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IV.2016.00985

Übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2016-11-22 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00985 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

22. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 den Anspruch von X.___ auf Leistun gen der Invalidenversicherung verneint hat mit der Begründung, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, ausreichend strukturierte Tätigkei ten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar und es liege somit keine gesundheitliche Einschrän kung vor, die zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe

(Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 2. September 2016 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bean tragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärun gen schliessende Beschwerdeantwort vom 31 . Oktober 2016 (Urk. 7), in Erwägung, d ass beide Parteien ihren Rückweisungsantrag damit begründen, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinische Abklä rungen notwendig seien, dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 20. Juli 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, dass b ei diesem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung für das Beschwerdeverfahren zusteht, wobei diese nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2 0. Juli 2016

wird aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann