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IV.2016.01042

Rentenrevision. Veränderung des Gesundheitszustandes durch Verbesserung der depressiven Störung. 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Renteneinstellung rechtens. Abweisung. (BGE 8C_897/2017)

Zürich SozVersG · 2017-09-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1978, war zuletzt bis Ende November 2003 als Filial leite rin bei der Y.___ AG im 100%-Pensum tätig (Urk. 8/5). Am 7. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmer zen und psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 20. August 2005, Urk. 8/20). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 per 1. September 2004 eine ganze Inva liden rente zu (Urk. 8/33). Anlässlich des im Oktober 2007 von Amtes wegen ein geleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/37) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. November 2007 die bisherige ganze Rente (Urk. 8/42). 1.2

Im August 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/47), in dessen Rahmen sie die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse abklärte und eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasste. Das A.___ erstattete das Gutachten am 16. Juli 2015 (Urk. 8/73). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. März 2016 die Einstellung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/81). Nach dagegen erhobenem Einwand vom 6. Juni 2016 (Urk. 8/87) verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2016 die Aufhebung der Rente wie vorbeschieden

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

14. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

9. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /1- 95 ), was der Beschwerdeführerin am

11. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 12, Urk. 13). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge bliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25.

Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3 .2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG

ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis l ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch fest gestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestis ch ausgewiesener Lei dens druck 1.4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss Gutachten des A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, das A.___ Gutachten beruhe auf unvollständigen Akten und genüge daher den gesetzli chen Anforderungen nicht (Urk. 1 S. 9 f.). Darüber hinaus hätte die Begut ach tung auch die Fachgebiete ORL, Pneumologie und Kardiologie umfassen müs sen, da in diesen Bereichen chronische Beschwerden bestünden. Insbesondere sei sie durch Asthma bronchiale stark eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 12 S. 2 f.). Im Weiteren sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in ortho pädischer Hinsicht nicht erstellt (Urk. 1 S. 11). In psychiatrischer Hinsicht sei keine Prüfung der gemäss neuer Rechtsprechung beachtlichen Indikatoren erfolgt. Zudem handle es sich bei der psychiatrischen Beurteilung lediglich um eine Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die ursp rüngliche Rentenverfügung vom

3. November 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin per 1. September 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden war (Urk. 8/33 , vgl. E.1. 1 ). Diese Verfügung basierte im Wesentlichen auf fol genden medizinischen Berichten: 3.2

Die Ärzte der B.___ Klinik führten im Bericht vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/8/5-7) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aktuell links betont bei/mit myofascialer Schmerzsymptomatik, deutlicher muskulärer Dys balance, kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit leichter Dorsalverlage rung S1-Nervenwurzel rechts, sowie eine Depression. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Insertionstendinose Pes anserinus links. Aus rheu matologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten zu 50 % arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin mit viel körperlicher Arbeit sei nicht sinn voll. 3.3

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, nannte im Bericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 8/14) die Diagnose mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Lumboischialgien infolge einer Diskushernie. Die Depression sei überwiegend als Begleit-Morbus zu ver stehen. Ab September 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne später eine Teilzeit-Arbeitsfähigkeit von 50 % erwogen werden. Es werde eine Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen. 3.4

3.4.1

Im August 2005 wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet. Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 20. August 2005 (Urk. 8/20) folgende Diagnosen:

Chronische schwere Depression nach ICD-10 F32.2, chronisches lumbales zervikales Schmerzsyndrom sowie Adipositas. Der Gutachter hielt fest, es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin über eine anankastische, übergewissenhafte Persönlichkeit verfüge . In ihrem Beruf habe sie sich möglich erweise im Übermass ein gesetzt und sie neige zu Selbstüberforderung. Sie habe kurzdauer nde depressiv gefärbte Erschöpf ungszustände gehabt und Rücken schmerzen nach Möglichkeit ignoriert. Sie habe mit zwanzig Jahren geheiratet und in den folgenden drei Jahren mit Komplikationen zwei Kinder geboren . Mit Beruf und Familie sei sie zunehmend in eine Überforderung geraten . Das Fass zum Überlaufen gebracht habe Ende Juli 2003 ein Diebstahl in ihrer Filiale und die fehl ende Unter stützung durch den Arbeitgeber. Die Beschwerdeführerin sei in einen akuten schweren depressiven Zu stand mit Resignation , Inappeten z und Zunahme des Schmerzsyndroms geraten. Entsprechend ihrer moralischen Ein stellung habe sie die Arbeitsstelle gekündigt und sei nach den Ferien ab Sep tember 2003 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/20/8). 3.4.2

Dr. Z.___ führte aus, d e r psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin habe zu einem Teufelskreis geführt und di e Depression habe sich nach einem Jahr noch weiter verschlimmert . Ein weiterer Grund sei gewesen , dass die Beschwerdeführerin ungewollt erneut schwanger geworden und in massive Gewissensbisse geraten sei . Aktuell besteh e weiterhin ein schwerer depressiver Zustand mit seit zwei Jahren anhaltender , kontinuierlicher und ernsthafter Suizidalität und schwerer Apathie, sodass die Beschwerdeführerin meist beschäftigungslos bleib e und sich an der Haushaltarbeit nur spärlich beteilig e . Sie habe Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Appetitstörungen und leide unter Erbrechen und eine r enorme n Geräuschempfindlichkeit . Sie ha be sich völlig zurückgezogen, manchmal auch innerhalb der Familie. Zeitweilig besteh e ein agitierter Zustand mit Ängsten, die im Zusammenhang mit der Depression aufgetreten seien . Es bestünden manchmal panikartige Ängste mit Verwirrthei t und körperlichen Verletzungen und gelegentlich parano ide Erscheinungen, Angstträume sowie auswärtige Platzangst ver bunden mit einer Paniksympto matik (Urk. 8/20/9) . 3.4.3

Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, e ine Besserung des Zustandes sei nicht abzusehen. Im klinischen Eindruck habe sich die schwere depressive Apathie bestätigt . Die Beschwerdeführerin

sei

aus psychiatrischer Sicht seit September 2003 generell zu praktisch 100

% und im Haushalt zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei mittelfr istig keine Besserung abzusehen . Bei den Befunden steh e die schwere Apathie im Vordergrund, sodass die Beschwerdeführerin keinerlei Konzentration und Energie für irgendeine länger dauernde Beschäftigung h abe . We it ere therapeutische Optionen gebe es nicht und die Beschwerdeführerin schein e nicht über die psychischen Bewältigungs fähigkeiten zu verfügen, um de n Anforderungen und Auseinander setzungen in der Berufsausübung und der Familie zu genügen (Urk. 8/20/9-10) . 4. 4.1

In der rentenaufhebenden Verfügung vom

26. Juli 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des A.___

vom 16. Juli 2015 (Urk. 8/73) . Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/73/4-10 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfol genden Erwägungen darauf Bezug genommen. 4.2

Die Beschwerdeführerin wurde internistisch, orthopädisch sowie psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: (1) Chronisches, myofascialbetontes cervikovertebrales Schmerz syndrom, bildgebend nur geringe degenerative V eränderungen ohne Neuro kompressi on , (2) c hronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Syn drom , bildgebend lumbosakrale Diskushernie ohne Neurokompression , para lumbale muskuläre Dysbalance und Insuffizienz des Rumpfes , (3) a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- verletzlichen , leistungsorientierten Antei len , (4) a nhaltende soma t oforme Schmerzstörung sowie (5) r ezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein klinisch deutliches Karpaltun nelsyndrom, rechts mehr als links, ein unklares Schmerzsyndrom rechtes Sprunggelenk, Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom, eine laut Akten beginnende hypertensive Herzerkrankung mit leicht konzentrischer Hypertrophie des linken Ventrikels, allergisches Asthma bronchiale, allergische Rhinitis, sowie chronisch rezidivierende Sinusitiden (Urk. 8/73/35-36). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/73/37). 4.3

4.3.1

Der orthopädische Gutachter führte aus, b ereits im Jahr 2004

sei von einer myofascialen Schmerzsymptomatik die Rede gewesen. A uch bildgebend habe sich

bereits damals eine lumbosakrale Diskushernie ergeben . Im weiteren Ver lauf sei es zu einer Schmerzausweitung mit Entwicklung eines cervikovertebra len Schmerzsyndroms gekommen .

Gegenwärtig lokalisier e die Beschwerde führerin ihre Beschwerden in vier verschiedenen Körperregionen, nämlich im Schulter-Nacken-Bereich, im Bereich der Hände, im tiefsitzend lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen in die rechte untere Extremität und seit einigen Wochen am rechten Sprunggelenk. Dabei sei der klinische Befund relativ unauffällig gewesen. D ie Wirbelsäule sei in allen Etagen frei beweglich gewesen und es habe sich lediglich eine mediof a sciale Symptomatik im Schulter-Nacken-Bereich und vor allem am lumbosakralen Übergang mit einer paralumbalen muskulären Dysbal an ce gezeigt . Insgesamt habe die Beschwerdeführerin dekon ditioniert mit einer I nsuffizienz des Rumpfes gewirkt. Klinisch objektivierbar sei eine Hyposensibilität entsprechend einer Kompression des Nervus medianus rechts mehr als links gewesen. Bildgebend habe sich 2015 wie auch schon im Jahr 2004 eine Diskushernie in Höhe von L5/S1 mit einer präsakr alen Spon dylarthrose gezeigt. Die lumbospondylogene Symptomatik lasse sich mit den bildgebenden Veränderungen erklären. Die degenerativen Veränderungen im Nackenbereich seien eher gering . S t rukturelle Ver l etzungsfolgen am rechten Sprunggelenk bestünden nicht (Urk. 8/73/20-21, Urk. 8/73/36-37) . 4.3.2

Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführerin seien keine schweren körperli chen Tätigkeiten mit He ben von Lasten über 10 kg zumutbar . Auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten seien kontraindiziert. Diese Ein schätzung gelte laut Akten seit 2004, als die Diagnose einer Diskushernie erst mals gestellt worden sei . Dagegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselweise im Sitzen und im Stehen vollschichtig möglic

h. Aus rein orthopä discher Sicht sei eine retrospektive Beurteilung aufgrund der Aktenlage schwierig zu eruieren. Bezogen auf die aktuelle Statuserhebung besteh e ab Gut achten datum eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für eine leic hte bis mittel schwere, adaptiert e Tätigkeit (Urk. 8/73/21-22, Urk. 8/73/37). 4.4

4.4.1

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung einen leicht geminderten Antrieb bei vorerst etwas geminderter Psychomotorik gezeigt . Mo mentweise habe sich beim Gespräch über ihre Beschwerden eine eher unsicher monotone Stimmfärbung gezeigt . Es habe ein s ich unauffällig entwickelnder, tragfähiger affektiver Rapport bestanden . Formal habe eine gewisse Einengung des Gedankenganges auf die Schmerzen und die depressiven Verstimmungen bestanden. P hasenweise habe die Beschwerde führerin eher defizitorientiert, vage und unpräzi s berichtet und ihre Antworten zum Beispie l beim Gespräch über die Kinder plastisch ausgeführt. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen hätten nicht nachgewiesen werden können . Die Beschwerdeführerin

habe sich in leichtgradig depressiver Verstimmung bei leichtgradig eingeschränkter Modula tionsfähigkeit der Stimmung befunden.

Es hätten eine leichtgradige Freudlosig keit, ein leichtgradiger Int eressenverl ust sowie eine leichtgradige Adynamie bestanden. Bei hintergründig leichtgradig ängstlicher Verunsicherung habe sie eine insgesamt weiche, resonanzfähige Emotionalität präsentiert. Sie habe eine deutliche Somatisierung mit vorwiegend Vertreten eines somatischen Krank heitskonzeptes gezeigt (Urk. 8/73/26-27, Urk. 8/73/31, Urk. 8/73/39). 4.4.2

Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe beim Aufwachsen i n famili ären Migranten verhältnissen eine Persönlichkeitsakzentui erung mit narz i sstisch-verletzlich, leistungsorientierten Anteilen entwickelt . Die se gut strukturierte Persönlichkeitsakzentuierung habe aber nicht ein Ausmass erreicht, welches es der Beschwerdeführerin verunmöglicht h ätte, sich persönlich, schu lisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln. Weiter habe sich auf dem Hintergrund des Schmerzprozesses bei ausgeprägten psychoso zialen Fakto ren und emotionalen Konflikten eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung entwickelt . Die Beschwerdeführerin habe den Au sbildungs wunsch nicht umsetzen können und als zweifache Mutter bei überlangen Arbeitszeiten und langem Arbeitsweg als Filialleiterin gearbeitet. Sie sei u nge wollt zum dritten Mal schwanger geworden und habe wenig nach der psychia trischen Exploration durch den Gutachter Dr. Z.___ im Jahr 2005 ein drittes Kind geboren. Im Jahr 2009 habe sie nach einer erneut ungewollte n Schwan gerschaft ihr viertes Kind geboren . Die emotionalen Schwankungen und Ängste seien unter die anhaltende som a toforme Schmerzstörung zu subsumieren . Im Weiteren werde i n den Akten die Diagnose einer rezidiviere nd-depressiven Störung gestellt, wobei sich die Beschwerdeführerin a nl ä sslich der Exploration in einer gegenwärtig leichtgradigen rezidivierend -depressiven Störung befunden habe (Urk. 8/73/27-28, Urk. 8/73/38-39).

Anlässlich der Laboruntersuchung seien Tramadol, Duloxetin und Chorprothixen im therapeutisch wirksamen Bereich gewesen (Urk. 8/73/31-32, Urk. 8/73/39-40) . 4.5

Die Gutachter führten im Rahmen der Konsenskonferenz aus, in Anbetracht der orthopädisch-rheumatologischen Gegebenhei t en seien der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg

zuzumuten und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten kontraindiziert. Eine Tätigkeit als Verkäuferin oder als Filialleiterin sei ihr nicht mehr zuzumuten. Diese Einschätzung gelte laut den Akten seit dem Jahr 2004, als die Diagnose einer Diskushernie erstmals gestellt worden sei . Aus psychia trischen Gründen bestehe sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit eine 30%ige Rendement- Verminderung. Psychiatrischerseits sei in Bezug auf die Begutachtung durch Dr. Z.___

im

August 2005 eine diagnost ische Umwertung erfolgt . Psychop a thologisch sei es zwischenzeitl ich zu einer Besserung gekom men . Diese Einschätzung gelte ab Gutach t ensdatum. 4.6

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der

Beschwerdeführerin sei die Arbeit als Verkäuferin respektive Filialleiterin nicht mehr zumu t bar. F ür eine leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe

a us rein orthopädischer Sicht ab Gutachtendatum eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit und au s psychia trischen Gründen eine 30%ige Rendement-Verminderung (Urk. 8/73/39 40). Die Beschwerdeführerin erhalte i n unterschiedli chen Abständen Physiotherapien. Sie befinde sich seit Jahren in in t egrativ-psychia tri scher Behandlung und

erhalte eine suffiziente psychoph a rmakologische Behandlung. Di e Indikation hierzu

sei weiterhin gegeben (Urk. 8/73/41) . 5.

5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 16. Juli 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 6 ). Es ist für die zu beantwortenden Fragen umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/73/3-10 ) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen und insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 8/73 / 22, Urk. 8/73/33 ). Die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Indikatoren (vgl.

nachfolgend E. 5.4.3 ). 5.2

Was die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erstellt worden, da die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung nicht beigezogen habe (E. 2.2), betrifft, ist nicht ersichtlich und wird darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern diese Akten einen Einfluss auf die Beurteilung ihres aktuellen Gesundheitszustandes hätten. Die entsprechende Begutachtung durch den Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers erfolgte offenbar im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Rentenverfahren. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 8/33) rechtskräftig entschieden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, liegt damit nicht vor , zumal die entsprechenden Akten heute gar nicht mehr erhältlich zu machen sind (vgl. Urk. 8/89). 5.3

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, welcher der Beschwerdeführerin bei der Diagnose einer chronischen schweren Depression nach ICD-10 F32.2 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.4). Im Vergleich zur Beur teilung von Dr. Z.___ konnte der psychiatrische A.___-Gutachter anlässlich der Begutachtung im Jahr 2015 lediglich noch eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33.0 feststellen und ging psychopathologisch von einer zwischenzeitlich eingetretenen Besserung aus (vgl. E. 4.4.1, E. 4.5, Urk. 8/73/34).

Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde und die anamnestischen Angaben de r Beschwerdeführer in nachvollziehbar. Während Dr. Z.___ anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2005 eine enorme Geräuschempfindlichkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Appetitstörungen sowie panikartige Ängste mit Verwirrtheit und gelegentlich paranoide Erscheinungen festgehalten hatte ( E. 3.4.2 ), erhob der A.___-Gutachter lediglich leichtgradige Befunde. Insbesondere äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nur leichtgradige diffusere Ängste, war in ihrem Antrieb nur leicht vermindert und zeigte lediglich eine leichte Freudlosigkeit. Auch konnte der psychiatrische A.___-Gutachter weder kognitive Störungen noch ein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten eruieren (E. 4.4.1). Im Weiteren berichtete der A.___-Gutachter, dass die Beschwerde führerin mobil sei mit dem Auto, Haushaltarbeiten erledige, wenn es ihr akzep tabel gehe, den Sohn im Kindergarten ab hole, intensive soziale Kontakte inner halb der Familie pflege und alle zwei Jahre Ferien im Kosovo verbringe (Urk. 8/73/39). Dagegen hatte Dr. Z.___ noch festgehalten, die Beschwerde führerin ha be sich völlig zurückgezogen , sei bei schwerem, depressivem Zustand mit ernsthafter Suizidalität und schwerer Apathie meist beschäfti gungslos und beteilige sich nur spärlich an der Haushaltarbeit (vgl. E. 3.4.2). Damit liegt

eine im Vergleich zur ersten Begutachtung im Jahr 2005 klinisch veränderte Befundlage vor und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprach e eine erheblich einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf immer weiter abklang und anlässlich der aktuellen Begutachtung

nur noch leichtgradig vorlag. Damit handelt es sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.)

bei der aktuellen Einschätzung nicht lediglich um eine andere Beurteilung eines gleichge bliebenen Gesundheitszu standes. Daran vermag auch der Umstand, dass der A.___ Gutachter in Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ von einer „diagnostischen Umwertung“ sprach (vgl. E. 4.5, Urk. 8/73/34), nichts zu ändern, hatte dieser doch nebst der Diagnose einer chronischen schweren Depression ein chronisches lumbales zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert sowie den Verdacht auf eine anankastische, übergewissenhafte Persönlichkeit genannt, während die Gutachter nunmehr - neben einer rezidivierend-depressiven Störung - von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer akzentuierten Persönlichkeit ausgehen (Urk. 8/73/33). Zusammenfassend zeigt sich im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. Z.___ eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. 5.4

5.4.1

In somatischer Hinsicht wurde im orthopädischen Teilgutachten schlüssig darge legt , dass d ie Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit als Ver käuferin und Filialleiterin aufgrund der im Jahr 2004 erstmals gestellten Diagnose einer Diskushernie nach wie vor nicht arbeitsfähig ist. Mit Blick auf die weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde

(vgl. E. 4.3.1, E. 5.4.2) überzeugt sodann die Einschätzung des orthopädischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumin dest ab Datum der Begutachtung zu 100 % zumutbar ist. Die rheumatologische Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter bestritten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass - d a in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, mithin bereits aus psychischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. 5.3) - vor liegend entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (E. 2.2) offen bleiben kann , ob sich ihr Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verändert hat. 5.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3, Urk. 13/1) sowie vom 3. Oktober 201 6 (Urk. 13/2) geltend machte, dass sie unter starkem Asthma bronchiale leide und die Begutachtung auch die Bereiche ORL, Pneumologie und Kardiologie hätte umfassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dem internistischen Gutachter die Beschwerden der Beschwerdeführerin in den entsprechenden Bereichen und insbesondere das Asthmas bronchiale bekannt waren, er diese aber als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (vgl. Urk. 8/73/12, Urk. 8/73/16). Sodann geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass die Gutachter zur Vornahme einer umfassenden Beurteilung noch zusätzliche Abklärungen als nötig angese hen hätten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gut achtenauftrags mitgeteilt worden war, welche Fachdisziplinen die Begutachtung umfassen würde (vgl. Urk. 8/54, Urk. 8/70), sie aber weder die ausgewählten Fachbereiche beanstandet noch den Einbezug weiterer Disziplinen gefordert hatte. 5.5 5.5.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine r ezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

sowie a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- ver letzlichen , leistungsorientierten Anteilen (E. 4.2) und atte stierten der Beschwer deführerin eine insgesamt 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün den (E. 4.6 ). 5.5.2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass a kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 5.5.3

Die Beschwerdeführerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtspre chung zu den somatoformen Schmerzstörungen geändert ha t und im Gutachten keine Prüfung der neu beachtlichen Indikatoren erfolgt e (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlöre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bun desrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1. 3.2 ) relevan ten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können, was vorliegend der Fall ist.

Bei mässig ausgeprägten psychiatrischen Befunden diagnostizierte der psychia tri sche Gutachter eine komorbide psychische Störung im Rahmen der leicht gradig depressiven Episode. Er hielt fest, es bestehe ein mehrjähriger chro ni fi zierter Krankheitsverlauf. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in integrativ-psychiatrischer Behandlung und erhalte eine suffiziente pyschophar makologische Behandlung. Diese psychiatrische und medikamentöse Behand lung sei weiterhin indiziert, da die Beschwerdeführerin davon profitiere und sich verstanden und unterstützt fühle

( vgl. E. 4.5, Urk. 8/73/33 ). Der psychia trische Gutachter befasste sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsent wicklung und -struktur der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/73/27-28) und setzte

sich mit de ren

Ressourcen auseinander. Hierbei hielt er fest, dass ein sozialer Rückzug „nicht ansatzweise“ festgestellt werden könne (vgl. Urk. 8/73/33). Ebenso scheint eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäten zumindest fraglich . Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich durchaus über Ressourcen , geht einkaufen und spazieren, unternimmt Ferienreisen ins Heimatland und hat intensiven Kontakt zu ihrer Familie (vgl. Urk. 8/73/32). 5.5.4

Gesamthaft ist damit höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung aus zugehen. U nter Berücksichtigung der aufgeführten Ressourcen der Beschwer deführerin lässt sich e ine höhere als die gutachterlich attestierte

- mit Blick auf das vorgenannte grosszügig ausgefallene - 30 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin

jedenfalls nicht begründen . 5.6

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 massgeblich verbessert haben

und spä testens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung und somit ab Mai 2015 (Urk. 8/73/1) in einer angepassten Tätigkeit eine

(zumindest) 70 % ige Arbeitsfä higkeit besteht . Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

6.1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. 6.2

6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2.2

Von der Beschwerdeführerin werden keine Gründe dargelegt, aufgrund derer sich die Annahme rechtfertigen würde, dass sie heute im Gesundheitsfall bei gleicher Tätigkeit das von ihr geltend gemachte Einkommen von Fr. 84‘550.-- (F. 6‘500.-- x 13; vgl. Urk. 1 S. 12) erzielen würde. Vorliegend erfolgte die Kün digung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG durch die Beschwerdeführe rin aus krankheitsfremden – persönlichen (vgl. Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/4) – Grün den, weshalb die Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen sind. Dabei rechtfertigt es sich aufgrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, gemäss welcher sie seit dem Jahr 1994 im Verkauf und seit 1998 als Filialleiterin ohne entsprechende Ausbildung tätig war (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/73/24), beim Valideneinkommen auf den standardisierten Durch schnittslohn für praktische Tätigkeiten im Detailhandel im Wirtschafts zweig des Dienstleistungssektors (Fr. 4‘296.--, LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Kompetenz niveau 2) abzustellen. Gestützt darauf ergibt sich angepasst an die Nominal lohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 54‘887.--. 6.3

6.3.1

Angesichts der Zumutbarkeit einer

angepassten Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es ist daher nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2012 abstellte ( Fr. 4‘112. , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1) und für das Jahr 2015

ein an die Nominallohnentwick lung angepasstes Einkommen

von Fr.  36‘989.-- im zumutbaren 70%-Pensum

errechnete. 6.3.2

Ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist entgegen dem Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 ) nicht angemessen . Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerbli chen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realisti scherweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ledig lich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spekt rum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto matisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzni veau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Schliesslich vermag auch das angeblich höhere Risiko, aus krankheits bedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen, eben so wenig

einen (zusätzli chen) Tabellenlohnabzug zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 in fine) wie auch das Ausüben eines 70%-Teilzeitpensums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017, E. 4.3) . 6.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 33 %. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 26. Juli 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge bliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25.

Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3 .2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG

ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis l ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch fest gestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestis ch ausgewiesener Lei dens druck

E. 1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

14. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

9. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss Gutachten des A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, das A.___ Gutachten beruhe auf unvollständigen Akten und genüge daher den gesetzli chen Anforderungen nicht (Urk. 1 S. 9 f.). Darüber hinaus hätte die Begut ach tung auch die Fachgebiete ORL, Pneumologie und Kardiologie umfassen müs sen, da in diesen Bereichen chronische Beschwerden bestünden. Insbesondere sei sie durch Asthma bronchiale stark eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 12 S. 2 f.). Im Weiteren sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in ortho pädischer Hinsicht nicht erstellt (Urk. 1 S. 11). In psychiatrischer Hinsicht sei keine Prüfung der gemäss neuer Rechtsprechung beachtlichen Indikatoren erfolgt. Zudem handle es sich bei der psychiatrischen Beurteilung lediglich um eine Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die ursp rüngliche Rentenverfügung vom

3. November 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin per 1. September 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden war (Urk. 8/33 , vgl. E.1. 1 ). Diese Verfügung basierte im Wesentlichen auf fol genden medizinischen Berichten: 3.2

Die Ärzte der B.___ Klinik führten im Bericht vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/8/5-7) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aktuell links betont bei/mit myofascialer Schmerzsymptomatik, deutlicher muskulärer Dys balance, kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit leichter Dorsalverlage rung S1-Nervenwurzel rechts, sowie eine Depression. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Insertionstendinose Pes anserinus links. Aus rheu matologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten zu 50 % arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin mit viel körperlicher Arbeit sei nicht sinn voll. 3.3

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, nannte im Bericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 8/14) die Diagnose mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Lumboischialgien infolge einer Diskushernie. Die Depression sei überwiegend als Begleit-Morbus zu ver stehen. Ab September 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne später eine Teilzeit-Arbeitsfähigkeit von 50 % erwogen werden. Es werde eine Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen. 3.4

3.4.1

Im August 2005 wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet. Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 20. August 2005 (Urk. 8/20) folgende Diagnosen:

Chronische schwere Depression nach ICD-10 F32.2, chronisches lumbales zervikales Schmerzsyndrom sowie Adipositas. Der Gutachter hielt fest, es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin über eine anankastische, übergewissenhafte Persönlichkeit verfüge . In ihrem Beruf habe sie sich möglich erweise im Übermass ein gesetzt und sie neige zu Selbstüberforderung. Sie habe kurzdauer nde depressiv gefärbte Erschöpf ungszustände gehabt und Rücken schmerzen nach Möglichkeit ignoriert. Sie habe mit zwanzig Jahren geheiratet und in den folgenden drei Jahren mit Komplikationen zwei Kinder geboren . Mit Beruf und Familie sei sie zunehmend in eine Überforderung geraten . Das Fass zum Überlaufen gebracht habe Ende Juli 2003 ein Diebstahl in ihrer Filiale und die fehl ende Unter stützung durch den Arbeitgeber. Die Beschwerdeführerin sei in einen akuten schweren depressiven Zu stand mit Resignation , Inappeten z und Zunahme des Schmerzsyndroms geraten. Entsprechend ihrer moralischen Ein stellung habe sie die Arbeitsstelle gekündigt und sei nach den Ferien ab Sep tember 2003 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/20/8). 3.4.2

Dr. Z.___ führte aus, d e r psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin habe zu einem Teufelskreis geführt und di e Depression habe sich nach einem Jahr noch weiter verschlimmert . Ein weiterer Grund sei gewesen , dass die Beschwerdeführerin ungewollt erneut schwanger geworden und in massive Gewissensbisse geraten sei . Aktuell besteh e weiterhin ein schwerer depressiver Zustand mit seit zwei Jahren anhaltender , kontinuierlicher und ernsthafter Suizidalität und schwerer Apathie, sodass die Beschwerdeführerin meist beschäftigungslos bleib e und sich an der Haushaltarbeit nur spärlich beteilig e . Sie habe Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Appetitstörungen und leide unter Erbrechen und eine r enorme n Geräuschempfindlichkeit . Sie ha be sich völlig zurückgezogen, manchmal auch innerhalb der Familie. Zeitweilig besteh e ein agitierter Zustand mit Ängsten, die im Zusammenhang mit der Depression aufgetreten seien . Es bestünden manchmal panikartige Ängste mit Verwirrthei t und körperlichen Verletzungen und gelegentlich parano ide Erscheinungen, Angstträume sowie auswärtige Platzangst ver bunden mit einer Paniksympto matik (Urk. 8/20/9) . 3.4.3

Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, e ine Besserung des Zustandes sei nicht abzusehen. Im klinischen Eindruck habe sich die schwere depressive Apathie bestätigt . Die Beschwerdeführerin

sei

aus psychiatrischer Sicht seit September 2003 generell zu praktisch 100

% und im Haushalt zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei mittelfr istig keine Besserung abzusehen . Bei den Befunden steh e die schwere Apathie im Vordergrund, sodass die Beschwerdeführerin keinerlei Konzentration und Energie für irgendeine länger dauernde Beschäftigung h abe . We it ere therapeutische Optionen gebe es nicht und die Beschwerdeführerin schein e nicht über die psychischen Bewältigungs fähigkeiten zu verfügen, um de n Anforderungen und Auseinander setzungen in der Berufsausübung und der Familie zu genügen (Urk. 8/20/9-10) . 4. 4.1

In der rentenaufhebenden Verfügung vom

26. Juli 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des A.___

vom 16. Juli 2015 (Urk. 8/73) . Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/73/4-10 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfol genden Erwägungen darauf Bezug genommen. 4.2

Die Beschwerdeführerin wurde internistisch, orthopädisch sowie psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: (1) Chronisches, myofascialbetontes cervikovertebrales Schmerz syndrom, bildgebend nur geringe degenerative V eränderungen ohne Neuro kompressi on , (2) c hronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Syn drom , bildgebend lumbosakrale Diskushernie ohne Neurokompression , para lumbale muskuläre Dysbalance und Insuffizienz des Rumpfes , (3) a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- verletzlichen , leistungsorientierten Antei len , (4) a nhaltende soma t oforme Schmerzstörung sowie (5) r ezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein klinisch deutliches Karpaltun nelsyndrom, rechts mehr als links, ein unklares Schmerzsyndrom rechtes Sprunggelenk, Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom, eine laut Akten beginnende hypertensive Herzerkrankung mit leicht konzentrischer Hypertrophie des linken Ventrikels, allergisches Asthma bronchiale, allergische Rhinitis, sowie chronisch rezidivierende Sinusitiden (Urk. 8/73/35-36). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/73/37). 4.3

4.3.1

Der orthopädische Gutachter führte aus, b ereits im Jahr 2004

sei von einer myofascialen Schmerzsymptomatik die Rede gewesen. A uch bildgebend habe sich

bereits damals eine lumbosakrale Diskushernie ergeben . Im weiteren Ver lauf sei es zu einer Schmerzausweitung mit Entwicklung eines cervikovertebra len Schmerzsyndroms gekommen .

Gegenwärtig lokalisier e die Beschwerde führerin ihre Beschwerden in vier verschiedenen Körperregionen, nämlich im Schulter-Nacken-Bereich, im Bereich der Hände, im tiefsitzend lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen in die rechte untere Extremität und seit einigen Wochen am rechten Sprunggelenk. Dabei sei der klinische Befund relativ unauffällig gewesen. D ie Wirbelsäule sei in allen Etagen frei beweglich gewesen und es habe sich lediglich eine mediof a sciale Symptomatik im Schulter-Nacken-Bereich und vor allem am lumbosakralen Übergang mit einer paralumbalen muskulären Dysbal an ce gezeigt . Insgesamt habe die Beschwerdeführerin dekon ditioniert mit einer I nsuffizienz des Rumpfes gewirkt. Klinisch objektivierbar sei eine Hyposensibilität entsprechend einer Kompression des Nervus medianus rechts mehr als links gewesen. Bildgebend habe sich 2015 wie auch schon im Jahr 2004 eine Diskushernie in Höhe von L5/S1 mit einer präsakr alen Spon dylarthrose gezeigt. Die lumbospondylogene Symptomatik lasse sich mit den bildgebenden Veränderungen erklären. Die degenerativen Veränderungen im Nackenbereich seien eher gering . S t rukturelle Ver l etzungsfolgen am rechten Sprunggelenk bestünden nicht (Urk. 8/73/20-21, Urk. 8/73/36-37) . 4.3.2

Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführerin seien keine schweren körperli chen Tätigkeiten mit He ben von Lasten über 10 kg zumutbar . Auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten seien kontraindiziert. Diese Ein schätzung gelte laut Akten seit 2004, als die Diagnose einer Diskushernie erst mals gestellt worden sei . Dagegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselweise im Sitzen und im Stehen vollschichtig möglic

h. Aus rein orthopä discher Sicht sei eine retrospektive Beurteilung aufgrund der Aktenlage schwierig zu eruieren. Bezogen auf die aktuelle Statuserhebung besteh e ab Gut achten datum eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für eine leic hte bis mittel schwere, adaptiert e Tätigkeit (Urk. 8/73/21-22, Urk. 8/73/37). 4.4

4.4.1

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung einen leicht geminderten Antrieb bei vorerst etwas geminderter Psychomotorik gezeigt . Mo mentweise habe sich beim Gespräch über ihre Beschwerden eine eher unsicher monotone Stimmfärbung gezeigt . Es habe ein s ich unauffällig entwickelnder, tragfähiger affektiver Rapport bestanden . Formal habe eine gewisse Einengung des Gedankenganges auf die Schmerzen und die depressiven Verstimmungen bestanden. P hasenweise habe die Beschwerde führerin eher defizitorientiert, vage und unpräzi s berichtet und ihre Antworten zum Beispie l beim Gespräch über die Kinder plastisch ausgeführt. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen hätten nicht nachgewiesen werden können . Die Beschwerdeführerin

habe sich in leichtgradig depressiver Verstimmung bei leichtgradig eingeschränkter Modula tionsfähigkeit der Stimmung befunden.

Es hätten eine leichtgradige Freudlosig keit, ein leichtgradiger Int eressenverl ust sowie eine leichtgradige Adynamie bestanden. Bei hintergründig leichtgradig ängstlicher Verunsicherung habe sie eine insgesamt weiche, resonanzfähige Emotionalität präsentiert. Sie habe eine deutliche Somatisierung mit vorwiegend Vertreten eines somatischen Krank heitskonzeptes gezeigt (Urk. 8/73/26-27, Urk. 8/73/31, Urk. 8/73/39). 4.4.2

Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe beim Aufwachsen i n famili ären Migranten verhältnissen eine Persönlichkeitsakzentui erung mit narz i sstisch-verletzlich, leistungsorientierten Anteilen entwickelt . Die se gut strukturierte Persönlichkeitsakzentuierung habe aber nicht ein Ausmass erreicht, welches es der Beschwerdeführerin verunmöglicht h ätte, sich persönlich, schu lisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln. Weiter habe sich auf dem Hintergrund des Schmerzprozesses bei ausgeprägten psychoso zialen Fakto ren und emotionalen Konflikten eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung entwickelt . Die Beschwerdeführerin habe den Au sbildungs wunsch nicht umsetzen können und als zweifache Mutter bei überlangen Arbeitszeiten und langem Arbeitsweg als Filialleiterin gearbeitet. Sie sei u nge wollt zum dritten Mal schwanger geworden und habe wenig nach der psychia trischen Exploration durch den Gutachter Dr. Z.___ im Jahr 2005 ein drittes Kind geboren. Im Jahr 2009 habe sie nach einer erneut ungewollte n Schwan gerschaft ihr viertes Kind geboren . Die emotionalen Schwankungen und Ängste seien unter die anhaltende som a toforme Schmerzstörung zu subsumieren . Im Weiteren werde i n den Akten die Diagnose einer rezidiviere nd-depressiven Störung gestellt, wobei sich die Beschwerdeführerin a nl ä sslich der Exploration in einer gegenwärtig leichtgradigen rezidivierend -depressiven Störung befunden habe (Urk. 8/73/27-28, Urk. 8/73/38-39).

Anlässlich der Laboruntersuchung seien Tramadol, Duloxetin und Chorprothixen im therapeutisch wirksamen Bereich gewesen (Urk. 8/73/31-32, Urk. 8/73/39-40) . 4.5

Die Gutachter führten im Rahmen der Konsenskonferenz aus, in Anbetracht der orthopädisch-rheumatologischen Gegebenhei t en seien der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg

zuzumuten und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten kontraindiziert. Eine Tätigkeit als Verkäuferin oder als Filialleiterin sei ihr nicht mehr zuzumuten. Diese Einschätzung gelte laut den Akten seit dem Jahr 2004, als die Diagnose einer Diskushernie erstmals gestellt worden sei . Aus psychia trischen Gründen bestehe sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit eine 30%ige Rendement- Verminderung. Psychiatrischerseits sei in Bezug auf die Begutachtung durch Dr. Z.___

im

August 2005 eine diagnost ische Umwertung erfolgt . Psychop a thologisch sei es zwischenzeitl ich zu einer Besserung gekom men . Diese Einschätzung gelte ab Gutach t ensdatum. 4.6

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der

Beschwerdeführerin sei die Arbeit als Verkäuferin respektive Filialleiterin nicht mehr zumu t bar. F ür eine leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe

a us rein orthopädischer Sicht ab Gutachtendatum eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit und au s psychia trischen Gründen eine 30%ige Rendement-Verminderung (Urk. 8/73/39 40). Die Beschwerdeführerin erhalte i n unterschiedli chen Abständen Physiotherapien. Sie befinde sich seit Jahren in in t egrativ-psychia tri scher Behandlung und

erhalte eine suffiziente psychoph a rmakologische Behandlung. Di e Indikation hierzu

sei weiterhin gegeben (Urk. 8/73/41) . 5.

5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 16. Juli 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 6 ). Es ist für die zu beantwortenden Fragen umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/73/3-10 ) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen und insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 8/73 / 22, Urk. 8/73/33 ). Die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Indikatoren (vgl.

nachfolgend E. 5.4.3 ). 5.2

Was die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erstellt worden, da die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung nicht beigezogen habe (E. 2.2), betrifft, ist nicht ersichtlich und wird darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern diese Akten einen Einfluss auf die Beurteilung ihres aktuellen Gesundheitszustandes hätten. Die entsprechende Begutachtung durch den Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers erfolgte offenbar im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Rentenverfahren. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 8/33) rechtskräftig entschieden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, liegt damit nicht vor , zumal die entsprechenden Akten heute gar nicht mehr erhältlich zu machen sind (vgl. Urk. 8/89). 5.3

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, welcher der Beschwerdeführerin bei der Diagnose einer chronischen schweren Depression nach ICD-10 F32.2 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.4). Im Vergleich zur Beur teilung von Dr. Z.___ konnte der psychiatrische A.___-Gutachter anlässlich der Begutachtung im Jahr 2015 lediglich noch eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33.0 feststellen und ging psychopathologisch von einer zwischenzeitlich eingetretenen Besserung aus (vgl. E. 4.4.1, E. 4.5, Urk. 8/73/34).

Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde und die anamnestischen Angaben de r Beschwerdeführer in nachvollziehbar. Während Dr. Z.___ anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2005 eine enorme Geräuschempfindlichkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Appetitstörungen sowie panikartige Ängste mit Verwirrtheit und gelegentlich paranoide Erscheinungen festgehalten hatte ( E. 3.4.2 ), erhob der A.___-Gutachter lediglich leichtgradige Befunde. Insbesondere äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nur leichtgradige diffusere Ängste, war in ihrem Antrieb nur leicht vermindert und zeigte lediglich eine leichte Freudlosigkeit. Auch konnte der psychiatrische A.___-Gutachter weder kognitive Störungen noch ein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten eruieren (E. 4.4.1). Im Weiteren berichtete der A.___-Gutachter, dass die Beschwerde führerin mobil sei mit dem Auto, Haushaltarbeiten erledige, wenn es ihr akzep tabel gehe, den Sohn im Kindergarten ab hole, intensive soziale Kontakte inner halb der Familie pflege und alle zwei Jahre Ferien im Kosovo verbringe (Urk. 8/73/39). Dagegen hatte Dr. Z.___ noch festgehalten, die Beschwerde führerin ha be sich völlig zurückgezogen , sei bei schwerem, depressivem Zustand mit ernsthafter Suizidalität und schwerer Apathie meist beschäfti gungslos und beteilige sich nur spärlich an der Haushaltarbeit (vgl. E. 3.4.2). Damit liegt

eine im Vergleich zur ersten Begutachtung im Jahr 2005 klinisch veränderte Befundlage vor und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprach e eine erheblich einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf immer weiter abklang und anlässlich der aktuellen Begutachtung

nur noch leichtgradig vorlag. Damit handelt es sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.)

bei der aktuellen Einschätzung nicht lediglich um eine andere Beurteilung eines gleichge bliebenen Gesundheitszu standes. Daran vermag auch der Umstand, dass der A.___ Gutachter in Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ von einer „diagnostischen Umwertung“ sprach (vgl. E. 4.5, Urk. 8/73/34), nichts zu ändern, hatte dieser doch nebst der Diagnose einer chronischen schweren Depression ein chronisches lumbales zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert sowie den Verdacht auf eine anankastische, übergewissenhafte Persönlichkeit genannt, während die Gutachter nunmehr - neben einer rezidivierend-depressiven Störung - von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer akzentuierten Persönlichkeit ausgehen (Urk. 8/73/33). Zusammenfassend zeigt sich im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. Z.___ eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. 5.4

5.4.1

In somatischer Hinsicht wurde im orthopädischen Teilgutachten schlüssig darge legt , dass d ie Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit als Ver käuferin und Filialleiterin aufgrund der im Jahr 2004 erstmals gestellten Diagnose einer Diskushernie nach wie vor nicht arbeitsfähig ist. Mit Blick auf die weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde

(vgl. E. 4.3.1, E. 5.4.2) überzeugt sodann die Einschätzung des orthopädischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumin dest ab Datum der Begutachtung zu 100 % zumutbar ist. Die rheumatologische Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter bestritten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass - d a in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, mithin bereits aus psychischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. 5.3) - vor liegend entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (E. 2.2) offen bleiben kann , ob sich ihr Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verändert hat. 5.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3, Urk. 13/1) sowie vom 3. Oktober 201 6 (Urk. 13/2) geltend machte, dass sie unter starkem Asthma bronchiale leide und die Begutachtung auch die Bereiche ORL, Pneumologie und Kardiologie hätte umfassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dem internistischen Gutachter die Beschwerden der Beschwerdeführerin in den entsprechenden Bereichen und insbesondere das Asthmas bronchiale bekannt waren, er diese aber als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (vgl. Urk. 8/73/12, Urk. 8/73/16). Sodann geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass die Gutachter zur Vornahme einer umfassenden Beurteilung noch zusätzliche Abklärungen als nötig angese hen hätten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gut achtenauftrags mitgeteilt worden war, welche Fachdisziplinen die Begutachtung umfassen würde (vgl. Urk. 8/54, Urk. 8/70), sie aber weder die ausgewählten Fachbereiche beanstandet noch den Einbezug weiterer Disziplinen gefordert hatte. 5.5 5.5.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine r ezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

sowie a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- ver letzlichen , leistungsorientierten Anteilen (E. 4.2) und atte stierten der Beschwer deführerin eine insgesamt 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün den (E. 4.6 ). 5.5.2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass a kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 5.5.3

Die Beschwerdeführerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtspre chung zu den somatoformen Schmerzstörungen geändert ha t und im Gutachten keine Prüfung der neu beachtlichen Indikatoren erfolgt e (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlöre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bun desrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1. 3.2 ) relevan ten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können, was vorliegend der Fall ist.

Bei mässig ausgeprägten psychiatrischen Befunden diagnostizierte der psychia tri sche Gutachter eine komorbide psychische Störung im Rahmen der leicht gradig depressiven Episode. Er hielt fest, es bestehe ein mehrjähriger chro ni fi zierter Krankheitsverlauf. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in integrativ-psychiatrischer Behandlung und erhalte eine suffiziente pyschophar makologische Behandlung. Diese psychiatrische und medikamentöse Behand lung sei weiterhin indiziert, da die Beschwerdeführerin davon profitiere und sich verstanden und unterstützt fühle

( vgl. E. 4.5, Urk. 8/73/33 ). Der psychia trische Gutachter befasste sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsent wicklung und -struktur der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/73/27-28) und setzte

sich mit de ren

Ressourcen auseinander. Hierbei hielt er fest, dass ein sozialer Rückzug „nicht ansatzweise“ festgestellt werden könne (vgl. Urk. 8/73/33). Ebenso scheint eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäten zumindest fraglich . Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich durchaus über Ressourcen , geht einkaufen und spazieren, unternimmt Ferienreisen ins Heimatland und hat intensiven Kontakt zu ihrer Familie (vgl. Urk. 8/73/32). 5.5.4

Gesamthaft ist damit höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung aus zugehen. U nter Berücksichtigung der aufgeführten Ressourcen der Beschwer deführerin lässt sich e ine höhere als die gutachterlich attestierte

- mit Blick auf das vorgenannte grosszügig ausgefallene - 30 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin

jedenfalls nicht begründen . 5.6

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 massgeblich verbessert haben

und spä testens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung und somit ab Mai 2015 (Urk. 8/73/1) in einer angepassten Tätigkeit eine

(zumindest) 70 % ige Arbeitsfä higkeit besteht . Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

6.1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. 6.2

6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2.2

Von der Beschwerdeführerin werden keine Gründe dargelegt, aufgrund derer sich die Annahme rechtfertigen würde, dass sie heute im Gesundheitsfall bei gleicher Tätigkeit das von ihr geltend gemachte Einkommen von Fr. 84‘550.-- (F. 6‘500.-- x 13; vgl. Urk. 1 S. 12) erzielen würde. Vorliegend erfolgte die Kün digung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG durch die Beschwerdeführe rin aus krankheitsfremden – persönlichen (vgl. Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/4) – Grün den, weshalb die Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen sind. Dabei rechtfertigt es sich aufgrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, gemäss welcher sie seit dem Jahr 1994 im Verkauf und seit 1998 als Filialleiterin ohne entsprechende Ausbildung tätig war (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/73/24), beim Valideneinkommen auf den standardisierten Durch schnittslohn für praktische Tätigkeiten im Detailhandel im Wirtschafts zweig des Dienstleistungssektors (Fr. 4‘296.--, LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Kompetenz niveau 2) abzustellen. Gestützt darauf ergibt sich angepasst an die Nominal lohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 54‘887.--. 6.3

6.3.1

Angesichts der Zumutbarkeit einer

angepassten Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es ist daher nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2012 abstellte ( Fr. 4‘112. , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1) und für das Jahr 2015

ein an die Nominallohnentwick lung angepasstes Einkommen

von Fr.  36‘989.-- im zumutbaren 70%-Pensum

errechnete. 6.3.2

Ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist entgegen dem Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.

E. 7 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 8 /1- 95 ), was der Beschwerdeführerin am

11. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 9 ). Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 12, Urk. 13). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 ) nicht angemessen . Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerbli chen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realisti scherweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ledig lich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spekt rum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto matisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzni veau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Schliesslich vermag auch das angeblich höhere Risiko, aus krankheits bedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen, eben so wenig

einen (zusätzli chen) Tabellenlohnabzug zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 in fine) wie auch das Ausüben eines 70%-Teilzeitpensums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017, E. 4.3) . 6.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 33 %. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 26. Juli 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01042

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom 11. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1978, war zuletzt bis Ende November 2003 als Filial leite rin bei der Y.___ AG im 100%-Pensum tätig (Urk. 8/5). Am 7. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmer zen und psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 20. August 2005, Urk. 8/20). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 per 1. September 2004 eine ganze Inva liden rente zu (Urk. 8/33). Anlässlich des im Oktober 2007 von Amtes wegen ein geleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/37) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. November 2007 die bisherige ganze Rente (Urk. 8/42). 1.2

Im August 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/47), in dessen Rahmen sie die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse abklärte und eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasste. Das A.___ erstattete das Gutachten am 16. Juli 2015 (Urk. 8/73). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. März 2016 die Einstellung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/81). Nach dagegen erhobenem Einwand vom 6. Juni 2016 (Urk. 8/87) verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2016 die Aufhebung der Rente wie vorbeschieden

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

14. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

9. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /1- 95 ), was der Beschwerdeführerin am

11. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 12, Urk. 13). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge bliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25.

Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3 .2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG

ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis l ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch fest gestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestis ch ausgewiesener Lei dens druck 1.4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss Gutachten des A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, das A.___ Gutachten beruhe auf unvollständigen Akten und genüge daher den gesetzli chen Anforderungen nicht (Urk. 1 S. 9 f.). Darüber hinaus hätte die Begut ach tung auch die Fachgebiete ORL, Pneumologie und Kardiologie umfassen müs sen, da in diesen Bereichen chronische Beschwerden bestünden. Insbesondere sei sie durch Asthma bronchiale stark eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 12 S. 2 f.). Im Weiteren sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in ortho pädischer Hinsicht nicht erstellt (Urk. 1 S. 11). In psychiatrischer Hinsicht sei keine Prüfung der gemäss neuer Rechtsprechung beachtlichen Indikatoren erfolgt. Zudem handle es sich bei der psychiatrischen Beurteilung lediglich um eine Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die ursp rüngliche Rentenverfügung vom

3. November 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin per 1. September 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden war (Urk. 8/33 , vgl. E.1. 1 ). Diese Verfügung basierte im Wesentlichen auf fol genden medizinischen Berichten: 3.2

Die Ärzte der B.___ Klinik führten im Bericht vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/8/5-7) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aktuell links betont bei/mit myofascialer Schmerzsymptomatik, deutlicher muskulärer Dys balance, kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit leichter Dorsalverlage rung S1-Nervenwurzel rechts, sowie eine Depression. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Insertionstendinose Pes anserinus links. Aus rheu matologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten zu 50 % arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin mit viel körperlicher Arbeit sei nicht sinn voll. 3.3

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, nannte im Bericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 8/14) die Diagnose mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Lumboischialgien infolge einer Diskushernie. Die Depression sei überwiegend als Begleit-Morbus zu ver stehen. Ab September 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne später eine Teilzeit-Arbeitsfähigkeit von 50 % erwogen werden. Es werde eine Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen. 3.4

3.4.1

Im August 2005 wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet. Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 20. August 2005 (Urk. 8/20) folgende Diagnosen:

Chronische schwere Depression nach ICD-10 F32.2, chronisches lumbales zervikales Schmerzsyndrom sowie Adipositas. Der Gutachter hielt fest, es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin über eine anankastische, übergewissenhafte Persönlichkeit verfüge . In ihrem Beruf habe sie sich möglich erweise im Übermass ein gesetzt und sie neige zu Selbstüberforderung. Sie habe kurzdauer nde depressiv gefärbte Erschöpf ungszustände gehabt und Rücken schmerzen nach Möglichkeit ignoriert. Sie habe mit zwanzig Jahren geheiratet und in den folgenden drei Jahren mit Komplikationen zwei Kinder geboren . Mit Beruf und Familie sei sie zunehmend in eine Überforderung geraten . Das Fass zum Überlaufen gebracht habe Ende Juli 2003 ein Diebstahl in ihrer Filiale und die fehl ende Unter stützung durch den Arbeitgeber. Die Beschwerdeführerin sei in einen akuten schweren depressiven Zu stand mit Resignation , Inappeten z und Zunahme des Schmerzsyndroms geraten. Entsprechend ihrer moralischen Ein stellung habe sie die Arbeitsstelle gekündigt und sei nach den Ferien ab Sep tember 2003 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/20/8). 3.4.2

Dr. Z.___ führte aus, d e r psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin habe zu einem Teufelskreis geführt und di e Depression habe sich nach einem Jahr noch weiter verschlimmert . Ein weiterer Grund sei gewesen , dass die Beschwerdeführerin ungewollt erneut schwanger geworden und in massive Gewissensbisse geraten sei . Aktuell besteh e weiterhin ein schwerer depressiver Zustand mit seit zwei Jahren anhaltender , kontinuierlicher und ernsthafter Suizidalität und schwerer Apathie, sodass die Beschwerdeführerin meist beschäftigungslos bleib e und sich an der Haushaltarbeit nur spärlich beteilig e . Sie habe Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Appetitstörungen und leide unter Erbrechen und eine r enorme n Geräuschempfindlichkeit . Sie ha be sich völlig zurückgezogen, manchmal auch innerhalb der Familie. Zeitweilig besteh e ein agitierter Zustand mit Ängsten, die im Zusammenhang mit der Depression aufgetreten seien . Es bestünden manchmal panikartige Ängste mit Verwirrthei t und körperlichen Verletzungen und gelegentlich parano ide Erscheinungen, Angstträume sowie auswärtige Platzangst ver bunden mit einer Paniksympto matik (Urk. 8/20/9) . 3.4.3

Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, e ine Besserung des Zustandes sei nicht abzusehen. Im klinischen Eindruck habe sich die schwere depressive Apathie bestätigt . Die Beschwerdeführerin

sei

aus psychiatrischer Sicht seit September 2003 generell zu praktisch 100

% und im Haushalt zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei mittelfr istig keine Besserung abzusehen . Bei den Befunden steh e die schwere Apathie im Vordergrund, sodass die Beschwerdeführerin keinerlei Konzentration und Energie für irgendeine länger dauernde Beschäftigung h abe . We it ere therapeutische Optionen gebe es nicht und die Beschwerdeführerin schein e nicht über die psychischen Bewältigungs fähigkeiten zu verfügen, um de n Anforderungen und Auseinander setzungen in der Berufsausübung und der Familie zu genügen (Urk. 8/20/9-10) . 4. 4.1

In der rentenaufhebenden Verfügung vom

26. Juli 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des A.___

vom 16. Juli 2015 (Urk. 8/73) . Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/73/4-10 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfol genden Erwägungen darauf Bezug genommen. 4.2

Die Beschwerdeführerin wurde internistisch, orthopädisch sowie psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: (1) Chronisches, myofascialbetontes cervikovertebrales Schmerz syndrom, bildgebend nur geringe degenerative V eränderungen ohne Neuro kompressi on , (2) c hronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Syn drom , bildgebend lumbosakrale Diskushernie ohne Neurokompression , para lumbale muskuläre Dysbalance und Insuffizienz des Rumpfes , (3) a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- verletzlichen , leistungsorientierten Antei len , (4) a nhaltende soma t oforme Schmerzstörung sowie (5) r ezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein klinisch deutliches Karpaltun nelsyndrom, rechts mehr als links, ein unklares Schmerzsyndrom rechtes Sprunggelenk, Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom, eine laut Akten beginnende hypertensive Herzerkrankung mit leicht konzentrischer Hypertrophie des linken Ventrikels, allergisches Asthma bronchiale, allergische Rhinitis, sowie chronisch rezidivierende Sinusitiden (Urk. 8/73/35-36). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/73/37). 4.3

4.3.1

Der orthopädische Gutachter führte aus, b ereits im Jahr 2004

sei von einer myofascialen Schmerzsymptomatik die Rede gewesen. A uch bildgebend habe sich

bereits damals eine lumbosakrale Diskushernie ergeben . Im weiteren Ver lauf sei es zu einer Schmerzausweitung mit Entwicklung eines cervikovertebra len Schmerzsyndroms gekommen .

Gegenwärtig lokalisier e die Beschwerde führerin ihre Beschwerden in vier verschiedenen Körperregionen, nämlich im Schulter-Nacken-Bereich, im Bereich der Hände, im tiefsitzend lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen in die rechte untere Extremität und seit einigen Wochen am rechten Sprunggelenk. Dabei sei der klinische Befund relativ unauffällig gewesen. D ie Wirbelsäule sei in allen Etagen frei beweglich gewesen und es habe sich lediglich eine mediof a sciale Symptomatik im Schulter-Nacken-Bereich und vor allem am lumbosakralen Übergang mit einer paralumbalen muskulären Dysbal an ce gezeigt . Insgesamt habe die Beschwerdeführerin dekon ditioniert mit einer I nsuffizienz des Rumpfes gewirkt. Klinisch objektivierbar sei eine Hyposensibilität entsprechend einer Kompression des Nervus medianus rechts mehr als links gewesen. Bildgebend habe sich 2015 wie auch schon im Jahr 2004 eine Diskushernie in Höhe von L5/S1 mit einer präsakr alen Spon dylarthrose gezeigt. Die lumbospondylogene Symptomatik lasse sich mit den bildgebenden Veränderungen erklären. Die degenerativen Veränderungen im Nackenbereich seien eher gering . S t rukturelle Ver l etzungsfolgen am rechten Sprunggelenk bestünden nicht (Urk. 8/73/20-21, Urk. 8/73/36-37) . 4.3.2

Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführerin seien keine schweren körperli chen Tätigkeiten mit He ben von Lasten über 10 kg zumutbar . Auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten seien kontraindiziert. Diese Ein schätzung gelte laut Akten seit 2004, als die Diagnose einer Diskushernie erst mals gestellt worden sei . Dagegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselweise im Sitzen und im Stehen vollschichtig möglic

h. Aus rein orthopä discher Sicht sei eine retrospektive Beurteilung aufgrund der Aktenlage schwierig zu eruieren. Bezogen auf die aktuelle Statuserhebung besteh e ab Gut achten datum eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für eine leic hte bis mittel schwere, adaptiert e Tätigkeit (Urk. 8/73/21-22, Urk. 8/73/37). 4.4

4.4.1

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung einen leicht geminderten Antrieb bei vorerst etwas geminderter Psychomotorik gezeigt . Mo mentweise habe sich beim Gespräch über ihre Beschwerden eine eher unsicher monotone Stimmfärbung gezeigt . Es habe ein s ich unauffällig entwickelnder, tragfähiger affektiver Rapport bestanden . Formal habe eine gewisse Einengung des Gedankenganges auf die Schmerzen und die depressiven Verstimmungen bestanden. P hasenweise habe die Beschwerde führerin eher defizitorientiert, vage und unpräzi s berichtet und ihre Antworten zum Beispie l beim Gespräch über die Kinder plastisch ausgeführt. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen hätten nicht nachgewiesen werden können . Die Beschwerdeführerin

habe sich in leichtgradig depressiver Verstimmung bei leichtgradig eingeschränkter Modula tionsfähigkeit der Stimmung befunden.

Es hätten eine leichtgradige Freudlosig keit, ein leichtgradiger Int eressenverl ust sowie eine leichtgradige Adynamie bestanden. Bei hintergründig leichtgradig ängstlicher Verunsicherung habe sie eine insgesamt weiche, resonanzfähige Emotionalität präsentiert. Sie habe eine deutliche Somatisierung mit vorwiegend Vertreten eines somatischen Krank heitskonzeptes gezeigt (Urk. 8/73/26-27, Urk. 8/73/31, Urk. 8/73/39). 4.4.2

Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe beim Aufwachsen i n famili ären Migranten verhältnissen eine Persönlichkeitsakzentui erung mit narz i sstisch-verletzlich, leistungsorientierten Anteilen entwickelt . Die se gut strukturierte Persönlichkeitsakzentuierung habe aber nicht ein Ausmass erreicht, welches es der Beschwerdeführerin verunmöglicht h ätte, sich persönlich, schu lisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln. Weiter habe sich auf dem Hintergrund des Schmerzprozesses bei ausgeprägten psychoso zialen Fakto ren und emotionalen Konflikten eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung entwickelt . Die Beschwerdeführerin habe den Au sbildungs wunsch nicht umsetzen können und als zweifache Mutter bei überlangen Arbeitszeiten und langem Arbeitsweg als Filialleiterin gearbeitet. Sie sei u nge wollt zum dritten Mal schwanger geworden und habe wenig nach der psychia trischen Exploration durch den Gutachter Dr. Z.___ im Jahr 2005 ein drittes Kind geboren. Im Jahr 2009 habe sie nach einer erneut ungewollte n Schwan gerschaft ihr viertes Kind geboren . Die emotionalen Schwankungen und Ängste seien unter die anhaltende som a toforme Schmerzstörung zu subsumieren . Im Weiteren werde i n den Akten die Diagnose einer rezidiviere nd-depressiven Störung gestellt, wobei sich die Beschwerdeführerin a nl ä sslich der Exploration in einer gegenwärtig leichtgradigen rezidivierend -depressiven Störung befunden habe (Urk. 8/73/27-28, Urk. 8/73/38-39).

Anlässlich der Laboruntersuchung seien Tramadol, Duloxetin und Chorprothixen im therapeutisch wirksamen Bereich gewesen (Urk. 8/73/31-32, Urk. 8/73/39-40) . 4.5

Die Gutachter führten im Rahmen der Konsenskonferenz aus, in Anbetracht der orthopädisch-rheumatologischen Gegebenhei t en seien der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg

zuzumuten und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten kontraindiziert. Eine Tätigkeit als Verkäuferin oder als Filialleiterin sei ihr nicht mehr zuzumuten. Diese Einschätzung gelte laut den Akten seit dem Jahr 2004, als die Diagnose einer Diskushernie erstmals gestellt worden sei . Aus psychia trischen Gründen bestehe sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit eine 30%ige Rendement- Verminderung. Psychiatrischerseits sei in Bezug auf die Begutachtung durch Dr. Z.___

im

August 2005 eine diagnost ische Umwertung erfolgt . Psychop a thologisch sei es zwischenzeitl ich zu einer Besserung gekom men . Diese Einschätzung gelte ab Gutach t ensdatum. 4.6

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der

Beschwerdeführerin sei die Arbeit als Verkäuferin respektive Filialleiterin nicht mehr zumu t bar. F ür eine leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe

a us rein orthopädischer Sicht ab Gutachtendatum eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit und au s psychia trischen Gründen eine 30%ige Rendement-Verminderung (Urk. 8/73/39 40). Die Beschwerdeführerin erhalte i n unterschiedli chen Abständen Physiotherapien. Sie befinde sich seit Jahren in in t egrativ-psychia tri scher Behandlung und

erhalte eine suffiziente psychoph a rmakologische Behandlung. Di e Indikation hierzu

sei weiterhin gegeben (Urk. 8/73/41) . 5.

5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 16. Juli 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 6 ). Es ist für die zu beantwortenden Fragen umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/73/3-10 ) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen und insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 8/73 / 22, Urk. 8/73/33 ). Die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Indikatoren (vgl.

nachfolgend E. 5.4.3 ). 5.2

Was die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erstellt worden, da die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung nicht beigezogen habe (E. 2.2), betrifft, ist nicht ersichtlich und wird darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern diese Akten einen Einfluss auf die Beurteilung ihres aktuellen Gesundheitszustandes hätten. Die entsprechende Begutachtung durch den Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers erfolgte offenbar im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Rentenverfahren. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 8/33) rechtskräftig entschieden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, liegt damit nicht vor , zumal die entsprechenden Akten heute gar nicht mehr erhältlich zu machen sind (vgl. Urk. 8/89). 5.3

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, welcher der Beschwerdeführerin bei der Diagnose einer chronischen schweren Depression nach ICD-10 F32.2 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.4). Im Vergleich zur Beur teilung von Dr. Z.___ konnte der psychiatrische A.___-Gutachter anlässlich der Begutachtung im Jahr 2015 lediglich noch eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33.0 feststellen und ging psychopathologisch von einer zwischenzeitlich eingetretenen Besserung aus (vgl. E. 4.4.1, E. 4.5, Urk. 8/73/34).

Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde und die anamnestischen Angaben de r Beschwerdeführer in nachvollziehbar. Während Dr. Z.___ anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2005 eine enorme Geräuschempfindlichkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Appetitstörungen sowie panikartige Ängste mit Verwirrtheit und gelegentlich paranoide Erscheinungen festgehalten hatte ( E. 3.4.2 ), erhob der A.___-Gutachter lediglich leichtgradige Befunde. Insbesondere äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nur leichtgradige diffusere Ängste, war in ihrem Antrieb nur leicht vermindert und zeigte lediglich eine leichte Freudlosigkeit. Auch konnte der psychiatrische A.___-Gutachter weder kognitive Störungen noch ein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten eruieren (E. 4.4.1). Im Weiteren berichtete der A.___-Gutachter, dass die Beschwerde führerin mobil sei mit dem Auto, Haushaltarbeiten erledige, wenn es ihr akzep tabel gehe, den Sohn im Kindergarten ab hole, intensive soziale Kontakte inner halb der Familie pflege und alle zwei Jahre Ferien im Kosovo verbringe (Urk. 8/73/39). Dagegen hatte Dr. Z.___ noch festgehalten, die Beschwerde führerin ha be sich völlig zurückgezogen , sei bei schwerem, depressivem Zustand mit ernsthafter Suizidalität und schwerer Apathie meist beschäfti gungslos und beteilige sich nur spärlich an der Haushaltarbeit (vgl. E. 3.4.2). Damit liegt

eine im Vergleich zur ersten Begutachtung im Jahr 2005 klinisch veränderte Befundlage vor und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprach e eine erheblich einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf immer weiter abklang und anlässlich der aktuellen Begutachtung

nur noch leichtgradig vorlag. Damit handelt es sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.)

bei der aktuellen Einschätzung nicht lediglich um eine andere Beurteilung eines gleichge bliebenen Gesundheitszu standes. Daran vermag auch der Umstand, dass der A.___ Gutachter in Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ von einer „diagnostischen Umwertung“ sprach (vgl. E. 4.5, Urk. 8/73/34), nichts zu ändern, hatte dieser doch nebst der Diagnose einer chronischen schweren Depression ein chronisches lumbales zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert sowie den Verdacht auf eine anankastische, übergewissenhafte Persönlichkeit genannt, während die Gutachter nunmehr - neben einer rezidivierend-depressiven Störung - von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer akzentuierten Persönlichkeit ausgehen (Urk. 8/73/33). Zusammenfassend zeigt sich im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. Z.___ eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. 5.4

5.4.1

In somatischer Hinsicht wurde im orthopädischen Teilgutachten schlüssig darge legt , dass d ie Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit als Ver käuferin und Filialleiterin aufgrund der im Jahr 2004 erstmals gestellten Diagnose einer Diskushernie nach wie vor nicht arbeitsfähig ist. Mit Blick auf die weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde

(vgl. E. 4.3.1, E. 5.4.2) überzeugt sodann die Einschätzung des orthopädischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumin dest ab Datum der Begutachtung zu 100 % zumutbar ist. Die rheumatologische Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter bestritten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass - d a in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, mithin bereits aus psychischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. 5.3) - vor liegend entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (E. 2.2) offen bleiben kann , ob sich ihr Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verändert hat. 5.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3, Urk. 13/1) sowie vom 3. Oktober 201 6 (Urk. 13/2) geltend machte, dass sie unter starkem Asthma bronchiale leide und die Begutachtung auch die Bereiche ORL, Pneumologie und Kardiologie hätte umfassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dem internistischen Gutachter die Beschwerden der Beschwerdeführerin in den entsprechenden Bereichen und insbesondere das Asthmas bronchiale bekannt waren, er diese aber als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (vgl. Urk. 8/73/12, Urk. 8/73/16). Sodann geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass die Gutachter zur Vornahme einer umfassenden Beurteilung noch zusätzliche Abklärungen als nötig angese hen hätten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gut achtenauftrags mitgeteilt worden war, welche Fachdisziplinen die Begutachtung umfassen würde (vgl. Urk. 8/54, Urk. 8/70), sie aber weder die ausgewählten Fachbereiche beanstandet noch den Einbezug weiterer Disziplinen gefordert hatte. 5.5 5.5.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine r ezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

sowie a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- ver letzlichen , leistungsorientierten Anteilen (E. 4.2) und atte stierten der Beschwer deführerin eine insgesamt 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün den (E. 4.6 ). 5.5.2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass a kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 5.5.3

Die Beschwerdeführerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtspre chung zu den somatoformen Schmerzstörungen geändert ha t und im Gutachten keine Prüfung der neu beachtlichen Indikatoren erfolgt e (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlöre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bun desrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1. 3.2 ) relevan ten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können, was vorliegend der Fall ist.

Bei mässig ausgeprägten psychiatrischen Befunden diagnostizierte der psychia tri sche Gutachter eine komorbide psychische Störung im Rahmen der leicht gradig depressiven Episode. Er hielt fest, es bestehe ein mehrjähriger chro ni fi zierter Krankheitsverlauf. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in integrativ-psychiatrischer Behandlung und erhalte eine suffiziente pyschophar makologische Behandlung. Diese psychiatrische und medikamentöse Behand lung sei weiterhin indiziert, da die Beschwerdeführerin davon profitiere und sich verstanden und unterstützt fühle

( vgl. E. 4.5, Urk. 8/73/33 ). Der psychia trische Gutachter befasste sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsent wicklung und -struktur der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/73/27-28) und setzte

sich mit de ren

Ressourcen auseinander. Hierbei hielt er fest, dass ein sozialer Rückzug „nicht ansatzweise“ festgestellt werden könne (vgl. Urk. 8/73/33). Ebenso scheint eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäten zumindest fraglich . Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich durchaus über Ressourcen , geht einkaufen und spazieren, unternimmt Ferienreisen ins Heimatland und hat intensiven Kontakt zu ihrer Familie (vgl. Urk. 8/73/32). 5.5.4

Gesamthaft ist damit höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung aus zugehen. U nter Berücksichtigung der aufgeführten Ressourcen der Beschwer deführerin lässt sich e ine höhere als die gutachterlich attestierte

- mit Blick auf das vorgenannte grosszügig ausgefallene - 30 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin

jedenfalls nicht begründen . 5.6

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 massgeblich verbessert haben

und spä testens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung und somit ab Mai 2015 (Urk. 8/73/1) in einer angepassten Tätigkeit eine

(zumindest) 70 % ige Arbeitsfä higkeit besteht . Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

6.1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. 6.2

6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2.2

Von der Beschwerdeführerin werden keine Gründe dargelegt, aufgrund derer sich die Annahme rechtfertigen würde, dass sie heute im Gesundheitsfall bei gleicher Tätigkeit das von ihr geltend gemachte Einkommen von Fr. 84‘550.-- (F. 6‘500.-- x 13; vgl. Urk. 1 S. 12) erzielen würde. Vorliegend erfolgte die Kün digung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG durch die Beschwerdeführe rin aus krankheitsfremden – persönlichen (vgl. Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/4) – Grün den, weshalb die Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen sind. Dabei rechtfertigt es sich aufgrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, gemäss welcher sie seit dem Jahr 1994 im Verkauf und seit 1998 als Filialleiterin ohne entsprechende Ausbildung tätig war (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/73/24), beim Valideneinkommen auf den standardisierten Durch schnittslohn für praktische Tätigkeiten im Detailhandel im Wirtschafts zweig des Dienstleistungssektors (Fr. 4‘296.--, LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Kompetenz niveau 2) abzustellen. Gestützt darauf ergibt sich angepasst an die Nominal lohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 54‘887.--. 6.3

6.3.1

Angesichts der Zumutbarkeit einer

angepassten Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es ist daher nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2012 abstellte ( Fr. 4‘112. , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1) und für das Jahr 2015

ein an die Nominallohnentwick lung angepasstes Einkommen

von Fr.  36‘989.-- im zumutbaren 70%-Pensum

errechnete. 6.3.2

Ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist entgegen dem Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 ) nicht angemessen . Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerbli chen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realisti scherweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ledig lich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spekt rum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto matisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzni veau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Schliesslich vermag auch das angeblich höhere Risiko, aus krankheits bedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen, eben so wenig

einen (zusätzli chen) Tabellenlohnabzug zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 in fine) wie auch das Ausüben eines 70%-Teilzeitpensums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017, E. 4.3) . 6.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 33 %. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 26. Juli 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett