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IV.2016.01094

Nichteintreten der IV-Stelle auf Neuanmeldung; Zwangsstörung und -krankheit sowie Ekzeme an den Händen; mögliche weitere Einschränkungen im Haushaltsbereich; Veränderung (zumindest in dermatologischer Hinsicht) glaubhaft gemacht; Kürzung der Honorarnote; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, Hausfrau und Mutter von fünf Kindern mit Jahrgang 1983, 1984, 1986, 1988 und 1992, meldete sich am 2 8. September 2010 unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit, eine Beeinträchtigung im Kopf und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an ( Urk. 11/4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 11/9) sowie medizi nische Akten ( Urk. 11/11, Urk. 11/15, Urk. 11/17-19) bei und führte eine Haushaltsabklärung ( Urk. 11/21) durch.

Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 11/35) wies sie das Leistungsbegehren ab.

Den neu eingereichten B ericht des

behandelnden Dr. med. Y.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 1 6. Mai 2016 ( Urk. 11/36/1-5) behan delte die IV-Stelle mit Zustimmung der Versicherten als Zusatzgesuch ( Urk. 11/39-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/42 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. August 2016 nicht auf das neue Leis tungsbegehren ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2016 sei aufzuheben und es sei auf ihre Wiederanmeldung materiell einzu treten und es seien zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen zu treffen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk.

7) ergänzte sie ihre Beschwerde und reichte einen weiteren medizinischen Bericht von Dr. Y.___ ein ( Urk. 8/4).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 . November 201 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Davon wurde der Beschwerde führer in am 1 . Februar 201 7 Kenntnis gegeben (Urk. 1 7 ). Mit Schreiben vo m 1 6. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf grund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (hö here) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Um stände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012

E. 3.3.2) .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit dem neuen Gesuch s ei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Gemäss medizinischer Beurteilung liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes vor. Die erwähnten ekzematösen Verän derungen der Haut seien behandelbar und hätten keinen dauerhaften Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt ( Urk. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, s eit 2011 bestehe eine sich laufend verschlechternde depressive Entwicklung. Seit dem Jahr sei eine Zwangskrankheit (tägliches, stundenlanges Putzen) hinzugekommen, welche sich ebenfalls stetig akzentuiere und kurativ nicht behandelbar sei. Zudem bestehe eine ekzematöse Veränderung der Haut, welche durch ihren Putz zwang verursacht sei . Da diesbezüglich nicht klar sei, ob sich nicht bereits eine eigendynamische Chronizität des Ekzems entwickelt habe, bedürfe es ei ner dermatologischen Spezialabklärung ( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 2). Durch das ständige Reinigen der immer gleichen Stellen habe sie keine Zeit mehr, um weiteren Haushaltsarbeiten nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe da her das Ausmass der Zwangsstörung im Haushalt abzuklären und auch medi zinisch den Einfluss der Zwangsstörung in Verbindung mit der schweren de pressiven Episode auf ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechts kraft erwachsene Verfügung vom 11. Januar 2012 ( Urk. 11/35), welche sich in medizinischer Hinsicht auf folgende Akten stützt: 3.1.1

Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Bericht vom 8. März 2011 ( Urk. 11/17) an, dass die Beschwerdeführerin s eit zehn Jahren unter

Weichteilschmerzen und Depressionen leide ,

sei t zwei Jahren sogar verstärkt. D ie Prognose sei schlec ht (S. 1 f.). 3.1.2

Die Ärzte vom Sanatorium A.___ , Privatklink für Psychiatrie und Psycho therapie, wo die Beschwerdeführerin seit 2 8. Januar 2011 in ambu lanter Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht v om 1 5. April 2011 ( Urk. 11/19) als Diagnose einen Verdacht auf eine schwere depressive Epi sode, eventuell sogar eine chronische Depression mit möglicherweise ps y chotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), welche anamnestisch seit mehreren Jahren bestehe

(S. 1). Sie hielten fest, dass bis anhin k eine ausreichende anti depressive oder antipsychotische Therapie stattgefunden habe. Der Be schwerdeführerin sei eine stationäre Therapie vorgeschlagen worden, um ei nerseits eine vernünftige Abklärung mit Diagnosestellung durchzuführen und andererseits eine medikamentöse Einstellung zu initiieren. Dies sei von ihr aber abgelehnt worden. Ein ausreichender Therapieversuch habe nicht statt gefunden, obwohl es sich um eine chronische psychiatrische Erkrankung zu handeln scheine (S. 3 ). Sie bescheinigten bis auf Weiteres eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit im Haushalts- und Erwerbsbereich, bestehend seit dem 2 8. Januar 2011 ( S. 3 und 5 ). 3.1.3

Anlässlich der am 1 7. August 2011 durchgeführten Haushaltsabklärung bezüg lich Einschränkungen im Haushaltsbereich ( Abklärungsbericht vom 1 9. August 2011 , Urk. 11/21) wurde die Beschwerdeführerin von der Abklä rungsperson als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert ;

diese ermitt elte

im

Haushaltsbereich

eine 36.5 % ige Einschränkung .

Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin ein en

Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. Urk. 11/22/5 und Urk. 11/24) . 3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) trat die Be schwerdegegnerin

auf das neue Leistungsbegehren nicht ein .

Diesbezüglich ist der

Bericht

des behandelnden Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 6. Mai 2016 ( Urk. 11/36/1-5) zu würdigen .

Dr. Y.___

diagnostizierte eine depressive Ep isode schweren Grades (ICD-10 F 32.2), bestehend seit 2011

- mit einer Verschlechterung ab 2 012 - und eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.1; S. 1).

Er behandle die Beschwerdeführerin alle drei Wochen (S. 2). Weiter führte er aus, dass offenbar seit L angem Zwangs handlungen bestünden, die sich vorwiegend in stundenlangen Reinigungsri tualen äusserten. Deshalb liege auch eine ekzematöse Veränderung der Haut vor. Aus Scham habe die Beschwerdeführerin die Symptomatik wäh - rend Jahren dissimuliert . Sie verbringe mehrere Stunden täglich mit dieser „Tätig keit“. Weiter bestünden seit Jahren eine gedrückte S timmung, ein Interessen-, Freuden

- und Antriebsverlust, eine Apathie und gesunkene kognitive Leis tungen. Die Beschwerdeführerin habe ein Gefühl von Wertlosigkeit und äussere passive Todeswünsche . Eine t agesklinische Behandlung sei geschei tert, da sie als nicht gruppenfähig eingestuft worden sei (S. 5).

In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 8/4) nannte Dr. Y.___ neben der depressi ven Episode schweren Grades neu - anstelle der Zwangsstörung - eine Zwangskrankheit (ICD-10 F42.2)

und ein en Verdacht auf eine einfach struk turierte Persönlichkeit sowie

die Differentialdiagnose einer Minderbegabung . Er hielt fest, dass jede der Diagnosen die Arbeitsfähigkeit zu reduzieren ver möge. Das

komorbide Vorkommen verringere die Chancen einer eff izienten Behandlung. Seit vielen Jahren dürfte nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vorliegen (S. 1). 4.

De m

medizinischen Bericht von Dr. Y.___

vom 2 9. August 2016

sind durchaus substantielle Hinweise für eine mögliche Veränderung im Sinne einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da er insbesondere neu eine Zwangsstörung bzw. Zwangskrankheit beschreibt und zudem

Ekzeme an beiden Händen bescheinigt. Aufgrund der Zwangskrankheit verbringt die Beschwerdeführerin täglich mehrere Stunden mit Putzen (E. 3.2 hievor ) . Dass dies zur Vernachlässigung weiterer Arbeiten im Haushalt und somit zu einer Änderung der

Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. 3.1.3 hievor [Ab klärungsbericht] ) führen kann

- wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) - , kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden .

Weiter ist unbestritten, dass an den Händen der Beschwerdeführerin (neu) eine ekzematöse Veränderung der Haut vorliegt .

So erwähnte auch di e Be schwerdegegnerin die von Dr. Y.___ beschriebenen Ekzeme an beiden Händen , verneint e dann aber einen daraus folgenden negativen Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit im Haushalt

( Urk. 2) , obschon diesbezüglich keine medizini sche Abklärung durchgeführt worden ist . Z ur verfügungsweise angesproche nen Behandelbarkeit und zum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann daher nichts gesagt werden.

Demnach hat die Beschwerdeführerin - z umindest in dermatologischer Hin sicht -

glaubhaft gemacht , dass es zu einer Verschlechterung der gesundheit lichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung ein zutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist .

D ies führt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin, damit sie die erneute Anmeldung inhaltlich prüfe und hernach darüber materiell be finde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

5 .2.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird na mentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .2.2

Der von Rechtsanwä lt in Dr. Barbara Wyler

mit Eingabe vom 30 .

September 2016 geltend gemachte Aufwand von 13.99 Stunden und Fr. 200.-- Baraus lagen ( Urk. 19 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vor liegend ein Dossier von eher geringem Umfang mit einfacher Fragestellung zu bearbei ten war , und die Korrespondenz mit Dritten

grundsätzlich nicht in diesem Verfahren zu entschädigen

ist . Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin das gesamte Dossier in Kopie zur Verfügung gestellt ( Urk. 11/47), so dass der für Fotokopien geltend gemachte Betrag von Fr. 161.-- bei Fr. -. 50 pro Kopie nicht nachvollziehbar ist. Auch erscheint der ab 9. November 2016 geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von rund vier Stunden als überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 44 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der etwa fünf seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1) und de r weiteren ein seitigen Eingabe ( Urk. 7 ) , des im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege getätigten Aufwandes

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Dr. Barbara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 6) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, Hausfrau und Mutter von fünf Kindern mit Jahrgang 1983, 1984, 1986, 1988 und 1992, meldete sich am 2 8. September 2010 unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit, eine Beeinträchtigung im Kopf und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an ( Urk. 11/4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 11/9) sowie medizi nische Akten ( Urk. 11/11, Urk. 11/15, Urk. 11/17-19) bei und führte eine Haushaltsabklärung ( Urk. 11/21) durch.

Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 11/35) wies sie das Leistungsbegehren ab.

Den neu eingereichten B ericht des

behandelnden Dr. med. Y.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 1 6. Mai 2016 ( Urk. 11/36/1-5) behan delte die IV-Stelle mit Zustimmung der Versicherten als Zusatzgesuch ( Urk. 11/39-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/42 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. August 2016 nicht auf das neue Leis tungsbegehren ein (Urk. 2).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf grund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (hö here) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Um stände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012

E. 3.3.2) .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2016 sei aufzuheben und es sei auf ihre Wiederanmeldung materiell einzu treten und es seien zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen zu treffen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk.

7) ergänzte sie ihre Beschwerde und reichte einen weiteren medizinischen Bericht von Dr. Y.___ ein ( Urk. 8/4).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 . November 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit dem neuen Gesuch s ei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Gemäss medizinischer Beurteilung liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes vor. Die erwähnten ekzematösen Verän derungen der Haut seien behandelbar und hätten keinen dauerhaften Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, s eit 2011 bestehe eine sich laufend verschlechternde depressive Entwicklung. Seit dem Jahr sei eine Zwangskrankheit (tägliches, stundenlanges Putzen) hinzugekommen, welche sich ebenfalls stetig akzentuiere und kurativ nicht behandelbar sei. Zudem bestehe eine ekzematöse Veränderung der Haut, welche durch ihren Putz zwang verursacht sei . Da diesbezüglich nicht klar sei, ob sich nicht bereits eine eigendynamische Chronizität des Ekzems entwickelt habe, bedürfe es ei ner dermatologischen Spezialabklärung ( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 2). Durch das ständige Reinigen der immer gleichen Stellen habe sie keine Zeit mehr, um weiteren Haushaltsarbeiten nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe da her das Ausmass der Zwangsstörung im Haushalt abzuklären und auch medi zinisch den Einfluss der Zwangsstörung in Verbindung mit der schweren de pressiven Episode auf ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechts kraft erwachsene Verfügung vom 11. Januar 2012 ( Urk. 11/35), welche sich in medizinischer Hinsicht auf folgende Akten stützt: 3.1.1

Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Bericht vom 8. März 2011 ( Urk. 11/17) an, dass die Beschwerdeführerin s eit zehn Jahren unter

Weichteilschmerzen und Depressionen leide ,

sei t zwei Jahren sogar verstärkt. D ie Prognose sei schlec ht (S. 1 f.). 3.1.2

Die Ärzte vom Sanatorium A.___ , Privatklink für Psychiatrie und Psycho therapie, wo die Beschwerdeführerin seit 2 8. Januar 2011 in ambu lanter Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht v om 1 5. April 2011 ( Urk. 11/19) als Diagnose einen Verdacht auf eine schwere depressive Epi sode, eventuell sogar eine chronische Depression mit möglicherweise ps y chotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), welche anamnestisch seit mehreren Jahren bestehe

(S. 1). Sie hielten fest, dass bis anhin k eine ausreichende anti depressive oder antipsychotische Therapie stattgefunden habe. Der Be schwerdeführerin sei eine stationäre Therapie vorgeschlagen worden, um ei nerseits eine vernünftige Abklärung mit Diagnosestellung durchzuführen und andererseits eine medikamentöse Einstellung zu initiieren. Dies sei von ihr aber abgelehnt worden. Ein ausreichender Therapieversuch habe nicht statt gefunden, obwohl es sich um eine chronische psychiatrische Erkrankung zu handeln scheine (S. 3 ). Sie bescheinigten bis auf Weiteres eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit im Haushalts- und Erwerbsbereich, bestehend seit dem 2 8. Januar 2011 ( S. 3 und 5 ). 3.1.3

Anlässlich der am 1 7. August 2011 durchgeführten Haushaltsabklärung bezüg lich Einschränkungen im Haushaltsbereich ( Abklärungsbericht vom 1 9. August 2011 , Urk. 11/21) wurde die Beschwerdeführerin von der Abklä rungsperson als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert ;

diese ermitt elte

im

Haushaltsbereich

eine 36.5 % ige Einschränkung .

Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin ein en

Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. Urk. 11/22/5 und Urk. 11/24) . 3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) trat die Be schwerdegegnerin

auf das neue Leistungsbegehren nicht ein .

Diesbezüglich ist der

Bericht

des behandelnden Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 6. Mai 2016 ( Urk. 11/36/1-5) zu würdigen .

Dr. Y.___

diagnostizierte eine depressive Ep isode schweren Grades (ICD-10 F 32.2), bestehend seit 2011

- mit einer Verschlechterung ab 2

E. 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 10 ). Davon wurde der Beschwerde führer in am 1 . Februar 201 7 Kenntnis gegeben (Urk. 1 7 ). Mit Schreiben vo m 1 6. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 012 und eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.1; S. 1).

Er behandle die Beschwerdeführerin alle drei Wochen (S. 2). Weiter führte er aus, dass offenbar seit L angem Zwangs handlungen bestünden, die sich vorwiegend in stundenlangen Reinigungsri tualen äusserten. Deshalb liege auch eine ekzematöse Veränderung der Haut vor. Aus Scham habe die Beschwerdeführerin die Symptomatik wäh - rend Jahren dissimuliert . Sie verbringe mehrere Stunden täglich mit dieser „Tätig keit“. Weiter bestünden seit Jahren eine gedrückte S timmung, ein Interessen-, Freuden

- und Antriebsverlust, eine Apathie und gesunkene kognitive Leis tungen. Die Beschwerdeführerin habe ein Gefühl von Wertlosigkeit und äussere passive Todeswünsche . Eine t agesklinische Behandlung sei geschei tert, da sie als nicht gruppenfähig eingestuft worden sei (S. 5).

In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 8/4) nannte Dr. Y.___ neben der depressi ven Episode schweren Grades neu - anstelle der Zwangsstörung - eine Zwangskrankheit (ICD-10 F42.2)

und ein en Verdacht auf eine einfach struk turierte Persönlichkeit sowie

die Differentialdiagnose einer Minderbegabung . Er hielt fest, dass jede der Diagnosen die Arbeitsfähigkeit zu reduzieren ver möge. Das

komorbide Vorkommen verringere die Chancen einer eff izienten Behandlung. Seit vielen Jahren dürfte nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vorliegen (S. 1). 4.

De m

medizinischen Bericht von Dr. Y.___

vom 2 9. August 2016

sind durchaus substantielle Hinweise für eine mögliche Veränderung im Sinne einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da er insbesondere neu eine Zwangsstörung bzw. Zwangskrankheit beschreibt und zudem

Ekzeme an beiden Händen bescheinigt. Aufgrund der Zwangskrankheit verbringt die Beschwerdeführerin täglich mehrere Stunden mit Putzen (E. 3.2 hievor ) . Dass dies zur Vernachlässigung weiterer Arbeiten im Haushalt und somit zu einer Änderung der

Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. 3.1.3 hievor [Ab klärungsbericht] ) führen kann

- wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) - , kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden .

Weiter ist unbestritten, dass an den Händen der Beschwerdeführerin (neu) eine ekzematöse Veränderung der Haut vorliegt .

So erwähnte auch di e Be schwerdegegnerin die von Dr. Y.___ beschriebenen Ekzeme an beiden Händen , verneint e dann aber einen daraus folgenden negativen Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit im Haushalt

( Urk. 2) , obschon diesbezüglich keine medizini sche Abklärung durchgeführt worden ist . Z ur verfügungsweise angesproche nen Behandelbarkeit und zum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann daher nichts gesagt werden.

Demnach hat die Beschwerdeführerin - z umindest in dermatologischer Hin sicht -

glaubhaft gemacht , dass es zu einer Verschlechterung der gesundheit lichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung ein zutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist .

D ies führt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin, damit sie die erneute Anmeldung inhaltlich prüfe und hernach darüber materiell be finde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

5 .2.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird na mentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .2.2

Der von Rechtsanwä lt in Dr. Barbara Wyler

mit Eingabe vom 30 .

September 2016 geltend gemachte Aufwand von 13.99 Stunden und Fr. 200.-- Baraus lagen ( Urk. 19 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vor liegend ein Dossier von eher geringem Umfang mit einfacher Fragestellung zu bearbei ten war , und die Korrespondenz mit Dritten

grundsätzlich nicht in diesem Verfahren zu entschädigen

ist . Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin das gesamte Dossier in Kopie zur Verfügung gestellt ( Urk. 11/47), so dass der für Fotokopien geltend gemachte Betrag von Fr. 161.-- bei Fr. -. 50 pro Kopie nicht nachvollziehbar ist. Auch erscheint der ab 9. November 2016 geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von rund vier Stunden als überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 44 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der etwa fünf seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1) und de r weiteren ein seitigen Eingabe ( Urk. 7 ) , des im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege getätigten Aufwandes

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Dr. Barbara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 6) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01094 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, Hausfrau und Mutter von fünf Kindern mit Jahrgang 1983, 1984, 1986, 1988 und 1992, meldete sich am 2 8. September 2010 unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit, eine Beeinträchtigung im Kopf und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an ( Urk. 11/4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 11/9) sowie medizi nische Akten ( Urk. 11/11, Urk. 11/15, Urk. 11/17-19) bei und führte eine Haushaltsabklärung ( Urk. 11/21) durch.

Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 11/35) wies sie das Leistungsbegehren ab.

Den neu eingereichten B ericht des

behandelnden Dr. med. Y.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 1 6. Mai 2016 ( Urk. 11/36/1-5) behan delte die IV-Stelle mit Zustimmung der Versicherten als Zusatzgesuch ( Urk. 11/39-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/42 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. August 2016 nicht auf das neue Leis tungsbegehren ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2016 sei aufzuheben und es sei auf ihre Wiederanmeldung materiell einzu treten und es seien zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen zu treffen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk.

7) ergänzte sie ihre Beschwerde und reichte einen weiteren medizinischen Bericht von Dr. Y.___ ein ( Urk. 8/4).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 . November 201 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Davon wurde der Beschwerde führer in am 1 . Februar 201 7 Kenntnis gegeben (Urk. 1 7 ). Mit Schreiben vo m 1 6. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf grund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (hö here) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Um stände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012

E. 3.3.2) .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit dem neuen Gesuch s ei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Gemäss medizinischer Beurteilung liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes vor. Die erwähnten ekzematösen Verän derungen der Haut seien behandelbar und hätten keinen dauerhaften Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt ( Urk. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, s eit 2011 bestehe eine sich laufend verschlechternde depressive Entwicklung. Seit dem Jahr sei eine Zwangskrankheit (tägliches, stundenlanges Putzen) hinzugekommen, welche sich ebenfalls stetig akzentuiere und kurativ nicht behandelbar sei. Zudem bestehe eine ekzematöse Veränderung der Haut, welche durch ihren Putz zwang verursacht sei . Da diesbezüglich nicht klar sei, ob sich nicht bereits eine eigendynamische Chronizität des Ekzems entwickelt habe, bedürfe es ei ner dermatologischen Spezialabklärung ( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 2). Durch das ständige Reinigen der immer gleichen Stellen habe sie keine Zeit mehr, um weiteren Haushaltsarbeiten nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe da her das Ausmass der Zwangsstörung im Haushalt abzuklären und auch medi zinisch den Einfluss der Zwangsstörung in Verbindung mit der schweren de pressiven Episode auf ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechts kraft erwachsene Verfügung vom 11. Januar 2012 ( Urk. 11/35), welche sich in medizinischer Hinsicht auf folgende Akten stützt: 3.1.1

Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Bericht vom 8. März 2011 ( Urk. 11/17) an, dass die Beschwerdeführerin s eit zehn Jahren unter

Weichteilschmerzen und Depressionen leide ,

sei t zwei Jahren sogar verstärkt. D ie Prognose sei schlec ht (S. 1 f.). 3.1.2

Die Ärzte vom Sanatorium A.___ , Privatklink für Psychiatrie und Psycho therapie, wo die Beschwerdeführerin seit 2 8. Januar 2011 in ambu lanter Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht v om 1 5. April 2011 ( Urk. 11/19) als Diagnose einen Verdacht auf eine schwere depressive Epi sode, eventuell sogar eine chronische Depression mit möglicherweise ps y chotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), welche anamnestisch seit mehreren Jahren bestehe

(S. 1). Sie hielten fest, dass bis anhin k eine ausreichende anti depressive oder antipsychotische Therapie stattgefunden habe. Der Be schwerdeführerin sei eine stationäre Therapie vorgeschlagen worden, um ei nerseits eine vernünftige Abklärung mit Diagnosestellung durchzuführen und andererseits eine medikamentöse Einstellung zu initiieren. Dies sei von ihr aber abgelehnt worden. Ein ausreichender Therapieversuch habe nicht statt gefunden, obwohl es sich um eine chronische psychiatrische Erkrankung zu handeln scheine (S. 3 ). Sie bescheinigten bis auf Weiteres eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit im Haushalts- und Erwerbsbereich, bestehend seit dem 2 8. Januar 2011 ( S. 3 und 5 ). 3.1.3

Anlässlich der am 1 7. August 2011 durchgeführten Haushaltsabklärung bezüg lich Einschränkungen im Haushaltsbereich ( Abklärungsbericht vom 1 9. August 2011 , Urk. 11/21) wurde die Beschwerdeführerin von der Abklä rungsperson als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert ;

diese ermitt elte

im

Haushaltsbereich

eine 36.5 % ige Einschränkung .

Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin ein en

Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. Urk. 11/22/5 und Urk. 11/24) . 3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) trat die Be schwerdegegnerin

auf das neue Leistungsbegehren nicht ein .

Diesbezüglich ist der

Bericht

des behandelnden Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 6. Mai 2016 ( Urk. 11/36/1-5) zu würdigen .

Dr. Y.___

diagnostizierte eine depressive Ep isode schweren Grades (ICD-10 F 32.2), bestehend seit 2011

- mit einer Verschlechterung ab 2 012 - und eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.1; S. 1).

Er behandle die Beschwerdeführerin alle drei Wochen (S. 2). Weiter führte er aus, dass offenbar seit L angem Zwangs handlungen bestünden, die sich vorwiegend in stundenlangen Reinigungsri tualen äusserten. Deshalb liege auch eine ekzematöse Veränderung der Haut vor. Aus Scham habe die Beschwerdeführerin die Symptomatik wäh - rend Jahren dissimuliert . Sie verbringe mehrere Stunden täglich mit dieser „Tätig keit“. Weiter bestünden seit Jahren eine gedrückte S timmung, ein Interessen-, Freuden

- und Antriebsverlust, eine Apathie und gesunkene kognitive Leis tungen. Die Beschwerdeführerin habe ein Gefühl von Wertlosigkeit und äussere passive Todeswünsche . Eine t agesklinische Behandlung sei geschei tert, da sie als nicht gruppenfähig eingestuft worden sei (S. 5).

In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 8/4) nannte Dr. Y.___ neben der depressi ven Episode schweren Grades neu - anstelle der Zwangsstörung - eine Zwangskrankheit (ICD-10 F42.2)

und ein en Verdacht auf eine einfach struk turierte Persönlichkeit sowie

die Differentialdiagnose einer Minderbegabung . Er hielt fest, dass jede der Diagnosen die Arbeitsfähigkeit zu reduzieren ver möge. Das

komorbide Vorkommen verringere die Chancen einer eff izienten Behandlung. Seit vielen Jahren dürfte nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vorliegen (S. 1). 4.

De m

medizinischen Bericht von Dr. Y.___

vom 2 9. August 2016

sind durchaus substantielle Hinweise für eine mögliche Veränderung im Sinne einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da er insbesondere neu eine Zwangsstörung bzw. Zwangskrankheit beschreibt und zudem

Ekzeme an beiden Händen bescheinigt. Aufgrund der Zwangskrankheit verbringt die Beschwerdeführerin täglich mehrere Stunden mit Putzen (E. 3.2 hievor ) . Dass dies zur Vernachlässigung weiterer Arbeiten im Haushalt und somit zu einer Änderung der

Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. 3.1.3 hievor [Ab klärungsbericht] ) führen kann

- wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) - , kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden .

Weiter ist unbestritten, dass an den Händen der Beschwerdeführerin (neu) eine ekzematöse Veränderung der Haut vorliegt .

So erwähnte auch di e Be schwerdegegnerin die von Dr. Y.___ beschriebenen Ekzeme an beiden Händen , verneint e dann aber einen daraus folgenden negativen Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit im Haushalt

( Urk. 2) , obschon diesbezüglich keine medizini sche Abklärung durchgeführt worden ist . Z ur verfügungsweise angesproche nen Behandelbarkeit und zum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann daher nichts gesagt werden.

Demnach hat die Beschwerdeführerin - z umindest in dermatologischer Hin sicht -

glaubhaft gemacht , dass es zu einer Verschlechterung der gesundheit lichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung ein zutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist .

D ies führt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin, damit sie die erneute Anmeldung inhaltlich prüfe und hernach darüber materiell be finde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

5 .2.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird na mentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .2.2

Der von Rechtsanwä lt in Dr. Barbara Wyler

mit Eingabe vom 30 .

September 2016 geltend gemachte Aufwand von 13.99 Stunden und Fr. 200.-- Baraus lagen ( Urk. 19 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vor liegend ein Dossier von eher geringem Umfang mit einfacher Fragestellung zu bearbei ten war , und die Korrespondenz mit Dritten

grundsätzlich nicht in diesem Verfahren zu entschädigen

ist . Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin das gesamte Dossier in Kopie zur Verfügung gestellt ( Urk. 11/47), so dass der für Fotokopien geltend gemachte Betrag von Fr. 161.-- bei Fr. -. 50 pro Kopie nicht nachvollziehbar ist. Auch erscheint der ab 9. November 2016 geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von rund vier Stunden als überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 44 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der etwa fünf seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1) und de r weiteren ein seitigen Eingabe ( Urk. 7 ) , des im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege getätigten Aufwandes

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Dr. Barbara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 6) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser