrisch gering einge schränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei bei negativen klini schen Funktionstests und radiologisch fehlenden degenerativen Veränderun gen nicht nachvollziehbar. Der klinische und radiologisc he Befund beider Handgelenke sei ebenfalls vollkommen regelrecht. Die vorha ndenen Senk-Spreizfüsse mit Hall ux

valgu s beidseits seien bereits mit passenden Einl agen versorgt. Entsprechend den Diagnose kriterien der Fibromyalgie liege bei der Beschwerdeführerin keine Fibromyalgie vor. Insgesamt fä nden sich Diskre panzen und Auffälligkeiten. Es bestehe der Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung, da das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatisch er Sicht nicht vereinbaren lasse. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, dass sie arbeiten würde, dies aber wegen den vielen Medi kamenten nicht könne, dann liege dies jedoch nicht an den angegebenen Analgetika. Denn die Spiegel der von ihr angegebenen Analgetika von Paracetamol und Celecoxib seien laborchemisch nicht nachweisbar. Im Rahmen der Untersu chung seien sämtliche Waddel -Zeichen (Abl enkung, Neuroanatomie, E mp findlichkeit, Scheinmanöver, Ü berreaktion) positiv. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band (Lampenmontage) handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen. Für diese Tätigkeit sowie jede andere körperlich leichte bis mitteischwere Tätigkeit bestehe aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6/96/63 f.) .

In der formalen n eurologischen Untersuchung zeig e die Beschwerdeführerin ein massiv verlangsamtes Gangbild . D ie einfachen Stand- und Gangve rsuche,

w ie Zehenstand, Fersenstand und Einbeinstand

seien ihr aus Schmerzgrün den nicht mehr möglich. Auch in der formalen Kraftprüfung an den Beinen erg ä ben sic h deutliche Diskrepanzen, so sei die Kniestreckung im Liegen nicht mehr voll möglich, obwohl sie vorher habe gehen könne n.

Z udem fal l e ein Anspannen der

Agonisten und Antagonisten auf, welches zu tremorarti ge n Bewegungen an den Beinen führ

e. Bezüg lich der Ganzkörperschmerzen sei zu bemerken, dass selbst geringster Druck lediglich im Bereich der Haut, ohne Erreichen der Muskulatur, zu starken Schmerzäusserungen führ

e. Die Sensibilität sei bei der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll zu untersuchen, hier g e b e sie plötzlich eine komplette Anästhesie der linken Körperhälfte für Schmerz und Berührung an, die wohl laut ihren Aussagen seit Jahren beste hen würde. Diese Anästhesie sei jedoch weder in der Aktenlage noch in der im Rahmen dieser Begutachtung durchgeführten körperlichen Untersuchun gen dokument iert. Nach der Untersuchung könne sie sich dann nicht von der Unterlage erheben, sie könne sich nicht mehr bewegen, um sich kurz danach im Anschluss wieder normal ohne Hilfe anzukleiden. Die vorgebrachten Beschwerden lie ssen sich nicht durch eine Erkrankung aus dem neurologi schen Fachgebiet erklären. Aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie der sehr starken H inweise auf eine Aggravation sei die neurologische Unter suchung kaum sinnvoll durchführbar. In der Zusammenschau aus Aktenlage, Anamnese und der Beobachtung des Verhaltens komme man zu der Über zeugung, dass kein fokal -neurologisches Defizit vorliege, welches hinweisend auf eine strukturelle Läsion wäre. Aus diesem Grund sei auch die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer Sicht nicht einge schränkt (Urk. 6/96/64) .

Bei der neur opsychologischen Untersuchung hätten wegen mangelnder Mitar beit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde erhoben werden können und die Ergebnisse der Leistung stests könnten nicht inhaltlich aus gewertet werden, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kogni tive Leistungsniveau abbilden. Die Zusammenstellung der Befunde (Tester gebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen . Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. A us neuropsychologischer Sicht kö nn e wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbei tsfähigkeit vorge nommen werden (Urk. 6/96/65).

Im objektiven psychopathologischen Befund, in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der gutachterlichen

psychiatrischen Untersuchung, best ünden einige psychopathologische Auffälligkeiten. Die Beschwerdefüh rerin wirke schmerzgequält und stark fokussiert auf ihre körperliche Symp tomatik. Im Rahmen der Untersuchung zeig t en sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligk eit. Im klinischen Eindruck ergä ben sich während der Exploration Hinweise auf kognitive Störungen. Es zeig t en sich hierbei Einbussen des Kurzzeitgedächtnisses sowie des Langzeit gedächtnisses, im Hinb lick auf die Konzentration zeige sich im Verlaufe der Exploration eine Verminderung. Der Beschwerdeführerin gelinge es während des Untersuchungsverlaufs nicht, sich auf gestellte Fragen und rasch wech selnd e Themen einzustellen, es finde sich häufig ein Danebenreden. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei verminder

t. Im Hinblick auf den Affekt kö nn e eine leicht ausgeprägte depressive Stimmungslage festgestellt werden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien vermindert. Die Spon tanität und Eigeninitiative seien redu ziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich gemäss Aussage der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Dis krepanzen lä gen bezüglich der subjektiv massiv beeinträchtigenden Schmer zen und der eher unauffälligen Untersuchungssituation vo

r. Eine erkennbare körperliche Beeinträchtig ung in der Untersuchungssituation k önne nicht objektiviert werden. Zudem liege nur eine geringe Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen vor, obwohl die Schmerzsympto matik als unerträglich geschildert we rd

e. Des Weite ren verwei s e die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Einnahme von analgetischen Medikamenten (insbesondere Paracetamol), da dies die einzige Möglichkeit sei, dass sie die Sch merzen etwas ertrage. Jedoch sei der entsprechende Nachweis von Paracetamol im Laborbefund einmal nicht nachweisbar und das zweite mal im kaum n achweisbaren Bereich. Auch zeige sich eine nur vage und wechsel hafte Schilderung der Besch werden, der Krankheitsverlauf we rd e von ihr nur unpräzis geschilde rt. Die Bewertung der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeiten in A nlehnung an den Mini-ICF-APP sei angesichts der Tendenz zur Symptomverstärkung nicht beurteilbar. Zusam menfassend ergäben sich aufgrund der aktuellen Exploration und Untersu chung, als auch nach Würdigung der Aktenlage, Hinweise auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung . Die Kardin alsymptome einer Depression seien aktuell objektiv gegenwärtig nicht gegeben. Lediglich subjektiv zeige sich ein Freud- und Interessenverlust, eine wechselhafte Stimmungslage, ein vermin derter Antrieb, eine rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen, Ein bussen der Gedächtnisfunktionen, eine Appetitminderung sowie Schlafstö rungen. Allerdings seien diese Angaben angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar. Die subjekti ven Anga ben wü rden gegenwärtig im Kontext der Somatisierungsstörung betrachtet und zeig t en angesichts der Tendenz

zur Symptomverstärkung nebst einer Dekonditionierung eine Funktionalität im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns. Zwänge im stre ngen psychiatrischen Sinne seien nicht eruierbar . Ängste f ä nden sich bezüglich der zukünftigen Schmerzproblema tik . Anamnestisch lie ssen sich bestehende Schuldgefühl e und ein verminder tes Selbstwertgefühl eruieren. Zusammenfassend handle es sich aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der heutigen Exploration und psychiatri schen Untersuchung gemäss den ICD-

E. 006 und 2010 (Mitteilung vom 2 9. Juli 2003, Urk. 6/35; Mitteilung vom 4. Dezember 2006, Urk. 6/30; Mitteilung vom 2 5. Mai 2010, Urk. 6/51) unverändert bestätigt. Die mittlerweile zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstellte den Abklärungsbericht für Hilflosentschädigung für Erwachsene vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/53) und verneinte mit Verfügung vom 9. Juli 2010 einen Anspruch auf Hilflosentschädigung (Urk. 6/56).

Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 7. Juli 2015, Urk. 6/61), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 ein (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/99; Einwand vom 9. Juli 2016, Urk. 6/100) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 7. September 2016 auf den der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Rückwei sung der Akten zu verpflichten, die Abklärungen zu einer allfälligen Restar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verwertbarkeit gemäss der massgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-108), was der Beschwerdeführerin am 1 5. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Kriterien um eine Somatisierungs störung

(ICD-10 F45.0). Die Somatisierungsstörung sei behandel bar und überwindbar, daher führe sie aus psychiatrischer Sicht per se zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. A us psychiatri scher Sicht bestehe eine 100%-Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/32 ff.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus internistischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädisch- traumatologischer und neu rologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitar beiterin am Band (Lampenmontage, körperlich leichte Tätigkeit mit vorwie gend Sitzen) sowie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mit arbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 6/96/67).

Die aktuell ermittelte Arbeitsfähigkeit bestehe seit der aktuellen polydisziplinä ren Begutachtung. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne man keine versicherungsme dizinische Stellung nehmen, sei t wann eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit nach dem MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2001 eingetreten sei (Urk. 6/96/67). 4.

4.1

Das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 6/96)

beruht auf für die strei tigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführerin ause inandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es liege lediglich eine andere Beurtei lung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor, so dass kein Revisions grund vorhanden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten der MEDAS Y.___ nebst der Somatisierungsstörung noch eine m ittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde. Im Gutachten des Z.___ wurde diesbe züglich schlüssig dargestellt, dass die Kardinalsymptome einer Depression objektiv aktuell nicht gegeben seien und sich lediglich subjektiv diesbezügli che Symptome zeigten - welche allerdings angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar seien (vgl. E. 3.2.2).

Der Wegfall der depressiven Störung stellt mit überwiegender Wahr - scheinlich keit e ine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenan spruchs zu führen, dar .

D ie Voraussetzung für eine Rentenrevision ist ent sprechend gegeben. 4.3

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass im Rahmen der Begutachtung die Standardindikatoren nicht angewendet worden seien und das Gutachten entsprechend nicht aussagekräftig sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass unter Anwendung der Recht sprechung

gemäss

BGE 141 V 281

die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidi tät nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt (vgl. E. 2.3.2). Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Fall angesichts der im Gutachten des Z.___

beschriebenen Inkonsistenzen und Aggravatio nstendenzen

klar zu verneinen:

Der internistische Gutachter hielt fest, dass starke Tendenzen zur Verdeutli chung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich seien, was auch vom chirurgisch-orthopädischen Gutachter entsprechend dargestellt wurde (vgl. Urk. 6/96/19; Urk. 6/96/28 f.). Im Rahmen der neurologischen Untersu chung wurde festgehalten, dass sich ausgesprochen deutliche Hinweise auf eine Aggravation fänden - so könne die Beschwerdeführerin z.B. nahezu normal vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer gehen und dabei eine Handtasche sowie eine Plastiktüte mit medizinischen Voruntersuchun gen tragen, in der Untersuchung seien die Schmerzen dann plötzlich so stark, dass eine formale Kraftprüfung nicht sinnvoll durchführbar sei. Z.B. habe die Fingerbeugun g formal Kraftgrad 2, so dass ein Faustschluss nicht komplett möglich sei, was mit dem Tragen der erwähnten Dinge nicht zu vereinbaren sei. Mit einer solchen Schwäche könne man sich auch nicht An- und Aus kleiden oder Schuhe binden, was ihr jedoch problemlos gelungen sei (Urk. 6/96/36). Aus neuropsychologischer Sicht konnte wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden und die Zusamme nstellung der Befunde liess auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen (Urk. 6/96/43). Auch aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Symptomverstärkung die Aussagekraft der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 6/96/58). Damit sind klare Aggravationstendenzen erstellt.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychiat risch/psycho - t herapeutischen Behandlung steht: S ie sei vor mehreren Jahren zweimalig bei einer Psychiaterin in Behandlung gewesen. Bisher sei es zu keinen statio - nären psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Im Dezem ber 2015 sei es zu einer einmaligen Konsultatio n gekommen (Urk. 6/96/47). Die fehlende psychiatrische Behandlung und die Nichteinnahme der analge tischen Medi - kation ist (vgl. E. 3.2.2 und Urk. 6/96/66)

- unter Berücksichti gung der als unerträglich geschilderten Schmerzsymptomatik - nicht nach vollziehbar . Damit ist die Konsistenz zu verneinen.

En t s prechend sind funktionelle Auswirkungen der Somatisierungsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nach bundesgerichtlicher Recht sprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnosti zierte Somatisierungsstörung

unter Berücksichtigung der Standardindikato ren als nicht invalidisierend zu qualifizieren. 4.4

Zusammenfassend ist entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin dem Gutachte n des Z.___ entsprechend in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band sowie in jeder anderen vergleich baren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2).

Der Beschwerdeführerin wurde vom letztmaligen Arbeitgeber aufgrund des Bestellungsrückgangs gewisser Produkte gekündigt (vgl. Arbeitgeberfragebo gen vom 9. November 1999, Urk. 6/11). Damit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfalle einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde, womit das Valideneinkommen

gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu bestimmen ist . Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist ihr eine Hilfsarbeitertätigkeit spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt wieder vollumfänglich möglich.

D as Validen- und das Invalideneinkommen sind entsprechend beide gestützt auf den Tabellenlohn für eine Hilfsarbeiterin nach LSE festzusetzen, woraus

ohne weiteres ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad resultiert .

Die Rentenaufhebung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht. 5.

5.1

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.2

Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). Die rentenaufhebende Verfügung erging am 7. September 2016, womit die am 1 9. Januar 1960 (Urk. 6 /1) geborene Beschwerdeführer in über 55 Jahre alt war und seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezog . Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 5.3

5.3.1

Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliede rung konkret geprüft hätte. Im Feststellungsblatt vom 2 7. Juni 2016 wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, dass kein „ EaR “ indiziert sei. Gemäss Gutachten sehe sich die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und sie spreche wenig bis kein Deutsch. Aufgrund dieser Befunde sei kein „ EaR “ angezeigt. Es werde vorgeschlagen, die Rente aufzuheben und sofern im Einwandverfahren berufliche Massnahmen gewünscht würden, diese direkt via Eingliederungsberatung anzubieten (Urk. 6/98/1). In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass die Durchführung von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich sei, da sich die Beschwerde führerin vollständig arbeitsunfähig fühle (Urk. 2).

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabset zung oder Aufhebung von Renten einer üb er 55 Jahre alten Rentenbezügerin jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizi nisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. 5.3.2

Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungs vermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erheb liche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine derart agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, dass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 5.3 .3

Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der Beschwerdeführer in um eine agile, gewandte und gesellschaftlich integrierte Pers on handelt, zumal zwar hinreichend soziale Kontakte best eh en, sich aber zunehmend ein sozialer Rückzug finde t und auch der geschilderte Tagesab lauf nicht auf zahlreiche Aktivitäten schliessen lässt (Urk. 6/ 96/13; Urk. 6/96/47) . Auch verfügt sie nur über wenige Sprachkenntnisse, so dass ein Dolmetscher erforderlich war (Urk. 6/96/

E. 15 ).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt während rund 4 Jahren als Montage-Ange stellte tätig. Der Arbeitgeber kündigte ihr diese Stelle aufgrund eines Bestellungsrückgangs gewisser Produkte. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2 6. August 1999 (Arbeitgeberfragebogen vom 9. November 1999, Urk. 6/11). Die Beschwerdeführerin kann daher trotz der nun attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliede rung nicht aktiv geförder t und die Beschwerdeführer in nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

5.4

Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unter lassen hat, ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011). 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2016 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Ans pruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1960, meldete sich am 2
  2. Oktober 1999 (Ein gangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.  6/8). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, ins besondere der Einholung des Gutachtens der MEDAS Y.___ vom
  3. Januar 2001 ( Urk.  6/18) , wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2
  4. Juli 2001 mit Wirkung ab dem
  5. August 1999 eine halbe und ab dem
  6. Juni 2000 eine ganze Rente zugesprochen ( Urk.  6/ 26- 27).      Die ganze Rente wurde anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revisi onsverfahren in den Jahren 2003, 2 006 und 2010 (Mitteilung vom 2
  7. Juli 2003, Urk.  6/35; Mitteilung vom
  8. Dezember 2006, Urk.  6/30; Mitteilung vom 2
  9. Mai 2010, Urk.  6/51) unverändert bestätigt. Die mittlerweile zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstellte den Abklärungsbericht für Hilflosentschädigung für Erwachsene vom
  10. Juli 2010 ( Urk.  6/53) und verneinte mit Verfügung vom
  11. Juli 2010 einen Anspruch auf Hilflosentschädigung ( Urk.  6/56).      Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom
  12. Juli 2015, Urk.  6/61), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 3
  13. Mai 2016 ein ( Urk.  6/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2
  14. Juni 2016, Urk.  6/99; Einwand vom
  15. Juli 2016, Urk.  6/100) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom
  16. September 2016 auf den der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk.  2).
  17. Hiergegen erhob die Versicherte am
  18. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Rückwei sung der Akten zu verpflichten, die Abklärungen zu einer allfälligen Restar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verwertbarkeit gemäss der massgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente durchzuführen und danach neu zu entscheiden ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  19. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  6/1-108), was der Beschwerdeführerin am 1
  20. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7).
  21. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ keine erheblichen Einschränkunge n mehr ausgewiesen seien. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als Hilfsarbeiterin tätig wäre und ihr dies gestützt auf das Z.___ -Gutachten voll umfänglich möglich sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0  % . Die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit nicht möglich, d a sie sich vollumfänglich arbeitsunfähig fühle. Ent sprechen d sei die Rente aufzuheben ( Urk.  2). 1.2      Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit 17 Jahren eine Rente bezog en habe und 56 Jahre alt gewesen sei . Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage prüfen müssen, da nicht von einer zumutbaren Selbst eingliederung auszugehen sei. Entsprechend seien die Akten zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Weiterausrichtung der Invalidenrente Abklärungen zur beruflichen Eingliederung vorzunehmen.      Wenn das Gericht dem nicht folge, sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt seien: Vergleiche man die Aktenlage bei Rentenzuspra che im Jahr 2001 mit der aktuellen Aktenlage , werde klar , dass keine erhebli che Veränderung eingetreten sei . I m Z.___ -Gutachten werde lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen , was keinen Revisionsgrund darstelle . Es werde über die nach wie vor bestehenden Wirbelsäulen-Befunde hinweggegangen, obwohl diese noch bestünden. Die Befunderhebung zeige des Weiteren die typischen Symptome für eine mit telschwere depressive Störung - die Verneinung des Vorliegens der Erkran kung durch die Gutachter sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die neuen Beurteilungskriterien für psychosomatische Leiden nicht angewendet worden, was einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle. Damit stehe ihr weiterhin eine ganze Rente zu ( Urk.  1).
  23. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  24. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 2.3.2      Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck      Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).      Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):      Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).      Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  25. 3.1      3.1.1      Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte bei der erstmalige n Rentenzusprache mit Verfügung vom 2
  26. Juli 2001 (vgl. Feststellungsblatt vom 2
  27. März 2001, Urk.  6/20 ). Anlässlich der Rev isionen in den Jahren 2003, 2006 und 2010 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte und ein Auszug aus dem individuellen Konto eingeholt. E ntsprechend wurde keine rechts kon forme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massge blicher Vergleichszeitpunkt zur Beurteilung einer Veränderung bildet somit die Verfügung vom 2
  28. Juli 200
  29. 3.1.2      Die Verfügung vom 2
  30. Juli 2001 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom
  31. Jan u a r 2001 ( Urk.  6/18). Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hiel ten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  6/18/11 f.): - Mittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)      Folgende Diagnosen hätten keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit zur Folge, hätten allerdings Krankheitswert ( Urk.  6/18/12) : - Chronisches zervikolumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Fehlhaltung (Skoliose, lumbosakrale Hyperlordose) - diskreten degenerativen Veränderungen (ventraler Spondylophyt L4) - verbunden mit linksbetontem generalisiertem Schmerzsyndrom mit fib romyalgiformer Komponente - Schmerzhafter Residualzustand bei Status nach Bagatelltrauma am 2
  32. August 1997 mit Distorsio pedis links - Rezidivierende Harnwegsinfekte bei vesikoureteralem Reflux beidseits mit Schrumpfniere links (normale Nierenfunktion)      Als Nebenbefunde notierten sie 1) einen Status nach vaginaler Hysterektomie wegen Dysmenorrhoe und Entfernung einer gutartigen Adnexzyste links Mai 2000 und 2) einen Hallux valgus und einen Knick-Senk-Spreizfuss beidseits.      In der zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiter-Tätigkeit als Bestückerin von elektroni schen Geräten (leichte Arbeit) sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, wobei die psychopathologischen Befunde limitierend seien; als Hausfrau bestehe ebenfalls aus psychopathologischen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . Auch in einer anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, schwere körperliche Arbeiten wären ihr auch aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar ( Urk.  6/18/12). 3.2      3.2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
  33. September 2016 ( Urk.  2) auf das Gutachten des Z.___ vom 3
  34. Mai 2016 ab Urk.  6/96; vgl. Feststellungsblatt vom 2
  35. Juni 2016, Urk.  6/98) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk.  6/96/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2      Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diag nostizierten sie 1) einen Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits und 2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk.  6/96/59).      Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte in ternistische Untersuchung ergebe das Bild einer 56-jährigen normosomen , h ypertone n , kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffäl ligem Allgemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus lie ssen sich keine path ologischen Befunde erheben. Korrelierend dazu fä nden sich bis auf eine Hypercholesterinämie durchwegs Normalwerte in den Laboruntersu chungen . Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsab lauf und die Spiro metrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilati onsstöru ng . Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitu s angepassten Verweistätigkeit ( Urk.  6/96/63).      Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden starken Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrah lung in beide Leisten, links stärker als rechts. Es käme beim Gehen zu plötz lich auftretenden, nur wenige Sekunden anhaltenden Kraftlosigkeiten mehr im linken als im rechte n Bein. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung fä nden sich jedoch keine Hinweise auf eine Reizung der lumbalen Nerven wurzeln . Es bestehe weder eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule noch ein paravertebraler Muskel hartspann. Sämtliche Gangvaria seien seitengleich und sicher demonstriert worden , die Zeichen nach Las è gue und Bragard seien beidseits negativ. Die Beweglichkeit sei frei. Die Nackenschmerzen mit Aus strahlung in den Kopf und beide Schultergürtel, links stärker als rechts , könn t en von orthopädisch- traumatologischer Seite ebenfalls nicht nachvoll zogen werden. Eine zunächst eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei den Drehbewegungen sei in Bauchlage ohne Schmerzan gabe bis 80° zu beiden Seiten möglich. Die konzentrisch gering einge schränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei bei negativen klini schen Funktionstests und radiologisch fehlenden degenerativen Veränderun gen nicht nachvollziehbar. Der klinische und radiologisc he Befund beider Handgelenke sei ebenfalls vollkommen regelrecht. Die vorha ndenen Senk-Spreizfüsse mit Hall ux valgu s beidseits seien bereits mit passenden Einl agen versorgt. Entsprechend den Diagnose kriterien der Fibromyalgie liege bei der Beschwerdeführerin keine Fibromyalgie vor. Insgesamt fä nden sich Diskre panzen und Auffälligkeiten. Es bestehe der Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung, da das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatisch er Sicht nicht vereinbaren lasse. Wenn die Beschwerdeführerin angebe , dass sie arbeiten würde, dies aber wegen den vielen Medi kamenten nicht könne, dann liege dies jedoch nicht an den angegebenen Analgetika. Denn die Spiegel der von ihr angegebenen Analgetika von Paracetamol und Celecoxib seien laborchemisch nicht nachweisbar. Im Rahmen der Untersu chung seien sämtliche Waddel -Zeichen (Abl enkung, Neuroanatomie, E mp findlichkeit, Scheinmanöver, Ü berreaktion) positiv. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band (Lampenmontage) handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen. Für diese Tätigkeit sowie jede andere körperlich leichte bis mitteischwere Tätigkeit bestehe aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk.  6/96/63 f.) .      In der formalen n eurologischen Untersuchung zeig e die Beschwerdeführerin ein massiv verlangsamtes Gangbild . D ie einfachen Stand- und Gangve rsuche, w ie Zehenstand, Fersenstand und Einbeinstand seien ihr aus Schmerzgrün den nicht mehr möglich. Auch in der formalen Kraftprüfung an den Beinen erg ä ben sic h deutliche Diskrepanzen, so sei die Kniestreckung im Liegen nicht mehr voll möglich, obwohl sie vorher habe gehen könne n. Z udem fal l e ein Anspannen der Agonisten und Antagonisten auf, welches zu tremorarti ge n Bewegungen an den Beinen führ e. Bezüg lich der Ganzkörperschmerzen sei zu bemerken, dass selbst geringster Druck lediglich im Bereich der Haut, ohne Erreichen der Muskulatur, zu starken Schmerzäusserungen führ e. Die Sensibilität sei bei der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll zu untersuchen, hier g e b e sie plötzlich eine komplette Anästhesie der linken Körperhälfte für Schmerz und Berührung an, die wohl laut ihren Aussagen seit Jahren beste hen würde. Diese Anästhesie sei jedoch weder in der Aktenlage noch in der im Rahmen dieser Begutachtung durchgeführten körperlichen Untersuchun gen dokument iert. Nach der Untersuchung könne sie sich dann nicht von der Unterlage erheben, sie könne sich nicht mehr bewegen, um sich kurz danach im Anschluss wieder normal ohne Hilfe anzukleiden. Die vorgebrachten Beschwerden lie ssen sich nicht durch eine Erkrankung aus dem neurologi schen Fachgebiet erklären. Aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie der sehr starken H inweise auf eine Aggravation sei die neurologische Unter suchung kaum sinnvoll durchführbar. In der Zusammenschau aus Aktenlage, Anamnese und der Beobachtung des Verhaltens komme man zu der Über zeugung, dass kein fokal -neurologisches Defizit vorliege , welches hinweisend auf eine strukturelle Läsion wäre. Aus diesem Grund sei auch die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer Sicht nicht einge schränkt ( Urk.  6/96/64) .      Bei der neur opsychologischen Untersuchung hätten wegen mangelnder Mitar beit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde erhoben werden können und die Ergebnisse der Leistung stests könnten nicht inhaltlich aus gewertet werden, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kogni tive Leistungsniveau abbilden. Die Zusammenstellung der Befunde ( Tester gebnisse ) lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen . Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. A us neuropsychologischer Sicht kö nn e wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbei tsfähigkeit vorge nommen werden ( Urk.  6/96/65).      Im objektiven psychopathologischen Befund, in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung, best ünden einige psychopathologische Auffälligkeiten. Die Beschwerdefüh rerin wirke schmerzgequält und stark fokussiert auf ihre körperliche Symp tomatik. Im Rahmen der Untersuchung zeig t en sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligk eit. Im klinischen Eindruck ergä ben sich während der Exploration Hinweise auf kognitive Störungen. Es zeig t en sich hierbei Einbussen des Kurzzeitgedächtnisses sowie des Langzeit gedächtnisses, im Hinb lick auf die Konzentration zeige sich im Verlaufe der Exploration eine Verminderung. Der Beschwerdeführerin gelinge es während des Untersuchungsverlaufs nicht, sich auf gestellte Fragen und rasch wech selnd e Themen einzustellen, es finde sich häufig ein Danebenreden. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei verminder t. Im Hinblick auf den Affekt kö nn e eine leicht ausgeprägte depressive Stimmungslage festgestellt werden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien vermindert. Die Spon tanität und Eigeninitiative seien redu ziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich gemäss Aussage der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Dis krepanzen lä gen bezüglich der subjektiv massiv beeinträchtigenden Schmer zen und der eher unauffälligen Untersuchungssituation vo r. Eine erkennbare körperliche Beeinträchtig ung in der Untersuchungssituation k önne nicht objektiviert werden. Zudem liege nur eine geringe Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen vor, obwohl die Schmerzsympto matik als unerträglich geschildert we rd e. Des Weite ren verwei s e die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Einnahme von analgetischen Medikamenten (insbesondere Paracetamol), da dies die einzige Möglichkeit sei, dass sie die Sch merzen etwas ertrage. Jedoch sei der entsprechende Nachweis von Paracetamol im Laborbefund einmal nicht nachweisbar und das zweite mal im kaum n achweisbaren Bereich. Auch zeige sich eine nur vage und wechsel hafte Schilderung der Besch werden, der Krankheitsverlauf we rd e von ihr nur unpräzis geschilde rt. Die Bewertung der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeiten in A nlehnung an den Mini-ICF-APP sei angesichts der Tendenz zur Symptomverstärkung nicht beurteilbar. Zusam menfassend ergäben sich aufgrund der aktuellen Exploration und Untersu chung, als auch nach Würdigung der Aktenlage, Hinweise auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung . Die Kardin alsymptome einer Depression seien aktuell objektiv gegenwärtig nicht gegeben. Lediglich subjektiv zeige sich ein Freud- und Interessenverlust, eine wechselhafte Stimmungslage, ein vermin derter Antrieb, eine rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen, Ein bussen der Gedächtnisfunktionen, eine Appetitminderung sowie Schlafstö rungen. Allerdings seien diese Angaben angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar. Die subjekti ven Anga ben wü rden gegenwärtig im Kontext der Somatisierungsstörung betrachtet und zeig t en angesichts der Tendenz zur Symptomverstärkung nebst einer Dekonditionierung eine Funktionalität im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns. Zwänge im stre ngen psychiatrischen Sinne seien nicht eruierbar . Ängste f ä nden sich bezüglich der zukünftigen Schmerzproblema tik . Anamnestisch lie ssen sich bestehende Schuldgefühl e und ein verminder tes Selbstwertgefühl eruieren. Zusammenfassend handle es sich aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der heutigen Exploration und psychiatri schen Untersuchung gemäss den ICD- 10 Kriterien um eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0 ). Die Somatisierungsstörung sei behandel bar und überwindbar, daher führe sie aus psychiatrischer Sicht per se zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. A us psychiatri scher Sicht bestehe eine 100%-Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/96/32 ff.).      Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus internistischer und psychiatrischer Sicht zu 100  % arbeitsfähig. Aus orthopädisch- traumatologischer und neu rologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitar beiterin am Band (Lampenmontage, körperlich leichte Tätigkeit mit vorwie gend Sitzen) sowie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mit arbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden ( Urk.  6/96/67).      Die aktuell ermittelte Arbeitsfähigkeit bestehe seit der aktuellen polydisziplinä ren Begutachtung. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne man keine versicherungsme dizinische Stellung nehmen, sei t wann eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit nach dem MEDAS-Gutachten vom
  36. Januar 2001 eingetreten sei ( Urk.  6/96/67).
  37. 4.1      Das Gutachten des Z.___ vom 3
  38. Mai 2016 ( Urk.  6/96) beruht auf für die strei tigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführerin ause inandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). 4.2      Die Beschwerdeführerin brachte vor, es liege lediglich eine andere Beurtei lung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor, so dass kein Revisions grund vorhanden sei.      Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten der MEDAS Y.___ nebst der Somatisierungsstörung noch eine m ittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde. Im Gutachten des Z.___ wurde diesbe züglich schlüssig dargestellt, dass die Kardinalsymptome einer Depression objektiv aktuell nicht gegeben seien und sich lediglich subjektiv diesbezügli che Symptome zeigten - welche allerdings angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar seien (vgl. E.  3.2.2).      Der Wegfall der depressiven Störung stellt mit überwiegender Wahr - scheinlich keit e ine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenan spruchs zu führen, dar . D ie Voraussetzung für eine Rentenrevision ist ent sprechend gegeben. 4.3      Die Beschwerdeführerin führte aus , dass im Rahmen der Begutachtung die Standardindikatoren nicht angewendet worden seien und das Gutachten entsprechend nicht aussagekräftig sei.      Dem ist entgegenzuhalten, dass unter Anwendung der Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidi tät nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt ( vgl. E. 2.3.2 ). Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Fall angesichts der im Gutachten des Z.___ beschriebenen Inkonsistenzen und Aggravatio nstendenzen klar zu verneinen:      Der internistische Gutachter hielt fest, dass starke Tendenzen zur Verdeutli chung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich seien, was auch vom chirurgisch-orthopädischen Gutachter entsprechend dargestellt wurde (vgl. Urk.  6/96/19; Urk.  6/96/28 f.). Im Rahmen der neurologischen Untersu chung wurde festgehalten, dass sich ausgesprochen deutliche Hinweise auf eine Aggravation fänden - so könne die Beschwerdeführerin z.B. nahezu normal vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer gehen und dabei eine Handtasche sowie eine Plastiktüte mit medizinischen Voruntersuchun gen tragen, in der Untersuchung seien die Schmerzen dann plötzlich so stark, dass eine formale Kraftprüfung nicht sinnvoll durchführbar sei. Z.B. habe die Fingerbeugun g formal Kraftgrad 2, so dass ein Faustschluss nicht komplett möglich sei, was mit dem Tragen der erwähnten Dinge nicht zu vereinbaren sei. Mit einer solchen Schwäche könne man sich auch nicht An- und Aus kleiden oder Schuhe binden, was ihr jedoch problemlos gelungen sei ( Urk.  6/96/36). Aus neuropsychologischer Sicht konnte wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden und die Zusamme nstellung der Befunde liess auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen ( Urk.  6/96/43). Auch aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Symptomverstärkung die Aussagekraft der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einschränke ( Urk.  6/96/58). Damit sind klare Aggravationstendenzen erstellt.      Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychiat risch/psycho - t herapeutischen Behandlung steht: S ie sei vor mehreren Jahren zweimalig bei einer Psychiaterin in Behandlung gewesen. Bisher sei es zu keinen statio - nären psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Im Dezem ber 2015 sei es zu einer einmaligen Konsultatio n gekommen ( Urk.  6/96/47). Die fehlende psychiatrische Behandlung und die Nichteinnahme der analge tischen Medi - kation ist (vgl. E. 3.2.2 und Urk.  6/96/66) - unter Berücksichti gung der als unerträglich geschilderten Schmerzsymptomatik - nicht nach vollziehbar . Damit ist die Konsistenz zu verneinen.      En t s prechend sind funktionelle Auswirkungen der Somatisierungsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nach bundesgerichtlicher Recht sprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnosti zierte Somatisierungsstörung unter Berücksichtigung der Standardindikato ren als nicht invalidisierend zu qualifizieren. 4.4      Zusammenfassend ist entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin dem Gutachte n des Z.___ entsprechend in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band sowie in jeder anderen vergleich baren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2).      Der Beschwerdeführerin wurde vom letztmaligen Arbeitgeber aufgrund des Bestellungsrückgangs gewisser Produkte gekündigt (vgl. Arbeitgeberfragebo gen vom
  39. November 1999, Urk.  6/11). Damit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfalle einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde, womit das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu bestimmen ist . Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist ihr eine Hilfsarbeitertätigkeit spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt wieder vollumfänglich möglich. D as Validen- und das Invalideneinkommen sind entsprechend beide gestützt auf den Tabellenlohn für eine Hilfsarbeiterin nach LSE festzusetzen, woraus ohne weiteres ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad resultiert .      Die Rentenaufhebung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht.
  40. 5.1      Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs.  4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1
  41. März 2011 [
  42. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.2      Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). Die rentenaufhebende Verfügung erging am
  43. September 2016, womit die am 1
  44. Januar 1960 (Urk.  6 /1) geborene Beschwerdeführer in über 55 Jahre alt war und seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezog . Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 5.3      5.3.1      Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliede rung konkret geprüft hätte. Im Feststellungsblatt vom 2
  45. Juni 2016 wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, dass kein „ EaR “ indiziert sei. Gemäss Gutachten sehe sich die Beschwerdeführerin zu 100  % arbeitsunfähig und sie spreche wenig bis kein Deutsch. Aufgrund dieser Befunde sei kein „ EaR “ angezeigt. Es werde vorgeschlagen, die Rente aufzuheben und sofern im Einwandverfahren berufliche Massnahmen gewünscht würden, diese direkt via Eingliederungsberatung anzubieten ( Urk.  6/98/1). In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass die Durchführung von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich sei, da sich die Beschwerde führerin vollständig arbeitsunfähig fühle ( Urk.  2).      Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabset zung oder Aufhebung von Renten einer üb er 55 Jahre alten Rentenbezügerin jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizi nisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. 5.3.2      Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungs vermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erheb liche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine derart agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, dass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 5.3 .3      Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der Beschwerdeführer in um eine agile, gewandte und gesellschaftlich integrierte Pers on handelt, zumal zwar hinreichend soziale Kontakte best eh en, sich aber zunehmend ein sozialer Rückzug finde t und auch der geschilderte Tagesab lauf nicht auf zahlreiche Aktivitäten schliessen lässt (Urk.  6/ 96/13; Urk.  6/96/47 ) . Auch verfügt sie nur über wenige Sprachkenntnisse , so dass ein Dolmetscher erforderlich war (Urk.  6/96/ 15 ).      Die Beschwerdeführerin war zuletzt während rund 4 Jahren als Montage-Ange stellte tätig. Der Arbeitgeber kündigte ihr diese Stelle aufgrund eines Bestellungsrückgangs gewisser Produkte. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2
  46. August 1999 (Arbeitgeberfragebogen vom
  47. November 1999 , Urk.  6/11 ). Die Beschwerdeführerin kann daher trotz der nun attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliede rung nicht aktiv geförder t und die Beschwerdeführer in nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. 5.4      Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unter lassen hat, ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011).
  48. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  1‘8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  49. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  50. September 2016 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Ans pruch auf eine ganze Rente hat.
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  52. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01123 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 2 6. Oktober 1999 (Ein gangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, ins besondere der Einholung des Gutachtens der MEDAS Y.___ vom 7. Januar 2001 (Urk. 6/18), wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juli 2001 mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine halbe und ab dem 1. Juni 2000 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/ 26- 27).

Die ganze Rente wurde anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revisi onsverfahren in den Jahren 2003, 2 006 und 2010 (Mitteilung vom 2 9. Juli 2003, Urk. 6/35; Mitteilung vom 4. Dezember 2006, Urk. 6/30; Mitteilung vom 2 5. Mai 2010, Urk. 6/51) unverändert bestätigt. Die mittlerweile zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstellte den Abklärungsbericht für Hilflosentschädigung für Erwachsene vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/53) und verneinte mit Verfügung vom 9. Juli 2010 einen Anspruch auf Hilflosentschädigung (Urk. 6/56).

Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 7. Juli 2015, Urk. 6/61), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 ein (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/99; Einwand vom 9. Juli 2016, Urk. 6/100) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 7. September 2016 auf den der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Rückwei sung der Akten zu verpflichten, die Abklärungen zu einer allfälligen Restar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verwertbarkeit gemäss der massgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-108), was der Beschwerdeführerin am 1 5. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ keine erheblichen Einschränkunge n mehr ausgewiesen seien. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als Hilfsarbeiterin tätig wäre und ihr dies gestützt auf das Z.___ -Gutachten voll umfänglich möglich sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % . Die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit nicht möglich, d a sie sich vollumfänglich arbeitsunfähig fühle. Ent sprechen d sei die Rente aufzuheben (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit 17 Jahren eine Rente bezog en

habe und 56 Jahre alt gewesen sei . Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage prüfen müssen, da nicht von einer zumutbaren Selbst eingliederung auszugehen sei. Entsprechend seien die Akten zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Weiterausrichtung der Invalidenrente Abklärungen zur beruflichen Eingliederung vorzunehmen.

Wenn das Gericht dem nicht folge, sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt seien: Vergleiche man die Aktenlage bei Rentenzuspra che im Jahr 2001 mit der aktuellen Aktenlage,

werde klar, dass keine erhebli che Veränderung eingetreten sei .

I m Z.___ -Gutachten werde lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen, was keinen Revisionsgrund darstelle . Es werde über die nach wie vor bestehenden Wirbelsäulen-Befunde hinweggegangen, obwohl diese noch bestünden. Die Befunderhebung zeige des Weiteren die typischen Symptome für eine mit telschwere depressive Störung - die Verneinung des Vorliegens der Erkran kung durch die Gutachter sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die neuen Beurteilungskriterien für psychosomatische Leiden nicht angewendet worden, was einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle. Damit stehe ihr weiterhin eine ganze Rente zu (Urk. 1). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte bei der erstmalige n

Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 5. Juli 2001 (vgl. Feststellungsblatt vom 2 9. März 2001, Urk. 6/20). Anlässlich der Rev isionen in den Jahren 2003, 2006 und 2010 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte und ein Auszug aus dem individuellen Konto

eingeholt.

E ntsprechend wurde keine rechts kon forme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massge blicher Vergleichszeitpunkt zur Beurteilung einer Veränderung bildet somit die Verfügung vom 2 5. Juli 200 1. 3.1.2

Die Verfügung vom 2 5. Juli 2001 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 7. Jan u a r 2001 (Urk. 6/18). Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hiel ten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/18/11 f.): - Mittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Folgende Diagnosen hätten keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit zur Folge, hätten allerdings Krankheitswert (Urk. 6/18/12) : - Chronisches zervikolumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Fehlhaltung (Skoliose, lumbosakrale Hyperlordose) - diskreten degenerativen Veränderungen (ventraler Spondylophyt L4) - verbunden mit linksbetontem generalisiertem Schmerzsyndrom mit fib romyalgiformer Komponente - Schmerzhafter Residualzustand bei Status nach Bagatelltrauma am 2 6. August 1997 mit Distorsio

pedis links - Rezidivierende Harnwegsinfekte bei vesikoureteralem Reflux beidseits mit Schrumpfniere links (normale Nierenfunktion)

Als Nebenbefunde notierten sie 1) einen Status nach vaginaler Hysterektomie wegen Dysmenorrhoe und Entfernung einer gutartigen Adnexzyste links Mai 2000 und 2) einen Hallux

valgus und einen Knick-Senk-Spreizfuss beidseits.

In der zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiter-Tätigkeit als Bestückerin von elektroni schen Geräten (leichte Arbeit) sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, wobei die psychopathologischen Befunde limitierend seien; als Hausfrau bestehe ebenfalls aus psychopathologischen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Auch in einer anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, schwere körperliche Arbeiten wären ihr auch aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/18/12). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 ab Urk. 6/96; vgl. Feststellungsblatt vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/98) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/96/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diag nostizierten sie 1) einen Senk-Spreizfuss mit Hallux

valgus beidseits und 2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 6/96/59).

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte in ternistische Untersuchung ergebe das Bild einer 56-jährigen normosomen, h ypertone n, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffäl ligem Allgemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links-

oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus lie ssen sich keine path ologischen Befunde erheben. Korrelierend dazu fä nden sich bis auf eine Hypercholesterinämie durchwegs Normalwerte in den Laboruntersu chungen . Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsab lauf und die Spiro metrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilati onsstöru ng . Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitu s angepassten Verweistätigkeit (Urk. 6/96/63).

Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden starken Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrah lung in beide Leisten, links stärker als rechts. Es käme beim Gehen zu plötz lich auftretenden, nur wenige Sekunden anhaltenden Kraftlosigkeiten mehr im linken als im rechte n Bein. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung fä nden sich jedoch keine Hinweise auf eine Reizung der lumbalen Nerven wurzeln . Es bestehe weder eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule noch ein paravertebraler Muskel hartspann. Sämtliche Gangvaria seien seitengleich und sicher demonstriert worden, die Zeichen nach Las è gue und Bragard

seien beidseits negativ. Die Beweglichkeit sei frei. Die Nackenschmerzen mit Aus strahlung in den Kopf und beide Schultergürtel, links stärker als rechts,

könn t en von orthopädisch- traumatologischer Seite ebenfalls nicht nachvoll zogen werden. Eine zunächst eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei den Drehbewegungen sei in Bauchlage ohne Schmerzan gabe bis 80° zu beiden Seiten möglich. Die konzentrisch gering einge schränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei bei negativen klini schen Funktionstests und radiologisch fehlenden degenerativen Veränderun gen nicht nachvollziehbar. Der klinische und radiologisc he Befund beider Handgelenke sei ebenfalls vollkommen regelrecht. Die vorha ndenen Senk-Spreizfüsse mit Hall ux

valgu s beidseits seien bereits mit passenden Einl agen versorgt. Entsprechend den Diagnose kriterien der Fibromyalgie liege bei der Beschwerdeführerin keine Fibromyalgie vor. Insgesamt fä nden sich Diskre panzen und Auffälligkeiten. Es bestehe der Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung, da das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatisch er Sicht nicht vereinbaren lasse. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, dass sie arbeiten würde, dies aber wegen den vielen Medi kamenten nicht könne, dann liege dies jedoch nicht an den angegebenen Analgetika. Denn die Spiegel der von ihr angegebenen Analgetika von Paracetamol und Celecoxib seien laborchemisch nicht nachweisbar. Im Rahmen der Untersu chung seien sämtliche Waddel -Zeichen (Abl enkung, Neuroanatomie, E mp findlichkeit, Scheinmanöver, Ü berreaktion) positiv. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band (Lampenmontage) handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen. Für diese Tätigkeit sowie jede andere körperlich leichte bis mitteischwere Tätigkeit bestehe aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6/96/63 f.) .

In der formalen n eurologischen Untersuchung zeig e die Beschwerdeführerin ein massiv verlangsamtes Gangbild . D ie einfachen Stand- und Gangve rsuche,

w ie Zehenstand, Fersenstand und Einbeinstand

seien ihr aus Schmerzgrün den nicht mehr möglich. Auch in der formalen Kraftprüfung an den Beinen erg ä ben sic h deutliche Diskrepanzen, so sei die Kniestreckung im Liegen nicht mehr voll möglich, obwohl sie vorher habe gehen könne n.

Z udem fal l e ein Anspannen der

Agonisten und Antagonisten auf, welches zu tremorarti ge n Bewegungen an den Beinen führ

e. Bezüg lich der Ganzkörperschmerzen sei zu bemerken, dass selbst geringster Druck lediglich im Bereich der Haut, ohne Erreichen der Muskulatur, zu starken Schmerzäusserungen führ

e. Die Sensibilität sei bei der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll zu untersuchen, hier g e b e sie plötzlich eine komplette Anästhesie der linken Körperhälfte für Schmerz und Berührung an, die wohl laut ihren Aussagen seit Jahren beste hen würde. Diese Anästhesie sei jedoch weder in der Aktenlage noch in der im Rahmen dieser Begutachtung durchgeführten körperlichen Untersuchun gen dokument iert. Nach der Untersuchung könne sie sich dann nicht von der Unterlage erheben, sie könne sich nicht mehr bewegen, um sich kurz danach im Anschluss wieder normal ohne Hilfe anzukleiden. Die vorgebrachten Beschwerden lie ssen sich nicht durch eine Erkrankung aus dem neurologi schen Fachgebiet erklären. Aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie der sehr starken H inweise auf eine Aggravation sei die neurologische Unter suchung kaum sinnvoll durchführbar. In der Zusammenschau aus Aktenlage, Anamnese und der Beobachtung des Verhaltens komme man zu der Über zeugung, dass kein fokal -neurologisches Defizit vorliege, welches hinweisend auf eine strukturelle Läsion wäre. Aus diesem Grund sei auch die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer Sicht nicht einge schränkt (Urk. 6/96/64) .

Bei der neur opsychologischen Untersuchung hätten wegen mangelnder Mitar beit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde erhoben werden können und die Ergebnisse der Leistung stests könnten nicht inhaltlich aus gewertet werden, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kogni tive Leistungsniveau abbilden. Die Zusammenstellung der Befunde (Tester gebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen . Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. A us neuropsychologischer Sicht kö nn e wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbei tsfähigkeit vorge nommen werden (Urk. 6/96/65).

Im objektiven psychopathologischen Befund, in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der gutachterlichen

psychiatrischen Untersuchung, best ünden einige psychopathologische Auffälligkeiten. Die Beschwerdefüh rerin wirke schmerzgequält und stark fokussiert auf ihre körperliche Symp tomatik. Im Rahmen der Untersuchung zeig t en sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligk eit. Im klinischen Eindruck ergä ben sich während der Exploration Hinweise auf kognitive Störungen. Es zeig t en sich hierbei Einbussen des Kurzzeitgedächtnisses sowie des Langzeit gedächtnisses, im Hinb lick auf die Konzentration zeige sich im Verlaufe der Exploration eine Verminderung. Der Beschwerdeführerin gelinge es während des Untersuchungsverlaufs nicht, sich auf gestellte Fragen und rasch wech selnd e Themen einzustellen, es finde sich häufig ein Danebenreden. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei verminder

t. Im Hinblick auf den Affekt kö nn e eine leicht ausgeprägte depressive Stimmungslage festgestellt werden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien vermindert. Die Spon tanität und Eigeninitiative seien redu ziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich gemäss Aussage der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Dis krepanzen lä gen bezüglich der subjektiv massiv beeinträchtigenden Schmer zen und der eher unauffälligen Untersuchungssituation vo

r. Eine erkennbare körperliche Beeinträchtig ung in der Untersuchungssituation k önne nicht objektiviert werden. Zudem liege nur eine geringe Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen vor, obwohl die Schmerzsympto matik als unerträglich geschildert we rd

e. Des Weite ren verwei s e die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Einnahme von analgetischen Medikamenten (insbesondere Paracetamol), da dies die einzige Möglichkeit sei, dass sie die Sch merzen etwas ertrage. Jedoch sei der entsprechende Nachweis von Paracetamol im Laborbefund einmal nicht nachweisbar und das zweite mal im kaum n achweisbaren Bereich. Auch zeige sich eine nur vage und wechsel hafte Schilderung der Besch werden, der Krankheitsverlauf we rd e von ihr nur unpräzis geschilde rt. Die Bewertung der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeiten in A nlehnung an den Mini-ICF-APP sei angesichts der Tendenz zur Symptomverstärkung nicht beurteilbar. Zusam menfassend ergäben sich aufgrund der aktuellen Exploration und Untersu chung, als auch nach Würdigung der Aktenlage, Hinweise auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung . Die Kardin alsymptome einer Depression seien aktuell objektiv gegenwärtig nicht gegeben. Lediglich subjektiv zeige sich ein Freud- und Interessenverlust, eine wechselhafte Stimmungslage, ein vermin derter Antrieb, eine rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen, Ein bussen der Gedächtnisfunktionen, eine Appetitminderung sowie Schlafstö rungen. Allerdings seien diese Angaben angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar. Die subjekti ven Anga ben wü rden gegenwärtig im Kontext der Somatisierungsstörung betrachtet und zeig t en angesichts der Tendenz

zur Symptomverstärkung nebst einer Dekonditionierung eine Funktionalität im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns. Zwänge im stre ngen psychiatrischen Sinne seien nicht eruierbar . Ängste f ä nden sich bezüglich der zukünftigen Schmerzproblema tik . Anamnestisch lie ssen sich bestehende Schuldgefühl e und ein verminder tes Selbstwertgefühl eruieren. Zusammenfassend handle es sich aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der heutigen Exploration und psychiatri schen Untersuchung gemäss den ICD- 10 Kriterien um eine Somatisierungs störung

(ICD-10 F45.0). Die Somatisierungsstörung sei behandel bar und überwindbar, daher führe sie aus psychiatrischer Sicht per se zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. A us psychiatri scher Sicht bestehe eine 100%-Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/32 ff.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus internistischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädisch- traumatologischer und neu rologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitar beiterin am Band (Lampenmontage, körperlich leichte Tätigkeit mit vorwie gend Sitzen) sowie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mit arbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 6/96/67).

Die aktuell ermittelte Arbeitsfähigkeit bestehe seit der aktuellen polydisziplinä ren Begutachtung. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne man keine versicherungsme dizinische Stellung nehmen, sei t wann eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit nach dem MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2001 eingetreten sei (Urk. 6/96/67). 4.

4.1

Das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 6/96)

beruht auf für die strei tigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführerin ause inandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es liege lediglich eine andere Beurtei lung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor, so dass kein Revisions grund vorhanden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten der MEDAS Y.___ nebst der Somatisierungsstörung noch eine m ittelschwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde. Im Gutachten des Z.___ wurde diesbe züglich schlüssig dargestellt, dass die Kardinalsymptome einer Depression objektiv aktuell nicht gegeben seien und sich lediglich subjektiv diesbezügli che Symptome zeigten - welche allerdings angesichts der Tendenz der Beschwerdeführerin zur Symptomverstärkung nicht verwertbar seien (vgl. E. 3.2.2).

Der Wegfall der depressiven Störung stellt mit überwiegender Wahr - scheinlich keit e ine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenan spruchs zu führen, dar .

D ie Voraussetzung für eine Rentenrevision ist ent sprechend gegeben. 4.3

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass im Rahmen der Begutachtung die Standardindikatoren nicht angewendet worden seien und das Gutachten entsprechend nicht aussagekräftig sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass unter Anwendung der Recht sprechung

gemäss

BGE 141 V 281

die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidi tät nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt (vgl. E. 2.3.2). Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Fall angesichts der im Gutachten des Z.___

beschriebenen Inkonsistenzen und Aggravatio nstendenzen

klar zu verneinen:

Der internistische Gutachter hielt fest, dass starke Tendenzen zur Verdeutli chung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich seien, was auch vom chirurgisch-orthopädischen Gutachter entsprechend dargestellt wurde (vgl. Urk. 6/96/19; Urk. 6/96/28 f.). Im Rahmen der neurologischen Untersu chung wurde festgehalten, dass sich ausgesprochen deutliche Hinweise auf eine Aggravation fänden - so könne die Beschwerdeführerin z.B. nahezu normal vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer gehen und dabei eine Handtasche sowie eine Plastiktüte mit medizinischen Voruntersuchun gen tragen, in der Untersuchung seien die Schmerzen dann plötzlich so stark, dass eine formale Kraftprüfung nicht sinnvoll durchführbar sei. Z.B. habe die Fingerbeugun g formal Kraftgrad 2, so dass ein Faustschluss nicht komplett möglich sei, was mit dem Tragen der erwähnten Dinge nicht zu vereinbaren sei. Mit einer solchen Schwäche könne man sich auch nicht An- und Aus kleiden oder Schuhe binden, was ihr jedoch problemlos gelungen sei (Urk. 6/96/36). Aus neuropsychologischer Sicht konnte wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden und die Zusamme nstellung der Befunde liess auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen (Urk. 6/96/43). Auch aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Symptomverstärkung die Aussagekraft der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 6/96/58). Damit sind klare Aggravationstendenzen erstellt.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychiat risch/psycho - t herapeutischen Behandlung steht: S ie sei vor mehreren Jahren zweimalig bei einer Psychiaterin in Behandlung gewesen. Bisher sei es zu keinen statio - nären psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Im Dezem ber 2015 sei es zu einer einmaligen Konsultatio n gekommen (Urk. 6/96/47). Die fehlende psychiatrische Behandlung und die Nichteinnahme der analge tischen Medi - kation ist (vgl. E. 3.2.2 und Urk. 6/96/66)

- unter Berücksichti gung der als unerträglich geschilderten Schmerzsymptomatik - nicht nach vollziehbar . Damit ist die Konsistenz zu verneinen.

En t s prechend sind funktionelle Auswirkungen der Somatisierungsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nach bundesgerichtlicher Recht sprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnosti zierte Somatisierungsstörung

unter Berücksichtigung der Standardindikato ren als nicht invalidisierend zu qualifizieren. 4.4

Zusammenfassend ist entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin dem Gutachte n des Z.___ entsprechend in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin am Band sowie in jeder anderen vergleich baren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2).

Der Beschwerdeführerin wurde vom letztmaligen Arbeitgeber aufgrund des Bestellungsrückgangs gewisser Produkte gekündigt (vgl. Arbeitgeberfragebo gen vom 9. November 1999, Urk. 6/11). Damit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfalle einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde, womit das Valideneinkommen

gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu bestimmen ist . Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist ihr eine Hilfsarbeitertätigkeit spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt wieder vollumfänglich möglich.

D as Validen- und das Invalideneinkommen sind entsprechend beide gestützt auf den Tabellenlohn für eine Hilfsarbeiterin nach LSE festzusetzen, woraus

ohne weiteres ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad resultiert .

Die Rentenaufhebung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht. 5.

5.1

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.2

Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). Die rentenaufhebende Verfügung erging am 7. September 2016, womit die am 1 9. Januar 1960 (Urk. 6 /1) geborene Beschwerdeführer in über 55 Jahre alt war und seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezog . Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 5.3

5.3.1

Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliede rung konkret geprüft hätte. Im Feststellungsblatt vom 2 7. Juni 2016 wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, dass kein „ EaR “ indiziert sei. Gemäss Gutachten sehe sich die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und sie spreche wenig bis kein Deutsch. Aufgrund dieser Befunde sei kein „ EaR “ angezeigt. Es werde vorgeschlagen, die Rente aufzuheben und sofern im Einwandverfahren berufliche Massnahmen gewünscht würden, diese direkt via Eingliederungsberatung anzubieten (Urk. 6/98/1). In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass die Durchführung von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich sei, da sich die Beschwerde führerin vollständig arbeitsunfähig fühle (Urk. 2).

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabset zung oder Aufhebung von Renten einer üb er 55 Jahre alten Rentenbezügerin jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizi nisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. 5.3.2

Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungs vermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erheb liche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine derart agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, dass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 5.3 .3

Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der Beschwerdeführer in um eine agile, gewandte und gesellschaftlich integrierte Pers on handelt, zumal zwar hinreichend soziale Kontakte best eh en, sich aber zunehmend ein sozialer Rückzug finde t und auch der geschilderte Tagesab lauf nicht auf zahlreiche Aktivitäten schliessen lässt (Urk. 6/ 96/13; Urk. 6/96/47) . Auch verfügt sie nur über wenige Sprachkenntnisse, so dass ein Dolmetscher erforderlich war (Urk. 6/96/ 15).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt während rund 4 Jahren als Montage-Ange stellte tätig. Der Arbeitgeber kündigte ihr diese Stelle aufgrund eines Bestellungsrückgangs gewisser Produkte. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2 6. August 1999 (Arbeitgeberfragebogen vom 9. November 1999, Urk. 6/11). Die Beschwerdeführerin kann daher trotz der nun attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliede rung nicht aktiv geförder t und die Beschwerdeführer in nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

5.4

Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unter lassen hat, ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011). 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2016 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Ans pruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler