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IV.2016.00984

Rentenrevision. Veränderter Gesundheitszustand. 100% AF in angepasster Tätigkeit. Kein rentenberechtigender IV-Grad. Abweisung Beschwerde. URB.

Zürich SozVersG · 2018-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, ledig und staatenlos (Niederlassungs be willigung C; anerkannter Flüchtling), besuchte die Primar- und Oberschule in Y.___

und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 9 / 1 S. 4, Urk. 9/2 S.2, Urk. 9/14 S. 1) . Am 18 . Februar

2002 meldete er sich ohne Hinweis e

zu seinem Gesundheitszustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (Urk. 9 / 14) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5 . Februar 200 3

(Urk. 9/44) gestützt auf einen

Invaliditäts grad von 100 % eine ausserordentliche ganze IV-Rente mit Wirkung ab

1. Sep tember 2001 zu (Urk. 9 /4 4) .

Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 18 . Mai 200 5 (Urk. 9 / 66) sowie vom 12 . Februar 2009 (Urk. 9/117)

– gestützt auf das Gutachten von

lic . phil .

Z.___, und Dr. med . A.___ vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) – und vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/178) mit Hinweis auf die Wiedereingliederung und Mit wirkungs pflicht wurde die Rente revisionsweise bestätigt. Mit Schreiben vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/171)

wurde der Versicherte auf seine Schadenminde rungs pflicht hingewiesen . Am 12. August 2013 (Urk. 9/190) wurde der Ver sicherte an seine Schadenminderungspflicht gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der auferlegten Massnahme bei der nächsten Revisionsprüfung überprüft w e rde.

Im Rahmen eines im Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/222 S. 1) von Amtes wegen ini tiierten Revisi onsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und veranlasste ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutacht en von Prof. Dr. med. B.___, welches am 3 0. April 2015 (Urk. 9/116) erstattet wurde . Am 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) reichte Prof. Dr.

B.___ Ergänzungen zum Gut achten nach. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 13 . Oktober 2015 die Aufhe bung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 9 / 225), worauf die Sozialen Dienste der G.___

im Namen des Versicherten vorsorglich Einwand erhob en (Urk. 9 / 226), welchen sie am 31. Dezember 2015 (Urk. 9/233) ergänzte n . Mit Verfügung vom 25 . Juli 2016 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 12 . September 201 6 Beschwerde (Urk. 1) mit den

Anträgen (S. 2), es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 aufzu heben und ihm sei weiterhin die von Gesetzes wegen zustehende Invaliden rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rec htsanwältin Susanne von Aesch K amer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin beizustellen .

Am

21 . Oktober 201 6

reichte der Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) samt Unterlagen (Urk. 7) nach.

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21 . Oktober 201 6 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10 . Januar 2017 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7 . Februar 2017 (Urk. 16) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom

8 . Februar 2017 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchge führter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundes gerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .7

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 25 . Juli 2016 (Urk. 2) - gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. Dr. B.___

vom

30. April 2015 (Urk. 9/116) samt Ergänzung vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) - damit, dass beim Be schwerdeführer spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes ein getreten sei, und nunmehr in eine r den Einschränkungen des Beschwerde führers angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente. Zudem verwies sie auf die am 13. Oktober 2015 auferlegte Schadenminderungs pflicht Drogen abstinenz als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsan sprüche . 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er nach wie vor an einem in der Kindheit erlittenen Trauma sowie dem ADHS-Syndrom leide. Hinzukomme seine Angst unter Leute zu gehen, weshalb er auch die von der Beschwerde gegnerin anberaumten Beratungstermine nicht habe wahrnehmen können. Die Rentenaufhebung se i daher nicht gerechtfertigt (S. 3 f.) . Zudem brachte er in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 (Urk. 12) vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. So könne auf das Gutachten von Prof.

Dr. B.___ mangels vollständiger Abklärungen in neuropsychologischer Hinsicht nicht abgestellt werden, und in Bezug auf die medizinischen Schlussfol gerungen sei es nicht nachvollziehbar (S. 5-12). 2 .3

U mstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat . 3 .

Vorliegend sind für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung

vom

12. Februar 2009 (Urk. 9/117) - gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic . phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) - gezeigt haben

(vgl.

E. 2 .5) .

Die spätere rentenbestätigende Mitteilung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/178) ba sierte lediglich auf einem Verlaufsbericht der behan deln den Ärztin respektive einer Einschätzung des Arztes des regional en ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/176 S. 3). 4 .

Dr. A.___ und Lic . phil

Z.___

nannte n in ihrem psychiatrischen Gutachten vom

8. Januar 2009 (Urk. 9/115)

folgende Diagnose n (S. 7): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD 10 F60.8) - Kognitive Störung (ICD-10 F70)

Sie stellten

als Befund

fest, das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerde führers sei unterdurchschnittlich . Es bestünden defizitäre Test ergebnisse vor allem im Bereich der Merkfähigkeit und sehr starke Defizite im

Gedächtnis für sprachliches Material, jedoch eine durchschnittliche Leistung für figuralräumli ches

Material. Im Bereich des schlussfolge rnd en De nkens, des sprachlichen Den kens und vor allem d es rechnerischen Denkens bestehe ebenfalls eine starke unterdurchschnittliche

Leistungsfähigkeit. Es könne eine generelle Verlangsa mung der Informationsverarbeitung,

visuell w ie auditiv, festgestellt werden. Zudem bestünden klinisch leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rungen. Es seien Anzeichen für eine depressive Störung festzustellen. Der Beschwerdeführer wirke affektiv vermindert. Es sei eine depressive Grund stimmung mit fehlender Zukunftsorientierung festzustellen. Der Beschwerde führer berichte von Ängsten. Eine weitere schwere Psychopathologie wie formale oder inhaltliche Denkstörungen, S innestäuschungen und Zwänge könnten sie nicht feststell en (S. 7).

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Fachpersonen aus, dass auf grund der depressiven Störungen, der Persönlichkeit und vor allem aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in seiner Lern- und Arbeits fähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei. Sie schätzen ihn darin zu 80% arbeitsunfähig (S. 8). 5 . 5 .1

Die rentenaufhebende Verfügung vom

25. Juli 2016 (Urk. 2) beruhte auf nach stehenden medizinischen Berichten. 5 .2

Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, klinischer Psycholo ge-Psychotherapeut FSP, bei welchen sich der Beschwerde führer seit dem 13. Juli 201 1 in Behandlung befand (letzte Kontrolle 22. Oktober 2013), nannten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/192) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führte n aus, der Beschwerdeführer habe starke Konzentrations-, Merkfähi g keits

- und Gedächtnisstörungen . Im formalen Denken sei er stark verlangsamt und leicht umständlich. Er habe weder Befürchtungen noch Zwänge. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Im Affekt sei er leicht deprimiert und leicht hoffnungslos. Der Antrieb sei leicht gesteigert. Motorisch sei der Beschwerdeführer unruhig. Es fänden sich keine zirkadianen Besonderheiten. Es f i nde ein sozialer Rückzug statt. Die Prognose in Bezug auf die psychiatrische Störung sei ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrations bemühungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt aus. Gespräche fänden nur sporadisch statt, da sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kontinuierliche Behandlung einlasse (S. 2). Im ersten Arbeitsmarkt sei er 100 % arbeitsunfähig. Unter Fragen zur bisherigen Tätigkeit führten sie an, e s bestehe eine Einschränkung aufgrund eines Geburtsgebrechen (ADHS) sowie eine psychiatrische Erkrankung (Traumfolgestörung). Diese wirkten sich durch reduzierten Antrieb, Einschränkung der Konzentration auf die Arbeit aus und, Hyperaktivität und depressive Symptomatik führten zu einer geringeren Belastung. Durch medizinische Massnahmen (integrierte Behandlung) liessen sich die Einschränkungen vermindern (Verbesserung des Konzentrationspo t enzials und Rückgang der Depressivität; S. 3). 5 .3 5 .3 .1

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, SSPIM Interventionelle Schmerztherapie, SGV Vertrauensarzt, SIM zertifizierter Medizinischer Gutachter, nannte in seinem bidisziplinären neu rologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 9/ 215/1-116) fol gende bidisziplinäre

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Leicht- bis mässiggradige

Scapula

alata rechts ohne isolierte Paresen in der Schulterarmfunktion; Verdacht auf alte durchgemachte Läsion des Nervus

dorsalis

scapulae rechts

Zudem nannte er folgende bidisziplinäre

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch MDMA; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Verdacht auf ADHS; zurzeit gegebenenfalls medikamentös kompensiert

In seiner bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit stellte Prof. Dr.

B.___

fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine schwe ren Arbeiten verrichten sollte, die sich aber ohnehin konstitutionell verböten . Aus psychiatrischer Sicht könnten einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition mit einem Pensum von 100 % durchgeführt werden. Eine Ausbildungsfähigkeit sei derzeit wegen der nachgewiesenen Drogensucht nicht gegeben. Diesbezüglich sei ein Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie zu fordern (S. 2) . 5 .3 .2

Prof. Dr. B.___

führte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/215/3-51) aus, dass der Beschwerdeführer eine kindliche Epilepsie oder andere neurologische Störungen in der Vergangenheit negiere. Er gebe an, als Kind von seinem Gross vater geschlagen worden zu sein. Unter anderem habe er auch Schläge auf den Kopf bekommen. Im Dossier der Beschwerdegegnerin lägen keine Unterlagen vor und es würden hier auf Befragen keine anamnestischen Angaben erhoben, welche auf ein durchgemachtes minimal brain

injury (MTBI) oder gar ein Schädelhirn trauma hindeuten würden. Die im MRI vom 10. Februar 2010 beschriebenen dis kreten Glioseherde

frontoparietal und frontal links seien unspezifischer Natur . Im Befundbericht seien keine Strukturschäden beschrieben worden. Ob eine suszep tibilitätsgewichtete Bildgebung zur Hämosiderin darstellung (z. B. BOLD-Technik, FLAIR-Messung) durchgeführt w u rde, sei nicht vermerkt. Die

Originalbilder hätten zur Beurteilung nicht vor gelegen . Der neurologische Untersuch habe keine Hinweise auf eine zentralnervöse Problematik ergeben, so dass klinisch

neurolo gisch keine Folgeerscheinung eines Schädelhirntraumas diagnostiziert werden könne.

Unerwarteter w eise

habe eine leic ht- bis mässiggradige

Scapula

al ata

rechts imponiert . Festzustellen sei eine Fehlstellung der rechten Scapula mit nach aussen rotiertem

Angulus inferior scapulae und etwas zu weit von der Mittellinie entferntem und

von der Thoraxwand abst ehenden Margo medialis

scapulae (S. 45). Weitere neurologische Störungen mit nachfolgenden Handicapierungen lägen nicht vor (S. 46). 5 .3 .3

In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/215/52-112) stellte Prof. Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer hätten bei der ps ychiatrischen Unter suchung vom

2. April 2015 keine depressiven oder dysthymen Symptome mehr bestanden und sich im Gesprächskontakt zudem nur minime kognitive Auffällig keiten feststellen lassen.

Während in den Vorberichten von Demotivationalität des Beschwerdeführers häufig die Rede gewesen sei, habe dieser ihm gegenüber angegeben, nun sein Leben selbst in die Hand nehmen zu wollen. Übereinstim mend mit dem Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2012 gebe der Beschwerde führer an, den Cannabiskonsum aufgegeben zu haben. Ein entsprechendes Urindrogenscreening sei ohne Hinweis auf den aktuellen Konsum von Drogen verlaufen. Die Haaranalyse, welche den Zeitraum vo n November 2014 bis Mitte März 2015 repräsentiere, gebe Auskunft über den durch schnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall. In der untersuchten

Haar probe sei Kokain und dessen Metabolit Benzoytecgonin und Norcocain nachge wiesen worden. Das zusätzlich nachgewiesene Cocaethylen beweise den eigentli chen Kokain-Konsum und belege, dass Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf

vorhanden gewesen seien. In der untersuchten Haarprobe seien die Designerdrogen 3,4 Methyiendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4- Methylendioxy ampheta min (MDA) nachgewiesen worden. Damit sei der Konsum von MDMA (z.B.

Ecstasy) im untersuchten Zeitraum bewiesen. Die festgestellte MDMA-Kon zentration liege im oberen Bereich und sei vereinbar mit einem mittelstarken bis starken MDMA-Konsum (S. 54 mit Ergänzung gemäss Urk. 9/219 und gestützt auf den Bericht zu den Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. April 2015 [Urk. 9/215/113-116]).

Die diagnostische Einordnung im Verlauf der Krankengeschichte erscheine schwierig bis verunmöglicht. Dies

einerseits, weil die in den Berichten getroffenen diagno stischen

Einordnungen sich nicht anhand eines aussagekräftigen Psychostatus

nachvollziehen lassen würden, und zum anderen, weil nahezu jeder Psychiater eine

völlig andere Einschätzung des Beschwerdeführers mache, ohne diese zu den Vordiagnosen differential diagno stisch nachvollziehbar abzugrenzen. Hinzu

komm e, dass der chronische

Cannabiskonsum ungenügend im Hinblick auf die Psychopathologie gewürdigt worden sei. Im Verlauf seien depressive Symptome ab dem Jahr 2002 beschrieben

worden, die gemäss Aktenmaterial wohl während des teilstationären Aufenthalts in der E.___

ihren vermeintlichen Höhepunkt mit einer

mittelgradigen Ausprägung erreichten hätten. Dies datiere

im Zeitraum 2005 bis

200 7. Danach

seien depressive Symptome weiterhin nachweisbar gewe sen, jedoch

deutlich psychosozial durch Beziehungsstress begleitet oder geprägt. Im

Gutachten von Dr. A.___

werde dann von einer chronischen Dysthymia

gesprochen auf der Grundlage einer Persönlichkeits störung mit nar z isstischen

und selbstunsicheren Zügen (S. 54) . Wesentliche Hin weise auf eine Persönlich keitsstörung hätten hier nicht erhoben werden können. Die vordiagnostizierten emotional-instabilen, narzisstischen und unsicheren Per sönlichkeits züge seien im psychiatrischen Untersuch nicht hervor getreten . Allfällig hätten Akzentuierungen be obachtet werden können (S. 55).

In der ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. C.___ habe die diagno stische Einschätzung komplett gewechselt und es werde von einem ADHS-Syn drom (F 90.0) und von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F

43.1) ausgegangen. In keiner psychiatrischen Betreuung / Begutachtung erhalte der chronische THC-Konsum ein adäquates Augenmerk, obschon bereits korrekterweise im Bericht Berufsberatung v om

7. August 2006 darauf hinge wiesen worden sei, und die psychopathologische Symptomatik derjenigen bei chronischem THC-Konsum sehr ähneln würde mit Demotivierung, Adynamie und schleichend depressiver

Entwicklung. Nach

nun angegebener ca. zweijähriger Abstinenz von THC sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und

die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr

nachweisbar, was zumindest nicht dagegenspreche, dass der chroni sche THC - Konsum

einen Anteil an der vorhergehenden Symptomatik gehabt habe (S. 55) .

Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit sich

auf drän gen den Intrusionen, Flashbacks, Albträumen sowie Arousal und

Ver meidungs verhalten lägen allesamt nicht vor, weshalb die Diagnose einer

PTBS gemäss F

43.1 wie von Dr. C.___ vordiagnostiziert,

gutachterlicherseits

nicht bestätigt wer den könne (S. 5 5) .

Beim Beschwerdeführer sei durch Dr. C.___ auch ein ADHS

festgestellt worden,

und der Beschwerdeführer werde aktuell mit

Concerta 36 mg am Tag behandelt. In der diagnostischen Beurteilung eines ADHS bei Erwachsenen seien die

Wender-Utah-Kriterien anzuwenden. Prüfe man diese aktuell beim Versicherten, könne die Diagnos e nicht aufrechterhalten werden (S. 55).

Während seiner ins gesamt ca. vierstündigen Untersuchung hätten keine wesentlichen Beeinträchti gungen der Aufmerksamkeit, des Affektes oder der Hyperaktivität wahrge nommen werden können. Eine gewisse Desorganisiertheit falle jedoch in der Ordnung der Unterlagen des Beschwerdeführers auf. Eine Störung der Impulsivi tät oder in der Affektkontrolle liege nicht vor und sei auch aus dem Tagesablauf nicht zu erfragen. Auch eingehende Fragen zum vormaligen Drogenkonsum hätten den Beschwerdeführer nicht aus der Ruhe gebracht. Eine emotionale Über reagibilität liege nicht vor. Damit sei diese Störung eines ADH Syndroms entwe der unter der Medikation kompensiert, oder liege oder lag gar nicht (mehr) vor (S. 55 f.) .

Zusammenfassend sei d ie Beurteilung des Verlaufs der Erkrankung

auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials nur sehr schwer bis überhaupt

nicht möglich gewesen. Es erg ä ben sich Hinweise

darauf, dass eine Persönlichkeits fehl entwicklung aufgrund der erheblichen

Traumatisierungen und Belastungen in der prägenden Phase des Aufwachsens

eingetreten sein könn te und eine Adol eszen ten krise ausgelöst habe .

Möglicherweise habe sich auch zeitweilig eine emotional-instabile, dann

narzisstische und unsichere Persönlichkeits akzen tuierung eingestellt. Aktuell könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich zu einer

Nachreifung gekommen sei und allfällig akzentuierte Per sönlichkeitszüge noch

vorliegen würden . Die depressive Entwicklung möge einerseits im Zusammenhang mit

der problematischen Persönlichkeitsentwick lung des Beschwerdeführers koinzident

gewesen, anderseits aber auch mit eine m chronischen THC-Konsum

einhergegangen sein. Aktuell sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 56).

Während in der Querschnittsuntersuchung auf Drogen beim Beschwerdeführer kein Nachweis habe geführt werden können, habe die Haaranalyse einen regel mässigen Gebrauch von Kokain und der synthetischen Droge MDMA (Ecstasy) aufgezeigt. Damit sei bewiesen, dass die vo n

diesen gemachten Aussagen zur Sub stanzanamnese wissentlich falsch gewesen seien (S. 56).

Die chronische Depressivität / Dysthymia / affektive Niedergestimmtheit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unerwünschte Wirkung des chronischen Konsums von stimulierenden Substanzen. Die psychomotorische Wirkung des Kokains beruhe auf der Blockade der Monoamin -Rückaufnahme im Gehirn. Kokain blockiere die Transportproteine für Dopamin, Noradrenalin und Serotonin. Dadurch komme es unter Konsum zu einem Überschuss an Monoaminen mit Unterdrückung des Müdigkeitsgefühls, Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, erhöhte Libido, Hyperaktivität, Gefühl der Leistungssteigerung, bei höheren Dosen auch Euphorie, seltener Halluzinationen, Angst und Irritation. Nach chronischem Kokainkonsum - wie beim Beschwerdeführer - entst ünden nach langem Abusus psychiatrische Störungen (Angststörungen, Depressionen, Psychosen). Zudem zeige sich nach Phasen hoher Kokainaufnahme eine milde Entzugssymptomatik mit hauptsächlich psychischen und kaum physischen Erscheinungen (S. 57).

Aufgrund des Drogenkonsums sei ein Entzug notwendig, um die Voraus setzun gen für eine Erstausbildung überhaupt herstellen zu können. Für einfache Arbei ten ohne besondere Anforderungen an die Kognition sei der Beschwerde führer zu 100% einsetzbar (S. 5 9).

E ine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht in einfachen, kognitiven wenig anspruchsvollen Tätigkeiten möglich. Eine Ausbildungs fähig keit sei nicht gegeben (S. 59) .

Bezüglich der Frage, ob sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, antwortete Prof. Dr. B.___, dass im klinisch-psychiatrischen Untersuch keine affektiven Symptome vorlägen. Die Querschnittsuntersuchung auf Drogen sei negativ, so dass geschlussfolgert werden müsse, dass die vorbe schriebenen depressiven Symptome wahrscheinlich durch die chronische Drogen einnahme verursacht worden seien. Damit könne von einer Verbesserung zu den Vorberichten ausgegangen werden (S. 59). 5 .4

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, regional ärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner auf die Akten gestützten Stellung nahme vom 22. August 2015 (Urk. 9/222 S. 8) der Diagnose und der Ein schätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit dem Gutachten von Prof.

Dr. B.___ (vor stehend E. 5.3) an. 6 .

Prof. Dr. B.___ setzte sich mit den von Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___

gestellten Diagnosen und dem von ihnen erhobenen Befund ausführlich ausei nander (Urk. 9/215/52-112 S. 51-53) und stellte

fest, dass bei m Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___

keine depressiven und dysthymen Symptome vorliegen würden sowie nur minime kognitive Ausfälligkeiten festzustellen seien (Urk. 9/215/52-112 S. 54). So sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr nachweisbar (S. 55). Zudem stellte er fest, dass die Wender-Utah- Kriterien für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, womit diese entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen habe (S. 55 f.). Prof. Dr. B.___

folgerte denn auch, dass aktuell von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen sei (S. 56).

Die Verbesserung des Zustandes bezüglich der depressiven Symptomatik wird durch den ein Jahr zuvor von Dr. C.___ und Dr. D.___ erhobenen Befund (E. 6.2) unterstützt, wo diese den Beschwerdeführer im Affekt lediglich leicht deprimiert und leicht hoffnungslos mit leicht gesteigertem Antrieb beschrieben. Im Gegensatz dazu stellten Dr. A.___ und lic . phil

Z.___ in ihrem Gutachten noch eine depressive Grundstimmung mit fehlender Zukunftsorientierung fest (Urk. 9/115 S. 7). Letztere berichteten sodann auch noch von Ängsten des Beschwerdeführers (Urk. 9/115 S. 7), was sich weder im Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/115 S. 7 [«Weder Befürchtungen noch Zwänge»]) noch bei Prof. Dr.

B.___ (Urk. 9/215) findet.

Der Beschwerdeführer stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass kein Revisions grund aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes vorliegen würde und kritisierte d eswegen das Gutachten von Prof. Dr.

B.___ in verschiedener Hin sicht, eine Verbesserung hinsichtlich der depressiven und dysthymen Sympto ma tik bestritt er jedoch nicht (vgl. Urk. 12).

Für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sprechen im Übrigen auch der Umstand der Aufhebung der Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) am 22. April 2014 mit der Begründung, dass sich die Selbständigkeit des Beschwerdeführers positiv entwi ckelt habe, er seine Ziele für die Zukunft formulieren könne, sie ihn als urteils- und vollmachtfähig erachte und dass kein Schwächezustand bestehe (Urk. 9/197); sowie ebenfalls der Umstand der Aufhebung der Vereinbarung mit dem Beruf s beistandschafts

- und Betreuungsdienst der G.___, welcher sich auf freiwilliger Basis um die Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert hatte, per

31. Mai 2016, weil der Beschwerdeführer gemäss diesem alles selbstän dig regeln wolle (Urk. 9/238).

Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich der depressiven und dysthymen

Symptomatik von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, womit in der Folge eine substantielle Ände rung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt . Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2.4). 7 . 7 . 1

Das

bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr.

B.___

vom 30. April 2015 (E. 6 .3) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. De r Gutachter ha t die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nach voll ziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 2. 6). 7 . 2

7.2.1

Dr. C.___ und Dr. phil.

D.___ diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit – davon

a bweich end

Prof. Dr.

B.___ s Gutachten

(E. 6 . 3) – in ihrem Ber i cht vom 25. Februar 2015 (E. 6 .2) eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung

und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Prof . Dr. B.___

setzte sich mit ihren Diagnosen in seinem psychiatri schen Teil gutachten ausführlich auseinander (Urk. 9 / 215 /52-112 S. 32 f., S. 53 und S. 55 f.) und stellte diesbezüglich fest, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung sowie die posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen würden . 7.2.2

Gemäss den diagnostischen Leitlinien für hyperkinetische Störungen (F.90), wie sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in Form eines ADHS (F 90.0) darstellt, sind eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität die Kardinalsymptome, welche für eine Diagnose notwendig sind und

in mehr als einer Situation (z.B. zu Hause, im Klassenraum, in der Klinik)

vorkommen müs sen. Im Erwachsenenalter müssen Aufmerksamkeit und Aktivität anhand ent wicklungsmässig angemessener Normen beurteil werden. (vgl. F90 hyperkineti sche Störungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagno stische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 358-362).

Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ erhoben keinen Befund, welcher auf eine beeinträchtigte Aufmerk samkeit oder Überaktivität

des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Sie stellten zwar eine starke Kon zentrations

- und Merkfähigkeitsstörung fest, legten jedoch nicht dar, wie sich eine solche auf die Aufmerksamkeit auswirken würde. Zudem finden sich keine Hinweise in ihrem Befund auf eine Überaktivität und vor allem auch nicht auf eine Impulsivität (vgl. E. 6. 2). Demgegenüber legte Prof. Dr.

B.___ anhand der Wender-Utah-Kriterien

detailliert und überzeugend dar, dass der Beschwerde führer die für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung notwendigen Kriterien nicht erfüllt, und er folgerte daraus, dass

die se

entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen ha be (Urk. 9/215 S. 55 f.). Von diesen gutachterlichen Feststellungen ist auszugehen. 7.2.3

Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnli cher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Sie soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außer gewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti sche Symptome in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 208) . Dr. C.___ und Dr. phil.

D.___ legten in ihrem Bericht (E. 6 . 2) nicht dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schlossen. Auch gingen Dr. A.___ und lic . phil. Z.___ 2009 in ihrem, der Mitteilun g vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/117) zugrundeliegenden Gutachten vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) ebenso wenig von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, wie Prof. Dr. B.___ in seinem Gutachten 2014 (E. 6.4), in welchem er darlegte, dass beim Beschwerde führer keine Symptome mit sich aufdrängenden Intrusionen, Flashbacks, Alb träumen sowie Arousal und Vermeidungsverhalten vorliegen würde n (E. 6. 3) . Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist daher nicht erstellt. 7 .3

Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik vom 10. Januar 2 017 (Urk. 12) zwei Berichte der E.___

ein. Dabei handelt es sich um eine Verlaufsabklärung der psychologischen Diagnostik vom 21. De zember 2016 (Urk. 13/2) bezüglich Untersuchung en vom 1 5. und 29. No vember 2016 sowie einen Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13 /1) aufgrund eines Fragekataloges der Vertreterin des Beschwerdeführers. Die rentenaufhe bende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom

25. Juli 2016 (Urk. 2),

womi t die nachgereichten Berichte einen Sachverhalt betreffen, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und dementsprechend sind sie grundsätz lich unbe achtlich

(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . So weit sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vor brachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass sich k eine vom Gutachten von Prof. Dr. B.___ abweichende Be urteilung aufdräng t (vgl.

E. 2 . 7). Zudem wurde d ie Verlaufsabklärung der psy chologischen Diagnostik vom 21. Dezember 2016 (Urk. 13/2) ausschliesslich von Psychologen verfasst und nicht von Fach ärzten .

Und bezüglich dem Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13/1) von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des E.___, und von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin, darf das Gericht überdies die Erfahrungstatsache berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte in zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussa gen (siehe vorne E. 1 .7 und unten E. 7.4.3). 7 . 4 7 .4.1

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Prof. Dr. B.___ in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 12) in verschiedener Hinsicht.

7 . 4 .2

Dem Vorwurf der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt sei

durch Prof. Dr. B.___ unvollständig abgeklärt worden, da dieser keine neuropsychologi sche Testung durchführen liess (vgl. Urk. 12 S. 7-10), ist entgegen zu halten, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen einer psychiatri schen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung wie allesamt von Prof.

Dr. B.___ vorge nommen ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fach person, ob sie psychologische Tests durchführen will. Nachdem Prof. Dr. B.___ dies anfäng lich noch befü rwortete (Urk. 9/210 und 211), nahm er schliesslich danach Abstand, als feststand, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, weiterhin Drogen konsumierte, und somit die Aussagekraft der ent sprechenden Abklärung nicht aussagekräftig sein würde (Urk. 9/215/114-116 sowie Urk. 9/219; siehe auch nachfolgend 7.4.3). Aus diesem Grund ist es dem Beweis wert des psychiatrischen Teilgutachtens und somit des gesamten Gut achtens von Prof. Dr. B.___ nicht abträglich, dass für dieses keine neuro psycho logische Testung durchgeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . 7 .4.3

Betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an Prof.

Dr. B.___ bezüglich der fehlenden Diagnose der Aufmerksamkeits-/Persönlichkeit s störung kann auf die vorstehenden Erwägungen E. 8.2 und im Zusammenhang mit dem unterlassenen neuropsychologischen Test auf E. 8.3 verwiesen werden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers an Prof.

Dr.

B.___, einen Kausal zu sammenhang zwischen einer allfälligen Drogensucht und dem beim Beschwerde führer vorha nden psychischen und kognitiven Beeinträchtigung nicht genügend berücksichtigt zu haben, geht fehl. Prof.

Dr. B.___ bemängelt e denn sogar

am Gutachten von

Dr. A.___ und lic . phil. Z.___

vom

8. Januar 2009 (Urk. 9/115)

die mangelhafte Auseinandersetzung der Wechselwirkung zwischen Suchtmittel konsum und dem psychischen Leiden respektive der kognitive n Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/215 S. 52 f.), mit welcher er sich demgegenüber eingehend befasst e (vgl. Urk. 9/215 S. 44, S. 47 f., S. 52 f., S. 56 f., S. 59). Zudem ist anzufügen, dass Prof.

Dr. B.___

– gestützt auf die seinem Gutachten beigelegten Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. A pril 2015 (Urk. 9/215/113-116) – noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer Kokain und MDMA konsumiere, was ihn eine Psychische- und Verhaltensstörung durch MDMA und durch Kokain (ICD-10 F14.25) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizieren liess (vgl. E. 6.3) .

D eshalb

forderte er ein en Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie, statuierte aber, dass zum Untersuchungszeit punkt trotz dem Konsum eine Arbeitsfähigkeit von 100

% in einer Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition gegeben sei (vgl. E. 6.3). B is zum Verfügungszeitpunkt ist diesbezüglich so gar eine Verbes serung in dem Sinne eingetreten, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung von Prof. Dr. B.___ nachweislich (Urk. 9/232) auf den Konsum von MDMA und Kokain ver zichtete. 7 .5

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 30. April 2015 (E. 6.3) samt Ergänzung vom

25. Juni 2015 (Urk. 9/219) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. F.___

vom

22. August 2015 (E. 6.4) sowie auf die Haaranalyse durch das Institut für Rechts medizin der J.___ vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 9/232) abgestellt werden. Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 2 . April 2015 gestützt auf das somatische Leiden (leicht- bis mittelgradige Scapula

alata rechts ohne isolierte Parese in der Schulterfunktion) und das psychische Leiden (kompensier tes, oder nicht [ respektive nicht mehr ] vorhandenes ADHS) sowie der kognitiven Beeinträchtigung aufgrund des Suchtmittelkonsums von einer 100 %igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers

für einfache Arbeiten ohne besondere Anforde rungen an die Neurokognition ohne schwere und Überkopfarbeiten auszugehen (vgl. E. 6.3 und E. 6 .4). 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der Rechtsprechung, gemäss wel cher nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011 E. 3.1.1). Ein Auf hebungs entscheid, bei welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorange gangen ist, ist denn

auch bundesrechtswidrig, wenn sich bei einer Invalidenren ten revision nach lang j ähriger Bezugsdauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbstein gliederung bieten

(vgl. Urteil des Bundesgeri chts vom 2 6. April 2011 E. 3.1.2).

Vorliegend kann zweifelsfrei nicht von einer Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials des Beschwerdeführers ohne vorgängige Durchführung befä higender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers ausgegangen

werden, zumal er bis zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung während 15 Jahre n

eine ganze Invalidenrente bezog und über keine Erstausbildung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrere Versuche der Abklärung von Eingliederungsmassnahmen unternommen, welche vom Beschwerdeführer jeweils nicht wahrgenommen wurden (vgl. Urk. 9/239, Urk. 9/240, Urk. 9/241, Urk. 9/242, Urk. 9/245 S. 2), sodass von einer subjektiven Eingliederungs un fähigkeit seitens des Beschwerdeführers auszu gehen ist. Die Prüfung der Eingliederungsfrage durch die Beschwerdegegnerin ist folglich in genügender Weise ihrer rentenauf hebenden Verfügung vorausge gangen, sodass ein Aufhebungsentscheid zulässig ist . 9 . 9 .1

Für die Berechnung des

Valideneinkommen s des Beschwerdeführers ist zu beach ten, dass Art. 26 Abs. 1 IVV

f ür Versicherte ohne Ausbildung Folgendes vor sieht : Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nic ht invalide erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE): Nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %.

Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner Frühinvalidität keine Ausbildung abschliessen und war zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung über 30

Jahre alt. Damit berechnet sich sein Valideneinkommen nach dem Medianwert gemäss LSE zum Verfügungszeitpunkt. Zum Verfügungszeitpunkt galt das IV Rundschreiben Nr. 329, welches das zu berücksichtigende durchschnittliche Ein kommen auf Fr. 82'500.-- festlegte.

Die Beschwerdegegnerin hat das

Validen ein kommen des Beschwerdeführers dementsprechend korrekterweise

auf Fr. 82'500.-- festgelegt

(vgl. Urk. 9/221) . 9 .2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ging nie Arbeit einer nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominal lohnentwicklung von Indexstand 103,3

(2014) auf Indexstand 104 . 4

(2016; vgl.

Tabelle T1. 10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016) sowie an die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T

03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalideneinkommen von Fr. 67 ' 160 . 75 resultiert (Fr. 5’312 .-- x 12 / 103,3

x 104 . 4 / 40 x 41.7).

Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde, dass kein leidensbe dingter Abzug auf den Tabellenlohn erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beur teilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 und Urk. 12), weshalb es damit sein Bewenden hat. 9 .3

Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- (E. 10 .1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 67' 160 . 75

(E. 10 .2) gegenüber. Damit resultiert für die Zeit ab April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 1 9 %. Die Rente wurde daher zu Recht aufgehoben und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 1 0 .

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Der Beschwerdeführer beantrag t e in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsvertreterin . Die Prozess führung

schien

zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-8) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm

ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren . 1 1 . 1 1 .1

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

Am 13. Juni 2018 (Urk. 18) reichte

Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, im Namen von Inclusion Handicap eine Kostennote mit einem geltend gemachten Stunden aufwand von 15,5 Stunden zum einem Honorarstundenansatz von Fr. 250.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.-- ein.

Angesichts der zu studierenden gut 251 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 3

- und 15- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts an wältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei einem Aufwand von 15, 5

Stunden auf Fr. 3'13 0.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 30.-- und Mehrwert steuer) festzu setzen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. September 2016 wird dem Beschwerdeführer Susanne von Aesch K amer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche n Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, S usanne von Aesch K amer, Zürich, wird mit Fr. 3’130 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 S. 4, Urk. 9/2 S.2, Urk. 9/14 S. 1) . Am 18 . Februar

2002 meldete er sich ohne Hinweis e

zu seinem Gesundheitszustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (Urk. 9 / 14) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

E. 5 . Februar 200 3

(Urk. 9/44) gestützt auf einen

Invaliditäts grad von 100 % eine ausserordentliche ganze IV-Rente mit Wirkung ab

1. Sep tember 2001 zu (Urk.

E. 9 /4 4) .

Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 18 . Mai 200 5 (Urk. 9 / 66) sowie vom

E. 12 . Februar 2009 (Urk. 9/117)

– gestützt auf das Gutachten von

lic . phil .

Z.___, und Dr. med . A.___ vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) – und vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/178) mit Hinweis auf die Wiedereingliederung und Mit wirkungs pflicht wurde die Rente revisionsweise bestätigt. Mit Schreiben vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/171)

wurde der Versicherte auf seine Schadenminde rungs pflicht hingewiesen . Am 12. August 2013 (Urk. 9/190) wurde der Ver sicherte an seine Schadenminderungspflicht gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der auferlegten Massnahme bei der nächsten Revisionsprüfung überprüft w e rde.

Im Rahmen eines im Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/222 S. 1) von Amtes wegen ini tiierten Revisi onsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und veranlasste ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutacht en von Prof. Dr. med. B.___, welches am 3 0. April 2015 (Urk. 9/116) erstattet wurde . Am 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) reichte Prof. Dr.

B.___ Ergänzungen zum Gut achten nach. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom

E. 13 . Oktober 2015 die Aufhe bung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 9 / 225), worauf die Sozialen Dienste der G.___

im Namen des Versicherten vorsorglich Einwand erhob en (Urk. 9 / 226), welchen sie am 31. Dezember 2015 (Urk. 9/233) ergänzte n . Mit Verfügung vom 25 . Juli 2016 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 12 . September 201 6 Beschwerde (Urk. 1) mit den

Anträgen (S. 2), es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 aufzu heben und ihm sei weiterhin die von Gesetzes wegen zustehende Invaliden rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rec htsanwältin Susanne von Aesch K amer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin beizustellen .

Am

21 . Oktober 201 6

reichte der Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) samt Unterlagen (Urk. 7) nach.

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21 . Oktober 201 6 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10 . Januar 2017 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7 . Februar 2017 (Urk.

E. 16 ) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom

8 . Februar 2017 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 017 (Urk. 12) zwei Berichte der E.___

ein. Dabei handelt es sich um eine Verlaufsabklärung der psychologischen Diagnostik vom 21. De zember 2016 (Urk. 13/2) bezüglich Untersuchung en vom 1 5. und 29. No vember 2016 sowie einen Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13 /1) aufgrund eines Fragekataloges der Vertreterin des Beschwerdeführers. Die rentenaufhe bende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom

25. Juli 2016 (Urk. 2),

womi t die nachgereichten Berichte einen Sachverhalt betreffen, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und dementsprechend sind sie grundsätz lich unbe achtlich

(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . So weit sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vor brachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass sich k eine vom Gutachten von Prof. Dr. B.___ abweichende Be urteilung aufdräng t (vgl.

E. 2 . 7). Zudem wurde d ie Verlaufsabklärung der psy chologischen Diagnostik vom 21. Dezember 2016 (Urk. 13/2) ausschliesslich von Psychologen verfasst und nicht von Fach ärzten .

Und bezüglich dem Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13/1) von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des E.___, und von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin, darf das Gericht überdies die Erfahrungstatsache berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte in zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussa gen (siehe vorne E. 1 .7 und unten E. 7.4.3). 7 . 4 7 .4.1

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Prof. Dr. B.___ in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 12) in verschiedener Hinsicht.

7 . 4 .2

Dem Vorwurf der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt sei

durch Prof. Dr. B.___ unvollständig abgeklärt worden, da dieser keine neuropsychologi sche Testung durchführen liess (vgl. Urk. 12 S. 7-10), ist entgegen zu halten, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen einer psychiatri schen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung wie allesamt von Prof.

Dr. B.___ vorge nommen ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fach person, ob sie psychologische Tests durchführen will. Nachdem Prof. Dr. B.___ dies anfäng lich noch befü rwortete (Urk. 9/210 und 211), nahm er schliesslich danach Abstand, als feststand, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, weiterhin Drogen konsumierte, und somit die Aussagekraft der ent sprechenden Abklärung nicht aussagekräftig sein würde (Urk. 9/215/114-116 sowie Urk. 9/219; siehe auch nachfolgend 7.4.3). Aus diesem Grund ist es dem Beweis wert des psychiatrischen Teilgutachtens und somit des gesamten Gut achtens von Prof. Dr. B.___ nicht abträglich, dass für dieses keine neuro psycho logische Testung durchgeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . 7 .4.3

Betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an Prof.

Dr. B.___ bezüglich der fehlenden Diagnose der Aufmerksamkeits-/Persönlichkeit s störung kann auf die vorstehenden Erwägungen E. 8.2 und im Zusammenhang mit dem unterlassenen neuropsychologischen Test auf E. 8.3 verwiesen werden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers an Prof.

Dr.

B.___, einen Kausal zu sammenhang zwischen einer allfälligen Drogensucht und dem beim Beschwerde führer vorha nden psychischen und kognitiven Beeinträchtigung nicht genügend berücksichtigt zu haben, geht fehl. Prof.

Dr. B.___ bemängelt e denn sogar

am Gutachten von

Dr. A.___ und lic . phil. Z.___

vom

8. Januar 2009 (Urk. 9/115)

die mangelhafte Auseinandersetzung der Wechselwirkung zwischen Suchtmittel konsum und dem psychischen Leiden respektive der kognitive n Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/215 S. 52 f.), mit welcher er sich demgegenüber eingehend befasst e (vgl. Urk. 9/215 S. 44, S. 47 f., S. 52 f., S. 56 f., S. 59). Zudem ist anzufügen, dass Prof.

Dr. B.___

– gestützt auf die seinem Gutachten beigelegten Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. A pril 2015 (Urk. 9/215/113-116) – noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer Kokain und MDMA konsumiere, was ihn eine Psychische- und Verhaltensstörung durch MDMA und durch Kokain (ICD-10 F14.25) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizieren liess (vgl. E. 6.3) .

D eshalb

forderte er ein en Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie, statuierte aber, dass zum Untersuchungszeit punkt trotz dem Konsum eine Arbeitsfähigkeit von 100

% in einer Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition gegeben sei (vgl. E. 6.3). B is zum Verfügungszeitpunkt ist diesbezüglich so gar eine Verbes serung in dem Sinne eingetreten, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung von Prof. Dr. B.___ nachweislich (Urk. 9/232) auf den Konsum von MDMA und Kokain ver zichtete. 7 .5

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 30. April 2015 (E. 6.3) samt Ergänzung vom

25. Juni 2015 (Urk. 9/219) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. F.___

vom

22. August 2015 (E. 6.4) sowie auf die Haaranalyse durch das Institut für Rechts medizin der J.___ vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 9/232) abgestellt werden. Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 2 . April 2015 gestützt auf das somatische Leiden (leicht- bis mittelgradige Scapula

alata rechts ohne isolierte Parese in der Schulterfunktion) und das psychische Leiden (kompensier tes, oder nicht [ respektive nicht mehr ] vorhandenes ADHS) sowie der kognitiven Beeinträchtigung aufgrund des Suchtmittelkonsums von einer 100 %igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers

für einfache Arbeiten ohne besondere Anforde rungen an die Neurokognition ohne schwere und Überkopfarbeiten auszugehen (vgl. E. 6.3 und E. 6 .4). 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der Rechtsprechung, gemäss wel cher nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011 E. 3.1.1). Ein Auf hebungs entscheid, bei welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorange gangen ist, ist denn

auch bundesrechtswidrig, wenn sich bei einer Invalidenren ten revision nach lang j ähriger Bezugsdauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbstein gliederung bieten

(vgl. Urteil des Bundesgeri chts vom 2 6. April 2011 E. 3.1.2).

Vorliegend kann zweifelsfrei nicht von einer Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials des Beschwerdeführers ohne vorgängige Durchführung befä higender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers ausgegangen

werden, zumal er bis zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung während 15 Jahre n

eine ganze Invalidenrente bezog und über keine Erstausbildung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrere Versuche der Abklärung von Eingliederungsmassnahmen unternommen, welche vom Beschwerdeführer jeweils nicht wahrgenommen wurden (vgl. Urk. 9/239, Urk. 9/240, Urk. 9/241, Urk. 9/242, Urk. 9/245 S. 2), sodass von einer subjektiven Eingliederungs un fähigkeit seitens des Beschwerdeführers auszu gehen ist. Die Prüfung der Eingliederungsfrage durch die Beschwerdegegnerin ist folglich in genügender Weise ihrer rentenauf hebenden Verfügung vorausge gangen, sodass ein Aufhebungsentscheid zulässig ist . 9 . 9 .1

Für die Berechnung des

Valideneinkommen s des Beschwerdeführers ist zu beach ten, dass Art. 26 Abs. 1 IVV

f ür Versicherte ohne Ausbildung Folgendes vor sieht : Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nic ht invalide erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE): Nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %.

Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner Frühinvalidität keine Ausbildung abschliessen und war zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung über 30

Jahre alt. Damit berechnet sich sein Valideneinkommen nach dem Medianwert gemäss LSE zum Verfügungszeitpunkt. Zum Verfügungszeitpunkt galt das IV Rundschreiben Nr. 329, welches das zu berücksichtigende durchschnittliche Ein kommen auf Fr. 82'500.-- festlegte.

Die Beschwerdegegnerin hat das

Validen ein kommen des Beschwerdeführers dementsprechend korrekterweise

auf Fr. 82'500.-- festgelegt

(vgl. Urk. 9/221) . 9 .2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ging nie Arbeit einer nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominal lohnentwicklung von Indexstand 103,3

(2014) auf Indexstand 104 . 4

(2016; vgl.

Tabelle T1. 10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016) sowie an die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T

03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalideneinkommen von Fr. 67 ' 160 . 75 resultiert (Fr. 5’312 .-- x 12 / 103,3

x 104 . 4 / 40 x 41.7).

Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde, dass kein leidensbe dingter Abzug auf den Tabellenlohn erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beur teilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 und Urk. 12), weshalb es damit sein Bewenden hat. 9 .3

Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- (E. 10 .1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 67' 160 . 75

(E. 10 .2) gegenüber. Damit resultiert für die Zeit ab April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 1 9 %. Die Rente wurde daher zu Recht aufgehoben und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 1 0 .

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Der Beschwerdeführer beantrag t e in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsvertreterin . Die Prozess führung

schien

zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-8) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm

ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren . 1 1 . 1 1 .1

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

Am 13. Juni 2018 (Urk.

E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchge führter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundes gerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .7

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 25 . Juli 2016 (Urk. 2) - gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. Dr. B.___

vom

30. April 2015 (Urk. 9/116) samt Ergänzung vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) - damit, dass beim Be schwerdeführer spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes ein getreten sei, und nunmehr in eine r den Einschränkungen des Beschwerde führers angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente. Zudem verwies sie auf die am 13. Oktober 2015 auferlegte Schadenminderungs pflicht Drogen abstinenz als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsan sprüche . 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er nach wie vor an einem in der Kindheit erlittenen Trauma sowie dem ADHS-Syndrom leide. Hinzukomme seine Angst unter Leute zu gehen, weshalb er auch die von der Beschwerde gegnerin anberaumten Beratungstermine nicht habe wahrnehmen können. Die Rentenaufhebung se i daher nicht gerechtfertigt (S. 3 f.) . Zudem brachte er in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 (Urk. 12) vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. So könne auf das Gutachten von Prof.

Dr. B.___ mangels vollständiger Abklärungen in neuropsychologischer Hinsicht nicht abgestellt werden, und in Bezug auf die medizinischen Schlussfol gerungen sei es nicht nachvollziehbar (S. 5-12). 2 .3

U mstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat . 3 .

Vorliegend sind für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung

vom

12. Februar 2009 (Urk. 9/117) - gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic . phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) - gezeigt haben

(vgl.

E. 2 .5) .

Die spätere rentenbestätigende Mitteilung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/178) ba sierte lediglich auf einem Verlaufsbericht der behan deln den Ärztin respektive einer Einschätzung des Arztes des regional en ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/176 S. 3). 4 .

Dr. A.___ und Lic . phil

Z.___

nannte n in ihrem psychiatrischen Gutachten vom

8. Januar 2009 (Urk. 9/115)

folgende Diagnose n (S. 7): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD 10 F60.8) - Kognitive Störung (ICD-10 F70)

Sie stellten

als Befund

fest, das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerde führers sei unterdurchschnittlich . Es bestünden defizitäre Test ergebnisse vor allem im Bereich der Merkfähigkeit und sehr starke Defizite im

Gedächtnis für sprachliches Material, jedoch eine durchschnittliche Leistung für figuralräumli ches

Material. Im Bereich des schlussfolge rnd en De nkens, des sprachlichen Den kens und vor allem d es rechnerischen Denkens bestehe ebenfalls eine starke unterdurchschnittliche

Leistungsfähigkeit. Es könne eine generelle Verlangsa mung der Informationsverarbeitung,

visuell w ie auditiv, festgestellt werden. Zudem bestünden klinisch leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rungen. Es seien Anzeichen für eine depressive Störung festzustellen. Der Beschwerdeführer wirke affektiv vermindert. Es sei eine depressive Grund stimmung mit fehlender Zukunftsorientierung festzustellen. Der Beschwerde führer berichte von Ängsten. Eine weitere schwere Psychopathologie wie formale oder inhaltliche Denkstörungen, S innestäuschungen und Zwänge könnten sie nicht feststell en (S. 7).

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Fachpersonen aus, dass auf grund der depressiven Störungen, der Persönlichkeit und vor allem aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in seiner Lern- und Arbeits fähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei. Sie schätzen ihn darin zu 80% arbeitsunfähig (S. 8). 5 . 5 .1

Die rentenaufhebende Verfügung vom

25. Juli 2016 (Urk. 2) beruhte auf nach stehenden medizinischen Berichten. 5 .2

Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, klinischer Psycholo ge-Psychotherapeut FSP, bei welchen sich der Beschwerde führer seit dem 13. Juli 201 1 in Behandlung befand (letzte Kontrolle 22. Oktober 2013), nannten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/192) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führte n aus, der Beschwerdeführer habe starke Konzentrations-, Merkfähi g keits

- und Gedächtnisstörungen . Im formalen Denken sei er stark verlangsamt und leicht umständlich. Er habe weder Befürchtungen noch Zwänge. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Im Affekt sei er leicht deprimiert und leicht hoffnungslos. Der Antrieb sei leicht gesteigert. Motorisch sei der Beschwerdeführer unruhig. Es fänden sich keine zirkadianen Besonderheiten. Es f i nde ein sozialer Rückzug statt. Die Prognose in Bezug auf die psychiatrische Störung sei ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrations bemühungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt aus. Gespräche fänden nur sporadisch statt, da sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kontinuierliche Behandlung einlasse (S. 2). Im ersten Arbeitsmarkt sei er 100 % arbeitsunfähig. Unter Fragen zur bisherigen Tätigkeit führten sie an, e s bestehe eine Einschränkung aufgrund eines Geburtsgebrechen (ADHS) sowie eine psychiatrische Erkrankung (Traumfolgestörung). Diese wirkten sich durch reduzierten Antrieb, Einschränkung der Konzentration auf die Arbeit aus und, Hyperaktivität und depressive Symptomatik führten zu einer geringeren Belastung. Durch medizinische Massnahmen (integrierte Behandlung) liessen sich die Einschränkungen vermindern (Verbesserung des Konzentrationspo t enzials und Rückgang der Depressivität; S. 3). 5 .3 5 .3 .1

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, SSPIM Interventionelle Schmerztherapie, SGV Vertrauensarzt, SIM zertifizierter Medizinischer Gutachter, nannte in seinem bidisziplinären neu rologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 9/ 215/1-116) fol gende bidisziplinäre

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Leicht- bis mässiggradige

Scapula

alata rechts ohne isolierte Paresen in der Schulterarmfunktion; Verdacht auf alte durchgemachte Läsion des Nervus

dorsalis

scapulae rechts

Zudem nannte er folgende bidisziplinäre

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch MDMA; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Verdacht auf ADHS; zurzeit gegebenenfalls medikamentös kompensiert

In seiner bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit stellte Prof. Dr.

B.___

fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine schwe ren Arbeiten verrichten sollte, die sich aber ohnehin konstitutionell verböten . Aus psychiatrischer Sicht könnten einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition mit einem Pensum von 100 % durchgeführt werden. Eine Ausbildungsfähigkeit sei derzeit wegen der nachgewiesenen Drogensucht nicht gegeben. Diesbezüglich sei ein Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie zu fordern (S. 2) . 5 .3 .2

Prof. Dr. B.___

führte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/215/3-51) aus, dass der Beschwerdeführer eine kindliche Epilepsie oder andere neurologische Störungen in der Vergangenheit negiere. Er gebe an, als Kind von seinem Gross vater geschlagen worden zu sein. Unter anderem habe er auch Schläge auf den Kopf bekommen. Im Dossier der Beschwerdegegnerin lägen keine Unterlagen vor und es würden hier auf Befragen keine anamnestischen Angaben erhoben, welche auf ein durchgemachtes minimal brain

injury (MTBI) oder gar ein Schädelhirn trauma hindeuten würden. Die im MRI vom 10. Februar 2010 beschriebenen dis kreten Glioseherde

frontoparietal und frontal links seien unspezifischer Natur . Im Befundbericht seien keine Strukturschäden beschrieben worden. Ob eine suszep tibilitätsgewichtete Bildgebung zur Hämosiderin darstellung (z. B. BOLD-Technik, FLAIR-Messung) durchgeführt w u rde, sei nicht vermerkt. Die

Originalbilder hätten zur Beurteilung nicht vor gelegen . Der neurologische Untersuch habe keine Hinweise auf eine zentralnervöse Problematik ergeben, so dass klinisch

neurolo gisch keine Folgeerscheinung eines Schädelhirntraumas diagnostiziert werden könne.

Unerwarteter w eise

habe eine leic ht- bis mässiggradige

Scapula

al ata

rechts imponiert . Festzustellen sei eine Fehlstellung der rechten Scapula mit nach aussen rotiertem

Angulus inferior scapulae und etwas zu weit von der Mittellinie entferntem und

von der Thoraxwand abst ehenden Margo medialis

scapulae (S. 45). Weitere neurologische Störungen mit nachfolgenden Handicapierungen lägen nicht vor (S. 46). 5 .3 .3

In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/215/52-112) stellte Prof. Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer hätten bei der ps ychiatrischen Unter suchung vom

2. April 2015 keine depressiven oder dysthymen Symptome mehr bestanden und sich im Gesprächskontakt zudem nur minime kognitive Auffällig keiten feststellen lassen.

Während in den Vorberichten von Demotivationalität des Beschwerdeführers häufig die Rede gewesen sei, habe dieser ihm gegenüber angegeben, nun sein Leben selbst in die Hand nehmen zu wollen. Übereinstim mend mit dem Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2012 gebe der Beschwerde führer an, den Cannabiskonsum aufgegeben zu haben. Ein entsprechendes Urindrogenscreening sei ohne Hinweis auf den aktuellen Konsum von Drogen verlaufen. Die Haaranalyse, welche den Zeitraum vo n November 2014 bis Mitte März 2015 repräsentiere, gebe Auskunft über den durch schnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall. In der untersuchten

Haar probe sei Kokain und dessen Metabolit Benzoytecgonin und Norcocain nachge wiesen worden. Das zusätzlich nachgewiesene Cocaethylen beweise den eigentli chen Kokain-Konsum und belege, dass Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf

vorhanden gewesen seien. In der untersuchten Haarprobe seien die Designerdrogen 3,4 Methyiendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4- Methylendioxy ampheta min (MDA) nachgewiesen worden. Damit sei der Konsum von MDMA (z.B.

Ecstasy) im untersuchten Zeitraum bewiesen. Die festgestellte MDMA-Kon zentration liege im oberen Bereich und sei vereinbar mit einem mittelstarken bis starken MDMA-Konsum (S. 54 mit Ergänzung gemäss Urk. 9/219 und gestützt auf den Bericht zu den Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. April 2015 [Urk. 9/215/113-116]).

Die diagnostische Einordnung im Verlauf der Krankengeschichte erscheine schwierig bis verunmöglicht. Dies

einerseits, weil die in den Berichten getroffenen diagno stischen

Einordnungen sich nicht anhand eines aussagekräftigen Psychostatus

nachvollziehen lassen würden, und zum anderen, weil nahezu jeder Psychiater eine

völlig andere Einschätzung des Beschwerdeführers mache, ohne diese zu den Vordiagnosen differential diagno stisch nachvollziehbar abzugrenzen. Hinzu

komm e, dass der chronische

Cannabiskonsum ungenügend im Hinblick auf die Psychopathologie gewürdigt worden sei. Im Verlauf seien depressive Symptome ab dem Jahr 2002 beschrieben

worden, die gemäss Aktenmaterial wohl während des teilstationären Aufenthalts in der E.___

ihren vermeintlichen Höhepunkt mit einer

mittelgradigen Ausprägung erreichten hätten. Dies datiere

im Zeitraum 2005 bis

200 7. Danach

seien depressive Symptome weiterhin nachweisbar gewe sen, jedoch

deutlich psychosozial durch Beziehungsstress begleitet oder geprägt. Im

Gutachten von Dr. A.___

werde dann von einer chronischen Dysthymia

gesprochen auf der Grundlage einer Persönlichkeits störung mit nar z isstischen

und selbstunsicheren Zügen (S. 54) . Wesentliche Hin weise auf eine Persönlich keitsstörung hätten hier nicht erhoben werden können. Die vordiagnostizierten emotional-instabilen, narzisstischen und unsicheren Per sönlichkeits züge seien im psychiatrischen Untersuch nicht hervor getreten . Allfällig hätten Akzentuierungen be obachtet werden können (S. 55).

In der ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. C.___ habe die diagno stische Einschätzung komplett gewechselt und es werde von einem ADHS-Syn drom (F 90.0) und von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F

43.1) ausgegangen. In keiner psychiatrischen Betreuung / Begutachtung erhalte der chronische THC-Konsum ein adäquates Augenmerk, obschon bereits korrekterweise im Bericht Berufsberatung v om

7. August 2006 darauf hinge wiesen worden sei, und die psychopathologische Symptomatik derjenigen bei chronischem THC-Konsum sehr ähneln würde mit Demotivierung, Adynamie und schleichend depressiver

Entwicklung. Nach

nun angegebener ca. zweijähriger Abstinenz von THC sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und

die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr

nachweisbar, was zumindest nicht dagegenspreche, dass der chroni sche THC - Konsum

einen Anteil an der vorhergehenden Symptomatik gehabt habe (S. 55) .

Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit sich

auf drän gen den Intrusionen, Flashbacks, Albträumen sowie Arousal und

Ver meidungs verhalten lägen allesamt nicht vor, weshalb die Diagnose einer

PTBS gemäss F

43.1 wie von Dr. C.___ vordiagnostiziert,

gutachterlicherseits

nicht bestätigt wer den könne (S. 5 5) .

Beim Beschwerdeführer sei durch Dr. C.___ auch ein ADHS

festgestellt worden,

und der Beschwerdeführer werde aktuell mit

Concerta 36 mg am Tag behandelt. In der diagnostischen Beurteilung eines ADHS bei Erwachsenen seien die

Wender-Utah-Kriterien anzuwenden. Prüfe man diese aktuell beim Versicherten, könne die Diagnos e nicht aufrechterhalten werden (S. 55).

Während seiner ins gesamt ca. vierstündigen Untersuchung hätten keine wesentlichen Beeinträchti gungen der Aufmerksamkeit, des Affektes oder der Hyperaktivität wahrge nommen werden können. Eine gewisse Desorganisiertheit falle jedoch in der Ordnung der Unterlagen des Beschwerdeführers auf. Eine Störung der Impulsivi tät oder in der Affektkontrolle liege nicht vor und sei auch aus dem Tagesablauf nicht zu erfragen. Auch eingehende Fragen zum vormaligen Drogenkonsum hätten den Beschwerdeführer nicht aus der Ruhe gebracht. Eine emotionale Über reagibilität liege nicht vor. Damit sei diese Störung eines ADH Syndroms entwe der unter der Medikation kompensiert, oder liege oder lag gar nicht (mehr) vor (S. 55 f.) .

Zusammenfassend sei d ie Beurteilung des Verlaufs der Erkrankung

auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials nur sehr schwer bis überhaupt

nicht möglich gewesen. Es erg ä ben sich Hinweise

darauf, dass eine Persönlichkeits fehl entwicklung aufgrund der erheblichen

Traumatisierungen und Belastungen in der prägenden Phase des Aufwachsens

eingetreten sein könn te und eine Adol eszen ten krise ausgelöst habe .

Möglicherweise habe sich auch zeitweilig eine emotional-instabile, dann

narzisstische und unsichere Persönlichkeits akzen tuierung eingestellt. Aktuell könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich zu einer

Nachreifung gekommen sei und allfällig akzentuierte Per sönlichkeitszüge noch

vorliegen würden . Die depressive Entwicklung möge einerseits im Zusammenhang mit

der problematischen Persönlichkeitsentwick lung des Beschwerdeführers koinzident

gewesen, anderseits aber auch mit eine m chronischen THC-Konsum

einhergegangen sein. Aktuell sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 56).

Während in der Querschnittsuntersuchung auf Drogen beim Beschwerdeführer kein Nachweis habe geführt werden können, habe die Haaranalyse einen regel mässigen Gebrauch von Kokain und der synthetischen Droge MDMA (Ecstasy) aufgezeigt. Damit sei bewiesen, dass die vo n

diesen gemachten Aussagen zur Sub stanzanamnese wissentlich falsch gewesen seien (S. 56).

Die chronische Depressivität / Dysthymia / affektive Niedergestimmtheit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unerwünschte Wirkung des chronischen Konsums von stimulierenden Substanzen. Die psychomotorische Wirkung des Kokains beruhe auf der Blockade der Monoamin -Rückaufnahme im Gehirn. Kokain blockiere die Transportproteine für Dopamin, Noradrenalin und Serotonin. Dadurch komme es unter Konsum zu einem Überschuss an Monoaminen mit Unterdrückung des Müdigkeitsgefühls, Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, erhöhte Libido, Hyperaktivität, Gefühl der Leistungssteigerung, bei höheren Dosen auch Euphorie, seltener Halluzinationen, Angst und Irritation. Nach chronischem Kokainkonsum - wie beim Beschwerdeführer - entst ünden nach langem Abusus psychiatrische Störungen (Angststörungen, Depressionen, Psychosen). Zudem zeige sich nach Phasen hoher Kokainaufnahme eine milde Entzugssymptomatik mit hauptsächlich psychischen und kaum physischen Erscheinungen (S. 57).

Aufgrund des Drogenkonsums sei ein Entzug notwendig, um die Voraus setzun gen für eine Erstausbildung überhaupt herstellen zu können. Für einfache Arbei ten ohne besondere Anforderungen an die Kognition sei der Beschwerde führer zu 100% einsetzbar (S. 5 9).

E ine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht in einfachen, kognitiven wenig anspruchsvollen Tätigkeiten möglich. Eine Ausbildungs fähig keit sei nicht gegeben (S. 59) .

Bezüglich der Frage, ob sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, antwortete Prof. Dr. B.___, dass im klinisch-psychiatrischen Untersuch keine affektiven Symptome vorlägen. Die Querschnittsuntersuchung auf Drogen sei negativ, so dass geschlussfolgert werden müsse, dass die vorbe schriebenen depressiven Symptome wahrscheinlich durch die chronische Drogen einnahme verursacht worden seien. Damit könne von einer Verbesserung zu den Vorberichten ausgegangen werden (S. 59). 5 .4

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, regional ärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner auf die Akten gestützten Stellung nahme vom 22. August 2015 (Urk. 9/222 S. 8) der Diagnose und der Ein schätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit dem Gutachten von Prof.

Dr. B.___ (vor stehend E. 5.3) an. 6 .

Prof. Dr. B.___ setzte sich mit den von Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___

gestellten Diagnosen und dem von ihnen erhobenen Befund ausführlich ausei nander (Urk. 9/215/52-112 S. 51-53) und stellte

fest, dass bei m Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___

keine depressiven und dysthymen Symptome vorliegen würden sowie nur minime kognitive Ausfälligkeiten festzustellen seien (Urk. 9/215/52-112 S. 54). So sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr nachweisbar (S. 55). Zudem stellte er fest, dass die Wender-Utah- Kriterien für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, womit diese entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen habe (S. 55 f.). Prof. Dr. B.___

folgerte denn auch, dass aktuell von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen sei (S. 56).

Die Verbesserung des Zustandes bezüglich der depressiven Symptomatik wird durch den ein Jahr zuvor von Dr. C.___ und Dr. D.___ erhobenen Befund (E. 6.2) unterstützt, wo diese den Beschwerdeführer im Affekt lediglich leicht deprimiert und leicht hoffnungslos mit leicht gesteigertem Antrieb beschrieben. Im Gegensatz dazu stellten Dr. A.___ und lic . phil

Z.___ in ihrem Gutachten noch eine depressive Grundstimmung mit fehlender Zukunftsorientierung fest (Urk. 9/115 S. 7). Letztere berichteten sodann auch noch von Ängsten des Beschwerdeführers (Urk. 9/115 S. 7), was sich weder im Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/115 S. 7 [«Weder Befürchtungen noch Zwänge»]) noch bei Prof. Dr.

B.___ (Urk. 9/215) findet.

Der Beschwerdeführer stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass kein Revisions grund aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes vorliegen würde und kritisierte d eswegen das Gutachten von Prof. Dr.

B.___ in verschiedener Hin sicht, eine Verbesserung hinsichtlich der depressiven und dysthymen Sympto ma tik bestritt er jedoch nicht (vgl. Urk. 12).

Für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sprechen im Übrigen auch der Umstand der Aufhebung der Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) am 22. April 2014 mit der Begründung, dass sich die Selbständigkeit des Beschwerdeführers positiv entwi ckelt habe, er seine Ziele für die Zukunft formulieren könne, sie ihn als urteils- und vollmachtfähig erachte und dass kein Schwächezustand bestehe (Urk. 9/197); sowie ebenfalls der Umstand der Aufhebung der Vereinbarung mit dem Beruf s beistandschafts

- und Betreuungsdienst der G.___, welcher sich auf freiwilliger Basis um die Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert hatte, per

31. Mai 2016, weil der Beschwerdeführer gemäss diesem alles selbstän dig regeln wolle (Urk. 9/238).

Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich der depressiven und dysthymen

Symptomatik von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, womit in der Folge eine substantielle Ände rung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt . Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2.4). 7 . 7 . 1

Das

bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr.

B.___

vom 30. April 2015 (E. 6 .3) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. De r Gutachter ha t die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nach voll ziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 2. 6). 7 . 2

7.2.1

Dr. C.___ und Dr. phil.

D.___ diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit – davon

a bweich end

Prof. Dr.

B.___ s Gutachten

(E. 6 . 3) – in ihrem Ber i cht vom 25. Februar 2015 (E. 6 .2) eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung

und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Prof . Dr. B.___

setzte sich mit ihren Diagnosen in seinem psychiatri schen Teil gutachten ausführlich auseinander (Urk. 9 / 215 /52-112 S. 32 f., S. 53 und S. 55 f.) und stellte diesbezüglich fest, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung sowie die posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen würden . 7.2.2

Gemäss den diagnostischen Leitlinien für hyperkinetische Störungen (F.90), wie sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in Form eines ADHS (F 90.0) darstellt, sind eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität die Kardinalsymptome, welche für eine Diagnose notwendig sind und

in mehr als einer Situation (z.B. zu Hause, im Klassenraum, in der Klinik)

vorkommen müs sen. Im Erwachsenenalter müssen Aufmerksamkeit und Aktivität anhand ent wicklungsmässig angemessener Normen beurteil werden. (vgl. F90 hyperkineti sche Störungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagno stische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 358-362).

Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ erhoben keinen Befund, welcher auf eine beeinträchtigte Aufmerk samkeit oder Überaktivität

des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Sie stellten zwar eine starke Kon zentrations

- und Merkfähigkeitsstörung fest, legten jedoch nicht dar, wie sich eine solche auf die Aufmerksamkeit auswirken würde. Zudem finden sich keine Hinweise in ihrem Befund auf eine Überaktivität und vor allem auch nicht auf eine Impulsivität (vgl. E. 6. 2). Demgegenüber legte Prof. Dr.

B.___ anhand der Wender-Utah-Kriterien

detailliert und überzeugend dar, dass der Beschwerde führer die für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung notwendigen Kriterien nicht erfüllt, und er folgerte daraus, dass

die se

entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen ha be (Urk. 9/215 S. 55 f.). Von diesen gutachterlichen Feststellungen ist auszugehen. 7.2.3

Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnli cher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Sie soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außer gewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti sche Symptome in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 208) . Dr. C.___ und Dr. phil.

D.___ legten in ihrem Bericht (E. 6 . 2) nicht dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schlossen. Auch gingen Dr. A.___ und lic . phil. Z.___ 2009 in ihrem, der Mitteilun g vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/117) zugrundeliegenden Gutachten vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) ebenso wenig von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, wie Prof. Dr. B.___ in seinem Gutachten 2014 (E. 6.4), in welchem er darlegte, dass beim Beschwerde führer keine Symptome mit sich aufdrängenden Intrusionen, Flashbacks, Alb träumen sowie Arousal und Vermeidungsverhalten vorliegen würde n (E. 6. 3) . Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist daher nicht erstellt. 7 .3

Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik vom 10. Januar 2

E. 18 ) reichte

Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, im Namen von Inclusion Handicap eine Kostennote mit einem geltend gemachten Stunden aufwand von 15,5 Stunden zum einem Honorarstundenansatz von Fr. 250.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.-- ein.

Angesichts der zu studierenden gut 251 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 3

- und 15- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts an wältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei einem Aufwand von 15, 5

Stunden auf Fr. 3'13 0.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 30.-- und Mehrwert steuer) festzu setzen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. September 2016 wird dem Beschwerdeführer Susanne von Aesch K amer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche n Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, S usanne von Aesch K amer, Zürich, wird mit Fr. 3’130 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1983 , ledig und staatenlos (Niederlassungs be willigung C ; anerkannter Flüchtling ) , besuchte die Primar- und Oberschule in Y.___ und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk.  9 / 1 S. 4, Urk. 9/2 S.2 , Urk. 9/14 S. 1 ) . Am 18 .  Februar   2002 meldete er sich ohne Hinweis e zu seinem Gesundheitszustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  9 / 14) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5 .  Februar  200 3 (Urk. 9/44) gestützt auf einen Invaliditäts grad von 100 % eine ausserordentliche ganze IV-Rente mit Wirkung ab
  2. Sep tember 2001 zu (Urk.  9 /4 4 ) .      Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 18 .  Mai  200 5 (Urk. 9 / 66 ) sowie vom 12 .  Februar  2009 (Urk.  9/117 ) – gestützt auf das Gutachten von lic . phil . Z.___ , und Dr. med . A.___ vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) – und vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/178) mit Hinweis auf die Wiedereingliederung und Mit wirkungs pflicht wurde die Rente revisionsweise bestätigt. Mit Schreiben vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/171) wurde der Versicherte auf seine Schadenminde rungs pflicht hingewiesen . Am 12. August 2013 (Urk. 9/190) wurde der Ver sicherte an seine Schadenminderungspflicht gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der auferlegten Massnahme bei der nächsten Revisionsprüfung überprüft w e rde.      Im Rahmen eines im Dezember 2013 ( vgl. Urk.  9/222 S. 1 ) von Amtes wegen ini tiierten Revisi onsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und veranlasste ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutacht en von Prof. Dr. med. B.___ , welches am 3
  3. April 2015 (Urk. 9/116) erstattet wurde . Am 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) reichte Prof. Dr.   B.___ Ergänzungen zum Gut achten nach. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 13 .  Oktober 2015 die Aufhe bung der Rente in Aussicht gestellt (Urk.  9 / 225 ), worauf die Sozialen Dienste der G.___ im Namen des Versicherten vorsorglich Einwand erhob en (Urk.  9 / 226 ) , welchen sie am 31. Dezember 2015 (Urk. 9/233) ergänzte n . Mit Verfügung vom 25 .  Juli  2016 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2).
  4. Dagegen erhob der Versicherte am 12 .  September  201 6 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen (S. 2) , es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 aufzu heben und ihm sei weiterhin die von Gesetzes wegen zustehende Invaliden rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rec htsanwältin Susanne von Aesch K amer, Zürich , als unentgeltliche Rechtsver treterin beizustellen .      Am 21 .  Oktober  201 6 reichte der Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) samt Unterlagen (Urk.  7 ) nach.      Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21 .  Oktober  201 6 (Urk.  8 ) die Abweisung der Beschwerde.      Mit Replik vom 10 .  Januar  2017 (Urk.  12 ) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.      Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7 .  Februar  2017 (Urk.  16 ) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8 .  Februar 2017 (Urk. 17 ) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1 .3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5      Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom
  5. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art.  49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchge führter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art.  51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundes gerichts 9C_599/2016 vom 2
  6. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1 .6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .7      In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).      Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  7. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2 . 2 .1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 25 .  Juli  2016 (Urk. 2) - gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof.  Dr.  B.___ vom
  8. April 2015 (Urk. 9/116) samt Ergänzung vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) - damit , dass beim Be schwerdeführer spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes ein getreten sei , und nunmehr in eine r den Einschränkungen des Beschwerde führers angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente. Zudem verwies sie auf die am 13. Oktober 2015 auferlegte Schadenminderungs pflicht Drogen abstinenz als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsan sprüche . 2 .2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er nach wie vor an einem in der Kindheit erlittenen Trauma sowie dem ADHS-Syndrom leide. Hinzukomme seine Angst unter Leute zu gehen, weshalb er auch die von der Beschwerde gegnerin anberaumten Beratungstermine nicht habe wahrnehmen können. Die Rentenaufhebung se i daher nicht gerechtfertigt (S. 3 f.) . Zudem brachte er in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 (Urk. 12) vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. So könne auf das Gutachten von Prof. Dr.  B.___ mangels vollständiger Abklärungen in neuropsychologischer Hinsicht nicht abgestellt werden , und in Bezug auf die medizinischen Schlussfol gerungen sei es nicht nachvollziehbar (S. 5-12). 2 .3      U mstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat . 3 .      Vorliegend sind für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom
  9. Februar 2009 (Urk. 9/117) - gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und lic . phil. Z.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) - gezeigt haben (vgl.   E.  2 .5) . Die spätere rentenbestätigende Mitteilung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/178) ba sierte lediglich auf einem Verlaufsbericht der behan deln den Ärztin respektive einer Einschätzung des Arztes des regional en ärztlichen Dienstes ( RAD; Urk. 9/176 S. 3). 4 .      Dr.  A.___ und Lic . phil Z.___ nannte n in ihrem psychiatrischen Gutachten vom
  10. Januar 2009 (Urk. 9/115) folgende Diagnose n (S. 7): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen ( ICD 10 F60.8 ) - Kognitive Störung (ICD-10 F70)      Sie stellten als Befund fest , das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerde führers sei unterdurchschnittlich . Es bestünden defizitäre Test ergebnisse vor allem im Bereich der Merkfähigkeit und sehr starke Defizite im Gedächtnis für sprachliches Material, jedoch eine durchschnittliche Leistung für figuralräumli ches Material. Im Bereich des schlussfolge rnd en De nkens, des sprachlichen Den kens und vor allem d es rechnerischen Denkens bestehe ebenfalls eine starke unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Es könne eine generelle Verlangsa mung der Informationsverarbeitung, visuell w ie auditiv, festgestellt werden. Zudem bestünden klinisch leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rungen. Es seien Anzeichen für eine depressive Störung festzustellen. Der Beschwerdeführer wirke affektiv vermindert. Es sei eine depressive Grund stimmung mit fehlender Zukunftsorientierung festzustellen. Der Beschwerde führer berichte von Ängsten. Eine weitere schwere Psychopathologie wie formale oder inhaltliche Denkstörungen, S innestäuschungen und Zwänge könnten sie nicht feststell en (S. 7).      In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Fachpersonen aus, dass auf grund der depressiven Störungen, der Persönlichkeit und vor allem aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in seiner Lern- und Arbeits fähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei. Sie schätzen ihn darin zu 80% arbeitsunfähig (S. 8). 5 . 5 .1      Die rentenaufhebende Verfügung vom
  11. Juli 2016 (Urk. 2) beruhte auf nach stehenden medizinischen Berichten. 5 .2      Dr. med.  C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___ , klinischer Psycholo ge-Psychotherapeut FSP, bei welchen sich der Beschwerde führer seit dem 13. Juli 201 1 in Behandlung befand (letzte Kontrolle 22. Oktober 2013), nannten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/192) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)      Sie führte n aus, der Beschwerdeführer habe starke Konzentrations-, Merkfähi g keits - und Gedächtnisstörungen . Im formalen Denken sei er stark verlangsamt und leicht umständlich. Er habe weder Befürchtungen noch Zwänge. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Im Affekt sei er leicht deprimiert und leicht hoffnungslos. Der Antrieb sei leicht gesteigert. Motorisch sei der Beschwerdeführer unruhig. Es fänden sich keine zirkadianen Besonderheiten. Es f i nde ein sozialer Rückzug statt. Die Prognose in Bezug auf die psychiatrische Störung sei ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrations bemühungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt aus. Gespräche fänden nur sporadisch statt, da sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kontinuierliche Behandlung einlasse (S. 2). Im ersten Arbeitsmarkt sei er 100 % arbeitsunfähig. Unter Fragen zur bisherigen Tätigkeit führten sie an, e s bestehe eine Einschränkung aufgrund eines Geburtsgebrechen (ADHS) sowie eine psychiatrische Erkrankung (Traumfolgestörung). Diese wirkten sich durch reduzierten Antrieb, Einschränkung der Konzentration auf die Arbeit aus und , Hyperaktivität und depressive Symptomatik führten zu einer geringeren Belastung. Durch medizinische Massnahmen (integrierte Behandlung) liessen sich die Einschränkungen vermindern ( Verbesserung des Konzentrationspo t enzials und Rückgang der Depressivität; S. 3). 5 .3 5 .3 .1      Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, SSPIM Interventionelle Schmerztherapie, SGV Vertrauensarzt, SIM zertifizierter Medizinischer Gutachter, nannte in seinem bidisziplinären neu rologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 9/ 215/1-116 ) fol gende bidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Leicht- bis mässiggradige Scapula alata rechts ohne isolierte Paresen in der Schulterarmfunktion ; Verdacht auf alte durchgemachte Läsion des Nervus dorsalis scapulae rechts      Zudem nannte er folgende bidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch MDMA; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Verdacht auf ADHS; zurzeit gegebenenfalls medikamentös kompensiert      In seiner bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit stellte Prof. Dr.   B.___ fest , dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine schwe ren Arbeiten verrichten sollte, die sich aber ohnehin konstitutionell verböten . Aus psychiatrischer Sicht könnten einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition mit einem Pensum von 100 % durchgeführt werden. Eine Ausbildungsfähigkeit sei derzeit wegen der nachgewiesenen Drogensucht nicht gegeben. Diesbezüglich sei ein Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie zu fordern (S. 2) . 5 .3 .2      Prof.  Dr.  B.___ führte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/215/3-51) aus, dass der Beschwerdeführer eine kindliche Epilepsie oder andere neurologische Störungen in der Vergangenheit negiere. Er gebe an, als Kind von seinem Gross vater geschlagen worden zu sein. Unter anderem habe er auch Schläge auf den Kopf bekommen. Im Dossier der Beschwerdegegnerin lägen keine Unterlagen vor und es würden hier auf Befragen keine anamnestischen Angaben erhoben, welche auf ein durchgemachtes minimal brain injury (MTBI) oder gar ein Schädelhirn trauma hindeuten würden. Die im MRI vom 10. Februar 2010 beschriebenen dis kreten Glioseherde frontoparietal und frontal links seien unspezifischer Natur . Im Befundbericht seien keine Strukturschäden beschrieben worden. Ob eine suszep tibilitätsgewichtete Bildgebung zur Hämosiderin darstellung (z. B. BOLD-Technik, FLAIR-Messung) durchgeführt w u rde, sei nicht vermerkt. Die Originalbilder hätten zur Beurteilung nicht vor gelegen . Der neurologische Untersuch habe keine Hinweise auf eine zentralnervöse Problematik ergeben , so dass klinisch neurolo gisch keine Folgeerscheinung eines Schädelhirntraumas diagnostiziert werden könne. Unerwarteter w eise habe eine leic ht- bis mässiggradige Scapula al ata rechts imponiert . Festzustellen sei eine Fehlstellung der rechten Scapula mit nach aussen rotiertem Angulus inferior scapulae und etwas zu weit von der Mittellinie entferntem und von der Thoraxwand abst ehenden Margo medialis scapulae (S. 45). Weitere neurologische Störungen mit nachfolgenden Handicapierungen lägen nicht vor (S. 46). 5 .3 .3      In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/215/52-112) stellte Prof. Dr.  B.___ fest, beim Beschwerdeführer hätten bei der ps ychiatrischen Unter suchung vom
  12. April 2015 keine depressiven oder dysthymen Symptome mehr bestanden und sich im Gesprächskontakt zudem nur minime kognitive Auffällig keiten feststellen lassen. Während in den Vorberichten von Demotivationalität des Beschwerdeführers häufig die Rede gewesen sei, habe dieser ihm gegenüber angegeben, nun sein Leben selbst in die Hand nehmen zu wollen. Übereinstim mend mit dem Bericht von Dr.  C.___ vom Februar 2012 gebe der Beschwerde führer an, den Cannabiskonsum aufgegeben zu haben. Ein entsprechendes Urindrogenscreening sei ohne Hinweis auf den aktuellen Konsum von Drogen verlaufen. Die Haaranalyse, welche den Zeitraum vo n November 2014 bis Mitte März 2015 repräsentiere, gebe Auskunft über den durch schnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall. In der untersuchten Haar probe sei Kokain und dessen Metabolit Benzoytecgonin und Norcocain nachge wiesen worden. Das zusätzlich nachgewiesene Cocaethylen beweise den eigentli chen Kokain-Konsum und belege, dass Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf vorhanden gewesen seien. In der untersuchten Haarprobe seien die Designerdrogen 3,4 Methyiendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4- Methylendioxy ampheta min (MDA) nachgewiesen worden. Damit sei der Konsum von MDMA (z.B.   Ecstasy) im untersuchten Zeitraum bewiesen. Die festgestellte MDMA-Kon zentration liege im oberen Bereich und sei vereinbar mit einem mittelstarken bis starken MDMA-Konsum (S. 54 mit Ergänzung gemäss Urk. 9/219 und gestützt auf den Bericht zu den Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. April 2015 [Urk. 9/215/113-116] ). Die diagnostische Einordnung im Verlauf der Krankengeschichte erscheine schwierig bis verunmöglicht. Dies einerseits, weil die in den Berichten getroffenen diagno stischen Einordnungen sich nicht anhand eines aussagekräftigen Psychostatus nachvollziehen lassen würden , und zum anderen, weil nahezu jeder Psychiater eine völlig andere Einschätzung des Beschwerdeführers mache , ohne diese zu den Vordiagnosen differential diagno stisch nachvollziehbar abzugrenzen. Hinzu komm e , dass der chronische Cannabiskonsum ungenügend im Hinblick auf die Psychopathologie gewürdigt worden sei. Im Verlauf seien depressive Symptome ab dem Jahr 2002 beschrieben worden, die gemäss Aktenmaterial wohl während des teilstationären Aufenthalts in der E.___ ihren vermeintlichen Höhepunkt mit einer mittelgradigen Ausprägung erreichten hätten. Dies datiere im Zeitraum 2005 bis 200
  13. Danach seien depressive Symptome weiterhin nachweisbar gewe sen , jedoch deutlich psychosozial durch Beziehungsstress begleitet oder geprägt. Im Gutachten von Dr.  A.___ werde dann von einer chronischen Dysthymia gesprochen auf der Grundlage einer Persönlichkeits störung mit nar z isstischen und selbstunsicheren Zügen (S. 54) . Wesentliche Hin weise auf eine Persönlich keitsstörung hätten hier nicht erhoben werden können. Die vordiagnostizierten emotional-instabilen, narzisstischen und unsicheren Per sönlichkeits züge seien im psychiatrischen Untersuch nicht hervor getreten . Allfällig hätten Akzentuierungen be obachtet werden können (S. 55).      In der ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr.  C.___ habe die diagno stische Einschätzung komplett gewechselt und es werde von einem ADHS-Syn drom (F 90.0) und von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F   43.1) ausgegangen. In keiner psychiatrischen Betreuung / Begutachtung erhalte der chronische THC-Konsum ein adäquates Augenmerk, obschon bereits korrekterweise im Bericht Berufsberatung v om
  14. August 2006 darauf hinge wiesen worden sei , und die psychopathologische Symptomatik derjenigen bei chronischem THC-Konsum sehr ähneln würde mit Demotivierung, Adynamie und schleichend depressiver Entwicklung. Nach nun angegebener ca. zweijähriger Abstinenz von THC sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr nachweisbar, was zumindest nicht dagegenspreche , dass der chroni sche THC - Konsum einen Anteil an der vorhergehenden Symptomatik gehabt habe ( S. 55 ) .      Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit sich auf drän gen den Intrusionen, Flashbacks, Albträumen sowie Arousal und Ver meidungs verhalten lägen allesamt nicht vor, weshalb die Diagnose einer PTBS gemäss F   43.1 wie von Dr.  C.___ vordiagnostiziert , gutachterlicherseits nicht bestätigt wer den könne (S. 5 5 ) .      Beim Beschwerdeführer sei durch Dr.  C.___ auch ein ADHS festgestellt worden , und der Beschwerdeführer werde aktuell mit Concerta 36 mg am Tag behandelt. In der diagnostischen Beurteilung eines ADHS bei Erwachsenen seien die Wender-Utah-Kriterien anzuwenden. Prüfe man diese aktuell beim Versicherten , könne die Diagnos e nicht aufrechterhalten werden (S. 55). Während seiner ins gesamt ca. vierstündigen Untersuchung hätten keine wesentlichen Beeinträchti gungen der Aufmerksamkeit, des Affektes oder der Hyperaktivität wahrge nommen werden können. Eine gewisse Desorganisiertheit falle jedoch in der Ordnung der Unterlagen des Beschwerdeführers auf. Eine Störung der Impulsivi tät oder in der Affektkontrolle liege nicht vor und sei auch aus dem Tagesablauf nicht zu erfragen. Auch eingehende Fragen zum vormaligen Drogenkonsum hätten den Beschwerdeführer nicht aus der Ruhe gebracht. Eine emotionale Über reagibilität liege nicht vor. Damit sei diese Störung eines ADH Syndroms entwe der unter der Medikation kompensiert, oder liege oder lag gar nicht (mehr) vor ( S. 55 f. ) .      Zusammenfassend sei d ie Beurteilung des Verlaufs der Erkrankung auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials nur sehr schwer bis überhaupt nicht möglich gewesen. Es erg ä ben sich Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeits fehl entwicklung aufgrund der erheblichen Traumatisierungen und Belastungen in der prägenden Phase des Aufwachsens eingetreten sein könn te und eine Adol eszen ten krise ausgelöst habe . Möglicherweise habe sich auch zeitweilig eine emotional-instabile, dann narzisstische und unsichere Persönlichkeits akzen tuierung eingestellt. Aktuell könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich zu einer Nachreifung gekommen sei und allfällig akzentuierte Per sönlichkeitszüge noch vorliegen würden . Die depressive Entwicklung möge einerseits im Zusammenhang mit der problematischen Persönlichkeitsentwick lung des Beschwerdeführers koinzident gewesen , anderseits aber auch mit eine m chronischen THC-Konsum einhergegangen sein. Aktuell sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 56).      Während in der Querschnittsuntersuchung auf Drogen beim Beschwerdeführer kein Nachweis habe geführt werden können, habe die Haaranalyse einen regel mässigen Gebrauch von Kokain und der synthetischen Droge MDMA (Ecstasy) aufgezeigt. Damit sei bewiesen, dass die vo n diesen gemachten Aussagen zur Sub stanzanamnese wissentlich falsch gewesen seien (S. 56).      Die chronische Depressivität / Dysthymia / affektive Niedergestimmtheit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unerwünschte Wirkung des chronischen Konsums von stimulierenden Substanzen. Die psychomotorische Wirkung des Kokains beruhe auf der Blockade der Monoamin -Rückaufnahme im Gehirn. Kokain blockiere die Transportproteine für Dopamin, Noradrenalin und Serotonin. Dadurch komme es unter Konsum zu einem Überschuss an Monoaminen mit Unterdrückung des Müdigkeitsgefühls, Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, erhöhte Libido, Hyperaktivität, Gefühl der Leistungssteigerung, bei höheren Dosen auch Euphorie, seltener Halluzinationen, Angst und Irritation. Nach chronischem Kokainkonsum - wie beim Beschwerdeführer - entst ünden nach langem Abusus psychiatrische Störungen (Angststörungen, Depressionen, Psychosen). Zudem zeige sich nach Phasen hoher Kokainaufnahme eine milde Entzugssymptomatik mit hauptsächlich psychischen und kaum physischen Erscheinungen (S. 57).      Aufgrund des Drogenkonsums sei ein Entzug notwendig, um die Voraus setzun gen für eine Erstausbildung überhaupt herstellen zu können. Für einfache Arbei ten ohne besondere Anforderungen an die Kognition sei der Beschwerde führer zu 100% einsetzbar (S. 5 9 ).      E ine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht in einfachen, kognitiven wenig anspruchsvollen Tätigkeiten möglich. Eine Ausbildungs fähig keit sei nicht gegeben ( S. 59 ) .      Bezüglich der Frage, ob sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, antwortete Prof.  Dr.  B.___ , dass im klinisch-psychiatrischen Untersuch keine affektiven Symptome vorlägen. Die Querschnittsuntersuchung auf Drogen sei negativ, so dass geschlussfolgert werden müsse, dass die vorbe schriebenen depressiven Symptome wahrscheinlich durch die chronische Drogen einnahme verursacht worden seien. Damit könne von einer Verbesserung zu den Vorberichten ausgegangen werden (S. 59). 5 .4      Dr. med.  F.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, regional ärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner auf die Akten gestützten Stellung nahme vom 22. August 2015 (Urk. 9/222 S. 8) der Diagnose und der Ein schätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit dem Gutachten von Prof. Dr.  B.___ (vor stehend E. 5.3) an. 6 .      Prof.  Dr.  B.___ setzte sich mit den von Dr.  A.___ und Dr. phil.  Z.___ gestellten Diagnosen und dem von ihnen erhobenen Befund ausführlich ausei nander (Urk. 9/215/52-112 S. 51-53) und stellte fest, dass bei m Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.  A.___ und Dr. phil.  Z.___ keine depressiven und dysthymen Symptome vorliegen würden sowie nur minime kognitive Ausfälligkeiten festzustellen seien (Urk. 9/215/52-112 S. 54). So sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr nachweisbar (S. 55). Zudem stellte er fest, dass die Wender-Utah- Kriterien für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, womit diese entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen habe (S. 55 f.). Prof.  Dr.  B.___ folgerte denn auch, dass aktuell von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen sei (S. 56).      Die Verbesserung des Zustandes bezüglich der depressiven Symptomatik wird durch den ein Jahr zuvor von Dr.  C.___ und Dr.  D.___ erhobenen Befund (E. 6.2) unterstützt, wo diese den Beschwerdeführer im Affekt lediglich leicht deprimiert und leicht hoffnungslos mit leicht gesteigertem Antrieb beschrieben. Im Gegensatz dazu stellten Dr.  A.___ und lic . phil Z.___ in ihrem Gutachten noch eine depressive Grundstimmung mit fehlender Zukunftsorientierung fest (Urk. 9/115 S. 7). Letztere berichteten sodann auch noch von Ängsten des Beschwerdeführers (Urk. 9/115 S. 7), was sich weder im Bericht von Dr.  C.___ und Dr.  D.___ (vgl. Urk. 9/115 S. 7 [«Weder Befürchtungen noch Zwänge»]) noch bei Prof. Dr.   B.___ (Urk. 9/215) findet.      Der Beschwerdeführer stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass kein Revisions grund aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes vorliegen würde und kritisierte d eswegen das Gutachten von Prof. Dr.   B.___ in verschiedener Hin sicht, eine Verbesserung hinsichtlich der depressiven und dysthymen Sympto ma tik bestritt er jedoch nicht (vgl. Urk. 12).      Für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sprechen im Übrigen auch der Umstand der Aufhebung der Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) am 22. April 2014 mit der Begründung, dass sich die Selbständigkeit des Beschwerdeführers positiv entwi ckelt habe, er seine Ziele für die Zukunft formulieren könne , sie ihn als urteils- und vollmachtfähig erachte und dass kein Schwächezustand bestehe (Urk. 9/197) ; sowie ebenfalls der Umstand der Aufhebung der Vereinbarung mit dem Beruf s beistandschafts - und Betreuungsdienst der G.___ , welcher sich auf freiwilliger Basis um die Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert hatte, per
  15. Mai 2016, weil der Beschwerdeführer gemäss diesem alles selbstän dig regeln wolle (Urk. 9/238).      Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich der depressiven und dysthymen Symptomatik von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, womit in der Folge eine substantielle Ände rung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt . Daher ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( E. 2.4 ). 7 . 7 . 1      Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr.   B.___ vom 30. April 2015 (E. 6 .3 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. De r Gutachter ha t die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nach voll ziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 2. 6 ). 7 . 2      7.2.1      Dr.  C.___ und Dr.  phil.   D.___ diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit – davon a bweich end Prof. Dr.   B.___ s Gutachten (E. 6 . 3 ) – in ihrem Ber i cht vom 25. Februar 2015 (E. 6 .2 ) eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Prof .  Dr.  B.___ setzte sich mit ihren Diagnosen in seinem psychiatri schen Teil gutachten ausführlich auseinander (Urk.  9 / 215 /52-112 S.  32 f., S. 53 und S. 55 f. ) und stellte diesbezüglich fest, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung sowie die posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen würden . 7.2.2      Gemäss den diagnostischen Leitlinien für hyperkinetische Störungen (F.90), wie sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in Form eines ADHS ( F 90.0) darstellt, sind eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität die Kardinalsymptome, welche für eine Diagnose notwendig sind und in mehr als einer Situation (z.B. zu Hause, im Klassenraum, in der Klinik) vorkommen müs sen. Im Erwachsenenalter müssen Aufmerksamkeit und Aktivität anhand ent wicklungsmässig angemessener Normen beurteil werden. (vgl. F90 hyperkineti sche Störungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagno stische Leitlinien,
  16. Aufl. 2015, S.  358-362 ). Dr.  C.___ und Dr.  phil. D.___ erhoben keinen Befund, welcher auf eine beeinträchtigte Aufmerk samkeit oder Überaktivität des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Sie stellten zwar eine starke Kon zentrations - und Merkfähigkeitsstörung fest, legten jedoch nicht dar, wie sich eine solche auf die Aufmerksamkeit auswirken würde. Zudem finden sich keine Hinweise in ihrem Befund auf eine Überaktivität und vor allem auch nicht auf eine Impulsivität (vgl. E. 6. 2 ). Demgegenüber legte Prof. Dr.   B.___ anhand der Wender-Utah-Kriterien detailliert und überzeugend dar , dass der Beschwerde führer die für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung notwendigen Kriterien nicht erfüllt , und er folgerte daraus, dass die se entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen ha be ( Urk. 9/215  S.  55 f.). Von diesen gutachterlichen Feststellungen ist auszugehen. 7.2.3      Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnli cher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Sie soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außer gewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti sche Symptome in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10.  Aufl. 2015, S.  208 ) . Dr.  C.___ und Dr.  phil. D.___ legten in ihrem Bericht (E. 6 . 2 ) nicht dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schlossen. Auch gingen Dr.  A.___ und lic . phil.  Z.___ 2009 in ihrem, der Mitteilun g vom 12.  Februar 2009 ( Urk.  9/117) zugrundeliegenden Gutachten vom 8.  Januar 2009 ( Urk.  9/115) ebenso wenig von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, wie Prof. Dr.  B.___ in seinem Gutachten 2014 (E. 6.4), in welchem er darlegte, dass beim Beschwerde führer keine Symptome mit sich aufdrängenden Intrusionen, Flashbacks, Alb träumen sowie Arousal und Vermeidungsverhalten vorliegen würde n (E. 6. 3 ) . Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist daher nicht erstellt. 7 .3      Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik vom 10. Januar 2 017 (Urk. 12) zwei Berichte der E.___ ein. Dabei handelt es sich um eine Verlaufsabklärung der psychologischen Diagnostik vom 21. De zember 2016 (Urk. 13/2 ) bezüglich Untersuchung en vom 1
  17. und
  18. No vember 2016 sowie einen Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13 /1 ) aufgrund eines Fragekataloges der Vertreterin des Beschwerdeführers. Die rentenaufhe bende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom
  19. Juli 2016 (Urk. 2) , womi t die nachgereichten Berichte einen Sachverhalt betreffen , welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt , und dementsprechend sind sie grundsätz lich unbe achtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . So weit sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vor brachten , die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind , sodass sich k eine vom Gutachten von Prof.  Dr.  B.___ abweichende Be urteilung aufdräng t ( vgl.   E.  2 . 7 ). Zudem wurde d ie Verlaufsabklärung der psy chologischen Diagnostik vom 21.  Dezember 2016 (Urk.  13/2) ausschliesslich von Psychologen verfasst und nicht von Fach ärzten . Und bezüglich dem Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13/1) von Dr. med.  H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des E.___ , und von Dr. med.  I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin, darf das Gericht überdies die Erfahrungstatsache berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte in zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussa gen (siehe vorne E. 1 .7 und unten E. 7.4.3). 7 . 4 7 .4.1      Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Prof.  Dr.  B.___ in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 12) in verschiedener Hinsicht. 7 . 4 .2      Dem Vorwurf der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt sei durch Prof. Dr.  B.___ unvollständig abgeklärt worden , da dieser keine neuropsychologi sche Testung durchführen liess (vgl. Urk. 12 S. 7-10) , ist entgegen zu halten, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen einer psychiatri schen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung wie allesamt von Prof. Dr.  B.___ vorge nommen ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fach person, ob sie psychologische Tests durchführen will. Nachdem Prof. Dr.  B.___ dies anfäng lich noch befü rwortete ( Urk.  9/210 und 211), nahm er schliesslich danach Abstand, als feststand, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, weiterhin Drogen konsumierte, und somit die Aussagekraft der ent sprechenden Abklärung nicht aussagekräftig sein würde ( Urk.  9/215/114-116 sowie Urk.  9/219; siehe auch nachfolgend 7.4.3). Aus diesem Grund ist es dem Beweis wert des psychiatrischen Teilgutachtens und somit des gesamten Gut achtens von Prof. Dr. B.___ nicht abträglich, dass für dieses keine neuro psycho logische Testung durchgeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1 ) . 7 .4.3      Betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an Prof. Dr.  B.___ bezüglich der fehlenden Diagnose der Aufmerksamkeits-/Persönlichkeit s störung kann auf die vorstehenden Erwägungen E. 8.2 und im Zusammenhang mit dem unterlassenen neuropsychologischen Test auf E. 8.3 verwiesen werden.      Der Vorwurf des Beschwerdeführers an Prof. Dr. B.___ , einen Kausal zu sammenhang zwischen einer allfälligen Drogensucht und dem beim Beschwerde führer vorha nden psychischen und kognitiven Beeinträchtigung nicht genügend berücksichtigt zu haben, geht fehl. Prof. Dr.  B.___ bemängelt e denn sogar am Gutachten von Dr.  A.___ und lic . phil. Z.___ vom
  20. Januar 2009 (Urk. 9/115) die mangelhafte Auseinandersetzung der Wechselwirkung zwischen Suchtmittel konsum und dem psychischen Leiden respektive der kognitive n Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/215 S.  52 f. ) , mit welcher er sich demgegenüber eingehend befasst e (vgl. Urk. 9/215 S. 44, S. 47 f. , S. 52 f., S. 56 f., S. 59 ). Zudem ist anzufügen, dass Prof. Dr.  B.___ – gestützt auf die seinem Gutachten beigelegten Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23.  A pril  2015 (Urk.  9/215/113-116) – noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer Kokain und MDMA konsumiere, was ihn eine Psychische- und Verhaltensstörung durch MDMA und durch Kokain (ICD-10 F14.25) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizieren liess ( vgl. E.  6.3 ) . D eshalb forderte er ein en Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie, statuierte aber , dass zum Untersuchungszeit punkt trotz dem Konsum eine Arbeitsfähigkeit von 100   % in einer Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition gegeben sei (vgl. E. 6.3). B is zum Verfügungszeitpunkt ist diesbezüglich so gar eine Verbes serung in dem Sinne eingetreten , dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung von Prof. Dr.  B.___ nachweislich (Urk. 9/232) auf den Konsum von MDMA und Kokain ver zichtete. 7 .5      Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Prof.  B.___ vom 30. April 2015 (E. 6.3 ) samt Ergänzung vom
  21. Juni 2015 (Urk. 9/219) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr.  F.___ vom
  22. August 2015 (E. 6.4 ) sowie auf die Haaranalyse durch das Institut für Rechts medizin der J.___ vom 1
  23. Dezember 2015 (Urk. 9/232) abgestellt werden. Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 2 .  April 2015 gestützt auf das somatische Leiden ( leicht- bis mittelgradige Scapula alata rechts ohne isolierte Parese in der Schulterfunktion ) und das psychische Leiden ( kompensier tes , oder nicht [ respektive nicht mehr ] vorhandenes ADHS ) sowie der kognitiven Beeinträchtigung aufgrund des Suchtmittelkonsums von einer 100 %igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für einfache Arbeiten ohne besondere Anforde rungen an die Neurokognition ohne schwere und Überkopfarbeiten auszugehen (vgl. E.  6.3 und E.  6 .4 ). 8 .      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der Rechtsprechung, gemäss wel cher nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist ( vgl.   Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011 E. 3.1.1 ). Ein Auf hebungs entscheid, bei welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorange gangen ist, ist denn auch bundesrechtswidrig, wenn sich bei einer Invalidenren ten revision nach lang j ähriger Bezugsdauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbstein gliederung bieten (vgl. Urteil des Bundesgeri chts vom 2
  24. April 2011 E.  3.1.2 ).      Vorliegend kann zweifelsfrei nicht von einer Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials des Beschwerdeführers ohne vorgängige Durchführung befä higender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers ausgegangen werden , zumal er bis zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung während 15 Jahre n eine ganze Invalidenrente bezog und über keine Erstausbildung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrere Versuche der Abklärung von Eingliederungsmassnahmen unternommen, welche vom Beschwerdeführer jeweils nicht wahrgenommen wurden (vgl. Urk. 9/239, Urk. 9/240, Urk. 9/241, Urk. 9/242, Urk. 9/245 S. 2), sodass von einer subjektiven Eingliederungs un fähigkeit seitens des Beschwerdeführers auszu gehen ist. Die Prüfung der Eingliederungsfrage durch die Beschwerdegegnerin ist folglich in genügender Weise ihrer rentenauf hebenden Verfügung vorausge gangen, sodass ein Aufhebungsentscheid zulässig ist . 9 . 9 .1      Für die Berechnung des Valideneinkommen s des Beschwerdeführers ist zu beach ten, dass Art. 26 Abs. 1 IVV f ür Versicherte ohne Ausbildung Folgendes vor sieht : Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nic ht invalide erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( LSE): Nach Vollendung von 30  Altersjahren 100 %.      Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner Frühinvalidität keine Ausbildung abschliessen und war zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung über 30   Jahre alt. Damit berechnet sich sein Valideneinkommen nach dem Medianwert gemäss LSE zum Verfügungszeitpunkt. Zum Verfügungszeitpunkt galt das IV Rundschreiben Nr. 329, welches das zu berücksichtigende durchschnittliche Ein kommen auf Fr. 82'500.-- festlegte. Die Beschwerdegegnerin hat das Validen ein kommen des Beschwerdeführers dementsprechend korrekterweise auf Fr. 82'500.-- festgelegt (vgl. Urk. 9/221) . 9 .2      Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).      Der Beschwerdeführer ging nie Arbeit einer nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominal lohnentwicklung von Indexstand 103,3 (2014) auf Indexstand 104 . 4 (2016; vgl.   Tabelle T1. 10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016) sowie an die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T   03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalideneinkommen von Fr.  67 ' 160 . 75 resultiert (Fr.  5’312 .-- x 12 / 103,3 x 104 . 4 / 40 x 41.7).      Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde, dass kein leidensbe dingter Abzug auf den Tabellenlohn erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beur teilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 und Urk. 12 ), weshalb es damit sein Bewenden hat. 9 .3      Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- (E. 10 .1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr.  67' 160 . 75 (E. 10 .2) gegenüber. Damit resultiert für die Zeit ab April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 1 9  %. Die Rente wurde daher zu Recht aufgehoben und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 1 0 .      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).      Der Beschwerdeführer beantrag t e in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich ( Inclusion Handicap) , als unentgeltliche Rechtsvertreterin . Die Prozess führung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-8) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren . 1 1 . 1 1 .1      D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs.  1 bis IVG sind auf Fr.  800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen.      Am 13.  Juni 2018 (Urk.  18 ) reichte Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, im Namen von Inclusion Handicap eine Kostennote mit einem geltend gemachten Stunden aufwand von 15,5 Stunden zum einem Honorarstundenansatz von Fr. 250.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.-- ein.      Angesichts der zu studierenden gut 251 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 3 - und 15- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts an wältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap von Fr.  185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei einem Aufwand von 15, 5   Stunden auf Fr.  3'13 0.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 30.-- und Mehrwert steuer) festzu setzen.      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuches vom 1
  25. September 2016 wird dem Beschwerdeführer Susanne von Aesch K amer, Zürich ( Inclusion Handicap) , als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Pro zessführung gewährt , und erkennt:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  28. Der unentgeltliche n Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, S usanne von Aesch K amer , Zürich, wird mit Fr.  3’130 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  29. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  30. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  31. Juli bis und mit 1
  32. August sowie vom 1
  33. Dezember bis und mit dem
  34. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00984

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kamer Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, ledig und staatenlos (Niederlassungs be willigung C; anerkannter Flüchtling), besuchte die Primar- und Oberschule in Y.___

und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 9 / 1 S. 4, Urk. 9/2 S.2, Urk. 9/14 S. 1) . Am 18 . Februar

2002 meldete er sich ohne Hinweis e

zu seinem Gesundheitszustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (Urk. 9 / 14) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5 . Februar 200 3

(Urk. 9/44) gestützt auf einen

Invaliditäts grad von 100 % eine ausserordentliche ganze IV-Rente mit Wirkung ab

1. Sep tember 2001 zu (Urk. 9 /4 4) .

Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 18 . Mai 200 5 (Urk. 9 / 66) sowie vom 12 . Februar 2009 (Urk. 9/117)

– gestützt auf das Gutachten von

lic . phil .

Z.___, und Dr. med . A.___ vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) – und vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/178) mit Hinweis auf die Wiedereingliederung und Mit wirkungs pflicht wurde die Rente revisionsweise bestätigt. Mit Schreiben vom 1. Okto ber 2012 (Urk. 9/171)

wurde der Versicherte auf seine Schadenminde rungs pflicht hingewiesen . Am 12. August 2013 (Urk. 9/190) wurde der Ver sicherte an seine Schadenminderungspflicht gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der auferlegten Massnahme bei der nächsten Revisionsprüfung überprüft w e rde.

Im Rahmen eines im Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/222 S. 1) von Amtes wegen ini tiierten Revisi onsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und veranlasste ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutacht en von Prof. Dr. med. B.___, welches am 3 0. April 2015 (Urk. 9/116) erstattet wurde . Am 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) reichte Prof. Dr.

B.___ Ergänzungen zum Gut achten nach. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 13 . Oktober 2015 die Aufhe bung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 9 / 225), worauf die Sozialen Dienste der G.___

im Namen des Versicherten vorsorglich Einwand erhob en (Urk. 9 / 226), welchen sie am 31. Dezember 2015 (Urk. 9/233) ergänzte n . Mit Verfügung vom 25 . Juli 2016 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 12 . September 201 6 Beschwerde (Urk. 1) mit den

Anträgen (S. 2), es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 aufzu heben und ihm sei weiterhin die von Gesetzes wegen zustehende Invaliden rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rec htsanwältin Susanne von Aesch K amer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin beizustellen .

Am

21 . Oktober 201 6

reichte der Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) samt Unterlagen (Urk. 7) nach.

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21 . Oktober 201 6 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10 . Januar 2017 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7 . Februar 2017 (Urk. 16) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom

8 . Februar 2017 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchge führter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundes gerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .7

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 25 . Juli 2016 (Urk. 2) - gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. Dr. B.___

vom

30. April 2015 (Urk. 9/116) samt Ergänzung vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) - damit, dass beim Be schwerdeführer spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes ein getreten sei, und nunmehr in eine r den Einschränkungen des Beschwerde führers angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente. Zudem verwies sie auf die am 13. Oktober 2015 auferlegte Schadenminderungs pflicht Drogen abstinenz als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsan sprüche . 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er nach wie vor an einem in der Kindheit erlittenen Trauma sowie dem ADHS-Syndrom leide. Hinzukomme seine Angst unter Leute zu gehen, weshalb er auch die von der Beschwerde gegnerin anberaumten Beratungstermine nicht habe wahrnehmen können. Die Rentenaufhebung se i daher nicht gerechtfertigt (S. 3 f.) . Zudem brachte er in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 (Urk. 12) vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. So könne auf das Gutachten von Prof.

Dr. B.___ mangels vollständiger Abklärungen in neuropsychologischer Hinsicht nicht abgestellt werden, und in Bezug auf die medizinischen Schlussfol gerungen sei es nicht nachvollziehbar (S. 5-12). 2 .3

U mstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat . 3 .

Vorliegend sind für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung

vom

12. Februar 2009 (Urk. 9/117) - gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic . phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) - gezeigt haben

(vgl.

E. 2 .5) .

Die spätere rentenbestätigende Mitteilung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/178) ba sierte lediglich auf einem Verlaufsbericht der behan deln den Ärztin respektive einer Einschätzung des Arztes des regional en ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/176 S. 3). 4 .

Dr. A.___ und Lic . phil

Z.___

nannte n in ihrem psychiatrischen Gutachten vom

8. Januar 2009 (Urk. 9/115)

folgende Diagnose n (S. 7): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD 10 F60.8) - Kognitive Störung (ICD-10 F70)

Sie stellten

als Befund

fest, das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerde führers sei unterdurchschnittlich . Es bestünden defizitäre Test ergebnisse vor allem im Bereich der Merkfähigkeit und sehr starke Defizite im

Gedächtnis für sprachliches Material, jedoch eine durchschnittliche Leistung für figuralräumli ches

Material. Im Bereich des schlussfolge rnd en De nkens, des sprachlichen Den kens und vor allem d es rechnerischen Denkens bestehe ebenfalls eine starke unterdurchschnittliche

Leistungsfähigkeit. Es könne eine generelle Verlangsa mung der Informationsverarbeitung,

visuell w ie auditiv, festgestellt werden. Zudem bestünden klinisch leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rungen. Es seien Anzeichen für eine depressive Störung festzustellen. Der Beschwerdeführer wirke affektiv vermindert. Es sei eine depressive Grund stimmung mit fehlender Zukunftsorientierung festzustellen. Der Beschwerde führer berichte von Ängsten. Eine weitere schwere Psychopathologie wie formale oder inhaltliche Denkstörungen, S innestäuschungen und Zwänge könnten sie nicht feststell en (S. 7).

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Fachpersonen aus, dass auf grund der depressiven Störungen, der Persönlichkeit und vor allem aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in seiner Lern- und Arbeits fähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei. Sie schätzen ihn darin zu 80% arbeitsunfähig (S. 8). 5 . 5 .1

Die rentenaufhebende Verfügung vom

25. Juli 2016 (Urk. 2) beruhte auf nach stehenden medizinischen Berichten. 5 .2

Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, klinischer Psycholo ge-Psychotherapeut FSP, bei welchen sich der Beschwerde führer seit dem 13. Juli 201 1 in Behandlung befand (letzte Kontrolle 22. Oktober 2013), nannten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/192) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führte n aus, der Beschwerdeführer habe starke Konzentrations-, Merkfähi g keits

- und Gedächtnisstörungen . Im formalen Denken sei er stark verlangsamt und leicht umständlich. Er habe weder Befürchtungen noch Zwänge. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Im Affekt sei er leicht deprimiert und leicht hoffnungslos. Der Antrieb sei leicht gesteigert. Motorisch sei der Beschwerdeführer unruhig. Es fänden sich keine zirkadianen Besonderheiten. Es f i nde ein sozialer Rückzug statt. Die Prognose in Bezug auf die psychiatrische Störung sei ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrations bemühungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt aus. Gespräche fänden nur sporadisch statt, da sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kontinuierliche Behandlung einlasse (S. 2). Im ersten Arbeitsmarkt sei er 100 % arbeitsunfähig. Unter Fragen zur bisherigen Tätigkeit führten sie an, e s bestehe eine Einschränkung aufgrund eines Geburtsgebrechen (ADHS) sowie eine psychiatrische Erkrankung (Traumfolgestörung). Diese wirkten sich durch reduzierten Antrieb, Einschränkung der Konzentration auf die Arbeit aus und, Hyperaktivität und depressive Symptomatik führten zu einer geringeren Belastung. Durch medizinische Massnahmen (integrierte Behandlung) liessen sich die Einschränkungen vermindern (Verbesserung des Konzentrationspo t enzials und Rückgang der Depressivität; S. 3). 5 .3 5 .3 .1

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, SSPIM Interventionelle Schmerztherapie, SGV Vertrauensarzt, SIM zertifizierter Medizinischer Gutachter, nannte in seinem bidisziplinären neu rologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 9/ 215/1-116) fol gende bidisziplinäre

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Leicht- bis mässiggradige

Scapula

alata rechts ohne isolierte Paresen in der Schulterarmfunktion; Verdacht auf alte durchgemachte Läsion des Nervus

dorsalis

scapulae rechts

Zudem nannte er folgende bidisziplinäre

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch MDMA; gegenwärtig ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F14.25) - Verdacht auf ADHS; zurzeit gegebenenfalls medikamentös kompensiert

In seiner bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit stellte Prof. Dr.

B.___

fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine schwe ren Arbeiten verrichten sollte, die sich aber ohnehin konstitutionell verböten . Aus psychiatrischer Sicht könnten einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition mit einem Pensum von 100 % durchgeführt werden. Eine Ausbildungsfähigkeit sei derzeit wegen der nachgewiesenen Drogensucht nicht gegeben. Diesbezüglich sei ein Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie zu fordern (S. 2) . 5 .3 .2

Prof. Dr. B.___

führte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/215/3-51) aus, dass der Beschwerdeführer eine kindliche Epilepsie oder andere neurologische Störungen in der Vergangenheit negiere. Er gebe an, als Kind von seinem Gross vater geschlagen worden zu sein. Unter anderem habe er auch Schläge auf den Kopf bekommen. Im Dossier der Beschwerdegegnerin lägen keine Unterlagen vor und es würden hier auf Befragen keine anamnestischen Angaben erhoben, welche auf ein durchgemachtes minimal brain

injury (MTBI) oder gar ein Schädelhirn trauma hindeuten würden. Die im MRI vom 10. Februar 2010 beschriebenen dis kreten Glioseherde

frontoparietal und frontal links seien unspezifischer Natur . Im Befundbericht seien keine Strukturschäden beschrieben worden. Ob eine suszep tibilitätsgewichtete Bildgebung zur Hämosiderin darstellung (z. B. BOLD-Technik, FLAIR-Messung) durchgeführt w u rde, sei nicht vermerkt. Die

Originalbilder hätten zur Beurteilung nicht vor gelegen . Der neurologische Untersuch habe keine Hinweise auf eine zentralnervöse Problematik ergeben, so dass klinisch

neurolo gisch keine Folgeerscheinung eines Schädelhirntraumas diagnostiziert werden könne.

Unerwarteter w eise

habe eine leic ht- bis mässiggradige

Scapula

al ata

rechts imponiert . Festzustellen sei eine Fehlstellung der rechten Scapula mit nach aussen rotiertem

Angulus inferior scapulae und etwas zu weit von der Mittellinie entferntem und

von der Thoraxwand abst ehenden Margo medialis

scapulae (S. 45). Weitere neurologische Störungen mit nachfolgenden Handicapierungen lägen nicht vor (S. 46). 5 .3 .3

In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/215/52-112) stellte Prof. Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer hätten bei der ps ychiatrischen Unter suchung vom

2. April 2015 keine depressiven oder dysthymen Symptome mehr bestanden und sich im Gesprächskontakt zudem nur minime kognitive Auffällig keiten feststellen lassen.

Während in den Vorberichten von Demotivationalität des Beschwerdeführers häufig die Rede gewesen sei, habe dieser ihm gegenüber angegeben, nun sein Leben selbst in die Hand nehmen zu wollen. Übereinstim mend mit dem Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2012 gebe der Beschwerde führer an, den Cannabiskonsum aufgegeben zu haben. Ein entsprechendes Urindrogenscreening sei ohne Hinweis auf den aktuellen Konsum von Drogen verlaufen. Die Haaranalyse, welche den Zeitraum vo n November 2014 bis Mitte März 2015 repräsentiere, gebe Auskunft über den durch schnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall. In der untersuchten

Haar probe sei Kokain und dessen Metabolit Benzoytecgonin und Norcocain nachge wiesen worden. Das zusätzlich nachgewiesene Cocaethylen beweise den eigentli chen Kokain-Konsum und belege, dass Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf

vorhanden gewesen seien. In der untersuchten Haarprobe seien die Designerdrogen 3,4 Methyiendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4- Methylendioxy ampheta min (MDA) nachgewiesen worden. Damit sei der Konsum von MDMA (z.B.

Ecstasy) im untersuchten Zeitraum bewiesen. Die festgestellte MDMA-Kon zentration liege im oberen Bereich und sei vereinbar mit einem mittelstarken bis starken MDMA-Konsum (S. 54 mit Ergänzung gemäss Urk. 9/219 und gestützt auf den Bericht zu den Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. April 2015 [Urk. 9/215/113-116]).

Die diagnostische Einordnung im Verlauf der Krankengeschichte erscheine schwierig bis verunmöglicht. Dies

einerseits, weil die in den Berichten getroffenen diagno stischen

Einordnungen sich nicht anhand eines aussagekräftigen Psychostatus

nachvollziehen lassen würden, und zum anderen, weil nahezu jeder Psychiater eine

völlig andere Einschätzung des Beschwerdeführers mache, ohne diese zu den Vordiagnosen differential diagno stisch nachvollziehbar abzugrenzen. Hinzu

komm e, dass der chronische

Cannabiskonsum ungenügend im Hinblick auf die Psychopathologie gewürdigt worden sei. Im Verlauf seien depressive Symptome ab dem Jahr 2002 beschrieben

worden, die gemäss Aktenmaterial wohl während des teilstationären Aufenthalts in der E.___

ihren vermeintlichen Höhepunkt mit einer

mittelgradigen Ausprägung erreichten hätten. Dies datiere

im Zeitraum 2005 bis

200 7. Danach

seien depressive Symptome weiterhin nachweisbar gewe sen, jedoch

deutlich psychosozial durch Beziehungsstress begleitet oder geprägt. Im

Gutachten von Dr. A.___

werde dann von einer chronischen Dysthymia

gesprochen auf der Grundlage einer Persönlichkeits störung mit nar z isstischen

und selbstunsicheren Zügen (S. 54) . Wesentliche Hin weise auf eine Persönlich keitsstörung hätten hier nicht erhoben werden können. Die vordiagnostizierten emotional-instabilen, narzisstischen und unsicheren Per sönlichkeits züge seien im psychiatrischen Untersuch nicht hervor getreten . Allfällig hätten Akzentuierungen be obachtet werden können (S. 55).

In der ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. C.___ habe die diagno stische Einschätzung komplett gewechselt und es werde von einem ADHS-Syn drom (F 90.0) und von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F

43.1) ausgegangen. In keiner psychiatrischen Betreuung / Begutachtung erhalte der chronische THC-Konsum ein adäquates Augenmerk, obschon bereits korrekterweise im Bericht Berufsberatung v om

7. August 2006 darauf hinge wiesen worden sei, und die psychopathologische Symptomatik derjenigen bei chronischem THC-Konsum sehr ähneln würde mit Demotivierung, Adynamie und schleichend depressiver

Entwicklung. Nach

nun angegebener ca. zweijähriger Abstinenz von THC sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und

die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr

nachweisbar, was zumindest nicht dagegenspreche, dass der chroni sche THC - Konsum

einen Anteil an der vorhergehenden Symptomatik gehabt habe (S. 55) .

Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit sich

auf drän gen den Intrusionen, Flashbacks, Albträumen sowie Arousal und

Ver meidungs verhalten lägen allesamt nicht vor, weshalb die Diagnose einer

PTBS gemäss F

43.1 wie von Dr. C.___ vordiagnostiziert,

gutachterlicherseits

nicht bestätigt wer den könne (S. 5 5) .

Beim Beschwerdeführer sei durch Dr. C.___ auch ein ADHS

festgestellt worden,

und der Beschwerdeführer werde aktuell mit

Concerta 36 mg am Tag behandelt. In der diagnostischen Beurteilung eines ADHS bei Erwachsenen seien die

Wender-Utah-Kriterien anzuwenden. Prüfe man diese aktuell beim Versicherten, könne die Diagnos e nicht aufrechterhalten werden (S. 55).

Während seiner ins gesamt ca. vierstündigen Untersuchung hätten keine wesentlichen Beeinträchti gungen der Aufmerksamkeit, des Affektes oder der Hyperaktivität wahrge nommen werden können. Eine gewisse Desorganisiertheit falle jedoch in der Ordnung der Unterlagen des Beschwerdeführers auf. Eine Störung der Impulsivi tät oder in der Affektkontrolle liege nicht vor und sei auch aus dem Tagesablauf nicht zu erfragen. Auch eingehende Fragen zum vormaligen Drogenkonsum hätten den Beschwerdeführer nicht aus der Ruhe gebracht. Eine emotionale Über reagibilität liege nicht vor. Damit sei diese Störung eines ADH Syndroms entwe der unter der Medikation kompensiert, oder liege oder lag gar nicht (mehr) vor (S. 55 f.) .

Zusammenfassend sei d ie Beurteilung des Verlaufs der Erkrankung

auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials nur sehr schwer bis überhaupt

nicht möglich gewesen. Es erg ä ben sich Hinweise

darauf, dass eine Persönlichkeits fehl entwicklung aufgrund der erheblichen

Traumatisierungen und Belastungen in der prägenden Phase des Aufwachsens

eingetreten sein könn te und eine Adol eszen ten krise ausgelöst habe .

Möglicherweise habe sich auch zeitweilig eine emotional-instabile, dann

narzisstische und unsichere Persönlichkeits akzen tuierung eingestellt. Aktuell könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich zu einer

Nachreifung gekommen sei und allfällig akzentuierte Per sönlichkeitszüge noch

vorliegen würden . Die depressive Entwicklung möge einerseits im Zusammenhang mit

der problematischen Persönlichkeitsentwick lung des Beschwerdeführers koinzident

gewesen, anderseits aber auch mit eine m chronischen THC-Konsum

einhergegangen sein. Aktuell sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 56).

Während in der Querschnittsuntersuchung auf Drogen beim Beschwerdeführer kein Nachweis habe geführt werden können, habe die Haaranalyse einen regel mässigen Gebrauch von Kokain und der synthetischen Droge MDMA (Ecstasy) aufgezeigt. Damit sei bewiesen, dass die vo n

diesen gemachten Aussagen zur Sub stanzanamnese wissentlich falsch gewesen seien (S. 56).

Die chronische Depressivität / Dysthymia / affektive Niedergestimmtheit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unerwünschte Wirkung des chronischen Konsums von stimulierenden Substanzen. Die psychomotorische Wirkung des Kokains beruhe auf der Blockade der Monoamin -Rückaufnahme im Gehirn. Kokain blockiere die Transportproteine für Dopamin, Noradrenalin und Serotonin. Dadurch komme es unter Konsum zu einem Überschuss an Monoaminen mit Unterdrückung des Müdigkeitsgefühls, Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, erhöhte Libido, Hyperaktivität, Gefühl der Leistungssteigerung, bei höheren Dosen auch Euphorie, seltener Halluzinationen, Angst und Irritation. Nach chronischem Kokainkonsum - wie beim Beschwerdeführer - entst ünden nach langem Abusus psychiatrische Störungen (Angststörungen, Depressionen, Psychosen). Zudem zeige sich nach Phasen hoher Kokainaufnahme eine milde Entzugssymptomatik mit hauptsächlich psychischen und kaum physischen Erscheinungen (S. 57).

Aufgrund des Drogenkonsums sei ein Entzug notwendig, um die Voraus setzun gen für eine Erstausbildung überhaupt herstellen zu können. Für einfache Arbei ten ohne besondere Anforderungen an die Kognition sei der Beschwerde führer zu 100% einsetzbar (S. 5 9).

E ine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht in einfachen, kognitiven wenig anspruchsvollen Tätigkeiten möglich. Eine Ausbildungs fähig keit sei nicht gegeben (S. 59) .

Bezüglich der Frage, ob sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, antwortete Prof. Dr. B.___, dass im klinisch-psychiatrischen Untersuch keine affektiven Symptome vorlägen. Die Querschnittsuntersuchung auf Drogen sei negativ, so dass geschlussfolgert werden müsse, dass die vorbe schriebenen depressiven Symptome wahrscheinlich durch die chronische Drogen einnahme verursacht worden seien. Damit könne von einer Verbesserung zu den Vorberichten ausgegangen werden (S. 59). 5 .4

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, regional ärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner auf die Akten gestützten Stellung nahme vom 22. August 2015 (Urk. 9/222 S. 8) der Diagnose und der Ein schätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit dem Gutachten von Prof.

Dr. B.___ (vor stehend E. 5.3) an. 6 .

Prof. Dr. B.___ setzte sich mit den von Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___

gestellten Diagnosen und dem von ihnen erhobenen Befund ausführlich ausei nander (Urk. 9/215/52-112 S. 51-53) und stellte

fest, dass bei m Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___

keine depressiven und dysthymen Symptome vorliegen würden sowie nur minime kognitive Ausfälligkeiten festzustellen seien (Urk. 9/215/52-112 S. 54). So sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr nachweisbar (S. 55). Zudem stellte er fest, dass die Wender-Utah- Kriterien für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, womit diese entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen habe (S. 55 f.). Prof. Dr. B.___

folgerte denn auch, dass aktuell von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen sei (S. 56).

Die Verbesserung des Zustandes bezüglich der depressiven Symptomatik wird durch den ein Jahr zuvor von Dr. C.___ und Dr. D.___ erhobenen Befund (E. 6.2) unterstützt, wo diese den Beschwerdeführer im Affekt lediglich leicht deprimiert und leicht hoffnungslos mit leicht gesteigertem Antrieb beschrieben. Im Gegensatz dazu stellten Dr. A.___ und lic . phil

Z.___ in ihrem Gutachten noch eine depressive Grundstimmung mit fehlender Zukunftsorientierung fest (Urk. 9/115 S. 7). Letztere berichteten sodann auch noch von Ängsten des Beschwerdeführers (Urk. 9/115 S. 7), was sich weder im Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/115 S. 7 [«Weder Befürchtungen noch Zwänge»]) noch bei Prof. Dr.

B.___ (Urk. 9/215) findet.

Der Beschwerdeführer stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass kein Revisions grund aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes vorliegen würde und kritisierte d eswegen das Gutachten von Prof. Dr.

B.___ in verschiedener Hin sicht, eine Verbesserung hinsichtlich der depressiven und dysthymen Sympto ma tik bestritt er jedoch nicht (vgl. Urk. 12).

Für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sprechen im Übrigen auch der Umstand der Aufhebung der Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) am 22. April 2014 mit der Begründung, dass sich die Selbständigkeit des Beschwerdeführers positiv entwi ckelt habe, er seine Ziele für die Zukunft formulieren könne, sie ihn als urteils- und vollmachtfähig erachte und dass kein Schwächezustand bestehe (Urk. 9/197); sowie ebenfalls der Umstand der Aufhebung der Vereinbarung mit dem Beruf s beistandschafts

- und Betreuungsdienst der G.___, welcher sich auf freiwilliger Basis um die Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert hatte, per

31. Mai 2016, weil der Beschwerdeführer gemäss diesem alles selbstän dig regeln wolle (Urk. 9/238).

Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich der depressiven und dysthymen

Symptomatik von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, womit in der Folge eine substantielle Ände rung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt . Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2.4). 7 . 7 . 1

Das

bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr.

B.___

vom 30. April 2015 (E. 6 .3) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. De r Gutachter ha t die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nach voll ziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 2. 6). 7 . 2

7.2.1

Dr. C.___ und Dr. phil.

D.___ diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit – davon

a bweich end

Prof. Dr.

B.___ s Gutachten

(E. 6 . 3) – in ihrem Ber i cht vom 25. Februar 2015 (E. 6 .2) eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung

und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Prof . Dr. B.___

setzte sich mit ihren Diagnosen in seinem psychiatri schen Teil gutachten ausführlich auseinander (Urk. 9 / 215 /52-112 S. 32 f., S. 53 und S. 55 f.) und stellte diesbezüglich fest, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung sowie die posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen würden . 7.2.2

Gemäss den diagnostischen Leitlinien für hyperkinetische Störungen (F.90), wie sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in Form eines ADHS (F 90.0) darstellt, sind eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität die Kardinalsymptome, welche für eine Diagnose notwendig sind und

in mehr als einer Situation (z.B. zu Hause, im Klassenraum, in der Klinik)

vorkommen müs sen. Im Erwachsenenalter müssen Aufmerksamkeit und Aktivität anhand ent wicklungsmässig angemessener Normen beurteil werden. (vgl. F90 hyperkineti sche Störungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagno stische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 358-362).

Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ erhoben keinen Befund, welcher auf eine beeinträchtigte Aufmerk samkeit oder Überaktivität

des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Sie stellten zwar eine starke Kon zentrations

- und Merkfähigkeitsstörung fest, legten jedoch nicht dar, wie sich eine solche auf die Aufmerksamkeit auswirken würde. Zudem finden sich keine Hinweise in ihrem Befund auf eine Überaktivität und vor allem auch nicht auf eine Impulsivität (vgl. E. 6. 2). Demgegenüber legte Prof. Dr.

B.___ anhand der Wender-Utah-Kriterien

detailliert und überzeugend dar, dass der Beschwerde führer die für ein e ADHS-Persönlichkeitsstörung notwendigen Kriterien nicht erfüllt, und er folgerte daraus, dass

die se

entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen ha be (Urk. 9/215 S. 55 f.). Von diesen gutachterlichen Feststellungen ist auszugehen. 7.2.3

Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnli cher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Sie soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außer gewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti sche Symptome in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 208) . Dr. C.___ und Dr. phil.

D.___ legten in ihrem Bericht (E. 6 . 2) nicht dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schlossen. Auch gingen Dr. A.___ und lic . phil. Z.___ 2009 in ihrem, der Mitteilun g vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/117) zugrundeliegenden Gutachten vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) ebenso wenig von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, wie Prof. Dr. B.___ in seinem Gutachten 2014 (E. 6.4), in welchem er darlegte, dass beim Beschwerde führer keine Symptome mit sich aufdrängenden Intrusionen, Flashbacks, Alb träumen sowie Arousal und Vermeidungsverhalten vorliegen würde n (E. 6. 3) . Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist daher nicht erstellt. 7 .3

Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik vom 10. Januar 2 017 (Urk. 12) zwei Berichte der E.___

ein. Dabei handelt es sich um eine Verlaufsabklärung der psychologischen Diagnostik vom 21. De zember 2016 (Urk. 13/2) bezüglich Untersuchung en vom 1 5. und 29. No vember 2016 sowie einen Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13 /1) aufgrund eines Fragekataloges der Vertreterin des Beschwerdeführers. Die rentenaufhe bende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom

25. Juli 2016 (Urk. 2),

womi t die nachgereichten Berichte einen Sachverhalt betreffen, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und dementsprechend sind sie grundsätz lich unbe achtlich

(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . So weit sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vor brachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass sich k eine vom Gutachten von Prof. Dr. B.___ abweichende Be urteilung aufdräng t (vgl.

E. 2 . 7). Zudem wurde d ie Verlaufsabklärung der psy chologischen Diagnostik vom 21. Dezember 2016 (Urk. 13/2) ausschliesslich von Psychologen verfasst und nicht von Fach ärzten .

Und bezüglich dem Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13/1) von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des E.___, und von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin, darf das Gericht überdies die Erfahrungstatsache berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte in zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussa gen (siehe vorne E. 1 .7 und unten E. 7.4.3). 7 . 4 7 .4.1

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Prof. Dr. B.___ in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 12) in verschiedener Hinsicht.

7 . 4 .2

Dem Vorwurf der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt sei

durch Prof. Dr. B.___ unvollständig abgeklärt worden, da dieser keine neuropsychologi sche Testung durchführen liess (vgl. Urk. 12 S. 7-10), ist entgegen zu halten, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen einer psychiatri schen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung wie allesamt von Prof.

Dr. B.___ vorge nommen ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fach person, ob sie psychologische Tests durchführen will. Nachdem Prof. Dr. B.___ dies anfäng lich noch befü rwortete (Urk. 9/210 und 211), nahm er schliesslich danach Abstand, als feststand, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, weiterhin Drogen konsumierte, und somit die Aussagekraft der ent sprechenden Abklärung nicht aussagekräftig sein würde (Urk. 9/215/114-116 sowie Urk. 9/219; siehe auch nachfolgend 7.4.3). Aus diesem Grund ist es dem Beweis wert des psychiatrischen Teilgutachtens und somit des gesamten Gut achtens von Prof. Dr. B.___ nicht abträglich, dass für dieses keine neuro psycho logische Testung durchgeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . 7 .4.3

Betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an Prof.

Dr. B.___ bezüglich der fehlenden Diagnose der Aufmerksamkeits-/Persönlichkeit s störung kann auf die vorstehenden Erwägungen E. 8.2 und im Zusammenhang mit dem unterlassenen neuropsychologischen Test auf E. 8.3 verwiesen werden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers an Prof.

Dr.

B.___, einen Kausal zu sammenhang zwischen einer allfälligen Drogensucht und dem beim Beschwerde führer vorha nden psychischen und kognitiven Beeinträchtigung nicht genügend berücksichtigt zu haben, geht fehl. Prof.

Dr. B.___ bemängelt e denn sogar

am Gutachten von

Dr. A.___ und lic . phil. Z.___

vom

8. Januar 2009 (Urk. 9/115)

die mangelhafte Auseinandersetzung der Wechselwirkung zwischen Suchtmittel konsum und dem psychischen Leiden respektive der kognitive n Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/215 S. 52 f.), mit welcher er sich demgegenüber eingehend befasst e (vgl. Urk. 9/215 S. 44, S. 47 f., S. 52 f., S. 56 f., S. 59). Zudem ist anzufügen, dass Prof.

Dr. B.___

– gestützt auf die seinem Gutachten beigelegten Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. A pril 2015 (Urk. 9/215/113-116) – noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer Kokain und MDMA konsumiere, was ihn eine Psychische- und Verhaltensstörung durch MDMA und durch Kokain (ICD-10 F14.25) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizieren liess (vgl. E. 6.3) .

D eshalb

forderte er ein en Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie, statuierte aber, dass zum Untersuchungszeit punkt trotz dem Konsum eine Arbeitsfähigkeit von 100

% in einer Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition gegeben sei (vgl. E. 6.3). B is zum Verfügungszeitpunkt ist diesbezüglich so gar eine Verbes serung in dem Sinne eingetreten, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung von Prof. Dr. B.___ nachweislich (Urk. 9/232) auf den Konsum von MDMA und Kokain ver zichtete. 7 .5

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 30. April 2015 (E. 6.3) samt Ergänzung vom

25. Juni 2015 (Urk. 9/219) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. F.___

vom

22. August 2015 (E. 6.4) sowie auf die Haaranalyse durch das Institut für Rechts medizin der J.___ vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 9/232) abgestellt werden. Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 2 . April 2015 gestützt auf das somatische Leiden (leicht- bis mittelgradige Scapula

alata rechts ohne isolierte Parese in der Schulterfunktion) und das psychische Leiden (kompensier tes, oder nicht [ respektive nicht mehr ] vorhandenes ADHS) sowie der kognitiven Beeinträchtigung aufgrund des Suchtmittelkonsums von einer 100 %igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers

für einfache Arbeiten ohne besondere Anforde rungen an die Neurokognition ohne schwere und Überkopfarbeiten auszugehen (vgl. E. 6.3 und E. 6 .4). 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der Rechtsprechung, gemäss wel cher nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011 E. 3.1.1). Ein Auf hebungs entscheid, bei welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorange gangen ist, ist denn

auch bundesrechtswidrig, wenn sich bei einer Invalidenren ten revision nach lang j ähriger Bezugsdauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbstein gliederung bieten

(vgl. Urteil des Bundesgeri chts vom 2 6. April 2011 E. 3.1.2).

Vorliegend kann zweifelsfrei nicht von einer Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials des Beschwerdeführers ohne vorgängige Durchführung befä higender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers ausgegangen

werden, zumal er bis zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung während 15 Jahre n

eine ganze Invalidenrente bezog und über keine Erstausbildung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrere Versuche der Abklärung von Eingliederungsmassnahmen unternommen, welche vom Beschwerdeführer jeweils nicht wahrgenommen wurden (vgl. Urk. 9/239, Urk. 9/240, Urk. 9/241, Urk. 9/242, Urk. 9/245 S. 2), sodass von einer subjektiven Eingliederungs un fähigkeit seitens des Beschwerdeführers auszu gehen ist. Die Prüfung der Eingliederungsfrage durch die Beschwerdegegnerin ist folglich in genügender Weise ihrer rentenauf hebenden Verfügung vorausge gangen, sodass ein Aufhebungsentscheid zulässig ist . 9 . 9 .1

Für die Berechnung des

Valideneinkommen s des Beschwerdeführers ist zu beach ten, dass Art. 26 Abs. 1 IVV

f ür Versicherte ohne Ausbildung Folgendes vor sieht : Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nic ht invalide erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE): Nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %.

Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner Frühinvalidität keine Ausbildung abschliessen und war zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung über 30

Jahre alt. Damit berechnet sich sein Valideneinkommen nach dem Medianwert gemäss LSE zum Verfügungszeitpunkt. Zum Verfügungszeitpunkt galt das IV Rundschreiben Nr. 329, welches das zu berücksichtigende durchschnittliche Ein kommen auf Fr. 82'500.-- festlegte.

Die Beschwerdegegnerin hat das

Validen ein kommen des Beschwerdeführers dementsprechend korrekterweise

auf Fr. 82'500.-- festgelegt

(vgl. Urk. 9/221) . 9 .2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ging nie Arbeit einer nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominal lohnentwicklung von Indexstand 103,3

(2014) auf Indexstand 104 . 4

(2016; vgl.

Tabelle T1. 10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016) sowie an die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T

03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalideneinkommen von Fr. 67 ' 160 . 75 resultiert (Fr. 5’312 .-- x 12 / 103,3

x 104 . 4 / 40 x 41.7).

Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde, dass kein leidensbe dingter Abzug auf den Tabellenlohn erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beur teilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 und Urk. 12), weshalb es damit sein Bewenden hat. 9 .3

Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- (E. 10 .1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 67' 160 . 75

(E. 10 .2) gegenüber. Damit resultiert für die Zeit ab April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 1 9 %. Die Rente wurde daher zu Recht aufgehoben und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 1 0 .

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Der Beschwerdeführer beantrag t e in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsvertreterin . Die Prozess führung

schien

zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-8) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm

ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren . 1 1 . 1 1 .1

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

Am 13. Juni 2018 (Urk. 18) reichte

Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, im Namen von Inclusion Handicap eine Kostennote mit einem geltend gemachten Stunden aufwand von 15,5 Stunden zum einem Honorarstundenansatz von Fr. 250.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.-- ein.

Angesichts der zu studierenden gut 251 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 3

- und 15- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts an wältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei einem Aufwand von 15, 5

Stunden auf Fr. 3'13 0.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 30.-- und Mehrwert steuer) festzu setzen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. September 2016 wird dem Beschwerdeführer Susanne von Aesch K amer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche n Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, S usanne von Aesch K amer, Zürich, wird mit Fr. 3’130 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller