Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957 und sei Mai 2014 verbeiständet (Urk. 12/4), arbeitete von 1973 bis 2010 beim Y.___ beziehungsweise bei der Z.___ als dessen Rechtsnachfolgerin (Urk. 12/2/4 Ziff. 5.3, Urk. 12/7). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit und der anschliessenden Vorstellung bei der Sozialhilfebehörde ihres Wohnortes meldete sie sich am 25. Juni 2014 unter Hinweis auf verschiedene seit zirka dem Jahr 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Wasser in den Beinen, Epilepsie, sehr oft Kopfschmerzen, sehr schwache Beine, ständige Schmerzen in beiden Knien und Laufen am Krückstock) und eine Suchtproblematik zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 12/2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 4. Januar 2016, Urk. 12/24; Einwand vom 4. März und 31. Mai 2016, Urk. 12/31 und Urk. 12/34), in dessen Verlauf der Untersu chungsbericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abtei lung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (Urk. 12/33) aufgelegt wurde, ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gung vom 14. September 2016 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicher ten mangels Invalidität. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 5. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzuhe ben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung. Nachdem das Gericht Abklärungen hinsichtlich der Hand lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin getätigt hatte (Urk. 5, Urk. 7-9), ersuchte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 11) um Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes . Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwi schen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festge stellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn da von auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei ei ner (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bun desgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Ge sundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hin gegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhän gigkeit aufrechterhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt kön nen die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und so weit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychoso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störun gen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergeb nisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen – Mög lichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu entscheiden. Allerdings sind in sol chen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungs externe Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahr scheinlichkeit als valide zu betrachten. Überwiegend wahrscheinlich sei ein rei nes Suchtgeschehen anzunehmen, dies bis mit ausreichender Sicherheit eine Be funderhebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Aus mass beeinflusst werde. Zudem sei eine bewusste Verzerrung der Antworten durch nicht optimales Leistungsverhalten nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versiche rungsleistungen. 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 10 ff.) entgegen, gemäss Schreiben des A.___, Klinik für Neurolo gie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) seien die festgestellten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahrscheinlichkeit ir reversibel und Folge des langjährigen Alkoholabusus. Gestützt auf die neu ropsychologische Untersuchung vom 1. April 2016 verfüge sie lediglich über ei ne Restarbeitsfähigkeit von 40 %, weshalb die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragt werde. Es gebe keine Hinweise, dass die Testergeb nisse nicht verwertbar beziehungsweise nicht valide seien. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (insbesondere Einholung eines neurologischen-neuropsychologischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass ihr diesbezüglich vorgängig keine Mass nahme in Form einer Alkoholabstinenz aufzuerlegen sei. 3. 3.1
Im Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 31. März 2014 (Urk. 12/20) betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. bis 31. März 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): 1. Schädel-Hirn-Trauma vom 20. März 2014 - RQW (4 cm Länge) mit grossem supragalealem Hämatom occipital rechts - tSAB links frontal mit Hauptbefund im Sulcus frontalis superior - tSAB (DD: Kontusionsblutung mit SAB-Komponente) am inferioren Aspekt des rechten Temporallappens 2. Generalisierte Epilepsie - Status nach tonisch-klonischem epileptischem Anfall am 31. Juli 2013 - Status nach generalisiertem Grand-Mal Anfall im November 2012 - am ehesten provoziert im Rahmen von Diagnose 3 3. Tonische Pupille mit geringer Anisokorie (links < rechts) bei Adie-Syndrom 4. Chronischer Alkoholkonsum - hyperchromes makrozytäres Blutbild und Leberenzymerhöhung 5. Arterielle Hypertonie 6. Dyslipidämie 7. Cataracta incipiens 8. Presbyopie
Der Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Abklärung der Gangunsicherheit wurde eine neurologische Abklärung als erforderlich erachtet. Ausser dem wurde eine neurochirurgische Nachkontrolle anberaumt (S. 3). Laut Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2014 (Urk. 12/11) wurde der entsprechende Termin von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. 3.2
Vom 9. Mai bis 2. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin in B.___, Zentrum für Integrative Psychiatrie, Abhängi ges Verhalten, C.___, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 12/10) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Lokalisationsbezogene (fokale) partielle symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2) - Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome (ICD-10 G40.3) - Pupillenfunktionsstörungen (ICD-10 H57.0) - Status nach Schädel-Hirn-Trauma (FT) vom 20. März 2014
Die Ärzte hielten fest, in letzter Zeit sei es zu mehreren Stürzen gekommen, wahrscheinlich im Zusammenhang mit epileptischen Anfällen, darunter auch zu einem Schädel-Hirn-Trauma. Substanzanamnestisch berichte die Beschwerde führerin von einem Erstkontakt mit Alkohol im Alter von 18 Jahren. Seit fünf Jahren habe der Alkoholkonsum zugenommen und sei somit zum Problem für sie geworden. Sie konsumiere eine Flasche Wein pro Tag, hauptsächlich über den Tag verteilt (S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei nach abgeschlossener Alko holentzugsbehandlung von der B.___, Station A1 für Akutpsychiatrie, zur weiterführenden Entwöhnungsbehandlung sowie zur psychosozialen Stabilisie rung und zur Teilnahme am alkoholspezifischen Informations- und Motiva tionsprogramm zugewiesen worden. Sie habe sich gut in das Stationssetting in tegrieren können und motiviert und regelmässig am Programm teilgenommen. Aufgrund der regelmässigen Atem-Alkoholtests könne ihr eine rückfallfreie Zeit attestiert werden (S. 3).
Die Beschwerdeführerin sei am 2. Juli 2014 in gegensei tigem Einvernehmen in die D.___ ausgetreten. Die weitere Nachbe handlung erfolge durch die Hausärztin. Empfohlen werde die Fortführung der Vitamin B-Substitution mit Becozym und Benerva für mindestens zwei bis drei Monate. Bei einem alkoholbedingten Rückfall könne die Beschwerdeführerin nach telefonischer Absprache wieder aufgenommen werden (S. 4).
Zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht. 3.3
Die seit Februar 2012 behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 12/13; vgl. auch ergänzende Angaben in Urk. 12/16) an die Beschwerde gegnerin folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholkrankheit (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umge bung, ICD-10 F10.21) - Lokalisationsbezogene (fokale) partielle symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2) - Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome (ICD-10 G40.3) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pupillenfunktionsstörungen (ICD-10 H57.0) - Status nach Schädel-Hirn-Trauma März 2014
Die Hausärztin berichtete von einem problematischen Alkoholkonsum seit zirka 15 Jahren. Aktuell sei die Beschwerdeführerin kognitiv unauffällig, sie konsu miere aber weiter Alkohol in geringer Menge (S. 2 Ziff. 1.4).
Als Einschränkun gen bestünden eine Konzentrationsschwäche und eine geringe körperliche Be lastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit als Bankkauffrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr beziehungsweise nur noch während maximal zwei Stunden mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Es könnten nur sehr kurze, mental nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeführt werden. Eine behinderungsange passte Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung sei während drei bis vier Stunden möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit könne nicht gerechnet werden wegen der Alkoholkrankheit (S. 3 Ziff. 1.9). 3.4
In einem undatierten, am 9. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Verlaufsbericht (Urk. 12/22) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Leberzirrhose Child A - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)
Die Hausärztin schilderte einen fortgesetzten Alkoholkonsum mit zirka fünf Bier am Tag und eine fehlende Motivation zur Abstinenz (S. 1 Ziff. 1.3). Sie hielt fest, die seit Jahren arbeitslose Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Bankkauffrau seit mindestens vier Jahren arbeitsunfähig. Es bestehe ei ne Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 70-80 % (S. 1 Ziff. 2.1-2.2). Sie lebe in einem Wohnheim für Bewohner mit niedrigem Dro genkonsum (S. 3 Ziff. 4.4). 3.5
Med. pract. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD hielt in seinen Stellungnahmen vom 29. April und 15. Dezember 2015 (Urk. 12/23/3-4) fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nur ein Missbrauch von Genussmitteln (Alkohol) und eine dadurch bedingte Leberzirrhose mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als belegt angesehen werden. Eine eigenständige Epi lepsie sei nicht dokumentiert. Die Anfälle seien überwiegend wahrscheinlich als Entzugsanfälle im Rahmen der Alkoholabhängigkeit zu sehen. 3.6
Auf Anfrage der Rechtsvertreterin (Urk. 12/29) führte Dr. E.___ am 2. März 2016 (Urk. 12/30) aus, eigenen Angaben zufolge konsumiere die Beschwerde führerin zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag, was sich nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswirken sollte. Sie leide an einer Konzentrationsschwäche und sei zur weiteren Abklärung in der neuropsychologischen Sprechstunde des A.___ ange meldet. Es bestehe ein irreversible s cerebelläre s Syndrom mit Gangataxie. Dabei handle es sich am ehesten um Folgen der chronischen Alkoholkrankheit. Die Epilepsie sei am ehesten durch die Alkoholkrankheit induziert. Aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas vom 20. März 2014 seien keine bleibenden Schäden zu rückgeblieben. Ein Alkoholentzug wäre sicher sinnvoll, eine Begutachtung be ziehungsweise neurologische Untersuchung sollte aber auf diesem niedrigen Ni veau möglich sein. 3.7
Im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (Urk. 12/33) betreffend die Standortbestimmung vom selben Da tum wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): 1. Chronischer Alkoholkonsum - Hyperchromes makrozytäres Blutbild und Leberenzymerhöhung 2. Generalisierte Epilepsie: - Am ehesten im Rahmen der Diagnose 1 - Status nach tonisch-klonischem Anfall am 31. Juli 2013 - Status nach generalisierte m Grand-Mal-Anfall im November 2012 - Cerebelläres Syndrom mit Gangataxie und leichter Okulomotoriusstö rung - Therapeutisch: Keppra 3. Status nach Sturz am 22. November 2015 - Am ehesten im Rahmen der Diagnose 2 - Anamnestisch starke frontale Kopfschmerzen 4. Status nach Schädel-Hirn-Trauma vom 20. März 2014 - RQW (4 cm Länge) mit grossem supragalealem Hämatom occipital rechts - tSAB links frontal mit Hauptbefund im Sulcus frontalis superior - tSAB (DD: Kontusionsblutung mit SAB-Komponente) am inferioren Aspekt des rechten Temporallappens 5. Tonische Pupille mit geringer Anisokorie (links < rechts) bei Adie-Syndrom 6. Arterielle Hypertonie 7. Dyslipidämie 8. Cataracta incipiens 9. Presbyopie
In der Beurteilung wurde zusammenfassend festgehalten (S. 4), es lägen schwergradige attentionale Beeinträchtigungen sowie leichtgradige mnestische Beeinträchtigungen vor. Ätiologisch beziehungsweise hirnlokalisatorisch seien insbesondere die attentionalen Defizite unspezifisch. Die Gedächtnisdefizite (vor allem für figurale Informationen) könnten mit dem Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit links frontaler beziehungsweise rechts temporaler SAB in Zusam menhang stehen. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin um 60 % eingeschränkt, wobei eine auszufüh rende Tätigkeit keinesfalls zeitsensitiv sein sollte sowie keine Leistungsstabilität und Fehlerfreiheit erfordern dürfe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Leis tungsfluktuation bei einfachen monotonen Arbeiten noch ausgeprägter ausfal len dürfte als bei etwas komplexeren Aufgaben. Die Beschwerdeführerin sei auf eine starke externale Strukturierung, Anleitung und Führung angewiesen auf grund erhöhter Ablenkbarkeit und ansonsten mangelndem Aufmerksamkeitsfo kus. Nach bereits kurzer Zeit habe sich eine deutliche Ermüdung und ein schneller Abfall der Konzentrationsleistung gezeigt. 3.8
Med. pract. F.___ vom RAD hielt am 25. Juli 2016 fest (Urk. 12/37/3), die neuropsychologische Testung habe verschiedene Defizite gezeigt, vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, sowie eine schnelle Ermü dung. Er bat er um ergänzende Beantwortung folgender Fragen: - Wurde ein Verfahren zur Beschwerdevalidierung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht? - Wurde vor der neuropsychologischen Testung eine Atemalkohol-Testung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht?
Ein Aufmerksamkeitsdefizit infolge einer akuten Alkoholintoxikation könne ohne Testung der Atem-Alkohol-Konzentration oder einer vergleichbaren Un tersuchung nicht sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund des chronischen Al koholkonsums sei eine mögliche Testung im alkoholisierten Zustand – die schliesslich nicht verwertbar wäre – als durchaus wahrscheinlich anzusehen.
Gemäss Aktennotiz vom 26. Juli 2016 (Urk. 12/37/3) verneinte Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Klinik für Neurologie, Neuropsychologie, auf telefoni sche Anfrage der Beschwerdegegnerin hin die Vornahme einer Beschwerdevali dierung wie auch einer Atem-Alkohol-Testung vor der Untersuchung. Verfahren zur Beschwerdevalidierung würden nur bei Begutachtungen durchgeführt oder aber, wenn die Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar seien.
Daraufhin hielt RAD-Arzt med. pract. F.___ am 29. August 2016 fest (Urk. 12/37/4), die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als valide zu be trachten. Die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines reinen Suchtgesche hens sei somit weiterhin gültig, bis mit ausreichender Sicherheit eine Befunder hebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Ausmass be einflusst werde (Abstinenznachweis durch Haarprobe, ETG, für die letzten sechs Monate). Zudem sei eine bewusstseinsnahe Antwortverzerrung durch subopti males Leistungsverhalten vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versicherungsleistungen mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen (Be schwerdevalidierung). 3.9
Im Schreiben des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) hielten PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Neuropsychologie, zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, die von ihr gestellten (nicht ak tenkundigen) Fragen könnten aufgrund der einmaligen Konsultation (neuropsy chologische Standortbestimmung) nicht beantwortet werden. Hierzu sei wohl zusätzlich eine neurologische Begutachtung nötig. Es werde davon ausgegan gen, dass die konstatierten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahr scheinlichkeit irreversibel und Folge des langjährigen (seit Jugend) Alkoholabu sus seien. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fra ge, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, aufgrund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem rentenbegründenden Ausmass eingeschränkt ist. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahr en ein e Alkohol abhängigkeit besteht. Aktenkundig sind sodann verschiedene ge sundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere Epilepsie, Pupillenfunktionsstö rung, Status nach Schädel-Hirn-Trauma, Konzentrationsschwäche, geringe kör perliche Belastbarkeit, Leberzirrhose, cerebelläres Syndrom mit Gangataxie, neuropsychologische Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächt nis), welche durch den missbräuchlichen Alkoholkonsum (mit-)verursacht wor den sein o der aber auch unabhängig von diesem vorliegen könnten. Wie es sich damit im Einzelnen konkret verhält und ob beziehungsweise inwieweit die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch in invalidenversicherungsrecht lich relevanter Weise eingeschränkt ist, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen .
Insbesondere setzte sich auch med. pract. F.___ vom RAD in sei nen kurz gehaltenen Stellungnahmen (vgl. E. 3.5 und E. 3.8 hiervor) mit den re levanten Vorakten nur ungenügend auseinander und begründete seine Ein schätzung, wonach ein reines Suchtgeschehen vorliege, nicht in der gebotenen Weise. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin mangels Nachvollzieh barkeit nicht unbesehen darauf abstellen dürfen, zumal ärztlicherseits irrever sible Folgeschäden postuliert werden (vgl. E. 3.6 und E. 3.9 hiervor) .
Auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte sind zu wenig auf schlussreich, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können. Mithin fehlt es an einer ver lässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung ihres Leis tungsanspruch e s.
Entgegen dem von der Beschwerdeführerin vertretenen (Haupt-)Standpunkt kann namentlich nicht auf die im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (vgl. E. 3.7 hiervor) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % abgestellt werden, da die invol vierten Fachpersonen gestützt auf die neuropsychologische Standortbestim mung vom selben Datum keine abschliessende Einschätzung abzugeben ver mochten und eine zusätzliche neurologische Begutachtung anregten (Bericht vom 26. September 2016, vgl. E. 3.9 hiervor). Zur Beurteilung des Leistungsan spruch es der Beschwerdeführerin bedarf es vielmehr eines fachärztlichen (versi cherungsexternen) Gutachtens, welches über deren Gesundheitszustand Aus kunft gibt und dazu Stellung nimmt, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten sie arbeitsfähig ist. Dabei wird auch das Suchtgeschehen im Lichte der einschlägigen bundesgerichtli chen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hier vor) zu beleuchten sein. Mithin hat sich das Gutachten auch darüber auszuspre chen, ob die seit vielen Jahren bestehende Alkoholsucht zu einem Gesundheits schaden mit Krankheitswert geführt hat oder ob sie selbst Folge eines solchen ist. 4.3
Praxisgemäss können di e Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nach weis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mit wirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Hängt der Alkoholismus mit einer invalidisierenden Krankheit derart zusam men, dass eine Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Krankheit zu verhindern, kann ein Entzug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage kommen (beispielsweise bei einer invalidisierenden Leberschädigung, die ohne Abstinenz zu Leberzirrhose oder Leberkrebs führen würde; Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).
Auch diesbezüglich bedarf es einer fachkundigen Einschätzung. Namentlich ist mit Blick auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Beschwerde führerin fachärztlich zu beantworten, ob eine (weitere) Entzugsbehandlung – al lenfalls im Vorfeld der anzuberaumenden Begutachtung – angezeigt und zu mutbar ist und ob diese zu einer (anspruchsrelevanten) Verbesserung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit führen könnte. Gegebenenfalls bedarf es hierzu ei n es Mahn- und Bedenkzeitverfahren s im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG bezie hungsweise Art. 21 Abs. 4 ATSG . 4.4
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes bewenden liess respektive sie die entscheidrelevanten Fragen bisher nicht ernst haft zu erhellen versuchte, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches G utachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde . Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
14. September 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such de r Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
14. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957 und sei Mai 2014 verbeiständet (Urk. 12/4), arbeitete von 1973 bis 2010 beim Y.___ beziehungsweise bei der Z.___ als dessen Rechtsnachfolgerin (Urk. 12/2/4 Ziff. 5.3, Urk. 12/7). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit und der anschliessenden Vorstellung bei der Sozialhilfebehörde ihres Wohnortes meldete sie sich am 25. Juni 2014 unter Hinweis auf verschiedene seit zirka dem Jahr 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Wasser in den Beinen, Epilepsie, sehr oft Kopfschmerzen, sehr schwache Beine, ständige Schmerzen in beiden Knien und Laufen am Krückstock) und eine Suchtproblematik zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 12/2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 4. Januar 2016, Urk. 12/24; Einwand vom 4. März und 31. Mai 2016, Urk. 12/31 und Urk. 12/34), in dessen Verlauf der Untersu chungsbericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abtei lung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (Urk. 12/33) aufgelegt wurde, ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gung vom 14. September 2016 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicher ten mangels Invalidität.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes . Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwi schen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festge stellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn da von auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei ei ner (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bun desgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Ge sundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hin gegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhän gigkeit aufrechterhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt kön nen die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und so weit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychoso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störun gen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergeb nisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen – Mög lichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu entscheiden. Allerdings sind in sol chen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungs externe Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 5. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzuhe ben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung. Nachdem das Gericht Abklärungen hinsichtlich der Hand lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin getätigt hatte (Urk. 5, Urk. 7-9), ersuchte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 11) um Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahr scheinlichkeit als valide zu betrachten. Überwiegend wahrscheinlich sei ein rei nes Suchtgeschehen anzunehmen, dies bis mit ausreichender Sicherheit eine Be funderhebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Aus mass beeinflusst werde. Zudem sei eine bewusste Verzerrung der Antworten durch nicht optimales Leistungsverhalten nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versiche rungsleistungen.
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 10 ff.) entgegen, gemäss Schreiben des A.___, Klinik für Neurolo gie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) seien die festgestellten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahrscheinlichkeit ir reversibel und Folge des langjährigen Alkoholabusus. Gestützt auf die neu ropsychologische Untersuchung vom 1. April 2016 verfüge sie lediglich über ei ne Restarbeitsfähigkeit von 40 %, weshalb die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragt werde. Es gebe keine Hinweise, dass die Testergeb nisse nicht verwertbar beziehungsweise nicht valide seien. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (insbesondere Einholung eines neurologischen-neuropsychologischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass ihr diesbezüglich vorgängig keine Mass nahme in Form einer Alkoholabstinenz aufzuerlegen sei. 3. 3.1
Im Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 31. März 2014 (Urk. 12/20) betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. bis 31. März 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): 1. Schädel-Hirn-Trauma vom 20. März 2014 - RQW (4 cm Länge) mit grossem supragalealem Hämatom occipital rechts - tSAB links frontal mit Hauptbefund im Sulcus frontalis superior - tSAB (DD: Kontusionsblutung mit SAB-Komponente) am inferioren Aspekt des rechten Temporallappens 2. Generalisierte Epilepsie - Status nach tonisch-klonischem epileptischem Anfall am 31. Juli 2013 - Status nach generalisiertem Grand-Mal Anfall im November 2012 - am ehesten provoziert im Rahmen von Diagnose 3 3. Tonische Pupille mit geringer Anisokorie (links < rechts) bei Adie-Syndrom 4. Chronischer Alkoholkonsum - hyperchromes makrozytäres Blutbild und Leberenzymerhöhung 5. Arterielle Hypertonie 6. Dyslipidämie 7. Cataracta incipiens
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Cataracta incipiens
E. 9 Presbyopie
In der Beurteilung wurde zusammenfassend festgehalten (S. 4), es lägen schwergradige attentionale Beeinträchtigungen sowie leichtgradige mnestische Beeinträchtigungen vor. Ätiologisch beziehungsweise hirnlokalisatorisch seien insbesondere die attentionalen Defizite unspezifisch. Die Gedächtnisdefizite (vor allem für figurale Informationen) könnten mit dem Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit links frontaler beziehungsweise rechts temporaler SAB in Zusam menhang stehen. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin um 60 % eingeschränkt, wobei eine auszufüh rende Tätigkeit keinesfalls zeitsensitiv sein sollte sowie keine Leistungsstabilität und Fehlerfreiheit erfordern dürfe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Leis tungsfluktuation bei einfachen monotonen Arbeiten noch ausgeprägter ausfal len dürfte als bei etwas komplexeren Aufgaben. Die Beschwerdeführerin sei auf eine starke externale Strukturierung, Anleitung und Führung angewiesen auf grund erhöhter Ablenkbarkeit und ansonsten mangelndem Aufmerksamkeitsfo kus. Nach bereits kurzer Zeit habe sich eine deutliche Ermüdung und ein schneller Abfall der Konzentrationsleistung gezeigt. 3.8
Med. pract. F.___ vom RAD hielt am 25. Juli 2016 fest (Urk. 12/37/3), die neuropsychologische Testung habe verschiedene Defizite gezeigt, vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, sowie eine schnelle Ermü dung. Er bat er um ergänzende Beantwortung folgender Fragen: - Wurde ein Verfahren zur Beschwerdevalidierung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht? - Wurde vor der neuropsychologischen Testung eine Atemalkohol-Testung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht?
Ein Aufmerksamkeitsdefizit infolge einer akuten Alkoholintoxikation könne ohne Testung der Atem-Alkohol-Konzentration oder einer vergleichbaren Un tersuchung nicht sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund des chronischen Al koholkonsums sei eine mögliche Testung im alkoholisierten Zustand – die schliesslich nicht verwertbar wäre – als durchaus wahrscheinlich anzusehen.
Gemäss Aktennotiz vom 26. Juli 2016 (Urk. 12/37/3) verneinte Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Klinik für Neurologie, Neuropsychologie, auf telefoni sche Anfrage der Beschwerdegegnerin hin die Vornahme einer Beschwerdevali dierung wie auch einer Atem-Alkohol-Testung vor der Untersuchung. Verfahren zur Beschwerdevalidierung würden nur bei Begutachtungen durchgeführt oder aber, wenn die Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar seien.
Daraufhin hielt RAD-Arzt med. pract. F.___ am 29. August 2016 fest (Urk. 12/37/4), die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als valide zu be trachten. Die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines reinen Suchtgesche hens sei somit weiterhin gültig, bis mit ausreichender Sicherheit eine Befunder hebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Ausmass be einflusst werde (Abstinenznachweis durch Haarprobe, ETG, für die letzten sechs Monate). Zudem sei eine bewusstseinsnahe Antwortverzerrung durch subopti males Leistungsverhalten vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versicherungsleistungen mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen (Be schwerdevalidierung). 3.9
Im Schreiben des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) hielten PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Neuropsychologie, zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, die von ihr gestellten (nicht ak tenkundigen) Fragen könnten aufgrund der einmaligen Konsultation (neuropsy chologische Standortbestimmung) nicht beantwortet werden. Hierzu sei wohl zusätzlich eine neurologische Begutachtung nötig. Es werde davon ausgegan gen, dass die konstatierten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahr scheinlichkeit irreversibel und Folge des langjährigen (seit Jugend) Alkoholabu sus seien. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fra ge, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, aufgrund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem rentenbegründenden Ausmass eingeschränkt ist. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahr en ein e Alkohol abhängigkeit besteht. Aktenkundig sind sodann verschiedene ge sundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere Epilepsie, Pupillenfunktionsstö rung, Status nach Schädel-Hirn-Trauma, Konzentrationsschwäche, geringe kör perliche Belastbarkeit, Leberzirrhose, cerebelläres Syndrom mit Gangataxie, neuropsychologische Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächt nis), welche durch den missbräuchlichen Alkoholkonsum (mit-)verursacht wor den sein o der aber auch unabhängig von diesem vorliegen könnten. Wie es sich damit im Einzelnen konkret verhält und ob beziehungsweise inwieweit die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch in invalidenversicherungsrecht lich relevanter Weise eingeschränkt ist, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen .
Insbesondere setzte sich auch med. pract. F.___ vom RAD in sei nen kurz gehaltenen Stellungnahmen (vgl. E. 3.5 und E. 3.8 hiervor) mit den re levanten Vorakten nur ungenügend auseinander und begründete seine Ein schätzung, wonach ein reines Suchtgeschehen vorliege, nicht in der gebotenen Weise. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin mangels Nachvollzieh barkeit nicht unbesehen darauf abstellen dürfen, zumal ärztlicherseits irrever sible Folgeschäden postuliert werden (vgl. E. 3.6 und E. 3.9 hiervor) .
Auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte sind zu wenig auf schlussreich, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können. Mithin fehlt es an einer ver lässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung ihres Leis tungsanspruch e s.
Entgegen dem von der Beschwerdeführerin vertretenen (Haupt-)Standpunkt kann namentlich nicht auf die im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (vgl. E. 3.7 hiervor) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % abgestellt werden, da die invol vierten Fachpersonen gestützt auf die neuropsychologische Standortbestim mung vom selben Datum keine abschliessende Einschätzung abzugeben ver mochten und eine zusätzliche neurologische Begutachtung anregten (Bericht vom 26. September 2016, vgl. E. 3.9 hiervor). Zur Beurteilung des Leistungsan spruch es der Beschwerdeführerin bedarf es vielmehr eines fachärztlichen (versi cherungsexternen) Gutachtens, welches über deren Gesundheitszustand Aus kunft gibt und dazu Stellung nimmt, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten sie arbeitsfähig ist. Dabei wird auch das Suchtgeschehen im Lichte der einschlägigen bundesgerichtli chen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hier vor) zu beleuchten sein. Mithin hat sich das Gutachten auch darüber auszuspre chen, ob die seit vielen Jahren bestehende Alkoholsucht zu einem Gesundheits schaden mit Krankheitswert geführt hat oder ob sie selbst Folge eines solchen ist. 4.3
Praxisgemäss können di e Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nach weis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mit wirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Hängt der Alkoholismus mit einer invalidisierenden Krankheit derart zusam men, dass eine Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Krankheit zu verhindern, kann ein Entzug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage kommen (beispielsweise bei einer invalidisierenden Leberschädigung, die ohne Abstinenz zu Leberzirrhose oder Leberkrebs führen würde; Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).
Auch diesbezüglich bedarf es einer fachkundigen Einschätzung. Namentlich ist mit Blick auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Beschwerde führerin fachärztlich zu beantworten, ob eine (weitere) Entzugsbehandlung – al lenfalls im Vorfeld der anzuberaumenden Begutachtung – angezeigt und zu mutbar ist und ob diese zu einer (anspruchsrelevanten) Verbesserung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit führen könnte. Gegebenenfalls bedarf es hierzu ei n es Mahn- und Bedenkzeitverfahren s im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG bezie hungsweise Art. 21 Abs. 4 ATSG . 4.4
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes bewenden liess respektive sie die entscheidrelevanten Fragen bisher nicht ernst haft zu erhellen versuchte, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches G utachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde . Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
14. September 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such de r Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
14. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01114 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957 und sei Mai 2014 verbeiständet (Urk. 12/4), arbeitete von 1973 bis 2010 beim Y.___ beziehungsweise bei der Z.___ als dessen Rechtsnachfolgerin (Urk. 12/2/4 Ziff. 5.3, Urk. 12/7). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit und der anschliessenden Vorstellung bei der Sozialhilfebehörde ihres Wohnortes meldete sie sich am 25. Juni 2014 unter Hinweis auf verschiedene seit zirka dem Jahr 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Wasser in den Beinen, Epilepsie, sehr oft Kopfschmerzen, sehr schwache Beine, ständige Schmerzen in beiden Knien und Laufen am Krückstock) und eine Suchtproblematik zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 12/2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 4. Januar 2016, Urk. 12/24; Einwand vom 4. März und 31. Mai 2016, Urk. 12/31 und Urk. 12/34), in dessen Verlauf der Untersu chungsbericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abtei lung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (Urk. 12/33) aufgelegt wurde, ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gung vom 14. September 2016 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicher ten mangels Invalidität. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 5. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzuhe ben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung. Nachdem das Gericht Abklärungen hinsichtlich der Hand lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin getätigt hatte (Urk. 5, Urk. 7-9), ersuchte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 11) um Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes . Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwi schen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festge stellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn da von auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei ei ner (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bun desgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Ge sundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hin gegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhän gigkeit aufrechterhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt kön nen die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und so weit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychoso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störun gen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergeb nisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen – Mög lichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu entscheiden. Allerdings sind in sol chen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungs externe Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahr scheinlichkeit als valide zu betrachten. Überwiegend wahrscheinlich sei ein rei nes Suchtgeschehen anzunehmen, dies bis mit ausreichender Sicherheit eine Be funderhebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Aus mass beeinflusst werde. Zudem sei eine bewusste Verzerrung der Antworten durch nicht optimales Leistungsverhalten nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versiche rungsleistungen. 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 10 ff.) entgegen, gemäss Schreiben des A.___, Klinik für Neurolo gie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) seien die festgestellten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahrscheinlichkeit ir reversibel und Folge des langjährigen Alkoholabusus. Gestützt auf die neu ropsychologische Untersuchung vom 1. April 2016 verfüge sie lediglich über ei ne Restarbeitsfähigkeit von 40 %, weshalb die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragt werde. Es gebe keine Hinweise, dass die Testergeb nisse nicht verwertbar beziehungsweise nicht valide seien. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (insbesondere Einholung eines neurologischen-neuropsychologischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass ihr diesbezüglich vorgängig keine Mass nahme in Form einer Alkoholabstinenz aufzuerlegen sei. 3. 3.1
Im Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 31. März 2014 (Urk. 12/20) betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. bis 31. März 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): 1. Schädel-Hirn-Trauma vom 20. März 2014 - RQW (4 cm Länge) mit grossem supragalealem Hämatom occipital rechts - tSAB links frontal mit Hauptbefund im Sulcus frontalis superior - tSAB (DD: Kontusionsblutung mit SAB-Komponente) am inferioren Aspekt des rechten Temporallappens 2. Generalisierte Epilepsie - Status nach tonisch-klonischem epileptischem Anfall am 31. Juli 2013 - Status nach generalisiertem Grand-Mal Anfall im November 2012 - am ehesten provoziert im Rahmen von Diagnose 3 3. Tonische Pupille mit geringer Anisokorie (links < rechts) bei Adie-Syndrom 4. Chronischer Alkoholkonsum - hyperchromes makrozytäres Blutbild und Leberenzymerhöhung 5. Arterielle Hypertonie 6. Dyslipidämie 7. Cataracta incipiens 8. Presbyopie
Der Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Abklärung der Gangunsicherheit wurde eine neurologische Abklärung als erforderlich erachtet. Ausser dem wurde eine neurochirurgische Nachkontrolle anberaumt (S. 3). Laut Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2014 (Urk. 12/11) wurde der entsprechende Termin von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. 3.2
Vom 9. Mai bis 2. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin in B.___, Zentrum für Integrative Psychiatrie, Abhängi ges Verhalten, C.___, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 12/10) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Lokalisationsbezogene (fokale) partielle symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2) - Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome (ICD-10 G40.3) - Pupillenfunktionsstörungen (ICD-10 H57.0) - Status nach Schädel-Hirn-Trauma (FT) vom 20. März 2014
Die Ärzte hielten fest, in letzter Zeit sei es zu mehreren Stürzen gekommen, wahrscheinlich im Zusammenhang mit epileptischen Anfällen, darunter auch zu einem Schädel-Hirn-Trauma. Substanzanamnestisch berichte die Beschwerde führerin von einem Erstkontakt mit Alkohol im Alter von 18 Jahren. Seit fünf Jahren habe der Alkoholkonsum zugenommen und sei somit zum Problem für sie geworden. Sie konsumiere eine Flasche Wein pro Tag, hauptsächlich über den Tag verteilt (S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei nach abgeschlossener Alko holentzugsbehandlung von der B.___, Station A1 für Akutpsychiatrie, zur weiterführenden Entwöhnungsbehandlung sowie zur psychosozialen Stabilisie rung und zur Teilnahme am alkoholspezifischen Informations- und Motiva tionsprogramm zugewiesen worden. Sie habe sich gut in das Stationssetting in tegrieren können und motiviert und regelmässig am Programm teilgenommen. Aufgrund der regelmässigen Atem-Alkoholtests könne ihr eine rückfallfreie Zeit attestiert werden (S. 3).
Die Beschwerdeführerin sei am 2. Juli 2014 in gegensei tigem Einvernehmen in die D.___ ausgetreten. Die weitere Nachbe handlung erfolge durch die Hausärztin. Empfohlen werde die Fortführung der Vitamin B-Substitution mit Becozym und Benerva für mindestens zwei bis drei Monate. Bei einem alkoholbedingten Rückfall könne die Beschwerdeführerin nach telefonischer Absprache wieder aufgenommen werden (S. 4).
Zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht. 3.3
Die seit Februar 2012 behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 12/13; vgl. auch ergänzende Angaben in Urk. 12/16) an die Beschwerde gegnerin folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholkrankheit (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umge bung, ICD-10 F10.21) - Lokalisationsbezogene (fokale) partielle symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2) - Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome (ICD-10 G40.3) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pupillenfunktionsstörungen (ICD-10 H57.0) - Status nach Schädel-Hirn-Trauma März 2014
Die Hausärztin berichtete von einem problematischen Alkoholkonsum seit zirka 15 Jahren. Aktuell sei die Beschwerdeführerin kognitiv unauffällig, sie konsu miere aber weiter Alkohol in geringer Menge (S. 2 Ziff. 1.4).
Als Einschränkun gen bestünden eine Konzentrationsschwäche und eine geringe körperliche Be lastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit als Bankkauffrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr beziehungsweise nur noch während maximal zwei Stunden mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Es könnten nur sehr kurze, mental nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeführt werden. Eine behinderungsange passte Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung sei während drei bis vier Stunden möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit könne nicht gerechnet werden wegen der Alkoholkrankheit (S. 3 Ziff. 1.9). 3.4
In einem undatierten, am 9. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Verlaufsbericht (Urk. 12/22) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Leberzirrhose Child A - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)
Die Hausärztin schilderte einen fortgesetzten Alkoholkonsum mit zirka fünf Bier am Tag und eine fehlende Motivation zur Abstinenz (S. 1 Ziff. 1.3). Sie hielt fest, die seit Jahren arbeitslose Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Bankkauffrau seit mindestens vier Jahren arbeitsunfähig. Es bestehe ei ne Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 70-80 % (S. 1 Ziff. 2.1-2.2). Sie lebe in einem Wohnheim für Bewohner mit niedrigem Dro genkonsum (S. 3 Ziff. 4.4). 3.5
Med. pract. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD hielt in seinen Stellungnahmen vom 29. April und 15. Dezember 2015 (Urk. 12/23/3-4) fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nur ein Missbrauch von Genussmitteln (Alkohol) und eine dadurch bedingte Leberzirrhose mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als belegt angesehen werden. Eine eigenständige Epi lepsie sei nicht dokumentiert. Die Anfälle seien überwiegend wahrscheinlich als Entzugsanfälle im Rahmen der Alkoholabhängigkeit zu sehen. 3.6
Auf Anfrage der Rechtsvertreterin (Urk. 12/29) führte Dr. E.___ am 2. März 2016 (Urk. 12/30) aus, eigenen Angaben zufolge konsumiere die Beschwerde führerin zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag, was sich nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswirken sollte. Sie leide an einer Konzentrationsschwäche und sei zur weiteren Abklärung in der neuropsychologischen Sprechstunde des A.___ ange meldet. Es bestehe ein irreversible s cerebelläre s Syndrom mit Gangataxie. Dabei handle es sich am ehesten um Folgen der chronischen Alkoholkrankheit. Die Epilepsie sei am ehesten durch die Alkoholkrankheit induziert. Aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas vom 20. März 2014 seien keine bleibenden Schäden zu rückgeblieben. Ein Alkoholentzug wäre sicher sinnvoll, eine Begutachtung be ziehungsweise neurologische Untersuchung sollte aber auf diesem niedrigen Ni veau möglich sein. 3.7
Im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (Urk. 12/33) betreffend die Standortbestimmung vom selben Da tum wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): 1. Chronischer Alkoholkonsum - Hyperchromes makrozytäres Blutbild und Leberenzymerhöhung 2. Generalisierte Epilepsie: - Am ehesten im Rahmen der Diagnose 1 - Status nach tonisch-klonischem Anfall am 31. Juli 2013 - Status nach generalisierte m Grand-Mal-Anfall im November 2012 - Cerebelläres Syndrom mit Gangataxie und leichter Okulomotoriusstö rung - Therapeutisch: Keppra 3. Status nach Sturz am 22. November 2015 - Am ehesten im Rahmen der Diagnose 2 - Anamnestisch starke frontale Kopfschmerzen 4. Status nach Schädel-Hirn-Trauma vom 20. März 2014 - RQW (4 cm Länge) mit grossem supragalealem Hämatom occipital rechts - tSAB links frontal mit Hauptbefund im Sulcus frontalis superior - tSAB (DD: Kontusionsblutung mit SAB-Komponente) am inferioren Aspekt des rechten Temporallappens 5. Tonische Pupille mit geringer Anisokorie (links < rechts) bei Adie-Syndrom 6. Arterielle Hypertonie 7. Dyslipidämie 8. Cataracta incipiens 9. Presbyopie
In der Beurteilung wurde zusammenfassend festgehalten (S. 4), es lägen schwergradige attentionale Beeinträchtigungen sowie leichtgradige mnestische Beeinträchtigungen vor. Ätiologisch beziehungsweise hirnlokalisatorisch seien insbesondere die attentionalen Defizite unspezifisch. Die Gedächtnisdefizite (vor allem für figurale Informationen) könnten mit dem Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit links frontaler beziehungsweise rechts temporaler SAB in Zusam menhang stehen. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin um 60 % eingeschränkt, wobei eine auszufüh rende Tätigkeit keinesfalls zeitsensitiv sein sollte sowie keine Leistungsstabilität und Fehlerfreiheit erfordern dürfe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Leis tungsfluktuation bei einfachen monotonen Arbeiten noch ausgeprägter ausfal len dürfte als bei etwas komplexeren Aufgaben. Die Beschwerdeführerin sei auf eine starke externale Strukturierung, Anleitung und Führung angewiesen auf grund erhöhter Ablenkbarkeit und ansonsten mangelndem Aufmerksamkeitsfo kus. Nach bereits kurzer Zeit habe sich eine deutliche Ermüdung und ein schneller Abfall der Konzentrationsleistung gezeigt. 3.8
Med. pract. F.___ vom RAD hielt am 25. Juli 2016 fest (Urk. 12/37/3), die neuropsychologische Testung habe verschiedene Defizite gezeigt, vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, sowie eine schnelle Ermü dung. Er bat er um ergänzende Beantwortung folgender Fragen: - Wurde ein Verfahren zur Beschwerdevalidierung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht? - Wurde vor der neuropsychologischen Testung eine Atemalkohol-Testung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht?
Ein Aufmerksamkeitsdefizit infolge einer akuten Alkoholintoxikation könne ohne Testung der Atem-Alkohol-Konzentration oder einer vergleichbaren Un tersuchung nicht sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund des chronischen Al koholkonsums sei eine mögliche Testung im alkoholisierten Zustand – die schliesslich nicht verwertbar wäre – als durchaus wahrscheinlich anzusehen.
Gemäss Aktennotiz vom 26. Juli 2016 (Urk. 12/37/3) verneinte Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Klinik für Neurologie, Neuropsychologie, auf telefoni sche Anfrage der Beschwerdegegnerin hin die Vornahme einer Beschwerdevali dierung wie auch einer Atem-Alkohol-Testung vor der Untersuchung. Verfahren zur Beschwerdevalidierung würden nur bei Begutachtungen durchgeführt oder aber, wenn die Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar seien.
Daraufhin hielt RAD-Arzt med. pract. F.___ am 29. August 2016 fest (Urk. 12/37/4), die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als valide zu be trachten. Die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines reinen Suchtgesche hens sei somit weiterhin gültig, bis mit ausreichender Sicherheit eine Befunder hebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Ausmass be einflusst werde (Abstinenznachweis durch Haarprobe, ETG, für die letzten sechs Monate). Zudem sei eine bewusstseinsnahe Antwortverzerrung durch subopti males Leistungsverhalten vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versicherungsleistungen mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen (Be schwerdevalidierung). 3.9
Im Schreiben des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) hielten PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Neuropsychologie, zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, die von ihr gestellten (nicht ak tenkundigen) Fragen könnten aufgrund der einmaligen Konsultation (neuropsy chologische Standortbestimmung) nicht beantwortet werden. Hierzu sei wohl zusätzlich eine neurologische Begutachtung nötig. Es werde davon ausgegan gen, dass die konstatierten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahr scheinlichkeit irreversibel und Folge des langjährigen (seit Jugend) Alkoholabu sus seien. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fra ge, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, aufgrund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem rentenbegründenden Ausmass eingeschränkt ist. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahr en ein e Alkohol abhängigkeit besteht. Aktenkundig sind sodann verschiedene ge sundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere Epilepsie, Pupillenfunktionsstö rung, Status nach Schädel-Hirn-Trauma, Konzentrationsschwäche, geringe kör perliche Belastbarkeit, Leberzirrhose, cerebelläres Syndrom mit Gangataxie, neuropsychologische Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächt nis), welche durch den missbräuchlichen Alkoholkonsum (mit-)verursacht wor den sein o der aber auch unabhängig von diesem vorliegen könnten. Wie es sich damit im Einzelnen konkret verhält und ob beziehungsweise inwieweit die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch in invalidenversicherungsrecht lich relevanter Weise eingeschränkt ist, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen .
Insbesondere setzte sich auch med. pract. F.___ vom RAD in sei nen kurz gehaltenen Stellungnahmen (vgl. E. 3.5 und E. 3.8 hiervor) mit den re levanten Vorakten nur ungenügend auseinander und begründete seine Ein schätzung, wonach ein reines Suchtgeschehen vorliege, nicht in der gebotenen Weise. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin mangels Nachvollzieh barkeit nicht unbesehen darauf abstellen dürfen, zumal ärztlicherseits irrever sible Folgeschäden postuliert werden (vgl. E. 3.6 und E. 3.9 hiervor) .
Auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte sind zu wenig auf schlussreich, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können. Mithin fehlt es an einer ver lässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung ihres Leis tungsanspruch e s.
Entgegen dem von der Beschwerdeführerin vertretenen (Haupt-)Standpunkt kann namentlich nicht auf die im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (vgl. E. 3.7 hiervor) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % abgestellt werden, da die invol vierten Fachpersonen gestützt auf die neuropsychologische Standortbestim mung vom selben Datum keine abschliessende Einschätzung abzugeben ver mochten und eine zusätzliche neurologische Begutachtung anregten (Bericht vom 26. September 2016, vgl. E. 3.9 hiervor). Zur Beurteilung des Leistungsan spruch es der Beschwerdeführerin bedarf es vielmehr eines fachärztlichen (versi cherungsexternen) Gutachtens, welches über deren Gesundheitszustand Aus kunft gibt und dazu Stellung nimmt, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten sie arbeitsfähig ist. Dabei wird auch das Suchtgeschehen im Lichte der einschlägigen bundesgerichtli chen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hier vor) zu beleuchten sein. Mithin hat sich das Gutachten auch darüber auszuspre chen, ob die seit vielen Jahren bestehende Alkoholsucht zu einem Gesundheits schaden mit Krankheitswert geführt hat oder ob sie selbst Folge eines solchen ist. 4.3
Praxisgemäss können di e Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nach weis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mit wirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Hängt der Alkoholismus mit einer invalidisierenden Krankheit derart zusam men, dass eine Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Krankheit zu verhindern, kann ein Entzug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage kommen (beispielsweise bei einer invalidisierenden Leberschädigung, die ohne Abstinenz zu Leberzirrhose oder Leberkrebs führen würde; Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).
Auch diesbezüglich bedarf es einer fachkundigen Einschätzung. Namentlich ist mit Blick auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Beschwerde führerin fachärztlich zu beantworten, ob eine (weitere) Entzugsbehandlung – al lenfalls im Vorfeld der anzuberaumenden Begutachtung – angezeigt und zu mutbar ist und ob diese zu einer (anspruchsrelevanten) Verbesserung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit führen könnte. Gegebenenfalls bedarf es hierzu ei n es Mahn- und Bedenkzeitverfahren s im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG bezie hungsweise Art. 21 Abs. 4 ATSG . 4.4
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes bewenden liess respektive sie die entscheidrelevanten Fragen bisher nicht ernst haft zu erhellen versuchte, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches G utachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde . Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
14. September 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such de r Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
14. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter