Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene
X.___ war vom 1. April 2008 bis am 3 0. Novem ber 2008 bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Arbeitszeugnis vom 1 0. Febru ar 2009, Urk. 7/19/1) . Vom 1. Dezember 2008 bis 2 8. Februar 2009 arbeitete sie bei der Z.___
AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2010 , Urk. 7/8). Ab 1. März 2009 bezog X.___
Taggelder der Arbeits losen versicherung (Bericht der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 1. Juni 2010, Urk. 7/11). Am 3 1. Mai 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) mel dete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem bei der Begutachtungsstelle A.___ ein internistisch-rheumatologisches Gutachten einholte (G ut achten vom 14. November 2011, Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 5. März 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/48). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Ein wand vom 22. März 2012, Urk. 7/52, und vom 1 4. Mai 2012, Urk. 7/59) , gab die IV-Stelle bei der A.___ ein weiteres bidisziplinäres Gutachten in Auftrag , diesmal in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie . Die A.___ er stattete dieses am 1. November 2012 ( Urk. 7/81). M it Verfügung en vom 2. August ( Urk. 7/9 4 ) und vom 12. August 2013 ( Urk. 7/10 6 ) sprach die IV-Stelle
X.___
ab dem
1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zu
(vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 7/86) . Die von X.___ am 1 6. Septem ber 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/112) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/122) in dem Sinne teilweise gut, dass die an gefochtenen Verfügungen vom 2. und 1 2. August 2013 insoweit aufgeho be n wurden, als sie ab dem 1. November 2012 den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente vernein t en, und es wurde die Sa che an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgte n
psy chiatri schen Abklärungen , über den Leistungsanspruch ab 1. November 2012 neu verfüge.
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen v or, wo bei sie unter anderem beim
B.___
ein interdisziplinäres (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neu ropsychologie) Gutachten einholte (Gutachten vom 1 4. Dezember 2015, Urk. 7/150) . Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2016 ( Urk. 7/153) stellte die IV-Stelle i n Aussicht, X.___ ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invaliden rente auszurichten. Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben (Einwand vom 15. Januar
2016, Urk. 7/156, und vom 2 3. Februar 2016, Urk. 7/158) und die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des B.___ ein geholt hatte (Stellungnahm e vom 3 1. Mai 2016, Urk. 7/165), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. August 2016 ( Urk. 2) einen Anspruch von X.___ auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente. 2.
Dagegen liess X.___ am 2 6. September 2016 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Beschwerdegegneri n sei zu verpflichten ihr ab 1. November 2012 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertels-Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2. November 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat 2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts , ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auc h dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verän dert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unver än de rt gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Be urteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438 /2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.
Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/122 E. 4.1) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion im CDC Stadium A2 mit möglicher HIV-assoziierter Spondyl o arthritis , Synovitiden der
Metacar pophalangealgelenke , der Proximalen Interphalangealgelenke (PIP) und der oberen Sprungelenke , Enthesitiden der Endphalangen und leichten produk tiven Veränderungen der PIP sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten . Die Beschwerde führerin sei aufgrund der degenerativen Veränderung en ihrer Fingerg elenke nicht mehr in der Lage , ihrer zuletzt ausgeübten feinmotorischen manuellen Tätigkeit (Anfertigung von medizinischen Sonden) nachzugehen. Überdies habe für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und nicht speziell fein motorisch anspruchsvolle Tätigkeiten zuerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestanden, wobei sich die Reduktion der Arbeits fähigkeit aus der raschen Ermüdbarkeit, dem erhöhten Pausenbedarf sowie aus der Notwen dig keit regelmässiger Therapieanwendung zum Erhalt der Leistungsfähigkeit erge ben habe. Ab Dezember 2011 sei die Beschwerdeführerin gemäss dem unbe strit tenen und schlüssigen Gutachten der A.___ vom 1. November 2012 wegen ei ner Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in einer ange passten kör perlich leichten Tätigkeit ohne Beanspruchung der Feinmotorik der kleinen Fingergelenke lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig , wobei aus rein rheumato logischer Sicht eine Arbeitsfäh i gkeit von 50 % in angepasster Tätig keit und aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der aktuellen depressiven Epi sode eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (E. 4.2).
Das hiesige Gericht erachtete jedoch einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/120/4-8 ), mit welchem nebst einer rezidivierenden depressiven Stö rung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F 32.1) mit rasch wechselnder Symp tomatik und Angstsymptomen auch eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) diagnostiziert wurde, als geeignet, Abklärung en hinsichtlich einer Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung in der A.___ am 1 5. August 2012 als geboten erschei nen zu lassen. Das hiesige Gericht wies deshalb die Sache an die Beschwer de geg nerin zurück, damit sie den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführe rin ab dem 15. Au gust 2012 neu abkläre (E. 4.2 und E. 5.6 ). 4. 4.1
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober
2014 ( Urk. 7/122 ) sind insbesondere die folgenden Berichte aktenkundig: 4.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 8. April 2014 in der Klinik für Neuro logie des D.___ neuropsychologisch untersucht (Be richt vom 2 8. April 2014, Urk. 3/5) . Die Untersuchenden kamen dabei zum Schluss, dass leichte bis mittelschwere Minderleistungen im Bereich der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie im exekutiven Bereich der ver balen und figuralen Ideenflüssigkeit bestünden. Au fgrund der erhobenen Befunde mit Beeinträchtigungen in zwei kognitiven Domänen sowie den Hinweisen auf Einschränkungen der autonomen Alltagsfunktionen stell t en sie den Verdacht auf ein HIV-assoziiertes mildes neurokognitives Defizit. Eine Überlagerung durch die depressive Verstimmung sowie die Schmerz symp tomatik sei jedoch anzunehmen. 4.3
Die Beschwerdeführerin wurde vom 2 5. September 2013 bis 3 0. April 2014 in der Tagesklinik der E.___ behandelt. Mit Aus trittsbericht vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/133/11-13) nannten die behan delnden Ärzte als psychiatrische Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F 41.0)
Die Beschwerdeführerin leide unter diversen körperlichen und psychischen Einschränkungen, die in einer grossen Komplexität miteinander interagier ten. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen. In den letzten Wochen habe die Beschwerdeführerin aber wieder verstärkt unter verschiedenen körperlichen Beschwerden wie Gelenkschmerzen, Übelkeit und Schwindel gelitten. Die Beschwerdeführerin verlasse die Tagesklinik auf eigenen Wunsch. Die inten sive Therapie an der Tagesklinik sei eine zu grosse zusätzliche Belastung, die Beschwerdeführerin müsse sich aktuell zuerst wieder körperlich stabilisieren. 4.4
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des D.___ erklärten mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Februar 2015 ( Urk. 7/131), seit ihrem letzten Bericht vom August 2012 seien bezüg lich HIV-Infektion keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Seit ihrem letzten Bericht habe sich jedoch die depressive Symptomatik der Beschwer deführerin deutlich verschlechtert. Im Vordergrund der depressiven Störung bestünden eine Antriebsstörung u nd eine hoffnungslose Grundstimmung . Es lägen zudem neuropsychologische Defizite vor, welche zum Teil organisch bedingt sein dürften. W ie derholte neuropsychologische Abklärungen und MRI-Untersuchungen, zuletzt 2014, hätten Befunde erbracht, welche mit einer HIV-assoziierten Enzephalopathie vereinbar seien. Ebenfalls nicht gebessert hätten sich die rheumatologischen Beschwerden. Die Beschwerden seien teilweise klar in Gelenken festgelegt. Es liessen sich sonographisch
Synovitiden nachweisen. Zum Teil bestehe auch ein eher uncharakteris ti sches , fibromyalgieartiges Be s chwerdebild. Es seien verschiedene rheumato lo gische Therapieversuche unternommen worden, welche allerdings mässig erfolgreich gewesen seien. Die Prognose betreffend neue Morbidität und Mo r ta lität der HIV-Infektion sei mit der aktuell erfolgreichen antiviralen Therapie nicht ungünstig. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht haupts ächlich infek tiologisch be dingt. Unter Berücksichtigung der r heumatologische n , psy chiatrische n und neurop s ychologische n Beeinträchtigungen erscheine eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aber plausibel . Die Beeinträchtigungen hinsicht lich Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten sich seit dem Bericht vom Juli 2010 nicht verändert und am höchsten im Ausmass verschlechtert. 4 .5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 7. April
2013 (richtig wohl: 2015 ; Urk. 7/133/1-5 ) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1) mit rasch wechselnde r Symptomatik und Angstsymptomen (bestehen d vermutlich seit etwa 2008) - Panikstörung (paroxysma le Angst; ICD-10 F41.0; bestehe nd
sicher seit 2013)
Im Bereich ihrer angestammten Tätigkeit in der Montage medizinischer Präzisi onsinstrumente sei die Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit 100 % (Kom bination feinmotorischer Einschränkungen und psychische Schwankungen). Der Anteil der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei mit 50 bis 70 % zu veranschlagen. Der Beginn lasse sich aus seiner Perspektive nicht mit Sicherheit festlegen, die Arbeitsunfähigkeit bestehe in diesem Ausmass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne Zweifel seit Therapiebeginn bei ihm (1 2. März 2013) , mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit ei nigen Monaten zuvor. Aufgrund von Vorberichten müsse der Beginn der Re duktion der Arbeitsfähigkeit aber weit vordatiert werden, wobei sich das Ausmass von ihm nicht beurteilen lasse. Bei der vorliegenden Polymorbidität lasse sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht fachspezifisch präzise beur teilen. Durch die Interaktion der Beschwerden könne aber bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. 4 . 6
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, erklärte mit Be richt an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. April 2015 ( Urk. 7/136) , im Ver gleich zu November 2012 zeige sich aus rein rheumatologischer Sicht ein etwa unverändertes, leicht progredientes Beschwerdebild mit unveränderten Diagnosen. Vor allem die Spondyl o arthritis sei in den letzten Monaten wie der vermehrt aktiv geworden. D er zwischenzeitliche Verlauf sei charakteri siert von einer passageren Besserung der entzündlichen Schmerzkomponente unter der TNF-Hemmer-Behandlung. Diese Behandlung habe sistiert werden können. Dabei sei es jedoch wieder zu vermehrter Aktivität gekommen und es sei ein Wiederbeginn der Behandlung geplant. Im Übrigen hätten sich die Beschwerden von Seiten der Fingerpolyarthrose ebenfalls etwas akzentuiert . Es persistierten zudem immer wieder Beschwerden von Se iten der Epicondy lopathia
humeri
ulnaris rechts. Im Übrigen habe sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin leicht verschlechtert. 4 .7
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des D.___ erklärten mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 3/4) unter anderem , nach wie vor bestehe eine Fatiguesymptomatik , welche wahrscheinlich multifak toriell bedingt sei. Wegen der depressiven Störung , der fati gu e artigen Symp tomatik sowie wegen de s Schmerzsyndrom s sei die Be schwe r deführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 8
Mit Gutach ten vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7/150)
hielten die Gutachter de s B.___ fest ( Urk. 7/150/51 -52 ) , von Seiten des HIV-Infektes scheine die Situa tion relativ stabil zu sein. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kon zentrationsstörungen hätten sie auch anlässlich der neuropsychologi schen Untersuchungen nicht verifizieren können. Die Beschwerdeführerin habe durch schnittliche Resultate ohne eindeutigen Hinweis auf eine Kon zentra t ionsstörung erreicht. Sämtliche diesbezüglichen Test s hätten im Norm be reich gelegen . Von Seiten des Morbus Menière sei die Beschwerde führerin nach der Operation weitgehend beschwerdefrei. Sie sei allerdings nahezu vollständig taub auf
de m linken Ohr. Hinsichtlich der Allergie sei die Be schwerdeführerin weitestgehend ebenfalls beschwerdefrei. Es hätten nie asth matische Beschwerden bestanden . Im Rahmen sämtlicher dieser internis ti schen Diagnosen sei der Zustand seit 2012 stabil.
Im Bereich des Bewegungsapparates bestehe eine Beschwerdesymptomatik seit etwa 2009 mit Schmerzen im Ber ei ch der Hände und der Finger-Region beidseits, der Ellbogen, der Schulterregion sowie der Knie - und Sprungge lenke . Im Jahr 2011 hätten sonographisch
Arthrosynovitiden im Handbereich beid seits festgestellt werden können. Bei anhaltender Beschwerdesymptoma tik im Sinne von Arthrosynovitiden im Bereich der Hände und Sprungge lenke rechts betont sei im Jahr 2012 über etwa drei Monate eine Basistherapie mit Enbrel durchgeführt worden, wodurch gemäss Aktenlage eine Remission erreicht worden sei . In der Folge sei b is Frühjahr 2015 keine Rheumabasis therapie mehr durchgeführt worden . Von April bis September 2015 sei wie der eine Therapie mit Enbrel erfolgt . Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sei damit jedoch keine Remission der Gelenkbeschwerden erreicht worden. Im Vordergrund stünden morgenbetonte Schmerzen im Handbereich . Im Bereich der Kniegelenke und im Bereich der Fusssohlen bestünden Schmerzen vor allem beim Gehen. Aktuell zeigten sich klinisch keine Hinweise auf eine Arthrosynovitis . Man finde jedoch das Bild einer Fasziitis
plantaris beidseits und
periartikuläre Bef un de an den Ellbogen beidseits linksbetont und im Bereich des Schultergürtels. Im Abschnitt des Achsenskelettes (LWS) bestehe eine Situation mit chronischem tendomyotisch -betontem zervikovertebralem
Syndrom und lumbovertebralem Syndrom ohne Hinweise auf radikuläre
Reiz- oder Ausfallphänomene ( vgl. Urk. 7/150/32). In den bisher durchge führten bildgebenden Untersuchungen mit MR I LWS im Juni 2012 habe sich eine mögliche Romanus-Läsion im Sinne einer abg elaufenen entzündlichen Affektion im Rahmen einer undi fferenzierten, wahrscheinlich HIV-assoziier ten Spondyloarthritis gezeigt. In den Nativ-Röntgenbilder n der Hände und Füsse seien keine erosiven Veränderungen festgestellt worden. Weiterhin zeigten sich weichteilrheumatische Beschwerden an den Ellbogen beidseits, linksbetont. E s
fänden sich zudem Hinweise auf ein mögliches Karpaltun nelsyndrom beidseits mit differentialdiagnostischer Erwägung einer Neuro pathie bei HIV-Infektion. Im Weiteren lägen Hinweise auf ein Raynau d -Syn drom und eine partielle Sicca -Symptoma t ik vor . Klinische Anzeichen für das Vorliegen einer Dermatomyositis , Myositis oder Psoriasis fehlten. Es lägen chronifizierte Myalgien vor, diese seien möglicherweise im Zusammenhang mit der laufenden antiretroviralen Therapie zu interpretieren. Weiterhin fehlt en Hinweise für Vaskulitisherde .
Die psychisch eigentlich stabile, intelligente und ressourcenreiche Be schwer de führerin sei durch eine Kombination von Erkrankung, psychoso zialen Prob lemen und strukturellen Schwierigkeiten durch Firmenschliessun gen in ihrer Existenz so massiv belastet worden, dass sie im Jahr 2012 nach einem ver mutlichen Suizidversuch per f ürsorgerische Unterbringung in einer psychia trischen Klinik hospitalisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ausser einer mittelschweren depressiven Symptomatik auch eine ausgeprägte iatro gene Benzodiazepinabhängigkeit gezeigt , die sicherlich die psychische Be find lichkeit der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert habe. Durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.___ , der sowohl ein e Reduktion der Benzodiazepine wie auch die Etablierung einer antide pressiven Medikation veranlasst habe, habe sich der psychische Zustand im Vergleich zum Jahr 2012 markant stabilisiert. A uch heute finde sich jedoch noch eine mittelschwere depressive Symptomatik. Aufgrund der raschen Er müdbarkeit, dem erhöhten Erholungsbedürfnis, der Antriebsminderung und der Schmerz symptomatik
erachteten
die Gutachter die psychische Belastbarkeit der Be schwerdeführerin als zu 50 % reduziert. Sie hielten fest, d iese Einschätzung decke sich mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, liege jedoch etwas unterhalb der Einschätzung des A.___ -Gutachtens von 2012 und der Beurteilung durch die Psychiatri sche Universitätsklinik, ebenfalls im Jahr 201 2. Hierbei handle e s sich nicht um eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes, sondern um eine unterschiedliche Einschätzung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin.
Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit vor allem manueller feinmotorischer Anforderung sei nicht mehr gegeben. Dies gelte auch für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, welche einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entspreche. In einer adaptierten Tätigkeit erachteten
d ie Gutachter die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit sei sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht und auch in Kom bination dieser beiden Teilaspekte gegeben. Nicht mehr möglich seien Tätig keiten auf Gerüsten und Leitern und Tätigkeiten, die höhere Anforderungen an das Gehör stell ten. Zu fordern wäre eine leichte Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und nicht in engen Räumen (Klaustrophobie). Es sei dabei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein solches Pensum zu Haus im Haushalt absolviere, das heisst mit dem Haushalt und der Pflege ih res Gatten und ihres Schwiegervaters. Besonders sei zudem darauf hinzu weisen , dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch von
psychischer Seite eine gewisse Struktur und Halt geben würde, und dies durchaus auch therapeutisch sinnvoll wäre ( Urk. 7/150/54-55) . 4 . 9
Dr. C.___ nahm am 6. März 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin zum B.___ -Gutachten dahingehend Stellung ( Urk. 7/159) , als er das Gutachten als sehr umfassend und vollständig erachte , mit Aus nahme der feh lenden Berücksichtigung der ausgeprägten Schwankungen der Intensität zentraler gesundheitlicher Parameter im Verlauf. Im August 2013 habe die Beschwerdeführerin eine akute Krise mit somatischer und psychia trischer Hospitalisation mittels Fürsorgerischer Unterbringung im Anschluss an eine Tablette ni ntoxination entwickelt. Seither zeig t en sich m assive Schwan kun gen im Verlauf hinsichtlich der Schmerzsymptomatik, der depres siven Stim mungslage sowie der Angst- und Panikphasen. Diese Instabilität sei bei The rapiebeginn bei ihm im März 2013 nicht vorhanden gewesen und sei aus der Aktenlage für die Zeit davor auch nicht auszumachen. Gegenüber 2012 müsse demzufolge von einer Verschlechterung ausgegangen werden, die sich 2014 auf einem tieferen Niveau stabilisiert und seither leicht ver bessert habe. Im B.___ -Gutachten heisse es hingegen, der psychische Zustand der Be schwerdeführerin habe sich seit 2012 markant stabilisiert, was für ihn nicht nachvollziehbar sei .
Aufgrund des wechselhaften Verlaufes in Kombination mit einer raschen und ausgeprägten Ermüdbarkeit wegen der rheumatisch bedingten Schmer zen könne er die Einschätzung der B.___ -Gutachter betreffend Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit zwischen Therapiebeginn bei ihm im April 2013 und heute weder nachvollziehen noch teile n . Er erachte die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin seit 2013 bis heute in der psychischen und somatischen Kombination als erheblich reduziert mit einer Veranschlagung von 60 bis 80 % , wovon die psychische Komponente alleine 50 bis 70 % ausmache n dürfte. Eine genauere Differenzierung vorzunehmen wäre sehr will kürlich. Die Beschwerdeführerin sei stunde n
- oder halbtageweise aus gesprochen leistungsfähig, was es ihr ermögliche, flexibel Hausarbeit und Betreu ung von Verwandten vorzunehmen, was aber bedinge, dass keine genaue zeitliche Planung notwendig sei. 4 . 10
Am 3 1. Mai 2016 nahmen die B.___ -Gutachter zu den Ausfü hrungen von Dr. C.___ Stellung ( Urk. 7/165) und führten dabei als Gründe, weshalb sie im Verlauf eine Besserung des psychischen Zustandes insbesondere im Vergleich zum Jahr 2012 festgestellt hatten, an: Der massiv reduzierte Benzodiazepin-Konsum von einer damaligen Dosis von bis zu 15mg pro Tag habe auf eine gelegentliche Einnahme von 1mg pro Tag gesenkt werden können. Dies und dessen Folgen stellten in ihren Augen eine markante Verbesserung des Ge sundheitszu s tandes dar. Ein weiteres Indiz sei die Verringerung der Frequenz der Panikattacken, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die erfolgreiche Psychotherapie und die oben erwähnte Reduktion der Benzodiazepine zu rückzuführen sei . Zudem stelle auch die reduzierte depressive Stimmungslage mit Rückgang der Suizidalität und des Lebensüberdrusses aus ihrer Sicht eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dar. Schliesslich könne auch die fehlende Notwendigkeit erneuter stationärer oder teilstationärer Aufenthalte als ein Hinweis auf eine Verbesserung des psychischen Zustan des gewertet werden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtene n Entscheid vom 2 2. August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ab August 2012, das heisst nach Vornahme der Untersuchungen der A.___ -Gutachter , nicht wesentlich ver ändert habe und sie weiterhin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentli chen auf das B.___ - Gutachten vom 14. Dezember 2015 (vgl. E. 4 .8). 5 .2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3 b/ bb ). Vorliegend bestehen kein e Indizien , welche gegen die Beweistauglichkeit des B.___ -Gutachtens vom 1 4. Dezember 2015
sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an be weistaugliche medizinisc he Gutachten gestellt werden ( vgl. BGE 125 V 351 E.
3a ).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete ( Urk. 1 S.
12), weist kei ner der an der Begutachtung mitwirkenden Ärzte spezielle Fachkenntnisse be züg lich Infektionskrankheiten auf. Vorliegend besteht je doch kein Anlass, aufgrund des Fehle n s einer spezialärztlichen infektiologi schen Untersuchung die Beweistauglichkeit des B.___ -Gutachtens in Frage zu stellen. So geht aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Infektionskrank heiten und Spital hy giene des D.___ klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführern seit August 2012, das heisst seit ihrem Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/77), welcher bei der Begutachtung durch die A.___ -Gutachter Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 7/81/3), bezüglich HIV-Infektion nicht wesentlich verändert hat (E.
4 . 4 ). Die Ärzte der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene des D.___
führten lediglich Veränderungen des Gesundheitszustandes betreffend die ( Folge -)E rkrankunge n aus den Berei chen Psychiatrie und
Rheumatologie an , hinsichtlich welcher spezialärztliche Begutachtungen durchgeführt wurden. In Anbetracht dessen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/122) den infektiologisch en Gesundheitszustand als rechtsgenügend abgeklärt erachtete und seither keine Veränderung eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter , welche letztverantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) ,
k eine spezialärztliche infektiologische Abklärung durchführten.
Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.
11) berücksich ti gen die Gutachter sehr wohl die Auswirkungen der von der Be schwer de führerin geklagten Fatigue . Die Gutachter ordneten die entspre chenden Symp tome jedoch dem psychischen Gesundheitszustand zu und hielten ent sprechend auch aufgrund der raschen Ermüdbarkeit und dem er höhten Erho lungsbedürfnis eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht fest (vgl. E. 4.8).
Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes ( Urk. 1 S. 10) gilt es zu beachten, dass die B.___ -Gut achter zwar gesamtmedizinisch wie das hiesige Gericht im Urteil vom 31.
Oktober 2014 ( Urk. 7/122), welches im Wesentlichen auf der Beurteilung der A.___ -Gutachter vom 1. November 2012 ( Urk. 7/81) beruhte, bis August 2012 von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (vgl. E. 4.8, E. 3 und Urk. 7/81/6). Aus rein psychiatrischer Sicht hielten die B.___ -Gutachter jedoch eine 50%ige Einschränkung fest (E. 4.8), während die A.___ -Gutachter eine 30%ige Einschrän kung attestiert hatten ( Urk. 7/81/7-8). Ob die Einschätzung der B.___ -Gutachter - wie diese festhielten - in einer anderen Beurteilung oder einer Verschlechterung gegenüber der vormaligen Beurteilung durch die A.___ -Gutachter gründet, ist vorliegend ohne Belang. Fest steht jedenfalls, dass die B.___ -Gutachter den Beschwerden der Be schwer deführerin mit einer höheren Einschränkung aus psychiatrischer Sicht hinreichend Rechnung getragen haben. Dass diese Einschätzung keinen Ein fluss auf die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit zeitigt, kann den B.___ -Gut achtern selbstredend nicht zum Vorwurf gereichen. Offen bleiben kann, welche Ursache zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin im August 2013 geführt hatte
( vgl. Urk. 1 S. 12 und Urk. 7/165/1 ). Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach Eintritt in die Klinik unmittelbar besserte und einer leichten depressiven Symptomatik entsprach ( Urk. 7/120/6 und Austritts be richt der G.___ –vom 2 7. August 2013, Urk. 7/113/5-6), steht nämlich unabhängig der konkreten Ursache fest, dass die zur Hospitalisation führende Ursache nicht eine an dauernde Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zur Folge hatte. 5 .3
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 7. April 2015 aus rein psychiatrischer Sicht eine 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 4 .5 ). Die von den B.___ -Gutachtern attestierte Ar beitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 50 % liegt somit inner halb des von Dr. C.___ festgehaltenen Rahmens. Unter Berücksichtigung, dass es bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. C.___ auch der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezial ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) und in Anbetracht der Verschiedenheit
von Behandlungs- und Be gutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) besteht gestützt auf den Beric h t von Dr. C.___ vom 7. April 2015 kein Anlass, die psychiatrische Ein schätzung der B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die von Dr. C.___ gesamtmedizinisch attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ist es Dr. C.___ als Psychiater doch nicht im gleichen Ausmass
wie den begutach tenden Fachärzten möglich, die somatischen Einschränkungen zu beurteilen .
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2016 (E. 4 .9) hielt Dr. C.___ zwar erhebli che Schwankungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdefü hrerin fest, attestierte aus rein psychiatrischer Sicht jedoch unverändert eine 50- bis 70%ige Arbeits un fähigkeit. Dr. C.___ führte im W eiteren eine Verschlechte rung des Ge sundhei t s zustandes geg enüber 2012 an, welche sich ab Som mer 2013 manifestiert habe ( Urk. 7/159/3) . Hierbe i gilt es zu beachten, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. April 2015 erklärt ha tt e, die attestierte 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe ohne Zweifel seit Therapiebeginn bei ihm am 1 2. März 2013, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit s eit einigen Monaten zuvor (Urk. 7/133/3). Damit ging
Dr. C.___
mit Bericht vom 7. April 2015 davon aus, dass bereits vor Sommer 2013 im gleichen Umfang e ine Arbeitsunfähigkeit bestand . E ine länger dauernde, wesentliche Ver schlechterung ab Sommer 2013 ist daher gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ nicht nachvollziehbar . 5 .4
Die Ärzte der E.___ mach t en in ihrem Bericht vom 3 0. April 2014 (E. 4 .3) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht gehen zudem keine Angaben hervor, welche einer grundsätzlichen 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entgegenstehen würden. S elbst bei Eintritt in die Klinik am 2 5. September 2013 war mit Ausnahme einer leicht gedrückten Stimmung, einer verminderten Schwingungsfähigkeit, teilweiser Nervosität und vermindertem Antrieb der psychische Befund unauffällig. So waren insbesondere Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung, Merkfähig keit sowie semantisches und biographisches Gedächtnis unauffällig (vgl. Urk. 7/133/12). 5 . 5
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 2 8. April
2015 fest, dass das Be schwer debild der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht etwa unverändert, leicht progredient sei (E. 4.6) . Auch wenn sich die Be schwerden von Seiten der Fingerpolyarthrose etwas akzentuiert habe n und immer wieder Beschwerden von Seiten der Epicondylopathia
humer i
ulnaris rechts persistieren, kann hieraus nicht e ine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes im Vergleich zu August 2012 abgeleitet werden. So ist die angeführte Veränderung hinsichtlich der Fingerpolyarthrose
– wenn über haupt – von geringem Ausmass (vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ vom 8. August 2012, Urk. 7/59/5-6) und geht aus dem Bericht von Dr. F.___ hervor, dass es durch die am 3 1. August 2012 (vgl. Urk. 7/79/2) begonnene TNF-Hemmer-Behandlung zu einer Besserung der entzündlichen Schmerz komponente gekommen ist . Hinsichtlich der gesamtmedizi nischen Beurtei lung, bezüglich welcher Dr. F.___ eine leichte Verschlechterung angeführt hat, kann die Einschätzung von Dr. F.___ diejenige der Gutachter von vorn h erein nicht in Frage stellen, erklärt er doch selber , zum psychischen Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen zu können (vgl. E. 4 .6). 5 . 6
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___
hielten mit Bericht vom 28. April 2014 einen Verdacht auf ein HIV-assoziiertes mildes neurokogniti ves Defizit fest , wobei sie ausdrücklich auf eine Überlagerung durch die de pressive Verstimmung sowie die Schmerzsymptomatik hinwiesen (E. 4.2 ) . Die B.___ -Gutachter konnten den Verdacht eines HIV-assoziierten neurokogniti ven Defizit s in der Folge aber nicht bestätigen (vgl. E. 4 .8). In Anbetracht dessen, dass die Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___ lediglich eine Ver dachtsdiagnose stellten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_855/2009 vom 3. März 2010 E. 2.4 und 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3) und die B.___ -Gutachter umfangrei che neuropsychologische Tests durchführten (vgl. Urk. 7/150/44-48) , vermag der Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie die Einschätzung der B.___ -Gutac hter ebenfalls nicht in Frage zu stellen. 5.7
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch nach August 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist und ihr , da sich das zumut bare Arbeitsprofil im Wesentlichen nicht verändert hat (vgl. E.
3 , Urk. 7/81/29 und E.
4.8 ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Okto ber 2014 E. 5, Urk. 7/122 ) , auch über November 2012 eine halbe Invaliden rente ausrichtet. 6 .
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene
X.___ war vom 1. April 2008 bis am 3 0. Novem ber 2008 bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Arbeitszeugnis vom 1 0. Febru ar 2009, Urk. 7/19/1) . Vom 1. Dezember 2008 bis 2 8. Februar 2009 arbeitete sie bei der Z.___
AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2010 , Urk. 7/8). Ab 1. März 2009 bezog X.___
Taggelder der Arbeits losen versicherung (Bericht der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 1. Juni 2010, Urk. 7/11). Am 3 1. Mai 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) mel dete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem bei der Begutachtungsstelle A.___ ein internistisch-rheumatologisches Gutachten einholte (G ut achten vom 14. November 2011, Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 5. März 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/48). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Ein wand vom 22. März 2012, Urk. 7/52, und vom 1 4. Mai 2012, Urk. 7/59) , gab die IV-Stelle bei der A.___ ein weiteres bidisziplinäres Gutachten in Auftrag , diesmal in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie . Die A.___ er stattete dieses am 1. November 2012 ( Urk. 7/81). M it Verfügung en vom 2. August ( Urk. 7/9
E. 4 ) und vom 12. August 2013 ( Urk. 7/10
E. 4.1 Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober
2014 ( Urk. 7/122 ) sind insbesondere die folgenden Berichte aktenkundig:
E. 4.2 ) . Die B.___ -Gutachter konnten den Verdacht eines HIV-assoziierten neurokogniti ven Defizit s in der Folge aber nicht bestätigen (vgl. E. 4 .8). In Anbetracht dessen, dass die Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___ lediglich eine Ver dachtsdiagnose stellten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_855/2009 vom 3. März 2010 E. 2.4 und 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3) und die B.___ -Gutachter umfangrei che neuropsychologische Tests durchführten (vgl. Urk. 7/150/44-48) , vermag der Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie die Einschätzung der B.___ -Gutac hter ebenfalls nicht in Frage zu stellen. 5.7
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch nach August 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist und ihr , da sich das zumut bare Arbeitsprofil im Wesentlichen nicht verändert hat (vgl. E.
3 , Urk. 7/81/29 und E.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom 2 5. September 2013 bis 3 0. April 2014 in der Tagesklinik der E.___ behandelt. Mit Aus trittsbericht vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/133/11-13) nannten die behan delnden Ärzte als psychiatrische Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F 41.0)
Die Beschwerdeführerin leide unter diversen körperlichen und psychischen Einschränkungen, die in einer grossen Komplexität miteinander interagier ten. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen. In den letzten Wochen habe die Beschwerdeführerin aber wieder verstärkt unter verschiedenen körperlichen Beschwerden wie Gelenkschmerzen, Übelkeit und Schwindel gelitten. Die Beschwerdeführerin verlasse die Tagesklinik auf eigenen Wunsch. Die inten sive Therapie an der Tagesklinik sei eine zu grosse zusätzliche Belastung, die Beschwerdeführerin müsse sich aktuell zuerst wieder körperlich stabilisieren.
E. 4.4 Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des D.___ erklärten mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Februar 2015 ( Urk. 7/131), seit ihrem letzten Bericht vom August 2012 seien bezüg lich HIV-Infektion keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Seit ihrem letzten Bericht habe sich jedoch die depressive Symptomatik der Beschwer deführerin deutlich verschlechtert. Im Vordergrund der depressiven Störung bestünden eine Antriebsstörung u nd eine hoffnungslose Grundstimmung . Es lägen zudem neuropsychologische Defizite vor, welche zum Teil organisch bedingt sein dürften. W ie derholte neuropsychologische Abklärungen und MRI-Untersuchungen, zuletzt 2014, hätten Befunde erbracht, welche mit einer HIV-assoziierten Enzephalopathie vereinbar seien. Ebenfalls nicht gebessert hätten sich die rheumatologischen Beschwerden. Die Beschwerden seien teilweise klar in Gelenken festgelegt. Es liessen sich sonographisch
Synovitiden nachweisen. Zum Teil bestehe auch ein eher uncharakteris ti sches , fibromyalgieartiges Be s chwerdebild. Es seien verschiedene rheumato lo gische Therapieversuche unternommen worden, welche allerdings mässig erfolgreich gewesen seien. Die Prognose betreffend neue Morbidität und Mo r ta lität der HIV-Infektion sei mit der aktuell erfolgreichen antiviralen Therapie nicht ungünstig. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht haupts ächlich infek tiologisch be dingt. Unter Berücksichtigung der r heumatologische n , psy chiatrische n und neurop s ychologische n Beeinträchtigungen erscheine eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aber plausibel . Die Beeinträchtigungen hinsicht lich Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten sich seit dem Bericht vom Juli 2010 nicht verändert und am höchsten im Ausmass verschlechtert. 4 .5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 7. April
2013 (richtig wohl: 2015 ; Urk. 7/133/1-5 ) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1) mit rasch wechselnde r Symptomatik und Angstsymptomen (bestehen d vermutlich seit etwa 2008) - Panikstörung (paroxysma le Angst; ICD-10 F41.0; bestehe nd
sicher seit 2013)
Im Bereich ihrer angestammten Tätigkeit in der Montage medizinischer Präzisi onsinstrumente sei die Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit 100 % (Kom bination feinmotorischer Einschränkungen und psychische Schwankungen). Der Anteil der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei mit 50 bis 70 % zu veranschlagen. Der Beginn lasse sich aus seiner Perspektive nicht mit Sicherheit festlegen, die Arbeitsunfähigkeit bestehe in diesem Ausmass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne Zweifel seit Therapiebeginn bei ihm (1 2. März 2013) , mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit ei nigen Monaten zuvor. Aufgrund von Vorberichten müsse der Beginn der Re duktion der Arbeitsfähigkeit aber weit vordatiert werden, wobei sich das Ausmass von ihm nicht beurteilen lasse. Bei der vorliegenden Polymorbidität lasse sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht fachspezifisch präzise beur teilen. Durch die Interaktion der Beschwerden könne aber bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. 4 .
E. 4.8 ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Okto ber 2014 E. 5, Urk. 7/122 ) , auch über November 2012 eine halbe Invaliden rente ausrichtet. 6 .
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 6 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, erklärte mit Be richt an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. April 2015 ( Urk. 7/136) , im Ver gleich zu November 2012 zeige sich aus rein rheumatologischer Sicht ein etwa unverändertes, leicht progredientes Beschwerdebild mit unveränderten Diagnosen. Vor allem die Spondyl o arthritis sei in den letzten Monaten wie der vermehrt aktiv geworden. D er zwischenzeitliche Verlauf sei charakteri siert von einer passageren Besserung der entzündlichen Schmerzkomponente unter der TNF-Hemmer-Behandlung. Diese Behandlung habe sistiert werden können. Dabei sei es jedoch wieder zu vermehrter Aktivität gekommen und es sei ein Wiederbeginn der Behandlung geplant. Im Übrigen hätten sich die Beschwerden von Seiten der Fingerpolyarthrose ebenfalls etwas akzentuiert . Es persistierten zudem immer wieder Beschwerden von Se iten der Epicondy lopathia
humeri
ulnaris rechts. Im Übrigen habe sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin leicht verschlechtert. 4 .7
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des D.___ erklärten mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 3/4) unter anderem , nach wie vor bestehe eine Fatiguesymptomatik , welche wahrscheinlich multifak toriell bedingt sei. Wegen der depressiven Störung , der fati gu e artigen Symp tomatik sowie wegen de s Schmerzsyndrom s sei die Be schwe r deführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4 .
E. 8 Mit Gutach ten vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7/150)
hielten die Gutachter de s B.___ fest ( Urk. 7/150/51 -52 ) , von Seiten des HIV-Infektes scheine die Situa tion relativ stabil zu sein. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kon zentrationsstörungen hätten sie auch anlässlich der neuropsychologi schen Untersuchungen nicht verifizieren können. Die Beschwerdeführerin habe durch schnittliche Resultate ohne eindeutigen Hinweis auf eine Kon zentra t ionsstörung erreicht. Sämtliche diesbezüglichen Test s hätten im Norm be reich gelegen . Von Seiten des Morbus Menière sei die Beschwerde führerin nach der Operation weitgehend beschwerdefrei. Sie sei allerdings nahezu vollständig taub auf
de m linken Ohr. Hinsichtlich der Allergie sei die Be schwerdeführerin weitestgehend ebenfalls beschwerdefrei. Es hätten nie asth matische Beschwerden bestanden . Im Rahmen sämtlicher dieser internis ti schen Diagnosen sei der Zustand seit 2012 stabil.
Im Bereich des Bewegungsapparates bestehe eine Beschwerdesymptomatik seit etwa 2009 mit Schmerzen im Ber ei ch der Hände und der Finger-Region beidseits, der Ellbogen, der Schulterregion sowie der Knie - und Sprungge lenke . Im Jahr 2011 hätten sonographisch
Arthrosynovitiden im Handbereich beid seits festgestellt werden können. Bei anhaltender Beschwerdesymptoma tik im Sinne von Arthrosynovitiden im Bereich der Hände und Sprungge lenke rechts betont sei im Jahr 2012 über etwa drei Monate eine Basistherapie mit Enbrel durchgeführt worden, wodurch gemäss Aktenlage eine Remission erreicht worden sei . In der Folge sei b is Frühjahr 2015 keine Rheumabasis therapie mehr durchgeführt worden . Von April bis September 2015 sei wie der eine Therapie mit Enbrel erfolgt . Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sei damit jedoch keine Remission der Gelenkbeschwerden erreicht worden. Im Vordergrund stünden morgenbetonte Schmerzen im Handbereich . Im Bereich der Kniegelenke und im Bereich der Fusssohlen bestünden Schmerzen vor allem beim Gehen. Aktuell zeigten sich klinisch keine Hinweise auf eine Arthrosynovitis . Man finde jedoch das Bild einer Fasziitis
plantaris beidseits und
periartikuläre Bef un de an den Ellbogen beidseits linksbetont und im Bereich des Schultergürtels. Im Abschnitt des Achsenskelettes (LWS) bestehe eine Situation mit chronischem tendomyotisch -betontem zervikovertebralem
Syndrom und lumbovertebralem Syndrom ohne Hinweise auf radikuläre
Reiz- oder Ausfallphänomene ( vgl. Urk. 7/150/32). In den bisher durchge führten bildgebenden Untersuchungen mit MR I LWS im Juni 2012 habe sich eine mögliche Romanus-Läsion im Sinne einer abg elaufenen entzündlichen Affektion im Rahmen einer undi fferenzierten, wahrscheinlich HIV-assoziier ten Spondyloarthritis gezeigt. In den Nativ-Röntgenbilder n der Hände und Füsse seien keine erosiven Veränderungen festgestellt worden. Weiterhin zeigten sich weichteilrheumatische Beschwerden an den Ellbogen beidseits, linksbetont. E s
fänden sich zudem Hinweise auf ein mögliches Karpaltun nelsyndrom beidseits mit differentialdiagnostischer Erwägung einer Neuro pathie bei HIV-Infektion. Im Weiteren lägen Hinweise auf ein Raynau d -Syn drom und eine partielle Sicca -Symptoma t ik vor . Klinische Anzeichen für das Vorliegen einer Dermatomyositis , Myositis oder Psoriasis fehlten. Es lägen chronifizierte Myalgien vor, diese seien möglicherweise im Zusammenhang mit der laufenden antiretroviralen Therapie zu interpretieren. Weiterhin fehlt en Hinweise für Vaskulitisherde .
Die psychisch eigentlich stabile, intelligente und ressourcenreiche Be schwer de führerin sei durch eine Kombination von Erkrankung, psychoso zialen Prob lemen und strukturellen Schwierigkeiten durch Firmenschliessun gen in ihrer Existenz so massiv belastet worden, dass sie im Jahr 2012 nach einem ver mutlichen Suizidversuch per f ürsorgerische Unterbringung in einer psychia trischen Klinik hospitalisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ausser einer mittelschweren depressiven Symptomatik auch eine ausgeprägte iatro gene Benzodiazepinabhängigkeit gezeigt , die sicherlich die psychische Be find lichkeit der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert habe. Durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.___ , der sowohl ein e Reduktion der Benzodiazepine wie auch die Etablierung einer antide pressiven Medikation veranlasst habe, habe sich der psychische Zustand im Vergleich zum Jahr 2012 markant stabilisiert. A uch heute finde sich jedoch noch eine mittelschwere depressive Symptomatik. Aufgrund der raschen Er müdbarkeit, dem erhöhten Erholungsbedürfnis, der Antriebsminderung und der Schmerz symptomatik
erachteten
die Gutachter die psychische Belastbarkeit der Be schwerdeführerin als zu 50 % reduziert. Sie hielten fest, d iese Einschätzung decke sich mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, liege jedoch etwas unterhalb der Einschätzung des A.___ -Gutachtens von 2012 und der Beurteilung durch die Psychiatri sche Universitätsklinik, ebenfalls im Jahr 201 2. Hierbei handle e s sich nicht um eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes, sondern um eine unterschiedliche Einschätzung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin.
Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit vor allem manueller feinmotorischer Anforderung sei nicht mehr gegeben. Dies gelte auch für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, welche einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entspreche. In einer adaptierten Tätigkeit erachteten
d ie Gutachter die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit sei sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht und auch in Kom bination dieser beiden Teilaspekte gegeben. Nicht mehr möglich seien Tätig keiten auf Gerüsten und Leitern und Tätigkeiten, die höhere Anforderungen an das Gehör stell ten. Zu fordern wäre eine leichte Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und nicht in engen Räumen (Klaustrophobie). Es sei dabei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein solches Pensum zu Haus im Haushalt absolviere, das heisst mit dem Haushalt und der Pflege ih res Gatten und ihres Schwiegervaters. Besonders sei zudem darauf hinzu weisen , dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch von
psychischer Seite eine gewisse Struktur und Halt geben würde, und dies durchaus auch therapeutisch sinnvoll wäre ( Urk. 7/150/54-55) . 4 .
E. 9 Dr. C.___ nahm am 6. März 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin zum B.___ -Gutachten dahingehend Stellung ( Urk. 7/159) , als er das Gutachten als sehr umfassend und vollständig erachte , mit Aus nahme der feh lenden Berücksichtigung der ausgeprägten Schwankungen der Intensität zentraler gesundheitlicher Parameter im Verlauf. Im August 2013 habe die Beschwerdeführerin eine akute Krise mit somatischer und psychia trischer Hospitalisation mittels Fürsorgerischer Unterbringung im Anschluss an eine Tablette ni ntoxination entwickelt. Seither zeig t en sich m assive Schwan kun gen im Verlauf hinsichtlich der Schmerzsymptomatik, der depres siven Stim mungslage sowie der Angst- und Panikphasen. Diese Instabilität sei bei The rapiebeginn bei ihm im März 2013 nicht vorhanden gewesen und sei aus der Aktenlage für die Zeit davor auch nicht auszumachen. Gegenüber 2012 müsse demzufolge von einer Verschlechterung ausgegangen werden, die sich 2014 auf einem tieferen Niveau stabilisiert und seither leicht ver bessert habe. Im B.___ -Gutachten heisse es hingegen, der psychische Zustand der Be schwerdeführerin habe sich seit 2012 markant stabilisiert, was für ihn nicht nachvollziehbar sei .
Aufgrund des wechselhaften Verlaufes in Kombination mit einer raschen und ausgeprägten Ermüdbarkeit wegen der rheumatisch bedingten Schmer zen könne er die Einschätzung der B.___ -Gutachter betreffend Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit zwischen Therapiebeginn bei ihm im April 2013 und heute weder nachvollziehen noch teile n . Er erachte die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin seit 2013 bis heute in der psychischen und somatischen Kombination als erheblich reduziert mit einer Veranschlagung von 60 bis 80 % , wovon die psychische Komponente alleine 50 bis 70 % ausmache n dürfte. Eine genauere Differenzierung vorzunehmen wäre sehr will kürlich. Die Beschwerdeführerin sei stunde n
- oder halbtageweise aus gesprochen leistungsfähig, was es ihr ermögliche, flexibel Hausarbeit und Betreu ung von Verwandten vorzunehmen, was aber bedinge, dass keine genaue zeitliche Planung notwendig sei. 4 .
E. 10 Am 3 1. Mai 2016 nahmen die B.___ -Gutachter zu den Ausfü hrungen von Dr. C.___ Stellung ( Urk. 7/165) und führten dabei als Gründe, weshalb sie im Verlauf eine Besserung des psychischen Zustandes insbesondere im Vergleich zum Jahr 2012 festgestellt hatten, an: Der massiv reduzierte Benzodiazepin-Konsum von einer damaligen Dosis von bis zu 15mg pro Tag habe auf eine gelegentliche Einnahme von 1mg pro Tag gesenkt werden können. Dies und dessen Folgen stellten in ihren Augen eine markante Verbesserung des Ge sundheitszu s tandes dar. Ein weiteres Indiz sei die Verringerung der Frequenz der Panikattacken, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die erfolgreiche Psychotherapie und die oben erwähnte Reduktion der Benzodiazepine zu rückzuführen sei . Zudem stelle auch die reduzierte depressive Stimmungslage mit Rückgang der Suizidalität und des Lebensüberdrusses aus ihrer Sicht eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dar. Schliesslich könne auch die fehlende Notwendigkeit erneuter stationärer oder teilstationärer Aufenthalte als ein Hinweis auf eine Verbesserung des psychischen Zustan des gewertet werden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtene n Entscheid vom 2 2. August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ab August 2012, das heisst nach Vornahme der Untersuchungen der A.___ -Gutachter , nicht wesentlich ver ändert habe und sie weiterhin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentli chen auf das B.___ - Gutachten vom 14. Dezember 2015 (vgl. E. 4 .8). 5 .2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3 b/ bb ). Vorliegend bestehen kein e Indizien , welche gegen die Beweistauglichkeit des B.___ -Gutachtens vom 1 4. Dezember 2015
sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an be weistaugliche medizinisc he Gutachten gestellt werden ( vgl. BGE 125 V 351 E.
3a ).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete ( Urk. 1 S.
12), weist kei ner der an der Begutachtung mitwirkenden Ärzte spezielle Fachkenntnisse be züg lich Infektionskrankheiten auf. Vorliegend besteht je doch kein Anlass, aufgrund des Fehle n s einer spezialärztlichen infektiologi schen Untersuchung die Beweistauglichkeit des B.___ -Gutachtens in Frage zu stellen. So geht aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Infektionskrank heiten und Spital hy giene des D.___ klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführern seit August 2012, das heisst seit ihrem Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/77), welcher bei der Begutachtung durch die A.___ -Gutachter Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 7/81/3), bezüglich HIV-Infektion nicht wesentlich verändert hat (E.
4 . 4 ). Die Ärzte der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene des D.___
führten lediglich Veränderungen des Gesundheitszustandes betreffend die ( Folge -)E rkrankunge n aus den Berei chen Psychiatrie und
Rheumatologie an , hinsichtlich welcher spezialärztliche Begutachtungen durchgeführt wurden. In Anbetracht dessen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/122) den infektiologisch en Gesundheitszustand als rechtsgenügend abgeklärt erachtete und seither keine Veränderung eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter , welche letztverantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) ,
k eine spezialärztliche infektiologische Abklärung durchführten.
Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.
11) berücksich ti gen die Gutachter sehr wohl die Auswirkungen der von der Be schwer de führerin geklagten Fatigue . Die Gutachter ordneten die entspre chenden Symp tome jedoch dem psychischen Gesundheitszustand zu und hielten ent sprechend auch aufgrund der raschen Ermüdbarkeit und dem er höhten Erho lungsbedürfnis eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht fest (vgl. E. 4.8).
Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes ( Urk. 1 S. 10) gilt es zu beachten, dass die B.___ -Gut achter zwar gesamtmedizinisch wie das hiesige Gericht im Urteil vom 31.
Oktober 2014 ( Urk. 7/122), welches im Wesentlichen auf der Beurteilung der A.___ -Gutachter vom 1. November 2012 ( Urk. 7/81) beruhte, bis August 2012 von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (vgl. E. 4.8, E. 3 und Urk. 7/81/6). Aus rein psychiatrischer Sicht hielten die B.___ -Gutachter jedoch eine 50%ige Einschränkung fest (E. 4.8), während die A.___ -Gutachter eine 30%ige Einschrän kung attestiert hatten ( Urk. 7/81/7-8). Ob die Einschätzung der B.___ -Gutachter - wie diese festhielten - in einer anderen Beurteilung oder einer Verschlechterung gegenüber der vormaligen Beurteilung durch die A.___ -Gutachter gründet, ist vorliegend ohne Belang. Fest steht jedenfalls, dass die B.___ -Gutachter den Beschwerden der Be schwer deführerin mit einer höheren Einschränkung aus psychiatrischer Sicht hinreichend Rechnung getragen haben. Dass diese Einschätzung keinen Ein fluss auf die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit zeitigt, kann den B.___ -Gut achtern selbstredend nicht zum Vorwurf gereichen. Offen bleiben kann, welche Ursache zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin im August 2013 geführt hatte
( vgl. Urk. 1 S. 12 und Urk. 7/165/1 ). Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach Eintritt in die Klinik unmittelbar besserte und einer leichten depressiven Symptomatik entsprach ( Urk. 7/120/6 und Austritts be richt der G.___ –vom 2 7. August 2013, Urk. 7/113/5-6), steht nämlich unabhängig der konkreten Ursache fest, dass die zur Hospitalisation führende Ursache nicht eine an dauernde Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zur Folge hatte. 5 .3
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 7. April 2015 aus rein psychiatrischer Sicht eine 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 4 .5 ). Die von den B.___ -Gutachtern attestierte Ar beitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 50 % liegt somit inner halb des von Dr. C.___ festgehaltenen Rahmens. Unter Berücksichtigung, dass es bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. C.___ auch der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezial ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) und in Anbetracht der Verschiedenheit
von Behandlungs- und Be gutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) besteht gestützt auf den Beric h t von Dr. C.___ vom 7. April 2015 kein Anlass, die psychiatrische Ein schätzung der B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die von Dr. C.___ gesamtmedizinisch attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ist es Dr. C.___ als Psychiater doch nicht im gleichen Ausmass
wie den begutach tenden Fachärzten möglich, die somatischen Einschränkungen zu beurteilen .
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2016 (E. 4 .9) hielt Dr. C.___ zwar erhebli che Schwankungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdefü hrerin fest, attestierte aus rein psychiatrischer Sicht jedoch unverändert eine 50- bis 70%ige Arbeits un fähigkeit. Dr. C.___ führte im W eiteren eine Verschlechte rung des Ge sundhei t s zustandes geg enüber 2012 an, welche sich ab Som mer 2013 manifestiert habe ( Urk. 7/159/3) . Hierbe i gilt es zu beachten, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. April 2015 erklärt ha tt e, die attestierte 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe ohne Zweifel seit Therapiebeginn bei ihm am 1 2. März 2013, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit s eit einigen Monaten zuvor (Urk. 7/133/3). Damit ging
Dr. C.___
mit Bericht vom 7. April 2015 davon aus, dass bereits vor Sommer 2013 im gleichen Umfang e ine Arbeitsunfähigkeit bestand . E ine länger dauernde, wesentliche Ver schlechterung ab Sommer 2013 ist daher gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ nicht nachvollziehbar . 5 .4
Die Ärzte der E.___ mach t en in ihrem Bericht vom 3 0. April 2014 (E. 4 .3) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht gehen zudem keine Angaben hervor, welche einer grundsätzlichen 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entgegenstehen würden. S elbst bei Eintritt in die Klinik am 2 5. September 2013 war mit Ausnahme einer leicht gedrückten Stimmung, einer verminderten Schwingungsfähigkeit, teilweiser Nervosität und vermindertem Antrieb der psychische Befund unauffällig. So waren insbesondere Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung, Merkfähig keit sowie semantisches und biographisches Gedächtnis unauffällig (vgl. Urk. 7/133/12). 5 . 5
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 2 8. April
2015 fest, dass das Be schwer debild der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht etwa unverändert, leicht progredient sei (E. 4.6) . Auch wenn sich die Be schwerden von Seiten der Fingerpolyarthrose etwas akzentuiert habe n und immer wieder Beschwerden von Seiten der Epicondylopathia
humer i
ulnaris rechts persistieren, kann hieraus nicht e ine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes im Vergleich zu August 2012 abgeleitet werden. So ist die angeführte Veränderung hinsichtlich der Fingerpolyarthrose
– wenn über haupt – von geringem Ausmass (vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ vom 8. August 2012, Urk. 7/59/5-6) und geht aus dem Bericht von Dr. F.___ hervor, dass es durch die am 3 1. August 2012 (vgl. Urk. 7/79/2) begonnene TNF-Hemmer-Behandlung zu einer Besserung der entzündlichen Schmerz komponente gekommen ist . Hinsichtlich der gesamtmedizi nischen Beurtei lung, bezüglich welcher Dr. F.___ eine leichte Verschlechterung angeführt hat, kann die Einschätzung von Dr. F.___ diejenige der Gutachter von vorn h erein nicht in Frage stellen, erklärt er doch selber , zum psychischen Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen zu können (vgl. E. 4 .6). 5 . 6
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___
hielten mit Bericht vom 28. April 2014 einen Verdacht auf ein HIV-assoziiertes mildes neurokogniti ves Defizit fest , wobei sie ausdrücklich auf eine Überlagerung durch die de pressive Verstimmung sowie die Schmerzsymptomatik hinwiesen (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01070 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil
vom
26. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene
X.___ war vom 1. April 2008 bis am 3 0. Novem ber 2008 bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Arbeitszeugnis vom 1 0. Febru ar 2009, Urk. 7/19/1) . Vom 1. Dezember 2008 bis 2 8. Februar 2009 arbeitete sie bei der Z.___
AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2010 , Urk. 7/8). Ab 1. März 2009 bezog X.___
Taggelder der Arbeits losen versicherung (Bericht der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 1. Juni 2010, Urk. 7/11). Am 3 1. Mai 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) mel dete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem bei der Begutachtungsstelle A.___ ein internistisch-rheumatologisches Gutachten einholte (G ut achten vom 14. November 2011, Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 5. März 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/48). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Ein wand vom 22. März 2012, Urk. 7/52, und vom 1 4. Mai 2012, Urk. 7/59) , gab die IV-Stelle bei der A.___ ein weiteres bidisziplinäres Gutachten in Auftrag , diesmal in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie . Die A.___ er stattete dieses am 1. November 2012 ( Urk. 7/81). M it Verfügung en vom 2. August ( Urk. 7/9 4 ) und vom 12. August 2013 ( Urk. 7/10 6 ) sprach die IV-Stelle
X.___
ab dem
1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zu
(vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 7/86) . Die von X.___ am 1 6. Septem ber 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/112) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/122) in dem Sinne teilweise gut, dass die an gefochtenen Verfügungen vom 2. und 1 2. August 2013 insoweit aufgeho be n wurden, als sie ab dem 1. November 2012 den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente vernein t en, und es wurde die Sa che an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgte n
psy chiatri schen Abklärungen , über den Leistungsanspruch ab 1. November 2012 neu verfüge.
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen v or, wo bei sie unter anderem beim
B.___
ein interdisziplinäres (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neu ropsychologie) Gutachten einholte (Gutachten vom 1 4. Dezember 2015, Urk. 7/150) . Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2016 ( Urk. 7/153) stellte die IV-Stelle i n Aussicht, X.___ ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invaliden rente auszurichten. Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben (Einwand vom 15. Januar
2016, Urk. 7/156, und vom 2 3. Februar 2016, Urk. 7/158) und die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des B.___ ein geholt hatte (Stellungnahm e vom 3 1. Mai 2016, Urk. 7/165), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. August 2016 ( Urk. 2) einen Anspruch von X.___ auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente. 2.
Dagegen liess X.___ am 2 6. September 2016 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Beschwerdegegneri n sei zu verpflichten ihr ab 1. November 2012 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertels-Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2. November 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat 2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts , ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auc h dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verän dert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unver än de rt gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Be urteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438 /2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.
Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/122 E. 4.1) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion im CDC Stadium A2 mit möglicher HIV-assoziierter Spondyl o arthritis , Synovitiden der
Metacar pophalangealgelenke , der Proximalen Interphalangealgelenke (PIP) und der oberen Sprungelenke , Enthesitiden der Endphalangen und leichten produk tiven Veränderungen der PIP sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten . Die Beschwerde führerin sei aufgrund der degenerativen Veränderung en ihrer Fingerg elenke nicht mehr in der Lage , ihrer zuletzt ausgeübten feinmotorischen manuellen Tätigkeit (Anfertigung von medizinischen Sonden) nachzugehen. Überdies habe für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und nicht speziell fein motorisch anspruchsvolle Tätigkeiten zuerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestanden, wobei sich die Reduktion der Arbeits fähigkeit aus der raschen Ermüdbarkeit, dem erhöhten Pausenbedarf sowie aus der Notwen dig keit regelmässiger Therapieanwendung zum Erhalt der Leistungsfähigkeit erge ben habe. Ab Dezember 2011 sei die Beschwerdeführerin gemäss dem unbe strit tenen und schlüssigen Gutachten der A.___ vom 1. November 2012 wegen ei ner Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in einer ange passten kör perlich leichten Tätigkeit ohne Beanspruchung der Feinmotorik der kleinen Fingergelenke lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig , wobei aus rein rheumato logischer Sicht eine Arbeitsfäh i gkeit von 50 % in angepasster Tätig keit und aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der aktuellen depressiven Epi sode eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (E. 4.2).
Das hiesige Gericht erachtete jedoch einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/120/4-8 ), mit welchem nebst einer rezidivierenden depressiven Stö rung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F 32.1) mit rasch wechselnder Symp tomatik und Angstsymptomen auch eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) diagnostiziert wurde, als geeignet, Abklärung en hinsichtlich einer Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung in der A.___ am 1 5. August 2012 als geboten erschei nen zu lassen. Das hiesige Gericht wies deshalb die Sache an die Beschwer de geg nerin zurück, damit sie den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführe rin ab dem 15. Au gust 2012 neu abkläre (E. 4.2 und E. 5.6 ). 4. 4.1
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober
2014 ( Urk. 7/122 ) sind insbesondere die folgenden Berichte aktenkundig: 4.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 8. April 2014 in der Klinik für Neuro logie des D.___ neuropsychologisch untersucht (Be richt vom 2 8. April 2014, Urk. 3/5) . Die Untersuchenden kamen dabei zum Schluss, dass leichte bis mittelschwere Minderleistungen im Bereich der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie im exekutiven Bereich der ver balen und figuralen Ideenflüssigkeit bestünden. Au fgrund der erhobenen Befunde mit Beeinträchtigungen in zwei kognitiven Domänen sowie den Hinweisen auf Einschränkungen der autonomen Alltagsfunktionen stell t en sie den Verdacht auf ein HIV-assoziiertes mildes neurokognitives Defizit. Eine Überlagerung durch die depressive Verstimmung sowie die Schmerz symp tomatik sei jedoch anzunehmen. 4.3
Die Beschwerdeführerin wurde vom 2 5. September 2013 bis 3 0. April 2014 in der Tagesklinik der E.___ behandelt. Mit Aus trittsbericht vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/133/11-13) nannten die behan delnden Ärzte als psychiatrische Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F 41.0)
Die Beschwerdeführerin leide unter diversen körperlichen und psychischen Einschränkungen, die in einer grossen Komplexität miteinander interagier ten. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen. In den letzten Wochen habe die Beschwerdeführerin aber wieder verstärkt unter verschiedenen körperlichen Beschwerden wie Gelenkschmerzen, Übelkeit und Schwindel gelitten. Die Beschwerdeführerin verlasse die Tagesklinik auf eigenen Wunsch. Die inten sive Therapie an der Tagesklinik sei eine zu grosse zusätzliche Belastung, die Beschwerdeführerin müsse sich aktuell zuerst wieder körperlich stabilisieren. 4.4
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des D.___ erklärten mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Februar 2015 ( Urk. 7/131), seit ihrem letzten Bericht vom August 2012 seien bezüg lich HIV-Infektion keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Seit ihrem letzten Bericht habe sich jedoch die depressive Symptomatik der Beschwer deführerin deutlich verschlechtert. Im Vordergrund der depressiven Störung bestünden eine Antriebsstörung u nd eine hoffnungslose Grundstimmung . Es lägen zudem neuropsychologische Defizite vor, welche zum Teil organisch bedingt sein dürften. W ie derholte neuropsychologische Abklärungen und MRI-Untersuchungen, zuletzt 2014, hätten Befunde erbracht, welche mit einer HIV-assoziierten Enzephalopathie vereinbar seien. Ebenfalls nicht gebessert hätten sich die rheumatologischen Beschwerden. Die Beschwerden seien teilweise klar in Gelenken festgelegt. Es liessen sich sonographisch
Synovitiden nachweisen. Zum Teil bestehe auch ein eher uncharakteris ti sches , fibromyalgieartiges Be s chwerdebild. Es seien verschiedene rheumato lo gische Therapieversuche unternommen worden, welche allerdings mässig erfolgreich gewesen seien. Die Prognose betreffend neue Morbidität und Mo r ta lität der HIV-Infektion sei mit der aktuell erfolgreichen antiviralen Therapie nicht ungünstig. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht haupts ächlich infek tiologisch be dingt. Unter Berücksichtigung der r heumatologische n , psy chiatrische n und neurop s ychologische n Beeinträchtigungen erscheine eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aber plausibel . Die Beeinträchtigungen hinsicht lich Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten sich seit dem Bericht vom Juli 2010 nicht verändert und am höchsten im Ausmass verschlechtert. 4 .5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 7. April
2013 (richtig wohl: 2015 ; Urk. 7/133/1-5 ) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1) mit rasch wechselnde r Symptomatik und Angstsymptomen (bestehen d vermutlich seit etwa 2008) - Panikstörung (paroxysma le Angst; ICD-10 F41.0; bestehe nd
sicher seit 2013)
Im Bereich ihrer angestammten Tätigkeit in der Montage medizinischer Präzisi onsinstrumente sei die Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit 100 % (Kom bination feinmotorischer Einschränkungen und psychische Schwankungen). Der Anteil der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei mit 50 bis 70 % zu veranschlagen. Der Beginn lasse sich aus seiner Perspektive nicht mit Sicherheit festlegen, die Arbeitsunfähigkeit bestehe in diesem Ausmass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne Zweifel seit Therapiebeginn bei ihm (1 2. März 2013) , mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit ei nigen Monaten zuvor. Aufgrund von Vorberichten müsse der Beginn der Re duktion der Arbeitsfähigkeit aber weit vordatiert werden, wobei sich das Ausmass von ihm nicht beurteilen lasse. Bei der vorliegenden Polymorbidität lasse sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht fachspezifisch präzise beur teilen. Durch die Interaktion der Beschwerden könne aber bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. 4 . 6
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, erklärte mit Be richt an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. April 2015 ( Urk. 7/136) , im Ver gleich zu November 2012 zeige sich aus rein rheumatologischer Sicht ein etwa unverändertes, leicht progredientes Beschwerdebild mit unveränderten Diagnosen. Vor allem die Spondyl o arthritis sei in den letzten Monaten wie der vermehrt aktiv geworden. D er zwischenzeitliche Verlauf sei charakteri siert von einer passageren Besserung der entzündlichen Schmerzkomponente unter der TNF-Hemmer-Behandlung. Diese Behandlung habe sistiert werden können. Dabei sei es jedoch wieder zu vermehrter Aktivität gekommen und es sei ein Wiederbeginn der Behandlung geplant. Im Übrigen hätten sich die Beschwerden von Seiten der Fingerpolyarthrose ebenfalls etwas akzentuiert . Es persistierten zudem immer wieder Beschwerden von Se iten der Epicondy lopathia
humeri
ulnaris rechts. Im Übrigen habe sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin leicht verschlechtert. 4 .7
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des D.___ erklärten mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 3/4) unter anderem , nach wie vor bestehe eine Fatiguesymptomatik , welche wahrscheinlich multifak toriell bedingt sei. Wegen der depressiven Störung , der fati gu e artigen Symp tomatik sowie wegen de s Schmerzsyndrom s sei die Be schwe r deführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 8
Mit Gutach ten vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7/150)
hielten die Gutachter de s B.___ fest ( Urk. 7/150/51 -52 ) , von Seiten des HIV-Infektes scheine die Situa tion relativ stabil zu sein. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kon zentrationsstörungen hätten sie auch anlässlich der neuropsychologi schen Untersuchungen nicht verifizieren können. Die Beschwerdeführerin habe durch schnittliche Resultate ohne eindeutigen Hinweis auf eine Kon zentra t ionsstörung erreicht. Sämtliche diesbezüglichen Test s hätten im Norm be reich gelegen . Von Seiten des Morbus Menière sei die Beschwerde führerin nach der Operation weitgehend beschwerdefrei. Sie sei allerdings nahezu vollständig taub auf
de m linken Ohr. Hinsichtlich der Allergie sei die Be schwerdeführerin weitestgehend ebenfalls beschwerdefrei. Es hätten nie asth matische Beschwerden bestanden . Im Rahmen sämtlicher dieser internis ti schen Diagnosen sei der Zustand seit 2012 stabil.
Im Bereich des Bewegungsapparates bestehe eine Beschwerdesymptomatik seit etwa 2009 mit Schmerzen im Ber ei ch der Hände und der Finger-Region beidseits, der Ellbogen, der Schulterregion sowie der Knie - und Sprungge lenke . Im Jahr 2011 hätten sonographisch
Arthrosynovitiden im Handbereich beid seits festgestellt werden können. Bei anhaltender Beschwerdesymptoma tik im Sinne von Arthrosynovitiden im Bereich der Hände und Sprungge lenke rechts betont sei im Jahr 2012 über etwa drei Monate eine Basistherapie mit Enbrel durchgeführt worden, wodurch gemäss Aktenlage eine Remission erreicht worden sei . In der Folge sei b is Frühjahr 2015 keine Rheumabasis therapie mehr durchgeführt worden . Von April bis September 2015 sei wie der eine Therapie mit Enbrel erfolgt . Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sei damit jedoch keine Remission der Gelenkbeschwerden erreicht worden. Im Vordergrund stünden morgenbetonte Schmerzen im Handbereich . Im Bereich der Kniegelenke und im Bereich der Fusssohlen bestünden Schmerzen vor allem beim Gehen. Aktuell zeigten sich klinisch keine Hinweise auf eine Arthrosynovitis . Man finde jedoch das Bild einer Fasziitis
plantaris beidseits und
periartikuläre Bef un de an den Ellbogen beidseits linksbetont und im Bereich des Schultergürtels. Im Abschnitt des Achsenskelettes (LWS) bestehe eine Situation mit chronischem tendomyotisch -betontem zervikovertebralem
Syndrom und lumbovertebralem Syndrom ohne Hinweise auf radikuläre
Reiz- oder Ausfallphänomene ( vgl. Urk. 7/150/32). In den bisher durchge führten bildgebenden Untersuchungen mit MR I LWS im Juni 2012 habe sich eine mögliche Romanus-Läsion im Sinne einer abg elaufenen entzündlichen Affektion im Rahmen einer undi fferenzierten, wahrscheinlich HIV-assoziier ten Spondyloarthritis gezeigt. In den Nativ-Röntgenbilder n der Hände und Füsse seien keine erosiven Veränderungen festgestellt worden. Weiterhin zeigten sich weichteilrheumatische Beschwerden an den Ellbogen beidseits, linksbetont. E s
fänden sich zudem Hinweise auf ein mögliches Karpaltun nelsyndrom beidseits mit differentialdiagnostischer Erwägung einer Neuro pathie bei HIV-Infektion. Im Weiteren lägen Hinweise auf ein Raynau d -Syn drom und eine partielle Sicca -Symptoma t ik vor . Klinische Anzeichen für das Vorliegen einer Dermatomyositis , Myositis oder Psoriasis fehlten. Es lägen chronifizierte Myalgien vor, diese seien möglicherweise im Zusammenhang mit der laufenden antiretroviralen Therapie zu interpretieren. Weiterhin fehlt en Hinweise für Vaskulitisherde .
Die psychisch eigentlich stabile, intelligente und ressourcenreiche Be schwer de führerin sei durch eine Kombination von Erkrankung, psychoso zialen Prob lemen und strukturellen Schwierigkeiten durch Firmenschliessun gen in ihrer Existenz so massiv belastet worden, dass sie im Jahr 2012 nach einem ver mutlichen Suizidversuch per f ürsorgerische Unterbringung in einer psychia trischen Klinik hospitalisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ausser einer mittelschweren depressiven Symptomatik auch eine ausgeprägte iatro gene Benzodiazepinabhängigkeit gezeigt , die sicherlich die psychische Be find lichkeit der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert habe. Durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.___ , der sowohl ein e Reduktion der Benzodiazepine wie auch die Etablierung einer antide pressiven Medikation veranlasst habe, habe sich der psychische Zustand im Vergleich zum Jahr 2012 markant stabilisiert. A uch heute finde sich jedoch noch eine mittelschwere depressive Symptomatik. Aufgrund der raschen Er müdbarkeit, dem erhöhten Erholungsbedürfnis, der Antriebsminderung und der Schmerz symptomatik
erachteten
die Gutachter die psychische Belastbarkeit der Be schwerdeführerin als zu 50 % reduziert. Sie hielten fest, d iese Einschätzung decke sich mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, liege jedoch etwas unterhalb der Einschätzung des A.___ -Gutachtens von 2012 und der Beurteilung durch die Psychiatri sche Universitätsklinik, ebenfalls im Jahr 201 2. Hierbei handle e s sich nicht um eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes, sondern um eine unterschiedliche Einschätzung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin.
Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit vor allem manueller feinmotorischer Anforderung sei nicht mehr gegeben. Dies gelte auch für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, welche einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entspreche. In einer adaptierten Tätigkeit erachteten
d ie Gutachter die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit sei sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht und auch in Kom bination dieser beiden Teilaspekte gegeben. Nicht mehr möglich seien Tätig keiten auf Gerüsten und Leitern und Tätigkeiten, die höhere Anforderungen an das Gehör stell ten. Zu fordern wäre eine leichte Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und nicht in engen Räumen (Klaustrophobie). Es sei dabei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein solches Pensum zu Haus im Haushalt absolviere, das heisst mit dem Haushalt und der Pflege ih res Gatten und ihres Schwiegervaters. Besonders sei zudem darauf hinzu weisen , dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch von
psychischer Seite eine gewisse Struktur und Halt geben würde, und dies durchaus auch therapeutisch sinnvoll wäre ( Urk. 7/150/54-55) . 4 . 9
Dr. C.___ nahm am 6. März 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin zum B.___ -Gutachten dahingehend Stellung ( Urk. 7/159) , als er das Gutachten als sehr umfassend und vollständig erachte , mit Aus nahme der feh lenden Berücksichtigung der ausgeprägten Schwankungen der Intensität zentraler gesundheitlicher Parameter im Verlauf. Im August 2013 habe die Beschwerdeführerin eine akute Krise mit somatischer und psychia trischer Hospitalisation mittels Fürsorgerischer Unterbringung im Anschluss an eine Tablette ni ntoxination entwickelt. Seither zeig t en sich m assive Schwan kun gen im Verlauf hinsichtlich der Schmerzsymptomatik, der depres siven Stim mungslage sowie der Angst- und Panikphasen. Diese Instabilität sei bei The rapiebeginn bei ihm im März 2013 nicht vorhanden gewesen und sei aus der Aktenlage für die Zeit davor auch nicht auszumachen. Gegenüber 2012 müsse demzufolge von einer Verschlechterung ausgegangen werden, die sich 2014 auf einem tieferen Niveau stabilisiert und seither leicht ver bessert habe. Im B.___ -Gutachten heisse es hingegen, der psychische Zustand der Be schwerdeführerin habe sich seit 2012 markant stabilisiert, was für ihn nicht nachvollziehbar sei .
Aufgrund des wechselhaften Verlaufes in Kombination mit einer raschen und ausgeprägten Ermüdbarkeit wegen der rheumatisch bedingten Schmer zen könne er die Einschätzung der B.___ -Gutachter betreffend Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit zwischen Therapiebeginn bei ihm im April 2013 und heute weder nachvollziehen noch teile n . Er erachte die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin seit 2013 bis heute in der psychischen und somatischen Kombination als erheblich reduziert mit einer Veranschlagung von 60 bis 80 % , wovon die psychische Komponente alleine 50 bis 70 % ausmache n dürfte. Eine genauere Differenzierung vorzunehmen wäre sehr will kürlich. Die Beschwerdeführerin sei stunde n
- oder halbtageweise aus gesprochen leistungsfähig, was es ihr ermögliche, flexibel Hausarbeit und Betreu ung von Verwandten vorzunehmen, was aber bedinge, dass keine genaue zeitliche Planung notwendig sei. 4 . 10
Am 3 1. Mai 2016 nahmen die B.___ -Gutachter zu den Ausfü hrungen von Dr. C.___ Stellung ( Urk. 7/165) und führten dabei als Gründe, weshalb sie im Verlauf eine Besserung des psychischen Zustandes insbesondere im Vergleich zum Jahr 2012 festgestellt hatten, an: Der massiv reduzierte Benzodiazepin-Konsum von einer damaligen Dosis von bis zu 15mg pro Tag habe auf eine gelegentliche Einnahme von 1mg pro Tag gesenkt werden können. Dies und dessen Folgen stellten in ihren Augen eine markante Verbesserung des Ge sundheitszu s tandes dar. Ein weiteres Indiz sei die Verringerung der Frequenz der Panikattacken, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die erfolgreiche Psychotherapie und die oben erwähnte Reduktion der Benzodiazepine zu rückzuführen sei . Zudem stelle auch die reduzierte depressive Stimmungslage mit Rückgang der Suizidalität und des Lebensüberdrusses aus ihrer Sicht eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dar. Schliesslich könne auch die fehlende Notwendigkeit erneuter stationärer oder teilstationärer Aufenthalte als ein Hinweis auf eine Verbesserung des psychischen Zustan des gewertet werden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtene n Entscheid vom 2 2. August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ab August 2012, das heisst nach Vornahme der Untersuchungen der A.___ -Gutachter , nicht wesentlich ver ändert habe und sie weiterhin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentli chen auf das B.___ - Gutachten vom 14. Dezember 2015 (vgl. E. 4 .8). 5 .2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3 b/ bb ). Vorliegend bestehen kein e Indizien , welche gegen die Beweistauglichkeit des B.___ -Gutachtens vom 1 4. Dezember 2015
sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an be weistaugliche medizinisc he Gutachten gestellt werden ( vgl. BGE 125 V 351 E.
3a ).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete ( Urk. 1 S.
12), weist kei ner der an der Begutachtung mitwirkenden Ärzte spezielle Fachkenntnisse be züg lich Infektionskrankheiten auf. Vorliegend besteht je doch kein Anlass, aufgrund des Fehle n s einer spezialärztlichen infektiologi schen Untersuchung die Beweistauglichkeit des B.___ -Gutachtens in Frage zu stellen. So geht aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Infektionskrank heiten und Spital hy giene des D.___ klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführern seit August 2012, das heisst seit ihrem Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/77), welcher bei der Begutachtung durch die A.___ -Gutachter Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 7/81/3), bezüglich HIV-Infektion nicht wesentlich verändert hat (E.
4 . 4 ). Die Ärzte der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene des D.___
führten lediglich Veränderungen des Gesundheitszustandes betreffend die ( Folge -)E rkrankunge n aus den Berei chen Psychiatrie und
Rheumatologie an , hinsichtlich welcher spezialärztliche Begutachtungen durchgeführt wurden. In Anbetracht dessen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/122) den infektiologisch en Gesundheitszustand als rechtsgenügend abgeklärt erachtete und seither keine Veränderung eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter , welche letztverantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) ,
k eine spezialärztliche infektiologische Abklärung durchführten.
Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.
11) berücksich ti gen die Gutachter sehr wohl die Auswirkungen der von der Be schwer de führerin geklagten Fatigue . Die Gutachter ordneten die entspre chenden Symp tome jedoch dem psychischen Gesundheitszustand zu und hielten ent sprechend auch aufgrund der raschen Ermüdbarkeit und dem er höhten Erho lungsbedürfnis eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht fest (vgl. E. 4.8).
Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes ( Urk. 1 S. 10) gilt es zu beachten, dass die B.___ -Gut achter zwar gesamtmedizinisch wie das hiesige Gericht im Urteil vom 31.
Oktober 2014 ( Urk. 7/122), welches im Wesentlichen auf der Beurteilung der A.___ -Gutachter vom 1. November 2012 ( Urk. 7/81) beruhte, bis August 2012 von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (vgl. E. 4.8, E. 3 und Urk. 7/81/6). Aus rein psychiatrischer Sicht hielten die B.___ -Gutachter jedoch eine 50%ige Einschränkung fest (E. 4.8), während die A.___ -Gutachter eine 30%ige Einschrän kung attestiert hatten ( Urk. 7/81/7-8). Ob die Einschätzung der B.___ -Gutachter - wie diese festhielten - in einer anderen Beurteilung oder einer Verschlechterung gegenüber der vormaligen Beurteilung durch die A.___ -Gutachter gründet, ist vorliegend ohne Belang. Fest steht jedenfalls, dass die B.___ -Gutachter den Beschwerden der Be schwer deführerin mit einer höheren Einschränkung aus psychiatrischer Sicht hinreichend Rechnung getragen haben. Dass diese Einschätzung keinen Ein fluss auf die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit zeitigt, kann den B.___ -Gut achtern selbstredend nicht zum Vorwurf gereichen. Offen bleiben kann, welche Ursache zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin im August 2013 geführt hatte
( vgl. Urk. 1 S. 12 und Urk. 7/165/1 ). Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach Eintritt in die Klinik unmittelbar besserte und einer leichten depressiven Symptomatik entsprach ( Urk. 7/120/6 und Austritts be richt der G.___ –vom 2 7. August 2013, Urk. 7/113/5-6), steht nämlich unabhängig der konkreten Ursache fest, dass die zur Hospitalisation führende Ursache nicht eine an dauernde Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zur Folge hatte. 5 .3
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 7. April 2015 aus rein psychiatrischer Sicht eine 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 4 .5 ). Die von den B.___ -Gutachtern attestierte Ar beitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 50 % liegt somit inner halb des von Dr. C.___ festgehaltenen Rahmens. Unter Berücksichtigung, dass es bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. C.___ auch der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezial ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) und in Anbetracht der Verschiedenheit
von Behandlungs- und Be gutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) besteht gestützt auf den Beric h t von Dr. C.___ vom 7. April 2015 kein Anlass, die psychiatrische Ein schätzung der B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die von Dr. C.___ gesamtmedizinisch attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ist es Dr. C.___ als Psychiater doch nicht im gleichen Ausmass
wie den begutach tenden Fachärzten möglich, die somatischen Einschränkungen zu beurteilen .
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2016 (E. 4 .9) hielt Dr. C.___ zwar erhebli che Schwankungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdefü hrerin fest, attestierte aus rein psychiatrischer Sicht jedoch unverändert eine 50- bis 70%ige Arbeits un fähigkeit. Dr. C.___ führte im W eiteren eine Verschlechte rung des Ge sundhei t s zustandes geg enüber 2012 an, welche sich ab Som mer 2013 manifestiert habe ( Urk. 7/159/3) . Hierbe i gilt es zu beachten, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. April 2015 erklärt ha tt e, die attestierte 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe ohne Zweifel seit Therapiebeginn bei ihm am 1 2. März 2013, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit s eit einigen Monaten zuvor (Urk. 7/133/3). Damit ging
Dr. C.___
mit Bericht vom 7. April 2015 davon aus, dass bereits vor Sommer 2013 im gleichen Umfang e ine Arbeitsunfähigkeit bestand . E ine länger dauernde, wesentliche Ver schlechterung ab Sommer 2013 ist daher gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ nicht nachvollziehbar . 5 .4
Die Ärzte der E.___ mach t en in ihrem Bericht vom 3 0. April 2014 (E. 4 .3) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht gehen zudem keine Angaben hervor, welche einer grundsätzlichen 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entgegenstehen würden. S elbst bei Eintritt in die Klinik am 2 5. September 2013 war mit Ausnahme einer leicht gedrückten Stimmung, einer verminderten Schwingungsfähigkeit, teilweiser Nervosität und vermindertem Antrieb der psychische Befund unauffällig. So waren insbesondere Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung, Merkfähig keit sowie semantisches und biographisches Gedächtnis unauffällig (vgl. Urk. 7/133/12). 5 . 5
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 2 8. April
2015 fest, dass das Be schwer debild der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht etwa unverändert, leicht progredient sei (E. 4.6) . Auch wenn sich die Be schwerden von Seiten der Fingerpolyarthrose etwas akzentuiert habe n und immer wieder Beschwerden von Seiten der Epicondylopathia
humer i
ulnaris rechts persistieren, kann hieraus nicht e ine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes im Vergleich zu August 2012 abgeleitet werden. So ist die angeführte Veränderung hinsichtlich der Fingerpolyarthrose
– wenn über haupt – von geringem Ausmass (vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ vom 8. August 2012, Urk. 7/59/5-6) und geht aus dem Bericht von Dr. F.___ hervor, dass es durch die am 3 1. August 2012 (vgl. Urk. 7/79/2) begonnene TNF-Hemmer-Behandlung zu einer Besserung der entzündlichen Schmerz komponente gekommen ist . Hinsichtlich der gesamtmedizi nischen Beurtei lung, bezüglich welcher Dr. F.___ eine leichte Verschlechterung angeführt hat, kann die Einschätzung von Dr. F.___ diejenige der Gutachter von vorn h erein nicht in Frage stellen, erklärt er doch selber , zum psychischen Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen zu können (vgl. E. 4 .6). 5 . 6
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___
hielten mit Bericht vom 28. April 2014 einen Verdacht auf ein HIV-assoziiertes mildes neurokogniti ves Defizit fest , wobei sie ausdrücklich auf eine Überlagerung durch die de pressive Verstimmung sowie die Schmerzsymptomatik hinwiesen (E. 4.2 ) . Die B.___ -Gutachter konnten den Verdacht eines HIV-assoziierten neurokogniti ven Defizit s in der Folge aber nicht bestätigen (vgl. E. 4 .8). In Anbetracht dessen, dass die Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___ lediglich eine Ver dachtsdiagnose stellten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_855/2009 vom 3. März 2010 E. 2.4 und 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3) und die B.___ -Gutachter umfangrei che neuropsychologische Tests durchführten (vgl. Urk. 7/150/44-48) , vermag der Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie die Einschätzung der B.___ -Gutac hter ebenfalls nicht in Frage zu stellen. 5.7
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch nach August 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist und ihr , da sich das zumut bare Arbeitsprofil im Wesentlichen nicht verändert hat (vgl. E.
3 , Urk. 7/81/29 und E.
4.8 ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Okto ber 2014 E. 5, Urk. 7/122 ) , auch über November 2012 eine halbe Invaliden rente ausrichtet. 6 .
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler