Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, war als Servicefachangestellte tätig (Urk. 7/ 4). Am 27. Dezember 2005 brach sie sich bei einem Sturz beide Handgelenke (Urk. 7/25/130) und meldete sich deswegen am 18. April 2007 bei der Inva liden versicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/60; Urk. 7/67) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. November 2011 erstattet wurde (Gutachten der Gutachtensstelle Y.___; Urk. 7/77). Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/84) eine von Dezember 2006 bis November 2007 befristete ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/82). Die dagegen am 26. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/86/3-8) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Oktober 2013 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als es der Versicherten eine von Dezember 2006 bis Februar 2008 befristete ganze Rente zusprach (Prozess Nr. IV.2012.00448; Urk. 7/96). 1.2
Mit Urteil vom 1 4. Januar 2013 im Verfahren 8C_244/2012
hob das Bundes gericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2012 im Verfahren UV.2010.00226, mit welchem die seitens der SUVA erfolgte Zusprache einer In va lidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 10 % ab 1. September 2009 und einer Integritätsentschädigung von 17.5 % bestä tigt worden war , sowie den Einspracheentscheid der SUVA vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 7/53) auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/98) sprach die Suva der Versicherten gestützt auf neue Abklärungen ab 1. September 2009 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % sowie eine Entschädigung für eine Integri tätseinbusse von 30 % zu. 1.3
Am 20. März 2014 (Urk. 7/105) machte die Versicherte gestützt auf die Ergeb nisse der neuen unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen eine Verschlech terung geltend (vgl. auch Urk. 7/108). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten des Medi zinischen Gutachtenzentrums Z.___, vom 14. Dezember 2014; Urk. 7/129). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137-138; Urk. 7/140 ; Urk. 7/164), in dessen Rahmen weitere Stellungnahmen des Gutachtenzentrums Z.___ (Urk.7/145; Urk. 7/158-159)
sowie ein Arztbericht (Urk. 7/163) ergingen, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/166 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zu sprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 3. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk.10/1-4) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 4. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hin wei sen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. Februar 2008 Anspruch auf eine befristete ganze Rente gehabt. Ab November 2007 habe sich ihr Zustand so verbessert, dass ihr leidensangepasste Tätigkeiten im Rahmen von 80 % zumutbar gewesen seien. Dies sei gerichtlich bestätigt worden. Die im März 2014 geltend gemachte Verschlechterung sei psychisch bedingt. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über genügend Ressourcen, um die leichte bis mittelgradige depressive Störung zu überwinden. Aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert und es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten ausge gangen werden. Dies entspreche dem bisherigen Invaliditätsgrad von 9 %. Gut achterlich werde bestätigt, dass die psychische Erkrankung noch behandelbar sei. Der Suva-Gutachter habe zudem nicht angegeben, auf welche Akten und MRI-Befunde er sich stütze, und habe die Gewichtslimite nicht festgelegt. Für den Zeitraum bis November 2011 habe das hiesige Gericht auf das Gutachten der Y.___ vom November 2011 abgestellt (S. 2 f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), gemäss der von der Suva veranlassten handchirurgischen Begutachtung durch Dr. A.___ seien nur noch wenige Tätigkeiten zumutbar, weshalb die Suva ihr eine Rente von 61 % zuge sprochen habe. Auf die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ könne dagegen nicht abgestellt werden, insbesondere die Beurteilung durch Dr. B.___ sei widersprüchlich und nicht genügend begründet. Auch verursache aus psychia trischer Sicht bereits ihre Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und diese Einschränkung werde durch eine somatoforme Schmerzstörung noch erhöht . Es sei eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, welche zeige, dass die soma toforme Schmerzstörung nicht überwindbar sei. Weiter sei aufgrund ihrer Einschränkungen der maximale Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Sie habe Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/84), mit der der Beschwerdeführerin eine vom 1. Dezember 2006 bis
30. November 2007 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, beziehungs weise seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/96), mit welchem der Anspruch bis 29. Februar 2008 verlängert wurde, eine anspruchs rele vante Veränderung eingetreten ist. Dabei ist festzuhalten, dass
keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Inva li den versicherung besteht, obwohl dem Grundsatz nach bei gleichem Gesund heits schaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obli ga torischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Inva liditätsgrad ergeben soll (BGE 133 V 549, 126 V 288 E. 2a S. 291 mit Hin weisen). Vielmehr habe n IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invalidi tätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 533). Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen aber nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3 S. 554 mit Hinweis). 3. 3.1
Die für die bisherige befristete Rentenzusprache massgeblichen medizinischen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2013 in E. 3.2 ff. wie folgt wiedergegeben: 3.2
In seinem Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 7/6) nannte Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, als Diagnose beidseitige Radiusfrakturen mit Fehlstellung der Brüche sowie eine sekundäre depressive Entwicklung seit etwa Mitte 2006 (Ziff. 2.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2 7. Dezember 2005 (Ziff. 3) und führte aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in den nächs ten ein bis zwei Jahren kaum in Frage komme (Ziff. 4.7). 3.3
Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wiederherstellungs chi rurgie, nannten in ihrem Bericht vom 2. Mai beziehungsweise 1 9. Juni 2007 (Urk. 7/9/2-9) folgende Diagnosen (Ziff. 2.1): - chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung Handgelenk rechts - Status nach distaler Radiusfraktur beidseits am 2 4. (richtig: 27.) De zember 2005 - Status nach je zweimaliger Reposition und Gipsretention, aktuell: Ver heilung in Fehlstellung; - Status nach Korrektur-Osteotomie distaler Radius rechts, Interposition eines tricorticalen Spans plus Spongiosa vom Beckenkamm links und palmarer Platten osteosynthese vom 1 7. November 2006 (vgl. Operati onsbericht vom 2 4. November 2006, Urk. 7/9/12-13) Sie führten aus, bis heute habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Aus übung handwerklicher Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr geeignet. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, die mit beiden Händen ausgeübt werden, seien indes ganztägig möglich (Ziff. 1.2). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit wäre ab sofort zumutbar (Ziff. 6.2). 3.4
Am 5. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wieder herstellungschirurgie, operiert (Operationsbericht vom 6. September 2007, Urk. 7/25/32 ). Die Operation beinhaltete die Entfernung des Osteosynthesematerials im distalen Radius rechts sowie das offene Spalten des Retinaculum
flexorum rechts. 3.5
Vom 8. Oktober bis 1 4. November 2007 weilte die Beschwerdeführerin in der Reha klinik E.___ , wo gemäss Austrittsbericht vom 19. November 2007 (Urk. 7/27/1-5 ) als aktuelle Probleme belastungsverstärkte Schmer zen an beiden Handgelenken, Vor derarmen und Schultergelenken, eine Beweg lichkeitseinschränkung beider Hand- un d Ellbogengelenke, eine verminderte Mus kelkraft der Hände beidseits sowie eine depressive Verstimmung erhoben wurden (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die allgemeine Vorbereitung auf die berufliche und schu lische Reintagration festgelegt worden (S. 2 Mitte). Die Tätig keit als Mitarbeite rin im Service-Bereich sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der medizinischen Phase, weshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und weshalb eine Beur tei lung der Zumutbarkeit ander er beruflicher Tätigkeiten zurz eit noch nicht mög lich sei (S. 2 oben, S. 3 oben). 3.6
Am 22. November 2007 (Urk. 7/24) berichteten die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wiederherstellungschirurgie, die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 3. Oktober 2007 untersucht zu haben (S. 2 lit . D.2). Ihr Gesundheitszustand sei stationär ( S. 1 lit . C.1). Im Vergleich zu Juni 2007 bestehe eine unveränderte Situation (S. 2 Mitte). Anam nestisch bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Hand ge lenksschmerzen beidseits, rechtsbetont (S. 2 lit . D.3). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer de - führerin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsange passten Tätigkeit bestehe seit 2 0. November 2007 eine ganztägige Arbeitsfähig keit (S. 4 unten). 3.7
Am 9. April 2008 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/35/8-12), wel cher die Beschwerdeführerin gleichentags untersucht hatte. Er führte aus, bei der Unter suchung habe sich eigentlich beidseitig eine relativ gute Beweglichkeit in den Hand gelenken gezeigt (S. 4 unten). Die verbleibende Funktionsfähigkeit scheine aber durch ein sich mittlerweile ausbreitendes und chronifiziertes Schmerzsyn drom erheblich eingeschränkt zu sein (S. 5 oben). Zur Verringerung der Schmer zen empfehle er eine gezielte schmerztherapeutische Behandlung durch eine in der Schmerztherapie erfahrene ambulante Einrichtung sowie be gleitend dazu die Fortsetzung einer Physio therapie mit wöchentlichen Terminen sicher für ein weiteres Jahr. Operative Massnah men wie eine Handgelenksarth rodese und Ar throskopie erachte er als nicht wirklich erfolgversprechend (S. 5 Mitte). Es be stehe keine Perspektive, dass die Beschwerde führerin ihre Tätigkeit als Serviertochter jemals wieder ausüben können werde. Nach Durchführung ei ner ambulanten Schmerztherapie werde es eventuell erforderlich sein, eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, um die Belastungslimite besser ausloten zu können, als dies im Rahmen einer kreisärzt lichen Untersuchung mög lich sei (S. 5 unten). Am 2 6. Mai 2009 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ über seine gleichen tags durchgeführte Abschlussuntersuchung (Urk. 7/44). Er führte aus, ein Jahr nach der vorausgegangenen kreisärztlichen Untersuchung habe sich vielleicht noch eine minimale Besserung ergeben. Von weiteren Behandlungsmassnahmen erwarte er keine wesentliche Änderung mehr, sodass er vom medizinischen End zustand ausgehe (S. 5 oben). Die geklagten Beschwerden im Bereich der Handgelenke seien nicht vollumfänglich mit Unfallfolgen, welche sich radiolo gisch durchaus zeigten, erklärbar. Hier sei eine Überlagerung durch das soma toforme Schmerzsyndrom anzunehmen. Entsprechend den objektivierbaren ra diologischen Befunden, den heutigen Beobach tungen des spontanen Einsatzes der Hände sowie den Untersuchungsbefunden sehe er folgende Zumutbarkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gegeben: leichte Tätigkeiten mit beiden Händen ganztags, dabei kein repetitives kraftvolles Zupacken mit den Händen beiderseits sowie keine forcierten oder repetitiven Pro- und Supina ti onsbewegungen im Handgelenk rechts, keine Tätigkeiten mit Maschinen, wel che Vibrationen und Schläge auf die Handgelenke übertragen würden sowie für beide Hände keine Tätigkeiten, bei welchen maximale Extensions- und Flexi onsbewegungen repetitiv oder über einen längeren Zeitraum erforderlich seien (S. 5 Mitte). 3.8
Am 8. November 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/77). Sie stützten sich auf die zur Verfügung gestellten und nachträglich eingegangenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 2) sowie die von ihnen am 2 3. August und am 1 3. September 2011 durchgeführte internis tisch/ allgemeinmedi zinische (S. 9 ff. Ziff. 3), psychiatrische (S. 11 ff. Ziff. 4.1) und handchirurgische (S. 16 ff. Ziff. 4.2) Untersuchung (vgl. S. 1). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 24 Ziff. 5.1): - chronisches Schmerzsyndrom Handgelenke beidseits, rechtsbetont - Status nach distaler vollständig intraartikulärer Radiusfraktur beid seits am 2 7. Dezem ber 2005 - Status nach Korrekturosteotomie distaler Radius rechts mit Interposi tion eines kortikospongiösen Beckenkammspans und Spongiosa am 1 7. November 2006 - Status nach Metallentfernung und Carpaltunnelspaltung rechts am 5. September 2007 aktuell: - leichtgradiges ulnocarpales
Impaction -Syndrom bei Ulnaplusvari anz und Verdacht auf TFCC-Läsion rechts - Verdacht auf posttraumatische leichtgradige Radiocarpalarthrose ra dioulnär bzw. distales Radioulnargelenk rechts - klinisch dorsales Handgelenksganglion beidseits Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 24 Ziff. 5.2). Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, bei der hand chirur gischen Untersuchung hätten sich einige Inkonsistenzen bezüglich der sub jektiv geäusserten Schmerzangaben und der objektiven klinischen Befunde er geben. Hin weise auf ein durchgemachtes oder noch anhaltendes komplexes regionales Schmerz syndrom (CRPS) hätten sich klinisch nicht ergeben. Die Be schwielung beider Hände sei unauffällig gewesen und es hätten sich keine Atro phien der Haut, der Hautbinnen- sowie der Vorderarmmuskulatur beidseits ge zeigt. Die Vorderarmumfänge seien symmetrisch gewesen. Die radiologische Be ur teilung habe anatomische Stellungsver hältnisse des linken Carpus und ana to mische Gelenkwinkel der linken Handgelenke sowie nur leichtgradige de gene rative Veränderungen im Bereich des rechten Radio carpalgelenkes ergeben. Beide Handgelenke wiesen radiologisch einen unauffälligen Mineralsalzgehalt auf ohne Hinweise auf eine Inaktivitätsosteopenie . Aus handchi rurgischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 2 7. De zember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Tätigkeiten, welche Vibrati onsbelastungen der Hände sowie das Tragen schwerer Gewichte über 5 Kilo gramm sowie Ar beiten bei Kälte oder Hitze beinhalteten, seien nicht empfeh lenswert, das Ar beiten auf Leitern oder Gerüsten sei aufgrund der unzureichen den Haltefunktion nicht statthaft. In behinderungsangepassten, leichten manu ellen Tätigkeiten bestehe hinge gen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24 unten, S. 25 oben). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der ge klagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr ar beiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objekti viert werden könnten . Es müsse eine psychische Verlagerung angenommen werden. Vor dem Hintergrund einer jahrelangen psychosozialen Belastungssitu ation könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt wer den. Daneben könnten keine weite ren psychiatrischen Diagnosen gestellt wer den und die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht ein ge schränkt (S. 25 Mitte). Auch aus allgemein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die multiplen, unspezifischen Be schwerden seien organisch nicht zuordenbar und würden beschreibend einem multilokulären Schmerz syndrom entsprechen (S. 25 Mitte). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin in der ange stam mten Tätigkeit als Serviceangestellte seit 2 7. Dezember 2005 eine bleibende Arbeitsun fähigkeit. Für angepasste, leichte manuelle Tätigkeiten bestehe ab dem 2 0. November 2007 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde (S. 25 Mitte und Ziff. 6.3, S. 26 Ziff. 6.9). 3.9
In seiner Stellungnahme vom 25. November 2011 (Urk. 7/81/3-4) führte Dr. med.
G.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, auf das Y.___ -Gut achten könne abgestellt werden. Ab 27. Dezember 2005 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige sowie für angepasste Tätigkeiten auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten sei ab 20. November 2007 (Arztzeugnis Universitätsspitals D.___ vom 22. November 2007) von einer 100%igen und ab August 2011 (Zeit punkt der Y.___ -Begutachtung) von einer 80%igen (100 %-Pensum abzüglich 20 % für erhöhten Pausenbedarf) Arbeits fähigkeit auszugehen , unter Berück sichti gung des folgenden Belastungsprofils: körperlich leichte Arbeiten (Trage arbeiten bis 5 Kilogramm) ohne Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen der Hände, keine Ar bei ten unter Hitze- und/oder Kälteeinfluss und aufgrund der eingeschränkten Hal tefunktion keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. 3.2
Das hiesige Gericht kam bei dieser Aktenlage zum Schluss, es bestünden ausser dem beidseitigen Handleiden keine weiteren invalidenversicherungsrechtlich rele vanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht werde (E. 4.1). Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 nicht mehr zumutbar (E. 4.2). Die Y.___-Gutachter, auf deren Beurteilung abzustellen sei, hätten den Zeitpunkt der Wiedererlangung einer relevanten Restarbeitsfähigkeit in Über ein stimmung mit der Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals D.___ ebenfalls auf den 20. Novem ber 2007 festgelegt, wobei die Einschätzung im Y.___-Gutachten von einem Handchirurgen vorgenommen worden sei. Davon sei auszugehen; dass sich die Ärzte der Rehaklinik E.___ ausserstande gesehen hätten, die Restarbeits fähig keit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, stehe der Annahme einer revisions relevanten Restarbeitsfähigkeit ab Ende November 2007 nicht entgegen (E. 4.3-4). Dass die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin per 1. September 2009 eine Rente zugesprochen habe, schliesse nicht aus, dass bereits vor Fallabschluss durch die Suva eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Restarbeitsfähig keit gegeben gewesen sei, denn gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) entsteh e der Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (E. 4.5). Die Verbesserung sei nach drei Monaten zu berücksichtigen, womit sich ein bis 29. Februar 2008 befristeter Anspruch ergebe (E. 4.7). Die Restarbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit betrage per Ende November 2007 100 % und ab August 2011 80 % (E. 5.1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1
Im Auftrag der Suva erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, Leitender Arzt Handchirurgie am Kantonsspital H.___, am 18. September 2013 ein Gutachten (Urk. 7/106/2-10 = Urk. 3/5). Dabei stützte er sich auf die von der Suva zur Verfügung gestellten Akten und Röntgenbilder sowie eine Untersuchung der Beschwerdeführerin und veranlasste eine aktuelle Röntgen unter suchung (vgl. S. 1). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6): - chronifiziertes Schmerzsyndrom Hand, Arm rechts - Status nach konservativer Behandlung intraartikulärer Radiusfrakturen beidseits - Status nach Korrekturosteotomie Radius rechts - Status nach Dekompression N. medianus rechts - posttraumatische Arthrose Radiokarpalgelenk rechts mehr als links - Arthrose Radioulnargelenk rechts - angedeutete leichte Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts - Schädigung Ramus palmaris N. medianus rechts Hinsichtlich weiterer Therapiemöglichkeiten hielt Dr. A.___ fest, es seien noch Korrekturen möglich. Bezüglich einer Arthrose des rechten Handgelenks sei anzu merken, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen einer Handgelenks man schette deutlich weniger Beschwerden habe. Die Handgelenksmanschette könne nur teilweise, aber gleichwohl bis zu einem gewissen Grad die Möglichkeiten einer Arthrodese simulieren (S. 7). Bezugnehmend auf das alleinige handchirurgische Problem könnten sämtliche manuellen Arbeiten wie auch Lastentragen, Heben von Lasten sowie das Hantie ren mit Werkzeugen und Überkopfarbeiten nicht mehr zugemutet werden (S. 7). Beim Treppensteigen sei entscheidend, inwieweit die Patientin von Seiten der Kniegelenke behindert sei. Leiternsteigen sollte vermieden werden, da bei Leitern die Hand zur Hilfeleistung und zum Stützen benötigt werde. Die Patientin sollte möglichst wechselnde Körperhaltungen einnehmen können. Die rechte Hand könne lediglich als Hilfehand für leichteste Arbeiten eingesetzt werden, zudem müsste in dieser Situation der Patientin auch genügend Zeit für Erholung eingeräumt werden. Es zeige sich auch bei Haushaltarbeiten, dass bereits nach einer Stunde die Belastbarkeit der rechten Hand dekompensiere und die Arbeit unterbrochen werden müsse. Insgesamt liege die mögliche zeit liche Arbeit bei etwa drei bis höchstens vier Stunden. Die Traglimite sei nicht festzustellen beziehungsweise nicht messbar, da Tragen von Lasten höchstens der linken Hand zugemutet werden könnten und die Belastung bei etwa 5 kg liegen würde. Mit der rechten Hand sei das Heben und Tragen von Lasten un möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei der Patientin vielleicht zu Beginn eine halbtätige (richtig wohl: halbtägige) Arbeit zumutbar, unter Einhaltung von entsprechenden Möglichkeiten, genügend lange Pausen einzusetzen. Eine weitere Steigerung könnte eventuell je nach Verlauf bei dieser entsprechenden Tätigkeit festgestellt werden. Dies lasse sich aufgrund der Beschwerden, wie sie sich jetzt präsentieren, nicht feststellen (S. 8). 4.2
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, J.___ Klinik, stellte mit Bericht vom 9. April 2014 (Urk. 7/113/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgiforme Schmerzen an beiden Schultern, rechts mehr als links - sonographisch intakte Rotatorenmanschette Als Nebendiagnosen nannte Dr. I.___ - Status nach Korrekturosteotomie nach distaler Radiusfraktur 11/2006 rechts bei Status nach beidseitiger Radiusfraktur 2005 - chronische, rechtsbetonte Knieschmerzen Bildgebend bestehe im Vergleich zu den Voraufnahmen ein identischer Befund. 2008 sei die Ultraschalluntersuchung unauffällig gewesen. Die aktualisierte radiologische Bildgebung zeige ein tadelloses Gelenk. Neben einer aktivierenden Physiotherapie mit Ziel der Kräftigung und der Haltungsverbesserung seien lokal e Massnahmen im Bereich des scapulo -thorakalen Gelenks sowie eine Mobilisation desselben zu empfehlen (S. 1 unten f.). 4.3
Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Facharzt für Chirur gie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , J.___ Klinik, stellten mit Bericht vom 14. Mai 2014 (Urk. 7/113/1-2 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - mediale Gonarthrose - Fibromyalgie vor allem Schmerzen an beiden Schultern, rechts grösser als links - Status nach Korrekturosteotomie nach distaler Radiusfraktur 11/2006 rechts bei Status nach beidseitiger Radiusfraktur 2005 Im MRI finde sich ein retropatellarer Knorpelschaden. Ein begleitendes Knochen marksödem sei nicht nachweisbar. Es seien die konservativen Therapie massnahmen auszuschöpfen (S. 1). 4.4
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/114 = Urk. 3/8) folgende Diagnosen (Ziff. 1): - anhaltende mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund mehrerer Belastungsfaktoren bei Persönlichkeit mit depressiven Anteilen (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - spezifische Phobie Höhenangst (ICD-10 F40.8) Die Depression schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 50 % ein, diese Einschränkung werde jedoch durch die Schmerzstörung noch relevant erhöht. Dies sei die versicherungsmedizinisch-theoretische Einschätzung. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend unwahrscheinlich, dass die Patientin in der Lage sei, etwas zu leisten. Dafür sei sie mittlerweile zu sehr von ihren Beschwerden chronisch eingenommen und frustriert (Ziff. 2). Es sei im Verlauf der Therapie immer wieder insbesondere in Belastungs-situa tionen zu einer Zustandsverschlechterung und Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen. Mittels Intensivierung der Therapie habe eine weitere Ver schlechterung abgewendet und eine erneute Stabilisierung erreicht werden können, nicht jedoch eine anhaltende und stabile Erhöhung der emotionalen und psychischen Belastbarkeit (Ziff. 4). 4.5
Mit Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/116) stellte Dr. med. N.___, Ober arzt Rheumatologie und Rehabilitation, J.___ Klinik, folgende Diagnosen (S. 1): - zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts mehr als links - MRI Kniegelenk rechts Mai 2014: schwere retropatelläre
Chondro pathie , leichte Degeneration der Menisci - anamnestisch bestehend seit Unfallereignis am 27. Dezember 2005 - persistierende Schmerzen Handgelenke beidseits - zunehmend Schmerzen Schultergelenke beidseits Bislang hätten die Handgelenksschmerzen im Vordergrund gestanden. Im Ver lauf hätten sich aber zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Kniegelenke rechts mehr als links wie auch Schultergelenkschmerzen beid seits entwickelt (S. 1). 4.6
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 1 4. Dezember 2014 (Urk. 7/129 = Urk. 3/4) nach Berücksichtigung der Akten,
Erhebung der Anam nese, Veranlassung aktueller bildgebender Darstellung und Durchführung einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung. Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50): - leichte Arthrose im distalen Radioulnargelenk sowie im Radio carpal gelenk mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC bei leichter Ulna -plus-Variante nach Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Span-Interposition November 2006, Osteosynthesematerialentfernung und Spalten des Retinaculum
flexorans September 2007 nach konservativ in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur rechts Dezember 2005 - fortgeschrittene retropatelläre
Chondropathie bei Nullachse und kleiner Kniekehlenzyste rechts - rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depres si ven Episoden, bestehend seit etwa 2006, ICD-10 F33.0, F33.11 Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 50): - Bursitis subacromialis rechts und eventuell auch links - Status nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur links Dezember 2015 - Verdacht auf retropatelläre
Chondropathie links - Senk-Spreizfüsse - leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Migräne ohne Aura - Hypothyreose - anhaltender Nikotinkonsum (20 pack years ) Aus internistischer Sicht fühle sich die Probandin gesund und voll leistungs fähig; sie gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Diese Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschät zung (S. 46). Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Schulterschmerzen rechts und die abnormen Untersuchungsbefunde der rechten Schulter könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbare Bursitis subacromialis zurückgeführt werden und das Ausmass der Schmerzen, insbesondere auch der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, könne mit dem nicht sehr ausgeprägten abnor men Befund nur ungenügend erklärt werden. Wahrscheinlich bestehe auch links ein analoger Befund und dementsprechend könnten auch diese Beschwerden nur unvollständig nachvollzogen werden. Die Schmerzen im rechten Handge lenk und die pathologischen objektivierbaren Befunde desselben seien durch die im MRI dokumentierte leichte Ulna -Plus-Variante mit fortgeschrittener Degene ration des TFCC und leichter Arthrose im distalen Radioulnargelenk sowie Radio carpalgelenk bedingt. Die Schmerzen im linken Handgelenk könnten bei unauffälligem Untersuchungsbefund sowie radiologischem Befund nicht plausi bilisiert werden. Die Kniegelenksschmerzen rechts und die pathologischen Unter suchungsbefunde des rechten Kniegelenks seien Folge der im MRI nach gewiesenen fortgeschrittenen retropatellären
Chondropathie . Aufgrund des Unter suchungsbefundes könnten auch die Schmerzen im linken Kniegelenk im Rahmen einer femoropatellären
Chondropathie interpretiert werden, seien aber weniger ausgeprägt (S. 12). Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die mit häufi gem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern sowie mit knienden Positio nen und Kraftanwendung der Hände verbunden seien, könnten aufgrund der leichten Ulna -plus-Variante mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC und leichten Arthrose im distalen Radioulnargelenk und Radiocarpalgelenk rechts nach zweifacher Voroperation sowie der ausgeprägten retropatellären
Chondro pathie rechts bei Nullachse nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte, einer vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit mit Kraftanwendung der Hände, betrage seit Mai 2014 bei voller Stundenpräsenz 35 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, verbunden seien, sowie ohne kniende Positionen und ohne Kraftanwendung der Hände seien spätestens seit November 2011 zu 100 % zumutbar (S. 13). Zu den früheren Begutachtungen hielt der orthopädische Gutachter fest, das Y.___-Gutachten sei nicht ganz logisch, wenn darin Inkonsistenzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden geäussert würden, anderer seits aber in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Des Weiteren habe es das Y.___ verpasst, die einige Monate zuvor durch geführte computertomographische Untersuchung des rechten Handgelenks in die Beurteilung mit einzubeziehen, und die adaptierten Tätigkeiten seien nicht genau umschrieben worden. Weiter bleibe im Gutachten von Dr. A.___ unklar, weshalb Dr. A.___ auf eine Auflistung der zur Verfügung gestellten Akten ver-zichtet habe. Er erwähne in seiner Diagnoseliste keine TFCC-Läsion links, disku tiere aber eine „Rekonstruktion der zerrissenen TFCC-Anteile“, wobei unklar sei, auf welcher Basis diese Beurteilung erfolgt sei, zumal kein MRI vorliege. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe er explizit nicht festgelegt. Eine Gewichtslimite könne erst nach Testung mittels Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) angegeben werden; die angegebenen 5 kg seien spekulativ. Die Einschätzung, dass zunächst eine halbtägige Arbeit in adap tierter Tätigkeit möglich sei, könne unterstützt werden, wobei die Arbeits fähig keit im Verlauf gesteigert werden könne (S. 13). Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin stehe nach eigenen Angaben zwischen 7 und 10 Uhr auf, trinke Kaffee und versuche, etwas im Haushalt zu machen. Sie zwinge sich zu jeder Tätigkeit. Manchmal, wenn sie Lust habe, würde sie etwa zwei Stunden spazieren. Manchmal würde sie das Mittagessen kochen. Nach dem Mittagessen sei sie zu Hause oder gehe mit einer Kollegin spazieren. Manchmal liege sie auch im Bett, schlafe oder weine. Dann komme der Ehemann nach Hause und sie würde sich mit ihm unterhalten. Dann würde sie zu Abend essen, manchmal fernsehen, und gehe zwischen 22 und 23 Uhr ins Bett (S. 29). Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin nach einem Sturz im Dezember 2005 mit Radiusfraktur beidseits und nachfolgenden Operationen im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ent wickelt. Diese Störung werde durch die anhaltende Schmerzsymptomatik und verschiedene psychosoziale Faktoren (Partnerprobleme oder Todesfälle nahe steh ender Personen) aufrechterhalten. Zum Untersuchungszeitpunkt könnten Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode erhoben werden, gekennzeichnet durch bedrückte Stimmung mit leichter Affektlabilität mit weiner lichem Verhalten beim Gespräch über ihre Beschwerden und Belas tungen. Bei Ablenkung sei die Beschwerdeführerin aufhellbar mit adäquatem Lachen. Der Antrieb erscheine eher vermindert und sie wirke im Denken nega tivistisch auf ihre körperlichen Beschwerden eingeengt. Sie zeige wenig Moti vation und wenige Interessen. Auch zeige sie soziale Rückzugstendenzen, daneben liessen sich aber auch kurze Stimmungsaufhellungen erheben (S. 35). Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der chronischen Schmerz symptomatik eine rezidivierende depressive Störung entwickelt; es handle sich dabei nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung. Der psychiatrische Gut achter ging nach Diskussion der Foerster-Kriterien von einer zumutbaren Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus (S.
35
f.). Trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden liessen sich Ressourcen erheben. Die Beschwerdeführerin zeige zumindest gewisse Aktivitäten tagsüber mit teilweiser Versorgung des Haus haltes, oder mache Spaziergänge, koche das Mittagessen oder spaziere manchmal mit einer Kollegin, halte Kontakt mit ihrer Familie und habe offen sichtlich auch soziale Kontakte. Auch liessen sich zum Untersuchungszeitpunkt nur Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung erheben (S. 36). Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden und unter Ausschluss psychosozialer Faktoren in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicekraft eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit etwa 2006 angenommen werden (S. 37). In einer leidensangepassten Tätig keit sei seit dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzu neh men. Bei adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um solche ohne erhöhte emo tionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibili tät, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauer be lastung handeln (S. 38). Die Prognose erscheine nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher ungünstig. Die Beschwerdeführerin erhalte seit 2006 eine psychiatrische und psychothera peutische Behandlung, kombiniert mit antidepressiver Medikation. Trotzdem habe bisher keine anhaltende Besserung erreicht werden können. Es könne nach dem bisherigen Krankheitsverlauf angenommen werden, dass auch teilstationäre oder stationäre Behandlungen bei der psychogenen Überlagerung der Beschwer de symptomatik keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung bringen dürfte (S. 39). Aus psychiatrischer Sicht sei seit der letzten Revision 2011 eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten und es könne eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erho ben werden, die nach den anamnestischen Angaben bereits seit etwa 2006 zu erhe ben sei (S. 41). In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen seit 2006 zu 70 % und aus somatischen Gründen (Handgelenk und Knie) seit Mai 2014 zu 35 % arbeitsfähig sei. Der vorangehende Zeitraum könne ortho pädisch retrospektiv nicht beurteilt werden, da die jetzigen Diagnosen von den früheren abwichen und nicht klar sei, seit wann sie effektiv bestehen würden (S. 50 unten f.). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 2006 zu 80 % arbeitsfähig , wobei es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte und ab November 2011 zusätzlich um körperlich leichte Tätigkeiten in tempe rierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, oder mit knienden Positionen verbunden sind und bei denen keine Kraft anwendung der Hände notwendig sei (S. 51). 4.7
Die Ärzte der Universitätsklinik O.___, Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk. 3/7) folgende Diagnosen (S. 1): - Epicondylopathia
humeri
radialis rechts - scapulo -thorakale Dysfunktion - Status nach Korrekturoesteotomie distaler Radius rechts November 2006 - Status nach distalen Radiusfrakturen beidseits Dezember 2005 - Hypothyreose, substituiert - Depression - aktenanamnestisch symptomatische Gonarthrose beidseits - MRI Knie rechts 13. Mai 2014: schwere retropatelläre
Chondropathie , leichte Degeneration der Menisci ohne Meniskusriss, kleiner Gelenks erguss Die Patientin beklage seit Jahren bestehende rechtsseitig führende Ellbogen schmerzen mit Exazerbation seit etwa einem Jahr (S. 1). Die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei frei beweglich. Im Bereich der Wirbelsäule bestünden keine Druckdolenzen . Der rechte Ellbogen sei inspektorisch unauffällig, jedoch bestehe eine starke Druckdolenz im Bereich des Ursprunges der Handgelenks extensoren mit Schmerzprovokation ebenfalls durch isometrische Aktivierung (S. 2). Anamnestisch bestünden die Ellbogenschmerzen rechts und die Schulter schmerzen mit chronischen Handgelenksbeschwerden seit den distalen Radius frakturen 2005. In der klinischen Beurteilung zeige sich eine lokale Druckdolenz entsprechend der Verdachtsdiagnose einer Epicondylopathie und eine gering fügige Beweglichkeitseinschränkung des Ellbogens, welche allerdings eher durch Handgelenksschmerzen verursacht würden. Auffällig seien zudem myofasziale
Druckdolenzen der rechtsseitigen Schultergürtelmuskulatur und ein gestörter scapulo -thorakaler Rhythmus rechts (S. 3). 4.8
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, hielt am 25. Mai 2016 (Urk. 7/158) ergänzend fest, dass die therapeutischen Optionen nicht ausgenützt seien. Insbesondere seien keine teilstationären oder stationären Behandlungen durchgeführt worden. Auch könnte die antidepres sive Medikation intensiviert werden, worunter eine Besserung der Schlaf stö rungen und auch eine Stimmungsstabilisierung zu erwarten wären. Ausserdem sei mittels stationärer oder teilstationärer Behandlung eine Besserung des psy chischen Zustandsbildes möglich, wobei sich vor allem auch die psychogenen Überlagerungen der Beschwerdesymptomatik bisher im Krankheitsverlauf nega tiv auswirkten. 4.9
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Gutachtenzentrum Z.___ , hielt am 26. Mai 2016 (Urk. 7/159/1) ergänzend fest, Dr. A.___ habe in seinem Gutachten nicht explizit festgelegt, ab wann eine halbtägige Arbeit in adaptierter Tätigkeit möglich sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss der Rehabilitation zunächst eine halbtägige Arbeit in adaptierter Tätigkeit möglich sei und diese im Verlauf gesteigert werden könne, so dass im November 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit in jedem Fall bestehe. 4.10
Dr. N.___ stellte mit Bericht vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/163) folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts mehr als links - persistierende Schmerzen Handgelenke beidseits - zunehmend Schmerzen Schultergelenke beidseits Die letzte Injektionsbehandlung im Bereich des rechten Kniegelenks im Septem ber 2014 habe wieder zu einer recht deutlichen Verbesserung der belastungsab hängigen Kniegelenksschmerzen bis etwa im Frühling geführt. Nun hätten die Schmerzen wieder deutlich zugenommen. Daneben bestünden auch zunehmend starke Schmerzen im linken Kniegelenk und verschiedene Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, aktuell stünden Schmerzen in der Ellenbogenregion rechts im Vordergrund (S. 1). Im linken Kniegelenk bestehe mit grösster Wahr scheinlichkeit ebenfalls eine Retropatellararthrose. Allerdings bestehe sicher auch eine Tendenz zu einem chronischen Schmerzsyndrom (S. 2). 5. 5.1
Den vorstehend erwähnten Berichten von Dr. I.___ (E. 4.2), Dr. K___ und Dr. L.___ (E. 4.3), der Ärzte der Klinik O.___ (E. 4.7) sowie den Berichten von Dr. N.___ (E. 4.5) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, da es sich um Berichte über durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen handelt. Dies gilt auch für die na ch dem Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 3
0. August 2016 ergangenen Berichte von Dr. N.___ über die bildgebende Untersuchung des Beckens und der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin sowie die am 3 1. Januar 2017 durchgeführte Facettengelenksinfiltration ( Urk. 10/1-4) ; auch diesen sind keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wes halb sie zur hier zu beurteilenden Frage von untergeordneter Bedeutung sind. 5.2
Dr. A.___ stützte sich gemäss eigenen Angaben bei der Anfertigung seines Gutachtens (vorstehend E. 4.1) auf die von der Suva zur Verfügung gestellten Akten, hielt jedoch fest, er verzichte bewusst auf eine Auflistung (vgl. S. 1 des Gutachtens; Urk. 7/106/2-10). Dadurch wird, auch wenn Dr. A.___ in der Anam nese einzelne Berichte auszugsweise wiedergab (vgl. S. 2 f.), die Nachvoll ziehbarkeit erheblich erschwert. Insbesondere gab Dr. A.___ die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 bzw. 3.7) nicht wieder und erwähnte hinsichtlich des Y.___-Gutachtens lediglich, dass dabei eine Arbeits fähig keit von 80 % bei geeigneter Arbeit festgehalten worden sei (vgl. S. 4 des Gutachtens). Eine Auseinandersetzung mit der kreisärztlichen und der gutach terlichen Beurteilung fehlt. Zudem nahm Dr. A.___ keine Stellung dazu, dass der Y.___ - Gutachter, welcher ebenfalls Handchirurg ist, einige Inkonsistenzen zwi sch en den subjektiv geäusserten Schmerzangaben und den objektiven klini schen Befunden feststellte (vgl. vorstehend E. 3.1 bzw. 3.8). Der vom Bundesgericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geforderten Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 des Urteils vom 14. Januar 2013, 8C_244/2012) fehlt es somit an einer genauen und schlüssigen Auseinandersetzung mit vorhe-rigen Einschätzungen. Darüber hinaus vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ auch aus anderen Grün den den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen. So stellte Dr. A.___ fest, dass die Be schwerdeführerin beim Tragen einer Handmanschette deutlich weniger Beschwer den habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Feststellung in die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit einfloss, und warum die rechte Hand dennoch lediglich nur noch als Hilfshand eingesetzt werden kann. Dass die Belastbarkeit der rechten Hand bereits nach einer Stunde Haushaltarbeit dekompensiere , ist einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin zurückzuführen und wurde von Dr. A.___ offenbar nicht überprüft. Insbesondere ist jedoch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu vage ausgefallen, als dass darauf abgestellt werden könnte: Gemäss Dr. A.___ sei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit „vielleicht zu Beginn eine halbtägige Tätigkeit“ zumutbar, und eine weitere Steigerung könne „eventuell je nach Verlauf“ festgestellt werden, was sich aber aufgrund der jetzigen Beschwerden nicht feststellen lasse. Als versi che rungsmedizinische Beurteilung genügt dies nicht, weshalb dieses Gutachten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von untergeordneter Bedeutung ist. Mit anderen Worten erweist sich die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ vorgenommene unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsschätzung nicht als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung (vgl. vorstehend E. 2.3) und es kann für die vorliegend zu prüfende Frage nach einer Verschlechterung nicht darauf ab-ge stellt werden. 5.3
Auch der Bericht von Dr. M.___ vom 12. Juni 2014 (vorstehend E. 4.4) ist nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Verschlechterung zu begründen, fehlt es doch an einer Anamnese sowie an einer genauen Auflistung der Befunde und Anga ben dazu, seit wann die Diagnosen bestehen. Weiter fehlen Angaben zu einer medikamentösen Behandlung und zum Therapieintervall. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig, wird somit zu wenig schlüssig begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte. 5.4
Das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 4.6) erging unter Berücksichtigung und Auflistung sämtlicher Akten, Erhebung der Anamnese, Veranlassung aktu eller bildgebender sowie Durchführung allseitiger Untersuchungen. Es ist, wie nachfolgend gezeigt wird, für die streitigen Belange umfassend und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Fragen schlüssig. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet, und die Gutachter nahmen zu früheren Berichten Stellung. Es ent spricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Exper tise (vgl. vorstehend E. 1.4). 5.5
In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass Beeinträch tigungen des rechten Handgelenks und des rechten Kniegelenks in Form einer leichten Arthrose im rechten Handgelenk mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC bei leichter Ulna -plus-Variante sowie einer fortgeschrittenen Chondro pathie bei Nullachse und kleiner Kniekehlenzyste rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Die diesbezüglichen pathologischen Befunde seien objektivierbar und führten dazu, dass körperlich schwere Arbei ten in kalter und feuchter Umgebung mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, verbunden mit knienden Positionen und Kraftanwendung der Hände nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten. Aufgrund dieser Diagnosen bestehe in der angestammten Tätigkeit im Service seit Mai 2014 eine 35%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 65 %). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, ins besondere auf Treppen und Leitern, verbunden seien sowie ohne kniende Positionen und ohne Kraftanwendung der Hände seien spätestens seit November 2011 zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 4.6). Weiter hielt der orthopädische Z.___-Gutachter fest, dass hinsichtlich der Schulterschmerzen nur teilweise ein organisches Korrelat feststellbar sei und die subjektive Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit dem nicht sehr ausgeprägt abnormen Befund nur ungenügend erklärt werden könne. Dies bezüglich gingen auch Dr. I.___ von fibromyalgiformen Schmerzen (vor steh end E. 4.2) und Dr. K___ und Dr. L.___ von Fibromyalgie aus (vor stehend E. 4.3). Hinsichtlich des linken Handgelenks könnten die Schmerzen bei unauffälligem Untersuchungsbefund und Bildgebung nicht plausibilisiert werden . Im linken Knie sei zwar von einer femoropatellären
Chondropathie auszugehen, die Schmerzen seien aber weniger ausgeprägt. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen wurden die entsprechenden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet (vorstehend E. 4.6), was zu überzeugen vermag. Hinsichtlich der mit Bericht vom 17. Juli 2015 diagnostizierten Beeinträchti gung des rechten Ellbogens (vgl. vorstehend E. 4.7) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch von seit Jahren bestehenden Ellbogen schmer zen und einer Exazerbation seit etwa einem Jahr, somit seit Juli 2014, berich tete. Anlässlich der Begutachtung im Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/126) erwähnte sie jedoch keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen (vgl. S. 4 des Gutachtens) und der Gutachter erhob keine Befunde (vgl. S. 8 f. des Gutachtens). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass keine gravierende Beeinträchtigung des rechten Ellbogens besteht. Aus somatischer Sicht besteht somit eine behinderungsangepasste Arbeitsfähig keit von 100 % (vgl. S. 13 des Gutachtens). 5.6
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende de pres sive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, welche seit etwa 2006 bestehe und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, indem der Beschwerde führerin behinderungsangepasst eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (vgl. S. 41 und S. 51 des Gutachtens). Demgegenüber stellten die Y.___-Gut achter im Jahr 2011 mit Ausnahme der anhaltenden somatoformen Schmerz störung ausdrücklich keine weitere psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E.
3.1 bzw. 3.8). Der psychiatrische Z.___-Gutachter stützte sich bei seiner Annahme offenkundig auf die anamnestischen Angaben (vgl. S. 34 Mitte des Gutachtens) und begründete seine abweichende Beurteilung, wonach die Beein trächtigung bereits seit 2006 bestehe, nicht. Nebst dieser psychiatrischen Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter diejenige einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche jedoch keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. vorstehend E. 4.6). 5.7
Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheit lichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechts begriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49). In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versi che rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 5.8
Es ist somit aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Die rezidivierende depres sive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden ist nach Beurteilung der Gut achter nicht eine eigenständige Krankheit, sondern habe sich im Zusam men hang mit der chronischen Schmerzsymptomatik entwickelt (vgl. vorstehend E.
4.6). In E. 8.1 des zur amtlichen Publikation als BGE be stimmten Urteils 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht jedoch festgehal ten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Bei der Prüfung des funktio nellen Schweregrades des Leidens der Beschwerdeführerin ist somit von der im Vordergrund stehenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, jedoch – soweit ressourcenhemmend – das depressive Störungsbild als Komor bidität zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5.9 f.). 5.9
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Viel mehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen m it einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur be stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hin dern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die ver sicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf ge geben und das bisherige Re gel-/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes normative s Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beur teilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhan denen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei sen ). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losig keit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). Gemäss E. 4.5.1 des zur amtlichen Publikation als BGE bestimmten Urteils des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind alle psychischen Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psy cho soma tischen Leiden gleich zu stellen. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er laube n. 5.10
Die massgeblichen
Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.11
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass verschiedene soma tische Diagnosen bestehen, jedoch deren Befunde unterschiedlich ausgeprägt sind. So sind die Schulterbeschwerden nur teilweise auf ein organisches Korrelat zurückzuführen, und das Ausmass der Beschwerden könne damit nicht genü gend erklärt werden. Dies gelte auch für die Beschwerden im linken Hand gelenk. Die Schmerzen im linken Kniegelenk seien weniger ausgeprägt. Somit sind einzig die Befunde im rechten Hand- und im rechten Kniegelenk ausge prägt. Diesbezüglich ist von geringem Behandlungserfolg auszugehen. Die Beschwer deführerin hat jedoch trotz bestehender Restarbeitsfähigkeit von 80 u nd 100 % seit November 2007 keinen Eingliederungserfolg erzielt oder ange strebt. Als Komorbidität besteht die rezidivierende depressive Störung, leicht- bis mittelgradig. Der Leidensdruck aufgrund der depressiven Störung scheint mode rat zu sein, wurden doch bisher die Therapiemöglichkeiten nicht optimal aus geschöpft.
Eine stationäre oder teilstationäre Therapie wurde bislang nach Lage der Akten nicht durchgeführt und es bestehen Möglichkeiten eines Wechsels der Medi kation (vgl. vorstehend E. 4.8). Weiter ist aufgrund der anlässlich der Z.___-Begutachtung erhobenen Befunde davon auszugehen, dass keine schwere, medi zinisch ausgewiesene psychische Beeinträchtigung besteht; beispielsweise war die Beschwerdeführerin bei Ablenkung aufhellbar. Weiter führten die Gutachter die psychische Beeinträchtigung auch auf psychosoziale Faktoren zurück (vgl. S. 35 des Gutachtens), was jedoch bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben hat. Insgesamt ist somit nicht von einer gravierenden Komorbidität auszugehen. Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz gewissen sozialen Rückzugstendenzen über Ressour ce n verfügt. Sie lebt mit ihrem Ehemann und den Kindern, mit denen keine Prob leme bestünden, zusammen. Finanzielle Probleme habe sie derzeit nicht. Sie hat, zwar wenig, aber dennoch Kontakte mit Bekannten und Freunden, vermag sich zu Tätigkeiten zu zwingen, macht etwas im Haushalt, geht manchmal zwei Stunden spazieren, kocht manchmal das Mittagessen, trifft sich mit einer Kolle gin, liegt aber auch manchmal im Bett (vgl. S. 28 unten f. des Gutachtens). Sie geht auch in die Ferien (vgl. Urk. 7/127). Insgesamt sind bei der Beschwer de führerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psy chischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren L ebens bereichen auf die vorgenannten Feststellungen zu sozialem Kontext und Persön lich keit zu verweisen; die Beschwerdeführerin hält ein Aktivitätsniveau, welches nicht augenfällig herabgesetzt ist. Es besteht mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebens bereichen und es ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Hinsichtlich der Behandlungsanamnese ist ein Leidensdruck vorhanden, denn die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrem Unfall durchgehend behandeln lassen. In beruflicher Hinsicht sind jedoch den Akten keine Hinweise darauf zu entneh men, dass sie sich seit dem Unfall um eine neue Anstellung bemüht hätte. Dies, obwohl gemäss der Ärzte des USZ aus rein somatischer Sicht bereits seit November 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätig kei ten bestand (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.6). Dieses Potential hat die Be schwer deführerin bislang nicht einmal mittels einer Teilzeitanstellung genutzt, obwohl dies grundsätzlich zumutbar gewesen wäre. 5.12
Die Prüfung der verschiedenen Indi katoren ergibt, dass diese keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinischen Grundlagen zeigen . Es besteht somit ein substantielles Leistungsvermögen. Aus rechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass die Z.___-Gutachter der diagnostizierten anhaltenden soma to formen Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen . Auch die depressive Störung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Damit ist die psychische Beeinträch tigung bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. 5.13
Gestützt auf die orthopädische Z.___-Beurteilung ist davon auszugehen, dass im vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab März 2012 beziehungsweise Oktober 2013 in der angestammten Tätigkeit zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Mai 2014 von 65 % bestand. Nachdem einzig somatische Diag nosen zu berücksichtigen sind, besteht behinderungsangepasst eine Arbeits fähig keit von 100 %. Somit ist eine Verbesserung eingetreten. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit ist nach folgend bei der Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen, da es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einem vollen Pensum in einer angepassten Arbeit tätig zu sein. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Die Beschwerdeführerin war zuletzt von Januar 2004 bis Januar 2005 im Restaurant Ribo in einem Pensum von 100 % tätig (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1; Urk. 7/4/1-4). Da sie jedoch seit Jahren nicht mehr erwerbstätig ist, rechtfertigt es sich, zu Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Der von Frauen für Arbeiten im Jahr 2012 durchschnittlich für praktische Tätigkeiten ohne Spezialwissen im Gastgewerbe erzielte Lohn betrug Fr. 4‘044.-- pro Monat (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 55-56, Niveau 2). Unter Berücksichtigung, dass 2013 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung keine Veränderung der Nominallohnentwicklung im Vergleich zum Vorjahr eintrat (vgl. Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Gastgewerbe /Beherbergung, Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent), und der in diesem Bereich im Jahr 2013 betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ,
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51‘440.-- (Fr. 4‘044.-- x 12 : 40 x 42.4). 6.3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf den standardisierten Durchschnitts lohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Frauen , die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2012 auf monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie der allgemeinen Nominallohner höh ung im Jahr 2013 von 0.7 % (vgl.
Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominal lohnindex , Total) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘801.-- bei 100 % (Fr. 49‘344 .- : 40 x 41.7 x 1.007) und damit keine Erwerbseinbusse . Würde man den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 %, wie ihn die Beschwerdeführerin wünscht (vgl. Urk. 1 S. 14), gewähren - wofür kein Anlass besteht - ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38‘851.-- ( Fr. 51‘801.-- x 0.75) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 24 %. 6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch zu Recht verneinte. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hin wei sen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zu sprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 3. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk.10/1-4) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 4. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. Februar 2008 Anspruch auf eine befristete ganze Rente gehabt. Ab November 2007 habe sich ihr Zustand so verbessert, dass ihr leidensangepasste Tätigkeiten im Rahmen von 80 % zumutbar gewesen seien. Dies sei gerichtlich bestätigt worden. Die im März 2014 geltend gemachte Verschlechterung sei psychisch bedingt. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über genügend Ressourcen, um die leichte bis mittelgradige depressive Störung zu überwinden. Aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert und es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten ausge gangen werden. Dies entspreche dem bisherigen Invaliditätsgrad von 9 %. Gut achterlich werde bestätigt, dass die psychische Erkrankung noch behandelbar sei. Der Suva-Gutachter habe zudem nicht angegeben, auf welche Akten und MRI-Befunde er sich stütze, und habe die Gewichtslimite nicht festgelegt. Für den Zeitraum bis November 2011 habe das hiesige Gericht auf das Gutachten der Y.___ vom November 2011 abgestellt (S. 2 f.).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), gemäss der von der Suva veranlassten handchirurgischen Begutachtung durch Dr. A.___ seien nur noch wenige Tätigkeiten zumutbar, weshalb die Suva ihr eine Rente von 61 % zuge sprochen habe. Auf die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ könne dagegen nicht abgestellt werden, insbesondere die Beurteilung durch Dr. B.___ sei widersprüchlich und nicht genügend begründet. Auch verursache aus psychia trischer Sicht bereits ihre Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und diese Einschränkung werde durch eine somatoforme Schmerzstörung noch erhöht . Es sei eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, welche zeige, dass die soma toforme Schmerzstörung nicht überwindbar sei. Weiter sei aufgrund ihrer Einschränkungen der maximale Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Sie habe Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/84), mit der der Beschwerdeführerin eine vom 1. Dezember 2006 bis
30. November 2007 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, beziehungs weise seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/96), mit welchem der Anspruch bis 29. Februar 2008 verlängert wurde, eine anspruchs rele vante Veränderung eingetreten ist. Dabei ist festzuhalten, dass
keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Inva li den versicherung besteht, obwohl dem Grundsatz nach bei gleichem Gesund heits schaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obli ga torischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Inva liditätsgrad ergeben soll (BGE 133 V 549, 126 V 288 E. 2a S. 291 mit Hin weisen). Vielmehr habe n IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invalidi tätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 533). Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen aber nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3 S. 554 mit Hinweis). 3. 3.1
Die für die bisherige befristete Rentenzusprache massgeblichen medizinischen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2013 in E. 3.2 ff. wie folgt wiedergegeben: 3.2
In seinem Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 7/6) nannte Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, als Diagnose beidseitige Radiusfrakturen mit Fehlstellung der Brüche sowie eine sekundäre depressive Entwicklung seit etwa Mitte 2006 (Ziff. 2.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2 7. Dezember 2005 (Ziff. 3) und führte aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in den nächs ten ein bis zwei Jahren kaum in Frage komme (Ziff. 4.7). 3.3
Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wiederherstellungs chi rurgie, nannten in ihrem Bericht vom 2. Mai beziehungsweise 1 9. Juni 2007 (Urk. 7/9/2-9) folgende Diagnosen (Ziff. 2.1): - chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung Handgelenk rechts - Status nach distaler Radiusfraktur beidseits am 2 4. (richtig: 27.) De zember 2005 - Status nach je zweimaliger Reposition und Gipsretention, aktuell: Ver heilung in Fehlstellung; - Status nach Korrektur-Osteotomie distaler Radius rechts, Interposition eines tricorticalen Spans plus Spongiosa vom Beckenkamm links und palmarer Platten osteosynthese vom 1 7. November 2006 (vgl. Operati onsbericht vom 2 4. November 2006, Urk. 7/9/12-13) Sie führten aus, bis heute habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Aus übung handwerklicher Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr geeignet. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, die mit beiden Händen ausgeübt werden, seien indes ganztägig möglich (Ziff. 1.2). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit wäre ab sofort zumutbar (Ziff. 6.2). 3.4
Am 5. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wieder herstellungschirurgie, operiert (Operationsbericht vom 6. September 2007, Urk. 7/25/32 ). Die Operation beinhaltete die Entfernung des Osteosynthesematerials im distalen Radius rechts sowie das offene Spalten des Retinaculum
flexorum rechts. 3.5
Vom 8. Oktober bis 1 4. November 2007 weilte die Beschwerdeführerin in der Reha klinik E.___ , wo gemäss Austrittsbericht vom 19. November 2007 (Urk. 7/27/1-5 ) als aktuelle Probleme belastungsverstärkte Schmer zen an beiden Handgelenken, Vor derarmen und Schultergelenken, eine Beweg lichkeitseinschränkung beider Hand- un d Ellbogengelenke, eine verminderte Mus kelkraft der Hände beidseits sowie eine depressive Verstimmung erhoben wurden (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die allgemeine Vorbereitung auf die berufliche und schu lische Reintagration festgelegt worden (S. 2 Mitte). Die Tätig keit als Mitarbeite rin im Service-Bereich sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der medizinischen Phase, weshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und weshalb eine Beur tei lung der Zumutbarkeit ander er beruflicher Tätigkeiten zurz eit noch nicht mög lich sei (S. 2 oben, S. 3 oben). 3.6
Am 22. November 2007 (Urk. 7/24) berichteten die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wiederherstellungschirurgie, die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 3. Oktober 2007 untersucht zu haben (S. 2 lit . D.2). Ihr Gesundheitszustand sei stationär ( S. 1 lit . C.1). Im Vergleich zu Juni 2007 bestehe eine unveränderte Situation (S. 2 Mitte). Anam nestisch bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Hand ge lenksschmerzen beidseits, rechtsbetont (S. 2 lit . D.3). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer de - führerin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsange passten Tätigkeit bestehe seit 2 0. November 2007 eine ganztägige Arbeitsfähig keit (S. 4 unten). 3.7
Am 9. April 2008 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/35/8-12), wel cher die Beschwerdeführerin gleichentags untersucht hatte. Er führte aus, bei der Unter suchung habe sich eigentlich beidseitig eine relativ gute Beweglichkeit in den Hand gelenken gezeigt (S. 4 unten). Die verbleibende Funktionsfähigkeit scheine aber durch ein sich mittlerweile ausbreitendes und chronifiziertes Schmerzsyn drom erheblich eingeschränkt zu sein (S. 5 oben). Zur Verringerung der Schmer zen empfehle er eine gezielte schmerztherapeutische Behandlung durch eine in der Schmerztherapie erfahrene ambulante Einrichtung sowie be gleitend dazu die Fortsetzung einer Physio therapie mit wöchentlichen Terminen sicher für ein weiteres Jahr. Operative Massnah men wie eine Handgelenksarth rodese und Ar throskopie erachte er als nicht wirklich erfolgversprechend (S. 5 Mitte). Es be stehe keine Perspektive, dass die Beschwerde führerin ihre Tätigkeit als Serviertochter jemals wieder ausüben können werde. Nach Durchführung ei ner ambulanten Schmerztherapie werde es eventuell erforderlich sein, eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, um die Belastungslimite besser ausloten zu können, als dies im Rahmen einer kreisärzt lichen Untersuchung mög lich sei (S. 5 unten). Am 2 6. Mai 2009 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ über seine gleichen tags durchgeführte Abschlussuntersuchung (Urk. 7/44). Er führte aus, ein Jahr nach der vorausgegangenen kreisärztlichen Untersuchung habe sich vielleicht noch eine minimale Besserung ergeben. Von weiteren Behandlungsmassnahmen erwarte er keine wesentliche Änderung mehr, sodass er vom medizinischen End zustand ausgehe (S. 5 oben). Die geklagten Beschwerden im Bereich der Handgelenke seien nicht vollumfänglich mit Unfallfolgen, welche sich radiolo gisch durchaus zeigten, erklärbar. Hier sei eine Überlagerung durch das soma toforme Schmerzsyndrom anzunehmen. Entsprechend den objektivierbaren ra diologischen Befunden, den heutigen Beobach tungen des spontanen Einsatzes der Hände sowie den Untersuchungsbefunden sehe er folgende Zumutbarkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gegeben: leichte Tätigkeiten mit beiden Händen ganztags, dabei kein repetitives kraftvolles Zupacken mit den Händen beiderseits sowie keine forcierten oder repetitiven Pro- und Supina ti onsbewegungen im Handgelenk rechts, keine Tätigkeiten mit Maschinen, wel che Vibrationen und Schläge auf die Handgelenke übertragen würden sowie für beide Hände keine Tätigkeiten, bei welchen maximale Extensions- und Flexi onsbewegungen repetitiv oder über einen längeren Zeitraum erforderlich seien (S. 5 Mitte). 3.8
Am 8. November 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/77). Sie stützten sich auf die zur Verfügung gestellten und nachträglich eingegangenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 2) sowie die von ihnen am 2 3. August und am 1 3. September 2011 durchgeführte internis tisch/ allgemeinmedi zinische (S. 9 ff. Ziff. 3), psychiatrische (S. 11 ff. Ziff. 4.1) und handchirurgische (S. 16 ff. Ziff. 4.2) Untersuchung (vgl. S. 1). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 24 Ziff. 5.1): - chronisches Schmerzsyndrom Handgelenke beidseits, rechtsbetont - Status nach distaler vollständig intraartikulärer Radiusfraktur beid seits am 2 7. Dezem ber 2005 - Status nach Korrekturosteotomie distaler Radius rechts mit Interposi tion eines kortikospongiösen Beckenkammspans und Spongiosa am 1 7. November 2006 - Status nach Metallentfernung und Carpaltunnelspaltung rechts am 5. September 2007 aktuell: - leichtgradiges ulnocarpales
Impaction -Syndrom bei Ulnaplusvari anz und Verdacht auf TFCC-Läsion rechts - Verdacht auf posttraumatische leichtgradige Radiocarpalarthrose ra dioulnär bzw. distales Radioulnargelenk rechts - klinisch dorsales Handgelenksganglion beidseits Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 24 Ziff. 5.2). Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, bei der hand chirur gischen Untersuchung hätten sich einige Inkonsistenzen bezüglich der sub jektiv geäusserten Schmerzangaben und der objektiven klinischen Befunde er geben. Hin weise auf ein durchgemachtes oder noch anhaltendes komplexes regionales Schmerz syndrom (CRPS) hätten sich klinisch nicht ergeben. Die Be schwielung beider Hände sei unauffällig gewesen und es hätten sich keine Atro phien der Haut, der Hautbinnen- sowie der Vorderarmmuskulatur beidseits ge zeigt. Die Vorderarmumfänge seien symmetrisch gewesen. Die radiologische Be ur teilung habe anatomische Stellungsver hältnisse des linken Carpus und ana to mische Gelenkwinkel der linken Handgelenke sowie nur leichtgradige de gene rative Veränderungen im Bereich des rechten Radio carpalgelenkes ergeben. Beide Handgelenke wiesen radiologisch einen unauffälligen Mineralsalzgehalt auf ohne Hinweise auf eine Inaktivitätsosteopenie . Aus handchi rurgischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 2 7. De zember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Tätigkeiten, welche Vibrati onsbelastungen der Hände sowie das Tragen schwerer Gewichte über 5 Kilo gramm sowie Ar beiten bei Kälte oder Hitze beinhalteten, seien nicht empfeh lenswert, das Ar beiten auf Leitern oder Gerüsten sei aufgrund der unzureichen den Haltefunktion nicht statthaft. In behinderungsangepassten, leichten manu ellen Tätigkeiten bestehe hinge gen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24 unten, S. 25 oben). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der ge klagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr ar beiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objekti viert werden könnten . Es müsse eine psychische Verlagerung angenommen werden. Vor dem Hintergrund einer jahrelangen psychosozialen Belastungssitu ation könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt wer den. Daneben könnten keine weite ren psychiatrischen Diagnosen gestellt wer den und die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht ein ge schränkt (S. 25 Mitte). Auch aus allgemein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die multiplen, unspezifischen Be schwerden seien organisch nicht zuordenbar und würden beschreibend einem multilokulären Schmerz syndrom entsprechen (S. 25 Mitte). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin in der ange stam mten Tätigkeit als Serviceangestellte seit 2 7. Dezember 2005 eine bleibende Arbeitsun fähigkeit. Für angepasste, leichte manuelle Tätigkeiten bestehe ab dem 2 0. November 2007 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde (S. 25 Mitte und Ziff. 6.3, S. 26 Ziff. 6.9). 3.9
In seiner Stellungnahme vom 25. November 2011 (Urk. 7/81/3-4) führte Dr. med.
G.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, auf das Y.___ -Gut achten könne abgestellt werden. Ab 27. Dezember 2005 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige sowie für angepasste Tätigkeiten auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten sei ab 20. November 2007 (Arztzeugnis Universitätsspitals D.___ vom 22. November 2007) von einer 100%igen und ab August 2011 (Zeit punkt der Y.___ -Begutachtung) von einer 80%igen (100 %-Pensum abzüglich 20 % für erhöhten Pausenbedarf) Arbeits fähigkeit auszugehen , unter Berück sichti gung des folgenden Belastungsprofils: körperlich leichte Arbeiten (Trage arbeiten bis 5 Kilogramm) ohne Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen der Hände, keine Ar bei ten unter Hitze- und/oder Kälteeinfluss und aufgrund der eingeschränkten Hal tefunktion keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. 3.2
Das hiesige Gericht kam bei dieser Aktenlage zum Schluss, es bestünden ausser dem beidseitigen Handleiden keine weiteren invalidenversicherungsrechtlich rele vanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht werde (E. 4.1). Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 nicht mehr zumutbar (E. 4.2). Die Y.___-Gutachter, auf deren Beurteilung abzustellen sei, hätten den Zeitpunkt der Wiedererlangung einer relevanten Restarbeitsfähigkeit in Über ein stimmung mit der Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals D.___ ebenfalls auf den 20. Novem ber 2007 festgelegt, wobei die Einschätzung im Y.___-Gutachten von einem Handchirurgen vorgenommen worden sei. Davon sei auszugehen; dass sich die Ärzte der Rehaklinik E.___ ausserstande gesehen hätten, die Restarbeits fähig keit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, stehe der Annahme einer revisions relevanten Restarbeitsfähigkeit ab Ende November 2007 nicht entgegen (E. 4.3-4). Dass die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin per 1. September 2009 eine Rente zugesprochen habe, schliesse nicht aus, dass bereits vor Fallabschluss durch die Suva eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Restarbeitsfähig keit gegeben gewesen sei, denn gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) entsteh e der Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (E. 4.5). Die Verbesserung sei nach drei Monaten zu berücksichtigen, womit sich ein bis 29. Februar 2008 befristeter Anspruch ergebe (E. 4.7). Die Restarbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit betrage per Ende November 2007 100 % und ab August 2011 80 % (E. 5.1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1
Im Auftrag der Suva erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, Leitender Arzt Handchirurgie am Kantonsspital H.___, am 18. September 2013 ein Gutachten (Urk. 7/106/2-10 = Urk. 3/5). Dabei stützte er sich auf die von der Suva zur Verfügung gestellten Akten und Röntgenbilder sowie eine Untersuchung der Beschwerdeführerin und veranlasste eine aktuelle Röntgen unter suchung (vgl. S. 1). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6): - chronifiziertes Schmerzsyndrom Hand, Arm rechts - Status nach konservativer Behandlung intraartikulärer Radiusfrakturen beidseits - Status nach Korrekturosteotomie Radius rechts - Status nach Dekompression N. medianus rechts - posttraumatische Arthrose Radiokarpalgelenk rechts mehr als links - Arthrose Radioulnargelenk rechts - angedeutete leichte Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts - Schädigung Ramus palmaris N. medianus rechts Hinsichtlich weiterer Therapiemöglichkeiten hielt Dr. A.___ fest, es seien noch Korrekturen möglich. Bezüglich einer Arthrose des rechten Handgelenks sei anzu merken, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen einer Handgelenks man schette deutlich weniger Beschwerden habe. Die Handgelenksmanschette könne nur teilweise, aber gleichwohl bis zu einem gewissen Grad die Möglichkeiten einer Arthrodese simulieren (S. 7). Bezugnehmend auf das alleinige handchirurgische Problem könnten sämtliche manuellen Arbeiten wie auch Lastentragen, Heben von Lasten sowie das Hantie ren mit Werkzeugen und Überkopfarbeiten nicht mehr zugemutet werden (S. 7). Beim Treppensteigen sei entscheidend, inwieweit die Patientin von Seiten der Kniegelenke behindert sei. Leiternsteigen sollte vermieden werden, da bei Leitern die Hand zur Hilfeleistung und zum Stützen benötigt werde. Die Patientin sollte möglichst wechselnde Körperhaltungen einnehmen können. Die rechte Hand könne lediglich als Hilfehand für leichteste Arbeiten eingesetzt werden, zudem müsste in dieser Situation der Patientin auch genügend Zeit für Erholung eingeräumt werden. Es zeige sich auch bei Haushaltarbeiten, dass bereits nach einer Stunde die Belastbarkeit der rechten Hand dekompensiere und die Arbeit unterbrochen werden müsse. Insgesamt liege die mögliche zeit liche Arbeit bei etwa drei bis höchstens vier Stunden. Die Traglimite sei nicht festzustellen beziehungsweise nicht messbar, da Tragen von Lasten höchstens der linken Hand zugemutet werden könnten und die Belastung bei etwa 5 kg liegen würde. Mit der rechten Hand sei das Heben und Tragen von Lasten un möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei der Patientin vielleicht zu Beginn eine halbtätige (richtig wohl: halbtägige) Arbeit zumutbar, unter Einhaltung von entsprechenden Möglichkeiten, genügend lange Pausen einzusetzen. Eine weitere Steigerung könnte eventuell je nach Verlauf bei dieser entsprechenden Tätigkeit festgestellt werden. Dies lasse sich aufgrund der Beschwerden, wie sie sich jetzt präsentieren, nicht feststellen (S. 8). 4.2
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, J.___ Klinik, stellte mit Bericht vom 9. April 2014 (Urk. 7/113/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgiforme Schmerzen an beiden Schultern, rechts mehr als links - sonographisch intakte Rotatorenmanschette Als Nebendiagnosen nannte Dr. I.___ - Status nach Korrekturosteotomie nach distaler Radiusfraktur 11/2006 rechts bei Status nach beidseitiger Radiusfraktur 2005 - chronische, rechtsbetonte Knieschmerzen Bildgebend bestehe im Vergleich zu den Voraufnahmen ein identischer Befund. 2008 sei die Ultraschalluntersuchung unauffällig gewesen. Die aktualisierte radiologische Bildgebung zeige ein tadelloses Gelenk. Neben einer aktivierenden Physiotherapie mit Ziel der Kräftigung und der Haltungsverbesserung seien lokal e Massnahmen im Bereich des scapulo -thorakalen Gelenks sowie eine Mobilisation desselben zu empfehlen (S. 1 unten f.). 4.3
Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Facharzt für Chirur gie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , J.___ Klinik, stellten mit Bericht vom 14. Mai 2014 (Urk. 7/113/1-2 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - mediale Gonarthrose - Fibromyalgie vor allem Schmerzen an beiden Schultern, rechts grösser als links - Status nach Korrekturosteotomie nach distaler Radiusfraktur 11/2006 rechts bei Status nach beidseitiger Radiusfraktur 2005 Im MRI finde sich ein retropatellarer Knorpelschaden. Ein begleitendes Knochen marksödem sei nicht nachweisbar. Es seien die konservativen Therapie massnahmen auszuschöpfen (S. 1). 4.4
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/114 = Urk. 3/8) folgende Diagnosen (Ziff. 1): - anhaltende mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund mehrerer Belastungsfaktoren bei Persönlichkeit mit depressiven Anteilen (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - spezifische Phobie Höhenangst (ICD-10 F40.8) Die Depression schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 50 % ein, diese Einschränkung werde jedoch durch die Schmerzstörung noch relevant erhöht. Dies sei die versicherungsmedizinisch-theoretische Einschätzung. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend unwahrscheinlich, dass die Patientin in der Lage sei, etwas zu leisten. Dafür sei sie mittlerweile zu sehr von ihren Beschwerden chronisch eingenommen und frustriert (Ziff. 2). Es sei im Verlauf der Therapie immer wieder insbesondere in Belastungs-situa tionen zu einer Zustandsverschlechterung und Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen. Mittels Intensivierung der Therapie habe eine weitere Ver schlechterung abgewendet und eine erneute Stabilisierung erreicht werden können, nicht jedoch eine anhaltende und stabile Erhöhung der emotionalen und psychischen Belastbarkeit (Ziff. 4). 4.5
Mit Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/116) stellte Dr. med. N.___, Ober arzt Rheumatologie und Rehabilitation, J.___ Klinik, folgende Diagnosen (S. 1): - zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts mehr als links - MRI Kniegelenk rechts Mai 2014: schwere retropatelläre
Chondro pathie , leichte Degeneration der Menisci - anamnestisch bestehend seit Unfallereignis am 27. Dezember 2005 - persistierende Schmerzen Handgelenke beidseits - zunehmend Schmerzen Schultergelenke beidseits Bislang hätten die Handgelenksschmerzen im Vordergrund gestanden. Im Ver lauf hätten sich aber zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Kniegelenke rechts mehr als links wie auch Schultergelenkschmerzen beid seits entwickelt (S. 1). 4.6
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 1 4. Dezember 2014 (Urk. 7/129 = Urk. 3/4) nach Berücksichtigung der Akten,
Erhebung der Anam nese, Veranlassung aktueller bildgebender Darstellung und Durchführung einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung. Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50): - leichte Arthrose im distalen Radioulnargelenk sowie im Radio carpal gelenk mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC bei leichter Ulna -plus-Variante nach Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Span-Interposition November 2006, Osteosynthesematerialentfernung und Spalten des Retinaculum
flexorans September 2007 nach konservativ in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur rechts Dezember 2005 - fortgeschrittene retropatelläre
Chondropathie bei Nullachse und kleiner Kniekehlenzyste rechts - rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depres si ven Episoden, bestehend seit etwa 2006, ICD-10 F33.0, F33.11 Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 50): - Bursitis subacromialis rechts und eventuell auch links - Status nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur links Dezember 2015 - Verdacht auf retropatelläre
Chondropathie links - Senk-Spreizfüsse - leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Migräne ohne Aura - Hypothyreose - anhaltender Nikotinkonsum (20 pack years ) Aus internistischer Sicht fühle sich die Probandin gesund und voll leistungs fähig; sie gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Diese Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschät zung (S. 46). Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Schulterschmerzen rechts und die abnormen Untersuchungsbefunde der rechten Schulter könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbare Bursitis subacromialis zurückgeführt werden und das Ausmass der Schmerzen, insbesondere auch der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, könne mit dem nicht sehr ausgeprägten abnor men Befund nur ungenügend erklärt werden. Wahrscheinlich bestehe auch links ein analoger Befund und dementsprechend könnten auch diese Beschwerden nur unvollständig nachvollzogen werden. Die Schmerzen im rechten Handge lenk und die pathologischen objektivierbaren Befunde desselben seien durch die im MRI dokumentierte leichte Ulna -Plus-Variante mit fortgeschrittener Degene ration des TFCC und leichter Arthrose im distalen Radioulnargelenk sowie Radio carpalgelenk bedingt. Die Schmerzen im linken Handgelenk könnten bei unauffälligem Untersuchungsbefund sowie radiologischem Befund nicht plausi bilisiert werden. Die Kniegelenksschmerzen rechts und die pathologischen Unter suchungsbefunde des rechten Kniegelenks seien Folge der im MRI nach gewiesenen fortgeschrittenen retropatellären
Chondropathie . Aufgrund des Unter suchungsbefundes könnten auch die Schmerzen im linken Kniegelenk im Rahmen einer femoropatellären
Chondropathie interpretiert werden, seien aber weniger ausgeprägt (S. 12). Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die mit häufi gem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern sowie mit knienden Positio nen und Kraftanwendung der Hände verbunden seien, könnten aufgrund der leichten Ulna -plus-Variante mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC und leichten Arthrose im distalen Radioulnargelenk und Radiocarpalgelenk rechts nach zweifacher Voroperation sowie der ausgeprägten retropatellären
Chondro pathie rechts bei Nullachse nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte, einer vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit mit Kraftanwendung der Hände, betrage seit Mai 2014 bei voller Stundenpräsenz 35 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, verbunden seien, sowie ohne kniende Positionen und ohne Kraftanwendung der Hände seien spätestens seit November 2011 zu 100 % zumutbar (S. 13). Zu den früheren Begutachtungen hielt der orthopädische Gutachter fest, das Y.___-Gutachten sei nicht ganz logisch, wenn darin Inkonsistenzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden geäussert würden, anderer seits aber in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Des Weiteren habe es das Y.___ verpasst, die einige Monate zuvor durch geführte computertomographische Untersuchung des rechten Handgelenks in die Beurteilung mit einzubeziehen, und die adaptierten Tätigkeiten seien nicht genau umschrieben worden. Weiter bleibe im Gutachten von Dr. A.___ unklar, weshalb Dr. A.___ auf eine Auflistung der zur Verfügung gestellten Akten ver-zichtet habe. Er erwähne in seiner Diagnoseliste keine TFCC-Läsion links, disku tiere aber eine „Rekonstruktion der zerrissenen TFCC-Anteile“, wobei unklar sei, auf welcher Basis diese Beurteilung erfolgt sei, zumal kein MRI vorliege. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe er explizit nicht festgelegt. Eine Gewichtslimite könne erst nach Testung mittels Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) angegeben werden; die angegebenen 5 kg seien spekulativ. Die Einschätzung, dass zunächst eine halbtägige Arbeit in adap tierter Tätigkeit möglich sei, könne unterstützt werden, wobei die Arbeits fähig keit im Verlauf gesteigert werden könne (S. 13). Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin stehe nach eigenen Angaben zwischen 7 und 10 Uhr auf, trinke Kaffee und versuche, etwas im Haushalt zu machen. Sie zwinge sich zu jeder Tätigkeit. Manchmal, wenn sie Lust habe, würde sie etwa zwei Stunden spazieren. Manchmal würde sie das Mittagessen kochen. Nach dem Mittagessen sei sie zu Hause oder gehe mit einer Kollegin spazieren. Manchmal liege sie auch im Bett, schlafe oder weine. Dann komme der Ehemann nach Hause und sie würde sich mit ihm unterhalten. Dann würde sie zu Abend essen, manchmal fernsehen, und gehe zwischen 22 und 23 Uhr ins Bett (S. 29). Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin nach einem Sturz im Dezember 2005 mit Radiusfraktur beidseits und nachfolgenden Operationen im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ent wickelt. Diese Störung werde durch die anhaltende Schmerzsymptomatik und verschiedene psychosoziale Faktoren (Partnerprobleme oder Todesfälle nahe steh ender Personen) aufrechterhalten. Zum Untersuchungszeitpunkt könnten Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode erhoben werden, gekennzeichnet durch bedrückte Stimmung mit leichter Affektlabilität mit weiner lichem Verhalten beim Gespräch über ihre Beschwerden und Belas tungen. Bei Ablenkung sei die Beschwerdeführerin aufhellbar mit adäquatem Lachen. Der Antrieb erscheine eher vermindert und sie wirke im Denken nega tivistisch auf ihre körperlichen Beschwerden eingeengt. Sie zeige wenig Moti vation und wenige Interessen. Auch zeige sie soziale Rückzugstendenzen, daneben liessen sich aber auch kurze Stimmungsaufhellungen erheben (S. 35). Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der chronischen Schmerz symptomatik eine rezidivierende depressive Störung entwickelt; es handle sich dabei nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung. Der psychiatrische Gut achter ging nach Diskussion der Foerster-Kriterien von einer zumutbaren Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus (S.
35
f.). Trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden liessen sich Ressourcen erheben. Die Beschwerdeführerin zeige zumindest gewisse Aktivitäten tagsüber mit teilweiser Versorgung des Haus haltes, oder mache Spaziergänge, koche das Mittagessen oder spaziere manchmal mit einer Kollegin, halte Kontakt mit ihrer Familie und habe offen sichtlich auch soziale Kontakte. Auch liessen sich zum Untersuchungszeitpunkt nur Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung erheben (S. 36). Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden und unter Ausschluss psychosozialer Faktoren in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicekraft eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit etwa 2006 angenommen werden (S. 37). In einer leidensangepassten Tätig keit sei seit dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzu neh men. Bei adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um solche ohne erhöhte emo tionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibili tät, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauer be lastung handeln (S. 38). Die Prognose erscheine nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher ungünstig. Die Beschwerdeführerin erhalte seit 2006 eine psychiatrische und psychothera peutische Behandlung, kombiniert mit antidepressiver Medikation. Trotzdem habe bisher keine anhaltende Besserung erreicht werden können. Es könne nach dem bisherigen Krankheitsverlauf angenommen werden, dass auch teilstationäre oder stationäre Behandlungen bei der psychogenen Überlagerung der Beschwer de symptomatik keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung bringen dürfte (S. 39). Aus psychiatrischer Sicht sei seit der letzten Revision 2011 eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten und es könne eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erho ben werden, die nach den anamnestischen Angaben bereits seit etwa 2006 zu erhe ben sei (S. 41). In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen seit 2006 zu 70 % und aus somatischen Gründen (Handgelenk und Knie) seit Mai 2014 zu 35 % arbeitsfähig sei. Der vorangehende Zeitraum könne ortho pädisch retrospektiv nicht beurteilt werden, da die jetzigen Diagnosen von den früheren abwichen und nicht klar sei, seit wann sie effektiv bestehen würden (S. 50 unten f.). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 2006 zu 80 % arbeitsfähig , wobei es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte und ab November 2011 zusätzlich um körperlich leichte Tätigkeiten in tempe rierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, oder mit knienden Positionen verbunden sind und bei denen keine Kraft anwendung der Hände notwendig sei (S. 51). 4.7
Die Ärzte der Universitätsklinik O.___, Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk. 3/7) folgende Diagnosen (S. 1): - Epicondylopathia
humeri
radialis rechts - scapulo -thorakale Dysfunktion - Status nach Korrekturoesteotomie distaler Radius rechts November 2006 - Status nach distalen Radiusfrakturen beidseits Dezember 2005 - Hypothyreose, substituiert - Depression - aktenanamnestisch symptomatische Gonarthrose beidseits - MRI Knie rechts 13. Mai 2014: schwere retropatelläre
Chondropathie , leichte Degeneration der Menisci ohne Meniskusriss, kleiner Gelenks erguss Die Patientin beklage seit Jahren bestehende rechtsseitig führende Ellbogen schmerzen mit Exazerbation seit etwa einem Jahr (S. 1). Die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei frei beweglich. Im Bereich der Wirbelsäule bestünden keine Druckdolenzen . Der rechte Ellbogen sei inspektorisch unauffällig, jedoch bestehe eine starke Druckdolenz im Bereich des Ursprunges der Handgelenks extensoren mit Schmerzprovokation ebenfalls durch isometrische Aktivierung (S. 2). Anamnestisch bestünden die Ellbogenschmerzen rechts und die Schulter schmerzen mit chronischen Handgelenksbeschwerden seit den distalen Radius frakturen 2005. In der klinischen Beurteilung zeige sich eine lokale Druckdolenz entsprechend der Verdachtsdiagnose einer Epicondylopathie und eine gering fügige Beweglichkeitseinschränkung des Ellbogens, welche allerdings eher durch Handgelenksschmerzen verursacht würden. Auffällig seien zudem myofasziale
Druckdolenzen der rechtsseitigen Schultergürtelmuskulatur und ein gestörter scapulo -thorakaler Rhythmus rechts (S. 3). 4.8
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, hielt am 25. Mai 2016 (Urk. 7/158) ergänzend fest, dass die therapeutischen Optionen nicht ausgenützt seien. Insbesondere seien keine teilstationären oder stationären Behandlungen durchgeführt worden. Auch könnte die antidepres sive Medikation intensiviert werden, worunter eine Besserung der Schlaf stö rungen und auch eine Stimmungsstabilisierung zu erwarten wären. Ausserdem sei mittels stationärer oder teilstationärer Behandlung eine Besserung des psy chischen Zustandsbildes möglich, wobei sich vor allem auch die psychogenen Überlagerungen der Beschwerdesymptomatik bisher im Krankheitsverlauf nega tiv auswirkten. 4.9
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Gutachtenzentrum Z.___ , hielt am 26. Mai 2016 (Urk. 7/159/1) ergänzend fest, Dr. A.___ habe in seinem Gutachten nicht explizit festgelegt, ab wann eine halbtägige Arbeit in adaptierter Tätigkeit möglich sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss der Rehabilitation zunächst eine halbtägige Arbeit in adaptierter Tätigkeit möglich sei und diese im Verlauf gesteigert werden könne, so dass im November 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit in jedem Fall bestehe. 4.10
Dr. N.___ stellte mit Bericht vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/163) folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts mehr als links - persistierende Schmerzen Handgelenke beidseits - zunehmend Schmerzen Schultergelenke beidseits Die letzte Injektionsbehandlung im Bereich des rechten Kniegelenks im Septem ber 2014 habe wieder zu einer recht deutlichen Verbesserung der belastungsab hängigen Kniegelenksschmerzen bis etwa im Frühling geführt. Nun hätten die Schmerzen wieder deutlich zugenommen. Daneben bestünden auch zunehmend starke Schmerzen im linken Kniegelenk und verschiedene Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, aktuell stünden Schmerzen in der Ellenbogenregion rechts im Vordergrund (S. 1). Im linken Kniegelenk bestehe mit grösster Wahr scheinlichkeit ebenfalls eine Retropatellararthrose. Allerdings bestehe sicher auch eine Tendenz zu einem chronischen Schmerzsyndrom (S. 2). 5. 5.1
Den vorstehend erwähnten Berichten von Dr. I.___ (E. 4.2), Dr. K___ und Dr. L.___ (E. 4.3), der Ärzte der Klinik O.___ (E. 4.7) sowie den Berichten von Dr. N.___ (E. 4.5) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, da es sich um Berichte über durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen handelt. Dies gilt auch für die na ch dem Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 3
0. August 2016 ergangenen Berichte von Dr. N.___ über die bildgebende Untersuchung des Beckens und der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin sowie die am 3 1. Januar 2017 durchgeführte Facettengelenksinfiltration ( Urk. 10/1-4) ; auch diesen sind keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wes halb sie zur hier zu beurteilenden Frage von untergeordneter Bedeutung sind. 5.2
Dr. A.___ stützte sich gemäss eigenen Angaben bei der Anfertigung seines Gutachtens (vorstehend E. 4.1) auf die von der Suva zur Verfügung gestellten Akten, hielt jedoch fest, er verzichte bewusst auf eine Auflistung (vgl. S. 1 des Gutachtens; Urk. 7/106/2-10). Dadurch wird, auch wenn Dr. A.___ in der Anam nese einzelne Berichte auszugsweise wiedergab (vgl. S. 2 f.), die Nachvoll ziehbarkeit erheblich erschwert. Insbesondere gab Dr. A.___ die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 bzw. 3.7) nicht wieder und erwähnte hinsichtlich des Y.___-Gutachtens lediglich, dass dabei eine Arbeits fähig keit von 80 % bei geeigneter Arbeit festgehalten worden sei (vgl. S. 4 des Gutachtens). Eine Auseinandersetzung mit der kreisärztlichen und der gutach terlichen Beurteilung fehlt. Zudem nahm Dr. A.___ keine Stellung dazu, dass der Y.___ - Gutachter, welcher ebenfalls Handchirurg ist, einige Inkonsistenzen zwi sch en den subjektiv geäusserten Schmerzangaben und den objektiven klini schen Befunden feststellte (vgl. vorstehend E. 3.1 bzw. 3.8). Der vom Bundesgericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geforderten Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 des Urteils vom 14. Januar 2013, 8C_244/2012) fehlt es somit an einer genauen und schlüssigen Auseinandersetzung mit vorhe-rigen Einschätzungen. Darüber hinaus vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ auch aus anderen Grün den den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen. So stellte Dr. A.___ fest, dass die Be schwerdeführerin beim Tragen einer Handmanschette deutlich weniger Beschwer den habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Feststellung in die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit einfloss, und warum die rechte Hand dennoch lediglich nur noch als Hilfshand eingesetzt werden kann. Dass die Belastbarkeit der rechten Hand bereits nach einer Stunde Haushaltarbeit dekompensiere , ist einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin zurückzuführen und wurde von Dr. A.___ offenbar nicht überprüft. Insbesondere ist jedoch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu vage ausgefallen, als dass darauf abgestellt werden könnte: Gemäss Dr. A.___ sei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit „vielleicht zu Beginn eine halbtägige Tätigkeit“ zumutbar, und eine weitere Steigerung könne „eventuell je nach Verlauf“ festgestellt werden, was sich aber aufgrund der jetzigen Beschwerden nicht feststellen lasse. Als versi che rungsmedizinische Beurteilung genügt dies nicht, weshalb dieses Gutachten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von untergeordneter Bedeutung ist. Mit anderen Worten erweist sich die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ vorgenommene unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsschätzung nicht als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung (vgl. vorstehend E. 2.3) und es kann für die vorliegend zu prüfende Frage nach einer Verschlechterung nicht darauf ab-ge stellt werden. 5.3
Auch der Bericht von Dr. M.___ vom 12. Juni 2014 (vorstehend E. 4.4) ist nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Verschlechterung zu begründen, fehlt es doch an einer Anamnese sowie an einer genauen Auflistung der Befunde und Anga ben dazu, seit wann die Diagnosen bestehen. Weiter fehlen Angaben zu einer medikamentösen Behandlung und zum Therapieintervall. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig, wird somit zu wenig schlüssig begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte. 5.4
Das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 4.6) erging unter Berücksichtigung und Auflistung sämtlicher Akten, Erhebung der Anamnese, Veranlassung aktu eller bildgebender sowie Durchführung allseitiger Untersuchungen. Es ist, wie nachfolgend gezeigt wird, für die streitigen Belange umfassend und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Fragen schlüssig. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet, und die Gutachter nahmen zu früheren Berichten Stellung. Es ent spricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Exper tise (vgl. vorstehend E. 1.4). 5.5
In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass Beeinträch tigungen des rechten Handgelenks und des rechten Kniegelenks in Form einer leichten Arthrose im rechten Handgelenk mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC bei leichter Ulna -plus-Variante sowie einer fortgeschrittenen Chondro pathie bei Nullachse und kleiner Kniekehlenzyste rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Die diesbezüglichen pathologischen Befunde seien objektivierbar und führten dazu, dass körperlich schwere Arbei ten in kalter und feuchter Umgebung mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, verbunden mit knienden Positionen und Kraftanwendung der Hände nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten. Aufgrund dieser Diagnosen bestehe in der angestammten Tätigkeit im Service seit Mai 2014 eine 35%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 65 %). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, ins besondere auf Treppen und Leitern, verbunden seien sowie ohne kniende Positionen und ohne Kraftanwendung der Hände seien spätestens seit November 2011 zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 4.6). Weiter hielt der orthopädische Z.___-Gutachter fest, dass hinsichtlich der Schulterschmerzen nur teilweise ein organisches Korrelat feststellbar sei und die subjektive Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit dem nicht sehr ausgeprägt abnormen Befund nur ungenügend erklärt werden könne. Dies bezüglich gingen auch Dr. I.___ von fibromyalgiformen Schmerzen (vor steh end E. 4.2) und Dr. K___ und Dr. L.___ von Fibromyalgie aus (vor stehend E. 4.3). Hinsichtlich des linken Handgelenks könnten die Schmerzen bei unauffälligem Untersuchungsbefund und Bildgebung nicht plausibilisiert werden . Im linken Knie sei zwar von einer femoropatellären
Chondropathie auszugehen, die Schmerzen seien aber weniger ausgeprägt. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen wurden die entsprechenden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet (vorstehend E. 4.6), was zu überzeugen vermag. Hinsichtlich der mit Bericht vom 17. Juli 2015 diagnostizierten Beeinträchti gung des rechten Ellbogens (vgl. vorstehend E. 4.7) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch von seit Jahren bestehenden Ellbogen schmer zen und einer Exazerbation seit etwa einem Jahr, somit seit Juli 2014, berich tete. Anlässlich der Begutachtung im Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/126) erwähnte sie jedoch keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen (vgl. S. 4 des Gutachtens) und der Gutachter erhob keine Befunde (vgl. S. 8 f. des Gutachtens). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass keine gravierende Beeinträchtigung des rechten Ellbogens besteht. Aus somatischer Sicht besteht somit eine behinderungsangepasste Arbeitsfähig keit von 100 % (vgl. S. 13 des Gutachtens). 5.6
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende de pres sive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, welche seit etwa 2006 bestehe und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, indem der Beschwerde führerin behinderungsangepasst eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (vgl. S. 41 und S. 51 des Gutachtens). Demgegenüber stellten die Y.___-Gut achter im Jahr 2011 mit Ausnahme der anhaltenden somatoformen Schmerz störung ausdrücklich keine weitere psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E.
3.1 bzw. 3.8). Der psychiatrische Z.___-Gutachter stützte sich bei seiner Annahme offenkundig auf die anamnestischen Angaben (vgl. S. 34 Mitte des Gutachtens) und begründete seine abweichende Beurteilung, wonach die Beein trächtigung bereits seit 2006 bestehe, nicht. Nebst dieser psychiatrischen Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter diejenige einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche jedoch keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. vorstehend E. 4.6). 5.7
Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheit lichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechts begriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49). In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versi che rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 5.8
Es ist somit aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Die rezidivierende depres sive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden ist nach Beurteilung der Gut achter nicht eine eigenständige Krankheit, sondern habe sich im Zusam men hang mit der chronischen Schmerzsymptomatik entwickelt (vgl. vorstehend E.
4.6). In E. 8.1 des zur amtlichen Publikation als BGE be stimmten Urteils 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht jedoch festgehal ten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Bei der Prüfung des funktio nellen Schweregrades des Leidens der Beschwerdeführerin ist somit von der im Vordergrund stehenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, jedoch – soweit ressourcenhemmend – das depressive Störungsbild als Komor bidität zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5.9 f.). 5.9
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Viel mehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen m it einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur be stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hin dern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die ver sicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf ge geben und das bisherige Re gel-/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes normative s Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beur teilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhan denen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei sen ). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losig keit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). Gemäss E. 4.5.1 des zur amtlichen Publikation als BGE bestimmten Urteils des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind alle psychischen Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psy cho soma tischen Leiden gleich zu stellen. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er laube n. 5.10
Die massgeblichen
Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.11
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass verschiedene soma tische Diagnosen bestehen, jedoch deren Befunde unterschiedlich ausgeprägt sind. So sind die Schulterbeschwerden nur teilweise auf ein organisches Korrelat zurückzuführen, und das Ausmass der Beschwerden könne damit nicht genü gend erklärt werden. Dies gelte auch für die Beschwerden im linken Hand gelenk. Die Schmerzen im linken Kniegelenk seien weniger ausgeprägt. Somit sind einzig die Befunde im rechten Hand- und im rechten Kniegelenk ausge prägt. Diesbezüglich ist von geringem Behandlungserfolg auszugehen. Die Beschwer deführerin hat jedoch trotz bestehender Restarbeitsfähigkeit von 80 u nd 100 % seit November 2007 keinen Eingliederungserfolg erzielt oder ange strebt. Als Komorbidität besteht die rezidivierende depressive Störung, leicht- bis mittelgradig. Der Leidensdruck aufgrund der depressiven Störung scheint mode rat zu sein, wurden doch bisher die Therapiemöglichkeiten nicht optimal aus geschöpft.
Eine stationäre oder teilstationäre Therapie wurde bislang nach Lage der Akten nicht durchgeführt und es bestehen Möglichkeiten eines Wechsels der Medi kation (vgl. vorstehend E. 4.8). Weiter ist aufgrund der anlässlich der Z.___-Begutachtung erhobenen Befunde davon auszugehen, dass keine schwere, medi zinisch ausgewiesene psychische Beeinträchtigung besteht; beispielsweise war die Beschwerdeführerin bei Ablenkung aufhellbar. Weiter führten die Gutachter die psychische Beeinträchtigung auch auf psychosoziale Faktoren zurück (vgl. S. 35 des Gutachtens), was jedoch bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben hat. Insgesamt ist somit nicht von einer gravierenden Komorbidität auszugehen. Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz gewissen sozialen Rückzugstendenzen über Ressour ce n verfügt. Sie lebt mit ihrem Ehemann und den Kindern, mit denen keine Prob leme bestünden, zusammen. Finanzielle Probleme habe sie derzeit nicht. Sie hat, zwar wenig, aber dennoch Kontakte mit Bekannten und Freunden, vermag sich zu Tätigkeiten zu zwingen, macht etwas im Haushalt, geht manchmal zwei Stunden spazieren, kocht manchmal das Mittagessen, trifft sich mit einer Kolle gin, liegt aber auch manchmal im Bett (vgl. S. 28 unten f. des Gutachtens). Sie geht auch in die Ferien (vgl. Urk. 7/127). Insgesamt sind bei der Beschwer de führerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psy chischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren L ebens bereichen auf die vorgenannten Feststellungen zu sozialem Kontext und Persön lich keit zu verweisen; die Beschwerdeführerin hält ein Aktivitätsniveau, welches nicht augenfällig herabgesetzt ist. Es besteht mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebens bereichen und es ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Hinsichtlich der Behandlungsanamnese ist ein Leidensdruck vorhanden, denn die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrem Unfall durchgehend behandeln lassen. In beruflicher Hinsicht sind jedoch den Akten keine Hinweise darauf zu entneh men, dass sie sich seit dem Unfall um eine neue Anstellung bemüht hätte. Dies, obwohl gemäss der Ärzte des USZ aus rein somatischer Sicht bereits seit November 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätig kei ten bestand (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.6). Dieses Potential hat die Be schwer deführerin bislang nicht einmal mittels einer Teilzeitanstellung genutzt, obwohl dies grundsätzlich zumutbar gewesen wäre. 5.12
Die Prüfung der verschiedenen Indi katoren ergibt, dass diese keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinischen Grundlagen zeigen . Es besteht somit ein substantielles Leistungsvermögen. Aus rechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass die Z.___-Gutachter der diagnostizierten anhaltenden soma to formen Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen . Auch die depressive Störung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Damit ist die psychische Beeinträch tigung bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. 5.13
Gestützt auf die orthopädische Z.___-Beurteilung ist davon auszugehen, dass im vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab März 2012 beziehungsweise Oktober 2013 in der angestammten Tätigkeit zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Mai 2014 von 65 % bestand. Nachdem einzig somatische Diag nosen zu berücksichtigen sind, besteht behinderungsangepasst eine Arbeits fähig keit von 100 %. Somit ist eine Verbesserung eingetreten. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit ist nach folgend bei der Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen, da es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einem vollen Pensum in einer angepassten Arbeit tätig zu sein. 6.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt von Januar 2004 bis Januar 2005 im Restaurant Ribo in einem Pensum von 100 % tätig (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1; Urk. 7/4/1-4). Da sie jedoch seit Jahren nicht mehr erwerbstätig ist, rechtfertigt es sich, zu Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Der von Frauen für Arbeiten im Jahr 2012 durchschnittlich für praktische Tätigkeiten ohne Spezialwissen im Gastgewerbe erzielte Lohn betrug Fr. 4‘044.-- pro Monat (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 55-56, Niveau 2). Unter Berücksichtigung, dass 2013 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung keine Veränderung der Nominallohnentwicklung im Vergleich zum Vorjahr eintrat (vgl. Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Gastgewerbe /Beherbergung, Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent), und der in diesem Bereich im Jahr 2013 betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ,
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51‘440.-- (Fr. 4‘044.-- x 12 : 40 x 42.4).
E. 6.3 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf den standardisierten Durchschnitts lohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Frauen , die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2012 auf monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie der allgemeinen Nominallohner höh ung im Jahr 2013 von 0.7 % (vgl.
Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominal lohnindex , Total) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘801.-- bei 100 % (Fr. 49‘344 .- : 40 x 41.7 x 1.007) und damit keine Erwerbseinbusse . Würde man den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 %, wie ihn die Beschwerdeführerin wünscht (vgl. Urk. 1 S. 14), gewähren - wofür kein Anlass besteht - ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38‘851.-- ( Fr. 51‘801.-- x 0.75) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 24 %.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch zu Recht verneinte. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01098 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 4. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, war als Servicefachangestellte tätig (Urk. 7/ 4). Am 27. Dezember 2005 brach sie sich bei einem Sturz beide Handgelenke (Urk. 7/25/130) und meldete sich deswegen am 18. April 2007 bei der Inva liden versicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/60; Urk. 7/67) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. November 2011 erstattet wurde (Gutachten der Gutachtensstelle Y.___; Urk. 7/77). Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/84) eine von Dezember 2006 bis November 2007 befristete ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/82). Die dagegen am 26. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/86/3-8) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Oktober 2013 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als es der Versicherten eine von Dezember 2006 bis Februar 2008 befristete ganze Rente zusprach (Prozess Nr. IV.2012.00448; Urk. 7/96). 1.2
Mit Urteil vom 1 4. Januar 2013 im Verfahren 8C_244/2012
hob das Bundes gericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2012 im Verfahren UV.2010.00226, mit welchem die seitens der SUVA erfolgte Zusprache einer In va lidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 10 % ab 1. September 2009 und einer Integritätsentschädigung von 17.5 % bestä tigt worden war , sowie den Einspracheentscheid der SUVA vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 7/53) auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/98) sprach die Suva der Versicherten gestützt auf neue Abklärungen ab 1. September 2009 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % sowie eine Entschädigung für eine Integri tätseinbusse von 30 % zu. 1.3
Am 20. März 2014 (Urk. 7/105) machte die Versicherte gestützt auf die Ergeb nisse der neuen unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen eine Verschlech terung geltend (vgl. auch Urk. 7/108). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten des Medi zinischen Gutachtenzentrums Z.___, vom 14. Dezember 2014; Urk. 7/129). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137-138; Urk. 7/140 ; Urk. 7/164), in dessen Rahmen weitere Stellungnahmen des Gutachtenzentrums Z.___ (Urk.7/145; Urk. 7/158-159)
sowie ein Arztbericht (Urk. 7/163) ergingen, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/166 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zu sprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 3. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk.10/1-4) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 4. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hin wei sen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. Februar 2008 Anspruch auf eine befristete ganze Rente gehabt. Ab November 2007 habe sich ihr Zustand so verbessert, dass ihr leidensangepasste Tätigkeiten im Rahmen von 80 % zumutbar gewesen seien. Dies sei gerichtlich bestätigt worden. Die im März 2014 geltend gemachte Verschlechterung sei psychisch bedingt. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über genügend Ressourcen, um die leichte bis mittelgradige depressive Störung zu überwinden. Aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert und es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten ausge gangen werden. Dies entspreche dem bisherigen Invaliditätsgrad von 9 %. Gut achterlich werde bestätigt, dass die psychische Erkrankung noch behandelbar sei. Der Suva-Gutachter habe zudem nicht angegeben, auf welche Akten und MRI-Befunde er sich stütze, und habe die Gewichtslimite nicht festgelegt. Für den Zeitraum bis November 2011 habe das hiesige Gericht auf das Gutachten der Y.___ vom November 2011 abgestellt (S. 2 f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), gemäss der von der Suva veranlassten handchirurgischen Begutachtung durch Dr. A.___ seien nur noch wenige Tätigkeiten zumutbar, weshalb die Suva ihr eine Rente von 61 % zuge sprochen habe. Auf die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ könne dagegen nicht abgestellt werden, insbesondere die Beurteilung durch Dr. B.___ sei widersprüchlich und nicht genügend begründet. Auch verursache aus psychia trischer Sicht bereits ihre Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und diese Einschränkung werde durch eine somatoforme Schmerzstörung noch erhöht . Es sei eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, welche zeige, dass die soma toforme Schmerzstörung nicht überwindbar sei. Weiter sei aufgrund ihrer Einschränkungen der maximale Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Sie habe Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/84), mit der der Beschwerdeführerin eine vom 1. Dezember 2006 bis
30. November 2007 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, beziehungs weise seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/96), mit welchem der Anspruch bis 29. Februar 2008 verlängert wurde, eine anspruchs rele vante Veränderung eingetreten ist. Dabei ist festzuhalten, dass
keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Inva li den versicherung besteht, obwohl dem Grundsatz nach bei gleichem Gesund heits schaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obli ga torischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Inva liditätsgrad ergeben soll (BGE 133 V 549, 126 V 288 E. 2a S. 291 mit Hin weisen). Vielmehr habe n IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invalidi tätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 533). Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen aber nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3 S. 554 mit Hinweis). 3. 3.1
Die für die bisherige befristete Rentenzusprache massgeblichen medizinischen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2013 in E. 3.2 ff. wie folgt wiedergegeben: 3.2
In seinem Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 7/6) nannte Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, als Diagnose beidseitige Radiusfrakturen mit Fehlstellung der Brüche sowie eine sekundäre depressive Entwicklung seit etwa Mitte 2006 (Ziff. 2.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2 7. Dezember 2005 (Ziff. 3) und führte aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in den nächs ten ein bis zwei Jahren kaum in Frage komme (Ziff. 4.7). 3.3
Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wiederherstellungs chi rurgie, nannten in ihrem Bericht vom 2. Mai beziehungsweise 1 9. Juni 2007 (Urk. 7/9/2-9) folgende Diagnosen (Ziff. 2.1): - chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung Handgelenk rechts - Status nach distaler Radiusfraktur beidseits am 2 4. (richtig: 27.) De zember 2005 - Status nach je zweimaliger Reposition und Gipsretention, aktuell: Ver heilung in Fehlstellung; - Status nach Korrektur-Osteotomie distaler Radius rechts, Interposition eines tricorticalen Spans plus Spongiosa vom Beckenkamm links und palmarer Platten osteosynthese vom 1 7. November 2006 (vgl. Operati onsbericht vom 2 4. November 2006, Urk. 7/9/12-13) Sie führten aus, bis heute habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Aus übung handwerklicher Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr geeignet. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, die mit beiden Händen ausgeübt werden, seien indes ganztägig möglich (Ziff. 1.2). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit wäre ab sofort zumutbar (Ziff. 6.2). 3.4
Am 5. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wieder herstellungschirurgie, operiert (Operationsbericht vom 6. September 2007, Urk. 7/25/32 ). Die Operation beinhaltete die Entfernung des Osteosynthesematerials im distalen Radius rechts sowie das offene Spalten des Retinaculum
flexorum rechts. 3.5
Vom 8. Oktober bis 1 4. November 2007 weilte die Beschwerdeführerin in der Reha klinik E.___ , wo gemäss Austrittsbericht vom 19. November 2007 (Urk. 7/27/1-5 ) als aktuelle Probleme belastungsverstärkte Schmer zen an beiden Handgelenken, Vor derarmen und Schultergelenken, eine Beweg lichkeitseinschränkung beider Hand- un d Ellbogengelenke, eine verminderte Mus kelkraft der Hände beidseits sowie eine depressive Verstimmung erhoben wurden (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die allgemeine Vorbereitung auf die berufliche und schu lische Reintagration festgelegt worden (S. 2 Mitte). Die Tätig keit als Mitarbeite rin im Service-Bereich sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der medizinischen Phase, weshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und weshalb eine Beur tei lung der Zumutbarkeit ander er beruflicher Tätigkeiten zurz eit noch nicht mög lich sei (S. 2 oben, S. 3 oben). 3.6
Am 22. November 2007 (Urk. 7/24) berichteten die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Wiederherstellungschirurgie, die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 3. Oktober 2007 untersucht zu haben (S. 2 lit . D.2). Ihr Gesundheitszustand sei stationär ( S. 1 lit . C.1). Im Vergleich zu Juni 2007 bestehe eine unveränderte Situation (S. 2 Mitte). Anam nestisch bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Hand ge lenksschmerzen beidseits, rechtsbetont (S. 2 lit . D.3). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer de - führerin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsange passten Tätigkeit bestehe seit 2 0. November 2007 eine ganztägige Arbeitsfähig keit (S. 4 unten). 3.7
Am 9. April 2008 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/35/8-12), wel cher die Beschwerdeführerin gleichentags untersucht hatte. Er führte aus, bei der Unter suchung habe sich eigentlich beidseitig eine relativ gute Beweglichkeit in den Hand gelenken gezeigt (S. 4 unten). Die verbleibende Funktionsfähigkeit scheine aber durch ein sich mittlerweile ausbreitendes und chronifiziertes Schmerzsyn drom erheblich eingeschränkt zu sein (S. 5 oben). Zur Verringerung der Schmer zen empfehle er eine gezielte schmerztherapeutische Behandlung durch eine in der Schmerztherapie erfahrene ambulante Einrichtung sowie be gleitend dazu die Fortsetzung einer Physio therapie mit wöchentlichen Terminen sicher für ein weiteres Jahr. Operative Massnah men wie eine Handgelenksarth rodese und Ar throskopie erachte er als nicht wirklich erfolgversprechend (S. 5 Mitte). Es be stehe keine Perspektive, dass die Beschwerde führerin ihre Tätigkeit als Serviertochter jemals wieder ausüben können werde. Nach Durchführung ei ner ambulanten Schmerztherapie werde es eventuell erforderlich sein, eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, um die Belastungslimite besser ausloten zu können, als dies im Rahmen einer kreisärzt lichen Untersuchung mög lich sei (S. 5 unten). Am 2 6. Mai 2009 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ über seine gleichen tags durchgeführte Abschlussuntersuchung (Urk. 7/44). Er führte aus, ein Jahr nach der vorausgegangenen kreisärztlichen Untersuchung habe sich vielleicht noch eine minimale Besserung ergeben. Von weiteren Behandlungsmassnahmen erwarte er keine wesentliche Änderung mehr, sodass er vom medizinischen End zustand ausgehe (S. 5 oben). Die geklagten Beschwerden im Bereich der Handgelenke seien nicht vollumfänglich mit Unfallfolgen, welche sich radiolo gisch durchaus zeigten, erklärbar. Hier sei eine Überlagerung durch das soma toforme Schmerzsyndrom anzunehmen. Entsprechend den objektivierbaren ra diologischen Befunden, den heutigen Beobach tungen des spontanen Einsatzes der Hände sowie den Untersuchungsbefunden sehe er folgende Zumutbarkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gegeben: leichte Tätigkeiten mit beiden Händen ganztags, dabei kein repetitives kraftvolles Zupacken mit den Händen beiderseits sowie keine forcierten oder repetitiven Pro- und Supina ti onsbewegungen im Handgelenk rechts, keine Tätigkeiten mit Maschinen, wel che Vibrationen und Schläge auf die Handgelenke übertragen würden sowie für beide Hände keine Tätigkeiten, bei welchen maximale Extensions- und Flexi onsbewegungen repetitiv oder über einen längeren Zeitraum erforderlich seien (S. 5 Mitte). 3.8
Am 8. November 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/77). Sie stützten sich auf die zur Verfügung gestellten und nachträglich eingegangenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 2) sowie die von ihnen am 2 3. August und am 1 3. September 2011 durchgeführte internis tisch/ allgemeinmedi zinische (S. 9 ff. Ziff. 3), psychiatrische (S. 11 ff. Ziff. 4.1) und handchirurgische (S. 16 ff. Ziff. 4.2) Untersuchung (vgl. S. 1). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 24 Ziff. 5.1): - chronisches Schmerzsyndrom Handgelenke beidseits, rechtsbetont - Status nach distaler vollständig intraartikulärer Radiusfraktur beid seits am 2 7. Dezem ber 2005 - Status nach Korrekturosteotomie distaler Radius rechts mit Interposi tion eines kortikospongiösen Beckenkammspans und Spongiosa am 1 7. November 2006 - Status nach Metallentfernung und Carpaltunnelspaltung rechts am 5. September 2007 aktuell: - leichtgradiges ulnocarpales
Impaction -Syndrom bei Ulnaplusvari anz und Verdacht auf TFCC-Läsion rechts - Verdacht auf posttraumatische leichtgradige Radiocarpalarthrose ra dioulnär bzw. distales Radioulnargelenk rechts - klinisch dorsales Handgelenksganglion beidseits Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 24 Ziff. 5.2). Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, bei der hand chirur gischen Untersuchung hätten sich einige Inkonsistenzen bezüglich der sub jektiv geäusserten Schmerzangaben und der objektiven klinischen Befunde er geben. Hin weise auf ein durchgemachtes oder noch anhaltendes komplexes regionales Schmerz syndrom (CRPS) hätten sich klinisch nicht ergeben. Die Be schwielung beider Hände sei unauffällig gewesen und es hätten sich keine Atro phien der Haut, der Hautbinnen- sowie der Vorderarmmuskulatur beidseits ge zeigt. Die Vorderarmumfänge seien symmetrisch gewesen. Die radiologische Be ur teilung habe anatomische Stellungsver hältnisse des linken Carpus und ana to mische Gelenkwinkel der linken Handgelenke sowie nur leichtgradige de gene rative Veränderungen im Bereich des rechten Radio carpalgelenkes ergeben. Beide Handgelenke wiesen radiologisch einen unauffälligen Mineralsalzgehalt auf ohne Hinweise auf eine Inaktivitätsosteopenie . Aus handchi rurgischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 2 7. De zember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Tätigkeiten, welche Vibrati onsbelastungen der Hände sowie das Tragen schwerer Gewichte über 5 Kilo gramm sowie Ar beiten bei Kälte oder Hitze beinhalteten, seien nicht empfeh lenswert, das Ar beiten auf Leitern oder Gerüsten sei aufgrund der unzureichen den Haltefunktion nicht statthaft. In behinderungsangepassten, leichten manu ellen Tätigkeiten bestehe hinge gen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24 unten, S. 25 oben). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der ge klagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr ar beiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objekti viert werden könnten . Es müsse eine psychische Verlagerung angenommen werden. Vor dem Hintergrund einer jahrelangen psychosozialen Belastungssitu ation könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt wer den. Daneben könnten keine weite ren psychiatrischen Diagnosen gestellt wer den und die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht ein ge schränkt (S. 25 Mitte). Auch aus allgemein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die multiplen, unspezifischen Be schwerden seien organisch nicht zuordenbar und würden beschreibend einem multilokulären Schmerz syndrom entsprechen (S. 25 Mitte). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin in der ange stam mten Tätigkeit als Serviceangestellte seit 2 7. Dezember 2005 eine bleibende Arbeitsun fähigkeit. Für angepasste, leichte manuelle Tätigkeiten bestehe ab dem 2 0. November 2007 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde (S. 25 Mitte und Ziff. 6.3, S. 26 Ziff. 6.9). 3.9
In seiner Stellungnahme vom 25. November 2011 (Urk. 7/81/3-4) führte Dr. med.
G.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, auf das Y.___ -Gut achten könne abgestellt werden. Ab 27. Dezember 2005 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige sowie für angepasste Tätigkeiten auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten sei ab 20. November 2007 (Arztzeugnis Universitätsspitals D.___ vom 22. November 2007) von einer 100%igen und ab August 2011 (Zeit punkt der Y.___ -Begutachtung) von einer 80%igen (100 %-Pensum abzüglich 20 % für erhöhten Pausenbedarf) Arbeits fähigkeit auszugehen , unter Berück sichti gung des folgenden Belastungsprofils: körperlich leichte Arbeiten (Trage arbeiten bis 5 Kilogramm) ohne Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen der Hände, keine Ar bei ten unter Hitze- und/oder Kälteeinfluss und aufgrund der eingeschränkten Hal tefunktion keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. 3.2
Das hiesige Gericht kam bei dieser Aktenlage zum Schluss, es bestünden ausser dem beidseitigen Handleiden keine weiteren invalidenversicherungsrechtlich rele vanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht werde (E. 4.1). Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 nicht mehr zumutbar (E. 4.2). Die Y.___-Gutachter, auf deren Beurteilung abzustellen sei, hätten den Zeitpunkt der Wiedererlangung einer relevanten Restarbeitsfähigkeit in Über ein stimmung mit der Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals D.___ ebenfalls auf den 20. Novem ber 2007 festgelegt, wobei die Einschätzung im Y.___-Gutachten von einem Handchirurgen vorgenommen worden sei. Davon sei auszugehen; dass sich die Ärzte der Rehaklinik E.___ ausserstande gesehen hätten, die Restarbeits fähig keit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, stehe der Annahme einer revisions relevanten Restarbeitsfähigkeit ab Ende November 2007 nicht entgegen (E. 4.3-4). Dass die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin per 1. September 2009 eine Rente zugesprochen habe, schliesse nicht aus, dass bereits vor Fallabschluss durch die Suva eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Restarbeitsfähig keit gegeben gewesen sei, denn gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) entsteh e der Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (E. 4.5). Die Verbesserung sei nach drei Monaten zu berücksichtigen, womit sich ein bis 29. Februar 2008 befristeter Anspruch ergebe (E. 4.7). Die Restarbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit betrage per Ende November 2007 100 % und ab August 2011 80 % (E. 5.1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1
Im Auftrag der Suva erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, Leitender Arzt Handchirurgie am Kantonsspital H.___, am 18. September 2013 ein Gutachten (Urk. 7/106/2-10 = Urk. 3/5). Dabei stützte er sich auf die von der Suva zur Verfügung gestellten Akten und Röntgenbilder sowie eine Untersuchung der Beschwerdeführerin und veranlasste eine aktuelle Röntgen unter suchung (vgl. S. 1). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6): - chronifiziertes Schmerzsyndrom Hand, Arm rechts - Status nach konservativer Behandlung intraartikulärer Radiusfrakturen beidseits - Status nach Korrekturosteotomie Radius rechts - Status nach Dekompression N. medianus rechts - posttraumatische Arthrose Radiokarpalgelenk rechts mehr als links - Arthrose Radioulnargelenk rechts - angedeutete leichte Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts - Schädigung Ramus palmaris N. medianus rechts Hinsichtlich weiterer Therapiemöglichkeiten hielt Dr. A.___ fest, es seien noch Korrekturen möglich. Bezüglich einer Arthrose des rechten Handgelenks sei anzu merken, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen einer Handgelenks man schette deutlich weniger Beschwerden habe. Die Handgelenksmanschette könne nur teilweise, aber gleichwohl bis zu einem gewissen Grad die Möglichkeiten einer Arthrodese simulieren (S. 7). Bezugnehmend auf das alleinige handchirurgische Problem könnten sämtliche manuellen Arbeiten wie auch Lastentragen, Heben von Lasten sowie das Hantie ren mit Werkzeugen und Überkopfarbeiten nicht mehr zugemutet werden (S. 7). Beim Treppensteigen sei entscheidend, inwieweit die Patientin von Seiten der Kniegelenke behindert sei. Leiternsteigen sollte vermieden werden, da bei Leitern die Hand zur Hilfeleistung und zum Stützen benötigt werde. Die Patientin sollte möglichst wechselnde Körperhaltungen einnehmen können. Die rechte Hand könne lediglich als Hilfehand für leichteste Arbeiten eingesetzt werden, zudem müsste in dieser Situation der Patientin auch genügend Zeit für Erholung eingeräumt werden. Es zeige sich auch bei Haushaltarbeiten, dass bereits nach einer Stunde die Belastbarkeit der rechten Hand dekompensiere und die Arbeit unterbrochen werden müsse. Insgesamt liege die mögliche zeit liche Arbeit bei etwa drei bis höchstens vier Stunden. Die Traglimite sei nicht festzustellen beziehungsweise nicht messbar, da Tragen von Lasten höchstens der linken Hand zugemutet werden könnten und die Belastung bei etwa 5 kg liegen würde. Mit der rechten Hand sei das Heben und Tragen von Lasten un möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei der Patientin vielleicht zu Beginn eine halbtätige (richtig wohl: halbtägige) Arbeit zumutbar, unter Einhaltung von entsprechenden Möglichkeiten, genügend lange Pausen einzusetzen. Eine weitere Steigerung könnte eventuell je nach Verlauf bei dieser entsprechenden Tätigkeit festgestellt werden. Dies lasse sich aufgrund der Beschwerden, wie sie sich jetzt präsentieren, nicht feststellen (S. 8). 4.2
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, J.___ Klinik, stellte mit Bericht vom 9. April 2014 (Urk. 7/113/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgiforme Schmerzen an beiden Schultern, rechts mehr als links - sonographisch intakte Rotatorenmanschette Als Nebendiagnosen nannte Dr. I.___ - Status nach Korrekturosteotomie nach distaler Radiusfraktur 11/2006 rechts bei Status nach beidseitiger Radiusfraktur 2005 - chronische, rechtsbetonte Knieschmerzen Bildgebend bestehe im Vergleich zu den Voraufnahmen ein identischer Befund. 2008 sei die Ultraschalluntersuchung unauffällig gewesen. Die aktualisierte radiologische Bildgebung zeige ein tadelloses Gelenk. Neben einer aktivierenden Physiotherapie mit Ziel der Kräftigung und der Haltungsverbesserung seien lokal e Massnahmen im Bereich des scapulo -thorakalen Gelenks sowie eine Mobilisation desselben zu empfehlen (S. 1 unten f.). 4.3
Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Facharzt für Chirur gie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , J.___ Klinik, stellten mit Bericht vom 14. Mai 2014 (Urk. 7/113/1-2 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - mediale Gonarthrose - Fibromyalgie vor allem Schmerzen an beiden Schultern, rechts grösser als links - Status nach Korrekturosteotomie nach distaler Radiusfraktur 11/2006 rechts bei Status nach beidseitiger Radiusfraktur 2005 Im MRI finde sich ein retropatellarer Knorpelschaden. Ein begleitendes Knochen marksödem sei nicht nachweisbar. Es seien die konservativen Therapie massnahmen auszuschöpfen (S. 1). 4.4
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/114 = Urk. 3/8) folgende Diagnosen (Ziff. 1): - anhaltende mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund mehrerer Belastungsfaktoren bei Persönlichkeit mit depressiven Anteilen (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - spezifische Phobie Höhenangst (ICD-10 F40.8) Die Depression schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 50 % ein, diese Einschränkung werde jedoch durch die Schmerzstörung noch relevant erhöht. Dies sei die versicherungsmedizinisch-theoretische Einschätzung. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend unwahrscheinlich, dass die Patientin in der Lage sei, etwas zu leisten. Dafür sei sie mittlerweile zu sehr von ihren Beschwerden chronisch eingenommen und frustriert (Ziff. 2). Es sei im Verlauf der Therapie immer wieder insbesondere in Belastungs-situa tionen zu einer Zustandsverschlechterung und Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen. Mittels Intensivierung der Therapie habe eine weitere Ver schlechterung abgewendet und eine erneute Stabilisierung erreicht werden können, nicht jedoch eine anhaltende und stabile Erhöhung der emotionalen und psychischen Belastbarkeit (Ziff. 4). 4.5
Mit Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/116) stellte Dr. med. N.___, Ober arzt Rheumatologie und Rehabilitation, J.___ Klinik, folgende Diagnosen (S. 1): - zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts mehr als links - MRI Kniegelenk rechts Mai 2014: schwere retropatelläre
Chondro pathie , leichte Degeneration der Menisci - anamnestisch bestehend seit Unfallereignis am 27. Dezember 2005 - persistierende Schmerzen Handgelenke beidseits - zunehmend Schmerzen Schultergelenke beidseits Bislang hätten die Handgelenksschmerzen im Vordergrund gestanden. Im Ver lauf hätten sich aber zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Kniegelenke rechts mehr als links wie auch Schultergelenkschmerzen beid seits entwickelt (S. 1). 4.6
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 1 4. Dezember 2014 (Urk. 7/129 = Urk. 3/4) nach Berücksichtigung der Akten,
Erhebung der Anam nese, Veranlassung aktueller bildgebender Darstellung und Durchführung einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung. Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50): - leichte Arthrose im distalen Radioulnargelenk sowie im Radio carpal gelenk mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC bei leichter Ulna -plus-Variante nach Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Span-Interposition November 2006, Osteosynthesematerialentfernung und Spalten des Retinaculum
flexorans September 2007 nach konservativ in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur rechts Dezember 2005 - fortgeschrittene retropatelläre
Chondropathie bei Nullachse und kleiner Kniekehlenzyste rechts - rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depres si ven Episoden, bestehend seit etwa 2006, ICD-10 F33.0, F33.11 Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 50): - Bursitis subacromialis rechts und eventuell auch links - Status nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur links Dezember 2015 - Verdacht auf retropatelläre
Chondropathie links - Senk-Spreizfüsse - leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Migräne ohne Aura - Hypothyreose - anhaltender Nikotinkonsum (20 pack years ) Aus internistischer Sicht fühle sich die Probandin gesund und voll leistungs fähig; sie gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Diese Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschät zung (S. 46). Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Schulterschmerzen rechts und die abnormen Untersuchungsbefunde der rechten Schulter könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbare Bursitis subacromialis zurückgeführt werden und das Ausmass der Schmerzen, insbesondere auch der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, könne mit dem nicht sehr ausgeprägten abnor men Befund nur ungenügend erklärt werden. Wahrscheinlich bestehe auch links ein analoger Befund und dementsprechend könnten auch diese Beschwerden nur unvollständig nachvollzogen werden. Die Schmerzen im rechten Handge lenk und die pathologischen objektivierbaren Befunde desselben seien durch die im MRI dokumentierte leichte Ulna -Plus-Variante mit fortgeschrittener Degene ration des TFCC und leichter Arthrose im distalen Radioulnargelenk sowie Radio carpalgelenk bedingt. Die Schmerzen im linken Handgelenk könnten bei unauffälligem Untersuchungsbefund sowie radiologischem Befund nicht plausi bilisiert werden. Die Kniegelenksschmerzen rechts und die pathologischen Unter suchungsbefunde des rechten Kniegelenks seien Folge der im MRI nach gewiesenen fortgeschrittenen retropatellären
Chondropathie . Aufgrund des Unter suchungsbefundes könnten auch die Schmerzen im linken Kniegelenk im Rahmen einer femoropatellären
Chondropathie interpretiert werden, seien aber weniger ausgeprägt (S. 12). Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die mit häufi gem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern sowie mit knienden Positio nen und Kraftanwendung der Hände verbunden seien, könnten aufgrund der leichten Ulna -plus-Variante mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC und leichten Arthrose im distalen Radioulnargelenk und Radiocarpalgelenk rechts nach zweifacher Voroperation sowie der ausgeprägten retropatellären
Chondro pathie rechts bei Nullachse nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte, einer vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit mit Kraftanwendung der Hände, betrage seit Mai 2014 bei voller Stundenpräsenz 35 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, verbunden seien, sowie ohne kniende Positionen und ohne Kraftanwendung der Hände seien spätestens seit November 2011 zu 100 % zumutbar (S. 13). Zu den früheren Begutachtungen hielt der orthopädische Gutachter fest, das Y.___-Gutachten sei nicht ganz logisch, wenn darin Inkonsistenzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden geäussert würden, anderer seits aber in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Des Weiteren habe es das Y.___ verpasst, die einige Monate zuvor durch geführte computertomographische Untersuchung des rechten Handgelenks in die Beurteilung mit einzubeziehen, und die adaptierten Tätigkeiten seien nicht genau umschrieben worden. Weiter bleibe im Gutachten von Dr. A.___ unklar, weshalb Dr. A.___ auf eine Auflistung der zur Verfügung gestellten Akten ver-zichtet habe. Er erwähne in seiner Diagnoseliste keine TFCC-Läsion links, disku tiere aber eine „Rekonstruktion der zerrissenen TFCC-Anteile“, wobei unklar sei, auf welcher Basis diese Beurteilung erfolgt sei, zumal kein MRI vorliege. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe er explizit nicht festgelegt. Eine Gewichtslimite könne erst nach Testung mittels Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) angegeben werden; die angegebenen 5 kg seien spekulativ. Die Einschätzung, dass zunächst eine halbtägige Arbeit in adap tierter Tätigkeit möglich sei, könne unterstützt werden, wobei die Arbeits fähig keit im Verlauf gesteigert werden könne (S. 13). Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin stehe nach eigenen Angaben zwischen 7 und 10 Uhr auf, trinke Kaffee und versuche, etwas im Haushalt zu machen. Sie zwinge sich zu jeder Tätigkeit. Manchmal, wenn sie Lust habe, würde sie etwa zwei Stunden spazieren. Manchmal würde sie das Mittagessen kochen. Nach dem Mittagessen sei sie zu Hause oder gehe mit einer Kollegin spazieren. Manchmal liege sie auch im Bett, schlafe oder weine. Dann komme der Ehemann nach Hause und sie würde sich mit ihm unterhalten. Dann würde sie zu Abend essen, manchmal fernsehen, und gehe zwischen 22 und 23 Uhr ins Bett (S. 29). Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin nach einem Sturz im Dezember 2005 mit Radiusfraktur beidseits und nachfolgenden Operationen im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ent wickelt. Diese Störung werde durch die anhaltende Schmerzsymptomatik und verschiedene psychosoziale Faktoren (Partnerprobleme oder Todesfälle nahe steh ender Personen) aufrechterhalten. Zum Untersuchungszeitpunkt könnten Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode erhoben werden, gekennzeichnet durch bedrückte Stimmung mit leichter Affektlabilität mit weiner lichem Verhalten beim Gespräch über ihre Beschwerden und Belas tungen. Bei Ablenkung sei die Beschwerdeführerin aufhellbar mit adäquatem Lachen. Der Antrieb erscheine eher vermindert und sie wirke im Denken nega tivistisch auf ihre körperlichen Beschwerden eingeengt. Sie zeige wenig Moti vation und wenige Interessen. Auch zeige sie soziale Rückzugstendenzen, daneben liessen sich aber auch kurze Stimmungsaufhellungen erheben (S. 35). Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der chronischen Schmerz symptomatik eine rezidivierende depressive Störung entwickelt; es handle sich dabei nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung. Der psychiatrische Gut achter ging nach Diskussion der Foerster-Kriterien von einer zumutbaren Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus (S.
35
f.). Trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden liessen sich Ressourcen erheben. Die Beschwerdeführerin zeige zumindest gewisse Aktivitäten tagsüber mit teilweiser Versorgung des Haus haltes, oder mache Spaziergänge, koche das Mittagessen oder spaziere manchmal mit einer Kollegin, halte Kontakt mit ihrer Familie und habe offen sichtlich auch soziale Kontakte. Auch liessen sich zum Untersuchungszeitpunkt nur Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung erheben (S. 36). Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden und unter Ausschluss psychosozialer Faktoren in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicekraft eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit etwa 2006 angenommen werden (S. 37). In einer leidensangepassten Tätig keit sei seit dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzu neh men. Bei adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um solche ohne erhöhte emo tionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibili tät, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauer be lastung handeln (S. 38). Die Prognose erscheine nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher ungünstig. Die Beschwerdeführerin erhalte seit 2006 eine psychiatrische und psychothera peutische Behandlung, kombiniert mit antidepressiver Medikation. Trotzdem habe bisher keine anhaltende Besserung erreicht werden können. Es könne nach dem bisherigen Krankheitsverlauf angenommen werden, dass auch teilstationäre oder stationäre Behandlungen bei der psychogenen Überlagerung der Beschwer de symptomatik keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung bringen dürfte (S. 39). Aus psychiatrischer Sicht sei seit der letzten Revision 2011 eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten und es könne eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erho ben werden, die nach den anamnestischen Angaben bereits seit etwa 2006 zu erhe ben sei (S. 41). In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen seit 2006 zu 70 % und aus somatischen Gründen (Handgelenk und Knie) seit Mai 2014 zu 35 % arbeitsfähig sei. Der vorangehende Zeitraum könne ortho pädisch retrospektiv nicht beurteilt werden, da die jetzigen Diagnosen von den früheren abwichen und nicht klar sei, seit wann sie effektiv bestehen würden (S. 50 unten f.). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 2006 zu 80 % arbeitsfähig , wobei es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte und ab November 2011 zusätzlich um körperlich leichte Tätigkeiten in tempe rierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, oder mit knienden Positionen verbunden sind und bei denen keine Kraft anwendung der Hände notwendig sei (S. 51). 4.7
Die Ärzte der Universitätsklinik O.___, Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk. 3/7) folgende Diagnosen (S. 1): - Epicondylopathia
humeri
radialis rechts - scapulo -thorakale Dysfunktion - Status nach Korrekturoesteotomie distaler Radius rechts November 2006 - Status nach distalen Radiusfrakturen beidseits Dezember 2005 - Hypothyreose, substituiert - Depression - aktenanamnestisch symptomatische Gonarthrose beidseits - MRI Knie rechts 13. Mai 2014: schwere retropatelläre
Chondropathie , leichte Degeneration der Menisci ohne Meniskusriss, kleiner Gelenks erguss Die Patientin beklage seit Jahren bestehende rechtsseitig führende Ellbogen schmerzen mit Exazerbation seit etwa einem Jahr (S. 1). Die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei frei beweglich. Im Bereich der Wirbelsäule bestünden keine Druckdolenzen . Der rechte Ellbogen sei inspektorisch unauffällig, jedoch bestehe eine starke Druckdolenz im Bereich des Ursprunges der Handgelenks extensoren mit Schmerzprovokation ebenfalls durch isometrische Aktivierung (S. 2). Anamnestisch bestünden die Ellbogenschmerzen rechts und die Schulter schmerzen mit chronischen Handgelenksbeschwerden seit den distalen Radius frakturen 2005. In der klinischen Beurteilung zeige sich eine lokale Druckdolenz entsprechend der Verdachtsdiagnose einer Epicondylopathie und eine gering fügige Beweglichkeitseinschränkung des Ellbogens, welche allerdings eher durch Handgelenksschmerzen verursacht würden. Auffällig seien zudem myofasziale
Druckdolenzen der rechtsseitigen Schultergürtelmuskulatur und ein gestörter scapulo -thorakaler Rhythmus rechts (S. 3). 4.8
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, hielt am 25. Mai 2016 (Urk. 7/158) ergänzend fest, dass die therapeutischen Optionen nicht ausgenützt seien. Insbesondere seien keine teilstationären oder stationären Behandlungen durchgeführt worden. Auch könnte die antidepres sive Medikation intensiviert werden, worunter eine Besserung der Schlaf stö rungen und auch eine Stimmungsstabilisierung zu erwarten wären. Ausserdem sei mittels stationärer oder teilstationärer Behandlung eine Besserung des psy chischen Zustandsbildes möglich, wobei sich vor allem auch die psychogenen Überlagerungen der Beschwerdesymptomatik bisher im Krankheitsverlauf nega tiv auswirkten. 4.9
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Gutachtenzentrum Z.___ , hielt am 26. Mai 2016 (Urk. 7/159/1) ergänzend fest, Dr. A.___ habe in seinem Gutachten nicht explizit festgelegt, ab wann eine halbtägige Arbeit in adaptierter Tätigkeit möglich sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss der Rehabilitation zunächst eine halbtägige Arbeit in adaptierter Tätigkeit möglich sei und diese im Verlauf gesteigert werden könne, so dass im November 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit in jedem Fall bestehe. 4.10
Dr. N.___ stellte mit Bericht vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/163) folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - zunehmend belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts mehr als links - persistierende Schmerzen Handgelenke beidseits - zunehmend Schmerzen Schultergelenke beidseits Die letzte Injektionsbehandlung im Bereich des rechten Kniegelenks im Septem ber 2014 habe wieder zu einer recht deutlichen Verbesserung der belastungsab hängigen Kniegelenksschmerzen bis etwa im Frühling geführt. Nun hätten die Schmerzen wieder deutlich zugenommen. Daneben bestünden auch zunehmend starke Schmerzen im linken Kniegelenk und verschiedene Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, aktuell stünden Schmerzen in der Ellenbogenregion rechts im Vordergrund (S. 1). Im linken Kniegelenk bestehe mit grösster Wahr scheinlichkeit ebenfalls eine Retropatellararthrose. Allerdings bestehe sicher auch eine Tendenz zu einem chronischen Schmerzsyndrom (S. 2). 5. 5.1
Den vorstehend erwähnten Berichten von Dr. I.___ (E. 4.2), Dr. K___ und Dr. L.___ (E. 4.3), der Ärzte der Klinik O.___ (E. 4.7) sowie den Berichten von Dr. N.___ (E. 4.5) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, da es sich um Berichte über durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen handelt. Dies gilt auch für die na ch dem Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 3
0. August 2016 ergangenen Berichte von Dr. N.___ über die bildgebende Untersuchung des Beckens und der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin sowie die am 3 1. Januar 2017 durchgeführte Facettengelenksinfiltration ( Urk. 10/1-4) ; auch diesen sind keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wes halb sie zur hier zu beurteilenden Frage von untergeordneter Bedeutung sind. 5.2
Dr. A.___ stützte sich gemäss eigenen Angaben bei der Anfertigung seines Gutachtens (vorstehend E. 4.1) auf die von der Suva zur Verfügung gestellten Akten, hielt jedoch fest, er verzichte bewusst auf eine Auflistung (vgl. S. 1 des Gutachtens; Urk. 7/106/2-10). Dadurch wird, auch wenn Dr. A.___ in der Anam nese einzelne Berichte auszugsweise wiedergab (vgl. S. 2 f.), die Nachvoll ziehbarkeit erheblich erschwert. Insbesondere gab Dr. A.___ die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 bzw. 3.7) nicht wieder und erwähnte hinsichtlich des Y.___-Gutachtens lediglich, dass dabei eine Arbeits fähig keit von 80 % bei geeigneter Arbeit festgehalten worden sei (vgl. S. 4 des Gutachtens). Eine Auseinandersetzung mit der kreisärztlichen und der gutach terlichen Beurteilung fehlt. Zudem nahm Dr. A.___ keine Stellung dazu, dass der Y.___ - Gutachter, welcher ebenfalls Handchirurg ist, einige Inkonsistenzen zwi sch en den subjektiv geäusserten Schmerzangaben und den objektiven klini schen Befunden feststellte (vgl. vorstehend E. 3.1 bzw. 3.8). Der vom Bundesgericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geforderten Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 des Urteils vom 14. Januar 2013, 8C_244/2012) fehlt es somit an einer genauen und schlüssigen Auseinandersetzung mit vorhe-rigen Einschätzungen. Darüber hinaus vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ auch aus anderen Grün den den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen. So stellte Dr. A.___ fest, dass die Be schwerdeführerin beim Tragen einer Handmanschette deutlich weniger Beschwer den habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Feststellung in die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit einfloss, und warum die rechte Hand dennoch lediglich nur noch als Hilfshand eingesetzt werden kann. Dass die Belastbarkeit der rechten Hand bereits nach einer Stunde Haushaltarbeit dekompensiere , ist einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin zurückzuführen und wurde von Dr. A.___ offenbar nicht überprüft. Insbesondere ist jedoch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu vage ausgefallen, als dass darauf abgestellt werden könnte: Gemäss Dr. A.___ sei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit „vielleicht zu Beginn eine halbtägige Tätigkeit“ zumutbar, und eine weitere Steigerung könne „eventuell je nach Verlauf“ festgestellt werden, was sich aber aufgrund der jetzigen Beschwerden nicht feststellen lasse. Als versi che rungsmedizinische Beurteilung genügt dies nicht, weshalb dieses Gutachten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von untergeordneter Bedeutung ist. Mit anderen Worten erweist sich die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ vorgenommene unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsschätzung nicht als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung (vgl. vorstehend E. 2.3) und es kann für die vorliegend zu prüfende Frage nach einer Verschlechterung nicht darauf ab-ge stellt werden. 5.3
Auch der Bericht von Dr. M.___ vom 12. Juni 2014 (vorstehend E. 4.4) ist nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Verschlechterung zu begründen, fehlt es doch an einer Anamnese sowie an einer genauen Auflistung der Befunde und Anga ben dazu, seit wann die Diagnosen bestehen. Weiter fehlen Angaben zu einer medikamentösen Behandlung und zum Therapieintervall. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig, wird somit zu wenig schlüssig begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte. 5.4
Das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 4.6) erging unter Berücksichtigung und Auflistung sämtlicher Akten, Erhebung der Anamnese, Veranlassung aktu eller bildgebender sowie Durchführung allseitiger Untersuchungen. Es ist, wie nachfolgend gezeigt wird, für die streitigen Belange umfassend und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Fragen schlüssig. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet, und die Gutachter nahmen zu früheren Berichten Stellung. Es ent spricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Exper tise (vgl. vorstehend E. 1.4). 5.5
In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass Beeinträch tigungen des rechten Handgelenks und des rechten Kniegelenks in Form einer leichten Arthrose im rechten Handgelenk mit fortgeschrittener Degeneration des TFCC bei leichter Ulna -plus-Variante sowie einer fortgeschrittenen Chondro pathie bei Nullachse und kleiner Kniekehlenzyste rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Die diesbezüglichen pathologischen Befunde seien objektivierbar und führten dazu, dass körperlich schwere Arbei ten in kalter und feuchter Umgebung mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen und Leitern, verbunden mit knienden Positionen und Kraftanwendung der Hände nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten. Aufgrund dieser Diagnosen bestehe in der angestammten Tätigkeit im Service seit Mai 2014 eine 35%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 65 %). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen, ins besondere auf Treppen und Leitern, verbunden seien sowie ohne kniende Positionen und ohne Kraftanwendung der Hände seien spätestens seit November 2011 zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 4.6). Weiter hielt der orthopädische Z.___-Gutachter fest, dass hinsichtlich der Schulterschmerzen nur teilweise ein organisches Korrelat feststellbar sei und die subjektive Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit dem nicht sehr ausgeprägt abnormen Befund nur ungenügend erklärt werden könne. Dies bezüglich gingen auch Dr. I.___ von fibromyalgiformen Schmerzen (vor steh end E. 4.2) und Dr. K___ und Dr. L.___ von Fibromyalgie aus (vor stehend E. 4.3). Hinsichtlich des linken Handgelenks könnten die Schmerzen bei unauffälligem Untersuchungsbefund und Bildgebung nicht plausibilisiert werden . Im linken Knie sei zwar von einer femoropatellären
Chondropathie auszugehen, die Schmerzen seien aber weniger ausgeprägt. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen wurden die entsprechenden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet (vorstehend E. 4.6), was zu überzeugen vermag. Hinsichtlich der mit Bericht vom 17. Juli 2015 diagnostizierten Beeinträchti gung des rechten Ellbogens (vgl. vorstehend E. 4.7) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch von seit Jahren bestehenden Ellbogen schmer zen und einer Exazerbation seit etwa einem Jahr, somit seit Juli 2014, berich tete. Anlässlich der Begutachtung im Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/126) erwähnte sie jedoch keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen (vgl. S. 4 des Gutachtens) und der Gutachter erhob keine Befunde (vgl. S. 8 f. des Gutachtens). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass keine gravierende Beeinträchtigung des rechten Ellbogens besteht. Aus somatischer Sicht besteht somit eine behinderungsangepasste Arbeitsfähig keit von 100 % (vgl. S. 13 des Gutachtens). 5.6
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende de pres sive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, welche seit etwa 2006 bestehe und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, indem der Beschwerde führerin behinderungsangepasst eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (vgl. S. 41 und S. 51 des Gutachtens). Demgegenüber stellten die Y.___-Gut achter im Jahr 2011 mit Ausnahme der anhaltenden somatoformen Schmerz störung ausdrücklich keine weitere psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E.
3.1 bzw. 3.8). Der psychiatrische Z.___-Gutachter stützte sich bei seiner Annahme offenkundig auf die anamnestischen Angaben (vgl. S. 34 Mitte des Gutachtens) und begründete seine abweichende Beurteilung, wonach die Beein trächtigung bereits seit 2006 bestehe, nicht. Nebst dieser psychiatrischen Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter diejenige einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche jedoch keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. vorstehend E. 4.6). 5.7
Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheit lichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechts begriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49). In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versi che rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 5.8
Es ist somit aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Die rezidivierende depres sive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden ist nach Beurteilung der Gut achter nicht eine eigenständige Krankheit, sondern habe sich im Zusam men hang mit der chronischen Schmerzsymptomatik entwickelt (vgl. vorstehend E.
4.6). In E. 8.1 des zur amtlichen Publikation als BGE be stimmten Urteils 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht jedoch festgehal ten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Bei der Prüfung des funktio nellen Schweregrades des Leidens der Beschwerdeführerin ist somit von der im Vordergrund stehenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, jedoch – soweit ressourcenhemmend – das depressive Störungsbild als Komor bidität zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5.9 f.). 5.9
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Viel mehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen m it einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur be stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hin dern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die ver sicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf ge geben und das bisherige Re gel-/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes normative s Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beur teilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhan denen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei sen ). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losig keit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). Gemäss E. 4.5.1 des zur amtlichen Publikation als BGE bestimmten Urteils des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind alle psychischen Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psy cho soma tischen Leiden gleich zu stellen. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er laube n. 5.10
Die massgeblichen
Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi sten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.11
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass verschiedene soma tische Diagnosen bestehen, jedoch deren Befunde unterschiedlich ausgeprägt sind. So sind die Schulterbeschwerden nur teilweise auf ein organisches Korrelat zurückzuführen, und das Ausmass der Beschwerden könne damit nicht genü gend erklärt werden. Dies gelte auch für die Beschwerden im linken Hand gelenk. Die Schmerzen im linken Kniegelenk seien weniger ausgeprägt. Somit sind einzig die Befunde im rechten Hand- und im rechten Kniegelenk ausge prägt. Diesbezüglich ist von geringem Behandlungserfolg auszugehen. Die Beschwer deführerin hat jedoch trotz bestehender Restarbeitsfähigkeit von 80 u nd 100 % seit November 2007 keinen Eingliederungserfolg erzielt oder ange strebt. Als Komorbidität besteht die rezidivierende depressive Störung, leicht- bis mittelgradig. Der Leidensdruck aufgrund der depressiven Störung scheint mode rat zu sein, wurden doch bisher die Therapiemöglichkeiten nicht optimal aus geschöpft.
Eine stationäre oder teilstationäre Therapie wurde bislang nach Lage der Akten nicht durchgeführt und es bestehen Möglichkeiten eines Wechsels der Medi kation (vgl. vorstehend E. 4.8). Weiter ist aufgrund der anlässlich der Z.___-Begutachtung erhobenen Befunde davon auszugehen, dass keine schwere, medi zinisch ausgewiesene psychische Beeinträchtigung besteht; beispielsweise war die Beschwerdeführerin bei Ablenkung aufhellbar. Weiter führten die Gutachter die psychische Beeinträchtigung auch auf psychosoziale Faktoren zurück (vgl. S. 35 des Gutachtens), was jedoch bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben hat. Insgesamt ist somit nicht von einer gravierenden Komorbidität auszugehen. Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz gewissen sozialen Rückzugstendenzen über Ressour ce n verfügt. Sie lebt mit ihrem Ehemann und den Kindern, mit denen keine Prob leme bestünden, zusammen. Finanzielle Probleme habe sie derzeit nicht. Sie hat, zwar wenig, aber dennoch Kontakte mit Bekannten und Freunden, vermag sich zu Tätigkeiten zu zwingen, macht etwas im Haushalt, geht manchmal zwei Stunden spazieren, kocht manchmal das Mittagessen, trifft sich mit einer Kolle gin, liegt aber auch manchmal im Bett (vgl. S. 28 unten f. des Gutachtens). Sie geht auch in die Ferien (vgl. Urk. 7/127). Insgesamt sind bei der Beschwer de führerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psy chischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren L ebens bereichen auf die vorgenannten Feststellungen zu sozialem Kontext und Persön lich keit zu verweisen; die Beschwerdeführerin hält ein Aktivitätsniveau, welches nicht augenfällig herabgesetzt ist. Es besteht mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebens bereichen und es ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Hinsichtlich der Behandlungsanamnese ist ein Leidensdruck vorhanden, denn die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrem Unfall durchgehend behandeln lassen. In beruflicher Hinsicht sind jedoch den Akten keine Hinweise darauf zu entneh men, dass sie sich seit dem Unfall um eine neue Anstellung bemüht hätte. Dies, obwohl gemäss der Ärzte des USZ aus rein somatischer Sicht bereits seit November 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätig kei ten bestand (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.6). Dieses Potential hat die Be schwer deführerin bislang nicht einmal mittels einer Teilzeitanstellung genutzt, obwohl dies grundsätzlich zumutbar gewesen wäre. 5.12
Die Prüfung der verschiedenen Indi katoren ergibt, dass diese keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinischen Grundlagen zeigen . Es besteht somit ein substantielles Leistungsvermögen. Aus rechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass die Z.___-Gutachter der diagnostizierten anhaltenden soma to formen Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen . Auch die depressive Störung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Damit ist die psychische Beeinträch tigung bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. 5.13
Gestützt auf die orthopädische Z.___-Beurteilung ist davon auszugehen, dass im vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab März 2012 beziehungsweise Oktober 2013 in der angestammten Tätigkeit zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Mai 2014 von 65 % bestand. Nachdem einzig somatische Diag nosen zu berücksichtigen sind, besteht behinderungsangepasst eine Arbeits fähig keit von 100 %. Somit ist eine Verbesserung eingetreten. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit ist nach folgend bei der Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen, da es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einem vollen Pensum in einer angepassten Arbeit tätig zu sein. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Die Beschwerdeführerin war zuletzt von Januar 2004 bis Januar 2005 im Restaurant Ribo in einem Pensum von 100 % tätig (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1; Urk. 7/4/1-4). Da sie jedoch seit Jahren nicht mehr erwerbstätig ist, rechtfertigt es sich, zu Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Der von Frauen für Arbeiten im Jahr 2012 durchschnittlich für praktische Tätigkeiten ohne Spezialwissen im Gastgewerbe erzielte Lohn betrug Fr. 4‘044.-- pro Monat (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 55-56, Niveau 2). Unter Berücksichtigung, dass 2013 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung keine Veränderung der Nominallohnentwicklung im Vergleich zum Vorjahr eintrat (vgl. Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Gastgewerbe /Beherbergung, Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent), und der in diesem Bereich im Jahr 2013 betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ,
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51‘440.-- (Fr. 4‘044.-- x 12 : 40 x 42.4). 6.3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf den standardisierten Durchschnitts lohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Frauen , die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2012 auf monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie der allgemeinen Nominallohner höh ung im Jahr 2013 von 0.7 % (vgl.
Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominal lohnindex , Total) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘801.-- bei 100 % (Fr. 49‘344 .- : 40 x 41.7 x 1.007) und damit keine Erwerbseinbusse . Würde man den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 %, wie ihn die Beschwerdeführerin wünscht (vgl. Urk. 1 S. 14), gewähren - wofür kein Anlass besteht - ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38‘851.-- ( Fr. 51‘801.-- x 0.75) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 24 %. 6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch zu Recht verneinte. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard