Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, ist gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 10/12/17) und war zuletzt von Mai 2009 bis Januar 2013 als „ Fach lehrer für Deutsch als Fremdsprache “
bei der Y.___ GmbH tätig ,
wobei der letzte Arbeitstag am 21. Januar 2013 war (Urk. 10/12/4) . Am 21. Mai 2013 (Urk. 10/2) stellte er bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung wegen Gemütsleiden, Depressionen und Zwängen einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/2, 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 24. Juli 2013 (Urk. 10/13) Kosten gutsprache für ein vom 5. August 2013 bis 31. Januar 2014 dauerndes Auf bautraining bei der Z.___ GmbH. Anschliessend erteilte sie eine Kostengutsprache für ein
vom 3. Februar bis 27. Juli 2014 dauerndes Arbeitstraining bei der Stiftung A.___ , (Mitteilung vom 15. Januar 2014 Urk. 10/28), dessen Dauer am 30. Juli 2014 (Urk. 10/38) bis am
31. Oktober 2014 verlängert wurde. Mittels Mitteilung vom 23. September 2014 (Urk. 10/45) erte ilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Kurs in Finanz- und Rechnungswesen bei der B.___ AG, Zürich (nachfolgend: B.___ ). Am 19. November 2014 (Urk. 10/52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auch die Kos ten für einen vom 3. November 2014 bis 13. April 2015 dauernden Kurs für Sachbearbeitung im Rechnungswesen bei der B.___ sowie ein weiteres Arbeitstraining vom 4. November 2014 bis 30. April 2015 beim Verein C.___ (heute: Verein D.___ ) übernehme . Am 7. Juli 2015 (Urk. 10/73) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen . Aufgrund der vorgenommenen medizinischen (Urk. 10/11/6-10, 10/21, 10/69, 10/81, 10/87 und 10/89) und erwerblichen (Urk. 10/1,
10/10, 10/85) Abklärungen stellte sie dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 10/91/2) d ie Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. D er Beschwerdeführer erhob am 2. Juni (Urk. 10/94) sowie am 11. Juli 2016 (Urk. 10/96) Einwände und reichte eine Rückmeldung von D.___ betreffend das
absolvierte Arbeit strai ning (Urk. 10/97) ein. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 7. September 2016 (Urk. 10/100 = Urk. 2) einen Rentenanspruch 2.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdefüh rer die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualit er die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid nach Durchfüh rung ergänzender medizinischer Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeant wort vom 21. November 2016 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 3. Januar 2017 (Urk. 12) erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden. Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 15) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter suchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG ; BGE 137 V 210). 2.
2.1
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid (Urk. 9, Urk. 12). Damit ist zu prüfen, ob diesem gemeinsamen Antrag gefolgt werden kann . 2.2
Im Austrittsbericht des Sanatoriums E.___ vom 20. August 2013 (Urk. 10/21) betreffend die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 17. April bis 16. Juli 2013 fehlt eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit.
De r Hausarzt Dr. med. F.___ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, jedoch nicht für das hauptsächlich zur Diskussion stehende Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Auf seine Berichte vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/11/6-10) und 20. April 2016 (Urk. 10/89)
kann damit nicht ent scheidend abgestellt werden
(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) .
In den Berichten des behandelnde n Psychiater s , Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2015 (Urk . 10/69 ) und 11. April 2016 (Urk. 10/87 ) wu rden psychosoziale und soziokulturelle Fak toren, insbesondere Angst vor der Zukunft u nd Existenzängste (Urk. 10/69/3, 10/87/2) , genannt ,
die invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich unbe achtlich sind ( BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 ) .
Dabei ist
unklar, ob diese auch in seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Auch äusserte er sich einzig zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, nicht jedoch zu der jenigen in leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/87/3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Übrigen die Anga ben der behandelnden Arztpersonen Dr. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___
für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Dipl.-Med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 29. April 2016 (Urk. 10/90/3 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Da sie weder über einen psychiatrischen Fach arzttitel verfügt , noch den Beschwerdeführer persönlich untersuchte,
hätte sich ihre Stellungnahme auf eine Würdigung der vorhandenen medizinischen Befunde beschränken sollen . Namentlich betrifft dies die Frage , ob bei abweichenden Ansichten der einen oder anderen zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Stattdessen nahm sie eine eigene, von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters abweichende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
Damit kann auch nicht auf die Stellungnahme von Dipl.-Med. I.___ abgestellt werden (zum Gan zen: BGE 142 V 58 E. 5.1).
Auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten ist somit kein Ent scheid über den Rentenanspruch möglich, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind . Aufgrund der bestehenden Anhaltspunkte für in mehr als einem Bereich (psychisch, kognitiv) vorhandene Einschränkun gen und der Erfahrungstatsache , dass sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, hat die Abklärung in Form eines inter disziplinä ren Gutachtens mit Gesamtbeurteilung zu erfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).
2.3
E ntsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen ist demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfüg ung aufzuhe ben und die Sache zu r ergänze nden medizinischen Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist .
3.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei - entschä digung
( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers, J.___ , keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Ent schädigung nach Ermessen. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen , dass J.___ den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren ver treten hat te und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erfor derlich war .
Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisge mässen
Stunden an satzes von Fr. 145.-- ermessensweise auf Fr. 1’ 2 00.-- (in klusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt .
Das Gesuch de s Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n
Pro zessführung erweist sich damit als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 1 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
d i e angefochtene Verfügung vom
7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwer defüh rer s
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, ist gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 10/12/17) und war zuletzt von Mai 2009 bis Januar 2013 als „ Fach lehrer für Deutsch als Fremdsprache “
bei der Y.___ GmbH tätig ,
wobei der letzte Arbeitstag am 21. Januar 2013 war (Urk. 10/12/4) . Am 21. Mai 2013 (Urk. 10/2) stellte er bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung wegen Gemütsleiden, Depressionen und Zwängen einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/2, 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 24. Juli 2013 (Urk. 10/13) Kosten gutsprache für ein vom 5. August 2013 bis 31. Januar 2014 dauerndes Auf bautraining bei der Z.___ GmbH. Anschliessend erteilte sie eine Kostengutsprache für ein
vom 3. Februar bis 27. Juli 2014 dauerndes Arbeitstraining bei der Stiftung A.___ , (Mitteilung vom 15. Januar 2014 Urk. 10/28), dessen Dauer am 30. Juli 2014 (Urk. 10/38) bis am
31. Oktober 2014 verlängert wurde. Mittels Mitteilung vom 23. September 2014 (Urk. 10/45) erte ilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Kurs in Finanz- und Rechnungswesen bei der B.___ AG, Zürich (nachfolgend: B.___ ). Am 19. November 2014 (Urk. 10/52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auch die Kos ten für einen vom 3. November 2014 bis 13. April 2015 dauernden Kurs für Sachbearbeitung im Rechnungswesen bei der B.___ sowie ein weiteres Arbeitstraining vom 4. November 2014 bis 30. April 2015 beim Verein C.___ (heute: Verein D.___ ) übernehme . Am 7. Juli 2015 (Urk. 10/73) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen . Aufgrund der vorgenommenen medizinischen (Urk. 10/11/6-10, 10/21, 10/69, 10/81, 10/87 und 10/89) und erwerblichen (Urk. 10/1,
10/10, 10/85) Abklärungen stellte sie dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 10/91/2) d ie Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. D er Beschwerdeführer erhob am 2. Juni (Urk. 10/94) sowie am 11. Juli 2016 (Urk. 10/96) Einwände und reichte eine Rückmeldung von D.___ betreffend das
absolvierte Arbeit strai ning (Urk. 10/97) ein. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 7. September 2016 (Urk. 10/100 = Urk. 2) einen Rentenanspruch
E. 2 Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdefüh rer die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualit er die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid nach Durchfüh rung ergänzender medizinischer Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeant wort vom 21. November 2016 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 3. Januar 2017 (Urk. 12) erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden. Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 15) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter suchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG ; BGE 137 V 210).
E. 2.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid (Urk. 9, Urk. 12). Damit ist zu prüfen, ob diesem gemeinsamen Antrag gefolgt werden kann .
E. 2.2 Im Austrittsbericht des Sanatoriums E.___ vom 20. August 2013 (Urk. 10/21) betreffend die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 17. April bis 16. Juli 2013 fehlt eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit.
De r Hausarzt Dr. med. F.___ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, jedoch nicht für das hauptsächlich zur Diskussion stehende Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Auf seine Berichte vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/11/6-10) und 20. April 2016 (Urk. 10/89)
kann damit nicht ent scheidend abgestellt werden
(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) .
In den Berichten des behandelnde n Psychiater s , Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2015 (Urk . 10/69 ) und 11. April 2016 (Urk. 10/87 ) wu rden psychosoziale und soziokulturelle Fak toren, insbesondere Angst vor der Zukunft u nd Existenzängste (Urk. 10/69/3, 10/87/2) , genannt ,
die invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich unbe achtlich sind ( BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 ) .
Dabei ist
unklar, ob diese auch in seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Auch äusserte er sich einzig zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, nicht jedoch zu der jenigen in leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/87/3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Übrigen die Anga ben der behandelnden Arztpersonen Dr. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___
für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Dipl.-Med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 29. April 2016 (Urk. 10/90/3 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Da sie weder über einen psychiatrischen Fach arzttitel verfügt , noch den Beschwerdeführer persönlich untersuchte,
hätte sich ihre Stellungnahme auf eine Würdigung der vorhandenen medizinischen Befunde beschränken sollen . Namentlich betrifft dies die Frage , ob bei abweichenden Ansichten der einen oder anderen zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Stattdessen nahm sie eine eigene, von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters abweichende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
Damit kann auch nicht auf die Stellungnahme von Dipl.-Med. I.___ abgestellt werden (zum Gan zen: BGE 142 V 58 E. 5.1).
Auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten ist somit kein Ent scheid über den Rentenanspruch möglich, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind . Aufgrund der bestehenden Anhaltspunkte für in mehr als einem Bereich (psychisch, kognitiv) vorhandene Einschränkun gen und der Erfahrungstatsache , dass sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, hat die Abklärung in Form eines inter disziplinä ren Gutachtens mit Gesamtbeurteilung zu erfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).
E. 2.3 E ntsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen ist demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfüg ung aufzuhe ben und die Sache zu r ergänze nden medizinischen Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist .
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01119 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, J.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, ist gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 10/12/17) und war zuletzt von Mai 2009 bis Januar 2013 als „ Fach lehrer für Deutsch als Fremdsprache “
bei der Y.___ GmbH tätig ,
wobei der letzte Arbeitstag am 21. Januar 2013 war (Urk. 10/12/4) . Am 21. Mai 2013 (Urk. 10/2) stellte er bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung wegen Gemütsleiden, Depressionen und Zwängen einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/2, 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 24. Juli 2013 (Urk. 10/13) Kosten gutsprache für ein vom 5. August 2013 bis 31. Januar 2014 dauerndes Auf bautraining bei der Z.___ GmbH. Anschliessend erteilte sie eine Kostengutsprache für ein
vom 3. Februar bis 27. Juli 2014 dauerndes Arbeitstraining bei der Stiftung A.___ , (Mitteilung vom 15. Januar 2014 Urk. 10/28), dessen Dauer am 30. Juli 2014 (Urk. 10/38) bis am
31. Oktober 2014 verlängert wurde. Mittels Mitteilung vom 23. September 2014 (Urk. 10/45) erte ilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Kurs in Finanz- und Rechnungswesen bei der B.___ AG, Zürich (nachfolgend: B.___ ). Am 19. November 2014 (Urk. 10/52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auch die Kos ten für einen vom 3. November 2014 bis 13. April 2015 dauernden Kurs für Sachbearbeitung im Rechnungswesen bei der B.___ sowie ein weiteres Arbeitstraining vom 4. November 2014 bis 30. April 2015 beim Verein C.___ (heute: Verein D.___ ) übernehme . Am 7. Juli 2015 (Urk. 10/73) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen . Aufgrund der vorgenommenen medizinischen (Urk. 10/11/6-10, 10/21, 10/69, 10/81, 10/87 und 10/89) und erwerblichen (Urk. 10/1,
10/10, 10/85) Abklärungen stellte sie dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 10/91/2) d ie Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. D er Beschwerdeführer erhob am 2. Juni (Urk. 10/94) sowie am 11. Juli 2016 (Urk. 10/96) Einwände und reichte eine Rückmeldung von D.___ betreffend das
absolvierte Arbeit strai ning (Urk. 10/97) ein. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 7. September 2016 (Urk. 10/100 = Urk. 2) einen Rentenanspruch 2.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdefüh rer die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualit er die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid nach Durchfüh rung ergänzender medizinischer Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeant wort vom 21. November 2016 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 3. Januar 2017 (Urk. 12) erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden. Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 15) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter suchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG ; BGE 137 V 210). 2.
2.1
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid (Urk. 9, Urk. 12). Damit ist zu prüfen, ob diesem gemeinsamen Antrag gefolgt werden kann . 2.2
Im Austrittsbericht des Sanatoriums E.___ vom 20. August 2013 (Urk. 10/21) betreffend die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 17. April bis 16. Juli 2013 fehlt eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit.
De r Hausarzt Dr. med. F.___ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, jedoch nicht für das hauptsächlich zur Diskussion stehende Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Auf seine Berichte vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/11/6-10) und 20. April 2016 (Urk. 10/89)
kann damit nicht ent scheidend abgestellt werden
(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) .
In den Berichten des behandelnde n Psychiater s , Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2015 (Urk . 10/69 ) und 11. April 2016 (Urk. 10/87 ) wu rden psychosoziale und soziokulturelle Fak toren, insbesondere Angst vor der Zukunft u nd Existenzängste (Urk. 10/69/3, 10/87/2) , genannt ,
die invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich unbe achtlich sind ( BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 ) .
Dabei ist
unklar, ob diese auch in seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Auch äusserte er sich einzig zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, nicht jedoch zu der jenigen in leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/87/3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Übrigen die Anga ben der behandelnden Arztpersonen Dr. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___
für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Dipl.-Med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 29. April 2016 (Urk. 10/90/3 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Da sie weder über einen psychiatrischen Fach arzttitel verfügt , noch den Beschwerdeführer persönlich untersuchte,
hätte sich ihre Stellungnahme auf eine Würdigung der vorhandenen medizinischen Befunde beschränken sollen . Namentlich betrifft dies die Frage , ob bei abweichenden Ansichten der einen oder anderen zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Stattdessen nahm sie eine eigene, von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters abweichende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
Damit kann auch nicht auf die Stellungnahme von Dipl.-Med. I.___ abgestellt werden (zum Gan zen: BGE 142 V 58 E. 5.1).
Auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten ist somit kein Ent scheid über den Rentenanspruch möglich, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind . Aufgrund der bestehenden Anhaltspunkte für in mehr als einem Bereich (psychisch, kognitiv) vorhandene Einschränkun gen und der Erfahrungstatsache , dass sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, hat die Abklärung in Form eines inter disziplinä ren Gutachtens mit Gesamtbeurteilung zu erfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).
2.3
E ntsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen ist demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfüg ung aufzuhe ben und die Sache zu r ergänze nden medizinischen Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist .
3.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei - entschä digung
( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers, J.___ , keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Ent schädigung nach Ermessen. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen , dass J.___ den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren ver treten hat te und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erfor derlich war .
Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisge mässen
Stunden an satzes von Fr. 145.-- ermessensweise auf Fr. 1’ 2 00.-- (in klusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt .
Das Gesuch de s Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n
Pro zessführung erweist sich damit als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 1 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
d i e angefochtene Verfügung vom
7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwer defüh rer s
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli