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IV.2016.01030

(Noch) kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen; Rückweisung zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bei drohender Invalidität.

Zürich SozVersG · 2017-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1976, leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebre chen (GgV-Anhang). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des genannten Geburtsgebrechens bis zum 30. April 1996, mithin bis zur Voll jährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 30. Januar 1995, Urk. 7/1). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 26. Juni

2013 unter Hinweis auf ein psychi sches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/10). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar

2014 (Urk. 7/20) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. März bis 31. Mai

2014, welches jedoch vorzeitig per 7. März 2014 beendet wurde (vgl. Mitteilung vom 19. März

2014, Urk. 7/28). Zudem holte die IV-Stelle ein neu rologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung ein, das am 16. Juli 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61/14-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/63, Urk. 7/69, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 7/99 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 14. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November

2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die medizinischen Abklärungen gezeigt hätten, dass aufgrund der Epilepsie des Beschwerdeführers gewisse gesundheitliche Einschränkungen vorhanden seien, sich diese jedoch nicht negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken wür den. Die psychiatrische Diagnose sei nicht invalidisierend, da grundsätzlich eine Prognose vorliege, welche eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1 un ten f .).

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf sä mtliche medizinischen Berichte stehe fest, dass er seit spä testens Januar

2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei und somit ab Januar

2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. II.7-8).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Die Ärzte des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (EPI) führten in ihrem Be richt vom 8. Oktober

2013 (Urk. 7/13/3-7) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni

1997 behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - vermutlich idiopathische generalisierte Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: kryptogene fokale Epilep sie, seit

1988 - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), anamnestisch rezidi vierende depressive Episoden

Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sein Pädagogikstudium habe er aufgrund der psychiatrischen Komorbidität unterbrechen müssen. Aus rein epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung dahingehend, dass das Studium nicht fortgeführt werden könnte. Bei fehlender Anfallsfreiheit gälten jedoch qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit: keine Tätigkeiten in ungesicherter Höhe (Leitern, Gerüste), keine Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweis pflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie keine Tätigkeiten, welche die al lei ni ge Verantwortung für Schutzbefohlene umfassen würden (Ziff. 1.7). 3.2

Die Ärzte des Y.___ führten in ihrem undatierten, bei der Be schwerdegegnerin am 1. November

2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/16) aus, dass der Beschwerdeführer vom 18. März bis am 26. Juni 2013 im Y.___ stationär behandelt worden sei. Am 1. Oktober 2013 sei er erneut ein getreten und werde voraussichtlich bis am 1. Januar

2014 bleiben (Ziff. 1.2). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Hauptdiagnose - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen seit der Jugend (ICD-10 F61.0) als Nebendiagnosen - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Symptome mit to nisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: krypto gene fokale Epilepsie, seit dem 12. Lebensjahr, als Nebendiagnose

Während dem stationärem Aufenthalt vom 18. März bis 26. Juni

2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem Wiedereintritt am 1. Oktober

2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit einem Arbeits- und Belastungstraining sollte eine 50- bis 60%ige Arbeitsfä higkeit erreicht werden können (Ziff. 1.7). 3.3

Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 19. März

2014 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen, dass der schrittweise Wiedereinstieg mit Integrationsmassnahmen auf Wunsch des Beschwerdeführers und Empfehlung des Y.___ geplant worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 3. März

2014 ein Belastbar keitstraining bei der Z.___ begonnen, welches jedoch nach nur vier Tagen durch die Institution abgebrochen worden sei. Das Verhalten des Beschwerde führers sei für die Gruppe nicht tragbar gewesen. Sowohl aus berufsberateri scher Sicht wie auch aus Job-Coaching-Sicht sei eine Eingliederung zum jetzi gen Zeitpunkt nicht zielführend. Es werde eine Rentenprüfung empfohlen. Be vor zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufliche Massnahmen geprüft wür den, sei es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psy chotherapeutischer Behandlung befinde. Mit dem jetzigen Verhalten sei eine Eingliederung in der ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (S. 1, vgl. auch den Abschlussbericht der Z.___ vom 7. März 2014, Urk. 7/25). 3.4

Dr. (phil.) A.___, Psychotherapeut, FSP/ASP, übernahm in seinem Bericht vom 9. Juni

2014 (Urk. 7/37 = Urk. 7/39) die von den Ärzten des Y.___ genannten Diagnosen (Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde auch in Zukunft nicht oder sehr beschränkt arbeitsfähig sein (Ziff. 2-3). 3.5

In ihrem Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/49/1-4) nannten die Ärzte des EPI die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.1). Sie führten aus, dass die Fortsetzung des Pädagogikstudiums aus rein epileptologischer Sicht möglich sei und nannten wiederum die gleichen qualita ti ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei fehlender Anfallsfreiheit (Ziff. 1.7) . 3.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Be schwerdegegnerin in Auftrag gegebene neurologische Gutachten mit interdis z i pli närer Beurteilung, namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 30. Juni

2015 (vgl. Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), am 16. Juli

2015 (Urk. 7/61/1-13).

Dr. B.___ nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1), als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er jedoch (S. 9 Ziff. 6.2): - idiopathische/genetische primär generalisierte Epilepsie seit 1988; oligo symptomatisch unter antiepileptischer Zweierkombination - narzisstische Persönlichkeitsstörung

Dr. B.___ führte aus, dass aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht keine be ruf lichen Einschränkungen betreffend das Pädagogikstudium bestünden; der Beschwerdeführer sei aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht seit jeher zu 100 % arbeitsfähig als Pädagogikstudent (S. 10 f. Ziff. 7.5, Ziff. 8.1). Aufgrund der Epilepsie seien berufliche Tätigkeiten, die eine aktive Teilnahme am motori sierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen erforderten, nicht zuträglich. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Aus psychiatrischer Sicht bestünden ebenfalls keine beruflichen Einschränkun gen (S. 11 Ziff. 8.2). Dabei stützte sich Dr. B.___ auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. C.___ (Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften An teilen leide, nicht jedoch an einer darüber hinaus gegenwärtig komorbiden nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störung, weshalb eine medizinisch theoretisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 22 Ziff. 6.1-6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1-8.2). Dr. C.___ war der Ansicht, dass eine Therapiefähigkeit bestehe und grundsätzlich eine Prognose, die eine Wiederaufnahme einer Ar beitstätigkeit möglich erscheinen lasse (S. 24 Ziff. 8.5.3.d).

Dr. B.___ kam zum Schluss, dass somit aus neurologischer und aus psychiatri scher Sicht das Pädagogikstudium wieder aufgenommen werden könnte (S. 11 Ziff. 8.3). Zudem riet er zu einer verhaltenstherapeutisch-psychotherapeutischen Begleitung der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit berufli chem Coaching (S. 11 Ziff. 8.4). 3.7

PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli

2015 (Urk. 7/62/6) aus, dass auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werden kön ne, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den sei. 3.8

Dr. A.___ nahm am 13. Oktober

2015 (Urk. 7/73) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom Juni

2015 (vorstehend E. 3.6) Stellung und führte hierzu aus, dass aus dem Gutachten klar hervor gehe, dass der Beschwerdefüh rer bei einer schweren, narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften An tei len nicht arbeitsfähig sei. Die Persönlichkeitsstörung mit erheblichen psy chosozialen Fehlentwicklungen lasse sich praktisch und realistisch nicht so the ra pieren, dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt wieder möglich wäre (S. 3). 3.9

PD Dr. C.___ nahm am 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) zu den Einwänden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/74) sowie zur Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.8) Stellung (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/85). Er legte dar, dass die Problematik im vorliegenden Fall in der Tat komplex sei, in sofern hier keine manifeste Erkrankung etwa im Sinne einer depressiven Epi sode oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gravierenden Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sondern es sich um ein klini sches Erschei nungs bild handle, das gekennzeichnet sei durch eine schwere nar zisstische Per sönlichkeitsakzentuierung oder auch Persönlichkeitsstörung. Die Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren nar zisstischen Störung die Notwendigkeit eines „normalen Arbeitslebens“ mit einer zu erwartenden Arbeitsleistung für sich nicht zu akzeptieren vermöge (S. 3 f.).

Die in seinem psychiatrischen Gutachten erwähnte „medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit“ (vorstehend E. 3.6) beziehe sich darauf, dass bei einer entspre chenden therapeutischen Begleitung eine Wiedereingliederung nicht nur mög lich sei, sondern, wenn es gelinge, die gesunden Ich-Anteile des Beschwerde führers in einem therapeutischen Coaching anzusprechen und zu fördern, auch eine Hinführung in einen normalen Arbeitsprozess mindestens mit teilweiser Leistung und anteiligem Pensum möglich sei (S. 6 oben). Therapeutisch müsse es im vorliegenden Fall darum gehen, und dies setze ganz erhebliche therapeu tische Qualifikationen und Erfahrungen voraus, den Beschwerdeführer schritt weise an normale Lebensprozesse heranzuführen, ihm dabei zu vermitteln, dass auch ein normaler Lebensvollzug eine Selbstbestätigung in ausreichendem Umfang beinhalten könne, und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass der de struktive Narzissmus wieder Überhand gewinne und ihm suggeriere, alles um ihn herum sei viel zu gewöhnlich, als dass er sich damit abgeben müsse. Im Zusammenhang solcher isolationistischer Tendenzen sei dann auch Suizidalität ein Thema (S. 5 Mitte). In der Tat lasse sich beim Beschwerdeführer zum ge genwärtigen Zeitpunkt keine Erkrankung mit entsprechender Symptomatik nachweisen, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Die bestehende gravierende Persönlichkeitsstörung sei von einer Qualität, die dazu ermutigen müsse, einen therapeutisch begleiteten Arbeitsversuch zu beginnen (S. 7 Mitte). 3.10

RAD-Arzt PD Dr. D.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 15. April 2016 (Urk. 7/94/3) zur ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gut achters PD Dr. C.___ vom 2. Februar

2016 (vorstehend E. 3.9) und führte hierzu aus, dass dieser die therapeutische Zugänglichkeit der Psychopathologie beim Beschwerdeführer betont und seine bisher getätigten Einschätzungen bekräftigt habe. 3.11

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

20. Mai

2016 (Urk. 7/89 = Urk. 7/91) aus, dass er den Be schwerdeführer seit Januar

2003 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome

Die Prognose sei in diesem Stadium nicht beurteilbar, es sei eher keine Arbeitstä tigkeit möglich (Ziff. 1.4).

3.12

In seinem Schreiben vom 1.

Juli 2016 (Urk. 7/93) legte Dr. A.___ dar, dass der Beschwerdeführer zurzeit und sicher auch in den nächsten Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei. 3.13

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem

– nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 23. August

2016 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 3 oben): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlichen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome

In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers sei die Wirksamkeit einer Psy chotherapie stark verzögert, er brauche über längere Zeit eine wirksame Psy chotherapie. Da der Beschwerdeführer auf längere Zeit 100 % arbeitsunfähig sei, werde eine 100%ige Invalidenrente als Therapiekonzept empfohlen (S. 3). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni

2015 im Auftrag der Beschwer de gegne rin im Rahmen einer neurologischen und psychiatrischen Be gutachtung un ters ucht (vorstehend E. 3.6, vgl. Urk. 7/61/1-13 S. 1 unten, Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67 S. 6 oben). Der neurologische Gutachter Dr. B.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel, so dass sie zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt sind. Das neurolo gische Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung, mithin unter Berücksichti gung des psychiatrischen Gutachtens, wurde unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten erstat tet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch den neurologischen Gut achter als auch durch den psychiatrischen Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das bidisziplinäre Gutach ten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Der neurologische Gutachter stellte

– unter Berücksichtigung des psychiatri schen Gutachtens – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nannte jedoch eine seit 1988 bestehende idiopathische/genetische primär gene ralisierte Epilepsie sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, mithin als Pädagogikstudent, aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht (vorstehend E. 3.6) begründete der neurologische Gut achter damit, dass beim Beschwerdeführer unter einer antiepileptischen Zweier kombination nur noch selten Anfälle aufträten, zuletzt im September 2014 und meistens nicht häufiger als einmal pro Jahr (Urk. 7/61/1-13 S. 10 Ziff. 7.1, vgl. S. 4 f. Ziff. 3.2.1-3.2.2). Er legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Epilepsie berufliche Tätigkei ten, die eine aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchti gen Maschinen erforderten, nicht mehr möglich seien. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.6). Diese Einschätzung stimmt denn auch mit derjenigen der Ärzte des EPI überein (vorstehend E. 3.1, E. 3.5).

Zudem kam der neurologische Gutachter zum Schluss, dass auch aus psychiatri scher Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestünden. Dabei stützte er sich auf das psychiatrische Gutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen leide, jedoch eine Therapiefähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.6). Der psychiatrische Gutachter legte sodann in seinem Gutachten in schlüssiger und nachvollzieh barer Weise dar, dass eine medizinische (psychiatrische) Notwendigkeit vorliege, eine intensive Verhaltenstherapie durchzuführen, um dem Beschwerdeführer schrittweise den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Gegenwärtig bestehe ein labiler, jedoch nicht im engeren Sinne krankheitswertiger Zustand. Der Beschwerdeführer bedürfe für die Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und mit dem Ziel einer Nachreifung in Richtung auf mehr sozialen Verhaltens spielraum dringend einer Verhaltenstherapie oder eines „therapeutischen Coachings“. Medizinisch theoretisch liege uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, da n eben der Persönlichkeitsstörung gegenwärtig keine nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störung en vorlägen (S. 20 Ziff. 5.1, S. 22 Ziff. 6.1 - 6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1 -8.2). Der psychiatrische Gutachter war sodann der An sicht, dass nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden könne. Nach dem klaren Eindruck der Untersuchung bestehe eine Therapiefähigkeit und grundsätzlich eine Prog nose, die eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Die Therapie bedürfe jedoch angesichts der gravierenden Persönlichkeitsstörung einer besonderen Kompetenz (S. 24 f. Ziff. 8.5.3.d).

In seiner Stellungnahme vom Februar 2016 (vorstehend E. 3.9) äusserte sich der psychiatrische Gutachter dahingehend, dass beim Beschwerdeführer keine Er krankung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Der Beschwerdeführer bedürfe einer therapeutischen Begleitung bei der Wiedereingliederung, welche erhebliche therapeutis che Qualifikationen und Er fahrung voraussetze. 4.3

Wie bereits ausgeführt, ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vorstehend E. 1.3).

Gestützt auf das neurologische Gutachten, das unter Berücksichtigung des psy chi atrischen Gutachtens erstellt wurde, ergibt sich, dass es sich bei der diag nos ti zierten schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zwar um einen Gesundheitsschaden handelt, der jedoch (n och) nicht invalidisierend ist, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers möglich erscheint. 4.4

Den Berichten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. A.___ (vor ste hend E. 3.4, E. 3.8, E. 3.12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er sich insbesondere auf die subjektiven An gaben des Beschwerdeführers stützte (vgl. Urk. 7/37 = Urk. 7/39, Urk. 7/73, Urk. 7/93). Die Einschätzung von Dr. A.___ zeigt die Erfahrungstatsa che auf, dass Hausärzte sowie behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb auch die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten nichts an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu ändern vermag. Im Übrigen ist Dr. A.___ mutmasslich Psychologe und nicht Arzt, ver fügt jedenfalls nicht über einen Facharzttitel. 4.5

In Bezug auf den nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. F.___ (vor ste hend E. 3.13) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversiche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Der Bericht von Dr. F.___ wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, äusserte sich jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt, weshalb er grundsätzlich herangezogen werden kann. Dr. F.___ stützte sich jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie Dr. A.___, ins besondere auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 3), weshalb auf das oben Gesagte verwiesen werden kann (vorstehend E. 4.4). 4.6

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten verfehlte Ausführungen gemacht habe, indem dieser davon ausgegangen sei, dass wegen fehlender psychischer Komorbidität keine Arbeits un fähigkeit vorliege (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II.6). Dies monierte der Beschwerde führer bereits in seinem Einwand vom 14. September 2015 gegen den Vorbe scheid (Urk. 7/69 S. 2). Aus der Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters PD Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) geht jedoch hervor, dass er sich bei seinen Ausführungen zur fehlenden Komorbidität nicht auf das Überwind bar keits kriterium der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu somato for men Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden be zog. Vie lmehr wollte er dartun, dass es an einer manifesten psychiatrischen Er kran kung wie einer Depression oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gra vie renden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt ge fehlt habe (S. 3). 4.7

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass derzeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als möglich erscheint. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen hat. 5.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 5.3

Art. 8 Abs. 1 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invali den ein, sondern auch den Versicherten, die von einer Invalidität bedroht sind.

Nach Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 5.4

Beim Beschwerdeführer liegt, wie bereits festgehalten wurde, derzeit kein in validi sierender Gesundheitsschaden vor, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheint (vorstehend E. 4.3, E. 4.7). Der psychiatrische Gutachter hielt jedoch in seinem Gutachten bezüglich der therapeutischen Begleitung fest, dass der therapeutische Coach über eine sehr hohe psychotherapeutische Qualifikation als auch über viel Erfahrung verfügen müsse (vorstehend E.4.2). Der Beschwerdeführer bedarf demnach zwingend der Unterstützung durch einen therapeutischen Coach und einer en gen Begleitung während dem Eingliederungsprozess. Nur so besteht die Chance einer Wiedereingliederung, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden kann, ob dies auch tatsächlich gelingen wird. So ist aus den Akten er sichtlich, dass das im März

2014 begonnene Belastbarkeitstraining nach nur vier Tagen abgebrochen wurde (vorstehend E. 3.3); weitere berufliche Mass nahmen wurden nicht durchgeführt. Ohne enge therapeutische Begleitung wird die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein, womit der Beschwer deführer von einer Invalidität bedroht ist. 5.5

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen veranlasse, um einer dro henden Invalidität vorzubeugen. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer geeigneten Psychotherapie zu un ter ziehen. Hernach hat sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen, ge gebenenfalls unter Einholung eines medizinischen Verlaufsgutachtens. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s reichte dem Gericht am 25. September 2017 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘121.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt) ein (Urk. 16). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädi gung ist daher auf Fr. 2‘121.-- zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen Eingliederungsmassnahmen durchführe, und hernach erneut über den Ren tenanspruch verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'121 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November

2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 14. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die medizinischen Abklärungen gezeigt hätten, dass aufgrund der Epilepsie des Beschwerdeführers gewisse gesundheitliche Einschränkungen vorhanden seien, sich diese jedoch nicht negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken wür den. Die psychiatrische Diagnose sei nicht invalidisierend, da grundsätzlich eine Prognose vorliege, welche eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1 un ten f .).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf sä mtliche medizinischen Berichte stehe fest, dass er seit spä testens Januar

2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei und somit ab Januar

2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. II.7-8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Die Ärzte des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (EPI) führten in ihrem Be richt vom 8. Oktober

2013 (Urk. 7/13/3-7) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni

1997 behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - vermutlich idiopathische generalisierte Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: kryptogene fokale Epilep sie, seit

1988 - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), anamnestisch rezidi vierende depressive Episoden

Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sein Pädagogikstudium habe er aufgrund der psychiatrischen Komorbidität unterbrechen müssen. Aus rein epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung dahingehend, dass das Studium nicht fortgeführt werden könnte. Bei fehlender Anfallsfreiheit gälten jedoch qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit: keine Tätigkeiten in ungesicherter Höhe (Leitern, Gerüste), keine Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweis pflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie keine Tätigkeiten, welche die al lei ni ge Verantwortung für Schutzbefohlene umfassen würden (Ziff. 1.7). 3.2

Die Ärzte des Y.___ führten in ihrem undatierten, bei der Be schwerdegegnerin am 1. November

2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/16) aus, dass der Beschwerdeführer vom 18. März bis am 26. Juni 2013 im Y.___ stationär behandelt worden sei. Am 1. Oktober 2013 sei er erneut ein getreten und werde voraussichtlich bis am 1. Januar

2014 bleiben (Ziff. 1.2). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Hauptdiagnose - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen seit der Jugend (ICD-10 F61.0) als Nebendiagnosen - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Symptome mit to nisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: krypto gene fokale Epilepsie, seit dem 12. Lebensjahr, als Nebendiagnose

Während dem stationärem Aufenthalt vom 18. März bis 26. Juni

2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem Wiedereintritt am 1. Oktober

2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit einem Arbeits- und Belastungstraining sollte eine 50- bis 60%ige Arbeitsfä higkeit erreicht werden können (Ziff. 1.7). 3.3

Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 19. März

2014 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen, dass der schrittweise Wiedereinstieg mit Integrationsmassnahmen auf Wunsch des Beschwerdeführers und Empfehlung des Y.___ geplant worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 3. März

2014 ein Belastbar keitstraining bei der Z.___ begonnen, welches jedoch nach nur vier Tagen durch die Institution abgebrochen worden sei. Das Verhalten des Beschwerde führers sei für die Gruppe nicht tragbar gewesen. Sowohl aus berufsberateri scher Sicht wie auch aus Job-Coaching-Sicht sei eine Eingliederung zum jetzi gen Zeitpunkt nicht zielführend. Es werde eine Rentenprüfung empfohlen. Be vor zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufliche Massnahmen geprüft wür den, sei es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psy chotherapeutischer Behandlung befinde. Mit dem jetzigen Verhalten sei eine Eingliederung in der ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (S. 1, vgl. auch den Abschlussbericht der Z.___ vom 7. März 2014, Urk. 7/25). 3.4

Dr. (phil.) A.___, Psychotherapeut, FSP/ASP, übernahm in seinem Bericht vom 9. Juni

2014 (Urk. 7/37 = Urk. 7/39) die von den Ärzten des Y.___ genannten Diagnosen (Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde auch in Zukunft nicht oder sehr beschränkt arbeitsfähig sein (Ziff. 2-3). 3.5

In ihrem Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/49/1-4) nannten die Ärzte des EPI die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.1). Sie führten aus, dass die Fortsetzung des Pädagogikstudiums aus rein epileptologischer Sicht möglich sei und nannten wiederum die gleichen qualita ti ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei fehlender Anfallsfreiheit (Ziff. 1.7) . 3.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Be schwerdegegnerin in Auftrag gegebene neurologische Gutachten mit interdis z i pli närer Beurteilung, namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 30. Juni

2015 (vgl. Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), am 16. Juli

2015 (Urk. 7/61/1-13).

Dr. B.___ nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1), als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er jedoch (S. 9 Ziff. 6.2): - idiopathische/genetische primär generalisierte Epilepsie seit 1988; oligo symptomatisch unter antiepileptischer Zweierkombination - narzisstische Persönlichkeitsstörung

Dr. B.___ führte aus, dass aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht keine be ruf lichen Einschränkungen betreffend das Pädagogikstudium bestünden; der Beschwerdeführer sei aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht seit jeher zu 100 % arbeitsfähig als Pädagogikstudent (S. 10 f. Ziff. 7.5, Ziff. 8.1). Aufgrund der Epilepsie seien berufliche Tätigkeiten, die eine aktive Teilnahme am motori sierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen erforderten, nicht zuträglich. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Aus psychiatrischer Sicht bestünden ebenfalls keine beruflichen Einschränkun gen (S. 11 Ziff. 8.2). Dabei stützte sich Dr. B.___ auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. C.___ (Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften An teilen leide, nicht jedoch an einer darüber hinaus gegenwärtig komorbiden nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störung, weshalb eine medizinisch theoretisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 22 Ziff. 6.1-6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1-8.2). Dr. C.___ war der Ansicht, dass eine Therapiefähigkeit bestehe und grundsätzlich eine Prognose, die eine Wiederaufnahme einer Ar beitstätigkeit möglich erscheinen lasse (S. 24 Ziff. 8.5.3.d).

Dr. B.___ kam zum Schluss, dass somit aus neurologischer und aus psychiatri scher Sicht das Pädagogikstudium wieder aufgenommen werden könnte (S. 11 Ziff. 8.3). Zudem riet er zu einer verhaltenstherapeutisch-psychotherapeutischen Begleitung der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit berufli chem Coaching (S. 11 Ziff. 8.4). 3.7

PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli

2015 (Urk. 7/62/6) aus, dass auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werden kön ne, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den sei. 3.8

Dr. A.___ nahm am 13. Oktober

2015 (Urk. 7/73) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom Juni

2015 (vorstehend E. 3.6) Stellung und führte hierzu aus, dass aus dem Gutachten klar hervor gehe, dass der Beschwerdefüh rer bei einer schweren, narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften An tei len nicht arbeitsfähig sei. Die Persönlichkeitsstörung mit erheblichen psy chosozialen Fehlentwicklungen lasse sich praktisch und realistisch nicht so the ra pieren, dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt wieder möglich wäre (S. 3). 3.9

PD Dr. C.___ nahm am 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) zu den Einwänden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/74) sowie zur Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.8) Stellung (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/85). Er legte dar, dass die Problematik im vorliegenden Fall in der Tat komplex sei, in sofern hier keine manifeste Erkrankung etwa im Sinne einer depressiven Epi sode oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gravierenden Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sondern es sich um ein klini sches Erschei nungs bild handle, das gekennzeichnet sei durch eine schwere nar zisstische Per sönlichkeitsakzentuierung oder auch Persönlichkeitsstörung. Die Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren nar zisstischen Störung die Notwendigkeit eines „normalen Arbeitslebens“ mit einer zu erwartenden Arbeitsleistung für sich nicht zu akzeptieren vermöge (S. 3 f.).

Die in seinem psychiatrischen Gutachten erwähnte „medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit“ (vorstehend E. 3.6) beziehe sich darauf, dass bei einer entspre chenden therapeutischen Begleitung eine Wiedereingliederung nicht nur mög lich sei, sondern, wenn es gelinge, die gesunden Ich-Anteile des Beschwerde führers in einem therapeutischen Coaching anzusprechen und zu fördern, auch eine Hinführung in einen normalen Arbeitsprozess mindestens mit teilweiser Leistung und anteiligem Pensum möglich sei (S. 6 oben). Therapeutisch müsse es im vorliegenden Fall darum gehen, und dies setze ganz erhebliche therapeu tische Qualifikationen und Erfahrungen voraus, den Beschwerdeführer schritt weise an normale Lebensprozesse heranzuführen, ihm dabei zu vermitteln, dass auch ein normaler Lebensvollzug eine Selbstbestätigung in ausreichendem Umfang beinhalten könne, und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass der de struktive Narzissmus wieder Überhand gewinne und ihm suggeriere, alles um ihn herum sei viel zu gewöhnlich, als dass er sich damit abgeben müsse. Im Zusammenhang solcher isolationistischer Tendenzen sei dann auch Suizidalität ein Thema (S. 5 Mitte). In der Tat lasse sich beim Beschwerdeführer zum ge genwärtigen Zeitpunkt keine Erkrankung mit entsprechender Symptomatik nachweisen, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Die bestehende gravierende Persönlichkeitsstörung sei von einer Qualität, die dazu ermutigen müsse, einen therapeutisch begleiteten Arbeitsversuch zu beginnen (S. 7 Mitte). 3.10

RAD-Arzt PD Dr. D.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 15. April 2016 (Urk. 7/94/3) zur ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gut achters PD Dr. C.___ vom 2. Februar

2016 (vorstehend E. 3.9) und führte hierzu aus, dass dieser die therapeutische Zugänglichkeit der Psychopathologie beim Beschwerdeführer betont und seine bisher getätigten Einschätzungen bekräftigt habe. 3.11

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

20. Mai

2016 (Urk. 7/89 = Urk. 7/91) aus, dass er den Be schwerdeführer seit Januar

2003 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome

Die Prognose sei in diesem Stadium nicht beurteilbar, es sei eher keine Arbeitstä tigkeit möglich (Ziff. 1.4).

3.12

In seinem Schreiben vom 1.

Juli 2016 (Urk. 7/93) legte Dr. A.___ dar, dass der Beschwerdeführer zurzeit und sicher auch in den nächsten Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei. 3.13

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem

– nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 23. August

2016 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 3 oben): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlichen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome

In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers sei die Wirksamkeit einer Psy chotherapie stark verzögert, er brauche über längere Zeit eine wirksame Psy chotherapie. Da der Beschwerdeführer auf längere Zeit 100 % arbeitsunfähig sei, werde eine 100%ige Invalidenrente als Therapiekonzept empfohlen (S. 3). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni

2015 im Auftrag der Beschwer de gegne rin im Rahmen einer neurologischen und psychiatrischen Be gutachtung un ters ucht (vorstehend E. 3.6, vgl. Urk. 7/61/1-13 S. 1 unten, Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67 S. 6 oben). Der neurologische Gutachter Dr. B.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel, so dass sie zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt sind. Das neurolo gische Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung, mithin unter Berücksichti gung des psychiatrischen Gutachtens, wurde unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten erstat tet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch den neurologischen Gut achter als auch durch den psychiatrischen Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das bidisziplinäre Gutach ten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Der neurologische Gutachter stellte

– unter Berücksichtigung des psychiatri schen Gutachtens – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nannte jedoch eine seit 1988 bestehende idiopathische/genetische primär gene ralisierte Epilepsie sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, mithin als Pädagogikstudent, aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht (vorstehend E. 3.6) begründete der neurologische Gut achter damit, dass beim Beschwerdeführer unter einer antiepileptischen Zweier kombination nur noch selten Anfälle aufträten, zuletzt im September 2014 und meistens nicht häufiger als einmal pro Jahr (Urk. 7/61/1-13 S. 10 Ziff. 7.1, vgl. S. 4 f. Ziff. 3.2.1-3.2.2). Er legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Epilepsie berufliche Tätigkei ten, die eine aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchti gen Maschinen erforderten, nicht mehr möglich seien. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.6). Diese Einschätzung stimmt denn auch mit derjenigen der Ärzte des EPI überein (vorstehend E. 3.1, E. 3.5).

Zudem kam der neurologische Gutachter zum Schluss, dass auch aus psychiatri scher Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestünden. Dabei stützte er sich auf das psychiatrische Gutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen leide, jedoch eine Therapiefähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.6). Der psychiatrische Gutachter legte sodann in seinem Gutachten in schlüssiger und nachvollzieh barer Weise dar, dass eine medizinische (psychiatrische) Notwendigkeit vorliege, eine intensive Verhaltenstherapie durchzuführen, um dem Beschwerdeführer schrittweise den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Gegenwärtig bestehe ein labiler, jedoch nicht im engeren Sinne krankheitswertiger Zustand. Der Beschwerdeführer bedürfe für die Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und mit dem Ziel einer Nachreifung in Richtung auf mehr sozialen Verhaltens spielraum dringend einer Verhaltenstherapie oder eines „therapeutischen Coachings“. Medizinisch theoretisch liege uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, da n eben der Persönlichkeitsstörung gegenwärtig keine nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störung en vorlägen (S. 20 Ziff. 5.1, S. 22 Ziff. 6.1 - 6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1 -8.2). Der psychiatrische Gutachter war sodann der An sicht, dass nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden könne. Nach dem klaren Eindruck der Untersuchung bestehe eine Therapiefähigkeit und grundsätzlich eine Prog nose, die eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Die Therapie bedürfe jedoch angesichts der gravierenden Persönlichkeitsstörung einer besonderen Kompetenz (S. 24 f. Ziff. 8.5.3.d).

In seiner Stellungnahme vom Februar 2016 (vorstehend E. 3.9) äusserte sich der psychiatrische Gutachter dahingehend, dass beim Beschwerdeführer keine Er krankung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Der Beschwerdeführer bedürfe einer therapeutischen Begleitung bei der Wiedereingliederung, welche erhebliche therapeutis che Qualifikationen und Er fahrung voraussetze. 4.3

Wie bereits ausgeführt, ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vorstehend E. 1.3).

Gestützt auf das neurologische Gutachten, das unter Berücksichtigung des psy chi atrischen Gutachtens erstellt wurde, ergibt sich, dass es sich bei der diag nos ti zierten schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zwar um einen Gesundheitsschaden handelt, der jedoch (n och) nicht invalidisierend ist, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers möglich erscheint. 4.4

Den Berichten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. A.___ (vor ste hend E. 3.4, E. 3.8, E. 3.12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er sich insbesondere auf die subjektiven An gaben des Beschwerdeführers stützte (vgl. Urk. 7/37 = Urk. 7/39, Urk. 7/73, Urk. 7/93). Die Einschätzung von Dr. A.___ zeigt die Erfahrungstatsa che auf, dass Hausärzte sowie behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb auch die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten nichts an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu ändern vermag. Im Übrigen ist Dr. A.___ mutmasslich Psychologe und nicht Arzt, ver fügt jedenfalls nicht über einen Facharzttitel. 4.5

In Bezug auf den nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. F.___ (vor ste hend E. 3.13) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversiche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Der Bericht von Dr. F.___ wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, äusserte sich jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt, weshalb er grundsätzlich herangezogen werden kann. Dr. F.___ stützte sich jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie Dr. A.___, ins besondere auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 3), weshalb auf das oben Gesagte verwiesen werden kann (vorstehend E. 4.4). 4.6

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten verfehlte Ausführungen gemacht habe, indem dieser davon ausgegangen sei, dass wegen fehlender psychischer Komorbidität keine Arbeits un fähigkeit vorliege (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II.6). Dies monierte der Beschwerde führer bereits in seinem Einwand vom 14. September 2015 gegen den Vorbe scheid (Urk. 7/69 S. 2). Aus der Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters PD Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) geht jedoch hervor, dass er sich bei seinen Ausführungen zur fehlenden Komorbidität nicht auf das Überwind bar keits kriterium der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu somato for men Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden be zog. Vie lmehr wollte er dartun, dass es an einer manifesten psychiatrischen Er kran kung wie einer Depression oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gra vie renden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt ge fehlt habe (S. 3). 4.7

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass derzeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als möglich erscheint. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen hat. 5.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s reichte dem Gericht am 25. September 2017 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘121.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt) ein (Urk. 16). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädi gung ist daher auf Fr. 2‘121.-- zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen Eingliederungsmassnahmen durchführe, und hernach erneut über den Ren tenanspruch verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'121 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 5.3

Art. 8 Abs. 1 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invali den ein, sondern auch den Versicherten, die von einer Invalidität bedroht sind.

Nach Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 5.4

Beim Beschwerdeführer liegt, wie bereits festgehalten wurde, derzeit kein in validi sierender Gesundheitsschaden vor, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheint (vorstehend E. 4.3, E. 4.7). Der psychiatrische Gutachter hielt jedoch in seinem Gutachten bezüglich der therapeutischen Begleitung fest, dass der therapeutische Coach über eine sehr hohe psychotherapeutische Qualifikation als auch über viel Erfahrung verfügen müsse (vorstehend E.4.2). Der Beschwerdeführer bedarf demnach zwingend der Unterstützung durch einen therapeutischen Coach und einer en gen Begleitung während dem Eingliederungsprozess. Nur so besteht die Chance einer Wiedereingliederung, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden kann, ob dies auch tatsächlich gelingen wird. So ist aus den Akten er sichtlich, dass das im März

2014 begonnene Belastbarkeitstraining nach nur vier Tagen abgebrochen wurde (vorstehend E. 3.3); weitere berufliche Mass nahmen wurden nicht durchgeführt. Ohne enge therapeutische Begleitung wird die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein, womit der Beschwer deführer von einer Invalidität bedroht ist. 5.5

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen veranlasse, um einer dro henden Invalidität vorzubeugen. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer geeigneten Psychotherapie zu un ter ziehen. Hernach hat sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen, ge gebenenfalls unter Einholung eines medizinischen Verlaufsgutachtens. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01030 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 2. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1976, leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebre chen (GgV-Anhang). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des genannten Geburtsgebrechens bis zum 30. April 1996, mithin bis zur Voll jährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 30. Januar 1995, Urk. 7/1). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 26. Juni

2013 unter Hinweis auf ein psychi sches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/10). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar

2014 (Urk. 7/20) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. März bis 31. Mai

2014, welches jedoch vorzeitig per 7. März 2014 beendet wurde (vgl. Mitteilung vom 19. März

2014, Urk. 7/28). Zudem holte die IV-Stelle ein neu rologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung ein, das am 16. Juli 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61/14-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/63, Urk. 7/69, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 7/99 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 14. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November

2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die medizinischen Abklärungen gezeigt hätten, dass aufgrund der Epilepsie des Beschwerdeführers gewisse gesundheitliche Einschränkungen vorhanden seien, sich diese jedoch nicht negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken wür den. Die psychiatrische Diagnose sei nicht invalidisierend, da grundsätzlich eine Prognose vorliege, welche eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1 un ten f .).

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf sä mtliche medizinischen Berichte stehe fest, dass er seit spä testens Januar

2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei und somit ab Januar

2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. II.7-8).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Die Ärzte des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (EPI) führten in ihrem Be richt vom 8. Oktober

2013 (Urk. 7/13/3-7) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni

1997 behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - vermutlich idiopathische generalisierte Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: kryptogene fokale Epilep sie, seit

1988 - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), anamnestisch rezidi vierende depressive Episoden

Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sein Pädagogikstudium habe er aufgrund der psychiatrischen Komorbidität unterbrechen müssen. Aus rein epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung dahingehend, dass das Studium nicht fortgeführt werden könnte. Bei fehlender Anfallsfreiheit gälten jedoch qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit: keine Tätigkeiten in ungesicherter Höhe (Leitern, Gerüste), keine Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweis pflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie keine Tätigkeiten, welche die al lei ni ge Verantwortung für Schutzbefohlene umfassen würden (Ziff. 1.7). 3.2

Die Ärzte des Y.___ führten in ihrem undatierten, bei der Be schwerdegegnerin am 1. November

2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/16) aus, dass der Beschwerdeführer vom 18. März bis am 26. Juni 2013 im Y.___ stationär behandelt worden sei. Am 1. Oktober 2013 sei er erneut ein getreten und werde voraussichtlich bis am 1. Januar

2014 bleiben (Ziff. 1.2). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Hauptdiagnose - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen seit der Jugend (ICD-10 F61.0) als Nebendiagnosen - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Symptome mit to nisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: krypto gene fokale Epilepsie, seit dem 12. Lebensjahr, als Nebendiagnose

Während dem stationärem Aufenthalt vom 18. März bis 26. Juni

2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem Wiedereintritt am 1. Oktober

2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit einem Arbeits- und Belastungstraining sollte eine 50- bis 60%ige Arbeitsfä higkeit erreicht werden können (Ziff. 1.7). 3.3

Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 19. März

2014 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen, dass der schrittweise Wiedereinstieg mit Integrationsmassnahmen auf Wunsch des Beschwerdeführers und Empfehlung des Y.___ geplant worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 3. März

2014 ein Belastbar keitstraining bei der Z.___ begonnen, welches jedoch nach nur vier Tagen durch die Institution abgebrochen worden sei. Das Verhalten des Beschwerde führers sei für die Gruppe nicht tragbar gewesen. Sowohl aus berufsberateri scher Sicht wie auch aus Job-Coaching-Sicht sei eine Eingliederung zum jetzi gen Zeitpunkt nicht zielführend. Es werde eine Rentenprüfung empfohlen. Be vor zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufliche Massnahmen geprüft wür den, sei es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psy chotherapeutischer Behandlung befinde. Mit dem jetzigen Verhalten sei eine Eingliederung in der ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (S. 1, vgl. auch den Abschlussbericht der Z.___ vom 7. März 2014, Urk. 7/25). 3.4

Dr. (phil.) A.___, Psychotherapeut, FSP/ASP, übernahm in seinem Bericht vom 9. Juni

2014 (Urk. 7/37 = Urk. 7/39) die von den Ärzten des Y.___ genannten Diagnosen (Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde auch in Zukunft nicht oder sehr beschränkt arbeitsfähig sein (Ziff. 2-3). 3.5

In ihrem Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/49/1-4) nannten die Ärzte des EPI die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.1). Sie führten aus, dass die Fortsetzung des Pädagogikstudiums aus rein epileptologischer Sicht möglich sei und nannten wiederum die gleichen qualita ti ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei fehlender Anfallsfreiheit (Ziff. 1.7) . 3.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Be schwerdegegnerin in Auftrag gegebene neurologische Gutachten mit interdis z i pli närer Beurteilung, namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 30. Juni

2015 (vgl. Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), am 16. Juli

2015 (Urk. 7/61/1-13).

Dr. B.___ nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1), als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er jedoch (S. 9 Ziff. 6.2): - idiopathische/genetische primär generalisierte Epilepsie seit 1988; oligo symptomatisch unter antiepileptischer Zweierkombination - narzisstische Persönlichkeitsstörung

Dr. B.___ führte aus, dass aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht keine be ruf lichen Einschränkungen betreffend das Pädagogikstudium bestünden; der Beschwerdeführer sei aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht seit jeher zu 100 % arbeitsfähig als Pädagogikstudent (S. 10 f. Ziff. 7.5, Ziff. 8.1). Aufgrund der Epilepsie seien berufliche Tätigkeiten, die eine aktive Teilnahme am motori sierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen erforderten, nicht zuträglich. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Aus psychiatrischer Sicht bestünden ebenfalls keine beruflichen Einschränkun gen (S. 11 Ziff. 8.2). Dabei stützte sich Dr. B.___ auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. C.___ (Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften An teilen leide, nicht jedoch an einer darüber hinaus gegenwärtig komorbiden nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störung, weshalb eine medizinisch theoretisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 22 Ziff. 6.1-6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1-8.2). Dr. C.___ war der Ansicht, dass eine Therapiefähigkeit bestehe und grundsätzlich eine Prognose, die eine Wiederaufnahme einer Ar beitstätigkeit möglich erscheinen lasse (S. 24 Ziff. 8.5.3.d).

Dr. B.___ kam zum Schluss, dass somit aus neurologischer und aus psychiatri scher Sicht das Pädagogikstudium wieder aufgenommen werden könnte (S. 11 Ziff. 8.3). Zudem riet er zu einer verhaltenstherapeutisch-psychotherapeutischen Begleitung der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit berufli chem Coaching (S. 11 Ziff. 8.4). 3.7

PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli

2015 (Urk. 7/62/6) aus, dass auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werden kön ne, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den sei. 3.8

Dr. A.___ nahm am 13. Oktober

2015 (Urk. 7/73) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom Juni

2015 (vorstehend E. 3.6) Stellung und führte hierzu aus, dass aus dem Gutachten klar hervor gehe, dass der Beschwerdefüh rer bei einer schweren, narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften An tei len nicht arbeitsfähig sei. Die Persönlichkeitsstörung mit erheblichen psy chosozialen Fehlentwicklungen lasse sich praktisch und realistisch nicht so the ra pieren, dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt wieder möglich wäre (S. 3). 3.9

PD Dr. C.___ nahm am 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) zu den Einwänden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/74) sowie zur Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.8) Stellung (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/85). Er legte dar, dass die Problematik im vorliegenden Fall in der Tat komplex sei, in sofern hier keine manifeste Erkrankung etwa im Sinne einer depressiven Epi sode oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gravierenden Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sondern es sich um ein klini sches Erschei nungs bild handle, das gekennzeichnet sei durch eine schwere nar zisstische Per sönlichkeitsakzentuierung oder auch Persönlichkeitsstörung. Die Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren nar zisstischen Störung die Notwendigkeit eines „normalen Arbeitslebens“ mit einer zu erwartenden Arbeitsleistung für sich nicht zu akzeptieren vermöge (S. 3 f.).

Die in seinem psychiatrischen Gutachten erwähnte „medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit“ (vorstehend E. 3.6) beziehe sich darauf, dass bei einer entspre chenden therapeutischen Begleitung eine Wiedereingliederung nicht nur mög lich sei, sondern, wenn es gelinge, die gesunden Ich-Anteile des Beschwerde führers in einem therapeutischen Coaching anzusprechen und zu fördern, auch eine Hinführung in einen normalen Arbeitsprozess mindestens mit teilweiser Leistung und anteiligem Pensum möglich sei (S. 6 oben). Therapeutisch müsse es im vorliegenden Fall darum gehen, und dies setze ganz erhebliche therapeu tische Qualifikationen und Erfahrungen voraus, den Beschwerdeführer schritt weise an normale Lebensprozesse heranzuführen, ihm dabei zu vermitteln, dass auch ein normaler Lebensvollzug eine Selbstbestätigung in ausreichendem Umfang beinhalten könne, und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass der de struktive Narzissmus wieder Überhand gewinne und ihm suggeriere, alles um ihn herum sei viel zu gewöhnlich, als dass er sich damit abgeben müsse. Im Zusammenhang solcher isolationistischer Tendenzen sei dann auch Suizidalität ein Thema (S. 5 Mitte). In der Tat lasse sich beim Beschwerdeführer zum ge genwärtigen Zeitpunkt keine Erkrankung mit entsprechender Symptomatik nachweisen, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Die bestehende gravierende Persönlichkeitsstörung sei von einer Qualität, die dazu ermutigen müsse, einen therapeutisch begleiteten Arbeitsversuch zu beginnen (S. 7 Mitte). 3.10

RAD-Arzt PD Dr. D.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 15. April 2016 (Urk. 7/94/3) zur ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gut achters PD Dr. C.___ vom 2. Februar

2016 (vorstehend E. 3.9) und führte hierzu aus, dass dieser die therapeutische Zugänglichkeit der Psychopathologie beim Beschwerdeführer betont und seine bisher getätigten Einschätzungen bekräftigt habe. 3.11

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

20. Mai

2016 (Urk. 7/89 = Urk. 7/91) aus, dass er den Be schwerdeführer seit Januar

2003 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome

Die Prognose sei in diesem Stadium nicht beurteilbar, es sei eher keine Arbeitstä tigkeit möglich (Ziff. 1.4).

3.12

In seinem Schreiben vom 1.

Juli 2016 (Urk. 7/93) legte Dr. A.___ dar, dass der Beschwerdeführer zurzeit und sicher auch in den nächsten Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei. 3.13

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem

– nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 23. August

2016 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 3 oben): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlichen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome

In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers sei die Wirksamkeit einer Psy chotherapie stark verzögert, er brauche über längere Zeit eine wirksame Psy chotherapie. Da der Beschwerdeführer auf längere Zeit 100 % arbeitsunfähig sei, werde eine 100%ige Invalidenrente als Therapiekonzept empfohlen (S. 3). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni

2015 im Auftrag der Beschwer de gegne rin im Rahmen einer neurologischen und psychiatrischen Be gutachtung un ters ucht (vorstehend E. 3.6, vgl. Urk. 7/61/1-13 S. 1 unten, Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67 S. 6 oben). Der neurologische Gutachter Dr. B.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel, so dass sie zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt sind. Das neurolo gische Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung, mithin unter Berücksichti gung des psychiatrischen Gutachtens, wurde unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten erstat tet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch den neurologischen Gut achter als auch durch den psychiatrischen Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das bidisziplinäre Gutach ten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Der neurologische Gutachter stellte

– unter Berücksichtigung des psychiatri schen Gutachtens – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nannte jedoch eine seit 1988 bestehende idiopathische/genetische primär gene ralisierte Epilepsie sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, mithin als Pädagogikstudent, aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht (vorstehend E. 3.6) begründete der neurologische Gut achter damit, dass beim Beschwerdeführer unter einer antiepileptischen Zweier kombination nur noch selten Anfälle aufträten, zuletzt im September 2014 und meistens nicht häufiger als einmal pro Jahr (Urk. 7/61/1-13 S. 10 Ziff. 7.1, vgl. S. 4 f. Ziff. 3.2.1-3.2.2). Er legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Epilepsie berufliche Tätigkei ten, die eine aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchti gen Maschinen erforderten, nicht mehr möglich seien. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.6). Diese Einschätzung stimmt denn auch mit derjenigen der Ärzte des EPI überein (vorstehend E. 3.1, E. 3.5).

Zudem kam der neurologische Gutachter zum Schluss, dass auch aus psychiatri scher Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestünden. Dabei stützte er sich auf das psychiatrische Gutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen leide, jedoch eine Therapiefähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.6). Der psychiatrische Gutachter legte sodann in seinem Gutachten in schlüssiger und nachvollzieh barer Weise dar, dass eine medizinische (psychiatrische) Notwendigkeit vorliege, eine intensive Verhaltenstherapie durchzuführen, um dem Beschwerdeführer schrittweise den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Gegenwärtig bestehe ein labiler, jedoch nicht im engeren Sinne krankheitswertiger Zustand. Der Beschwerdeführer bedürfe für die Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und mit dem Ziel einer Nachreifung in Richtung auf mehr sozialen Verhaltens spielraum dringend einer Verhaltenstherapie oder eines „therapeutischen Coachings“. Medizinisch theoretisch liege uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, da n eben der Persönlichkeitsstörung gegenwärtig keine nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störung en vorlägen (S. 20 Ziff. 5.1, S. 22 Ziff. 6.1 - 6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1 -8.2). Der psychiatrische Gutachter war sodann der An sicht, dass nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden könne. Nach dem klaren Eindruck der Untersuchung bestehe eine Therapiefähigkeit und grundsätzlich eine Prog nose, die eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Die Therapie bedürfe jedoch angesichts der gravierenden Persönlichkeitsstörung einer besonderen Kompetenz (S. 24 f. Ziff. 8.5.3.d).

In seiner Stellungnahme vom Februar 2016 (vorstehend E. 3.9) äusserte sich der psychiatrische Gutachter dahingehend, dass beim Beschwerdeführer keine Er krankung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Der Beschwerdeführer bedürfe einer therapeutischen Begleitung bei der Wiedereingliederung, welche erhebliche therapeutis che Qualifikationen und Er fahrung voraussetze. 4.3

Wie bereits ausgeführt, ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vorstehend E. 1.3).

Gestützt auf das neurologische Gutachten, das unter Berücksichtigung des psy chi atrischen Gutachtens erstellt wurde, ergibt sich, dass es sich bei der diag nos ti zierten schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zwar um einen Gesundheitsschaden handelt, der jedoch (n och) nicht invalidisierend ist, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers möglich erscheint. 4.4

Den Berichten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. A.___ (vor ste hend E. 3.4, E. 3.8, E. 3.12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er sich insbesondere auf die subjektiven An gaben des Beschwerdeführers stützte (vgl. Urk. 7/37 = Urk. 7/39, Urk. 7/73, Urk. 7/93). Die Einschätzung von Dr. A.___ zeigt die Erfahrungstatsa che auf, dass Hausärzte sowie behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb auch die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten nichts an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu ändern vermag. Im Übrigen ist Dr. A.___ mutmasslich Psychologe und nicht Arzt, ver fügt jedenfalls nicht über einen Facharzttitel. 4.5

In Bezug auf den nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. F.___ (vor ste hend E. 3.13) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversiche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Der Bericht von Dr. F.___ wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, äusserte sich jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt, weshalb er grundsätzlich herangezogen werden kann. Dr. F.___ stützte sich jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie Dr. A.___, ins besondere auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 3), weshalb auf das oben Gesagte verwiesen werden kann (vorstehend E. 4.4). 4.6

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten verfehlte Ausführungen gemacht habe, indem dieser davon ausgegangen sei, dass wegen fehlender psychischer Komorbidität keine Arbeits un fähigkeit vorliege (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II.6). Dies monierte der Beschwerde führer bereits in seinem Einwand vom 14. September 2015 gegen den Vorbe scheid (Urk. 7/69 S. 2). Aus der Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters PD Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) geht jedoch hervor, dass er sich bei seinen Ausführungen zur fehlenden Komorbidität nicht auf das Überwind bar keits kriterium der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu somato for men Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden be zog. Vie lmehr wollte er dartun, dass es an einer manifesten psychiatrischen Er kran kung wie einer Depression oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gra vie renden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt ge fehlt habe (S. 3). 4.7

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass derzeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als möglich erscheint. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen hat. 5.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 5.3

Art. 8 Abs. 1 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invali den ein, sondern auch den Versicherten, die von einer Invalidität bedroht sind.

Nach Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 5.4

Beim Beschwerdeführer liegt, wie bereits festgehalten wurde, derzeit kein in validi sierender Gesundheitsschaden vor, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheint (vorstehend E. 4.3, E. 4.7). Der psychiatrische Gutachter hielt jedoch in seinem Gutachten bezüglich der therapeutischen Begleitung fest, dass der therapeutische Coach über eine sehr hohe psychotherapeutische Qualifikation als auch über viel Erfahrung verfügen müsse (vorstehend E.4.2). Der Beschwerdeführer bedarf demnach zwingend der Unterstützung durch einen therapeutischen Coach und einer en gen Begleitung während dem Eingliederungsprozess. Nur so besteht die Chance einer Wiedereingliederung, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden kann, ob dies auch tatsächlich gelingen wird. So ist aus den Akten er sichtlich, dass das im März

2014 begonnene Belastbarkeitstraining nach nur vier Tagen abgebrochen wurde (vorstehend E. 3.3); weitere berufliche Mass nahmen wurden nicht durchgeführt. Ohne enge therapeutische Begleitung wird die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein, womit der Beschwer deführer von einer Invalidität bedroht ist. 5.5

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen veranlasse, um einer dro henden Invalidität vorzubeugen. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer geeigneten Psychotherapie zu un ter ziehen. Hernach hat sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen, ge gebenenfalls unter Einholung eines medizinischen Verlaufsgutachtens. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s reichte dem Gericht am 25. September 2017 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘121.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt) ein (Urk. 16). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädi gung ist daher auf Fr. 2‘121.-- zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen Eingliederungsmassnahmen durchführe, und hernach erneut über den Ren tenanspruch verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'121 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger