Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, verheiratet, absolvierte in Serbien das Gym nasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/11 S. 1, S. 3 und S. 6). 1993 erfolgte die Einreise in die Schweiz (Urk. 7/11 S. 3). Am 15 . Juni 20 10 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 11). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 21 . September 20 10 (Urk. 7/43) gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezem ber 2010 zu.
Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15 . Oktober
2012 (Urk. 7 / 54)
wurde die Rente – ge stützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen – revisionsweise bestä - tigt .
Im Rahmen eines im Oktober 201 4 von Amtes wegen initiierten Revisions ver fahrens (vgl. Urk. 7/8 5 S. 1) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste ein kardiologisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, welches am 15 . Juni 2015 (Urk. 7 / 83 /1-22) erstattet wurde. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 8 . Juli 2015 die Aufhebung der Re nte in Aussicht gestellt (Urk. 7 / 86) .
Nach Ein wand tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein
o to- rhino-laryngologisches
Gutachten
bei Dr. med. Z.___, Spezial arzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 21. April 2016 (Urk. 7/109) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psycho therapie, vo m 20. Mai 2016 (Urk. 7/110) ein. Am 13. Juli 2016 (Urk. 7/114) nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Gutachten . Mit Verfügung vom 19 . Juli
2016 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem
Antrag (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung in Bestätigung der bis herigen ganzen Invalidenrente aufzuheben .
Die IV-Stelle beantragte a m 2 4 . Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten
a m 26. Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis ge bracht wurde.
Mit Eingaben vom 2 4. und 2 8. Februar 2017 (Urk. 9 und Urk. 11) reichte der Ver sicherte
weitere medizinische Berichte nach (Urk. 10 und Urk. 11) . Am 15. März
2017 (Urk. 14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Ver sicherten mit Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglich e nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre - chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten - an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothe tischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 19 . Juli 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s soweit verbessert habe, dass von einer 100 % igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2014
ausgegangen werden könne. Da der Invaliditätsgrad mit 14
% unter 40
% liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr
(S. 2) . Das psychische Leiden sei behandelbar und könne unter einer adäquaten psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Es könne deshalb nicht berück sichtigt werden. Der kardiale Gesundheitszustand habe sich eindeutig verbessert (S. 3) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 14 . September 2016 (Urk. 1) vor, dass bezüglich der kardiologischen Leiden nicht von einer anhalten den wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (S. 5). Die festgestellte Verbesserung sei nur vorübergehender Natur. Nach gängige Berichte des B.___ belegten, dass sich die Situation in kardiologischer Hinsicht inzwischen wieder verschlechtert habe. Die link sven trikuläre Ejektionsfraktion entspreche wieder derjenigen nach der operativen Versorgung mit einem Herzschrittmacher vor Zusprechung der ganzen Invaliden rente. In kardiologischer Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Renten revision somit nicht gegeben. Zusätzlich zu den invalidisierenden Herzproblemen sei eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinzugekommen. Nicht plausibel sei das Gutachten von Dr. A.___ insoweit, als sich die psychische Erkrankung unter fachgerechter Therapie innert ku rzer Zeit soweit therapieren la sse, dass unter diesem Gesichtspunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (S. 5) . 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.
3.1
Für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung sind die aktuellen ge sund heitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeit punkt des Erlasses der rentenbestätigenden Mitteilung vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/54) gezeigt haben. Diese beruhte auf aktuellen Berichten der behandeln den Ärzte und einer detaillierten Beurteilung des RAD (Urk. 7/53), womit eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorlag. 3 . 2
PD Dr. med.
P.___, leitender Arzt,
und Dr. med.
Q.___, Assistenzarzt, Abtei lung für Kardiologie am B.___,
stellte n in ihrem
regulären Verlaufs kontrollbericht vom 10 . April 20 12 (Urk. 7/51 / 11-13)
folgende Diagnose n : - Dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose (Koro vom 22. April 2010) - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion (Ejektionsfraktion visuell ca. 25-30
%) ohne region ale Motilitätsstörungen (transthorakale Echokardiographie vom
21. März 20 12) - Nikotinabusus, kumulativ 25 py
Sie berichteten unter anderem, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 9. Mai 2011 der Zustand plusminus unverändert sei. D as Belastungselektrodiagramm vom 10. April 2012 habe bei einer Belastung während 4 Minuten auf maximal 60 Watt 39,5
% des Solls von 152 Watt nach C.___ ergeben. Bei einer s uboptimale n Compli ance
sei keine objektivierbare Aussage über VO2 (maximale Sauerstoffaufnahme) möglich gewesen. Die körper liche Leistungsfähigkeit sei dennoch deutlich eingeschränkt.
PD Dr. P.___
und Dr. Q.___ sahen
den Beschwerdeführer im Rahmen d er geplanten Gross kontrolle bei bekannter dilatativer Kardiopathie mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion.
Anhaltspunkte einer pulmonalen Drucksteigerung hätten nicht vor gelegen . Visuell habe keine relevante
Dyssynchronie bestanden . Im Vordergrund stehe für den Beschwerdeführer weiterhin ein starker orthostatischer Schwindel.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 3 .3
Dr. med. U.___, Fachärztin für innere Medizin, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte Gutachterin SIM, regional er ärztlicher Dienst (RAD), stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 8 . Oktober 201 2 (Urk. 7 / 53/2-3) auf die Einschätzung der Kardiologie des B.___ . Anhand dieser könne von einem unver än derten Gesundheitszustand bei einer bekannten dilatativen Kardiomyopathie ausgegangen werden. Echokardiographisch zeige sich die linksventrikuläre Funk tion mit einer aktuellen Ejektionsfraktion von 25
% zwar allenfalls leicht ver bessert, jedoch sei der Beschwerdeführer nur eingeschränkt untersuchbar gewe - sen . Da die Belastbarkeit im Belastungstest mit 35
% unverändert sei, sei medi zinisch somit von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Damit sei er weiterhin zu 100
% arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeiten. Weitere Abklärungen seien n icht notwendig. Sie empfa hl eine medizinische Neubeur tei lung nach 2 Jahren. 4 . 4 .1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 19 . Juli 2016 (Urk. 2) beruhte im Wesent lichen auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4 .2
Dr. Y.___
nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
kardiologischen Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/83) folgende
kardiolo gi - schen Diagnose n (S. 15) : - dilatative Kardiomyopathie am ehesten idiopathischer Genese/ Er stdiag nose April 2010 (bei ausgeprägt verminderter li nksventrikulärer Funktion; Ejek tionsfraktion 20 %, Norm ≥ 55 %) - Status nach Koronarangiographie am 22. April 2010: keine relevante Koronarsklerose - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - aktuell: leicht- bis mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funk tion (Ejektionsfraktion 40
%, Norm ≥ 55
%), keine Anhaltspunkte für e ine pulmonal-arterielle Hypertoni e - kardiovaskuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, Adipositas
Dr. Y.___ berichtete, d ie kardiale Situation sei absolut stabil. Die diversen vor getragenen Beschwerden dürften nur zu einem geringen Teil kardiovaskulär bedingt sein. So führe die Herzsituation sicher zu einer bestimmten Anstren gungs dyspnoe. Auch k önn e er bestimmte orthostatische Beschwerden nicht aus - schliesse n . Doch das Gros der vorgetragenen Beschwerden sei nicht kardialer Genese. Ein Hauptsymptom bildeten Schwindelzustände. Der Beschwerdeführer habe diese auf verschiedene Art und Weise geschildert. Es sei nicht klar, ob allenfalls auch ein peripher-vestibulärer Schwindel vorliege. Auch sei nicht klar, ob
der Beschwerdeführer wirklich solche gastrointestinalen Symptome
habe, wie er angebe . Wie stark er selber der Überzeugung sei, dass er auch jetzt noch
schwer herzkrank sei, vermöge er nicht zu beurteilen. Falls dies der Fall sei, so wäre
ihm von ärz tl icher Seite her zu vermitteln, dass er wohl eine bedeutende Herzkrank heit habe, dass diese aber zurzeit absolut stabil sei, dass er zurzeit auch keine Zeichen einer
Herzinsuffizienz habe, und dass er einen guten Schutz durch das ICD/CRT-Gerät habe .
Auch wäre ihm beizubringen, dass andere Leute, welche eine solche Herzinsuffizienz hätten, problemlos arbeiten könn t en (S. 16).
Im Weiteren stellte Dr. Y.___ fest, dass es im Verlauf der Jahre sukzessive zu einer Verbesserung der linksventrikulären Funktion gekommen sei. Während initial (Frühling und Sommer 2010) noch von einer Ejektionsfraktion (EF) von 20 % oder sogar 10-15 % (Norm > 55 %)
geschrieben worden sei, so fi nde man im März 2012 gemäss Bericht vom 21. März 2012 des B.___ bereits eine EF von ca. 25-30 % und im Bericht vom 11. März 2015 vom B.___ eine EF von 35-40 % beziehungsweise von 40 % (in der Beurteilung). Bei der von ihm vorgenommenen Echokardiographie finde sich ebenfalls eine EF von 40
%, was nur einer leicht- bis mässiggradig eingeschränkten linksventrikulären Funk tion entspreche. Auch sei beispielsweise der linke Ventrikel nicht dilatiert, wie dies bei einer deutlichen Form von dilatativer Kardiomyopathie im Allgemeinen der Fall sei. Ferner fänden sich auch keine Zeichen einer pulmonal-arteriellen Hypertonie. Im Übrigen seien auch die Klappenfunktionen normal. Das heisse, die kardiale Situation sei im Vergleich zum Frühling und Sommer 2010 komplett anders, das heisse signifikant besser, dies dank des ICD/CRT-Systems und dank der konsequenten Einnahme der Herzinsuffizienztherapie. Auch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nie relevante Rhythmusstörungen aufgewiesen habe. Er habe den Beschwerdeführer bezüglich Symptomen befragt, welche für eine Herzinsuffizienz sprechen würden, sie seien negativ beantwortet worden. Das heisse, der Beschwerdeführer schlafe flach. Er weise also keine Orthopnoe auf, habe anamnestisch keine geschwollenen Beine und bei der klinischen Unter - suchung fänden sich ebenfalls überhaupt keine Zeichen von Herzinsuffizienz (S. 17).
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe für körperlich schwer be lastende und körperlich mittelschwer belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Für körperlich nicht oder für körperlich nur leicht belastende Arbei ten bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die frühere berufl iche Tätigkeit als Maler bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten. Wie die Arbeitsfähigkeit rückwirkend einzustufen sei, sei nicht einfach auszusagen. Die Beurteilung dürfe r ückwirkend vielleicht seit dem
1. Januar 2014 gelten. Eine Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit vor dem
1. Januar 2014 vermöge er nicht vorzu nehmen (S. 16).
Alle anderen nicht kardialen von Dr. Y.___ erwähnten Beschwer debilder verursachten seiner Meinung nach keine weitere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18).
Dr. Y.___ stellte fest, dass es sich um eine eindeutige Verbesseru ng
des Gesund heitszustandes beziehungsweise um eine eindeutige Verbesserung des kardialen respektive kardiovaskulären Zustandes handle . Und die bisher ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit habe sich ja immer auf die kardiale beziehungsw ei se kardio vaskuläre
Situation bezogen. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei also nicht einfach eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 19 f.). 4 .3
Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Kardio logie und innere Medizin FMH, Oberärztin
mit erhöhter Verantwortung,
B.___, nannte n
in ihrem Bericht zur ICD-Nachkontrolle vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/105/6-8) folgende Diagnose n (S. 2) : 1. dilatative Kardiomyopathie Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose (Koronarangiographie 2 2. April 2010) - primärprophylaktische ICD/CRT- Implantation
20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker Ventrikel mit mittelschwer einge - schr änk ter linksventrikulärer Ejek tionsfraktion (35-40 %), Echokardio - graphie Januar 2016 - rezidivierende Präsynkopen, differentialdiagnostisch vasovagal, ortho statisch, rhythmogen, im R ahmen Diagnose 3 2. Paroxysmale nächtliche Dyspnoe - differentialdiagnostisch im Regelfall Diagnose 1; differential diagnos tisch Obstruktives Schlafapnoe Syndrom, funktionell im R ahmen Diag nose 3 3. Depression
Sie stellten fest, dass die Doppler-Echokardiographie ein en normal dimensio nierten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (Ejektionsfraktion visuell 35-40 %), eine diffuse Hypokinesie, eine diastolische Dysfunktion Grad I sowie normale Dimensionen der Vorhöfe ergeben habe. Der rechte Ventrikel habe mit erhaltener longitudinaler Funktion und normalen Dimen sionen festgestellt werden können. Es zeigten sich keine relevanten Klappen vitien, keine Hinweise auf eine relevante pulmonale Drucksteigerung, kein Perikarderguss . Die Vena
cava inferior sei nicht dilatiert. Bei der CRT-D-Kontrolle hätten sich normale Funktionen des CRT-D-Systems mit normalen und stabilen Messwerten für Sensing, Reizschwelle und Impedanz (atrial sowie biventrikulär) gezeigt (S. 2).
Im Weiteren berichteten Dr. F.___ und Dr. G.___, dass d er Beschwerdeführer zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei persistierendem
Schwindel und Dyspnoe gekommen sei, sich k linisch in gutem Allgemeinzustand präsentiert habe und
normoton und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei. Das Ruhe-EKG habe ein biventrikulär
gepacetes EKG auf gezeigt . Eine höher
gradi g e Herz rhythmusstörung hätten sie nicht finden können. In Zusammenschau der Befunde blieben die Beschwerden des Beschwerdeführers weiter unklar. Eine orthosta tische Komponente sei trotz normalem Schellong -Test möglich. Vordergründig schien en ihnen jedoch die depressive Komponente sowie die Dekonditionierung (S. 2 f.). 4 .4
Dr. Z.___
stellte i n seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen o to- r hino- laryngologischen
Gutachten vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/109) keine Diagnosen stellen und berichtete, dass der Beschwerdeführer aus oto-rhino-laryngologischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % arbeitsfähig sei. 4 .5
Dr. A.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/110) folgende psychiatri - sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
Er berichtete, dass der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Explo ration am 9. Februar 2016 in psychopathologischer Hins icht einen verlangsamten Gedankengang mit Gedan keneinengung auf seine k örperlichen
Beschwerden, eine allgemeine Ängstlichkeit und Deprimiertheit, eine eingeschränkte affektive
Schwingungsfähigkeit und Elan vitae, leichte Antriebsstörungen und eine ver langsamte
Psychomotorik aufgewiesen habe . Er habe über Ein- und Durch schlafstörungen, häufige
Nervosität, Rückzugstendenzen und sexuelle Störungen berichtet . Gestützt auf die ICD-10-Richtlinien könne bei ihm gegenwärtig von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen
werden. Die von ihm geschilderte und objektiv festgestellte allgemeine Ängstlichkeit, ausgeprägte
angstbedingte Vermeidungshaltung, Schwindelgefühle, Gereiztheit und Nervosität
könn t en nach ICD-10 einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden. Aktenmässig seien beim Beschwerdeführer erstmals am 11. März 2015 psychi sche Probleme mit Krankheitswert
dokumentiert, wobei sein dysfunktionales Verhaltensmuster und wiederholte Schwindelgefühle
seit der Entwicklung einer dilatativen Kardiomyopathie im April 2010 bei Ausschluss einer
kardialen und ORL-Schwindelursache auf die Entwicklung einer generalisierten Angststörung
seit 2010 hindeute te
n. Das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der IV-Rente am 8. Juli 2015 seien
als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten
Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen.
Eine eigenständige und selbst unterhaltende depressive Störung könne
beim Beschwerdeführer bei feh lender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unau ffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Bei Verlust der Tages struk - tur seit April 2010 könne bei ihm auch von einem Unterforderungssyndrom mit dafür typischen Gereiztheit, Schwindelgefühlen und Stimmungseinbrüchen ausgegangen werden, so dass die Symptomatik als ein Zusammenspiel der kör per lichen Dekonditionierung, generalisierte n
Ängstlichkeit und angstbe ding ten Vermeidungshaltung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ange nommen werden könne. Gegenwärtig könne bei ihm allerdings von mittel schwe rer Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, eingeschränkter Konzentrationsausdauer, eingeschränkter allgemeiner psychischer Belastbarkeit und Störungen der sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Therapieoptionen seien aus psychiatrischer Sicht weitgehend nicht ausgeschöpft und unter fach gerechter psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie Rekonditio nierung mittels Sicherstellung der Tagesstruktur sei innerhalb von maximal 3
Monaten von der Verbesserung seines psychischen Zustandes und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit für die adaptierten Tätigkeiten auszugehen (S. 8 f.). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10). Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zurückzuführen (S. 11). 4 .6
Dr. U.___
vom
RAD stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/117 S. 3) auf die Gutachten von Dr. Y.___ (E. 5.2), Dr. Z.___ (E. 5.4) und Dr. A.___ (E. 5.5) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 zu 50
% in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Gesamthaft habe sich der kardiale Gesundheitszustand analog dem kardiologischen Gutachten von Dr.
Y.__ _, eindeutig gebessert. Für schwere und mittelschwere körperliche Tätig keiten, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Maler, sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung sei er dann aufgrund des gebesserten kardialen Gesund heits zustandes ab Januar 2014 zu 100 % arbeitsfähig und wegen des psychischen Gesundheitszustandes ab März 2015 zu 50
% arbeitsunfähig. Wegen des Status nach Implantation eines ICD/CRT-Systems seien Tätigkeiten mit starken elektro magnetischen Feldern zu vermeiden. Auch Arbeiten mit Sturzgefahr, wie zum Beispiel auf Leitern und Gerüsten, seien deswegen nicht mehr möglich. Da der psychische Gesundheitszustand unter einer adäquaten psychiatrischen Behand lung, analog dem Gutachten von Dr. A.___, eindeutig besserungsfähig sei, sollte diese aus medizinischer Sicht als Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Medizinisch theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Monaten auf 100 % steigerbar . 5 . 5 .1
Das
kardiologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4 .2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer de führers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvoll zieh bar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.6). Der Beschwerdeführer hat denn auch gegen das Gutachten nichts Grundsätzliches einzuwenden (vgl. Urk. 1 S. 5).
Dr. Y.___ legte
in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass sich
eine ein deutige Verbesserung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers
bezüg lich seiner d ilatativen Kardiomyopathie, welche als Gesundheitsschaden der renten be stätigenden Verfügung vom
15. Oktober 2012 (Urk. 7/54) zugrunde lag,
ein stellte . 5.2
Diese Verbesserung wurde vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sich die Situation in kardiologischer Sicht bis zur rentenabweisenden Verfügung wieder verschlimmert habe und dass die Verbesserung nur vorübergehender Natur gewesen sei . Er stützte sich dabei auf Berichte des B.___
von Oktober 2015 und führte dazu aus, dass die
linksventrikuläre Ejektionsfraktion wieder derjenigen nach der operativen Ver sorgung mit dem Herzschrittmacher vor Zusprechung der ganzen Invalidenrente entspreche und der NYHA-Wert sogar mit Schweregrad III schlechter eingestuft werde, als zum Zeitpunkt der Rentenzusprache, als ein NYHA-Wert von II-III attestiert worden sei
(Urk. 1 S. 5).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die angeführten Berichte des B.___
von Oktober 2015 (vgl. Bericht von Dr. med.
C.___, Assistenzärztin, B.___, vom 22. Oktober 2015 [Urk. 7/95/1-4] und
den Bericht über die ICD-N achkontrolle von Dr. C.___ und Dr. med. D.___, Oberär z t in, B.___, vom 2. Oktober 2015 [ Urk. 7/95/6-7 ]) noch auf einer älteren
Doppler-Echokardiographie aus dem März 2013 beruhten, wo eine linksventriku läre Ejektionsfraktion von 25-30 % ausgewiesen worden war. Dies obwohl mit Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/83/39-40) über die Doppler-Echokardio gra phie Dr. C.___ und PD. Dr. med. E.___, leitender Arzt Klinik für Kardio logie am B.___, eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion von 35-40 % fest stellt en und die Fachärzte von einer im Vergleich zu März 2013 verbesserten linksventrikuläre Ejektionsfraktion berichteten. Dieser Befund wurde durch den Bericht von
Dr.
F.___
und Dr.
G.___ vom 25. Januar 2016 (vgl. E. 4 .3) bestätigt und deckt sich mit dem Befund, welcher Dr. Y.___
in seinem Gutachten erhoben hat .
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von D r. Y.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4 .2) abgestellt werden und es ist bezüglich des Herzleidens des Beschwerde führers (dilatative Kardiomyopathie)
von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. E. 4 .2), womit in der Folge eine erheb liche Änderung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühe re Beur tei lungen besteht (E. 1.5). 6 . 6 . 1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4 .5) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und i n Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu - sammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6). 6 .2
Die behandelnden Fachpersonen des K.___ Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. klin . psych. I.___ und MA Psycho logie J.___, diagnostizierte n in ihrem Bericht vom 19 . Oktober 2015 (Urk. 7/94/6-7) neben einer somatoformen autonomen Funktionsstörungen
aus psychiatrischer Sicht – in Abweichung zum Gutachten von Dr. A.___
(E. 4 . 5) – eine Angst - und depressive Störung (ICD-10, F45.31).
Die Fachpersonen des K.___ schilderten in ihrem Bericht folgende Symptome: Kopfschmerzen, Schlafstö rungen, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinn losig keits gedanken, Angst, alleine zu gehen (vgl. Urk. 7/94/6-7). Damit nannten sie keine Symptome, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieb en sind. So berücksichtigte Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Gut ach ten die Diagnosen der Fachpersonen des K.___, setzte sich mit diesen auseinander (Urk. 7/110
S. 11) und erhob seinerseits einschlägige Befunde (Urk. 7/110 S. 6 f.; im Affekt vordergründig ängstlich und verunsichert, innerlich angespannt, leicht deprimiert, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae reduziert, affektiv modu lierbar, Antrieb vermindert, motorisch wenig lebhaft), welche ihn auf eine generalisierte Angststörung und eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt schliessen liessen (vgl. E. 4 .5). Diese Schlussfolgerung überzeugt angesichts der geschilderten Befunde.
Damit drängt sich keine von Dr. A.___
Gutachten abweichende Beurteilung auf (E. 1.7).
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2 4. und 2 8. Februar 2017 (Urk. 9 und Urk. 11) zwei Berichte des K.___ ein. Dabei handelt es sich um einen Bericht von med. pract . L.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. I.___ und Psychologin FSP Vousta vom 7. Februar 2017 (Urk. 10) über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 bis 6. Dezember 2016 im K.___ sowie einen Beric ht vom 21. Februar 2016 (Urk. 12) von med. pract . L.___ und Dr. phil. I.___
zu Händen der Vertreterin des Beschwerdeführers. Bezüglich der beiden Berichte ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversiche rungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 19 .
Juli 2016 (Urk. 2). Damit betreffen die nach gereichten Berichte einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungs zeitpunkt liegt, und sind dementsprechend grundsätzlich unbeachtlich. Sofern sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vorbrachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich folglich eine vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurte ilung aufdrängen würde (vgl. E. 1 .7). Ferner ist bezüglich ihres Beweiswertes zu bemerken, dass sie den bundes gerichtlichen Voraussetzungen an einen ärztlichen Beri cht nicht entsprechen (vgl. E. 1 .6). Die Fachpersonen des K.___ setz t e n sich nicht mit den Vorakten ausein ander, insbesondere nicht mit dem Gutachten von D r. A.___ . Zudem
verfügte keine der berichteten Fachpersonen des K.___
gemäss des eidgenössischen Medizi nalberufe register s über eine n
Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführer s bei seinem Einwand gegen das Gutachten von Dr. Y.___, dass seine psychischen Leiden nicht innert kurzer Zeit therapierbar wären beziehungsweise auf dessen vage Prognose nicht abge stellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 5), fehl .
Nach dem Gesagten ist bezüglich des psychischen Leidens des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. 7 . 7 . 1 7.1.1
In Bezug auf die psychische Problematik ist jedoch festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, G ericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vor übergeh enden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt v erteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige sein e genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7.1.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tio - n el len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser An passungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heb lichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 7.1.3
In der Folge ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psychi - schen Leiden des Beschwerdeführers anhand des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen. 7 . 2 7.2.1
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die Indika toren zum Komplex „Gesundheitsschädigung" näher auszuleuchten. Entscheid wes ent lich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.
-resistenz sowie allfällige Komorbiditäten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1).
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome stelle Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer ordentlich gepflegt ge wirkt hab e, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Er habe während der ganzen Exploration auf die gestellten Fragen klare un d präzise Ant worten gegeben, seine Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau
geschildert,
was auf unauffällige mnestische Funktionen hingedeutet habe . Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, stark eingeengt auf seine körper lichen Beschwerden gewesen. I nhaltlich hätten sich keine Hinweise auf
Wahn - ideen, Hal luzinationen oder Ich-Störungen ergeben . Im Affekt sei er
vorder gründig ängstlich und verunsichert, innerlich angespannt, leicht deprimiert, affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae reduziert, affektiv modulierbar, Antrieb vermindert, motorisch wenig lebhaft gewesen. Ein affektiver Rapport habe gut hergestellt werden können. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich keine ergeben (Urk. 7/110 S. 6 f.).
Daneben sind das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und so ziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beein flussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszu scheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3).
Gemäss Dr. Y.___ sin d d as Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der Invalidenrente am 8. Juli 2015 als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbstunterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei fehlen der genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden (vgl. E. 4 .5) . Davon ist auszugehen. Es ist festzustellen, dass sich die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
in Form der Akzentuierung der generalisierten Angst störung und Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
auf psychosoziale Belastungsfaktoren und damit nicht sozialversicherungsrelevante Umstände zurückgeht.
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. – res istenz ist zu bemer ken, dass sich d e r Beschwerdeführer
– abgesehen von einer tagesklinischen Reha bilitationsbehandlung im K.___ nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (17. Oktober bis 6. Dezember 2016) - gemäss Aussage gegenüber Dr. Y.___ einmal wöchentlich zur Therapie beg a b (Urk. 7 / 110
S. 6), die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht gemäss Dr. A.___ jedoch weitgehend nicht ausschöpft (vgl. Urk. 7/110 S. 9). 7 .2.2
Zur Kategorie „ funktioneller Schweregrad" ist ferner der Komplex „ Persönlich keit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk tionen) zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2).
Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass sich
der Beschwerdeführer in der Untersuchung von Dr. Y.___ bezüglich dem formalen Denken leicht ver langsamt, in den mnestischen Funktionen aber unauffällig zeigte und keine Hin weise auf Ich-Störungen bestehen
(vgl. Urk. 7/110 S. 6) . Damit ist kein struktu relles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung mehr als leicht nega - tiv ins Gewicht fallen würde . 7 .2.3
Innerhalb der Kategorie „ funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch der Komplex „ Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die (kausal allein massgebli chen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3).
Im Lebens kontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen des Be schwerde füh rers respektive das Fehlen solcher Ressourcen, so sie Unterstüt zung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt oder eben nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen intakten Familien- und Freundeskreis
(vgl. Urk. 7 / 110 S. 6). Damit enthält der Lebenskontext des Beschwerdeführers sich potentiell positiv auf ihre Resso urcen auswirkende Faktoren. 7 .2.4
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) ander seits gleichermassen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.4).
D er Tagesablauf des Beschwerdeführers
zeigt sich im Wesentlichen unauffällig. Er steht zwischen 9:00 und 10:00 Uhr auf und geht zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ins Bett, begleitet seine Ehefrau für Einkäufe, geht einmal wöchentlich nach K l o ten in die psychiatrische Therapie, verbringt einmal jährlich Ferien in seinem Heimatland, empfängt und geht auf Besuch zu Familienangerhörigen, unternimmt Spaziergänge mit seiner Frau und Kollegen (vgl. Urk. 7/110 S. 6). All diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Ein schränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen. 7 .2.5
Der in die gleiche Kategorie („ Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5).
Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht mit der Inanspruchnahme der the ra peutischen Massnahmen übereinstimmt (Urk. 7/110 S. 11). So habe der Be - schwerdeführer beispielsweise eigenmächtig das von seinem Psychiater verord - nete Medikament Excitalopram abgesetzt (Urk. 7/110 S. 6). Der Schlussfolgerung von Dr. Y.___ ist zu folgen. 7 .3
Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen Indikatoren, dass diese im sozialver sicherungsrechtlich relevanten Sinne nicht als ausgeprägt anzusehen sind. Insge samt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 8.
Zusammenfassend ist ab dem 5 . Mai 201 5 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___)
unter Berücksichtigung
des somatischen Leiden s (Herzleiden in Form einer dila tativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststö - rung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt) von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermeidung von Tätig keiten mit starken elektromagnetischen Feldern
sowie unter Vermeidung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen . 9 . 9 .1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort ge setzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 5 8 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Valideneinkommens aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor der Rentenzusprache auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer he bungen (LSE) ab (LSE 2012, Ausgabe 2015, Tabelle TA 1, Ziffer 41-43 Bauge werbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]), berücksichtigte die Nominallohnent wicklung bis 2015 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69'428.60 (Fr. 5’430 .-- / 40 x 41,7 x 12 Monate unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 2 und Urk. 8/8 4). Dieses Vorgehen gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1). Allerdings ist die Nominallohnentwicklung auf den Verfügun gszeitpunkt (2016) aufzurechnen und
auf die damals aktuellste verfügbare LSE (2014; Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Bau gewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1, Männer)
und für die betriebsübliche Arbeitszeit auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Bau gewerbes (41,4 Stunden gemäss Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen Sektor II)
abzustellen, so dass ein mass gebendes Valideneinkommen von Fr. 68’ 464 .-- resultiert (Fr. 5’507 .-- / 40 x 41, 4 Stunden x 12 Monate / 102, 8 [Index 2014] x 102, 9 [Index 2016] gemäss Tabelle T 1.1.10 Ziffern 41-43 Baugewerbe des Bundesamt für Statistik, Nominal lohn index Männer, 2011-2016). 9.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver - sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwer bseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
D e r Beschwerdeführer geht seit 2009 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohn entwicklung von Indexstand 103,3 (2014) auf Indexstan d 10 4,4
(2016; vgl. Tabelle T1.1 .10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016, Ziffern 5-96 Total) sowie an die betr iebsübliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; Ziffern 1-96 Total) und unter Berücksichtigung einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie eines (unbestritten gebliebenen) leidensbedingten Abzuges auf den Tabellenlohn von 10 %
- ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.-- resultiert (Fr. 5’312 .-- x 12 / 1 03, 3 x 10 4,4 / 40 x 41,7 x 0,9). 9 .3
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 68’ 464 .-- (E. 10 .1) ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.--
(E. 10 .2) ge genüber. Damit resultiert vor - liegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 %. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu und seine Beschwerde ist abzuweisen. 1 0 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, verheiratet, absolvierte in Serbien das Gym nasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/11 S. 1, S. 3 und S. 6). 1993 erfolgte die Einreise in die Schweiz (Urk. 7/11 S. 3). Am 15 . Juni 20 10 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 11). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 21 . September 20 10 (Urk. 7/43) gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezem ber 2010 zu.
Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15 . Oktober
2012 (Urk. 7 / 54)
wurde die Rente – ge stützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen – revisionsweise bestä - tigt .
Im Rahmen eines im Oktober 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglich e nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre - chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten - an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothe tischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 19 . Juli 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s soweit verbessert habe, dass von einer 100 % igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2014
ausgegangen werden könne. Da der Invaliditätsgrad mit 14
% unter 40
% liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr
(S. 2) . Das psychische Leiden sei behandelbar und könne unter einer adäquaten psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Es könne deshalb nicht berück sichtigt werden. Der kardiale Gesundheitszustand habe sich eindeutig verbessert (S. 3) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom
E. 4 von Amtes wegen initiierten Revisions ver fahrens (vgl. Urk. 7/8 5 S. 1) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste ein kardiologisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, welches am 15 . Juni 2015 (Urk. 7 / 83 /1-22) erstattet wurde. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom
E. 8 . Juli 2015 die Aufhebung der Re nte in Aussicht gestellt (Urk. 7 / 86) .
Nach Ein wand tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein
o to- rhino-laryngologisches
Gutachten
bei Dr. med. Z.___, Spezial arzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 21. April 2016 (Urk. 7/109) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psycho therapie, vo m 20. Mai 2016 (Urk. 7/110) ein. Am 13. Juli 2016 (Urk. 7/114) nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Gutachten . Mit Verfügung vom 19 . Juli
2016 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem
Antrag (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung in Bestätigung der bis herigen ganzen Invalidenrente aufzuheben .
Die IV-Stelle beantragte a m 2 4 . Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten
a m 26. Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis ge bracht wurde.
Mit Eingaben vom 2 4. und 2 8. Februar 2017 (Urk.
E. 9 und Urk. 11) reichte der Ver sicherte
weitere medizinische Berichte nach (Urk. 10 und Urk. 11) . Am 15. März
2017 (Urk. 14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Ver sicherten mit Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver - sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwer bseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
D e r Beschwerdeführer geht seit 2009 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohn entwicklung von Indexstand 103,3 (2014) auf Indexstan d 10 4,4
(2016; vgl. Tabelle T1.1 .10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016, Ziffern 5-96 Total) sowie an die betr iebsübliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; Ziffern 1-96 Total) und unter Berücksichtigung einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie eines (unbestritten gebliebenen) leidensbedingten Abzuges auf den Tabellenlohn von 10 %
- ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.-- resultiert (Fr. 5’312 .-- x 12 / 1 03, 3 x 10 4,4 / 40 x 41,7 x 0,9). 9 .3
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 68’ 464 .-- (E. 10 .1) ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.--
(E. 10 .2) ge genüber. Damit resultiert vor - liegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 %. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu und seine Beschwerde ist abzuweisen. 1 0 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 14 . September 2016 (Urk. 1) vor, dass bezüglich der kardiologischen Leiden nicht von einer anhalten den wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (S. 5). Die festgestellte Verbesserung sei nur vorübergehender Natur. Nach gängige Berichte des B.___ belegten, dass sich die Situation in kardiologischer Hinsicht inzwischen wieder verschlechtert habe. Die link sven trikuläre Ejektionsfraktion entspreche wieder derjenigen nach der operativen Versorgung mit einem Herzschrittmacher vor Zusprechung der ganzen Invaliden rente. In kardiologischer Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Renten revision somit nicht gegeben. Zusätzlich zu den invalidisierenden Herzproblemen sei eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinzugekommen. Nicht plausibel sei das Gutachten von Dr. A.___ insoweit, als sich die psychische Erkrankung unter fachgerechter Therapie innert ku rzer Zeit soweit therapieren la sse, dass unter diesem Gesichtspunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (S. 5) . 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.
3.1
Für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung sind die aktuellen ge sund heitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeit punkt des Erlasses der rentenbestätigenden Mitteilung vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/54) gezeigt haben. Diese beruhte auf aktuellen Berichten der behandeln den Ärzte und einer detaillierten Beurteilung des RAD (Urk. 7/53), womit eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorlag. 3 . 2
PD Dr. med.
P.___, leitender Arzt,
und Dr. med.
Q.___, Assistenzarzt, Abtei lung für Kardiologie am B.___,
stellte n in ihrem
regulären Verlaufs kontrollbericht vom 10 . April 20 12 (Urk. 7/51 / 11-13)
folgende Diagnose n : - Dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose (Koro vom 22. April 2010) - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion (Ejektionsfraktion visuell ca. 25-30
%) ohne region ale Motilitätsstörungen (transthorakale Echokardiographie vom
21. März 20 12) - Nikotinabusus, kumulativ 25 py
Sie berichteten unter anderem, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 9. Mai 2011 der Zustand plusminus unverändert sei. D as Belastungselektrodiagramm vom 10. April 2012 habe bei einer Belastung während 4 Minuten auf maximal 60 Watt 39,5
% des Solls von 152 Watt nach C.___ ergeben. Bei einer s uboptimale n Compli ance
sei keine objektivierbare Aussage über VO2 (maximale Sauerstoffaufnahme) möglich gewesen. Die körper liche Leistungsfähigkeit sei dennoch deutlich eingeschränkt.
PD Dr. P.___
und Dr. Q.___ sahen
den Beschwerdeführer im Rahmen d er geplanten Gross kontrolle bei bekannter dilatativer Kardiopathie mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion.
Anhaltspunkte einer pulmonalen Drucksteigerung hätten nicht vor gelegen . Visuell habe keine relevante
Dyssynchronie bestanden . Im Vordergrund stehe für den Beschwerdeführer weiterhin ein starker orthostatischer Schwindel.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 3 .3
Dr. med. U.___, Fachärztin für innere Medizin, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte Gutachterin SIM, regional er ärztlicher Dienst (RAD), stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 8 . Oktober 201 2 (Urk. 7 / 53/2-3) auf die Einschätzung der Kardiologie des B.___ . Anhand dieser könne von einem unver än derten Gesundheitszustand bei einer bekannten dilatativen Kardiomyopathie ausgegangen werden. Echokardiographisch zeige sich die linksventrikuläre Funk tion mit einer aktuellen Ejektionsfraktion von 25
% zwar allenfalls leicht ver bessert, jedoch sei der Beschwerdeführer nur eingeschränkt untersuchbar gewe - sen . Da die Belastbarkeit im Belastungstest mit 35
% unverändert sei, sei medi zinisch somit von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Damit sei er weiterhin zu 100
% arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeiten. Weitere Abklärungen seien n icht notwendig. Sie empfa hl eine medizinische Neubeur tei lung nach 2 Jahren. 4 . 4 .1
Die rentenaufhebende Verfügung vom
E. 19 .
Juli 2016 (Urk. 2). Damit betreffen die nach gereichten Berichte einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungs zeitpunkt liegt, und sind dementsprechend grundsätzlich unbeachtlich. Sofern sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vorbrachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich folglich eine vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurte ilung aufdrängen würde (vgl. E. 1 .7). Ferner ist bezüglich ihres Beweiswertes zu bemerken, dass sie den bundes gerichtlichen Voraussetzungen an einen ärztlichen Beri cht nicht entsprechen (vgl. E. 1 .6). Die Fachpersonen des K.___ setz t e n sich nicht mit den Vorakten ausein ander, insbesondere nicht mit dem Gutachten von D r. A.___ . Zudem
verfügte keine der berichteten Fachpersonen des K.___
gemäss des eidgenössischen Medizi nalberufe register s über eine n
Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführer s bei seinem Einwand gegen das Gutachten von Dr. Y.___, dass seine psychischen Leiden nicht innert kurzer Zeit therapierbar wären beziehungsweise auf dessen vage Prognose nicht abge stellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 5), fehl .
Nach dem Gesagten ist bezüglich des psychischen Leidens des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. 7 . 7 . 1 7.1.1
In Bezug auf die psychische Problematik ist jedoch festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, G ericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vor übergeh enden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt v erteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige sein e genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7.1.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tio - n el len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser An passungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heb lichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 7.1.3
In der Folge ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psychi - schen Leiden des Beschwerdeführers anhand des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen. 7 . 2 7.2.1
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die Indika toren zum Komplex „Gesundheitsschädigung" näher auszuleuchten. Entscheid wes ent lich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.
-resistenz sowie allfällige Komorbiditäten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1).
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome stelle Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer ordentlich gepflegt ge wirkt hab e, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Er habe während der ganzen Exploration auf die gestellten Fragen klare un d präzise Ant worten gegeben, seine Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau
geschildert,
was auf unauffällige mnestische Funktionen hingedeutet habe . Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, stark eingeengt auf seine körper lichen Beschwerden gewesen. I nhaltlich hätten sich keine Hinweise auf
Wahn - ideen, Hal luzinationen oder Ich-Störungen ergeben . Im Affekt sei er
vorder gründig ängstlich und verunsichert, innerlich angespannt, leicht deprimiert, affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae reduziert, affektiv modulierbar, Antrieb vermindert, motorisch wenig lebhaft gewesen. Ein affektiver Rapport habe gut hergestellt werden können. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich keine ergeben (Urk. 7/110 S. 6 f.).
Daneben sind das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und so ziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beein flussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszu scheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3).
Gemäss Dr. Y.___ sin d d as Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der Invalidenrente am 8. Juli 2015 als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbstunterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei fehlen der genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden (vgl. E. 4 .5) . Davon ist auszugehen. Es ist festzustellen, dass sich die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
in Form der Akzentuierung der generalisierten Angst störung und Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
auf psychosoziale Belastungsfaktoren und damit nicht sozialversicherungsrelevante Umstände zurückgeht.
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. – res istenz ist zu bemer ken, dass sich d e r Beschwerdeführer
– abgesehen von einer tagesklinischen Reha bilitationsbehandlung im K.___ nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (17. Oktober bis 6. Dezember 2016) - gemäss Aussage gegenüber Dr. Y.___ einmal wöchentlich zur Therapie beg a b (Urk. 7 / 110
S. 6), die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht gemäss Dr. A.___ jedoch weitgehend nicht ausschöpft (vgl. Urk. 7/110 S. 9). 7 .2.2
Zur Kategorie „ funktioneller Schweregrad" ist ferner der Komplex „ Persönlich keit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk tionen) zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2).
Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass sich
der Beschwerdeführer in der Untersuchung von Dr. Y.___ bezüglich dem formalen Denken leicht ver langsamt, in den mnestischen Funktionen aber unauffällig zeigte und keine Hin weise auf Ich-Störungen bestehen
(vgl. Urk. 7/110 S. 6) . Damit ist kein struktu relles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung mehr als leicht nega - tiv ins Gewicht fallen würde . 7 .2.3
Innerhalb der Kategorie „ funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch der Komplex „ Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die (kausal allein massgebli chen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3).
Im Lebens kontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen des Be schwerde füh rers respektive das Fehlen solcher Ressourcen, so sie Unterstüt zung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt oder eben nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen intakten Familien- und Freundeskreis
(vgl. Urk. 7 / 110 S. 6). Damit enthält der Lebenskontext des Beschwerdeführers sich potentiell positiv auf ihre Resso urcen auswirkende Faktoren. 7 .2.4
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) ander seits gleichermassen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.4).
D er Tagesablauf des Beschwerdeführers
zeigt sich im Wesentlichen unauffällig. Er steht zwischen 9:00 und 10:00 Uhr auf und geht zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ins Bett, begleitet seine Ehefrau für Einkäufe, geht einmal wöchentlich nach K l o ten in die psychiatrische Therapie, verbringt einmal jährlich Ferien in seinem Heimatland, empfängt und geht auf Besuch zu Familienangerhörigen, unternimmt Spaziergänge mit seiner Frau und Kollegen (vgl. Urk. 7/110 S. 6). All diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Ein schränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen. 7 .2.5
Der in die gleiche Kategorie („ Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5).
Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht mit der Inanspruchnahme der the ra peutischen Massnahmen übereinstimmt (Urk. 7/110 S. 11). So habe der Be - schwerdeführer beispielsweise eigenmächtig das von seinem Psychiater verord - nete Medikament Excitalopram abgesetzt (Urk. 7/110 S. 6). Der Schlussfolgerung von Dr. Y.___ ist zu folgen. 7 .3
Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen Indikatoren, dass diese im sozialver sicherungsrechtlich relevanten Sinne nicht als ausgeprägt anzusehen sind. Insge samt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 8.
Zusammenfassend ist ab dem 5 . Mai 201 5 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___)
unter Berücksichtigung
des somatischen Leiden s (Herzleiden in Form einer dila tativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststö - rung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt) von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermeidung von Tätig keiten mit starken elektromagnetischen Feldern
sowie unter Vermeidung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen . 9 . 9 .1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort ge setzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 5 8 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Valideneinkommens aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor der Rentenzusprache auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer he bungen (LSE) ab (LSE 2012, Ausgabe 2015, Tabelle TA 1, Ziffer 41-43 Bauge werbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]), berücksichtigte die Nominallohnent wicklung bis 2015 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69'428.60 (Fr. 5’430 .-- / 40 x 41,7 x 12 Monate unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 2 und Urk. 8/8 4). Dieses Vorgehen gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1). Allerdings ist die Nominallohnentwicklung auf den Verfügun gszeitpunkt (2016) aufzurechnen und
auf die damals aktuellste verfügbare LSE (2014; Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Bau gewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1, Männer)
und für die betriebsübliche Arbeitszeit auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Bau gewerbes (41,4 Stunden gemäss Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen Sektor II)
abzustellen, so dass ein mass gebendes Valideneinkommen von Fr. 68’ 464 .-- resultiert (Fr. 5’507 .-- / 40 x 41, 4 Stunden x 12 Monate / 102, 8 [Index 2014] x 102, 9 [Index 2016] gemäss Tabelle T 1.1.10 Ziffern 41-43 Baugewerbe des Bundesamt für Statistik, Nominal lohn index Männer, 2011-2016).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01021
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
23. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, verheiratet, absolvierte in Serbien das Gym nasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/11 S. 1, S. 3 und S. 6). 1993 erfolgte die Einreise in die Schweiz (Urk. 7/11 S. 3). Am 15 . Juni 20 10 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 11). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 21 . September 20 10 (Urk. 7/43) gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezem ber 2010 zu.
Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15 . Oktober
2012 (Urk. 7 / 54)
wurde die Rente – ge stützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen – revisionsweise bestä - tigt .
Im Rahmen eines im Oktober 201 4 von Amtes wegen initiierten Revisions ver fahrens (vgl. Urk. 7/8 5 S. 1) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste ein kardiologisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, welches am 15 . Juni 2015 (Urk. 7 / 83 /1-22) erstattet wurde. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 8 . Juli 2015 die Aufhebung der Re nte in Aussicht gestellt (Urk. 7 / 86) .
Nach Ein wand tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein
o to- rhino-laryngologisches
Gutachten
bei Dr. med. Z.___, Spezial arzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 21. April 2016 (Urk. 7/109) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psycho therapie, vo m 20. Mai 2016 (Urk. 7/110) ein. Am 13. Juli 2016 (Urk. 7/114) nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Gutachten . Mit Verfügung vom 19 . Juli
2016 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem
Antrag (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung in Bestätigung der bis herigen ganzen Invalidenrente aufzuheben .
Die IV-Stelle beantragte a m 2 4 . Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten
a m 26. Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis ge bracht wurde.
Mit Eingaben vom 2 4. und 2 8. Februar 2017 (Urk. 9 und Urk. 11) reichte der Ver sicherte
weitere medizinische Berichte nach (Urk. 10 und Urk. 11) . Am 15. März
2017 (Urk. 14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Ver sicherten mit Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglich e nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre - chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten - an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothe tischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 19 . Juli 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s soweit verbessert habe, dass von einer 100 % igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2014
ausgegangen werden könne. Da der Invaliditätsgrad mit 14
% unter 40
% liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr
(S. 2) . Das psychische Leiden sei behandelbar und könne unter einer adäquaten psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Es könne deshalb nicht berück sichtigt werden. Der kardiale Gesundheitszustand habe sich eindeutig verbessert (S. 3) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 14 . September 2016 (Urk. 1) vor, dass bezüglich der kardiologischen Leiden nicht von einer anhalten den wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (S. 5). Die festgestellte Verbesserung sei nur vorübergehender Natur. Nach gängige Berichte des B.___ belegten, dass sich die Situation in kardiologischer Hinsicht inzwischen wieder verschlechtert habe. Die link sven trikuläre Ejektionsfraktion entspreche wieder derjenigen nach der operativen Versorgung mit einem Herzschrittmacher vor Zusprechung der ganzen Invaliden rente. In kardiologischer Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Renten revision somit nicht gegeben. Zusätzlich zu den invalidisierenden Herzproblemen sei eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinzugekommen. Nicht plausibel sei das Gutachten von Dr. A.___ insoweit, als sich die psychische Erkrankung unter fachgerechter Therapie innert ku rzer Zeit soweit therapieren la sse, dass unter diesem Gesichtspunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (S. 5) . 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.
3.1
Für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung sind die aktuellen ge sund heitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeit punkt des Erlasses der rentenbestätigenden Mitteilung vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/54) gezeigt haben. Diese beruhte auf aktuellen Berichten der behandeln den Ärzte und einer detaillierten Beurteilung des RAD (Urk. 7/53), womit eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorlag. 3 . 2
PD Dr. med.
P.___, leitender Arzt,
und Dr. med.
Q.___, Assistenzarzt, Abtei lung für Kardiologie am B.___,
stellte n in ihrem
regulären Verlaufs kontrollbericht vom 10 . April 20 12 (Urk. 7/51 / 11-13)
folgende Diagnose n : - Dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose (Koro vom 22. April 2010) - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion (Ejektionsfraktion visuell ca. 25-30
%) ohne region ale Motilitätsstörungen (transthorakale Echokardiographie vom
21. März 20 12) - Nikotinabusus, kumulativ 25 py
Sie berichteten unter anderem, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 9. Mai 2011 der Zustand plusminus unverändert sei. D as Belastungselektrodiagramm vom 10. April 2012 habe bei einer Belastung während 4 Minuten auf maximal 60 Watt 39,5
% des Solls von 152 Watt nach C.___ ergeben. Bei einer s uboptimale n Compli ance
sei keine objektivierbare Aussage über VO2 (maximale Sauerstoffaufnahme) möglich gewesen. Die körper liche Leistungsfähigkeit sei dennoch deutlich eingeschränkt.
PD Dr. P.___
und Dr. Q.___ sahen
den Beschwerdeführer im Rahmen d er geplanten Gross kontrolle bei bekannter dilatativer Kardiopathie mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion.
Anhaltspunkte einer pulmonalen Drucksteigerung hätten nicht vor gelegen . Visuell habe keine relevante
Dyssynchronie bestanden . Im Vordergrund stehe für den Beschwerdeführer weiterhin ein starker orthostatischer Schwindel.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 3 .3
Dr. med. U.___, Fachärztin für innere Medizin, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte Gutachterin SIM, regional er ärztlicher Dienst (RAD), stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 8 . Oktober 201 2 (Urk. 7 / 53/2-3) auf die Einschätzung der Kardiologie des B.___ . Anhand dieser könne von einem unver än derten Gesundheitszustand bei einer bekannten dilatativen Kardiomyopathie ausgegangen werden. Echokardiographisch zeige sich die linksventrikuläre Funk tion mit einer aktuellen Ejektionsfraktion von 25
% zwar allenfalls leicht ver bessert, jedoch sei der Beschwerdeführer nur eingeschränkt untersuchbar gewe - sen . Da die Belastbarkeit im Belastungstest mit 35
% unverändert sei, sei medi zinisch somit von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Damit sei er weiterhin zu 100
% arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeiten. Weitere Abklärungen seien n icht notwendig. Sie empfa hl eine medizinische Neubeur tei lung nach 2 Jahren. 4 . 4 .1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 19 . Juli 2016 (Urk. 2) beruhte im Wesent lichen auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4 .2
Dr. Y.___
nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
kardiologischen Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/83) folgende
kardiolo gi - schen Diagnose n (S. 15) : - dilatative Kardiomyopathie am ehesten idiopathischer Genese/ Er stdiag nose April 2010 (bei ausgeprägt verminderter li nksventrikulärer Funktion; Ejek tionsfraktion 20 %, Norm ≥ 55 %) - Status nach Koronarangiographie am 22. April 2010: keine relevante Koronarsklerose - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - aktuell: leicht- bis mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funk tion (Ejektionsfraktion 40
%, Norm ≥ 55
%), keine Anhaltspunkte für e ine pulmonal-arterielle Hypertoni e - kardiovaskuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, Adipositas
Dr. Y.___ berichtete, d ie kardiale Situation sei absolut stabil. Die diversen vor getragenen Beschwerden dürften nur zu einem geringen Teil kardiovaskulär bedingt sein. So führe die Herzsituation sicher zu einer bestimmten Anstren gungs dyspnoe. Auch k önn e er bestimmte orthostatische Beschwerden nicht aus - schliesse n . Doch das Gros der vorgetragenen Beschwerden sei nicht kardialer Genese. Ein Hauptsymptom bildeten Schwindelzustände. Der Beschwerdeführer habe diese auf verschiedene Art und Weise geschildert. Es sei nicht klar, ob allenfalls auch ein peripher-vestibulärer Schwindel vorliege. Auch sei nicht klar, ob
der Beschwerdeführer wirklich solche gastrointestinalen Symptome
habe, wie er angebe . Wie stark er selber der Überzeugung sei, dass er auch jetzt noch
schwer herzkrank sei, vermöge er nicht zu beurteilen. Falls dies der Fall sei, so wäre
ihm von ärz tl icher Seite her zu vermitteln, dass er wohl eine bedeutende Herzkrank heit habe, dass diese aber zurzeit absolut stabil sei, dass er zurzeit auch keine Zeichen einer
Herzinsuffizienz habe, und dass er einen guten Schutz durch das ICD/CRT-Gerät habe .
Auch wäre ihm beizubringen, dass andere Leute, welche eine solche Herzinsuffizienz hätten, problemlos arbeiten könn t en (S. 16).
Im Weiteren stellte Dr. Y.___ fest, dass es im Verlauf der Jahre sukzessive zu einer Verbesserung der linksventrikulären Funktion gekommen sei. Während initial (Frühling und Sommer 2010) noch von einer Ejektionsfraktion (EF) von 20 % oder sogar 10-15 % (Norm > 55 %)
geschrieben worden sei, so fi nde man im März 2012 gemäss Bericht vom 21. März 2012 des B.___ bereits eine EF von ca. 25-30 % und im Bericht vom 11. März 2015 vom B.___ eine EF von 35-40 % beziehungsweise von 40 % (in der Beurteilung). Bei der von ihm vorgenommenen Echokardiographie finde sich ebenfalls eine EF von 40
%, was nur einer leicht- bis mässiggradig eingeschränkten linksventrikulären Funk tion entspreche. Auch sei beispielsweise der linke Ventrikel nicht dilatiert, wie dies bei einer deutlichen Form von dilatativer Kardiomyopathie im Allgemeinen der Fall sei. Ferner fänden sich auch keine Zeichen einer pulmonal-arteriellen Hypertonie. Im Übrigen seien auch die Klappenfunktionen normal. Das heisse, die kardiale Situation sei im Vergleich zum Frühling und Sommer 2010 komplett anders, das heisse signifikant besser, dies dank des ICD/CRT-Systems und dank der konsequenten Einnahme der Herzinsuffizienztherapie. Auch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nie relevante Rhythmusstörungen aufgewiesen habe. Er habe den Beschwerdeführer bezüglich Symptomen befragt, welche für eine Herzinsuffizienz sprechen würden, sie seien negativ beantwortet worden. Das heisse, der Beschwerdeführer schlafe flach. Er weise also keine Orthopnoe auf, habe anamnestisch keine geschwollenen Beine und bei der klinischen Unter - suchung fänden sich ebenfalls überhaupt keine Zeichen von Herzinsuffizienz (S. 17).
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe für körperlich schwer be lastende und körperlich mittelschwer belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Für körperlich nicht oder für körperlich nur leicht belastende Arbei ten bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die frühere berufl iche Tätigkeit als Maler bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten. Wie die Arbeitsfähigkeit rückwirkend einzustufen sei, sei nicht einfach auszusagen. Die Beurteilung dürfe r ückwirkend vielleicht seit dem
1. Januar 2014 gelten. Eine Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit vor dem
1. Januar 2014 vermöge er nicht vorzu nehmen (S. 16).
Alle anderen nicht kardialen von Dr. Y.___ erwähnten Beschwer debilder verursachten seiner Meinung nach keine weitere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18).
Dr. Y.___ stellte fest, dass es sich um eine eindeutige Verbesseru ng
des Gesund heitszustandes beziehungsweise um eine eindeutige Verbesserung des kardialen respektive kardiovaskulären Zustandes handle . Und die bisher ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit habe sich ja immer auf die kardiale beziehungsw ei se kardio vaskuläre
Situation bezogen. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei also nicht einfach eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 19 f.). 4 .3
Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Kardio logie und innere Medizin FMH, Oberärztin
mit erhöhter Verantwortung,
B.___, nannte n
in ihrem Bericht zur ICD-Nachkontrolle vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/105/6-8) folgende Diagnose n (S. 2) : 1. dilatative Kardiomyopathie Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose (Koronarangiographie 2 2. April 2010) - primärprophylaktische ICD/CRT- Implantation
20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker Ventrikel mit mittelschwer einge - schr änk ter linksventrikulärer Ejek tionsfraktion (35-40 %), Echokardio - graphie Januar 2016 - rezidivierende Präsynkopen, differentialdiagnostisch vasovagal, ortho statisch, rhythmogen, im R ahmen Diagnose 3 2. Paroxysmale nächtliche Dyspnoe - differentialdiagnostisch im Regelfall Diagnose 1; differential diagnos tisch Obstruktives Schlafapnoe Syndrom, funktionell im R ahmen Diag nose 3 3. Depression
Sie stellten fest, dass die Doppler-Echokardiographie ein en normal dimensio nierten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (Ejektionsfraktion visuell 35-40 %), eine diffuse Hypokinesie, eine diastolische Dysfunktion Grad I sowie normale Dimensionen der Vorhöfe ergeben habe. Der rechte Ventrikel habe mit erhaltener longitudinaler Funktion und normalen Dimen sionen festgestellt werden können. Es zeigten sich keine relevanten Klappen vitien, keine Hinweise auf eine relevante pulmonale Drucksteigerung, kein Perikarderguss . Die Vena
cava inferior sei nicht dilatiert. Bei der CRT-D-Kontrolle hätten sich normale Funktionen des CRT-D-Systems mit normalen und stabilen Messwerten für Sensing, Reizschwelle und Impedanz (atrial sowie biventrikulär) gezeigt (S. 2).
Im Weiteren berichteten Dr. F.___ und Dr. G.___, dass d er Beschwerdeführer zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei persistierendem
Schwindel und Dyspnoe gekommen sei, sich k linisch in gutem Allgemeinzustand präsentiert habe und
normoton und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei. Das Ruhe-EKG habe ein biventrikulär
gepacetes EKG auf gezeigt . Eine höher
gradi g e Herz rhythmusstörung hätten sie nicht finden können. In Zusammenschau der Befunde blieben die Beschwerden des Beschwerdeführers weiter unklar. Eine orthosta tische Komponente sei trotz normalem Schellong -Test möglich. Vordergründig schien en ihnen jedoch die depressive Komponente sowie die Dekonditionierung (S. 2 f.). 4 .4
Dr. Z.___
stellte i n seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen o to- r hino- laryngologischen
Gutachten vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/109) keine Diagnosen stellen und berichtete, dass der Beschwerdeführer aus oto-rhino-laryngologischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % arbeitsfähig sei. 4 .5
Dr. A.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/110) folgende psychiatri - sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
Er berichtete, dass der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Explo ration am 9. Februar 2016 in psychopathologischer Hins icht einen verlangsamten Gedankengang mit Gedan keneinengung auf seine k örperlichen
Beschwerden, eine allgemeine Ängstlichkeit und Deprimiertheit, eine eingeschränkte affektive
Schwingungsfähigkeit und Elan vitae, leichte Antriebsstörungen und eine ver langsamte
Psychomotorik aufgewiesen habe . Er habe über Ein- und Durch schlafstörungen, häufige
Nervosität, Rückzugstendenzen und sexuelle Störungen berichtet . Gestützt auf die ICD-10-Richtlinien könne bei ihm gegenwärtig von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen
werden. Die von ihm geschilderte und objektiv festgestellte allgemeine Ängstlichkeit, ausgeprägte
angstbedingte Vermeidungshaltung, Schwindelgefühle, Gereiztheit und Nervosität
könn t en nach ICD-10 einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden. Aktenmässig seien beim Beschwerdeführer erstmals am 11. März 2015 psychi sche Probleme mit Krankheitswert
dokumentiert, wobei sein dysfunktionales Verhaltensmuster und wiederholte Schwindelgefühle
seit der Entwicklung einer dilatativen Kardiomyopathie im April 2010 bei Ausschluss einer
kardialen und ORL-Schwindelursache auf die Entwicklung einer generalisierten Angststörung
seit 2010 hindeute te
n. Das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der IV-Rente am 8. Juli 2015 seien
als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten
Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen.
Eine eigenständige und selbst unterhaltende depressive Störung könne
beim Beschwerdeführer bei feh lender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unau ffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Bei Verlust der Tages struk - tur seit April 2010 könne bei ihm auch von einem Unterforderungssyndrom mit dafür typischen Gereiztheit, Schwindelgefühlen und Stimmungseinbrüchen ausgegangen werden, so dass die Symptomatik als ein Zusammenspiel der kör per lichen Dekonditionierung, generalisierte n
Ängstlichkeit und angstbe ding ten Vermeidungshaltung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ange nommen werden könne. Gegenwärtig könne bei ihm allerdings von mittel schwe rer Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, eingeschränkter Konzentrationsausdauer, eingeschränkter allgemeiner psychischer Belastbarkeit und Störungen der sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Therapieoptionen seien aus psychiatrischer Sicht weitgehend nicht ausgeschöpft und unter fach gerechter psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie Rekonditio nierung mittels Sicherstellung der Tagesstruktur sei innerhalb von maximal 3
Monaten von der Verbesserung seines psychischen Zustandes und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit für die adaptierten Tätigkeiten auszugehen (S. 8 f.). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10). Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zurückzuführen (S. 11). 4 .6
Dr. U.___
vom
RAD stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/117 S. 3) auf die Gutachten von Dr. Y.___ (E. 5.2), Dr. Z.___ (E. 5.4) und Dr. A.___ (E. 5.5) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 zu 50
% in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Gesamthaft habe sich der kardiale Gesundheitszustand analog dem kardiologischen Gutachten von Dr.
Y.__ _, eindeutig gebessert. Für schwere und mittelschwere körperliche Tätig keiten, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Maler, sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung sei er dann aufgrund des gebesserten kardialen Gesund heits zustandes ab Januar 2014 zu 100 % arbeitsfähig und wegen des psychischen Gesundheitszustandes ab März 2015 zu 50
% arbeitsunfähig. Wegen des Status nach Implantation eines ICD/CRT-Systems seien Tätigkeiten mit starken elektro magnetischen Feldern zu vermeiden. Auch Arbeiten mit Sturzgefahr, wie zum Beispiel auf Leitern und Gerüsten, seien deswegen nicht mehr möglich. Da der psychische Gesundheitszustand unter einer adäquaten psychiatrischen Behand lung, analog dem Gutachten von Dr. A.___, eindeutig besserungsfähig sei, sollte diese aus medizinischer Sicht als Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Medizinisch theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Monaten auf 100 % steigerbar . 5 . 5 .1
Das
kardiologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4 .2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer de führers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvoll zieh bar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.6). Der Beschwerdeführer hat denn auch gegen das Gutachten nichts Grundsätzliches einzuwenden (vgl. Urk. 1 S. 5).
Dr. Y.___ legte
in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass sich
eine ein deutige Verbesserung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers
bezüg lich seiner d ilatativen Kardiomyopathie, welche als Gesundheitsschaden der renten be stätigenden Verfügung vom
15. Oktober 2012 (Urk. 7/54) zugrunde lag,
ein stellte . 5.2
Diese Verbesserung wurde vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sich die Situation in kardiologischer Sicht bis zur rentenabweisenden Verfügung wieder verschlimmert habe und dass die Verbesserung nur vorübergehender Natur gewesen sei . Er stützte sich dabei auf Berichte des B.___
von Oktober 2015 und führte dazu aus, dass die
linksventrikuläre Ejektionsfraktion wieder derjenigen nach der operativen Ver sorgung mit dem Herzschrittmacher vor Zusprechung der ganzen Invalidenrente entspreche und der NYHA-Wert sogar mit Schweregrad III schlechter eingestuft werde, als zum Zeitpunkt der Rentenzusprache, als ein NYHA-Wert von II-III attestiert worden sei
(Urk. 1 S. 5).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die angeführten Berichte des B.___
von Oktober 2015 (vgl. Bericht von Dr. med.
C.___, Assistenzärztin, B.___, vom 22. Oktober 2015 [Urk. 7/95/1-4] und
den Bericht über die ICD-N achkontrolle von Dr. C.___ und Dr. med. D.___, Oberär z t in, B.___, vom 2. Oktober 2015 [ Urk. 7/95/6-7 ]) noch auf einer älteren
Doppler-Echokardiographie aus dem März 2013 beruhten, wo eine linksventriku läre Ejektionsfraktion von 25-30 % ausgewiesen worden war. Dies obwohl mit Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/83/39-40) über die Doppler-Echokardio gra phie Dr. C.___ und PD. Dr. med. E.___, leitender Arzt Klinik für Kardio logie am B.___, eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion von 35-40 % fest stellt en und die Fachärzte von einer im Vergleich zu März 2013 verbesserten linksventrikuläre Ejektionsfraktion berichteten. Dieser Befund wurde durch den Bericht von
Dr.
F.___
und Dr.
G.___ vom 25. Januar 2016 (vgl. E. 4 .3) bestätigt und deckt sich mit dem Befund, welcher Dr. Y.___
in seinem Gutachten erhoben hat .
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von D r. Y.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4 .2) abgestellt werden und es ist bezüglich des Herzleidens des Beschwerde führers (dilatative Kardiomyopathie)
von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. E. 4 .2), womit in der Folge eine erheb liche Änderung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühe re Beur tei lungen besteht (E. 1.5). 6 . 6 . 1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4 .5) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und i n Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu - sammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6). 6 .2
Die behandelnden Fachpersonen des K.___ Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. klin . psych. I.___ und MA Psycho logie J.___, diagnostizierte n in ihrem Bericht vom 19 . Oktober 2015 (Urk. 7/94/6-7) neben einer somatoformen autonomen Funktionsstörungen
aus psychiatrischer Sicht – in Abweichung zum Gutachten von Dr. A.___
(E. 4 . 5) – eine Angst - und depressive Störung (ICD-10, F45.31).
Die Fachpersonen des K.___ schilderten in ihrem Bericht folgende Symptome: Kopfschmerzen, Schlafstö rungen, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinn losig keits gedanken, Angst, alleine zu gehen (vgl. Urk. 7/94/6-7). Damit nannten sie keine Symptome, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieb en sind. So berücksichtigte Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Gut ach ten die Diagnosen der Fachpersonen des K.___, setzte sich mit diesen auseinander (Urk. 7/110
S. 11) und erhob seinerseits einschlägige Befunde (Urk. 7/110 S. 6 f.; im Affekt vordergründig ängstlich und verunsichert, innerlich angespannt, leicht deprimiert, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae reduziert, affektiv modu lierbar, Antrieb vermindert, motorisch wenig lebhaft), welche ihn auf eine generalisierte Angststörung und eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt schliessen liessen (vgl. E. 4 .5). Diese Schlussfolgerung überzeugt angesichts der geschilderten Befunde.
Damit drängt sich keine von Dr. A.___
Gutachten abweichende Beurteilung auf (E. 1.7).
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2 4. und 2 8. Februar 2017 (Urk. 9 und Urk. 11) zwei Berichte des K.___ ein. Dabei handelt es sich um einen Bericht von med. pract . L.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. I.___ und Psychologin FSP Vousta vom 7. Februar 2017 (Urk. 10) über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 bis 6. Dezember 2016 im K.___ sowie einen Beric ht vom 21. Februar 2016 (Urk. 12) von med. pract . L.___ und Dr. phil. I.___
zu Händen der Vertreterin des Beschwerdeführers. Bezüglich der beiden Berichte ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversiche rungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 19 .
Juli 2016 (Urk. 2). Damit betreffen die nach gereichten Berichte einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungs zeitpunkt liegt, und sind dementsprechend grundsätzlich unbeachtlich. Sofern sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vorbrachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich folglich eine vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurte ilung aufdrängen würde (vgl. E. 1 .7). Ferner ist bezüglich ihres Beweiswertes zu bemerken, dass sie den bundes gerichtlichen Voraussetzungen an einen ärztlichen Beri cht nicht entsprechen (vgl. E. 1 .6). Die Fachpersonen des K.___ setz t e n sich nicht mit den Vorakten ausein ander, insbesondere nicht mit dem Gutachten von D r. A.___ . Zudem
verfügte keine der berichteten Fachpersonen des K.___
gemäss des eidgenössischen Medizi nalberufe register s über eine n
Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführer s bei seinem Einwand gegen das Gutachten von Dr. Y.___, dass seine psychischen Leiden nicht innert kurzer Zeit therapierbar wären beziehungsweise auf dessen vage Prognose nicht abge stellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 5), fehl .
Nach dem Gesagten ist bezüglich des psychischen Leidens des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. 7 . 7 . 1 7.1.1
In Bezug auf die psychische Problematik ist jedoch festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, G ericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vor übergeh enden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt v erteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige sein e genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7.1.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tio - n el len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser An passungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heb lichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 7.1.3
In der Folge ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psychi - schen Leiden des Beschwerdeführers anhand des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen. 7 . 2 7.2.1
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die Indika toren zum Komplex „Gesundheitsschädigung" näher auszuleuchten. Entscheid wes ent lich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.
-resistenz sowie allfällige Komorbiditäten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1).
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome stelle Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer ordentlich gepflegt ge wirkt hab e, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Er habe während der ganzen Exploration auf die gestellten Fragen klare un d präzise Ant worten gegeben, seine Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau
geschildert,
was auf unauffällige mnestische Funktionen hingedeutet habe . Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, stark eingeengt auf seine körper lichen Beschwerden gewesen. I nhaltlich hätten sich keine Hinweise auf
Wahn - ideen, Hal luzinationen oder Ich-Störungen ergeben . Im Affekt sei er
vorder gründig ängstlich und verunsichert, innerlich angespannt, leicht deprimiert, affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae reduziert, affektiv modulierbar, Antrieb vermindert, motorisch wenig lebhaft gewesen. Ein affektiver Rapport habe gut hergestellt werden können. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich keine ergeben (Urk. 7/110 S. 6 f.).
Daneben sind das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und so ziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beein flussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszu scheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3).
Gemäss Dr. Y.___ sin d d as Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der Invalidenrente am 8. Juli 2015 als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbstunterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei fehlen der genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden (vgl. E. 4 .5) . Davon ist auszugehen. Es ist festzustellen, dass sich die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
in Form der Akzentuierung der generalisierten Angst störung und Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
auf psychosoziale Belastungsfaktoren und damit nicht sozialversicherungsrelevante Umstände zurückgeht.
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. – res istenz ist zu bemer ken, dass sich d e r Beschwerdeführer
– abgesehen von einer tagesklinischen Reha bilitationsbehandlung im K.___ nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (17. Oktober bis 6. Dezember 2016) - gemäss Aussage gegenüber Dr. Y.___ einmal wöchentlich zur Therapie beg a b (Urk. 7 / 110
S. 6), die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht gemäss Dr. A.___ jedoch weitgehend nicht ausschöpft (vgl. Urk. 7/110 S. 9). 7 .2.2
Zur Kategorie „ funktioneller Schweregrad" ist ferner der Komplex „ Persönlich keit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk tionen) zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2).
Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass sich
der Beschwerdeführer in der Untersuchung von Dr. Y.___ bezüglich dem formalen Denken leicht ver langsamt, in den mnestischen Funktionen aber unauffällig zeigte und keine Hin weise auf Ich-Störungen bestehen
(vgl. Urk. 7/110 S. 6) . Damit ist kein struktu relles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung mehr als leicht nega - tiv ins Gewicht fallen würde . 7 .2.3
Innerhalb der Kategorie „ funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch der Komplex „ Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die (kausal allein massgebli chen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3).
Im Lebens kontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen des Be schwerde füh rers respektive das Fehlen solcher Ressourcen, so sie Unterstüt zung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt oder eben nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen intakten Familien- und Freundeskreis
(vgl. Urk. 7 / 110 S. 6). Damit enthält der Lebenskontext des Beschwerdeführers sich potentiell positiv auf ihre Resso urcen auswirkende Faktoren. 7 .2.4
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) ander seits gleichermassen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.4).
D er Tagesablauf des Beschwerdeführers
zeigt sich im Wesentlichen unauffällig. Er steht zwischen 9:00 und 10:00 Uhr auf und geht zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ins Bett, begleitet seine Ehefrau für Einkäufe, geht einmal wöchentlich nach K l o ten in die psychiatrische Therapie, verbringt einmal jährlich Ferien in seinem Heimatland, empfängt und geht auf Besuch zu Familienangerhörigen, unternimmt Spaziergänge mit seiner Frau und Kollegen (vgl. Urk. 7/110 S. 6). All diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Ein schränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen. 7 .2.5
Der in die gleiche Kategorie („ Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5).
Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht mit der Inanspruchnahme der the ra peutischen Massnahmen übereinstimmt (Urk. 7/110 S. 11). So habe der Be - schwerdeführer beispielsweise eigenmächtig das von seinem Psychiater verord - nete Medikament Excitalopram abgesetzt (Urk. 7/110 S. 6). Der Schlussfolgerung von Dr. Y.___ ist zu folgen. 7 .3
Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen Indikatoren, dass diese im sozialver sicherungsrechtlich relevanten Sinne nicht als ausgeprägt anzusehen sind. Insge samt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 8.
Zusammenfassend ist ab dem 5 . Mai 201 5 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___)
unter Berücksichtigung
des somatischen Leiden s (Herzleiden in Form einer dila tativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststö - rung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt) von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermeidung von Tätig keiten mit starken elektromagnetischen Feldern
sowie unter Vermeidung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen . 9 . 9 .1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort ge setzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 5 8 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Valideneinkommens aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor der Rentenzusprache auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer he bungen (LSE) ab (LSE 2012, Ausgabe 2015, Tabelle TA 1, Ziffer 41-43 Bauge werbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]), berücksichtigte die Nominallohnent wicklung bis 2015 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69'428.60 (Fr. 5’430 .-- / 40 x 41,7 x 12 Monate unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 2 und Urk. 8/8 4). Dieses Vorgehen gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1). Allerdings ist die Nominallohnentwicklung auf den Verfügun gszeitpunkt (2016) aufzurechnen und
auf die damals aktuellste verfügbare LSE (2014; Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Bau gewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1, Männer)
und für die betriebsübliche Arbeitszeit auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Bau gewerbes (41,4 Stunden gemäss Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen Sektor II)
abzustellen, so dass ein mass gebendes Valideneinkommen von Fr. 68’ 464 .-- resultiert (Fr. 5’507 .-- / 40 x 41, 4 Stunden x 12 Monate / 102, 8 [Index 2014] x 102, 9 [Index 2016] gemäss Tabelle T 1.1.10 Ziffern 41-43 Baugewerbe des Bundesamt für Statistik, Nominal lohn index Männer, 2011-2016). 9.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver - sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwer bseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
D e r Beschwerdeführer geht seit 2009 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohn entwicklung von Indexstand 103,3 (2014) auf Indexstan d 10 4,4
(2016; vgl. Tabelle T1.1 .10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016, Ziffern 5-96 Total) sowie an die betr iebsübliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; Ziffern 1-96 Total) und unter Berücksichtigung einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie eines (unbestritten gebliebenen) leidensbedingten Abzuges auf den Tabellenlohn von 10 %
- ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.-- resultiert (Fr. 5’312 .-- x 12 / 1 03, 3 x 10 4,4 / 40 x 41,7 x 0,9). 9 .3
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 68’ 464 .-- (E. 10 .1) ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.--
(E. 10 .2) ge genüber. Damit resultiert vor - liegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 %. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu und seine Beschwerde ist abzuweisen. 1 0 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller