Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, verfügt über eine zweijährige Bürolehre und arbeitete zuletzt als Abteilungsleiter in der Spedition ( Urk. 6/5/4 , 6/18/2 und 6/53/4 ). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 3 1. Dezember 2012 beendet ( Urk. 6/104/70 f. ). Im Juli 2012 meldete er sich während eine r mehrwöchigen teil stationären Behandlung in der Y.___ ( Y.___ ; Urk. 6/7/7 f. ) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/5). Diese holte einen Arztbericht ( Urk. 6/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/33) ei n . Sodann leistete sie Kostengut sprache für ein dreimonatiges Belastbarkeits - , ein sechsmonatiges Auf bau trai ning sowie Arbeit zur Zeitüberbrückung von Januar bis Dezember 2013 bei der Z.___ GmbH ( Urk. 6/28 , 6/45 , 6/62 und 6/72 ), die mehrmals über den Verlauf der Massnahmen
berichtete ( Urk. 6/48 , 6/60 , 6/71 und 6/88 ).
Am 2. Dezember 2013 konnte der Versicherte einen sechsmonatigen Arbeitsversuch mit beglei tende m Jobcoaching beginnen ( Urk. 6/81-82 ; Verlauf Urk. 6/91 und 6/99/4 ) . Bei der anschliessenden Stellensuch e wurde er
ab März 2014
erneut mit einem Jobcoaching unterstützt ( Urk. 6/93), das im Juli 2014 infolge erneuter Krank schreibung abgeschlossen wurde ( Urk. 6/98).
Im Übrigen erhielt der Versicherte w ährend der Durchführung der Massnahmen Taggelder der Krankenversiche rung bzw. Invalidenversicherung ausbezahlt ( Urk. 6/30, 6/ 58 , 6/65, 6/76 , 6/85 und 6/144 ).
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , datiert vom 2 5. Februar 2013, ein gereicht ( Urk. 6/53). Die IV-Stelle zog ferner die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/1 04 ), einschliesslich diverser Arztberichte
( Urk. 6/1 04 /5-10 , 6/10 4 /84 f. und 6/104/100 f. ) , bei und forderte bei den Steuerbehörden Auskünfte betref fend die Jahr e 2010 bis 2012 an ( Urk. 6/17-129). Des Weiteren tätigte sie Inter netrecherchen bezüglich der Einzelfirma des Versicherten ( Urk. 6/131) und holte B erichte bei der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 6/108) und dem aktuell behan delnden Psychiater ( Urk. 6/113) sowie Stellungnahme n des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 6/116 und 6/133/4 ) .
Hernach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 die Verneinung eines Rentenan spruchs an ( Urk. 6/134). Aufgrund seines Einwands ( Urk. 6/135) gab die IV-Stelle bei Dr. A.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag . Dieses datiert vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 6 /150) und wurde dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt ( Urk. 6/152/3-4). Mit Verfügung vom 1 0. August 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 ). 2.
Gegen den Entscheid erhob der Versicherte am 1 4. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihm ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sach verhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 2). In der Folge ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). In der Replik vom 1 3. Februar 2017 präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm mindestens für den Zeitraum von 1. Juni 2014 bis 3 1. Juli 215 bzw. ab 1. Juni 2014 eine
ganze Invalidenrente auszurichten sei ( Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete explizit auf eine Duplik ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1. 3
Im Übrigen haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die Gutachten der Klinik B.___ aus den Jahren 2013 und 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine generalisierte Angststörung vorliege n würden. Diese würden keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen . Das Leiden sei leichter Ausprä gung bzw. weitgehend remittiert, behandelbar sowie angesichts der vorhande nen Ressourcen aus objektiver Sicht überwindbar. Es bestehe somit keine lang dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
In Anbetracht des Umsatzes der Einzelfirma sei das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers d e nn auch deutlich höher als von ihm geschildert. Dabei spiele es letztlich keine Rolle, ob es sich wie gegenüber der Sachbearbeiterin der IV-Stelle angegeben bei den deklarier ten
Fr. 100. — um den Umsatz oder doch den Gewinn handle ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, den beiden Gut achten komme kein Beweiswert zu (falsche Diagnose in folge mangelhafter Untersuchung, fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten , nicht nachvoll ziehbare Eins chätzung der Arbeitsfähigkeit). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er vor Krankheitsbeginn in leitender Position tätig gewesen sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er in den Jahren 2012 und 2013 in seiner Einzelfirma aktiv tätig gewesen sei, wobei die Telefonnotiz der Eingliederungsberaterin keinen Beweiswert habe ( Urk. 1).
In der Replik brachte er vorab Einwände gegen die Person des Gutachters vor ( keine klare Auseinanderhaltung der von ihm präsidierten Gesellschaften , finan zielle Abhängigkeit von den Sozial versicherungsträgern, fehlende Vertrauens würdigkeit nach Verwechslung der Testergebnisse in anderen Fällen) . Sod ann monierte er erneut den Beweiswert des Gutachtens (fehlende Auseinanderset zung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters, ungenügende Begründung der ungewöhnlichen Dauer der Anpassungsstörung bzw. Verneinung einer inzwischen verselbständigten Depression , unzulässiger Rückschluss von der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherun g auf eine volle Arbeitsf ähigkeit, keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bei fehlender Aus einandersetzung mit dem Anforderungsprofil als Gruppenleiter Export unter Berücksichtigung der testpsychologischen Befunde ). Demnach sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie zur bisher unterblie benen Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse an die IV-Stelle zurückzu weisen. Andernfalls bestehe gestützt auf die gutachtliche Beurteilung und unter Berücksichtigung der Eingliederung mit akzessorischen Taggeldleistungen bis Mai 2014 wenigstens Anspruch für die Monate Juni 2014 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 11). 3. 3.1
B ezüglich der strukturellen Einwände gegen das Gutachten ist vorab festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer diese erstmals nach Erhalt des Verlauf s gutach tens vorbrachte, obschon er bereits drei Jahre zuvor im Auftrag der Kranken taggeldversicherung von Dr. A.___ begutachtet worden war ( Urk. 6/53) und die Beschwerdegegnerin ihn im Rahmen der Auftragserteilung korrekt auf seine Parteirechte aufmerksam gemacht hatte (Ur. 6/147) .
In diesem Sinne sind die meisten Einwände verspätet. Dabei ist nochmals zu betonen, dass nach gefestig ter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begut achtungsinstitution durch den Versicherungsträger für sich allein nicht zum Ausstand führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_613/2016 vom 1 9. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 2010 E. 1.3.3). Ebenso genügt die Schilde rung negativer Erfahrungen mit bestimmten Sachverständigen in früheren Fäl len regelmässig nicht, um einen formellen Ablehnungsgrund darzutun (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.2). 3.2
Von ausschlaggebender Bedeutung für den Auftraggeber ist ferner
die Persön lichkeit des Gutachters, weil sie einerseits das Vertrauen in seine besonderen be ruflichen Fähigkeiten und andererseits in seine Unabhängigkeit gegenüber der im konkreten Fall streitigen Interesslage und den involvierten Parteien gewähr leistet.
Auf diesem Vertrauen als Grundlage der Vertragsbeziehung beruht die h öchstpersönlich e Leistungspflicht des Gutachters. Sie kommt in Art. 398 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zum Ausdruck. Danach hat der Beauftragte „das Geschäft persönlich zu besorgen”. Aus der höchstpersönlichen Leistungspflicht folgt, dass Gutachter nur eine natürliche Person sein kann und juristische Personen oder Rechtsgemeinschaften nicht als Gutachter ernannt werden können .
Der Versicherungsträger hat dementsprechend Anspruch darauf, dass die Begutachtung durch die beauftrage Person durchgeführt wird. Die Substitution des Auftrags an einen anderen Sachverständi ge n setzt grund sätzlich die Einwilligung des Auftraggebers voraus (Alfred Bühler, Die Mitwir kung Dritter bei
der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrecht lichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter
3. September 2007, Rz 5 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 6.1.2.1). In diesem Sinne geht aus der Mitteilung vom 1 4. März 2016 unmissverständlich hervor, dass mit der Begutachtung Dr. A.___ persönlich und nicht etwa eine der von ihm prä sidier t en Gesellschaften beauftragt wurde ( Urk. 6/147). Daran ändert die Wahl des Briefpapier s
zur Erstellung des Gutachtens nichts . 4. 4.1
4.1.1
Im Gutachten vom 2 5. Februar 2013 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer sodann seit März 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depress iver Reaktion (ICD-10: F43.21), einer generalisierten Angststörung im Rahmen einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit (ICD-10: F41.1) sowie eines Burnout-Syndroms (ICD-10: Z73. 0 ). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
billigte er de n
eben falls diagnostizierten akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) zu. Weiter
erklärte er , der Beschwerdeführer werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf erreichen ( Urk. 6/53/8-10) . 4.1.2
Im Verlaufsgutachten vom 1 7. Mai 2016 beurteilte er seiner Prognose entspre chend sowohl die Anpassungsstörung als auch die Angststörung und die psychophysische Erschöpfung als weitgehend remittiert. Ab dem 1. Dezember 2013 habe somit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Indes sei der Beschwerdeführer von Juni 2014 bis April 2015 erneut voll arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
1.
Mai 2015
bestehe nun erneut eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , wobei auch die Prognose für deren Erhalt g ünstig sei. Es bestehe somit kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Dass sich d er Beschwerdeführer bezüglich seiner Leistungsfähigkeit eher ambivalent präsen tiere, sei auf die generalisierte Ängstlichkeit zurückzuführen ( Urk. 6/150/10) . 4 .2 4.2.1
Dazu erläuterte Dr. A.___ in beiden Gutachten , a ngesichts der Ausbildung seien
eine Intelligenzminderung, Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit auszuschliessen . Dasselbe gelte für das frühe Erwachsenenalter , insbesondere für eine Persönlichkeitsstörung , da der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen militär dienst untauglich sowie den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen sei. Dieser habe eine konstante, s ehr hohe Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmensch liche Beziehung en gepflegt. Weder aus den Akten noch der Anamnese würden sich Anhaltspunkte für anhaltende Störungen der Impuls
- oder Affektkontrolle oder Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kogni tionen , Wahrnehmungen und soziale Interaktionen ergeben. Infolge der mehr fachen psychophysischen Belastungen, insbesondere der Trennung von der Familie ( mit konsequenten Scham- und Schuldgefühlen), Kampfscheidung sowie zunehmenden zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz, sei es im Jahr 2009 im Rahmen einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit zum Ausbruch einer generalisierten Angststörung gekommen. Eine solche werde durch anhal tende Sorgen, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, körperliche Unruhe, häufiges Zittern und die Unfähigkeit, sich zu entspannen , sowie vegetative Übererregbarkeit in Form von Schwitzen, Tachykardie, Magen-Darm beschwerden und Schwindelgefühl charakterisiert. Gleichzeitig sei es infolge der anhaltenden psychosozialen Belastungen zu einer zunehmenden Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge gekommen, welche die psy chische Belast barkeit zusätzlich zunehmend eingeschränkt habe . Die reduzierte Konzent rationsfähigkeit bzw. Arbeitseffizienz habe der Beschwerdeführer mit ver mehrtem
Zeitaufwand kompensiert und gleichzeitig als A lleinerziehender den
Sohn
betreut. So sei es m angels Erholung zu einer Burnout-Entwicklung und im März 2012 zum Ausbruch einer depressiven Anpassungsstörung (Erschöpfungsdepression) gekommen ( Urk. 6/53/8 f. und 6/150/10 f.). 4.2.2
Zum weiteren Krankheitsverlauf gab Dr. A.___ im ersten Gutachten an, insbe sondere die tagesklinische Behandlung von Juni bis September 2012 habe zur Symptomrückbildung geführt . Nach dem Verlust der Tagesstruktur bei weiterhin belastender psychosozialer Situation (alleinerziehender Vater, Alkoholprobleme der Partnerin, Verlust einer wichtigen Bezugsperson, Fortsetzung der Kampf scheidung) sei es immer wieder zu Stimmungseinbrüchen gekommen. Die nun
seit Januar 2013 gesicherte Tagesstruktur (Belastbarkeitstraining) habe zu einer leichten Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt. Die Symptome der Angststörung hätten sich deutlich zurückgebildet. Gegenwärtig stehe eine psychophysische Erschöpfung mit konsequenter redu zierter psychischer und körperlicher Belastbarkeit im Vordergrund. Infolge der reduz ierten psychischen Belastbarkeit und Konzentrationsausdauer sowie de r
angstbedingten Vermeidungshaltung könne für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die eingeleiteten Massnahmen mit langsamer Steigerung der Arbeitspräsenz im geschützten Rahmen seien indes erfolgsversprechend und sollten im Laufe des Jahres zu einer weiteren Steigerung der Leistungsfähigkeit führen ( Urk. 6/53/9). 4.2.3
Im Verlaufsgutachten erklärte
der Gutachter , die bisherige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer gesundheitlichen B esserung geführt , welche die Teilnahme an einer beruflichen Massnahme im geschützten Rahmen von Januar bis November 2013 erlaubt habe . Der anschliessende Arbeitsversuch sei aufgrund einer Unterforderung am Arbeits platz gescheitert , was bei weiteren psychosozialen Belastungen zu einer vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe . Seit dem 1. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) als zu 100 % arbeitsfähig angemeldet. Das von ihm berichtete Aktivitätsniveau – inklusive des regelmässigen Schreibens von Bewerbungen und der Betreuung des Sohnes in Abwesenheit seiner berufs tätigen Freundin – sowie die erhaltenen sozialen Kontakte würden eine volle Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum bestätigen. Der Beschwerdeführer habe zudem zwei Arbeitsstellen in Aussicht bzw. Zusagen von zwei Arbeitgebern erhalten, was seine erhaltenen Ressourcen ebenfalls bestätige ( Urk. 6/150/11). 4.3 4.3.1
In beiden Gutachten beruhten d ie Schlussfolgerungen von Dr. A.___
jeweils auf einer Einsichtnahme in die Vorakten , einer ausführlichen Anamnese sowie selbst erhobenen klinischen und testpsychologischen Befunden ( Urk. 6/53/3-8). Dabei zeigte der Beschwerdeführer in der ersten Begutachtung im Jahr 2013 noch eine leichte Verzögerung bei der Beantwortung der Fragen, woraus der Gutachter auf leichte Konzentrationsstörungen schloss. Das formale Denken bezeichnete dieser als geordnet, wenngleich stark eingeengt auf die eigenen Sorgen und Befürchtungen. Im Affekt zeigte sich der Beschwerdeführer vorder gründig massiv verängstigt und verunsichert, affektlabil und leicht deprimiert bei reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Des Weiteren stellte der Gut achter einen leicht verminderten Antrieb fest und beschrieb den Beschwerde führer als motorisch wenig lebhaft. Im Test d2 (Aufmerksamkeits- und Belas tungstest) erzielte dieser eine qualitativ durchschnittliche und quantitativ leicht unterdurchschnittliche Leistung. Bei der Panik- und Ago ra phobie -Skala (PAS) erreichte er einen Gesamtscore von 31 Punkten, der als schwere Beeinträchti gung qualifiziert wurde. Das Beck Depressions Inventar (BDI) wies ebenso auf eine schwere depressive Symptomatik hin ( Urk. 6/53/7 f.). 4.3.2
In der Begutachtung im Mai 2016 wies der Beschwerdeführer noch eine leichte Gedankeneinengung auf Zukunftssorgen, leichte Deprimiertheit , allgemeine Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie eine leicht verminderte Psychomotorik auf. Gleichzeitig waren gemäss Gutachter ganz unauffällige mnestische Funk tionen, eine erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit und ein unauffälliger Antrieb festzustellen. Die damit im psychopathologischen Befund festgestellte gesundheitliche Verbesserung fand weitgehend Bestätigung in den Ergebnissen der erneuten testpsychologischen Untersuchung. So wies die Gesamtpunktzahl von 12 auf der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRAS) noch auf eine leichte depressive Symptomatik hin. Ebenso resultierte beim Mini-ICF-APP nur eine leichte Beeinträchtigung der Flexibi lität und Umstellungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit und Gestaltung von Freizeitaktivitäten. Auf der Panik- und Ago ra phobie-Skala (PAS) halbierte sich der Gesamtscore auf 15 Punkte mit erhöhten Werten in allen Unterskalen. Dies entspricht entgegen den Ausführun gen des Gutachters nicht einem schweren, sondern einem leichten Grad der Bee inträchtigung . Das Testergebnis passt somit zur von ihm diagnostizierten weitgehend remittierten generalisierten Angststörung .
Augenfällig ist einzig, da ss der Beschwerdeführer beim zweiten d2 Test neben einer
– wie im ersten Test – qualitativ durchschnittlichen, neu eine quantitativ deutlich unterdurch schnittliche Leistung erzielte, wobei Konzentrationsleistung und Bearbeitungs tempo deutlich unterdurchschnittlich waren
( Urk. 6/150/9-10). 5. 5.1
Den gut nachvollziehbaren und breit abgestützten gutachtlichen Überlegungen hielt der Beschwerdeführer zwei fast gleichlautende Berichte des seit April 2014 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , entgegen . Diese datieren v om 14. Juli und
2. Oktober 201
4. Dr. C.___ diagnos tizierte ebenfalls
ein Burnout-Syndrom. Allerdings stellte er keine Z-Diagnose, sondern vertrat die Auffassung, das Burnout-Syndrom sei in eine chronifizierte Depression mindestens mittlerer Schwere übergegangen, und verwendete hierfür die Kodierung ICD-10: F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung). Ferner diagnostizierte er diverse gemischte Ängste phobischer, existenzieller und sozia ler Art (ICD-10: F41.3), eine chronische Erschöpfung und zusätzliche Belas tungsfaktoren, welche er
„ vornehmlich als verlaufsbestimmende Einflussfakto ren bedeutsam ”
bezeichnete (ICD-10: Z56, Z63 und Z73; Urk. 6/104/8 und 6/113/4). 5.2
Ähnlich wie der Gutachter schlussfolgerte Dr. C.___ für die Zeit nach dem Arbeitsversuch ab Juni 2014, in ihrem praktischen Aspekt se i die Arbeitsun fähigkeit fluktu ierend, teils durch die Art der Anforderungen bedingt. Medizi nisch-theoretisch liege sie als Speditionskaufmann und Disponent derzeit bei 95-100 % und in angepassten, einfacheren Tätigkeiten etwas tie fer ( Urk. 6/104/8 und 6/113/8). Wi e Dr. A.___ führte zudem auch Dr. C.___ die ambivalente Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auf dessen Ängste zurück, formuliert e indes im Gegensatz zum Gutachter keine klare Prognose. So erklärte er , dass sich d ie Arbeitsfähigkeit im Spannungsfeld zwischen Vermögen und Anspruch bewege , also dem Druck durch Ambition/Selbstanforderung und der energetischen Veranlagung. Die Selbsteinschätzung wirke dadurch verzerrt, denn der Beschwerdeführer spüre, wie Unsicherheit und Selbstzweifel die Ein schätzung durchdringen und den Hintergrund der unverhältnismässig deut lichen Ambivalenz mit ihren Ängsten ausmachen würden ( Urk. 6/113/9). Ver laufsmodulatoren seien psychosoziale Faktoren. Sie würden Druck auf ein nar zisstisch und zugleich sozial empfindlich getroffenes Individuum ausüben. Ob ihr Einfluss durch verstärkten sozialen Druck noch einmal zunehme, sei un sicher bzw. in einem gewissen Grad wahrscheinlich, wenn zugelassen werde, dass die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers verloren gehe. Derzeit wären es vornehmlich praktische Hilfen, die vieles zum Besseren wenden würden. Konkret sei zur Wiederherstellung des Selbstwertbefindens eine berufliche Bewährung unabdingbar. Die gegebene Erschöpfung dürfte unter geeignetem Ansporn in wesentlichen Teilen noch reversibel sein, wobei der Erfolg mit der tatsächlichen Bewährung im Alltag (also in einer nicht geschützten Umgebung) stehe und falle. Ungünstigerweise könne der Beschwerdeführer aber längst nicht mehr alle Faktoren beeinflussen und jede Tätigkeit, die weder narzisstische Gra tifikation noch ausreichend finanziellen Gewinn abwerfe, wirke auf Dauer vor allem belastend. Die Vorstellungsgespräche würden indes klar zeigen, wie destruktiv inzwischen die Angst geworden sei ( Urk. 6/104/8 f. und 6/113/6 f.). 5.3
Dazu erläuterte Dr. C.___ in Übereinstimmung mit dem Gutachten , der Beschwerdeführer sei im März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wor den, weil sich in den Jahren davor infolge der berufliche Überbelastung mit häufigen Migräneattacken allmählich eine Überforderung bis hin zum Burnout entwickelt habe. Dabei sei es zu einer zunehmend fatalen Interaktion zwischen Persönlichkeit und Anforderungen gekommen, indem der Beschwerdeführer mit vermehrtem Einsatz von Zeit und Energie versucht habe, die Effizienz zu stei gern. Mit der Zeit habe er jedoch Symptome wie Schlafstörungen und vegetati ve Funktionsstörungen (Nervosität, Herzklopfen, Atembeklemmung, Schweiss ausbrüche, Darmkrämpfe, Glieder- und Gelenkschmerzen) in Verbindung mit psychischer Instabilität (z.B. Gereiztheit) und weiteren neuropsychologischen Funktionsstörungen (z.B. abnehmende Aufmerksamkeit und Konzentration) gezeigt ( Urk. 6/104/5 und 6/113/1-2; ferner auch Urk. 6/104/7 f. und 6/113/5 f. unter anderem mit Hinweis auf eine schwere narzisstische Konfliktsituation).
Die Behandlung ab März 2012 sei dem Beschwerdeführer zunächst zugutege kommen, doch sei der Übergang in den Alltag missraten, weil in praktischen Belangen kein Gewinn erarbeitet worden und ihm unklar gewesen sei, wie es weitergehen solle. Er sei damals voll arbeitsunfähig geschrieben gewesen, was die Abänderungsklage unterstützt habe, als er sich im Rahmen der Scheidung mit hohen finanziellen Forderungen konfrontiert gesehen habe. Die Kündigung der Arbeitsstelle im September 2012 sei vom Beschwerdeführer zudem als schreiend ungerecht empfunden worden. Seine psychische Befindlichkeit sei damals an ei nen ersten Tiefpunkt angelangt. Bezüglich des Trainings bei der Z.___ zeichne sich nun eine ähnliche Situation ab, denn nur die Stellensuche sei von praktischer Relevanz gewesen. Den Beschwerdeführer schrecke die Aus sicht, letztlich finanziell auszutrocknen, was unter anderem den Verlust seines Hauses nach sich ziehen würde ( Urk. 6/104/6, 6/113/2 f. und 6/113/7 f.).
Klar im Widerspruch zur nach Auffassung des Gutachters ursächlichen Unter forderung am Arbeitsplatz kam Dr. C.___ alsdann zum Schluss, e ine Erhöhung des halbtägigen Pensums im Arbeitsversuch bis Mai 2014 sei genauso mangels Arbeitsanfall wie Beschränkung im Kräftehaushalt unmöglich geblieben, andernfalls eine Festanstellung hätte resultieren können. Abschliessend wies Dr. C.___
zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit ohne Arbeit sei . Zugleich sei dieser durch das vorübergehende Fehlen von Taggeldleistungen über Monate existenziell stark belastet worden. Mit eingegangener Zahlung sei die Situation entspannter. Dass er derzeit auf Stellensuche gehe, sei aber der Not und den existenziellen Ängsten geschuldet. Dazu beitragen würden die Unge wissheit über künftige Versicherungsleistungen bzw. das Verlangen, bestehende Verbindlichkeiten weiterhin zuverlässig bedienen zu können. Insofern sehe er sich auch gezwungen, sich nach überaus gutbezahlten Stellen umzusehen im Bewusstsein der damit verbundenen hohen Anforderungen ( Urk. 6/104/6, 6/113/2 f. und 6/113/7 f.). 5.4
Schliesslich hielt Dr. C.___ z um Befund fest, vorherrschend sei ein mittelgradig schweres depressives Zustandsbild, dem besonders deutliche Ängste – existen zieller und sozialer Art wie auch solche mit phobischen Anteilen – vorgelagert seien. Kennzeichen der Befindlichkeit seien Zukunftsangst, Ohnmacht und mit unter Aussichtslosigkeit bzw. eine massive Bedrängnis angesichts unlösbarer Probleme und konfligierender Umstände, deren gemeinsamer Nenner die Unterminierung des Selbstwertbefindens bzw. des narzisstischen Gleichgewich tes sei. Freudlosigkeit und eine gedämpfte Vitalität, Unsicherheit sowie Druck und Belastung seien dem Beschwerdeführer anzusehen, ebenso wie die vegetati ve Belastung und eine gewisse Entkräftung bzw. Asthenie. Dass er mit anderen Konflikten, wie jenem mit der Freundin, der Exfrau und Belastungen um die Kinder, nicht leicht umgehen könne, erscheine dabei nicht verwunderlich. Diese würden aber Aspekte nachgeordneter Bedeutung berühren. Viel bedrohlicher sei die existenzielle Angst. Der Beschwerdeführer vermöge etliche Aspekte seines Lebens nicht mehr zu beeinflussen. Das Denken sei mitunter leer, dann wieder überaktiv nach Lösungen suchen d . Allfällige Ansätze seien aber zumeist nicht praktikabel oder an widersprüchliche Bedingungen geknüpft. So sei es aufgrund des Zustandes schwierig, eine Arbeitsstelle zu bekommen bzw. behalten und die Leistungsfähigkeit zu beweisen. Daher fehlten die helfenden Erfolgserlebnisse und der Selbstwert bleibe weiterhin gedämpft. Indes fehle es nicht an Fertigkei ten und höheren, komplexeren Funktionen wie Ehrgeiz, Skrupel und der Nei gung, sich selbst stark zu fordern, verbunden mit Verantwortungsbewusstsein, so dass ohne weiteres Ressourcen kenntlich würden. Dabei leide der Beschwer deführer darunter, nicht in der Form zu sein, um zu solchen Leistungen zu gelangen ( Urk. 6/104/6 und 6/113/3 f.).
Die psychischen Grundfunktionen, wie Bewusstsein und Orientierung seien intakt, der Gedankengang sei kohärent, wenngleich mitunter etwas kompliziert und überfrachtet. Die intellektuelle Flexibilität sei hoch, die gerichtete Aufmerk samkeit erhalten, sie werde allerdings mitunter von einem überhöhten Bedürfnis nach Faktentreue und Klarheit überrannt, so dass gelegentlich ein gewisses gedankliches Haften zu verzeichnen sei. Anderweitig komplexere Psychopatho logien seien nicht zu eruieren. Die diagnostische Einschätzung werde alsdann durch das Beck-Depressionsinventar unterstützt, das eine hohe Punktzahl, mit hin einen h o hen Depression-Score ausweise ( Urk. 6/113/4). 6. 6.1
Der medizinische Sachverhalt wird von Dr. A.___ und Dr. C.___ grundsätz l ich übereinstimmend dargelegt. Sie sind sich sowohl bezüglich der Entstehung der Beschwerden im Rahmen der Überlastung am Arbeitsplatz in Kombination mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, als auch den wellenförmigen Ver lauf derselben im Rahmen der medizinischen und beruflichen Massnahmen einerseits
sowie unter dem Einfluss psychosoz ialer Belastungsfaktoren anderer seits einig. Ebenso stellten sie beide
e in e
Erschöpfung sowie deutliche Ängste und eine depressive Symptomatik , aber keine Persönlichkeitspathologie mit Krankheitswert fest . 6.2
N amhafte Unterschied e besteh en
bei d er Beurteilung der Ausprägung der Beschwerden , was sich vorderhand mit den weit auseinanderliegenden Unter suchungs zeit punkten erklärt. Dabei brachte der Beschwerdeführer nichts vor, insbesondere keinen echtzeitlichen Arztbericht, w as gegen die von Dr. A.___
im Verlaufsgutachten plausibel
anhand der psychopathologischen und testpsy chologisch en Befunde festgestellte weitgehende Remission sämtlicher Störungen
sprechen würde. Dabei ist es zwar ein Mangel , dass Dr. A.___ das abweichen de Ergebnis im Test d2 nicht diskutierte. Nach der Rechtsprechung ist dem test mässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Explo ration generell aber nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfas sung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2 55/2 014 vom 2 9. April 2014 E. 3.2). Somit vermag ein einzelnes abweichendes testpsy chologisches Testergebnis, das im Widerspruch zur ansonsten in allen Bereichen ausgewiesen Verbesserung steht, die Gesamtbeurteilung nicht in Frage zu stel len.
Unter dem Aspekt , dass Dr. C.___ bereits im Oktober 2014 mit der Wiederauf nahme der Krankentaggeldleistungen eine erste Entspannung der Situation
fest stellt e , spricht zudem nichts dagegen, diese Besserung als überwiegend wahr scheinlich bereits am 1. Mai 2015 eingetreten anzunehmen . Damals meldete sich de r Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig beim RAV an , musste dort regelmässig wegen der Bewerbungen vorstellig werden und nahm Vorstellungs gespräche wahr, wobei er kurz vor der Begutachtung auch zwei Zusagen erhielt. Darüber hinaus
gab er selbst an , dass sich sein körperlicher und psychischer Zustand seit einem Jahr nicht verbessert habe, so dass die aktuell erhobenen Befunde ebenso die Situation vor einem Jahr widerspiegeln ( vgl. dazu Urk. 6/150/8). 6. 3
Zur umstrittene n diagnostische n Zuordnung der depressive n Symptomatik erläuterte
Dr. A.___
im Verlaufsgutachten , dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestätigt werden könne, nicht aber eine eigen ständige und selbstunterhaltende depressive Störung. Der Ausbruch der depres siven Symptome sei eindeutig auf eine belastende bzw. veränderte Lebens situation zurückzuführen und könne damit in diagnostizierter Hinsicht nach der ICD-10-Klassifikation einer Anpassungsstörung zugeordnet werden ( Urk. 6/150/13). In der Tat traten beim Beschwerdeführer sogar immer wieder neue psychosoziale Faktoren (Arbeit geberkündigung, Abänderungsklage betref fend Scheidung, Tod der Vaterfigur, Einstellung der Taggeldleistungen ) hinzu , die jeweils ein Andauern des im Rahmen der medizinische n und berufliche n Massnahmen bereits erzielten Erfolges
(zuletzt die Ausübung eines Arbeitspen sums von 60 % in einem kleinen Speditionsbetrieb) vereitelten.
Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchserheblichkeit zwar grundsätzlich nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen aufgehen . Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der Einschränkung im Leistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam. Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusam menhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es daher, solan ge noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensum stände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde.
Wo somit vornehmlich psychosoziale Einflüsse
– wie vor liegend selbst von Dr. C.___ eingeräumt („Verlaufsmodulatoren”) – das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhal tung geboten ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 und 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 5.3 ). 6.4
Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend erkannte, entsteht der Rentenan spruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Dies gilt für den Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 201 3 bis Mai 2014 ( Urk. 6/144). Soweit es nun aber
die aus medizinischer Sicht vom behandelnden Psychiater attestierte und vom Gutachter bestätigte erneute volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Juni 2014 unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsversuches
betrifft , ist die se nur bedingt nachvollziehbar und aus juristischer Sicht ohne Belang. Einer seits
erachtete
Dr. C.___
gleichzeitig eine berufliche Bewährung expl i zit im nicht geschützten Rahmen als unabdingbare Voraussetzung für eine gesund heitliche Besserun g und wies im Befund auf die vorhandene n Ressourcen hin (vgl. E. 5.4) .
Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers im Frühling/Sommer 2014 effektiv an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden respektive Kräftemangel scheiterte.
So erklärte dieser im März 2013 selbst , er fühl e sich in Bezug auf die Arbeit bei der Z.___
eher unterfordert. Im Herbst 2013 bat er die Beschwerdegegnerin so dann einzig
aufgrund privater Umstände von einer Pensumserhöhung von 6 auf 7 Stunden im Rahmen des Aufbautrainings abzusehen, weil sein Sohn einen schwierigen Start im Kindergarten hatte ( Urk. 6/100/8-10).
Beim Abschluss gespräch in der Z.___ im Februar 2014 räumte er schliesslich ein, dass er bei einem Arbeitspensum von 60 % im Arbeitsversuch bereits recht erschöpft sei, aber keinen grossen Unterschied bemerke, wenn er mal 70 % arbeite. Ausser dem bemerke er, dass es ihm immer besser gehe. In der Weihnachtswoche war er gar alleine im Geschäft, auch wenn er diese mitunter, aber doch nicht per manent als st ressig empfand. Ebenso erklärte die damalige Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten grosse Fortschritte gemacht, leiste immer gute Arbeit und werde als sehr besonnen wahrgenommen. Indes zeigte sich der Beschwerdeführer bereits damals ambivalent in Bezug auf die in Aussicht gestellte Festanstellung und machte Bedenken hinsichtlich d er Auf tragslage geltend. Im Folgemonat machte er die Beschwerde gegnerin e rneut auf die
sehr schwache Auftragslage aufmerksam. Dazu erklärte er, extrem wenig zu tun und viel Zeit zum Nachdenken zu haben . Zudem habe sich die Atmosphäre am Arbeitsplatz negativ verändert ( Urk. 6/100/12 f.).
Infolgedessen begann sich der Beschwerdeführer auch auf andere Stellen zu bewerben und hatte a b Mai 2014 diverse Vorstellungsgespräche . Die Stelle bei der „ O.___ ” lehnte er nach eigenen Angaben ab, w eil der Lohn unverhandelbar Fr. 5'500. —
betrug , er gemäss Lohnrechner aber Fr. 6'920. — hätte verdienen müssen. Auch beim Vorstellungsgespräch bei der Firma D.___ AG schluckte sein Gegenüber bei den Lohnangaben leer und entschied sich alsdann vor Durchführung des vereinbarten Schnuppert ages für einen anderen Bewerber . Schliesslich erschien d er Beschwerdeführer am 2. Juli 2014
u nrasiert zum Gespräch mit der Eingliederungsberaterin und erklärte ihr, das s er aufgrund de s Scheidungskrieges (Klage auf Abänderung des Scheidungsurteil s
im Mai 2014 abgewiesen ) oft zu Hause auf dem Sofa liege und sich frage, weshalb er etwas machen solle, er habe Lust auf nichts. Er würde die Gerichtsangelegenheit zurückziehen und wieder arbeiten gehe n , wenn ihm ein Job für Fr. 10’000. — pro Monat angeboten würde. Leider habe er bisher nur Angebote um die Fr. 5'000. —
erhalten, er habe sich deshalb schon überlegt, bereits abzusagen, wenn er an ein Vorstellungsgespräch eingeladen werde. Bei der E.___ habe er einen Mindestlohn von Fr. 6'500. —
angegeben. Beim gestrigen Vorstellungs gespräch bei der Firma F.___ sei von m aximal Fr. 5'000. — die Rede gewesen. Morgen habe er ein Vorstellungsgespräch bei der Firma P .___ ( Urk. 6/99/5-7). 6.5
Zusammenfassend hat der Gutachter somit zu Recht eine anhaltende verselb ständigte psychische Störung im Sinne einer im Vordergrund stehenden ver selbständigten Depression verneint. Es war sowohl im Herbst 2012 als auch im Sommer 2014 jeweils eine akute Belastungssituation , welche beim Beschwerde führer zu einer Verschlechterung der Symptomatik führte . Dazwischen konnte dieser
k ontinuierlich an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und seine Leis tungsfähigkeit wesentlich steigern, wobei die Massnahmen nicht aufgrund gesundheitlicher , sondern privater Schwierigkeiten teilweise ins Stocken gerie ten (vgl. dazu auch Urk. 6/88) . Nichtsdestotrotz erreichte er z uletzt eine
massge bliche Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich Spedition im ersten Arbeits markt
– selbst wenn er diese Tätigkeit im Nachhinein als „Bürohilfe” bezeichne te ( Urk. 6/150/8). Dass im Anschluss an den
Arbeitsversuch kein Stellenantritt erfolgte , hing soweit ersichtlich
denn auch nicht mit seiner Leistungsfähigkeit, sondern in erster Linie mit seinen Lohnvorstellung en
– mitbedingt durch das damals erhaltene abschlägige Gerichtsurteil –
zusammen.
Wie sowohl von Dr. A.___ als auch Dr. C.___ mehrfach zur ambivalente n Selbsteinschätzung erläutertet, dürften dabei auch gewisse Ängste und Persönlichkeitszüge eine Rolle gespielt haben.
Allerdings hat die Eingliederung einschliesslich eines Arbeitsversuch es geze igt, dass de r Beschwerdeführer in der Lage ist , diese zu überwinden und eine Arbeitsstelle anzutreten. So hat der Gutachter diesbezüg lich zu Recht keinen Vorbehalt angebracht, obschon er wie Dr. C.___ diese Problematik erkannte.
Die zwei Jahre nach dem Burnout vom behandelnden Psychiater attestierte volle Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an den regulär beendeten Arbeitsversuch nach eineinhalb Jahren Eingliederung vermag daher nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer nichtsdes totrotz eine Eingliederungsberatung beanspruchte und sich weiter hin intensiv bewarb. Zumindest aber waren
es damals offensichtlich
erneut finanzielle Sor gen ( bedingt durch die Einstellung der Taggeldleistungen und gerichtliche Bestätigung der bisherigen Unterhaltspflichten ) , welche zur gesundheitlichen Verschlechterung führten . Dementsprechend besserte sich der Gesundheitszu stand auch wieder mit der Wiederausrichtung der Taggeldleistungen.
Eine direkt auf psychosoziale Faktoren zurückzuführende, vorübergehende Arbeitsunfähig keit vermag mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens indes keinen Rentenanspruch zu begründen. 6.6
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht m it zur Publi kation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 erkannt hat , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Lei den einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hin sichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähi gkeit schliessen lassen (E. 7). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen, insbesondere der weitgehenden Remission der gesamten Symptomatik sowie den auch im Nachgang zu BGE 141 V 281 immer noch auszuklammernden psychosozialen Faktoren , welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2), erübrigt sich vorliegend ein struk turiertes Beweisverfahren. 7.
Mit Blick auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers (leitende Posi tion) bleibt ferner anzumerken, dass er gemäss Angaben der G.___ AG im Jahr 2012 zuletzt ein monat liches Einkommen von brutto Fr. 8'060. — erzielte ( Urk. 6/108/2 und 6/108/11).
Dies entspricht bei 13 Monatslöhnen einem Valideneinkommen von Fr. 104'780. — , wobei die Frage offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer dieses hohe Einkommen auch weiterhin erzielt hätte.
Bei den Stellen, auf die er sich später bewarb, wurde ihm jeweils ein Brut tolohn von
ca. Fr. 5'000. — pro Monat , teilweise etwas mehr angeboten . Bei 13 Monatslöhnen würde dies ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'000. — ergeben (vgl. E. 6.4). Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 4 „Bürokräfte und verwandte Berufe”, Total, Männer (unabhängig vom Alter) wäre allerdings angesichts der Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung auch ohne leitende Funktion ein Betrag von Fr. 5'789. — als realistisch es Einkommen
in einem vertrauen Tätig keitsgebiet zu bezeichnen. Damit würde das Invalideneinkommen über
Fr. 70'000. — pro Jahr betragen.
D em Beschwerdeführer ist somit zwar beizupflichten, dass der Gutachter sich nicht zu seiner bisherigen Leitungsfunktion äusserte, obschon es Hinweise in den Akten gibt, dass eine solche nicht mehr zumutbar sein könnte ( Urk. 6/18/3 und 6/104/85 ) . Indes würde aufgrund der vorstehenden Zahlen auch unter Auf rechnung der Nominallohnentwicklung eindeutig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wären nur noch Bürotätigkeiten ohne Leitungsfunk tion zumutbar. Zu beachte n ist dabei, dass eine durch das psychische Leiden der versicherten Person bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen keinen leidensbedingten Abzug rechtfertig t (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) , weshalb der Beschwerdeführer zu Recht keine n solchen geltend machte .
8.
Zusammenfassend ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Abschluss der beruflichen Massnahmen seit längerer Zeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestand bzw. dieser kein ren tenbegründendes Ausmass mehr erreichte. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen. 9.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. —
bis Fr. 1‘000. —
festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00. —
anzusetzen und de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . — werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, verfügt über eine zweijährige Bürolehre und arbeitete zuletzt als Abteilungsleiter in der Spedition ( Urk. 6/5/4 , 6/18/2 und 6/53/4 ). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 3 1. Dezember 2012 beendet ( Urk. 6/104/70 f. ). Im Juli 2012 meldete er sich während eine r mehrwöchigen teil stationären Behandlung in der Y.___ ( Y.___ ; Urk. 6/7/7 f. ) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/5). Diese holte einen Arztbericht ( Urk. 6/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/33) ei n . Sodann leistete sie Kostengut sprache für ein dreimonatiges Belastbarkeits - , ein sechsmonatiges Auf bau trai ning sowie Arbeit zur Zeitüberbrückung von Januar bis Dezember 2013 bei der Z.___ GmbH ( Urk. 6/28 , 6/45 , 6/62 und 6/72 ), die mehrmals über den Verlauf der Massnahmen
berichtete ( Urk. 6/48 , 6/60 , 6/71 und 6/88 ).
Am 2. Dezember 2013 konnte der Versicherte einen sechsmonatigen Arbeitsversuch mit beglei tende m Jobcoaching beginnen ( Urk. 6/81-82 ; Verlauf Urk. 6/91 und 6/99/4 ) . Bei der anschliessenden Stellensuch e wurde er
ab März 2014
erneut mit einem Jobcoaching unterstützt ( Urk. 6/93), das im Juli 2014 infolge erneuter Krank schreibung abgeschlossen wurde ( Urk. 6/98).
Im Übrigen erhielt der Versicherte w ährend der Durchführung der Massnahmen Taggelder der Krankenversiche rung bzw. Invalidenversicherung ausbezahlt ( Urk. 6/30, 6/ 58 , 6/65, 6/76 , 6/85 und 6/144 ).
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , datiert vom 2 5. Februar 2013, ein gereicht ( Urk. 6/53). Die IV-Stelle zog ferner die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/1
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1. 3
Im Übrigen haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die Gutachten der Klinik B.___ aus den Jahren 2013 und 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine generalisierte Angststörung vorliege n würden. Diese würden keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen . Das Leiden sei leichter Ausprä gung bzw. weitgehend remittiert, behandelbar sowie angesichts der vorhande nen Ressourcen aus objektiver Sicht überwindbar. Es bestehe somit keine lang dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
In Anbetracht des Umsatzes der Einzelfirma sei das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers d e nn auch deutlich höher als von ihm geschildert. Dabei spiele es letztlich keine Rolle, ob es sich wie gegenüber der Sachbearbeiterin der IV-Stelle angegeben bei den deklarier ten
Fr. 100. — um den Umsatz oder doch den Gewinn handle ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, den beiden Gut achten komme kein Beweiswert zu (falsche Diagnose in folge mangelhafter Untersuchung, fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten , nicht nachvoll ziehbare Eins chätzung der Arbeitsfähigkeit). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er vor Krankheitsbeginn in leitender Position tätig gewesen sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er in den Jahren 2012 und 2013 in seiner Einzelfirma aktiv tätig gewesen sei, wobei die Telefonnotiz der Eingliederungsberaterin keinen Beweiswert habe ( Urk. 1).
In der Replik brachte er vorab Einwände gegen die Person des Gutachters vor ( keine klare Auseinanderhaltung der von ihm präsidierten Gesellschaften , finan zielle Abhängigkeit von den Sozial versicherungsträgern, fehlende Vertrauens würdigkeit nach Verwechslung der Testergebnisse in anderen Fällen) . Sod ann monierte er erneut den Beweiswert des Gutachtens (fehlende Auseinanderset zung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters, ungenügende Begründung der ungewöhnlichen Dauer der Anpassungsstörung bzw. Verneinung einer inzwischen verselbständigten Depression , unzulässiger Rückschluss von der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherun g auf eine volle Arbeitsf ähigkeit, keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bei fehlender Aus einandersetzung mit dem Anforderungsprofil als Gruppenleiter Export unter Berücksichtigung der testpsychologischen Befunde ). Demnach sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie zur bisher unterblie benen Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse an die IV-Stelle zurückzu weisen. Andernfalls bestehe gestützt auf die gutachtliche Beurteilung und unter Berücksichtigung der Eingliederung mit akzessorischen Taggeldleistungen bis Mai 2014 wenigstens Anspruch für die Monate Juni 2014 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 11). 3. 3.1
B ezüglich der strukturellen Einwände gegen das Gutachten ist vorab festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer diese erstmals nach Erhalt des Verlauf s gutach tens vorbrachte, obschon er bereits drei Jahre zuvor im Auftrag der Kranken taggeldversicherung von Dr. A.___ begutachtet worden war ( Urk. 6/53) und die Beschwerdegegnerin ihn im Rahmen der Auftragserteilung korrekt auf seine Parteirechte aufmerksam gemacht hatte (Ur. 6/147) .
In diesem Sinne sind die meisten Einwände verspätet. Dabei ist nochmals zu betonen, dass nach gefestig ter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begut achtungsinstitution durch den Versicherungsträger für sich allein nicht zum Ausstand führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_613/2016 vom 1 9. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 2010 E. 1.3.3). Ebenso genügt die Schilde rung negativer Erfahrungen mit bestimmten Sachverständigen in früheren Fäl len regelmässig nicht, um einen formellen Ablehnungsgrund darzutun (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.2). 3.2
Von ausschlaggebender Bedeutung für den Auftraggeber ist ferner
die Persön lichkeit des Gutachters, weil sie einerseits das Vertrauen in seine besonderen be ruflichen Fähigkeiten und andererseits in seine Unabhängigkeit gegenüber der im konkreten Fall streitigen Interesslage und den involvierten Parteien gewähr leistet.
Auf diesem Vertrauen als Grundlage der Vertragsbeziehung beruht die h öchstpersönlich e Leistungspflicht des Gutachters. Sie kommt in Art. 398 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zum Ausdruck. Danach hat der Beauftragte „das Geschäft persönlich zu besorgen”. Aus der höchstpersönlichen Leistungspflicht folgt, dass Gutachter nur eine natürliche Person sein kann und juristische Personen oder Rechtsgemeinschaften nicht als Gutachter ernannt werden können .
Der Versicherungsträger hat dementsprechend Anspruch darauf, dass die Begutachtung durch die beauftrage Person durchgeführt wird. Die Substitution des Auftrags an einen anderen Sachverständi ge n setzt grund sätzlich die Einwilligung des Auftraggebers voraus (Alfred Bühler, Die Mitwir kung Dritter bei
der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrecht lichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter
3. September 2007, Rz 5 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 6.1.2.1). In diesem Sinne geht aus der Mitteilung vom 1 4. März 2016 unmissverständlich hervor, dass mit der Begutachtung Dr. A.___ persönlich und nicht etwa eine der von ihm prä sidier t en Gesellschaften beauftragt wurde ( Urk. 6/147). Daran ändert die Wahl des Briefpapier s
zur Erstellung des Gutachtens nichts . 4.
E. 04 /5-10 , 6/10
E. 4 /84 f. und 6/104/100 f. ) , bei und forderte bei den Steuerbehörden Auskünfte betref fend die Jahr e 2010 bis 2012 an ( Urk. 6/17-129). Des Weiteren tätigte sie Inter netrecherchen bezüglich der Einzelfirma des Versicherten ( Urk. 6/131) und holte B erichte bei der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 6/108) und dem aktuell behan delnden Psychiater ( Urk. 6/113) sowie Stellungnahme n des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 6/116 und 6/133/4 ) .
Hernach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 die Verneinung eines Rentenan spruchs an ( Urk. 6/134). Aufgrund seines Einwands ( Urk. 6/135) gab die IV-Stelle bei Dr. A.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag . Dieses datiert vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
E. 4.1.1 Im Gutachten vom 2 5. Februar 2013 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer sodann seit März 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depress iver Reaktion (ICD-10: F43.21), einer generalisierten Angststörung im Rahmen einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit (ICD-10: F41.1) sowie eines Burnout-Syndroms (ICD-10: Z73. 0 ). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
billigte er de n
eben falls diagnostizierten akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) zu. Weiter
erklärte er , der Beschwerdeführer werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf erreichen ( Urk. 6/53/8-10) .
E. 4.1.2 Im Verlaufsgutachten vom 1 7. Mai 2016 beurteilte er seiner Prognose entspre chend sowohl die Anpassungsstörung als auch die Angststörung und die psychophysische Erschöpfung als weitgehend remittiert. Ab dem 1. Dezember 2013 habe somit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Indes sei der Beschwerdeführer von Juni 2014 bis April 2015 erneut voll arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
1.
Mai 2015
bestehe nun erneut eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , wobei auch die Prognose für deren Erhalt g ünstig sei. Es bestehe somit kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Dass sich d er Beschwerdeführer bezüglich seiner Leistungsfähigkeit eher ambivalent präsen tiere, sei auf die generalisierte Ängstlichkeit zurückzuführen ( Urk. 6/150/10) . 4 .2 4.2.1
Dazu erläuterte Dr. A.___ in beiden Gutachten , a ngesichts der Ausbildung seien
eine Intelligenzminderung, Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit auszuschliessen . Dasselbe gelte für das frühe Erwachsenenalter , insbesondere für eine Persönlichkeitsstörung , da der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen militär dienst untauglich sowie den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen sei. Dieser habe eine konstante, s ehr hohe Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmensch liche Beziehung en gepflegt. Weder aus den Akten noch der Anamnese würden sich Anhaltspunkte für anhaltende Störungen der Impuls
- oder Affektkontrolle oder Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kogni tionen , Wahrnehmungen und soziale Interaktionen ergeben. Infolge der mehr fachen psychophysischen Belastungen, insbesondere der Trennung von der Familie ( mit konsequenten Scham- und Schuldgefühlen), Kampfscheidung sowie zunehmenden zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz, sei es im Jahr 2009 im Rahmen einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit zum Ausbruch einer generalisierten Angststörung gekommen. Eine solche werde durch anhal tende Sorgen, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, körperliche Unruhe, häufiges Zittern und die Unfähigkeit, sich zu entspannen , sowie vegetative Übererregbarkeit in Form von Schwitzen, Tachykardie, Magen-Darm beschwerden und Schwindelgefühl charakterisiert. Gleichzeitig sei es infolge der anhaltenden psychosozialen Belastungen zu einer zunehmenden Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge gekommen, welche die psy chische Belast barkeit zusätzlich zunehmend eingeschränkt habe . Die reduzierte Konzent rationsfähigkeit bzw. Arbeitseffizienz habe der Beschwerdeführer mit ver mehrtem
Zeitaufwand kompensiert und gleichzeitig als A lleinerziehender den
Sohn
betreut. So sei es m angels Erholung zu einer Burnout-Entwicklung und im März 2012 zum Ausbruch einer depressiven Anpassungsstörung (Erschöpfungsdepression) gekommen ( Urk. 6/53/8 f. und 6/150/10 f.). 4.2.2
Zum weiteren Krankheitsverlauf gab Dr. A.___ im ersten Gutachten an, insbe sondere die tagesklinische Behandlung von Juni bis September 2012 habe zur Symptomrückbildung geführt . Nach dem Verlust der Tagesstruktur bei weiterhin belastender psychosozialer Situation (alleinerziehender Vater, Alkoholprobleme der Partnerin, Verlust einer wichtigen Bezugsperson, Fortsetzung der Kampf scheidung) sei es immer wieder zu Stimmungseinbrüchen gekommen. Die nun
seit Januar 2013 gesicherte Tagesstruktur (Belastbarkeitstraining) habe zu einer leichten Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt. Die Symptome der Angststörung hätten sich deutlich zurückgebildet. Gegenwärtig stehe eine psychophysische Erschöpfung mit konsequenter redu zierter psychischer und körperlicher Belastbarkeit im Vordergrund. Infolge der reduz ierten psychischen Belastbarkeit und Konzentrationsausdauer sowie de r
angstbedingten Vermeidungshaltung könne für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die eingeleiteten Massnahmen mit langsamer Steigerung der Arbeitspräsenz im geschützten Rahmen seien indes erfolgsversprechend und sollten im Laufe des Jahres zu einer weiteren Steigerung der Leistungsfähigkeit führen ( Urk. 6/53/9). 4.2.3
Im Verlaufsgutachten erklärte
der Gutachter , die bisherige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer gesundheitlichen B esserung geführt , welche die Teilnahme an einer beruflichen Massnahme im geschützten Rahmen von Januar bis November 2013 erlaubt habe . Der anschliessende Arbeitsversuch sei aufgrund einer Unterforderung am Arbeits platz gescheitert , was bei weiteren psychosozialen Belastungen zu einer vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe . Seit dem 1. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) als zu 100 % arbeitsfähig angemeldet. Das von ihm berichtete Aktivitätsniveau – inklusive des regelmässigen Schreibens von Bewerbungen und der Betreuung des Sohnes in Abwesenheit seiner berufs tätigen Freundin – sowie die erhaltenen sozialen Kontakte würden eine volle Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum bestätigen. Der Beschwerdeführer habe zudem zwei Arbeitsstellen in Aussicht bzw. Zusagen von zwei Arbeitgebern erhalten, was seine erhaltenen Ressourcen ebenfalls bestätige ( Urk. 6/150/11).
E. 4.3.1 In beiden Gutachten beruhten d ie Schlussfolgerungen von Dr. A.___
jeweils auf einer Einsichtnahme in die Vorakten , einer ausführlichen Anamnese sowie selbst erhobenen klinischen und testpsychologischen Befunden ( Urk. 6/53/3-8). Dabei zeigte der Beschwerdeführer in der ersten Begutachtung im Jahr 2013 noch eine leichte Verzögerung bei der Beantwortung der Fragen, woraus der Gutachter auf leichte Konzentrationsstörungen schloss. Das formale Denken bezeichnete dieser als geordnet, wenngleich stark eingeengt auf die eigenen Sorgen und Befürchtungen. Im Affekt zeigte sich der Beschwerdeführer vorder gründig massiv verängstigt und verunsichert, affektlabil und leicht deprimiert bei reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Des Weiteren stellte der Gut achter einen leicht verminderten Antrieb fest und beschrieb den Beschwerde führer als motorisch wenig lebhaft. Im Test d2 (Aufmerksamkeits- und Belas tungstest) erzielte dieser eine qualitativ durchschnittliche und quantitativ leicht unterdurchschnittliche Leistung. Bei der Panik- und Ago ra phobie -Skala (PAS) erreichte er einen Gesamtscore von 31 Punkten, der als schwere Beeinträchti gung qualifiziert wurde. Das Beck Depressions Inventar (BDI) wies ebenso auf eine schwere depressive Symptomatik hin ( Urk. 6/53/7 f.).
E. 4.3.2 In der Begutachtung im Mai 2016 wies der Beschwerdeführer noch eine leichte Gedankeneinengung auf Zukunftssorgen, leichte Deprimiertheit , allgemeine Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie eine leicht verminderte Psychomotorik auf. Gleichzeitig waren gemäss Gutachter ganz unauffällige mnestische Funk tionen, eine erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit und ein unauffälliger Antrieb festzustellen. Die damit im psychopathologischen Befund festgestellte gesundheitliche Verbesserung fand weitgehend Bestätigung in den Ergebnissen der erneuten testpsychologischen Untersuchung. So wies die Gesamtpunktzahl von 12 auf der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRAS) noch auf eine leichte depressive Symptomatik hin. Ebenso resultierte beim Mini-ICF-APP nur eine leichte Beeinträchtigung der Flexibi lität und Umstellungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit und Gestaltung von Freizeitaktivitäten. Auf der Panik- und Ago ra phobie-Skala (PAS) halbierte sich der Gesamtscore auf 15 Punkte mit erhöhten Werten in allen Unterskalen. Dies entspricht entgegen den Ausführun gen des Gutachters nicht einem schweren, sondern einem leichten Grad der Bee inträchtigung . Das Testergebnis passt somit zur von ihm diagnostizierten weitgehend remittierten generalisierten Angststörung .
Augenfällig ist einzig, da ss der Beschwerdeführer beim zweiten d2 Test neben einer
– wie im ersten Test – qualitativ durchschnittlichen, neu eine quantitativ deutlich unterdurch schnittliche Leistung erzielte, wobei Konzentrationsleistung und Bearbeitungs tempo deutlich unterdurchschnittlich waren
( Urk. 6/150/9-10). 5. 5.1
Den gut nachvollziehbaren und breit abgestützten gutachtlichen Überlegungen hielt der Beschwerdeführer zwei fast gleichlautende Berichte des seit April 2014 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , entgegen . Diese datieren v om 14. Juli und
2. Oktober 201
4. Dr. C.___ diagnos tizierte ebenfalls
ein Burnout-Syndrom. Allerdings stellte er keine Z-Diagnose, sondern vertrat die Auffassung, das Burnout-Syndrom sei in eine chronifizierte Depression mindestens mittlerer Schwere übergegangen, und verwendete hierfür die Kodierung ICD-10: F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung). Ferner diagnostizierte er diverse gemischte Ängste phobischer, existenzieller und sozia ler Art (ICD-10: F41.3), eine chronische Erschöpfung und zusätzliche Belas tungsfaktoren, welche er
„ vornehmlich als verlaufsbestimmende Einflussfakto ren bedeutsam ”
bezeichnete (ICD-10: Z56, Z63 und Z73; Urk. 6/104/8 und 6/113/4). 5.2
Ähnlich wie der Gutachter schlussfolgerte Dr. C.___ für die Zeit nach dem Arbeitsversuch ab Juni 2014, in ihrem praktischen Aspekt se i die Arbeitsun fähigkeit fluktu ierend, teils durch die Art der Anforderungen bedingt. Medizi nisch-theoretisch liege sie als Speditionskaufmann und Disponent derzeit bei 95-100 % und in angepassten, einfacheren Tätigkeiten etwas tie fer ( Urk. 6/104/8 und 6/113/8). Wi e Dr. A.___ führte zudem auch Dr. C.___ die ambivalente Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auf dessen Ängste zurück, formuliert e indes im Gegensatz zum Gutachter keine klare Prognose. So erklärte er , dass sich d ie Arbeitsfähigkeit im Spannungsfeld zwischen Vermögen und Anspruch bewege , also dem Druck durch Ambition/Selbstanforderung und der energetischen Veranlagung. Die Selbsteinschätzung wirke dadurch verzerrt, denn der Beschwerdeführer spüre, wie Unsicherheit und Selbstzweifel die Ein schätzung durchdringen und den Hintergrund der unverhältnismässig deut lichen Ambivalenz mit ihren Ängsten ausmachen würden ( Urk. 6/113/9). Ver laufsmodulatoren seien psychosoziale Faktoren. Sie würden Druck auf ein nar zisstisch und zugleich sozial empfindlich getroffenes Individuum ausüben. Ob ihr Einfluss durch verstärkten sozialen Druck noch einmal zunehme, sei un sicher bzw. in einem gewissen Grad wahrscheinlich, wenn zugelassen werde, dass die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers verloren gehe. Derzeit wären es vornehmlich praktische Hilfen, die vieles zum Besseren wenden würden. Konkret sei zur Wiederherstellung des Selbstwertbefindens eine berufliche Bewährung unabdingbar. Die gegebene Erschöpfung dürfte unter geeignetem Ansporn in wesentlichen Teilen noch reversibel sein, wobei der Erfolg mit der tatsächlichen Bewährung im Alltag (also in einer nicht geschützten Umgebung) stehe und falle. Ungünstigerweise könne der Beschwerdeführer aber längst nicht mehr alle Faktoren beeinflussen und jede Tätigkeit, die weder narzisstische Gra tifikation noch ausreichend finanziellen Gewinn abwerfe, wirke auf Dauer vor allem belastend. Die Vorstellungsgespräche würden indes klar zeigen, wie destruktiv inzwischen die Angst geworden sei ( Urk. 6/104/8 f. und 6/113/6 f.). 5.3
Dazu erläuterte Dr. C.___ in Übereinstimmung mit dem Gutachten , der Beschwerdeführer sei im März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wor den, weil sich in den Jahren davor infolge der berufliche Überbelastung mit häufigen Migräneattacken allmählich eine Überforderung bis hin zum Burnout entwickelt habe. Dabei sei es zu einer zunehmend fatalen Interaktion zwischen Persönlichkeit und Anforderungen gekommen, indem der Beschwerdeführer mit vermehrtem Einsatz von Zeit und Energie versucht habe, die Effizienz zu stei gern. Mit der Zeit habe er jedoch Symptome wie Schlafstörungen und vegetati ve Funktionsstörungen (Nervosität, Herzklopfen, Atembeklemmung, Schweiss ausbrüche, Darmkrämpfe, Glieder- und Gelenkschmerzen) in Verbindung mit psychischer Instabilität (z.B. Gereiztheit) und weiteren neuropsychologischen Funktionsstörungen (z.B. abnehmende Aufmerksamkeit und Konzentration) gezeigt ( Urk. 6/104/5 und 6/113/1-2; ferner auch Urk. 6/104/7 f. und 6/113/5 f. unter anderem mit Hinweis auf eine schwere narzisstische Konfliktsituation).
Die Behandlung ab März 2012 sei dem Beschwerdeführer zunächst zugutege kommen, doch sei der Übergang in den Alltag missraten, weil in praktischen Belangen kein Gewinn erarbeitet worden und ihm unklar gewesen sei, wie es weitergehen solle. Er sei damals voll arbeitsunfähig geschrieben gewesen, was die Abänderungsklage unterstützt habe, als er sich im Rahmen der Scheidung mit hohen finanziellen Forderungen konfrontiert gesehen habe. Die Kündigung der Arbeitsstelle im September 2012 sei vom Beschwerdeführer zudem als schreiend ungerecht empfunden worden. Seine psychische Befindlichkeit sei damals an ei nen ersten Tiefpunkt angelangt. Bezüglich des Trainings bei der Z.___ zeichne sich nun eine ähnliche Situation ab, denn nur die Stellensuche sei von praktischer Relevanz gewesen. Den Beschwerdeführer schrecke die Aus sicht, letztlich finanziell auszutrocknen, was unter anderem den Verlust seines Hauses nach sich ziehen würde ( Urk. 6/104/6, 6/113/2 f. und 6/113/7 f.).
Klar im Widerspruch zur nach Auffassung des Gutachters ursächlichen Unter forderung am Arbeitsplatz kam Dr. C.___ alsdann zum Schluss, e ine Erhöhung des halbtägigen Pensums im Arbeitsversuch bis Mai 2014 sei genauso mangels Arbeitsanfall wie Beschränkung im Kräftehaushalt unmöglich geblieben, andernfalls eine Festanstellung hätte resultieren können. Abschliessend wies Dr. C.___
zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit ohne Arbeit sei . Zugleich sei dieser durch das vorübergehende Fehlen von Taggeldleistungen über Monate existenziell stark belastet worden. Mit eingegangener Zahlung sei die Situation entspannter. Dass er derzeit auf Stellensuche gehe, sei aber der Not und den existenziellen Ängsten geschuldet. Dazu beitragen würden die Unge wissheit über künftige Versicherungsleistungen bzw. das Verlangen, bestehende Verbindlichkeiten weiterhin zuverlässig bedienen zu können. Insofern sehe er sich auch gezwungen, sich nach überaus gutbezahlten Stellen umzusehen im Bewusstsein der damit verbundenen hohen Anforderungen ( Urk. 6/104/6, 6/113/2 f. und 6/113/7 f.). 5.4
Schliesslich hielt Dr. C.___ z um Befund fest, vorherrschend sei ein mittelgradig schweres depressives Zustandsbild, dem besonders deutliche Ängste – existen zieller und sozialer Art wie auch solche mit phobischen Anteilen – vorgelagert seien. Kennzeichen der Befindlichkeit seien Zukunftsangst, Ohnmacht und mit unter Aussichtslosigkeit bzw. eine massive Bedrängnis angesichts unlösbarer Probleme und konfligierender Umstände, deren gemeinsamer Nenner die Unterminierung des Selbstwertbefindens bzw. des narzisstischen Gleichgewich tes sei. Freudlosigkeit und eine gedämpfte Vitalität, Unsicherheit sowie Druck und Belastung seien dem Beschwerdeführer anzusehen, ebenso wie die vegetati ve Belastung und eine gewisse Entkräftung bzw. Asthenie. Dass er mit anderen Konflikten, wie jenem mit der Freundin, der Exfrau und Belastungen um die Kinder, nicht leicht umgehen könne, erscheine dabei nicht verwunderlich. Diese würden aber Aspekte nachgeordneter Bedeutung berühren. Viel bedrohlicher sei die existenzielle Angst. Der Beschwerdeführer vermöge etliche Aspekte seines Lebens nicht mehr zu beeinflussen. Das Denken sei mitunter leer, dann wieder überaktiv nach Lösungen suchen d . Allfällige Ansätze seien aber zumeist nicht praktikabel oder an widersprüchliche Bedingungen geknüpft. So sei es aufgrund des Zustandes schwierig, eine Arbeitsstelle zu bekommen bzw. behalten und die Leistungsfähigkeit zu beweisen. Daher fehlten die helfenden Erfolgserlebnisse und der Selbstwert bleibe weiterhin gedämpft. Indes fehle es nicht an Fertigkei ten und höheren, komplexeren Funktionen wie Ehrgeiz, Skrupel und der Nei gung, sich selbst stark zu fordern, verbunden mit Verantwortungsbewusstsein, so dass ohne weiteres Ressourcen kenntlich würden. Dabei leide der Beschwer deführer darunter, nicht in der Form zu sein, um zu solchen Leistungen zu gelangen ( Urk. 6/104/6 und 6/113/3 f.).
Die psychischen Grundfunktionen, wie Bewusstsein und Orientierung seien intakt, der Gedankengang sei kohärent, wenngleich mitunter etwas kompliziert und überfrachtet. Die intellektuelle Flexibilität sei hoch, die gerichtete Aufmerk samkeit erhalten, sie werde allerdings mitunter von einem überhöhten Bedürfnis nach Faktentreue und Klarheit überrannt, so dass gelegentlich ein gewisses gedankliches Haften zu verzeichnen sei. Anderweitig komplexere Psychopatho logien seien nicht zu eruieren. Die diagnostische Einschätzung werde alsdann durch das Beck-Depressionsinventar unterstützt, das eine hohe Punktzahl, mit hin einen h o hen Depression-Score ausweise ( Urk. 6/113/4). 6.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Der medizinische Sachverhalt wird von Dr. A.___ und Dr. C.___ grundsätz l ich übereinstimmend dargelegt. Sie sind sich sowohl bezüglich der Entstehung der Beschwerden im Rahmen der Überlastung am Arbeitsplatz in Kombination mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, als auch den wellenförmigen Ver lauf derselben im Rahmen der medizinischen und beruflichen Massnahmen einerseits
sowie unter dem Einfluss psychosoz ialer Belastungsfaktoren anderer seits einig. Ebenso stellten sie beide
e in e
Erschöpfung sowie deutliche Ängste und eine depressive Symptomatik , aber keine Persönlichkeitspathologie mit Krankheitswert fest .
E. 6.2 N amhafte Unterschied e besteh en
bei d er Beurteilung der Ausprägung der Beschwerden , was sich vorderhand mit den weit auseinanderliegenden Unter suchungs zeit punkten erklärt. Dabei brachte der Beschwerdeführer nichts vor, insbesondere keinen echtzeitlichen Arztbericht, w as gegen die von Dr. A.___
im Verlaufsgutachten plausibel
anhand der psychopathologischen und testpsy chologisch en Befunde festgestellte weitgehende Remission sämtlicher Störungen
sprechen würde. Dabei ist es zwar ein Mangel , dass Dr. A.___ das abweichen de Ergebnis im Test d2 nicht diskutierte. Nach der Rechtsprechung ist dem test mässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Explo ration generell aber nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfas sung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2 55/2 014 vom 2 9. April 2014 E. 3.2). Somit vermag ein einzelnes abweichendes testpsy chologisches Testergebnis, das im Widerspruch zur ansonsten in allen Bereichen ausgewiesen Verbesserung steht, die Gesamtbeurteilung nicht in Frage zu stel len.
Unter dem Aspekt , dass Dr. C.___ bereits im Oktober 2014 mit der Wiederauf nahme der Krankentaggeldleistungen eine erste Entspannung der Situation
fest stellt e , spricht zudem nichts dagegen, diese Besserung als überwiegend wahr scheinlich bereits am 1. Mai 2015 eingetreten anzunehmen . Damals meldete sich de r Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig beim RAV an , musste dort regelmässig wegen der Bewerbungen vorstellig werden und nahm Vorstellungs gespräche wahr, wobei er kurz vor der Begutachtung auch zwei Zusagen erhielt. Darüber hinaus
gab er selbst an , dass sich sein körperlicher und psychischer Zustand seit einem Jahr nicht verbessert habe, so dass die aktuell erhobenen Befunde ebenso die Situation vor einem Jahr widerspiegeln ( vgl. dazu Urk. 6/150/8). 6. 3
Zur umstrittene n diagnostische n Zuordnung der depressive n Symptomatik erläuterte
Dr. A.___
im Verlaufsgutachten , dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestätigt werden könne, nicht aber eine eigen ständige und selbstunterhaltende depressive Störung. Der Ausbruch der depres siven Symptome sei eindeutig auf eine belastende bzw. veränderte Lebens situation zurückzuführen und könne damit in diagnostizierter Hinsicht nach der ICD-10-Klassifikation einer Anpassungsstörung zugeordnet werden ( Urk. 6/150/13). In der Tat traten beim Beschwerdeführer sogar immer wieder neue psychosoziale Faktoren (Arbeit geberkündigung, Abänderungsklage betref fend Scheidung, Tod der Vaterfigur, Einstellung der Taggeldleistungen ) hinzu , die jeweils ein Andauern des im Rahmen der medizinische n und berufliche n Massnahmen bereits erzielten Erfolges
(zuletzt die Ausübung eines Arbeitspen sums von 60 % in einem kleinen Speditionsbetrieb) vereitelten.
Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchserheblichkeit zwar grundsätzlich nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen aufgehen . Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der Einschränkung im Leistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam. Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusam menhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es daher, solan ge noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensum stände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde.
Wo somit vornehmlich psychosoziale Einflüsse
– wie vor liegend selbst von Dr. C.___ eingeräumt („Verlaufsmodulatoren”) – das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhal tung geboten ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 und 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 5.3 ).
E. 6.4 Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend erkannte, entsteht der Rentenan spruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Dies gilt für den Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 201 3 bis Mai 2014 ( Urk. 6/144). Soweit es nun aber
die aus medizinischer Sicht vom behandelnden Psychiater attestierte und vom Gutachter bestätigte erneute volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Juni 2014 unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsversuches
betrifft , ist die se nur bedingt nachvollziehbar und aus juristischer Sicht ohne Belang. Einer seits
erachtete
Dr. C.___
gleichzeitig eine berufliche Bewährung expl i zit im nicht geschützten Rahmen als unabdingbare Voraussetzung für eine gesund heitliche Besserun g und wies im Befund auf die vorhandene n Ressourcen hin (vgl. E. 5.4) .
Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers im Frühling/Sommer 2014 effektiv an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden respektive Kräftemangel scheiterte.
So erklärte dieser im März 2013 selbst , er fühl e sich in Bezug auf die Arbeit bei der Z.___
eher unterfordert. Im Herbst 2013 bat er die Beschwerdegegnerin so dann einzig
aufgrund privater Umstände von einer Pensumserhöhung von 6 auf 7 Stunden im Rahmen des Aufbautrainings abzusehen, weil sein Sohn einen schwierigen Start im Kindergarten hatte ( Urk. 6/100/8-10).
Beim Abschluss gespräch in der Z.___ im Februar 2014 räumte er schliesslich ein, dass er bei einem Arbeitspensum von 60 % im Arbeitsversuch bereits recht erschöpft sei, aber keinen grossen Unterschied bemerke, wenn er mal 70 % arbeite. Ausser dem bemerke er, dass es ihm immer besser gehe. In der Weihnachtswoche war er gar alleine im Geschäft, auch wenn er diese mitunter, aber doch nicht per manent als st ressig empfand. Ebenso erklärte die damalige Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten grosse Fortschritte gemacht, leiste immer gute Arbeit und werde als sehr besonnen wahrgenommen. Indes zeigte sich der Beschwerdeführer bereits damals ambivalent in Bezug auf die in Aussicht gestellte Festanstellung und machte Bedenken hinsichtlich d er Auf tragslage geltend. Im Folgemonat machte er die Beschwerde gegnerin e rneut auf die
sehr schwache Auftragslage aufmerksam. Dazu erklärte er, extrem wenig zu tun und viel Zeit zum Nachdenken zu haben . Zudem habe sich die Atmosphäre am Arbeitsplatz negativ verändert ( Urk. 6/100/12 f.).
Infolgedessen begann sich der Beschwerdeführer auch auf andere Stellen zu bewerben und hatte a b Mai 2014 diverse Vorstellungsgespräche . Die Stelle bei der „ O.___ ” lehnte er nach eigenen Angaben ab, w eil der Lohn unverhandelbar Fr. 5'500. —
betrug , er gemäss Lohnrechner aber Fr. 6'920. — hätte verdienen müssen. Auch beim Vorstellungsgespräch bei der Firma D.___ AG schluckte sein Gegenüber bei den Lohnangaben leer und entschied sich alsdann vor Durchführung des vereinbarten Schnuppert ages für einen anderen Bewerber . Schliesslich erschien d er Beschwerdeführer am 2. Juli 2014
u nrasiert zum Gespräch mit der Eingliederungsberaterin und erklärte ihr, das s er aufgrund de s Scheidungskrieges (Klage auf Abänderung des Scheidungsurteil s
im Mai 2014 abgewiesen ) oft zu Hause auf dem Sofa liege und sich frage, weshalb er etwas machen solle, er habe Lust auf nichts. Er würde die Gerichtsangelegenheit zurückziehen und wieder arbeiten gehe n , wenn ihm ein Job für Fr. 10’000. — pro Monat angeboten würde. Leider habe er bisher nur Angebote um die Fr. 5'000. —
erhalten, er habe sich deshalb schon überlegt, bereits abzusagen, wenn er an ein Vorstellungsgespräch eingeladen werde. Bei der E.___ habe er einen Mindestlohn von Fr. 6'500. —
angegeben. Beim gestrigen Vorstellungs gespräch bei der Firma F.___ sei von m aximal Fr. 5'000. — die Rede gewesen. Morgen habe er ein Vorstellungsgespräch bei der Firma P .___ ( Urk. 6/99/5-7).
E. 6.5 Zusammenfassend hat der Gutachter somit zu Recht eine anhaltende verselb ständigte psychische Störung im Sinne einer im Vordergrund stehenden ver selbständigten Depression verneint. Es war sowohl im Herbst 2012 als auch im Sommer 2014 jeweils eine akute Belastungssituation , welche beim Beschwerde führer zu einer Verschlechterung der Symptomatik führte . Dazwischen konnte dieser
k ontinuierlich an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und seine Leis tungsfähigkeit wesentlich steigern, wobei die Massnahmen nicht aufgrund gesundheitlicher , sondern privater Schwierigkeiten teilweise ins Stocken gerie ten (vgl. dazu auch Urk. 6/88) . Nichtsdestotrotz erreichte er z uletzt eine
massge bliche Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich Spedition im ersten Arbeits markt
– selbst wenn er diese Tätigkeit im Nachhinein als „Bürohilfe” bezeichne te ( Urk. 6/150/8). Dass im Anschluss an den
Arbeitsversuch kein Stellenantritt erfolgte , hing soweit ersichtlich
denn auch nicht mit seiner Leistungsfähigkeit, sondern in erster Linie mit seinen Lohnvorstellung en
– mitbedingt durch das damals erhaltene abschlägige Gerichtsurteil –
zusammen.
Wie sowohl von Dr. A.___ als auch Dr. C.___ mehrfach zur ambivalente n Selbsteinschätzung erläutertet, dürften dabei auch gewisse Ängste und Persönlichkeitszüge eine Rolle gespielt haben.
Allerdings hat die Eingliederung einschliesslich eines Arbeitsversuch es geze igt, dass de r Beschwerdeführer in der Lage ist , diese zu überwinden und eine Arbeitsstelle anzutreten. So hat der Gutachter diesbezüg lich zu Recht keinen Vorbehalt angebracht, obschon er wie Dr. C.___ diese Problematik erkannte.
Die zwei Jahre nach dem Burnout vom behandelnden Psychiater attestierte volle Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an den regulär beendeten Arbeitsversuch nach eineinhalb Jahren Eingliederung vermag daher nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer nichtsdes totrotz eine Eingliederungsberatung beanspruchte und sich weiter hin intensiv bewarb. Zumindest aber waren
es damals offensichtlich
erneut finanzielle Sor gen ( bedingt durch die Einstellung der Taggeldleistungen und gerichtliche Bestätigung der bisherigen Unterhaltspflichten ) , welche zur gesundheitlichen Verschlechterung führten . Dementsprechend besserte sich der Gesundheitszu stand auch wieder mit der Wiederausrichtung der Taggeldleistungen.
Eine direkt auf psychosoziale Faktoren zurückzuführende, vorübergehende Arbeitsunfähig keit vermag mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens indes keinen Rentenanspruch zu begründen.
E. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht m it zur Publi kation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 erkannt hat , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Lei den einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hin sichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähi gkeit schliessen lassen (E. 7). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen, insbesondere der weitgehenden Remission der gesamten Symptomatik sowie den auch im Nachgang zu BGE 141 V 281 immer noch auszuklammernden psychosozialen Faktoren , welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2), erübrigt sich vorliegend ein struk turiertes Beweisverfahren. 7.
Mit Blick auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers (leitende Posi tion) bleibt ferner anzumerken, dass er gemäss Angaben der G.___ AG im Jahr 2012 zuletzt ein monat liches Einkommen von brutto Fr. 8'060. — erzielte ( Urk. 6/108/2 und 6/108/11).
Dies entspricht bei 13 Monatslöhnen einem Valideneinkommen von Fr. 104'780. — , wobei die Frage offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer dieses hohe Einkommen auch weiterhin erzielt hätte.
Bei den Stellen, auf die er sich später bewarb, wurde ihm jeweils ein Brut tolohn von
ca. Fr. 5'000. — pro Monat , teilweise etwas mehr angeboten . Bei 13 Monatslöhnen würde dies ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'000. — ergeben (vgl. E. 6.4). Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 4 „Bürokräfte und verwandte Berufe”, Total, Männer (unabhängig vom Alter) wäre allerdings angesichts der Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung auch ohne leitende Funktion ein Betrag von Fr. 5'789. — als realistisch es Einkommen
in einem vertrauen Tätig keitsgebiet zu bezeichnen. Damit würde das Invalideneinkommen über
Fr. 70'000. — pro Jahr betragen.
D em Beschwerdeführer ist somit zwar beizupflichten, dass der Gutachter sich nicht zu seiner bisherigen Leitungsfunktion äusserte, obschon es Hinweise in den Akten gibt, dass eine solche nicht mehr zumutbar sein könnte ( Urk. 6/18/3 und 6/104/85 ) . Indes würde aufgrund der vorstehenden Zahlen auch unter Auf rechnung der Nominallohnentwicklung eindeutig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wären nur noch Bürotätigkeiten ohne Leitungsfunk tion zumutbar. Zu beachte n ist dabei, dass eine durch das psychische Leiden der versicherten Person bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen keinen leidensbedingten Abzug rechtfertig t (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) , weshalb der Beschwerdeführer zu Recht keine n solchen geltend machte .
E. 8 Zusammenfassend ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Abschluss der beruflichen Massnahmen seit längerer Zeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestand bzw. dieser kein ren tenbegründendes Ausmass mehr erreichte. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen.
E. 9 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. —
bis Fr. 1‘000. —
festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00. —
anzusetzen und de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . — werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01027
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, verfügt über eine zweijährige Bürolehre und arbeitete zuletzt als Abteilungsleiter in der Spedition ( Urk. 6/5/4 , 6/18/2 und 6/53/4 ). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 3 1. Dezember 2012 beendet ( Urk. 6/104/70 f. ). Im Juli 2012 meldete er sich während eine r mehrwöchigen teil stationären Behandlung in der Y.___ ( Y.___ ; Urk. 6/7/7 f. ) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/5). Diese holte einen Arztbericht ( Urk. 6/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/33) ei n . Sodann leistete sie Kostengut sprache für ein dreimonatiges Belastbarkeits - , ein sechsmonatiges Auf bau trai ning sowie Arbeit zur Zeitüberbrückung von Januar bis Dezember 2013 bei der Z.___ GmbH ( Urk. 6/28 , 6/45 , 6/62 und 6/72 ), die mehrmals über den Verlauf der Massnahmen
berichtete ( Urk. 6/48 , 6/60 , 6/71 und 6/88 ).
Am 2. Dezember 2013 konnte der Versicherte einen sechsmonatigen Arbeitsversuch mit beglei tende m Jobcoaching beginnen ( Urk. 6/81-82 ; Verlauf Urk. 6/91 und 6/99/4 ) . Bei der anschliessenden Stellensuch e wurde er
ab März 2014
erneut mit einem Jobcoaching unterstützt ( Urk. 6/93), das im Juli 2014 infolge erneuter Krank schreibung abgeschlossen wurde ( Urk. 6/98).
Im Übrigen erhielt der Versicherte w ährend der Durchführung der Massnahmen Taggelder der Krankenversiche rung bzw. Invalidenversicherung ausbezahlt ( Urk. 6/30, 6/ 58 , 6/65, 6/76 , 6/85 und 6/144 ).
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , datiert vom 2 5. Februar 2013, ein gereicht ( Urk. 6/53). Die IV-Stelle zog ferner die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/1 04 ), einschliesslich diverser Arztberichte
( Urk. 6/1 04 /5-10 , 6/10 4 /84 f. und 6/104/100 f. ) , bei und forderte bei den Steuerbehörden Auskünfte betref fend die Jahr e 2010 bis 2012 an ( Urk. 6/17-129). Des Weiteren tätigte sie Inter netrecherchen bezüglich der Einzelfirma des Versicherten ( Urk. 6/131) und holte B erichte bei der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 6/108) und dem aktuell behan delnden Psychiater ( Urk. 6/113) sowie Stellungnahme n des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 6/116 und 6/133/4 ) .
Hernach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 die Verneinung eines Rentenan spruchs an ( Urk. 6/134). Aufgrund seines Einwands ( Urk. 6/135) gab die IV-Stelle bei Dr. A.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag . Dieses datiert vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 6 /150) und wurde dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt ( Urk. 6/152/3-4). Mit Verfügung vom 1 0. August 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 ). 2.
Gegen den Entscheid erhob der Versicherte am 1 4. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihm ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sach verhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 2). In der Folge ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). In der Replik vom 1 3. Februar 2017 präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm mindestens für den Zeitraum von 1. Juni 2014 bis 3 1. Juli 215 bzw. ab 1. Juni 2014 eine
ganze Invalidenrente auszurichten sei ( Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete explizit auf eine Duplik ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1. 3
Im Übrigen haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die Gutachten der Klinik B.___ aus den Jahren 2013 und 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine generalisierte Angststörung vorliege n würden. Diese würden keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen . Das Leiden sei leichter Ausprä gung bzw. weitgehend remittiert, behandelbar sowie angesichts der vorhande nen Ressourcen aus objektiver Sicht überwindbar. Es bestehe somit keine lang dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
In Anbetracht des Umsatzes der Einzelfirma sei das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers d e nn auch deutlich höher als von ihm geschildert. Dabei spiele es letztlich keine Rolle, ob es sich wie gegenüber der Sachbearbeiterin der IV-Stelle angegeben bei den deklarier ten
Fr. 100. — um den Umsatz oder doch den Gewinn handle ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, den beiden Gut achten komme kein Beweiswert zu (falsche Diagnose in folge mangelhafter Untersuchung, fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten , nicht nachvoll ziehbare Eins chätzung der Arbeitsfähigkeit). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er vor Krankheitsbeginn in leitender Position tätig gewesen sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er in den Jahren 2012 und 2013 in seiner Einzelfirma aktiv tätig gewesen sei, wobei die Telefonnotiz der Eingliederungsberaterin keinen Beweiswert habe ( Urk. 1).
In der Replik brachte er vorab Einwände gegen die Person des Gutachters vor ( keine klare Auseinanderhaltung der von ihm präsidierten Gesellschaften , finan zielle Abhängigkeit von den Sozial versicherungsträgern, fehlende Vertrauens würdigkeit nach Verwechslung der Testergebnisse in anderen Fällen) . Sod ann monierte er erneut den Beweiswert des Gutachtens (fehlende Auseinanderset zung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters, ungenügende Begründung der ungewöhnlichen Dauer der Anpassungsstörung bzw. Verneinung einer inzwischen verselbständigten Depression , unzulässiger Rückschluss von der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherun g auf eine volle Arbeitsf ähigkeit, keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bei fehlender Aus einandersetzung mit dem Anforderungsprofil als Gruppenleiter Export unter Berücksichtigung der testpsychologischen Befunde ). Demnach sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie zur bisher unterblie benen Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse an die IV-Stelle zurückzu weisen. Andernfalls bestehe gestützt auf die gutachtliche Beurteilung und unter Berücksichtigung der Eingliederung mit akzessorischen Taggeldleistungen bis Mai 2014 wenigstens Anspruch für die Monate Juni 2014 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 11). 3. 3.1
B ezüglich der strukturellen Einwände gegen das Gutachten ist vorab festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer diese erstmals nach Erhalt des Verlauf s gutach tens vorbrachte, obschon er bereits drei Jahre zuvor im Auftrag der Kranken taggeldversicherung von Dr. A.___ begutachtet worden war ( Urk. 6/53) und die Beschwerdegegnerin ihn im Rahmen der Auftragserteilung korrekt auf seine Parteirechte aufmerksam gemacht hatte (Ur. 6/147) .
In diesem Sinne sind die meisten Einwände verspätet. Dabei ist nochmals zu betonen, dass nach gefestig ter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begut achtungsinstitution durch den Versicherungsträger für sich allein nicht zum Ausstand führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_613/2016 vom 1 9. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 2010 E. 1.3.3). Ebenso genügt die Schilde rung negativer Erfahrungen mit bestimmten Sachverständigen in früheren Fäl len regelmässig nicht, um einen formellen Ablehnungsgrund darzutun (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.2). 3.2
Von ausschlaggebender Bedeutung für den Auftraggeber ist ferner
die Persön lichkeit des Gutachters, weil sie einerseits das Vertrauen in seine besonderen be ruflichen Fähigkeiten und andererseits in seine Unabhängigkeit gegenüber der im konkreten Fall streitigen Interesslage und den involvierten Parteien gewähr leistet.
Auf diesem Vertrauen als Grundlage der Vertragsbeziehung beruht die h öchstpersönlich e Leistungspflicht des Gutachters. Sie kommt in Art. 398 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zum Ausdruck. Danach hat der Beauftragte „das Geschäft persönlich zu besorgen”. Aus der höchstpersönlichen Leistungspflicht folgt, dass Gutachter nur eine natürliche Person sein kann und juristische Personen oder Rechtsgemeinschaften nicht als Gutachter ernannt werden können .
Der Versicherungsträger hat dementsprechend Anspruch darauf, dass die Begutachtung durch die beauftrage Person durchgeführt wird. Die Substitution des Auftrags an einen anderen Sachverständi ge n setzt grund sätzlich die Einwilligung des Auftraggebers voraus (Alfred Bühler, Die Mitwir kung Dritter bei
der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrecht lichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter
3. September 2007, Rz 5 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 6.1.2.1). In diesem Sinne geht aus der Mitteilung vom 1 4. März 2016 unmissverständlich hervor, dass mit der Begutachtung Dr. A.___ persönlich und nicht etwa eine der von ihm prä sidier t en Gesellschaften beauftragt wurde ( Urk. 6/147). Daran ändert die Wahl des Briefpapier s
zur Erstellung des Gutachtens nichts . 4. 4.1
4.1.1
Im Gutachten vom 2 5. Februar 2013 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer sodann seit März 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depress iver Reaktion (ICD-10: F43.21), einer generalisierten Angststörung im Rahmen einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit (ICD-10: F41.1) sowie eines Burnout-Syndroms (ICD-10: Z73. 0 ). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
billigte er de n
eben falls diagnostizierten akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) zu. Weiter
erklärte er , der Beschwerdeführer werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf erreichen ( Urk. 6/53/8-10) . 4.1.2
Im Verlaufsgutachten vom 1 7. Mai 2016 beurteilte er seiner Prognose entspre chend sowohl die Anpassungsstörung als auch die Angststörung und die psychophysische Erschöpfung als weitgehend remittiert. Ab dem 1. Dezember 2013 habe somit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Indes sei der Beschwerdeführer von Juni 2014 bis April 2015 erneut voll arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
1.
Mai 2015
bestehe nun erneut eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , wobei auch die Prognose für deren Erhalt g ünstig sei. Es bestehe somit kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Dass sich d er Beschwerdeführer bezüglich seiner Leistungsfähigkeit eher ambivalent präsen tiere, sei auf die generalisierte Ängstlichkeit zurückzuführen ( Urk. 6/150/10) . 4 .2 4.2.1
Dazu erläuterte Dr. A.___ in beiden Gutachten , a ngesichts der Ausbildung seien
eine Intelligenzminderung, Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit auszuschliessen . Dasselbe gelte für das frühe Erwachsenenalter , insbesondere für eine Persönlichkeitsstörung , da der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen militär dienst untauglich sowie den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen sei. Dieser habe eine konstante, s ehr hohe Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmensch liche Beziehung en gepflegt. Weder aus den Akten noch der Anamnese würden sich Anhaltspunkte für anhaltende Störungen der Impuls
- oder Affektkontrolle oder Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kogni tionen , Wahrnehmungen und soziale Interaktionen ergeben. Infolge der mehr fachen psychophysischen Belastungen, insbesondere der Trennung von der Familie ( mit konsequenten Scham- und Schuldgefühlen), Kampfscheidung sowie zunehmenden zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz, sei es im Jahr 2009 im Rahmen einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit zum Ausbruch einer generalisierten Angststörung gekommen. Eine solche werde durch anhal tende Sorgen, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, körperliche Unruhe, häufiges Zittern und die Unfähigkeit, sich zu entspannen , sowie vegetative Übererregbarkeit in Form von Schwitzen, Tachykardie, Magen-Darm beschwerden und Schwindelgefühl charakterisiert. Gleichzeitig sei es infolge der anhaltenden psychosozialen Belastungen zu einer zunehmenden Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge gekommen, welche die psy chische Belast barkeit zusätzlich zunehmend eingeschränkt habe . Die reduzierte Konzent rationsfähigkeit bzw. Arbeitseffizienz habe der Beschwerdeführer mit ver mehrtem
Zeitaufwand kompensiert und gleichzeitig als A lleinerziehender den
Sohn
betreut. So sei es m angels Erholung zu einer Burnout-Entwicklung und im März 2012 zum Ausbruch einer depressiven Anpassungsstörung (Erschöpfungsdepression) gekommen ( Urk. 6/53/8 f. und 6/150/10 f.). 4.2.2
Zum weiteren Krankheitsverlauf gab Dr. A.___ im ersten Gutachten an, insbe sondere die tagesklinische Behandlung von Juni bis September 2012 habe zur Symptomrückbildung geführt . Nach dem Verlust der Tagesstruktur bei weiterhin belastender psychosozialer Situation (alleinerziehender Vater, Alkoholprobleme der Partnerin, Verlust einer wichtigen Bezugsperson, Fortsetzung der Kampf scheidung) sei es immer wieder zu Stimmungseinbrüchen gekommen. Die nun
seit Januar 2013 gesicherte Tagesstruktur (Belastbarkeitstraining) habe zu einer leichten Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt. Die Symptome der Angststörung hätten sich deutlich zurückgebildet. Gegenwärtig stehe eine psychophysische Erschöpfung mit konsequenter redu zierter psychischer und körperlicher Belastbarkeit im Vordergrund. Infolge der reduz ierten psychischen Belastbarkeit und Konzentrationsausdauer sowie de r
angstbedingten Vermeidungshaltung könne für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die eingeleiteten Massnahmen mit langsamer Steigerung der Arbeitspräsenz im geschützten Rahmen seien indes erfolgsversprechend und sollten im Laufe des Jahres zu einer weiteren Steigerung der Leistungsfähigkeit führen ( Urk. 6/53/9). 4.2.3
Im Verlaufsgutachten erklärte
der Gutachter , die bisherige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer gesundheitlichen B esserung geführt , welche die Teilnahme an einer beruflichen Massnahme im geschützten Rahmen von Januar bis November 2013 erlaubt habe . Der anschliessende Arbeitsversuch sei aufgrund einer Unterforderung am Arbeits platz gescheitert , was bei weiteren psychosozialen Belastungen zu einer vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe . Seit dem 1. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) als zu 100 % arbeitsfähig angemeldet. Das von ihm berichtete Aktivitätsniveau – inklusive des regelmässigen Schreibens von Bewerbungen und der Betreuung des Sohnes in Abwesenheit seiner berufs tätigen Freundin – sowie die erhaltenen sozialen Kontakte würden eine volle Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum bestätigen. Der Beschwerdeführer habe zudem zwei Arbeitsstellen in Aussicht bzw. Zusagen von zwei Arbeitgebern erhalten, was seine erhaltenen Ressourcen ebenfalls bestätige ( Urk. 6/150/11). 4.3 4.3.1
In beiden Gutachten beruhten d ie Schlussfolgerungen von Dr. A.___
jeweils auf einer Einsichtnahme in die Vorakten , einer ausführlichen Anamnese sowie selbst erhobenen klinischen und testpsychologischen Befunden ( Urk. 6/53/3-8). Dabei zeigte der Beschwerdeführer in der ersten Begutachtung im Jahr 2013 noch eine leichte Verzögerung bei der Beantwortung der Fragen, woraus der Gutachter auf leichte Konzentrationsstörungen schloss. Das formale Denken bezeichnete dieser als geordnet, wenngleich stark eingeengt auf die eigenen Sorgen und Befürchtungen. Im Affekt zeigte sich der Beschwerdeführer vorder gründig massiv verängstigt und verunsichert, affektlabil und leicht deprimiert bei reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Des Weiteren stellte der Gut achter einen leicht verminderten Antrieb fest und beschrieb den Beschwerde führer als motorisch wenig lebhaft. Im Test d2 (Aufmerksamkeits- und Belas tungstest) erzielte dieser eine qualitativ durchschnittliche und quantitativ leicht unterdurchschnittliche Leistung. Bei der Panik- und Ago ra phobie -Skala (PAS) erreichte er einen Gesamtscore von 31 Punkten, der als schwere Beeinträchti gung qualifiziert wurde. Das Beck Depressions Inventar (BDI) wies ebenso auf eine schwere depressive Symptomatik hin ( Urk. 6/53/7 f.). 4.3.2
In der Begutachtung im Mai 2016 wies der Beschwerdeführer noch eine leichte Gedankeneinengung auf Zukunftssorgen, leichte Deprimiertheit , allgemeine Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie eine leicht verminderte Psychomotorik auf. Gleichzeitig waren gemäss Gutachter ganz unauffällige mnestische Funk tionen, eine erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit und ein unauffälliger Antrieb festzustellen. Die damit im psychopathologischen Befund festgestellte gesundheitliche Verbesserung fand weitgehend Bestätigung in den Ergebnissen der erneuten testpsychologischen Untersuchung. So wies die Gesamtpunktzahl von 12 auf der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRAS) noch auf eine leichte depressive Symptomatik hin. Ebenso resultierte beim Mini-ICF-APP nur eine leichte Beeinträchtigung der Flexibi lität und Umstellungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit und Gestaltung von Freizeitaktivitäten. Auf der Panik- und Ago ra phobie-Skala (PAS) halbierte sich der Gesamtscore auf 15 Punkte mit erhöhten Werten in allen Unterskalen. Dies entspricht entgegen den Ausführun gen des Gutachters nicht einem schweren, sondern einem leichten Grad der Bee inträchtigung . Das Testergebnis passt somit zur von ihm diagnostizierten weitgehend remittierten generalisierten Angststörung .
Augenfällig ist einzig, da ss der Beschwerdeführer beim zweiten d2 Test neben einer
– wie im ersten Test – qualitativ durchschnittlichen, neu eine quantitativ deutlich unterdurch schnittliche Leistung erzielte, wobei Konzentrationsleistung und Bearbeitungs tempo deutlich unterdurchschnittlich waren
( Urk. 6/150/9-10). 5. 5.1
Den gut nachvollziehbaren und breit abgestützten gutachtlichen Überlegungen hielt der Beschwerdeführer zwei fast gleichlautende Berichte des seit April 2014 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , entgegen . Diese datieren v om 14. Juli und
2. Oktober 201
4. Dr. C.___ diagnos tizierte ebenfalls
ein Burnout-Syndrom. Allerdings stellte er keine Z-Diagnose, sondern vertrat die Auffassung, das Burnout-Syndrom sei in eine chronifizierte Depression mindestens mittlerer Schwere übergegangen, und verwendete hierfür die Kodierung ICD-10: F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung). Ferner diagnostizierte er diverse gemischte Ängste phobischer, existenzieller und sozia ler Art (ICD-10: F41.3), eine chronische Erschöpfung und zusätzliche Belas tungsfaktoren, welche er
„ vornehmlich als verlaufsbestimmende Einflussfakto ren bedeutsam ”
bezeichnete (ICD-10: Z56, Z63 und Z73; Urk. 6/104/8 und 6/113/4). 5.2
Ähnlich wie der Gutachter schlussfolgerte Dr. C.___ für die Zeit nach dem Arbeitsversuch ab Juni 2014, in ihrem praktischen Aspekt se i die Arbeitsun fähigkeit fluktu ierend, teils durch die Art der Anforderungen bedingt. Medizi nisch-theoretisch liege sie als Speditionskaufmann und Disponent derzeit bei 95-100 % und in angepassten, einfacheren Tätigkeiten etwas tie fer ( Urk. 6/104/8 und 6/113/8). Wi e Dr. A.___ führte zudem auch Dr. C.___ die ambivalente Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auf dessen Ängste zurück, formuliert e indes im Gegensatz zum Gutachter keine klare Prognose. So erklärte er , dass sich d ie Arbeitsfähigkeit im Spannungsfeld zwischen Vermögen und Anspruch bewege , also dem Druck durch Ambition/Selbstanforderung und der energetischen Veranlagung. Die Selbsteinschätzung wirke dadurch verzerrt, denn der Beschwerdeführer spüre, wie Unsicherheit und Selbstzweifel die Ein schätzung durchdringen und den Hintergrund der unverhältnismässig deut lichen Ambivalenz mit ihren Ängsten ausmachen würden ( Urk. 6/113/9). Ver laufsmodulatoren seien psychosoziale Faktoren. Sie würden Druck auf ein nar zisstisch und zugleich sozial empfindlich getroffenes Individuum ausüben. Ob ihr Einfluss durch verstärkten sozialen Druck noch einmal zunehme, sei un sicher bzw. in einem gewissen Grad wahrscheinlich, wenn zugelassen werde, dass die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers verloren gehe. Derzeit wären es vornehmlich praktische Hilfen, die vieles zum Besseren wenden würden. Konkret sei zur Wiederherstellung des Selbstwertbefindens eine berufliche Bewährung unabdingbar. Die gegebene Erschöpfung dürfte unter geeignetem Ansporn in wesentlichen Teilen noch reversibel sein, wobei der Erfolg mit der tatsächlichen Bewährung im Alltag (also in einer nicht geschützten Umgebung) stehe und falle. Ungünstigerweise könne der Beschwerdeführer aber längst nicht mehr alle Faktoren beeinflussen und jede Tätigkeit, die weder narzisstische Gra tifikation noch ausreichend finanziellen Gewinn abwerfe, wirke auf Dauer vor allem belastend. Die Vorstellungsgespräche würden indes klar zeigen, wie destruktiv inzwischen die Angst geworden sei ( Urk. 6/104/8 f. und 6/113/6 f.). 5.3
Dazu erläuterte Dr. C.___ in Übereinstimmung mit dem Gutachten , der Beschwerdeführer sei im März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wor den, weil sich in den Jahren davor infolge der berufliche Überbelastung mit häufigen Migräneattacken allmählich eine Überforderung bis hin zum Burnout entwickelt habe. Dabei sei es zu einer zunehmend fatalen Interaktion zwischen Persönlichkeit und Anforderungen gekommen, indem der Beschwerdeführer mit vermehrtem Einsatz von Zeit und Energie versucht habe, die Effizienz zu stei gern. Mit der Zeit habe er jedoch Symptome wie Schlafstörungen und vegetati ve Funktionsstörungen (Nervosität, Herzklopfen, Atembeklemmung, Schweiss ausbrüche, Darmkrämpfe, Glieder- und Gelenkschmerzen) in Verbindung mit psychischer Instabilität (z.B. Gereiztheit) und weiteren neuropsychologischen Funktionsstörungen (z.B. abnehmende Aufmerksamkeit und Konzentration) gezeigt ( Urk. 6/104/5 und 6/113/1-2; ferner auch Urk. 6/104/7 f. und 6/113/5 f. unter anderem mit Hinweis auf eine schwere narzisstische Konfliktsituation).
Die Behandlung ab März 2012 sei dem Beschwerdeführer zunächst zugutege kommen, doch sei der Übergang in den Alltag missraten, weil in praktischen Belangen kein Gewinn erarbeitet worden und ihm unklar gewesen sei, wie es weitergehen solle. Er sei damals voll arbeitsunfähig geschrieben gewesen, was die Abänderungsklage unterstützt habe, als er sich im Rahmen der Scheidung mit hohen finanziellen Forderungen konfrontiert gesehen habe. Die Kündigung der Arbeitsstelle im September 2012 sei vom Beschwerdeführer zudem als schreiend ungerecht empfunden worden. Seine psychische Befindlichkeit sei damals an ei nen ersten Tiefpunkt angelangt. Bezüglich des Trainings bei der Z.___ zeichne sich nun eine ähnliche Situation ab, denn nur die Stellensuche sei von praktischer Relevanz gewesen. Den Beschwerdeführer schrecke die Aus sicht, letztlich finanziell auszutrocknen, was unter anderem den Verlust seines Hauses nach sich ziehen würde ( Urk. 6/104/6, 6/113/2 f. und 6/113/7 f.).
Klar im Widerspruch zur nach Auffassung des Gutachters ursächlichen Unter forderung am Arbeitsplatz kam Dr. C.___ alsdann zum Schluss, e ine Erhöhung des halbtägigen Pensums im Arbeitsversuch bis Mai 2014 sei genauso mangels Arbeitsanfall wie Beschränkung im Kräftehaushalt unmöglich geblieben, andernfalls eine Festanstellung hätte resultieren können. Abschliessend wies Dr. C.___
zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit ohne Arbeit sei . Zugleich sei dieser durch das vorübergehende Fehlen von Taggeldleistungen über Monate existenziell stark belastet worden. Mit eingegangener Zahlung sei die Situation entspannter. Dass er derzeit auf Stellensuche gehe, sei aber der Not und den existenziellen Ängsten geschuldet. Dazu beitragen würden die Unge wissheit über künftige Versicherungsleistungen bzw. das Verlangen, bestehende Verbindlichkeiten weiterhin zuverlässig bedienen zu können. Insofern sehe er sich auch gezwungen, sich nach überaus gutbezahlten Stellen umzusehen im Bewusstsein der damit verbundenen hohen Anforderungen ( Urk. 6/104/6, 6/113/2 f. und 6/113/7 f.). 5.4
Schliesslich hielt Dr. C.___ z um Befund fest, vorherrschend sei ein mittelgradig schweres depressives Zustandsbild, dem besonders deutliche Ängste – existen zieller und sozialer Art wie auch solche mit phobischen Anteilen – vorgelagert seien. Kennzeichen der Befindlichkeit seien Zukunftsangst, Ohnmacht und mit unter Aussichtslosigkeit bzw. eine massive Bedrängnis angesichts unlösbarer Probleme und konfligierender Umstände, deren gemeinsamer Nenner die Unterminierung des Selbstwertbefindens bzw. des narzisstischen Gleichgewich tes sei. Freudlosigkeit und eine gedämpfte Vitalität, Unsicherheit sowie Druck und Belastung seien dem Beschwerdeführer anzusehen, ebenso wie die vegetati ve Belastung und eine gewisse Entkräftung bzw. Asthenie. Dass er mit anderen Konflikten, wie jenem mit der Freundin, der Exfrau und Belastungen um die Kinder, nicht leicht umgehen könne, erscheine dabei nicht verwunderlich. Diese würden aber Aspekte nachgeordneter Bedeutung berühren. Viel bedrohlicher sei die existenzielle Angst. Der Beschwerdeführer vermöge etliche Aspekte seines Lebens nicht mehr zu beeinflussen. Das Denken sei mitunter leer, dann wieder überaktiv nach Lösungen suchen d . Allfällige Ansätze seien aber zumeist nicht praktikabel oder an widersprüchliche Bedingungen geknüpft. So sei es aufgrund des Zustandes schwierig, eine Arbeitsstelle zu bekommen bzw. behalten und die Leistungsfähigkeit zu beweisen. Daher fehlten die helfenden Erfolgserlebnisse und der Selbstwert bleibe weiterhin gedämpft. Indes fehle es nicht an Fertigkei ten und höheren, komplexeren Funktionen wie Ehrgeiz, Skrupel und der Nei gung, sich selbst stark zu fordern, verbunden mit Verantwortungsbewusstsein, so dass ohne weiteres Ressourcen kenntlich würden. Dabei leide der Beschwer deführer darunter, nicht in der Form zu sein, um zu solchen Leistungen zu gelangen ( Urk. 6/104/6 und 6/113/3 f.).
Die psychischen Grundfunktionen, wie Bewusstsein und Orientierung seien intakt, der Gedankengang sei kohärent, wenngleich mitunter etwas kompliziert und überfrachtet. Die intellektuelle Flexibilität sei hoch, die gerichtete Aufmerk samkeit erhalten, sie werde allerdings mitunter von einem überhöhten Bedürfnis nach Faktentreue und Klarheit überrannt, so dass gelegentlich ein gewisses gedankliches Haften zu verzeichnen sei. Anderweitig komplexere Psychopatho logien seien nicht zu eruieren. Die diagnostische Einschätzung werde alsdann durch das Beck-Depressionsinventar unterstützt, das eine hohe Punktzahl, mit hin einen h o hen Depression-Score ausweise ( Urk. 6/113/4). 6. 6.1
Der medizinische Sachverhalt wird von Dr. A.___ und Dr. C.___ grundsätz l ich übereinstimmend dargelegt. Sie sind sich sowohl bezüglich der Entstehung der Beschwerden im Rahmen der Überlastung am Arbeitsplatz in Kombination mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, als auch den wellenförmigen Ver lauf derselben im Rahmen der medizinischen und beruflichen Massnahmen einerseits
sowie unter dem Einfluss psychosoz ialer Belastungsfaktoren anderer seits einig. Ebenso stellten sie beide
e in e
Erschöpfung sowie deutliche Ängste und eine depressive Symptomatik , aber keine Persönlichkeitspathologie mit Krankheitswert fest . 6.2
N amhafte Unterschied e besteh en
bei d er Beurteilung der Ausprägung der Beschwerden , was sich vorderhand mit den weit auseinanderliegenden Unter suchungs zeit punkten erklärt. Dabei brachte der Beschwerdeführer nichts vor, insbesondere keinen echtzeitlichen Arztbericht, w as gegen die von Dr. A.___
im Verlaufsgutachten plausibel
anhand der psychopathologischen und testpsy chologisch en Befunde festgestellte weitgehende Remission sämtlicher Störungen
sprechen würde. Dabei ist es zwar ein Mangel , dass Dr. A.___ das abweichen de Ergebnis im Test d2 nicht diskutierte. Nach der Rechtsprechung ist dem test mässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Explo ration generell aber nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfas sung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2 55/2 014 vom 2 9. April 2014 E. 3.2). Somit vermag ein einzelnes abweichendes testpsy chologisches Testergebnis, das im Widerspruch zur ansonsten in allen Bereichen ausgewiesen Verbesserung steht, die Gesamtbeurteilung nicht in Frage zu stel len.
Unter dem Aspekt , dass Dr. C.___ bereits im Oktober 2014 mit der Wiederauf nahme der Krankentaggeldleistungen eine erste Entspannung der Situation
fest stellt e , spricht zudem nichts dagegen, diese Besserung als überwiegend wahr scheinlich bereits am 1. Mai 2015 eingetreten anzunehmen . Damals meldete sich de r Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig beim RAV an , musste dort regelmässig wegen der Bewerbungen vorstellig werden und nahm Vorstellungs gespräche wahr, wobei er kurz vor der Begutachtung auch zwei Zusagen erhielt. Darüber hinaus
gab er selbst an , dass sich sein körperlicher und psychischer Zustand seit einem Jahr nicht verbessert habe, so dass die aktuell erhobenen Befunde ebenso die Situation vor einem Jahr widerspiegeln ( vgl. dazu Urk. 6/150/8). 6. 3
Zur umstrittene n diagnostische n Zuordnung der depressive n Symptomatik erläuterte
Dr. A.___
im Verlaufsgutachten , dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestätigt werden könne, nicht aber eine eigen ständige und selbstunterhaltende depressive Störung. Der Ausbruch der depres siven Symptome sei eindeutig auf eine belastende bzw. veränderte Lebens situation zurückzuführen und könne damit in diagnostizierter Hinsicht nach der ICD-10-Klassifikation einer Anpassungsstörung zugeordnet werden ( Urk. 6/150/13). In der Tat traten beim Beschwerdeführer sogar immer wieder neue psychosoziale Faktoren (Arbeit geberkündigung, Abänderungsklage betref fend Scheidung, Tod der Vaterfigur, Einstellung der Taggeldleistungen ) hinzu , die jeweils ein Andauern des im Rahmen der medizinische n und berufliche n Massnahmen bereits erzielten Erfolges
(zuletzt die Ausübung eines Arbeitspen sums von 60 % in einem kleinen Speditionsbetrieb) vereitelten.
Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchserheblichkeit zwar grundsätzlich nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen aufgehen . Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der Einschränkung im Leistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam. Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusam menhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es daher, solan ge noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensum stände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde.
Wo somit vornehmlich psychosoziale Einflüsse
– wie vor liegend selbst von Dr. C.___ eingeräumt („Verlaufsmodulatoren”) – das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhal tung geboten ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 und 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 5.3 ). 6.4
Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend erkannte, entsteht der Rentenan spruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Dies gilt für den Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 201 3 bis Mai 2014 ( Urk. 6/144). Soweit es nun aber
die aus medizinischer Sicht vom behandelnden Psychiater attestierte und vom Gutachter bestätigte erneute volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Juni 2014 unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsversuches
betrifft , ist die se nur bedingt nachvollziehbar und aus juristischer Sicht ohne Belang. Einer seits
erachtete
Dr. C.___
gleichzeitig eine berufliche Bewährung expl i zit im nicht geschützten Rahmen als unabdingbare Voraussetzung für eine gesund heitliche Besserun g und wies im Befund auf die vorhandene n Ressourcen hin (vgl. E. 5.4) .
Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers im Frühling/Sommer 2014 effektiv an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden respektive Kräftemangel scheiterte.
So erklärte dieser im März 2013 selbst , er fühl e sich in Bezug auf die Arbeit bei der Z.___
eher unterfordert. Im Herbst 2013 bat er die Beschwerdegegnerin so dann einzig
aufgrund privater Umstände von einer Pensumserhöhung von 6 auf 7 Stunden im Rahmen des Aufbautrainings abzusehen, weil sein Sohn einen schwierigen Start im Kindergarten hatte ( Urk. 6/100/8-10).
Beim Abschluss gespräch in der Z.___ im Februar 2014 räumte er schliesslich ein, dass er bei einem Arbeitspensum von 60 % im Arbeitsversuch bereits recht erschöpft sei, aber keinen grossen Unterschied bemerke, wenn er mal 70 % arbeite. Ausser dem bemerke er, dass es ihm immer besser gehe. In der Weihnachtswoche war er gar alleine im Geschäft, auch wenn er diese mitunter, aber doch nicht per manent als st ressig empfand. Ebenso erklärte die damalige Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten grosse Fortschritte gemacht, leiste immer gute Arbeit und werde als sehr besonnen wahrgenommen. Indes zeigte sich der Beschwerdeführer bereits damals ambivalent in Bezug auf die in Aussicht gestellte Festanstellung und machte Bedenken hinsichtlich d er Auf tragslage geltend. Im Folgemonat machte er die Beschwerde gegnerin e rneut auf die
sehr schwache Auftragslage aufmerksam. Dazu erklärte er, extrem wenig zu tun und viel Zeit zum Nachdenken zu haben . Zudem habe sich die Atmosphäre am Arbeitsplatz negativ verändert ( Urk. 6/100/12 f.).
Infolgedessen begann sich der Beschwerdeführer auch auf andere Stellen zu bewerben und hatte a b Mai 2014 diverse Vorstellungsgespräche . Die Stelle bei der „ O.___ ” lehnte er nach eigenen Angaben ab, w eil der Lohn unverhandelbar Fr. 5'500. —
betrug , er gemäss Lohnrechner aber Fr. 6'920. — hätte verdienen müssen. Auch beim Vorstellungsgespräch bei der Firma D.___ AG schluckte sein Gegenüber bei den Lohnangaben leer und entschied sich alsdann vor Durchführung des vereinbarten Schnuppert ages für einen anderen Bewerber . Schliesslich erschien d er Beschwerdeführer am 2. Juli 2014
u nrasiert zum Gespräch mit der Eingliederungsberaterin und erklärte ihr, das s er aufgrund de s Scheidungskrieges (Klage auf Abänderung des Scheidungsurteil s
im Mai 2014 abgewiesen ) oft zu Hause auf dem Sofa liege und sich frage, weshalb er etwas machen solle, er habe Lust auf nichts. Er würde die Gerichtsangelegenheit zurückziehen und wieder arbeiten gehe n , wenn ihm ein Job für Fr. 10’000. — pro Monat angeboten würde. Leider habe er bisher nur Angebote um die Fr. 5'000. —
erhalten, er habe sich deshalb schon überlegt, bereits abzusagen, wenn er an ein Vorstellungsgespräch eingeladen werde. Bei der E.___ habe er einen Mindestlohn von Fr. 6'500. —
angegeben. Beim gestrigen Vorstellungs gespräch bei der Firma F.___ sei von m aximal Fr. 5'000. — die Rede gewesen. Morgen habe er ein Vorstellungsgespräch bei der Firma P .___ ( Urk. 6/99/5-7). 6.5
Zusammenfassend hat der Gutachter somit zu Recht eine anhaltende verselb ständigte psychische Störung im Sinne einer im Vordergrund stehenden ver selbständigten Depression verneint. Es war sowohl im Herbst 2012 als auch im Sommer 2014 jeweils eine akute Belastungssituation , welche beim Beschwerde führer zu einer Verschlechterung der Symptomatik führte . Dazwischen konnte dieser
k ontinuierlich an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und seine Leis tungsfähigkeit wesentlich steigern, wobei die Massnahmen nicht aufgrund gesundheitlicher , sondern privater Schwierigkeiten teilweise ins Stocken gerie ten (vgl. dazu auch Urk. 6/88) . Nichtsdestotrotz erreichte er z uletzt eine
massge bliche Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich Spedition im ersten Arbeits markt
– selbst wenn er diese Tätigkeit im Nachhinein als „Bürohilfe” bezeichne te ( Urk. 6/150/8). Dass im Anschluss an den
Arbeitsversuch kein Stellenantritt erfolgte , hing soweit ersichtlich
denn auch nicht mit seiner Leistungsfähigkeit, sondern in erster Linie mit seinen Lohnvorstellung en
– mitbedingt durch das damals erhaltene abschlägige Gerichtsurteil –
zusammen.
Wie sowohl von Dr. A.___ als auch Dr. C.___ mehrfach zur ambivalente n Selbsteinschätzung erläutertet, dürften dabei auch gewisse Ängste und Persönlichkeitszüge eine Rolle gespielt haben.
Allerdings hat die Eingliederung einschliesslich eines Arbeitsversuch es geze igt, dass de r Beschwerdeführer in der Lage ist , diese zu überwinden und eine Arbeitsstelle anzutreten. So hat der Gutachter diesbezüg lich zu Recht keinen Vorbehalt angebracht, obschon er wie Dr. C.___ diese Problematik erkannte.
Die zwei Jahre nach dem Burnout vom behandelnden Psychiater attestierte volle Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an den regulär beendeten Arbeitsversuch nach eineinhalb Jahren Eingliederung vermag daher nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer nichtsdes totrotz eine Eingliederungsberatung beanspruchte und sich weiter hin intensiv bewarb. Zumindest aber waren
es damals offensichtlich
erneut finanzielle Sor gen ( bedingt durch die Einstellung der Taggeldleistungen und gerichtliche Bestätigung der bisherigen Unterhaltspflichten ) , welche zur gesundheitlichen Verschlechterung führten . Dementsprechend besserte sich der Gesundheitszu stand auch wieder mit der Wiederausrichtung der Taggeldleistungen.
Eine direkt auf psychosoziale Faktoren zurückzuführende, vorübergehende Arbeitsunfähig keit vermag mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens indes keinen Rentenanspruch zu begründen. 6.6
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht m it zur Publi kation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 erkannt hat , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Lei den einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hin sichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähi gkeit schliessen lassen (E. 7). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen, insbesondere der weitgehenden Remission der gesamten Symptomatik sowie den auch im Nachgang zu BGE 141 V 281 immer noch auszuklammernden psychosozialen Faktoren , welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2), erübrigt sich vorliegend ein struk turiertes Beweisverfahren. 7.
Mit Blick auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers (leitende Posi tion) bleibt ferner anzumerken, dass er gemäss Angaben der G.___ AG im Jahr 2012 zuletzt ein monat liches Einkommen von brutto Fr. 8'060. — erzielte ( Urk. 6/108/2 und 6/108/11).
Dies entspricht bei 13 Monatslöhnen einem Valideneinkommen von Fr. 104'780. — , wobei die Frage offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer dieses hohe Einkommen auch weiterhin erzielt hätte.
Bei den Stellen, auf die er sich später bewarb, wurde ihm jeweils ein Brut tolohn von
ca. Fr. 5'000. — pro Monat , teilweise etwas mehr angeboten . Bei 13 Monatslöhnen würde dies ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'000. — ergeben (vgl. E. 6.4). Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 4 „Bürokräfte und verwandte Berufe”, Total, Männer (unabhängig vom Alter) wäre allerdings angesichts der Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung auch ohne leitende Funktion ein Betrag von Fr. 5'789. — als realistisch es Einkommen
in einem vertrauen Tätig keitsgebiet zu bezeichnen. Damit würde das Invalideneinkommen über
Fr. 70'000. — pro Jahr betragen.
D em Beschwerdeführer ist somit zwar beizupflichten, dass der Gutachter sich nicht zu seiner bisherigen Leitungsfunktion äusserte, obschon es Hinweise in den Akten gibt, dass eine solche nicht mehr zumutbar sein könnte ( Urk. 6/18/3 und 6/104/85 ) . Indes würde aufgrund der vorstehenden Zahlen auch unter Auf rechnung der Nominallohnentwicklung eindeutig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wären nur noch Bürotätigkeiten ohne Leitungsfunk tion zumutbar. Zu beachte n ist dabei, dass eine durch das psychische Leiden der versicherten Person bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen keinen leidensbedingten Abzug rechtfertig t (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) , weshalb der Beschwerdeführer zu Recht keine n solchen geltend machte .
8.
Zusammenfassend ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Abschluss der beruflichen Massnahmen seit längerer Zeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestand bzw. dieser kein ren tenbegründendes Ausmass mehr erreichte. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen. 9.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. —
bis Fr. 1‘000. —
festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00. —
anzusetzen und de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . — werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti