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IV.2016.01001

Übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2016-12-02 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1

E. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen ist, erkennt d as Gericht : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 10 . August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk.

E. 15 und Urk.

E. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01001 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

2. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas Anwaltskanzlei Kanavas Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. August 2016 das Gesuch von X.___ vom 21. Dezember 2015 um Arbeitsvermittlung abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 3 . September 2016 (Urk. 1), die Eingabe des Be schwerdeführers vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 7), die Beschwerdeantwort vom

4. November 2016 (Urk. 10) und die Stellungnahme de s Beschwerdeführer s vom 29 . November 2016 (Urk. 15), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1 3 . September 2016 beantragte, es sei en ih m

in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 die erforderlichen beruflichen Massnahmen, insbe sondere Arbeitsvermittlung, zu zusprechen (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016

bean tragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 1 0, unter Beilage der Stel lungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes vom 31. Oktober 2016 [Urk. 11] sowie der IV-Akten [Urk. 12/1-103]), dass sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom

29. November 2016 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (Urk. 15), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizi nischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) gilt, dass d er

vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss An spruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht), dass die Prozessentschädigung auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen ist, erkennt d as Gericht : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10 . August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher