Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1995, meldete sich am 3. Februar 2014 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud den Versicherten unter anderem am 3. und am 25. Februar sowie am 29. März 2016 zum Gespräch zur Abklärung der berufli chen Situation ein (Urk. 7/37, Urk. 7/41, Urk. 7/44), zu welchem er jeweils nicht erschien. Mit Vorbescheid vom 30. März 2016 (Urk. 7/46) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Leistungen der Invaliden versicherung erteilt werde. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai und am 8. Juni 2016 Einwände (Urk. 7/47, Urk. 7/51). Am 24. Juni 2016 unterzeich nete der Versicherte eine Bereitschaftserklärung, in welcher er bestätigte, dass er zukünftig seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde (Urk. 7/54). In der Folge wurde er von der IV-Stelle am 2. August 2016 zum Gespräch eingeladen (Urk. 7/55), zu welchem er erschien. Auf die weiteren Kontakt aufnahmeversuche der IV-Stelle per Telefon und per E-Mail reagierte der Versicherte nicht, weshalb er mit Schreiben der IV-Stelle vom 24. August 2016 zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert und ihm eine Frist bis 1. September 2016 angesetzt wurde, sich zu melden (vgl. Urk. 7/57). Dem kam der Versicherte in der Folge nicht nach (vgl. Urk. 7/63), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2016 keine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung erteilte (Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessend neuer Prüfung des Leistungsbegehrens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versi cherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30, 9C_961/2008 E. 3.1). 1.2
Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92). Rechtsprechungsgemäss trifft dies etwa dann nicht zu, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten (medizinischen) Massnahme Hand zu bieten (vgl. Urteil des Bundesgericht I 371/05 vom 1. September 2006, E. 6.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Be schwerdeführer sei schriftlich zu einem Gespräch eingeladen worden und dreimal unentschuldigt nicht erschienen. Mit dem Schreiben vom 15. März 2016 sei er auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht auf merksam gemacht worden. Am 5. Juli 2016 habe er eine Bereitschaftserklä rung zur Mitwirkung eingereicht und sei am 4. August 2016 zu einem Folge gespräch erschienen. Danach habe er wiederholt weder auf Anrufe noch auf Kontaktversuche per E-Mail reagiert, weshalb am 24. August 2016 erneut ein Schreiben mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht verschickt worden sei. Es sei ihm bis am 1. September 2016 Zeit gegeben worden, sich zu melden, was er nicht getan habe. Aus diesem Grund werde das Dossier abgeschlossen (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe seit Eintritt in die Primarschule Schwierigkeiten, sich an Abmachun gen und Regeln zu halten und habe keinerlei Tagesstruktur mehr (S. 7 f. Ziff. 4). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen, und sein Verhalten könne nicht als schlechthin unverständlich qualifiziert werden. Es handle sich um keine schuldhafte Verletzung der Mit wirkungspflicht. Weitere medizinische und insbesondere psychiatrische Ab klärungen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit festlegten, seien daher angezeigt. Zudem sei das rechtliche Gehör durch ungenügende Begründung verletzt worden (S. 8 Ziff. 5-6). 3.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächli chen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgericht I 41/2006 vom 25. August 2006 E. 3.2).
Zwar trägt die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) den Titel „Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV“ und es wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt. Tatsächlich fand jedoch keine materielle An spruchsprüfung statt, sondern das Dossier wurde infolge Verletzung der Mit wirkungspflicht geschlossen, womit faktisch ein Nichteintreten auf das Leis tungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. auch Urk. 7/63).
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 18. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zur Weiterführung der Beratung und zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch am 3. Februar 2016 um 15.00 Uhr eingeladen (Urk. 7/37). Nachdem der Besc hwerdeführer nicht zu diesem Ge spräch erschienen war, wurde von der Beschwerdegegnerin ein neuer Termin auf den 25. Februar 2016 um 9.00 Uhr festgelegt (Urk. 7/41). Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, so dass er von der Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief vom 15. März 2016 zu ei nem neuen Gesprächstermin am 29. März 2016 um 9.00 Uhr eingeladen und darauf hingewiesen wurde, dass bei erneutem Nichterscheinen, die Abklärun gen eingestellt würden und über den Anspruch auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7/45). Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wiederum nicht wahr, weshalb er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde von Seiten der Beschwerdegeg nerin korrekt durchgeführt. 4.2
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.2). Es muss sich demnach um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92).
Der Beschwerdeführer machte einspracheweise geltend, er könne sich das Fernbleiben nicht wirklich erklären, er vermute, verschlafen zu haben (Urk. 7/51 S. 6 Ziff. 8), und verwies in seiner Beschwerde auf die medizini sche Aktenlage (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.3
Diesbezüglich geht aus dem die Anmeldung zum Leistungsbezug begleiten den Bericht von lic. phil. Y.___, Psychologischer Bera ter/Psychotherapeut FSP, Jugendberatung Z.___, vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/6) hervor, der Beschwerdeführer habe sich vom Januar bis Dezember 2013 in regelmässiger ambulanter psychologisch-psychotherapeutischer Be ratung befunden. Gemäss Angaben des Lehrers habe er regelmässig mehr mals pro Woche stunden- und tageweise in der Schule gefehlt, chronisch übermüdet gewirkt und an körperlichen Symptomen wie Kopf- und Bauch schmerzen (ohne organmedizinischen Befund) gelitten und habe trotz anhal tenden Bemühungen der Schule kaum eine Zukunftsperspektive für die Zeit nach dem 10. Schuljahr entwickeln oder die diesbezüglichen Angebote der Schule wahrnehmen können. Es habe sich gezeigt, dass die Müdigkeit des Beschwerdeführers, seine Schlafstörungen und die allgemeine Antriebslosig keit wahrscheinlich als Ausdruck eines seit längerem bestehenden depressi ven Geschehens vor dem Hintergrund einer familiären Belastungssituation zu verstehen seien (S. 1).
A.___, Neuropsychologin, und PD Dr. med. dipl. psych. B.___, Leitender Arzt / stellvertretender Chefarzt, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 25. August 2015 (Urk. 7/36/6-10) nach neuropsyc hologischer Untersuchung des Be schwerdeführers vom 17. und 24. August 2015 als Diagnose eine bereits im Kindesalter gestellte und vom Spezialambu latorium aktuell bestätigte Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; S. 1). Sie führten aus, psychopathologisch liessen sich beim Patienten eine Parathymie, eine einge schränkte Fähigkeit, Vertrauen zu fassen sowie klinisch beziehungsweise anamnestisch eine ausgeprägte Negativsymptomatik mit flachem Affekt, Alogie, sozialem Rückzug, Avolition und Anhedonie feststellen. Differenzial diagnostisch sei neben einer ADHS auch an eine schizoid e Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.1) oder an eine Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6) zu denken. Weitere Abklärungen würden empfohlen (S. 4).
Dr. med. O.___, Oberarzt, Spital P.___, nannte in seinem Be richt vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/40/6-7), nachdem er den Beschwerde führer vom 12. bis 13. Juli 2015 ambulant zur schlafmedizinischen Beurtei lung in seiner Sprechstunde gesehen hatte, als Diagnosen eine schwere chro nische Ein- und Durchschlafinsomnie bei mangelnder Schlafhygiene sowie als Differenzialdiagnose eine psycho-physiologische Insomnie und einen Verdacht auf eine ADHS (S. 1). Der Patient habe eine vollständig aufgeho bene Tagesstruktur und ein geregeltes Leben sei ihm im Moment kaum mög lich. Zu weiteren Abklärungen sei der Patient unentschuldigt nicht erschie nen (S. 2).
Prof. Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, C.___ Spezialambu-lato rium ADHD, nannte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/36/2-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADHS (ICD-10 F90.0), eine dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und anam nestisch Schlaf-Wachstörungen, zurzeit in Abklärung (Ziff. 1.1).
Prof. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. März 2015 unregelmässig bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am
10. Juni 2015 erfolgt (Ziff. 3.1). Es bestehe der Verdacht auf schwerwiegende Einschränkungen, welche allerdings abgeklärt werden müssten (Ziff. 2.3). Eine Prognose könne nicht gemacht werden, da sich der Patient der Be handlung entziehe (Ziff. 3.3). Es bestehe keine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden am Tag. Der Beschwerdeführer bedürfe auch zu Hause einer Tagesstruktur (Ziff. 4.2). 4.4
Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise für ein psychisches Leiden, welches das Nichterscheinen zu den Terminen bei der IV-Stelle als entschuldbar erscheinen liesse. Diagnostiziert wurden zwar verschiedentlich ein ADHS (ICD-10 F90.0) sowie eine dissozi ierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und eine Schlafstörung (vgl. vorstehend E. 3.3), jedoch lässt sich daraus das Fernbleiben zu den Terminen und das Ver halten der IV-Stelle gegenüber nicht erklären, umso B.___ in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer eine Bereitschaftserklärung zur Mitwir kung unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/54). Genauere medizinische Abklärun gen waren indiziert, kamen aber ebenfalls aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu Stande.
Dies führt gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, die Termine bei der IV-Stelle einzuhalten. Es ist somit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich diesen in unentschuldbarer Weise entzog, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktionieren durfte. 5. 5.1
Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG kann bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten beschlossen werden oder - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den bei den Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist und, soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, kein Nichteintretensentscheid gefällt werden soll. Die Sanktion des Nicht eintretens ist nicht zulässig, wo der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt. Allemal ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei „günstigere Vari ante“ zu wählen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 99 f.). 5.2
Vorliegend lässt sich aufgrund der sich durchgehend abzeichnenden mangeln den Mitwirkung des Beschwerdeführers weder bestimmen, ob beruf liche Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, noch, an welchen Diagno sen und gesundheitlichen Einschränkungen mit allfälliger Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit er tatsächlich leidet. Das mit Verfügung vom 7. September 2016 von der IV-Stelle faktisch verfügte Nichteintreten (Urk. 2) entsprechend Art. 43 Abs. 3 ATSG erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3). An tragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1995, meldete sich am 3. Februar 2014 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud den Versicherten unter anderem am 3. und am 25. Februar sowie am 29. März 2016 zum Gespräch zur Abklärung der berufli chen Situation ein (Urk. 7/37, Urk. 7/41, Urk. 7/44), zu welchem er jeweils nicht erschien. Mit Vorbescheid vom 30. März 2016 (Urk. 7/46) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Leistungen der Invaliden versicherung erteilt werde. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai und am 8. Juni 2016 Einwände (Urk. 7/47, Urk. 7/51). Am 24. Juni 2016 unterzeich nete der Versicherte eine Bereitschaftserklärung, in welcher er bestätigte, dass er zukünftig seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde (Urk. 7/54). In der Folge wurde er von der IV-Stelle am 2. August 2016 zum Gespräch eingeladen (Urk. 7/55), zu welchem er erschien. Auf die weiteren Kontakt aufnahmeversuche der IV-Stelle per Telefon und per E-Mail reagierte der Versicherte nicht, weshalb er mit Schreiben der IV-Stelle vom 24. August 2016 zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert und ihm eine Frist bis 1. September 2016 angesetzt wurde, sich zu melden (vgl. Urk. 7/57). Dem kam der Versicherte in der Folge nicht nach (vgl. Urk. 7/63), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2016 keine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung erteilte (Urk. 7/62 = Urk. 2).
E. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versi cherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30, 9C_961/2008 E. 3.1).
E. 1.2 Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92). Rechtsprechungsgemäss trifft dies etwa dann nicht zu, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten (medizinischen) Massnahme Hand zu bieten (vgl. Urteil des Bundesgericht I 371/05 vom 1. September 2006, E. 6.2).
E. 2 Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessend neuer Prüfung des Leistungsbegehrens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Be schwerdeführer sei schriftlich zu einem Gespräch eingeladen worden und dreimal unentschuldigt nicht erschienen. Mit dem Schreiben vom 15. März 2016 sei er auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht auf merksam gemacht worden. Am 5. Juli 2016 habe er eine Bereitschaftserklä rung zur Mitwirkung eingereicht und sei am 4. August 2016 zu einem Folge gespräch erschienen. Danach habe er wiederholt weder auf Anrufe noch auf Kontaktversuche per E-Mail reagiert, weshalb am 24. August 2016 erneut ein Schreiben mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht verschickt worden sei. Es sei ihm bis am 1. September 2016 Zeit gegeben worden, sich zu melden, was er nicht getan habe. Aus diesem Grund werde das Dossier abgeschlossen (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe seit Eintritt in die Primarschule Schwierigkeiten, sich an Abmachun gen und Regeln zu halten und habe keinerlei Tagesstruktur mehr (S. 7 f. Ziff. 4). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen, und sein Verhalten könne nicht als schlechthin unverständlich qualifiziert werden. Es handle sich um keine schuldhafte Verletzung der Mit wirkungspflicht. Weitere medizinische und insbesondere psychiatrische Ab klärungen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit festlegten, seien daher angezeigt. Zudem sei das rechtliche Gehör durch ungenügende Begründung verletzt worden (S. 8 Ziff. 5-6).
E. 3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächli chen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgericht I 41/2006 vom 25. August 2006 E. 3.2).
Zwar trägt die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) den Titel „Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV“ und es wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt. Tatsächlich fand jedoch keine materielle An spruchsprüfung statt, sondern das Dossier wurde infolge Verletzung der Mit wirkungspflicht geschlossen, womit faktisch ein Nichteintreten auf das Leis tungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. auch Urk. 7/63).
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
E. 4.1 Mit Schreiben vom 18. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zur Weiterführung der Beratung und zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch am 3. Februar 2016 um 15.00 Uhr eingeladen (Urk. 7/37). Nachdem der Besc hwerdeführer nicht zu diesem Ge spräch erschienen war, wurde von der Beschwerdegegnerin ein neuer Termin auf den 25. Februar 2016 um 9.00 Uhr festgelegt (Urk. 7/41). Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, so dass er von der Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief vom 15. März 2016 zu ei nem neuen Gesprächstermin am 29. März 2016 um 9.00 Uhr eingeladen und darauf hingewiesen wurde, dass bei erneutem Nichterscheinen, die Abklärun gen eingestellt würden und über den Anspruch auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7/45). Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wiederum nicht wahr, weshalb er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde von Seiten der Beschwerdegeg nerin korrekt durchgeführt.
E. 4.2 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.2). Es muss sich demnach um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92).
Der Beschwerdeführer machte einspracheweise geltend, er könne sich das Fernbleiben nicht wirklich erklären, er vermute, verschlafen zu haben (Urk. 7/51 S. 6 Ziff. 8), und verwies in seiner Beschwerde auf die medizini sche Aktenlage (vgl. vorstehend E. 2.1).
E. 4.3 Diesbezüglich geht aus dem die Anmeldung zum Leistungsbezug begleiten den Bericht von lic. phil. Y.___, Psychologischer Bera ter/Psychotherapeut FSP, Jugendberatung Z.___, vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/6) hervor, der Beschwerdeführer habe sich vom Januar bis Dezember 2013 in regelmässiger ambulanter psychologisch-psychotherapeutischer Be ratung befunden. Gemäss Angaben des Lehrers habe er regelmässig mehr mals pro Woche stunden- und tageweise in der Schule gefehlt, chronisch übermüdet gewirkt und an körperlichen Symptomen wie Kopf- und Bauch schmerzen (ohne organmedizinischen Befund) gelitten und habe trotz anhal tenden Bemühungen der Schule kaum eine Zukunftsperspektive für die Zeit nach dem 10. Schuljahr entwickeln oder die diesbezüglichen Angebote der Schule wahrnehmen können. Es habe sich gezeigt, dass die Müdigkeit des Beschwerdeführers, seine Schlafstörungen und die allgemeine Antriebslosig keit wahrscheinlich als Ausdruck eines seit längerem bestehenden depressi ven Geschehens vor dem Hintergrund einer familiären Belastungssituation zu verstehen seien (S. 1).
A.___, Neuropsychologin, und PD Dr. med. dipl. psych. B.___, Leitender Arzt / stellvertretender Chefarzt, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 25. August 2015 (Urk. 7/36/6-10) nach neuropsyc hologischer Untersuchung des Be schwerdeführers vom 17. und 24. August 2015 als Diagnose eine bereits im Kindesalter gestellte und vom Spezialambu latorium aktuell bestätigte Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; S. 1). Sie führten aus, psychopathologisch liessen sich beim Patienten eine Parathymie, eine einge schränkte Fähigkeit, Vertrauen zu fassen sowie klinisch beziehungsweise anamnestisch eine ausgeprägte Negativsymptomatik mit flachem Affekt, Alogie, sozialem Rückzug, Avolition und Anhedonie feststellen. Differenzial diagnostisch sei neben einer ADHS auch an eine schizoid e Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.1) oder an eine Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6) zu denken. Weitere Abklärungen würden empfohlen (S. 4).
Dr. med. O.___, Oberarzt, Spital P.___, nannte in seinem Be richt vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/40/6-7), nachdem er den Beschwerde führer vom 12. bis 13. Juli 2015 ambulant zur schlafmedizinischen Beurtei lung in seiner Sprechstunde gesehen hatte, als Diagnosen eine schwere chro nische Ein- und Durchschlafinsomnie bei mangelnder Schlafhygiene sowie als Differenzialdiagnose eine psycho-physiologische Insomnie und einen Verdacht auf eine ADHS (S. 1). Der Patient habe eine vollständig aufgeho bene Tagesstruktur und ein geregeltes Leben sei ihm im Moment kaum mög lich. Zu weiteren Abklärungen sei der Patient unentschuldigt nicht erschie nen (S. 2).
Prof. Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, C.___ Spezialambu-lato rium ADHD, nannte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/36/2-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADHS (ICD-10 F90.0), eine dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und anam nestisch Schlaf-Wachstörungen, zurzeit in Abklärung (Ziff. 1.1).
Prof. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. März 2015 unregelmässig bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am
10. Juni 2015 erfolgt (Ziff. 3.1). Es bestehe der Verdacht auf schwerwiegende Einschränkungen, welche allerdings abgeklärt werden müssten (Ziff. 2.3). Eine Prognose könne nicht gemacht werden, da sich der Patient der Be handlung entziehe (Ziff. 3.3). Es bestehe keine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden am Tag. Der Beschwerdeführer bedürfe auch zu Hause einer Tagesstruktur (Ziff. 4.2).
E. 4.4 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise für ein psychisches Leiden, welches das Nichterscheinen zu den Terminen bei der IV-Stelle als entschuldbar erscheinen liesse. Diagnostiziert wurden zwar verschiedentlich ein ADHS (ICD-10 F90.0) sowie eine dissozi ierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und eine Schlafstörung (vgl. vorstehend E. 3.3), jedoch lässt sich daraus das Fernbleiben zu den Terminen und das Ver halten der IV-Stelle gegenüber nicht erklären, umso B.___ in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer eine Bereitschaftserklärung zur Mitwir kung unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/54). Genauere medizinische Abklärun gen waren indiziert, kamen aber ebenfalls aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu Stande.
Dies führt gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, die Termine bei der IV-Stelle einzuhalten. Es ist somit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich diesen in unentschuldbarer Weise entzog, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktionieren durfte.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG kann bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten beschlossen werden oder - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den bei den Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist und, soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, kein Nichteintretensentscheid gefällt werden soll. Die Sanktion des Nicht eintretens ist nicht zulässig, wo der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt. Allemal ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei „günstigere Vari ante“ zu wählen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 99 f.).
E. 5.2 Vorliegend lässt sich aufgrund der sich durchgehend abzeichnenden mangeln den Mitwirkung des Beschwerdeführers weder bestimmen, ob beruf liche Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, noch, an welchen Diagno sen und gesundheitlichen Einschränkungen mit allfälliger Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit er tatsächlich leidet. Das mit Verfügung vom 7. September 2016 von der IV-Stelle faktisch verfügte Nichteintreten (Urk. 2) entsprechend Art. 43 Abs. 3 ATSG erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 6.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3). An tragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01108 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1995, meldete sich am 3. Februar 2014 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud den Versicherten unter anderem am 3. und am 25. Februar sowie am 29. März 2016 zum Gespräch zur Abklärung der berufli chen Situation ein (Urk. 7/37, Urk. 7/41, Urk. 7/44), zu welchem er jeweils nicht erschien. Mit Vorbescheid vom 30. März 2016 (Urk. 7/46) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Leistungen der Invaliden versicherung erteilt werde. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai und am 8. Juni 2016 Einwände (Urk. 7/47, Urk. 7/51). Am 24. Juni 2016 unterzeich nete der Versicherte eine Bereitschaftserklärung, in welcher er bestätigte, dass er zukünftig seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde (Urk. 7/54). In der Folge wurde er von der IV-Stelle am 2. August 2016 zum Gespräch eingeladen (Urk. 7/55), zu welchem er erschien. Auf die weiteren Kontakt aufnahmeversuche der IV-Stelle per Telefon und per E-Mail reagierte der Versicherte nicht, weshalb er mit Schreiben der IV-Stelle vom 24. August 2016 zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert und ihm eine Frist bis 1. September 2016 angesetzt wurde, sich zu melden (vgl. Urk. 7/57). Dem kam der Versicherte in der Folge nicht nach (vgl. Urk. 7/63), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2016 keine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung erteilte (Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessend neuer Prüfung des Leistungsbegehrens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versi cherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30, 9C_961/2008 E. 3.1). 1.2
Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92). Rechtsprechungsgemäss trifft dies etwa dann nicht zu, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten (medizinischen) Massnahme Hand zu bieten (vgl. Urteil des Bundesgericht I 371/05 vom 1. September 2006, E. 6.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Be schwerdeführer sei schriftlich zu einem Gespräch eingeladen worden und dreimal unentschuldigt nicht erschienen. Mit dem Schreiben vom 15. März 2016 sei er auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht auf merksam gemacht worden. Am 5. Juli 2016 habe er eine Bereitschaftserklä rung zur Mitwirkung eingereicht und sei am 4. August 2016 zu einem Folge gespräch erschienen. Danach habe er wiederholt weder auf Anrufe noch auf Kontaktversuche per E-Mail reagiert, weshalb am 24. August 2016 erneut ein Schreiben mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht verschickt worden sei. Es sei ihm bis am 1. September 2016 Zeit gegeben worden, sich zu melden, was er nicht getan habe. Aus diesem Grund werde das Dossier abgeschlossen (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe seit Eintritt in die Primarschule Schwierigkeiten, sich an Abmachun gen und Regeln zu halten und habe keinerlei Tagesstruktur mehr (S. 7 f. Ziff. 4). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen, und sein Verhalten könne nicht als schlechthin unverständlich qualifiziert werden. Es handle sich um keine schuldhafte Verletzung der Mit wirkungspflicht. Weitere medizinische und insbesondere psychiatrische Ab klärungen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit festlegten, seien daher angezeigt. Zudem sei das rechtliche Gehör durch ungenügende Begründung verletzt worden (S. 8 Ziff. 5-6). 3.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächli chen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgericht I 41/2006 vom 25. August 2006 E. 3.2).
Zwar trägt die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) den Titel „Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV“ und es wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt. Tatsächlich fand jedoch keine materielle An spruchsprüfung statt, sondern das Dossier wurde infolge Verletzung der Mit wirkungspflicht geschlossen, womit faktisch ein Nichteintreten auf das Leis tungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. auch Urk. 7/63).
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 18. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zur Weiterführung der Beratung und zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch am 3. Februar 2016 um 15.00 Uhr eingeladen (Urk. 7/37). Nachdem der Besc hwerdeführer nicht zu diesem Ge spräch erschienen war, wurde von der Beschwerdegegnerin ein neuer Termin auf den 25. Februar 2016 um 9.00 Uhr festgelegt (Urk. 7/41). Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, so dass er von der Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief vom 15. März 2016 zu ei nem neuen Gesprächstermin am 29. März 2016 um 9.00 Uhr eingeladen und darauf hingewiesen wurde, dass bei erneutem Nichterscheinen, die Abklärun gen eingestellt würden und über den Anspruch auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7/45). Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wiederum nicht wahr, weshalb er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde von Seiten der Beschwerdegeg nerin korrekt durchgeführt. 4.2
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.2). Es muss sich demnach um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92).
Der Beschwerdeführer machte einspracheweise geltend, er könne sich das Fernbleiben nicht wirklich erklären, er vermute, verschlafen zu haben (Urk. 7/51 S. 6 Ziff. 8), und verwies in seiner Beschwerde auf die medizini sche Aktenlage (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.3
Diesbezüglich geht aus dem die Anmeldung zum Leistungsbezug begleiten den Bericht von lic. phil. Y.___, Psychologischer Bera ter/Psychotherapeut FSP, Jugendberatung Z.___, vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/6) hervor, der Beschwerdeführer habe sich vom Januar bis Dezember 2013 in regelmässiger ambulanter psychologisch-psychotherapeutischer Be ratung befunden. Gemäss Angaben des Lehrers habe er regelmässig mehr mals pro Woche stunden- und tageweise in der Schule gefehlt, chronisch übermüdet gewirkt und an körperlichen Symptomen wie Kopf- und Bauch schmerzen (ohne organmedizinischen Befund) gelitten und habe trotz anhal tenden Bemühungen der Schule kaum eine Zukunftsperspektive für die Zeit nach dem 10. Schuljahr entwickeln oder die diesbezüglichen Angebote der Schule wahrnehmen können. Es habe sich gezeigt, dass die Müdigkeit des Beschwerdeführers, seine Schlafstörungen und die allgemeine Antriebslosig keit wahrscheinlich als Ausdruck eines seit längerem bestehenden depressi ven Geschehens vor dem Hintergrund einer familiären Belastungssituation zu verstehen seien (S. 1).
A.___, Neuropsychologin, und PD Dr. med. dipl. psych. B.___, Leitender Arzt / stellvertretender Chefarzt, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 25. August 2015 (Urk. 7/36/6-10) nach neuropsyc hologischer Untersuchung des Be schwerdeführers vom 17. und 24. August 2015 als Diagnose eine bereits im Kindesalter gestellte und vom Spezialambu latorium aktuell bestätigte Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; S. 1). Sie führten aus, psychopathologisch liessen sich beim Patienten eine Parathymie, eine einge schränkte Fähigkeit, Vertrauen zu fassen sowie klinisch beziehungsweise anamnestisch eine ausgeprägte Negativsymptomatik mit flachem Affekt, Alogie, sozialem Rückzug, Avolition und Anhedonie feststellen. Differenzial diagnostisch sei neben einer ADHS auch an eine schizoid e Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.1) oder an eine Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6) zu denken. Weitere Abklärungen würden empfohlen (S. 4).
Dr. med. O.___, Oberarzt, Spital P.___, nannte in seinem Be richt vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/40/6-7), nachdem er den Beschwerde führer vom 12. bis 13. Juli 2015 ambulant zur schlafmedizinischen Beurtei lung in seiner Sprechstunde gesehen hatte, als Diagnosen eine schwere chro nische Ein- und Durchschlafinsomnie bei mangelnder Schlafhygiene sowie als Differenzialdiagnose eine psycho-physiologische Insomnie und einen Verdacht auf eine ADHS (S. 1). Der Patient habe eine vollständig aufgeho bene Tagesstruktur und ein geregeltes Leben sei ihm im Moment kaum mög lich. Zu weiteren Abklärungen sei der Patient unentschuldigt nicht erschie nen (S. 2).
Prof. Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, C.___ Spezialambu-lato rium ADHD, nannte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/36/2-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADHS (ICD-10 F90.0), eine dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und anam nestisch Schlaf-Wachstörungen, zurzeit in Abklärung (Ziff. 1.1).
Prof. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. März 2015 unregelmässig bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am
10. Juni 2015 erfolgt (Ziff. 3.1). Es bestehe der Verdacht auf schwerwiegende Einschränkungen, welche allerdings abgeklärt werden müssten (Ziff. 2.3). Eine Prognose könne nicht gemacht werden, da sich der Patient der Be handlung entziehe (Ziff. 3.3). Es bestehe keine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden am Tag. Der Beschwerdeführer bedürfe auch zu Hause einer Tagesstruktur (Ziff. 4.2). 4.4
Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise für ein psychisches Leiden, welches das Nichterscheinen zu den Terminen bei der IV-Stelle als entschuldbar erscheinen liesse. Diagnostiziert wurden zwar verschiedentlich ein ADHS (ICD-10 F90.0) sowie eine dissozi ierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und eine Schlafstörung (vgl. vorstehend E. 3.3), jedoch lässt sich daraus das Fernbleiben zu den Terminen und das Ver halten der IV-Stelle gegenüber nicht erklären, umso B.___ in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer eine Bereitschaftserklärung zur Mitwir kung unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/54). Genauere medizinische Abklärun gen waren indiziert, kamen aber ebenfalls aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu Stande.
Dies führt gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, die Termine bei der IV-Stelle einzuhalten. Es ist somit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich diesen in unentschuldbarer Weise entzog, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktionieren durfte. 5. 5.1
Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG kann bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten beschlossen werden oder - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den bei den Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist und, soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, kein Nichteintretensentscheid gefällt werden soll. Die Sanktion des Nicht eintretens ist nicht zulässig, wo der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt. Allemal ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei „günstigere Vari ante“ zu wählen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 99 f.). 5.2
Vorliegend lässt sich aufgrund der sich durchgehend abzeichnenden mangeln den Mitwirkung des Beschwerdeführers weder bestimmen, ob beruf liche Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, noch, an welchen Diagno sen und gesundheitlichen Einschränkungen mit allfälliger Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit er tatsächlich leidet. Das mit Verfügung vom 7. September 2016 von der IV-Stelle faktisch verfügte Nichteintreten (Urk. 2) entsprechend Art. 43 Abs. 3 ATSG erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3). An tragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan