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IV.2016.01073

Nichteintreten auf neues Gesuch nicht zulässig.

Zürich SozVersG · 2018-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 196 5, meldete sich a m 25 . März 200 9 (Urk. 8/ 6) unter Hinweis auf eine Depression/Burnout sowie eine starke frühkindliche emotionale Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Nach gewährtem Job-Coaching und Ausbildungskurs wurde ihr Gesuch um be rufliche Massnahmen mit Mitteilung der IV -Stelle vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/45) als erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/29, Urk. 8/21, Urk. 8/31, Urk. 8/38, Urk. 8/42). M it Verfügung vom 3 . Oktober 2011 (Urk. 8/ 50) wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren (Rente) ab.

Auf erneute

Anmeldung vom 8. September 2013 (Urk. 8/54)

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20.

Januar 2014 (Urk. 8/63) nicht ein . 1.2

Am 25 . November 201 5 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschie dene Leiden (p osttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive

Stö rung) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 67 S. 6). Am 2. Dezember 2015 räumte die IV-Stelle der Versicherten Ge legenheit ein, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft darzutun (Urk. 8/69). Darauf liess die Ver sicherte der IV-Stelle verschiedene Arztberichte zugehen (Urk.

8/71-74). Diese stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8 . Februar 201 6 (Urk. 8/ 76) das Nichteintreten auf

das Leistungsbege hren in Aussicht. Nach Einwand der Versi cherten vom 15 . Februar 201 6 (Urk. 8/ 80) und vom 8. August 2016 (Urk. 8/93) unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 8/91 und Urk. 8/92)

trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 2) nicht ein . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sowie ihr die unent geltliche Prozessführung zu gewähren (S. 2). Zudem reichte sie ein am 24. Okto ber 2016 (Urk. 5) unterschriebenes Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit samt diversen Unterlagen (Urk. 6/1-4) ein .

Die IV-Stelle beantragte am 1. November 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gegeben wurde.

Am 22 . Juni 201 8 (Urk. 10) reichte diese

diverse Unterlagen nach

(Urk. 11 /1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2018 (Urk. 12)

zur Kenntnis zugestellt wurden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Verneint die Verwaltung dies, so erledigt die das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete das am 25. Aug u st 2016 (Urk.

2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass die Beschwerdeführe rin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es l ie ge lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Im Bericht von Dr. med. Y.___ und lic . phil. Z.___

vom 25. Juli 2016 (Urk. 8/92)

seien die Diagnosen einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumati sche Belastungsstörung genannt, aber ein nachvollziehbarer Psychostatus fehle darin. Im Bericht von D r. med. A.___ vom 15.

Juli 2016 (Urk. 8/91) würden le diglich vermutete kognitive Störungen erwähnt. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes seit 2011 sei nicht glaubhaft dargelegt. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheits zustand verschlechtert. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung in der psy chiatrischen Klinik B.___ vom 1. Oktober bis zum 17. November 2015 habe sie bis zum 17. Dezember 2015 eine CBASP-Behandlung im teilstationären Setting fortgesetzt .

Sie werde immer noch ambulant behandelt und von der So zialhilfe unterstützt und sehe sich aufgrund der Geschehnisse nicht mehr in der Lage, als Sozialpädagogin zu arbeiten. Zu gross sei die Angst, erneut zu scheitern und eine weitere schwere Krise durchleben zu müssen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Urk. 10)

machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die miteinge reichten Unterlagen geltend, dass sich ihr gesundheitlicher Zus tand weiter ver schlechtert habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 25 . November 2015 (Urk. 8/67)

eingetreten ist . 3. 3.1

Der am

3. Oktober 2011 (Urk. 8/50) verfügten Rentenverweigerung lagen fol gende medizinische n Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem von der Pensionskasse der Stadt Zürich in Auftrag gegebenen vertrauens ärztlichen psychiatrischen Bericht vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/10/2-9) aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die aktuelle Tätigkeit vorliege;

v orüberge hend bis zur Arbeitsaufnahme im Umfang von 50 % des Anstellungspensums von 40 % am 1. Februar 2009; Steigerung des Pensums bis zum angestammten Teil zeitpensum gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters. Die Beschwerde füh rerin könne am angestammten Arbeitsplatz mit der bisherigen Tätigkeit wieder

einsteigen. Mittelfristig sei es ratsam, eine andere Tätigkeit zu suchen, welche besser ihrem beruflichen Profil entspreche (S. 8). 3.3

Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin s eit dem 23. Oktober 2008 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 6 . April 2009 (Urk. 8 / 12 /2- 6)

fest, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. Oktober 2008 zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2

Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit für andere Arbeiten als am angestammten Arbeitsplatz könne ab sofort gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.9 und 1.8). 3.4

Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem 3 . März 2008 in Behandlung befindet, führte in seinem Bericht vom

5. Mai 2009 (Urk. 8/ 14 / 6 - 7) aus, die langfristige Prognose sei wahrscheinlich gut. In angepasster Tätigkeit sei voraussichtlich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu re chnen. Vom 5. Mai bis zum 15. Juni 2008 sei die Besc hwerdeführerin zu 100 %, vom 16. Juni bis zum 27. Juni 2008 zu 75 % und ab

30. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge sei die Ar beitsunfähigkeit durch Dr. D.___ festgelegt worden. 3.5

Am

28. Mai 2010 (Urk. 8/35) berichtete Dr. D.___, die Prognose sei gut. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu 100 % habe vom 1. November 2008 bis zum 1. April 2009, vom 30. November bis zum 20. Dezember 2009 und vom 4. Januar bis zum 22. April 2010 bestanden (S. 2). Die psychosoziale Situa tion habe sich inzwischen soweit stabilisiert, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsintegration an die Hand nehmen könne (S. 3). 3.6

In seinem Verlaufsbericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/46) berichtete Dr. D.___, dass seit Mai 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (S. 2). Es könne ab sofort im bisherigen Rahmen mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerech net werden (S. 3). 3.7

Die Beschwerdegegneri n erwog in der Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/50), bei Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Beschwerd eführerin zu einem Pensum von 40 % erwerbstätig gewesen und die restlichen 60 % seien auf den Aufgabenbereich entfallen. Vorübergehend sei die Beschwerdeführerin in ih rer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, aber vor Ablauf des War tejahres wieder erwerbsfähig geworden, ohne dass eine invaliditätsbedingte Er werbseinbusse resultiere. Zu beachten sei, dass IV-fremde Gründe bei der Invali ditätsbemessung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Voraussetzungen ei nes andauernden Gesundheitsschadens gemäss Art. 8 ATSG werde nicht erfüllt, ein Rentenan spruch sei somit zu verneinen. 4.

4 . 1

Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person betreffend die wesentliche Veränderung überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintre t en (E. 1.4). Wurde ein Rentengesuch jedoch zu folge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 4 . 2

Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/50) mit der Begründung abgewiesen, dass diese vor Ablauf des Wartejahres wieder erwerbsfähig geworden sei (vgl. E. 3.7),

s ie also das Wartejahr nach Art.

28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt ha be (vgl. E. 1.3) .

Das Wartejahr wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen, sobald die versi cherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Die Beschwerde führerin melde te sich ursprünglich am

25. März 2009 (Urk. 8/6) zum Leistungs bezug an.

Aus den Akten geh t hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Ärzten im Juni 2008 (E. 3.4) sowie vom Oktober 2008 (E. 3.3) be ziehungsweise

1. November 2008 (E. 3.5) bis zum 1. April 2009 und danach erst wieder ab dem 30. November bis zum 20. Dezember 2009 und vom 4. Januar bis zum 22. April beziehungsweise bis Ende April (E. 3.6) 2010 zu 100 % arbeitsun fähig und im Anschluss wieder voll arbeitsfähig war (E. 3.2, E. 3/5-6) .

Für die übrigen Z eiten sind keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen (vgl. E. 3). Die Be schwerdeführerin war unter Berücksichtigung der Unterbrüche nie mehr als sechs Monate arbeitsunfähig. Daran ändert nichts, dass Dr. E.___ vom 3 0. Juni 2008 „ bis ? “ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt e (E. 3.4). Denn er verzich tete ausdrücklich auf die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und verwies diesbezüglich auf Dr. D.___ (Urk. 8/14/7), weshalb daraus nicht auf eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen war.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass das Wartejahr nicht erfüllt war .

4 . 3

Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG (vgl. E. 1.1), nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG bezieht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz . 24; vgl. zum Invaliditätsbegriff E. 1.2), hat die Beschwerdegeg nerin am

3. Oktober 2011 keine materielle Beurteilung der invalidisierenden Wir kung des Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Eine materielle Beurteilung erfolgte auch nicht anlässlich der Ver fügung vom 20. Januar 2014, mit welcher auf das damalige Leistungsgesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 8/63). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann der Beschwerdeführerin folglich nicht entge gengehalten werden. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin eine mate rielle Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. 4 . 4

Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht ent gegen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befasse n muss. Die sem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungs verfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs

mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines er neuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall ba sierte die am

3. Oktober 2011 verfügte Rentenablehnung jedoch nicht auf einer um fassenden, sondern nur auf die Frage der Wartezeit beschränkten, materiellen Abklärung des Sachverhalts. 4 . 5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch vom

25. November 2015 (Urk. 8/67) zu Unrecht nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Leistungsan spruch materiell prüfe und neu verfüge. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerde gegn er in zu tragen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Be schwerde wird die Verfügung vom 25. August 2016 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 196 5, meldete sich a m 25 . März 200 9 (Urk. 8/

E. 1.2 Am 25 . November 201 5 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschie dene Leiden (p osttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive

Stö rung) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 67 S. 6). Am 2. Dezember 2015 räumte die IV-Stelle der Versicherten Ge legenheit ein, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft darzutun (Urk. 8/69). Darauf liess die Ver sicherte der IV-Stelle verschiedene Arztberichte zugehen (Urk.

8/71-74). Diese stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Verneint die Verwaltung dies, so erledigt die das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete das am 25. Aug u st 2016 (Urk.

2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass die Beschwerdeführe rin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es l ie ge lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Im Bericht von Dr. med. Y.___ und lic . phil. Z.___

vom 25. Juli 2016 (Urk. 8/92)

seien die Diagnosen einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumati sche Belastungsstörung genannt, aber ein nachvollziehbarer Psychostatus fehle darin. Im Bericht von D r. med. A.___ vom 15.

Juli 2016 (Urk. 8/91) würden le diglich vermutete kognitive Störungen erwähnt. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes seit 2011 sei nicht glaubhaft dargelegt. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheits zustand verschlechtert. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung in der psy chiatrischen Klinik B.___ vom 1. Oktober bis zum 17. November 2015 habe sie bis zum 17. Dezember 2015 eine CBASP-Behandlung im teilstationären Setting fortgesetzt .

Sie werde immer noch ambulant behandelt und von der So zialhilfe unterstützt und sehe sich aufgrund der Geschehnisse nicht mehr in der Lage, als Sozialpädagogin zu arbeiten. Zu gross sei die Angst, erneut zu scheitern und eine weitere schwere Krise durchleben zu müssen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Urk. 10)

machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die miteinge reichten Unterlagen geltend, dass sich ihr gesundheitlicher Zus tand weiter ver schlechtert habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 25 . November 2015 (Urk. 8/67)

eingetreten ist . 3. 3.1

Der am

3. Oktober 2011 (Urk. 8/50) verfügten Rentenverweigerung lagen fol gende medizinische n Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem von der Pensionskasse der Stadt Zürich in Auftrag gegebenen vertrauens ärztlichen psychiatrischen Bericht vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/10/2-9) aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die aktuelle Tätigkeit vorliege;

v orüberge hend bis zur Arbeitsaufnahme im Umfang von 50 % des Anstellungspensums von 40 % am 1. Februar 2009; Steigerung des Pensums bis zum angestammten Teil zeitpensum gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters. Die Beschwerde füh rerin könne am angestammten Arbeitsplatz mit der bisherigen Tätigkeit wieder

einsteigen. Mittelfristig sei es ratsam, eine andere Tätigkeit zu suchen, welche besser ihrem beruflichen Profil entspreche (S. 8). 3.3

Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin s eit dem 23. Oktober 2008 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 6 . April 2009 (Urk.

E. 1.6 ). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit für andere Arbeiten als am angestammten Arbeitsplatz könne ab sofort gerechnet werden (S. 4 Ziff.

E. 1.9 und 1.8). 3.4

Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem 3 . März 2008 in Behandlung befindet, führte in seinem Bericht vom

5. Mai 2009 (Urk. 8/

E. 6 ) unter Hinweis auf eine Depression/Burnout sowie eine starke frühkindliche emotionale Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Nach gewährtem Job-Coaching und Ausbildungskurs wurde ihr Gesuch um be rufliche Massnahmen mit Mitteilung der IV -Stelle vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/45) als erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/29, Urk. 8/21, Urk. 8/31, Urk. 8/38, Urk. 8/42). M it Verfügung vom 3 . Oktober 2011 (Urk. 8/ 50) wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren (Rente) ab.

Auf erneute

Anmeldung vom 8. September 2013 (Urk. 8/54)

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20.

Januar 2014 (Urk. 8/63) nicht ein .

E. 12 /2- 6)

fest, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. Oktober 2008 zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2

Ziff.

E. 14 / 6 - 7) aus, die langfristige Prognose sei wahrscheinlich gut. In angepasster Tätigkeit sei voraussichtlich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu re chnen. Vom 5. Mai bis zum 15. Juni 2008 sei die Besc hwerdeführerin zu 100 %, vom 16. Juni bis zum 27. Juni 2008 zu 75 % und ab

30. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge sei die Ar beitsunfähigkeit durch Dr. D.___ festgelegt worden. 3.5

Am

28. Mai 2010 (Urk. 8/35) berichtete Dr. D.___, die Prognose sei gut. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu 100 % habe vom 1. November 2008 bis zum 1. April 2009, vom 30. November bis zum 20. Dezember 2009 und vom 4. Januar bis zum 22. April 2010 bestanden (S. 2). Die psychosoziale Situa tion habe sich inzwischen soweit stabilisiert, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsintegration an die Hand nehmen könne (S. 3). 3.6

In seinem Verlaufsbericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/46) berichtete Dr. D.___, dass seit Mai 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (S. 2). Es könne ab sofort im bisherigen Rahmen mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerech net werden (S. 3). 3.7

Die Beschwerdegegneri n erwog in der Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/50), bei Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Beschwerd eführerin zu einem Pensum von 40 % erwerbstätig gewesen und die restlichen 60 % seien auf den Aufgabenbereich entfallen. Vorübergehend sei die Beschwerdeführerin in ih rer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, aber vor Ablauf des War tejahres wieder erwerbsfähig geworden, ohne dass eine invaliditätsbedingte Er werbseinbusse resultiere. Zu beachten sei, dass IV-fremde Gründe bei der Invali ditätsbemessung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Voraussetzungen ei nes andauernden Gesundheitsschadens gemäss Art. 8 ATSG werde nicht erfüllt, ein Rentenan spruch sei somit zu verneinen. 4.

4 . 1

Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person betreffend die wesentliche Veränderung überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintre t en (E. 1.4). Wurde ein Rentengesuch jedoch zu folge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 4 . 2

Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/50) mit der Begründung abgewiesen, dass diese vor Ablauf des Wartejahres wieder erwerbsfähig geworden sei (vgl. E. 3.7),

s ie also das Wartejahr nach Art.

28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt ha be (vgl. E. 1.3) .

Das Wartejahr wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen, sobald die versi cherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Die Beschwerde führerin melde te sich ursprünglich am

25. März 2009 (Urk. 8/6) zum Leistungs bezug an.

Aus den Akten geh t hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Ärzten im Juni 2008 (E. 3.4) sowie vom Oktober 2008 (E. 3.3) be ziehungsweise

1. November 2008 (E. 3.5) bis zum 1. April 2009 und danach erst wieder ab dem 30. November bis zum 20. Dezember 2009 und vom 4. Januar bis zum 22. April beziehungsweise bis Ende April (E. 3.6) 2010 zu 100 % arbeitsun fähig und im Anschluss wieder voll arbeitsfähig war (E. 3.2, E. 3/5-6) .

Für die übrigen Z eiten sind keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen (vgl. E. 3). Die Be schwerdeführerin war unter Berücksichtigung der Unterbrüche nie mehr als sechs Monate arbeitsunfähig. Daran ändert nichts, dass Dr. E.___ vom 3 0. Juni 2008 „ bis ? “ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt e (E. 3.4). Denn er verzich tete ausdrücklich auf die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und verwies diesbezüglich auf Dr. D.___ (Urk. 8/14/7), weshalb daraus nicht auf eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen war.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass das Wartejahr nicht erfüllt war .

4 . 3

Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG (vgl. E. 1.1), nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG bezieht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz . 24; vgl. zum Invaliditätsbegriff E. 1.2), hat die Beschwerdegeg nerin am

3. Oktober 2011 keine materielle Beurteilung der invalidisierenden Wir kung des Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Eine materielle Beurteilung erfolgte auch nicht anlässlich der Ver fügung vom 20. Januar 2014, mit welcher auf das damalige Leistungsgesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 8/63). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann der Beschwerdeführerin folglich nicht entge gengehalten werden. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin eine mate rielle Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. 4 . 4

Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht ent gegen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befasse n muss. Die sem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungs verfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs

mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines er neuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall ba sierte die am

3. Oktober 2011 verfügte Rentenablehnung jedoch nicht auf einer um fassenden, sondern nur auf die Frage der Wartezeit beschränkten, materiellen Abklärung des Sachverhalts. 4 . 5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch vom

25. November 2015 (Urk. 8/67) zu Unrecht nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Leistungsan spruch materiell prüfe und neu verfüge. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerde gegn er in zu tragen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Be schwerde wird die Verfügung vom 25. August 2016 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01073

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

11. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 196 5, meldete sich a m 25 . März 200 9 (Urk. 8/ 6) unter Hinweis auf eine Depression/Burnout sowie eine starke frühkindliche emotionale Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Nach gewährtem Job-Coaching und Ausbildungskurs wurde ihr Gesuch um be rufliche Massnahmen mit Mitteilung der IV -Stelle vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/45) als erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/29, Urk. 8/21, Urk. 8/31, Urk. 8/38, Urk. 8/42). M it Verfügung vom 3 . Oktober 2011 (Urk. 8/ 50) wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren (Rente) ab.

Auf erneute

Anmeldung vom 8. September 2013 (Urk. 8/54)

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20.

Januar 2014 (Urk. 8/63) nicht ein . 1.2

Am 25 . November 201 5 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschie dene Leiden (p osttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive

Stö rung) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 67 S. 6). Am 2. Dezember 2015 räumte die IV-Stelle der Versicherten Ge legenheit ein, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft darzutun (Urk. 8/69). Darauf liess die Ver sicherte der IV-Stelle verschiedene Arztberichte zugehen (Urk.

8/71-74). Diese stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8 . Februar 201 6 (Urk. 8/ 76) das Nichteintreten auf

das Leistungsbege hren in Aussicht. Nach Einwand der Versi cherten vom 15 . Februar 201 6 (Urk. 8/ 80) und vom 8. August 2016 (Urk. 8/93) unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 8/91 und Urk. 8/92)

trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 2) nicht ein . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sowie ihr die unent geltliche Prozessführung zu gewähren (S. 2). Zudem reichte sie ein am 24. Okto ber 2016 (Urk. 5) unterschriebenes Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit samt diversen Unterlagen (Urk. 6/1-4) ein .

Die IV-Stelle beantragte am 1. November 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gegeben wurde.

Am 22 . Juni 201 8 (Urk. 10) reichte diese

diverse Unterlagen nach

(Urk. 11 /1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2018 (Urk. 12)

zur Kenntnis zugestellt wurden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Verneint die Verwaltung dies, so erledigt die das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete das am 25. Aug u st 2016 (Urk.

2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass die Beschwerdeführe rin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es l ie ge lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Im Bericht von Dr. med. Y.___ und lic . phil. Z.___

vom 25. Juli 2016 (Urk. 8/92)

seien die Diagnosen einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumati sche Belastungsstörung genannt, aber ein nachvollziehbarer Psychostatus fehle darin. Im Bericht von D r. med. A.___ vom 15.

Juli 2016 (Urk. 8/91) würden le diglich vermutete kognitive Störungen erwähnt. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes seit 2011 sei nicht glaubhaft dargelegt. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheits zustand verschlechtert. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung in der psy chiatrischen Klinik B.___ vom 1. Oktober bis zum 17. November 2015 habe sie bis zum 17. Dezember 2015 eine CBASP-Behandlung im teilstationären Setting fortgesetzt .

Sie werde immer noch ambulant behandelt und von der So zialhilfe unterstützt und sehe sich aufgrund der Geschehnisse nicht mehr in der Lage, als Sozialpädagogin zu arbeiten. Zu gross sei die Angst, erneut zu scheitern und eine weitere schwere Krise durchleben zu müssen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Urk. 10)

machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die miteinge reichten Unterlagen geltend, dass sich ihr gesundheitlicher Zus tand weiter ver schlechtert habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 25 . November 2015 (Urk. 8/67)

eingetreten ist . 3. 3.1

Der am

3. Oktober 2011 (Urk. 8/50) verfügten Rentenverweigerung lagen fol gende medizinische n Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem von der Pensionskasse der Stadt Zürich in Auftrag gegebenen vertrauens ärztlichen psychiatrischen Bericht vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/10/2-9) aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die aktuelle Tätigkeit vorliege;

v orüberge hend bis zur Arbeitsaufnahme im Umfang von 50 % des Anstellungspensums von 40 % am 1. Februar 2009; Steigerung des Pensums bis zum angestammten Teil zeitpensum gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters. Die Beschwerde füh rerin könne am angestammten Arbeitsplatz mit der bisherigen Tätigkeit wieder

einsteigen. Mittelfristig sei es ratsam, eine andere Tätigkeit zu suchen, welche besser ihrem beruflichen Profil entspreche (S. 8). 3.3

Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin s eit dem 23. Oktober 2008 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 6 . April 2009 (Urk. 8 / 12 /2- 6)

fest, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. Oktober 2008 zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2

Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit für andere Arbeiten als am angestammten Arbeitsplatz könne ab sofort gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.9 und 1.8). 3.4

Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem 3 . März 2008 in Behandlung befindet, führte in seinem Bericht vom

5. Mai 2009 (Urk. 8/ 14 / 6 - 7) aus, die langfristige Prognose sei wahrscheinlich gut. In angepasster Tätigkeit sei voraussichtlich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu re chnen. Vom 5. Mai bis zum 15. Juni 2008 sei die Besc hwerdeführerin zu 100 %, vom 16. Juni bis zum 27. Juni 2008 zu 75 % und ab

30. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge sei die Ar beitsunfähigkeit durch Dr. D.___ festgelegt worden. 3.5

Am

28. Mai 2010 (Urk. 8/35) berichtete Dr. D.___, die Prognose sei gut. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu 100 % habe vom 1. November 2008 bis zum 1. April 2009, vom 30. November bis zum 20. Dezember 2009 und vom 4. Januar bis zum 22. April 2010 bestanden (S. 2). Die psychosoziale Situa tion habe sich inzwischen soweit stabilisiert, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsintegration an die Hand nehmen könne (S. 3). 3.6

In seinem Verlaufsbericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/46) berichtete Dr. D.___, dass seit Mai 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (S. 2). Es könne ab sofort im bisherigen Rahmen mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerech net werden (S. 3). 3.7

Die Beschwerdegegneri n erwog in der Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/50), bei Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Beschwerd eführerin zu einem Pensum von 40 % erwerbstätig gewesen und die restlichen 60 % seien auf den Aufgabenbereich entfallen. Vorübergehend sei die Beschwerdeführerin in ih rer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, aber vor Ablauf des War tejahres wieder erwerbsfähig geworden, ohne dass eine invaliditätsbedingte Er werbseinbusse resultiere. Zu beachten sei, dass IV-fremde Gründe bei der Invali ditätsbemessung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Voraussetzungen ei nes andauernden Gesundheitsschadens gemäss Art. 8 ATSG werde nicht erfüllt, ein Rentenan spruch sei somit zu verneinen. 4.

4 . 1

Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person betreffend die wesentliche Veränderung überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintre t en (E. 1.4). Wurde ein Rentengesuch jedoch zu folge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 4 . 2

Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/50) mit der Begründung abgewiesen, dass diese vor Ablauf des Wartejahres wieder erwerbsfähig geworden sei (vgl. E. 3.7),

s ie also das Wartejahr nach Art.

28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt ha be (vgl. E. 1.3) .

Das Wartejahr wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen, sobald die versi cherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Die Beschwerde führerin melde te sich ursprünglich am

25. März 2009 (Urk. 8/6) zum Leistungs bezug an.

Aus den Akten geh t hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Ärzten im Juni 2008 (E. 3.4) sowie vom Oktober 2008 (E. 3.3) be ziehungsweise

1. November 2008 (E. 3.5) bis zum 1. April 2009 und danach erst wieder ab dem 30. November bis zum 20. Dezember 2009 und vom 4. Januar bis zum 22. April beziehungsweise bis Ende April (E. 3.6) 2010 zu 100 % arbeitsun fähig und im Anschluss wieder voll arbeitsfähig war (E. 3.2, E. 3/5-6) .

Für die übrigen Z eiten sind keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen (vgl. E. 3). Die Be schwerdeführerin war unter Berücksichtigung der Unterbrüche nie mehr als sechs Monate arbeitsunfähig. Daran ändert nichts, dass Dr. E.___ vom 3 0. Juni 2008 „ bis ? “ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt e (E. 3.4). Denn er verzich tete ausdrücklich auf die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und verwies diesbezüglich auf Dr. D.___ (Urk. 8/14/7), weshalb daraus nicht auf eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen war.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass das Wartejahr nicht erfüllt war .

4 . 3

Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG (vgl. E. 1.1), nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG bezieht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz . 24; vgl. zum Invaliditätsbegriff E. 1.2), hat die Beschwerdegeg nerin am

3. Oktober 2011 keine materielle Beurteilung der invalidisierenden Wir kung des Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Eine materielle Beurteilung erfolgte auch nicht anlässlich der Ver fügung vom 20. Januar 2014, mit welcher auf das damalige Leistungsgesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 8/63). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann der Beschwerdeführerin folglich nicht entge gengehalten werden. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin eine mate rielle Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. 4 . 4

Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht ent gegen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befasse n muss. Die sem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungs verfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs

mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines er neuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall ba sierte die am

3. Oktober 2011 verfügte Rentenablehnung jedoch nicht auf einer um fassenden, sondern nur auf die Frage der Wartezeit beschränkten, materiellen Abklärung des Sachverhalts. 4 . 5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch vom

25. November 2015 (Urk. 8/67) zu Unrecht nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Leistungsan spruch materiell prüfe und neu verfüge. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerde gegn er in zu tragen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Be schwerde wird die Verfügung vom 25. August 2016 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller