Sachverhalt
Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). Dagegen erhob die Versi cherte am 6. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte nach Vornahme der notwendigen Abklärungen Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 (Urk. 9) führte die Be schwerdegegnerin aus, dass für eine umfassende Beurtei lung des Rentenanspruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt wer den müsse, und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2016 und Rückweisung der Angelegenheit an sie zu weiteren Sachverhaltsabklä run gen. Mit Eingabe vom 25. November 2016 stimmte die Beschwerdeführerin der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Nachdem angesichts der Eingabe de r Beschwerdeführer in vom
25. November 2016 (Urk. 1 2) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü gung vom
29. September 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerde geg nerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärun gen vor neh me und hernach über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2 . 2 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 2 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Ein gabe vom
25. November 2016 (Urk. 13) hat der Rechtsvertreter de r Be schwerdeführer in einen Aufwand von 6 Stunden geltend gemacht, was als an gemessen erscheint. Demnach ist die Prozessentschädigung unter Berücksichti gung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Ba rauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. September 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklä rungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘500 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Ein gabe vom
25. November 2016 (Urk. 13) hat der Rechtsvertreter de r Be schwerdeführer in einen Aufwand von
E. 6 Stunden geltend gemacht, was als an gemessen erscheint. Demnach ist die Prozessentschädigung unter Berücksichti gung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Ba rauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. September 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklä rungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘500 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01118 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom 13. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). Dagegen erhob die Versi cherte am 6. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte nach Vornahme der notwendigen Abklärungen Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 (Urk. 9) führte die Be schwerdegegnerin aus, dass für eine umfassende Beurtei lung des Rentenanspruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt wer den müsse, und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2016 und Rückweisung der Angelegenheit an sie zu weiteren Sachverhaltsabklä run gen. Mit Eingabe vom 25. November 2016 stimmte die Beschwerdeführerin der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Nachdem angesichts der Eingabe de r Beschwerdeführer in vom
25. November 2016 (Urk. 1 2) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü gung vom
29. September 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerde geg nerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärun gen vor neh me und hernach über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2 . 2 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 2 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Ein gabe vom
25. November 2016 (Urk. 13) hat der Rechtsvertreter de r Be schwerdeführer in einen Aufwand von 6 Stunden geltend gemacht, was als an gemessen erscheint. Demnach ist die Prozessentschädigung unter Berücksichti gung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Ba rauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. September 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklä rungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘500 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens