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IV.2016.01091

Keine Bindungswirkung des Vorbescheids, Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nicht zu beanstanden; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 2 7. Januar 2012 un ter Hinweis auf ein e „Verkrümmung der Halswirbelsäule und Beeinträchti gung des linken Armes“ (Urk. 8/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 2. Juni

2012 ( Urk. 8/30) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Ausbildungskurses zum Kran führer und mit Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 8/31) Leistungen der Ar beitsvermittlung zusprach. 1.2

Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Dezember 2012 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2014 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente auch ab 1. Dezember 2012 ( Urk. 8/102) . Am 1 8. Juli 2014 ergänzte der Versicherte seinen Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte eventuell eine Umschulung zum „ Agogen “ ( Urk. 8/111), wo rauf die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 1 6. September 2014 ( Urk. 8/119) wissen liess, dass eine berufliche Abklärung bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.___ erforderlich sei (Schlussbericht vom 8. Dezember 2014; Urk. 8/144) . Mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 8/181) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH vom 1 8. August 2015 bis 1 4. Juli 2016 zu. Am 1 5. Januar 2016 stellte die IV-Stelle den Abbruch der Umschulung aus gesundheitlichen Gründen fest und hob die Mitteilung vom 1 7. Juni 2015 auf diesen Zeitpunkt hin auf ( Urk. 8/201). 1.3

Mit Schreiben vom 2 8. Juni 2016 stellte die IV-Stelle fest , dass eine poly diziplinäre me dizinische Untersuchung notwendig sei und gab dem Ver sicherten die medizi nischen Fachgebiete sowie den Fragenkatalog an die Experten bekannt (Urk. 8/219), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 8 /220) die IV-Stelle wissen liess , dass er sich einer Begut achtung widersetze. Am 1 4. Juli 2016 (Urk. 8 /221) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung fest. Mit Schreiben vom 8. August 2016 (Urk. 8 /227) gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gut achterstelle , die Namen und die fachärztlichen Weiterbildungen der vorge sehe nen Experten bekannt und wies den Versicherten darauf hin, das s ihm Ort, Datum und Zeit der einzelnen Untersuchungen direkt von der Gut achterstelle bekannt gegeben wü r den. Am 1 7. August 2016 teilte die Gut ach terstelle dem Versicherten mit, dass die Untersuchungen am 3 0. August und am 2 9. September 2016 stattfinden würden (Urk. 8 /228). 1. 4

Am 1 8. August 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erlass einer an fechtbaren Verfügung betreffend Anordnung einer polydiszplinären Be gutachtung (Urk. 8 7/229). Mit Schreiben vom 22. August 2016 (Urk. 8 /232) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie an der vorgesehenen poly diszipli nären Begutachtung festhalte. Gleichentags ersuchte die IV-Stelle die Gutach terstelle die vorgesehenen Begutachtungstermine zu annullieren (Urk. 8 /233). Am 2 4. August

2016 (Urk. 8 /234) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Erla ss einer anfechtbaren Verfügung und erhob an schliessend am 2 9. August 2016 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung be zieh ungsweise Rechtsverweigerung ( Urk. 8/239/3-10; Prozess Nr. IV.2016.00916) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 7/237 = Urk. 2 ) an der Gutachterstelle für die vorgesehene poly disziplinäre Begutachtung festhielt. In der Folge schrieb da s hiesige Gericht mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00916) den Prozess betreffend Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung als ge genstandslos geworden ab. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3 0. September 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente entsprechend ei nem Invaliditätsgrad von 54 % zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu gewähren (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November

2016 (Urk. 6 ) die Ab weisun g der Beschwerde. 2.2

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ( Urk. 7, Urk.

8/1-241) gewährt und es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte, dass es den Parteien indes unbenommen sei, sich nochmal s zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen. Der Beschwerde führer wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgelt li che Rechtsvertretung beanspruche , die Möglichkeit habe , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzu reichen , und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze . Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2017 ( Urk.

13) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Eine Kopie die ser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2017 zugestellt, gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde, falls das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte mehr anordne (Urk. 14). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er forderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinho lung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E.

2.2). 1.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der me dizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E.

3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.4

Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen,

eine for melle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1.5

Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht die Eintretens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren

in invaliden versicherungs rechtlichen Ange legenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel ei nen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E.

3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsver fahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend ab ge klärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spre che (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezo gene Ausstandsgründe gerügt werden. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und hielt an den vorgesehenen Experten der Z.___ , nämlich Dr.

A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest .

2.2

Der Beschwerdeführer

brachte hiegegen vor, dass mangels einer Veränderung des massgeblichen Sachverhalts seit Erlass des Vorbescheids vom 3 0. April 2014 eine Begutacht ung nicht erforderlich sei. Sodann handle es sich beim Vorbescheid vom 3 0. April 2014 um eine Rechtsauskunft, welche eine Ver trauensgrundlage darstelle, weshalb gemäss dem Vorbescheid zumindest ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise keine Ausstands- und Ableh nungsgründe geltend. Vielmehr brachte er zur Hauptsache vor, dass die Be schwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 3 0. April 2014 (Urk. 8/96), worin ihm eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dez ember 2012 in Aussicht gestellt worden sei, ge bunden sei und ihm deshalb mindestens eine halbe Rente

habe zusprechen müssen. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3. 3

Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren

gemäss den in den Ratsdebatten überein stimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sach verhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versi cherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid ver fahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbe scheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern , wohingegen nach dem verfassungs recht lichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

Dies bedeutet aber nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vor nimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1). 3.4

Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungs mässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliede rungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeits vermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemes sung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person be nötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). 3.5

Obwohl der Vorbescheid materiellrechtlich fristwahrende Wirkung hat ( vgl. etwa BGE 119 V 431 E. 3b), kommt ihm nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessu alen Revision oder Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1–2 ATSG) abgeändert wer den, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Verfügung zu U ngunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 4–5 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2 ). Entsprechend handelt es sich bei den Einwänden im Vorbescheidverfahren nicht um ein Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechts kräftig würde; Einwände sind vielmehr Äusserungen im Rahmen des Gehörs anspruchs . Die Verwaltung ist zudem nicht verpflichtet, gemäss dem Vorbe scheid zu verfügen

( Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2010 E. 1 ; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] 3. Auflage , Zürich 2014, Art. 57a IVG N 3 ).

3.6

Gemäss

Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zu ständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu ma chen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durch füh rungs stellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu ver meiden und zu verkürzen (Abs. 1). 3.7

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versi cherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu ver setzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweili gen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S.

478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versi cherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E.

4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesge richts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1). 3.8

Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gege benen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzun gen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Voll zug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwä gung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2). 4. 4.1

Vorliegend stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Dezember 2012 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, und insbesondere am 1 8. Juli 2014 eventuell eine Umschulung beantragte ( Urk. 8/111), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beruflich abklären (vgl. Urk. 8/144) und sprach ihm berufliche Massnahmen im Sinne ei ner Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH zu. Die Umschulung musste in der Folge indes per 1 5. Januar

2016 abgebrochen werden ( Urk. 8/201), worauf eine polydiziplinäre me dizinische Untersuchung als notwendig erachtet wurde

(Urk. 8/219 , Urk. 2 ). 4.2

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an labilen gesundheitlichen Beein trächtigungen leidet, musste die Beschwerdegegnerin nach Abbruch der vor erst nach einer diesbezüglichen Einwendung des Beschwerdeführers in die Wege geleiteten Umschulung am 1 5. Januar 2016 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt neu beurteilen und konnte nicht ohne weitere Abklärungen auf die Verhältnisse bei Erlass des Vorbescheids vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) abstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich erachtete. Gemäss der erwähn ten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.5) bestand zudem keine Bindung an den Vorbescheid und die Beschwerdegegnerin konnte ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung zu U ngunsten des Be schwerdeführers vom Vorbescheid abweichen . 4.3

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit einer Berufung auf den Ver trauensschutz nicht durch. Denn s elbst wenn dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 30 April 2014 eine unrichtige oder irreführende Auskunft erteilt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzu tun, er hätte bei entsprechender behördlicher Auskunft anders disponiert . Der Beschwerdeführer

legt vielmehr in keiner Weise dar , und auch die Akten lie fern keine Belege dafür, dass er auf Grund des Umstandes, dass ihm mit dem fraglichen Vorbescheid eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt worden war, eine vertrauens schutzrechtlich bedeutsame nachteilige finanzielle Disposition oder Unterlassung ( vgl. BGE 131 V 472 E. 5; 137 II 182 E.

3.6.2) getroffen hätte . Da der Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde nicht greift, kann vorliegend daher offen bleiben, ob es sich beim Vorbescheid vom 30 April 2014 überhaupt um eine für eine Berufung auf den Vertrauens schutz geeignete Auskunft erteilung durch die Beschwerdegegnerin handelte.

5.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2016 ( Urk.

2) eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Är zte de r Z.___ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

Streitgegenstand bildet die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzu wei sen, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu bezah len, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Verfügung) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht einge treten werden (BGE 125 V 414 E . 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 E . 1a). 6. 6.1

Gemäss

§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge winn aus sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lust gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Nach dem vorstehend Gesagten (vorstehend E. 4.2 f.) erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführer als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung besteht. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG), Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 7. Juni 2015 auf diesen Zeitpunkt hin auf ( Urk. 8/201).

E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er forderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.

E. 1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinho lung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E.

2.2).

E. 1.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der me dizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E.

3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

E. 1.4 Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen,

eine for melle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).

E. 1.5 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht die Eintretens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren

in invaliden versicherungs rechtlichen Ange legenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel ei nen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E.

3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsver fahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend ab ge klärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spre che (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezo gene Ausstandsgründe gerügt werden. 2.

E. 2 8. Juni 2016 stellte die IV-Stelle fest , dass eine poly diziplinäre me dizinische Untersuchung notwendig sei und gab dem Ver sicherten die medizi nischen Fachgebiete sowie den Fragenkatalog an die Experten bekannt (Urk. 8/219), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 8 /220) die IV-Stelle wissen liess , dass er sich einer Begut achtung widersetze. Am 1 4. Juli 2016 (Urk. 8 /221) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung fest. Mit Schreiben vom 8. August 2016 (Urk. 8 /227) gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gut achterstelle , die Namen und die fachärztlichen Weiterbildungen der vorge sehe nen Experten bekannt und wies den Versicherten darauf hin, das s ihm Ort, Datum und Zeit der einzelnen Untersuchungen direkt von der Gut achterstelle bekannt gegeben wü r den. Am 1 7. August 2016 teilte die Gut ach terstelle dem Versicherten mit, dass die Untersuchungen am 3 0. August und am 2 9. September 2016 stattfinden würden (Urk. 8 /228). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und hielt an den vorgesehenen Experten der Z.___ , nämlich Dr.

A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer

brachte hiegegen vor, dass mangels einer Veränderung des massgeblichen Sachverhalts seit Erlass des Vorbescheids vom 3 0. April 2014 eine Begutacht ung nicht erforderlich sei. Sodann handle es sich beim Vorbescheid vom 3 0. April 2014 um eine Rechtsauskunft, welche eine Ver trauensgrundlage darstelle, weshalb gemäss dem Vorbescheid zumindest ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise keine Ausstands- und Ableh nungsgründe geltend. Vielmehr brachte er zur Hauptsache vor, dass die Be schwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 3 0. April 2014 (Urk. 8/96), worin ihm eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dez ember 2012 in Aussicht gestellt worden sei, ge bunden sei und ihm deshalb mindestens eine halbe Rente

habe zusprechen müssen. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3. 3

Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren

gemäss den in den Ratsdebatten überein stimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sach verhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versi cherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid ver fahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbe scheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern , wohingegen nach dem verfassungs recht lichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

Dies bedeutet aber nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vor nimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1). 3.4

Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungs mässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliede rungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeits vermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemes sung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person be nötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). 3.5

Obwohl der Vorbescheid materiellrechtlich fristwahrende Wirkung hat ( vgl. etwa BGE 119 V 431 E. 3b), kommt ihm nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessu alen Revision oder Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1–2 ATSG) abgeändert wer den, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Verfügung zu U ngunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 4–5 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2 ). Entsprechend handelt es sich bei den Einwänden im Vorbescheidverfahren nicht um ein Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechts kräftig würde; Einwände sind vielmehr Äusserungen im Rahmen des Gehörs anspruchs . Die Verwaltung ist zudem nicht verpflichtet, gemäss dem Vorbe scheid zu verfügen

( Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2010 E. 1 ; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] 3. Auflage , Zürich 2014, Art. 57a IVG N 3 ).

3.6

Gemäss

Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zu ständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu ma chen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durch füh rungs stellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu ver meiden und zu verkürzen (Abs. 1). 3.7

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versi cherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu ver setzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweili gen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S.

478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versi cherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E.

4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesge richts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1). 3.8

Der in Art.

E. 4 Am 1 8. August 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erlass einer an fechtbaren Verfügung betreffend Anordnung einer polydiszplinären Be gutachtung (Urk.

E. 4.1 Vorliegend stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Dezember 2012 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, und insbesondere am 1 8. Juli 2014 eventuell eine Umschulung beantragte ( Urk. 8/111), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beruflich abklären (vgl. Urk. 8/144) und sprach ihm berufliche Massnahmen im Sinne ei ner Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH zu. Die Umschulung musste in der Folge indes per 1 5. Januar

2016 abgebrochen werden ( Urk. 8/201), worauf eine polydiziplinäre me dizinische Untersuchung als notwendig erachtet wurde

(Urk. 8/219 , Urk. 2 ).

E. 4.2 Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an labilen gesundheitlichen Beein trächtigungen leidet, musste die Beschwerdegegnerin nach Abbruch der vor erst nach einer diesbezüglichen Einwendung des Beschwerdeführers in die Wege geleiteten Umschulung am 1 5. Januar 2016 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt neu beurteilen und konnte nicht ohne weitere Abklärungen auf die Verhältnisse bei Erlass des Vorbescheids vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) abstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich erachtete. Gemäss der erwähn ten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.5) bestand zudem keine Bindung an den Vorbescheid und die Beschwerdegegnerin konnte ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung zu U ngunsten des Be schwerdeführers vom Vorbescheid abweichen .

E. 4.3 Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit einer Berufung auf den Ver trauensschutz nicht durch. Denn s elbst wenn dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 30 April 2014 eine unrichtige oder irreführende Auskunft erteilt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzu tun, er hätte bei entsprechender behördlicher Auskunft anders disponiert . Der Beschwerdeführer

legt vielmehr in keiner Weise dar , und auch die Akten lie fern keine Belege dafür, dass er auf Grund des Umstandes, dass ihm mit dem fraglichen Vorbescheid eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt worden war, eine vertrauens schutzrechtlich bedeutsame nachteilige finanzielle Disposition oder Unterlassung ( vgl. BGE 131 V 472 E. 5; 137 II 182 E.

3.6.2) getroffen hätte . Da der Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde nicht greift, kann vorliegend daher offen bleiben, ob es sich beim Vorbescheid vom 30 April 2014 überhaupt um eine für eine Berufung auf den Vertrauens schutz geeignete Auskunft erteilung durch die Beschwerdegegnerin handelte.

5.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2016 ( Urk.

2) eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Är zte de r Z.___ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

Streitgegenstand bildet die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzu wei sen, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu bezah len, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Verfügung) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht einge treten werden (BGE 125 V 414 E . 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 E . 1a). 6. 6.1

Gemäss

§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge winn aus sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lust gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Nach dem vorstehend Gesagten (vorstehend E. 4.2 f.) erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführer als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung besteht. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG), Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 8 /234) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Erla ss einer anfechtbaren Verfügung und erhob an schliessend am 2 9. August 2016 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung be zieh ungsweise Rechtsverweigerung ( Urk. 8/239/3-10; Prozess Nr. IV.2016.00916) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 7/237 = Urk. 2 ) an der Gutachterstelle für die vorgesehene poly disziplinäre Begutachtung festhielt. In der Folge schrieb da s hiesige Gericht mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00916) den Prozess betreffend Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung als ge genstandslos geworden ab. 2.

E. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gege benen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzun gen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Voll zug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwä gung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2). 4.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1963, meldete sich am 2
  2. Januar 2012 un ter Hinweis auf ein e „Verkrümmung der Halswirbelsäule und Beeinträchti gung des linken Armes“ (Urk. 8/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Mitteilung vom 2
  3. Juni   2012 ( Urk.  8/30) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Ausbildungskurses zum Kran führer und mit Mitteilung vom 2
  4. Juni 2012 ( Urk.  8/31) Leistungen der Ar beitsvermittlung zusprach. 1.2      Mit Vorbescheid vom 3
  5. April 2014 ( Urk.  8/96) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100  % für die Zeit vom
  6. August bis 3
  7. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54  % ab
  8. Dezember 2012 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am
  9. Juni 2014 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente auch ab
  10. Dezember 2012 ( Urk.  8/102) . Am 1
  11. Juli 2014 ergänzte der Versicherte seinen Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte eventuell eine Umschulung zum „ Agogen “ ( Urk.  8/111), wo rauf die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 1
  12. September 2014 ( Urk.  8/119) wissen liess, dass eine berufliche Abklärung bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.___ erforderlich sei (Schlussbericht vom
  13. Dezember 2014; Urk.  8/144) . Mit Mitteilung vom 1
  14. Juni 2015 ( Urk.  8/181) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH vom 1
  15. August 2015 bis 1
  16. Juli 2016 zu. Am 1
  17. Januar 2016 stellte die IV-Stelle den Abbruch der Umschulung aus gesundheitlichen Gründen fest und hob die Mitteilung vom 1
  18. Juni 2015 auf diesen Zeitpunkt hin auf ( Urk.  8/201). 1.3      Mit Schreiben vom 2
  19. Juni 2016 stellte die IV-Stelle fest , dass eine poly diziplinäre me dizinische Untersuchung notwendig sei und gab dem Ver sicherten die medizi nischen Fachgebiete sowie den Fragenkatalog an die Experten bekannt (Urk. 8/219), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 1
  20. Juli 2016 (Urk.  8 /220) die IV-Stelle wissen liess , dass er sich einer Begut achtung widersetze. Am 1
  21. Juli 2016 (Urk.  8 /221) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung fest. Mit Schreiben vom
  22. August 2016 (Urk.  8 /227) gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gut achterstelle , die Namen und die fachärztlichen Weiterbildungen der vorge sehe nen Experten bekannt und wies den Versicherten darauf hin, das s ihm Ort, Datum und Zeit der einzelnen Untersuchungen direkt von der Gut achterstelle bekannt gegeben wü r den. Am 1
  23. August 2016 teilte die Gut ach terstelle dem Versicherten mit, dass die Untersuchungen am 3
  24. August und am 2
  25. September 2016 stattfinden würden (Urk.  8 /228).
  26. 4      Am 1
  27. August 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erlass einer an fechtbaren Verfügung betreffend Anordnung einer polydiszplinären Be gutachtung (Urk. 8 7/229). Mit Schreiben vom 22. August 2016 (Urk.  8 /232) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie an der vorgesehenen poly diszipli nären Begutachtung festhalte. Gleichentags ersuchte die IV-Stelle die Gutach terstelle die vorgesehenen Begutachtungstermine zu annullieren (Urk.  8 /233). Am 2
  28. August   2016 (Urk.  8 /234) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Erla ss einer anfechtbaren Verfügung und erhob an schliessend am 2
  29. August 2016 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung be zieh ungsweise Rechtsverweigerung ( Urk.  8/239/3-10; Prozess Nr. IV.2016.00916) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
  30. August 2016 (Urk. 7/237 = Urk.  2 ) an der Gutachterstelle für die vorgesehene poly disziplinäre Begutachtung festhielt. In der Folge schrieb da s hiesige Gericht mit Entscheid vom 2
  31. Oktober 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00916) den Prozess betreffend Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung als ge genstandslos geworden ab.
  32. 2.1      Gegen die Verfügung vom 3
  33. August 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3
  34. September 2016 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente entsprechend ei nem Invaliditätsgrad von 54  % zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu gewähren (S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  35. November   2016 (Urk.  6 ) die Ab weisun g der Beschwerde. 2.2      Mit Verfügung vom 1
  36. Januar 2017 ( Urk.  12) wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ( Urk.  7, Urk.   8/1-241) gewährt und es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte, dass es den Parteien indes unbenommen sei, sich nochmal s zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen. Der Beschwerde führer wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgelt li che Rechtsvertretung beanspruche , die Möglichkeit habe , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzu reichen , und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze . Mit Eingabe vom 2
  37. Januar 2017 ( Urk.  13) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Eine Kopie die ser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 3
  38. Januar 2017 zugestellt, gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde, falls das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte mehr anordne (Urk. 14). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  39. 1.1      Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er forderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2      Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinho lung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E.   2.2). 1.3      Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der me dizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E.   3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.4      Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen, eine for melle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1.5      Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht die Eintretens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren in invaliden versicherungs rechtlichen Ange legenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel ei nen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E.   3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsver fahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend ab ge klärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spre che (BGE 137 V 210 E.   3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezo gene Ausstandsgründe gerügt werden.
  40. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3
  41. August 2016 ( Urk.  2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und hielt an den vorgesehenen Experten der Z.___ , nämlich Dr.  A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , Dr.  med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest . 2.2      Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass mangels einer Veränderung des massgeblichen Sachverhalts seit Erlass des Vorbescheids vom 3
  42. April 2014 eine Begutacht ung nicht erforderlich sei. Sodann handle es sich beim Vorbescheid vom 3
  43. April 2014 um eine Rechtsauskunft, welche eine Ver trauensgrundlage darstelle, weshalb gemäss dem Vorbescheid zumindest ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54  % ausgewiesen sei ( Urk.  1 S. 5).
  44. 3.1      Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise keine Ausstands- und Ableh nungsgründe geltend. Vielmehr brachte er zur Hauptsache vor, dass die Be schwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 3
  45. April 2014 (Urk. 8/96), worin ihm eine ganze Rente für die Zeit vom
  46. August bis 3
  47. November 2012 und eine halbe Rente ab
  48. Dez ember 2012 in Aussicht gestellt worden sei, ge bunden sei und ihm deshalb mindestens eine halbe Rente habe zusprechen müssen. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.2      Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
  49. 3      Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten überein stimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sach verhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versi cherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid ver fahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbe scheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern , wohingegen nach dem verfassungs recht lichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).      Dies bedeutet aber nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom
  50. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 2
  51. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vor nimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil 9C_312/2014 vom 1
  52. September 2014 E. 2.2.1). 3.4      Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungs mässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliede rungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeits vermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemes sung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person be nötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). 3.5      Obwohl der Vorbescheid materiellrechtlich fristwahrende Wirkung hat ( vgl. etwa BGE 119 V 431 E. 3b), kommt ihm nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessu alen Revision oder Wiedererwägung ( Art.  53 Abs.  1–2 ATSG) abgeändert wer den, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Verfügung zu U ngunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2007 vom 2
  53. Januar 2008 E. 4–5 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom
  54. September 2015 E. 3.2 ). Entsprechend handelt es sich bei den Einwänden im Vorbescheidverfahren nicht um ein Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechts kräftig würde; Einwände sind vielmehr Äusserungen im Rahmen des Gehörs anspruchs . Die Verwaltung ist zudem nicht verpflichtet, gemäss dem Vorbe scheid zu verfügen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2010 E. 1 ; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]
  55. Auflage , Zürich 2014, Art.  57a IVG N 3 ). 3.6      Gemäss Art.  27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art.  27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zu ständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu ma chen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art.  19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIV) klären die in Art.  76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durch füh rungs stellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu ver meiden und zu verkürzen (Abs. 1). 3.7      Art.  27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versi cherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu ver setzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweili gen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S.   478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versi cherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E.   4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art.  27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesge richts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1). 3.8      Der in Art.  9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gege benen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzun gen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Voll zug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwä gung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2).
  56. 4.1      Vorliegend stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 3
  57. April 2014 ( Urk.  8/96) die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100  % für die Zeit vom
  58. August bis 3
  59. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54  % ab
  60. Dezember 2012 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, und insbesondere am 1
  61. Juli 2014 eventuell eine Umschulung beantragte ( Urk.  8/111), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beruflich abklären (vgl. Urk.  8/144) und sprach ihm berufliche Massnahmen im Sinne ei ner Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH zu. Die Umschulung musste in der Folge indes per 1
  62. Januar   2016 abgebrochen werden ( Urk.  8/201), worauf eine polydiziplinäre me dizinische Untersuchung als notwendig erachtet wurde (Urk. 8/219 , Urk.  2 ). 4.2      Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an labilen gesundheitlichen Beein trächtigungen leidet, musste die Beschwerdegegnerin nach Abbruch der vor erst nach einer diesbezüglichen Einwendung des Beschwerdeführers in die Wege geleiteten Umschulung am 1
  63. Januar 2016 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt neu beurteilen und konnte nicht ohne weitere Abklärungen auf die Verhältnisse bei Erlass des Vorbescheids vom 3
  64. April 2014 ( Urk.  8/96) abstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich erachtete. Gemäss der erwähn ten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.5) bestand zudem keine Bindung an den Vorbescheid und die Beschwerdegegnerin konnte ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung zu U ngunsten des Be schwerdeführers vom Vorbescheid abweichen . 4.3      Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit einer Berufung auf den Ver trauensschutz nicht durch. Denn s elbst wenn dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 30 April 2014 eine unrichtige oder irreführende Auskunft erteilt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzu tun, er hätte bei entsprechender behördlicher Auskunft anders disponiert . Der Beschwerdeführer legt vielmehr in keiner Weise dar , und auch die Akten lie fern keine Belege dafür, dass er auf Grund des Umstandes, dass ihm mit dem fraglichen Vorbescheid eine ganze Rente für die Zeit vom
  65. August bis 3
  66. November 2012 und eine halbe Rente ab
  67. Dezember 2012 in Aussicht gestellt worden war, eine vertrauens schutzrechtlich bedeutsame nachteilige finanzielle Disposition oder Unterlassung ( vgl. BGE 131 V 472 E. 5; 137 II 182 E.   3.6.2) getroffen hätte . Da der Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde nicht greift, kann vorliegend daher offen bleiben, ob es sich beim Vorbescheid vom 30 April 2014 überhaupt um eine für eine Berufung auf den Vertrauens schutz geeignete Auskunft erteilung durch die Beschwerdegegnerin handelte.
  68. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
  69. Juni 2016 ( Urk.  2) eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Är zte de r Z.___ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.      Streitgegenstand bildet die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzu wei sen, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu bezah len, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Verfügung) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht einge treten werden (BGE 125 V 414 E . 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 E . 1a).
  70. 6.1      Gemäss §  16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 6.2      Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge winn aus sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lust gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3      Nach dem vorstehend Gesagten (vorstehend E. 4.2 f.) erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführer als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung besteht. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt:
  71. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  72. Das Verfahren ist kostenlos.
  73. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  74. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  75. Juli bis und mit 1
  76. August sowie vom 1
  77. Dezember bis und mit dem
  78. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art.  42 BGG), Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01091 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil

vom

8. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 2 7. Januar 2012 un ter Hinweis auf ein e „Verkrümmung der Halswirbelsäule und Beeinträchti gung des linken Armes“ (Urk. 8/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 2. Juni

2012 ( Urk. 8/30) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Ausbildungskurses zum Kran führer und mit Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 8/31) Leistungen der Ar beitsvermittlung zusprach. 1.2

Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Dezember 2012 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2014 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente auch ab 1. Dezember 2012 ( Urk. 8/102) . Am 1 8. Juli 2014 ergänzte der Versicherte seinen Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte eventuell eine Umschulung zum „ Agogen “ ( Urk. 8/111), wo rauf die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 1 6. September 2014 ( Urk. 8/119) wissen liess, dass eine berufliche Abklärung bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.___ erforderlich sei (Schlussbericht vom 8. Dezember 2014; Urk. 8/144) . Mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 8/181) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH vom 1 8. August 2015 bis 1 4. Juli 2016 zu. Am 1 5. Januar 2016 stellte die IV-Stelle den Abbruch der Umschulung aus gesundheitlichen Gründen fest und hob die Mitteilung vom 1 7. Juni 2015 auf diesen Zeitpunkt hin auf ( Urk. 8/201). 1.3

Mit Schreiben vom 2 8. Juni 2016 stellte die IV-Stelle fest , dass eine poly diziplinäre me dizinische Untersuchung notwendig sei und gab dem Ver sicherten die medizi nischen Fachgebiete sowie den Fragenkatalog an die Experten bekannt (Urk. 8/219), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 8 /220) die IV-Stelle wissen liess , dass er sich einer Begut achtung widersetze. Am 1 4. Juli 2016 (Urk. 8 /221) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung fest. Mit Schreiben vom 8. August 2016 (Urk. 8 /227) gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gut achterstelle , die Namen und die fachärztlichen Weiterbildungen der vorge sehe nen Experten bekannt und wies den Versicherten darauf hin, das s ihm Ort, Datum und Zeit der einzelnen Untersuchungen direkt von der Gut achterstelle bekannt gegeben wü r den. Am 1 7. August 2016 teilte die Gut ach terstelle dem Versicherten mit, dass die Untersuchungen am 3 0. August und am 2 9. September 2016 stattfinden würden (Urk. 8 /228). 1. 4

Am 1 8. August 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erlass einer an fechtbaren Verfügung betreffend Anordnung einer polydiszplinären Be gutachtung (Urk. 8 7/229). Mit Schreiben vom 22. August 2016 (Urk. 8 /232) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie an der vorgesehenen poly diszipli nären Begutachtung festhalte. Gleichentags ersuchte die IV-Stelle die Gutach terstelle die vorgesehenen Begutachtungstermine zu annullieren (Urk. 8 /233). Am 2 4. August

2016 (Urk. 8 /234) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Erla ss einer anfechtbaren Verfügung und erhob an schliessend am 2 9. August 2016 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung be zieh ungsweise Rechtsverweigerung ( Urk. 8/239/3-10; Prozess Nr. IV.2016.00916) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 7/237 = Urk. 2 ) an der Gutachterstelle für die vorgesehene poly disziplinäre Begutachtung festhielt. In der Folge schrieb da s hiesige Gericht mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00916) den Prozess betreffend Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung als ge genstandslos geworden ab. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3 0. September 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente entsprechend ei nem Invaliditätsgrad von 54 % zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu gewähren (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November

2016 (Urk. 6 ) die Ab weisun g der Beschwerde. 2.2

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ( Urk. 7, Urk.

8/1-241) gewährt und es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte, dass es den Parteien indes unbenommen sei, sich nochmal s zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen. Der Beschwerde führer wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgelt li che Rechtsvertretung beanspruche , die Möglichkeit habe , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzu reichen , und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze . Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2017 ( Urk.

13) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Eine Kopie die ser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2017 zugestellt, gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde, falls das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte mehr anordne (Urk. 14). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er forderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinho lung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E.

2.2). 1.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der me dizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E.

3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.4

Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen,

eine for melle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1.5

Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht die Eintretens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren

in invaliden versicherungs rechtlichen Ange legenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel ei nen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E.

3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsver fahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend ab ge klärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spre che (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezo gene Ausstandsgründe gerügt werden. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und hielt an den vorgesehenen Experten der Z.___ , nämlich Dr.

A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest .

2.2

Der Beschwerdeführer

brachte hiegegen vor, dass mangels einer Veränderung des massgeblichen Sachverhalts seit Erlass des Vorbescheids vom 3 0. April 2014 eine Begutacht ung nicht erforderlich sei. Sodann handle es sich beim Vorbescheid vom 3 0. April 2014 um eine Rechtsauskunft, welche eine Ver trauensgrundlage darstelle, weshalb gemäss dem Vorbescheid zumindest ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise keine Ausstands- und Ableh nungsgründe geltend. Vielmehr brachte er zur Hauptsache vor, dass die Be schwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 3 0. April 2014 (Urk. 8/96), worin ihm eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dez ember 2012 in Aussicht gestellt worden sei, ge bunden sei und ihm deshalb mindestens eine halbe Rente

habe zusprechen müssen. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3. 3

Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren

gemäss den in den Ratsdebatten überein stimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sach verhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versi cherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid ver fahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbe scheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern , wohingegen nach dem verfassungs recht lichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

Dies bedeutet aber nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vor nimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1). 3.4

Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungs mässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliede rungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeits vermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemes sung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person be nötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). 3.5

Obwohl der Vorbescheid materiellrechtlich fristwahrende Wirkung hat ( vgl. etwa BGE 119 V 431 E. 3b), kommt ihm nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessu alen Revision oder Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1–2 ATSG) abgeändert wer den, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Verfügung zu U ngunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 4–5 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2 ). Entsprechend handelt es sich bei den Einwänden im Vorbescheidverfahren nicht um ein Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechts kräftig würde; Einwände sind vielmehr Äusserungen im Rahmen des Gehörs anspruchs . Die Verwaltung ist zudem nicht verpflichtet, gemäss dem Vorbe scheid zu verfügen

( Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2010 E. 1 ; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] 3. Auflage , Zürich 2014, Art. 57a IVG N 3 ).

3.6

Gemäss

Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zu ständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu ma chen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durch füh rungs stellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu ver meiden und zu verkürzen (Abs. 1). 3.7

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versi cherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu ver setzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweili gen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S.

478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versi cherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E.

4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesge richts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1). 3.8

Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gege benen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzun gen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Voll zug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwä gung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2). 4. 4.1

Vorliegend stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Dezember 2012 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, und insbesondere am 1 8. Juli 2014 eventuell eine Umschulung beantragte ( Urk. 8/111), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beruflich abklären (vgl. Urk. 8/144) und sprach ihm berufliche Massnahmen im Sinne ei ner Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH zu. Die Umschulung musste in der Folge indes per 1 5. Januar

2016 abgebrochen werden ( Urk. 8/201), worauf eine polydiziplinäre me dizinische Untersuchung als notwendig erachtet wurde

(Urk. 8/219 , Urk. 2 ). 4.2

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an labilen gesundheitlichen Beein trächtigungen leidet, musste die Beschwerdegegnerin nach Abbruch der vor erst nach einer diesbezüglichen Einwendung des Beschwerdeführers in die Wege geleiteten Umschulung am 1 5. Januar 2016 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt neu beurteilen und konnte nicht ohne weitere Abklärungen auf die Verhältnisse bei Erlass des Vorbescheids vom 3 0. April 2014 ( Urk. 8/96) abstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich erachtete. Gemäss der erwähn ten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.5) bestand zudem keine Bindung an den Vorbescheid und die Beschwerdegegnerin konnte ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung zu U ngunsten des Be schwerdeführers vom Vorbescheid abweichen . 4.3

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit einer Berufung auf den Ver trauensschutz nicht durch. Denn s elbst wenn dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 30 April 2014 eine unrichtige oder irreführende Auskunft erteilt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzu tun, er hätte bei entsprechender behördlicher Auskunft anders disponiert . Der Beschwerdeführer

legt vielmehr in keiner Weise dar , und auch die Akten lie fern keine Belege dafür, dass er auf Grund des Umstandes, dass ihm mit dem fraglichen Vorbescheid eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt worden war, eine vertrauens schutzrechtlich bedeutsame nachteilige finanzielle Disposition oder Unterlassung ( vgl. BGE 131 V 472 E. 5; 137 II 182 E.

3.6.2) getroffen hätte . Da der Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde nicht greift, kann vorliegend daher offen bleiben, ob es sich beim Vorbescheid vom 30 April 2014 überhaupt um eine für eine Berufung auf den Vertrauens schutz geeignete Auskunft erteilung durch die Beschwerdegegnerin handelte.

5.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2016 ( Urk.

2) eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Är zte de r Z.___ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

Streitgegenstand bildet die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzu wei sen, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu bezah len, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Verfügung) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht einge treten werden (BGE 125 V 414 E . 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 E . 1a). 6. 6.1

Gemäss

§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge winn aus sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lust gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Nach dem vorstehend Gesagten (vorstehend E. 4.2 f.) erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführer als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung besteht. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG), Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz