Sachverhalt
1.
Der 1961 geb orene X.___ , zuletzt als Versuchsmechaniker bei der Y.___
AG tätig
( Urk. 6/150/35, Urk. 6/151 ff . ), meldete sich
im September 2011 unter Hinweis auf eine Psoria sisarthritis , Morbus Bechterew , Schenkel halsfraktur, Hirnerschütterung, Scapulafraktur Typ A sowie psychische Leiden
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erste Abklärungen vor und erteilte dem Versicherten Kostengut sprache für die „Suche eines Einzeleinsatzplatzes“ im Rahmen der Frühintervention sowie für ein Arbeitstr a ining via „Arbeitsintegration Z.___ “ (Mitteilung en vom 13. Februar und 1 0. April 2012 , Urk. 6/31 , Urk. 6/39); letzteres
mit vorzeitigem Abbruch per 8 . Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen ( Mitteilung vom 11 . Juni 2012 , Urk. 6/51 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psy chotherapie/Neuropsychologie/Rheumatologie) Gutachten der A.___ , B.___ , vom 2 2. März 2013 ( Urk. 6/67/1-85).
Im Mai 2013 erkundigte sich der Versicherte erstmals nach dem Verfahrensstand und ers uchte um Ausstellung eines formellen Rentenentscheids ( Urk. 6/69 , Urk. 6/71). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014
(Eingangsdatum)
machte er unter Hinweis auf eine Entzündung im rechten Handgelenk eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend ( Urk. 6/72 - 73).
Ende Januar 2014 erkundigte sich der Versicherte erneut na ch dem aktuellen Verfahrensstand . Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um berufliche Massnahmen ( Arbeitsvermittlung, Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 9. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung sein es Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/85), wogegen dieser unt er Beilage diverser Unterlagen am 1 2. Mai 2014 Einwand erho b ( Urk. 6/91-104 ). Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung zugunsten entsprechender Massnahmen der Region alen Arbeitsvermittlung (RAV) ab (Urk. 6/106).
Zur Prüfung eines Rentenanspruchs
vor dem Hintergrund der angezeigten Gesundheitsverschlechterung tätigte die IV-Stelle weitere
medizinische Abklärungen , im Verlauf dere r der Versicherte um ein Vorgehen ohne Verzug ersuchte , andernfalls eine unzulässige Rechtsverzög er ung vorläge (vgl. Schreiben vom 2 7. August 2014, Urk. 6/111).
Im weiteren Verlauf erachtete d ie IV-Stelle eine
zweite polydisziplinäre (Allgemeine Innere Me dizin/ Rheumatologie/Neurolo gie/Psychiatrie ) Begutac htung
als notwendig ( Urk. 5/1 S. 5), was sie dem Versicherten mit Mit teilung vom 2 0. Juli 2015 (Urk. 6/140)
zur Kenntnis brachte und wo gegen dieser am 2 8. Juli 2015
opponierte ( Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 2 7. August 2015 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung fest. Gleichzeitig orientierte sie den Versicherten über die Möglichkeit, diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuforde r n ( Urk. 6/143), was dieser nach Lage der Akten in der Folge unterliess. Am 2 2. Dezember 2015 erstatte te die mit der Begutachtung beauftragte C.___ , D.___ , das polydisziplinäre Gutachten vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/150/1-85). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2016 ersuchte der Versicherte abermals um einen Entscheid betreffend sein Rentenbegehren ( Urk. 6/155). 2.
Mit Datum vom 2 7. September 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist über sein Leistungsbegehren zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache vom hiesigen Sozialversicherungsgericht materiell zu entscheiden ( Urk. 1). Ausserdem reichte er diverse Beilagen zu den Akten ( Urk. 2/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten ( Urk. 6/1- 1
58) sowie das Feststellung s blatt vom 2. November 2016 und das Schreiben an die C.___ vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 5/1-2) auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Einlegerakten ( Urk. 5/1-2) wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. November 2016 zugestellt ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 reichte der Beschwerdeführer
s eine Stellungnahme
ein
( Urk. 10).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.3
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch , dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, obwohl der medizini sche Sachverhalt nicht besonders kompliziert sei, habe die IV-Stelle sein vor fünf Jahren eingereichtes Gesuch noch immer nicht beurteilt. Angesichts der drohenden Verjährung und der vollkommenen Untätigkeit der IV-Stel l e seit rund einem Jahr sei er auch mit einer materiellen Entscheidung durch das Sozi alversicherungsgericht einverstanden ( Urk. 1 S. 1). Mit Stellungnahme vom 3 0. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Rechtsverzögerungsbe schwerde fest und führte er ergänzend aus, das Feststellungsblatt vom 2. November 2016 bestätige die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren sowie insbesondere die Untätigkeit der IV-Stelle seit Dezember 2015 ( Urk. 10 S. 1). 2.2
Aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort ( Urk. 5/1 -2) erhellt im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im C.___ -Gut achten vom 2 2. Dezember 2015 als unklar taxierte , weshalb sie sich mit ent sprechenden Rückfragen an die Gutachterstelle wandte (vgl. Schreiben vom 2 6. Oktober 2016, Urk. 5/2). 3 . 3 .1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte ( Urk. 6/69, Urk. 6/111; Urk. 6/155) . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2 7. September 2016 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen , vgl. auch E. 1.4 ). 3.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entschei d zu erhalten, weshalb Streitge gen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit beantragt w ird , es sei über den Leistungs anspruch zu verfü gen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten . 4. 4.1
Unter Hinweis auf die Sachver haltsdarstellung unter Ziff. 1 hat
die Beschwerde gegnerin
das Verfahren seit Eingang des Leistungsbegehren s im September 2011
( Urk. 6/2 )
angemessen vorangetrieben. Zwar hat sie
zwischen Ende März 2013 (Eingang des A.___ -Gutachtens vom 2 2. März 2013 , Urk. 6/67/1-85 ) und Anfangs Februar 2014 (Einladung zum Beratungsgespräch betreffend berufliche Massnahmen , Urk. 6/77 ) , mithin während
rund 10 Monate n, keine – jedenfalls keine nach aussen gerichteten – verfahrens vorantreibenden
Anordnungen getroffen . Allerdings hat sie innert dieser Zeitspanne die internen Stellungnah men
des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) und
des
Rechtsdienst es (RD) vom April resp. August 2013 zum A.___ -Gutachten eingeholt ( Urk. 6/81, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/83/4 f.), womit jedenfalls von einer unzulässigen Untätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann. Im weiteren Ver lauf zog sich das Verfahren nach negativem Vorbescheid zwangsläufig zufolge der eingetretenen Veränderungen in der gesundheitlichen Situation des Beschwerd eführers, m itunter operativen Sanierungen des Handgelenks und anschliessender Rekonvaleszenz (vgl. Urk. 6/72 - 73, Urk. 6/78 ff. , Urk. 6/115 , Urk. 6/118 f. ) , in die Länge.
Daraus resultierte ein zusätzlicher medizinische r Abklärungsbedarf, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin die Verlaufsbe richte der behandelnden Ärzte ein holte ( vgl. Urk. 6/112 ff., Urk. 6/118 f. , auch Feststellungsblatt, Urk. 5/1 S. 2 ) und schliesslich auf Geheiss des RAD (vgl. Urk. 5/1 S. 5) die polydiszipli näre Expertise des C.___ vom 22. Dezember 2015 ( Urk. 6 / 150/1-85 ) veranlasste . Selbst bei der
- dem Beschwerdeführer angekün digten (vgl. Urk. 6/110 ,
Urk. 6/112, Urk. 6/116, Urk. 6/120 ) - sechsmonatigen Verfahrenssistierung währe nd der Dauer der Rekonvaleszenz , liesse sich u nter Hinweis auf die Gerichtspraxis, wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträ gers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wird ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) , kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin begründen.
Kommt hinzu, dass sich diese Vorgehensweise objektiv begründen lässt und medizinisch indiziert war ( vgl. Urk. 5/1 S. 2).
S chliesslich
ist die Beschwerdegegnerin e ntgegen dem Beschwerdeführer auch nach Eingang des C.___ -Gutachten s im Dezember 2015 nicht untätig geblieben. Vielmehr hat sie in der Folge die Stellungnahmen des RAD vom 7. und 1 5. Januar 2016 sowie vom 3 1. März 2016 (vgl. Urk. 5/1 S.7 ff.) eingeholt und die Gutachterstelle mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 5/2).
Bei dieser Sachlage dauerte d ie längste Phase, innert welcher die IV-Stelle nach Lage der Akten untätig blieb , sieben Monate (Ende März 2016 – Ende Oktober 2016) . Damit ist die Beschwerdegegnerin
mit Blick auf die weiter oben erläu terte Gerichtspraxis sowie der aus ärztlicher Sicht geäusserten Komplexität der m edizinischen
Sachlage unter den gegebenen Umständen nie unangemessen lange untätig geblieben, sondern hat sie ihre Abklärungen adäquat vorangetrie ben. 4.2
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerung a usnahmsweise auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden kann , wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweis massnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 13 GSVGer , mit Hinweisen). Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessens spielraum zusteht. Aufgrund der eingetretenen Veränderung in der gesundheit lichen Situation des Beschwerdeführers
und
der K omplexität des Krankheitsbil des (vgl. Urk. 5/1 S. 5) drängten sich me dizinische Weiterungen auf . Wie die Beschwerdegegnerin dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Unter den gegebenen Umständen können der Beschwerdegegnerin jedenfalls keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernden Handlungen vorgeworfen werden .
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen . 5.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1961 geb orene X.___ , zuletzt als Versuchsmechaniker bei der Y.___
AG tätig
( Urk. 6/150/35, Urk. 6/151 ff . ), meldete sich
im September 2011 unter Hinweis auf eine Psoria sisarthritis , Morbus Bechterew , Schenkel halsfraktur, Hirnerschütterung, Scapulafraktur Typ A sowie psychische Leiden
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erste Abklärungen vor und erteilte dem Versicherten Kostengut sprache für die „Suche eines Einzeleinsatzplatzes“ im Rahmen der Frühintervention sowie für ein Arbeitstr a ining via „Arbeitsintegration Z.___ “ (Mitteilung en vom 13. Februar und 1 0. April 2012 , Urk. 6/31 , Urk. 6/39); letzteres
mit vorzeitigem Abbruch per 8 . Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen ( Mitteilung vom 11 . Juni 2012 , Urk. 6/51 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psy chotherapie/Neuropsychologie/Rheumatologie) Gutachten der A.___ , B.___ , vom 2 2. März 2013 ( Urk. 6/67/1-85).
Im Mai 2013 erkundigte sich der Versicherte erstmals nach dem Verfahrensstand und ers uchte um Ausstellung eines formellen Rentenentscheids ( Urk. 6/69 , Urk. 6/71). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014
(Eingangsdatum)
machte er unter Hinweis auf eine Entzündung im rechten Handgelenk eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend ( Urk. 6/72 - 73).
Ende Januar 2014 erkundigte sich der Versicherte erneut na ch dem aktuellen Verfahrensstand . Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um berufliche Massnahmen ( Arbeitsvermittlung, Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 9. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung sein es Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/85), wogegen dieser unt er Beilage diverser Unterlagen am 1 2. Mai 2014 Einwand erho b ( Urk. 6/91-104 ). Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung zugunsten entsprechender Massnahmen der Region alen Arbeitsvermittlung (RAV) ab (Urk. 6/106).
Zur Prüfung eines Rentenanspruchs
vor dem Hintergrund der angezeigten Gesundheitsverschlechterung tätigte die IV-Stelle weitere
medizinische Abklärungen , im Verlauf dere r der Versicherte um ein Vorgehen ohne Verzug ersuchte , andernfalls eine unzulässige Rechtsverzög er ung vorläge (vgl. Schreiben vom 2 7. August 2014, Urk. 6/111).
Im weiteren Verlauf erachtete d ie IV-Stelle eine
zweite polydisziplinäre (Allgemeine Innere Me dizin/ Rheumatologie/Neurolo gie/Psychiatrie ) Begutac htung
als notwendig ( Urk. 5/1 S. 5), was sie dem Versicherten mit Mit teilung vom 2 0. Juli 2015 (Urk. 6/140)
zur Kenntnis brachte und wo gegen dieser am 2 8. Juli 2015
opponierte ( Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 2 7. August 2015 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung fest. Gleichzeitig orientierte sie den Versicherten über die Möglichkeit, diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuforde r n ( Urk. 6/143), was dieser nach Lage der Akten in der Folge unterliess. Am 2 2. Dezember 2015 erstatte te die mit der Begutachtung beauftragte C.___ , D.___ , das polydisziplinäre Gutachten vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/150/1-85). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2016 ersuchte der Versicherte abermals um einen Entscheid betreffend sein Rentenbegehren ( Urk. 6/155).
E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
E. 1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch , dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
E. 1.4 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Mit Datum vom 2 7. September 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist über sein Leistungsbegehren zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache vom hiesigen Sozialversicherungsgericht materiell zu entscheiden ( Urk. 1). Ausserdem reichte er diverse Beilagen zu den Akten ( Urk. 2/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten ( Urk. 6/1- 1
58) sowie das Feststellung s blatt vom 2. November 2016 und das Schreiben an die C.___ vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 5/1-2) auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Einlegerakten ( Urk. 5/1-2) wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. November 2016 zugestellt ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, obwohl der medizini sche Sachverhalt nicht besonders kompliziert sei, habe die IV-Stelle sein vor fünf Jahren eingereichtes Gesuch noch immer nicht beurteilt. Angesichts der drohenden Verjährung und der vollkommenen Untätigkeit der IV-Stel l e seit rund einem Jahr sei er auch mit einer materiellen Entscheidung durch das Sozi alversicherungsgericht einverstanden ( Urk. 1 S. 1). Mit Stellungnahme vom
E. 2.2 Aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort ( Urk. 5/1 -2) erhellt im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im C.___ -Gut achten vom 2 2. Dezember 2015 als unklar taxierte , weshalb sie sich mit ent sprechenden Rückfragen an die Gutachterstelle wandte (vgl. Schreiben vom 2 6. Oktober 2016, Urk. 5/2).
E. 3 .1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte ( Urk. 6/69, Urk. 6/111; Urk. 6/155) . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2 7. September 2016 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen , vgl. auch E. 1.4 ).
E. 3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entschei d zu erhalten, weshalb Streitge gen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit beantragt w ird , es sei über den Leistungs anspruch zu verfü gen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten .
E. 4.1 Unter Hinweis auf die Sachver haltsdarstellung unter Ziff. 1 hat
die Beschwerde gegnerin
das Verfahren seit Eingang des Leistungsbegehren s im September 2011
( Urk. 6/2 )
angemessen vorangetrieben. Zwar hat sie
zwischen Ende März 2013 (Eingang des A.___ -Gutachtens vom 2 2. März 2013 , Urk. 6/67/1-85 ) und Anfangs Februar 2014 (Einladung zum Beratungsgespräch betreffend berufliche Massnahmen , Urk. 6/77 ) , mithin während
rund 10 Monate n, keine – jedenfalls keine nach aussen gerichteten – verfahrens vorantreibenden
Anordnungen getroffen . Allerdings hat sie innert dieser Zeitspanne die internen Stellungnah men
des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) und
des
Rechtsdienst es (RD) vom April resp. August 2013 zum A.___ -Gutachten eingeholt ( Urk. 6/81, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/83/4 f.), womit jedenfalls von einer unzulässigen Untätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann. Im weiteren Ver lauf zog sich das Verfahren nach negativem Vorbescheid zwangsläufig zufolge der eingetretenen Veränderungen in der gesundheitlichen Situation des Beschwerd eführers, m itunter operativen Sanierungen des Handgelenks und anschliessender Rekonvaleszenz (vgl. Urk. 6/72 - 73, Urk. 6/78 ff. , Urk. 6/115 , Urk. 6/118 f. ) , in die Länge.
Daraus resultierte ein zusätzlicher medizinische r Abklärungsbedarf, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin die Verlaufsbe richte der behandelnden Ärzte ein holte ( vgl. Urk. 6/112 ff., Urk. 6/118 f. , auch Feststellungsblatt, Urk. 5/1 S. 2 ) und schliesslich auf Geheiss des RAD (vgl. Urk. 5/1 S. 5) die polydiszipli näre Expertise des C.___ vom 22. Dezember 2015 ( Urk.
E. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerung a usnahmsweise auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden kann , wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweis massnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 13 GSVGer , mit Hinweisen). Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessens spielraum zusteht. Aufgrund der eingetretenen Veränderung in der gesundheit lichen Situation des Beschwerdeführers
und
der K omplexität des Krankheitsbil des (vgl. Urk. 5/1 S. 5) drängten sich me dizinische Weiterungen auf . Wie die Beschwerdegegnerin dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Unter den gegebenen Umständen können der Beschwerdegegnerin jedenfalls keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernden Handlungen vorgeworfen werden .
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen . 5.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 6 / 150/1-85 ) veranlasste . Selbst bei der
- dem Beschwerdeführer angekün digten (vgl. Urk. 6/110 ,
Urk. 6/112, Urk. 6/116, Urk. 6/120 ) - sechsmonatigen Verfahrenssistierung währe nd der Dauer der Rekonvaleszenz , liesse sich u nter Hinweis auf die Gerichtspraxis, wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträ gers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wird ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) , kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin begründen.
Kommt hinzu, dass sich diese Vorgehensweise objektiv begründen lässt und medizinisch indiziert war ( vgl. Urk. 5/1 S. 2).
S chliesslich
ist die Beschwerdegegnerin e ntgegen dem Beschwerdeführer auch nach Eingang des C.___ -Gutachten s im Dezember 2015 nicht untätig geblieben. Vielmehr hat sie in der Folge die Stellungnahmen des RAD vom 7. und 1 5. Januar 2016 sowie vom 3 1. März 2016 (vgl. Urk. 5/1 S.7 ff.) eingeholt und die Gutachterstelle mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 5/2).
Bei dieser Sachlage dauerte d ie längste Phase, innert welcher die IV-Stelle nach Lage der Akten untätig blieb , sieben Monate (Ende März 2016 – Ende Oktober 2016) . Damit ist die Beschwerdegegnerin
mit Blick auf die weiter oben erläu terte Gerichtspraxis sowie der aus ärztlicher Sicht geäusserten Komplexität der m edizinischen
Sachlage unter den gegebenen Umständen nie unangemessen lange untätig geblieben, sondern hat sie ihre Abklärungen adäquat vorangetrie ben.
E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- Der 1961 geb orene X.___ , zuletzt als Versuchsmechaniker bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/150/35, Urk. 6/151 ff . ), meldete sich im September 2011 unter Hinweis auf eine Psoria sisarthritis , Morbus Bechterew , Schenkel halsfraktur, Hirnerschütterung, Scapulafraktur Typ A sowie psychische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erste Abklärungen vor und erteilte dem Versicherten Kostengut sprache für die „Suche eines Einzeleinsatzplatzes“ im Rahmen der Frühintervention sowie für ein Arbeitstr a ining via „Arbeitsintegration Z.___ “ (Mitteilung en vom 13. Februar und 1
- April 2012 , Urk. 6/31 , Urk. 6/39); letzteres mit vorzeitigem Abbruch per 8 . Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen ( Mitteilung vom 11 . Juni 2012 , Urk. 6/51 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psy chotherapie/Neuropsychologie/Rheumatologie) Gutachten der A.___ , B.___ , vom 2
- März 2013 ( Urk. 6/67/1-85). Im Mai 2013 erkundigte sich der Versicherte erstmals nach dem Verfahrensstand und ers uchte um Ausstellung eines formellen Rentenentscheids ( Urk. 6/69 , Urk. 6/71). Mit Schreiben vom
- Januar 2014 (Eingangsdatum) machte er unter Hinweis auf eine Entzündung im rechten Handgelenk eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend ( Urk. 6/72 - 73). Ende Januar 2014 erkundigte sich der Versicherte erneut na ch dem aktuellen Verfahrensstand . Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um berufliche Massnahmen ( Arbeitsvermittlung, Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom
- April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung sein es Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/85), wogegen dieser unt er Beilage diverser Unterlagen am 1
- Mai 2014 Einwand erho b ( Urk. 6/91-104 ). Mit Mitteilung vom 2
- Mai 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung zugunsten entsprechender Massnahmen der Region alen Arbeitsvermittlung (RAV) ab (Urk. 6/106). Zur Prüfung eines Rentenanspruchs vor dem Hintergrund der angezeigten Gesundheitsverschlechterung tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen , im Verlauf dere r der Versicherte um ein Vorgehen ohne Verzug ersuchte , andernfalls eine unzulässige Rechtsverzög er ung vorläge (vgl. Schreiben vom 2
- August 2014, Urk. 6/111). Im weiteren Verlauf erachtete d ie IV-Stelle eine zweite polydisziplinäre (Allgemeine Innere Me dizin/ Rheumatologie/Neurolo gie/Psychiatrie ) Begutac htung als notwendig ( Urk. 5/1 S. 5), was sie dem Versicherten mit Mit teilung vom 2
- Juli 2015 (Urk. 6/140) zur Kenntnis brachte und wo gegen dieser am 2
- Juli 2015 opponierte ( Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 2
- August 2015 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung fest. Gleichzeitig orientierte sie den Versicherten über die Möglichkeit, diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuforde r n ( Urk. 6/143), was dieser nach Lage der Akten in der Folge unterliess. Am 2
- Dezember 2015 erstatte te die mit der Begutachtung beauftragte C.___ , D.___ , das polydisziplinäre Gutachten vom 2
- Dezember 2015 ( Urk. 6/150/1-85). Mit Schreiben vom 1
- Juli 2016 ersuchte der Versicherte abermals um einen Entscheid betreffend sein Rentenbegehren ( Urk. 6/155).
- Mit Datum vom 2
- September 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist über sein Leistungsbegehren zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache vom hiesigen Sozialversicherungsgericht materiell zu entscheiden ( Urk. 1). Ausserdem reichte er diverse Beilagen zu den Akten ( Urk. 2/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom
- November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten ( Urk. 6/1- 1 58) sowie das Feststellung s blatt vom
- November 2016 und das Schreiben an die C.___ vom 2
- Oktober 2016 ( Urk. 5/1-2) auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Einlegerakten ( Urk. 5/1-2) wurde dem Beschwerdeführer am 1
- November 2016 zugestellt ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 3
- November 2016 reichte der Beschwerdeführer s eine Stellungnahme ein ( Urk. 10).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch , dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom
- Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 2.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, obwohl der medizini sche Sachverhalt nicht besonders kompliziert sei, habe die IV-Stelle sein vor fünf Jahren eingereichtes Gesuch noch immer nicht beurteilt. Angesichts der drohenden Verjährung und der vollkommenen Untätigkeit der IV-Stel l e seit rund einem Jahr sei er auch mit einer materiellen Entscheidung durch das Sozi alversicherungsgericht einverstanden ( Urk. 1 S. 1). Mit Stellungnahme vom 3
- November 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Rechtsverzögerungsbe schwerde fest und führte er ergänzend aus, das Feststellungsblatt vom
- November 2016 bestätige die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren sowie insbesondere die Untätigkeit der IV-Stelle seit Dezember 2015 ( Urk. 10 S. 1). 2.2 Aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort ( Urk. 5/1 -2) erhellt im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im C.___ -Gut achten vom 2
- Dezember 2015 als unklar taxierte , weshalb sie sich mit ent sprechenden Rückfragen an die Gutachterstelle wandte (vgl. Schreiben vom 2
- Oktober 2016, Urk. 5/2). 3 . 3 .1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte ( Urk. 6/69, Urk. 6/111; Urk. 6/155) . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2
- September 2016 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen , vgl. auch E. 1.4 ). 3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entschei d zu erhalten, weshalb Streitge gen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit beantragt w ird , es sei über den Leistungs anspruch zu verfü gen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten .
- 4.1 Unter Hinweis auf die Sachver haltsdarstellung unter Ziff. 1 hat die Beschwerde gegnerin das Verfahren seit Eingang des Leistungsbegehren s im September 2011 ( Urk. 6/2 ) angemessen vorangetrieben. Zwar hat sie zwischen Ende März 2013 (Eingang des A.___ -Gutachtens vom 2
- März 2013 , Urk. 6/67/1-85 ) und Anfangs Februar 2014 (Einladung zum Beratungsgespräch betreffend berufliche Massnahmen , Urk. 6/77 ) , mithin während rund 10 Monate n, keine – jedenfalls keine nach aussen gerichteten – verfahrens vorantreibenden Anordnungen getroffen . Allerdings hat sie innert dieser Zeitspanne die internen Stellungnah men des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) und des Rechtsdienst es (RD) vom April resp. August 2013 zum A.___ -Gutachten eingeholt ( Urk. 6/81, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/83/4 f.), womit jedenfalls von einer unzulässigen Untätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann. Im weiteren Ver lauf zog sich das Verfahren nach negativem Vorbescheid zwangsläufig zufolge der eingetretenen Veränderungen in der gesundheitlichen Situation des Beschwerd eführers, m itunter operativen Sanierungen des Handgelenks und anschliessender Rekonvaleszenz (vgl. Urk. 6/72 - 73, Urk. 6/78 ff. , Urk. 6/115 , Urk. 6/118 f. ) , in die Länge. Daraus resultierte ein zusätzlicher medizinische r Abklärungsbedarf, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin die Verlaufsbe richte der behandelnden Ärzte ein holte ( vgl. Urk. 6/112 ff., Urk. 6/118 f. , auch Feststellungsblatt, Urk. 5/1 S. 2 ) und schliesslich auf Geheiss des RAD (vgl. Urk. 5/1 S. 5) die polydiszipli näre Expertise des C.___ vom 22. Dezember 2015 ( Urk. 6 / 150/1-85 ) veranlasste . Selbst bei der - dem Beschwerdeführer angekün digten (vgl. Urk. 6/110 , Urk. 6/112, Urk. 6/116, Urk. 6/120 ) - sechsmonatigen Verfahrenssistierung währe nd der Dauer der Rekonvaleszenz , liesse sich u nter Hinweis auf die Gerichtspraxis, wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträ gers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wird ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) , kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin begründen. Kommt hinzu, dass sich diese Vorgehensweise objektiv begründen lässt und medizinisch indiziert war ( vgl. Urk. 5/1 S. 2). S chliesslich ist die Beschwerdegegnerin e ntgegen dem Beschwerdeführer auch nach Eingang des C.___ -Gutachten s im Dezember 2015 nicht untätig geblieben. Vielmehr hat sie in der Folge die Stellungnahmen des RAD vom
- und 1
- Januar 2016 sowie vom 3
- März 2016 (vgl. Urk. 5/1 S.7 ff.) eingeholt und die Gutachterstelle mit Schreiben vom 2
- Oktober 2016 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 5/2). Bei dieser Sachlage dauerte d ie längste Phase, innert welcher die IV-Stelle nach Lage der Akten untätig blieb , sieben Monate (Ende März 2016 – Ende Oktober 2016) . Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die weiter oben erläu terte Gerichtspraxis sowie der aus ärztlicher Sicht geäusserten Komplexität der m edizinischen Sachlage unter den gegebenen Umständen nie unangemessen lange untätig geblieben, sondern hat sie ihre Abklärungen adäquat vorangetrie ben. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerung a usnahmsweise auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden kann , wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweis massnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 13 GSVGer , mit Hinweisen). Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessens spielraum zusteht. Aufgrund der eingetretenen Veränderung in der gesundheit lichen Situation des Beschwerdeführers und der K omplexität des Krankheitsbil des (vgl. Urk. 5/1 S. 5) drängten sich me dizinische Weiterungen auf . Wie die Beschwerdegegnerin dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Unter den gegebenen Umständen können der Beschwerdegegnerin jedenfalls keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernden Handlungen vorgeworfen werden . Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen .
- Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01076 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
14. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geb orene X.___ , zuletzt als Versuchsmechaniker bei der Y.___
AG tätig
( Urk. 6/150/35, Urk. 6/151 ff . ), meldete sich
im September 2011 unter Hinweis auf eine Psoria sisarthritis , Morbus Bechterew , Schenkel halsfraktur, Hirnerschütterung, Scapulafraktur Typ A sowie psychische Leiden
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erste Abklärungen vor und erteilte dem Versicherten Kostengut sprache für die „Suche eines Einzeleinsatzplatzes“ im Rahmen der Frühintervention sowie für ein Arbeitstr a ining via „Arbeitsintegration Z.___ “ (Mitteilung en vom 13. Februar und 1 0. April 2012 , Urk. 6/31 , Urk. 6/39); letzteres
mit vorzeitigem Abbruch per 8 . Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen ( Mitteilung vom 11 . Juni 2012 , Urk. 6/51 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psy chotherapie/Neuropsychologie/Rheumatologie) Gutachten der A.___ , B.___ , vom 2 2. März 2013 ( Urk. 6/67/1-85).
Im Mai 2013 erkundigte sich der Versicherte erstmals nach dem Verfahrensstand und ers uchte um Ausstellung eines formellen Rentenentscheids ( Urk. 6/69 , Urk. 6/71). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014
(Eingangsdatum)
machte er unter Hinweis auf eine Entzündung im rechten Handgelenk eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend ( Urk. 6/72 - 73).
Ende Januar 2014 erkundigte sich der Versicherte erneut na ch dem aktuellen Verfahrensstand . Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um berufliche Massnahmen ( Arbeitsvermittlung, Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 9. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung sein es Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/85), wogegen dieser unt er Beilage diverser Unterlagen am 1 2. Mai 2014 Einwand erho b ( Urk. 6/91-104 ). Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung zugunsten entsprechender Massnahmen der Region alen Arbeitsvermittlung (RAV) ab (Urk. 6/106).
Zur Prüfung eines Rentenanspruchs
vor dem Hintergrund der angezeigten Gesundheitsverschlechterung tätigte die IV-Stelle weitere
medizinische Abklärungen , im Verlauf dere r der Versicherte um ein Vorgehen ohne Verzug ersuchte , andernfalls eine unzulässige Rechtsverzög er ung vorläge (vgl. Schreiben vom 2 7. August 2014, Urk. 6/111).
Im weiteren Verlauf erachtete d ie IV-Stelle eine
zweite polydisziplinäre (Allgemeine Innere Me dizin/ Rheumatologie/Neurolo gie/Psychiatrie ) Begutac htung
als notwendig ( Urk. 5/1 S. 5), was sie dem Versicherten mit Mit teilung vom 2 0. Juli 2015 (Urk. 6/140)
zur Kenntnis brachte und wo gegen dieser am 2 8. Juli 2015
opponierte ( Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 2 7. August 2015 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung fest. Gleichzeitig orientierte sie den Versicherten über die Möglichkeit, diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuforde r n ( Urk. 6/143), was dieser nach Lage der Akten in der Folge unterliess. Am 2 2. Dezember 2015 erstatte te die mit der Begutachtung beauftragte C.___ , D.___ , das polydisziplinäre Gutachten vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/150/1-85). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2016 ersuchte der Versicherte abermals um einen Entscheid betreffend sein Rentenbegehren ( Urk. 6/155). 2.
Mit Datum vom 2 7. September 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist über sein Leistungsbegehren zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache vom hiesigen Sozialversicherungsgericht materiell zu entscheiden ( Urk. 1). Ausserdem reichte er diverse Beilagen zu den Akten ( Urk. 2/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten ( Urk. 6/1- 1
58) sowie das Feststellung s blatt vom 2. November 2016 und das Schreiben an die C.___ vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 5/1-2) auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Einlegerakten ( Urk. 5/1-2) wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. November 2016 zugestellt ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 reichte der Beschwerdeführer
s eine Stellungnahme
ein
( Urk. 10).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.3
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch , dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, obwohl der medizini sche Sachverhalt nicht besonders kompliziert sei, habe die IV-Stelle sein vor fünf Jahren eingereichtes Gesuch noch immer nicht beurteilt. Angesichts der drohenden Verjährung und der vollkommenen Untätigkeit der IV-Stel l e seit rund einem Jahr sei er auch mit einer materiellen Entscheidung durch das Sozi alversicherungsgericht einverstanden ( Urk. 1 S. 1). Mit Stellungnahme vom 3 0. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Rechtsverzögerungsbe schwerde fest und führte er ergänzend aus, das Feststellungsblatt vom 2. November 2016 bestätige die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren sowie insbesondere die Untätigkeit der IV-Stelle seit Dezember 2015 ( Urk. 10 S. 1). 2.2
Aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort ( Urk. 5/1 -2) erhellt im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im C.___ -Gut achten vom 2 2. Dezember 2015 als unklar taxierte , weshalb sie sich mit ent sprechenden Rückfragen an die Gutachterstelle wandte (vgl. Schreiben vom 2 6. Oktober 2016, Urk. 5/2). 3 . 3 .1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte ( Urk. 6/69, Urk. 6/111; Urk. 6/155) . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2 7. September 2016 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen , vgl. auch E. 1.4 ). 3.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entschei d zu erhalten, weshalb Streitge gen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit beantragt w ird , es sei über den Leistungs anspruch zu verfü gen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten . 4. 4.1
Unter Hinweis auf die Sachver haltsdarstellung unter Ziff. 1 hat
die Beschwerde gegnerin
das Verfahren seit Eingang des Leistungsbegehren s im September 2011
( Urk. 6/2 )
angemessen vorangetrieben. Zwar hat sie
zwischen Ende März 2013 (Eingang des A.___ -Gutachtens vom 2 2. März 2013 , Urk. 6/67/1-85 ) und Anfangs Februar 2014 (Einladung zum Beratungsgespräch betreffend berufliche Massnahmen , Urk. 6/77 ) , mithin während
rund 10 Monate n, keine – jedenfalls keine nach aussen gerichteten – verfahrens vorantreibenden
Anordnungen getroffen . Allerdings hat sie innert dieser Zeitspanne die internen Stellungnah men
des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) und
des
Rechtsdienst es (RD) vom April resp. August 2013 zum A.___ -Gutachten eingeholt ( Urk. 6/81, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/83/4 f.), womit jedenfalls von einer unzulässigen Untätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann. Im weiteren Ver lauf zog sich das Verfahren nach negativem Vorbescheid zwangsläufig zufolge der eingetretenen Veränderungen in der gesundheitlichen Situation des Beschwerd eführers, m itunter operativen Sanierungen des Handgelenks und anschliessender Rekonvaleszenz (vgl. Urk. 6/72 - 73, Urk. 6/78 ff. , Urk. 6/115 , Urk. 6/118 f. ) , in die Länge.
Daraus resultierte ein zusätzlicher medizinische r Abklärungsbedarf, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin die Verlaufsbe richte der behandelnden Ärzte ein holte ( vgl. Urk. 6/112 ff., Urk. 6/118 f. , auch Feststellungsblatt, Urk. 5/1 S. 2 ) und schliesslich auf Geheiss des RAD (vgl. Urk. 5/1 S. 5) die polydiszipli näre Expertise des C.___ vom 22. Dezember 2015 ( Urk. 6 / 150/1-85 ) veranlasste . Selbst bei der
- dem Beschwerdeführer angekün digten (vgl. Urk. 6/110 ,
Urk. 6/112, Urk. 6/116, Urk. 6/120 ) - sechsmonatigen Verfahrenssistierung währe nd der Dauer der Rekonvaleszenz , liesse sich u nter Hinweis auf die Gerichtspraxis, wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträ gers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wird ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) , kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin begründen.
Kommt hinzu, dass sich diese Vorgehensweise objektiv begründen lässt und medizinisch indiziert war ( vgl. Urk. 5/1 S. 2).
S chliesslich
ist die Beschwerdegegnerin e ntgegen dem Beschwerdeführer auch nach Eingang des C.___ -Gutachten s im Dezember 2015 nicht untätig geblieben. Vielmehr hat sie in der Folge die Stellungnahmen des RAD vom 7. und 1 5. Januar 2016 sowie vom 3 1. März 2016 (vgl. Urk. 5/1 S.7 ff.) eingeholt und die Gutachterstelle mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 5/2).
Bei dieser Sachlage dauerte d ie längste Phase, innert welcher die IV-Stelle nach Lage der Akten untätig blieb , sieben Monate (Ende März 2016 – Ende Oktober 2016) . Damit ist die Beschwerdegegnerin
mit Blick auf die weiter oben erläu terte Gerichtspraxis sowie der aus ärztlicher Sicht geäusserten Komplexität der m edizinischen
Sachlage unter den gegebenen Umständen nie unangemessen lange untätig geblieben, sondern hat sie ihre Abklärungen adäquat vorangetrie ben. 4.2
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerung a usnahmsweise auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden kann , wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweis massnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 13 GSVGer , mit Hinweisen). Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessens spielraum zusteht. Aufgrund der eingetretenen Veränderung in der gesundheit lichen Situation des Beschwerdeführers
und
der K omplexität des Krankheitsbil des (vgl. Urk. 5/1 S. 5) drängten sich me dizinische Weiterungen auf . Wie die Beschwerdegegnerin dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Unter den gegebenen Umständen können der Beschwerdegegnerin jedenfalls keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernden Handlungen vorgeworfen werden .
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen . 5.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger