Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, mittlerweile verheiratet und Mutter zweier Kin der (2000 und 2003, Urk. 6/130/1), erlernte den Beruf der Bäckerin-Konditorin ( Urk. 6/4/5) und arbeitete hernach in verschiedenen Bäckereien/Confiserien ( Urk. 6/3).
Am 1. August 1999 ( Urk. 6/4/1-7) meldete sie sich unter Hinweis auf drei erlit tene Unfälle (1 1. Mai 1990 Auffahrunfall, 3. März 1996 rückwärts über Schlit ten gefallen, 6. Juni 1996 Auffahrunfall, vgl. Urk. 6/37/139-141) bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog namentlich die Akten des Unfallversicherers (Suva) bei.
Mit Verfügungen vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) sprach die IV-Stelle der Versicherten (unter Hinweis auf eine verspätete Anmeldung) mit Wirkung ab 1. September 1998 eine halbe und ab 1. Mai 2000 (bei gänzlich aufgehobener Arbeitsfähigkeit) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dies, nachdem die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 ( Urk. 6/45/1-3) ab 1. November 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 35 % (Erhöhung um 5 % auf 40 % mit Verfügung vom 7. Juli 2004, Urk. 6/79/7-8) zugesprochen hatte.
Der Rentenanspruch wurde von der IV-Stelle mit Mitteilungen vom 8. Februar 2008 ( Urk. 6/83; basierend auf einem Invaliditätsgrad von neu 76 % ) und 5. August 2011 ( Urk. 6/101) revisionsweise bestätigt. Die Suva ihrerseits bestä tigte den unveränderten Rentenanspruch am 1 5. März 2012 ( Urk. 6/104). 1.2
Am 1 5. Januar 2013 ( Urk. 6/105) leitete die IV-Stelle ein neuerliches Revisions verfahren ein, wobei sie eine Überprüfung im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision in Aussicht stellte. In der Folge liess sie die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/112), holte Auskünfte beim behandelnden Arzt ( Urk. 6/109) ein und zog die Akten der Suva bei. Die Versicherte gelangte am 1 9. April 2013 ( Urk. 6/113) an die IV-Stelle und nahm dabei Bezug auf Observationsberichte ( Urk. 7/1-2), welche der IV-Stelle sowie der Suva vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zur Kenntnis ge bracht worden seien. Sie ersuchte um die weitere Anerkennung der Leistungs pflicht aufgrund von objektiven Beurteilungskriterien und darum, sich vom Vorgehen des Haftpflichtversicherers nicht beeinflussen zu lassen (S. 11). Nach einem Informationsgespräch ( Urk. 6/130/14) stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 4. Mai 2016 ( Urk. 6/131) die Aufhebung der Rente in Aussicht; dies unter Hinweis auf die Ergebnisse des von der Suva veranlassten Gutachtens von Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der A.___ vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 6/124/3-47). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/132 und Urk. 6/134) ver fügte die IV-Stelle am 1 6. August 2016 ( Urk.
2) im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1 6. August 2016 vollumfänglich aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. Oktober 2016 weiterhin eine unbefristete Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2. November 2016 ( Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. November 2016 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset zungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung be ziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Be schwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit verursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, die Diagno sen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ganische Grundlage. Den medizinischen Unter la gen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten ( Urk. 2 S. 2). Die im ein geholten Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollzieh bar. Die Indikatorenprüfung zeige auf, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinrei chenden Gründe dafür, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, die angestammte Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), die Rente könne schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil die Rentenzusprache nicht (ausschliesslich) auf grund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei (S. 8). Je denfalls lasse sich nicht mit der geforderten Exaktheit abgrenzen, welcher Teil der Arbeitsunfähigkeit auf die unklaren und welcher Teil auf die erklärbaren Beschwerden zurückzuführen sei (S. 12). Sodann habe die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 in Kenntnis der IV-Revision 6a und der Schlussbestimmun gen bei Schleudertrauma-Diagnose dennoch einen unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % mitgeteilt. Diese Revi sion sei also bereits in Beachtung der relevanten Rechtsprechung ergangen. In Analogie zu BGE 140 V 8 E. 2.2.2 bestehe kein Raum mehr für eine Rentenauf hebung unter diesem Titel ( Urk. 1 S. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin kritisierte sodann die Überwachungsberichte (S. 13 ff.) sowie das A.___ -Gutachten (S. 17 ff.) in verschiedener Hinsicht; für die Prüfung der „Überwindbarkeit“ könne hierauf nicht abgestellt werden (S. 27). 3. 3.1
Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis). 3.2 3.2.1
Zur Anwendbarkeit von lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision machte die Beschwerdeführerin indes geltend, sie habe zwar bei Einleitung des Revisionsverfahrens noch nicht während 15 Jahren eine Rente bezogen, sei je doch seit mehr als 15 Jahren aus dem normalen Erwerbsprozess ausgeschieden. Für die Berechnung der 15-Jahresfrist sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1996 respektive der Ablauf des Wartejahres 1997 ausschlaggebend ( Urk. 1 S. 28 f.). 3. 2.2
Gemäss Absatz 4 SchlB 6. IV-Revision findet Abs. 1 (Rentenaufhebung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes) keine Anwendung auf Personen, die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 3.2.3
Die Beschwerdeführerin war bei Inkrafttreten der Änderung 42 Jahre alt und bezog bei Einleitung der Rentenüberprüfung im Januar 2013 seit 14 Jahren und 4 Monaten eine Rente der Invalidenversicherung. Die formellen Voraussetzun gen für die Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision sind demgemäss gegeben.
Ein Abstellen auf einen alternativen Zeitpunkt widerspricht dem Gesetzeswort laut und auch das von der Beschwerdeführerin proklamierte Heranziehen weite rer Auslegung selemente führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin verspätetet bei der Beschwerdegegnerin anmeldete und demgemäss – entsprechend der damaligen Rechtslage – Leistungen ab ei nem Jahr vor der Anmeldung zugesprochen erhielt, vermag nicht zur Anpas sung des klaren Gesetzeswortlautes zu führen. Hätte der Gesetzgeber auf die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt abstellen wollen, wäre dies so zu formulieren gewesen. Dass dies nicht der Fall war, erhellt sodann schon daraus , dass das Wartejahr nicht angerechnet wird, während dem eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit gegeben sein muss.
Die in der Rechtsprechung anzutreffenden Beispiele arbiträrer Handhabung der Eckdaten (Alter von 55 Jahren, Rentenbezug seit 15 Jahren) betreffen nicht die Rentenüberprüfung nach Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision, sondern die Rentenherab setzung respektive –aufhebung nach Art. 17 ATSG von Versicherten, welche in diese Kategorie fallen (so etwa BGE 141 V 5). Dabei geht es um die Frage, ob den Betroffenen die Selbsteingliederung zumutbar ist, oder ob sie auf Unterstüt zung durch die Invalidenversicherung angewiesen sind. Die Frage der grund sätzlichen Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision steht damit nicht im Zusammenhang, auch wenn diese Gesetzesänderung Inspiration für die ein schlägige Rechtsprechung gewesen sein mag. 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin befand sodann die Rentenüberprüfung unter dem ein schlägigen Titel als ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 in Kenntnis der IV-Revision 6a und der Schlussbestimmungen bei Schleu dertrauma-Diagnose dennoch den unveränderten Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % mitgeteilt habe. Die im Jahr 2011 durchgeführte Revision und Bestätigung des Rentenanspruchs sei also bereits in Beachtung der relevanten Rechtsprechung ergangen. In Analogie zu BGE 140 V 8 bestehe kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem fraglichen Titel (Urk. 1 S. 8 f.). 3.3.2
Vorliegend steht fest, dass die Rentenzusprache nicht in Beachtung der relevan ten Rechtsprechung erging. Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfü gungen vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) ohne Thematisierung pathogenetisch-ätiologisch unklare r syndromale r Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage . Dass im Zeitpunkt der im Jahr 2011 erfolgten Rentenrevision die einschlägige Rechtsprechung bestanden hat, ändert hieran nichts. Denn mangels relevanter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse war es der Be schwerdegegnerin verwehrt, unter diesem Titel auf die Rentenzusprache zurück zukommen, war doch Abs. 1 lit. a SchlB 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft. 3. 4
Damit ergibt sich, dass eine Rentenüberprüfung aufgrund von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision möglich ist. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) vollumfänglich auf die Einschätzung der Suva ab. In medi zinischer Hinsicht bildete für die Beschwerdegegnerin wie auch für die Suva insbesondere der Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Hospitalisation vom 2. Mai bis 1 2. Juni 2002 Grund lage für den Entscheid, namentlich die Annahme einer vollumfänglichen Ar beitsunfähigkeit ab Februar 2002 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2003 [ Urk. 6/53] sowie Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung der Suva vom 1 9. Juni/ 8. November 2002 [ Urk. 6/45/14-16]). Die Ärzte der B.___ hatten bereits am 6. März 2002 ( Urk. 6/41/7-17) ein Gutachten zu Hän den der Suva erstellt. 4.1.2
Im Gutachten vom 6. März 2002 ( Urk. 6/7-17) verwiesen die Dres. med. C.___ , Chefarzt, und Barben, Oberarzt an der B.___ , nach Ein sichtnahme in die Resultate der ergänzend angeordneten Untersuchungen in neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung auf einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstraumata 1990, 03/96 und 06/9 6. Sie diagnostizierten ein chronisches zervikovertebrales und zervikoze phales Syndrom bei segmentalen Dysfunktionen C1/C2 und C2/C3 rechts/verkürzter Subokzipital-Muskulatur sowie multiplen Triggerpunkten in der Hals- und Schultergürtel-Muskulatur, eine neurovegetative Symptomatik, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung, eine Anpassungsstörung mit überwiegend depressiven Reaktionen sowie ein Dekonditioning-Syndrom
(S. 8).
Die Gutachter berichteten über geklagte wechselnd ausgeprägte Nackenschmer zen mit Ausstrahlungen bis in die Stirnregion und Schultern, gelegentlich auch in die lateralen Oberarme. Schmerzverstärkungen träten unter anderem beim Bügeln, beim Schieben von schwereren Gegenständen und beim Heben des Kin des auf. Sitzen sei noch 30 Minuten möglich. Bei starken Schmerzen komme es zusätzlich zu Trümmelgefühl beziehungsweise Verschwimmen vor den Augen. Nachts erwache sie gelegentlich schmerzbedingt. Die Konzentration sei gestört, sie sei lärmempfindlich und könne sich nicht auf mehrere Sachen gleichzeitig konzentrieren. Beim Lesen verlaufe der Text. Beim raschen Gehen trete Schwin del auf, weswegen sie sich halten müsse. Zudem sei sie sehr schreckhaft (S. 6).
In bildgebende r Hinsicht schilderten sie eine deutliche Abweichung des Dens nach rechts, ansonsten eine leichte rechtskonvexe Skoliose, eine angedeutete Kyphosierung und eine leichte Höhenminderung des Intervertebralraumes C5/6, ansonsten indes unauffällige Verhältnisse. Die Bilder vom 7. Juni 1996 nach dem dritten Unfall zeigten keine Frakturen und keine intraspinale Raumforde rung (S. 7).
Der neurologische Konsiliararzt führte aus, die im Bereich des gesamten rechten Armes und am rechten Fuss angegebenen Sensibilitätsstörungen könnten weder einer Nervenwurzel noch einem peripheren Nerv oder einer zervikalen Myelopa thie zugeordnet werden. Die seit dem Unfall bestehenden Kopfschmerzen hätten auch eine migräniforme Komponente. Der unsystematisierte Schwindel sei am ehesten phobisch bedingt, wahrscheinlich durch eine Hyperventilationskompo nente weiter verstärkbar. Die Konzentrationsstörungen seien im Rahmen des HWS-Distorsionstraumas zu erklären und nicht auf eine Epilepsie zurückzufüh ren. Die Sehstörungen könnten als Ausdruck einer Aurasymptomatik bei migrä niformen Kopfschmerzen oder als Flimmerskotomie bei vegetativer Dystonie und möglicherweise Hyperventilation interpretiert werden. Eine scheinbar pro grediente Visusverschlechterung bestehe im Rahmen einer vorbestehenden Myo pie. Therapeutisch w ü rde n eine vegetativ stabilisierende Lebensführung, ei ne erneute neuropsychologische Evaluation und eine konservative Therapie des Zervikalsyndroms empfohlen. Die Kopf schmerzen könnten medikamentös be handelt werden (S. 7 f.).
Die neuropsychologische Untersuchung förderte eine leichte Funktionsstörung zu Tage, welche auf die Unfälle zurückzuführen sei. Es bestehe eine depressive Stimmungslage mit vermindertem Antrieb. Die Gesamtbelastbarkeit sei einge schränkt. Aggravationstendenzen konnten nicht festgestellt werden (S. 8).
Im Rahmen der psychiatrischen Zusatzuntersuchung erkannte der Konsiliararzt eine seit dem Auffahrunfall von 1996 bestehende leichte bis mittelschwere De pression mit somatischen Symptomen, welche auf das Unfallereignis zurückzu führen sei. Für eine vorbestehende psychische Störung seien keine Hinweise vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei dadurch um 50 – 60 % eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit um 40 – 50 % , im Haushalt maximal 40 % . Insgesamt bestehe eine leichte bis höchstens mittel schwere Beeinträchtigung der geistigen Integrität (S. 8).
Zusammenfassend befanden die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Bäcke rin/Konditorin aus somatischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht als nicht mehr zumutbar. Als Confiserie-Verkäuferin nannten sie eine Restarbeits fähigkeit von 30 bis 40 %, im Haushalt sowie in behinderungsangepassten Tä tigkeiten von 50 % (S. 10). 4.1.3
Im Austrittsbericht vom 1 4. Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Rehabilitati onsaufenthalt vom 2. Mai bis 1 2. Juni 2002 konstatierten die Ärzte, dass die Ziele der Rehabilitation (Schmerzreduktion, Verbesserung der Leistungsfähig keit, Erhaltung der reduzierten Arbeitsfähigkeit) nicht hätten erreicht werden können. Von Seiten der psychischen Störungen sei es sogar zu einer Verstär kung der depressiven Reaktionen, somatischerseits zu Exazerbationen bei kleinsten Belastungen gekommen (S. 2).
Der Hauptbeschwerdepunkt bei Eintritt habe in der raschen Ermüdbarkeit und der konsekutiven Konzentrationsproblematik bestanden. Die zervikover t ebrale und zervikozephale Schmerzsymptomatik sei mit verschiedenen Behandlungs methoden angegangen worden, wobei es jedoch immer nur sehr kurzfristig zu einer Erleichterung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe immer sehr empfindsam auf äussere Einflüsse wie Lärm und Vibration reagiert (S. 2).
Bei stationären Beschwerden und verstärkten depressiven Reaktionen sei die psychologische Therapie forciert worden (medikamentöse Therapie sowie Ge sprächstherapie, wobei es darum gegangen sei, der symptombedingten Überlas tung und Überforderung der Beschwerdeführerin und dem daraus folgenden so zialen Rückzug mit konsekutiver Verarmung des Beziehungslebens zu begeg nen). Zu einer objektiven Verbesserung des Gesamtzustandes (somatisch und psychisch) sei es im Verlaufe der Hospitalisation nicht gekommen.
Die Ärzte attestierten im Beruf als Confiserie-Verkäuferin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des nicht eingetretenen Rehabilitationserfolges beziehungsweise aufgrund der massiv reduzierten Leistungsfähigkeit, der Kon zentrationsstörungen, der unter der kleinsten Belastung exazerbierenden soma tischen Beschwerden sowie aufgrund der Unfallfolgen im psychologischen Be reich gingen sie auch für leichte Arbeit von einer vollständig aufgehobenen Ar beitsfähigkeit aus (S. 3). 4.2 4.2.1
Im Rahmen der ersten Revision bestätigte Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, am 2 8. August 2007 ( Urk. 6/78) einen stationären Gesund heitszustand ( Ziff. 5.1). Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche (seit 2002) aus. Am 1 0. Januar 2008 ( Urk. 6/81) verdeutlichte er, dass die genannte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin umsetzbar sei. 4.2.2
Anlässlich der zweiten Rentenrevision verwies Dr. D.___ mit Bericht vom 3 1. März 2011 ( Urk. 6/90) auf nach wie vor bestehende chronische, mittlerweile aber aushaltbare Schmerzen im HWS-Bereich. Weit mühsamer seien die Belas tungsintoleranz und die kognitive Beeinträchtigung. So würden Konzentrations schwierigkeiten angegeben mit herabgesetzter Merkfähigkeit. Auch werde eine ausgepr ägte Lärmempfindlichkeit beschr i e ben. In körperlichen Tätigkeiten be stehe nach wie vor eine Einschränkung. Den Haushalt könne sie angepasst füh ren, wobei praktisch alle Arbeiten über Kopf vermieden und an den Ehemann delegiert werden müssten, ansonsten träten HWS-Schmerzen und Schwindel auf. Wandern sei bis zu einer halben Stunde möglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer wieder Schmerzexazerbationen mit Kribbeln beider Hände und der Beine.
Dr. D.___ bestätigte das Vorliegen gleich bleibender B eschwerden und verwies auf die a usbleibende Besserung trotz verschiedenen Bemühungen. Er attestierte unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche. 4.3
Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung diagnostizierten Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/124/3-47) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiagnose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) gemischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend selbstunsi cheren und ängstlich vermeidenden Anteilen bei Leistungsorientierung sowie anamnestisch Hinweise auf rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden vor dem Hintergrund oben genannter Diagnosen (S. 26).
Zur Veränderung der Unfallfolgen seit November 2002 führten sie aus, hierzu werde wesen tl ich auf die aktuelle Exploration Bezug genommen, da fachärztli che Stellungnahmen in den letzten zehn Jahren nicht vorl ä gen und
auch prak tisch keine Behandlungsunterlagen aktenkundig seien , was natürlich einen Mangel darstell e . Es k ö nn e jedoch sehr klar festgehalten werden, dass die da mals in der psychiatrischen Begutachtung auffällige depressive Symptomatik, die sich entsprechend auch damals im psychopathologischen Bef u nd nieder ge schlagen habe , so heute nicht mehr besteh
e. Ak tuell sei die Beschwerdeführerin in der Interaktion völlig frei und jegliche Hinweise auf depressive Symptome fehl t en. Aus der Exploration selbst heraus sei überhaupt keine Einschränkung von Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit ableitbar . Dies abgestützt auf die sub jektive n Angaben der Beschwerdeführerin, die vorliegenden Videoaufn ahmen der Observation, die gewisse Dis kr epanzen aufwi e sen, ohne dass dies direkt eine Simulation oder eine nicht kra n kheitswerte Aggravation belegen würde. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters
sei es der Beschwerdeführerin jedoch ge lungen, über die letzten zehn Jahre Funktionen und Fähigkeiten zurückzuge winn en, w ah r scheinlic h auch au fg rund des ihr versicherungstechnisch und auch familiär gewährten Schutzes. Er geh e von einer wahrscheinlich weiterhin unter Stress auffälligen Beschwerdesymptomatik aus mit dann apparenten pseudo neurologischen Symptomen, einem Hyperarousal und auch einer somatofo rm en Symptomatik. Aus der Katamnese heraus sei dies auch heute noch durchaus plausibel, eine Unsicherheit diesbezüglich bleib e jedoch. Eine eigentliche psy chiatrische Komorbidität l a ss e sich nicht erkenn en . In der Gesamtsicht m ü ss e der Gesundheitszustand als deutlich gebessert angesehen werden. Aus neurolo gischer Sicht s e i e n die von der Beschwerdeführerin angeführten neurologischen Beschwe rden im Vergleich zum November 2002 unverändert. Abgestützt auf die klinischen Befunde ha be sich der somatisch-neurologische Gesundheitszustand jedoch verbessert, so f ä nden sich zum Beispiel keine Verspa nn u ngen mehr der Nacken-/Schul tergürtelmuskulatur wie im Jahre 2002 beschrieben (S. 43 f.).
Die Gutachter attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche sich in sbe sondere aufgrund der sich in der Vergangenheit sehr deut l ich gezeigten Vulne rab il ität der Beschwerdeführerin zur Entwicklung einer schwereren psychischen Problematik mit dann auch depressiven Symptomen ergebe. S elbsterklärend sei nach zehn Jahren Abwesenheit vom Arbeitsplatz auf dem Hintergrund der ge sehenen Störung nur eine sehr behutsame Reintegration denkbar , eine Dekondi tionierung lieg e vor. Aus heu ti ger Sicht sei mit einer weiteren Zunahme der Ar beitsfähigkeit zu rechnen, dies sollte im Verlauf neu evaluiert werden. Bezüglich de r neurologischen Einschätzung kö nn e sehr klar festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder quantitativ noch qualitativ als bezüglich der Arbeits fähigkeit eingeschränkt einzuschätzen ist (S. 44 f.) . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung nicht mit einer Ver besserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit, sondern einzig mit der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision (Urk. 2). 5.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines Status nach Halsw irbelsäulen-Distorsionstraumata. Im ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte der B.___ vom März 2002 finden sich keine organi schen Pathologien, sondern - abgesehen von verkürzter Subokzipital-Muskulatur - lediglich Hinweise auf ein Zervikalsyndrom mit Dysfunktionen (ohne bildgebend darstellbare Pathologie) und Triggerpunkten sowie eine eben falls nicht organisch begründbare neurovegetative Symptomatik, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ohne Ätiologieangabe) , eine Anpas sungsstörung mit überwiegend depressiven Reaktionen sowie ein Dekonditio ning-Syndrom . Der Verweis auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit „ aus somatischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht “
verfängt demgemäss - bei fehlender organischer Diagnosestellung respektive Darlegung einer ein schlägigen Pathologie - nicht (E. 4.1.2 ). Im Rahmen des erfolglosen Rehabilita tionsaufenthaltes im Frühjahr 2002 konnten ebenfalls keine organischen Patho logien gefunden werden. Der Hinweis der Ärzte auf „somatischerseits“ eingetre tene Exazerbationen bei kleinsten Belastungen basierte offenkundig auf subjek tiven Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin und nicht auf darstellbaren Verletzungen oder Erkrankungen. Im Gegenteil wurde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht geschildert (E. 4.1.3).
Auch die Beschwerdeführerin selber konnte keine einschlägige Pathologie be zeichnen. Sie hielt zwar dafür, dass seinerzeit nicht (ausschliesslich) „PÄUSBONOG“ zur Rentenzusprache geführt habe (Urk. 1 S. 8), legte aber nicht dar, worin denn die darüber hinausgehende Erkrankung bestand. Wenn sie gel tend macht, die Ärzte der B.___ hätten sie aus somatischen, psychiatrischen und neurologischen Gründen als in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt erachtet (Urk. 1 S. 12), trifft dies inhaltlich nicht zu.
Damit liegt kein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung vor, bei wel chem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen. Die Rentenzusprache er folgte aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebilde s ohne na chweisbare organische Grundlage, weshalb eine Über prüfung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision grundsätzlich möglich ist. 5.3
Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr. D.___, welcher keine abweichenden organischen Befunde erhob und damit auch keine neuen Diagnosen stellte. 5.4
Auch im Rahmen der aktuellen Abklärungen ergab sich keine organische Patho logie. Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiag nose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) ge mischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie anamnestisch Hinweise auf re zidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden. Sie nahmen dabei Bezug auf die (nach dem letzten Unfall) echtzeitlichen Untersuchungsresultate und kommentierten den Verlauf bis zur eigenen Exploration (E. 4.3). Wohl führ ten sie aus, dass gemäss der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen eine somatische Teilätiologie bestehe, ergänzten aber, dass diese in der neurologischen Untersuchung nicht habe be stätigt werden könne. Der Hinweis, dass eine solche zumindest in der Entste hung der Beschwerden nahe dem Unfallgeschehen anzunehmen sei (Urk. 6/124/43), ändert nichts an der Feststellung, dass weder bei Rentenzuspra che noch aktuell eine bildgebend oder mittels objektiver Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nachgewiesen wurde.
Damit ist eine Rentenanpassung unter dem erwähnten Titel möglich. 5.5
Anzufügen bleibt, dass aufgrund der Darlegungen der Gutachter auch eine Ver besserung des Gesundheitszustandes nahe liegt, wurde doch die depressive Symptomatik, welche bei der Rentenzusprache mitausschlaggebend war, nicht mehr festgestellt. Wie es sich damit genau verhält, kann beim vorliegenden Er gebnis indes offen bleiben, da eine umfassende Überprüfung (in Bezug auf die allein vorliegenden nicht nachweisbaren Beschwerden) möglich ist. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wo für Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutach ten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, son dern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversi cherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114).
M it zur Publikation bestimmten Urteilen
8C_841/2016, 8C_130/2017 vom 30. November 2017 h at das Bundesgericht entschieden, dass d ie für somato forme Schmerzstörungen entwickelte
Rechtsprechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren anhand von
Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person
zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung
findet. 6.2
Die Gutachter Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ attestierten der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin, welche die Ex pertise in mehrfacher Hinsicht kritisierte, bestritt diese Schlussfolgerung nicht substantiiert und brachte vor, eine Rentenaufhebung sei auch deshalb nicht möglich, weil das Gutachten von einer erheblichen (50%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 28).
Die Leiden der Beschwerdeführerin lassen sich nicht mittels objektiv nachweis baren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpfen sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage . Dies gilt vorweg für die Diagnose (vgl. E. 4.3) der chronischen Schmerzstörung (mangels Vorliegens eines nachweis- baren somatischen Faktors) sowie der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) wie auch der dissoziativen Störung ( Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; Urteil des Bundes gerichts 9C_903 /2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). S pezifische und unfalladä quate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle fallen ebenfalls unter diese Kategorie ( BGE 136 V 279 ). 6.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesge richt wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des so zialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheits bedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erheb bar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Per son ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzufüh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 6.4 6.4.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die Ge sundheitsschädigung nicht als ausgeprägt erscheint. Die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge und die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprä gung ausgegangen werden könnte. Die Beschwerdeführerin gestaltet ihren All tag recht unauffällig, sie kümmert sich um die schulpflichtigen Kinder samt Hausaufgabenhilfe, geht mit dem Auto einkaufen und mit dem Hund einer Nachbarin spazieren, kocht, besorgt die Wäsche und verreist in die Ferien. Le diglich schwerere Arbeiten und solche in ungünstigen Positionen kann sie nicht übernehmen (Urk. 6/124/18-19). Die anamnestisch erhobene depressive Störung war zuletzt nicht mehr erkennbar. 6.4.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi stenz“ ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in medizinischer Behandlung befindet und auch keinerlei (berufliche) Eingliede rungsbemühungen tätigte (vgl. hierzu auch E. 6.4.6). Nach dem letzten Unfall geschehen im Jahr 1996 erfolgten verschiedene therapeutische Bemühungen und die Beschwerdeführerin nahm auch eine Arbeitsstelle an, welche sie in der Folge nach der Geburt ihres ersten Kindes (2000) aufgab (Urk. 6/9 und Urk. 6/124/20). Im Rahmen der Abklärungen im Jahr 2002 wurde ein fehlender Rehabilitationserfolg festgehalten und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 4.1.3). Bis zur ersten Rentenr evision verbesserte sich der Zustand dann insoweit, als dass der Beschwerdeführerin neu eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche attestiert wurde (E. 4.2.1), was indes ohne Auswir kung auf den Rentenanspruch blieb und deshalb (revisionsrechtlich) unerheblich war. Weitere Bemühungen - insbesondere in arbeitsrehabilitativer Hinsicht - sind nicht ersichtlich, was indes auch nicht erstaunt, hatte sich die Beschwerde führerin doch als Familienfrau mit zwei Kindern und eigenem Haus etabliert, war dadurch vollzeitlich ausgelastet und - unter zeitweiser Medikation - auch fähig, den Alltag zu meistern. 6 . 4 . 3
Als „ Komo rbiditäten“ bestehen keine massgeb lichen Gesundheitsschäden. Die Pathologie erschöpft sich im Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion samt ein schlägigen Einschränkungen. 6.4 . 4
Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: D i e Beschwerdeführer ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie bewohnt mit ihrer Familie ein Haus und sorgt sich um Haushalt und Kinder. Sie bedient den Computer und kümmert sich um organisatorische Dinge im Zusammenhang mit der Schule wie auch den Pfadiaktivitäten der Kinder. In sozialer Hinsicht bestehen vereinzelte Kontakte, die indes meist seitens des Ehemannes initiiert werden (Urk. 6/124/19). Damit ist insgesamt kein auffälliger soziale r Rück zug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Auch die Persönlichkeits struktur weist keine erheblichen Einschränkungen aus; die akzentuierten Per sönlichkeitszüge mit führend selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden An teilen bei Leistungsorientierung sind nicht dergestalt, als dass sich die Be schwerdeführerin nicht behaupten könnte (Urk. 6/124/34). 6.4.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Be zü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ einge hend Mi chael E. Meier, Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, S. 136 f. und S. 138) zielt
der Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts ni veaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Er werb (bzw. bei Nichterwerbstäti gen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich aus geprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfä higkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Das
Tagesaktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist zwar in einem gewissen Umfang ein ge schränkt, jedoch nicht entsprechend der von ih r geltend gemach ten Arbeitsunfähigkeit. So hat die Beschwerdeführerin einen praktisch unauffäl ligen Tagesablauf und kommt sämtlichen Aufgaben und Verpflichtungen nach (E. 6.4.1). Einschränkungen finden sich lediglich bei anstrengenderen körperli chen Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Besorgung der Wäsche bei grossen Textilien, Raumpflege in ungünstigen Körperhaltungen sowie Einkauf schwerer Sachen. Die Beschwerdeführerin engagiert sich sodann in Rahmen des Elterntreffs am Wohnort (Urk. 6/114/10), wenn auch in bescheidenem Rahmen (Weihnachtsbas teln an zwei Tagen à drei bis vier Stunden, Urk. 6/124/19). Diese Umstände zei gen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, ihr Leben zu meis tern und ihre Beschwerden im Alltag nur am Rande ersichtlich werden. Eine wesentliche Einschränkung ist damit nicht ausgewiesen. 6.4.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus ge wiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 142 f. ) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nach lässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungs erfolg
o der -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächli chen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu be rücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be ruflichen (Selbst-) Eingliederung. In konsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Behandlungen im Anschluss an den letzten Unfall im Jahr 1996 dauerten bis September 2003, als die Beschwerdeführerin eine letzte psychotherapeuti sche Sitzung absolvierte (Urk. 6/79/19). Bereits im August 2007 bestätigte Hausarzt Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der Rehabilitation im Jahr 2002 keine Behandlungen mehr in Anspruch nahm. Sie sehe seither keine Perspektive mehr und nehme gelegentlich Schmerzmittel (Urk. 6/78/3). Im März 2011 erwähnte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Kontrolle (2007) keine Behandlung in Anspruch nahm (Urk. 6/90/1). Auch die Gutachter stellten fest, dass keine (jüngeren) fachärztlichen Stellungnahmen und praktisch keine Behandlungsunterlagen vorliegen (Urk. 6/124/45 und Urk. 6/124/33). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt keine ärztliche Therapie mehr in Anspruch nahm und namentlich auch in keiner Schmerzklinik vorstellig wurde. Dies deutet auf einen mässigen Leidensdruck hin, und verdeutlicht, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Fami lienfrau etabliert hat, in welcher sie im Wesentlichen funktioniert. 6 . 4 . 7
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6.5
Die diversen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Prof. Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ erweisen sich bei dieser Aktenlage als irrele vant. Soweit sie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einbe zug von drei Disziplinen samt Vergabe nach dem Zufallsprinzip verlangt (Urk. 1 S. 28), ist festzuhalten, dass das fragliche Gutachten vom Unfallversicherer ein geholt wurde und die Beschwerdegegnerin nach Einsichtnahme den Sachverhalt als genügend geklärt erachtete; dies nachdem sie ergänzende Fragen hatte stel len lassen (Urk. 6/122). Eine erneute Begutachtung drängte sich demnach nicht auf. Dass der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin eine Abklä rung auch in orthopädischer Hinsicht vorgeschlagen hatte (am 13. Mai 2013, Urk. 6/130/7), ändert hieran nichts. Denn weder die neurologi sche/psychiatrische Begutachtung noch die sonstigen Akten lieferten Hinweise auf eine mögliche orthopädische Pathologie. Auch die Beschwerdeführerin sel ber brachte nichts Dergleichen vor.
Soweit sie die Existenz verschiedener referierter Vorberichte bestreitet und da mit Zweifel an der Genauigkeit proklamiert (Urk. 1 S. 20), liegt offenkundig ein Irrtum vor (Einweisungsschreiben vom Universitätsspital Zürich vom 1. Oktober 1996 [Urk. 6/45/316-317], Gesprächsprotokoll betreffend Praktizierung von Jin Shin Do vom 6. [richtig: 7.] August 1997 [Urk. 6/45/261]). Auch einzelne klei nere Missverständnisse in der Anamneseerhebung (Urk. 1 S. 21 ff.) bleiben ohne Relevanz, weil die Gutachter hieraus keine Folgerungen in Bezug auf die Leis tungsfähigkeit zogen respektive die vorliegend im Vordergrund stehenden mass gebenden tatsächlichen Feststellungen, welche dem strukturierten Beweis verfahren zugrunde liegen, erstellt und unbestritten geblieben sind.
Offen bleiben kann auch, inwiefern die Überwachung der Beschwerdeführerin durch den Haftpflichtversicherer rechtens war und ob die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse hätte greifen dürfen. Die Resultate der Überwachung bleiben für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz, dreht sich dieses doch in tatsächlicher Hinsicht um das Vorliegen einer organischen Pathologie sowie die Sachverhaltselemente in Bezug auf die massgebenden Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens. Diesbezüglich stützten sich namentlich die Gutachter auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf die Überwa chungsberichte. Letztere mögen allenfalls zur Quantifizierung der Arbeitsunfä higkeit beigetragen haben, dies bleibt aber vorliegend ohne Bedeutung.
Fest steht nach dem Gesagten auch, dass die Akten - und dabei namentlich das fragliche Gutachten - genügend Grundlagen für das strukturierte Beweisverfah ren liefern. Diese stammen allesamt von der Beschwerdeführerin selber oder er geben sich aus den Akten. 6.6
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlT 6. IV-Revision die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Die
Kosten
des
Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision in Aussicht stellte. In der Folge liess sie die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/112), holte Auskünfte beim behandelnden Arzt ( Urk. 6/109) ein und zog die Akten der Suva bei. Die Versicherte gelangte am 1 9. April 2013 ( Urk. 6/113) an die IV-Stelle und nahm dabei Bezug auf Observationsberichte ( Urk. 7/1-2), welche der IV-Stelle sowie der Suva vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zur Kenntnis ge bracht worden seien. Sie ersuchte um die weitere Anerkennung der Leistungs pflicht aufgrund von objektiven Beurteilungskriterien und darum, sich vom Vorgehen des Haftpflichtversicherers nicht beeinflussen zu lassen (S. 11). Nach einem Informationsgespräch ( Urk. 6/130/14) stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 4. Mai 2016 ( Urk. 6/131) die Aufhebung der Rente in Aussicht; dies unter Hinweis auf die Ergebnisse des von der Suva veranlassten Gutachtens von Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der A.___ vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 6/124/3-47). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/132 und Urk. 6/134) ver fügte die IV-Stelle am 1 6. August 2016 ( Urk.
2) im angekündigten Sinne.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.2 Am 1 5. Januar 2013 ( Urk. 6/105) leitete die IV-Stelle ein neuerliches Revisions verfahren ein, wobei sie eine Überprüfung im Sinne von lit. a Abs.
E. 1.3 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset zungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung be ziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Be schwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit verursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 2 S. 2). Die im ein geholten Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollzieh bar. Die Indikatorenprüfung zeige auf, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinrei chenden Gründe dafür, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, die angestammte Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben (S. 3).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, die Diagno sen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ganische Grundlage. Den medizinischen Unter la gen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten ( Urk.
E. 2.2 Gemäss Absatz 4 SchlB 6. IV-Revision findet Abs. 1 (Rentenaufhebung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes) keine Anwendung auf Personen, die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
E. 3.1 Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis).
E. 3.2.1 Zur Anwendbarkeit von lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision machte die Beschwerdeführerin indes geltend, sie habe zwar bei Einleitung des Revisionsverfahrens noch nicht während 15 Jahren eine Rente bezogen, sei je doch seit mehr als 15 Jahren aus dem normalen Erwerbsprozess ausgeschieden. Für die Berechnung der 15-Jahresfrist sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1996 respektive der Ablauf des Wartejahres 1997 ausschlaggebend ( Urk. 1 S. 28 f.).
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin war bei Inkrafttreten der Änderung 42 Jahre alt und bezog bei Einleitung der Rentenüberprüfung im Januar 2013 seit 14 Jahren und 4 Monaten eine Rente der Invalidenversicherung. Die formellen Voraussetzun gen für die Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision sind demgemäss gegeben.
Ein Abstellen auf einen alternativen Zeitpunkt widerspricht dem Gesetzeswort laut und auch das von der Beschwerdeführerin proklamierte Heranziehen weite rer Auslegung selemente führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin verspätetet bei der Beschwerdegegnerin anmeldete und demgemäss – entsprechend der damaligen Rechtslage – Leistungen ab ei nem Jahr vor der Anmeldung zugesprochen erhielt, vermag nicht zur Anpas sung des klaren Gesetzeswortlautes zu führen. Hätte der Gesetzgeber auf die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt abstellen wollen, wäre dies so zu formulieren gewesen. Dass dies nicht der Fall war, erhellt sodann schon daraus , dass das Wartejahr nicht angerechnet wird, während dem eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit gegeben sein muss.
Die in der Rechtsprechung anzutreffenden Beispiele arbiträrer Handhabung der Eckdaten (Alter von 55 Jahren, Rentenbezug seit 15 Jahren) betreffen nicht die Rentenüberprüfung nach Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision, sondern die Rentenherab setzung respektive –aufhebung nach Art. 17 ATSG von Versicherten, welche in diese Kategorie fallen (so etwa BGE 141 V 5). Dabei geht es um die Frage, ob den Betroffenen die Selbsteingliederung zumutbar ist, oder ob sie auf Unterstüt zung durch die Invalidenversicherung angewiesen sind. Die Frage der grund sätzlichen Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision steht damit nicht im Zusammenhang, auch wenn diese Gesetzesänderung Inspiration für die ein schlägige Rechtsprechung gewesen sein mag.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin befand sodann die Rentenüberprüfung unter dem ein schlägigen Titel als ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 in Kenntnis der IV-Revision 6a und der Schlussbestimmungen bei Schleu dertrauma-Diagnose dennoch den unveränderten Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % mitgeteilt habe. Die im Jahr 2011 durchgeführte Revision und Bestätigung des Rentenanspruchs sei also bereits in Beachtung der relevanten Rechtsprechung ergangen. In Analogie zu BGE 140 V 8 bestehe kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem fraglichen Titel (Urk. 1 S. 8 f.).
E. 3.3.2 Vorliegend steht fest, dass die Rentenzusprache nicht in Beachtung der relevan ten Rechtsprechung erging. Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfü gungen vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) ohne Thematisierung pathogenetisch-ätiologisch unklare r syndromale r Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage . Dass im Zeitpunkt der im Jahr 2011 erfolgten Rentenrevision die einschlägige Rechtsprechung bestanden hat, ändert hieran nichts. Denn mangels relevanter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse war es der Be schwerdegegnerin verwehrt, unter diesem Titel auf die Rentenzusprache zurück zukommen, war doch Abs. 1 lit. a SchlB 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft.
E. 4 Damit ergibt sich, dass eine Rentenüberprüfung aufgrund von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision möglich ist.
E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) vollumfänglich auf die Einschätzung der Suva ab. In medi zinischer Hinsicht bildete für die Beschwerdegegnerin wie auch für die Suva insbesondere der Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Hospitalisation vom 2. Mai bis 1 2. Juni 2002 Grund lage für den Entscheid, namentlich die Annahme einer vollumfänglichen Ar beitsunfähigkeit ab Februar 2002 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2003 [ Urk. 6/53] sowie Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung der Suva vom 1 9. Juni/ 8. November 2002 [ Urk. 6/45/14-16]). Die Ärzte der B.___ hatten bereits am 6. März 2002 ( Urk. 6/41/7-17) ein Gutachten zu Hän den der Suva erstellt.
E. 4.1.2 ). Im Rahmen des erfolglosen Rehabilita tionsaufenthaltes im Frühjahr 2002 konnten ebenfalls keine organischen Patho logien gefunden werden. Der Hinweis der Ärzte auf „somatischerseits“ eingetre tene Exazerbationen bei kleinsten Belastungen basierte offenkundig auf subjek tiven Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin und nicht auf darstellbaren Verletzungen oder Erkrankungen. Im Gegenteil wurde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht geschildert (E. 4.1.3).
Auch die Beschwerdeführerin selber konnte keine einschlägige Pathologie be zeichnen. Sie hielt zwar dafür, dass seinerzeit nicht (ausschliesslich) „PÄUSBONOG“ zur Rentenzusprache geführt habe (Urk. 1 S. 8), legte aber nicht dar, worin denn die darüber hinausgehende Erkrankung bestand. Wenn sie gel tend macht, die Ärzte der B.___ hätten sie aus somatischen, psychiatrischen und neurologischen Gründen als in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt erachtet (Urk. 1 S. 12), trifft dies inhaltlich nicht zu.
Damit liegt kein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung vor, bei wel chem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen. Die Rentenzusprache er folgte aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebilde s ohne na chweisbare organische Grundlage, weshalb eine Über prüfung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision grundsätzlich möglich ist.
E. 4.1.3 Im Austrittsbericht vom 1 4. Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Rehabilitati onsaufenthalt vom 2. Mai bis 1 2. Juni 2002 konstatierten die Ärzte, dass die Ziele der Rehabilitation (Schmerzreduktion, Verbesserung der Leistungsfähig keit, Erhaltung der reduzierten Arbeitsfähigkeit) nicht hätten erreicht werden können. Von Seiten der psychischen Störungen sei es sogar zu einer Verstär kung der depressiven Reaktionen, somatischerseits zu Exazerbationen bei kleinsten Belastungen gekommen (S. 2).
Der Hauptbeschwerdepunkt bei Eintritt habe in der raschen Ermüdbarkeit und der konsekutiven Konzentrationsproblematik bestanden. Die zervikover t ebrale und zervikozephale Schmerzsymptomatik sei mit verschiedenen Behandlungs methoden angegangen worden, wobei es jedoch immer nur sehr kurzfristig zu einer Erleichterung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe immer sehr empfindsam auf äussere Einflüsse wie Lärm und Vibration reagiert (S. 2).
Bei stationären Beschwerden und verstärkten depressiven Reaktionen sei die psychologische Therapie forciert worden (medikamentöse Therapie sowie Ge sprächstherapie, wobei es darum gegangen sei, der symptombedingten Überlas tung und Überforderung der Beschwerdeführerin und dem daraus folgenden so zialen Rückzug mit konsekutiver Verarmung des Beziehungslebens zu begeg nen). Zu einer objektiven Verbesserung des Gesamtzustandes (somatisch und psychisch) sei es im Verlaufe der Hospitalisation nicht gekommen.
Die Ärzte attestierten im Beruf als Confiserie-Verkäuferin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des nicht eingetretenen Rehabilitationserfolges beziehungsweise aufgrund der massiv reduzierten Leistungsfähigkeit, der Kon zentrationsstörungen, der unter der kleinsten Belastung exazerbierenden soma tischen Beschwerden sowie aufgrund der Unfallfolgen im psychologischen Be reich gingen sie auch für leichte Arbeit von einer vollständig aufgehobenen Ar beitsfähigkeit aus (S. 3).
E. 4.2.1 Im Rahmen der ersten Revision bestätigte Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, am 2 8. August 2007 ( Urk. 6/78) einen stationären Gesund heitszustand ( Ziff. 5.1). Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche (seit 2002) aus. Am 1 0. Januar 2008 ( Urk. 6/81) verdeutlichte er, dass die genannte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin umsetzbar sei.
E. 4.2.2 Anlässlich der zweiten Rentenrevision verwies Dr. D.___ mit Bericht vom 3 1. März 2011 ( Urk. 6/90) auf nach wie vor bestehende chronische, mittlerweile aber aushaltbare Schmerzen im HWS-Bereich. Weit mühsamer seien die Belas tungsintoleranz und die kognitive Beeinträchtigung. So würden Konzentrations schwierigkeiten angegeben mit herabgesetzter Merkfähigkeit. Auch werde eine ausgepr ägte Lärmempfindlichkeit beschr i e ben. In körperlichen Tätigkeiten be stehe nach wie vor eine Einschränkung. Den Haushalt könne sie angepasst füh ren, wobei praktisch alle Arbeiten über Kopf vermieden und an den Ehemann delegiert werden müssten, ansonsten träten HWS-Schmerzen und Schwindel auf. Wandern sei bis zu einer halben Stunde möglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer wieder Schmerzexazerbationen mit Kribbeln beider Hände und der Beine.
Dr. D.___ bestätigte das Vorliegen gleich bleibender B eschwerden und verwies auf die a usbleibende Besserung trotz verschiedenen Bemühungen. Er attestierte unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche.
E. 4.3 Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung diagnostizierten Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/124/3-47) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiagnose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) gemischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend selbstunsi cheren und ängstlich vermeidenden Anteilen bei Leistungsorientierung sowie anamnestisch Hinweise auf rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden vor dem Hintergrund oben genannter Diagnosen (S. 26).
Zur Veränderung der Unfallfolgen seit November 2002 führten sie aus, hierzu werde wesen tl ich auf die aktuelle Exploration Bezug genommen, da fachärztli che Stellungnahmen in den letzten zehn Jahren nicht vorl ä gen und
auch prak tisch keine Behandlungsunterlagen aktenkundig seien , was natürlich einen Mangel darstell e . Es k ö nn e jedoch sehr klar festgehalten werden, dass die da mals in der psychiatrischen Begutachtung auffällige depressive Symptomatik, die sich entsprechend auch damals im psychopathologischen Bef u nd nieder ge schlagen habe , so heute nicht mehr besteh
e. Ak tuell sei die Beschwerdeführerin in der Interaktion völlig frei und jegliche Hinweise auf depressive Symptome fehl t en. Aus der Exploration selbst heraus sei überhaupt keine Einschränkung von Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit ableitbar . Dies abgestützt auf die sub jektive n Angaben der Beschwerdeführerin, die vorliegenden Videoaufn ahmen der Observation, die gewisse Dis kr epanzen aufwi e sen, ohne dass dies direkt eine Simulation oder eine nicht kra n kheitswerte Aggravation belegen würde. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters
sei es der Beschwerdeführerin jedoch ge lungen, über die letzten zehn Jahre Funktionen und Fähigkeiten zurückzuge winn en, w ah r scheinlic h auch au fg rund des ihr versicherungstechnisch und auch familiär gewährten Schutzes. Er geh e von einer wahrscheinlich weiterhin unter Stress auffälligen Beschwerdesymptomatik aus mit dann apparenten pseudo neurologischen Symptomen, einem Hyperarousal und auch einer somatofo rm en Symptomatik. Aus der Katamnese heraus sei dies auch heute noch durchaus plausibel, eine Unsicherheit diesbezüglich bleib e jedoch. Eine eigentliche psy chiatrische Komorbidität l a ss e sich nicht erkenn en . In der Gesamtsicht m ü ss e der Gesundheitszustand als deutlich gebessert angesehen werden. Aus neurolo gischer Sicht s e i e n die von der Beschwerdeführerin angeführten neurologischen Beschwe rden im Vergleich zum November 2002 unverändert. Abgestützt auf die klinischen Befunde ha be sich der somatisch-neurologische Gesundheitszustand jedoch verbessert, so f ä nden sich zum Beispiel keine Verspa nn u ngen mehr der Nacken-/Schul tergürtelmuskulatur wie im Jahre 2002 beschrieben (S. 43 f.).
Die Gutachter attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche sich in sbe sondere aufgrund der sich in der Vergangenheit sehr deut l ich gezeigten Vulne rab il ität der Beschwerdeführerin zur Entwicklung einer schwereren psychischen Problematik mit dann auch depressiven Symptomen ergebe. S elbsterklärend sei nach zehn Jahren Abwesenheit vom Arbeitsplatz auf dem Hintergrund der ge sehenen Störung nur eine sehr behutsame Reintegration denkbar , eine Dekondi tionierung lieg e vor. Aus heu ti ger Sicht sei mit einer weiteren Zunahme der Ar beitsfähigkeit zu rechnen, dies sollte im Verlauf neu evaluiert werden. Bezüglich de r neurologischen Einschätzung kö nn e sehr klar festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder quantitativ noch qualitativ als bezüglich der Arbeits fähigkeit eingeschränkt einzuschätzen ist (S. 44 f.) .
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung nicht mit einer Ver besserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit, sondern einzig mit der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision (Urk. 2).
E. 5.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines Status nach Halsw irbelsäulen-Distorsionstraumata. Im ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte der B.___ vom März 2002 finden sich keine organi schen Pathologien, sondern - abgesehen von verkürzter Subokzipital-Muskulatur - lediglich Hinweise auf ein Zervikalsyndrom mit Dysfunktionen (ohne bildgebend darstellbare Pathologie) und Triggerpunkten sowie eine eben falls nicht organisch begründbare neurovegetative Symptomatik, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ohne Ätiologieangabe) , eine Anpas sungsstörung mit überwiegend depressiven Reaktionen sowie ein Dekonditio ning-Syndrom . Der Verweis auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit „ aus somatischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht “
verfängt demgemäss - bei fehlender organischer Diagnosestellung respektive Darlegung einer ein schlägigen Pathologie - nicht (E.
E. 5.3 Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr. D.___, welcher keine abweichenden organischen Befunde erhob und damit auch keine neuen Diagnosen stellte.
E. 5.4 Auch im Rahmen der aktuellen Abklärungen ergab sich keine organische Patho logie. Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiag nose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) ge mischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie anamnestisch Hinweise auf re zidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden. Sie nahmen dabei Bezug auf die (nach dem letzten Unfall) echtzeitlichen Untersuchungsresultate und kommentierten den Verlauf bis zur eigenen Exploration (E. 4.3). Wohl führ ten sie aus, dass gemäss der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen eine somatische Teilätiologie bestehe, ergänzten aber, dass diese in der neurologischen Untersuchung nicht habe be stätigt werden könne. Der Hinweis, dass eine solche zumindest in der Entste hung der Beschwerden nahe dem Unfallgeschehen anzunehmen sei (Urk. 6/124/43), ändert nichts an der Feststellung, dass weder bei Rentenzuspra che noch aktuell eine bildgebend oder mittels objektiver Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nachgewiesen wurde.
Damit ist eine Rentenanpassung unter dem erwähnten Titel möglich.
E. 5.5 Anzufügen bleibt, dass aufgrund der Darlegungen der Gutachter auch eine Ver besserung des Gesundheitszustandes nahe liegt, wurde doch die depressive Symptomatik, welche bei der Rentenzusprache mitausschlaggebend war, nicht mehr festgestellt. Wie es sich damit genau verhält, kann beim vorliegenden Er gebnis indes offen bleiben, da eine umfassende Überprüfung (in Bezug auf die allein vorliegenden nicht nachweisbaren Beschwerden) möglich ist.
E. 6 . 4 .
E. 6.1 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wo für Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutach ten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, son dern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversi cherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114).
M it zur Publikation bestimmten Urteilen
8C_841/2016, 8C_130/2017 vom 30. November 2017 h at das Bundesgericht entschieden, dass d ie für somato forme Schmerzstörungen entwickelte
Rechtsprechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren anhand von
Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person
zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung
findet.
E. 6.2 Die Gutachter Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ attestierten der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin, welche die Ex pertise in mehrfacher Hinsicht kritisierte, bestritt diese Schlussfolgerung nicht substantiiert und brachte vor, eine Rentenaufhebung sei auch deshalb nicht möglich, weil das Gutachten von einer erheblichen (50%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 28).
Die Leiden der Beschwerdeführerin lassen sich nicht mittels objektiv nachweis baren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpfen sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage . Dies gilt vorweg für die Diagnose (vgl. E. 4.3) der chronischen Schmerzstörung (mangels Vorliegens eines nachweis- baren somatischen Faktors) sowie der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) wie auch der dissoziativen Störung ( Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; Urteil des Bundes gerichts 9C_903 /2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). S pezifische und unfalladä quate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle fallen ebenfalls unter diese Kategorie ( BGE 136 V 279 ).
E. 6.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesge richt wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des so zialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheits bedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erheb bar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Per son ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzufüh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 6.4 . 4
Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: D i e Beschwerdeführer ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie bewohnt mit ihrer Familie ein Haus und sorgt sich um Haushalt und Kinder. Sie bedient den Computer und kümmert sich um organisatorische Dinge im Zusammenhang mit der Schule wie auch den Pfadiaktivitäten der Kinder. In sozialer Hinsicht bestehen vereinzelte Kontakte, die indes meist seitens des Ehemannes initiiert werden (Urk. 6/124/19). Damit ist insgesamt kein auffälliger soziale r Rück zug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Auch die Persönlichkeits struktur weist keine erheblichen Einschränkungen aus; die akzentuierten Per sönlichkeitszüge mit führend selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden An teilen bei Leistungsorientierung sind nicht dergestalt, als dass sich die Be schwerdeführerin nicht behaupten könnte (Urk. 6/124/34).
E. 6.4.1 Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die Ge sundheitsschädigung nicht als ausgeprägt erscheint. Die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge und die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprä gung ausgegangen werden könnte. Die Beschwerdeführerin gestaltet ihren All tag recht unauffällig, sie kümmert sich um die schulpflichtigen Kinder samt Hausaufgabenhilfe, geht mit dem Auto einkaufen und mit dem Hund einer Nachbarin spazieren, kocht, besorgt die Wäsche und verreist in die Ferien. Le diglich schwerere Arbeiten und solche in ungünstigen Positionen kann sie nicht übernehmen (Urk. 6/124/18-19). Die anamnestisch erhobene depressive Störung war zuletzt nicht mehr erkennbar.
E. 6.4.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi stenz“ ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in medizinischer Behandlung befindet und auch keinerlei (berufliche) Eingliede rungsbemühungen tätigte (vgl. hierzu auch E. 6.4.6). Nach dem letzten Unfall geschehen im Jahr 1996 erfolgten verschiedene therapeutische Bemühungen und die Beschwerdeführerin nahm auch eine Arbeitsstelle an, welche sie in der Folge nach der Geburt ihres ersten Kindes (2000) aufgab (Urk. 6/9 und Urk. 6/124/20). Im Rahmen der Abklärungen im Jahr 2002 wurde ein fehlender Rehabilitationserfolg festgehalten und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 4.1.3). Bis zur ersten Rentenr evision verbesserte sich der Zustand dann insoweit, als dass der Beschwerdeführerin neu eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche attestiert wurde (E. 4.2.1), was indes ohne Auswir kung auf den Rentenanspruch blieb und deshalb (revisionsrechtlich) unerheblich war. Weitere Bemühungen - insbesondere in arbeitsrehabilitativer Hinsicht - sind nicht ersichtlich, was indes auch nicht erstaunt, hatte sich die Beschwerde führerin doch als Familienfrau mit zwei Kindern und eigenem Haus etabliert, war dadurch vollzeitlich ausgelastet und - unter zeitweiser Medikation - auch fähig, den Alltag zu meistern.
E. 6.4.5 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Be zü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ einge hend Mi chael E. Meier, Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, S. 136 f. und S. 138) zielt
der Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts ni veaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Er werb (bzw. bei Nichterwerbstäti gen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich aus geprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfä higkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Das
Tagesaktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist zwar in einem gewissen Umfang ein ge schränkt, jedoch nicht entsprechend der von ih r geltend gemach ten Arbeitsunfähigkeit. So hat die Beschwerdeführerin einen praktisch unauffäl ligen Tagesablauf und kommt sämtlichen Aufgaben und Verpflichtungen nach (E. 6.4.1). Einschränkungen finden sich lediglich bei anstrengenderen körperli chen Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Besorgung der Wäsche bei grossen Textilien, Raumpflege in ungünstigen Körperhaltungen sowie Einkauf schwerer Sachen. Die Beschwerdeführerin engagiert sich sodann in Rahmen des Elterntreffs am Wohnort (Urk. 6/114/10), wenn auch in bescheidenem Rahmen (Weihnachtsbas teln an zwei Tagen à drei bis vier Stunden, Urk. 6/124/19). Diese Umstände zei gen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, ihr Leben zu meis tern und ihre Beschwerden im Alltag nur am Rande ersichtlich werden. Eine wesentliche Einschränkung ist damit nicht ausgewiesen.
E. 6.4.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus ge wiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 142 f. ) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nach lässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungs erfolg
o der -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächli chen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu be rücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be ruflichen (Selbst-) Eingliederung. In konsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Behandlungen im Anschluss an den letzten Unfall im Jahr 1996 dauerten bis September 2003, als die Beschwerdeführerin eine letzte psychotherapeuti sche Sitzung absolvierte (Urk. 6/79/19). Bereits im August 2007 bestätigte Hausarzt Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der Rehabilitation im Jahr 2002 keine Behandlungen mehr in Anspruch nahm. Sie sehe seither keine Perspektive mehr und nehme gelegentlich Schmerzmittel (Urk. 6/78/3). Im März 2011 erwähnte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Kontrolle (2007) keine Behandlung in Anspruch nahm (Urk. 6/90/1). Auch die Gutachter stellten fest, dass keine (jüngeren) fachärztlichen Stellungnahmen und praktisch keine Behandlungsunterlagen vorliegen (Urk. 6/124/45 und Urk. 6/124/33). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt keine ärztliche Therapie mehr in Anspruch nahm und namentlich auch in keiner Schmerzklinik vorstellig wurde. Dies deutet auf einen mässigen Leidensdruck hin, und verdeutlicht, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Fami lienfrau etabliert hat, in welcher sie im Wesentlichen funktioniert.
E. 6.5 Die diversen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Prof. Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ erweisen sich bei dieser Aktenlage als irrele vant. Soweit sie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einbe zug von drei Disziplinen samt Vergabe nach dem Zufallsprinzip verlangt (Urk. 1 S. 28), ist festzuhalten, dass das fragliche Gutachten vom Unfallversicherer ein geholt wurde und die Beschwerdegegnerin nach Einsichtnahme den Sachverhalt als genügend geklärt erachtete; dies nachdem sie ergänzende Fragen hatte stel len lassen (Urk. 6/122). Eine erneute Begutachtung drängte sich demnach nicht auf. Dass der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin eine Abklä rung auch in orthopädischer Hinsicht vorgeschlagen hatte (am 13. Mai 2013, Urk. 6/130/7), ändert hieran nichts. Denn weder die neurologi sche/psychiatrische Begutachtung noch die sonstigen Akten lieferten Hinweise auf eine mögliche orthopädische Pathologie. Auch die Beschwerdeführerin sel ber brachte nichts Dergleichen vor.
Soweit sie die Existenz verschiedener referierter Vorberichte bestreitet und da mit Zweifel an der Genauigkeit proklamiert (Urk. 1 S. 20), liegt offenkundig ein Irrtum vor (Einweisungsschreiben vom Universitätsspital Zürich vom 1. Oktober 1996 [Urk. 6/45/316-317], Gesprächsprotokoll betreffend Praktizierung von Jin Shin Do vom 6. [richtig: 7.] August 1997 [Urk. 6/45/261]). Auch einzelne klei nere Missverständnisse in der Anamneseerhebung (Urk. 1 S. 21 ff.) bleiben ohne Relevanz, weil die Gutachter hieraus keine Folgerungen in Bezug auf die Leis tungsfähigkeit zogen respektive die vorliegend im Vordergrund stehenden mass gebenden tatsächlichen Feststellungen, welche dem strukturierten Beweis verfahren zugrunde liegen, erstellt und unbestritten geblieben sind.
Offen bleiben kann auch, inwiefern die Überwachung der Beschwerdeführerin durch den Haftpflichtversicherer rechtens war und ob die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse hätte greifen dürfen. Die Resultate der Überwachung bleiben für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz, dreht sich dieses doch in tatsächlicher Hinsicht um das Vorliegen einer organischen Pathologie sowie die Sachverhaltselemente in Bezug auf die massgebenden Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens. Diesbezüglich stützten sich namentlich die Gutachter auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf die Überwa chungsberichte. Letztere mögen allenfalls zur Quantifizierung der Arbeitsunfä higkeit beigetragen haben, dies bleibt aber vorliegend ohne Bedeutung.
Fest steht nach dem Gesagten auch, dass die Akten - und dabei namentlich das fragliche Gutachten - genügend Grundlagen für das strukturierte Beweisverfah ren liefern. Diese stammen allesamt von der Beschwerdeführerin selber oder er geben sich aus den Akten.
E. 6.6 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlT 6. IV-Revision die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde.
E. 7 Die
Kosten
des
Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1969, mittlerweile verheiratet und Mutter zweier Kin der (2000 und 2003, Urk. 6/130/1), erlernte den Beruf der Bäckerin-Konditorin ( Urk. 6/4/5) und arbeitete hernach in verschiedenen Bäckereien/Confiserien ( Urk. 6/3). Am
- August 1999 ( Urk. 6/4/1-7) meldete sie sich unter Hinweis auf drei erlit tene Unfälle (1
- Mai 1990 Auffahrunfall,
- März 1996 rückwärts über Schlit ten gefallen,
- Juni 1996 Auffahrunfall, vgl. Urk. 6/37/139-141) bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog namentlich die Akten des Unfallversicherers (Suva) bei. Mit Verfügungen vom 1
- Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) sprach die IV-Stelle der Versicherten (unter Hinweis auf eine verspätete Anmeldung) mit Wirkung ab
- September 1998 eine halbe und ab
- Mai 2000 (bei gänzlich aufgehobener Arbeitsfähigkeit) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dies, nachdem die Suva der Versicherten mit Verfügung vom
- Dezember 2002 ( Urk. 6/45/1-3) ab
- November 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 35 % (Erhöhung um 5 % auf 40 % mit Verfügung vom
- Juli 2004, Urk. 6/79/7-8) zugesprochen hatte. Der Rentenanspruch wurde von der IV-Stelle mit Mitteilungen vom
- Februar 2008 ( Urk. 6/83; basierend auf einem Invaliditätsgrad von neu 76 % ) und
- August 2011 ( Urk. 6/101) revisionsweise bestätigt. Die Suva ihrerseits bestä tigte den unveränderten Rentenanspruch am 1
- März 2012 ( Urk. 6/104). 1.2 Am 1
- Januar 2013 ( Urk. 6/105) leitete die IV-Stelle ein neuerliches Revisions verfahren ein, wobei sie eine Überprüfung im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur
- IV-Revision in Aussicht stellte. In der Folge liess sie die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/112), holte Auskünfte beim behandelnden Arzt ( Urk. 6/109) ein und zog die Akten der Suva bei. Die Versicherte gelangte am 1
- April 2013 ( Urk. 6/113) an die IV-Stelle und nahm dabei Bezug auf Observationsberichte ( Urk. 7/1-2), welche der IV-Stelle sowie der Suva vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zur Kenntnis ge bracht worden seien. Sie ersuchte um die weitere Anerkennung der Leistungs pflicht aufgrund von objektiven Beurteilungskriterien und darum, sich vom Vorgehen des Haftpflichtversicherers nicht beeinflussen zu lassen (S. 11). Nach einem Informationsgespräch ( Urk. 6/130/14) stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom
- Mai 2016 ( Urk. 6/131) die Aufhebung der Rente in Aussicht; dies unter Hinweis auf die Ergebnisse des von der Suva veranlassten Gutachtens von Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der A.___ vom 2
- Mai 2015 ( Urk. 6/124/3-47). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/132 und Urk. 6/134) ver fügte die IV-Stelle am 1
- August 2016 ( Urk. 2) im angekündigten Sinne.
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1
- August 2016 vollumfänglich aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab
- Oktober 2016 weiterhin eine unbefristete Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am
- November 2016 ( Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
- November 2016 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3 Nach lit. a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1
- März 2011 des IVG (
- IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset zungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Die in lit. a Abs. 1 SchlB
- IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung be ziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem
- Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2). Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur
- IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der
- IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
- April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Be schwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit verursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, die Diagno sen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ganische Grundlage. Den medizinischen Unter la gen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten ( Urk. 2 S. 2). Die im ein geholten Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollzieh bar. Die Indikatorenprüfung zeige auf, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinrei chenden Gründe dafür, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, die angestammte Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben (S. 3). 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), die Rente könne schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil die Rentenzusprache nicht (ausschliesslich) auf grund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei (S. 8). Je denfalls lasse sich nicht mit der geforderten Exaktheit abgrenzen, welcher Teil der Arbeitsunfähigkeit auf die unklaren und welcher Teil auf die erklärbaren Beschwerden zurückzuführen sei (S. 12). Sodann habe die Beschwerdeführerin am
- August 2011 in Kenntnis der IV-Revision 6a und der Schlussbestimmun gen bei Schleudertrauma-Diagnose dennoch einen unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % mitgeteilt. Diese Revi sion sei also bereits in Beachtung der relevanten Rechtsprechung ergangen. In Analogie zu BGE 140 V 8 E. 2.2.2 bestehe kein Raum mehr für eine Rentenauf hebung unter diesem Titel ( Urk. 1 S. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin kritisierte sodann die Überwachungsberichte (S. 13 ff.) sowie das A.___ -Gutachten (S. 17 ff.) in verschiedener Hinsicht; für die Prüfung der „Überwindbarkeit“ könne hierauf nicht abgestellt werden (S. 27).
- 3.1 Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit. a der Schlussbestimmungen zur
- IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis). 3.2 3.2.1 Zur Anwendbarkeit von lit. a der Schlussbestimmungen zur
- IV-Revision machte die Beschwerdeführerin indes geltend, sie habe zwar bei Einleitung des Revisionsverfahrens noch nicht während 15 Jahren eine Rente bezogen, sei je doch seit mehr als 15 Jahren aus dem normalen Erwerbsprozess ausgeschieden. Für die Berechnung der 15-Jahresfrist sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1996 respektive der Ablauf des Wartejahres 1997 ausschlaggebend ( Urk. 1 S. 28 f.).
- 2.2 Gemäss Absatz 4 SchlB
- IV-Revision findet Abs. 1 (Rentenaufhebung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes) keine Anwendung auf Personen, die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5
- Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin war bei Inkrafttreten der Änderung 42 Jahre alt und bezog bei Einleitung der Rentenüberprüfung im Januar 2013 seit 14 Jahren und 4 Monaten eine Rente der Invalidenversicherung. Die formellen Voraussetzun gen für die Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB
- IV-Revision sind demgemäss gegeben. Ein Abstellen auf einen alternativen Zeitpunkt widerspricht dem Gesetzeswort laut und auch das von der Beschwerdeführerin proklamierte Heranziehen weite rer Auslegung selemente führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin verspätetet bei der Beschwerdegegnerin anmeldete und demgemäss – entsprechend der damaligen Rechtslage – Leistungen ab ei nem Jahr vor der Anmeldung zugesprochen erhielt, vermag nicht zur Anpas sung des klaren Gesetzeswortlautes zu führen. Hätte der Gesetzgeber auf die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt abstellen wollen, wäre dies so zu formulieren gewesen. Dass dies nicht der Fall war, erhellt sodann schon daraus , dass das Wartejahr nicht angerechnet wird, während dem eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit gegeben sein muss. Die in der Rechtsprechung anzutreffenden Beispiele arbiträrer Handhabung der Eckdaten (Alter von 55 Jahren, Rentenbezug seit 15 Jahren) betreffen nicht die Rentenüberprüfung nach Abs. 1 SchlB
- IV-Revision, sondern die Rentenherab setzung respektive –aufhebung nach Art. 17 ATSG von Versicherten, welche in diese Kategorie fallen (so etwa BGE 141 V 5). Dabei geht es um die Frage, ob den Betroffenen die Selbsteingliederung zumutbar ist, oder ob sie auf Unterstüt zung durch die Invalidenversicherung angewiesen sind. Die Frage der grund sätzlichen Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB
- IV-Revision steht damit nicht im Zusammenhang, auch wenn diese Gesetzesänderung Inspiration für die ein schlägige Rechtsprechung gewesen sein mag. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin befand sodann die Rentenüberprüfung unter dem ein schlägigen Titel als ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 in Kenntnis der IV-Revision 6a und der Schlussbestimmungen bei Schleu dertrauma-Diagnose dennoch den unveränderten Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % mitgeteilt habe. Die im Jahr 2011 durchgeführte Revision und Bestätigung des Rentenanspruchs sei also bereits in Beachtung der relevanten Rechtsprechung ergangen. In Analogie zu BGE 140 V 8 bestehe kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem fraglichen Titel (Urk. 1 S. 8 f.). 3.3.2 Vorliegend steht fest, dass die Rentenzusprache nicht in Beachtung der relevan ten Rechtsprechung erging. Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfü gungen vom 1
- Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) ohne Thematisierung pathogenetisch-ätiologisch unklare r syndromale r Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage . Dass im Zeitpunkt der im Jahr 2011 erfolgten Rentenrevision die einschlägige Rechtsprechung bestanden hat, ändert hieran nichts. Denn mangels relevanter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse war es der Be schwerdegegnerin verwehrt, unter diesem Titel auf die Rentenzusprache zurück zukommen, war doch Abs. 1 lit. a SchlB 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft.
- 4 Damit ergibt sich, dass eine Rentenüberprüfung aufgrund von Abs. 1 SchlB
- IV-Revision möglich ist.
- 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 1
- Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) vollumfänglich auf die Einschätzung der Suva ab. In medi zinischer Hinsicht bildete für die Beschwerdegegnerin wie auch für die Suva insbesondere der Austrittsbericht der B.___ vom 1
- Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Hospitalisation vom
- Mai bis 1
- Juni 2002 Grund lage für den Entscheid, namentlich die Annahme einer vollumfänglichen Ar beitsunfähigkeit ab Februar 2002 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
- März 2003 [ Urk. 6/53] sowie Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung der Suva vom 1
- Juni/
- November 2002 [ Urk. 6/45/14-16]). Die Ärzte der B.___ hatten bereits am
- März 2002 ( Urk. 6/41/7-17) ein Gutachten zu Hän den der Suva erstellt. 4.1.2 Im Gutachten vom
- März 2002 ( Urk. 6/7-17) verwiesen die Dres. med. C.___ , Chefarzt, und Barben, Oberarzt an der B.___ , nach Ein sichtnahme in die Resultate der ergänzend angeordneten Untersuchungen in neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung auf einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstraumata 1990, 03/96 und 06/9
- Sie diagnostizierten ein chronisches zervikovertebrales und zervikoze phales Syndrom bei segmentalen Dysfunktionen C1/C2 und C2/C3 rechts/verkürzter Subokzipital-Muskulatur sowie multiplen Triggerpunkten in der Hals- und Schultergürtel-Muskulatur, eine neurovegetative Symptomatik, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung, eine Anpassungsstörung mit überwiegend depressiven Reaktionen sowie ein Dekonditioning-Syndrom (S. 8). Die Gutachter berichteten über geklagte wechselnd ausgeprägte Nackenschmer zen mit Ausstrahlungen bis in die Stirnregion und Schultern, gelegentlich auch in die lateralen Oberarme. Schmerzverstärkungen träten unter anderem beim Bügeln, beim Schieben von schwereren Gegenständen und beim Heben des Kin des auf. Sitzen sei noch 30 Minuten möglich. Bei starken Schmerzen komme es zusätzlich zu Trümmelgefühl beziehungsweise Verschwimmen vor den Augen. Nachts erwache sie gelegentlich schmerzbedingt. Die Konzentration sei gestört, sie sei lärmempfindlich und könne sich nicht auf mehrere Sachen gleichzeitig konzentrieren. Beim Lesen verlaufe der Text. Beim raschen Gehen trete Schwin del auf, weswegen sie sich halten müsse. Zudem sei sie sehr schreckhaft (S. 6). In bildgebende r Hinsicht schilderten sie eine deutliche Abweichung des Dens nach rechts, ansonsten eine leichte rechtskonvexe Skoliose, eine angedeutete Kyphosierung und eine leichte Höhenminderung des Intervertebralraumes C5/6, ansonsten indes unauffällige Verhältnisse. Die Bilder vom
- Juni 1996 nach dem dritten Unfall zeigten keine Frakturen und keine intraspinale Raumforde rung (S. 7). Der neurologische Konsiliararzt führte aus, die im Bereich des gesamten rechten Armes und am rechten Fuss angegebenen Sensibilitätsstörungen könnten weder einer Nervenwurzel noch einem peripheren Nerv oder einer zervikalen Myelopa thie zugeordnet werden. Die seit dem Unfall bestehenden Kopfschmerzen hätten auch eine migräniforme Komponente. Der unsystematisierte Schwindel sei am ehesten phobisch bedingt, wahrscheinlich durch eine Hyperventilationskompo nente weiter verstärkbar. Die Konzentrationsstörungen seien im Rahmen des HWS-Distorsionstraumas zu erklären und nicht auf eine Epilepsie zurückzufüh ren. Die Sehstörungen könnten als Ausdruck einer Aurasymptomatik bei migrä niformen Kopfschmerzen oder als Flimmerskotomie bei vegetativer Dystonie und möglicherweise Hyperventilation interpretiert werden. Eine scheinbar pro grediente Visusverschlechterung bestehe im Rahmen einer vorbestehenden Myo pie. Therapeutisch w ü rde n eine vegetativ stabilisierende Lebensführung, ei ne erneute neuropsychologische Evaluation und eine konservative Therapie des Zervikalsyndroms empfohlen. Die Kopf schmerzen könnten medikamentös be handelt werden (S. 7 f.). Die neuropsychologische Untersuchung förderte eine leichte Funktionsstörung zu Tage, welche auf die Unfälle zurückzuführen sei. Es bestehe eine depressive Stimmungslage mit vermindertem Antrieb. Die Gesamtbelastbarkeit sei einge schränkt. Aggravationstendenzen konnten nicht festgestellt werden (S. 8). Im Rahmen der psychiatrischen Zusatzuntersuchung erkannte der Konsiliararzt eine seit dem Auffahrunfall von 1996 bestehende leichte bis mittelschwere De pression mit somatischen Symptomen, welche auf das Unfallereignis zurückzu führen sei. Für eine vorbestehende psychische Störung seien keine Hinweise vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei dadurch um 50 – 60 % eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit um 40 – 50 % , im Haushalt maximal 40 % . Insgesamt bestehe eine leichte bis höchstens mittel schwere Beeinträchtigung der geistigen Integrität (S. 8). Zusammenfassend befanden die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Bäcke rin/Konditorin aus somatischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht als nicht mehr zumutbar. Als Confiserie-Verkäuferin nannten sie eine Restarbeits fähigkeit von 30 bis 40 %, im Haushalt sowie in behinderungsangepassten Tä tigkeiten von 50 % (S. 10). 4.1.3 Im Austrittsbericht vom 1
- Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Rehabilitati onsaufenthalt vom
- Mai bis 1
- Juni 2002 konstatierten die Ärzte, dass die Ziele der Rehabilitation (Schmerzreduktion, Verbesserung der Leistungsfähig keit, Erhaltung der reduzierten Arbeitsfähigkeit) nicht hätten erreicht werden können. Von Seiten der psychischen Störungen sei es sogar zu einer Verstär kung der depressiven Reaktionen, somatischerseits zu Exazerbationen bei kleinsten Belastungen gekommen (S. 2). Der Hauptbeschwerdepunkt bei Eintritt habe in der raschen Ermüdbarkeit und der konsekutiven Konzentrationsproblematik bestanden. Die zervikover t ebrale und zervikozephale Schmerzsymptomatik sei mit verschiedenen Behandlungs methoden angegangen worden, wobei es jedoch immer nur sehr kurzfristig zu einer Erleichterung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe immer sehr empfindsam auf äussere Einflüsse wie Lärm und Vibration reagiert (S. 2). Bei stationären Beschwerden und verstärkten depressiven Reaktionen sei die psychologische Therapie forciert worden (medikamentöse Therapie sowie Ge sprächstherapie, wobei es darum gegangen sei, der symptombedingten Überlas tung und Überforderung der Beschwerdeführerin und dem daraus folgenden so zialen Rückzug mit konsekutiver Verarmung des Beziehungslebens zu begeg nen). Zu einer objektiven Verbesserung des Gesamtzustandes (somatisch und psychisch) sei es im Verlaufe der Hospitalisation nicht gekommen. Die Ärzte attestierten im Beruf als Confiserie-Verkäuferin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des nicht eingetretenen Rehabilitationserfolges beziehungsweise aufgrund der massiv reduzierten Leistungsfähigkeit, der Kon zentrationsstörungen, der unter der kleinsten Belastung exazerbierenden soma tischen Beschwerden sowie aufgrund der Unfallfolgen im psychologischen Be reich gingen sie auch für leichte Arbeit von einer vollständig aufgehobenen Ar beitsfähigkeit aus (S. 3). 4.2 4.2.1 Im Rahmen der ersten Revision bestätigte Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, am 2
- August 2007 ( Urk. 6/78) einen stationären Gesund heitszustand ( Ziff. 5.1). Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche (seit 2002) aus. Am 1
- Januar 2008 ( Urk. 6/81) verdeutlichte er, dass die genannte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin umsetzbar sei. 4.2.2 Anlässlich der zweiten Rentenrevision verwies Dr. D.___ mit Bericht vom 3
- März 2011 ( Urk. 6/90) auf nach wie vor bestehende chronische, mittlerweile aber aushaltbare Schmerzen im HWS-Bereich. Weit mühsamer seien die Belas tungsintoleranz und die kognitive Beeinträchtigung. So würden Konzentrations schwierigkeiten angegeben mit herabgesetzter Merkfähigkeit. Auch werde eine ausgepr ägte Lärmempfindlichkeit beschr i e ben. In körperlichen Tätigkeiten be stehe nach wie vor eine Einschränkung. Den Haushalt könne sie angepasst füh ren, wobei praktisch alle Arbeiten über Kopf vermieden und an den Ehemann delegiert werden müssten, ansonsten träten HWS-Schmerzen und Schwindel auf. Wandern sei bis zu einer halben Stunde möglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer wieder Schmerzexazerbationen mit Kribbeln beider Hände und der Beine. Dr. D.___ bestätigte das Vorliegen gleich bleibender B eschwerden und verwies auf die a usbleibende Besserung trotz verschiedenen Bemühungen. Er attestierte unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche. 4.3 Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung diagnostizierten Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/124/3-47) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiagnose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) gemischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend selbstunsi cheren und ängstlich vermeidenden Anteilen bei Leistungsorientierung sowie anamnestisch Hinweise auf rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden vor dem Hintergrund oben genannter Diagnosen (S. 26). Zur Veränderung der Unfallfolgen seit November 2002 führten sie aus, hierzu werde wesen tl ich auf die aktuelle Exploration Bezug genommen, da fachärztli che Stellungnahmen in den letzten zehn Jahren nicht vorl ä gen und auch prak tisch keine Behandlungsunterlagen aktenkundig seien , was natürlich einen Mangel darstell e . Es k ö nn e jedoch sehr klar festgehalten werden, dass die da mals in der psychiatrischen Begutachtung auffällige depressive Symptomatik, die sich entsprechend auch damals im psychopathologischen Bef u nd nieder ge schlagen habe , so heute nicht mehr besteh e. Ak tuell sei die Beschwerdeführerin in der Interaktion völlig frei und jegliche Hinweise auf depressive Symptome fehl t en. Aus der Exploration selbst heraus sei überhaupt keine Einschränkung von Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit ableitbar . Dies abgestützt auf die sub jektive n Angaben der Beschwerdeführerin, die vorliegenden Videoaufn ahmen der Observation, die gewisse Dis kr epanzen aufwi e sen, ohne dass dies direkt eine Simulation oder eine nicht kra n kheitswerte Aggravation belegen würde. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters sei es der Beschwerdeführerin jedoch ge lungen, über die letzten zehn Jahre Funktionen und Fähigkeiten zurückzuge winn en, w ah r scheinlic h auch au fg rund des ihr versicherungstechnisch und auch familiär gewährten Schutzes. Er geh e von einer wahrscheinlich weiterhin unter Stress auffälligen Beschwerdesymptomatik aus mit dann apparenten pseudo neurologischen Symptomen, einem Hyperarousal und auch einer somatofo rm en Symptomatik. Aus der Katamnese heraus sei dies auch heute noch durchaus plausibel, eine Unsicherheit diesbezüglich bleib e jedoch. Eine eigentliche psy chiatrische Komorbidität l a ss e sich nicht erkenn en . In der Gesamtsicht m ü ss e der Gesundheitszustand als deutlich gebessert angesehen werden. Aus neurolo gischer Sicht s e i e n die von der Beschwerdeführerin angeführten neurologischen Beschwe rden im Vergleich zum November 2002 unverändert. Abgestützt auf die klinischen Befunde ha be sich der somatisch-neurologische Gesundheitszustand jedoch verbessert, so f ä nden sich zum Beispiel keine Verspa nn u ngen mehr der Nacken-/Schul tergürtelmuskulatur wie im Jahre 2002 beschrieben (S. 43 f.). Die Gutachter attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche sich in sbe sondere aufgrund der sich in der Vergangenheit sehr deut l ich gezeigten Vulne rab il ität der Beschwerdeführerin zur Entwicklung einer schwereren psychischen Problematik mit dann auch depressiven Symptomen ergebe. S elbsterklärend sei nach zehn Jahren Abwesenheit vom Arbeitsplatz auf dem Hintergrund der ge sehenen Störung nur eine sehr behutsame Reintegration denkbar , eine Dekondi tionierung lieg e vor. Aus heu ti ger Sicht sei mit einer weiteren Zunahme der Ar beitsfähigkeit zu rechnen, dies sollte im Verlauf neu evaluiert werden. Bezüglich de r neurologischen Einschätzung kö nn e sehr klar festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder quantitativ noch qualitativ als bezüglich der Arbeits fähigkeit eingeschränkt einzuschätzen ist (S. 44 f.) .
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung nicht mit einer Ver besserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit, sondern einzig mit der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision (Urk. 2). 5.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines Status nach Halsw irbelsäulen-Distorsionstraumata. Im ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte der B.___ vom März 2002 finden sich keine organi schen Pathologien, sondern - abgesehen von verkürzter Subokzipital-Muskulatur - lediglich Hinweise auf ein Zervikalsyndrom mit Dysfunktionen (ohne bildgebend darstellbare Pathologie) und Triggerpunkten sowie eine eben falls nicht organisch begründbare neurovegetative Symptomatik, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ohne Ätiologieangabe) , eine Anpas sungsstörung mit überwiegend depressiven Reaktionen sowie ein Dekonditio ning-Syndrom . Der Verweis auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit „ aus somatischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht “ verfängt demgemäss - bei fehlender organischer Diagnosestellung respektive Darlegung einer ein schlägigen Pathologie - nicht (E. 4.1.2 ). Im Rahmen des erfolglosen Rehabilita tionsaufenthaltes im Frühjahr 2002 konnten ebenfalls keine organischen Patho logien gefunden werden. Der Hinweis der Ärzte auf „somatischerseits“ eingetre tene Exazerbationen bei kleinsten Belastungen basierte offenkundig auf subjek tiven Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin und nicht auf darstellbaren Verletzungen oder Erkrankungen. Im Gegenteil wurde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht geschildert (E. 4.1.3). Auch die Beschwerdeführerin selber konnte keine einschlägige Pathologie be zeichnen. Sie hielt zwar dafür, dass seinerzeit nicht (ausschliesslich) „PÄUSBONOG“ zur Rentenzusprache geführt habe (Urk. 1 S. 8), legte aber nicht dar, worin denn die darüber hinausgehende Erkrankung bestand. Wenn sie gel tend macht, die Ärzte der B.___ hätten sie aus somatischen, psychiatrischen und neurologischen Gründen als in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt erachtet (Urk. 1 S. 12), trifft dies inhaltlich nicht zu. Damit liegt kein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung vor, bei wel chem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen. Die Rentenzusprache er folgte aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebilde s ohne na chweisbare organische Grundlage, weshalb eine Über prüfung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision grundsätzlich möglich ist. 5.3 Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr. D.___, welcher keine abweichenden organischen Befunde erhob und damit auch keine neuen Diagnosen stellte. 5.4 Auch im Rahmen der aktuellen Abklärungen ergab sich keine organische Patho logie. Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiag nose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) ge mischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie anamnestisch Hinweise auf re zidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden. Sie nahmen dabei Bezug auf die (nach dem letzten Unfall) echtzeitlichen Untersuchungsresultate und kommentierten den Verlauf bis zur eigenen Exploration (E. 4.3). Wohl führ ten sie aus, dass gemäss der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen eine somatische Teilätiologie bestehe, ergänzten aber, dass diese in der neurologischen Untersuchung nicht habe be stätigt werden könne. Der Hinweis, dass eine solche zumindest in der Entste hung der Beschwerden nahe dem Unfallgeschehen anzunehmen sei (Urk. 6/124/43), ändert nichts an der Feststellung, dass weder bei Rentenzuspra che noch aktuell eine bildgebend oder mittels objektiver Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nachgewiesen wurde. Damit ist eine Rentenanpassung unter dem erwähnten Titel möglich. 5.5 Anzufügen bleibt, dass aufgrund der Darlegungen der Gutachter auch eine Ver besserung des Gesundheitszustandes nahe liegt, wurde doch die depressive Symptomatik, welche bei der Rentenzusprache mitausschlaggebend war, nicht mehr festgestellt. Wie es sich damit genau verhält, kann beim vorliegenden Er gebnis indes offen bleiben, da eine umfassende Überprüfung (in Bezug auf die allein vorliegenden nicht nachweisbaren Beschwerden) möglich ist.
- 6.1 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wo für Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutach ten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, son dern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversi cherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114). M it zur Publikation bestimmten Urteilen 8C_841/2016, 8C_130/2017 vom 30. November 2017 h at das Bundesgericht entschieden, dass d ie für somato forme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet. 6.2 Die Gutachter Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ attestierten der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin, welche die Ex pertise in mehrfacher Hinsicht kritisierte, bestritt diese Schlussfolgerung nicht substantiiert und brachte vor, eine Rentenaufhebung sei auch deshalb nicht möglich, weil das Gutachten von einer erheblichen (50%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 28). Die Leiden der Beschwerdeführerin lassen sich nicht mittels objektiv nachweis baren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpfen sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage . Dies gilt vorweg für die Diagnose (vgl. E. 4.3) der chronischen Schmerzstörung (mangels Vorliegens eines nachweis- baren somatischen Faktors) sowie der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) wie auch der dissoziativen Störung ( Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; Urteil des Bundes gerichts 9C_903 /2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). S pezifische und unfalladä quate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle fallen ebenfalls unter diese Kategorie ( BGE 136 V 279 ). 6.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesge richt wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des so zialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheits bedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erheb bar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Per son ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzufüh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 6.4 6.4.1 Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die Ge sundheitsschädigung nicht als ausgeprägt erscheint. Die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge und die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprä gung ausgegangen werden könnte. Die Beschwerdeführerin gestaltet ihren All tag recht unauffällig, sie kümmert sich um die schulpflichtigen Kinder samt Hausaufgabenhilfe, geht mit dem Auto einkaufen und mit dem Hund einer Nachbarin spazieren, kocht, besorgt die Wäsche und verreist in die Ferien. Le diglich schwerere Arbeiten und solche in ungünstigen Positionen kann sie nicht übernehmen (Urk. 6/124/18-19). Die anamnestisch erhobene depressive Störung war zuletzt nicht mehr erkennbar. 6.4.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi stenz“ ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in medizinischer Behandlung befindet und auch keinerlei (berufliche) Eingliede rungsbemühungen tätigte (vgl. hierzu auch E. 6.4.6). Nach dem letzten Unfall geschehen im Jahr 1996 erfolgten verschiedene therapeutische Bemühungen und die Beschwerdeführerin nahm auch eine Arbeitsstelle an, welche sie in der Folge nach der Geburt ihres ersten Kindes (2000) aufgab (Urk. 6/9 und Urk. 6/124/20). Im Rahmen der Abklärungen im Jahr 2002 wurde ein fehlender Rehabilitationserfolg festgehalten und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 4.1.3). Bis zur ersten Rentenr evision verbesserte sich der Zustand dann insoweit, als dass der Beschwerdeführerin neu eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche attestiert wurde (E. 4.2.1), was indes ohne Auswir kung auf den Rentenanspruch blieb und deshalb (revisionsrechtlich) unerheblich war. Weitere Bemühungen - insbesondere in arbeitsrehabilitativer Hinsicht - sind nicht ersichtlich, was indes auch nicht erstaunt, hatte sich die Beschwerde führerin doch als Familienfrau mit zwei Kindern und eigenem Haus etabliert, war dadurch vollzeitlich ausgelastet und - unter zeitweiser Medikation - auch fähig, den Alltag zu meistern. 6 . 4 . 3 Als „ Komo rbiditäten“ bestehen keine massgeb lichen Gesundheitsschäden. Die Pathologie erschöpft sich im Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion samt ein schlägigen Einschränkungen. 6.4 . 4 Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: D i e Beschwerdeführer ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie bewohnt mit ihrer Familie ein Haus und sorgt sich um Haushalt und Kinder. Sie bedient den Computer und kümmert sich um organisatorische Dinge im Zusammenhang mit der Schule wie auch den Pfadiaktivitäten der Kinder. In sozialer Hinsicht bestehen vereinzelte Kontakte, die indes meist seitens des Ehemannes initiiert werden (Urk. 6/124/19). Damit ist insgesamt kein auffälliger soziale r Rück zug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Auch die Persönlichkeits struktur weist keine erheblichen Einschränkungen aus; die akzentuierten Per sönlichkeitszüge mit führend selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden An teilen bei Leistungsorientierung sind nicht dergestalt, als dass sich die Be schwerdeführerin nicht behaupten könnte (Urk. 6/124/34). 6.4.5 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Be zü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ einge hend Mi chael E. Meier, Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, S. 136 f. und S. 138) zielt der Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts ni veaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Er werb (bzw. bei Nichterwerbstäti gen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich aus geprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfä higkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Das Tagesaktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist zwar in einem gewissen Umfang ein ge schränkt, jedoch nicht entsprechend der von ih r geltend gemach ten Arbeitsunfähigkeit. So hat die Beschwerdeführerin einen praktisch unauffäl ligen Tagesablauf und kommt sämtlichen Aufgaben und Verpflichtungen nach (E. 6.4.1). Einschränkungen finden sich lediglich bei anstrengenderen körperli chen Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Besorgung der Wäsche bei grossen Textilien, Raumpflege in ungünstigen Körperhaltungen sowie Einkauf schwerer Sachen. Die Beschwerdeführerin engagiert sich sodann in Rahmen des Elterntreffs am Wohnort (Urk. 6/114/10), wenn auch in bescheidenem Rahmen (Weihnachtsbas teln an zwei Tagen à drei bis vier Stunden, Urk. 6/124/19). Diese Umstände zei gen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, ihr Leben zu meis tern und ihre Beschwerden im Alltag nur am Rande ersichtlich werden. Eine wesentliche Einschränkung ist damit nicht ausgewiesen. 6.4.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus ge wiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 142 f. ) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nach lässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungs erfolg o der -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächli chen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu be rücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be ruflichen (Selbst-) Eingliederung. In konsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). Die Behandlungen im Anschluss an den letzten Unfall im Jahr 1996 dauerten bis September 2003, als die Beschwerdeführerin eine letzte psychotherapeuti sche Sitzung absolvierte (Urk. 6/79/19). Bereits im August 2007 bestätigte Hausarzt Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der Rehabilitation im Jahr 2002 keine Behandlungen mehr in Anspruch nahm. Sie sehe seither keine Perspektive mehr und nehme gelegentlich Schmerzmittel (Urk. 6/78/3). Im März 2011 erwähnte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Kontrolle (2007) keine Behandlung in Anspruch nahm (Urk. 6/90/1). Auch die Gutachter stellten fest, dass keine (jüngeren) fachärztlichen Stellungnahmen und praktisch keine Behandlungsunterlagen vorliegen (Urk. 6/124/45 und Urk. 6/124/33). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt keine ärztliche Therapie mehr in Anspruch nahm und namentlich auch in keiner Schmerzklinik vorstellig wurde. Dies deutet auf einen mässigen Leidensdruck hin, und verdeutlicht, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Fami lienfrau etabliert hat, in welcher sie im Wesentlichen funktioniert. 6 . 4 . 7 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6.5 Die diversen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Prof. Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ erweisen sich bei dieser Aktenlage als irrele vant. Soweit sie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einbe zug von drei Disziplinen samt Vergabe nach dem Zufallsprinzip verlangt (Urk. 1 S. 28), ist festzuhalten, dass das fragliche Gutachten vom Unfallversicherer ein geholt wurde und die Beschwerdegegnerin nach Einsichtnahme den Sachverhalt als genügend geklärt erachtete; dies nachdem sie ergänzende Fragen hatte stel len lassen (Urk. 6/122). Eine erneute Begutachtung drängte sich demnach nicht auf. Dass der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin eine Abklä rung auch in orthopädischer Hinsicht vorgeschlagen hatte (am 13. Mai 2013, Urk. 6/130/7), ändert hieran nichts. Denn weder die neurologi sche/psychiatrische Begutachtung noch die sonstigen Akten lieferten Hinweise auf eine mögliche orthopädische Pathologie. Auch die Beschwerdeführerin sel ber brachte nichts Dergleichen vor. Soweit sie die Existenz verschiedener referierter Vorberichte bestreitet und da mit Zweifel an der Genauigkeit proklamiert (Urk. 1 S. 20), liegt offenkundig ein Irrtum vor (Einweisungsschreiben vom Universitätsspital Zürich vom 1. Oktober 1996 [Urk. 6/45/316-317], Gesprächsprotokoll betreffend Praktizierung von Jin Shin Do vom 6. [richtig: 7.] August 1997 [Urk. 6/45/261]). Auch einzelne klei nere Missverständnisse in der Anamneseerhebung (Urk. 1 S. 21 ff.) bleiben ohne Relevanz, weil die Gutachter hieraus keine Folgerungen in Bezug auf die Leis tungsfähigkeit zogen respektive die vorliegend im Vordergrund stehenden mass gebenden tatsächlichen Feststellungen, welche dem strukturierten Beweis verfahren zugrunde liegen, erstellt und unbestritten geblieben sind. Offen bleiben kann auch, inwiefern die Überwachung der Beschwerdeführerin durch den Haftpflichtversicherer rechtens war und ob die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse hätte greifen dürfen. Die Resultate der Überwachung bleiben für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz, dreht sich dieses doch in tatsächlicher Hinsicht um das Vorliegen einer organischen Pathologie sowie die Sachverhaltselemente in Bezug auf die massgebenden Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens. Diesbezüglich stützten sich namentlich die Gutachter auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf die Überwa chungsberichte. Letztere mögen allenfalls zur Quantifizierung der Arbeitsunfä higkeit beigetragen haben, dies bleibt aber vorliegend ohne Bedeutung. Fest steht nach dem Gesagten auch, dass die Akten - und dabei namentlich das fragliche Gutachten - genügend Grundlagen für das strukturierte Beweisverfah ren liefern. Diese stammen allesamt von der Beschwerdeführerin selber oder er geben sich aus den Akten. 6.6 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlT 6. IV-Revision die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde.
- Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01044 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 31. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, mittlerweile verheiratet und Mutter zweier Kin der (2000 und 2003, Urk. 6/130/1), erlernte den Beruf der Bäckerin-Konditorin ( Urk. 6/4/5) und arbeitete hernach in verschiedenen Bäckereien/Confiserien ( Urk. 6/3).
Am 1. August 1999 ( Urk. 6/4/1-7) meldete sie sich unter Hinweis auf drei erlit tene Unfälle (1 1. Mai 1990 Auffahrunfall, 3. März 1996 rückwärts über Schlit ten gefallen, 6. Juni 1996 Auffahrunfall, vgl. Urk. 6/37/139-141) bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog namentlich die Akten des Unfallversicherers (Suva) bei.
Mit Verfügungen vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) sprach die IV-Stelle der Versicherten (unter Hinweis auf eine verspätete Anmeldung) mit Wirkung ab 1. September 1998 eine halbe und ab 1. Mai 2000 (bei gänzlich aufgehobener Arbeitsfähigkeit) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dies, nachdem die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 ( Urk. 6/45/1-3) ab 1. November 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 35 % (Erhöhung um 5 % auf 40 % mit Verfügung vom 7. Juli 2004, Urk. 6/79/7-8) zugesprochen hatte.
Der Rentenanspruch wurde von der IV-Stelle mit Mitteilungen vom 8. Februar 2008 ( Urk. 6/83; basierend auf einem Invaliditätsgrad von neu 76 % ) und 5. August 2011 ( Urk. 6/101) revisionsweise bestätigt. Die Suva ihrerseits bestä tigte den unveränderten Rentenanspruch am 1 5. März 2012 ( Urk. 6/104). 1.2
Am 1 5. Januar 2013 ( Urk. 6/105) leitete die IV-Stelle ein neuerliches Revisions verfahren ein, wobei sie eine Überprüfung im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision in Aussicht stellte. In der Folge liess sie die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/112), holte Auskünfte beim behandelnden Arzt ( Urk. 6/109) ein und zog die Akten der Suva bei. Die Versicherte gelangte am 1 9. April 2013 ( Urk. 6/113) an die IV-Stelle und nahm dabei Bezug auf Observationsberichte ( Urk. 7/1-2), welche der IV-Stelle sowie der Suva vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zur Kenntnis ge bracht worden seien. Sie ersuchte um die weitere Anerkennung der Leistungs pflicht aufgrund von objektiven Beurteilungskriterien und darum, sich vom Vorgehen des Haftpflichtversicherers nicht beeinflussen zu lassen (S. 11). Nach einem Informationsgespräch ( Urk. 6/130/14) stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 4. Mai 2016 ( Urk. 6/131) die Aufhebung der Rente in Aussicht; dies unter Hinweis auf die Ergebnisse des von der Suva veranlassten Gutachtens von Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der A.___ vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 6/124/3-47). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/132 und Urk. 6/134) ver fügte die IV-Stelle am 1 6. August 2016 ( Urk.
2) im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1 6. August 2016 vollumfänglich aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. Oktober 2016 weiterhin eine unbefristete Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2. November 2016 ( Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. November 2016 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset zungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung be ziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Be schwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit verursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, die Diagno sen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ganische Grundlage. Den medizinischen Unter la gen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten ( Urk. 2 S. 2). Die im ein geholten Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollzieh bar. Die Indikatorenprüfung zeige auf, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinrei chenden Gründe dafür, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, die angestammte Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), die Rente könne schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil die Rentenzusprache nicht (ausschliesslich) auf grund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei (S. 8). Je denfalls lasse sich nicht mit der geforderten Exaktheit abgrenzen, welcher Teil der Arbeitsunfähigkeit auf die unklaren und welcher Teil auf die erklärbaren Beschwerden zurückzuführen sei (S. 12). Sodann habe die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 in Kenntnis der IV-Revision 6a und der Schlussbestimmun gen bei Schleudertrauma-Diagnose dennoch einen unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % mitgeteilt. Diese Revi sion sei also bereits in Beachtung der relevanten Rechtsprechung ergangen. In Analogie zu BGE 140 V 8 E. 2.2.2 bestehe kein Raum mehr für eine Rentenauf hebung unter diesem Titel ( Urk. 1 S. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin kritisierte sodann die Überwachungsberichte (S. 13 ff.) sowie das A.___ -Gutachten (S. 17 ff.) in verschiedener Hinsicht; für die Prüfung der „Überwindbarkeit“ könne hierauf nicht abgestellt werden (S. 27). 3. 3.1
Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis). 3.2 3.2.1
Zur Anwendbarkeit von lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision machte die Beschwerdeführerin indes geltend, sie habe zwar bei Einleitung des Revisionsverfahrens noch nicht während 15 Jahren eine Rente bezogen, sei je doch seit mehr als 15 Jahren aus dem normalen Erwerbsprozess ausgeschieden. Für die Berechnung der 15-Jahresfrist sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1996 respektive der Ablauf des Wartejahres 1997 ausschlaggebend ( Urk. 1 S. 28 f.). 3. 2.2
Gemäss Absatz 4 SchlB 6. IV-Revision findet Abs. 1 (Rentenaufhebung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes) keine Anwendung auf Personen, die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 3.2.3
Die Beschwerdeführerin war bei Inkrafttreten der Änderung 42 Jahre alt und bezog bei Einleitung der Rentenüberprüfung im Januar 2013 seit 14 Jahren und 4 Monaten eine Rente der Invalidenversicherung. Die formellen Voraussetzun gen für die Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision sind demgemäss gegeben.
Ein Abstellen auf einen alternativen Zeitpunkt widerspricht dem Gesetzeswort laut und auch das von der Beschwerdeführerin proklamierte Heranziehen weite rer Auslegung selemente führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin verspätetet bei der Beschwerdegegnerin anmeldete und demgemäss – entsprechend der damaligen Rechtslage – Leistungen ab ei nem Jahr vor der Anmeldung zugesprochen erhielt, vermag nicht zur Anpas sung des klaren Gesetzeswortlautes zu führen. Hätte der Gesetzgeber auf die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt abstellen wollen, wäre dies so zu formulieren gewesen. Dass dies nicht der Fall war, erhellt sodann schon daraus , dass das Wartejahr nicht angerechnet wird, während dem eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit gegeben sein muss.
Die in der Rechtsprechung anzutreffenden Beispiele arbiträrer Handhabung der Eckdaten (Alter von 55 Jahren, Rentenbezug seit 15 Jahren) betreffen nicht die Rentenüberprüfung nach Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision, sondern die Rentenherab setzung respektive –aufhebung nach Art. 17 ATSG von Versicherten, welche in diese Kategorie fallen (so etwa BGE 141 V 5). Dabei geht es um die Frage, ob den Betroffenen die Selbsteingliederung zumutbar ist, oder ob sie auf Unterstüt zung durch die Invalidenversicherung angewiesen sind. Die Frage der grund sätzlichen Anwendbarkeit von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision steht damit nicht im Zusammenhang, auch wenn diese Gesetzesänderung Inspiration für die ein schlägige Rechtsprechung gewesen sein mag. 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin befand sodann die Rentenüberprüfung unter dem ein schlägigen Titel als ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 in Kenntnis der IV-Revision 6a und der Schlussbestimmungen bei Schleu dertrauma-Diagnose dennoch den unveränderten Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % mitgeteilt habe. Die im Jahr 2011 durchgeführte Revision und Bestätigung des Rentenanspruchs sei also bereits in Beachtung der relevanten Rechtsprechung ergangen. In Analogie zu BGE 140 V 8 bestehe kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem fraglichen Titel (Urk. 1 S. 8 f.). 3.3.2
Vorliegend steht fest, dass die Rentenzusprache nicht in Beachtung der relevan ten Rechtsprechung erging. Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfü gungen vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) ohne Thematisierung pathogenetisch-ätiologisch unklare r syndromale r Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage . Dass im Zeitpunkt der im Jahr 2011 erfolgten Rentenrevision die einschlägige Rechtsprechung bestanden hat, ändert hieran nichts. Denn mangels relevanter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse war es der Be schwerdegegnerin verwehrt, unter diesem Titel auf die Rentenzusprache zurück zukommen, war doch Abs. 1 lit. a SchlB 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft. 3. 4
Damit ergibt sich, dass eine Rentenüberprüfung aufgrund von Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision möglich ist. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 1 6. Juni 2003 ( Urk. 6/62-65) vollumfänglich auf die Einschätzung der Suva ab. In medi zinischer Hinsicht bildete für die Beschwerdegegnerin wie auch für die Suva insbesondere der Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Hospitalisation vom 2. Mai bis 1 2. Juni 2002 Grund lage für den Entscheid, namentlich die Annahme einer vollumfänglichen Ar beitsunfähigkeit ab Februar 2002 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2003 [ Urk. 6/53] sowie Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung der Suva vom 1 9. Juni/ 8. November 2002 [ Urk. 6/45/14-16]). Die Ärzte der B.___ hatten bereits am 6. März 2002 ( Urk. 6/41/7-17) ein Gutachten zu Hän den der Suva erstellt. 4.1.2
Im Gutachten vom 6. März 2002 ( Urk. 6/7-17) verwiesen die Dres. med. C.___ , Chefarzt, und Barben, Oberarzt an der B.___ , nach Ein sichtnahme in die Resultate der ergänzend angeordneten Untersuchungen in neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung auf einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstraumata 1990, 03/96 und 06/9 6. Sie diagnostizierten ein chronisches zervikovertebrales und zervikoze phales Syndrom bei segmentalen Dysfunktionen C1/C2 und C2/C3 rechts/verkürzter Subokzipital-Muskulatur sowie multiplen Triggerpunkten in der Hals- und Schultergürtel-Muskulatur, eine neurovegetative Symptomatik, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung, eine Anpassungsstörung mit überwiegend depressiven Reaktionen sowie ein Dekonditioning-Syndrom
(S. 8).
Die Gutachter berichteten über geklagte wechselnd ausgeprägte Nackenschmer zen mit Ausstrahlungen bis in die Stirnregion und Schultern, gelegentlich auch in die lateralen Oberarme. Schmerzverstärkungen träten unter anderem beim Bügeln, beim Schieben von schwereren Gegenständen und beim Heben des Kin des auf. Sitzen sei noch 30 Minuten möglich. Bei starken Schmerzen komme es zusätzlich zu Trümmelgefühl beziehungsweise Verschwimmen vor den Augen. Nachts erwache sie gelegentlich schmerzbedingt. Die Konzentration sei gestört, sie sei lärmempfindlich und könne sich nicht auf mehrere Sachen gleichzeitig konzentrieren. Beim Lesen verlaufe der Text. Beim raschen Gehen trete Schwin del auf, weswegen sie sich halten müsse. Zudem sei sie sehr schreckhaft (S. 6).
In bildgebende r Hinsicht schilderten sie eine deutliche Abweichung des Dens nach rechts, ansonsten eine leichte rechtskonvexe Skoliose, eine angedeutete Kyphosierung und eine leichte Höhenminderung des Intervertebralraumes C5/6, ansonsten indes unauffällige Verhältnisse. Die Bilder vom 7. Juni 1996 nach dem dritten Unfall zeigten keine Frakturen und keine intraspinale Raumforde rung (S. 7).
Der neurologische Konsiliararzt führte aus, die im Bereich des gesamten rechten Armes und am rechten Fuss angegebenen Sensibilitätsstörungen könnten weder einer Nervenwurzel noch einem peripheren Nerv oder einer zervikalen Myelopa thie zugeordnet werden. Die seit dem Unfall bestehenden Kopfschmerzen hätten auch eine migräniforme Komponente. Der unsystematisierte Schwindel sei am ehesten phobisch bedingt, wahrscheinlich durch eine Hyperventilationskompo nente weiter verstärkbar. Die Konzentrationsstörungen seien im Rahmen des HWS-Distorsionstraumas zu erklären und nicht auf eine Epilepsie zurückzufüh ren. Die Sehstörungen könnten als Ausdruck einer Aurasymptomatik bei migrä niformen Kopfschmerzen oder als Flimmerskotomie bei vegetativer Dystonie und möglicherweise Hyperventilation interpretiert werden. Eine scheinbar pro grediente Visusverschlechterung bestehe im Rahmen einer vorbestehenden Myo pie. Therapeutisch w ü rde n eine vegetativ stabilisierende Lebensführung, ei ne erneute neuropsychologische Evaluation und eine konservative Therapie des Zervikalsyndroms empfohlen. Die Kopf schmerzen könnten medikamentös be handelt werden (S. 7 f.).
Die neuropsychologische Untersuchung förderte eine leichte Funktionsstörung zu Tage, welche auf die Unfälle zurückzuführen sei. Es bestehe eine depressive Stimmungslage mit vermindertem Antrieb. Die Gesamtbelastbarkeit sei einge schränkt. Aggravationstendenzen konnten nicht festgestellt werden (S. 8).
Im Rahmen der psychiatrischen Zusatzuntersuchung erkannte der Konsiliararzt eine seit dem Auffahrunfall von 1996 bestehende leichte bis mittelschwere De pression mit somatischen Symptomen, welche auf das Unfallereignis zurückzu führen sei. Für eine vorbestehende psychische Störung seien keine Hinweise vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei dadurch um 50 – 60 % eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit um 40 – 50 % , im Haushalt maximal 40 % . Insgesamt bestehe eine leichte bis höchstens mittel schwere Beeinträchtigung der geistigen Integrität (S. 8).
Zusammenfassend befanden die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Bäcke rin/Konditorin aus somatischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht als nicht mehr zumutbar. Als Confiserie-Verkäuferin nannten sie eine Restarbeits fähigkeit von 30 bis 40 %, im Haushalt sowie in behinderungsangepassten Tä tigkeiten von 50 % (S. 10). 4.1.3
Im Austrittsbericht vom 1 4. Juni 2002 ( Urk. 6/41/1-4) betreffend Rehabilitati onsaufenthalt vom 2. Mai bis 1 2. Juni 2002 konstatierten die Ärzte, dass die Ziele der Rehabilitation (Schmerzreduktion, Verbesserung der Leistungsfähig keit, Erhaltung der reduzierten Arbeitsfähigkeit) nicht hätten erreicht werden können. Von Seiten der psychischen Störungen sei es sogar zu einer Verstär kung der depressiven Reaktionen, somatischerseits zu Exazerbationen bei kleinsten Belastungen gekommen (S. 2).
Der Hauptbeschwerdepunkt bei Eintritt habe in der raschen Ermüdbarkeit und der konsekutiven Konzentrationsproblematik bestanden. Die zervikover t ebrale und zervikozephale Schmerzsymptomatik sei mit verschiedenen Behandlungs methoden angegangen worden, wobei es jedoch immer nur sehr kurzfristig zu einer Erleichterung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe immer sehr empfindsam auf äussere Einflüsse wie Lärm und Vibration reagiert (S. 2).
Bei stationären Beschwerden und verstärkten depressiven Reaktionen sei die psychologische Therapie forciert worden (medikamentöse Therapie sowie Ge sprächstherapie, wobei es darum gegangen sei, der symptombedingten Überlas tung und Überforderung der Beschwerdeführerin und dem daraus folgenden so zialen Rückzug mit konsekutiver Verarmung des Beziehungslebens zu begeg nen). Zu einer objektiven Verbesserung des Gesamtzustandes (somatisch und psychisch) sei es im Verlaufe der Hospitalisation nicht gekommen.
Die Ärzte attestierten im Beruf als Confiserie-Verkäuferin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des nicht eingetretenen Rehabilitationserfolges beziehungsweise aufgrund der massiv reduzierten Leistungsfähigkeit, der Kon zentrationsstörungen, der unter der kleinsten Belastung exazerbierenden soma tischen Beschwerden sowie aufgrund der Unfallfolgen im psychologischen Be reich gingen sie auch für leichte Arbeit von einer vollständig aufgehobenen Ar beitsfähigkeit aus (S. 3). 4.2 4.2.1
Im Rahmen der ersten Revision bestätigte Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, am 2 8. August 2007 ( Urk. 6/78) einen stationären Gesund heitszustand ( Ziff. 5.1). Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche (seit 2002) aus. Am 1 0. Januar 2008 ( Urk. 6/81) verdeutlichte er, dass die genannte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin umsetzbar sei. 4.2.2
Anlässlich der zweiten Rentenrevision verwies Dr. D.___ mit Bericht vom 3 1. März 2011 ( Urk. 6/90) auf nach wie vor bestehende chronische, mittlerweile aber aushaltbare Schmerzen im HWS-Bereich. Weit mühsamer seien die Belas tungsintoleranz und die kognitive Beeinträchtigung. So würden Konzentrations schwierigkeiten angegeben mit herabgesetzter Merkfähigkeit. Auch werde eine ausgepr ägte Lärmempfindlichkeit beschr i e ben. In körperlichen Tätigkeiten be stehe nach wie vor eine Einschränkung. Den Haushalt könne sie angepasst füh ren, wobei praktisch alle Arbeiten über Kopf vermieden und an den Ehemann delegiert werden müssten, ansonsten träten HWS-Schmerzen und Schwindel auf. Wandern sei bis zu einer halben Stunde möglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer wieder Schmerzexazerbationen mit Kribbeln beider Hände und der Beine.
Dr. D.___ bestätigte das Vorliegen gleich bleibender B eschwerden und verwies auf die a usbleibende Besserung trotz verschiedenen Bemühungen. Er attestierte unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche. 4.3
Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung diagnostizierten Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/124/3-47) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiagnose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) gemischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend selbstunsi cheren und ängstlich vermeidenden Anteilen bei Leistungsorientierung sowie anamnestisch Hinweise auf rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden vor dem Hintergrund oben genannter Diagnosen (S. 26).
Zur Veränderung der Unfallfolgen seit November 2002 führten sie aus, hierzu werde wesen tl ich auf die aktuelle Exploration Bezug genommen, da fachärztli che Stellungnahmen in den letzten zehn Jahren nicht vorl ä gen und
auch prak tisch keine Behandlungsunterlagen aktenkundig seien , was natürlich einen Mangel darstell e . Es k ö nn e jedoch sehr klar festgehalten werden, dass die da mals in der psychiatrischen Begutachtung auffällige depressive Symptomatik, die sich entsprechend auch damals im psychopathologischen Bef u nd nieder ge schlagen habe , so heute nicht mehr besteh
e. Ak tuell sei die Beschwerdeführerin in der Interaktion völlig frei und jegliche Hinweise auf depressive Symptome fehl t en. Aus der Exploration selbst heraus sei überhaupt keine Einschränkung von Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit ableitbar . Dies abgestützt auf die sub jektive n Angaben der Beschwerdeführerin, die vorliegenden Videoaufn ahmen der Observation, die gewisse Dis kr epanzen aufwi e sen, ohne dass dies direkt eine Simulation oder eine nicht kra n kheitswerte Aggravation belegen würde. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters
sei es der Beschwerdeführerin jedoch ge lungen, über die letzten zehn Jahre Funktionen und Fähigkeiten zurückzuge winn en, w ah r scheinlic h auch au fg rund des ihr versicherungstechnisch und auch familiär gewährten Schutzes. Er geh e von einer wahrscheinlich weiterhin unter Stress auffälligen Beschwerdesymptomatik aus mit dann apparenten pseudo neurologischen Symptomen, einem Hyperarousal und auch einer somatofo rm en Symptomatik. Aus der Katamnese heraus sei dies auch heute noch durchaus plausibel, eine Unsicherheit diesbezüglich bleib e jedoch. Eine eigentliche psy chiatrische Komorbidität l a ss e sich nicht erkenn en . In der Gesamtsicht m ü ss e der Gesundheitszustand als deutlich gebessert angesehen werden. Aus neurolo gischer Sicht s e i e n die von der Beschwerdeführerin angeführten neurologischen Beschwe rden im Vergleich zum November 2002 unverändert. Abgestützt auf die klinischen Befunde ha be sich der somatisch-neurologische Gesundheitszustand jedoch verbessert, so f ä nden sich zum Beispiel keine Verspa nn u ngen mehr der Nacken-/Schul tergürtelmuskulatur wie im Jahre 2002 beschrieben (S. 43 f.).
Die Gutachter attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche sich in sbe sondere aufgrund der sich in der Vergangenheit sehr deut l ich gezeigten Vulne rab il ität der Beschwerdeführerin zur Entwicklung einer schwereren psychischen Problematik mit dann auch depressiven Symptomen ergebe. S elbsterklärend sei nach zehn Jahren Abwesenheit vom Arbeitsplatz auf dem Hintergrund der ge sehenen Störung nur eine sehr behutsame Reintegration denkbar , eine Dekondi tionierung lieg e vor. Aus heu ti ger Sicht sei mit einer weiteren Zunahme der Ar beitsfähigkeit zu rechnen, dies sollte im Verlauf neu evaluiert werden. Bezüglich de r neurologischen Einschätzung kö nn e sehr klar festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder quantitativ noch qualitativ als bezüglich der Arbeits fähigkeit eingeschränkt einzuschätzen ist (S. 44 f.) . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung nicht mit einer Ver besserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit, sondern einzig mit der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision (Urk. 2). 5.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines Status nach Halsw irbelsäulen-Distorsionstraumata. Im ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte der B.___ vom März 2002 finden sich keine organi schen Pathologien, sondern - abgesehen von verkürzter Subokzipital-Muskulatur - lediglich Hinweise auf ein Zervikalsyndrom mit Dysfunktionen (ohne bildgebend darstellbare Pathologie) und Triggerpunkten sowie eine eben falls nicht organisch begründbare neurovegetative Symptomatik, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ohne Ätiologieangabe) , eine Anpas sungsstörung mit überwiegend depressiven Reaktionen sowie ein Dekonditio ning-Syndrom . Der Verweis auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit „ aus somatischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht “
verfängt demgemäss - bei fehlender organischer Diagnosestellung respektive Darlegung einer ein schlägigen Pathologie - nicht (E. 4.1.2 ). Im Rahmen des erfolglosen Rehabilita tionsaufenthaltes im Frühjahr 2002 konnten ebenfalls keine organischen Patho logien gefunden werden. Der Hinweis der Ärzte auf „somatischerseits“ eingetre tene Exazerbationen bei kleinsten Belastungen basierte offenkundig auf subjek tiven Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin und nicht auf darstellbaren Verletzungen oder Erkrankungen. Im Gegenteil wurde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht geschildert (E. 4.1.3).
Auch die Beschwerdeführerin selber konnte keine einschlägige Pathologie be zeichnen. Sie hielt zwar dafür, dass seinerzeit nicht (ausschliesslich) „PÄUSBONOG“ zur Rentenzusprache geführt habe (Urk. 1 S. 8), legte aber nicht dar, worin denn die darüber hinausgehende Erkrankung bestand. Wenn sie gel tend macht, die Ärzte der B.___ hätten sie aus somatischen, psychiatrischen und neurologischen Gründen als in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt erachtet (Urk. 1 S. 12), trifft dies inhaltlich nicht zu.
Damit liegt kein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung vor, bei wel chem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen. Die Rentenzusprache er folgte aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebilde s ohne na chweisbare organische Grundlage, weshalb eine Über prüfung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision grundsätzlich möglich ist. 5.3
Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr. D.___, welcher keine abweichenden organischen Befunde erhob und damit auch keine neuen Diagnosen stellte. 5.4
Auch im Rahmen der aktuellen Abklärungen ergab sich keine organische Patho logie. Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differenzialdiag nose somatoforme Schmerzstörung), eine dissoziative Störung (Konversion) ge mischt, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie anamnestisch Hinweise auf re zidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden. Sie nahmen dabei Bezug auf die (nach dem letzten Unfall) echtzeitlichen Untersuchungsresultate und kommentierten den Verlauf bis zur eigenen Exploration (E. 4.3). Wohl führ ten sie aus, dass gemäss der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen eine somatische Teilätiologie bestehe, ergänzten aber, dass diese in der neurologischen Untersuchung nicht habe be stätigt werden könne. Der Hinweis, dass eine solche zumindest in der Entste hung der Beschwerden nahe dem Unfallgeschehen anzunehmen sei (Urk. 6/124/43), ändert nichts an der Feststellung, dass weder bei Rentenzuspra che noch aktuell eine bildgebend oder mittels objektiver Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nachgewiesen wurde.
Damit ist eine Rentenanpassung unter dem erwähnten Titel möglich. 5.5
Anzufügen bleibt, dass aufgrund der Darlegungen der Gutachter auch eine Ver besserung des Gesundheitszustandes nahe liegt, wurde doch die depressive Symptomatik, welche bei der Rentenzusprache mitausschlaggebend war, nicht mehr festgestellt. Wie es sich damit genau verhält, kann beim vorliegenden Er gebnis indes offen bleiben, da eine umfassende Überprüfung (in Bezug auf die allein vorliegenden nicht nachweisbaren Beschwerden) möglich ist. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wo für Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutach ten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, son dern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversi cherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114).
M it zur Publikation bestimmten Urteilen
8C_841/2016, 8C_130/2017 vom 30. November 2017 h at das Bundesgericht entschieden, dass d ie für somato forme Schmerzstörungen entwickelte
Rechtsprechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren anhand von
Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person
zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung
findet. 6.2
Die Gutachter Prof. Dr. Y.___ und Dr. Z.___ attestierten der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin, welche die Ex pertise in mehrfacher Hinsicht kritisierte, bestritt diese Schlussfolgerung nicht substantiiert und brachte vor, eine Rentenaufhebung sei auch deshalb nicht möglich, weil das Gutachten von einer erheblichen (50%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 28).
Die Leiden der Beschwerdeführerin lassen sich nicht mittels objektiv nachweis baren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpfen sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage . Dies gilt vorweg für die Diagnose (vgl. E. 4.3) der chronischen Schmerzstörung (mangels Vorliegens eines nachweis- baren somatischen Faktors) sowie der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) wie auch der dissoziativen Störung ( Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; Urteil des Bundes gerichts 9C_903 /2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). S pezifische und unfalladä quate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle fallen ebenfalls unter diese Kategorie ( BGE 136 V 279 ). 6.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesge richt wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des so zialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheits bedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erheb bar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Per son ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzufüh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 6.4 6.4.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die Ge sundheitsschädigung nicht als ausgeprägt erscheint. Die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge und die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprä gung ausgegangen werden könnte. Die Beschwerdeführerin gestaltet ihren All tag recht unauffällig, sie kümmert sich um die schulpflichtigen Kinder samt Hausaufgabenhilfe, geht mit dem Auto einkaufen und mit dem Hund einer Nachbarin spazieren, kocht, besorgt die Wäsche und verreist in die Ferien. Le diglich schwerere Arbeiten und solche in ungünstigen Positionen kann sie nicht übernehmen (Urk. 6/124/18-19). Die anamnestisch erhobene depressive Störung war zuletzt nicht mehr erkennbar. 6.4.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi stenz“ ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in medizinischer Behandlung befindet und auch keinerlei (berufliche) Eingliede rungsbemühungen tätigte (vgl. hierzu auch E. 6.4.6). Nach dem letzten Unfall geschehen im Jahr 1996 erfolgten verschiedene therapeutische Bemühungen und die Beschwerdeführerin nahm auch eine Arbeitsstelle an, welche sie in der Folge nach der Geburt ihres ersten Kindes (2000) aufgab (Urk. 6/9 und Urk. 6/124/20). Im Rahmen der Abklärungen im Jahr 2002 wurde ein fehlender Rehabilitationserfolg festgehalten und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 4.1.3). Bis zur ersten Rentenr evision verbesserte sich der Zustand dann insoweit, als dass der Beschwerdeführerin neu eine Arbeitsfähigkeit von 8 bis 10 Stunden pro Woche attestiert wurde (E. 4.2.1), was indes ohne Auswir kung auf den Rentenanspruch blieb und deshalb (revisionsrechtlich) unerheblich war. Weitere Bemühungen - insbesondere in arbeitsrehabilitativer Hinsicht - sind nicht ersichtlich, was indes auch nicht erstaunt, hatte sich die Beschwerde führerin doch als Familienfrau mit zwei Kindern und eigenem Haus etabliert, war dadurch vollzeitlich ausgelastet und - unter zeitweiser Medikation - auch fähig, den Alltag zu meistern. 6 . 4 . 3
Als „ Komo rbiditäten“ bestehen keine massgeb lichen Gesundheitsschäden. Die Pathologie erschöpft sich im Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion samt ein schlägigen Einschränkungen. 6.4 . 4
Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: D i e Beschwerdeführer ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie bewohnt mit ihrer Familie ein Haus und sorgt sich um Haushalt und Kinder. Sie bedient den Computer und kümmert sich um organisatorische Dinge im Zusammenhang mit der Schule wie auch den Pfadiaktivitäten der Kinder. In sozialer Hinsicht bestehen vereinzelte Kontakte, die indes meist seitens des Ehemannes initiiert werden (Urk. 6/124/19). Damit ist insgesamt kein auffälliger soziale r Rück zug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Auch die Persönlichkeits struktur weist keine erheblichen Einschränkungen aus; die akzentuierten Per sönlichkeitszüge mit führend selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden An teilen bei Leistungsorientierung sind nicht dergestalt, als dass sich die Be schwerdeführerin nicht behaupten könnte (Urk. 6/124/34). 6.4.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Be zü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ einge hend Mi chael E. Meier, Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, S. 136 f. und S. 138) zielt
der Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts ni veaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Er werb (bzw. bei Nichterwerbstäti gen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich aus geprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfä higkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Das
Tagesaktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist zwar in einem gewissen Umfang ein ge schränkt, jedoch nicht entsprechend der von ih r geltend gemach ten Arbeitsunfähigkeit. So hat die Beschwerdeführerin einen praktisch unauffäl ligen Tagesablauf und kommt sämtlichen Aufgaben und Verpflichtungen nach (E. 6.4.1). Einschränkungen finden sich lediglich bei anstrengenderen körperli chen Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Besorgung der Wäsche bei grossen Textilien, Raumpflege in ungünstigen Körperhaltungen sowie Einkauf schwerer Sachen. Die Beschwerdeführerin engagiert sich sodann in Rahmen des Elterntreffs am Wohnort (Urk. 6/114/10), wenn auch in bescheidenem Rahmen (Weihnachtsbas teln an zwei Tagen à drei bis vier Stunden, Urk. 6/124/19). Diese Umstände zei gen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, ihr Leben zu meis tern und ihre Beschwerden im Alltag nur am Rande ersichtlich werden. Eine wesentliche Einschränkung ist damit nicht ausgewiesen. 6.4.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus ge wiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 142 f. ) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nach lässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungs erfolg
o der -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächli chen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu be rücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be ruflichen (Selbst-) Eingliederung. In konsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Behandlungen im Anschluss an den letzten Unfall im Jahr 1996 dauerten bis September 2003, als die Beschwerdeführerin eine letzte psychotherapeuti sche Sitzung absolvierte (Urk. 6/79/19). Bereits im August 2007 bestätigte Hausarzt Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der Rehabilitation im Jahr 2002 keine Behandlungen mehr in Anspruch nahm. Sie sehe seither keine Perspektive mehr und nehme gelegentlich Schmerzmittel (Urk. 6/78/3). Im März 2011 erwähnte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Kontrolle (2007) keine Behandlung in Anspruch nahm (Urk. 6/90/1). Auch die Gutachter stellten fest, dass keine (jüngeren) fachärztlichen Stellungnahmen und praktisch keine Behandlungsunterlagen vorliegen (Urk. 6/124/45 und Urk. 6/124/33). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt keine ärztliche Therapie mehr in Anspruch nahm und namentlich auch in keiner Schmerzklinik vorstellig wurde. Dies deutet auf einen mässigen Leidensdruck hin, und verdeutlicht, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Fami lienfrau etabliert hat, in welcher sie im Wesentlichen funktioniert. 6 . 4 . 7
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6.5
Die diversen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Prof. Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ erweisen sich bei dieser Aktenlage als irrele vant. Soweit sie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einbe zug von drei Disziplinen samt Vergabe nach dem Zufallsprinzip verlangt (Urk. 1 S. 28), ist festzuhalten, dass das fragliche Gutachten vom Unfallversicherer ein geholt wurde und die Beschwerdegegnerin nach Einsichtnahme den Sachverhalt als genügend geklärt erachtete; dies nachdem sie ergänzende Fragen hatte stel len lassen (Urk. 6/122). Eine erneute Begutachtung drängte sich demnach nicht auf. Dass der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin eine Abklä rung auch in orthopädischer Hinsicht vorgeschlagen hatte (am 13. Mai 2013, Urk. 6/130/7), ändert hieran nichts. Denn weder die neurologi sche/psychiatrische Begutachtung noch die sonstigen Akten lieferten Hinweise auf eine mögliche orthopädische Pathologie. Auch die Beschwerdeführerin sel ber brachte nichts Dergleichen vor.
Soweit sie die Existenz verschiedener referierter Vorberichte bestreitet und da mit Zweifel an der Genauigkeit proklamiert (Urk. 1 S. 20), liegt offenkundig ein Irrtum vor (Einweisungsschreiben vom Universitätsspital Zürich vom 1. Oktober 1996 [Urk. 6/45/316-317], Gesprächsprotokoll betreffend Praktizierung von Jin Shin Do vom 6. [richtig: 7.] August 1997 [Urk. 6/45/261]). Auch einzelne klei nere Missverständnisse in der Anamneseerhebung (Urk. 1 S. 21 ff.) bleiben ohne Relevanz, weil die Gutachter hieraus keine Folgerungen in Bezug auf die Leis tungsfähigkeit zogen respektive die vorliegend im Vordergrund stehenden mass gebenden tatsächlichen Feststellungen, welche dem strukturierten Beweis verfahren zugrunde liegen, erstellt und unbestritten geblieben sind.
Offen bleiben kann auch, inwiefern die Überwachung der Beschwerdeführerin durch den Haftpflichtversicherer rechtens war und ob die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse hätte greifen dürfen. Die Resultate der Überwachung bleiben für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz, dreht sich dieses doch in tatsächlicher Hinsicht um das Vorliegen einer organischen Pathologie sowie die Sachverhaltselemente in Bezug auf die massgebenden Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens. Diesbezüglich stützten sich namentlich die Gutachter auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf die Überwa chungsberichte. Letztere mögen allenfalls zur Quantifizierung der Arbeitsunfä higkeit beigetragen haben, dies bleibt aber vorliegend ohne Bedeutung.
Fest steht nach dem Gesagten auch, dass die Akten - und dabei namentlich das fragliche Gutachten - genügend Grundlagen für das strukturierte Beweisverfah ren liefern. Diese stammen allesamt von der Beschwerdeführerin selber oder er geben sich aus den Akten. 6.6
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlT 6. IV-Revision die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Die
Kosten
des
Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker