Sachverhalt
1.
1.1
Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier 2006 und 2008 gebore ner Kinder, war zuletzt als Küchenhilfe auf Stundenlohnbasis
im Restaurant Y.___ angestellt . I m September 2007 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Rückenschmerzen sowie Bewusstseinsverlust bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ausser dem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit de r Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 7. Mai 2008, Urk. 7/22).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/
25) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab (Urk. 7/30). 1.2
Ein Schreiben des behandelnden Hausarztes datierend vom 5. Dezember 2008
nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. Urk. 7/31). Nach Ein gang weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 7/44/1-29). Gestützt darauf sowie n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49, Urk. 7/51 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2010 (Urk. 7/67) ab. 1.3
Mit Datum vom 2 0. November 2012 meldete sich die Versicherte
unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung (psychotische Depression) abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/75). Die IV-Stelle tätigte berufli che und medizinische Abklärungen. Insbesondere veran lasste sie das polydis ziplinäre
Gutachten (Psychiatrie/Orthopädie/Traumatologie/Neuro l ogie/Innere Medizin) de s
A.___ vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 7/126/1-84). Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 7/141) stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs anspruchs in Aussicht. Auf entsprechenden Einwand hin (Urk. 7/149, Urk. 7/152) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 7/155 und Urk. 7/157) . Mit Verfügung vom 29. August 2016 hielt sie an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 9. August 2016 aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie diverse Beilage n auf (Urk. 3/3 - 7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), w as der Beschwerdeführerin am 7. November 2016 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin stünden aus schliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund. Die fachärzt lich attestierte Arbeits un fähigkeit sei überwindbar. Ausserdem seien weder orthopädische noch neurologische Beeinträchtigungen festgestellt worden. Mithin bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Leiden und den objektiven medizinischen Befunden. Vor diesem Hintergrund bestehe kein
Leistungsanspruch (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte d ie Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, vorliegend dürfe mangels Vorliegens eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren synd romalen Gesundheitsschadens kein strukturiertes, normatives Prüfungsraster zur Begründung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden (Urk. 1 S. 10). Ausserdem spiele bei dem vorliegend diagnostizierten eigenständigen, invali disierenden Gesundheit sschaden keine Rolle, dass psychosoziale und sozio kulturelle Umstände bei deren Entstehung eine wichtige Rolle gespielt hätten. Aufgrund de s
chronifizierten Krankheitsverlaufs sei es auch nicht nachvoll ziehbar, dass die psychische Störung wieder verschwinden sollte, wenn die Belastungsfaktoren wegfielen (Urk. 1 S. 11). Im Übrigen würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die fachärztlich attestierte Arbeits un fähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin fre quentiere sie (die Beschwerdeführerin) eine regelmässig e,
wöchentliche Psy chotherapie. Den Hauswartsposten habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Auch könne sie ihre Kinder aufgrund psychischer Dekom pensationen nicht regelmässig besuchen oder zu Besuch empfangen. Mithin verfüge sie entgegen der Beschwerdegegnerin nicht über ausreichend Res sourcen bei Anliegen, die ihr wichtig seien (Urk. 1 S. 11 f.). Vielmehr sei ihr gestützt auf das Gutachten ab Juni 2013 mindestens eine halbe Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 12). 3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit dem leistu ngsabweisenden Entscheid vom 2. August 2010 (Urk. 7/67), anlässlich welchem letztmals eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts stattgefunden ha t t e, aus. Ange sichts der neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.1, vgl. Urk. 7/126/25, Urk. 7/126/29) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydisziplinären Gutachten des A.___
vom 10 . Dezember 2014
ausführlich zitiert (Urk. 7/126/5-20). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen .
In ihrem Gutachten vom 1 0. Dezember 2014 stellten die beurteilenden Fach ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/25): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode (F33.11)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/126/25 f.): - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) mit somatoformer
Schmerzstö rung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z 73.1) mit histrionischen, asthen-dependenten sowie einzelnen anankastischen Anteilen - Chronisches Zervik overtebralsyndrom bei Myalgien und Muskelspan nungsstörungen
- Psychomotorische Epilepsie, aktenkundig, aktuell anfallsfrei unter Depa kine, Verdacht auf psychogene Komponente mit dissoziativen Anfällen - Migräne ohne Aura - Axi ale Hiatushernie mit Refluxösophagitis, unter Behandlung m it Nexium Beschwerdefreiheit - Hypothyreose bei Verdacht auf Status nach Hashimot o-Thyreoiditis, substituiert - Penicillin-Allergie
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem in der ersten Stunde des Untersuchungsgesprächs histrionisch geprägt
weinerlich, schluchzend, ausgesprochen labili siert und im Rapport versagend sowie defizitorientiert gezeigt. Bereits die kurze Wartezeit in der Wartezone habe sie weinend verbracht . In der zweiten Hälfte der Exploration habe sich das Bild etwas gewandelt. So habe sich die Beschwerdeführerin
zugewandter, weniger
klagsam und defizitorient iert präsentiert . Demgegenüber habe sie sich weiterhin eher ängstlich zurückhaltend und sel bstunsicher verhalten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin
w ährend der gesamten Explo ration ausgesprochen unruhig verhalten und ständig mit den Händen an einem mitgebrachten Ordner mit Unterlagen genestelt . Die Beantwortung der gestellten Fragen habe sich zwar offen und ohne erkennbare Vorbehalte gestaltet, jedoch sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin in der Schilde rung ihrer Beschwerden durchgehend negative Kognitionen und Defizite akzentuiert habe . Das Antwortverhalten habe vor diesem Hintergrund bemer kenswert demonstrativ klagsam gewirkt .
Die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte habe eher schlicht gewirkt. Manche Fragen hätten daher erneut in einfachen Worten gestellt werden müssen. Gelegentlich habe wegen nachlassender Aufmerksamkeit gegen Ende der Exploration konkretisierend nachgefragt werden müssen .
Der formale Gedankengang sei geordnet, kohä rent, aber depressiv gehemmt. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine deut lich vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen, Selbstzweifeln und Schmerzen.
M erkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien im kli nisch-psychopathologischen Befund ausreichend erhalten. Die anamnestisch geschilderten kognitiv- mnestischen Einbussen hätten sich auf der Befund ebene nicht in der dargestellten Ausprägung wi e der spiegelt . Die Willens kräfte der Beschwerdeführerin
sei en mä ssig strukturiert und der Antrieb geringfügig reduziert . Sodann wirke die Beschwerdeführerin psychomoto risch unruhig und angespannt. Gestik und Mimik seien zumeist ernst und vermittel te n einen eher traurig depressiven Gesamteindruck. In der emotio nal-affektiven Schwingungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin eingeengt. Die Affektlage sei
zum depressiven Pol gedrückt. Es falle der Beschwerde führerin durchgehend schwer, in den positiven Bereich mitzuschwingen, und wenn, gelinge es ihr auch nur kurz und zeige
sie relativ rasch wieder eine deprimierte, gedrückte Grundstimmung. Es fa lle der Beschwerdeführerin
ausserdem schwer, Freude zu empfinden. Im Gegensatz zu der anfänglich histrionisch geprägten Affektlabilität habe sich die Affektlabilität im Verlauf der Exploration zunehmend reduziert. Gegen Ende der Exploration habe die Beschwerdeführerin zeitweilig sogar affektarm gewirkt. Ihr Selbstwertgefühl sei gering . Die Beschwerdeführerin erlebe sich selbst als leistungsinsuffizient. Auf der Persönlichkeitsebene sei sie indes ausreichend stabil. Sodann habe die Beschwerdeführerin von früheren Panikattacken berichtet, deren Schil derung en indes blass geblieben seien. A ktuell seien keine Pa nikattacken aus zumachen (Urk. 7/126/39 f f.) .
Die erste Ehe der Beschwerdeführerin sei konfliktreich verlaufen. I n diesem Zusam menhang habe sie denn auch über erste Krankheitssymptome berich tet, welche rückblickend betrachtet aus psychiatrischer Optik am ehesten als dissoziative Anfä lle mit psychogenem Bewusstseinsverlust interpretiert wer den müss ten. Die zweite E he sei ebenfalls unglücklich verlaufen. V or dem Hintergrund zahlreicher Konflikte im psychosozialen Umfeld habe die Beschwerdeführerin den Anforderungen hinsichtlich beruflicher Belastbar keit, Versorgung der Familie und der Kinder immer weniger stand halten können . Sie habe
dekompensiert mit einem äng stlich depressiven Zustands bild .
Die psychische Erkrankung sei alsdann n ach der Trennung vom zweiten Ehemann und unter dem Eindruck der Inobhutnahme der beiden Söhne zunehmend dekompensiert . Die Beschwerdeführerin habe mehrere Suizid versuche unternommen . Angesichts der Belastungsfaktoren sei es immer wieder zu psychischen Dekompensationen gekommen. Da neben habe sie
invalidisierend erlebte Schmerzen mit sekundärer Symptomausweitung, ein Ganzkörperschmerzsyndrom entwickelt, für die es keine ausreic hende soma tische Erklärung gäbe. Ausserdem habe sie vor dem
Hintergrund histrioni scher Persönlichkeitszüge auch eine dysfunkti onale Verarbeitung von Schmerzen sowie
zahlreiche körperliche Beschwerden entwickelt . Eine in der Vergangenheit diagnostizierte Angsterkrankung mit generalisierter Angst störung sei weitgehend remittiert. Einzelne Angsteffekte gingen derzeit in der depressiven Erkrankung auf. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten zeitweiligen Bewusstseinstrübungen/Bewusstseinsverluste seien aus
psychi atrischer Sicht hochverdächtig auf das Vorliegen dissoziativer Anfälle. So sei im Lichte der beschriebenen Häufung solcher Anfälle bei emotionaler Belas tungen eine psychogene Komponente anzunehmen (Urk. 7/126/43).
Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei aus psychiatrischer Sicht durch die inzwischen manifestierte mittelgradige depressive Episode zwar beeinträch tigt, aber nicht vollständig aufgehoben. Aus der Somatisierungsstörung beziehungsweise der anhaltenden somato formen Schmerzstörung resultiere gegenwärtig noch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Affektregulationsstörungen sowie Beeinträchtigungen des Durchhaltevermögens und der Ausdauer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Optik in der Lage, einer regelmässigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 4.5 Stunden täglich (entsprechend eines 50% - Pensums) nachzu gehen (Urk. 7/126/21 ff.).
Anlässlich der klinischen und bildgebenden orthopädischen Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unauffällige Befun de ergeben. Gleichzeitig hät ten sich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Beeinflussung der Untersu chung gezeigt . Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl betreffend die bisherige als hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/126/23).
In neurologischer Hinsicht bestehe ein aktenanamnestischer Verdacht auf Epilepsie und Migräne. 2011 sei es erstmals zu Bewusstseinsverlusten gekommen. Ausser dem habe es einen
irritativen Befund im EEG gege ben . Anlässlich der aktuellen neurologischen Untersuchung seien sämtliche Befunde normal ausgefallen. Ob es sich damals tatsächlich um epileptische Anfälle gehandelt habe, könne retrospektive nicht beurteilt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit ei nem Jahr anfallsfrei sei und sich das EEG normalisiert habe. Somit sei ihre Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/126/24).
Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfä higkeit vor. Unter der Behandlung mit Nexium sei die Beschwerde führerin mit Bezug auf die axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis beschwerdefrei. Die Hypothyreose werde substituiert, der aktuelle TSH-Wert liege im Normbereich. Anlässlich der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin denn auch ihre psychische Problematik in Vordergrund gestellt (Urk. 7/126/24).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die beurteilen den Fachärzte zum Schlus s, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht seit Dezember 2012 (Zeitpunkt Aufnahme zur stationären Kriseninter vention ins B.___ bei depressiver Störung) in der Lage, sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit täglich 4.5 Stunden zu arbeiten. Dies solange es sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringen Verantwortungsbereichen handle, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkord, ohne Nachtarbeitsbedingungen, ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdeten Arbeitsplätzen. Mit hin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum vor Dezember 2012 sei bei wechselhaftem Verlauf keine zuverlässige Einschätzung möglich . Es würden indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, das psychiatrische Vorgutachten von Dr. Z.___ in
Zweifel zu ziehen (Urk. 7/126/26 f.). 4.2
Mit Verlaufsbericht vom 1 8. August 2015 hielt die seit Januar 2015 behan delnde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, die Beschwerd eführerin komme zuverlässig 3-4 Mal
monatlich in die Gesprächstherapie. Die Behandlung werde zusätzlich med i kamentös unterstützt. Unter dieser Behandlung habe die bis jetzt erreichte Stabilisierung des psychischen Zustandes einigermassen beibehalten werden können. Es bestehe nach wie vor eine depressive Symptomatik mit starken Schwankungen, Anspannung, Angst, Schuldgefühlen, Ganzkörperschmerzen. Zudem bestünden wiederkehrende Gefühle von Verzweiflung, Hoffnungslo sigkeit und latenter Suizidalität. Nachdem der Verlauf in den letzten Jahren unverändert gewesen sei, sei auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/155/2 f.). 4.3
Vom 3. bis 7. August 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin zu r stationären Abklärung der rezidivierenden unklaren Episoden von Bewusstseinsalteratio nen in der Klinik D.___
auf. Im Austrittsbericht vom 3. September 2015 hielten die beurteilenden Fachärzte im Wesentlichen fest, anlässlich des Video-EEG- Intensivmonitoring über 93 Stunden hätten sich kein e Hinweise auf epilepsietypische Potentiale bzw. Aktivität resp.
eine epileptogene Läsion oder anderweitig relevante zerebrale Pathologie ergeben. Die dissoziativen Zustände seien wahrscheinlich eher psychiatrischer Entität (Urk. 7/161 10 f., Urk. 7/161/ 2f.). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1 0. Dezember 2014
vermag den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6) zu genü gen . 5.2
Mit den Gutachtern ist somit im Wesentlichen von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradigen
depressi ven Episode (ICD-10: F33.11) auszugehen .
Nach Lage der vorliegenden Akten befand sich d ie Besc hwerdeführerin seit dem Jahre 2000 kontinuierlich in
regelmässiger (ca. wöchentlicher) ambulanter psycho- und ph armakotherapeutische r Therapie, wobei die Einnahme der Antidepressiva jedenfalls im Zeitpunkt der polydis ziplinären Begutachtung aufgrund des durchgeführt en Serumspiegels ausge wiesen ist (vgl. Urk. 7/126/41). Sodann erfolgte n seit 2009 mindestens
sieben stationäre Aufenthalte in der E.___ zufolge Selbstgefährdung resp. Intoxikationen mit Medikamenten in suizi daler Absicht sowie zusätzlich drei stationäre Behandlungen im Kriseninter ventionszentrum der E.___ (Urk. 7/42, Urk. 7/44/9, Urk. 7/95, Urk. 7/117, Urk. 7/134, Urk. 7/155).
Ausserdem
wurde eine Psychiatriespitex installiert (Urk. 7/114, Urk. 7/126/34) .
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorlie gende depressive Symptomatik trotz nachhaltig durchgeführte r Therapie n
und vorhandener Veränderungsmotivation (vgl. Urk. 7/126/41) sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten als therapieresistent . Angesichts der insoweit finalen Natur der Invaliden - versicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist denn auch nicht entscheidend, aus welchen Gründen die (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt e
depressive Symptomatik zustande kam . Insbesondere können sich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mittelbar i nvaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integ rität führen, indem sie einen verselb - ständigten Gesundheitsschaden aufrecht erhalten oder den Wirkungs - grad seiner – unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bes tehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Entspre chend qualifiziert die
diag - nostizierte rezidivierend depressive Störung, g egenwärtig mittelgradig Episode -
entgegen der Besch werdegegnerin -
vor liegend als invalidisierender Gesundheitsschaden
(vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1) . 5.3
Vor diesem Hintergrund
spielt die ebenfalls diagnostizierte Somatisierungsstö rung mit somatoformer Schmerzstörung keine weitere Rolle, zumal der psychiatrische Gutachter dieser keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt. Den Tagesablauf sowie die Alltagsaktivitäten
schilderte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung im Detail zwar
inkohärent (Urk. 7/126/34, Urk. 7/126/47, Urk. 7/126/56, Urk. 7/126/64).
Kommt hinzu, dass der Umstand, dass letztere
jedenfalls bis Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 11) an zwei Wochentagen die Hauswartung in ihrem Wohnhaus erledigt e und gleichzeitig
für den eigenen Haushalt die regelmäs sige Unterstützung durch eine Landsmännin resp. Spitex beanspruchte,
Fra gen auf wirft . Demgegenüber
gab sie
immerhin konstant an, täglich mehrere Stunden Nachmittagsruhe ein halten zu müssen, zumal sie bis dahin völlig erschöpft, kraftlos und extrem müde sei (Urk. 7/126/34 f.) . Zu berücksichti gen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin - nebst der Unterstützung im Haushalt - auch zum Erhalt einer Tagestruktur sowie zur Unterstützung in administrativen Angelegenheiten einer Spitexhilfe bedarf. Bekannt ist ferner, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin nach einem Suizid versuch im Januar 2011
durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt F.___ im Februar 2011 in einem Kinderhe im fremdplatziert wurden (vgl. Urk. 7/131/6).
Zusammenfassend erscheint d ie Einschätzung de r begutachtenden Fachärzte, wonach aufgrund der depressiven Erkrankung eine 50%ige Arbeits un fähig keit in der bisherigen sowie in jeder anderen
– näher umschriebenen - ange passten Tätigkeit bestehe, in Anbetracht der funktio nellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten Diagnosen sowie der bescheidenen Ressourcen der Beschwerdeführerin schlüssig .
5. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist und sie seit Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig ist. 6. 6.1
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Ablauf Wartejahr, vgl. E. 1.3 : Dezember 2013) waren die K inder d er Beschwerdeführerin, geb. 2006 und 2008, primarschulpflichtig. Sodann konnten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ehescheidun g aus finanziellen Gründen keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Gleichzeitig wurde der Unterhalts beitrag pro Kind auf lediglich Fr. 525.-- monatlich angesetzt (vgl. Schei dung surteil vom 9. April 2014, Urk. 7/ 131). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen Gründen einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, womit
die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zu r Anwendung kommt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
Als Küchenhilfe im Y.___ Restaurant erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Stundenlohn von Fr. 21.-- (zuzüglich Ferien- und
Feier tags entschädigung). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum im Jahr 20 07
rund Fr. 44‘772 .-- (Fr. 21. -- x 4 1 Wochenstunden [Urk. 7/17/3 ] x 52 Wochen
[vgl. Urk. 7/17/34]) betragen. A ngepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgeb lich e Jahr 2013 resultiert ein Jah reseinkommen von rund Fr. 48‘311.45
(Indexstand 2454 [200 7 ] auf 2648 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeits marktindikatoren 2016, T 35 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen),
was dem Valideneinkommen gleichzusetzen ist. 6. 4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustel len. Hierzu sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) heran zuziehen. Da die Beschwer deführerin über keine Berufsaus bildung verfügt ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berüc ksichtigung der durch schnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2 015, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 201 3
(Indexstand 2630 [2012] auf 2 648 [201 3 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 5 0 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25‘ 896.60 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5 : 2630 x 26 48). 6. 5
Die aus dem Einkommensvergleich resultiere nde Erwerbseinbusse beträgt demnach rund Fr. 22‘414.85, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 4 6 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertels rente. 6.6
Die angefochtene Verfügung vom 29 . August 2016 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) eine Viertelsrente zuzusprechen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ver fügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29 . August 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 : Dezember 2013) waren die K inder d er Beschwerdeführerin, geb. 2006 und 2008, primarschulpflichtig. Sodann konnten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ehescheidun g aus finanziellen Gründen keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Gleichzeitig wurde der Unterhalts beitrag pro Kind auf lediglich Fr. 525.-- monatlich angesetzt (vgl. Schei dung surteil vom 9. April 2014, Urk. 7/ 131). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen Gründen einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, womit
die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zu r Anwendung kommt.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 9. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 9. August 2016 aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie diverse Beilage n auf (Urk. 3/3 - 7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), w as der Beschwerdeführerin am 7. November 2016 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin stünden aus schliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund. Die fachärzt lich attestierte Arbeits un fähigkeit sei überwindbar. Ausserdem seien weder orthopädische noch neurologische Beeinträchtigungen festgestellt worden. Mithin bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Leiden und den objektiven medizinischen Befunden. Vor diesem Hintergrund bestehe kein
Leistungsanspruch (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
E. 2.2 Dagegen wandte d ie Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, vorliegend dürfe mangels Vorliegens eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren synd romalen Gesundheitsschadens kein strukturiertes, normatives Prüfungsraster zur Begründung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden (Urk. 1 S. 10). Ausserdem spiele bei dem vorliegend diagnostizierten eigenständigen, invali disierenden Gesundheit sschaden keine Rolle, dass psychosoziale und sozio kulturelle Umstände bei deren Entstehung eine wichtige Rolle gespielt hätten. Aufgrund de s
chronifizierten Krankheitsverlaufs sei es auch nicht nachvoll ziehbar, dass die psychische Störung wieder verschwinden sollte, wenn die Belastungsfaktoren wegfielen (Urk. 1 S. 11). Im Übrigen würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die fachärztlich attestierte Arbeits un fähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin fre quentiere sie (die Beschwerdeführerin) eine regelmässig e,
wöchentliche Psy chotherapie. Den Hauswartsposten habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Auch könne sie ihre Kinder aufgrund psychischer Dekom pensationen nicht regelmässig besuchen oder zu Besuch empfangen. Mithin verfüge sie entgegen der Beschwerdegegnerin nicht über ausreichend Res sourcen bei Anliegen, die ihr wichtig seien (Urk. 1 S. 11 f.). Vielmehr sei ihr gestützt auf das Gutachten ab Juni 2013 mindestens eine halbe Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 12). 3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit dem leistu ngsabweisenden Entscheid vom 2. August 2010 (Urk. 7/67), anlässlich welchem letztmals eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts stattgefunden ha t t e, aus. Ange sichts der neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.1, vgl. Urk. 7/126/25, Urk. 7/126/29) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydisziplinären Gutachten des A.___
vom 10 . Dezember 2014
ausführlich zitiert (Urk. 7/126/5-20). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen .
In ihrem Gutachten vom 1 0. Dezember 2014 stellten die beurteilenden Fach ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/25): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode (F33.11)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/126/25 f.): - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) mit somatoformer
Schmerzstö rung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z 73.1) mit histrionischen, asthen-dependenten sowie einzelnen anankastischen Anteilen - Chronisches Zervik overtebralsyndrom bei Myalgien und Muskelspan nungsstörungen
- Psychomotorische Epilepsie, aktenkundig, aktuell anfallsfrei unter Depa kine, Verdacht auf psychogene Komponente mit dissoziativen Anfällen - Migräne ohne Aura - Axi ale Hiatushernie mit Refluxösophagitis, unter Behandlung m it Nexium Beschwerdefreiheit - Hypothyreose bei Verdacht auf Status nach Hashimot o-Thyreoiditis, substituiert - Penicillin-Allergie
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem in der ersten Stunde des Untersuchungsgesprächs histrionisch geprägt
weinerlich, schluchzend, ausgesprochen labili siert und im Rapport versagend sowie defizitorientiert gezeigt. Bereits die kurze Wartezeit in der Wartezone habe sie weinend verbracht . In der zweiten Hälfte der Exploration habe sich das Bild etwas gewandelt. So habe sich die Beschwerdeführerin
zugewandter, weniger
klagsam und defizitorient iert präsentiert . Demgegenüber habe sie sich weiterhin eher ängstlich zurückhaltend und sel bstunsicher verhalten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin
w ährend der gesamten Explo ration ausgesprochen unruhig verhalten und ständig mit den Händen an einem mitgebrachten Ordner mit Unterlagen genestelt . Die Beantwortung der gestellten Fragen habe sich zwar offen und ohne erkennbare Vorbehalte gestaltet, jedoch sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin in der Schilde rung ihrer Beschwerden durchgehend negative Kognitionen und Defizite akzentuiert habe . Das Antwortverhalten habe vor diesem Hintergrund bemer kenswert demonstrativ klagsam gewirkt .
Die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte habe eher schlicht gewirkt. Manche Fragen hätten daher erneut in einfachen Worten gestellt werden müssen. Gelegentlich habe wegen nachlassender Aufmerksamkeit gegen Ende der Exploration konkretisierend nachgefragt werden müssen .
Der formale Gedankengang sei geordnet, kohä rent, aber depressiv gehemmt. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine deut lich vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen, Selbstzweifeln und Schmerzen.
M erkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien im kli nisch-psychopathologischen Befund ausreichend erhalten. Die anamnestisch geschilderten kognitiv- mnestischen Einbussen hätten sich auf der Befund ebene nicht in der dargestellten Ausprägung wi e der spiegelt . Die Willens kräfte der Beschwerdeführerin
sei en mä ssig strukturiert und der Antrieb geringfügig reduziert . Sodann wirke die Beschwerdeführerin psychomoto risch unruhig und angespannt. Gestik und Mimik seien zumeist ernst und vermittel te n einen eher traurig depressiven Gesamteindruck. In der emotio nal-affektiven Schwingungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin eingeengt. Die Affektlage sei
zum depressiven Pol gedrückt. Es falle der Beschwerde führerin durchgehend schwer, in den positiven Bereich mitzuschwingen, und wenn, gelinge es ihr auch nur kurz und zeige
sie relativ rasch wieder eine deprimierte, gedrückte Grundstimmung. Es fa lle der Beschwerdeführerin
ausserdem schwer, Freude zu empfinden. Im Gegensatz zu der anfänglich histrionisch geprägten Affektlabilität habe sich die Affektlabilität im Verlauf der Exploration zunehmend reduziert. Gegen Ende der Exploration habe die Beschwerdeführerin zeitweilig sogar affektarm gewirkt. Ihr Selbstwertgefühl sei gering . Die Beschwerdeführerin erlebe sich selbst als leistungsinsuffizient. Auf der Persönlichkeitsebene sei sie indes ausreichend stabil. Sodann habe die Beschwerdeführerin von früheren Panikattacken berichtet, deren Schil derung en indes blass geblieben seien. A ktuell seien keine Pa nikattacken aus zumachen (Urk. 7/126/39 f f.) .
Die erste Ehe der Beschwerdeführerin sei konfliktreich verlaufen. I n diesem Zusam menhang habe sie denn auch über erste Krankheitssymptome berich tet, welche rückblickend betrachtet aus psychiatrischer Optik am ehesten als dissoziative Anfä lle mit psychogenem Bewusstseinsverlust interpretiert wer den müss ten. Die zweite E he sei ebenfalls unglücklich verlaufen. V or dem Hintergrund zahlreicher Konflikte im psychosozialen Umfeld habe die Beschwerdeführerin den Anforderungen hinsichtlich beruflicher Belastbar keit, Versorgung der Familie und der Kinder immer weniger stand halten können . Sie habe
dekompensiert mit einem äng stlich depressiven Zustands bild .
Die psychische Erkrankung sei alsdann n ach der Trennung vom zweiten Ehemann und unter dem Eindruck der Inobhutnahme der beiden Söhne zunehmend dekompensiert . Die Beschwerdeführerin habe mehrere Suizid versuche unternommen . Angesichts der Belastungsfaktoren sei es immer wieder zu psychischen Dekompensationen gekommen. Da neben habe sie
invalidisierend erlebte Schmerzen mit sekundärer Symptomausweitung, ein Ganzkörperschmerzsyndrom entwickelt, für die es keine ausreic hende soma tische Erklärung gäbe. Ausserdem habe sie vor dem
Hintergrund histrioni scher Persönlichkeitszüge auch eine dysfunkti onale Verarbeitung von Schmerzen sowie
zahlreiche körperliche Beschwerden entwickelt . Eine in der Vergangenheit diagnostizierte Angsterkrankung mit generalisierter Angst störung sei weitgehend remittiert. Einzelne Angsteffekte gingen derzeit in der depressiven Erkrankung auf. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten zeitweiligen Bewusstseinstrübungen/Bewusstseinsverluste seien aus
psychi atrischer Sicht hochverdächtig auf das Vorliegen dissoziativer Anfälle. So sei im Lichte der beschriebenen Häufung solcher Anfälle bei emotionaler Belas tungen eine psychogene Komponente anzunehmen (Urk. 7/126/43).
Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei aus psychiatrischer Sicht durch die inzwischen manifestierte mittelgradige depressive Episode zwar beeinträch tigt, aber nicht vollständig aufgehoben. Aus der Somatisierungsstörung beziehungsweise der anhaltenden somato formen Schmerzstörung resultiere gegenwärtig noch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Affektregulationsstörungen sowie Beeinträchtigungen des Durchhaltevermögens und der Ausdauer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Optik in der Lage, einer regelmässigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 4.5 Stunden täglich (entsprechend eines 50% - Pensums) nachzu gehen (Urk. 7/126/21 ff.).
Anlässlich der klinischen und bildgebenden orthopädischen Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unauffällige Befun de ergeben. Gleichzeitig hät ten sich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Beeinflussung der Untersu chung gezeigt . Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl betreffend die bisherige als hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/126/23).
In neurologischer Hinsicht bestehe ein aktenanamnestischer Verdacht auf Epilepsie und Migräne. 2011 sei es erstmals zu Bewusstseinsverlusten gekommen. Ausser dem habe es einen
irritativen Befund im EEG gege ben . Anlässlich der aktuellen neurologischen Untersuchung seien sämtliche Befunde normal ausgefallen. Ob es sich damals tatsächlich um epileptische Anfälle gehandelt habe, könne retrospektive nicht beurteilt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit ei nem Jahr anfallsfrei sei und sich das EEG normalisiert habe. Somit sei ihre Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/126/24).
Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfä higkeit vor. Unter der Behandlung mit Nexium sei die Beschwerde führerin mit Bezug auf die axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis beschwerdefrei. Die Hypothyreose werde substituiert, der aktuelle TSH-Wert liege im Normbereich. Anlässlich der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin denn auch ihre psychische Problematik in Vordergrund gestellt (Urk. 7/126/24).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die beurteilen den Fachärzte zum Schlus s, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht seit Dezember 2012 (Zeitpunkt Aufnahme zur stationären Kriseninter vention ins B.___ bei depressiver Störung) in der Lage, sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit täglich 4.5 Stunden zu arbeiten. Dies solange es sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringen Verantwortungsbereichen handle, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkord, ohne Nachtarbeitsbedingungen, ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdeten Arbeitsplätzen. Mit hin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum vor Dezember 2012 sei bei wechselhaftem Verlauf keine zuverlässige Einschätzung möglich . Es würden indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, das psychiatrische Vorgutachten von Dr. Z.___ in
Zweifel zu ziehen (Urk. 7/126/26 f.). 4.2
Mit Verlaufsbericht vom 1 8. August 2015 hielt die seit Januar 2015 behan delnde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, die Beschwerd eführerin komme zuverlässig 3-4 Mal
monatlich in die Gesprächstherapie. Die Behandlung werde zusätzlich med i kamentös unterstützt. Unter dieser Behandlung habe die bis jetzt erreichte Stabilisierung des psychischen Zustandes einigermassen beibehalten werden können. Es bestehe nach wie vor eine depressive Symptomatik mit starken Schwankungen, Anspannung, Angst, Schuldgefühlen, Ganzkörperschmerzen. Zudem bestünden wiederkehrende Gefühle von Verzweiflung, Hoffnungslo sigkeit und latenter Suizidalität. Nachdem der Verlauf in den letzten Jahren unverändert gewesen sei, sei auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/155/2 f.). 4.3
Vom 3. bis 7. August 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin zu r stationären Abklärung der rezidivierenden unklaren Episoden von Bewusstseinsalteratio nen in der Klinik D.___
auf. Im Austrittsbericht vom 3. September 2015 hielten die beurteilenden Fachärzte im Wesentlichen fest, anlässlich des Video-EEG- Intensivmonitoring über 93 Stunden hätten sich kein e Hinweise auf epilepsietypische Potentiale bzw. Aktivität resp.
eine epileptogene Läsion oder anderweitig relevante zerebrale Pathologie ergeben. Die dissoziativen Zustände seien wahrscheinlich eher psychiatrischer Entität (Urk. 7/161 10 f., Urk. 7/161/ 2f.). 5.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1 0. Dezember 2014
vermag den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6) zu genü gen .
E. 5.2 Mit den Gutachtern ist somit im Wesentlichen von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradigen
depressi ven Episode (ICD-10: F33.11) auszugehen .
Nach Lage der vorliegenden Akten befand sich d ie Besc hwerdeführerin seit dem Jahre 2000 kontinuierlich in
regelmässiger (ca. wöchentlicher) ambulanter psycho- und ph armakotherapeutische r Therapie, wobei die Einnahme der Antidepressiva jedenfalls im Zeitpunkt der polydis ziplinären Begutachtung aufgrund des durchgeführt en Serumspiegels ausge wiesen ist (vgl. Urk. 7/126/41). Sodann erfolgte n seit 2009 mindestens
sieben stationäre Aufenthalte in der E.___ zufolge Selbstgefährdung resp. Intoxikationen mit Medikamenten in suizi daler Absicht sowie zusätzlich drei stationäre Behandlungen im Kriseninter ventionszentrum der E.___ (Urk. 7/42, Urk. 7/44/9, Urk. 7/95, Urk. 7/117, Urk. 7/134, Urk. 7/155).
Ausserdem
wurde eine Psychiatriespitex installiert (Urk. 7/114, Urk. 7/126/34) .
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorlie gende depressive Symptomatik trotz nachhaltig durchgeführte r Therapie n
und vorhandener Veränderungsmotivation (vgl. Urk. 7/126/41) sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten als therapieresistent . Angesichts der insoweit finalen Natur der Invaliden - versicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist denn auch nicht entscheidend, aus welchen Gründen die (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt e
depressive Symptomatik zustande kam . Insbesondere können sich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mittelbar i nvaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integ rität führen, indem sie einen verselb - ständigten Gesundheitsschaden aufrecht erhalten oder den Wirkungs - grad seiner – unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bes tehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Entspre chend qualifiziert die
diag - nostizierte rezidivierend depressive Störung, g egenwärtig mittelgradig Episode -
entgegen der Besch werdegegnerin -
vor liegend als invalidisierender Gesundheitsschaden
(vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1) .
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund
spielt die ebenfalls diagnostizierte Somatisierungsstö rung mit somatoformer Schmerzstörung keine weitere Rolle, zumal der psychiatrische Gutachter dieser keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt. Den Tagesablauf sowie die Alltagsaktivitäten
schilderte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung im Detail zwar
inkohärent (Urk. 7/126/34, Urk. 7/126/47, Urk. 7/126/56, Urk. 7/126/64).
Kommt hinzu, dass der Umstand, dass letztere
jedenfalls bis Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 11) an zwei Wochentagen die Hauswartung in ihrem Wohnhaus erledigt e und gleichzeitig
für den eigenen Haushalt die regelmäs sige Unterstützung durch eine Landsmännin resp. Spitex beanspruchte,
Fra gen auf wirft . Demgegenüber
gab sie
immerhin konstant an, täglich mehrere Stunden Nachmittagsruhe ein halten zu müssen, zumal sie bis dahin völlig erschöpft, kraftlos und extrem müde sei (Urk. 7/126/34 f.) . Zu berücksichti gen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin - nebst der Unterstützung im Haushalt - auch zum Erhalt einer Tagestruktur sowie zur Unterstützung in administrativen Angelegenheiten einer Spitexhilfe bedarf. Bekannt ist ferner, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin nach einem Suizid versuch im Januar 2011
durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt F.___ im Februar 2011 in einem Kinderhe im fremdplatziert wurden (vgl. Urk. 7/131/6).
Zusammenfassend erscheint d ie Einschätzung de r begutachtenden Fachärzte, wonach aufgrund der depressiven Erkrankung eine 50%ige Arbeits un fähig keit in der bisherigen sowie in jeder anderen
– näher umschriebenen - ange passten Tätigkeit bestehe, in Anbetracht der funktio nellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten Diagnosen sowie der bescheidenen Ressourcen der Beschwerdeführerin schlüssig .
5. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist und sie seit Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig ist. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Ablauf Wartejahr, vgl. E.
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
Als Küchenhilfe im Y.___ Restaurant erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Stundenlohn von Fr. 21.-- (zuzüglich Ferien- und
Feier tags entschädigung). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum im Jahr 20 07
rund Fr. 44‘772 .-- (Fr. 21. -- x 4 1 Wochenstunden [Urk. 7/17/3 ] x 52 Wochen
[vgl. Urk. 7/17/34]) betragen. A ngepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgeb lich e Jahr 2013 resultiert ein Jah reseinkommen von rund Fr. 48‘311.45
(Indexstand 2454 [200 7 ] auf 2648 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeits marktindikatoren 2016, T 35 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen),
was dem Valideneinkommen gleichzusetzen ist. 6. 4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustel len. Hierzu sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) heran zuziehen. Da die Beschwer deführerin über keine Berufsaus bildung verfügt ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berüc ksichtigung der durch schnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2 015, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 201 3
(Indexstand 2630 [2012] auf 2 648 [201 3 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 5 0 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25‘ 896.60 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5 : 2630 x 26 48). 6. 5
Die aus dem Einkommensvergleich resultiere nde Erwerbseinbusse beträgt demnach rund Fr. 22‘414.85, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 4 6 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertels rente.
E. 6.6 Die angefochtene Verfügung vom 29 . August 2016 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) eine Viertelsrente zuzusprechen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ver fügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29 . August 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01085
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier 2006 und 2008 gebore ner Kinder, war zuletzt als Küchenhilfe auf Stundenlohnbasis
im Restaurant Y.___ angestellt . I m September 2007 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Rückenschmerzen sowie Bewusstseinsverlust bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ausser dem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit de r Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 7. Mai 2008, Urk. 7/22).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/
25) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab (Urk. 7/30). 1.2
Ein Schreiben des behandelnden Hausarztes datierend vom 5. Dezember 2008
nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. Urk. 7/31). Nach Ein gang weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 7/44/1-29). Gestützt darauf sowie n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49, Urk. 7/51 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2010 (Urk. 7/67) ab. 1.3
Mit Datum vom 2 0. November 2012 meldete sich die Versicherte
unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung (psychotische Depression) abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/75). Die IV-Stelle tätigte berufli che und medizinische Abklärungen. Insbesondere veran lasste sie das polydis ziplinäre
Gutachten (Psychiatrie/Orthopädie/Traumatologie/Neuro l ogie/Innere Medizin) de s
A.___ vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 7/126/1-84). Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 7/141) stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs anspruchs in Aussicht. Auf entsprechenden Einwand hin (Urk. 7/149, Urk. 7/152) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 7/155 und Urk. 7/157) . Mit Verfügung vom 29. August 2016 hielt sie an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 9. August 2016 aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie diverse Beilage n auf (Urk. 3/3 - 7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), w as der Beschwerdeführerin am 7. November 2016 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin stünden aus schliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund. Die fachärzt lich attestierte Arbeits un fähigkeit sei überwindbar. Ausserdem seien weder orthopädische noch neurologische Beeinträchtigungen festgestellt worden. Mithin bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Leiden und den objektiven medizinischen Befunden. Vor diesem Hintergrund bestehe kein
Leistungsanspruch (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte d ie Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, vorliegend dürfe mangels Vorliegens eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren synd romalen Gesundheitsschadens kein strukturiertes, normatives Prüfungsraster zur Begründung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden (Urk. 1 S. 10). Ausserdem spiele bei dem vorliegend diagnostizierten eigenständigen, invali disierenden Gesundheit sschaden keine Rolle, dass psychosoziale und sozio kulturelle Umstände bei deren Entstehung eine wichtige Rolle gespielt hätten. Aufgrund de s
chronifizierten Krankheitsverlaufs sei es auch nicht nachvoll ziehbar, dass die psychische Störung wieder verschwinden sollte, wenn die Belastungsfaktoren wegfielen (Urk. 1 S. 11). Im Übrigen würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die fachärztlich attestierte Arbeits un fähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin fre quentiere sie (die Beschwerdeführerin) eine regelmässig e,
wöchentliche Psy chotherapie. Den Hauswartsposten habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Auch könne sie ihre Kinder aufgrund psychischer Dekom pensationen nicht regelmässig besuchen oder zu Besuch empfangen. Mithin verfüge sie entgegen der Beschwerdegegnerin nicht über ausreichend Res sourcen bei Anliegen, die ihr wichtig seien (Urk. 1 S. 11 f.). Vielmehr sei ihr gestützt auf das Gutachten ab Juni 2013 mindestens eine halbe Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 12). 3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit dem leistu ngsabweisenden Entscheid vom 2. August 2010 (Urk. 7/67), anlässlich welchem letztmals eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts stattgefunden ha t t e, aus. Ange sichts der neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.1, vgl. Urk. 7/126/25, Urk. 7/126/29) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydisziplinären Gutachten des A.___
vom 10 . Dezember 2014
ausführlich zitiert (Urk. 7/126/5-20). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen .
In ihrem Gutachten vom 1 0. Dezember 2014 stellten die beurteilenden Fach ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/25): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode (F33.11)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/126/25 f.): - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) mit somatoformer
Schmerzstö rung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z 73.1) mit histrionischen, asthen-dependenten sowie einzelnen anankastischen Anteilen - Chronisches Zervik overtebralsyndrom bei Myalgien und Muskelspan nungsstörungen
- Psychomotorische Epilepsie, aktenkundig, aktuell anfallsfrei unter Depa kine, Verdacht auf psychogene Komponente mit dissoziativen Anfällen - Migräne ohne Aura - Axi ale Hiatushernie mit Refluxösophagitis, unter Behandlung m it Nexium Beschwerdefreiheit - Hypothyreose bei Verdacht auf Status nach Hashimot o-Thyreoiditis, substituiert - Penicillin-Allergie
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem in der ersten Stunde des Untersuchungsgesprächs histrionisch geprägt
weinerlich, schluchzend, ausgesprochen labili siert und im Rapport versagend sowie defizitorientiert gezeigt. Bereits die kurze Wartezeit in der Wartezone habe sie weinend verbracht . In der zweiten Hälfte der Exploration habe sich das Bild etwas gewandelt. So habe sich die Beschwerdeführerin
zugewandter, weniger
klagsam und defizitorient iert präsentiert . Demgegenüber habe sie sich weiterhin eher ängstlich zurückhaltend und sel bstunsicher verhalten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin
w ährend der gesamten Explo ration ausgesprochen unruhig verhalten und ständig mit den Händen an einem mitgebrachten Ordner mit Unterlagen genestelt . Die Beantwortung der gestellten Fragen habe sich zwar offen und ohne erkennbare Vorbehalte gestaltet, jedoch sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin in der Schilde rung ihrer Beschwerden durchgehend negative Kognitionen und Defizite akzentuiert habe . Das Antwortverhalten habe vor diesem Hintergrund bemer kenswert demonstrativ klagsam gewirkt .
Die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte habe eher schlicht gewirkt. Manche Fragen hätten daher erneut in einfachen Worten gestellt werden müssen. Gelegentlich habe wegen nachlassender Aufmerksamkeit gegen Ende der Exploration konkretisierend nachgefragt werden müssen .
Der formale Gedankengang sei geordnet, kohä rent, aber depressiv gehemmt. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine deut lich vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen, Selbstzweifeln und Schmerzen.
M erkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien im kli nisch-psychopathologischen Befund ausreichend erhalten. Die anamnestisch geschilderten kognitiv- mnestischen Einbussen hätten sich auf der Befund ebene nicht in der dargestellten Ausprägung wi e der spiegelt . Die Willens kräfte der Beschwerdeführerin
sei en mä ssig strukturiert und der Antrieb geringfügig reduziert . Sodann wirke die Beschwerdeführerin psychomoto risch unruhig und angespannt. Gestik und Mimik seien zumeist ernst und vermittel te n einen eher traurig depressiven Gesamteindruck. In der emotio nal-affektiven Schwingungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin eingeengt. Die Affektlage sei
zum depressiven Pol gedrückt. Es falle der Beschwerde führerin durchgehend schwer, in den positiven Bereich mitzuschwingen, und wenn, gelinge es ihr auch nur kurz und zeige
sie relativ rasch wieder eine deprimierte, gedrückte Grundstimmung. Es fa lle der Beschwerdeführerin
ausserdem schwer, Freude zu empfinden. Im Gegensatz zu der anfänglich histrionisch geprägten Affektlabilität habe sich die Affektlabilität im Verlauf der Exploration zunehmend reduziert. Gegen Ende der Exploration habe die Beschwerdeführerin zeitweilig sogar affektarm gewirkt. Ihr Selbstwertgefühl sei gering . Die Beschwerdeführerin erlebe sich selbst als leistungsinsuffizient. Auf der Persönlichkeitsebene sei sie indes ausreichend stabil. Sodann habe die Beschwerdeführerin von früheren Panikattacken berichtet, deren Schil derung en indes blass geblieben seien. A ktuell seien keine Pa nikattacken aus zumachen (Urk. 7/126/39 f f.) .
Die erste Ehe der Beschwerdeführerin sei konfliktreich verlaufen. I n diesem Zusam menhang habe sie denn auch über erste Krankheitssymptome berich tet, welche rückblickend betrachtet aus psychiatrischer Optik am ehesten als dissoziative Anfä lle mit psychogenem Bewusstseinsverlust interpretiert wer den müss ten. Die zweite E he sei ebenfalls unglücklich verlaufen. V or dem Hintergrund zahlreicher Konflikte im psychosozialen Umfeld habe die Beschwerdeführerin den Anforderungen hinsichtlich beruflicher Belastbar keit, Versorgung der Familie und der Kinder immer weniger stand halten können . Sie habe
dekompensiert mit einem äng stlich depressiven Zustands bild .
Die psychische Erkrankung sei alsdann n ach der Trennung vom zweiten Ehemann und unter dem Eindruck der Inobhutnahme der beiden Söhne zunehmend dekompensiert . Die Beschwerdeführerin habe mehrere Suizid versuche unternommen . Angesichts der Belastungsfaktoren sei es immer wieder zu psychischen Dekompensationen gekommen. Da neben habe sie
invalidisierend erlebte Schmerzen mit sekundärer Symptomausweitung, ein Ganzkörperschmerzsyndrom entwickelt, für die es keine ausreic hende soma tische Erklärung gäbe. Ausserdem habe sie vor dem
Hintergrund histrioni scher Persönlichkeitszüge auch eine dysfunkti onale Verarbeitung von Schmerzen sowie
zahlreiche körperliche Beschwerden entwickelt . Eine in der Vergangenheit diagnostizierte Angsterkrankung mit generalisierter Angst störung sei weitgehend remittiert. Einzelne Angsteffekte gingen derzeit in der depressiven Erkrankung auf. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten zeitweiligen Bewusstseinstrübungen/Bewusstseinsverluste seien aus
psychi atrischer Sicht hochverdächtig auf das Vorliegen dissoziativer Anfälle. So sei im Lichte der beschriebenen Häufung solcher Anfälle bei emotionaler Belas tungen eine psychogene Komponente anzunehmen (Urk. 7/126/43).
Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei aus psychiatrischer Sicht durch die inzwischen manifestierte mittelgradige depressive Episode zwar beeinträch tigt, aber nicht vollständig aufgehoben. Aus der Somatisierungsstörung beziehungsweise der anhaltenden somato formen Schmerzstörung resultiere gegenwärtig noch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Affektregulationsstörungen sowie Beeinträchtigungen des Durchhaltevermögens und der Ausdauer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Optik in der Lage, einer regelmässigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 4.5 Stunden täglich (entsprechend eines 50% - Pensums) nachzu gehen (Urk. 7/126/21 ff.).
Anlässlich der klinischen und bildgebenden orthopädischen Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unauffällige Befun de ergeben. Gleichzeitig hät ten sich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Beeinflussung der Untersu chung gezeigt . Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl betreffend die bisherige als hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/126/23).
In neurologischer Hinsicht bestehe ein aktenanamnestischer Verdacht auf Epilepsie und Migräne. 2011 sei es erstmals zu Bewusstseinsverlusten gekommen. Ausser dem habe es einen
irritativen Befund im EEG gege ben . Anlässlich der aktuellen neurologischen Untersuchung seien sämtliche Befunde normal ausgefallen. Ob es sich damals tatsächlich um epileptische Anfälle gehandelt habe, könne retrospektive nicht beurteilt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit ei nem Jahr anfallsfrei sei und sich das EEG normalisiert habe. Somit sei ihre Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/126/24).
Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfä higkeit vor. Unter der Behandlung mit Nexium sei die Beschwerde führerin mit Bezug auf die axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis beschwerdefrei. Die Hypothyreose werde substituiert, der aktuelle TSH-Wert liege im Normbereich. Anlässlich der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin denn auch ihre psychische Problematik in Vordergrund gestellt (Urk. 7/126/24).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die beurteilen den Fachärzte zum Schlus s, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht seit Dezember 2012 (Zeitpunkt Aufnahme zur stationären Kriseninter vention ins B.___ bei depressiver Störung) in der Lage, sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit täglich 4.5 Stunden zu arbeiten. Dies solange es sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringen Verantwortungsbereichen handle, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkord, ohne Nachtarbeitsbedingungen, ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdeten Arbeitsplätzen. Mit hin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum vor Dezember 2012 sei bei wechselhaftem Verlauf keine zuverlässige Einschätzung möglich . Es würden indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, das psychiatrische Vorgutachten von Dr. Z.___ in
Zweifel zu ziehen (Urk. 7/126/26 f.). 4.2
Mit Verlaufsbericht vom 1 8. August 2015 hielt die seit Januar 2015 behan delnde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, die Beschwerd eführerin komme zuverlässig 3-4 Mal
monatlich in die Gesprächstherapie. Die Behandlung werde zusätzlich med i kamentös unterstützt. Unter dieser Behandlung habe die bis jetzt erreichte Stabilisierung des psychischen Zustandes einigermassen beibehalten werden können. Es bestehe nach wie vor eine depressive Symptomatik mit starken Schwankungen, Anspannung, Angst, Schuldgefühlen, Ganzkörperschmerzen. Zudem bestünden wiederkehrende Gefühle von Verzweiflung, Hoffnungslo sigkeit und latenter Suizidalität. Nachdem der Verlauf in den letzten Jahren unverändert gewesen sei, sei auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/155/2 f.). 4.3
Vom 3. bis 7. August 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin zu r stationären Abklärung der rezidivierenden unklaren Episoden von Bewusstseinsalteratio nen in der Klinik D.___
auf. Im Austrittsbericht vom 3. September 2015 hielten die beurteilenden Fachärzte im Wesentlichen fest, anlässlich des Video-EEG- Intensivmonitoring über 93 Stunden hätten sich kein e Hinweise auf epilepsietypische Potentiale bzw. Aktivität resp.
eine epileptogene Läsion oder anderweitig relevante zerebrale Pathologie ergeben. Die dissoziativen Zustände seien wahrscheinlich eher psychiatrischer Entität (Urk. 7/161 10 f., Urk. 7/161/ 2f.). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1 0. Dezember 2014
vermag den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6) zu genü gen . 5.2
Mit den Gutachtern ist somit im Wesentlichen von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradigen
depressi ven Episode (ICD-10: F33.11) auszugehen .
Nach Lage der vorliegenden Akten befand sich d ie Besc hwerdeführerin seit dem Jahre 2000 kontinuierlich in
regelmässiger (ca. wöchentlicher) ambulanter psycho- und ph armakotherapeutische r Therapie, wobei die Einnahme der Antidepressiva jedenfalls im Zeitpunkt der polydis ziplinären Begutachtung aufgrund des durchgeführt en Serumspiegels ausge wiesen ist (vgl. Urk. 7/126/41). Sodann erfolgte n seit 2009 mindestens
sieben stationäre Aufenthalte in der E.___ zufolge Selbstgefährdung resp. Intoxikationen mit Medikamenten in suizi daler Absicht sowie zusätzlich drei stationäre Behandlungen im Kriseninter ventionszentrum der E.___ (Urk. 7/42, Urk. 7/44/9, Urk. 7/95, Urk. 7/117, Urk. 7/134, Urk. 7/155).
Ausserdem
wurde eine Psychiatriespitex installiert (Urk. 7/114, Urk. 7/126/34) .
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorlie gende depressive Symptomatik trotz nachhaltig durchgeführte r Therapie n
und vorhandener Veränderungsmotivation (vgl. Urk. 7/126/41) sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten als therapieresistent . Angesichts der insoweit finalen Natur der Invaliden - versicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist denn auch nicht entscheidend, aus welchen Gründen die (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt e
depressive Symptomatik zustande kam . Insbesondere können sich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mittelbar i nvaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integ rität führen, indem sie einen verselb - ständigten Gesundheitsschaden aufrecht erhalten oder den Wirkungs - grad seiner – unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bes tehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Entspre chend qualifiziert die
diag - nostizierte rezidivierend depressive Störung, g egenwärtig mittelgradig Episode -
entgegen der Besch werdegegnerin -
vor liegend als invalidisierender Gesundheitsschaden
(vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1) . 5.3
Vor diesem Hintergrund
spielt die ebenfalls diagnostizierte Somatisierungsstö rung mit somatoformer Schmerzstörung keine weitere Rolle, zumal der psychiatrische Gutachter dieser keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt. Den Tagesablauf sowie die Alltagsaktivitäten
schilderte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung im Detail zwar
inkohärent (Urk. 7/126/34, Urk. 7/126/47, Urk. 7/126/56, Urk. 7/126/64).
Kommt hinzu, dass der Umstand, dass letztere
jedenfalls bis Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 11) an zwei Wochentagen die Hauswartung in ihrem Wohnhaus erledigt e und gleichzeitig
für den eigenen Haushalt die regelmäs sige Unterstützung durch eine Landsmännin resp. Spitex beanspruchte,
Fra gen auf wirft . Demgegenüber
gab sie
immerhin konstant an, täglich mehrere Stunden Nachmittagsruhe ein halten zu müssen, zumal sie bis dahin völlig erschöpft, kraftlos und extrem müde sei (Urk. 7/126/34 f.) . Zu berücksichti gen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin - nebst der Unterstützung im Haushalt - auch zum Erhalt einer Tagestruktur sowie zur Unterstützung in administrativen Angelegenheiten einer Spitexhilfe bedarf. Bekannt ist ferner, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin nach einem Suizid versuch im Januar 2011
durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt F.___ im Februar 2011 in einem Kinderhe im fremdplatziert wurden (vgl. Urk. 7/131/6).
Zusammenfassend erscheint d ie Einschätzung de r begutachtenden Fachärzte, wonach aufgrund der depressiven Erkrankung eine 50%ige Arbeits un fähig keit in der bisherigen sowie in jeder anderen
– näher umschriebenen - ange passten Tätigkeit bestehe, in Anbetracht der funktio nellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten Diagnosen sowie der bescheidenen Ressourcen der Beschwerdeführerin schlüssig .
5. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist und sie seit Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig ist. 6. 6.1
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Ablauf Wartejahr, vgl. E. 1.3 : Dezember 2013) waren die K inder d er Beschwerdeführerin, geb. 2006 und 2008, primarschulpflichtig. Sodann konnten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ehescheidun g aus finanziellen Gründen keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Gleichzeitig wurde der Unterhalts beitrag pro Kind auf lediglich Fr. 525.-- monatlich angesetzt (vgl. Schei dung surteil vom 9. April 2014, Urk. 7/ 131). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen Gründen einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, womit
die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zu r Anwendung kommt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
Als Küchenhilfe im Y.___ Restaurant erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Stundenlohn von Fr. 21.-- (zuzüglich Ferien- und
Feier tags entschädigung). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum im Jahr 20 07
rund Fr. 44‘772 .-- (Fr. 21. -- x 4 1 Wochenstunden [Urk. 7/17/3 ] x 52 Wochen
[vgl. Urk. 7/17/34]) betragen. A ngepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgeb lich e Jahr 2013 resultiert ein Jah reseinkommen von rund Fr. 48‘311.45
(Indexstand 2454 [200 7 ] auf 2648 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeits marktindikatoren 2016, T 35 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen),
was dem Valideneinkommen gleichzusetzen ist. 6. 4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustel len. Hierzu sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) heran zuziehen. Da die Beschwer deführerin über keine Berufsaus bildung verfügt ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berüc ksichtigung der durch schnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2 015, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 201 3
(Indexstand 2630 [2012] auf 2 648 [201 3 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 5 0 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25‘ 896.60 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5 : 2630 x 26 48). 6. 5
Die aus dem Einkommensvergleich resultiere nde Erwerbseinbusse beträgt demnach rund Fr. 22‘414.85, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 4 6 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertels rente. 6.6
Die angefochtene Verfügung vom 29 . August 2016 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) eine Viertelsrente zuzusprechen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ver fügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29 . August 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger