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IV.2016.01082

Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit (primär oder sekundär?), kein Revisionsgrund (BGE 9C_573/2018)

Zürich SozVersG · 2018-06-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt bei der A.___ als Köchin (Urk. 8/13). Am 19. November 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf eine verminderte psychische und körperliche Belastbarkeit, bestehend schon länger, aber ausgeprägt seit April 2001, bei der Eidgenössischen I n validenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge insbesondere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/26) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen ermittelten Invalid i tätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ha l be Invalidenrente zu. Eine im Jahre 2005 eingeleitete revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente zeigte keine Veränderung (Urk. 8/29-35).

Am 28. April 2009 (Eingang: 4. Mai 2009, Urk. 8/46) me l dete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/43). Die Anmeldung wurde als Revisionsgesuch an die Hand g e nommen (Urk. 8/46) und es folgten wiederum Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht. Am 13. Februar 2010 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorb e scheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) mit Wirkung ab 1. Mai 2009 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente s o wie ab 1. Mai 2010 bei einem ermittelten Invalidität s grad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 1.2

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revision s verfahrens ersuchte die Versicherte am 18. Juni 2015 um Erhöhung ihrer bisherigen halben auf eine ganze Inval i denrente. Dabei machte sie unter Verweis auf beigelegte Arztberichte einen massiv verschlechterten Gesundheit s zustand geltend (Urk. 8/82). Die IV-Stelle leitete e r neut erwerbliche sowie medizinische Abklärungen in die Wege. Am 3. Dezember 2015 erstattete Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gu t achten (Urk. 8/91). Mit Vorbescheid vom 29. Februar 2016 (Urk. 8/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Dies wurde nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch Dr. C.___ (Urk. 8/114), unter Entkräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/102) mit Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 2) bestätigt. 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte am 28. September 2016 B e schwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 31.08.2016 aufzuheben.

2. Es sei Frau X.___ eine ganze IV-Rente zuzuspr e chen.

3. Eventualiter seien weitere leidensspezifische Abklärungen in Auftrag zu geben.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde auf die Mö g lichkeit der Einreichung einer Honorarnote hingewiesen (Urk. 9). Am 18. November 2016 ging die Honorarnote des Rechtsvertreters beim Gericht ein (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder lä n gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähi g keit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inval i denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder ps y chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer B e handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder tei l weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in B e tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invalidität s grad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivie r telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabg e setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitsz u standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Au s wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von B e deutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methode n wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts best e hen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinwe i sen; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bu n desgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich untersch iedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revis i onsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bu n desgerichts 8C_441/201 2 E. 3.1.3, publiziert in SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135).

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtsko n former Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durc h führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine fo r melle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und e r öffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis g e stützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Rev i sionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssac h verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli

2013 E.

3.1.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen B e lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen b e ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Ve r fügung vom 31. August 2016 (Urk. 2) insbesondere g e stützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutac h tung durch Dr. C.___ von einem unveränderten Gesun d heitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 aus und schloss bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf einen fortdauernden Anspruch auf die bisherige halbe Inval i denrente. 2.2

In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 (Urk. 1) blieb das Gutachten von Dr. C.___ in diagnostischer Hi n sicht unbestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, für die Beurteilung des Rente n anspruchs sei das gesamte Ausmass der durch die Alkoho l sucht verursachten Einschränkungen zu berücksichtigen. Es sei daher auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit zu schliessen, was den Anspruch auf eine ganze Invalide n rente begründe (S. 7 ff.). 3.

Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bi l den die Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Recht s kraft erwachsenen Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) vorgelegen haben.

Dazumal wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Februar 2010 (Urk. 8/59) Beeinträcht i gungen der Arbeits- fähigkeit aufgrund der Diagnosen einer anamnestisch em o tional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (ICD-10, F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht depressive Ep i sode (ICD-10, F33.0), eines Status nach anorektischer und bulimischer Phase in der Adoleszenz, eines rezi- divierenden Alkoholabusus (ICD-10, F10.1) sowie eines Status nach Cannabis- abusus (ICD-10, F12.20) zuerkannt (S. 8). Der Gutachter führte aus, die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsst ö rung vom Borderline-Typus sei für ihn nachvollziehbar. Der phasenweise bestehende Alkohol- und Cannabisabusus sei im Sinne eines sekundären Phänomens/Symptoms der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zu interpreti e ren. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Unters u chung habe sich zudem eine leichte depressive Symptom a tik feststellen lassen. Im Verlauf würden anamnestisch auch mittelgradige depressive Episoden beschrieben. Die Beschwerdefüh- rerin leide zudem unter multiplen körperlichen Beschwe r den. Die verschiedenen Krankheitskomponenten beeinflus s ten sich gegenseitig negativ im Sinne eines Circulus v i tiosus. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt kurzzeitig im Jahre 2007 als ungelernte Köchin/Allrounderin im Gastg e werbe berufstätig gewesen. Die letzte längere Anstellung habe sie im Mai 2006 nach einem Sturz beim Tanzen kran k heitsbedingt aufgegeben. Bereits in den Jahren zuvor sei sie krankheitsbedingt nur knapp in der Lage gewesen, ein 50 % Arbeitspensum langfristig und regelmässig wahrz u nehmen. Dies werde in den verschiedenen Berichten des langjährig ambulant behandelnden Psychiaters nachvol l ziehbar dargestellt. Die retrograde Beurteilung der A r beitsunfähigkeit sei schwierig. Er gehe davon aus, dass nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im Jahre 2007 eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese sei zum Teil durch den Alkoholkonsum bedingt gewesen. Wie oben beschrieben, interpretiere er den Alkoholkonsum jedoch als Symptom der zugrundeliegenden Persönlichkeitsst ö rung. Wahrscheinlich habe vorübergehend eine vollständ i ge Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der psychiatrischen D.___ sowie in der E.___ hospitalisiert gewesen. Es seien tagesklinische Behandlungen in der F.___ und von März bis etwa Septe m ber 2009 im G.___ erfolgt. Rein aufgrund des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes seien der Beschwe r deführerin ihren körperlichen Beschwerden und ihrem Au s bildungsstand entsprechende Arbeitstätigkeiten mediz i nisch-theoretisch zu 50 % zumutbar. Zusammenfassend gehe er davon aus, dass vorübergehend von etwa Sommer 2007 bis zum Gutachtenszeitpunkt eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ei n getreten sei, aktuell jedoch wieder unter den erwähnten Behandlungen eine Stabilisierung bestehe, sodass die a k tuelle Arbeitsunfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 50 % beziffert werden könne. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt; S. 9 f.). 4.

Im Zuge des im Jahre 2015 eingeleiteten Revisionsverfa h rens erstattete Dr. C.___ am 3. Dezember 2015 ein Gu t achten (Urk. 8/91). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi g keit gestellt (S. 29): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständ i ger Substanzgebrauch (ICD-10, F10.20) mit/bei - Kombinierter Persönlichkeitsstörung mit narzisst i schen, dependenten und emotional instabilen Anteilen (ICD-10, F61.0) - Chronischer, durch Alkoholmissbrauch aufrechterhalt e ner leichter depressiver Episode (ICD-10, F32.0) mit chronischer, durch Alkoholmissbrauch induzierter Schlafstörung mit Störung des Schlaf-/Wachrythmus (ICD-10, G47.0) - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und A r beitslosigkeit (ICD-10, Z56) - Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ök o nomischen Verhältnissen (ICD-10, Z59) - Alleinleben (ICD-10, Z60.2)

Heute liege eine leichtgradige chronifizierte depressive Episode mit gestörter Schlaf architektur aufgrund chron i scher Alkoholabhängigkeit (Pegeltrinken) bei einer ko m binierten Persönlichkeitsstörung vor. Die Persönlic h keitsstörung erweise sich bei der Arbeit vor allem in komplexen Interaktionen unter Zeit- und Leistungsdruck, wie diese typischerweise in Küchen- und Gastronomieteams vorkämen, als einschränkender Faktor, aufgrund der durch die Persönlichkeits- störung verminderten Konfliktfähigkeit und Frustration s toleranz. Die Alkoholabhängigkeit, mit Schlafstörung, die teils sekundär (an der Persönlichkeitsstörung) aber teils auch primär (habituell, berufsverbunden, ohne au s lösende Faktoren) einzustufen sei, begründe aber mit die Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne, dass die Beschwerd e führerin nach abendlichen Alkoholexzessen nicht zuve r lässig auf- stehen könne, morgens nicht fit sei, kein Durchhalteve r mögen habe und auch in der Konzentration, vor allem au f grund des jeweiligen Entzugs am Folgetag des Trinkens, eingeschränkt sei. Insgesamt könne mit dem psychischen Leiden auch heute, unverändert wie im psychiatrischen Vorbefund vom Februar 2010, eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen der freien Wir t schaft festgehalten werden (S. 30). 5. 5.1

Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (E. 1.3). 5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr. C.___ in diagnostischer Hinsicht zu folgen ist, nachdem diesbezüglich weder aufgrund der Aktenlage noch der Parteivorbringen (Urk. 1 S. 7 f.) Zweifel bestehen. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Revisionsgrundes ist dem Gutachten zu entnehmen, es lägen keinerlei rel e vante diagnostische oder arbeitsmedizinische Diskrepa n zen mit den Einschätzungen des psychiatrischen Vorgu t achters Dr. B.___ (2010) vor, der die drei Störungen A l kohol, Persönlichkeitsstörung und Depression mit einer vorwiegenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % verbinde (Urk. 8/91 S. 32). Der Gesundheitszustand der Beschwe r deführerin habe sich im Vergleich mit 2010 nicht entw i ckelt respektive sei stationär geblieben, mit chron i scher Alkoholabhängigkeit, unverändertem Trinkmuster, chronischer leichtgradiger Depression und chronischer alkoholinduzierter Schlafstörung. Auch der heutige ps y chopathologische Befund, wie auch die Diagnosen seien seitdem unverändert. Es liege unverändert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/91 S. 34). 5.3

Ob dieser Schlussfolgerung im Ergebnis gefolgt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. Dazu ist die für den vorliegend relevanten Vergleichszeitraum massgebende m e dizinische Aktenlage zu würdigen. 5.3.1

Der behandelnde Psychiater diagnostizierte in se i nem Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 8/82 S. 5 f.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1; S. 5). Wie Dr. C.___ in ihrem Gutachten jedoch schlüssig da r legte

(Urk. 8/91 S. 32), belegte er die Diagnose nicht mit einem entsprechenden psychopathologischen Befund. Gestützt auf diese Beurteilung kann somit nicht von einer relevanten Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit 2010 ausgegangen werden. Diese Schlus s folgerung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick auf den aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 26. April 2016 (Urk. 8/101), in welchem dieser - Dr. C.___ folgend - eine chronische leichte depressive Episode (ICD-10, F32.0) diagnostizierte (S. 1). Hi n sichtlich der depressiven Symptomatik ist somit zumi n dest mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von e i nem stationären Verlauf im vorliegend massgeblichen Ve r gleichszeitraum auszugehen. 5.3.2

Betreffend die Persönlichkeitsstörung schloss Dr. C.___ sodann auf einen anderen Subtypus als Dr. B.___ und nahm damit diesbezüglich eine andere Beu r teilung vor (Urk. 8/91 S. 27). Inwiefern es hinsichtlich dieser Diagnose im Verlauf ab 2010 jedoch zu relevanten Veränderungen gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. So hielt insbesondere auch der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 8/101) fest, dass sich die Grundproblematik der Persönlichkeitsstörung (trotz mehrerer stationärer Entzugsbehandlungen) nicht verä n dert habe (S. 2). 5.3.3

Im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik ist den Akten schliesslich Folgendes zu entnehmen: Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ hatte die Beschwerd e führerin angegeben, sie konsumiere zwei Mal pro Woche rund zwei Liter Bier, teils auch etwa einen halben Liter Rotwein statt Bier (Urk. 8/59 S. 6). Dem aktenkundigen Bericht vom 26. März 2015 (Urk. 8/82 S. 7 ff.) sowie dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/91) ist ein Konsum von rund drei bis vier Litern Bier jeden zweiten Tag zu en t nehmen (Urk. 8/82 S. 8, 8/91 S. 22). Dr. C.___ beurtei l te einen Teil der Alkoholsucht als primär bedingt und damit nicht als Folge der Persönlichkeitsstörung. Diesen Anteil liess sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähi g keit als IV-irrelevanten Faktor ausser Acht (Urk. 8/91 S. 33).

Alkoholismus begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender G e sundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesun d heitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkohol sucht massgebende U r sachen- und Folge spektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was im p liziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängi g keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tr a gen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alk o hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherung s rechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkohol ismus eine ausreichend schwere und ihrer N a tur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geei g nete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all - fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ve r langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der e r forderliche Kausalzu - sammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psych i schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesam t haft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April

2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8 ff.) stellt sich die Frage, ob die bei der B e schwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Teilursache des Alkoholismus im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung da r stellt. Diesbezüglich erhellt in Würdigung der Aktenlage (Urk. 8/10, 8/48 f., 8/59, 8/82 S. 7 ff., 8/91 S. 46 ff., 8/101), dass die Persönlichkeitsstörung zweifellos eine Teilursache der Alkoholsucht bildet. Ob sie in erheblichem Umfang als teilursächlich zu qualif i zieren ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies kann jedoch für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes offen gelassen werden: Würde man - wie von der Beschwerdeführerin geltend g e macht (Urk. 1 S. 8 ff.) - der Ansicht des behandelnden Psychiaters sowie von Dr. B.___ folgen, so wäre davon auszugehen, dass die Alkoholproblematik vollumfänglich in der Persönlichkeits- störung begründet wäre (Urk. 8/59, 8/101). Damit wäre es - wie der behandelnde Psychiater am 26. April 2016 selbst darlegte (Urk. 8/101 S. 2) - die Persönlichkeit s störung, welche die Arbeitsunfähigkeit bedingte. Bezü g lich dieser Erkrankung bestätigte jedoch auch der beha n delnde Psychiater einen stationären Verlauf (Urk. 8/101 S. 2). Demzufolge könnte trotz erhöhtem Alkoholkonsum mangels relevanter Veränderung der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung nicht auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden. Der vermehrte Alkoholkonsum an sich führt denn auch zu ke i ner (weiteren) massgeblichen Verminderung der Arbeitsf ä higkeit. 5.4

Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzuha l ten, dass es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt.

Eine neue Überprüfung des Rentenanspruches kommt damit mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Frage. Nachdem von weiteren Abklärungen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3) keine entscheidrel e vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Es bleibt damit, wie mit Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) festg e stellt, bei einer halben Invalidenrente (E. 1.3), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerd e führerin auf unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im B e schwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). 6.2

Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (vgl. dazu Urk. 5). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu- weisen. 6.3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Mit Honorarnote vom 14. November 2016 machte Rechtsa n walt Andreas Clavadetscher, Lenzburg, Aufwendungen von insgesamt 7.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Sp e sen in der Höhe von 3 % geltend. Was den Stundenansatz von Fr. 250.-- betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtsübliche Ansatz für freiberuflich tä tige A n wälte Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. U n ter Berücksichtigung dieses Stundenansatzes resultiert (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 1'737.75. Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuchs vom 28. September 2016 wird der Beschwerd e füh- rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Andreas Clavadetsche r, Lenzburg, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorli e gende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, Lenzburg, wird mit Fr. 1'737.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder lä n gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähi g keit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inval i denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder ps y chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer B e handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder tei l weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in B e tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invalidität s grad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivie r telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabg e setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitsz u standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Au s wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von B e deutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methode n wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts best e hen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinwe i sen; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bu n desgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich untersch iedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revis i onsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bu n desgerichts 8C_441/201

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen B e lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen b e ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 E. 3.1.3, publiziert in SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135).

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtsko n former Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durc h führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine fo r melle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und e r öffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis g e stützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Rev i sionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssac h verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli

2013 E.

3.1.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Ve r fügung vom 31. August 2016 (Urk. 2) insbesondere g e stützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutac h tung durch Dr. C.___ von einem unveränderten Gesun d heitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 aus und schloss bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf einen fortdauernden Anspruch auf die bisherige halbe Inval i denrente.

E. 2.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 (Urk. 1) blieb das Gutachten von Dr. C.___ in diagnostischer Hi n sicht unbestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, für die Beurteilung des Rente n anspruchs sei das gesamte Ausmass der durch die Alkoho l sucht verursachten Einschränkungen zu berücksichtigen. Es sei daher auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit zu schliessen, was den Anspruch auf eine ganze Invalide n rente begründe (S. 7 ff.).

E. 3 Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bi l den die Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Recht s kraft erwachsenen Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) vorgelegen haben.

Dazumal wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Februar 2010 (Urk. 8/59) Beeinträcht i gungen der Arbeits- fähigkeit aufgrund der Diagnosen einer anamnestisch em o tional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (ICD-10, F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht depressive Ep i sode (ICD-10, F33.0), eines Status nach anorektischer und bulimischer Phase in der Adoleszenz, eines rezi- divierenden Alkoholabusus (ICD-10, F10.1) sowie eines Status nach Cannabis- abusus (ICD-10, F12.20) zuerkannt (S. 8). Der Gutachter führte aus, die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsst ö rung vom Borderline-Typus sei für ihn nachvollziehbar. Der phasenweise bestehende Alkohol- und Cannabisabusus sei im Sinne eines sekundären Phänomens/Symptoms der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zu interpreti e ren. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Unters u chung habe sich zudem eine leichte depressive Symptom a tik feststellen lassen. Im Verlauf würden anamnestisch auch mittelgradige depressive Episoden beschrieben. Die Beschwerdefüh- rerin leide zudem unter multiplen körperlichen Beschwe r den. Die verschiedenen Krankheitskomponenten beeinflus s ten sich gegenseitig negativ im Sinne eines Circulus v i tiosus. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt kurzzeitig im Jahre 2007 als ungelernte Köchin/Allrounderin im Gastg e werbe berufstätig gewesen. Die letzte längere Anstellung habe sie im Mai 2006 nach einem Sturz beim Tanzen kran k heitsbedingt aufgegeben. Bereits in den Jahren zuvor sei sie krankheitsbedingt nur knapp in der Lage gewesen, ein 50 % Arbeitspensum langfristig und regelmässig wahrz u nehmen. Dies werde in den verschiedenen Berichten des langjährig ambulant behandelnden Psychiaters nachvol l ziehbar dargestellt. Die retrograde Beurteilung der A r beitsunfähigkeit sei schwierig. Er gehe davon aus, dass nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im Jahre 2007 eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese sei zum Teil durch den Alkoholkonsum bedingt gewesen. Wie oben beschrieben, interpretiere er den Alkoholkonsum jedoch als Symptom der zugrundeliegenden Persönlichkeitsst ö rung. Wahrscheinlich habe vorübergehend eine vollständ i ge Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der psychiatrischen D.___ sowie in der E.___ hospitalisiert gewesen. Es seien tagesklinische Behandlungen in der F.___ und von März bis etwa Septe m ber 2009 im G.___ erfolgt. Rein aufgrund des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes seien der Beschwe r deführerin ihren körperlichen Beschwerden und ihrem Au s bildungsstand entsprechende Arbeitstätigkeiten mediz i nisch-theoretisch zu 50 % zumutbar. Zusammenfassend gehe er davon aus, dass vorübergehend von etwa Sommer 2007 bis zum Gutachtenszeitpunkt eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ei n getreten sei, aktuell jedoch wieder unter den erwähnten Behandlungen eine Stabilisierung bestehe, sodass die a k tuelle Arbeitsunfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 50 % beziffert werden könne. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt; S. 9 f.).

E. 4 Im Zuge des im Jahre 2015 eingeleiteten Revisionsverfa h rens erstattete Dr. C.___ am 3. Dezember 2015 ein Gu t achten (Urk. 8/91). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi g keit gestellt (S. 29): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständ i ger Substanzgebrauch (ICD-10, F10.20) mit/bei - Kombinierter Persönlichkeitsstörung mit narzisst i schen, dependenten und emotional instabilen Anteilen (ICD-10, F61.0) - Chronischer, durch Alkoholmissbrauch aufrechterhalt e ner leichter depressiver Episode (ICD-10, F32.0) mit chronischer, durch Alkoholmissbrauch induzierter Schlafstörung mit Störung des Schlaf-/Wachrythmus (ICD-10, G47.0) - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und A r beitslosigkeit (ICD-10, Z56) - Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ök o nomischen Verhältnissen (ICD-10, Z59) - Alleinleben (ICD-10, Z60.2)

Heute liege eine leichtgradige chronifizierte depressive Episode mit gestörter Schlaf architektur aufgrund chron i scher Alkoholabhängigkeit (Pegeltrinken) bei einer ko m binierten Persönlichkeitsstörung vor. Die Persönlic h keitsstörung erweise sich bei der Arbeit vor allem in komplexen Interaktionen unter Zeit- und Leistungsdruck, wie diese typischerweise in Küchen- und Gastronomieteams vorkämen, als einschränkender Faktor, aufgrund der durch die Persönlichkeits- störung verminderten Konfliktfähigkeit und Frustration s toleranz. Die Alkoholabhängigkeit, mit Schlafstörung, die teils sekundär (an der Persönlichkeitsstörung) aber teils auch primär (habituell, berufsverbunden, ohne au s lösende Faktoren) einzustufen sei, begründe aber mit die Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne, dass die Beschwerd e führerin nach abendlichen Alkoholexzessen nicht zuve r lässig auf- stehen könne, morgens nicht fit sei, kein Durchhalteve r mögen habe und auch in der Konzentration, vor allem au f grund des jeweiligen Entzugs am Folgetag des Trinkens, eingeschränkt sei. Insgesamt könne mit dem psychischen Leiden auch heute, unverändert wie im psychiatrischen Vorbefund vom Februar 2010, eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen der freien Wir t schaft festgehalten werden (S. 30).

E. 5.1 Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (E. 1.3).

E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr. C.___ in diagnostischer Hinsicht zu folgen ist, nachdem diesbezüglich weder aufgrund der Aktenlage noch der Parteivorbringen (Urk. 1 S. 7 f.) Zweifel bestehen. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Revisionsgrundes ist dem Gutachten zu entnehmen, es lägen keinerlei rel e vante diagnostische oder arbeitsmedizinische Diskrepa n zen mit den Einschätzungen des psychiatrischen Vorgu t achters Dr. B.___ (2010) vor, der die drei Störungen A l kohol, Persönlichkeitsstörung und Depression mit einer vorwiegenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % verbinde (Urk. 8/91 S. 32). Der Gesundheitszustand der Beschwe r deführerin habe sich im Vergleich mit 2010 nicht entw i ckelt respektive sei stationär geblieben, mit chron i scher Alkoholabhängigkeit, unverändertem Trinkmuster, chronischer leichtgradiger Depression und chronischer alkoholinduzierter Schlafstörung. Auch der heutige ps y chopathologische Befund, wie auch die Diagnosen seien seitdem unverändert. Es liege unverändert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/91 S. 34).

E. 5.3 Ob dieser Schlussfolgerung im Ergebnis gefolgt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. Dazu ist die für den vorliegend relevanten Vergleichszeitraum massgebende m e dizinische Aktenlage zu würdigen.

E. 5.3.1 Der behandelnde Psychiater diagnostizierte in se i nem Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 8/82 S. 5 f.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1; S. 5). Wie Dr. C.___ in ihrem Gutachten jedoch schlüssig da r legte

(Urk. 8/91 S. 32), belegte er die Diagnose nicht mit einem entsprechenden psychopathologischen Befund. Gestützt auf diese Beurteilung kann somit nicht von einer relevanten Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit 2010 ausgegangen werden. Diese Schlus s folgerung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick auf den aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 26. April 2016 (Urk. 8/101), in welchem dieser - Dr. C.___ folgend - eine chronische leichte depressive Episode (ICD-10, F32.0) diagnostizierte (S. 1). Hi n sichtlich der depressiven Symptomatik ist somit zumi n dest mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von e i nem stationären Verlauf im vorliegend massgeblichen Ve r gleichszeitraum auszugehen.

E. 5.3.2 Betreffend die Persönlichkeitsstörung schloss Dr. C.___ sodann auf einen anderen Subtypus als Dr. B.___ und nahm damit diesbezüglich eine andere Beu r teilung vor (Urk. 8/91 S. 27). Inwiefern es hinsichtlich dieser Diagnose im Verlauf ab 2010 jedoch zu relevanten Veränderungen gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. So hielt insbesondere auch der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 8/101) fest, dass sich die Grundproblematik der Persönlichkeitsstörung (trotz mehrerer stationärer Entzugsbehandlungen) nicht verä n dert habe (S. 2).

E. 5.3.3 Im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik ist den Akten schliesslich Folgendes zu entnehmen: Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ hatte die Beschwerd e führerin angegeben, sie konsumiere zwei Mal pro Woche rund zwei Liter Bier, teils auch etwa einen halben Liter Rotwein statt Bier (Urk. 8/59 S. 6). Dem aktenkundigen Bericht vom 26. März 2015 (Urk. 8/82 S. 7 ff.) sowie dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/91) ist ein Konsum von rund drei bis vier Litern Bier jeden zweiten Tag zu en t nehmen (Urk. 8/82 S. 8, 8/91 S. 22). Dr. C.___ beurtei l te einen Teil der Alkoholsucht als primär bedingt und damit nicht als Folge der Persönlichkeitsstörung. Diesen Anteil liess sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähi g keit als IV-irrelevanten Faktor ausser Acht (Urk. 8/91 S. 33).

Alkoholismus begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender G e sundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesun d heitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkohol sucht massgebende U r sachen- und Folge spektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was im p liziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängi g keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tr a gen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alk o hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherung s rechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkohol ismus eine ausreichend schwere und ihrer N a tur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geei g nete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all - fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ve r langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der e r forderliche Kausalzu - sammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psych i schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesam t haft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April

2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8 ff.) stellt sich die Frage, ob die bei der B e schwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Teilursache des Alkoholismus im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung da r stellt. Diesbezüglich erhellt in Würdigung der Aktenlage (Urk. 8/10, 8/48 f., 8/59, 8/82 S. 7 ff., 8/91 S. 46 ff., 8/101), dass die Persönlichkeitsstörung zweifellos eine Teilursache der Alkoholsucht bildet. Ob sie in erheblichem Umfang als teilursächlich zu qualif i zieren ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies kann jedoch für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes offen gelassen werden: Würde man - wie von der Beschwerdeführerin geltend g e macht (Urk. 1 S. 8 ff.) - der Ansicht des behandelnden Psychiaters sowie von Dr. B.___ folgen, so wäre davon auszugehen, dass die Alkoholproblematik vollumfänglich in der Persönlichkeits- störung begründet wäre (Urk. 8/59, 8/101). Damit wäre es - wie der behandelnde Psychiater am 26. April 2016 selbst darlegte (Urk. 8/101 S. 2) - die Persönlichkeit s störung, welche die Arbeitsunfähigkeit bedingte. Bezü g lich dieser Erkrankung bestätigte jedoch auch der beha n delnde Psychiater einen stationären Verlauf (Urk. 8/101 S. 2). Demzufolge könnte trotz erhöhtem Alkoholkonsum mangels relevanter Veränderung der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung nicht auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden. Der vermehrte Alkoholkonsum an sich führt denn auch zu ke i ner (weiteren) massgeblichen Verminderung der Arbeitsf ä higkeit.

E. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzuha l ten, dass es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt.

Eine neue Überprüfung des Rentenanspruches kommt damit mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Frage. Nachdem von weiteren Abklärungen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3) keine entscheidrel e vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Es bleibt damit, wie mit Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) festg e stellt, bei einer halben Invalidenrente (E. 1.3), was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6.1 Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerd e führerin auf unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im B e schwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

E. 6.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (vgl. dazu Urk. 5). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu- weisen.

E. 6.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.4 Mit Honorarnote vom 14. November 2016 machte Rechtsa n walt Andreas Clavadetscher, Lenzburg, Aufwendungen von insgesamt 7.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Sp e sen in der Höhe von 3 % geltend. Was den Stundenansatz von Fr. 250.-- betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtsübliche Ansatz für freiberuflich tä tige A n wälte Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. U n ter Berücksichtigung dieses Stundenansatzes resultiert (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 1'737.75. Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuchs vom 28. September 2016 wird der Beschwerd e füh- rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Andreas Clavadetsche r, Lenzburg, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorli e gende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, Lenzburg, wird mit Fr. 1'737.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01082 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 14. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Z.___ diese substituiert durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher Bachstrasse 2, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt bei der A.___ als Köchin (Urk. 8/13). Am 19. November 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf eine verminderte psychische und körperliche Belastbarkeit, bestehend schon länger, aber ausgeprägt seit April 2001, bei der Eidgenössischen I n validenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge insbesondere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/26) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen ermittelten Invalid i tätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ha l be Invalidenrente zu. Eine im Jahre 2005 eingeleitete revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente zeigte keine Veränderung (Urk. 8/29-35).

Am 28. April 2009 (Eingang: 4. Mai 2009, Urk. 8/46) me l dete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/43). Die Anmeldung wurde als Revisionsgesuch an die Hand g e nommen (Urk. 8/46) und es folgten wiederum Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht. Am 13. Februar 2010 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorb e scheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) mit Wirkung ab 1. Mai 2009 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente s o wie ab 1. Mai 2010 bei einem ermittelten Invalidität s grad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 1.2

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revision s verfahrens ersuchte die Versicherte am 18. Juni 2015 um Erhöhung ihrer bisherigen halben auf eine ganze Inval i denrente. Dabei machte sie unter Verweis auf beigelegte Arztberichte einen massiv verschlechterten Gesundheit s zustand geltend (Urk. 8/82). Die IV-Stelle leitete e r neut erwerbliche sowie medizinische Abklärungen in die Wege. Am 3. Dezember 2015 erstattete Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gu t achten (Urk. 8/91). Mit Vorbescheid vom 29. Februar 2016 (Urk. 8/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Dies wurde nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch Dr. C.___ (Urk. 8/114), unter Entkräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/102) mit Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 2) bestätigt. 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte am 28. September 2016 B e schwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 31.08.2016 aufzuheben.

2. Es sei Frau X.___ eine ganze IV-Rente zuzuspr e chen.

3. Eventualiter seien weitere leidensspezifische Abklärungen in Auftrag zu geben.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde auf die Mö g lichkeit der Einreichung einer Honorarnote hingewiesen (Urk. 9). Am 18. November 2016 ging die Honorarnote des Rechtsvertreters beim Gericht ein (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder lä n gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähi g keit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inval i denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder ps y chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer B e handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder tei l weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in B e tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invalidität s grad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivie r telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabg e setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitsz u standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Au s wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von B e deutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methode n wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts best e hen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinwe i sen; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bu n desgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich untersch iedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revis i onsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bu n desgerichts 8C_441/201 2 E. 3.1.3, publiziert in SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135).

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtsko n former Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durc h führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine fo r melle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und e r öffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis g e stützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Rev i sionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssac h verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli

2013 E.

3.1.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen B e lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen b e ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Ve r fügung vom 31. August 2016 (Urk. 2) insbesondere g e stützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutac h tung durch Dr. C.___ von einem unveränderten Gesun d heitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 aus und schloss bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf einen fortdauernden Anspruch auf die bisherige halbe Inval i denrente. 2.2

In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 (Urk. 1) blieb das Gutachten von Dr. C.___ in diagnostischer Hi n sicht unbestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, für die Beurteilung des Rente n anspruchs sei das gesamte Ausmass der durch die Alkoho l sucht verursachten Einschränkungen zu berücksichtigen. Es sei daher auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit zu schliessen, was den Anspruch auf eine ganze Invalide n rente begründe (S. 7 ff.). 3.

Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bi l den die Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Recht s kraft erwachsenen Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) vorgelegen haben.

Dazumal wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Februar 2010 (Urk. 8/59) Beeinträcht i gungen der Arbeits- fähigkeit aufgrund der Diagnosen einer anamnestisch em o tional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (ICD-10, F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht depressive Ep i sode (ICD-10, F33.0), eines Status nach anorektischer und bulimischer Phase in der Adoleszenz, eines rezi- divierenden Alkoholabusus (ICD-10, F10.1) sowie eines Status nach Cannabis- abusus (ICD-10, F12.20) zuerkannt (S. 8). Der Gutachter führte aus, die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsst ö rung vom Borderline-Typus sei für ihn nachvollziehbar. Der phasenweise bestehende Alkohol- und Cannabisabusus sei im Sinne eines sekundären Phänomens/Symptoms der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zu interpreti e ren. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Unters u chung habe sich zudem eine leichte depressive Symptom a tik feststellen lassen. Im Verlauf würden anamnestisch auch mittelgradige depressive Episoden beschrieben. Die Beschwerdefüh- rerin leide zudem unter multiplen körperlichen Beschwe r den. Die verschiedenen Krankheitskomponenten beeinflus s ten sich gegenseitig negativ im Sinne eines Circulus v i tiosus. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt kurzzeitig im Jahre 2007 als ungelernte Köchin/Allrounderin im Gastg e werbe berufstätig gewesen. Die letzte längere Anstellung habe sie im Mai 2006 nach einem Sturz beim Tanzen kran k heitsbedingt aufgegeben. Bereits in den Jahren zuvor sei sie krankheitsbedingt nur knapp in der Lage gewesen, ein 50 % Arbeitspensum langfristig und regelmässig wahrz u nehmen. Dies werde in den verschiedenen Berichten des langjährig ambulant behandelnden Psychiaters nachvol l ziehbar dargestellt. Die retrograde Beurteilung der A r beitsunfähigkeit sei schwierig. Er gehe davon aus, dass nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im Jahre 2007 eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese sei zum Teil durch den Alkoholkonsum bedingt gewesen. Wie oben beschrieben, interpretiere er den Alkoholkonsum jedoch als Symptom der zugrundeliegenden Persönlichkeitsst ö rung. Wahrscheinlich habe vorübergehend eine vollständ i ge Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der psychiatrischen D.___ sowie in der E.___ hospitalisiert gewesen. Es seien tagesklinische Behandlungen in der F.___ und von März bis etwa Septe m ber 2009 im G.___ erfolgt. Rein aufgrund des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes seien der Beschwe r deführerin ihren körperlichen Beschwerden und ihrem Au s bildungsstand entsprechende Arbeitstätigkeiten mediz i nisch-theoretisch zu 50 % zumutbar. Zusammenfassend gehe er davon aus, dass vorübergehend von etwa Sommer 2007 bis zum Gutachtenszeitpunkt eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ei n getreten sei, aktuell jedoch wieder unter den erwähnten Behandlungen eine Stabilisierung bestehe, sodass die a k tuelle Arbeitsunfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 50 % beziffert werden könne. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt; S. 9 f.). 4.

Im Zuge des im Jahre 2015 eingeleiteten Revisionsverfa h rens erstattete Dr. C.___ am 3. Dezember 2015 ein Gu t achten (Urk. 8/91). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi g keit gestellt (S. 29): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständ i ger Substanzgebrauch (ICD-10, F10.20) mit/bei - Kombinierter Persönlichkeitsstörung mit narzisst i schen, dependenten und emotional instabilen Anteilen (ICD-10, F61.0) - Chronischer, durch Alkoholmissbrauch aufrechterhalt e ner leichter depressiver Episode (ICD-10, F32.0) mit chronischer, durch Alkoholmissbrauch induzierter Schlafstörung mit Störung des Schlaf-/Wachrythmus (ICD-10, G47.0) - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und A r beitslosigkeit (ICD-10, Z56) - Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ök o nomischen Verhältnissen (ICD-10, Z59) - Alleinleben (ICD-10, Z60.2)

Heute liege eine leichtgradige chronifizierte depressive Episode mit gestörter Schlaf architektur aufgrund chron i scher Alkoholabhängigkeit (Pegeltrinken) bei einer ko m binierten Persönlichkeitsstörung vor. Die Persönlic h keitsstörung erweise sich bei der Arbeit vor allem in komplexen Interaktionen unter Zeit- und Leistungsdruck, wie diese typischerweise in Küchen- und Gastronomieteams vorkämen, als einschränkender Faktor, aufgrund der durch die Persönlichkeits- störung verminderten Konfliktfähigkeit und Frustration s toleranz. Die Alkoholabhängigkeit, mit Schlafstörung, die teils sekundär (an der Persönlichkeitsstörung) aber teils auch primär (habituell, berufsverbunden, ohne au s lösende Faktoren) einzustufen sei, begründe aber mit die Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne, dass die Beschwerd e führerin nach abendlichen Alkoholexzessen nicht zuve r lässig auf- stehen könne, morgens nicht fit sei, kein Durchhalteve r mögen habe und auch in der Konzentration, vor allem au f grund des jeweiligen Entzugs am Folgetag des Trinkens, eingeschränkt sei. Insgesamt könne mit dem psychischen Leiden auch heute, unverändert wie im psychiatrischen Vorbefund vom Februar 2010, eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen der freien Wir t schaft festgehalten werden (S. 30). 5. 5.1

Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (E. 1.3). 5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr. C.___ in diagnostischer Hinsicht zu folgen ist, nachdem diesbezüglich weder aufgrund der Aktenlage noch der Parteivorbringen (Urk. 1 S. 7 f.) Zweifel bestehen. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Revisionsgrundes ist dem Gutachten zu entnehmen, es lägen keinerlei rel e vante diagnostische oder arbeitsmedizinische Diskrepa n zen mit den Einschätzungen des psychiatrischen Vorgu t achters Dr. B.___ (2010) vor, der die drei Störungen A l kohol, Persönlichkeitsstörung und Depression mit einer vorwiegenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % verbinde (Urk. 8/91 S. 32). Der Gesundheitszustand der Beschwe r deführerin habe sich im Vergleich mit 2010 nicht entw i ckelt respektive sei stationär geblieben, mit chron i scher Alkoholabhängigkeit, unverändertem Trinkmuster, chronischer leichtgradiger Depression und chronischer alkoholinduzierter Schlafstörung. Auch der heutige ps y chopathologische Befund, wie auch die Diagnosen seien seitdem unverändert. Es liege unverändert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/91 S. 34). 5.3

Ob dieser Schlussfolgerung im Ergebnis gefolgt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. Dazu ist die für den vorliegend relevanten Vergleichszeitraum massgebende m e dizinische Aktenlage zu würdigen. 5.3.1

Der behandelnde Psychiater diagnostizierte in se i nem Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 8/82 S. 5 f.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1; S. 5). Wie Dr. C.___ in ihrem Gutachten jedoch schlüssig da r legte

(Urk. 8/91 S. 32), belegte er die Diagnose nicht mit einem entsprechenden psychopathologischen Befund. Gestützt auf diese Beurteilung kann somit nicht von einer relevanten Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit 2010 ausgegangen werden. Diese Schlus s folgerung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick auf den aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 26. April 2016 (Urk. 8/101), in welchem dieser - Dr. C.___ folgend - eine chronische leichte depressive Episode (ICD-10, F32.0) diagnostizierte (S. 1). Hi n sichtlich der depressiven Symptomatik ist somit zumi n dest mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von e i nem stationären Verlauf im vorliegend massgeblichen Ve r gleichszeitraum auszugehen. 5.3.2

Betreffend die Persönlichkeitsstörung schloss Dr. C.___ sodann auf einen anderen Subtypus als Dr. B.___ und nahm damit diesbezüglich eine andere Beu r teilung vor (Urk. 8/91 S. 27). Inwiefern es hinsichtlich dieser Diagnose im Verlauf ab 2010 jedoch zu relevanten Veränderungen gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. So hielt insbesondere auch der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 8/101) fest, dass sich die Grundproblematik der Persönlichkeitsstörung (trotz mehrerer stationärer Entzugsbehandlungen) nicht verä n dert habe (S. 2). 5.3.3

Im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik ist den Akten schliesslich Folgendes zu entnehmen: Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ hatte die Beschwerd e führerin angegeben, sie konsumiere zwei Mal pro Woche rund zwei Liter Bier, teils auch etwa einen halben Liter Rotwein statt Bier (Urk. 8/59 S. 6). Dem aktenkundigen Bericht vom 26. März 2015 (Urk. 8/82 S. 7 ff.) sowie dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/91) ist ein Konsum von rund drei bis vier Litern Bier jeden zweiten Tag zu en t nehmen (Urk. 8/82 S. 8, 8/91 S. 22). Dr. C.___ beurtei l te einen Teil der Alkoholsucht als primär bedingt und damit nicht als Folge der Persönlichkeitsstörung. Diesen Anteil liess sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähi g keit als IV-irrelevanten Faktor ausser Acht (Urk. 8/91 S. 33).

Alkoholismus begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender G e sundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesun d heitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkohol sucht massgebende U r sachen- und Folge spektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was im p liziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängi g keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tr a gen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alk o hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherung s rechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkohol ismus eine ausreichend schwere und ihrer N a tur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geei g nete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all - fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ve r langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der e r forderliche Kausalzu - sammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psych i schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesam t haft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April

2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8 ff.) stellt sich die Frage, ob die bei der B e schwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Teilursache des Alkoholismus im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung da r stellt. Diesbezüglich erhellt in Würdigung der Aktenlage (Urk. 8/10, 8/48 f., 8/59, 8/82 S. 7 ff., 8/91 S. 46 ff., 8/101), dass die Persönlichkeitsstörung zweifellos eine Teilursache der Alkoholsucht bildet. Ob sie in erheblichem Umfang als teilursächlich zu qualif i zieren ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies kann jedoch für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes offen gelassen werden: Würde man - wie von der Beschwerdeführerin geltend g e macht (Urk. 1 S. 8 ff.) - der Ansicht des behandelnden Psychiaters sowie von Dr. B.___ folgen, so wäre davon auszugehen, dass die Alkoholproblematik vollumfänglich in der Persönlichkeits- störung begründet wäre (Urk. 8/59, 8/101). Damit wäre es - wie der behandelnde Psychiater am 26. April 2016 selbst darlegte (Urk. 8/101 S. 2) - die Persönlichkeit s störung, welche die Arbeitsunfähigkeit bedingte. Bezü g lich dieser Erkrankung bestätigte jedoch auch der beha n delnde Psychiater einen stationären Verlauf (Urk. 8/101 S. 2). Demzufolge könnte trotz erhöhtem Alkoholkonsum mangels relevanter Veränderung der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung nicht auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden. Der vermehrte Alkoholkonsum an sich führt denn auch zu ke i ner (weiteren) massgeblichen Verminderung der Arbeitsf ä higkeit. 5.4

Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzuha l ten, dass es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt.

Eine neue Überprüfung des Rentenanspruches kommt damit mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Frage. Nachdem von weiteren Abklärungen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3) keine entscheidrel e vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Es bleibt damit, wie mit Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 8/76) festg e stellt, bei einer halben Invalidenrente (E. 1.3), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerd e führerin auf unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im B e schwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). 6.2

Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (vgl. dazu Urk. 5). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu- weisen. 6.3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Mit Honorarnote vom 14. November 2016 machte Rechtsa n walt Andreas Clavadetscher, Lenzburg, Aufwendungen von insgesamt 7.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Sp e sen in der Höhe von 3 % geltend. Was den Stundenansatz von Fr. 250.-- betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtsübliche Ansatz für freiberuflich tä tige A n wälte Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. U n ter Berücksichtigung dieses Stundenansatzes resultiert (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 1'737.75. Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuchs vom 28. September 2016 wird der Beschwerd e füh- rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Andreas Clavadetsche r, Lenzburg, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorli e gende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, Lenzburg, wird mit Fr. 1'737.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist