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IV.2016.01092

Qualifikation, Bemessung Arbeitsfähigkeit bei zwei Gutachten und Eingliederungsberichten (BGE 9C_68/2018)

Zürich SozVersG · 2017-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1985 geborene X.___ meldete sich erstmals am 13. Februar 2005 unter Hinweis auf soziale Ängste und Depressionen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte m it Verfügung vom

14. Februar 2006 (Urk. 7/21) den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 7/25) wies sie das Leistungsbegehren (Invalidenrente) ab. 1.2

Die Versicherte meldete sich am 8. Juni 2009 (Urk. 7/28) unter Hinweis auf Angst zustände und eine frühere Drogenabhängigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug ( b erufliche Eingliederung ) an. Diese veranlasste eine psy chiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Expertise vom 15. April 2010, Urk. 7/56), zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (IK; Urk. 7/57, 7/59) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/66) durch.

Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/76) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen anhand der gemischten Methode errech neten Invaliditätsgrad von 16 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Beschwerde führerin Einwand (Urk. 7/80, vgl. auch Urk. 7/78), worauf ihre behandelnde Psychiaterin einen Bericht einreichte (Urk. 7/81). Nachdem die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur ebenfalls Einwände formuliert hatten (Urk. 7/86), veran lasste die IV-Stelle eine neue Begutachtung der Versicherten, welche durch med. pract . B.___, FMH Psychiatrie, durchgeführt wurde (Expertise vom 7. Oktober 2011, Urk. 7/93).

In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen , so unter anderem eine Gutsprache für die Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Bürofachdiplom vom 27. August 2012 bis 27. Juli 2013 für ein Jahr (Verfügung vom 12. Juli 2012, Urk. 7/118) sowie anschliessend zum Handelsdiplom VSH vom 28. Juli 2013 bis 20. Februar 2014 (Verfügung vom 30. Juli 2013, Urk. 7/134). Diese Ausbildung schloss die Versi cherte am 5. März 2014 erfolgreich mit dem Handelsdiplom VSH ab (Urk. 7/169/7).

Die IV-Stelle führte im November 2014 eine weitere Abklärung der beeinträchtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/187). Die berufliche Eingliederung wurde am 20. Januar 2015 abgeschlossen unter der Feststellung, die Versicherte habe ihrem Job Coach mitgeteilt, dass sie eine weitere Unterstützung durch die IV-Stelle als nicht mehr notwendig ansehe (Urk. 7/200).

Mit (neuem) Vorbescheid vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/202) kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) an. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/205, 7/206, 7/209) und die behandelnde Psychiate rin, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, reichte einen aktu ellen Verlaufsbericht ein (vom 22. Mai 2015 [Urk. 7/217] samt Ergänzung vom 29. Juni 2015 [Urk. 7/219] und 1. Februar 2016 [Urk. 7/230]). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 26. August 2016 (Urk. 2/1) an der Abweisung des Leis tungsbegehrens fest.

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. August 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch eine Befas -Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die IV- Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch eine neuropsychologische und psychiatrische Ab klärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltli che Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 1. November 2016 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass die allenfalls noch vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und würde sich zu 50 % der Kinderbetreuung widmen. Eine Erhö hung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2015 sei unrealistisch (Urk. 2).

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde gerne eine Ausbil dung machen und wäre dazu bereit, ein 100 % Pensum zu leisten. Bis zur Be gutachtung im Oktober 2011 sei auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % abzu stellen, hernach auf eine solche von 50 % (Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten vom 15. April 2010 (Urk. 7/56) stellten Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Hinweise auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) - Entwicklungsverzögerung (ICD-10: F89) - Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0) - Multipler Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) - Leichte kognitive Einschränkungen

Die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich aufgrund einer schweren Kindheit einen über Jahre bestehenden multiplen Drogenabusus betrieben. Seit der Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter im November 2007 sei sie dro genfrei. Es bestehe eine leichte kognitive Störung (getestet vom IPW im Januar 2010), die möglicherweise im Zusammenhang des jahrelangen Drogenkonsums stehe. Die Beschwerdeführerin habe - wie es bei fast allen Drogenabhängigen festzustellen sei - zahlreiche Entwicklungsschritte im beruflichen und privaten Bereich nicht durchlaufen können. Deswegen bestehe eine Entwicklungsverzö gerung, auch seien Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorhanden. Sie hätten eine ADHS-Abklärung durchgeführt. Testpsychologisch bestehe eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Abklärungen (psychiatrische Erkran kung, Folgen des Drogenabusus , kognitive Einschränkung) nicht in der Lage, eine Ausbildung zu bestehen. Ob sie in der Lage sein werde, eine Volllehre zu durchlaufen oder ob eine Anlehre infrage komme, müsste von der IV-Berufsbe ratung abgeklärt werden. Sie attestierten ihr gegenwärtig eine 70%ige Lern- respektive Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe wahrscheinlich schon seit langer Zeit, etwa seit 2006, spätestens seit Beginn 2010 (S. 9). 3.2

Im Gutachten vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/93) stellte med. pract . B.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwang haften und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) - Differenzialdiagnose: Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) - anamnestisch Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Stö rung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20).

Der Gutachter hielt fest, die Versicherte berichte über eine schwierige Kindheit mit einem stets fordernden und kritisierenden Vater und einer unsicheren Mut ter, die ihrem Partner nichts habe entgegensetzen können, um die Kinder zu schützen. Andererseits werde auch eine emotionale Vernachlässigung beschrie ben, sodass die Versicherte als Kind oft sich alleine überlassen gewesen sei. Anamnestisch liessen sich zudem Hinweise erheben, dass die Versicherte bereits als Kind Schwierigkeiten bekundet habe, über längere Zeit aufmerksam zu blei ben. Während der Pubertät habe die Versicherte einerseits versucht, sich gegen über dem Vater zu wehren, was wiederholt zu Eskalationen geführt habe. An dererseits habe sie zunehmend ein depressives Zustandsbild entwickelt und be gonnen, Cannabis und später Kokain zu konsumieren. Zwei Versuche, eine Ausbildung zu absolvieren, seien gescheitert. Nach einem Suizidversuch habe die Versicherte eine ambulante psychiatrische Behandlung begonnen und schliesslich eine mehrmonatige stationäre Psychotherapie in der „D.___“ angeschlossen. Später habe sie längere Zeit in einer betreuten WG gelebt, ohne ihre Sucht kontrollieren zu können. Erneut sei es zu einer depressi ven Entwicklung gekommen, die Mitte des letzten Jahrzehnts schliesslich zum zweiten Suizidversuch geführt habe. Erst als sie ihren heutigen Partner kennen gelernt, sich mit ihm zusammen für einen Entzug entschlossen habe und schliesslich im Jahr 2006 geplant schwanger geworden sei, habe sie es ge schafft, eine dauerhafte Abstinenz einzuhalten. Vorübergehend seien in der Folge starke soziophobische Ängste in den Vordergrund getreten, die sie in ih rem Alltag massiv eingeschränkt hätten. In einem rund zehnmonatigen Aufent halt im Mutter-Kind-Haus „E.___“ und einer parallel dazu begonnenen am bulanten psychiatrischen Behandlung bei ihrer heutigen Therapeutin, Frau Dr. C.___, habe sie sukzessive gelernt, ihre Hemmungen zu überwinden. Ge blieben seien bis heute eine erhöhte Unsicherheit und Verletzlichkeit sowie eine verminderte Belastbarkeit beziehungsweise eine erhöhte Erschöpfbarkeit im Zusammenhang mit ihrer Grunderkrankung. Aktuell plane die Versicherte eine Ausbildung nachzuholen (S. 14 f.).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in einer abwechslungsrei chen Tätigkeit, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, ihre Konzentrationsfähigkeit aufrecht zu erhalten, ohne allzu hohen zeitlichen und/oder emotionalen Druck (wohlwollende Umgebung), sollte es ihr seit spätestens dem Untersuchungsdatum möglich sein, ein circa 80%iges Pen sum zu erfüllen. Die geringfügig vorhandene Leistungseinbusse könne auf eine noch leicht erhöhte Erschöpfbarkeit und verminderte Belastbarkeit zurückge führt werden (S. 16). 3.3

Im Bericht vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/161) stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. C.___ folgende Diagnosen: - Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F 90.0), je doch kognitiven Einschränkungen; Beginn in Kindheit - Komplexe Angststörung mit agoraphobischen (ICD-10: F 40.0), sozialpho bischen (ICD-10: F 40.1) und generalisierenden Elementen (ICD-10: F 41.1); Beginn in Adoleszenz - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; Beginn in Adoleszenz - Status nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotro per Substanzen (Kokain, Alkohol, Cannabis, Medikamente); Beginn circa 2001

Sie schätzte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männisch Angestellte auf 50 %. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass die Patientin in geschütztem Rahmen circa 70 % arbeitsfähig sei. Eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt mit etwas geringerer %-Belastung zur Einglie derung sei jedoch eindeutig zu favorisieren. 3.4

Im Bericht vom 18. August 2014 (Urk. 7/171) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwer deführerin lebe mit ihrer 7-jährigen Tochter und ihrem mittleren Bru der in einer Mietwohnung. Der Kindsvater betreue die Tochter engagiert mit. Sie arbeite im Stundenlohn beim F.___. Da es sich um keine Festanstellung handle, seien Pensum und auch die Arbeitszeiten je nach Woche variabel, im Durchschnitt seien es circa 30 %, meistens verteilt auf zwei Morgen und einen Nachmittag/Abend. Wenn die Beschwerdeführerin am Morgen nach Zürich fahre, dann komme sie am frühen Nachmittag nach Hause und ruhe sich auf grund grosser Erschöpfung sowie Energielosigkeit circa zwei Stunden aus. Da nach gehe sie oft mit Kind und Hund spazieren, schaue Inserate an, schreibe Bewerbungen und unterstütze den Partner etwas im Haushalt. Wenn sie zu Hause sei, gehe sie mit dem Hund spazieren und widme sich bereits am Morgen den Stelleninseraten und schlafe dann am Nachmittag auch zwei Stunden.

Seit zwei Monaten sei sie zunehmend träger geworden, helfe kaum noch mit im Haushalt. Die zahlreichen Absagen seien sehr demotivierend, sie fühle sich energie- und antriebslos und habe in den letzten zwei Wochen keine Bewer bung mehr geschrieben, weil jede Tätigkeit so viel Kraft brauche und alles schwer geworden sei (Beurteilung: depressives Zustandsbild). 3.5

Im Bericht vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/217) stellte Dr. C.___ die gleichen Diagno sen wie im Bericht vom 15. Mai 2014 (E. 3.3), ergänzt durch die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10: F 33.1). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie schätzte die Ar beitsunfähigkeit gleich ein wie im Bericht vom 15. Mai 2014. 3.6

Dr. C.___ präzisierte im Schreiben vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/219), der ver schlechterte Gesundheitszustand habe sich auf die Kadenz/Häufigkeit der de pressiven Episoden bezogen, die seit einem Jahr sowohl in der Häufigkeit als auch in der Intensität zugenommen hätten (daher sei die Diagnose dieselbe). Im letzten August wie auch in diesem Februar habe sich eine depressive Episode mit niedergeschlagener Stimmung, Energie- und Antriebslosigkeit über mehrere Wochen lang hingezogen. 3.7

Im Bericht vom 1. Februar 2016 (Urk. 7/230) hielt Dr. C.___ folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F 90.0), jedoch kog nitiven Einschränkungen; Beginn in Kindheit - Rezidivierende depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10: F 33.0) - Komplexe Angststörung mit agoraphobischen (ICD-10: F 40.0), sozialpho bischen (ICD-10: F 40.1) und generalisierenden Elementen (ICD-10: F 41.1); Beginn in Adoleszenz - Status nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotro per Substanzen (Kokain, Alkohol, Cannabis, Medikamente); Beginn circa 2001

Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit circa 70-80 % in einer Institution mit geschütztem Rahmen (Möglichkeit vermehrter Pausen, we nig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld). Diese Einschätzung werde objektiviert durch die Institution G.___, welche die Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitstraining über längere Zeit eingehend geprüft habe. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ vom 15. April 2010 (E. 3.1) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten (S. 2 ff.) erstellt .

D ie Experte n legten die medizinischen Zusammenhän ge einleuchtend dar, beur teilten die medizinische Situation überzeugend (S. 9 ) und setzten sich mit den geklagten Beschwerden ( S. 6 f. ) und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( S. 7 ). Für die streitigen Belange ist das Gutachten umfassend und beantwortet die Frage nach der Arbeitsfähigkeit (S. 8) . Die Gutachter legten unter Verweis auf die (unter anderem aktenanamnestisch erhobene) Krankheitsentwicklung in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Be schwerdeführerin seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 70 %) eingeschränkt ist, dies aufgrund einer leichten kognitiven Störung sowie der krankheitsbedingten Entwicklungsverzögerung nach jahrlangem Drogenkon sum, einer Angststörung, welche die Experten als Persönlichkeitsstörung fassten sowie der Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Schlüssig erscheint weiter die Ein schätzung, dass vor Aufnahme beruflicher Massnahmen therapeutische Erfolge erzielt werden müssen (Urk. 7/56 S. 8). 4.2

Auch das psychiatrische Gutachten von med. pract . B.___ vom 7. Oktober 2011 (E. 3.2) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Be lange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten (S. 4 ff.) erstellt . D er Experte legte die medizini schen Zusammenhän ge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend (S. 14 f. ) und setzte sich mit den geklagten Beschwerden ( S. 12 ) und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( S. 13 ). Für die streiti gen Belange ist das Gutachten umfassend und beantwortet die Frage nach der Arbeitsfähigkeit (S. 16) .

Der Gutachter zeigte auf, dass bei der Beschwerdeführerin am ehesten eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen vorliegt. Sie stellt hohe Erwartungen an sich und ge steht sich keine Defizite zu. Damit setzt sie sich selber massiv unter Druck, sie fühlt sich permanent angespannt, hat Angst zu versagen und fühlt sich rasch überfordert und verletzlich.

Verbessert hat sich gemäss dem Experten, dass die Beschwerdeführerin ein anam nestisch starkes Vermeidungsverhalten und den sozialen Rückzug im Zu sammenhang mit ihren Ängsten im Verlauf zu einem grossen Teil überwunden zu haben scheint.

Angesichts dieser Umstände leuchtet es ein, wenn der Gutachter das Wiedererlan gen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wohl wollende Umgebung, kein hoher zeitlicher/emotionaler Druck) attestierte und dabei auf etwelche Ressourcen der Beschwerdeführerin verwies (Motivation); dies bei nurmehr diskreten Einschränkungen (erhöhte Unsicherheit und Verletz lichkeit, verminderte Belastbarkeit, erhöhte Erschöpfbarkeit, Urk. 7/93 S. 14 f.). 4.3

Dass die Beschwerdeführerin ein hohes Arbeitspensum bewältigen kann, zeigte sich auch im Rahmen der Ausbildung zum Handelsdiplom, wobei sie von März 2012 bis Februar 2014 ein kaufmännisches Praktikum in einem 50-70 % Pen sum absolvierte (Urk. 7/189/5). Die behandelnde Psychiaterin schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 70-80 % in ei nem „geschützten Rahmen“ (Möglichkeit vermehrter Pausen, wenig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld , Urk. 7/230 ) . Die von der Psychiaterin formulierte Umschreibung trifft indes nicht bloss auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen (in einer entsprechenden Institution) zu, sondern eine entsprechende Stelle ist durchaus auch auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Allenfalls kann die Be schwerdeführerin aufgrund der gesteigerten Anforderungen an einen Arbeits platz in qualitativer Hinsicht mit einem etwas geringeren Lohn rechnen. Dass sie aber auf dem ersten Arbeitsmarkt kein Chance hat, eine passende Stelle zu finden, trifft nicht zu (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 4.4 ). Dass die Eingliederungsfachleute von einer Einschränkung von 50 % ausgingen (Urk. 1 Ziff. 58 und Urk. 7/159/2) ändert hieran nichts, ist doch die Arbeitsfä higkeit aus medizinischer Sicht festzulegen - mithin von Ärzten - und erschei nen deren Darlegungen als kohärent. 4.4

Zusammenfassend bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zunächst seit Jahren eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56). Spätestens seit dem Untersuchungsda tum vom 15. September 2011 (Urk. 7/93) kann von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in einer angepassten Tätigkeit (abwechslungsreiche Tätigkeit, Möglich keit vermehrter Pausen, wenig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld ) ausgegan gen werden. Für eine Prüfung der „Überwindbarkeit“, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 2), besteht kein Raum. Die Gesundheitsstörungen der Beschwerdefüh rerin, welche im Rahmen der Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung, einer so zialen Phobie sowie einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung gefasst wurden, fallen nicht unter die psychosomatischen Erkrankungen, welche eine gesonderte Prü fung der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz erfordern. Damit ist von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt. Vorweg zu klären ist die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario

IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi - tätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdeführerin brach im Alter von 16 und 18 zwei Lehren als Kosmetike rin und Pharmaassistentin nach vier respektive sechs Monaten ab. Anschliessend absolvierte sie ein siebenmonatiges Praktikum beim Verein Job (Urk. 7/3/4). Im November und Dezember 2006 war sie sodann während des Weihnachtsverkaufs im H.___ angestellt (Urk. 7/28/5 und Urk. 7/57). Ansonsten ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/99/2).

Diese Erwerbsbiographie erhellt, dass die Beschwerdeführerin nur während einer kürzeren Phase vollzeitlich erwerbstätig war. Inwieweit dies mit ihrer Erkran kung sowie dem Drogenkonsum zusammenhing, kann nicht ohne weiteres ge sagt werden. Fest steht, dass sie ein achtmonatiges Therapieprogramm durch laufen hat, dann längere Zeit keiner Tätigkeit nachging und seit der Niederkunft ihrer Tochter im Jahr 2007 drogenabstinent ist und im Jahr 2008 in ein Mutter-Kind-Haus eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin arbeitete schliesslich an zwei Nachmittagen pro Woche in der I.___ (Urk. 7/56/6-7) und steigerte dieses Pensum bis auf 50 % im Jahr 2011 (Urk. 7/99/1). Während der beruflichen Massnahme absolvierte die Beschwerdeführerin ab März 2012 ein 70 %-Pensum (Urk. 7/109/3, Urk. 7/125/1, Urk. 7/132/1, Urk. 7/150/2).

Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/66/3) gab die Beschwerdeführerin an, bei intakter Gesundheit ab Vollendung des 3. Altersjahrs der Tochter einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies namentlich aufgrund der finanziellen Notwendigkeit bei arbeitslosem und psy chisch erkranktem Kindsvater. Am 3. Dezember 2014 (Urk. 7/187) gab sie zu Protokoll, sie würde gerne 100 % arbeiten, die Tochter sei bereits siebenjährig und besuche den Kindergarten. Im Sommer 2015 werde sie eingeschult. Der Kindsvater und der Bruder könnten die Kinderbetreuung sicherstellen (S. 4). 5.4

Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Niederkunft einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen und im Umfang von 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Ihre beschwerdeweise gemachten abwei chenden Ausführungen (Urk. 1 Ziff. 57) beziehen sich offensichtlich erst auf ei nen späteren Zeitpunkt, fehlt doch jegliche Auseinandersetzung mit dieser un missverständlichen und einleuchtenden Angabe (zum Abstellen auf die Aussage der ersten Stunde betreffend Qualifikations-Angaben gegenüber Abklärungs personen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 ).

Im Rahmen der ab März 2012 begonnenen beruflichen Massnahme hat die Be schwerdeführerin dann unter Beweis gestellt, dass sie - bei älter gewordener Tochter - auch ein höheres Pensum ausser Haus zu bewältigen bereit ist. Ange sichts der finanziell angespannten Situation kann der Beschwerdeführerin ge folgt werden, wenn sie ein höheres hypothetisches Arbeitspensum geltend macht. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Praxis im Sozialhilferecht, wonach alleinerziehende Mütter bis zum Absolvieren der 3. Klasse der Kinder nicht zu einem höheren Arbeitspensum als 50 % gedrängt würden (Urk. 7/187/4), ändert hieran nichts, können doch solche allgemeinen Werte nur als Indiz herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E. 3.4). Angesichts der geäusserten und gezeigten Leistungsbe reitschaft ist von einem höheren Pensum auszugehen. Dass dieses indes 100 % umfassen soll, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei psychisch krankem Bruder sowie Kindsvater konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, jederzeit eine verlässliche Kinderbetreuung zu haben. Ein Pensum von 80 % erscheint bei der allein für die Erziehung verantwortlichen Beschwerdeführerin in ihrer Situation als Maximum einer denkbaren Lösung. Mit der Geburt des Sohnes Elia im September 2015 (Urk. 7/226/1) ergab sich sodann jedenfalls kein Grund für eine Erhöhung des Pensums. 6. 6.1 6.1.1

D ie Beschwerdeführerin ging vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine abge schlossene Berufsausbildung, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist . Un klar ist aufgrund der medizinischen Aktenlage, ob bereits der Lehrabbruch krankheitsbedingt erfolgt ist. Die Gutachter Dr. Z.___ und Fachpsychologe A.___ konnten sich bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht festle gen und gaben an „seit langer Zeit, etwa seit 2006, spätestens seit Beginn 2010“ (Urk. 7/56/9). Damit wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit als Hilfsarbeitern erwerbstätig wäre. Wollte man – zu Gunsten der Beschwerdeführerin - gleichwohl von einem möglichen Lohn für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Gesundheits- und Sozial wesen (aufgrund der abgebrochenen Lehre als Pharmaassistentin) ausgehen, ergäbe sich für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Dezember 2009, sechs Monate nach der Anmeldung im Juni 2009, Art. 29 IVG) ein Vali denlohn (für das hypothetisch ausgeübte Pensum von 50 % von Fr. 35‘212 . -- (Fr. 5‘539.-- [gemäss Lohnstrukturerhebung, LSE, 2008 Anforderungsniveau 3 Ziff. 85] : 40 x 41.5 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2009, Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88, Tabelle T03.02.03.01.04.01] x 12 [Monate] : 2499 x 2552 [Nomi nallohnentwicklung, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne 1976-2016, Tabelle T39] x 0.5 [Pensum]). 6.1.2

Zum fraglichen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin im Ausmass von 30 % arbeitsfähig. Ihr standen einfache und repetitive Tätigkeiten offen, womit sie Einkommen von 15‘737.-- (Fr. 4‘116.-- [LSE 2008 TA1, durchschnittlicher Lohn für Frauen] : 40 x 41.6 x 12 : 2499 x 2552 x 0.3) hätte erzielen können. Wollte man noch einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (aufgrund der qualitativen Einschränkungen) gewähren, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 14‘163.--. 6.1.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 35‘212.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 14‘163.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘049.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 60 %. Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 50 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.

Die Höhe der Einschränkung im Haushalt von 2.6 % (20 % im mit 13 % gewich teten Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Urk. 7/66/7-8) blieb unbestritten und erscheint angesichts der detaillierten Schilderungen der Abklärungsperson als schlüssig. Damit resultiert im mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1.3 % und gesamthaft ein solcher von 31.3 %.

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung. 6.2 6.2.1

Für die Periode ab Rückerlangung einer 70-80%igen Arbeitsfähigkeit (2011) samt Qualifikationsänderung (80 % Erwerb / 20 % Haushalt) ergibt sich ein Va lideneinkommen von Fr. 58‘157 . --

(Fr. 5‘782.-- [LSE 2010 TA1 Lohn Frauen Anforderungsniveau 3 Ziff. 86] : 40 x 41.5 x 12 : 2579 x 2604 [Nominallohn entwicklung bis 2011] x 0.8 [hypothetisches Pensum]). 6.2.2

Das Invalideneinkommen beläuft sich ausgehend vom Lohn für Frauen für einfa che und repetitive Tätigkeiten von Fr. 4‘206.-- bei einem gemittelten Pen sum von 75 % auf Fr. 39 ‘ 845. --

(: 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2604 x 0.75). Bei ei nem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % - sofern überhaupt gerechtfertigt - re sultiert ein Valideneinkommen von Fr. 35‘861.--. Nach Erlangung des Handels diploms im März 2014 (Urk. 7/169/7) ergab sich insofern eine Änderung, als die Beschwerdeführerin nicht mehr auf einfache und repetitive Tätigkeiten be schränkt war, was zur Steigerung des Invalideneinkommens führte. Angesichts des Ergebnisses sind Weiterungen indes entbehrlich. 6.2.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58‘157 . --

mit dem Invalidenein kommen von Fr. 35‘861.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘296.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 38 %. Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 80 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.

Die unveränderte Höhe der Einschränkung im Haushalt von 2.6 % (20 % im mit 13 % gewichteten Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienange hörigen, Urk. 7/187/7-8) blieb wiederum unbestritten und erscheint angesichts der detaillierten Schilderungen der Abklärungsperson als schlüssig. Damit re sultiert im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0.5 % und gesamthaft ein solcher von 30.5 %.

Damit besteht auch nach den Veränderungen betreffend Arbeitsfähigkeit und Qualifikation kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über da s Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die se sind

ausgangsge mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Da s Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. September 2016 wir d der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur , Y.___ , Soziale Dienste, Sozial versicherungsfachstelle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin G räubE. Stocker

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass die allenfalls noch vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und würde sich zu 50 % der Kinderbetreuung widmen. Eine Erhö hung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2015 sei unrealistisch (Urk. 2).

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde gerne eine Ausbil dung machen und wäre dazu bereit, ein 100 % Pensum zu leisten. Bis zur Be gutachtung im Oktober 2011 sei auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % abzu stellen, hernach auf eine solche von 50 % (Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten vom 15. April 2010 (Urk. 7/56) stellten Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Hinweise auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) - Entwicklungsverzögerung (ICD-10: F89) - Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0) - Multipler Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) - Leichte kognitive Einschränkungen

Die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich aufgrund einer schweren Kindheit einen über Jahre bestehenden multiplen Drogenabusus betrieben. Seit der Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter im November 2007 sei sie dro genfrei. Es bestehe eine leichte kognitive Störung (getestet vom IPW im Januar 2010), die möglicherweise im Zusammenhang des jahrelangen Drogenkonsums stehe. Die Beschwerdeführerin habe - wie es bei fast allen Drogenabhängigen festzustellen sei - zahlreiche Entwicklungsschritte im beruflichen und privaten Bereich nicht durchlaufen können. Deswegen bestehe eine Entwicklungsverzö gerung, auch seien Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorhanden. Sie hätten eine ADHS-Abklärung durchgeführt. Testpsychologisch bestehe eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Abklärungen (psychiatrische Erkran kung, Folgen des Drogenabusus , kognitive Einschränkung) nicht in der Lage, eine Ausbildung zu bestehen. Ob sie in der Lage sein werde, eine Volllehre zu durchlaufen oder ob eine Anlehre infrage komme, müsste von der IV-Berufsbe ratung abgeklärt werden. Sie attestierten ihr gegenwärtig eine 70%ige Lern- respektive Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe wahrscheinlich schon seit langer Zeit, etwa seit 2006, spätestens seit Beginn 2010 (S. 9). 3.2

Im Gutachten vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/93) stellte med. pract . B.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwang haften und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) - Differenzialdiagnose: Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) - anamnestisch Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Stö rung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20).

Der Gutachter hielt fest, die Versicherte berichte über eine schwierige Kindheit mit einem stets fordernden und kritisierenden Vater und einer unsicheren Mut ter, die ihrem Partner nichts habe entgegensetzen können, um die Kinder zu schützen. Andererseits werde auch eine emotionale Vernachlässigung beschrie ben, sodass die Versicherte als Kind oft sich alleine überlassen gewesen sei. Anamnestisch liessen sich zudem Hinweise erheben, dass die Versicherte bereits als Kind Schwierigkeiten bekundet habe, über längere Zeit aufmerksam zu blei ben. Während der Pubertät habe die Versicherte einerseits versucht, sich gegen über dem Vater zu wehren, was wiederholt zu Eskalationen geführt habe. An dererseits habe sie zunehmend ein depressives Zustandsbild entwickelt und be gonnen, Cannabis und später Kokain zu konsumieren. Zwei Versuche, eine Ausbildung zu absolvieren, seien gescheitert. Nach einem Suizidversuch habe die Versicherte eine ambulante psychiatrische Behandlung begonnen und schliesslich eine mehrmonatige stationäre Psychotherapie in der „D.___“ angeschlossen. Später habe sie längere Zeit in einer betreuten WG gelebt, ohne ihre Sucht kontrollieren zu können. Erneut sei es zu einer depressi ven Entwicklung gekommen, die Mitte des letzten Jahrzehnts schliesslich zum zweiten Suizidversuch geführt habe. Erst als sie ihren heutigen Partner kennen gelernt, sich mit ihm zusammen für einen Entzug entschlossen habe und schliesslich im Jahr 2006 geplant schwanger geworden sei, habe sie es ge schafft, eine dauerhafte Abstinenz einzuhalten. Vorübergehend seien in der Folge starke soziophobische Ängste in den Vordergrund getreten, die sie in ih rem Alltag massiv eingeschränkt hätten. In einem rund zehnmonatigen Aufent halt im Mutter-Kind-Haus „E.___“ und einer parallel dazu begonnenen am bulanten psychiatrischen Behandlung bei ihrer heutigen Therapeutin, Frau Dr. C.___, habe sie sukzessive gelernt, ihre Hemmungen zu überwinden. Ge blieben seien bis heute eine erhöhte Unsicherheit und Verletzlichkeit sowie eine verminderte Belastbarkeit beziehungsweise eine erhöhte Erschöpfbarkeit im Zusammenhang mit ihrer Grunderkrankung. Aktuell plane die Versicherte eine Ausbildung nachzuholen (S. 14 f.).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in einer abwechslungsrei chen Tätigkeit, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, ihre Konzentrationsfähigkeit aufrecht zu erhalten, ohne allzu hohen zeitlichen und/oder emotionalen Druck (wohlwollende Umgebung), sollte es ihr seit spätestens dem Untersuchungsdatum möglich sein, ein circa 80%iges Pen sum zu erfüllen. Die geringfügig vorhandene Leistungseinbusse könne auf eine noch leicht erhöhte Erschöpfbarkeit und verminderte Belastbarkeit zurückge führt werden (S. 16). 3.3

Im Bericht vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/161) stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. C.___ folgende Diagnosen: - Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F 90.0), je doch kognitiven Einschränkungen; Beginn in Kindheit - Komplexe Angststörung mit agoraphobischen (ICD-10: F 40.0), sozialpho bischen (ICD-10: F 40.1) und generalisierenden Elementen (ICD-10: F 41.1); Beginn in Adoleszenz - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; Beginn in Adoleszenz - Status nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotro per Substanzen (Kokain, Alkohol, Cannabis, Medikamente); Beginn circa 2001

Sie schätzte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männisch Angestellte auf 50 %. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass die Patientin in geschütztem Rahmen circa 70 % arbeitsfähig sei. Eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt mit etwas geringerer %-Belastung zur Einglie derung sei jedoch eindeutig zu favorisieren. 3.4

Im Bericht vom 18. August 2014 (Urk. 7/171) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwer deführerin lebe mit ihrer 7-jährigen Tochter und ihrem mittleren Bru der in einer Mietwohnung. Der Kindsvater betreue die Tochter engagiert mit. Sie arbeite im Stundenlohn beim F.___. Da es sich um keine Festanstellung handle, seien Pensum und auch die Arbeitszeiten je nach Woche variabel, im Durchschnitt seien es circa 30 %, meistens verteilt auf zwei Morgen und einen Nachmittag/Abend. Wenn die Beschwerdeführerin am Morgen nach Zürich fahre, dann komme sie am frühen Nachmittag nach Hause und ruhe sich auf grund grosser Erschöpfung sowie Energielosigkeit circa zwei Stunden aus. Da nach gehe sie oft mit Kind und Hund spazieren, schaue Inserate an, schreibe Bewerbungen und unterstütze den Partner etwas im Haushalt. Wenn sie zu Hause sei, gehe sie mit dem Hund spazieren und widme sich bereits am Morgen den Stelleninseraten und schlafe dann am Nachmittag auch zwei Stunden.

Seit zwei Monaten sei sie zunehmend träger geworden, helfe kaum noch mit im Haushalt. Die zahlreichen Absagen seien sehr demotivierend, sie fühle sich energie- und antriebslos und habe in den letzten zwei Wochen keine Bewer bung mehr geschrieben, weil jede Tätigkeit so viel Kraft brauche und alles schwer geworden sei (Beurteilung: depressives Zustandsbild). 3.5

Im Bericht vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/217) stellte Dr. C.___ die gleichen Diagno sen wie im Bericht vom 15. Mai 2014 (E. 3.3), ergänzt durch die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10: F 33.1). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie schätzte die Ar beitsunfähigkeit gleich ein wie im Bericht vom 15. Mai 2014. 3.6

Dr. C.___ präzisierte im Schreiben vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/219), der ver schlechterte Gesundheitszustand habe sich auf die Kadenz/Häufigkeit der de pressiven Episoden bezogen, die seit einem Jahr sowohl in der Häufigkeit als auch in der Intensität zugenommen hätten (daher sei die Diagnose dieselbe). Im letzten August wie auch in diesem Februar habe sich eine depressive Episode mit niedergeschlagener Stimmung, Energie- und Antriebslosigkeit über mehrere Wochen lang hingezogen. 3.7

Im Bericht vom 1. Februar 2016 (Urk. 7/230) hielt Dr. C.___ folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F 90.0), jedoch kog nitiven Einschränkungen; Beginn in Kindheit - Rezidivierende depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10: F 33.0) - Komplexe Angststörung mit agoraphobischen (ICD-10: F 40.0), sozialpho bischen (ICD-10: F 40.1) und generalisierenden Elementen (ICD-10: F 41.1); Beginn in Adoleszenz - Status nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotro per Substanzen (Kokain, Alkohol, Cannabis, Medikamente); Beginn circa 2001

Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit circa 70-80 % in einer Institution mit geschütztem Rahmen (Möglichkeit vermehrter Pausen, we nig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld). Diese Einschätzung werde objektiviert durch die Institution G.___, welche die Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitstraining über längere Zeit eingehend geprüft habe. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ vom 15. April 2010 (E. 3.1) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten (S. 2 ff.) erstellt .

D ie Experte n legten die medizinischen Zusammenhän ge einleuchtend dar, beur teilten die medizinische Situation überzeugend (S. 9 ) und setzten sich mit den geklagten Beschwerden ( S. 6 f. ) und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( S. 7 ). Für die streitigen Belange ist das Gutachten umfassend und beantwortet die Frage nach der Arbeitsfähigkeit (S. 8) . Die Gutachter legten unter Verweis auf die (unter anderem aktenanamnestisch erhobene) Krankheitsentwicklung in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Be schwerdeführerin seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 70 %) eingeschränkt ist, dies aufgrund einer leichten kognitiven Störung sowie der krankheitsbedingten Entwicklungsverzögerung nach jahrlangem Drogenkon sum, einer Angststörung, welche die Experten als Persönlichkeitsstörung fassten sowie der Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Schlüssig erscheint weiter die Ein schätzung, dass vor Aufnahme beruflicher Massnahmen therapeutische Erfolge erzielt werden müssen (Urk. 7/56 S. 8). 4.2

Auch das psychiatrische Gutachten von med. pract . B.___ vom 7. Oktober 2011 (E. 3.2) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Be lange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten (S. 4 ff.) erstellt . D er Experte legte die medizini schen Zusammenhän ge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend (S. 14 f. ) und setzte sich mit den geklagten Beschwerden ( S. 12 ) und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( S. 13 ). Für die streiti gen Belange ist das Gutachten umfassend und beantwortet die Frage nach der Arbeitsfähigkeit (S. 16) .

Der Gutachter zeigte auf, dass bei der Beschwerdeführerin am ehesten eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen vorliegt. Sie stellt hohe Erwartungen an sich und ge steht sich keine Defizite zu. Damit setzt sie sich selber massiv unter Druck, sie fühlt sich permanent angespannt, hat Angst zu versagen und fühlt sich rasch überfordert und verletzlich.

Verbessert hat sich gemäss dem Experten, dass die Beschwerdeführerin ein anam nestisch starkes Vermeidungsverhalten und den sozialen Rückzug im Zu sammenhang mit ihren Ängsten im Verlauf zu einem grossen Teil überwunden zu haben scheint.

Angesichts dieser Umstände leuchtet es ein, wenn der Gutachter das Wiedererlan gen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wohl wollende Umgebung, kein hoher zeitlicher/emotionaler Druck) attestierte und dabei auf etwelche Ressourcen der Beschwerdeführerin verwies (Motivation); dies bei nurmehr diskreten Einschränkungen (erhöhte Unsicherheit und Verletz lichkeit, verminderte Belastbarkeit, erhöhte Erschöpfbarkeit, Urk. 7/93 S. 14 f.). 4.3

Dass die Beschwerdeführerin ein hohes Arbeitspensum bewältigen kann, zeigte sich auch im Rahmen der Ausbildung zum Handelsdiplom, wobei sie von März 2012 bis Februar 2014 ein kaufmännisches Praktikum in einem 50-70 % Pen sum absolvierte (Urk. 7/189/5). Die behandelnde Psychiaterin schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 70-80 % in ei nem „geschützten Rahmen“ (Möglichkeit vermehrter Pausen, wenig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld , Urk. 7/230 ) . Die von der Psychiaterin formulierte Umschreibung trifft indes nicht bloss auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen (in einer entsprechenden Institution) zu, sondern eine entsprechende Stelle ist durchaus auch auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Allenfalls kann die Be schwerdeführerin aufgrund der gesteigerten Anforderungen an einen Arbeits platz in qualitativer Hinsicht mit einem etwas geringeren Lohn rechnen. Dass sie aber auf dem ersten Arbeitsmarkt kein Chance hat, eine passende Stelle zu finden, trifft nicht zu (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 4.4 ). Dass die Eingliederungsfachleute von einer Einschränkung von 50 % ausgingen (Urk. 1 Ziff. 58 und Urk. 7/159/2) ändert hieran nichts, ist doch die Arbeitsfä higkeit aus medizinischer Sicht festzulegen - mithin von Ärzten - und erschei nen deren Darlegungen als kohärent. 4.4

Zusammenfassend bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zunächst seit Jahren eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56). Spätestens seit dem Untersuchungsda tum vom 15. September 2011 (Urk. 7/93) kann von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in einer angepassten Tätigkeit (abwechslungsreiche Tätigkeit, Möglich keit vermehrter Pausen, wenig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld ) ausgegan gen werden. Für eine Prüfung der „Überwindbarkeit“, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 2), besteht kein Raum. Die Gesundheitsstörungen der Beschwerdefüh rerin, welche im Rahmen der Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung, einer so zialen Phobie sowie einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung gefasst wurden, fallen nicht unter die psychosomatischen Erkrankungen, welche eine gesonderte Prü fung der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz erfordern. Damit ist von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt. Vorweg zu klären ist die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario

IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi - tätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdeführerin brach im Alter von 16 und 18 zwei Lehren als Kosmetike rin und Pharmaassistentin nach vier respektive sechs Monaten ab. Anschliessend absolvierte sie ein siebenmonatiges Praktikum beim Verein Job (Urk. 7/3/4). Im November und Dezember 2006 war sie sodann während des Weihnachtsverkaufs im H.___ angestellt (Urk. 7/28/5 und Urk. 7/57). Ansonsten ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/99/2).

Diese Erwerbsbiographie erhellt, dass die Beschwerdeführerin nur während einer kürzeren Phase vollzeitlich erwerbstätig war. Inwieweit dies mit ihrer Erkran kung sowie dem Drogenkonsum zusammenhing, kann nicht ohne weiteres ge sagt werden. Fest steht, dass sie ein achtmonatiges Therapieprogramm durch laufen hat, dann längere Zeit keiner Tätigkeit nachging und seit der Niederkunft ihrer Tochter im Jahr 2007 drogenabstinent ist und im Jahr 2008 in ein Mutter-Kind-Haus eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin arbeitete schliesslich an zwei Nachmittagen pro Woche in der I.___ (Urk. 7/56/6-7) und steigerte dieses Pensum bis auf 50 % im Jahr 2011 (Urk. 7/99/1). Während der beruflichen Massnahme absolvierte die Beschwerdeführerin ab März 2012 ein 70 %-Pensum (Urk. 7/109/3, Urk. 7/125/1, Urk. 7/132/1, Urk. 7/150/2).

Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/66/3) gab die Beschwerdeführerin an, bei intakter Gesundheit ab Vollendung des 3. Altersjahrs der Tochter einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies namentlich aufgrund der finanziellen Notwendigkeit bei arbeitslosem und psy chisch erkranktem Kindsvater. Am 3. Dezember 2014 (Urk. 7/187) gab sie zu Protokoll, sie würde gerne 100 % arbeiten, die Tochter sei bereits siebenjährig und besuche den Kindergarten. Im Sommer 2015 werde sie eingeschult. Der Kindsvater und der Bruder könnten die Kinderbetreuung sicherstellen (S. 4). 5.4

Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Niederkunft einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen und im Umfang von 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Ihre beschwerdeweise gemachten abwei chenden Ausführungen (Urk. 1 Ziff. 57) beziehen sich offensichtlich erst auf ei nen späteren Zeitpunkt, fehlt doch jegliche Auseinandersetzung mit dieser un missverständlichen und einleuchtenden Angabe (zum Abstellen auf die Aussage der ersten Stunde betreffend Qualifikations-Angaben gegenüber Abklärungs personen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 ).

Im Rahmen der ab März 2012 begonnenen beruflichen Massnahme hat die Be schwerdeführerin dann unter Beweis gestellt, dass sie - bei älter gewordener Tochter - auch ein höheres Pensum ausser Haus zu bewältigen bereit ist. Ange sichts der finanziell angespannten Situation kann der Beschwerdeführerin ge folgt werden, wenn sie ein höheres hypothetisches Arbeitspensum geltend macht. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Praxis im Sozialhilferecht, wonach alleinerziehende Mütter bis zum Absolvieren der 3. Klasse der Kinder nicht zu einem höheren Arbeitspensum als 50 % gedrängt würden (Urk. 7/187/4), ändert hieran nichts, können doch solche allgemeinen Werte nur als Indiz herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E. 3.4). Angesichts der geäusserten und gezeigten Leistungsbe reitschaft ist von einem höheren Pensum auszugehen. Dass dieses indes 100 % umfassen soll, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei psychisch krankem Bruder sowie Kindsvater konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, jederzeit eine verlässliche Kinderbetreuung zu haben. Ein Pensum von 80 % erscheint bei der allein für die Erziehung verantwortlichen Beschwerdeführerin in ihrer Situation als Maximum einer denkbaren Lösung. Mit der Geburt des Sohnes Elia im September 2015 (Urk. 7/226/1) ergab sich sodann jedenfalls kein Grund für eine Erhöhung des Pensums. 6.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. August 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch eine Befas -Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die IV- Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch eine neuropsychologische und psychiatrische Ab klärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltli che Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 1. November 2016 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1.1 D ie Beschwerdeführerin ging vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine abge schlossene Berufsausbildung, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist . Un klar ist aufgrund der medizinischen Aktenlage, ob bereits der Lehrabbruch krankheitsbedingt erfolgt ist. Die Gutachter Dr. Z.___ und Fachpsychologe A.___ konnten sich bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht festle gen und gaben an „seit langer Zeit, etwa seit 2006, spätestens seit Beginn 2010“ (Urk. 7/56/9). Damit wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit als Hilfsarbeitern erwerbstätig wäre. Wollte man – zu Gunsten der Beschwerdeführerin - gleichwohl von einem möglichen Lohn für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Gesundheits- und Sozial wesen (aufgrund der abgebrochenen Lehre als Pharmaassistentin) ausgehen, ergäbe sich für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Dezember 2009, sechs Monate nach der Anmeldung im Juni 2009, Art. 29 IVG) ein Vali denlohn (für das hypothetisch ausgeübte Pensum von 50 % von Fr. 35‘212 . -- (Fr. 5‘539.-- [gemäss Lohnstrukturerhebung, LSE, 2008 Anforderungsniveau 3 Ziff. 85] : 40 x 41.5 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2009, Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88, Tabelle T03.02.03.01.04.01] x 12 [Monate] : 2499 x 2552 [Nomi nallohnentwicklung, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne 1976-2016, Tabelle T39] x 0.5 [Pensum]).

E. 6.1.2 Zum fraglichen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin im Ausmass von 30 % arbeitsfähig. Ihr standen einfache und repetitive Tätigkeiten offen, womit sie Einkommen von 15‘737.-- (Fr. 4‘116.-- [LSE 2008 TA1, durchschnittlicher Lohn für Frauen] : 40 x 41.6 x 12 : 2499 x 2552 x 0.3) hätte erzielen können. Wollte man noch einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (aufgrund der qualitativen Einschränkungen) gewähren, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 14‘163.--.

E. 6.1.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 35‘212.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 14‘163.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘049.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 60 %. Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 50 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.

Die Höhe der Einschränkung im Haushalt von 2.6 % (20 % im mit 13 % gewich teten Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Urk. 7/66/7-8) blieb unbestritten und erscheint angesichts der detaillierten Schilderungen der Abklärungsperson als schlüssig. Damit resultiert im mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1.3 % und gesamthaft ein solcher von 31.3 %.

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 6.2.1 Für die Periode ab Rückerlangung einer 70-80%igen Arbeitsfähigkeit (2011) samt Qualifikationsänderung (80 % Erwerb / 20 % Haushalt) ergibt sich ein Va lideneinkommen von Fr. 58‘157 . --

(Fr. 5‘782.-- [LSE 2010 TA1 Lohn Frauen Anforderungsniveau 3 Ziff. 86] : 40 x 41.5 x 12 : 2579 x 2604 [Nominallohn entwicklung bis 2011] x 0.8 [hypothetisches Pensum]).

E. 6.2.2 Das Invalideneinkommen beläuft sich ausgehend vom Lohn für Frauen für einfa che und repetitive Tätigkeiten von Fr. 4‘206.-- bei einem gemittelten Pen sum von 75 % auf Fr. 39 ‘ 845. --

(: 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2604 x 0.75). Bei ei nem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % - sofern überhaupt gerechtfertigt - re sultiert ein Valideneinkommen von Fr. 35‘861.--. Nach Erlangung des Handels diploms im März 2014 (Urk. 7/169/7) ergab sich insofern eine Änderung, als die Beschwerdeführerin nicht mehr auf einfache und repetitive Tätigkeiten be schränkt war, was zur Steigerung des Invalideneinkommens führte. Angesichts des Ergebnisses sind Weiterungen indes entbehrlich.

E. 6.2.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58‘157 . --

mit dem Invalidenein kommen von Fr. 35‘861.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘296.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 38 %. Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 80 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.

Die unveränderte Höhe der Einschränkung im Haushalt von 2.6 % (20 % im mit 13 % gewichteten Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienange hörigen, Urk. 7/187/7-8) blieb wiederum unbestritten und erscheint angesichts der detaillierten Schilderungen der Abklärungsperson als schlüssig. Damit re sultiert im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0.5 % und gesamthaft ein solcher von 30.5 %.

Damit besteht auch nach den Veränderungen betreffend Arbeitsfähigkeit und Qualifikation kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über da s Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die se sind

ausgangsge mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Da s Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. September 2016 wir d der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur , Y.___ , Soziale Dienste, Sozial versicherungsfachstelle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin G räubE. Stocker

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01092

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin E. Stocker Urteil vom 31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1985 geborene X.___ meldete sich erstmals am 13. Februar 2005 unter Hinweis auf soziale Ängste und Depressionen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte m it Verfügung vom

14. Februar 2006 (Urk. 7/21) den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 7/25) wies sie das Leistungsbegehren (Invalidenrente) ab. 1.2

Die Versicherte meldete sich am 8. Juni 2009 (Urk. 7/28) unter Hinweis auf Angst zustände und eine frühere Drogenabhängigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug ( b erufliche Eingliederung ) an. Diese veranlasste eine psy chiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Expertise vom 15. April 2010, Urk. 7/56), zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (IK; Urk. 7/57, 7/59) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/66) durch.

Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/76) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen anhand der gemischten Methode errech neten Invaliditätsgrad von 16 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Beschwerde führerin Einwand (Urk. 7/80, vgl. auch Urk. 7/78), worauf ihre behandelnde Psychiaterin einen Bericht einreichte (Urk. 7/81). Nachdem die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur ebenfalls Einwände formuliert hatten (Urk. 7/86), veran lasste die IV-Stelle eine neue Begutachtung der Versicherten, welche durch med. pract . B.___, FMH Psychiatrie, durchgeführt wurde (Expertise vom 7. Oktober 2011, Urk. 7/93).

In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen , so unter anderem eine Gutsprache für die Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Bürofachdiplom vom 27. August 2012 bis 27. Juli 2013 für ein Jahr (Verfügung vom 12. Juli 2012, Urk. 7/118) sowie anschliessend zum Handelsdiplom VSH vom 28. Juli 2013 bis 20. Februar 2014 (Verfügung vom 30. Juli 2013, Urk. 7/134). Diese Ausbildung schloss die Versi cherte am 5. März 2014 erfolgreich mit dem Handelsdiplom VSH ab (Urk. 7/169/7).

Die IV-Stelle führte im November 2014 eine weitere Abklärung der beeinträchtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/187). Die berufliche Eingliederung wurde am 20. Januar 2015 abgeschlossen unter der Feststellung, die Versicherte habe ihrem Job Coach mitgeteilt, dass sie eine weitere Unterstützung durch die IV-Stelle als nicht mehr notwendig ansehe (Urk. 7/200).

Mit (neuem) Vorbescheid vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/202) kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) an. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/205, 7/206, 7/209) und die behandelnde Psychiate rin, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, reichte einen aktu ellen Verlaufsbericht ein (vom 22. Mai 2015 [Urk. 7/217] samt Ergänzung vom 29. Juni 2015 [Urk. 7/219] und 1. Februar 2016 [Urk. 7/230]). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 26. August 2016 (Urk. 2/1) an der Abweisung des Leis tungsbegehrens fest.

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. August 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch eine Befas -Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die IV- Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch eine neuropsychologische und psychiatrische Ab klärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltli che Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 1. November 2016 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass die allenfalls noch vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und würde sich zu 50 % der Kinderbetreuung widmen. Eine Erhö hung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2015 sei unrealistisch (Urk. 2).

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde gerne eine Ausbil dung machen und wäre dazu bereit, ein 100 % Pensum zu leisten. Bis zur Be gutachtung im Oktober 2011 sei auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % abzu stellen, hernach auf eine solche von 50 % (Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten vom 15. April 2010 (Urk. 7/56) stellten Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Hinweise auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) - Entwicklungsverzögerung (ICD-10: F89) - Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0) - Multipler Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) - Leichte kognitive Einschränkungen

Die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich aufgrund einer schweren Kindheit einen über Jahre bestehenden multiplen Drogenabusus betrieben. Seit der Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter im November 2007 sei sie dro genfrei. Es bestehe eine leichte kognitive Störung (getestet vom IPW im Januar 2010), die möglicherweise im Zusammenhang des jahrelangen Drogenkonsums stehe. Die Beschwerdeführerin habe - wie es bei fast allen Drogenabhängigen festzustellen sei - zahlreiche Entwicklungsschritte im beruflichen und privaten Bereich nicht durchlaufen können. Deswegen bestehe eine Entwicklungsverzö gerung, auch seien Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorhanden. Sie hätten eine ADHS-Abklärung durchgeführt. Testpsychologisch bestehe eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Abklärungen (psychiatrische Erkran kung, Folgen des Drogenabusus , kognitive Einschränkung) nicht in der Lage, eine Ausbildung zu bestehen. Ob sie in der Lage sein werde, eine Volllehre zu durchlaufen oder ob eine Anlehre infrage komme, müsste von der IV-Berufsbe ratung abgeklärt werden. Sie attestierten ihr gegenwärtig eine 70%ige Lern- respektive Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe wahrscheinlich schon seit langer Zeit, etwa seit 2006, spätestens seit Beginn 2010 (S. 9). 3.2

Im Gutachten vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/93) stellte med. pract . B.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwang haften und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) - Differenzialdiagnose: Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) - anamnestisch Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Stö rung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20).

Der Gutachter hielt fest, die Versicherte berichte über eine schwierige Kindheit mit einem stets fordernden und kritisierenden Vater und einer unsicheren Mut ter, die ihrem Partner nichts habe entgegensetzen können, um die Kinder zu schützen. Andererseits werde auch eine emotionale Vernachlässigung beschrie ben, sodass die Versicherte als Kind oft sich alleine überlassen gewesen sei. Anamnestisch liessen sich zudem Hinweise erheben, dass die Versicherte bereits als Kind Schwierigkeiten bekundet habe, über längere Zeit aufmerksam zu blei ben. Während der Pubertät habe die Versicherte einerseits versucht, sich gegen über dem Vater zu wehren, was wiederholt zu Eskalationen geführt habe. An dererseits habe sie zunehmend ein depressives Zustandsbild entwickelt und be gonnen, Cannabis und später Kokain zu konsumieren. Zwei Versuche, eine Ausbildung zu absolvieren, seien gescheitert. Nach einem Suizidversuch habe die Versicherte eine ambulante psychiatrische Behandlung begonnen und schliesslich eine mehrmonatige stationäre Psychotherapie in der „D.___“ angeschlossen. Später habe sie längere Zeit in einer betreuten WG gelebt, ohne ihre Sucht kontrollieren zu können. Erneut sei es zu einer depressi ven Entwicklung gekommen, die Mitte des letzten Jahrzehnts schliesslich zum zweiten Suizidversuch geführt habe. Erst als sie ihren heutigen Partner kennen gelernt, sich mit ihm zusammen für einen Entzug entschlossen habe und schliesslich im Jahr 2006 geplant schwanger geworden sei, habe sie es ge schafft, eine dauerhafte Abstinenz einzuhalten. Vorübergehend seien in der Folge starke soziophobische Ängste in den Vordergrund getreten, die sie in ih rem Alltag massiv eingeschränkt hätten. In einem rund zehnmonatigen Aufent halt im Mutter-Kind-Haus „E.___“ und einer parallel dazu begonnenen am bulanten psychiatrischen Behandlung bei ihrer heutigen Therapeutin, Frau Dr. C.___, habe sie sukzessive gelernt, ihre Hemmungen zu überwinden. Ge blieben seien bis heute eine erhöhte Unsicherheit und Verletzlichkeit sowie eine verminderte Belastbarkeit beziehungsweise eine erhöhte Erschöpfbarkeit im Zusammenhang mit ihrer Grunderkrankung. Aktuell plane die Versicherte eine Ausbildung nachzuholen (S. 14 f.).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in einer abwechslungsrei chen Tätigkeit, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, ihre Konzentrationsfähigkeit aufrecht zu erhalten, ohne allzu hohen zeitlichen und/oder emotionalen Druck (wohlwollende Umgebung), sollte es ihr seit spätestens dem Untersuchungsdatum möglich sein, ein circa 80%iges Pen sum zu erfüllen. Die geringfügig vorhandene Leistungseinbusse könne auf eine noch leicht erhöhte Erschöpfbarkeit und verminderte Belastbarkeit zurückge führt werden (S. 16). 3.3

Im Bericht vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/161) stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. C.___ folgende Diagnosen: - Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F 90.0), je doch kognitiven Einschränkungen; Beginn in Kindheit - Komplexe Angststörung mit agoraphobischen (ICD-10: F 40.0), sozialpho bischen (ICD-10: F 40.1) und generalisierenden Elementen (ICD-10: F 41.1); Beginn in Adoleszenz - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; Beginn in Adoleszenz - Status nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotro per Substanzen (Kokain, Alkohol, Cannabis, Medikamente); Beginn circa 2001

Sie schätzte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männisch Angestellte auf 50 %. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass die Patientin in geschütztem Rahmen circa 70 % arbeitsfähig sei. Eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt mit etwas geringerer %-Belastung zur Einglie derung sei jedoch eindeutig zu favorisieren. 3.4

Im Bericht vom 18. August 2014 (Urk. 7/171) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwer deführerin lebe mit ihrer 7-jährigen Tochter und ihrem mittleren Bru der in einer Mietwohnung. Der Kindsvater betreue die Tochter engagiert mit. Sie arbeite im Stundenlohn beim F.___. Da es sich um keine Festanstellung handle, seien Pensum und auch die Arbeitszeiten je nach Woche variabel, im Durchschnitt seien es circa 30 %, meistens verteilt auf zwei Morgen und einen Nachmittag/Abend. Wenn die Beschwerdeführerin am Morgen nach Zürich fahre, dann komme sie am frühen Nachmittag nach Hause und ruhe sich auf grund grosser Erschöpfung sowie Energielosigkeit circa zwei Stunden aus. Da nach gehe sie oft mit Kind und Hund spazieren, schaue Inserate an, schreibe Bewerbungen und unterstütze den Partner etwas im Haushalt. Wenn sie zu Hause sei, gehe sie mit dem Hund spazieren und widme sich bereits am Morgen den Stelleninseraten und schlafe dann am Nachmittag auch zwei Stunden.

Seit zwei Monaten sei sie zunehmend träger geworden, helfe kaum noch mit im Haushalt. Die zahlreichen Absagen seien sehr demotivierend, sie fühle sich energie- und antriebslos und habe in den letzten zwei Wochen keine Bewer bung mehr geschrieben, weil jede Tätigkeit so viel Kraft brauche und alles schwer geworden sei (Beurteilung: depressives Zustandsbild). 3.5

Im Bericht vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/217) stellte Dr. C.___ die gleichen Diagno sen wie im Bericht vom 15. Mai 2014 (E. 3.3), ergänzt durch die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10: F 33.1). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie schätzte die Ar beitsunfähigkeit gleich ein wie im Bericht vom 15. Mai 2014. 3.6

Dr. C.___ präzisierte im Schreiben vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/219), der ver schlechterte Gesundheitszustand habe sich auf die Kadenz/Häufigkeit der de pressiven Episoden bezogen, die seit einem Jahr sowohl in der Häufigkeit als auch in der Intensität zugenommen hätten (daher sei die Diagnose dieselbe). Im letzten August wie auch in diesem Februar habe sich eine depressive Episode mit niedergeschlagener Stimmung, Energie- und Antriebslosigkeit über mehrere Wochen lang hingezogen. 3.7

Im Bericht vom 1. Februar 2016 (Urk. 7/230) hielt Dr. C.___ folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F 90.0), jedoch kog nitiven Einschränkungen; Beginn in Kindheit - Rezidivierende depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10: F 33.0) - Komplexe Angststörung mit agoraphobischen (ICD-10: F 40.0), sozialpho bischen (ICD-10: F 40.1) und generalisierenden Elementen (ICD-10: F 41.1); Beginn in Adoleszenz - Status nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotro per Substanzen (Kokain, Alkohol, Cannabis, Medikamente); Beginn circa 2001

Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit circa 70-80 % in einer Institution mit geschütztem Rahmen (Möglichkeit vermehrter Pausen, we nig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld). Diese Einschätzung werde objektiviert durch die Institution G.___, welche die Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitstraining über längere Zeit eingehend geprüft habe. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ vom 15. April 2010 (E. 3.1) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten (S. 2 ff.) erstellt .

D ie Experte n legten die medizinischen Zusammenhän ge einleuchtend dar, beur teilten die medizinische Situation überzeugend (S. 9 ) und setzten sich mit den geklagten Beschwerden ( S. 6 f. ) und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( S. 7 ). Für die streitigen Belange ist das Gutachten umfassend und beantwortet die Frage nach der Arbeitsfähigkeit (S. 8) . Die Gutachter legten unter Verweis auf die (unter anderem aktenanamnestisch erhobene) Krankheitsentwicklung in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Be schwerdeführerin seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 70 %) eingeschränkt ist, dies aufgrund einer leichten kognitiven Störung sowie der krankheitsbedingten Entwicklungsverzögerung nach jahrlangem Drogenkon sum, einer Angststörung, welche die Experten als Persönlichkeitsstörung fassten sowie der Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Schlüssig erscheint weiter die Ein schätzung, dass vor Aufnahme beruflicher Massnahmen therapeutische Erfolge erzielt werden müssen (Urk. 7/56 S. 8). 4.2

Auch das psychiatrische Gutachten von med. pract . B.___ vom 7. Oktober 2011 (E. 3.2) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Be lange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten (S. 4 ff.) erstellt . D er Experte legte die medizini schen Zusammenhän ge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend (S. 14 f. ) und setzte sich mit den geklagten Beschwerden ( S. 12 ) und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( S. 13 ). Für die streiti gen Belange ist das Gutachten umfassend und beantwortet die Frage nach der Arbeitsfähigkeit (S. 16) .

Der Gutachter zeigte auf, dass bei der Beschwerdeführerin am ehesten eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen vorliegt. Sie stellt hohe Erwartungen an sich und ge steht sich keine Defizite zu. Damit setzt sie sich selber massiv unter Druck, sie fühlt sich permanent angespannt, hat Angst zu versagen und fühlt sich rasch überfordert und verletzlich.

Verbessert hat sich gemäss dem Experten, dass die Beschwerdeführerin ein anam nestisch starkes Vermeidungsverhalten und den sozialen Rückzug im Zu sammenhang mit ihren Ängsten im Verlauf zu einem grossen Teil überwunden zu haben scheint.

Angesichts dieser Umstände leuchtet es ein, wenn der Gutachter das Wiedererlan gen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wohl wollende Umgebung, kein hoher zeitlicher/emotionaler Druck) attestierte und dabei auf etwelche Ressourcen der Beschwerdeführerin verwies (Motivation); dies bei nurmehr diskreten Einschränkungen (erhöhte Unsicherheit und Verletz lichkeit, verminderte Belastbarkeit, erhöhte Erschöpfbarkeit, Urk. 7/93 S. 14 f.). 4.3

Dass die Beschwerdeführerin ein hohes Arbeitspensum bewältigen kann, zeigte sich auch im Rahmen der Ausbildung zum Handelsdiplom, wobei sie von März 2012 bis Februar 2014 ein kaufmännisches Praktikum in einem 50-70 % Pen sum absolvierte (Urk. 7/189/5). Die behandelnde Psychiaterin schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 70-80 % in ei nem „geschützten Rahmen“ (Möglichkeit vermehrter Pausen, wenig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld , Urk. 7/230 ) . Die von der Psychiaterin formulierte Umschreibung trifft indes nicht bloss auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen (in einer entsprechenden Institution) zu, sondern eine entsprechende Stelle ist durchaus auch auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Allenfalls kann die Be schwerdeführerin aufgrund der gesteigerten Anforderungen an einen Arbeits platz in qualitativer Hinsicht mit einem etwas geringeren Lohn rechnen. Dass sie aber auf dem ersten Arbeitsmarkt kein Chance hat, eine passende Stelle zu finden, trifft nicht zu (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 4.4 ). Dass die Eingliederungsfachleute von einer Einschränkung von 50 % ausgingen (Urk. 1 Ziff. 58 und Urk. 7/159/2) ändert hieran nichts, ist doch die Arbeitsfä higkeit aus medizinischer Sicht festzulegen - mithin von Ärzten - und erschei nen deren Darlegungen als kohärent. 4.4

Zusammenfassend bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zunächst seit Jahren eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56). Spätestens seit dem Untersuchungsda tum vom 15. September 2011 (Urk. 7/93) kann von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in einer angepassten Tätigkeit (abwechslungsreiche Tätigkeit, Möglich keit vermehrter Pausen, wenig Zeitdruck, verständnisvolles Umfeld ) ausgegan gen werden. Für eine Prüfung der „Überwindbarkeit“, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 2), besteht kein Raum. Die Gesundheitsstörungen der Beschwerdefüh rerin, welche im Rahmen der Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung, einer so zialen Phobie sowie einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung gefasst wurden, fallen nicht unter die psychosomatischen Erkrankungen, welche eine gesonderte Prü fung der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz erfordern. Damit ist von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt. Vorweg zu klären ist die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario

IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi - tätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdeführerin brach im Alter von 16 und 18 zwei Lehren als Kosmetike rin und Pharmaassistentin nach vier respektive sechs Monaten ab. Anschliessend absolvierte sie ein siebenmonatiges Praktikum beim Verein Job (Urk. 7/3/4). Im November und Dezember 2006 war sie sodann während des Weihnachtsverkaufs im H.___ angestellt (Urk. 7/28/5 und Urk. 7/57). Ansonsten ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/99/2).

Diese Erwerbsbiographie erhellt, dass die Beschwerdeführerin nur während einer kürzeren Phase vollzeitlich erwerbstätig war. Inwieweit dies mit ihrer Erkran kung sowie dem Drogenkonsum zusammenhing, kann nicht ohne weiteres ge sagt werden. Fest steht, dass sie ein achtmonatiges Therapieprogramm durch laufen hat, dann längere Zeit keiner Tätigkeit nachging und seit der Niederkunft ihrer Tochter im Jahr 2007 drogenabstinent ist und im Jahr 2008 in ein Mutter-Kind-Haus eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin arbeitete schliesslich an zwei Nachmittagen pro Woche in der I.___ (Urk. 7/56/6-7) und steigerte dieses Pensum bis auf 50 % im Jahr 2011 (Urk. 7/99/1). Während der beruflichen Massnahme absolvierte die Beschwerdeführerin ab März 2012 ein 70 %-Pensum (Urk. 7/109/3, Urk. 7/125/1, Urk. 7/132/1, Urk. 7/150/2).

Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/66/3) gab die Beschwerdeführerin an, bei intakter Gesundheit ab Vollendung des 3. Altersjahrs der Tochter einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies namentlich aufgrund der finanziellen Notwendigkeit bei arbeitslosem und psy chisch erkranktem Kindsvater. Am 3. Dezember 2014 (Urk. 7/187) gab sie zu Protokoll, sie würde gerne 100 % arbeiten, die Tochter sei bereits siebenjährig und besuche den Kindergarten. Im Sommer 2015 werde sie eingeschult. Der Kindsvater und der Bruder könnten die Kinderbetreuung sicherstellen (S. 4). 5.4

Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Niederkunft einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen und im Umfang von 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Ihre beschwerdeweise gemachten abwei chenden Ausführungen (Urk. 1 Ziff. 57) beziehen sich offensichtlich erst auf ei nen späteren Zeitpunkt, fehlt doch jegliche Auseinandersetzung mit dieser un missverständlichen und einleuchtenden Angabe (zum Abstellen auf die Aussage der ersten Stunde betreffend Qualifikations-Angaben gegenüber Abklärungs personen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 ).

Im Rahmen der ab März 2012 begonnenen beruflichen Massnahme hat die Be schwerdeführerin dann unter Beweis gestellt, dass sie - bei älter gewordener Tochter - auch ein höheres Pensum ausser Haus zu bewältigen bereit ist. Ange sichts der finanziell angespannten Situation kann der Beschwerdeführerin ge folgt werden, wenn sie ein höheres hypothetisches Arbeitspensum geltend macht. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Praxis im Sozialhilferecht, wonach alleinerziehende Mütter bis zum Absolvieren der 3. Klasse der Kinder nicht zu einem höheren Arbeitspensum als 50 % gedrängt würden (Urk. 7/187/4), ändert hieran nichts, können doch solche allgemeinen Werte nur als Indiz herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E. 3.4). Angesichts der geäusserten und gezeigten Leistungsbe reitschaft ist von einem höheren Pensum auszugehen. Dass dieses indes 100 % umfassen soll, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei psychisch krankem Bruder sowie Kindsvater konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, jederzeit eine verlässliche Kinderbetreuung zu haben. Ein Pensum von 80 % erscheint bei der allein für die Erziehung verantwortlichen Beschwerdeführerin in ihrer Situation als Maximum einer denkbaren Lösung. Mit der Geburt des Sohnes Elia im September 2015 (Urk. 7/226/1) ergab sich sodann jedenfalls kein Grund für eine Erhöhung des Pensums. 6. 6.1 6.1.1

D ie Beschwerdeführerin ging vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine abge schlossene Berufsausbildung, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist . Un klar ist aufgrund der medizinischen Aktenlage, ob bereits der Lehrabbruch krankheitsbedingt erfolgt ist. Die Gutachter Dr. Z.___ und Fachpsychologe A.___ konnten sich bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht festle gen und gaben an „seit langer Zeit, etwa seit 2006, spätestens seit Beginn 2010“ (Urk. 7/56/9). Damit wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit als Hilfsarbeitern erwerbstätig wäre. Wollte man – zu Gunsten der Beschwerdeführerin - gleichwohl von einem möglichen Lohn für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Gesundheits- und Sozial wesen (aufgrund der abgebrochenen Lehre als Pharmaassistentin) ausgehen, ergäbe sich für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Dezember 2009, sechs Monate nach der Anmeldung im Juni 2009, Art. 29 IVG) ein Vali denlohn (für das hypothetisch ausgeübte Pensum von 50 % von Fr. 35‘212 . -- (Fr. 5‘539.-- [gemäss Lohnstrukturerhebung, LSE, 2008 Anforderungsniveau 3 Ziff. 85] : 40 x 41.5 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2009, Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88, Tabelle T03.02.03.01.04.01] x 12 [Monate] : 2499 x 2552 [Nomi nallohnentwicklung, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne 1976-2016, Tabelle T39] x 0.5 [Pensum]). 6.1.2

Zum fraglichen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin im Ausmass von 30 % arbeitsfähig. Ihr standen einfache und repetitive Tätigkeiten offen, womit sie Einkommen von 15‘737.-- (Fr. 4‘116.-- [LSE 2008 TA1, durchschnittlicher Lohn für Frauen] : 40 x 41.6 x 12 : 2499 x 2552 x 0.3) hätte erzielen können. Wollte man noch einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (aufgrund der qualitativen Einschränkungen) gewähren, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 14‘163.--. 6.1.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 35‘212.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 14‘163.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘049.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 60 %. Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 50 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.

Die Höhe der Einschränkung im Haushalt von 2.6 % (20 % im mit 13 % gewich teten Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Urk. 7/66/7-8) blieb unbestritten und erscheint angesichts der detaillierten Schilderungen der Abklärungsperson als schlüssig. Damit resultiert im mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1.3 % und gesamthaft ein solcher von 31.3 %.

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung. 6.2 6.2.1

Für die Periode ab Rückerlangung einer 70-80%igen Arbeitsfähigkeit (2011) samt Qualifikationsänderung (80 % Erwerb / 20 % Haushalt) ergibt sich ein Va lideneinkommen von Fr. 58‘157 . --

(Fr. 5‘782.-- [LSE 2010 TA1 Lohn Frauen Anforderungsniveau 3 Ziff. 86] : 40 x 41.5 x 12 : 2579 x 2604 [Nominallohn entwicklung bis 2011] x 0.8 [hypothetisches Pensum]). 6.2.2

Das Invalideneinkommen beläuft sich ausgehend vom Lohn für Frauen für einfa che und repetitive Tätigkeiten von Fr. 4‘206.-- bei einem gemittelten Pen sum von 75 % auf Fr. 39 ‘ 845. --

(: 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2604 x 0.75). Bei ei nem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % - sofern überhaupt gerechtfertigt - re sultiert ein Valideneinkommen von Fr. 35‘861.--. Nach Erlangung des Handels diploms im März 2014 (Urk. 7/169/7) ergab sich insofern eine Änderung, als die Beschwerdeführerin nicht mehr auf einfache und repetitive Tätigkeiten be schränkt war, was zur Steigerung des Invalideneinkommens führte. Angesichts des Ergebnisses sind Weiterungen indes entbehrlich. 6.2.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58‘157 . --

mit dem Invalidenein kommen von Fr. 35‘861.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘296.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 38 %. Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 80 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.

Die unveränderte Höhe der Einschränkung im Haushalt von 2.6 % (20 % im mit 13 % gewichteten Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienange hörigen, Urk. 7/187/7-8) blieb wiederum unbestritten und erscheint angesichts der detaillierten Schilderungen der Abklärungsperson als schlüssig. Damit re sultiert im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0.5 % und gesamthaft ein solcher von 30.5 %.

Damit besteht auch nach den Veränderungen betreffend Arbeitsfähigkeit und Qualifikation kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über da s Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die se sind

ausgangsge mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Da s Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. September 2016 wir d der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur , Y.___ , Soziale Dienste, Sozial versicherungsfachstelle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin G räubE. Stocker