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IV.2016.01072

Neuanmeldung. Revisionsgrund gegeben. Kein rentenberechtigender IV-Grad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1971 , geschieden und Mutter zweier volljäh riger Kinder , verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk . 10 / 3 S. 1 f. und S. 4 ). Zuletzt arbeitete sie bis im Juni 2009 als Kassiererin bei der Y.___ (vgl. Urk. 10/9 , Urk. 10/14/1-5 S. 3 und Urk. 10/ 45 S. 3 ).

Seither w ar sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 10/4 5 ).

Am 22. März 2011 (Urk. 10/3) meldete sich die Versicherte wegen einer

chronifi zierte n Angststörung und Panikattacken

bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am

17 . August 20 1 2 (Urk. 10 / 36 ) ab. 1.2

Am 2 . Dezember

2 014 (Urk. 10/ 41 ) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen massiv verschlechterten Gesundheitszustand

und der Beilage eines Be richts des Psychiatriezentrums Z.___ , vom 1. Dezember 2014 (Urk. 10/40) erneu t bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas

A.___ GmbH ( Medas ), welches am

10. November 2015 (Urk. 10/64) erstattet wurde . Mit Vorbescheid vom 9 . Februar 201 6 (Urk. 10 / 71 ) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwand vom 15 . April 201 6 (Urk. 10 / 80 ) unter Beilage eines Berichts der Z.___ vom 7. April 2016 (Urk. 10/83) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 10/85 und Urk. 2 ) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 26 . Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25 . August 2016 aufzuheben , ihr sei ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sowie i hr

sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie von allfäl ligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr

die unent geltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte am 9 . November 2016 (Urk. 9) Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10 . November 2016 (Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 17 . November 201 6 (Urk. 1 2 ) reichte die Ver treter in der Beschwerdeführerin ihre Kostennote (Urk. 13 ) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beein trächtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetre ten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG

gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 10/85) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Medas -Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin seit 2011 noch zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 67 % arbeitsfähig sei . Obwohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt sei, bestehe bei einem Invali ditätsgrad von 31 % weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt (Urk. 1), dass das psychiatrische Gutachten der Medas eine rechtsgenügliche Grundlage bilde, um ihre Arbeits- und Leistungsfä higkeit zu beurteilen.

Sie kritisierte dieses

in verschiedener Hinsicht (S. 4-7). Da neben rügte sie die von der Beschwerd egegnerin vorgenommene Invalidit ätsbe messung, indem sie sowohl das Validen- als auch d a s Invalideneinkommen kri tisierte (S. 7-9). 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2014 nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

17. August 201 2 (Urk. 10/36) gezeigt haben. 3.

Die ursprünglich e rentenabweisende Verfügung vom

17. August 201 2 (Urk. 10/36) basierte gemäss Feststellungsblätter n vom 13. März 2012 (Urk. 10/23 S. 3) und vom 17. August 2012 (Urk. 10/35 S. 2) im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge ge benen interdisziplinären Gutachten (inter nis tisch, rheumatologisch, psychiatrisch) des Medizinischen Zentrum s

B.___ vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/22). Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere

Medizin FMH, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine

Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, nannten in ihrer Expertise keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31) . Sie

hielten fest, dass die Symptomatologie nicht aus reiche, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren. Hinweise für eine Angsterkrankung oder Panikstörung gemäss ICD-10 Kriterien mit eige n ständigem Krankheitswert lägen nicht vor. D ie Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 36 ). 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom

25. August 2016 (Urk. 10/85) nach Neu an meldung ( Urk. 10/41) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizini schen Berichten. 4.2

Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit 4 . Oktober

1993 in Behandlung be findet , nannte in ihrem Bericht vom 21 . Januar 201 5 (Urk. 10 / 44/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1; verkürzt wiedergege ben ): - Chronifizierte Angststörung mit Panikattacken seit 1993 - Chronisch diffuse Schwindelbeschwerden seit 1993 - Chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Spannungstyp seit 2007 - Panve r tebrales Schmerzsyndrom seit 2010 - Thromboembolische Erkrankung - Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links (MRI der Halswirbelsäule [HWS] 22. Mai 2014) - Linksseitiges, sensibel betontes Karpaltunnelsyndrom (Neurographie Dr. J.___

5. Mai 2014) - Sensible Neuropat h ie des Nervus

ulnaris beidseits (Dr. J.___

22. Mai 2014)

Dr. F.___ berichtete, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben seit Jahren vom jeweils behandelnden Psychiater arbeitsunfähig ge schrieben werde ; vom 1.

Oktober 2010 bis 2012 durch Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und seit Oktober 2012

durch die Fach personen der Z.___

(S. 3). 4. 3

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie sowie Psychotherapie und Oberärztin, und lic . phil. I.___ , Psychologin, von d er Z.___ , wo sich die Beschwerdeführerin

seit 10. Oktober 2012 in Behandlung befindet, nannten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 10/4 8 ; vgl. auch Urk. 10/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängst lichen Anteilen (ICD-10 F61.0), seit der Jugend - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit 20 Jahren - Störung durch Xanax , gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24 )

seit 18 Jahren - Status nach Alkoholabhängigkeit, seit 4 Jahren abstinent (ICD-10 F10.20)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiere ri n bestehe.

Aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Symptomatik sei derzeit von keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 3). 4.4

Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, bei welcher sich die Be schwerdeführerin vom 5. Mai bis zum 21. Juli 2014 in Behandlung befand, nannte in ihrem aktuellsten Bericht vom 13. März 2015 (Urk. 10/49 ; vgl. auch Urk. 10/44/6- 20 ) folgende eigene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1; verkürzt wiedergegeben): - Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links - Leichtgradige belastungsabhängige Cervicobrachialgien links, regressiv - Kribbelpar a esthesien

Dig I - III, kein motorisches Defizit - Linksseitiges, sensibel betontes Carpaltunnelsyndrom - Sensible Neuropathie des Nervus

ulnaris beidseits, klinisch linksbetont - Verdacht auf Ulnarisrinnensyndrom links - Bei Bewegung im Ellenbogengelenk (Beugung/Streckung) Schmerzaus strahlung vom Gelenk in Digit V links - Bezüglich Ellenbogengelenk links: Keine Schwellung, keine Rötung, keine Erwärmung - Schmerzcharakter: ziehend, belastungsabhängig - Chronische Cervicalgien - Nichtdefizitär ohne sensomotorisches Defizit - Verdacht auf cervicosp o ndylogenes Syndrom

Dr. J.___ führte aus, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsunfähig (S. 4). E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei maximal zwei Stunden täglich dreimal die Woche möglich. Eine erneute Wiederaufnahme der beruflichen Aktivität sollte auf jeden Fall schrittweise nach Arbeitsversuch und vorsichtiger Steigerung des Pensums in Absprache mit der Beschwerdeführerin und ihren behandelnden Ärz ten erfolgen . Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden (S. 5) . 4.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchge führten internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Expertise vom 10. November 2015 (Urk. 10/64 /1-30 ) stellten Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Klinische Pharmakologie FMH und ärztlicher Leiter, Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH , und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der

Medas folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25) : - Angststörung nicht näher bezeichnet (ICD - 10

F41.9) - Schultergelenkschmerzen links bei AC-Gelenksreizung und leichtem sub acromialem

Impingement (ICD - 10 M75.8)

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich v ermeidend, emotional insta bil; ICD-10 F 73 ; richtig wohl: Z73 ) - Dysfunktionales Kran kheitsverhalten (ICD-10 F54 ) - Chronische Ko pfschmerzen vom Verspannungstyp (ICD-10 G 44.2); diffe rentialdiagnostisch: medikamenteninduziert - Postthrombotisches Syndrom links nach wiederholter tiefer Bein venenthrombose links,

inapparenter Lungenembolie, mit Marcumar-Dauertherapie (ICD-10

I 87.0 )

Die Fachärzte de r

Medas hielten fest, dass aus internistischer Sicht im spontanen Verhalten wie bei den Funktionsprüfungen keine relevanten Einschränkungen festzustellen gewesen seien. In der rheumatologischen Untersuchung seien Kopf- und Nackenschmerzen subjektiv ausgeprägter geklagt worden. Die Funktionsprü fungen seien unauffällig gewesen ; es seien Muskelverspannungen und Myogelo sen vor allem am linken Schultergürtel aufgefallen und es hätten Palpations schmerz am AC-Gelenk links sowie leichte Impingement -Zeichen im linken Schultergelenk bestanden. Diese leichtgradige Gelenkpathologie sei geeignet , se kundäre muskuläre Dysbalancen und Verspannungen auszulösen, was zum Teil die Nacken- und Kopfschmerzen erklären könnte. Beeinträchtigungen resultierten daraus vor allem für Arbeiten auf oder über Schulterhöhe oder Überkopftätigkei ten. Die Hallux

valgus -Deformitäten schränkten das Gehen auf unebenem Ge lände ein. Daneben gäbe es keine weiteren qualitativen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht (S. 21) .

Auch bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die täg lich auftretenden Kopfschmerzen in den Vordergrund gestellt, insbesondere bei Nervosität oder Anspannung. Der Neurostatus sei in jeder Hinsicht regelrecht gewesen, insbesondere hätten keine peripher neurologischen oder radikulären Reiz-/Ausfallserscheinungen festgestellt werden können. Auch bei der neurologischen Untersuchung sei ein auffallend erhöhter Muskeltonus in allen geprüften Mus kelgruppen und sehr lebhafte Muskeleigenreflexe festgestellt worden. Krankheits diagnosen auf neurologischem Gebiet seien aber keine zu stellen.

D er Befund begründe keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten) .

Die psychiatrische Untersuchung habe für die Beurteilung des Gesundheitszu standes und der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin die relevantes ten Informationen ergeben. Auf dem Hintergrund sehr problematischer familiärer Sozialisationsbedingungen mit interfamiliärer Gewalt hätten sich bei ihr un güns tige Erlebens- und Verhaltensweisen im Sinne von ängstlichen und emotio nal instabilen Persönlichkeitszügen entwickelt (S. 21 unten) . Der aktuelle psy chiatri sche Querschnittsbefund ergebe nicht das Bild einer spezifischen Angststö rung.

D ie Kriterien einer Panikstörung oder Agoraphobie mit Panikattacken seien nicht erfüllt, ebenso wenig die einer generalisierten Angststörung.

A uch die zu letzt diagnostizierte Persönlichkeitsstörung könne nicht

verifiziert werden. Ak zentu ierte Persönlichkeitszüge seien vorhanden, einschliesslich einer habituellen

Ängstlichkeit mit körperlichen Anspannungssymptomen .

Es bestehe e in dysfunk tionales

Krankheitsverhalten mit Selbstlimitierung und daraus r esultierender De konditionierung .

E s liege weiter

ein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum vor, jedoch bestehe eine Alkohol abstinenz seit inzwischen fünf Jahren.

Die nicht sehr stark ausgeprägte, aber vorhandene Psychopathologie einschliesslich geringer

Ressourcen und einem Schon- u nd Vermeidungsverhalten schränke die Be schwerdeführerin aktuell für ihre

letzte Tätigkeit im Verkauf und an der Kasse zu 50 % ein. I n einer angepassten Tätigkeit (einfach,

strukturiert, wenig Kundenkon takt, ohne Zeitdruck) sei von einer Einschränkung von 33

% auszugehen. I n bei den Fällen sei in absehbarer

Zeit (weniger als sechs Monate) durch Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten und bei

entsprechender Motivation eine Besserung zu erreichen. Dauerhaft könne für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 33

% und unter angepassten

Bedingungen von 20 bis 0

% geschätzt werden (S. 22 oben) .

Interdisziplinär zusammengefasst hätten sich die Vorbefunde und Vorbeur teilun gen in somatischer Hinsicht bestätigt. Es l ä gen keine strukturellen Gesund heits schäden vor, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. In psychiatrischer Hinsicht seien Befunde zu erheben, die auf eine Psychopatho logie hinweisen würden, im Besonderen, wenn die Biographie und die Persön lichkeit der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würden. Unter Berücksichti gung der geringen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer ungünstigen Lebens situation (Partnerschaft) , aus der sie sich persönlichkeitsbedingt und man gels adäquater Therapie nicht lösen könne, bestünden aus psychiatrischer Sicht aktuell Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, in grösserem Masse für die letzte Tä tigkeit, in kleinerem Masse auch für angepasste Tätigkeiten (S. 22 unten ) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht derzeit nur etwa zu 50 % zu bewältigen. Sie sei durch Ausnutzung der Therapieoptionen in absehbarer Zeit zu verbessern. Geschätzt werde eine dauerhafte restliche Arbeitsunfähigkeit von etwa 33 % bestehen. Derzeit sei sie aus psychiatrischen Gründen auch unter an gepassten Bedingungen nur etwa zu zwei Dritteln leistungsfähig, das heisse, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 33 % in angepasster Tätigkeit. Bei Aus nutzung der Therapieoptionen sei in weniger als sechs Monaten eine Arbeitsfä higkeit von 80 bis 100 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in angepasster Tä tigkeit zu erwarten (S. 28).

Betreffend die Frage der gesundheitlichen Veränderung g aben die Gutachter an, in somatischer Hinsicht bestünden jetzt auf der linken Seite Schulterbeschwerden mit strukturellen Korrelaten, was 2012 noch nicht der Fall gewesen sei (S. 28). Ob aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung stattgefunden habe, könne auf grund der Datenlage nicht verlässlich gesagt werden (S. 29; vgl. auch Urk. 10/67). 5.

Die Fachärzte de r

Medas kamen zum einleuchtend begründeten Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der ursprünglich en rentenabweisenden Verfügung vom

17. August 2012

verändert hat (vgl. E. 4.5 ).

Davon ist unbestrittenermassen auszugehen ( Urk. 1 S. 4 und Urk. 10/85 ) ,

z umal zumindest bezüglich der Schulters ymptomatik eine substan tielle Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in

belegt ist . Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht ( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 6. 6 .1

Das polydisziplinäre Gutachten de r

Medas

vom

10. November 2015 (Urk. 10/64) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdefüh rerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( vgl. E. 1. 6 ). 6.2 6.2.1

Sowohl die von Dr. F.___ (E. 4.2), von Dr. J.___ (E. 4.3 ) wie auch durch die Fachpersonen der Z.___ (E. 4.4) gestellten Diagnosen weichen von jenen der Medas -Gutachter ab (E. 4.5). 6.2.2

Der Bericht von Dr. F.___ ist nicht geeignet, das Medas -Gutachten zu entkräften. Ihre Diagnoseliste ist zwar umfangreich, doch hat sie weitgehend ihre bereits im Rahmen der Erstanmeldung unbeachtlich gebliebenen Diagnosen wie derholt (vgl. Urk. 10/14), welche sie seinerzeit einfach von den behandelnden Fachärzten übernommen hatte (vgl. dazu etwa Bericht von Dr. G.___ , Urk. 10/14/9, Austrittsbericht Kreisspital P.___ , Urk. 10/14/12, Bericht von Dr. J.___ , Urk. 10/44/6). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich verweist sie dementsprechend allein auf die Ein schät zung von Dr. G.___ und der Fachleute der Z.___ ( Urk. 10/44/3), wes halb ihren Aussagen keine eigenständige Bedeutung und somit kein Beweiswert bei gemessen werden kann. 6.2.3

Dr. J.___

zeigte keine Tatsachen auf , die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Mit ihren Diagnosen (vgl. E. 4.3) , der von ihr beschriebene n Symptomatik sowie den erhobenen Befunde n

setzte sich der begutachtende Neurologe eingehend auseinander. Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass weder radikuläre Reizzeichen noch klinische Hinweise auf eine stattgehabte radikuläre Schädigung vorliegen. Die neurographischen Untersuchungsbefunde könnte n

- entgegen Dr. J.___

- nicht als Druckneuropathie interpretiert werden. Die pathologische Relevan z der beschriebenen Spontanaktivität der Muskeln sei unklar. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin gezeigten uneingeschränk ten Muskelkraft und der fehlenden radikulären Reiz- oder Ausfallzeichen komme diesem Befund keine Bedeutung zu (Urk. 10/64/36).

Bezüglich der leichtgradigen belastungsunabhängigen Cervicobrachialgien links ging Dr. J.___ selbst davon aus, dass diese reg ressiv sind. Die Kribbel par a esthe sien

Dig I-III führten zu keinem motorischen Defizit. Bezüglich des Ellenbogengelenks links konnte Dr. J.___ selbst keine Schwellung, Rötung oder Erwärmung feststellen. Zudem konnte sie kein sensomotorisches Defizit fest stellen (vgl. E. 4.3) . Was ihre Verdachtsdiagnosen ( Ulnarisrinnensyndrom links und cervicospondylogenes Syndrom ) angeht, erbringen diese keinen Beweis im erforderlichen Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3). Klinisch neurolo gisch konnten im Medas -Gutachten keine peripher-neurologischen oder radiku lären Reiz- oder Ausfallzeichen festgestellt werden. Insbesondere gab es keinen Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom oder auf radikuläre Zeichen im Versor gungsgebiet von C6 und C7 des linken Armes. Eine früher bestandene sensible C7-Symptomatik links hat keine Bedeutung mehr (vgl. Urk. 10/64

S. 16 f.). Die Ein engung des Neuroforamens C6/7 ist als klinisch asymptomatisch zu werten. Eine C7-Wurzelkompression besteht nicht (vgl. auch Urk. 10/64/38-45 S. 6 f.). 6.2.4

Ebenso wenig ist der Bericht der Fachleute der Z.___ geeignet, die gutachterli chen Schlussfolgerungen umzustossen.

Bezüglich der kombinierten Persönlichkeitsstörung legte Dr. O.___ in seinem Teilgutachten (Urk. 10/64/46-64) schlüssig dar, weshalb er

diese Diagnose verwarf und stattdessen a kzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte , wobei er namentlich auf die fachlich nur schwach begründeten beziehungsweise schwach gewichteten Hinweise auf eine entsprechende Störung hinwies ( Urk. 10/64/60). Zu bemerken ist sodann, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen

und bis ins Erwachsenenalter dauern (vgl . F60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Kli nisch diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 274 ff. ). Weder der langjährig behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 10/31/1-3), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, noch die Gutachter des Medizinischen Zentrums B.___

kamen in ihrer Expertise vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/22) zum Schluss, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlieg t . Einzig die Fachpersonen der Z.___ diagnostizieren eine solche und se lbst sie gingen davon aus, dass sie die Symptomatik anders beurteil t en als Dr. O.___ (vgl. Urk. 10/83 S. 4).

Da rechtsprechungsgemäss nicht die genaue Diagnose ausschlaggebend ist, son dern vielmehr i n jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 136 V 279 E. 3.2.1), kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit den von den Fachleuten der Z.___ ge stellten Diagnosen verhält, zumal nicht nur die behandelnden Ärzte, sondern auch die Gutachter wegen des psychischen Beschwerdebildes eine Arbeitsunfä higkeit bescheinigten.

Gleiches gilt für die von den Fachpersonen der Z.___ diagnostizierte generali sierte Angststörung , z u welcher Dr. O.___ berichtete , dass die von ihm registrierte Symptomatik nicht dem klassischen Bild einer Panikstörung ent spricht, sondern lediglich als eine Angststörung nicht näher bezeichnet zu diagnostizieren ist (vgl. Urk. 10/64/46-64 S. 13). Was die von den Fachpersonen der Z.___ diagnostizierte Störung durch Xanax angeht, stellte n die Gutachter respektive Dr. O.___ klar, dass es sich dabei nicht um ein florides Suchtgeschehen handelt, sondern bei der geringen täglichen Menge um eine n Status nach Benzodiazepine-Abhängigkeit (vgl. Urk. 10/64/46-64 S. 13), welche nicht als Suchterkrankung aufzufassen ist (vgl. Urk. 10/64/1-30 S. 24). 6.2.5

Die Gutachter bescheinigten in Anbetracht der psychischen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kassiererin und eine solche von 67 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.5), während die Fachleute der Z.___ im ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierten (E. 4.3). Letztere hielten zum Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit fest, sie gelte seit 2010 (E. 4.3 und Urk. 10/83/3), wobei sie die im Gutachten des Medizinischen Zentrums B.___ am 2 3. Februar 2012 festgehaltene vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3) einfach ausser Acht liessen. Dies lässt darauf schliessen, dass ihre Einschätzung nicht die gesamten Vorakten berücksichtigte, was deren Beweiswert massglich beeinträch tigt (E. 1.6).

Darüber hinaus ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Zurückhaltung zu würd ig en sind (BGE 125 V 351 E. 3a/cc). Diese mögen mithin an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. 6.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)

insbesondere ge stützt auf einen Bericht der Z.___ vom 7. April 2016 (Urk. 10/83) in verschiede ner Hinsicht Kritik am Medas -Gutachten vor.

So

beanstandete sie , dass nach der Empfehlung von ICD-10 ein einzelnes Inter view nicht aus reiche zur Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung, da die Diagnostik nicht in einem Querschnitt erhoben werden könne, weshalb das Gut achten in Bezug auf Diagnoseerhebung unvollständig sei. Zudem hätten es die Gutachter unterlassen, weitere eigene Abklärungen zu tätigen oder zumindest Rückfragen zu den offenen Punkten zu stellen, womit sie ihrer Aufgabe nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen seien ( Urk. 1 S. 5 f.) .

Dem ist zu entgeg nen, dass bezüglich der psychiatrischen Begutachtung dem Facharzt betreffend Wahl der Untersuchungsme thode ein weiter Ermessensspiel raum zukommt und es nicht zwingend notwen dig ist, dass er fremdanamnesti sche Angaben einholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3). Nach bun de s gerichtlicher Rechtsprechung haben psychiatrische Untersuchungen eine kli nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung zu enthalten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 ). Diese Voraussetzungen wurden von Dr. O.___ allesamt erfüllt (vgl. Urk. 10/64/46-64). Die Berichte der Ärzte

der Z.___

waren den Medas - Gutachter n

zudem bekannt und sie haben sich – wie gesagt – umfassend damit auseinandergesetzt ( vgl. E. 6.2.4 ) .

Überdies kritisierte sie den Umstand, dass von den Medas -Gutachtern ihre Mit wirkung als ungenügend darstellt werde. Sie sei in ihren krankheitsbedingten Möglichkeiten als compliant zu beurteilen (Urk. 1 S. 7). Dem ist zu entgegnen, dass die Medas -Gutachter die Beschwerdeführer in sehr wohl als compliant beur teilten und ihre Mitwirkung nicht in Frage stellten , jedoch die aktuelle Therapie als nicht ausreichend erachteten (vgl. Urk. 10/64/1-30 S. 26).

Daran knüpften sie jedoch lediglich Konsequenzen in dem Sinne, dass eine (bessere) Ausnützung der Therapieoptionen zu einer noch höheren Arbeitsfähigkeit führen könnte (S. 28). Diese blieb für die folgende Invaliditätsbemessung jedoch unbeachtlich, weshalb sich hiezu Weiterungen erübrigen. 6.4

Nach dem Gesagten kann auf das Medas -Gutachten vom

10. November 2015 (E. 4.5) abgestellt werden. Es ist somit gestützt auf die somatische n Leiden ( Schul tergelenkschmerzen links bei AC-Gelenksreizung und leichtem subacromialem

Impingement sowie einem post thrombotische n Syndrom links ; chronische Kopf schmerzen vom Verspannungs typ ) und die psychische n Leiden ( Angststörung nicht näher bezeichnet; akzentu ierte Persönlichkeitszüge; dysfunktionales Krank heitsverhalten) von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in ihrer angestammten Tätig keit als Kassiererin und einer 67%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.5 ).

Dabei formulierte der begutach tende Rheumatologe fol gendes Zumutbarkeitsprofil:

Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe inklusive auf ein Minimum beschränkte Überkopfarbeiten, Gehen auf unebenem Gelände auf ein Minimum beschränkt, Heben und Tragen von Las ten bis Lendenhöhe maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 25 kg, Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten leicht bis mittelschwer, kurzfristig auch schwer, bei sit zenden oder gehenden Tä tigkeiten wäre die Möglichkeit für Wechselpositionen günstig ( Urk. 10/64/16). 7. 7 .1

Hinsicht lich des Valideneinkommens ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin aufgrund ihrer mehrjährigen Absenz von ihrer früheren Anstellung als Kassiererin/Serviceangestellte sowie des Umstand es , dass sie über keine abge schlossene Ausbildung verfügt , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr an gleicher Stelle arbeiten würde.

Auf das entsprechende Einkommen als Kassiererin

kann demnach im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden , zumal ihr seinerzeit nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde , sondern sie selbst das Arbeitsverhältnis auflöste ( Urk. 10/9/1) . Vor diesem Hintergrund hat die Ermitt lung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfol gen. 7.2

Die Beschwerdeführer in verfügt über keinen Berufsabschluss (Urk . 10/3 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invaliden einkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; dies falls entspricht der In validitätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 2

5. November 2016 E. 3.1 mit Hin weis). 7.3

Die Beschwerdegegnerin sah bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem Tabellenlohnabzug ab (vgl. Urk. 10/85 S. 2 und Urk.  10/69). Nach ständi ger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen, wenn es um die Beurteilung des Tab ellenlohnabzuges geht, nicht oh ne trif tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass von den LSE-Tabellenlöhne n ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen sei . Sie begründete dies mit ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Anpas sungsfähigkeit an Regeln und Routinen, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit, der leicht eingeschränkten Gruppenfähigkeit und dem erhöhten Pausenbedarf und einer Teilpensumsarbeit , welche au f Vor- und Nachmittagsstunden zu legen sei (vgl. Urk. 1 S.

8).

Hinsichtlich des leidensbedingte n Abzuges ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspun ktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 833 / 2017 vom 20 . April

2018 E. 2.2 ). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung durch Dr. O.___ und führten zur von den Gutachtern veranschlagte n eingeschränkte n Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 33 %

(vgl. Urk. 10/30 S. 19). Damit ist ein zusätzlicher Tabellen lohnabzug nicht angezeigt , zumal der Beschwerdeführerin auch mit den seitens des Rheumatologen genannten Einschränkungen (E. 6.4) ein relativ weiter Be re i ch von Tätigkeiten offen steht . Darüber

hinaus stellt weder d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers , noch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , praxisgemäss ein eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_266/2017

vom 29 . Mai 201 8 E. 3.4.2 ).

Ein triftiger Grund , von der Be urteilung durch die Beschwerdegegnerin abzuweichen , ist nicht ersichtlich .

Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 67 % (vgl. E 6.4) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % , was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt (vgl. E. 1.2) .

Bei dieser Sachlage kann eine gerichtliche Überprüfung der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mittels strukturierte n Beweisverfahren s nach BGE 141 V 281 unterbleiben. 8.

8.1

Die Beschwerdeführer in beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei gebung von Advokatin Karin Wüthrich , Olten ( procap ), als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewie sen (vgl. Urk. 3/5) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr

ist daher die un entgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Karin Wüthrich

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren

( vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115 ). 8.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Am 17 . November 201 6 (Urk. 12 ) reichte Advokatin

Karin Wüthrich , Olten, eine Kostennote mit einem Stunden aufwand von 9,6 Stunden zum einem Honorar stundenansatz von Fr. 170 .-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 75.90

ein ( Urk. 13) .

Der geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen sind angemes sen. Gerichtsüblich werden für gemeinnützige Organisationen tätige Anwälte mit einem Stundenansatz von Fr. 185.-- entschädigt. Demen tsprechend ist die Ent schädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu setzen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 26. September 2016 wird der Beschwerdeführerin Karin Wüthrich , Olten ( procap ), als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

E. 1.3 Beein trächtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetre ten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art.

E. 3 S. 1 f. und S. 4 ). Zuletzt arbeitete sie bis im Juni 2009 als Kassiererin bei der Y.___ (vgl. Urk. 10/9 , Urk. 10/14/1-5 S. 3 und Urk. 10/ 45 S. 3 ).

Seither w ar sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 10/4

E. 5 ).

Am 22. März 2011 (Urk. 10/3) meldete sich die Versicherte wegen einer

chronifi zierte n Angststörung und Panikattacken

bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am

17 . August 20 1 2 (Urk.

E. 10 / 36 ) ab.

E. 014 (Urk. 10/ 41 ) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen massiv verschlechterten Gesundheitszustand

und der Beilage eines Be richts des Psychiatriezentrums Z.___ , vom 1. Dezember 2014 (Urk. 10/40) erneu t bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas

A.___ GmbH ( Medas ), welches am

10. November 2015 (Urk. 10/64) erstattet wurde . Mit Vorbescheid vom 9 . Februar 201 6 (Urk. 10 / 71 ) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwand vom

E. 15 . April 201 6 (Urk. 10 / 80 ) unter Beilage eines Berichts der Z.___ vom 7. April 2016 (Urk. 10/83) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 10/85 und Urk. 2 ) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 26 . Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25 . August 2016 aufzuheben , ihr sei ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sowie i hr

sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie von allfäl ligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr

die unent geltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte am 9 . November 2016 (Urk. 9) Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10 . November 2016 (Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am

E. 17 ATSG

gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 10/85) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Medas -Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin seit 2011 noch zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 67 % arbeitsfähig sei . Obwohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt sei, bestehe bei einem Invali ditätsgrad von 31 % weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt (Urk. 1), dass das psychiatrische Gutachten der Medas eine rechtsgenügliche Grundlage bilde, um ihre Arbeits- und Leistungsfä higkeit zu beurteilen.

Sie kritisierte dieses

in verschiedener Hinsicht (S. 4-7). Da neben rügte sie die von der Beschwerd egegnerin vorgenommene Invalidit ätsbe messung, indem sie sowohl das Validen- als auch d a s Invalideneinkommen kri tisierte (S. 7-9). 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2014 nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

17. August 201 2 (Urk. 10/36) gezeigt haben. 3.

Die ursprünglich e rentenabweisende Verfügung vom

17. August 201 2 (Urk. 10/36) basierte gemäss Feststellungsblätter n vom 13. März 2012 (Urk. 10/23 S. 3) und vom 17. August 2012 (Urk. 10/35 S. 2) im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge ge benen interdisziplinären Gutachten (inter nis tisch, rheumatologisch, psychiatrisch) des Medizinischen Zentrum s

B.___ vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/22). Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere

Medizin FMH, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine

Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, nannten in ihrer Expertise keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31) . Sie

hielten fest, dass die Symptomatologie nicht aus reiche, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren. Hinweise für eine Angsterkrankung oder Panikstörung gemäss ICD-10 Kriterien mit eige n ständigem Krankheitswert lägen nicht vor. D ie Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 36 ). 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom

25. August 2016 (Urk. 10/85) nach Neu an meldung ( Urk. 10/41) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizini schen Berichten. 4.2

Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit 4 . Oktober

1993 in Behandlung be findet , nannte in ihrem Bericht vom 21 . Januar 201 5 (Urk. 10 / 44/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1; verkürzt wiedergege ben ): - Chronifizierte Angststörung mit Panikattacken seit 1993 - Chronisch diffuse Schwindelbeschwerden seit 1993 - Chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Spannungstyp seit 2007 - Panve r tebrales Schmerzsyndrom seit 2010 - Thromboembolische Erkrankung - Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links (MRI der Halswirbelsäule [HWS] 22. Mai 2014) - Linksseitiges, sensibel betontes Karpaltunnelsyndrom (Neurographie Dr. J.___

5. Mai 2014) - Sensible Neuropat h ie des Nervus

ulnaris beidseits (Dr. J.___

22. Mai 2014)

Dr. F.___ berichtete, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben seit Jahren vom jeweils behandelnden Psychiater arbeitsunfähig ge schrieben werde ; vom 1.

Oktober 2010 bis 2012 durch Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und seit Oktober 2012

durch die Fach personen der Z.___

(S. 3). 4. 3

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie sowie Psychotherapie und Oberärztin, und lic . phil. I.___ , Psychologin, von d er Z.___ , wo sich die Beschwerdeführerin

seit 10. Oktober 2012 in Behandlung befindet, nannten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 10/4 8 ; vgl. auch Urk. 10/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängst lichen Anteilen (ICD-10 F61.0), seit der Jugend - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit 20 Jahren - Störung durch Xanax , gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24 )

seit 18 Jahren - Status nach Alkoholabhängigkeit, seit 4 Jahren abstinent (ICD-10 F10.20)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiere ri n bestehe.

Aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Symptomatik sei derzeit von keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 3). 4.4

Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, bei welcher sich die Be schwerdeführerin vom 5. Mai bis zum 21. Juli 2014 in Behandlung befand, nannte in ihrem aktuellsten Bericht vom 13. März 2015 (Urk. 10/49 ; vgl. auch Urk. 10/44/6-

E. 20 ) folgende eigene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1; verkürzt wiedergegeben): - Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links - Leichtgradige belastungsabhängige Cervicobrachialgien links, regressiv - Kribbelpar a esthesien

Dig I - III, kein motorisches Defizit - Linksseitiges, sensibel betontes Carpaltunnelsyndrom - Sensible Neuropathie des Nervus

ulnaris beidseits, klinisch linksbetont - Verdacht auf Ulnarisrinnensyndrom links - Bei Bewegung im Ellenbogengelenk (Beugung/Streckung) Schmerzaus strahlung vom Gelenk in Digit V links - Bezüglich Ellenbogengelenk links: Keine Schwellung, keine Rötung, keine Erwärmung - Schmerzcharakter: ziehend, belastungsabhängig - Chronische Cervicalgien - Nichtdefizitär ohne sensomotorisches Defizit - Verdacht auf cervicosp o ndylogenes Syndrom

Dr. J.___ führte aus, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsunfähig (S. 4). E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei maximal zwei Stunden täglich dreimal die Woche möglich. Eine erneute Wiederaufnahme der beruflichen Aktivität sollte auf jeden Fall schrittweise nach Arbeitsversuch und vorsichtiger Steigerung des Pensums in Absprache mit der Beschwerdeführerin und ihren behandelnden Ärz ten erfolgen . Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden (S. 5) . 4.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchge führten internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Expertise vom 10. November 2015 (Urk. 10/64 /1-30 ) stellten Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Klinische Pharmakologie FMH und ärztlicher Leiter, Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH , und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der

Medas folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25) : - Angststörung nicht näher bezeichnet (ICD - 10

F41.9) - Schultergelenkschmerzen links bei AC-Gelenksreizung und leichtem sub acromialem

Impingement (ICD - 10 M75.8)

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich v ermeidend, emotional insta bil; ICD-10 F 73 ; richtig wohl: Z73 ) - Dysfunktionales Kran kheitsverhalten (ICD-10 F54 ) - Chronische Ko pfschmerzen vom Verspannungstyp (ICD-10 G 44.2); diffe rentialdiagnostisch: medikamenteninduziert - Postthrombotisches Syndrom links nach wiederholter tiefer Bein venenthrombose links,

inapparenter Lungenembolie, mit Marcumar-Dauertherapie (ICD-10

I 87.0 )

Die Fachärzte de r

Medas hielten fest, dass aus internistischer Sicht im spontanen Verhalten wie bei den Funktionsprüfungen keine relevanten Einschränkungen festzustellen gewesen seien. In der rheumatologischen Untersuchung seien Kopf- und Nackenschmerzen subjektiv ausgeprägter geklagt worden. Die Funktionsprü fungen seien unauffällig gewesen ; es seien Muskelverspannungen und Myogelo sen vor allem am linken Schultergürtel aufgefallen und es hätten Palpations schmerz am AC-Gelenk links sowie leichte Impingement -Zeichen im linken Schultergelenk bestanden. Diese leichtgradige Gelenkpathologie sei geeignet , se kundäre muskuläre Dysbalancen und Verspannungen auszulösen, was zum Teil die Nacken- und Kopfschmerzen erklären könnte. Beeinträchtigungen resultierten daraus vor allem für Arbeiten auf oder über Schulterhöhe oder Überkopftätigkei ten. Die Hallux

valgus -Deformitäten schränkten das Gehen auf unebenem Ge lände ein. Daneben gäbe es keine weiteren qualitativen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht (S. 21) .

Auch bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die täg lich auftretenden Kopfschmerzen in den Vordergrund gestellt, insbesondere bei Nervosität oder Anspannung. Der Neurostatus sei in jeder Hinsicht regelrecht gewesen, insbesondere hätten keine peripher neurologischen oder radikulären Reiz-/Ausfallserscheinungen festgestellt werden können. Auch bei der neurologischen Untersuchung sei ein auffallend erhöhter Muskeltonus in allen geprüften Mus kelgruppen und sehr lebhafte Muskeleigenreflexe festgestellt worden. Krankheits diagnosen auf neurologischem Gebiet seien aber keine zu stellen.

D er Befund begründe keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten) .

Die psychiatrische Untersuchung habe für die Beurteilung des Gesundheitszu standes und der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin die relevantes ten Informationen ergeben. Auf dem Hintergrund sehr problematischer familiärer Sozialisationsbedingungen mit interfamiliärer Gewalt hätten sich bei ihr un güns tige Erlebens- und Verhaltensweisen im Sinne von ängstlichen und emotio nal instabilen Persönlichkeitszügen entwickelt (S. 21 unten) . Der aktuelle psy chiatri sche Querschnittsbefund ergebe nicht das Bild einer spezifischen Angststö rung.

D ie Kriterien einer Panikstörung oder Agoraphobie mit Panikattacken seien nicht erfüllt, ebenso wenig die einer generalisierten Angststörung.

A uch die zu letzt diagnostizierte Persönlichkeitsstörung könne nicht

verifiziert werden. Ak zentu ierte Persönlichkeitszüge seien vorhanden, einschliesslich einer habituellen

Ängstlichkeit mit körperlichen Anspannungssymptomen .

Es bestehe e in dysfunk tionales

Krankheitsverhalten mit Selbstlimitierung und daraus r esultierender De konditionierung .

E s liege weiter

ein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum vor, jedoch bestehe eine Alkohol abstinenz seit inzwischen fünf Jahren.

Die nicht sehr stark ausgeprägte, aber vorhandene Psychopathologie einschliesslich geringer

Ressourcen und einem Schon- u nd Vermeidungsverhalten schränke die Be schwerdeführerin aktuell für ihre

letzte Tätigkeit im Verkauf und an der Kasse zu 50 % ein. I n einer angepassten Tätigkeit (einfach,

strukturiert, wenig Kundenkon takt, ohne Zeitdruck) sei von einer Einschränkung von 33

% auszugehen. I n bei den Fällen sei in absehbarer

Zeit (weniger als sechs Monate) durch Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten und bei

entsprechender Motivation eine Besserung zu erreichen. Dauerhaft könne für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 33

% und unter angepassten

Bedingungen von 20 bis 0

% geschätzt werden (S. 22 oben) .

Interdisziplinär zusammengefasst hätten sich die Vorbefunde und Vorbeur teilun gen in somatischer Hinsicht bestätigt. Es l ä gen keine strukturellen Gesund heits schäden vor, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. In psychiatrischer Hinsicht seien Befunde zu erheben, die auf eine Psychopatho logie hinweisen würden, im Besonderen, wenn die Biographie und die Persön lichkeit der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würden. Unter Berücksichti gung der geringen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer ungünstigen Lebens situation (Partnerschaft) , aus der sie sich persönlichkeitsbedingt und man gels adäquater Therapie nicht lösen könne, bestünden aus psychiatrischer Sicht aktuell Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, in grösserem Masse für die letzte Tä tigkeit, in kleinerem Masse auch für angepasste Tätigkeiten (S.

E. 22 unten ) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht derzeit nur etwa zu 50 % zu bewältigen. Sie sei durch Ausnutzung der Therapieoptionen in absehbarer Zeit zu verbessern. Geschätzt werde eine dauerhafte restliche Arbeitsunfähigkeit von etwa 33 % bestehen. Derzeit sei sie aus psychiatrischen Gründen auch unter an gepassten Bedingungen nur etwa zu zwei Dritteln leistungsfähig, das heisse, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 33 % in angepasster Tätigkeit. Bei Aus nutzung der Therapieoptionen sei in weniger als sechs Monaten eine Arbeitsfä higkeit von 80 bis 100 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in angepasster Tä tigkeit zu erwarten (S. 28).

Betreffend die Frage der gesundheitlichen Veränderung g aben die Gutachter an, in somatischer Hinsicht bestünden jetzt auf der linken Seite Schulterbeschwerden mit strukturellen Korrelaten, was 2012 noch nicht der Fall gewesen sei (S. 28). Ob aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung stattgefunden habe, könne auf grund der Datenlage nicht verlässlich gesagt werden (S. 29; vgl. auch Urk. 10/67). 5.

Die Fachärzte de r

Medas kamen zum einleuchtend begründeten Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der ursprünglich en rentenabweisenden Verfügung vom

17. August 2012

verändert hat (vgl. E. 4.5 ).

Davon ist unbestrittenermassen auszugehen ( Urk. 1 S. 4 und Urk. 10/85 ) ,

z umal zumindest bezüglich der Schulters ymptomatik eine substan tielle Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in

belegt ist . Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht ( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 6. 6 .1

Das polydisziplinäre Gutachten de r

Medas

vom

10. November 2015 (Urk. 10/64) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdefüh rerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( vgl. E. 1. 6 ). 6.2 6.2.1

Sowohl die von Dr. F.___ (E. 4.2), von Dr. J.___ (E. 4.3 ) wie auch durch die Fachpersonen der Z.___ (E. 4.4) gestellten Diagnosen weichen von jenen der Medas -Gutachter ab (E. 4.5). 6.2.2

Der Bericht von Dr. F.___ ist nicht geeignet, das Medas -Gutachten zu entkräften. Ihre Diagnoseliste ist zwar umfangreich, doch hat sie weitgehend ihre bereits im Rahmen der Erstanmeldung unbeachtlich gebliebenen Diagnosen wie derholt (vgl. Urk. 10/14), welche sie seinerzeit einfach von den behandelnden Fachärzten übernommen hatte (vgl. dazu etwa Bericht von Dr. G.___ , Urk. 10/14/9, Austrittsbericht Kreisspital P.___ , Urk. 10/14/12, Bericht von Dr. J.___ , Urk. 10/44/6). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich verweist sie dementsprechend allein auf die Ein schät zung von Dr. G.___ und der Fachleute der Z.___ ( Urk. 10/44/3), wes halb ihren Aussagen keine eigenständige Bedeutung und somit kein Beweiswert bei gemessen werden kann. 6.2.3

Dr. J.___

zeigte keine Tatsachen auf , die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Mit ihren Diagnosen (vgl. E. 4.3) , der von ihr beschriebene n Symptomatik sowie den erhobenen Befunde n

setzte sich der begutachtende Neurologe eingehend auseinander. Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass weder radikuläre Reizzeichen noch klinische Hinweise auf eine stattgehabte radikuläre Schädigung vorliegen. Die neurographischen Untersuchungsbefunde könnte n

- entgegen Dr. J.___

- nicht als Druckneuropathie interpretiert werden. Die pathologische Relevan z der beschriebenen Spontanaktivität der Muskeln sei unklar. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin gezeigten uneingeschränk ten Muskelkraft und der fehlenden radikulären Reiz- oder Ausfallzeichen komme diesem Befund keine Bedeutung zu (Urk. 10/64/36).

Bezüglich der leichtgradigen belastungsunabhängigen Cervicobrachialgien links ging Dr. J.___ selbst davon aus, dass diese reg ressiv sind. Die Kribbel par a esthe sien

Dig I-III führten zu keinem motorischen Defizit. Bezüglich des Ellenbogengelenks links konnte Dr. J.___ selbst keine Schwellung, Rötung oder Erwärmung feststellen. Zudem konnte sie kein sensomotorisches Defizit fest stellen (vgl. E. 4.3) . Was ihre Verdachtsdiagnosen ( Ulnarisrinnensyndrom links und cervicospondylogenes Syndrom ) angeht, erbringen diese keinen Beweis im erforderlichen Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3). Klinisch neurolo gisch konnten im Medas -Gutachten keine peripher-neurologischen oder radiku lären Reiz- oder Ausfallzeichen festgestellt werden. Insbesondere gab es keinen Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom oder auf radikuläre Zeichen im Versor gungsgebiet von C6 und C7 des linken Armes. Eine früher bestandene sensible C7-Symptomatik links hat keine Bedeutung mehr (vgl. Urk. 10/64

S. 16 f.). Die Ein engung des Neuroforamens C6/7 ist als klinisch asymptomatisch zu werten. Eine C7-Wurzelkompression besteht nicht (vgl. auch Urk. 10/64/38-45 S. 6 f.). 6.2.4

Ebenso wenig ist der Bericht der Fachleute der Z.___ geeignet, die gutachterli chen Schlussfolgerungen umzustossen.

Bezüglich der kombinierten Persönlichkeitsstörung legte Dr. O.___ in seinem Teilgutachten (Urk. 10/64/46-64) schlüssig dar, weshalb er

diese Diagnose verwarf und stattdessen a kzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte , wobei er namentlich auf die fachlich nur schwach begründeten beziehungsweise schwach gewichteten Hinweise auf eine entsprechende Störung hinwies ( Urk. 10/64/60). Zu bemerken ist sodann, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen

und bis ins Erwachsenenalter dauern (vgl . F60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Kli nisch diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 274 ff. ). Weder der langjährig behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 10/31/1-3), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, noch die Gutachter des Medizinischen Zentrums B.___

kamen in ihrer Expertise vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/22) zum Schluss, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlieg t . Einzig die Fachpersonen der Z.___ diagnostizieren eine solche und se lbst sie gingen davon aus, dass sie die Symptomatik anders beurteil t en als Dr. O.___ (vgl. Urk. 10/83 S. 4).

Da rechtsprechungsgemäss nicht die genaue Diagnose ausschlaggebend ist, son dern vielmehr i n jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 136 V 279 E. 3.2.1), kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit den von den Fachleuten der Z.___ ge stellten Diagnosen verhält, zumal nicht nur die behandelnden Ärzte, sondern auch die Gutachter wegen des psychischen Beschwerdebildes eine Arbeitsunfä higkeit bescheinigten.

Gleiches gilt für die von den Fachpersonen der Z.___ diagnostizierte generali sierte Angststörung , z u welcher Dr. O.___ berichtete , dass die von ihm registrierte Symptomatik nicht dem klassischen Bild einer Panikstörung ent spricht, sondern lediglich als eine Angststörung nicht näher bezeichnet zu diagnostizieren ist (vgl. Urk. 10/64/46-64 S. 13). Was die von den Fachpersonen der Z.___ diagnostizierte Störung durch Xanax angeht, stellte n die Gutachter respektive Dr. O.___ klar, dass es sich dabei nicht um ein florides Suchtgeschehen handelt, sondern bei der geringen täglichen Menge um eine n Status nach Benzodiazepine-Abhängigkeit (vgl. Urk. 10/64/46-64 S. 13), welche nicht als Suchterkrankung aufzufassen ist (vgl. Urk. 10/64/1-30 S. 24). 6.2.5

Die Gutachter bescheinigten in Anbetracht der psychischen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kassiererin und eine solche von 67 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.5), während die Fachleute der Z.___ im ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierten (E. 4.3). Letztere hielten zum Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit fest, sie gelte seit 2010 (E. 4.3 und Urk. 10/83/3), wobei sie die im Gutachten des Medizinischen Zentrums B.___ am 2 3. Februar 2012 festgehaltene vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3) einfach ausser Acht liessen. Dies lässt darauf schliessen, dass ihre Einschätzung nicht die gesamten Vorakten berücksichtigte, was deren Beweiswert massglich beeinträch tigt (E. 1.6).

Darüber hinaus ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Zurückhaltung zu würd ig en sind (BGE 125 V 351 E. 3a/cc). Diese mögen mithin an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. 6.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)

insbesondere ge stützt auf einen Bericht der Z.___ vom 7. April 2016 (Urk. 10/83) in verschiede ner Hinsicht Kritik am Medas -Gutachten vor.

So

beanstandete sie , dass nach der Empfehlung von ICD-10 ein einzelnes Inter view nicht aus reiche zur Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung, da die Diagnostik nicht in einem Querschnitt erhoben werden könne, weshalb das Gut achten in Bezug auf Diagnoseerhebung unvollständig sei. Zudem hätten es die Gutachter unterlassen, weitere eigene Abklärungen zu tätigen oder zumindest Rückfragen zu den offenen Punkten zu stellen, womit sie ihrer Aufgabe nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen seien ( Urk. 1 S. 5 f.) .

Dem ist zu entgeg nen, dass bezüglich der psychiatrischen Begutachtung dem Facharzt betreffend Wahl der Untersuchungsme thode ein weiter Ermessensspiel raum zukommt und es nicht zwingend notwen dig ist, dass er fremdanamnesti sche Angaben einholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3). Nach bun de s gerichtlicher Rechtsprechung haben psychiatrische Untersuchungen eine kli nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung zu enthalten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 ). Diese Voraussetzungen wurden von Dr. O.___ allesamt erfüllt (vgl. Urk. 10/64/46-64). Die Berichte der Ärzte

der Z.___

waren den Medas - Gutachter n

zudem bekannt und sie haben sich – wie gesagt – umfassend damit auseinandergesetzt ( vgl. E. 6.2.4 ) .

Überdies kritisierte sie den Umstand, dass von den Medas -Gutachtern ihre Mit wirkung als ungenügend darstellt werde. Sie sei in ihren krankheitsbedingten Möglichkeiten als compliant zu beurteilen (Urk. 1 S. 7). Dem ist zu entgegnen, dass die Medas -Gutachter die Beschwerdeführer in sehr wohl als compliant beur teilten und ihre Mitwirkung nicht in Frage stellten , jedoch die aktuelle Therapie als nicht ausreichend erachteten (vgl. Urk. 10/64/1-30 S. 26).

Daran knüpften sie jedoch lediglich Konsequenzen in dem Sinne, dass eine (bessere) Ausnützung der Therapieoptionen zu einer noch höheren Arbeitsfähigkeit führen könnte (S. 28). Diese blieb für die folgende Invaliditätsbemessung jedoch unbeachtlich, weshalb sich hiezu Weiterungen erübrigen. 6.4

Nach dem Gesagten kann auf das Medas -Gutachten vom

10. November 2015 (E. 4.5) abgestellt werden. Es ist somit gestützt auf die somatische n Leiden ( Schul tergelenkschmerzen links bei AC-Gelenksreizung und leichtem subacromialem

Impingement sowie einem post thrombotische n Syndrom links ; chronische Kopf schmerzen vom Verspannungs typ ) und die psychische n Leiden ( Angststörung nicht näher bezeichnet; akzentu ierte Persönlichkeitszüge; dysfunktionales Krank heitsverhalten) von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in ihrer angestammten Tätig keit als Kassiererin und einer 67%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.5 ).

Dabei formulierte der begutach tende Rheumatologe fol gendes Zumutbarkeitsprofil:

Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe inklusive auf ein Minimum beschränkte Überkopfarbeiten, Gehen auf unebenem Gelände auf ein Minimum beschränkt, Heben und Tragen von Las ten bis Lendenhöhe maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 25 kg, Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten leicht bis mittelschwer, kurzfristig auch schwer, bei sit zenden oder gehenden Tä tigkeiten wäre die Möglichkeit für Wechselpositionen günstig ( Urk. 10/64/16). 7. 7 .1

Hinsicht lich des Valideneinkommens ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin aufgrund ihrer mehrjährigen Absenz von ihrer früheren Anstellung als Kassiererin/Serviceangestellte sowie des Umstand es , dass sie über keine abge schlossene Ausbildung verfügt , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr an gleicher Stelle arbeiten würde.

Auf das entsprechende Einkommen als Kassiererin

kann demnach im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden , zumal ihr seinerzeit nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde , sondern sie selbst das Arbeitsverhältnis auflöste ( Urk. 10/9/1) . Vor diesem Hintergrund hat die Ermitt lung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfol gen. 7.2

Die Beschwerdeführer in verfügt über keinen Berufsabschluss (Urk . 10/3 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invaliden einkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; dies falls entspricht der In validitätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 2

5. November 2016 E. 3.1 mit Hin weis). 7.3

Die Beschwerdegegnerin sah bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem Tabellenlohnabzug ab (vgl. Urk. 10/85 S. 2 und Urk.  10/69). Nach ständi ger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen, wenn es um die Beurteilung des Tab ellenlohnabzuges geht, nicht oh ne trif tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass von den LSE-Tabellenlöhne n ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen sei . Sie begründete dies mit ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Anpas sungsfähigkeit an Regeln und Routinen, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit, der leicht eingeschränkten Gruppenfähigkeit und dem erhöhten Pausenbedarf und einer Teilpensumsarbeit , welche au f Vor- und Nachmittagsstunden zu legen sei (vgl. Urk. 1 S.

8).

Hinsichtlich des leidensbedingte n Abzuges ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspun ktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 833 / 2017 vom 20 . April

2018 E. 2.2 ). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung durch Dr. O.___ und führten zur von den Gutachtern veranschlagte n eingeschränkte n Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 33 %

(vgl. Urk. 10/30 S. 19). Damit ist ein zusätzlicher Tabellen lohnabzug nicht angezeigt , zumal der Beschwerdeführerin auch mit den seitens des Rheumatologen genannten Einschränkungen (E. 6.4) ein relativ weiter Be re i ch von Tätigkeiten offen steht . Darüber

hinaus stellt weder d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers , noch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , praxisgemäss ein eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_266/2017

vom 29 . Mai 201 8 E. 3.4.2 ).

Ein triftiger Grund , von der Be urteilung durch die Beschwerdegegnerin abzuweichen , ist nicht ersichtlich .

Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 67 % (vgl. E 6.4) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % , was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt (vgl. E. 1.2) .

Bei dieser Sachlage kann eine gerichtliche Überprüfung der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mittels strukturierte n Beweisverfahren s nach BGE 141 V 281 unterbleiben. 8.

8.1

Die Beschwerdeführer in beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei gebung von Advokatin Karin Wüthrich , Olten ( procap ), als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewie sen (vgl. Urk. 3/5) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr

ist daher die un entgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Karin Wüthrich

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren

( vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115 ). 8.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Am 17 . November 201 6 (Urk. 12 ) reichte Advokatin

Karin Wüthrich , Olten, eine Kostennote mit einem Stunden aufwand von 9,6 Stunden zum einem Honorar stundenansatz von Fr. 170 .-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 75.90

ein ( Urk. 13) .

Der geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen sind angemes sen. Gerichtsüblich werden für gemeinnützige Organisationen tätige Anwälte mit einem Stundenansatz von Fr. 185.-- entschädigt. Demen tsprechend ist die Ent schädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu setzen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 26. September 2016 wird der Beschwerdeführerin Karin Wüthrich , Olten ( procap ), als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01072

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

16. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1971 , geschieden und Mutter zweier volljäh riger Kinder , verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk . 10 / 3 S. 1 f. und S. 4 ). Zuletzt arbeitete sie bis im Juni 2009 als Kassiererin bei der Y.___ (vgl. Urk. 10/9 , Urk. 10/14/1-5 S. 3 und Urk. 10/ 45 S. 3 ).

Seither w ar sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 10/4 5 ).

Am 22. März 2011 (Urk. 10/3) meldete sich die Versicherte wegen einer

chronifi zierte n Angststörung und Panikattacken

bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am

17 . August 20 1 2 (Urk. 10 / 36 ) ab. 1.2

Am 2 . Dezember

2 014 (Urk. 10/ 41 ) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen massiv verschlechterten Gesundheitszustand

und der Beilage eines Be richts des Psychiatriezentrums Z.___ , vom 1. Dezember 2014 (Urk. 10/40) erneu t bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas

A.___ GmbH ( Medas ), welches am

10. November 2015 (Urk. 10/64) erstattet wurde . Mit Vorbescheid vom 9 . Februar 201 6 (Urk. 10 / 71 ) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwand vom 15 . April 201 6 (Urk. 10 / 80 ) unter Beilage eines Berichts der Z.___ vom 7. April 2016 (Urk. 10/83) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 10/85 und Urk. 2 ) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 26 . Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25 . August 2016 aufzuheben , ihr sei ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sowie i hr

sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie von allfäl ligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr

die unent geltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte am 9 . November 2016 (Urk. 9) Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10 . November 2016 (Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 17 . November 201 6 (Urk. 1 2 ) reichte die Ver treter in der Beschwerdeführerin ihre Kostennote (Urk. 13 ) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beein trächtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetre ten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG

gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 25 . August 2016 (Urk. 10/85) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Medas -Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin seit 2011 noch zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 67 % arbeitsfähig sei . Obwohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt sei, bestehe bei einem Invali ditätsgrad von 31 % weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt (Urk. 1), dass das psychiatrische Gutachten der Medas eine rechtsgenügliche Grundlage bilde, um ihre Arbeits- und Leistungsfä higkeit zu beurteilen.

Sie kritisierte dieses

in verschiedener Hinsicht (S. 4-7). Da neben rügte sie die von der Beschwerd egegnerin vorgenommene Invalidit ätsbe messung, indem sie sowohl das Validen- als auch d a s Invalideneinkommen kri tisierte (S. 7-9). 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2014 nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

17. August 201 2 (Urk. 10/36) gezeigt haben. 3.

Die ursprünglich e rentenabweisende Verfügung vom

17. August 201 2 (Urk. 10/36) basierte gemäss Feststellungsblätter n vom 13. März 2012 (Urk. 10/23 S. 3) und vom 17. August 2012 (Urk. 10/35 S. 2) im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge ge benen interdisziplinären Gutachten (inter nis tisch, rheumatologisch, psychiatrisch) des Medizinischen Zentrum s

B.___ vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/22). Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere

Medizin FMH, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine

Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, nannten in ihrer Expertise keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31) . Sie

hielten fest, dass die Symptomatologie nicht aus reiche, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren. Hinweise für eine Angsterkrankung oder Panikstörung gemäss ICD-10 Kriterien mit eige n ständigem Krankheitswert lägen nicht vor. D ie Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 36 ). 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom

25. August 2016 (Urk. 10/85) nach Neu an meldung ( Urk. 10/41) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizini schen Berichten. 4.2

Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit 4 . Oktober

1993 in Behandlung be findet , nannte in ihrem Bericht vom 21 . Januar 201 5 (Urk. 10 / 44/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1; verkürzt wiedergege ben ): - Chronifizierte Angststörung mit Panikattacken seit 1993 - Chronisch diffuse Schwindelbeschwerden seit 1993 - Chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Spannungstyp seit 2007 - Panve r tebrales Schmerzsyndrom seit 2010 - Thromboembolische Erkrankung - Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links (MRI der Halswirbelsäule [HWS] 22. Mai 2014) - Linksseitiges, sensibel betontes Karpaltunnelsyndrom (Neurographie Dr. J.___

5. Mai 2014) - Sensible Neuropat h ie des Nervus

ulnaris beidseits (Dr. J.___

22. Mai 2014)

Dr. F.___ berichtete, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben seit Jahren vom jeweils behandelnden Psychiater arbeitsunfähig ge schrieben werde ; vom 1.

Oktober 2010 bis 2012 durch Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und seit Oktober 2012

durch die Fach personen der Z.___

(S. 3). 4. 3

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie sowie Psychotherapie und Oberärztin, und lic . phil. I.___ , Psychologin, von d er Z.___ , wo sich die Beschwerdeführerin

seit 10. Oktober 2012 in Behandlung befindet, nannten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 10/4 8 ; vgl. auch Urk. 10/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängst lichen Anteilen (ICD-10 F61.0), seit der Jugend - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit 20 Jahren - Störung durch Xanax , gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24 )

seit 18 Jahren - Status nach Alkoholabhängigkeit, seit 4 Jahren abstinent (ICD-10 F10.20)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiere ri n bestehe.

Aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Symptomatik sei derzeit von keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 3). 4.4

Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, bei welcher sich die Be schwerdeführerin vom 5. Mai bis zum 21. Juli 2014 in Behandlung befand, nannte in ihrem aktuellsten Bericht vom 13. März 2015 (Urk. 10/49 ; vgl. auch Urk. 10/44/6- 20 ) folgende eigene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1; verkürzt wiedergegeben): - Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links - Leichtgradige belastungsabhängige Cervicobrachialgien links, regressiv - Kribbelpar a esthesien

Dig I - III, kein motorisches Defizit - Linksseitiges, sensibel betontes Carpaltunnelsyndrom - Sensible Neuropathie des Nervus

ulnaris beidseits, klinisch linksbetont - Verdacht auf Ulnarisrinnensyndrom links - Bei Bewegung im Ellenbogengelenk (Beugung/Streckung) Schmerzaus strahlung vom Gelenk in Digit V links - Bezüglich Ellenbogengelenk links: Keine Schwellung, keine Rötung, keine Erwärmung - Schmerzcharakter: ziehend, belastungsabhängig - Chronische Cervicalgien - Nichtdefizitär ohne sensomotorisches Defizit - Verdacht auf cervicosp o ndylogenes Syndrom

Dr. J.___ führte aus, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsunfähig (S. 4). E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei maximal zwei Stunden täglich dreimal die Woche möglich. Eine erneute Wiederaufnahme der beruflichen Aktivität sollte auf jeden Fall schrittweise nach Arbeitsversuch und vorsichtiger Steigerung des Pensums in Absprache mit der Beschwerdeführerin und ihren behandelnden Ärz ten erfolgen . Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden (S. 5) . 4.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchge führten internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Expertise vom 10. November 2015 (Urk. 10/64 /1-30 ) stellten Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Klinische Pharmakologie FMH und ärztlicher Leiter, Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH , und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der

Medas folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25) : - Angststörung nicht näher bezeichnet (ICD - 10

F41.9) - Schultergelenkschmerzen links bei AC-Gelenksreizung und leichtem sub acromialem

Impingement (ICD - 10 M75.8)

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich v ermeidend, emotional insta bil; ICD-10 F 73 ; richtig wohl: Z73 ) - Dysfunktionales Kran kheitsverhalten (ICD-10 F54 ) - Chronische Ko pfschmerzen vom Verspannungstyp (ICD-10 G 44.2); diffe rentialdiagnostisch: medikamenteninduziert - Postthrombotisches Syndrom links nach wiederholter tiefer Bein venenthrombose links,

inapparenter Lungenembolie, mit Marcumar-Dauertherapie (ICD-10

I 87.0 )

Die Fachärzte de r

Medas hielten fest, dass aus internistischer Sicht im spontanen Verhalten wie bei den Funktionsprüfungen keine relevanten Einschränkungen festzustellen gewesen seien. In der rheumatologischen Untersuchung seien Kopf- und Nackenschmerzen subjektiv ausgeprägter geklagt worden. Die Funktionsprü fungen seien unauffällig gewesen ; es seien Muskelverspannungen und Myogelo sen vor allem am linken Schultergürtel aufgefallen und es hätten Palpations schmerz am AC-Gelenk links sowie leichte Impingement -Zeichen im linken Schultergelenk bestanden. Diese leichtgradige Gelenkpathologie sei geeignet , se kundäre muskuläre Dysbalancen und Verspannungen auszulösen, was zum Teil die Nacken- und Kopfschmerzen erklären könnte. Beeinträchtigungen resultierten daraus vor allem für Arbeiten auf oder über Schulterhöhe oder Überkopftätigkei ten. Die Hallux

valgus -Deformitäten schränkten das Gehen auf unebenem Ge lände ein. Daneben gäbe es keine weiteren qualitativen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht (S. 21) .

Auch bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die täg lich auftretenden Kopfschmerzen in den Vordergrund gestellt, insbesondere bei Nervosität oder Anspannung. Der Neurostatus sei in jeder Hinsicht regelrecht gewesen, insbesondere hätten keine peripher neurologischen oder radikulären Reiz-/Ausfallserscheinungen festgestellt werden können. Auch bei der neurologischen Untersuchung sei ein auffallend erhöhter Muskeltonus in allen geprüften Mus kelgruppen und sehr lebhafte Muskeleigenreflexe festgestellt worden. Krankheits diagnosen auf neurologischem Gebiet seien aber keine zu stellen.

D er Befund begründe keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten) .

Die psychiatrische Untersuchung habe für die Beurteilung des Gesundheitszu standes und der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin die relevantes ten Informationen ergeben. Auf dem Hintergrund sehr problematischer familiärer Sozialisationsbedingungen mit interfamiliärer Gewalt hätten sich bei ihr un güns tige Erlebens- und Verhaltensweisen im Sinne von ängstlichen und emotio nal instabilen Persönlichkeitszügen entwickelt (S. 21 unten) . Der aktuelle psy chiatri sche Querschnittsbefund ergebe nicht das Bild einer spezifischen Angststö rung.

D ie Kriterien einer Panikstörung oder Agoraphobie mit Panikattacken seien nicht erfüllt, ebenso wenig die einer generalisierten Angststörung.

A uch die zu letzt diagnostizierte Persönlichkeitsstörung könne nicht

verifiziert werden. Ak zentu ierte Persönlichkeitszüge seien vorhanden, einschliesslich einer habituellen

Ängstlichkeit mit körperlichen Anspannungssymptomen .

Es bestehe e in dysfunk tionales

Krankheitsverhalten mit Selbstlimitierung und daraus r esultierender De konditionierung .

E s liege weiter

ein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum vor, jedoch bestehe eine Alkohol abstinenz seit inzwischen fünf Jahren.

Die nicht sehr stark ausgeprägte, aber vorhandene Psychopathologie einschliesslich geringer

Ressourcen und einem Schon- u nd Vermeidungsverhalten schränke die Be schwerdeführerin aktuell für ihre

letzte Tätigkeit im Verkauf und an der Kasse zu 50 % ein. I n einer angepassten Tätigkeit (einfach,

strukturiert, wenig Kundenkon takt, ohne Zeitdruck) sei von einer Einschränkung von 33

% auszugehen. I n bei den Fällen sei in absehbarer

Zeit (weniger als sechs Monate) durch Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten und bei

entsprechender Motivation eine Besserung zu erreichen. Dauerhaft könne für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 33

% und unter angepassten

Bedingungen von 20 bis 0

% geschätzt werden (S. 22 oben) .

Interdisziplinär zusammengefasst hätten sich die Vorbefunde und Vorbeur teilun gen in somatischer Hinsicht bestätigt. Es l ä gen keine strukturellen Gesund heits schäden vor, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. In psychiatrischer Hinsicht seien Befunde zu erheben, die auf eine Psychopatho logie hinweisen würden, im Besonderen, wenn die Biographie und die Persön lichkeit der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würden. Unter Berücksichti gung der geringen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer ungünstigen Lebens situation (Partnerschaft) , aus der sie sich persönlichkeitsbedingt und man gels adäquater Therapie nicht lösen könne, bestünden aus psychiatrischer Sicht aktuell Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, in grösserem Masse für die letzte Tä tigkeit, in kleinerem Masse auch für angepasste Tätigkeiten (S. 22 unten ) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht derzeit nur etwa zu 50 % zu bewältigen. Sie sei durch Ausnutzung der Therapieoptionen in absehbarer Zeit zu verbessern. Geschätzt werde eine dauerhafte restliche Arbeitsunfähigkeit von etwa 33 % bestehen. Derzeit sei sie aus psychiatrischen Gründen auch unter an gepassten Bedingungen nur etwa zu zwei Dritteln leistungsfähig, das heisse, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 33 % in angepasster Tätigkeit. Bei Aus nutzung der Therapieoptionen sei in weniger als sechs Monaten eine Arbeitsfä higkeit von 80 bis 100 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in angepasster Tä tigkeit zu erwarten (S. 28).

Betreffend die Frage der gesundheitlichen Veränderung g aben die Gutachter an, in somatischer Hinsicht bestünden jetzt auf der linken Seite Schulterbeschwerden mit strukturellen Korrelaten, was 2012 noch nicht der Fall gewesen sei (S. 28). Ob aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung stattgefunden habe, könne auf grund der Datenlage nicht verlässlich gesagt werden (S. 29; vgl. auch Urk. 10/67). 5.

Die Fachärzte de r

Medas kamen zum einleuchtend begründeten Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der ursprünglich en rentenabweisenden Verfügung vom

17. August 2012

verändert hat (vgl. E. 4.5 ).

Davon ist unbestrittenermassen auszugehen ( Urk. 1 S. 4 und Urk. 10/85 ) ,

z umal zumindest bezüglich der Schulters ymptomatik eine substan tielle Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in

belegt ist . Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht ( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 6. 6 .1

Das polydisziplinäre Gutachten de r

Medas

vom

10. November 2015 (Urk. 10/64) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdefüh rerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( vgl. E. 1. 6 ). 6.2 6.2.1

Sowohl die von Dr. F.___ (E. 4.2), von Dr. J.___ (E. 4.3 ) wie auch durch die Fachpersonen der Z.___ (E. 4.4) gestellten Diagnosen weichen von jenen der Medas -Gutachter ab (E. 4.5). 6.2.2

Der Bericht von Dr. F.___ ist nicht geeignet, das Medas -Gutachten zu entkräften. Ihre Diagnoseliste ist zwar umfangreich, doch hat sie weitgehend ihre bereits im Rahmen der Erstanmeldung unbeachtlich gebliebenen Diagnosen wie derholt (vgl. Urk. 10/14), welche sie seinerzeit einfach von den behandelnden Fachärzten übernommen hatte (vgl. dazu etwa Bericht von Dr. G.___ , Urk. 10/14/9, Austrittsbericht Kreisspital P.___ , Urk. 10/14/12, Bericht von Dr. J.___ , Urk. 10/44/6). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich verweist sie dementsprechend allein auf die Ein schät zung von Dr. G.___ und der Fachleute der Z.___ ( Urk. 10/44/3), wes halb ihren Aussagen keine eigenständige Bedeutung und somit kein Beweiswert bei gemessen werden kann. 6.2.3

Dr. J.___

zeigte keine Tatsachen auf , die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Mit ihren Diagnosen (vgl. E. 4.3) , der von ihr beschriebene n Symptomatik sowie den erhobenen Befunde n

setzte sich der begutachtende Neurologe eingehend auseinander. Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass weder radikuläre Reizzeichen noch klinische Hinweise auf eine stattgehabte radikuläre Schädigung vorliegen. Die neurographischen Untersuchungsbefunde könnte n

- entgegen Dr. J.___

- nicht als Druckneuropathie interpretiert werden. Die pathologische Relevan z der beschriebenen Spontanaktivität der Muskeln sei unklar. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin gezeigten uneingeschränk ten Muskelkraft und der fehlenden radikulären Reiz- oder Ausfallzeichen komme diesem Befund keine Bedeutung zu (Urk. 10/64/36).

Bezüglich der leichtgradigen belastungsunabhängigen Cervicobrachialgien links ging Dr. J.___ selbst davon aus, dass diese reg ressiv sind. Die Kribbel par a esthe sien

Dig I-III führten zu keinem motorischen Defizit. Bezüglich des Ellenbogengelenks links konnte Dr. J.___ selbst keine Schwellung, Rötung oder Erwärmung feststellen. Zudem konnte sie kein sensomotorisches Defizit fest stellen (vgl. E. 4.3) . Was ihre Verdachtsdiagnosen ( Ulnarisrinnensyndrom links und cervicospondylogenes Syndrom ) angeht, erbringen diese keinen Beweis im erforderlichen Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3). Klinisch neurolo gisch konnten im Medas -Gutachten keine peripher-neurologischen oder radiku lären Reiz- oder Ausfallzeichen festgestellt werden. Insbesondere gab es keinen Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom oder auf radikuläre Zeichen im Versor gungsgebiet von C6 und C7 des linken Armes. Eine früher bestandene sensible C7-Symptomatik links hat keine Bedeutung mehr (vgl. Urk. 10/64

S. 16 f.). Die Ein engung des Neuroforamens C6/7 ist als klinisch asymptomatisch zu werten. Eine C7-Wurzelkompression besteht nicht (vgl. auch Urk. 10/64/38-45 S. 6 f.). 6.2.4

Ebenso wenig ist der Bericht der Fachleute der Z.___ geeignet, die gutachterli chen Schlussfolgerungen umzustossen.

Bezüglich der kombinierten Persönlichkeitsstörung legte Dr. O.___ in seinem Teilgutachten (Urk. 10/64/46-64) schlüssig dar, weshalb er

diese Diagnose verwarf und stattdessen a kzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte , wobei er namentlich auf die fachlich nur schwach begründeten beziehungsweise schwach gewichteten Hinweise auf eine entsprechende Störung hinwies ( Urk. 10/64/60). Zu bemerken ist sodann, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen

und bis ins Erwachsenenalter dauern (vgl . F60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Kli nisch diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 274 ff. ). Weder der langjährig behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 10/31/1-3), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, noch die Gutachter des Medizinischen Zentrums B.___

kamen in ihrer Expertise vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/22) zum Schluss, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlieg t . Einzig die Fachpersonen der Z.___ diagnostizieren eine solche und se lbst sie gingen davon aus, dass sie die Symptomatik anders beurteil t en als Dr. O.___ (vgl. Urk. 10/83 S. 4).

Da rechtsprechungsgemäss nicht die genaue Diagnose ausschlaggebend ist, son dern vielmehr i n jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 136 V 279 E. 3.2.1), kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit den von den Fachleuten der Z.___ ge stellten Diagnosen verhält, zumal nicht nur die behandelnden Ärzte, sondern auch die Gutachter wegen des psychischen Beschwerdebildes eine Arbeitsunfä higkeit bescheinigten.

Gleiches gilt für die von den Fachpersonen der Z.___ diagnostizierte generali sierte Angststörung , z u welcher Dr. O.___ berichtete , dass die von ihm registrierte Symptomatik nicht dem klassischen Bild einer Panikstörung ent spricht, sondern lediglich als eine Angststörung nicht näher bezeichnet zu diagnostizieren ist (vgl. Urk. 10/64/46-64 S. 13). Was die von den Fachpersonen der Z.___ diagnostizierte Störung durch Xanax angeht, stellte n die Gutachter respektive Dr. O.___ klar, dass es sich dabei nicht um ein florides Suchtgeschehen handelt, sondern bei der geringen täglichen Menge um eine n Status nach Benzodiazepine-Abhängigkeit (vgl. Urk. 10/64/46-64 S. 13), welche nicht als Suchterkrankung aufzufassen ist (vgl. Urk. 10/64/1-30 S. 24). 6.2.5

Die Gutachter bescheinigten in Anbetracht der psychischen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kassiererin und eine solche von 67 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.5), während die Fachleute der Z.___ im ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierten (E. 4.3). Letztere hielten zum Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit fest, sie gelte seit 2010 (E. 4.3 und Urk. 10/83/3), wobei sie die im Gutachten des Medizinischen Zentrums B.___ am 2 3. Februar 2012 festgehaltene vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3) einfach ausser Acht liessen. Dies lässt darauf schliessen, dass ihre Einschätzung nicht die gesamten Vorakten berücksichtigte, was deren Beweiswert massglich beeinträch tigt (E. 1.6).

Darüber hinaus ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Zurückhaltung zu würd ig en sind (BGE 125 V 351 E. 3a/cc). Diese mögen mithin an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. 6.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)

insbesondere ge stützt auf einen Bericht der Z.___ vom 7. April 2016 (Urk. 10/83) in verschiede ner Hinsicht Kritik am Medas -Gutachten vor.

So

beanstandete sie , dass nach der Empfehlung von ICD-10 ein einzelnes Inter view nicht aus reiche zur Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung, da die Diagnostik nicht in einem Querschnitt erhoben werden könne, weshalb das Gut achten in Bezug auf Diagnoseerhebung unvollständig sei. Zudem hätten es die Gutachter unterlassen, weitere eigene Abklärungen zu tätigen oder zumindest Rückfragen zu den offenen Punkten zu stellen, womit sie ihrer Aufgabe nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen seien ( Urk. 1 S. 5 f.) .

Dem ist zu entgeg nen, dass bezüglich der psychiatrischen Begutachtung dem Facharzt betreffend Wahl der Untersuchungsme thode ein weiter Ermessensspiel raum zukommt und es nicht zwingend notwen dig ist, dass er fremdanamnesti sche Angaben einholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3). Nach bun de s gerichtlicher Rechtsprechung haben psychiatrische Untersuchungen eine kli nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung zu enthalten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 ). Diese Voraussetzungen wurden von Dr. O.___ allesamt erfüllt (vgl. Urk. 10/64/46-64). Die Berichte der Ärzte

der Z.___

waren den Medas - Gutachter n

zudem bekannt und sie haben sich – wie gesagt – umfassend damit auseinandergesetzt ( vgl. E. 6.2.4 ) .

Überdies kritisierte sie den Umstand, dass von den Medas -Gutachtern ihre Mit wirkung als ungenügend darstellt werde. Sie sei in ihren krankheitsbedingten Möglichkeiten als compliant zu beurteilen (Urk. 1 S. 7). Dem ist zu entgegnen, dass die Medas -Gutachter die Beschwerdeführer in sehr wohl als compliant beur teilten und ihre Mitwirkung nicht in Frage stellten , jedoch die aktuelle Therapie als nicht ausreichend erachteten (vgl. Urk. 10/64/1-30 S. 26).

Daran knüpften sie jedoch lediglich Konsequenzen in dem Sinne, dass eine (bessere) Ausnützung der Therapieoptionen zu einer noch höheren Arbeitsfähigkeit führen könnte (S. 28). Diese blieb für die folgende Invaliditätsbemessung jedoch unbeachtlich, weshalb sich hiezu Weiterungen erübrigen. 6.4

Nach dem Gesagten kann auf das Medas -Gutachten vom

10. November 2015 (E. 4.5) abgestellt werden. Es ist somit gestützt auf die somatische n Leiden ( Schul tergelenkschmerzen links bei AC-Gelenksreizung und leichtem subacromialem

Impingement sowie einem post thrombotische n Syndrom links ; chronische Kopf schmerzen vom Verspannungs typ ) und die psychische n Leiden ( Angststörung nicht näher bezeichnet; akzentu ierte Persönlichkeitszüge; dysfunktionales Krank heitsverhalten) von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in ihrer angestammten Tätig keit als Kassiererin und einer 67%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.5 ).

Dabei formulierte der begutach tende Rheumatologe fol gendes Zumutbarkeitsprofil:

Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe inklusive auf ein Minimum beschränkte Überkopfarbeiten, Gehen auf unebenem Gelände auf ein Minimum beschränkt, Heben und Tragen von Las ten bis Lendenhöhe maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 25 kg, Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten leicht bis mittelschwer, kurzfristig auch schwer, bei sit zenden oder gehenden Tä tigkeiten wäre die Möglichkeit für Wechselpositionen günstig ( Urk. 10/64/16). 7. 7 .1

Hinsicht lich des Valideneinkommens ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin aufgrund ihrer mehrjährigen Absenz von ihrer früheren Anstellung als Kassiererin/Serviceangestellte sowie des Umstand es , dass sie über keine abge schlossene Ausbildung verfügt , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr an gleicher Stelle arbeiten würde.

Auf das entsprechende Einkommen als Kassiererin

kann demnach im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden , zumal ihr seinerzeit nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde , sondern sie selbst das Arbeitsverhältnis auflöste ( Urk. 10/9/1) . Vor diesem Hintergrund hat die Ermitt lung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfol gen. 7.2

Die Beschwerdeführer in verfügt über keinen Berufsabschluss (Urk . 10/3 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invaliden einkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; dies falls entspricht der In validitätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 2

5. November 2016 E. 3.1 mit Hin weis). 7.3

Die Beschwerdegegnerin sah bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem Tabellenlohnabzug ab (vgl. Urk. 10/85 S. 2 und Urk.  10/69). Nach ständi ger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen, wenn es um die Beurteilung des Tab ellenlohnabzuges geht, nicht oh ne trif tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass von den LSE-Tabellenlöhne n ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen sei . Sie begründete dies mit ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Anpas sungsfähigkeit an Regeln und Routinen, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit, der leicht eingeschränkten Gruppenfähigkeit und dem erhöhten Pausenbedarf und einer Teilpensumsarbeit , welche au f Vor- und Nachmittagsstunden zu legen sei (vgl. Urk. 1 S.

8).

Hinsichtlich des leidensbedingte n Abzuges ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspun ktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 833 / 2017 vom 20 . April

2018 E. 2.2 ). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung durch Dr. O.___ und führten zur von den Gutachtern veranschlagte n eingeschränkte n Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 33 %

(vgl. Urk. 10/30 S. 19). Damit ist ein zusätzlicher Tabellen lohnabzug nicht angezeigt , zumal der Beschwerdeführerin auch mit den seitens des Rheumatologen genannten Einschränkungen (E. 6.4) ein relativ weiter Be re i ch von Tätigkeiten offen steht . Darüber

hinaus stellt weder d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers , noch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , praxisgemäss ein eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_266/2017

vom 29 . Mai 201 8 E. 3.4.2 ).

Ein triftiger Grund , von der Be urteilung durch die Beschwerdegegnerin abzuweichen , ist nicht ersichtlich .

Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 67 % (vgl. E 6.4) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % , was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt (vgl. E. 1.2) .

Bei dieser Sachlage kann eine gerichtliche Überprüfung der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mittels strukturierte n Beweisverfahren s nach BGE 141 V 281 unterbleiben. 8.

8.1

Die Beschwerdeführer in beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei gebung von Advokatin Karin Wüthrich , Olten ( procap ), als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewie sen (vgl. Urk. 3/5) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr

ist daher die un entgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Karin Wüthrich

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren

( vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115 ). 8.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Am 17 . November 201 6 (Urk. 12 ) reichte Advokatin

Karin Wüthrich , Olten, eine Kostennote mit einem Stunden aufwand von 9,6 Stunden zum einem Honorar stundenansatz von Fr. 170 .-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 75.90

ein ( Urk. 13) .

Der geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen sind angemes sen. Gerichtsüblich werden für gemeinnützige Organisationen tätige Anwälte mit einem Stundenansatz von Fr. 185.-- entschädigt. Demen tsprechend ist die Ent schädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu setzen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 26. September 2016 wird der Beschwerdeführerin Karin Wüthrich , Olten ( procap ), als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller