opencaselaw.ch

IV.2016.01060

Taggeld, Höhe des massgebenden Jahreseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens.

Zürich SozVersG · 2017-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 6. September 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten im Zusammenhang mit einem vom 2 9. August bis 2 7. November 2016 dauernden Arbeitstraining ein IV-Taggeld zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeld ansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43‘961.50 ausging (Urk. 2, Urk. 6/8). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. September 2016 Beschwerde und machte geltend, dass das verwendete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkom mens entsprechen würde, sondern 80 % der Lohnfortzahlung des letzten Arbeit gebers (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte insbesondere unter Hinweis auf die angefoch tene Verfügung sowie die Angaben zur Lohnfortzahlung vom 1 0. Februar 2016 (Urk. 6/50) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander fol genden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzuge hen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) sind. 1.2

Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letz ten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. 2. 2.1

Strittig ist die Höhe des Taggeldes für den massgebenden Verfügungszeitraum vom 2 9. August bis 2 7. November 2016, wobei die Beschwerdegegnerin von ei nem Taggeld pro Tag von Fr. 96.80 ausging (Urk.

2) und die Beschwerdeführe rin monierte, dass das angenommene Jahreseinkommen nur 80 % des bei Ge sundheit effektiv erzielten Einkommens betrage (Urk. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin. Unter dem Titel Lohnfortzahlung gab die ser

für die Zeit ab 1. Juli 2015, mithin ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 3/1), ein AHV-pflichtiges Jahresein kommen von Fr. 43‘961.52 an. Der Lohn werde weit erhin zu 100 % ausbezahlt (Urk. 6/50). 2.3

Massgebend für die Taggeldberechnung ist das letzte ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielte Erwerbseinkommen. Dabei kann den Angaben des Arbeit gebers zur Lohnfortzahlung keine allein entscheidende Bedeutung zukommen, zumal aus dem Fragebogen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Lohnfortzahlung oder der u rsprüngliche Lohn anzugeben ist (Urk. 6/50).

Aus den weiteren Akten ergibt sich dabei ohne weiteres, dass es sich bei der angegebenen Summe von Fr. 43‘961.50 um die 80%ige Lohnfortzahlung han delt und die Beschwerdeführerin als Gesunde mehr verdient hat (vgl. auch Urk. 3/1 S. 1) . So dann

ist dem

Auszug aus dem i ndividuellen Konto per 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 56‘047. -- zu entnehmen; weiter beträgt das im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen angenommene Einkommen Fr. 54‘951.94, welches auch für die Berechnung der Loh nfortzahlung herangezogen wurde . Dieses Einkommen entspricht auch dem zuletzt erzielten Einkommen (Urk. 3/3, Urk. 6/96 S. 3: Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Mai 201 4), welches für die Taggeldberechnung massgebend ist (Art. 21 bis

Abs. 3 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Hinzuzu rechnen sind dabei weitere, regelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile. Die Lohnabrechnung per Mai 2014 weist dabei insbesondere Sonntags- und Nacht zulagen per April 2014 aus. Ausgehend von einer jährlichen Grundentschädi gung von Fr. 54‘951.94 ist die Sache somit zur genauen Ermittlung des massge benden Jahreseinkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der Sonntags- und Nachtzulagen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung . 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2016 an der Grenze der Mutwilligkeit liegt. Die Beschwerde gegnerin setzte sich darin in keine Weise mit dem berechtigten Anliegen der Beschwerdeführerin auseinander, obschon sie auch zuvor die Bemessung des Taggeldes – etwa im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1 IVG) – nie dargelegt hat . Das geltend gemachte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ergibt sich dabei nicht nur aufgrund der von der Be schwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 3), sondern bereits aus den IV-Akten (Urk. 6/69, Urk. 6/90). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 6. September 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten im Zusammenhang mit einem vom 2 9. August bis 2 7. November 2016 dauernden Arbeitstraining ein IV-Taggeld zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeld ansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43‘961.50 ausging (Urk. 2, Urk. 6/8).

E. 1.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander fol genden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzuge hen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letz ten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. September 2016 Beschwerde und machte geltend, dass das verwendete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkom mens entsprechen würde, sondern 80 % der Lohnfortzahlung des letzten Arbeit gebers (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte insbesondere unter Hinweis auf die angefoch tene Verfügung sowie die Angaben zur Lohnfortzahlung vom 1 0. Februar 2016 (Urk. 6/50) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig ist die Höhe des Taggeldes für den massgebenden Verfügungszeitraum vom 2 9. August bis 2 7. November 2016, wobei die Beschwerdegegnerin von ei nem Taggeld pro Tag von Fr. 96.80 ausging (Urk.

2) und die Beschwerdeführe rin monierte, dass das angenommene Jahreseinkommen nur 80 % des bei Ge sundheit effektiv erzielten Einkommens betrage (Urk. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin. Unter dem Titel Lohnfortzahlung gab die ser

für die Zeit ab 1. Juli 2015, mithin ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 3/1), ein AHV-pflichtiges Jahresein kommen von Fr. 43‘961.52 an. Der Lohn werde weit erhin zu 100 % ausbezahlt (Urk. 6/50).

E. 2.3 Massgebend für die Taggeldberechnung ist das letzte ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielte Erwerbseinkommen. Dabei kann den Angaben des Arbeit gebers zur Lohnfortzahlung keine allein entscheidende Bedeutung zukommen, zumal aus dem Fragebogen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Lohnfortzahlung oder der u rsprüngliche Lohn anzugeben ist (Urk. 6/50).

Aus den weiteren Akten ergibt sich dabei ohne weiteres, dass es sich bei der angegebenen Summe von Fr. 43‘961.50 um die 80%ige Lohnfortzahlung han delt und die Beschwerdeführerin als Gesunde mehr verdient hat (vgl. auch Urk. 3/1 S. 1) . So dann

ist dem

Auszug aus dem i ndividuellen Konto per 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 56‘047. -- zu entnehmen; weiter beträgt das im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen angenommene Einkommen Fr. 54‘951.94, welches auch für die Berechnung der Loh nfortzahlung herangezogen wurde . Dieses Einkommen entspricht auch dem zuletzt erzielten Einkommen (Urk. 3/3, Urk. 6/96 S. 3: Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Mai 201 4), welches für die Taggeldberechnung massgebend ist (Art. 21 bis

Abs. 3 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Hinzuzu rechnen sind dabei weitere, regelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile. Die Lohnabrechnung per Mai 2014 weist dabei insbesondere Sonntags- und Nacht zulagen per April 2014 aus. Ausgehend von einer jährlichen Grundentschädi gung von Fr. 54‘951.94 ist die Sache somit zur genauen Ermittlung des massge benden Jahreseinkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der Sonntags- und Nachtzulagen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung . 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2016 an der Grenze der Mutwilligkeit liegt. Die Beschwerde gegnerin setzte sich darin in keine Weise mit dem berechtigten Anliegen der Beschwerdeführerin auseinander, obschon sie auch zuvor die Bemessung des Taggeldes – etwa im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1 IVG) – nie dargelegt hat . Das geltend gemachte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ergibt sich dabei nicht nur aufgrund der von der Be schwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 3), sondern bereits aus den IV-Akten (Urk. 6/69, Urk. 6/90). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) sind.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01060

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 6. September 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten im Zusammenhang mit einem vom 2 9. August bis 2 7. November 2016 dauernden Arbeitstraining ein IV-Taggeld zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeld ansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43‘961.50 ausging (Urk. 2, Urk. 6/8). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. September 2016 Beschwerde und machte geltend, dass das verwendete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkom mens entsprechen würde, sondern 80 % der Lohnfortzahlung des letzten Arbeit gebers (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte insbesondere unter Hinweis auf die angefoch tene Verfügung sowie die Angaben zur Lohnfortzahlung vom 1 0. Februar 2016 (Urk. 6/50) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander fol genden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzuge hen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) sind. 1.2

Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letz ten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. 2. 2.1

Strittig ist die Höhe des Taggeldes für den massgebenden Verfügungszeitraum vom 2 9. August bis 2 7. November 2016, wobei die Beschwerdegegnerin von ei nem Taggeld pro Tag von Fr. 96.80 ausging (Urk.

2) und die Beschwerdeführe rin monierte, dass das angenommene Jahreseinkommen nur 80 % des bei Ge sundheit effektiv erzielten Einkommens betrage (Urk. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin. Unter dem Titel Lohnfortzahlung gab die ser

für die Zeit ab 1. Juli 2015, mithin ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 3/1), ein AHV-pflichtiges Jahresein kommen von Fr. 43‘961.52 an. Der Lohn werde weit erhin zu 100 % ausbezahlt (Urk. 6/50). 2.3

Massgebend für die Taggeldberechnung ist das letzte ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielte Erwerbseinkommen. Dabei kann den Angaben des Arbeit gebers zur Lohnfortzahlung keine allein entscheidende Bedeutung zukommen, zumal aus dem Fragebogen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Lohnfortzahlung oder der u rsprüngliche Lohn anzugeben ist (Urk. 6/50).

Aus den weiteren Akten ergibt sich dabei ohne weiteres, dass es sich bei der angegebenen Summe von Fr. 43‘961.50 um die 80%ige Lohnfortzahlung han delt und die Beschwerdeführerin als Gesunde mehr verdient hat (vgl. auch Urk. 3/1 S. 1) . So dann

ist dem

Auszug aus dem i ndividuellen Konto per 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 56‘047. -- zu entnehmen; weiter beträgt das im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen angenommene Einkommen Fr. 54‘951.94, welches auch für die Berechnung der Loh nfortzahlung herangezogen wurde . Dieses Einkommen entspricht auch dem zuletzt erzielten Einkommen (Urk. 3/3, Urk. 6/96 S. 3: Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Mai 201 4), welches für die Taggeldberechnung massgebend ist (Art. 21 bis

Abs. 3 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Hinzuzu rechnen sind dabei weitere, regelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile. Die Lohnabrechnung per Mai 2014 weist dabei insbesondere Sonntags- und Nacht zulagen per April 2014 aus. Ausgehend von einer jährlichen Grundentschädi gung von Fr. 54‘951.94 ist die Sache somit zur genauen Ermittlung des massge benden Jahreseinkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der Sonntags- und Nachtzulagen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung . 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2016 an der Grenze der Mutwilligkeit liegt. Die Beschwerde gegnerin setzte sich darin in keine Weise mit dem berechtigten Anliegen der Beschwerdeführerin auseinander, obschon sie auch zuvor die Bemessung des Taggeldes – etwa im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1 IVG) – nie dargelegt hat . Das geltend gemachte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ergibt sich dabei nicht nur aufgrund der von der Be schwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 3), sondern bereits aus den IV-Akten (Urk. 6/69, Urk. 6/90). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty