Sachverhalt
1.
Am 2 . Oktober 2015
erhob Y.___ vertreten durch Rechtsanwäl tin X.___ Einwand gegen den Vorbescheid der Sozialversi cherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 . September 2015 (Urk. 7/312 ) , mit welchem die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt wurde, und beantragte gleichzeitig die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren rückwirkend ab 23. Oktober 2013 (Urk. 7/315 S. 2 ). Am 1. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit, dass das Gesuch um unentgelt lichen Rechtsbeistand ab Vorbescheid gutgeheissen werde (Urk. 7/332).
Mit Vorbescheid vom 28. April 2016 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2. September 2015 und stellte der Versicherten in Aussicht, dass ab 1. Mai 2013 erneut Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 7/336), was mit Verfügun gen vom 5. und 26. Juli 2016 bestätigt wurde (Urk. 7/345 und Urk. 7/363).
Am 2 9 . Juli 2016 reichte Rechtsanwältin X.___ der IV-Stelle eine H ono rarrechnung in Höhe von Fr. 3‘045.4 0 ein, basierend au f einem Stundenansatz von Fr. 22 0.--, einem Zeitaufwand vo n 12.50 Stunden s owie Auslagen in Höhe von Fr. 69.80 ( Urk. 7/368 ). Mit Verfügung vom 1. September 2016 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltlichen Rechtsbeistand gut und setzte die Entschädigung für Rechtsanwältin X.___ auf Fr. 2‘107.10 fest (Urk. 7/372 = Urk. 2). 2.
Rechtsanwältin X.___ erhob am 23. September 2016 gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 1. September 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die Entschädigung sei in Abänderung von Ziff. 2 von Fr. 2‘107.10 auf Fr. 3‘045.40 zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen be treffend unentgeltliche Verbeiständung (Kiese r, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 Rz 47 ). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde er hoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig. 1.3
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch - stellen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver - hältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglement s über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Fe bruar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) anwendbar . Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Un terkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin nen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Kürzung der Honorarnote damit, dass der Aufwand für Korrespondenzen und Telefonate mit der Klientin, dem Sozialamt, den Ärzten und ihr selbst im Umfang von 3.8 Stunden als überhöht erachtet werde. Insbesondere seien die häufigen Telefo nate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Ausmass nachvollzieh bar, und es sei grundsätzlich ihre Aufgabe, den Sachverhalt abzuklären. Es würde ausreichen, die entsprechenden Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Für die vorliegenden Telefonate und Korrespondenzen werde daher ein Aufwand von 2.5 Stunden gewährt (S. 1 f.).
Des Weiteren könne die Teilnahme an der Besprechung mit der Ein-gliederungsbe raterin nicht übernommen werden. Eine Begleitung hätte auch durch den Berufsbeistand erfolgen können. Die Aufwendungen vom 23. Februar 2016 seien um 2.6 Stunden zu kürzen, und es seien auch die Fahrtspesen von Fr. 10.80 in Abzug zu bringen (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sämtliche in der Honorarnote vom 29. Juli 2016 aufgelisteten Aufwendungen seien notwendig und verhältnismässig gewesen (S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerde gegnerin habe hinsichtlich der Telefonate und der Korrespondenz lediglich pauschal und unsubstantiiert Kritik geübt. Eine sorgfältige Mandatsführung be dinge, dass sowohl der Beistand als auch die Versicherte ins Verfahren mit ein bezogen würden. Sie habe keinen einzigen Posten unter dem Titel „Abklärung“ in Rechnung gestellt. Einzig mit Schreiben vom 12. September 2015 habe sie der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Einwand vom 2. Oktober 2015 noch einen Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ zugestellt (S. 5 f. Ziff. 3.1). Auch die Begleitung der Versicherten zum Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sei ausnahmsweise geboten und auch verhältnismässig gewesen. Die angeschla gene psychische Verfassung der Versicherten habe nicht nur eine eigentliche Reisebegleitung erfordert, sondern auch jemanden, der die wahren Einschrän kungen gekannt habe und diese auch der Sachbearbeiterin habe schildern kön nen (S. 6 f. Ziff. 3.2). 2.3
Streitig und zu prüfen is t die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreter in der Versicherten im Verwaltungsverfahren. 3.
3.1
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die er messensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 3.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer). 3.3
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegen der erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungs weise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei sen). 3.4
Den von der Beschwerdeführerin geltend gemacht en Korrespondenzaufwand von insgesamt rund 3.8 Stunden kür zte die Beschwerdegegnerin auf zu vergü tende 2.5 Stunden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Notwendig keit der häufigen Telefonate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Mass nachvollziehbar seinen, und dass es Sache der Beschwerdegegnerin sei, den Sachverhalt abzuklären (vgl. vorstehend E. 2.1).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich abgesehen von der am 16. September 2015 stattgefundenen Besprechung im Beisein mit der Versicher ten und dem behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ die Telefo nate und die Korrespondenz mit dem Berufsbeistand auf lediglich insgesamt 0.8 Stunden beliefen, was das Mass des objektiv erforderlichen und notwendigen Aufwandes nicht überschreitet. Dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwandbegründung vom 2. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/315) einen Über blick über die aktuelle medizinische Situation verschaffen wollte und einen ak tuellen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Juli 2015 einholte (vgl. Urk. 7/314), erscheint vorliegend auch in Anbetracht des seit Begutachtung zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarktes der Versicherten nachvollziehbar. Die Kürzung des geltend gemachten Korrespondenzaufwandes durch die Beschwer degegnerin ist daher nicht gerechtfertigt. 3.5
Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter die Notwendigkeit der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sowie die da mit im Zusammenhang stehenden Fahrtspesen. Da auch im Verwaltungsver fahren nur der objektiv erforderliche notwendige Vertretungsaufwand zu ent schädigen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007
E. 5.4), ist der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt beizupflichten.
So war der Beschwerdegegnerin einerseits die medizinische Aktenlage bekannt, andererseits hätte die Versicherte auch durch ihren Berufsbeistand (vgl. Urk. 7/286) begleitet werden können. Insbesondere hätte erwartet werden kön nen, dass der Berufsbeistand im Rahmen der mit der Beschwerdeführerin ge führten Telefonate genügend hätte instruiert werden können, um die wesentli chen Standpunkte der Versicherten anlässlich des Gespräches ausreichend zu vertreten. Weiter gehen auch aus dem Protokoll des Standortgespräches vom 23. Februar 2016 (Urk. 7/333) keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass eine an waltliche Begleitung tatsächlich notwendig gewesen wäre. 3.6
Aufgrund des Gesagten ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Korrespondenzaufwand von rund 3.8 Stunde n
als angemessen zu betrachten. Als nicht angemessen zu betrachten ist dagegen ihre Teilnahme am Standort gespräch vom 23. Februar 2016 im Umfang von 1.4 Stunden inklusive die dafür aufgewendete Fahrzeit von 1.2 Stunden sowie die Fahrtspesen von Fr. 10.80.
Der zu entschädigende Gesamtaufwand beträgt somit 9.9 Stunden und die zu entschädigenden Barauslagen Fr. 59.--. Dies ergibt bei einem Ansatz von Fr. 220.-- eine zu vergütende Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 4. 4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) ,
und sind vorlie gend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 35 0.-- (inkl. Auslagenersatz und MWSt) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2016
da hingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 35 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am 2 . Oktober 2015
erhob Y.___ vertreten durch Rechtsanwäl tin X.___ Einwand gegen den Vorbescheid der Sozialversi cherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 . September 2015 (Urk. 7/312 ) , mit welchem die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt wurde, und beantragte gleichzeitig die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren rückwirkend ab 23. Oktober 2013 (Urk. 7/315 S. 2 ). Am 1. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit, dass das Gesuch um unentgelt lichen Rechtsbeistand ab Vorbescheid gutgeheissen werde (Urk. 7/332).
Mit Vorbescheid vom 28. April 2016 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2. September 2015 und stellte der Versicherten in Aussicht, dass ab 1. Mai 2013 erneut Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 7/336), was mit Verfügun gen vom 5. und 26. Juli 2016 bestätigt wurde (Urk. 7/345 und Urk. 7/363).
Am 2 9 . Juli 2016 reichte Rechtsanwältin X.___ der IV-Stelle eine H ono rarrechnung in Höhe von Fr. 3‘045.4 0 ein, basierend au f einem Stundenansatz von Fr. 22 0.--, einem Zeitaufwand vo n 12.50 Stunden s owie Auslagen in Höhe von Fr. 69.80 ( Urk. 7/368 ). Mit Verfügung vom 1. September 2016 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltlichen Rechtsbeistand gut und setzte die Entschädigung für Rechtsanwältin X.___ auf Fr. 2‘107.10 fest (Urk. 7/372 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen be treffend unentgeltliche Verbeiständung (Kiese r, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 Rz 47 ). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde er hoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig.
E. 1.3 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch - stellen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver - hältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglement s über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Fe bruar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) anwendbar . Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Un terkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin nen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
E. 2 Rechtsanwältin X.___ erhob am 23. September 2016 gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 1. September 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die Entschädigung sei in Abänderung von Ziff. 2 von Fr. 2‘107.10 auf Fr. 3‘045.40 zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Kürzung der Honorarnote damit, dass der Aufwand für Korrespondenzen und Telefonate mit der Klientin, dem Sozialamt, den Ärzten und ihr selbst im Umfang von 3.8 Stunden als überhöht erachtet werde. Insbesondere seien die häufigen Telefo nate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Ausmass nachvollzieh bar, und es sei grundsätzlich ihre Aufgabe, den Sachverhalt abzuklären. Es würde ausreichen, die entsprechenden Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Für die vorliegenden Telefonate und Korrespondenzen werde daher ein Aufwand von 2.5 Stunden gewährt (S. 1 f.).
Des Weiteren könne die Teilnahme an der Besprechung mit der Ein-gliederungsbe raterin nicht übernommen werden. Eine Begleitung hätte auch durch den Berufsbeistand erfolgen können. Die Aufwendungen vom 23. Februar 2016 seien um 2.6 Stunden zu kürzen, und es seien auch die Fahrtspesen von Fr. 10.80 in Abzug zu bringen (S. 2).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sämtliche in der Honorarnote vom 29. Juli 2016 aufgelisteten Aufwendungen seien notwendig und verhältnismässig gewesen (S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerde gegnerin habe hinsichtlich der Telefonate und der Korrespondenz lediglich pauschal und unsubstantiiert Kritik geübt. Eine sorgfältige Mandatsführung be dinge, dass sowohl der Beistand als auch die Versicherte ins Verfahren mit ein bezogen würden. Sie habe keinen einzigen Posten unter dem Titel „Abklärung“ in Rechnung gestellt. Einzig mit Schreiben vom 12. September 2015 habe sie der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Einwand vom 2. Oktober 2015 noch einen Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ zugestellt (S. 5 f. Ziff. 3.1). Auch die Begleitung der Versicherten zum Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sei ausnahmsweise geboten und auch verhältnismässig gewesen. Die angeschla gene psychische Verfassung der Versicherten habe nicht nur eine eigentliche Reisebegleitung erfordert, sondern auch jemanden, der die wahren Einschrän kungen gekannt habe und diese auch der Sachbearbeiterin habe schildern kön nen (S. 6 f. Ziff. 3.2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen is t die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreter in der Versicherten im Verwaltungsverfahren.
E. 3.1 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die er messensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6).
E. 3.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).
E. 3.3 Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegen der erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungs weise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei sen).
E. 3.4 Den von der Beschwerdeführerin geltend gemacht en Korrespondenzaufwand von insgesamt rund 3.8 Stunden kür zte die Beschwerdegegnerin auf zu vergü tende 2.5 Stunden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Notwendig keit der häufigen Telefonate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Mass nachvollziehbar seinen, und dass es Sache der Beschwerdegegnerin sei, den Sachverhalt abzuklären (vgl. vorstehend E. 2.1).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich abgesehen von der am 16. September 2015 stattgefundenen Besprechung im Beisein mit der Versicher ten und dem behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ die Telefo nate und die Korrespondenz mit dem Berufsbeistand auf lediglich insgesamt 0.8 Stunden beliefen, was das Mass des objektiv erforderlichen und notwendigen Aufwandes nicht überschreitet. Dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwandbegründung vom 2. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/315) einen Über blick über die aktuelle medizinische Situation verschaffen wollte und einen ak tuellen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Juli 2015 einholte (vgl. Urk. 7/314), erscheint vorliegend auch in Anbetracht des seit Begutachtung zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarktes der Versicherten nachvollziehbar. Die Kürzung des geltend gemachten Korrespondenzaufwandes durch die Beschwer degegnerin ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter die Notwendigkeit der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sowie die da mit im Zusammenhang stehenden Fahrtspesen. Da auch im Verwaltungsver fahren nur der objektiv erforderliche notwendige Vertretungsaufwand zu ent schädigen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007
E. 5.4), ist der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt beizupflichten.
So war der Beschwerdegegnerin einerseits die medizinische Aktenlage bekannt, andererseits hätte die Versicherte auch durch ihren Berufsbeistand (vgl. Urk. 7/286) begleitet werden können. Insbesondere hätte erwartet werden kön nen, dass der Berufsbeistand im Rahmen der mit der Beschwerdeführerin ge führten Telefonate genügend hätte instruiert werden können, um die wesentli chen Standpunkte der Versicherten anlässlich des Gespräches ausreichend zu vertreten. Weiter gehen auch aus dem Protokoll des Standortgespräches vom 23. Februar 2016 (Urk. 7/333) keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass eine an waltliche Begleitung tatsächlich notwendig gewesen wäre.
E. 3.6 Aufgrund des Gesagten ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Korrespondenzaufwand von rund 3.8 Stunde n
als angemessen zu betrachten. Als nicht angemessen zu betrachten ist dagegen ihre Teilnahme am Standort gespräch vom 23. Februar 2016 im Umfang von 1.4 Stunden inklusive die dafür aufgewendete Fahrzeit von 1.2 Stunden sowie die Fahrtspesen von Fr. 10.80.
Der zu entschädigende Gesamtaufwand beträgt somit 9.9 Stunden und die zu entschädigenden Barauslagen Fr. 59.--. Dies ergibt bei einem Ansatz von Fr. 220.-- eine zu vergütende Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) ,
und sind vorlie gend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 35 0.-- (inkl. Auslagenersatz und MWSt) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2016
da hingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 35 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01065 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 2 . Oktober 2015
erhob Y.___ vertreten durch Rechtsanwäl tin X.___ Einwand gegen den Vorbescheid der Sozialversi cherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 . September 2015 (Urk. 7/312 ) , mit welchem die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt wurde, und beantragte gleichzeitig die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren rückwirkend ab 23. Oktober 2013 (Urk. 7/315 S. 2 ). Am 1. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit, dass das Gesuch um unentgelt lichen Rechtsbeistand ab Vorbescheid gutgeheissen werde (Urk. 7/332).
Mit Vorbescheid vom 28. April 2016 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2. September 2015 und stellte der Versicherten in Aussicht, dass ab 1. Mai 2013 erneut Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 7/336), was mit Verfügun gen vom 5. und 26. Juli 2016 bestätigt wurde (Urk. 7/345 und Urk. 7/363).
Am 2 9 . Juli 2016 reichte Rechtsanwältin X.___ der IV-Stelle eine H ono rarrechnung in Höhe von Fr. 3‘045.4 0 ein, basierend au f einem Stundenansatz von Fr. 22 0.--, einem Zeitaufwand vo n 12.50 Stunden s owie Auslagen in Höhe von Fr. 69.80 ( Urk. 7/368 ). Mit Verfügung vom 1. September 2016 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltlichen Rechtsbeistand gut und setzte die Entschädigung für Rechtsanwältin X.___ auf Fr. 2‘107.10 fest (Urk. 7/372 = Urk. 2). 2.
Rechtsanwältin X.___ erhob am 23. September 2016 gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 1. September 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die Entschädigung sei in Abänderung von Ziff. 2 von Fr. 2‘107.10 auf Fr. 3‘045.40 zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen be treffend unentgeltliche Verbeiständung (Kiese r, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 Rz 47 ). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde er hoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig. 1.3
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch - stellen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver - hältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglement s über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Fe bruar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) anwendbar . Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Un terkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin nen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Kürzung der Honorarnote damit, dass der Aufwand für Korrespondenzen und Telefonate mit der Klientin, dem Sozialamt, den Ärzten und ihr selbst im Umfang von 3.8 Stunden als überhöht erachtet werde. Insbesondere seien die häufigen Telefo nate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Ausmass nachvollzieh bar, und es sei grundsätzlich ihre Aufgabe, den Sachverhalt abzuklären. Es würde ausreichen, die entsprechenden Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Für die vorliegenden Telefonate und Korrespondenzen werde daher ein Aufwand von 2.5 Stunden gewährt (S. 1 f.).
Des Weiteren könne die Teilnahme an der Besprechung mit der Ein-gliederungsbe raterin nicht übernommen werden. Eine Begleitung hätte auch durch den Berufsbeistand erfolgen können. Die Aufwendungen vom 23. Februar 2016 seien um 2.6 Stunden zu kürzen, und es seien auch die Fahrtspesen von Fr. 10.80 in Abzug zu bringen (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sämtliche in der Honorarnote vom 29. Juli 2016 aufgelisteten Aufwendungen seien notwendig und verhältnismässig gewesen (S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerde gegnerin habe hinsichtlich der Telefonate und der Korrespondenz lediglich pauschal und unsubstantiiert Kritik geübt. Eine sorgfältige Mandatsführung be dinge, dass sowohl der Beistand als auch die Versicherte ins Verfahren mit ein bezogen würden. Sie habe keinen einzigen Posten unter dem Titel „Abklärung“ in Rechnung gestellt. Einzig mit Schreiben vom 12. September 2015 habe sie der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Einwand vom 2. Oktober 2015 noch einen Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ zugestellt (S. 5 f. Ziff. 3.1). Auch die Begleitung der Versicherten zum Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sei ausnahmsweise geboten und auch verhältnismässig gewesen. Die angeschla gene psychische Verfassung der Versicherten habe nicht nur eine eigentliche Reisebegleitung erfordert, sondern auch jemanden, der die wahren Einschrän kungen gekannt habe und diese auch der Sachbearbeiterin habe schildern kön nen (S. 6 f. Ziff. 3.2). 2.3
Streitig und zu prüfen is t die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreter in der Versicherten im Verwaltungsverfahren. 3.
3.1
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die er messensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 3.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer). 3.3
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegen der erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungs weise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei sen). 3.4
Den von der Beschwerdeführerin geltend gemacht en Korrespondenzaufwand von insgesamt rund 3.8 Stunden kür zte die Beschwerdegegnerin auf zu vergü tende 2.5 Stunden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Notwendig keit der häufigen Telefonate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Mass nachvollziehbar seinen, und dass es Sache der Beschwerdegegnerin sei, den Sachverhalt abzuklären (vgl. vorstehend E. 2.1).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich abgesehen von der am 16. September 2015 stattgefundenen Besprechung im Beisein mit der Versicher ten und dem behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ die Telefo nate und die Korrespondenz mit dem Berufsbeistand auf lediglich insgesamt 0.8 Stunden beliefen, was das Mass des objektiv erforderlichen und notwendigen Aufwandes nicht überschreitet. Dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwandbegründung vom 2. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/315) einen Über blick über die aktuelle medizinische Situation verschaffen wollte und einen ak tuellen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Juli 2015 einholte (vgl. Urk. 7/314), erscheint vorliegend auch in Anbetracht des seit Begutachtung zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarktes der Versicherten nachvollziehbar. Die Kürzung des geltend gemachten Korrespondenzaufwandes durch die Beschwer degegnerin ist daher nicht gerechtfertigt. 3.5
Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter die Notwendigkeit der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sowie die da mit im Zusammenhang stehenden Fahrtspesen. Da auch im Verwaltungsver fahren nur der objektiv erforderliche notwendige Vertretungsaufwand zu ent schädigen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007
E. 5.4), ist der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt beizupflichten.
So war der Beschwerdegegnerin einerseits die medizinische Aktenlage bekannt, andererseits hätte die Versicherte auch durch ihren Berufsbeistand (vgl. Urk. 7/286) begleitet werden können. Insbesondere hätte erwartet werden kön nen, dass der Berufsbeistand im Rahmen der mit der Beschwerdeführerin ge führten Telefonate genügend hätte instruiert werden können, um die wesentli chen Standpunkte der Versicherten anlässlich des Gespräches ausreichend zu vertreten. Weiter gehen auch aus dem Protokoll des Standortgespräches vom 23. Februar 2016 (Urk. 7/333) keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass eine an waltliche Begleitung tatsächlich notwendig gewesen wäre. 3.6
Aufgrund des Gesagten ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Korrespondenzaufwand von rund 3.8 Stunde n
als angemessen zu betrachten. Als nicht angemessen zu betrachten ist dagegen ihre Teilnahme am Standort gespräch vom 23. Februar 2016 im Umfang von 1.4 Stunden inklusive die dafür aufgewendete Fahrzeit von 1.2 Stunden sowie die Fahrtspesen von Fr. 10.80.
Der zu entschädigende Gesamtaufwand beträgt somit 9.9 Stunden und die zu entschädigenden Barauslagen Fr. 59.--. Dies ergibt bei einem Ansatz von Fr. 220.-- eine zu vergütende Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 4. 4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) ,
und sind vorlie gend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 35 0.-- (inkl. Auslagenersatz und MWSt) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2016
da hingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 35 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan