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IV.2016.01056

Rentenzusprechende Verfügung war nicht zweifellos unrichtig. Keine Verbesserung Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführerin steht weiterhin eine ganze Rente zu; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1958, meldete sich am 1 7. Februar 2010 unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 1. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September

2010 zu (Urk. 7/105 ). 1.2

Nach Eingang ein es am 2 7. März

2014 ausgefüllt en Revisionsfragebogens ( Urk. 7/128 ) holte d ie IV-Stelle unter anderem bei der M edas

Y.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 9. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/143). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/150-162) setzte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2016 die bisher ausge richtete ganze Rente wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/165 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. September 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 9. August 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212 /03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschied liche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer

Sachverhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach ver haltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestan den hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzu kom men, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mi t Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisions verfügung

gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Herabsetzung der im Jahre 2013 zugesprochenen Rente damit, dass die damalige Zusprache zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Feststellung der dissoziativen Stö rung auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht habe, wobei eine der ar tige Diagnosestellung nicht zulässig sei und nicht zu überzeugen vermöge. Zur depressiven Episode sei anzumerken, dass diese vorübergehender Natur sei und keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes auszulösen vermöge. Daraus folge, dass gestützt auf die genannten Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit hätte festgestellt werden dürfen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Zuspra c he sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Es sei von einer vollen Arbeitsun fähigkeit seit September 2009 auszugehen. Eine anderslautende medizinische Beurteilung begründe noch keinen qualifizierten Fehler (S.

10). Der vorge nommene Leidensabzug von 5 % sei zudem zu tief (S. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 21 . Mai 2013 zuge sprochene Rente zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwä gungs weise

herabgesetzt wurde. 3. 3.1

Der Leistungszusprache im Jahr 2013 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 0. März 2010 ( Urk. 7/12) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Septem ber 2009 - anamnestisch rezidivierende dissoziative Störungen (ICD-10 F44) - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, an hängig) - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit

Sie führte aus, dass die Prognose von einer möglichst baldigen Wiederauf nahme der Arbeit abhängig sei. In der Arbeitslosigkeit habe sich der Mangel an innerer Struktur mit zunehmender depressiver Symptomatik, körperlicher Vernachlässigung, fehlender Therapiecompliance deutlich gezeigt, so dass eine ambulante Therapie nicht mehr möglich gewesen sei. Aktuell finde eine stationäre Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 2 4. September 2009 bis zum 1 5. Januar 2010 in der Tätigkeit als Pflegeassistentin (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der A.___ berichteten am 9. A pril 2010 ( Urk. 7/19) über den stationären Aufenthalt der Beschwerde füh rerin vom 2 1. Januar bis 3 0. März

2010 und nannten folgende Diagnosen mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.20), seit September 2009

Sie führten aus, dass seit dem 4. September 2009 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe. Den Übertritt in die Akuttagesklinik werde sehr unterstützt, da dies der Beschwerdeführerin eine geregelte Tagesstruktur sowie die nötige Aktivierung biete (S. 1). Die stationäre Behandlung habe bis zum aktuellen Zeitpunkt eine leichte Steigerung des Antriebs gebracht, so dass es der Be schwerdeführerin besser gelinge, den Tag aktiv zu gestalten und am Thera pieprogramm teilzunehmen. Es komme aber immer wieder zu Rückschritten und inaktiven Tagen (S. 3

Ziff. 1.4 ). Aktuell finde eine stationäre psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung statt und nach dem Austritt werde eine weiterführende teilstationäre und ambulante psychiatrisch-psychothe ra peutische Behandlung dringend empfohlen (S. 4

Ziff. 1.5 ). Es bestehe eine reduzierte psychische Belastbarkeit aufgrund der Depression und der Krän ku ng durch den Arbeitsplatzverlust. Das Erlebnis mit dem ehemaligen Arbeit geber scheine die Beschwerdeführerin traumatisch zu verarbeiten, weshalb gewisse Begegnungen/soziale Interaktionen Erinnerungen wachrufen und die Be schwer de führerin blockieren würden. Weiter bestünden häufig Kopfschmer zen, die die Leistungsfähigkeit ebenfalls reduzieren würden (S. 4 Ziff. 1.7) . 3.4

Die Ärzte der A.___ berichteten am

4. August 2010 ( Urk. 7/24) und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere de pressi ve Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), bestehend seit September 2009 (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führten aus, dass bei Fortführung der ambulanten Behandlung insgesamt eine eher gute Prognose zu erwarten sei (S. 2 Ziff. 1.4) . Aktuell bestehe eine teilstationäre psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung mit Einzel- und Gruppenpsychotherapie sowie Milieu therapie und Pharmakotherapie mit Antidepressiva (S. 2 Ziff. 1.5). Es bestün den eine mittelgradig reduzierte Konzentration sowie Schwierigkeiten bei der Beendigung von Plänen im Setzen von Prioritäten. Durch die psychischen Einschränkungen steige die Fehlerhäufigkeit unter emotionalem Stress (S. 2 Ziff. 1.7). Ab Herbst 2010 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % im geschützten Rahmen gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).

3.5

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 3 0. November 2010 ( Urk. 7/37/1-3) und nannte folgende Diagno sen (S. 1): - mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung (ICD-10 F32.10) - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, abhängig) mit Angstzuständen und Vermeidungsverhalten - anamnestisch dissoziative Störungen - anamnestisch Temestaabhängigkeit im Rahmen einer Krise nach dem Tod eines Sohnes (1993-1995)

Sie führte aus, dass ihr

die Beschwerdeführerin von der Tagesklinik der A.___ zur ambulanten Weiterbehandlung zugewiesen worden sei. Die Beschwerde führerin habe beim Erstgespräch eine weiterhin bestehende depressive Symp to matik gezeigt, die sich im Verlauf der Wochen zunehmend verschlechtert habe. Vor allem sei die Beschwerdeführerin in der Stimmung, dem Antrieb, dem Durchhaltevermögen und der körperlichen Belastung noch sehr einge schränkt (S.

1). Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin emo tional instabile und histrionische Persönlichkeitszüge zeige, was sich negativ auf das Erreichen der Therapieziele und das Erlangen einer erneuten Arbeitsfähigkeit auswirke. So komme es zu Vermeidungsverhalten, emo tionalen Ausbrüchen, dann wieder zu traurigen deprimierten Stimmungen, Verzweiflung und Selbstabwertung sowie Suizidgedanken (S. 2 oben) . Die medikamentöse Einstellung habe sich schon im ambulanten Setting vor Klinikeintritt erschwert gezeigt durch Angst vor Nebenwirkungen und später durch die anhaltenden negativen Nebenwirkungen. Es sei der Beschwer de führerin eine erneute stationäre Behandlung nahe gelegt worden. Aufgrund der starken Angst- und Vermeidungssymptomen habe sich die Beschwerde führerin bisher nicht dazu entschliessen können. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht arbeitsfähig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen und einer angepassten Tätigkeit, welche vom Beginn der ambu lanten Behandlung am 2 3. Juli 2010 bis heute und auf weiteres bestätigt werden könne (S. 2 unten) . 3.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 6. Februar 2012 ( Urk. 7/62) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 3.

Oktober

201 1. Er nannte fol gen de Diagnosen (S. 5 Ziff. 6): - Spondylose und Osteochondrose L5/S1 - beginnende lumbale Skoliose - Bandscheibendegeneration L4/5 mit Diskusprotrusion rechtsbetont - neu wahrscheinlich Lymphom (zum Zeitpunkt der Untersuchung in Abklärung, aber Zytologie positiv)

Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin Zeichen einer Wirbel säu len problematik vorlägen. Das Übersichtsbild und das MRI zeigten den Beginn einer degenerativen Skoliose. Die ad latus Verschiebung L3/4 sei klar ersicht lich. Im Moment sei sie noch als gering zu bezeichnen und könne vielleicht mit geeigneter Therapie über lange Zeit so beibehalten werden. Allerdings be nötige die physikalische Therapie eine recht gesunde Psyche, was hier leider gar nicht der Fall sei. Wenn so gravierende Faktoren vorlägen, die den Arbeitsplatz und eine mögliche Wiedereingliederung ins Berufsleben er schwe ren würden, sei es für den Somatiker sehr schwierig, ein Profil festzulegen, das die Beschwerdeführerin ausfüllen könnte. Es sei auch so, dass im Moment nicht das Skelett limitierend sei, sondern nur erschwerend. Die Beschwer deführerin könne eine leichte Arbeit, das heisse ohne Heben von Lasten über 10 kg, mit Wechselbelastung ausführen. Für den Pflegeberuf wäre es durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin als 2/3 arbeitsfähig gelten würde, zumal ihr das Heben von Patienten nicht zumutbar sei (S.

5). Man müsste eine interdisziplinäre Beurteilung fordern, um die psychischen und somatischen Befunde dem Krankheitsbild entsprechend zu formulieren und zu werten. Das psychische Problem stehe im Vordergrund. Die Beschwer de führerin habe eine gewisse Leistungseinschränkung vom Orthopädischen her, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % , wahrscheinlich eher 66-80 % so fern der Arbeitsplatz entsprechend angepasst sei, sei jedoch zumutbar (S. 6) . 3.7

Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 7. April 2012 ( Urk. 7/66) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 anlässlich einer schmerzhaften Lymphknotenvergrösserung der rechten Leiste ein sogenanntes follikuläres Lymphom festgestellt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 eine Immuno -Therapie durchge führt worden. Leider sei es kurz nach Beginn der Therapie zu einer sehr schweren, lebensbedrohlichen Unverträglichkeitsreaktion gekommen, welche über die letzten vier Monate hinweg zu deutlichen psychischen und physi schen Folgeerscheinungen geführt habe. Physisch lasse sich eine deutlich redu zierte Leistungsfähigkeit bescheinigen sowie Ödeme der Extremitäten und diffuse, die Mobilität deutlich einschränkende Gelenkschmerzen. Noch gravie render als die körperlichen Einschränkungen erscheine jedoch die Ver schlechterung der psychischen Problematik. Durch die schwere Unverträg lich keitsreaktion auf die onkologische Therapie und die damit verbundene trau matische Hospitalisation mit Aufenthalt auf der Intensivstation sei es zu einer Verschlechterung der Angststörung und Depression mit massiver Soma tisierung gekommen (S 1). 3.8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. Februar

2012 Stellung ( Urk. 7/71/ 5-6) und führte aus, dass ein IV-relevantes psychisches Leiden seit dem Behandlungsbeginn bei Dr. Z.___ am 2 4. September 2009 ausgewiesen sei aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und rezi divierender dissoziativer Störungen, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt ge führt hätten. Aus dem Bericht der Psychiaterin Dr. B.___ vom 3 1. März 2011 gehe hervor, dass diese Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch über den Zeitpunkt dieses Berichts angehalten habe. Aus somatischer Sicht sei seit dem 3. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des folli kulären Lymphoms ausgewiesen. Daraus folge, dass seit September 2009 von keiner Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht könne bei installierter psychiatrischer Betreuung unterbleiben. 3.9

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 7. Dezember

2012 erneut Stellung ( Urk. 7/88/2-3) und führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einzig um eine depressive Episode handle, bereits im Bericht von Dr. Z.___

sei zu sätz lich eine dissoziative Störung diagnostiziert worden, in der Kombination dieser Diagnosen erscheine die langandauernde Arbeitsunfähigkeit plausibel. Die psychosozialen Umstände vermöchten die Krankheit anfänglich befördert haben, entstanden sei jedoch ein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2010 und Ende Juli 2010 fast ununterbrochen in stationärer und tagesklinischer Behandlung gewesen, was formal einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % entspreche. Die Psychiaterin Dr. B.___ , welche die nachfolgende Behandlung übernommen habe, habe am 3 0. November

2011 testgestützt immer noch eine mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung, kompliziert durch akzentuierte Persönlich keitszüge , diagnostiziert. Sie habe ebenfalls die Diagnose einer dissoziativen Störung übernommen. Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt eine erneute stationäre Behandlung als indiziert angesehen. Am 3 1. März 2011 habe diese Ärztin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Ver schlech te rung seit Ende März 2011 wieder in der Tagesk linik der A.___ behandelt werde, womit auch erneut eine formale Arbeitsunfähigkeit von 100 % unbe stritten sein müsse. Somit sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % rein aus psychischen Gründen seit September 2009 aufgrund der Berichte/

Diagnosen/Befunde sämtlicher behandelnder Stellen ausgewiesen. Damit seien eine somatisch bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit aus orthopädi scher Sicht und eine sich aus einem Lymphom ergebende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2011 nicht mehr entscheidend für die Arbeitsfähig keits beurteilung im strittigen Zeitraum. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenherabsetzenden Verfügung vom 19. August 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. Mai 2013 ( Urk. 7/121) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Depression und Angststörung - follikuläres Lymphom - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea rechtsbetont - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Fingerpolyarthrose

Er führte aus, dass keine wesentliche Änderung zu erwarten sei. Die aktuelle Behandlung bestehe aus regelmässigen psychiatrischen Konsultationen. Zur Arbeitsfähigkeit seien keine gen auen Angaben möglich. Es bestünden eine depressive Störung, eine eingeschränkte Schulterfunktion rechts sowie ein lumbospo ndylogenes Syndrom, was zu einer eingeschränkten psychischen und physischen Belastbarkeit führe (S. 3) .

4.3

Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 1. April 2014 ( Urk. 7/129) und führten aus, dass die Beschwerdeführerin vom Oktober 2011 bis Januar 2012 im Rahmen eines follikulären Lymphoms bei ihnen behandelt worden sei. Seit Februar 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das folli kuläre Lymphom in kompletter Remission. Die letzte CT-Kontrolle habe am 4. Februar

2014 stattgefunden , wobei sich keine lymphomspezifischen

Krank h e its symptome gezeigt hätten. 4.4

Dr. B.___ berichtete am 2 4. April 2014 ( Urk. 7/131) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere de pressi ve Episode (ICD-10 F33.1), seit September 2009 - dissoziative Störung (ICD-10 F44), bestehend seit September 2009 - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, ab hängig) - follikuläres Lymphom, Erstdiagnose Oktober 2011 mit Chemo- und Strahlentherapie

Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehe. Die Konsultationstermine fänden zwei wöchent lich statt. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin enorme psychische Schwankungen, vor allem was die depressive Symptomatik betreffe. Eben falls seien immer wieder dissoziative Phasen mit Gefühlsverarmung bis hin zu Blockaden im Denken und Starrheit, die als Lähmung beschrieben werde, aufgetreten. Aufgrund der gesamten sich chronifizierenden depressiven Er kran kung und den emotional instabilen, histrionischen sowie abhängigen Persönlichkeitszügen sowie der dissoziativen Störung bestehe auch seit 2010 bis heute und auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.4). Gegenwärtig finde eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung mit vor allem verhaltenstherapeu tischen Methoden inklusive medikamentöser Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärzte der M edas

Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/143) gestützt auf die Akten sowie die Unter suchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie, Psy chia trie sowie Allgemeine Innere Medizin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei massiveren degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - mittelgradig depressive Störung im Rahmen der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 37 f. Ziff. 6.1.2): - diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleit beschwerden

- Diagnose eines follikulären Lymphoms Oktober 201 1. Schwere Unver träglichkeits -Reaktion Dezember 2011 auf eine Immun-Therapie mit

dem

Antikörper Rituximab , klinisch und bildgebend in Remission - Adipositas - Ni kotinabusus - a kzentui erte histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge

Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass e ine dissoziative Störung aktuell nicht bestätigt, aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne . Während der tagesklinisch en und stationären Behandlung würden in den vorliegen den Berichten keine dissoziativen Zustandsbilder beschrieben. Das Vorliegen von dissoziativen Zustandsbilder n beruhe vorwiegend auf anam nestischen Angaben der Versicherten, die diese als ein ins Leere schauen und abwesend wirken beschreibe , sodass sie von ihrer Kollegin habe wach gerüttelt werden müsse n .

Zusammenfassend sei diagnostisch von einer chroni schen Schmerzstörung mit somatisc hen und psychischen Faktoren, einer reaktiven mittelgradig depressiven Symptomatik und ak zentuierten histrio nischen und abhängigen Persönlichkeitszügen aus zugehen . Im Rahmen der heutigen Rechtsprechung müsse darauf hingewiesen werden, dass die depressive Symptomatik aufgrund der Schmerzstörung entstanden sei und es sich somit u m ein syndromales Leiden handle . Bei syndromalen Leiden sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach bunde sge richtlichen Vorgaben das Diskutieren der Försterkriterien notwendig. Aus rein psychiat risch er Sicht sei zurzeit nicht davon aus zugehen , dass eine mitwirkende ps ychisch ausgewie sene Komorbidität von erheblic her Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorhanden sei . Anamnestis c h habe sich die depressive Symptomatik reaktiv auf die Schmerzstörung entwickelt .

Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung sei zum Teil erfüllt, wobei der Schweregrad, die Exazerbation und die Auspräg u ng der Schmer zen nicht ganz nachvollziehbar s eien und eine Schmerzausweitung statt gefunden habe. Ein t eilweiser sozialer Rückzug sei vorhanden, aber nicht in allen Belangen des Lebens. Au s rein p s ychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn, indem sie ihre Kollegin an sich binde , sich diese um sie kümmere und sich ihrer an nehme . Das zudem zu beobachtende umfangreiche dys funktionale Krank heits - , Schon- und Vermeidungsverhalten w erde v on der Freundin jederzeit unter stützt . D iesbezügli ch besteh e ein sek u ndä r er Krankheitsgewi nn (S. 33) .

E in primärer Krankheitsgewinn könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da eine starke Abwehr, sich mit der Mobbingsituation und aber auch mit den Vorfällen in der Ehe auseinanderzusetzen , besteh e . Es best ünde n aus g eprägte körperbetonte Ängste und Schmer zen, die im Sinne eines primären Krankheitsgewinns, und dadurch einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung zu sehen s eien . Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei , ihre Schmerzen zu überwinden. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung finde seit 2009 statt, eine adäquate antidepressive Medikation besteh e nur teilwei se. Well butrin ( Bupropion ) nehme sie regelmässig ein. Die medikamentöse Be handlung sei nicht ausgeschöpft. Die Schlafstörungen s eien nicht adäquat be handelt. Es sei davon auszugehen, dass nur teilweise u nbefriedigende Be hand lungsergeb nisse vorhanden s eien . Im Moment scheine die Beschwer de führerin nicht in der Lage zu sein, aufgrund des vermuteten primären Krank heitsgew inns ihre Schmerzen willentl ich überwinden zu können (S. 34 oben) .

Die Beschwerdeführerin sei in der Anpassung an Regeln und Routinen, i n der Planung und Strukturierung von Aufgaben als mittelgradig eingeschränkt zu betrachten . Die Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit könne durch die abhän gi gen Persönlichkeitsz üge leicht eingeschränkt sein. I n der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin als mittelgradig einge schränk t anzusehen . Die Durchhaltefähigkeit k önne durch die Schmerzen zu Beginn deutlich eingeschränkt sein. D ie Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgradig ein geschränkt. Die Selbstpflege sei vorhanden. Die Kontakt fähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit könn t en leicht eingeschränkt sein. Die Verkehrsfä higkeit sei teilweise vorhanden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten mittel gradig eingeschränkt sei (S. 34 Mitte) .

Interdisziplinär wurde festgehalten, dass aus den r heumatologisch en Diag nosen ein e Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwer e, belastende Pflegetätig keiten mit dem damit verbu ndenem Heben in ungünstiger vor geneigter Position bestehe . Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Köchin und Kellner wäre angepasster, jedoch in Anbetracht der geschilderten Rückenprobleme ebenfalls ungünstig. Zudem sei diese Tätigkeit nach der Lehrzeit nicht mehr ausgeübt worden . Von entscheidender Bedeutung seien stets die psychischen Faktoren mit depressiver Störung und chronischer Schmerzstörung gewesen , welche ab September 2009 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit ge führt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei im Vergleich zu 2009 vom gleichen Krank heits bi l d mit einer anderen medizinischen Einschätzung aus zugehen. Es liege ein syndromales Leid en mit einer reaktiven depressi ven Störung vor. Beim Dis kutie ren der Foerster-Kriterien liege ein pri märer Krankheitsgewinn vor , durch den es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei , ihren Schmerz zu über winden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit w erde dem Rechtsanwender vorbehalten. Polydisziplinär sei den bisherigen psychiatrischen Beurteilungen zu folgen (S. 39) . Der psychiatrisch attestierte Beginn der

Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 3. September 2009 gewesen. Von Seiten der l umbospondylogenen Beschwerden

seien körperlich leichte bis mittel-schwere Tätigkeiten ohne häufig vorgeneigte Zwangshaltungen und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten schwerer als zirka 7-10 kg adaptiert.

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung soll e dringend weiterge führt werden. Eine erneute stationäre oder tagesklinische Behandlung könnte aufgrund der fehlenden Tagesstruktur empfohlen werden. Weiter könnte auf grund der depressiven Symptomatik eine Therapieoptimierung , insbesondere die Behandlung der Schlafstörungen eingeleitet werden. Bezüglich beruf li cher

Eingliederungsmassnahmen sei Zurückhaltung zu empfehlen. Internis tisch-on ko logisch seien bei einem sich seit 2011 in Remission befindlichen folli kul ären Lymphom s weiterhin zirka halbjährliche klinische und bildge ben de Nachkontrollen notwendig. Rheumatologisch in Frage kämen spora disch Physiotherapien und der Ge brauch eines Analge tikums bei Bedarf (S. 40) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

sei seit der letzten Beur te i lung gleich geblieben, doch habe sich die Diagnose wie oben erwähnt ge ändert (S. 41 oben) . 4.6

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 2. Januar 2015 Stellung ( Urk. 7/148/5) und führte aus, gestützt auf das M edas -Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin psychiatrisch seit 2009 nicht wesentlich verändert habe, doch erfolge diagnostisch eine andere Ein schätzung. Eine psychiatrische Therapie sei zu empfehlen, obwohl damit keine zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 19 . August 2016 (Urk. 2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung vom 21. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurüc k kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwä gungs rechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ur sprüng lichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbe son dere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Ver let z ung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich

un rich tiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform

und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende Annahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wieder erwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).

5.2

Die Rentenverfügung vom 21. Mai 2013 erging insbesondere gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD (vgl. vorstehend E. 3. 2 – E.

3.9) .

Dass diese Berichte als solche mangelhaft gewesen wären, wurde von der Beschwerdegegnerin auch rückblickend – zu Recht – nicht behauptet.

Viel mehr ging sie davon aus, d ie Feststellung der Diagnose einer dissoziativen Störung habe im damaligen Zeitpunkt auf den Angaben der Beschwer de füh rerin beruht und eine depressive Episode sei vorübergehender Natur, wes halb gestützt darauf keine Arbeitsunfähigkeit hätte festgestellt werden dürfen.

Dies erscheint als nicht nachvollziehbar, zumal die umfassenden Berichte der behandelnden Ärzte der konkreten medizinischen Situation Rechnung trugen und in nachvollziehbarer Weise aufzeigten, dass der – näher umschriebene

– psychopathologische Befund für eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin spreche. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwer de gegnerin zur Diagnosestellung einer dissoziativen Störung bleibt anzumer ken, dass i nvalidenversicherungsrechtlich

einzig erheblich ist , ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E.

7.2.2 mit weiteren Hinweisen , BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 ).

Die behandelnden Ärzte nahmen ausdrücklich Stellung zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit und machten sodann

darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine erneute stationäre Therapie nahe gelegt worden sei, sich diese jedoch noch nicht dazu habe entschliessen können.

D ie Rechtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depress ion auf die Arbeitsfähigkeit ist zudem facettenreich. So findet man etwa im Urteil des Bundesge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni

2011 die Unterscheidung zw ischen einer depressiven Episode und einer depressiven Störung (E. 5.3). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 reicht sodann eine leichte depressive Episode zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisie ren den Gesundheitsschadens nicht aus (E. 5.3), wobei im Urteil des Bundes ge richts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 festgehalten wurde, dass auch eine leichte depressive Episode im Einzelfall die Arbeitsfähigkeit erheblich beein trächtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa eine ernsthafte Persönlichkeitsstörung – auftrete (E. 4.3).

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März

2011 erscheint es allerdings nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E.

5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, eine invalidisierende Wirkung einer mit telschweren depressiven Störung sei, sofern sie nicht bloss eine Begleit erschei nung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszu schliessen (E. 4.2).

Nach dem Gesagten steht jedenfalls fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer depressiven Episode , wie sie bei der

Beschwer defüh rer in vorliegt, Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen.

Dass diese ursprüngliche Rentenzu sprache

demnach zweifellos unrichtig gewesen wäre, kann entgegen den diesbezüglichen Ausf ührungen der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden. So weisen

die umfassende n

medizinischen Bericht e nicht derart gravierende Mängel auf, dass sie als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre n . 5.3

Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendi ger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung wie der Ein schät zung der Arbeitsunfähigkeit

vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifel los ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E.

2.2 mit Hin weisen ). Nach dem Gesagten kann vorliegend e in so eindeutiger Schluss nicht gezogen werden; die Zu sprache einer unbefristeten ganzen Rente er scheint in Anbe tracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2013 ist somit nicht möglich. 5.4

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten der medas vom 19. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das Gut achten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Übereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache waren vor allem die psy chischen Faktoren entscheidend für die Beurteilung der Arbeits un fähig keit . Insbesondere wurden auch sämtliche notwendigen Krite rien für das Vor liegen einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mit telgradigen depressiven Episode im Rahmen dieser Schmerz symptomatik beschrieben. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der me di zini sche n Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rung en zu Gesund heitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei massive ren degenerativen Veränderungen der unteren LWS, eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelgradig depressive Störung im Rahmen der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F32.1) ausgewiesen. 5.5 Die medizinische Beurteilung durch die medas -Gutachter wurde noch unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung abgegeben. I m Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nun zu prüfen, ob die Gut achter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beein träch tigung berück sichtigt ha ben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beach ten den Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) im Er gebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.

Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell vorrangig , weshalb nicht entscheidend ist, dass die depressive Symptomatik vorliegend als reaktiv auf die Schmerzstörung beurteilt wurde ( Urk. 7/143 S. 33).

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin nur noch wenig Resso urcen . Ferner ist ausdrücklich festgehalten, dass die Funktionalität der Be schwer deführerin eingeschränkt und die Überwindbarkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose nicht möglich sei (S. 33 f.). So gehen die Gut achter von einem im Vergleich zu 2009 gleichen Krankheitsbild aus, welches zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S.

39). Der ge schilderte Tages ablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin – auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebens bereichen schliessen. D ie Beschwerdeführer in verbringt den Tag mehrheit lich zu Hause oder bei ihrer Freundin, ohne diese sie nicht imstande sei, den Alltag zu bewältigen . Sie

erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, jedoch lediglich mit Hilfe ihrer Freundin. Tagsüber laufe immer der Fernseher oder der Radio. Stille halte sie nicht aus. Hobbies habe sie keine. Früher habe sie gerne genäht oder andere Handarbeiten verrichtet. Dazu fehle ihr jetzt die Motivation. Mit ihrer Freundin gehe sie einkaufen, jedoch zu Randzeiten, wenn nicht viele Leute unterwegs seien. Aus dem alleinigen Umstand , dass die Beschwerde führer in den Tag mit ihrer einzigen Kollegin verbringt und mit ihr einkaufen gehe, lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen ( Urk. 26 f.). Zwar führten die Gutachter aus, dass die

psychia trisch- psychotherapeutische Behandlung dringend weitergeführt werden sollte, e ine erneute stationäre oder tagesklinische Behandlung aufgrund der fehlende n Tagesstruktur empfohlen werde und aufgrund der depressiven Symptomatik eine Therapieoptimierung , insbesondere die Behandlung der Schlafstörungen eingeleitet werden könnte (S. 40). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass die Gutachter den bereits chronifizierten und somit in gewisser Weise be handlungsresistenten psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht bei gemessen haben , dass sie gemäss ihrer Beurteilung eine doch sehr erhebliche Ar beitsunfähigkeit

zu begründen vermögen . So führten die Gutachter immerhin aus, dass polydisziplinär den bisherigen psychiatrischen Beurteilungen zu folgen sei (S. 39) . Zudem sind keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. So wurde das Antidepressiva Wellbutrin anlässlich des Medikamenten spie gels im therapeutischen Bereich nachgewiesen und auch der Konsul ta tions rhythmus von zwei wöchentlich (Urk. S.

27) bei der langjährigen Psychiaterin Dr. B.___ kann nicht als Inkonsistenz erachtet werden.

Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Be schwer d e geg nerin zudem über die Auferlegung einer Sch adenmin derungs pflicht anstreben . D iesbezüglich bleibt jedoch anzumerken, dass RAD-Arzt Dr. E.___ im Januar 2015 ausführte, e ine psychiatrische Therapie sei zu emp fehlen, obwohl damit keine zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (vgl. vorstehend E. 4.6) .

Insgesamt erscheint es damit als plau sibel und nachvollziehbar, dass die M edas -Gutachter trotz festgestell ter aber als reduziert zu bezeichnender All tagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit atte stierten.

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen sind, so dass den psychiatrischen Diagnosen die inva li den versicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann .

5.6

Da die ursprüngliche Rentenzusprache demnach nicht zweifellos unrichtig war und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat, entbehrt die von der Beschwer degegne rin

vorgenommene Rentenher absetzung per 1. Oktober

201 6 einer recht lichen Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erho benen Beschwerde, aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg ne rin auf zuerle gen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘3 00.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19 . August 201 6 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 7. Februar 2010 unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212 /03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschied liche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer

Sachverhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 ). Aktuell finde eine stationäre psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung statt und nach dem Austritt werde eine weiterführende teilstationäre und ambulante psychiatrisch-psychothe ra peutische Behandlung dringend empfohlen (S. 4

Ziff.

E. 1.5 ). Es bestehe eine reduzierte psychische Belastbarkeit aufgrund der Depression und der Krän ku ng durch den Arbeitsplatzverlust. Das Erlebnis mit dem ehemaligen Arbeit geber scheine die Beschwerdeführerin traumatisch zu verarbeiten, weshalb gewisse Begegnungen/soziale Interaktionen Erinnerungen wachrufen und die Be schwer de führerin blockieren würden. Weiter bestünden häufig Kopfschmer zen, die die Leistungsfähigkeit ebenfalls reduzieren würden (S. 4 Ziff. 1.7) . 3.4

Die Ärzte der A.___ berichteten am

4. August 2010 ( Urk. 7/24) und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere de pressi ve Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), bestehend seit September 2009 (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führten aus, dass bei Fortführung der ambulanten Behandlung insgesamt eine eher gute Prognose zu erwarten sei (S. 2 Ziff. 1.4) . Aktuell bestehe eine teilstationäre psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung mit Einzel- und Gruppenpsychotherapie sowie Milieu therapie und Pharmakotherapie mit Antidepressiva (S. 2 Ziff. 1.5). Es bestün den eine mittelgradig reduzierte Konzentration sowie Schwierigkeiten bei der Beendigung von Plänen im Setzen von Prioritäten. Durch die psychischen Einschränkungen steige die Fehlerhäufigkeit unter emotionalem Stress (S. 2 Ziff. 1.7). Ab Herbst 2010 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % im geschützten Rahmen gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).

3.5

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 3 0. November 2010 ( Urk. 7/37/1-3) und nannte folgende Diagno sen (S. 1): - mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung (ICD-10 F32.10) - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, abhängig) mit Angstzuständen und Vermeidungsverhalten - anamnestisch dissoziative Störungen - anamnestisch Temestaabhängigkeit im Rahmen einer Krise nach dem Tod eines Sohnes (1993-1995)

Sie führte aus, dass ihr

die Beschwerdeführerin von der Tagesklinik der A.___ zur ambulanten Weiterbehandlung zugewiesen worden sei. Die Beschwerde führerin habe beim Erstgespräch eine weiterhin bestehende depressive Symp to matik gezeigt, die sich im Verlauf der Wochen zunehmend verschlechtert habe. Vor allem sei die Beschwerdeführerin in der Stimmung, dem Antrieb, dem Durchhaltevermögen und der körperlichen Belastung noch sehr einge schränkt (S.

1). Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin emo tional instabile und histrionische Persönlichkeitszüge zeige, was sich negativ auf das Erreichen der Therapieziele und das Erlangen einer erneuten Arbeitsfähigkeit auswirke. So komme es zu Vermeidungsverhalten, emo tionalen Ausbrüchen, dann wieder zu traurigen deprimierten Stimmungen, Verzweiflung und Selbstabwertung sowie Suizidgedanken (S. 2 oben) . Die medikamentöse Einstellung habe sich schon im ambulanten Setting vor Klinikeintritt erschwert gezeigt durch Angst vor Nebenwirkungen und später durch die anhaltenden negativen Nebenwirkungen. Es sei der Beschwer de führerin eine erneute stationäre Behandlung nahe gelegt worden. Aufgrund der starken Angst- und Vermeidungssymptomen habe sich die Beschwerde führerin bisher nicht dazu entschliessen können. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht arbeitsfähig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen und einer angepassten Tätigkeit, welche vom Beginn der ambu lanten Behandlung am 2 3. Juli 2010 bis heute und auf weiteres bestätigt werden könne (S. 2 unten) . 3.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 6. Februar 2012 ( Urk. 7/62) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 3.

Oktober

201 1. Er nannte fol gen de Diagnosen (S. 5 Ziff. 6): - Spondylose und Osteochondrose L5/S1 - beginnende lumbale Skoliose - Bandscheibendegeneration L4/5 mit Diskusprotrusion rechtsbetont - neu wahrscheinlich Lymphom (zum Zeitpunkt der Untersuchung in Abklärung, aber Zytologie positiv)

Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin Zeichen einer Wirbel säu len problematik vorlägen. Das Übersichtsbild und das MRI zeigten den Beginn einer degenerativen Skoliose. Die ad latus Verschiebung L3/4 sei klar ersicht lich. Im Moment sei sie noch als gering zu bezeichnen und könne vielleicht mit geeigneter Therapie über lange Zeit so beibehalten werden. Allerdings be nötige die physikalische Therapie eine recht gesunde Psyche, was hier leider gar nicht der Fall sei. Wenn so gravierende Faktoren vorlägen, die den Arbeitsplatz und eine mögliche Wiedereingliederung ins Berufsleben er schwe ren würden, sei es für den Somatiker sehr schwierig, ein Profil festzulegen, das die Beschwerdeführerin ausfüllen könnte. Es sei auch so, dass im Moment nicht das Skelett limitierend sei, sondern nur erschwerend. Die Beschwer deführerin könne eine leichte Arbeit, das heisse ohne Heben von Lasten über 10 kg, mit Wechselbelastung ausführen. Für den Pflegeberuf wäre es durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin als 2/3 arbeitsfähig gelten würde, zumal ihr das Heben von Patienten nicht zumutbar sei (S.

5). Man müsste eine interdisziplinäre Beurteilung fordern, um die psychischen und somatischen Befunde dem Krankheitsbild entsprechend zu formulieren und zu werten. Das psychische Problem stehe im Vordergrund. Die Beschwer de führerin habe eine gewisse Leistungseinschränkung vom Orthopädischen her, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % , wahrscheinlich eher 66-80 % so fern der Arbeitsplatz entsprechend angepasst sei, sei jedoch zumutbar (S. 6) . 3.7

Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 7. April 2012 ( Urk. 7/66) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 anlässlich einer schmerzhaften Lymphknotenvergrösserung der rechten Leiste ein sogenanntes follikuläres Lymphom festgestellt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 eine Immuno -Therapie durchge führt worden. Leider sei es kurz nach Beginn der Therapie zu einer sehr schweren, lebensbedrohlichen Unverträglichkeitsreaktion gekommen, welche über die letzten vier Monate hinweg zu deutlichen psychischen und physi schen Folgeerscheinungen geführt habe. Physisch lasse sich eine deutlich redu zierte Leistungsfähigkeit bescheinigen sowie Ödeme der Extremitäten und diffuse, die Mobilität deutlich einschränkende Gelenkschmerzen. Noch gravie render als die körperlichen Einschränkungen erscheine jedoch die Ver schlechterung der psychischen Problematik. Durch die schwere Unverträg lich keitsreaktion auf die onkologische Therapie und die damit verbundene trau matische Hospitalisation mit Aufenthalt auf der Intensivstation sei es zu einer Verschlechterung der Angststörung und Depression mit massiver Soma tisierung gekommen (S 1). 3.8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. Februar

2012 Stellung ( Urk. 7/71/ 5-6) und führte aus, dass ein IV-relevantes psychisches Leiden seit dem Behandlungsbeginn bei Dr. Z.___ am 2 4. September 2009 ausgewiesen sei aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und rezi divierender dissoziativer Störungen, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt ge führt hätten. Aus dem Bericht der Psychiaterin Dr. B.___ vom 3 1. März 2011 gehe hervor, dass diese Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch über den Zeitpunkt dieses Berichts angehalten habe. Aus somatischer Sicht sei seit dem 3. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des folli kulären Lymphoms ausgewiesen. Daraus folge, dass seit September 2009 von keiner Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht könne bei installierter psychiatrischer Betreuung unterbleiben. 3.9

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 7. Dezember

2012 erneut Stellung ( Urk. 7/88/2-3) und führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einzig um eine depressive Episode handle, bereits im Bericht von Dr. Z.___

sei zu sätz lich eine dissoziative Störung diagnostiziert worden, in der Kombination dieser Diagnosen erscheine die langandauernde Arbeitsunfähigkeit plausibel. Die psychosozialen Umstände vermöchten die Krankheit anfänglich befördert haben, entstanden sei jedoch ein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2010 und Ende Juli 2010 fast ununterbrochen in stationärer und tagesklinischer Behandlung gewesen, was formal einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % entspreche. Die Psychiaterin Dr. B.___ , welche die nachfolgende Behandlung übernommen habe, habe am 3 0. November

2011 testgestützt immer noch eine mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung, kompliziert durch akzentuierte Persönlich keitszüge , diagnostiziert. Sie habe ebenfalls die Diagnose einer dissoziativen Störung übernommen. Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt eine erneute stationäre Behandlung als indiziert angesehen. Am 3 1. März 2011 habe diese Ärztin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Ver schlech te rung seit Ende März 2011 wieder in der Tagesk linik der A.___ behandelt werde, womit auch erneut eine formale Arbeitsunfähigkeit von 100 % unbe stritten sein müsse. Somit sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % rein aus psychischen Gründen seit September 2009 aufgrund der Berichte/

Diagnosen/Befunde sämtlicher behandelnder Stellen ausgewiesen. Damit seien eine somatisch bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit aus orthopädi scher Sicht und eine sich aus einem Lymphom ergebende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2011 nicht mehr entscheidend für die Arbeitsfähig keits beurteilung im strittigen Zeitraum. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenherabsetzenden Verfügung vom 19. August 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. Mai 2013 ( Urk. 7/121) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Depression und Angststörung - follikuläres Lymphom - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea rechtsbetont - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Fingerpolyarthrose

Er führte aus, dass keine wesentliche Änderung zu erwarten sei. Die aktuelle Behandlung bestehe aus regelmässigen psychiatrischen Konsultationen. Zur Arbeitsfähigkeit seien keine gen auen Angaben möglich. Es bestünden eine depressive Störung, eine eingeschränkte Schulterfunktion rechts sowie ein lumbospo ndylogenes Syndrom, was zu einer eingeschränkten psychischen und physischen Belastbarkeit führe (S. 3) .

4.3

Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 1. April 2014 ( Urk. 7/129) und führten aus, dass die Beschwerdeführerin vom Oktober 2011 bis Januar 2012 im Rahmen eines follikulären Lymphoms bei ihnen behandelt worden sei. Seit Februar 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das folli kuläre Lymphom in kompletter Remission. Die letzte CT-Kontrolle habe am 4. Februar

2014 stattgefunden , wobei sich keine lymphomspezifischen

Krank h e its symptome gezeigt hätten. 4.4

Dr. B.___ berichtete am 2 4. April 2014 ( Urk. 7/131) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere de pressi ve Episode (ICD-10 F33.1), seit September 2009 - dissoziative Störung (ICD-10 F44), bestehend seit September 2009 - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, ab hängig) - follikuläres Lymphom, Erstdiagnose Oktober 2011 mit Chemo- und Strahlentherapie

Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehe. Die Konsultationstermine fänden zwei wöchent lich statt. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin enorme psychische Schwankungen, vor allem was die depressive Symptomatik betreffe. Eben falls seien immer wieder dissoziative Phasen mit Gefühlsverarmung bis hin zu Blockaden im Denken und Starrheit, die als Lähmung beschrieben werde, aufgetreten. Aufgrund der gesamten sich chronifizierenden depressiven Er kran kung und den emotional instabilen, histrionischen sowie abhängigen Persönlichkeitszügen sowie der dissoziativen Störung bestehe auch seit 2010 bis heute und auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.4). Gegenwärtig finde eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung mit vor allem verhaltenstherapeu tischen Methoden inklusive medikamentöser Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärzte der M edas

Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/143) gestützt auf die Akten sowie die Unter suchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie, Psy chia trie sowie Allgemeine Innere Medizin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei massiveren degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - mittelgradig depressive Störung im Rahmen der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 37 f. Ziff. 6.1.2): - diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleit beschwerden

- Diagnose eines follikulären Lymphoms Oktober 201 1. Schwere Unver träglichkeits -Reaktion Dezember 2011 auf eine Immun-Therapie mit

dem

Antikörper Rituximab , klinisch und bildgebend in Remission - Adipositas - Ni kotinabusus - a kzentui erte histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge

Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass e ine dissoziative Störung aktuell nicht bestätigt, aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne . Während der tagesklinisch en und stationären Behandlung würden in den vorliegen den Berichten keine dissoziativen Zustandsbilder beschrieben. Das Vorliegen von dissoziativen Zustandsbilder n beruhe vorwiegend auf anam nestischen Angaben der Versicherten, die diese als ein ins Leere schauen und abwesend wirken beschreibe , sodass sie von ihrer Kollegin habe wach gerüttelt werden müsse n .

Zusammenfassend sei diagnostisch von einer chroni schen Schmerzstörung mit somatisc hen und psychischen Faktoren, einer reaktiven mittelgradig depressiven Symptomatik und ak zentuierten histrio nischen und abhängigen Persönlichkeitszügen aus zugehen . Im Rahmen der heutigen Rechtsprechung müsse darauf hingewiesen werden, dass die depressive Symptomatik aufgrund der Schmerzstörung entstanden sei und es sich somit u m ein syndromales Leiden handle . Bei syndromalen Leiden sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach bunde sge richtlichen Vorgaben das Diskutieren der Försterkriterien notwendig. Aus rein psychiat risch er Sicht sei zurzeit nicht davon aus zugehen , dass eine mitwirkende ps ychisch ausgewie sene Komorbidität von erheblic her Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorhanden sei . Anamnestis c h habe sich die depressive Symptomatik reaktiv auf die Schmerzstörung entwickelt .

Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung sei zum Teil erfüllt, wobei der Schweregrad, die Exazerbation und die Auspräg u ng der Schmer zen nicht ganz nachvollziehbar s eien und eine Schmerzausweitung statt gefunden habe. Ein t eilweiser sozialer Rückzug sei vorhanden, aber nicht in allen Belangen des Lebens. Au s rein p s ychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn, indem sie ihre Kollegin an sich binde , sich diese um sie kümmere und sich ihrer an nehme . Das zudem zu beobachtende umfangreiche dys funktionale Krank heits - , Schon- und Vermeidungsverhalten w erde v on der Freundin jederzeit unter stützt . D iesbezügli ch besteh e ein sek u ndä r er Krankheitsgewi nn (S. 33) .

E in primärer Krankheitsgewinn könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da eine starke Abwehr, sich mit der Mobbingsituation und aber auch mit den Vorfällen in der Ehe auseinanderzusetzen , besteh e . Es best ünde n aus g eprägte körperbetonte Ängste und Schmer zen, die im Sinne eines primären Krankheitsgewinns, und dadurch einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung zu sehen s eien . Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei , ihre Schmerzen zu überwinden. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung finde seit 2009 statt, eine adäquate antidepressive Medikation besteh e nur teilwei se. Well butrin ( Bupropion ) nehme sie regelmässig ein. Die medikamentöse Be handlung sei nicht ausgeschöpft. Die Schlafstörungen s eien nicht adäquat be handelt. Es sei davon auszugehen, dass nur teilweise u nbefriedigende Be hand lungsergeb nisse vorhanden s eien . Im Moment scheine die Beschwer de führerin nicht in der Lage zu sein, aufgrund des vermuteten primären Krank heitsgew inns ihre Schmerzen willentl ich überwinden zu können (S. 34 oben) .

Die Beschwerdeführerin sei in der Anpassung an Regeln und Routinen, i n der Planung und Strukturierung von Aufgaben als mittelgradig eingeschränkt zu betrachten . Die Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit könne durch die abhän gi gen Persönlichkeitsz üge leicht eingeschränkt sein. I n der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin als mittelgradig einge schränk t anzusehen . Die Durchhaltefähigkeit k önne durch die Schmerzen zu Beginn deutlich eingeschränkt sein. D ie Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgradig ein geschränkt. Die Selbstpflege sei vorhanden. Die Kontakt fähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit könn t en leicht eingeschränkt sein. Die Verkehrsfä higkeit sei teilweise vorhanden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten mittel gradig eingeschränkt sei (S. 34 Mitte) .

Interdisziplinär wurde festgehalten, dass aus den r heumatologisch en Diag nosen ein e Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwer e, belastende Pflegetätig keiten mit dem damit verbu ndenem Heben in ungünstiger vor geneigter Position bestehe . Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Köchin und Kellner wäre angepasster, jedoch in Anbetracht der geschilderten Rückenprobleme ebenfalls ungünstig. Zudem sei diese Tätigkeit nach der Lehrzeit nicht mehr ausgeübt worden . Von entscheidender Bedeutung seien stets die psychischen Faktoren mit depressiver Störung und chronischer Schmerzstörung gewesen , welche ab September 2009 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit ge führt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei im Vergleich zu 2009 vom gleichen Krank heits bi l d mit einer anderen medizinischen Einschätzung aus zugehen. Es liege ein syndromales Leid en mit einer reaktiven depressi ven Störung vor. Beim Dis kutie ren der Foerster-Kriterien liege ein pri märer Krankheitsgewinn vor , durch den es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei , ihren Schmerz zu über winden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit w erde dem Rechtsanwender vorbehalten. Polydisziplinär sei den bisherigen psychiatrischen Beurteilungen zu folgen (S. 39) . Der psychiatrisch attestierte Beginn der

Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 3. September 2009 gewesen. Von Seiten der l umbospondylogenen Beschwerden

seien körperlich leichte bis mittel-schwere Tätigkeiten ohne häufig vorgeneigte Zwangshaltungen und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten schwerer als zirka 7-10 kg adaptiert.

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung soll e dringend weiterge führt werden. Eine erneute stationäre oder tagesklinische Behandlung könnte aufgrund der fehlenden Tagesstruktur empfohlen werden. Weiter könnte auf grund der depressiven Symptomatik eine Therapieoptimierung , insbesondere die Behandlung der Schlafstörungen eingeleitet werden. Bezüglich beruf li cher

Eingliederungsmassnahmen sei Zurückhaltung zu empfehlen. Internis tisch-on ko logisch seien bei einem sich seit 2011 in Remission befindlichen folli kul ären Lymphom s weiterhin zirka halbjährliche klinische und bildge ben de Nachkontrollen notwendig. Rheumatologisch in Frage kämen spora disch Physiotherapien und der Ge brauch eines Analge tikums bei Bedarf (S. 40) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

sei seit der letzten Beur te i lung gleich geblieben, doch habe sich die Diagnose wie oben erwähnt ge ändert (S. 41 oben) . 4.6

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 2. Januar 2015 Stellung ( Urk. 7/148/5) und führte aus, gestützt auf das M edas -Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin psychiatrisch seit 2009 nicht wesentlich verändert habe, doch erfolge diagnostisch eine andere Ein schätzung. Eine psychiatrische Therapie sei zu empfehlen, obwohl damit keine zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 19 . August 2016 (Urk. 2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung vom 21. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurüc k kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwä gungs rechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ur sprüng lichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbe son dere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Ver let z ung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich

un rich tiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform

und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.

E. 2 6. Oktober 2016 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Herabsetzung der im Jahre 2013 zugesprochenen Rente damit, dass die damalige Zusprache zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Feststellung der dissoziativen Stö rung auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht habe, wobei eine der ar tige Diagnosestellung nicht zulässig sei und nicht zu überzeugen vermöge. Zur depressiven Episode sei anzumerken, dass diese vorübergehender Natur sei und keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes auszulösen vermöge. Daraus folge, dass gestützt auf die genannten Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit hätte festgestellt werden dürfen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).

E. 2.2 mit Hin weisen ). Nach dem Gesagten kann vorliegend e in so eindeutiger Schluss nicht gezogen werden; die Zu sprache einer unbefristeten ganzen Rente er scheint in Anbe tracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2013 ist somit nicht möglich. 5.4

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten der medas vom 19. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das Gut achten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Übereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache waren vor allem die psy chischen Faktoren entscheidend für die Beurteilung der Arbeits un fähig keit . Insbesondere wurden auch sämtliche notwendigen Krite rien für das Vor liegen einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mit telgradigen depressiven Episode im Rahmen dieser Schmerz symptomatik beschrieben. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der me di zini sche n Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rung en zu Gesund heitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei massive ren degenerativen Veränderungen der unteren LWS, eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelgradig depressive Störung im Rahmen der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F32.1) ausgewiesen. 5.5 Die medizinische Beurteilung durch die medas -Gutachter wurde noch unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung abgegeben. I m Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nun zu prüfen, ob die Gut achter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beein träch tigung berück sichtigt ha ben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beach ten den Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) im Er gebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.

Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell vorrangig , weshalb nicht entscheidend ist, dass die depressive Symptomatik vorliegend als reaktiv auf die Schmerzstörung beurteilt wurde ( Urk. 7/143 S. 33).

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin nur noch wenig Resso urcen . Ferner ist ausdrücklich festgehalten, dass die Funktionalität der Be schwer deführerin eingeschränkt und die Überwindbarkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose nicht möglich sei (S. 33 f.). So gehen die Gut achter von einem im Vergleich zu 2009 gleichen Krankheitsbild aus, welches zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S.

39). Der ge schilderte Tages ablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin – auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebens bereichen schliessen. D ie Beschwerdeführer in verbringt den Tag mehrheit lich zu Hause oder bei ihrer Freundin, ohne diese sie nicht imstande sei, den Alltag zu bewältigen . Sie

erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, jedoch lediglich mit Hilfe ihrer Freundin. Tagsüber laufe immer der Fernseher oder der Radio. Stille halte sie nicht aus. Hobbies habe sie keine. Früher habe sie gerne genäht oder andere Handarbeiten verrichtet. Dazu fehle ihr jetzt die Motivation. Mit ihrer Freundin gehe sie einkaufen, jedoch zu Randzeiten, wenn nicht viele Leute unterwegs seien. Aus dem alleinigen Umstand , dass die Beschwerde führer in den Tag mit ihrer einzigen Kollegin verbringt und mit ihr einkaufen gehe, lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen ( Urk. 26 f.). Zwar führten die Gutachter aus, dass die

psychia trisch- psychotherapeutische Behandlung dringend weitergeführt werden sollte, e ine erneute stationäre oder tagesklinische Behandlung aufgrund der fehlende n Tagesstruktur empfohlen werde und aufgrund der depressiven Symptomatik eine Therapieoptimierung , insbesondere die Behandlung der Schlafstörungen eingeleitet werden könnte (S. 40). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass die Gutachter den bereits chronifizierten und somit in gewisser Weise be handlungsresistenten psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht bei gemessen haben , dass sie gemäss ihrer Beurteilung eine doch sehr erhebliche Ar beitsunfähigkeit

zu begründen vermögen . So führten die Gutachter immerhin aus, dass polydisziplinär den bisherigen psychiatrischen Beurteilungen zu folgen sei (S. 39) . Zudem sind keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. So wurde das Antidepressiva Wellbutrin anlässlich des Medikamenten spie gels im therapeutischen Bereich nachgewiesen und auch der Konsul ta tions rhythmus von zwei wöchentlich (Urk. S.

27) bei der langjährigen Psychiaterin Dr. B.___ kann nicht als Inkonsistenz erachtet werden.

Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Be schwer d e geg nerin zudem über die Auferlegung einer Sch adenmin derungs pflicht anstreben . D iesbezüglich bleibt jedoch anzumerken, dass RAD-Arzt Dr. E.___ im Januar 2015 ausführte, e ine psychiatrische Therapie sei zu emp fehlen, obwohl damit keine zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (vgl. vorstehend E. 4.6) .

Insgesamt erscheint es damit als plau sibel und nachvollziehbar, dass die M edas -Gutachter trotz festgestell ter aber als reduziert zu bezeichnender All tagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit atte stierten.

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen sind, so dass den psychiatrischen Diagnosen die inva li den versicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann .

5.6

Da die ursprüngliche Rentenzusprache demnach nicht zweifellos unrichtig war und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat, entbehrt die von der Beschwer degegne rin

vorgenommene Rentenher absetzung per 1. Oktober

201 6 einer recht lichen Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erho benen Beschwerde, aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6.

E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende Annahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wieder erwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).

5.2

Die Rentenverfügung vom 21. Mai 2013 erging insbesondere gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD (vgl. vorstehend E. 3. 2 – E.

3.9) .

Dass diese Berichte als solche mangelhaft gewesen wären, wurde von der Beschwerdegegnerin auch rückblickend – zu Recht – nicht behauptet.

Viel mehr ging sie davon aus, d ie Feststellung der Diagnose einer dissoziativen Störung habe im damaligen Zeitpunkt auf den Angaben der Beschwer de füh rerin beruht und eine depressive Episode sei vorübergehender Natur, wes halb gestützt darauf keine Arbeitsunfähigkeit hätte festgestellt werden dürfen.

Dies erscheint als nicht nachvollziehbar, zumal die umfassenden Berichte der behandelnden Ärzte der konkreten medizinischen Situation Rechnung trugen und in nachvollziehbarer Weise aufzeigten, dass der – näher umschriebene

– psychopathologische Befund für eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin spreche. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwer de gegnerin zur Diagnosestellung einer dissoziativen Störung bleibt anzumer ken, dass i nvalidenversicherungsrechtlich

einzig erheblich ist , ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E.

7.2.2 mit weiteren Hinweisen , BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 ).

Die behandelnden Ärzte nahmen ausdrücklich Stellung zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit und machten sodann

darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine erneute stationäre Therapie nahe gelegt worden sei, sich diese jedoch noch nicht dazu habe entschliessen können.

D ie Rechtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depress ion auf die Arbeitsfähigkeit ist zudem facettenreich. So findet man etwa im Urteil des Bundesge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni

2011 die Unterscheidung zw ischen einer depressiven Episode und einer depressiven Störung (E. 5.3). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 reicht sodann eine leichte depressive Episode zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisie ren den Gesundheitsschadens nicht aus (E. 5.3), wobei im Urteil des Bundes ge richts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 festgehalten wurde, dass auch eine leichte depressive Episode im Einzelfall die Arbeitsfähigkeit erheblich beein trächtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa eine ernsthafte Persönlichkeitsstörung – auftrete (E. 4.3).

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März

2011 erscheint es allerdings nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E.

5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, eine invalidisierende Wirkung einer mit telschweren depressiven Störung sei, sofern sie nicht bloss eine Begleit erschei nung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszu schliessen (E. 4.2).

Nach dem Gesagten steht jedenfalls fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer depressiven Episode , wie sie bei der

Beschwer defüh rer in vorliegt, Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen.

Dass diese ursprüngliche Rentenzu sprache

demnach zweifellos unrichtig gewesen wäre, kann entgegen den diesbezüglichen Ausf ührungen der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden. So weisen

die umfassende n

medizinischen Bericht e nicht derart gravierende Mängel auf, dass sie als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre n . 5.3

Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendi ger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung wie der Ein schät zung der Arbeitsunfähigkeit

vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifel los ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 21 . Mai 2013 zuge sprochene Rente zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwä gungs weise

herabgesetzt wurde. 3. 3.1

Der Leistungszusprache im Jahr 2013 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 0. März 2010 ( Urk. 7/12) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Septem ber 2009 - anamnestisch rezidivierende dissoziative Störungen (ICD-10 F44) - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, an hängig) - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit

Sie führte aus, dass die Prognose von einer möglichst baldigen Wiederauf nahme der Arbeit abhängig sei. In der Arbeitslosigkeit habe sich der Mangel an innerer Struktur mit zunehmender depressiver Symptomatik, körperlicher Vernachlässigung, fehlender Therapiecompliance deutlich gezeigt, so dass eine ambulante Therapie nicht mehr möglich gewesen sei. Aktuell finde eine stationäre Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 2 4. September 2009 bis zum 1 5. Januar 2010 in der Tätigkeit als Pflegeassistentin (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der A.___ berichteten am 9. A pril 2010 ( Urk. 7/19) über den stationären Aufenthalt der Beschwerde füh rerin vom 2 1. Januar bis 3 0. März

2010 und nannten folgende Diagnosen mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.20), seit September 2009

Sie führten aus, dass seit dem 4. September 2009 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe. Den Übertritt in die Akuttagesklinik werde sehr unterstützt, da dies der Beschwerdeführerin eine geregelte Tagesstruktur sowie die nötige Aktivierung biete (S. 1). Die stationäre Behandlung habe bis zum aktuellen Zeitpunkt eine leichte Steigerung des Antriebs gebracht, so dass es der Be schwerdeführerin besser gelinge, den Tag aktiv zu gestalten und am Thera pieprogramm teilzunehmen. Es komme aber immer wieder zu Rückschritten und inaktiven Tagen (S. 3

Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg ne rin auf zuerle gen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘3 00.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19 . August 201 6 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01056

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

19. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1958, meldete sich am 1 7. Februar 2010 unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 1. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September

2010 zu (Urk. 7/105 ). 1.2

Nach Eingang ein es am 2 7. März

2014 ausgefüllt en Revisionsfragebogens ( Urk. 7/128 ) holte d ie IV-Stelle unter anderem bei der M edas

Y.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 9. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/143). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/150-162) setzte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2016 die bisher ausge richtete ganze Rente wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/165 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. September 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 9. August 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212 /03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschied liche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer

Sachverhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach ver haltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestan den hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzu kom men, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mi t Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisions verfügung

gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Herabsetzung der im Jahre 2013 zugesprochenen Rente damit, dass die damalige Zusprache zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Feststellung der dissoziativen Stö rung auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht habe, wobei eine der ar tige Diagnosestellung nicht zulässig sei und nicht zu überzeugen vermöge. Zur depressiven Episode sei anzumerken, dass diese vorübergehender Natur sei und keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes auszulösen vermöge. Daraus folge, dass gestützt auf die genannten Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit hätte festgestellt werden dürfen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Zuspra c he sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Es sei von einer vollen Arbeitsun fähigkeit seit September 2009 auszugehen. Eine anderslautende medizinische Beurteilung begründe noch keinen qualifizierten Fehler (S.

10). Der vorge nommene Leidensabzug von 5 % sei zudem zu tief (S. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 21 . Mai 2013 zuge sprochene Rente zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwä gungs weise

herabgesetzt wurde. 3. 3.1

Der Leistungszusprache im Jahr 2013 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 0. März 2010 ( Urk. 7/12) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Septem ber 2009 - anamnestisch rezidivierende dissoziative Störungen (ICD-10 F44) - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, an hängig) - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit

Sie führte aus, dass die Prognose von einer möglichst baldigen Wiederauf nahme der Arbeit abhängig sei. In der Arbeitslosigkeit habe sich der Mangel an innerer Struktur mit zunehmender depressiver Symptomatik, körperlicher Vernachlässigung, fehlender Therapiecompliance deutlich gezeigt, so dass eine ambulante Therapie nicht mehr möglich gewesen sei. Aktuell finde eine stationäre Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 2 4. September 2009 bis zum 1 5. Januar 2010 in der Tätigkeit als Pflegeassistentin (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der A.___ berichteten am 9. A pril 2010 ( Urk. 7/19) über den stationären Aufenthalt der Beschwerde füh rerin vom 2 1. Januar bis 3 0. März

2010 und nannten folgende Diagnosen mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.20), seit September 2009

Sie führten aus, dass seit dem 4. September 2009 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe. Den Übertritt in die Akuttagesklinik werde sehr unterstützt, da dies der Beschwerdeführerin eine geregelte Tagesstruktur sowie die nötige Aktivierung biete (S. 1). Die stationäre Behandlung habe bis zum aktuellen Zeitpunkt eine leichte Steigerung des Antriebs gebracht, so dass es der Be schwerdeführerin besser gelinge, den Tag aktiv zu gestalten und am Thera pieprogramm teilzunehmen. Es komme aber immer wieder zu Rückschritten und inaktiven Tagen (S. 3

Ziff. 1.4 ). Aktuell finde eine stationäre psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung statt und nach dem Austritt werde eine weiterführende teilstationäre und ambulante psychiatrisch-psychothe ra peutische Behandlung dringend empfohlen (S. 4

Ziff. 1.5 ). Es bestehe eine reduzierte psychische Belastbarkeit aufgrund der Depression und der Krän ku ng durch den Arbeitsplatzverlust. Das Erlebnis mit dem ehemaligen Arbeit geber scheine die Beschwerdeführerin traumatisch zu verarbeiten, weshalb gewisse Begegnungen/soziale Interaktionen Erinnerungen wachrufen und die Be schwer de führerin blockieren würden. Weiter bestünden häufig Kopfschmer zen, die die Leistungsfähigkeit ebenfalls reduzieren würden (S. 4 Ziff. 1.7) . 3.4

Die Ärzte der A.___ berichteten am

4. August 2010 ( Urk. 7/24) und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere de pressi ve Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), bestehend seit September 2009 (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führten aus, dass bei Fortführung der ambulanten Behandlung insgesamt eine eher gute Prognose zu erwarten sei (S. 2 Ziff. 1.4) . Aktuell bestehe eine teilstationäre psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung mit Einzel- und Gruppenpsychotherapie sowie Milieu therapie und Pharmakotherapie mit Antidepressiva (S. 2 Ziff. 1.5). Es bestün den eine mittelgradig reduzierte Konzentration sowie Schwierigkeiten bei der Beendigung von Plänen im Setzen von Prioritäten. Durch die psychischen Einschränkungen steige die Fehlerhäufigkeit unter emotionalem Stress (S. 2 Ziff. 1.7). Ab Herbst 2010 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % im geschützten Rahmen gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).

3.5

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 3 0. November 2010 ( Urk. 7/37/1-3) und nannte folgende Diagno sen (S. 1): - mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung (ICD-10 F32.10) - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, abhängig) mit Angstzuständen und Vermeidungsverhalten - anamnestisch dissoziative Störungen - anamnestisch Temestaabhängigkeit im Rahmen einer Krise nach dem Tod eines Sohnes (1993-1995)

Sie führte aus, dass ihr

die Beschwerdeführerin von der Tagesklinik der A.___ zur ambulanten Weiterbehandlung zugewiesen worden sei. Die Beschwerde führerin habe beim Erstgespräch eine weiterhin bestehende depressive Symp to matik gezeigt, die sich im Verlauf der Wochen zunehmend verschlechtert habe. Vor allem sei die Beschwerdeführerin in der Stimmung, dem Antrieb, dem Durchhaltevermögen und der körperlichen Belastung noch sehr einge schränkt (S.

1). Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin emo tional instabile und histrionische Persönlichkeitszüge zeige, was sich negativ auf das Erreichen der Therapieziele und das Erlangen einer erneuten Arbeitsfähigkeit auswirke. So komme es zu Vermeidungsverhalten, emo tionalen Ausbrüchen, dann wieder zu traurigen deprimierten Stimmungen, Verzweiflung und Selbstabwertung sowie Suizidgedanken (S. 2 oben) . Die medikamentöse Einstellung habe sich schon im ambulanten Setting vor Klinikeintritt erschwert gezeigt durch Angst vor Nebenwirkungen und später durch die anhaltenden negativen Nebenwirkungen. Es sei der Beschwer de führerin eine erneute stationäre Behandlung nahe gelegt worden. Aufgrund der starken Angst- und Vermeidungssymptomen habe sich die Beschwerde führerin bisher nicht dazu entschliessen können. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht arbeitsfähig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen und einer angepassten Tätigkeit, welche vom Beginn der ambu lanten Behandlung am 2 3. Juli 2010 bis heute und auf weiteres bestätigt werden könne (S. 2 unten) . 3.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 6. Februar 2012 ( Urk. 7/62) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 3.

Oktober

201 1. Er nannte fol gen de Diagnosen (S. 5 Ziff. 6): - Spondylose und Osteochondrose L5/S1 - beginnende lumbale Skoliose - Bandscheibendegeneration L4/5 mit Diskusprotrusion rechtsbetont - neu wahrscheinlich Lymphom (zum Zeitpunkt der Untersuchung in Abklärung, aber Zytologie positiv)

Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin Zeichen einer Wirbel säu len problematik vorlägen. Das Übersichtsbild und das MRI zeigten den Beginn einer degenerativen Skoliose. Die ad latus Verschiebung L3/4 sei klar ersicht lich. Im Moment sei sie noch als gering zu bezeichnen und könne vielleicht mit geeigneter Therapie über lange Zeit so beibehalten werden. Allerdings be nötige die physikalische Therapie eine recht gesunde Psyche, was hier leider gar nicht der Fall sei. Wenn so gravierende Faktoren vorlägen, die den Arbeitsplatz und eine mögliche Wiedereingliederung ins Berufsleben er schwe ren würden, sei es für den Somatiker sehr schwierig, ein Profil festzulegen, das die Beschwerdeführerin ausfüllen könnte. Es sei auch so, dass im Moment nicht das Skelett limitierend sei, sondern nur erschwerend. Die Beschwer deführerin könne eine leichte Arbeit, das heisse ohne Heben von Lasten über 10 kg, mit Wechselbelastung ausführen. Für den Pflegeberuf wäre es durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin als 2/3 arbeitsfähig gelten würde, zumal ihr das Heben von Patienten nicht zumutbar sei (S.

5). Man müsste eine interdisziplinäre Beurteilung fordern, um die psychischen und somatischen Befunde dem Krankheitsbild entsprechend zu formulieren und zu werten. Das psychische Problem stehe im Vordergrund. Die Beschwer de führerin habe eine gewisse Leistungseinschränkung vom Orthopädischen her, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % , wahrscheinlich eher 66-80 % so fern der Arbeitsplatz entsprechend angepasst sei, sei jedoch zumutbar (S. 6) . 3.7

Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 7. April 2012 ( Urk. 7/66) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 anlässlich einer schmerzhaften Lymphknotenvergrösserung der rechten Leiste ein sogenanntes follikuläres Lymphom festgestellt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 eine Immuno -Therapie durchge führt worden. Leider sei es kurz nach Beginn der Therapie zu einer sehr schweren, lebensbedrohlichen Unverträglichkeitsreaktion gekommen, welche über die letzten vier Monate hinweg zu deutlichen psychischen und physi schen Folgeerscheinungen geführt habe. Physisch lasse sich eine deutlich redu zierte Leistungsfähigkeit bescheinigen sowie Ödeme der Extremitäten und diffuse, die Mobilität deutlich einschränkende Gelenkschmerzen. Noch gravie render als die körperlichen Einschränkungen erscheine jedoch die Ver schlechterung der psychischen Problematik. Durch die schwere Unverträg lich keitsreaktion auf die onkologische Therapie und die damit verbundene trau matische Hospitalisation mit Aufenthalt auf der Intensivstation sei es zu einer Verschlechterung der Angststörung und Depression mit massiver Soma tisierung gekommen (S 1). 3.8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. Februar

2012 Stellung ( Urk. 7/71/ 5-6) und führte aus, dass ein IV-relevantes psychisches Leiden seit dem Behandlungsbeginn bei Dr. Z.___ am 2 4. September 2009 ausgewiesen sei aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und rezi divierender dissoziativer Störungen, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt ge führt hätten. Aus dem Bericht der Psychiaterin Dr. B.___ vom 3 1. März 2011 gehe hervor, dass diese Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch über den Zeitpunkt dieses Berichts angehalten habe. Aus somatischer Sicht sei seit dem 3. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des folli kulären Lymphoms ausgewiesen. Daraus folge, dass seit September 2009 von keiner Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht könne bei installierter psychiatrischer Betreuung unterbleiben. 3.9

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 7. Dezember

2012 erneut Stellung ( Urk. 7/88/2-3) und führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einzig um eine depressive Episode handle, bereits im Bericht von Dr. Z.___

sei zu sätz lich eine dissoziative Störung diagnostiziert worden, in der Kombination dieser Diagnosen erscheine die langandauernde Arbeitsunfähigkeit plausibel. Die psychosozialen Umstände vermöchten die Krankheit anfänglich befördert haben, entstanden sei jedoch ein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2010 und Ende Juli 2010 fast ununterbrochen in stationärer und tagesklinischer Behandlung gewesen, was formal einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % entspreche. Die Psychiaterin Dr. B.___ , welche die nachfolgende Behandlung übernommen habe, habe am 3 0. November

2011 testgestützt immer noch eine mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung, kompliziert durch akzentuierte Persönlich keitszüge , diagnostiziert. Sie habe ebenfalls die Diagnose einer dissoziativen Störung übernommen. Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt eine erneute stationäre Behandlung als indiziert angesehen. Am 3 1. März 2011 habe diese Ärztin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Ver schlech te rung seit Ende März 2011 wieder in der Tagesk linik der A.___ behandelt werde, womit auch erneut eine formale Arbeitsunfähigkeit von 100 % unbe stritten sein müsse. Somit sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % rein aus psychischen Gründen seit September 2009 aufgrund der Berichte/

Diagnosen/Befunde sämtlicher behandelnder Stellen ausgewiesen. Damit seien eine somatisch bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit aus orthopädi scher Sicht und eine sich aus einem Lymphom ergebende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2011 nicht mehr entscheidend für die Arbeitsfähig keits beurteilung im strittigen Zeitraum. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenherabsetzenden Verfügung vom 19. August 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. Mai 2013 ( Urk. 7/121) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Depression und Angststörung - follikuläres Lymphom - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea rechtsbetont - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Fingerpolyarthrose

Er führte aus, dass keine wesentliche Änderung zu erwarten sei. Die aktuelle Behandlung bestehe aus regelmässigen psychiatrischen Konsultationen. Zur Arbeitsfähigkeit seien keine gen auen Angaben möglich. Es bestünden eine depressive Störung, eine eingeschränkte Schulterfunktion rechts sowie ein lumbospo ndylogenes Syndrom, was zu einer eingeschränkten psychischen und physischen Belastbarkeit führe (S. 3) .

4.3

Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 1. April 2014 ( Urk. 7/129) und führten aus, dass die Beschwerdeführerin vom Oktober 2011 bis Januar 2012 im Rahmen eines follikulären Lymphoms bei ihnen behandelt worden sei. Seit Februar 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das folli kuläre Lymphom in kompletter Remission. Die letzte CT-Kontrolle habe am 4. Februar

2014 stattgefunden , wobei sich keine lymphomspezifischen

Krank h e its symptome gezeigt hätten. 4.4

Dr. B.___ berichtete am 2 4. April 2014 ( Urk. 7/131) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere de pressi ve Episode (ICD-10 F33.1), seit September 2009 - dissoziative Störung (ICD-10 F44), bestehend seit September 2009 - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrionisch , emotional instabil, ab hängig) - follikuläres Lymphom, Erstdiagnose Oktober 2011 mit Chemo- und Strahlentherapie

Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehe. Die Konsultationstermine fänden zwei wöchent lich statt. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin enorme psychische Schwankungen, vor allem was die depressive Symptomatik betreffe. Eben falls seien immer wieder dissoziative Phasen mit Gefühlsverarmung bis hin zu Blockaden im Denken und Starrheit, die als Lähmung beschrieben werde, aufgetreten. Aufgrund der gesamten sich chronifizierenden depressiven Er kran kung und den emotional instabilen, histrionischen sowie abhängigen Persönlichkeitszügen sowie der dissoziativen Störung bestehe auch seit 2010 bis heute und auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.4). Gegenwärtig finde eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung mit vor allem verhaltenstherapeu tischen Methoden inklusive medikamentöser Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärzte der M edas

Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/143) gestützt auf die Akten sowie die Unter suchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie, Psy chia trie sowie Allgemeine Innere Medizin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei massiveren degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - mittelgradig depressive Störung im Rahmen der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 37 f. Ziff. 6.1.2): - diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleit beschwerden

- Diagnose eines follikulären Lymphoms Oktober 201 1. Schwere Unver träglichkeits -Reaktion Dezember 2011 auf eine Immun-Therapie mit

dem

Antikörper Rituximab , klinisch und bildgebend in Remission - Adipositas - Ni kotinabusus - a kzentui erte histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge

Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass e ine dissoziative Störung aktuell nicht bestätigt, aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne . Während der tagesklinisch en und stationären Behandlung würden in den vorliegen den Berichten keine dissoziativen Zustandsbilder beschrieben. Das Vorliegen von dissoziativen Zustandsbilder n beruhe vorwiegend auf anam nestischen Angaben der Versicherten, die diese als ein ins Leere schauen und abwesend wirken beschreibe , sodass sie von ihrer Kollegin habe wach gerüttelt werden müsse n .

Zusammenfassend sei diagnostisch von einer chroni schen Schmerzstörung mit somatisc hen und psychischen Faktoren, einer reaktiven mittelgradig depressiven Symptomatik und ak zentuierten histrio nischen und abhängigen Persönlichkeitszügen aus zugehen . Im Rahmen der heutigen Rechtsprechung müsse darauf hingewiesen werden, dass die depressive Symptomatik aufgrund der Schmerzstörung entstanden sei und es sich somit u m ein syndromales Leiden handle . Bei syndromalen Leiden sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach bunde sge richtlichen Vorgaben das Diskutieren der Försterkriterien notwendig. Aus rein psychiat risch er Sicht sei zurzeit nicht davon aus zugehen , dass eine mitwirkende ps ychisch ausgewie sene Komorbidität von erheblic her Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorhanden sei . Anamnestis c h habe sich die depressive Symptomatik reaktiv auf die Schmerzstörung entwickelt .

Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung sei zum Teil erfüllt, wobei der Schweregrad, die Exazerbation und die Auspräg u ng der Schmer zen nicht ganz nachvollziehbar s eien und eine Schmerzausweitung statt gefunden habe. Ein t eilweiser sozialer Rückzug sei vorhanden, aber nicht in allen Belangen des Lebens. Au s rein p s ychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn, indem sie ihre Kollegin an sich binde , sich diese um sie kümmere und sich ihrer an nehme . Das zudem zu beobachtende umfangreiche dys funktionale Krank heits - , Schon- und Vermeidungsverhalten w erde v on der Freundin jederzeit unter stützt . D iesbezügli ch besteh e ein sek u ndä r er Krankheitsgewi nn (S. 33) .

E in primärer Krankheitsgewinn könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da eine starke Abwehr, sich mit der Mobbingsituation und aber auch mit den Vorfällen in der Ehe auseinanderzusetzen , besteh e . Es best ünde n aus g eprägte körperbetonte Ängste und Schmer zen, die im Sinne eines primären Krankheitsgewinns, und dadurch einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung zu sehen s eien . Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei , ihre Schmerzen zu überwinden. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung finde seit 2009 statt, eine adäquate antidepressive Medikation besteh e nur teilwei se. Well butrin ( Bupropion ) nehme sie regelmässig ein. Die medikamentöse Be handlung sei nicht ausgeschöpft. Die Schlafstörungen s eien nicht adäquat be handelt. Es sei davon auszugehen, dass nur teilweise u nbefriedigende Be hand lungsergeb nisse vorhanden s eien . Im Moment scheine die Beschwer de führerin nicht in der Lage zu sein, aufgrund des vermuteten primären Krank heitsgew inns ihre Schmerzen willentl ich überwinden zu können (S. 34 oben) .

Die Beschwerdeführerin sei in der Anpassung an Regeln und Routinen, i n der Planung und Strukturierung von Aufgaben als mittelgradig eingeschränkt zu betrachten . Die Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit könne durch die abhän gi gen Persönlichkeitsz üge leicht eingeschränkt sein. I n der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin als mittelgradig einge schränk t anzusehen . Die Durchhaltefähigkeit k önne durch die Schmerzen zu Beginn deutlich eingeschränkt sein. D ie Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgradig ein geschränkt. Die Selbstpflege sei vorhanden. Die Kontakt fähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit könn t en leicht eingeschränkt sein. Die Verkehrsfä higkeit sei teilweise vorhanden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten mittel gradig eingeschränkt sei (S. 34 Mitte) .

Interdisziplinär wurde festgehalten, dass aus den r heumatologisch en Diag nosen ein e Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwer e, belastende Pflegetätig keiten mit dem damit verbu ndenem Heben in ungünstiger vor geneigter Position bestehe . Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Köchin und Kellner wäre angepasster, jedoch in Anbetracht der geschilderten Rückenprobleme ebenfalls ungünstig. Zudem sei diese Tätigkeit nach der Lehrzeit nicht mehr ausgeübt worden . Von entscheidender Bedeutung seien stets die psychischen Faktoren mit depressiver Störung und chronischer Schmerzstörung gewesen , welche ab September 2009 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit ge führt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei im Vergleich zu 2009 vom gleichen Krank heits bi l d mit einer anderen medizinischen Einschätzung aus zugehen. Es liege ein syndromales Leid en mit einer reaktiven depressi ven Störung vor. Beim Dis kutie ren der Foerster-Kriterien liege ein pri märer Krankheitsgewinn vor , durch den es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei , ihren Schmerz zu über winden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit w erde dem Rechtsanwender vorbehalten. Polydisziplinär sei den bisherigen psychiatrischen Beurteilungen zu folgen (S. 39) . Der psychiatrisch attestierte Beginn der

Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 3. September 2009 gewesen. Von Seiten der l umbospondylogenen Beschwerden

seien körperlich leichte bis mittel-schwere Tätigkeiten ohne häufig vorgeneigte Zwangshaltungen und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten schwerer als zirka 7-10 kg adaptiert.

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung soll e dringend weiterge führt werden. Eine erneute stationäre oder tagesklinische Behandlung könnte aufgrund der fehlenden Tagesstruktur empfohlen werden. Weiter könnte auf grund der depressiven Symptomatik eine Therapieoptimierung , insbesondere die Behandlung der Schlafstörungen eingeleitet werden. Bezüglich beruf li cher

Eingliederungsmassnahmen sei Zurückhaltung zu empfehlen. Internis tisch-on ko logisch seien bei einem sich seit 2011 in Remission befindlichen folli kul ären Lymphom s weiterhin zirka halbjährliche klinische und bildge ben de Nachkontrollen notwendig. Rheumatologisch in Frage kämen spora disch Physiotherapien und der Ge brauch eines Analge tikums bei Bedarf (S. 40) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

sei seit der letzten Beur te i lung gleich geblieben, doch habe sich die Diagnose wie oben erwähnt ge ändert (S. 41 oben) . 4.6

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 2. Januar 2015 Stellung ( Urk. 7/148/5) und führte aus, gestützt auf das M edas -Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin psychiatrisch seit 2009 nicht wesentlich verändert habe, doch erfolge diagnostisch eine andere Ein schätzung. Eine psychiatrische Therapie sei zu empfehlen, obwohl damit keine zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 19 . August 2016 (Urk. 2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung vom 21. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurüc k kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwä gungs rechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ur sprüng lichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbe son dere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Ver let z ung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich

un rich tiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform

und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende Annahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wieder erwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).

5.2

Die Rentenverfügung vom 21. Mai 2013 erging insbesondere gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD (vgl. vorstehend E. 3. 2 – E.

3.9) .

Dass diese Berichte als solche mangelhaft gewesen wären, wurde von der Beschwerdegegnerin auch rückblickend – zu Recht – nicht behauptet.

Viel mehr ging sie davon aus, d ie Feststellung der Diagnose einer dissoziativen Störung habe im damaligen Zeitpunkt auf den Angaben der Beschwer de füh rerin beruht und eine depressive Episode sei vorübergehender Natur, wes halb gestützt darauf keine Arbeitsunfähigkeit hätte festgestellt werden dürfen.

Dies erscheint als nicht nachvollziehbar, zumal die umfassenden Berichte der behandelnden Ärzte der konkreten medizinischen Situation Rechnung trugen und in nachvollziehbarer Weise aufzeigten, dass der – näher umschriebene

– psychopathologische Befund für eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin spreche. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwer de gegnerin zur Diagnosestellung einer dissoziativen Störung bleibt anzumer ken, dass i nvalidenversicherungsrechtlich

einzig erheblich ist , ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E.

7.2.2 mit weiteren Hinweisen , BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 ).

Die behandelnden Ärzte nahmen ausdrücklich Stellung zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit und machten sodann

darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine erneute stationäre Therapie nahe gelegt worden sei, sich diese jedoch noch nicht dazu habe entschliessen können.

D ie Rechtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depress ion auf die Arbeitsfähigkeit ist zudem facettenreich. So findet man etwa im Urteil des Bundesge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni

2011 die Unterscheidung zw ischen einer depressiven Episode und einer depressiven Störung (E. 5.3). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 reicht sodann eine leichte depressive Episode zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisie ren den Gesundheitsschadens nicht aus (E. 5.3), wobei im Urteil des Bundes ge richts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 festgehalten wurde, dass auch eine leichte depressive Episode im Einzelfall die Arbeitsfähigkeit erheblich beein trächtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa eine ernsthafte Persönlichkeitsstörung – auftrete (E. 4.3).

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März

2011 erscheint es allerdings nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E.

5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, eine invalidisierende Wirkung einer mit telschweren depressiven Störung sei, sofern sie nicht bloss eine Begleit erschei nung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszu schliessen (E. 4.2).

Nach dem Gesagten steht jedenfalls fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer depressiven Episode , wie sie bei der

Beschwer defüh rer in vorliegt, Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen.

Dass diese ursprüngliche Rentenzu sprache

demnach zweifellos unrichtig gewesen wäre, kann entgegen den diesbezüglichen Ausf ührungen der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden. So weisen

die umfassende n

medizinischen Bericht e nicht derart gravierende Mängel auf, dass sie als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre n . 5.3

Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendi ger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung wie der Ein schät zung der Arbeitsunfähigkeit

vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifel los ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E.

2.2 mit Hin weisen ). Nach dem Gesagten kann vorliegend e in so eindeutiger Schluss nicht gezogen werden; die Zu sprache einer unbefristeten ganzen Rente er scheint in Anbe tracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2013 ist somit nicht möglich. 5.4

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten der medas vom 19. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das Gut achten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Übereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache waren vor allem die psy chischen Faktoren entscheidend für die Beurteilung der Arbeits un fähig keit . Insbesondere wurden auch sämtliche notwendigen Krite rien für das Vor liegen einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mit telgradigen depressiven Episode im Rahmen dieser Schmerz symptomatik beschrieben. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der me di zini sche n Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rung en zu Gesund heitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei massive ren degenerativen Veränderungen der unteren LWS, eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelgradig depressive Störung im Rahmen der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F32.1) ausgewiesen. 5.5 Die medizinische Beurteilung durch die medas -Gutachter wurde noch unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung abgegeben. I m Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nun zu prüfen, ob die Gut achter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beein träch tigung berück sichtigt ha ben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beach ten den Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) im Er gebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.

Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell vorrangig , weshalb nicht entscheidend ist, dass die depressive Symptomatik vorliegend als reaktiv auf die Schmerzstörung beurteilt wurde ( Urk. 7/143 S. 33).

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin nur noch wenig Resso urcen . Ferner ist ausdrücklich festgehalten, dass die Funktionalität der Be schwer deführerin eingeschränkt und die Überwindbarkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose nicht möglich sei (S. 33 f.). So gehen die Gut achter von einem im Vergleich zu 2009 gleichen Krankheitsbild aus, welches zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S.

39). Der ge schilderte Tages ablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin – auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebens bereichen schliessen. D ie Beschwerdeführer in verbringt den Tag mehrheit lich zu Hause oder bei ihrer Freundin, ohne diese sie nicht imstande sei, den Alltag zu bewältigen . Sie

erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, jedoch lediglich mit Hilfe ihrer Freundin. Tagsüber laufe immer der Fernseher oder der Radio. Stille halte sie nicht aus. Hobbies habe sie keine. Früher habe sie gerne genäht oder andere Handarbeiten verrichtet. Dazu fehle ihr jetzt die Motivation. Mit ihrer Freundin gehe sie einkaufen, jedoch zu Randzeiten, wenn nicht viele Leute unterwegs seien. Aus dem alleinigen Umstand , dass die Beschwerde führer in den Tag mit ihrer einzigen Kollegin verbringt und mit ihr einkaufen gehe, lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen ( Urk. 26 f.). Zwar führten die Gutachter aus, dass die

psychia trisch- psychotherapeutische Behandlung dringend weitergeführt werden sollte, e ine erneute stationäre oder tagesklinische Behandlung aufgrund der fehlende n Tagesstruktur empfohlen werde und aufgrund der depressiven Symptomatik eine Therapieoptimierung , insbesondere die Behandlung der Schlafstörungen eingeleitet werden könnte (S. 40). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass die Gutachter den bereits chronifizierten und somit in gewisser Weise be handlungsresistenten psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht bei gemessen haben , dass sie gemäss ihrer Beurteilung eine doch sehr erhebliche Ar beitsunfähigkeit

zu begründen vermögen . So führten die Gutachter immerhin aus, dass polydisziplinär den bisherigen psychiatrischen Beurteilungen zu folgen sei (S. 39) . Zudem sind keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. So wurde das Antidepressiva Wellbutrin anlässlich des Medikamenten spie gels im therapeutischen Bereich nachgewiesen und auch der Konsul ta tions rhythmus von zwei wöchentlich (Urk. S.

27) bei der langjährigen Psychiaterin Dr. B.___ kann nicht als Inkonsistenz erachtet werden.

Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Be schwer d e geg nerin zudem über die Auferlegung einer Sch adenmin derungs pflicht anstreben . D iesbezüglich bleibt jedoch anzumerken, dass RAD-Arzt Dr. E.___ im Januar 2015 ausführte, e ine psychiatrische Therapie sei zu emp fehlen, obwohl damit keine zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (vgl. vorstehend E. 4.6) .

Insgesamt erscheint es damit als plau sibel und nachvollziehbar, dass die M edas -Gutachter trotz festgestell ter aber als reduziert zu bezeichnender All tagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit atte stierten.

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen sind, so dass den psychiatrischen Diagnosen die inva li den versicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann .

5.6

Da die ursprüngliche Rentenzusprache demnach nicht zweifellos unrichtig war und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat, entbehrt die von der Beschwer degegne rin

vorgenommene Rentenher absetzung per 1. Oktober

201 6 einer recht lichen Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erho benen Beschwerde, aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg ne rin auf zuerle gen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘3 00.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19 . August 201 6 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach