opencaselaw.ch

IV.2016.01028

Zusprache abgestufte Rente, Würdigung bidisziplinäres Gutachten, Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-08-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1985 geborene X.___, schloss im Jahr 2004 eine Berufs ausbildung als Verkäufer ab und war zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2013 bei der Y.___ angestellt, von Juli 2012 bis 11. April 2013 (letzter Arbeitstag) arbeitete er als Teamleader der Z.___ Abteilung (Urk. 7/2/1, Urk. 7/3, Urk. 7/18/1-2, Urk. 7/87). Am 11. Oktober 2012 erlitt er ein Verhebetrauma und war seit dem 11. April 2013 krankgeschrieben (Urk. 7/13/17, Urk. 7/18/2). Am 8. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf im Septem ber 2013 operierte Gleitwirbel zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 7/13) und des Unfallversicherers (Urk. 7/47) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzt e (Urk. 7/16-17, Urk. 7/20-21, Urk. 7/38, Urk. 7/43, Urk. 7/53-54, Urk. 7/61 ) ein.

Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi nischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der medizinischen Abklärungsstelle A.___ ein bidiszi pli näres Gutachten erstellen ( orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom

3. März 2016 , Urk. 7/82 ).

Am

18. Mai 2016 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum zwischen 1. Juni 2014 und 28. Februar 2015 die Zusprache einer ganzen Rente, gestützt auf einen IV-Grad von 61 % für die Zeit zwischen 1. März 2015 und 29. Februar 2016 die Zusprache einer Dreiviertelsrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. März 2016 die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk . 7/92) . Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Urk. 7 / 97 ) Einwände dage gen vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 14. Juli 2016 wie vorbe schieden (Urk. 2 [ = Urk. 7/102, Urk. 7/101 (Verfügungsteil 2) ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2016 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2016 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen und diese zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzu füh re n und neu über den Rentenanspruch ab 1. März 2016 zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur Abklä rung von beruflichen Massnahmen (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Stel lung nahme vom 9. November 2016 an seinen Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit zu mutbar gewesen. Er habe deshalb ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Per Dezember 2014 sei ihm eine angepasste Tätigkeit wieder im 50%-Pensum zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Be rück sichtigung eines Leidensabzugs von 5 % ein Anspruch auf eine Drei viertels rente mit Wirkung ab 1. März 2015. Da sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers weiter verbessert habe und ihm ab Dezember 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, ergebe sich aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen – unter 5%igem Abzug – ein Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente; mit Wirkung ab 1. März 2016. 2.1.2

In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Gutachter emp föhlen neben medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der psychi schen Beeinträchtigungen auch berufliche Massnahmen. Da die Beschwerde geg nerin bisher Eingliederungsmassnahmen weder geprüft noch durchgeführt habe, sei die Sache an sie zurückzuweisen. 2.2 2.2.1

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, die Gutachter attestierten erstmals ab April 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits ab Dezember 2014. Sodann sei es entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im Dezember 2015 nicht zu einer Verbesserung des orthopädischen und psychiatrischen Gesundheitszu stands und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auf 70 % gekommen. Seit April 2015 habe sich der Gesundheitszu stand nicht verändert. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht ungenügend. Beim Einkommensvergleich habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu tief bemessen; der effektive Verdienst habe sich im Jahr 2013 auf Fr. 81‘900.-- belaufen. Sodann sei ein Leidensabzug von 15 % angemessen (Urk. 1). 2.2.2

In der Stellungnahme vom 9. November 2016 hielt der Beschwerdeführer dafür, Eingliederungsmassnahmen seien nicht Teil des Anfechtungsgegenstands, wes halb dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache nicht zu folgen sei (Urk. 10). 3.

Dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Medas A.___ vom 3. März 2016 (Urk. 7/82) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/82/3). - chronisches lumbales Schmerzsyndrom / failed back surgery syndrome (FBSS) (ICD-10 M96.1) bei - Diskushernie L5/S1 paramedian links mit Tangieren der S1-Wurzel links foraminal und linksbetonter Facettengelenksarthrose (MRI vom 1 7. April 2013) sowie Spondylolisthese L5/S1 - Status nach Dekompression L5/S1 beidseits, Bogenentfernung L5 und Dekompression der Lyse L5 beidseits, Diskusdekompression L5/S1 beid seits und dorsale Repositionsspondylodese mit interkorporeller Abstützung L5/S1 von links (1 7. Juni 2013) bei - Status Revision am 1 5. Mai 2014 mit ventraler Spondylodese L5/S1 mit Syn-Cage und Knochenspan (Beckenkamm links ventral) - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie mit subacromialer Bur sektomie, Acromioplastik und AC-Gelenkresektion rechts (16. September 2011, B.___ ). - Subacromiales Impingement der linken Schulter (ICD-10 M75.4) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit können dem Gutachten ein Verdacht auf eine rezidivierende Hypermobile segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10 M99.01; Ausschluss degenerative Verände rungen , Status nach Schleudertrauma der HWS), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), ein Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 ), entnommen werden (Urk. 7/82/3).

Die Gutachter führten sodann aus, i n der aktuellen orthopädischen Unter su chung würden vom Beschwerdeführer lumbale Rückenschmerzen als im Vorder grund stehend angegeben. Es bestehe eine reduzierte Beweglichkeit nach Spon dy lodese. In den Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) vom Juli 2015 seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Anschluss seg mente zu sehen. Eine initial beschriebene radikuläre Symptomatik im Rah men des Bandscheibenvorfalls sei durch die Operationen gebessert worden. Durch die operativen Eingriffe unbeeinflusst sei der isolierte Rückenschmerz geblieben. Gemäss Berichten der C.___ sei eine epidurale Fibrosierung Grad IV im voroperierten Bereich bestehend. Gesamt sei, wie vorbeschrieben, von einem Failed Back Surgery Syndrom zu sprechen und es bestehe aus ortho pä discher Sicht der Verdacht auf eine nicht unerhebliche Schmerzbewäl tigungs störung. Bei dem Beschwerdeführer, der eine stark auffällige Kindheit beschrei be, sei in der Kindheit die Diagnose ADHS gestellt, jedoch auf Wunsch der Eltern auf eine Medikation verzichtet worden. Eine mit der Diagnose verbundene hohe innere Anspannung und Impulsivität habe der Beschwerdeführer durch inten si ves Eishockeyspielen abbauen können. Nach einem Unfall in diesem Sport nach dem 20. Altersjahr sei diese Methode der Selbstregulation weggefallen und er sei infolge des Unfalls zwei Jahre arbeitsunfähig gewesen. Folgend habe er ver s ucht, durch eine erhöhte Anstrengungsbereitschaft, ein erhöhtes Pflicht be wusst sein und durch gute Leistungen die Anspannungen zu kompensieren. Nac h dem Verhebetrauma im Jahr 2012 habe sich eine bis aktuell anhaltende Schmerz symptomatik entwickelt , die sich in ihrem Ausmass rein somatisch nicht aus reichend erklären lasse, sie sei jedoch vor dem Hintergrund der ADHS-Symp tomatik gut nachvollziehbar. Nach dem Verhebetrauma 2012 und zweimaliger Operation sei es zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik, zum Verlust des Arbeitsplatzes, zu finanziellen Sorgen, zur Entwicklung einer depressiven Symp tomatik und zur Trennung von seiner Freundin gekommen. Der Beschwer deführer habe versucht, seine Ängste, Schmerzen und Spannungszustände durch Drogen (Ecstasy, Kokain) zu beeinflussen, habe aber schnell gemerkt, dass dies in eine Abhängigkeit führe und es sei ihm gelungen, nach einem Suizidversuch im 2013, abstinent zu bleiben. Seit damals sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung, worunter es zu einer Stabilisierung gekommen sei, so dass die depressive Symptomatik jetzt abgeklungen sei . Beim Beschwerdeführer bestehe bezüglich der Schmerzsymptomatik weiterhin ein rein somatisches Krankheits modell. Erschwerend komme hinzu, dass er seit einigen Monaten den Konsum von Alkohol für ein adäquates Mittel halte, die Schmerzsymptomatik positiv zu beeinflussen. Durch die Komorbidität mit dem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom und der damit verbundenen hohen inne ren Anspannung und Impulsivität be stehe leicht die Neigung, in ein Suchtverhalten zu verfallen. Positiv seien aber die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers und die konstruktiv erschei nende Mitarbeit in der ambulanten Behandlung. Er erfülle die Diagnosekriterien für eine Agoraphobie mit Panikstörung, die sich unter konsequenter verhal tenstherapeutischer Behandlung mittelfristig wahrscheinlich mit gutem Erfolg behan deln lassen werde ( Urk. 7/82/4). Die vom Beschwerdeführer seit dem Hockey unfall im Jahr 2010 bestehende schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS sei möglicherweise im Rahmen auftretender segmentaler, hypomobiler Dysfunktionen zu erklären. Im Bereich der linken Schulter sei es anamnestisch bis 2012 regelmässig zu Subluxationen gekommen, in der aktu ellen Untersuchu ng seien links Impingementzeichen positiv. Radiologisch hätten degenerative Veränderungen ausgeschlossen werden können ( Urk. 7/82/5).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, für die bisher angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Sicherheitsdienst bestehe keine Arbeitsfähig keit mehr, dies aufgrund der orthopädischen Beurteilung bei Status nach zwei facher Wirbelsäulenoperation, aufgrund welcher von Tätigkeiten in Zwangs positionen und dem Tragen von Lasten schwerer als 10 kg abzusehen sei. Die ausgeübte Tätigkeit habe das Befüllen der Automaten und das Transportieren von Tresoren beinhaltet. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, dies aufgrund der orthopädischen wie auch psy chiatrischen Beurteilung. Anzustreben sei eine Wechseltätigkeit, die bei ergo nomisch angepasstem Arbeitsplatz im Sitzen und Stehen ausgeübt werden könne . Es müsse von Tätigkeiten mit signifikanter Vibrations- und Erschütterungs ex positio n und dem Tragen von Lasten schwerer als 10 kg abgesehen werden. Nicht zumutbar seien sodann repetitive inklinierende, reklinierende und rotie rende Bewegungen der LWS sowie Überkopfarbeiten. In der Tätigkeit sollte der Bes chwerdeführer möglichst selbst ändig, ohne in einem allzu grossen Team eingebunden zu sein, tätig sein können. Die Einschränkung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der bestehenden Agoraphobie mit Panikattacken sowie aus der somatoformen Schmerzstörung, aufgrund welcher er einen erhöh ten Pausenbedarf habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Durch die zurzeit bestehende Agoraphobie sei s eine Gruppen fähig keit eingeschränkt und auch zu viel Kundenkontakt sei zu vermeiden ( Urk. 7/82/5). Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab Gutachtenszeit punkt im Dezember 201 5. In den Unterlagen lückenlos dokumentiert sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht: Vom Datum der ersten Operation am 17. Juni 2013 bis zum Datum der zweiten Operation am 1 5. Mai

2014 und darüber hinaus gehend werde, bei zwar gebesserter Symp tomatik, aber noch persistierenden Schmerzen , bis zum Dezember 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies sei nachvollziehbar. Zeitlich überlappend habe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Diagnosen einer Anpassungs stö rung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Epi sode bis September 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die beiden Diagnosen seien aktuell nicht mehr zu stellen, eine Anpassungsstörung sei allein aufgrund des Zeitkriteriums nicht mehr zu stellen, die depressive Episode habe sich durch die ambulante Behandlung gebessert. Mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung sei im September 2014 im D.___ begonnen worden . Es sei deswegen zu einer Verbesserung der psychischen Symp tomatik gekommen. Ab April 2015 werde aus rein orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit für möglich erachtet. Vom D.___ erfolge keine Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit, so dass es retrospektiv schwierig festzulegen sei, wann es zwischen Beginn der Therapie im September 2014 und dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2015 zu der aktuell attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Aufgrund dessen gelte die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab Gutachtens zeitpunkt. Für die Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2015 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/82/5-6). Bei dem motivierten Be schwerdeführer seien berufliche Massnahmen sinnvoll und würden zu einer psychischen Stabilisierung beitragen. Trotz der vielschichtigen psychiatrischen Probleme werde die Prognose einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als günstig angesehen ( Urk. 7/82/6). 4. 4.1

Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner ortho pädischen und psychischen Leiden in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma seit dem 17. Juni 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist.

Strittig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt zufolge verbesserten Gesund heitszustands von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden konnte und ob ab Dezember 2015 eine weitere Verbesse rung des Gesundheitszustands eingetreten ist und dementsprechend eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorlag. 4.2

4.2.1

Das Gutachten der A.___ vom

3. März 2016 basiert auf umfassenden Untersu chungen. Die Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Ab klä rungen, berück sichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Ein schätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizini sche Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll zieh bar.

Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.6) . 4.2.2

Dem Gutachten ist zum einen zu entnehmen, dass ab Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/82/6). Wenn zum anderen erwähnt wird, in orthopädischer Sicht, sei ab April 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ange nom men worden, basiert dies wahrscheinlich auf dem durch die Beschwerdegeg nerin eingeholten Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 14. Januar 2015. Ausgehend von einer 50%igen Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt dieser fest, es recht fer tige sich, den Beschwerdeführer aufgrund der Ende März 2015 auslaufenden Versicherungsleistungen des Krankentaggeldversicherers bis dahin 100 % arbeits un fähig zu schreiben (Urk. 7/45/1, vgl. Urk. 7/82/5). Noch im Bericht vom 24. September 2014 gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer sei noch bis Ende Dezember 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (Urk. 7/38/4; vgl. auch Urk. 7/43/1). In Anbetracht der an sich einhelligen orthopädischen Einschätzung erscheint eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in angepasster Tätigkeit per Dezember 2014 und die Gesamteinschätzung der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht war ge stützt auf die Feststellungen der Gutachter bereits per September 2014 eine Besserung eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begab und ein Rückgang der Symptome festgestellt werden konnte (Urk. 7/82/5). 4.2.3

Nach Einschätzung der Gutachter lag im Gutachtenszeitpunkt aus bidis zipli närer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. Einerseits ist dies aufgrund der orthopädischen Befundung schlüssig. Laut dem Beschwerdeführer hat seit den Operationen die bestehende Ausstrahlung der Rückenschmerzen in das linke Bein gebessert und die körperliche Untersuchung ergab neben reduzierter Beweg lichkeit und Schmerzen im Operationsgebiet keine radikuläre Symptomatik oder wesentliche degenerative Veränderungen der Anschlusssegmente. Andererseits stellten die Gutachter fest, dass es im Rahmen der Therapierung im D.___ zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen sei. D ie beiden Diagnosen einer Anpassungs störung sowie einer depressiven Episode

waren zum Zeitpunkt der Begut ach tung nicht mehr zu stellen . Die Festlegung des Zeitpunkts der Verbesserung erwies sich als schwierig, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin von einer erneuten Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer nunmehr 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung ausgegangen sind. 4.3

Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag der Bericht von Dipl. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 12. August 2016 (Urk. 3/3), in welchem er ausführte, in einer nicht rückenbelastenden Tätigkeit an einem wechselbelastenden Arbeitsplatz sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 20-40 % gegeben, wobei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nur eine ge schützte Arbeitsumgebung oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Wiederein glie derung oder eines Arbeitsaufbautrainings in Frage komme. Dipl. med. F.___ stellt keine neuen Diagnosen

und erhebt keine neuen Befunde . Zudem ermang elt es dem Bericht an einer Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dipl. med. F.___ begründet ausserdem nicht, aus welchen Gründen keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich sein soll. Die Einschätzung des behandelnden Allgemeinmediziners erfolgte sodann fachfremd und unter Nichtberücksichtigung des b idisziplinären Gutachtens .

Das bidisziplinäre Gutachten verliert seine Beweiskraft auch nicht mit Blick auf den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 6. September 2016 (Urk. 3/4), welchem zu entneh men ist, aus psychiatrischer Sicht liege eine 50%ige Leistungsfähigkeit vor, wobei bei einem Arbeitsversuch sinnvollerweise eine deutlich tiefere Initialbe lastung mit progredienter Steigerung anzustreben sei. Einerseits verneint auch Dr. G.___ das Vorliegen einer depressiven Symtpomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Andererseits begründet sie nicht, inwiefern in Abweichung vom bidisziplinären Gutachten die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Gutachter berück sichtigten die Agoraphobie bereits in nachvollziehbarer Weise, indem sie das Be lastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechend formulierten (erhöhter Pau senbedarf, Auswirkung auf die Gruppenfähigkeit, vgl. E. 3). Sodann wurde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass den aufgetretenen Gicht schüben Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zukommt. Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten scheint ebenfalls nicht stattgefunden zu haben.

Sowohl bezüglich der Beurteilung von Dr. G.___ als auch von Dipl. med . F.___ bleibt anzumerken, dass diese aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behan deln de Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Umstand allein, dass behandelnde (Fach)ärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen oder vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.4

Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2014 gesamthaft verbessert hat und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berück sich tigung des Belastungsprofils in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 ausgegangen ist. Spätestens zum Gutach tens zeitpunkt im Dezember 2015 steht eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit

von 70 % sowohl in orthopädischer als auch in psychiatrischer Hinsicht fest. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 eine Rückweisung an sie zur Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 6 ). Der Beschwerdeführer beantragte, es sei dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen (Urk. 10). 5.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer d e weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.3

Dem bidisziplinären Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung 70 % arbeitsfähig sei, ohne dass vorgängig berufliche Massnahmen durchgeführt werden müssten Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird weder aus beruflich-erwerblicher Sicht noch aus medizinischer Sicht von der Durchführung beruflicher Massnahmen abhängig gemacht, weshalb dem Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne weiteres anzurechnen ist (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 sowie 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3.1). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Somit besteht in vor liegendem Verfahren kein Anlass zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf Ein gliederungsmassnahmen .

Anzumerken bleibt, dass berufliche Massnahmen unabhängig von der Renten frage geprüft und durchgeführt werden können und ein paralleler Anspruch nich t ausgeschlossen ist. 6. 6.1

Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 und von 70 % ab dem 1. Dezember 2015, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Nicht strittig ist, dass seit dem 1. Juni 2014 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum 31. November 2014 eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit Anspruch auf eine ganze Invaliden rente bestand. 6.2 6.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cher te Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück si ch tigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun des gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3

6.3.1

Wenn der Beschwerdeführer zur Bemessung des Valideneinkommens vorbringt, dass er bei seiner letzten Arbeitgeberin mehr verdient hätte, so übersieht er, dass seine zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle zufolge Reorganisation auf Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst wurde und nicht mehr existiert (Urk. 7/18/1). Somit kommt eine allfällige Anrechnung des zuletzt effektiv erzielten Erwerbsein kommens nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin bemass in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik.

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei der standardisierte Monatslohn für im Bereich „so nstige wirtschaftliche Dienstleis tungen“ im Kompetenzniv e au 3 tätige Männer heranzuziehen ist. Dieser beträgt Fr. 6‘347.-- pro Monat (LSE 2012 TA 1 Ziffer 77-82 S. 34). Unter Berücksich tigung der im Jahr 2015 (Zeitpunkt der Veränderung )

im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 41.9 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, N, 77-82) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte (Index stand 2188 [2012]; 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 81‘ 167.40 (Fr. 6‘347.-- : 40 x 41.9 x 12 : 2188 x 2226). 6.3.2

Zur Bemessung des Invalideneinkommmens in einer dem Belastungsprofil Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3) im zumutbaren 50%-Pen sum ist der standardisierte Monats lohn für im Kompetenzniveau 1 tätige Männe r von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012 TA1 Total) heranzuziehen.

Abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BG E

137 V 71 E. 5.1), sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche einen höheren leidensbedingten Abzug als einen 5%igen rechtfertigen würden. So sind die Anforderungen an eine Tätig keit anhand des von den Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofils nicht unge wöhnlich hoch und der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau erfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Sodann wurden die Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zu mut barkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrech nung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3).

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden sowie der 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 33‘154.55 (= Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 x 0.5). Nach der Vornahme eines 5%igen Leidensabzugs beträgt das Invalideneinkommen so mit Fr. 31‘496.80. 6.3.3

Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 1. Dezember 2015 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘ 670 . 60 , was einem Invaliditätsgrad von rund 61 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die bisherige ganze Rente somit per 1. März 2015 auf eine Dreiviertelsrente herab zusetzen. 6.4

6.4.1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2015 ergeben sich folgende Anpassungen beim Einkommens vergleich :

Wiederum abstellend auf den standardisierten Monatslohn für im Bereich „so nstige wirtschaftliche Dienstleistungen“ im Kompetenznivau 3 tätige Männer ( Fr. 6‘347.-- pro Monat [ LSE 2012 TA 1 Ziffer 77-82 S. 34 ] ) sowie unter Berück sichtigung der im Jahr 201 6 im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 42 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, N, 77-82) und angepasst an die Entwicklung der Nomi nal löhne für männliche Arbeitskräfte (Indexstand 2188 [2012]; 22 39 [201 6 ], vgl. Bundesamt für Statisti k, Schweizerischer Lohnindex, T 39) ergibt sich für das Jahr 2016 (Zeitpunkt der Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine V ier tels rente) ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 81‘ 641.40 (Fr. 6‘347.-- / 40 x 41.9 x 12 / 2188 x 22 39 ). 6.4.2

Wiederum ist zur Festlegung des Invalideneinkommens der standardisierte Monats lohn für im Kompetenzniveau 1 tätige Männer von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012 TA1 Total) heranzuziehen, wobei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden sowie dem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein Einkommen von Fr. 46‘687.40 resultiert (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2239 x 0.7). Unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs vom Jahresbruttoeinkommen resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 44‘353.--. 6.4.3

Für die Zeit ab 1. Dezember 2015 resultiert dementsprechend eine Erwerbs ein busse von Fr. 37‘288.40, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ent spricht. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Dreiviertelsrente somit per 1. März 2016 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente vom 1. Juni bis 2 8. Februar 2015, eine Dreiviertelsrente vom

1. März 2015 bis 29. Februar 2016 und eine unbefristete Viertelsrente seit 1. März 2016 zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1985 geborene X.___, schloss im Jahr 2004 eine Berufs ausbildung als Verkäufer ab und war zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2013 bei der Y.___ angestellt, von Juli 2012 bis 11. April 2013 (letzter Arbeitstag) arbeitete er als Teamleader der Z.___ Abteilung (Urk. 7/2/1, Urk. 7/3, Urk. 7/18/1-2, Urk. 7/87). Am 11. Oktober 2012 erlitt er ein Verhebetrauma und war seit dem 11. April 2013 krankgeschrieben (Urk. 7/13/17, Urk. 7/18/2). Am 8. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf im Septem ber 2013 operierte Gleitwirbel zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 7/13) und des Unfallversicherers (Urk. 7/47) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzt e (Urk. 7/16-17, Urk. 7/20-21, Urk. 7/38, Urk. 7/43, Urk. 7/53-54, Urk. 7/61 ) ein.

Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi nischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der medizinischen Abklärungsstelle A.___ ein bidiszi pli näres Gutachten erstellen ( orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom

3. März 2016 , Urk. 7/82 ).

Am

18. Mai 2016 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum zwischen 1. Juni 2014 und 28. Februar 2015 die Zusprache einer ganzen Rente, gestützt auf einen IV-Grad von 61 % für die Zeit zwischen 1. März 2015 und 29. Februar 2016 die Zusprache einer Dreiviertelsrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. März 2016 die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk . 7/92) . Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Urk. 7 / 97 ) Einwände dage gen vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 14. Juli 2016 wie vorbe schieden (Urk. 2 [ = Urk. 7/102, Urk. 7/101 (Verfügungsteil 2) ]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2016 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2016 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen und diese zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzu füh re n und neu über den Rentenanspruch ab 1. März 2016 zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur Abklä rung von beruflichen Massnahmen (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Stel lung nahme vom 9. November 2016 an seinen Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

E. 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit zu mutbar gewesen. Er habe deshalb ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Per Dezember 2014 sei ihm eine angepasste Tätigkeit wieder im 50%-Pensum zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Be rück sichtigung eines Leidensabzugs von 5 % ein Anspruch auf eine Drei viertels rente mit Wirkung ab 1. März 2015. Da sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers weiter verbessert habe und ihm ab Dezember 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, ergebe sich aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen – unter 5%igem Abzug – ein Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente; mit Wirkung ab 1. März 2016.

E. 2.1.2 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Gutachter emp föhlen neben medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der psychi schen Beeinträchtigungen auch berufliche Massnahmen. Da die Beschwerde geg nerin bisher Eingliederungsmassnahmen weder geprüft noch durchgeführt habe, sei die Sache an sie zurückzuweisen.

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, die Gutachter attestierten erstmals ab April 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits ab Dezember 2014. Sodann sei es entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im Dezember 2015 nicht zu einer Verbesserung des orthopädischen und psychiatrischen Gesundheitszu stands und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auf 70 % gekommen. Seit April 2015 habe sich der Gesundheitszu stand nicht verändert. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht ungenügend. Beim Einkommensvergleich habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu tief bemessen; der effektive Verdienst habe sich im Jahr 2013 auf Fr. 81‘900.-- belaufen. Sodann sei ein Leidensabzug von 15 % angemessen (Urk. 1).

E. 2.2.2 In der Stellungnahme vom 9. November 2016 hielt der Beschwerdeführer dafür, Eingliederungsmassnahmen seien nicht Teil des Anfechtungsgegenstands, wes halb dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache nicht zu folgen sei (Urk. 10). 3.

Dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Medas A.___ vom 3. März 2016 (Urk. 7/82) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/82/3). - chronisches lumbales Schmerzsyndrom / failed back surgery syndrome (FBSS) (ICD-10 M96.1) bei - Diskushernie L5/S1 paramedian links mit Tangieren der S1-Wurzel links foraminal und linksbetonter Facettengelenksarthrose (MRI vom 1 7. April 2013) sowie Spondylolisthese L5/S1 - Status nach Dekompression L5/S1 beidseits, Bogenentfernung L5 und Dekompression der Lyse L5 beidseits, Diskusdekompression L5/S1 beid seits und dorsale Repositionsspondylodese mit interkorporeller Abstützung L5/S1 von links (1 7. Juni 2013) bei - Status Revision am 1 5. Mai 2014 mit ventraler Spondylodese L5/S1 mit Syn-Cage und Knochenspan (Beckenkamm links ventral) - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie mit subacromialer Bur sektomie, Acromioplastik und AC-Gelenkresektion rechts (16. September 2011, B.___ ). - Subacromiales Impingement der linken Schulter (ICD-10 M75.4) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit können dem Gutachten ein Verdacht auf eine rezidivierende Hypermobile segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10 M99.01; Ausschluss degenerative Verände rungen , Status nach Schleudertrauma der HWS), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), ein Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 ), entnommen werden (Urk. 7/82/3).

Die Gutachter führten sodann aus, i n der aktuellen orthopädischen Unter su chung würden vom Beschwerdeführer lumbale Rückenschmerzen als im Vorder grund stehend angegeben. Es bestehe eine reduzierte Beweglichkeit nach Spon dy lodese. In den Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) vom Juli 2015 seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Anschluss seg mente zu sehen. Eine initial beschriebene radikuläre Symptomatik im Rah men des Bandscheibenvorfalls sei durch die Operationen gebessert worden. Durch die operativen Eingriffe unbeeinflusst sei der isolierte Rückenschmerz geblieben. Gemäss Berichten der C.___ sei eine epidurale Fibrosierung Grad IV im voroperierten Bereich bestehend. Gesamt sei, wie vorbeschrieben, von einem Failed Back Surgery Syndrom zu sprechen und es bestehe aus ortho pä discher Sicht der Verdacht auf eine nicht unerhebliche Schmerzbewäl tigungs störung. Bei dem Beschwerdeführer, der eine stark auffällige Kindheit beschrei be, sei in der Kindheit die Diagnose ADHS gestellt, jedoch auf Wunsch der Eltern auf eine Medikation verzichtet worden. Eine mit der Diagnose verbundene hohe innere Anspannung und Impulsivität habe der Beschwerdeführer durch inten si ves Eishockeyspielen abbauen können. Nach einem Unfall in diesem Sport nach dem 20. Altersjahr sei diese Methode der Selbstregulation weggefallen und er sei infolge des Unfalls zwei Jahre arbeitsunfähig gewesen. Folgend habe er ver s ucht, durch eine erhöhte Anstrengungsbereitschaft, ein erhöhtes Pflicht be wusst sein und durch gute Leistungen die Anspannungen zu kompensieren. Nac h dem Verhebetrauma im Jahr 2012 habe sich eine bis aktuell anhaltende Schmerz symptomatik entwickelt , die sich in ihrem Ausmass rein somatisch nicht aus reichend erklären lasse, sie sei jedoch vor dem Hintergrund der ADHS-Symp tomatik gut nachvollziehbar. Nach dem Verhebetrauma 2012 und zweimaliger Operation sei es zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik, zum Verlust des Arbeitsplatzes, zu finanziellen Sorgen, zur Entwicklung einer depressiven Symp tomatik und zur Trennung von seiner Freundin gekommen. Der Beschwer deführer habe versucht, seine Ängste, Schmerzen und Spannungszustände durch Drogen (Ecstasy, Kokain) zu beeinflussen, habe aber schnell gemerkt, dass dies in eine Abhängigkeit führe und es sei ihm gelungen, nach einem Suizidversuch im 2013, abstinent zu bleiben. Seit damals sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung, worunter es zu einer Stabilisierung gekommen sei, so dass die depressive Symptomatik jetzt abgeklungen sei . Beim Beschwerdeführer bestehe bezüglich der Schmerzsymptomatik weiterhin ein rein somatisches Krankheits modell. Erschwerend komme hinzu, dass er seit einigen Monaten den Konsum von Alkohol für ein adäquates Mittel halte, die Schmerzsymptomatik positiv zu beeinflussen. Durch die Komorbidität mit dem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom und der damit verbundenen hohen inne ren Anspannung und Impulsivität be stehe leicht die Neigung, in ein Suchtverhalten zu verfallen. Positiv seien aber die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers und die konstruktiv erschei nende Mitarbeit in der ambulanten Behandlung. Er erfülle die Diagnosekriterien für eine Agoraphobie mit Panikstörung, die sich unter konsequenter verhal tenstherapeutischer Behandlung mittelfristig wahrscheinlich mit gutem Erfolg behan deln lassen werde ( Urk. 7/82/4). Die vom Beschwerdeführer seit dem Hockey unfall im Jahr 2010 bestehende schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS sei möglicherweise im Rahmen auftretender segmentaler, hypomobiler Dysfunktionen zu erklären. Im Bereich der linken Schulter sei es anamnestisch bis 2012 regelmässig zu Subluxationen gekommen, in der aktu ellen Untersuchu ng seien links Impingementzeichen positiv. Radiologisch hätten degenerative Veränderungen ausgeschlossen werden können ( Urk. 7/82/5).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, für die bisher angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Sicherheitsdienst bestehe keine Arbeitsfähig keit mehr, dies aufgrund der orthopädischen Beurteilung bei Status nach zwei facher Wirbelsäulenoperation, aufgrund welcher von Tätigkeiten in Zwangs positionen und dem Tragen von Lasten schwerer als 10 kg abzusehen sei. Die ausgeübte Tätigkeit habe das Befüllen der Automaten und das Transportieren von Tresoren beinhaltet. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, dies aufgrund der orthopädischen wie auch psy chiatrischen Beurteilung. Anzustreben sei eine Wechseltätigkeit, die bei ergo nomisch angepasstem Arbeitsplatz im Sitzen und Stehen ausgeübt werden könne . Es müsse von Tätigkeiten mit signifikanter Vibrations- und Erschütterungs ex positio n und dem Tragen von Lasten schwerer als 10 kg abgesehen werden. Nicht zumutbar seien sodann repetitive inklinierende, reklinierende und rotie rende Bewegungen der LWS sowie Überkopfarbeiten. In der Tätigkeit sollte der Bes chwerdeführer möglichst selbst ändig, ohne in einem allzu grossen Team eingebunden zu sein, tätig sein können. Die Einschränkung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der bestehenden Agoraphobie mit Panikattacken sowie aus der somatoformen Schmerzstörung, aufgrund welcher er einen erhöh ten Pausenbedarf habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Durch die zurzeit bestehende Agoraphobie sei s eine Gruppen fähig keit eingeschränkt und auch zu viel Kundenkontakt sei zu vermeiden ( Urk. 7/82/5). Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab Gutachtenszeit punkt im Dezember 201 5. In den Unterlagen lückenlos dokumentiert sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht: Vom Datum der ersten Operation am 17. Juni 2013 bis zum Datum der zweiten Operation am 1 5. Mai

2014 und darüber hinaus gehend werde, bei zwar gebesserter Symp tomatik, aber noch persistierenden Schmerzen , bis zum Dezember 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies sei nachvollziehbar. Zeitlich überlappend habe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Diagnosen einer Anpassungs stö rung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Epi sode bis September 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die beiden Diagnosen seien aktuell nicht mehr zu stellen, eine Anpassungsstörung sei allein aufgrund des Zeitkriteriums nicht mehr zu stellen, die depressive Episode habe sich durch die ambulante Behandlung gebessert. Mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung sei im September 2014 im D.___ begonnen worden . Es sei deswegen zu einer Verbesserung der psychischen Symp tomatik gekommen. Ab April 2015 werde aus rein orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit für möglich erachtet. Vom D.___ erfolge keine Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit, so dass es retrospektiv schwierig festzulegen sei, wann es zwischen Beginn der Therapie im September 2014 und dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2015 zu der aktuell attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Aufgrund dessen gelte die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab Gutachtens zeitpunkt. Für die Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2015 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/82/5-6). Bei dem motivierten Be schwerdeführer seien berufliche Massnahmen sinnvoll und würden zu einer psychischen Stabilisierung beitragen. Trotz der vielschichtigen psychiatrischen Probleme werde die Prognose einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als günstig angesehen ( Urk. 7/82/6). 4. 4.1

Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner ortho pädischen und psychischen Leiden in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma seit dem 17. Juni 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist.

Strittig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt zufolge verbesserten Gesund heitszustands von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden konnte und ob ab Dezember 2015 eine weitere Verbesse rung des Gesundheitszustands eingetreten ist und dementsprechend eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorlag. 4.2

4.2.1

Das Gutachten der A.___ vom

3. März 2016 basiert auf umfassenden Untersu chungen. Die Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Ab klä rungen, berück sichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Ein schätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizini sche Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll zieh bar.

Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.6) . 4.2.2

Dem Gutachten ist zum einen zu entnehmen, dass ab Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/82/6). Wenn zum anderen erwähnt wird, in orthopädischer Sicht, sei ab April 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ange nom men worden, basiert dies wahrscheinlich auf dem durch die Beschwerdegeg nerin eingeholten Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 14. Januar 2015. Ausgehend von einer 50%igen Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt dieser fest, es recht fer tige sich, den Beschwerdeführer aufgrund der Ende März 2015 auslaufenden Versicherungsleistungen des Krankentaggeldversicherers bis dahin 100 % arbeits un fähig zu schreiben (Urk. 7/45/1, vgl. Urk. 7/82/5). Noch im Bericht vom 24. September 2014 gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer sei noch bis Ende Dezember 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (Urk. 7/38/4; vgl. auch Urk. 7/43/1). In Anbetracht der an sich einhelligen orthopädischen Einschätzung erscheint eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in angepasster Tätigkeit per Dezember 2014 und die Gesamteinschätzung der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht war ge stützt auf die Feststellungen der Gutachter bereits per September 2014 eine Besserung eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begab und ein Rückgang der Symptome festgestellt werden konnte (Urk. 7/82/5). 4.2.3

Nach Einschätzung der Gutachter lag im Gutachtenszeitpunkt aus bidis zipli närer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. Einerseits ist dies aufgrund der orthopädischen Befundung schlüssig. Laut dem Beschwerdeführer hat seit den Operationen die bestehende Ausstrahlung der Rückenschmerzen in das linke Bein gebessert und die körperliche Untersuchung ergab neben reduzierter Beweg lichkeit und Schmerzen im Operationsgebiet keine radikuläre Symptomatik oder wesentliche degenerative Veränderungen der Anschlusssegmente. Andererseits stellten die Gutachter fest, dass es im Rahmen der Therapierung im D.___ zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen sei. D ie beiden Diagnosen einer Anpassungs störung sowie einer depressiven Episode

waren zum Zeitpunkt der Begut ach tung nicht mehr zu stellen . Die Festlegung des Zeitpunkts der Verbesserung erwies sich als schwierig, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin von einer erneuten Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer nunmehr 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung ausgegangen sind. 4.3

Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag der Bericht von Dipl. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 12. August 2016 (Urk. 3/3), in welchem er ausführte, in einer nicht rückenbelastenden Tätigkeit an einem wechselbelastenden Arbeitsplatz sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 20-40 % gegeben, wobei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nur eine ge schützte Arbeitsumgebung oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Wiederein glie derung oder eines Arbeitsaufbautrainings in Frage komme. Dipl. med. F.___ stellt keine neuen Diagnosen

und erhebt keine neuen Befunde . Zudem ermang elt es dem Bericht an einer Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dipl. med. F.___ begründet ausserdem nicht, aus welchen Gründen keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich sein soll. Die Einschätzung des behandelnden Allgemeinmediziners erfolgte sodann fachfremd und unter Nichtberücksichtigung des b idisziplinären Gutachtens .

Das bidisziplinäre Gutachten verliert seine Beweiskraft auch nicht mit Blick auf den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 6. September 2016 (Urk. 3/4), welchem zu entneh men ist, aus psychiatrischer Sicht liege eine 50%ige Leistungsfähigkeit vor, wobei bei einem Arbeitsversuch sinnvollerweise eine deutlich tiefere Initialbe lastung mit progredienter Steigerung anzustreben sei. Einerseits verneint auch Dr. G.___ das Vorliegen einer depressiven Symtpomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Andererseits begründet sie nicht, inwiefern in Abweichung vom bidisziplinären Gutachten die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Gutachter berück sichtigten die Agoraphobie bereits in nachvollziehbarer Weise, indem sie das Be lastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechend formulierten (erhöhter Pau senbedarf, Auswirkung auf die Gruppenfähigkeit, vgl. E. 3). Sodann wurde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass den aufgetretenen Gicht schüben Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zukommt. Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten scheint ebenfalls nicht stattgefunden zu haben.

Sowohl bezüglich der Beurteilung von Dr. G.___ als auch von Dipl. med . F.___ bleibt anzumerken, dass diese aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behan deln de Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Umstand allein, dass behandelnde (Fach)ärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen oder vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.4

Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2014 gesamthaft verbessert hat und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berück sich tigung des Belastungsprofils in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 ausgegangen ist. Spätestens zum Gutach tens zeitpunkt im Dezember 2015 steht eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit

von 70 % sowohl in orthopädischer als auch in psychiatrischer Hinsicht fest. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 eine Rückweisung an sie zur Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 6 ). Der Beschwerdeführer beantragte, es sei dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen (Urk. 10). 5.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer d e weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.3

Dem bidisziplinären Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung 70 % arbeitsfähig sei, ohne dass vorgängig berufliche Massnahmen durchgeführt werden müssten Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird weder aus beruflich-erwerblicher Sicht noch aus medizinischer Sicht von der Durchführung beruflicher Massnahmen abhängig gemacht, weshalb dem Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne weiteres anzurechnen ist (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 sowie 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3.1). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Somit besteht in vor liegendem Verfahren kein Anlass zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf Ein gliederungsmassnahmen .

Anzumerken bleibt, dass berufliche Massnahmen unabhängig von der Renten frage geprüft und durchgeführt werden können und ein paralleler Anspruch nich t ausgeschlossen ist. 6.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 und von 70 % ab dem 1. Dezember 2015, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Nicht strittig ist, dass seit dem 1. Juni 2014 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum 31. November 2014 eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit Anspruch auf eine ganze Invaliden rente bestand.

E. 6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cher te Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück si ch tigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun des gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

E. 6.3.1 Wenn der Beschwerdeführer zur Bemessung des Valideneinkommens vorbringt, dass er bei seiner letzten Arbeitgeberin mehr verdient hätte, so übersieht er, dass seine zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle zufolge Reorganisation auf Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst wurde und nicht mehr existiert (Urk. 7/18/1). Somit kommt eine allfällige Anrechnung des zuletzt effektiv erzielten Erwerbsein kommens nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin bemass in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik.

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei der standardisierte Monatslohn für im Bereich „so nstige wirtschaftliche Dienstleis tungen“ im Kompetenzniv e au 3 tätige Männer heranzuziehen ist. Dieser beträgt Fr. 6‘347.-- pro Monat (LSE 2012 TA 1 Ziffer 77-82 S. 34). Unter Berücksich tigung der im Jahr 2015 (Zeitpunkt der Veränderung )

im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 41.9 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, N, 77-82) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte (Index stand 2188 [2012]; 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 81‘ 167.40 (Fr. 6‘347.-- : 40 x 41.9 x 12 : 2188 x 2226).

E. 6.3.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommmens in einer dem Belastungsprofil Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3) im zumutbaren 50%-Pen sum ist der standardisierte Monats lohn für im Kompetenzniveau 1 tätige Männe r von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012 TA1 Total) heranzuziehen.

Abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BG E

137 V 71 E. 5.1), sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche einen höheren leidensbedingten Abzug als einen 5%igen rechtfertigen würden. So sind die Anforderungen an eine Tätig keit anhand des von den Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofils nicht unge wöhnlich hoch und der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau erfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Sodann wurden die Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zu mut barkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrech nung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3).

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden sowie der 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 33‘154.55 (= Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 x 0.5). Nach der Vornahme eines 5%igen Leidensabzugs beträgt das Invalideneinkommen so mit Fr. 31‘496.80.

E. 6.3.3 Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 1. Dezember 2015 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘ 670 . 60 , was einem Invaliditätsgrad von rund 61 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die bisherige ganze Rente somit per 1. März 2015 auf eine Dreiviertelsrente herab zusetzen.

E. 6.4.1 Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2015 ergeben sich folgende Anpassungen beim Einkommens vergleich :

Wiederum abstellend auf den standardisierten Monatslohn für im Bereich „so nstige wirtschaftliche Dienstleistungen“ im Kompetenznivau 3 tätige Männer ( Fr. 6‘347.-- pro Monat [ LSE 2012 TA 1 Ziffer 77-82 S. 34 ] ) sowie unter Berück sichtigung der im Jahr 201 6 im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 42 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, N, 77-82) und angepasst an die Entwicklung der Nomi nal löhne für männliche Arbeitskräfte (Indexstand 2188 [2012]; 22 39 [201 6 ], vgl. Bundesamt für Statisti k, Schweizerischer Lohnindex, T 39) ergibt sich für das Jahr 2016 (Zeitpunkt der Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine V ier tels rente) ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 81‘ 641.40 (Fr. 6‘347.-- / 40 x 41.9 x 12 / 2188 x 22 39 ).

E. 6.4.2 Wiederum ist zur Festlegung des Invalideneinkommens der standardisierte Monats lohn für im Kompetenzniveau 1 tätige Männer von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012 TA1 Total) heranzuziehen, wobei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden sowie dem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein Einkommen von Fr. 46‘687.40 resultiert (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2239 x 0.7). Unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs vom Jahresbruttoeinkommen resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 44‘353.--.

E. 6.4.3 Für die Zeit ab 1. Dezember 2015 resultiert dementsprechend eine Erwerbs ein busse von Fr. 37‘288.40, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ent spricht. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Dreiviertelsrente somit per 1. März 2016 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente vom 1. Juni bis 2 8. Februar 2015, eine Dreiviertelsrente vom

1. März 2015 bis 29. Februar 2016 und eine unbefristete Viertelsrente seit 1. März 2016 zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01028

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 25. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1985 geborene X.___, schloss im Jahr 2004 eine Berufs ausbildung als Verkäufer ab und war zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2013 bei der Y.___ angestellt, von Juli 2012 bis 11. April 2013 (letzter Arbeitstag) arbeitete er als Teamleader der Z.___ Abteilung (Urk. 7/2/1, Urk. 7/3, Urk. 7/18/1-2, Urk. 7/87). Am 11. Oktober 2012 erlitt er ein Verhebetrauma und war seit dem 11. April 2013 krankgeschrieben (Urk. 7/13/17, Urk. 7/18/2). Am 8. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf im Septem ber 2013 operierte Gleitwirbel zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 7/13) und des Unfallversicherers (Urk. 7/47) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzt e (Urk. 7/16-17, Urk. 7/20-21, Urk. 7/38, Urk. 7/43, Urk. 7/53-54, Urk. 7/61 ) ein.

Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi nischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der medizinischen Abklärungsstelle A.___ ein bidiszi pli näres Gutachten erstellen ( orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom

3. März 2016 , Urk. 7/82 ).

Am

18. Mai 2016 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum zwischen 1. Juni 2014 und 28. Februar 2015 die Zusprache einer ganzen Rente, gestützt auf einen IV-Grad von 61 % für die Zeit zwischen 1. März 2015 und 29. Februar 2016 die Zusprache einer Dreiviertelsrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. März 2016 die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk . 7/92) . Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Urk. 7 / 97 ) Einwände dage gen vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 14. Juli 2016 wie vorbe schieden (Urk. 2 [ = Urk. 7/102, Urk. 7/101 (Verfügungsteil 2) ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2016 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2016 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen und diese zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzu füh re n und neu über den Rentenanspruch ab 1. März 2016 zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur Abklä rung von beruflichen Massnahmen (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Stel lung nahme vom 9. November 2016 an seinen Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit zu mutbar gewesen. Er habe deshalb ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Per Dezember 2014 sei ihm eine angepasste Tätigkeit wieder im 50%-Pensum zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Be rück sichtigung eines Leidensabzugs von 5 % ein Anspruch auf eine Drei viertels rente mit Wirkung ab 1. März 2015. Da sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers weiter verbessert habe und ihm ab Dezember 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, ergebe sich aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen – unter 5%igem Abzug – ein Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente; mit Wirkung ab 1. März 2016. 2.1.2

In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Gutachter emp föhlen neben medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der psychi schen Beeinträchtigungen auch berufliche Massnahmen. Da die Beschwerde geg nerin bisher Eingliederungsmassnahmen weder geprüft noch durchgeführt habe, sei die Sache an sie zurückzuweisen. 2.2 2.2.1

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, die Gutachter attestierten erstmals ab April 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits ab Dezember 2014. Sodann sei es entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im Dezember 2015 nicht zu einer Verbesserung des orthopädischen und psychiatrischen Gesundheitszu stands und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auf 70 % gekommen. Seit April 2015 habe sich der Gesundheitszu stand nicht verändert. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht ungenügend. Beim Einkommensvergleich habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu tief bemessen; der effektive Verdienst habe sich im Jahr 2013 auf Fr. 81‘900.-- belaufen. Sodann sei ein Leidensabzug von 15 % angemessen (Urk. 1). 2.2.2

In der Stellungnahme vom 9. November 2016 hielt der Beschwerdeführer dafür, Eingliederungsmassnahmen seien nicht Teil des Anfechtungsgegenstands, wes halb dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache nicht zu folgen sei (Urk. 10). 3.

Dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Medas A.___ vom 3. März 2016 (Urk. 7/82) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/82/3). - chronisches lumbales Schmerzsyndrom / failed back surgery syndrome (FBSS) (ICD-10 M96.1) bei - Diskushernie L5/S1 paramedian links mit Tangieren der S1-Wurzel links foraminal und linksbetonter Facettengelenksarthrose (MRI vom 1 7. April 2013) sowie Spondylolisthese L5/S1 - Status nach Dekompression L5/S1 beidseits, Bogenentfernung L5 und Dekompression der Lyse L5 beidseits, Diskusdekompression L5/S1 beid seits und dorsale Repositionsspondylodese mit interkorporeller Abstützung L5/S1 von links (1 7. Juni 2013) bei - Status Revision am 1 5. Mai 2014 mit ventraler Spondylodese L5/S1 mit Syn-Cage und Knochenspan (Beckenkamm links ventral) - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie mit subacromialer Bur sektomie, Acromioplastik und AC-Gelenkresektion rechts (16. September 2011, B.___ ). - Subacromiales Impingement der linken Schulter (ICD-10 M75.4) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit können dem Gutachten ein Verdacht auf eine rezidivierende Hypermobile segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10 M99.01; Ausschluss degenerative Verände rungen , Status nach Schleudertrauma der HWS), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), ein Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 ), entnommen werden (Urk. 7/82/3).

Die Gutachter führten sodann aus, i n der aktuellen orthopädischen Unter su chung würden vom Beschwerdeführer lumbale Rückenschmerzen als im Vorder grund stehend angegeben. Es bestehe eine reduzierte Beweglichkeit nach Spon dy lodese. In den Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) vom Juli 2015 seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Anschluss seg mente zu sehen. Eine initial beschriebene radikuläre Symptomatik im Rah men des Bandscheibenvorfalls sei durch die Operationen gebessert worden. Durch die operativen Eingriffe unbeeinflusst sei der isolierte Rückenschmerz geblieben. Gemäss Berichten der C.___ sei eine epidurale Fibrosierung Grad IV im voroperierten Bereich bestehend. Gesamt sei, wie vorbeschrieben, von einem Failed Back Surgery Syndrom zu sprechen und es bestehe aus ortho pä discher Sicht der Verdacht auf eine nicht unerhebliche Schmerzbewäl tigungs störung. Bei dem Beschwerdeführer, der eine stark auffällige Kindheit beschrei be, sei in der Kindheit die Diagnose ADHS gestellt, jedoch auf Wunsch der Eltern auf eine Medikation verzichtet worden. Eine mit der Diagnose verbundene hohe innere Anspannung und Impulsivität habe der Beschwerdeführer durch inten si ves Eishockeyspielen abbauen können. Nach einem Unfall in diesem Sport nach dem 20. Altersjahr sei diese Methode der Selbstregulation weggefallen und er sei infolge des Unfalls zwei Jahre arbeitsunfähig gewesen. Folgend habe er ver s ucht, durch eine erhöhte Anstrengungsbereitschaft, ein erhöhtes Pflicht be wusst sein und durch gute Leistungen die Anspannungen zu kompensieren. Nac h dem Verhebetrauma im Jahr 2012 habe sich eine bis aktuell anhaltende Schmerz symptomatik entwickelt , die sich in ihrem Ausmass rein somatisch nicht aus reichend erklären lasse, sie sei jedoch vor dem Hintergrund der ADHS-Symp tomatik gut nachvollziehbar. Nach dem Verhebetrauma 2012 und zweimaliger Operation sei es zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik, zum Verlust des Arbeitsplatzes, zu finanziellen Sorgen, zur Entwicklung einer depressiven Symp tomatik und zur Trennung von seiner Freundin gekommen. Der Beschwer deführer habe versucht, seine Ängste, Schmerzen und Spannungszustände durch Drogen (Ecstasy, Kokain) zu beeinflussen, habe aber schnell gemerkt, dass dies in eine Abhängigkeit führe und es sei ihm gelungen, nach einem Suizidversuch im 2013, abstinent zu bleiben. Seit damals sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung, worunter es zu einer Stabilisierung gekommen sei, so dass die depressive Symptomatik jetzt abgeklungen sei . Beim Beschwerdeführer bestehe bezüglich der Schmerzsymptomatik weiterhin ein rein somatisches Krankheits modell. Erschwerend komme hinzu, dass er seit einigen Monaten den Konsum von Alkohol für ein adäquates Mittel halte, die Schmerzsymptomatik positiv zu beeinflussen. Durch die Komorbidität mit dem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom und der damit verbundenen hohen inne ren Anspannung und Impulsivität be stehe leicht die Neigung, in ein Suchtverhalten zu verfallen. Positiv seien aber die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers und die konstruktiv erschei nende Mitarbeit in der ambulanten Behandlung. Er erfülle die Diagnosekriterien für eine Agoraphobie mit Panikstörung, die sich unter konsequenter verhal tenstherapeutischer Behandlung mittelfristig wahrscheinlich mit gutem Erfolg behan deln lassen werde ( Urk. 7/82/4). Die vom Beschwerdeführer seit dem Hockey unfall im Jahr 2010 bestehende schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS sei möglicherweise im Rahmen auftretender segmentaler, hypomobiler Dysfunktionen zu erklären. Im Bereich der linken Schulter sei es anamnestisch bis 2012 regelmässig zu Subluxationen gekommen, in der aktu ellen Untersuchu ng seien links Impingementzeichen positiv. Radiologisch hätten degenerative Veränderungen ausgeschlossen werden können ( Urk. 7/82/5).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, für die bisher angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Sicherheitsdienst bestehe keine Arbeitsfähig keit mehr, dies aufgrund der orthopädischen Beurteilung bei Status nach zwei facher Wirbelsäulenoperation, aufgrund welcher von Tätigkeiten in Zwangs positionen und dem Tragen von Lasten schwerer als 10 kg abzusehen sei. Die ausgeübte Tätigkeit habe das Befüllen der Automaten und das Transportieren von Tresoren beinhaltet. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, dies aufgrund der orthopädischen wie auch psy chiatrischen Beurteilung. Anzustreben sei eine Wechseltätigkeit, die bei ergo nomisch angepasstem Arbeitsplatz im Sitzen und Stehen ausgeübt werden könne . Es müsse von Tätigkeiten mit signifikanter Vibrations- und Erschütterungs ex positio n und dem Tragen von Lasten schwerer als 10 kg abgesehen werden. Nicht zumutbar seien sodann repetitive inklinierende, reklinierende und rotie rende Bewegungen der LWS sowie Überkopfarbeiten. In der Tätigkeit sollte der Bes chwerdeführer möglichst selbst ändig, ohne in einem allzu grossen Team eingebunden zu sein, tätig sein können. Die Einschränkung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der bestehenden Agoraphobie mit Panikattacken sowie aus der somatoformen Schmerzstörung, aufgrund welcher er einen erhöh ten Pausenbedarf habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Durch die zurzeit bestehende Agoraphobie sei s eine Gruppen fähig keit eingeschränkt und auch zu viel Kundenkontakt sei zu vermeiden ( Urk. 7/82/5). Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab Gutachtenszeit punkt im Dezember 201 5. In den Unterlagen lückenlos dokumentiert sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht: Vom Datum der ersten Operation am 17. Juni 2013 bis zum Datum der zweiten Operation am 1 5. Mai

2014 und darüber hinaus gehend werde, bei zwar gebesserter Symp tomatik, aber noch persistierenden Schmerzen , bis zum Dezember 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies sei nachvollziehbar. Zeitlich überlappend habe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Diagnosen einer Anpassungs stö rung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Epi sode bis September 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die beiden Diagnosen seien aktuell nicht mehr zu stellen, eine Anpassungsstörung sei allein aufgrund des Zeitkriteriums nicht mehr zu stellen, die depressive Episode habe sich durch die ambulante Behandlung gebessert. Mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung sei im September 2014 im D.___ begonnen worden . Es sei deswegen zu einer Verbesserung der psychischen Symp tomatik gekommen. Ab April 2015 werde aus rein orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit für möglich erachtet. Vom D.___ erfolge keine Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit, so dass es retrospektiv schwierig festzulegen sei, wann es zwischen Beginn der Therapie im September 2014 und dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2015 zu der aktuell attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Aufgrund dessen gelte die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab Gutachtens zeitpunkt. Für die Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2015 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/82/5-6). Bei dem motivierten Be schwerdeführer seien berufliche Massnahmen sinnvoll und würden zu einer psychischen Stabilisierung beitragen. Trotz der vielschichtigen psychiatrischen Probleme werde die Prognose einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als günstig angesehen ( Urk. 7/82/6). 4. 4.1

Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner ortho pädischen und psychischen Leiden in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma seit dem 17. Juni 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist.

Strittig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt zufolge verbesserten Gesund heitszustands von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden konnte und ob ab Dezember 2015 eine weitere Verbesse rung des Gesundheitszustands eingetreten ist und dementsprechend eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorlag. 4.2

4.2.1

Das Gutachten der A.___ vom

3. März 2016 basiert auf umfassenden Untersu chungen. Die Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Ab klä rungen, berück sichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Ein schätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizini sche Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll zieh bar.

Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.6) . 4.2.2

Dem Gutachten ist zum einen zu entnehmen, dass ab Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/82/6). Wenn zum anderen erwähnt wird, in orthopädischer Sicht, sei ab April 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ange nom men worden, basiert dies wahrscheinlich auf dem durch die Beschwerdegeg nerin eingeholten Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 14. Januar 2015. Ausgehend von einer 50%igen Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt dieser fest, es recht fer tige sich, den Beschwerdeführer aufgrund der Ende März 2015 auslaufenden Versicherungsleistungen des Krankentaggeldversicherers bis dahin 100 % arbeits un fähig zu schreiben (Urk. 7/45/1, vgl. Urk. 7/82/5). Noch im Bericht vom 24. September 2014 gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer sei noch bis Ende Dezember 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (Urk. 7/38/4; vgl. auch Urk. 7/43/1). In Anbetracht der an sich einhelligen orthopädischen Einschätzung erscheint eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in angepasster Tätigkeit per Dezember 2014 und die Gesamteinschätzung der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht war ge stützt auf die Feststellungen der Gutachter bereits per September 2014 eine Besserung eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begab und ein Rückgang der Symptome festgestellt werden konnte (Urk. 7/82/5). 4.2.3

Nach Einschätzung der Gutachter lag im Gutachtenszeitpunkt aus bidis zipli närer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. Einerseits ist dies aufgrund der orthopädischen Befundung schlüssig. Laut dem Beschwerdeführer hat seit den Operationen die bestehende Ausstrahlung der Rückenschmerzen in das linke Bein gebessert und die körperliche Untersuchung ergab neben reduzierter Beweg lichkeit und Schmerzen im Operationsgebiet keine radikuläre Symptomatik oder wesentliche degenerative Veränderungen der Anschlusssegmente. Andererseits stellten die Gutachter fest, dass es im Rahmen der Therapierung im D.___ zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen sei. D ie beiden Diagnosen einer Anpassungs störung sowie einer depressiven Episode

waren zum Zeitpunkt der Begut ach tung nicht mehr zu stellen . Die Festlegung des Zeitpunkts der Verbesserung erwies sich als schwierig, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin von einer erneuten Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer nunmehr 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung ausgegangen sind. 4.3

Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag der Bericht von Dipl. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 12. August 2016 (Urk. 3/3), in welchem er ausführte, in einer nicht rückenbelastenden Tätigkeit an einem wechselbelastenden Arbeitsplatz sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 20-40 % gegeben, wobei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nur eine ge schützte Arbeitsumgebung oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Wiederein glie derung oder eines Arbeitsaufbautrainings in Frage komme. Dipl. med. F.___ stellt keine neuen Diagnosen

und erhebt keine neuen Befunde . Zudem ermang elt es dem Bericht an einer Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dipl. med. F.___ begründet ausserdem nicht, aus welchen Gründen keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich sein soll. Die Einschätzung des behandelnden Allgemeinmediziners erfolgte sodann fachfremd und unter Nichtberücksichtigung des b idisziplinären Gutachtens .

Das bidisziplinäre Gutachten verliert seine Beweiskraft auch nicht mit Blick auf den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 6. September 2016 (Urk. 3/4), welchem zu entneh men ist, aus psychiatrischer Sicht liege eine 50%ige Leistungsfähigkeit vor, wobei bei einem Arbeitsversuch sinnvollerweise eine deutlich tiefere Initialbe lastung mit progredienter Steigerung anzustreben sei. Einerseits verneint auch Dr. G.___ das Vorliegen einer depressiven Symtpomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Andererseits begründet sie nicht, inwiefern in Abweichung vom bidisziplinären Gutachten die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Gutachter berück sichtigten die Agoraphobie bereits in nachvollziehbarer Weise, indem sie das Be lastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechend formulierten (erhöhter Pau senbedarf, Auswirkung auf die Gruppenfähigkeit, vgl. E. 3). Sodann wurde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass den aufgetretenen Gicht schüben Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zukommt. Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten scheint ebenfalls nicht stattgefunden zu haben.

Sowohl bezüglich der Beurteilung von Dr. G.___ als auch von Dipl. med . F.___ bleibt anzumerken, dass diese aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behan deln de Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Umstand allein, dass behandelnde (Fach)ärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen oder vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.4

Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2014 gesamthaft verbessert hat und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berück sich tigung des Belastungsprofils in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 ausgegangen ist. Spätestens zum Gutach tens zeitpunkt im Dezember 2015 steht eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit

von 70 % sowohl in orthopädischer als auch in psychiatrischer Hinsicht fest. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 eine Rückweisung an sie zur Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 6 ). Der Beschwerdeführer beantragte, es sei dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen (Urk. 10). 5.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer d e weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.3

Dem bidisziplinären Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung 70 % arbeitsfähig sei, ohne dass vorgängig berufliche Massnahmen durchgeführt werden müssten Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird weder aus beruflich-erwerblicher Sicht noch aus medizinischer Sicht von der Durchführung beruflicher Massnahmen abhängig gemacht, weshalb dem Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne weiteres anzurechnen ist (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 sowie 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3.1). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Somit besteht in vor liegendem Verfahren kein Anlass zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf Ein gliederungsmassnahmen .

Anzumerken bleibt, dass berufliche Massnahmen unabhängig von der Renten frage geprüft und durchgeführt werden können und ein paralleler Anspruch nich t ausgeschlossen ist. 6. 6.1

Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 und von 70 % ab dem 1. Dezember 2015, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Nicht strittig ist, dass seit dem 1. Juni 2014 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum 31. November 2014 eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit Anspruch auf eine ganze Invaliden rente bestand. 6.2 6.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cher te Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück si ch tigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun des gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3

6.3.1

Wenn der Beschwerdeführer zur Bemessung des Valideneinkommens vorbringt, dass er bei seiner letzten Arbeitgeberin mehr verdient hätte, so übersieht er, dass seine zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle zufolge Reorganisation auf Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst wurde und nicht mehr existiert (Urk. 7/18/1). Somit kommt eine allfällige Anrechnung des zuletzt effektiv erzielten Erwerbsein kommens nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin bemass in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik.

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei der standardisierte Monatslohn für im Bereich „so nstige wirtschaftliche Dienstleis tungen“ im Kompetenzniv e au 3 tätige Männer heranzuziehen ist. Dieser beträgt Fr. 6‘347.-- pro Monat (LSE 2012 TA 1 Ziffer 77-82 S. 34). Unter Berücksich tigung der im Jahr 2015 (Zeitpunkt der Veränderung )

im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 41.9 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, N, 77-82) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte (Index stand 2188 [2012]; 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 81‘ 167.40 (Fr. 6‘347.-- : 40 x 41.9 x 12 : 2188 x 2226). 6.3.2

Zur Bemessung des Invalideneinkommmens in einer dem Belastungsprofil Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3) im zumutbaren 50%-Pen sum ist der standardisierte Monats lohn für im Kompetenzniveau 1 tätige Männe r von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012 TA1 Total) heranzuziehen.

Abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BG E

137 V 71 E. 5.1), sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche einen höheren leidensbedingten Abzug als einen 5%igen rechtfertigen würden. So sind die Anforderungen an eine Tätig keit anhand des von den Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofils nicht unge wöhnlich hoch und der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau erfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Sodann wurden die Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zu mut barkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrech nung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3).

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden sowie der 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 33‘154.55 (= Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 x 0.5). Nach der Vornahme eines 5%igen Leidensabzugs beträgt das Invalideneinkommen so mit Fr. 31‘496.80. 6.3.3

Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 1. Dezember 2015 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘ 670 . 60 , was einem Invaliditätsgrad von rund 61 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die bisherige ganze Rente somit per 1. März 2015 auf eine Dreiviertelsrente herab zusetzen. 6.4

6.4.1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2015 ergeben sich folgende Anpassungen beim Einkommens vergleich :

Wiederum abstellend auf den standardisierten Monatslohn für im Bereich „so nstige wirtschaftliche Dienstleistungen“ im Kompetenznivau 3 tätige Männer ( Fr. 6‘347.-- pro Monat [ LSE 2012 TA 1 Ziffer 77-82 S. 34 ] ) sowie unter Berück sichtigung der im Jahr 201 6 im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 42 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, N, 77-82) und angepasst an die Entwicklung der Nomi nal löhne für männliche Arbeitskräfte (Indexstand 2188 [2012]; 22 39 [201 6 ], vgl. Bundesamt für Statisti k, Schweizerischer Lohnindex, T 39) ergibt sich für das Jahr 2016 (Zeitpunkt der Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine V ier tels rente) ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 81‘ 641.40 (Fr. 6‘347.-- / 40 x 41.9 x 12 / 2188 x 22 39 ). 6.4.2

Wiederum ist zur Festlegung des Invalideneinkommens der standardisierte Monats lohn für im Kompetenzniveau 1 tätige Männer von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012 TA1 Total) heranzuziehen, wobei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden sowie dem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein Einkommen von Fr. 46‘687.40 resultiert (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2239 x 0.7). Unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs vom Jahresbruttoeinkommen resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 44‘353.--. 6.4.3

Für die Zeit ab 1. Dezember 2015 resultiert dementsprechend eine Erwerbs ein busse von Fr. 37‘288.40, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ent spricht. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Dreiviertelsrente somit per 1. März 2016 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente vom 1. Juni bis 2 8. Februar 2015, eine Dreiviertelsrente vom

1. März 2015 bis 29. Februar 2016 und eine unbefristete Viertelsrente seit 1. März 2016 zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann