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IV.2016.01033

Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches und Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge Verspätung.

Zürich SozVersG · 2016-10-13 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01033 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Beschluss vom

13. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 14. September 2016, der Post übergeben am 15. Septem ber 2016 (Urk. 1) , erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2016 (Urk. 2).

Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde am 13. Juli 2016 an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Urk. 2 Blatt 3) und dessen eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2016 von ihm in Empfang genommen (Urk. 1 S. 1).

Die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) begann somit am ersten Tag nach dem Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG, welcher vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2016 gedauert hatte, mithin am 16. August 2016 zu laufen und endete am 14. September 2016 (vgl. BGE 131 V 305) . 2.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2 2. September 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde

den Akten zufolge am 15. September 2016 per Einschreiben bei der Post aufgegeben (Couv ert zu Urk. 1 = Urk. 4, Urk. 5), mithin nicht rechtzeitig innert der dreissigtägige n Beschwerdefrist erhoben wurde . Überdies wurde er darauf hingewiesen , dass eine Person, die unverschuldet erweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses um Fristwiederherstellung ersuchen kann (vgl. Art. 41 ATSG) . Es wurde ihm eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde schriftlich zu äussern, ansonsten das Gericht aufgrund der Akte n

einen Entscheid fällen werde ( Urk. 6) .

3.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer sinnge mäss um Fristwiederherstellung . Zur Begründung führte er an, seine Schwester habe sich bereit erklärt, die eingeschriebene Beschwerde zur Post zu bringen, um ihn mit

seine n knappen finanziellen Möglichkeiten zu ent lasten. Da seine Schwester am 1 2. September 201 6 umgezogen sei, habe sich der Versand um einen Tag verzögert. Im Umzugsstress habe sie ver gessen , rechtzeitig zur Post zu gehen beziehungsweise habe sie feststellen müssen, dass an ihrem neuen Wohnort die Post bereits um 18 Uhr schliesse. Es habe sie nicht sehr beunruhigt, da er die Frist falsch berechnet habe. Für einen Laien sei es nicht ganz einfach, die Fristen mit dem Stillstand über den Sommer richtig zu berechnen. Er sei eigentlich davon ausgegangen, dass die Beschwerde fünf Tage zu früh beim Gericht eintreffen werde . Nun müsse er feststellen, dass er sich verrechnet habe ( Urk. 8) . 4.

Gemäss Art. 41 ATSG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstel lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Säumnis muss unverschuldet sein, das heisst es muss unmöglich gewesen sein, rechtzeitig zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit wird dann gesprochen, wenn die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet an sich möglich gewesen wäre, aber wegen besonderer Umstände, die in der fraglichen Person liegen, unterlas sen worden ist. Entschuldigt wird die Säumnis nur, wenn seitens der handlungspflichtigen Person kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit

– vorliegt beziehungsweise die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu ver antworten sind. Es gilt somit ein strenger Massstab; nur klare Schuldlosig keit des Gesuchstellers oder seiner Vertretung können zur Fristwiederher stel lung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführen des Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar. Zudem vermag ein Hin dernis eine Unterlassung grundsätzlich nur so lange zu rechtfertigen, als es andauert beziehung s weise die handlungspflichtige Person vom Handeln abhält (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf , er habe die F rist falsch berechnet.

Dies er Fehler ist auf seine eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Auch als juristische r Laie hätte er ohne Weiteres eine korrekte Fristberechnung vor nehmen oder sich zumindest an geeigneter Stelle über die Richtigkeit seiner Annahmen versichern können . Zu den Versäumnissen der mit seiner Ver tretung beauftragten Schwester ist zu bemerken, dass ihr Umzug den Aus führungen des Beschwerdeführers zufolge am 1 2. September 2016 statt fand, das heisst bereits rund zwei Tage vor Fristablauf beendet war. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte sich überdies vorgängig über die Postöffnungszeiten informieren können und müssen. Indem sie dies unter liess, handelte sie fahrlässig. Es kommt hinzu, dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wurde, weshalb die Schwester des Beschwerdeführers die fragliche Sendung nicht am 13. September 2016 bei einer anderen Post stelle mit längeren Öffnungszeiten oder spätestens am 1 4. September 2016, einem Mittwoch, bei einer beliebigen Poststelle

aufgeben konnte .

Aus dem Gesagten folgt, dass das Fristversäumnis auf das Verschulden des Beschwerdeführers und seiner Vertretung zurückzuführen ist. Dies führt zur Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches. 5.

Die Beschwerde , die erst am 15. September 2016 per Einschreiben bei der Post aufgegeben wurde (Couvert zu Urk. 1 = Urk. 4, Urk. 5) ,

wurde nicht rechtzeitig innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist bis am 1 4. September 2016 erhoben (vgl. BGE 131 V 305) . Es ist deshalb nicht darauf einzutreten. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. Oktober 2016 wird abgewiesen. 2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke