Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 19. April 2001 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2001 zu (Urk. 6/18).
Am 12. April 2004 (Urk. 6/33) und am 20. Juli 2007 (Urk. 6/41) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2
Anlässlich einer im November 2013 im Rahmen der 6. Revision
des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingeleitet en Überprüfung der Rente (Urk. 6/44 ) gab die IV-Stelle bei der Y.___ Polydisziplinäre Medizinische Ab klärungen ein Gutachten
in Auftrag, das am
16. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/55) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/62 ; Urk. 6/64, Urk. 6/69 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die bisher ausge richtete Rente auf (Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
12. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistun gen auszurichten, insbesondere weiterhin eine Invalidenrente, eventuell Einglie derungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
13. Oktober 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
Am 21. November 2017 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztbe richte ein (Urk. 10/1-5), welche der Beschwerdegegnerin am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mas snahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungs - massnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nicht an schliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutach tung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Viel mehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimm te Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versi cherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not wendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beur teilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhande nen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei sen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Rentenzusprache im Jahr 2002 im Wesentlichen aufgrund eines psychosomatischen Leidens erfolgt und somit eine Überprüfung der Rente ge stützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (nachfolgend: Schlussbestimmung 6a) möglich sei. Gemäss dem Y.___-Gutachten sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für kör perlich leichte Tätigkeiten, welche wechselbelastend oder überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, voll arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten wie etwa die angestammte Tätigkeit als Unterlagsbodenleger seien hingegen nicht mehr zumutbar. Eine psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Bei Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wo mit kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 f.). Ein Verlaufsgutachten sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht angezeigt (S. 4 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es enthalte we der Ausführungen zu den Foerster-Kriterien noch stelle es für die neue Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 eine genügende Grundlage dar (S. 7 Ziff. 9 f.). Abgesehen davon leide es an derart gravierenden Mängeln, dass ihm kein Beweiswert zukommen könne. Der Beschwerdeführer erhob dabei insbesondere den Vorwurf, die Gutachten der Y.___ seien (generell) mehr oder weniger aus tauschbar und würden (oftmals ungenügend) an die begutachtende Person an gepasst. Dies treffe auch in seinem Fall zu, wie sich aus den - näher dargelegten – Ausführungen und (unzutreffenden) Feststellungen im Gutachten ergebe (S. 7 ff. Ziff. 11.1-7). Die Voraussetzungen einer Revision gestützt auf die Schlussbe stimmung 6a seien sodann nicht erfüllt. Die Aufhebung sei insbesondere ver spätet und rechtsmissbräuchlich und ohne Überlegungen zur neuen Schmerz rechtsprechung erfolgt. Die ursprüngliche Rente sei zudem nicht ausschliesslich aufgrund einer PÄUSBONOG-Diagnose zugesprochen worden und eine Tren nung zwischen erklärbaren und unklaren Beschwerden sei nicht möglich (S. 12 ff. Ziff. 12.1-6). Weiter machte der Beschwerdeführer einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn (S. 16 Ziff. 13) sowie einen Anspruch auf Eingliederungs massnahmen (S. 16 f. Ziff. 14 f.) geltend. Schliesslich beantragte er die Anord nung eines Gerichtsgutachtens für den Fall, dass das Gericht d ie Voraussetzun gen für eine Revision gestützt auf die Schlussbestimmung 6a als erfüllt und eine erneute Begutachtung als notwendig erachten sollte (S. 17 f. Ziff. 16 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht eingestellt wurde. 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die 20 0 2 erfolgte Rentenzusprache (Urk. 6/18) unter die Schlussbestimmung 6a fällt und die von der Beschwerdegegnerin durchge führte Überprüfung des Anspruchs unter diesem Titel zu schützen ist. 3.2
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 präsentierte sich die medizini sche Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3
Vom 3. bis 24. Januar 2001 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Thera pie in der Klinik Z.___. In ihrem Bericht vom 13. Februar 2001 (Urk. 6/3/1-3) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - lumbospondylogenes Syndrom links - Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken) - Sakralisation L5 rechts - Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion (Computerto mographie vom August 2000) - Schmerzverarbeitungsstörung (psychiatrisches Konsilium vom Oktober 2000; vgl. Urk. 6/1)
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, die nicht alleine durch die Funktionsstörung der Len denwirbelsäule (LWS) erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bei allen Tests sehr stark limitiert und fünf von fünf möglichen Punkten im Wad dell-Test gezeigt. Eine differenzierte Untersuchung der LWS sei infolge des aus geprägten Schmerzverhaltens nicht möglich und die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz bei den Tests schlecht gewesen. Die Belastungsbereitschaft wäh rend des Aufenthalts werde als mässig beurteilt (S. 2 f.).
Die vom Beschwerdeführer beschriebene maximale Gewichtsbelastung in seiner Tätigkeit als Unterlagsbodenarbeiter übersteige seine Fähigkeiten. Hierfür sei er nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei er aus rheumatologischer Sicht momentan jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 Mitte). 3.4
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2001 (Urk. 6/6/1-3) eine längere depressive Entwicklung (ICD-10 F43.21) bei Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischem Lumbover tebralsyndrom (lit. A) und attestierten dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 7. September 2000 bis 29. März 2001 eine volle Arbeits unfähigkeit (lit. B). Für die Zeit danach sahen sie sich aufgrund der wenigen Konsultationen und fehlender Verlaufsbeobachtung ausser Stande, eine Arbeits fähigkeitsbeurteilung abzugeben (lit. C Ziff. 2, lit. D Ziff. 7). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, nannte in seinem Bericht vom 18. Mai 2001 (Urk. 6/8/1-2) als Diag nose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei lumbosakraler Über gangsstörung (Sakralisation von L5 rechts), eine deutliche Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion sowie eine progrediente Schmerverarbeitungs störung (S. 1 lit. A) und attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausge übte Tätigkeit ab 27. Juli 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 lit. B). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er als halbtags zumutbar, wegen der Schmerzverarbeitungsproblematik jedoch als nicht reali sierbar (Urk. 6/8/3 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 19. Mai 2001 (Urk. 6/9) gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Z.___ (lit. A; vgl. vorstehend E. 3.3) und attestierte dem Be schwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 27. Juli 2000 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (lit. B). 3.7
Am 28. Mai 2001 ersuchte die zuständige IV-Sachbearbeiterin den RAD um eine Stellungnahme zur medizinischen Aktenlage (Urk. 6/10). In der Anfrage wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht bestehe gemäss Beurteilung der Ärzte der Klinik Z.___ vom Februar 2001 (vorstehend E. 3.3) eine volle Arbeitsfähig keit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Gemäss Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus psy chiatrischer Sicht jedoch nicht zumutbar. Es stelle sich die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhalte.
Am 5. Juni 2001 nahm der RAD dahingehend Stellung, dass somatisch gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 6/11-12). 3.8
Am 11. Oktober 2001 erstattete Dr. med . D.___ , Oberarzt, Psychi atrische Poliklinik am E.___, F.___, ein Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14). Dr. D.___ diag nostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 5 Mitte). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe 1995 bei seiner Tätigkeit als Unterlagsbodenarbeiter ein erstes Verhebetrauma mit anschliessenden Rücken schmerzen erlitten, die mit ambulanter Therapie behandelbar gewesen seien. Im gleichen Jahr sei es zu einem Rezidiv gekommen, wobei der Beschwerdeführer nach zweimonatiger schmerzbedingter Arbeitsunfähigkeit an seinen Arbeits platz zurückgekehrt sei. Seit Juli 2000 bestünden zunehmende Rückenschmer zen, für die sich zwar eine körperliche Störung finde, die allerdings nicht geeig net sei, das Ausmass der Schmerzen vollständig zu erklären (S. 5 unten). Seines Erachtens liege der Schmerzverarbeitungsstörung ein erheblicher psychischer Konflikt zugrunde, welcher (zusammengefasst) darin bestehe, dass der Be schwerdeführer sein ursprüngliches, seinen intellektuellen Begabungen entspre chendes Berufsziel des Lehrers nach der Migration in die Schweiz nicht habe weiterverfolgen und sich stattdessen mit einer seiner körperlichen Konstitution in keiner Weise entsprechenden Arbeit als Hilfskraft habe begnügen müssen. Mit der körperlichen Erkrankung sei er in seinem traditionellen Selbstverständ nis als Ernährer der Familie und Versorger seiner alternden Eltern tief gekränkt worden. Die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung habe in diesem Sinne eine ihm unbewusste psychoprotektive Funktion, indem sie den Be schwerdeführer schütze vor der permanenten Selbst- und Fremdwahrnehmung als Versager (S. 5 f.). Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung mit subjekti vem Erleben von permanenten, quälenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt. Seit Juli 2000 beschränke sich seine Arbeitsfähigkeit auf höchstens ein bis zwei Stunden pro Tag und auch dies mit deutlichen Schwankungen, so dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % resultiere (S. 6 Mitte). 3.9
Gemäss Feststellungsblatt vom 23. November 2001 erachtete die zuständige IV-Sachbearbeiterin nach Eingang des F.___-Gutachtens vom Oktober 2001 (vorste hend E. 3.8) die Zusprache einer ganzen Rente (IV-Grad 100 %) als angezeigt. Der RAD erklärte sich
damit einverstanden (Urk. 6/15 S. 2). 4.
Nach der dargelegten Aktenlage waren im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 zwar wohl Berichte von Somatikern aktenkundig, in welchen somati sche Befunde und Diagnosen genannt wurden (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5-6). Wie sich aus dem Feststellungsblatt vom 23. November 2001 (vorstehend E. 3.9) ergibt, war Grundlage für die Annahme eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchti genden Gesundheitsschadens und damit die Rentenzusprache aber das F.___-Gutachten vom Oktober 2001 (vorstehend E. 3.8) und damit das in diesem Gut achten beschriebene, diagnostisch einer somatoformen Schmerzstörung zuge ordnete Beschwerdebild, welches gemäss Gutachter zu einer nahezu vollständi gen Arbeitsunfähigkeit führte. Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ (vorstehend E. 3.3) dagegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Damit steht fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2002 aufgrund eines unkla ren Beschwerdebildes, wie es von der Schlussbestimmung 6a erfasst ist, erfolgte, und ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überprüfung der Rente unter diesem Titel nicht zu beanstanden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1) .
Indem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung im November 2013 (Urk. 6/44) und damit innert der Dreijahresfrist gemäss der Schlussbestimmung 6a einleite te, erfolgte die Überprüfung rechtzeitig. Das Datum der angefochtenen Verfü gung ist für die Einhaltung dieser Frist entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (Urk. 1 S 12 f.) nicht massgeblich und das Vorgehen der Beschwerde gegnerin weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich. 5. 5.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG
(vorstehend E. 1.1) erfüllt waren. Zur Beurteilung dieser Frage veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. 5.2
In ihrem am 16. Juli 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 6/55/1-34) stützten sich die Ärzte der Y.___ auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.) sowie ihre am 3. und 8. April 2014 durchgeführten internistischen (S. 9 ff.), neurologischen (S. 14 ff.), orthopädischen (S. 19 ff.) und psychiatrischen (S. 23 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten).
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Lumbalgien bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenaltera tionen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine arterielle Hypertonie sowie einen Kopfschmerz unklarer Ge nese, Differentialdiagnose Analgetika-induzierter Kopfschmerz, Spannungskopf schmerz (S. 32 Ziff. 3).
Die Gutachter verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 32 Ziff. 4).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, eine namhafte psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Die somatischen Befunde rechtfertigten allenfalls eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die somatischen Befunde seien geringgra dig ausgeprägt, eine gravierende Schmerzbeeinträchtigung sei nicht evident und die anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität sei mit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit gut vereinbar (S. 29 unten). Die gutachterlich-diagnostische Einschätzung im F.___-Gutachten sei bereits seinerzeit allenfalls spekulativ ge wesen, da der postulierte „psychische Konflikt“ in sich gar nicht schlüssig sei und zumindest ebenso gut einer psychodynamischen Pathologisierung des Normalen beziehungsweise einer Pathologisierung allfälliger, nahezu jede Bio graphie betreffender lebensgeschichtlicher Wendungen entspreche. Der Vorgut achter habe sich wesentlich von einem „subjektiven Erleben“, einer „passiven Erwartungshaltung“ und einer psychodynamischen Spekulation leiten lassen, was versicherungsmedizinisch nicht genüge (S. 30). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich unverändert. Die psychiatrische diagnos tische Vorbewertung sei nicht haltbar (S. 33 Ziff. 5). 5.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestä tigte in einem ärztlichen Attest vom 18. Mai 2016 (Urk. 6/68), aufgrund der ak tuellen Sachlage mit zwischenzeitlich erfolgten fachärztlichen Beurteilungen durch einen Konsiliararzt am Spital H.___ und die Ärzte der I.___ Klinik (vgl. Urk. 6/68/2-3) stehe als Schmerzursache fraglos die Segmentdege neration mit erosiver Osteochondrose L4/5 im Vordergrund. Nach Jahren der Schmerzen spiele zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Entwicklung eine gewichtige Rolle. Deshalb sei zweifelsfrei von einer unverän derten Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. 6. 6.1
Gemäss Y.___-Gutachten (vorstehend E. 5.2) sind beim Beschwerdeführer kei ne die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnosen zu stellen. Nachdem die Y.___-Gutachter somit nicht vom Vorliegen eines unklaren Be schwerdebildes ausgingen, hatten sie sich entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 f.) auch nicht mit den Foerster-Kriterien auseinanderzusetzen und war auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdegeg nerin eine Beurteilung der Invalidität im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vornahm. Das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen steht einem Ab stellen auf das Gutachten daher nicht entgegen. 6.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Y.___ -Gutachten sei aufgrund di verser gravierender Mängel nicht beweiswertig ( Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 11.1-7). So seien diverse anamnestische Angaben unzutreffend widergegeben, Befunde un sorgfältig erhoben sowie Tatsachen, wie etwa, dass er sich beim An- und Aus kleiden habe hinsetzen müssen und dass er dem Orthopäden mitgeteilt habe, im Zeitpunkt der Untersuchung an einer Blockade gelitten zu haben, nicht erwähnt worden. Auch seien im Gutachten Tests angeführt, welche gar nicht durchge führt worden seien. 6.3
Das Y.___-Gutachten wurde in Kenntnis der Vora kten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden befragt und objektive Befunde erhoben wurden. Gemäss den in den beteiligten Fachdisziplinen erhobenen Anamnesen gab der Be schwerdeführer an, unter – teils ausstrahlenden – Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen zu leiden. Psychische Probleme verneinte er (Urk. 6/55 S. 9 un ten, S. 14 oben, S. 19 unten, S. 23 oben). 6.4
Die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden wurden im Rahmen der Begutachtung neurologisch und orthopädisch beurteilt. Die neurologische Untersuchung ergab keinen ausreichenden Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ( Urk. 6/55 S. 18 Ziff. 2.2.4). Der Neurologe begründete dies in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich weder anlässlich der klinischen noch der ergänzend durchgeführten elektromyographischen Untersuchung der L5 und S1-Kennmuskulatur Anhalts punkte für das Vorliegen eines lumbalen Wurzelkompressionssyndroms ergeben hätten und sich auch in der spinalen Bildgebung und der elektrophy s iologi schen Zusatzdiagnostik kein die Beschwerden erklärender Befund gefunden ha be. Die Kopfschmerzen ordnete er differenzialdiagnostisch am ehesten als Anal getika-Kopfschmerz oder episodischen Spannungskopfschmerz ein, dies in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zur Schmerzcharakteristik und zur Schmerzintensität, der fehlenden migränetypischen Begleitsymptome sowie der laufenden Medikation (Urk. 6/55 S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 11.5) erweist sich die diagnostische Einord nung der Kopfschmerzproblematik damit als hinreichend nachvollziehbar be gründet. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 9 unten) – entgegen den Angaben in der Anamnese (Urk. 6/55 S. 14 Ziff. 2.2.1) nicht ausgesagt haben will, über Wochen keinen Kopfschmerz zu haben, stellt sodann eine blosse Behauptung dar. Der neurologischen Anamnese ist jedenfalls auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach der Kopf schmerzhäufigkeit gefragt wurde, er diese jedoch nicht benennen konnte und er auch keinen Kopfschmerzkalender führt. Die Anamnese wurde damit mit der notwendigen Sorgfalt erhoben und es nicht ersichtlich, dass der Gutachter von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Insgesamt erweist sich die neurologi sche Beurteilung und die Schlussfolgerung, wonach zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 6/55 S. 19 oben), als schlüssig begründet und überzeugend. Inwiefern die Beurteilung auf grund der vom Beschw erdeführer als falsch beziehungsweise beschönigend ge rügten ( Urk. 1 S. 9 unten) gutachterlichen Feststellungen zum Hörvermögen sowie zum Romberg-Stehversuch und zum Unterberger-Tretversuch ( Urk. 6/55 S. 15 Mitte und unten) in Frage zu stellen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar gelegt.
In der orthopädischen Beurteilung wurde den bildgebend nachweisbaren dege nerativen Befunden im Bereich der LWS (Urk. 6/55 S. 22 Ziff. 2.3.3) aber auch den im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellten Diskrepanzen – etwa zwischen dem Finger-B oden-Abstand und dem Finger-Zehen-Abstand im Lang sitz (vgl. Urk. 6/55 S. 20 unten) sowie generell zwischen den dargebotenen Ein schränkungen und der deutlich besseren spontanen Mobilität – Rechnung ge tragen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die nachvollziehbare Schlussfolge rung gezogen, dass der Beschwerdeführer zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist (Urk. 6/55 S. 22 Ziff. 2.3.5). Die orthopädische Beurteilung basiert auf der ob jektiven Befundlage und wird durch den Umstand, dass der Gutachter eine vom Beschwerdeführer angeblich berichtete, subjektiv verspürte Blockade nicht er wähnte (Urk. 1 S. 10 oben), nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon lässt sich die geltend gemachte Blockade nur schwer vereinbaren mit den gutachterlich festgestellten Diskrepanzen in den formalen Bewegungstests. Die gutachterliche Feststellung, wonach der objektive Befund geringgradig gestört sei, bezieht sich sodann – wie sich aus den Ausführungen in der orthopädischen Beurteilung ergibt (Urk. 6/55 S. 22 unten) – auf den erhobenen klinischen Befund; die im Bereich der LWS bildgebend nachweisbaren fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen hat der Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 11 Ziff. 11.6) nicht verkannt. Dass der orthopädische Gutachter schliesslich Tests betreffend die Schultergelenke angeführt haben soll (vgl. Urk. 6/55 S. 20 unten), ohne diese tatsächlich durchgeführt zu haben, stellt wie derum eine nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers dar (Urk. 1 S. 10 oben). Selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Schlussfolgerung hinsichtlich der Auswirkungen des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen wäre. Das Gleiche gilt für die Rüge betref fend die angeblich verkannten Meniskuszeichen (Urk. 1 S. 10 oben). 6.5
In der psychiatrischen Beurteilung wurde eine psychiatrische Erkrankung unter Hinweis auf den in allen Teilen regelrechten Befund (vgl. Urk. 6/55 S. 25 f. Ziff. 2.4.2) in nachvollziehbar begründeter Weise verneint. Es ergaben sich ins besondere keine Hinweise auf eine Depressivität und der Gutachter verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung unter Hinwies auf fehlende Anhaltspunkte für einen fehlverarbeiteten seelischen Konflikt und eine nicht namhafte Schmerzbeeinträchtigung anlässlich der Untersuchung (Urk. 6/55 S. 27 f. Ziff. 2.4.4). Die vom Beschwerdeführer an der psychiatrischen Beurteilung erhobene Kritik (Urk. 1 S. 10 Mitte, S. 11 f. Ziff. 11.7) erweist sich als nicht stichhaltig. Insbesondere vermögen die Feststellungen des Allge-meinmediziners Dr. G.___ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 5.3) die fachpsychiatrische gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer (auch) im psychiatrischen Teil des Y.___-Gutachtens diverse (näher genannte) anamnestische Angaben als unzutreffend rügte und den Vorwurf erhob, es sei eine Vorlage unsorgfältig überarbeitet worden (Urk. 1 S. 10 Mitte), erscheint dies wenig überzeugend, da gerade die Anamnese bei jeder zu begutachtenden Person individuell ist und nicht nachvollziehbar ist, inwiefern hier eine „Vorlage“ überarbeitet worden sein soll. Mit Blick auf die gegenteiligen An-gaben im internistischen Gutachten (Urk. 6/55 S. 10 oben) immerhin unzu-treffend dürfte die Feststellung des Psy chiaters sein, wonach der Beschwerdeführer Nichtraucher sei (Urk. 6/55 S. 24 Ziff. 2.4.1.4). Für die Frage nach der Arbeitsfähigkeit ist dies jedoch letztlich nicht von Belang. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer geltend ge machten Fehlangaben im internistischen Teil des Y.___-Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 11.3). 6.6
Insgesamt sind weder im psychiatrischen noch im internistischen, neurologi schen und orthopädischen Teil des Y.___-Gutachtens offensichtliche Unstim migkeiten oder Ungereimtheiten auszumachen, welche das Gutachten in seiner Gesamtheit sowie die hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolge rungen in Frage stellen würden. Das Gutachten genügt den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.5). 6.7
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das Y.___-Gutachten vom April 2014 sei im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom August 2016 nicht mehr ak tuell gewesen. Er verwies auf neuere Berichte (vgl. vorstehend E. 5.3), gemäss welchen sich sein Rückenleiden derart verschlechtert habe , dass nun ein opera tives Vorgehen im Raum stehe ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 11.1).
Die von Dr. G.___ in seinem Attest vom Mai 2016 (vorstehend E. 5.3) be schriebene Segmentdegeneration mit erosiver Osteochondrose L4/5 war den Y.___-Gutachtern bekannt und ihr wurde im Rahmen der Arbeitsfähigkeits beurteilung Rechnung getragen. Die Berichte des Konsiliararztes des Spitals H.___ vom 20. April 2016 (Urk. 6/68/2) und der Ärzte der I.___ Klinik vom 7. April 2016 (Urk. 6/68/3-4) enthalten sodann keine Aussagen zur Ar beitsfähigkeit, und die darin geschilderte Befundlage ist ebenfalls nicht neu. Dies wird nicht zuletzt durch den (nach Verfügungserlass erstatteten) Bericht der Ärzte der I.___ Klinik vom 11. April 2017 bestätigt, wonach die aktu elle MRI-Untersuchung der LWS keine deutliche Progredienz im Vergleich zum Jahr 2014 zeige (Urk. 10/2 S. 2 Mitte). Allein aufgrund der Tatsache, d ass nach Erstattung des Y.___-Gutachtens aus therapeutischer Sicht ein operatives Vorgehen diskutiert wurde, werden die gutachterlichen Schlussfolgerungen hin sichtlich der Auswirkungen des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers nicht in Frage gestellt. 6.8
Zusammenfassend hat der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Y.___-Gutachten als dahingehend erstellt zu gelten, dass beim Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt kein psychiatrisches Leiden vorlag und er aus somatischer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzen den Tätigkeiten voll arbeitsfähig war. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichen abgeklärt und erneute Begutachtung ist nicht ange zeigt. 7.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 6/70 S. 5 f., Urk. 2 S. 2 f.) blieb mit Ausnahme des vorgenommenen Tabel lenlohnabzugs von 10 % unbestritten und gibt keinen Anlass zu Beanstandun gen. Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug von 25 % geltend machte (Urk. 1 S. 16 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen selbst unter Berücksich tigung eines Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tierte, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 8 .
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Eingliede rungsmassnamen (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 14 f.) bleibt schliesslich festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Gemäss Feststel lungsblatt vom 3. März 2016 wurden dem Beschwerdeführer anlässlich eines In formationsgesprächs vom 23. Februar 2016 aber jedenfalls Eingliederungsmass nahmen angeboten. Er fühlte sich jedoch nicht in der Lage, an solchen teilzu nehmen (Urk. 6/70 S. 6 unten). Sollte dem nun anders sein, so steht es ihm of fen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, wie sich auch aus der ange fochtenen Verfügung ergibt (Urk. 2 S. 3 unten).
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mas snahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungs - massnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nicht an schliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutach tung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 1.4 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Viel mehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimm te Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versi cherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not wendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beur teilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhande nen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei sen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am
12. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistun gen auszurichten, insbesondere weiterhin eine Invalidenrente, eventuell Einglie derungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
13. Oktober 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
Am 21. November 2017 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztbe richte ein (Urk. 10/1-5), welche der Beschwerdegegnerin am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Rentenzusprache im Jahr 2002 im Wesentlichen aufgrund eines psychosomatischen Leidens erfolgt und somit eine Überprüfung der Rente ge stützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (nachfolgend: Schlussbestimmung 6a) möglich sei. Gemäss dem Y.___-Gutachten sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für kör perlich leichte Tätigkeiten, welche wechselbelastend oder überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, voll arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten wie etwa die angestammte Tätigkeit als Unterlagsbodenleger seien hingegen nicht mehr zumutbar. Eine psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Bei Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wo mit kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 f.). Ein Verlaufsgutachten sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht angezeigt (S. 4 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es enthalte we der Ausführungen zu den Foerster-Kriterien noch stelle es für die neue Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 eine genügende Grundlage dar (S. 7 Ziff. 9 f.). Abgesehen davon leide es an derart gravierenden Mängeln, dass ihm kein Beweiswert zukommen könne. Der Beschwerdeführer erhob dabei insbesondere den Vorwurf, die Gutachten der Y.___ seien (generell) mehr oder weniger aus tauschbar und würden (oftmals ungenügend) an die begutachtende Person an gepasst. Dies treffe auch in seinem Fall zu, wie sich aus den - näher dargelegten – Ausführungen und (unzutreffenden) Feststellungen im Gutachten ergebe (S. 7 ff. Ziff. 11.1-7). Die Voraussetzungen einer Revision gestützt auf die Schlussbe stimmung 6a seien sodann nicht erfüllt. Die Aufhebung sei insbesondere ver spätet und rechtsmissbräuchlich und ohne Überlegungen zur neuen Schmerz rechtsprechung erfolgt. Die ursprüngliche Rente sei zudem nicht ausschliesslich aufgrund einer PÄUSBONOG-Diagnose zugesprochen worden und eine Tren nung zwischen erklärbaren und unklaren Beschwerden sei nicht möglich (S. 12 ff. Ziff. 12.1-6). Weiter machte der Beschwerdeführer einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn (S. 16 Ziff. 13) sowie einen Anspruch auf Eingliederungs massnahmen (S. 16 f. Ziff. 14 f.) geltend. Schliesslich beantragte er die Anord nung eines Gerichtsgutachtens für den Fall, dass das Gericht d ie Voraussetzun gen für eine Revision gestützt auf die Schlussbestimmung 6a als erfüllt und eine erneute Begutachtung als notwendig erachten sollte (S. 17 f. Ziff. 16 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht eingestellt wurde.
E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die 20 0 2 erfolgte Rentenzusprache (Urk. 6/18) unter die Schlussbestimmung 6a fällt und die von der Beschwerdegegnerin durchge führte Überprüfung des Anspruchs unter diesem Titel zu schützen ist.
E. 3.2 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 präsentierte sich die medizini sche Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.3 Vom 3. bis 24. Januar 2001 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Thera pie in der Klinik Z.___. In ihrem Bericht vom 13. Februar 2001 (Urk. 6/3/1-3) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - lumbospondylogenes Syndrom links - Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken) - Sakralisation L5 rechts - Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion (Computerto mographie vom August 2000) - Schmerzverarbeitungsstörung (psychiatrisches Konsilium vom Oktober 2000; vgl. Urk. 6/1)
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, die nicht alleine durch die Funktionsstörung der Len denwirbelsäule (LWS) erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bei allen Tests sehr stark limitiert und fünf von fünf möglichen Punkten im Wad dell-Test gezeigt. Eine differenzierte Untersuchung der LWS sei infolge des aus geprägten Schmerzverhaltens nicht möglich und die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz bei den Tests schlecht gewesen. Die Belastungsbereitschaft wäh rend des Aufenthalts werde als mässig beurteilt (S. 2 f.).
Die vom Beschwerdeführer beschriebene maximale Gewichtsbelastung in seiner Tätigkeit als Unterlagsbodenarbeiter übersteige seine Fähigkeiten. Hierfür sei er nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei er aus rheumatologischer Sicht momentan jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 Mitte).
E. 3.4 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2001 (Urk. 6/6/1-3) eine längere depressive Entwicklung (ICD-10 F43.21) bei Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischem Lumbover tebralsyndrom (lit. A) und attestierten dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 7. September 2000 bis 29. März 2001 eine volle Arbeits unfähigkeit (lit. B). Für die Zeit danach sahen sie sich aufgrund der wenigen Konsultationen und fehlender Verlaufsbeobachtung ausser Stande, eine Arbeits fähigkeitsbeurteilung abzugeben (lit. C Ziff. 2, lit. D Ziff. 7).
E. 3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, nannte in seinem Bericht vom 18. Mai 2001 (Urk. 6/8/1-2) als Diag nose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei lumbosakraler Über gangsstörung (Sakralisation von L5 rechts), eine deutliche Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion sowie eine progrediente Schmerverarbeitungs störung (S. 1 lit. A) und attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausge übte Tätigkeit ab 27. Juli 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 lit. B). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er als halbtags zumutbar, wegen der Schmerzverarbeitungsproblematik jedoch als nicht reali sierbar (Urk. 6/8/3 unten).
E. 3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 19. Mai 2001 (Urk. 6/9) gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Z.___ (lit. A; vgl. vorstehend E. 3.3) und attestierte dem Be schwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 27. Juli 2000 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (lit. B).
E. 3.7 Am 28. Mai 2001 ersuchte die zuständige IV-Sachbearbeiterin den RAD um eine Stellungnahme zur medizinischen Aktenlage (Urk. 6/10). In der Anfrage wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht bestehe gemäss Beurteilung der Ärzte der Klinik Z.___ vom Februar 2001 (vorstehend E. 3.3) eine volle Arbeitsfähig keit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Gemäss Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus psy chiatrischer Sicht jedoch nicht zumutbar. Es stelle sich die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhalte.
Am 5. Juni 2001 nahm der RAD dahingehend Stellung, dass somatisch gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 6/11-12).
E. 3.8 Am 11. Oktober 2001 erstattete Dr. med . D.___ , Oberarzt, Psychi atrische Poliklinik am E.___, F.___, ein Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14). Dr. D.___ diag nostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 5 Mitte). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe 1995 bei seiner Tätigkeit als Unterlagsbodenarbeiter ein erstes Verhebetrauma mit anschliessenden Rücken schmerzen erlitten, die mit ambulanter Therapie behandelbar gewesen seien. Im gleichen Jahr sei es zu einem Rezidiv gekommen, wobei der Beschwerdeführer nach zweimonatiger schmerzbedingter Arbeitsunfähigkeit an seinen Arbeits platz zurückgekehrt sei. Seit Juli 2000 bestünden zunehmende Rückenschmer zen, für die sich zwar eine körperliche Störung finde, die allerdings nicht geeig net sei, das Ausmass der Schmerzen vollständig zu erklären (S. 5 unten). Seines Erachtens liege der Schmerzverarbeitungsstörung ein erheblicher psychischer Konflikt zugrunde, welcher (zusammengefasst) darin bestehe, dass der Be schwerdeführer sein ursprüngliches, seinen intellektuellen Begabungen entspre chendes Berufsziel des Lehrers nach der Migration in die Schweiz nicht habe weiterverfolgen und sich stattdessen mit einer seiner körperlichen Konstitution in keiner Weise entsprechenden Arbeit als Hilfskraft habe begnügen müssen. Mit der körperlichen Erkrankung sei er in seinem traditionellen Selbstverständ nis als Ernährer der Familie und Versorger seiner alternden Eltern tief gekränkt worden. Die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung habe in diesem Sinne eine ihm unbewusste psychoprotektive Funktion, indem sie den Be schwerdeführer schütze vor der permanenten Selbst- und Fremdwahrnehmung als Versager (S. 5 f.). Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung mit subjekti vem Erleben von permanenten, quälenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt. Seit Juli 2000 beschränke sich seine Arbeitsfähigkeit auf höchstens ein bis zwei Stunden pro Tag und auch dies mit deutlichen Schwankungen, so dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % resultiere (S. 6 Mitte).
E. 3.9 Gemäss Feststellungsblatt vom 23. November 2001 erachtete die zuständige IV-Sachbearbeiterin nach Eingang des F.___-Gutachtens vom Oktober 2001 (vorste hend E. 3.8) die Zusprache einer ganzen Rente (IV-Grad 100 %) als angezeigt. Der RAD erklärte sich
damit einverstanden (Urk. 6/15 S. 2).
E. 4 Nach der dargelegten Aktenlage waren im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 zwar wohl Berichte von Somatikern aktenkundig, in welchen somati sche Befunde und Diagnosen genannt wurden (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5-6). Wie sich aus dem Feststellungsblatt vom 23. November 2001 (vorstehend E. 3.9) ergibt, war Grundlage für die Annahme eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchti genden Gesundheitsschadens und damit die Rentenzusprache aber das F.___-Gutachten vom Oktober 2001 (vorstehend E. 3.8) und damit das in diesem Gut achten beschriebene, diagnostisch einer somatoformen Schmerzstörung zuge ordnete Beschwerdebild, welches gemäss Gutachter zu einer nahezu vollständi gen Arbeitsunfähigkeit führte. Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ (vorstehend E. 3.3) dagegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Damit steht fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2002 aufgrund eines unkla ren Beschwerdebildes, wie es von der Schlussbestimmung 6a erfasst ist, erfolgte, und ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überprüfung der Rente unter diesem Titel nicht zu beanstanden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1) .
Indem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung im November 2013 (Urk. 6/44) und damit innert der Dreijahresfrist gemäss der Schlussbestimmung 6a einleite te, erfolgte die Überprüfung rechtzeitig. Das Datum der angefochtenen Verfü gung ist für die Einhaltung dieser Frist entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (Urk. 1 S 12 f.) nicht massgeblich und das Vorgehen der Beschwerde gegnerin weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich.
E. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG
(vorstehend E. 1.1) erfüllt waren. Zur Beurteilung dieser Frage veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten.
E. 5.2 In ihrem am 16. Juli 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 6/55/1-34) stützten sich die Ärzte der Y.___ auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.) sowie ihre am 3. und 8. April 2014 durchgeführten internistischen (S. 9 ff.), neurologischen (S. 14 ff.), orthopädischen (S. 19 ff.) und psychiatrischen (S. 23 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten).
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Lumbalgien bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenaltera tionen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine arterielle Hypertonie sowie einen Kopfschmerz unklarer Ge nese, Differentialdiagnose Analgetika-induzierter Kopfschmerz, Spannungskopf schmerz (S. 32 Ziff. 3).
Die Gutachter verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 32 Ziff. 4).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, eine namhafte psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Die somatischen Befunde rechtfertigten allenfalls eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die somatischen Befunde seien geringgra dig ausgeprägt, eine gravierende Schmerzbeeinträchtigung sei nicht evident und die anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität sei mit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit gut vereinbar (S. 29 unten). Die gutachterlich-diagnostische Einschätzung im F.___-Gutachten sei bereits seinerzeit allenfalls spekulativ ge wesen, da der postulierte „psychische Konflikt“ in sich gar nicht schlüssig sei und zumindest ebenso gut einer psychodynamischen Pathologisierung des Normalen beziehungsweise einer Pathologisierung allfälliger, nahezu jede Bio graphie betreffender lebensgeschichtlicher Wendungen entspreche. Der Vorgut achter habe sich wesentlich von einem „subjektiven Erleben“, einer „passiven Erwartungshaltung“ und einer psychodynamischen Spekulation leiten lassen, was versicherungsmedizinisch nicht genüge (S. 30). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich unverändert. Die psychiatrische diagnos tische Vorbewertung sei nicht haltbar (S. 33 Ziff. 5).
E. 5.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestä tigte in einem ärztlichen Attest vom 18. Mai 2016 (Urk. 6/68), aufgrund der ak tuellen Sachlage mit zwischenzeitlich erfolgten fachärztlichen Beurteilungen durch einen Konsiliararzt am Spital H.___ und die Ärzte der I.___ Klinik (vgl. Urk. 6/68/2-3) stehe als Schmerzursache fraglos die Segmentdege neration mit erosiver Osteochondrose L4/5 im Vordergrund. Nach Jahren der Schmerzen spiele zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Entwicklung eine gewichtige Rolle. Deshalb sei zweifelsfrei von einer unverän derten Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen.
E. 6.1 Gemäss Y.___-Gutachten (vorstehend E. 5.2) sind beim Beschwerdeführer kei ne die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnosen zu stellen. Nachdem die Y.___-Gutachter somit nicht vom Vorliegen eines unklaren Be schwerdebildes ausgingen, hatten sie sich entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 f.) auch nicht mit den Foerster-Kriterien auseinanderzusetzen und war auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdegeg nerin eine Beurteilung der Invalidität im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vornahm. Das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen steht einem Ab stellen auf das Gutachten daher nicht entgegen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Y.___ -Gutachten sei aufgrund di verser gravierender Mängel nicht beweiswertig ( Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 11.1-7). So seien diverse anamnestische Angaben unzutreffend widergegeben, Befunde un sorgfältig erhoben sowie Tatsachen, wie etwa, dass er sich beim An- und Aus kleiden habe hinsetzen müssen und dass er dem Orthopäden mitgeteilt habe, im Zeitpunkt der Untersuchung an einer Blockade gelitten zu haben, nicht erwähnt worden. Auch seien im Gutachten Tests angeführt, welche gar nicht durchge führt worden seien.
E. 6.3 Das Y.___-Gutachten wurde in Kenntnis der Vora kten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden befragt und objektive Befunde erhoben wurden. Gemäss den in den beteiligten Fachdisziplinen erhobenen Anamnesen gab der Be schwerdeführer an, unter – teils ausstrahlenden – Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen zu leiden. Psychische Probleme verneinte er (Urk. 6/55 S. 9 un ten, S. 14 oben, S. 19 unten, S. 23 oben).
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden wurden im Rahmen der Begutachtung neurologisch und orthopädisch beurteilt. Die neurologische Untersuchung ergab keinen ausreichenden Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ( Urk. 6/55 S. 18 Ziff. 2.2.4). Der Neurologe begründete dies in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich weder anlässlich der klinischen noch der ergänzend durchgeführten elektromyographischen Untersuchung der L5 und S1-Kennmuskulatur Anhalts punkte für das Vorliegen eines lumbalen Wurzelkompressionssyndroms ergeben hätten und sich auch in der spinalen Bildgebung und der elektrophy s iologi schen Zusatzdiagnostik kein die Beschwerden erklärender Befund gefunden ha be. Die Kopfschmerzen ordnete er differenzialdiagnostisch am ehesten als Anal getika-Kopfschmerz oder episodischen Spannungskopfschmerz ein, dies in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zur Schmerzcharakteristik und zur Schmerzintensität, der fehlenden migränetypischen Begleitsymptome sowie der laufenden Medikation (Urk. 6/55 S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 11.5) erweist sich die diagnostische Einord nung der Kopfschmerzproblematik damit als hinreichend nachvollziehbar be gründet. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 9 unten) – entgegen den Angaben in der Anamnese (Urk. 6/55 S. 14 Ziff. 2.2.1) nicht ausgesagt haben will, über Wochen keinen Kopfschmerz zu haben, stellt sodann eine blosse Behauptung dar. Der neurologischen Anamnese ist jedenfalls auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach der Kopf schmerzhäufigkeit gefragt wurde, er diese jedoch nicht benennen konnte und er auch keinen Kopfschmerzkalender führt. Die Anamnese wurde damit mit der notwendigen Sorgfalt erhoben und es nicht ersichtlich, dass der Gutachter von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Insgesamt erweist sich die neurologi sche Beurteilung und die Schlussfolgerung, wonach zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 6/55 S. 19 oben), als schlüssig begründet und überzeugend. Inwiefern die Beurteilung auf grund der vom Beschw erdeführer als falsch beziehungsweise beschönigend ge rügten ( Urk. 1 S. 9 unten) gutachterlichen Feststellungen zum Hörvermögen sowie zum Romberg-Stehversuch und zum Unterberger-Tretversuch ( Urk. 6/55 S. 15 Mitte und unten) in Frage zu stellen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar gelegt.
In der orthopädischen Beurteilung wurde den bildgebend nachweisbaren dege nerativen Befunden im Bereich der LWS (Urk. 6/55 S. 22 Ziff. 2.3.3) aber auch den im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellten Diskrepanzen – etwa zwischen dem Finger-B oden-Abstand und dem Finger-Zehen-Abstand im Lang sitz (vgl. Urk. 6/55 S. 20 unten) sowie generell zwischen den dargebotenen Ein schränkungen und der deutlich besseren spontanen Mobilität – Rechnung ge tragen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die nachvollziehbare Schlussfolge rung gezogen, dass der Beschwerdeführer zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist (Urk. 6/55 S. 22 Ziff. 2.3.5). Die orthopädische Beurteilung basiert auf der ob jektiven Befundlage und wird durch den Umstand, dass der Gutachter eine vom Beschwerdeführer angeblich berichtete, subjektiv verspürte Blockade nicht er wähnte (Urk. 1 S. 10 oben), nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon lässt sich die geltend gemachte Blockade nur schwer vereinbaren mit den gutachterlich festgestellten Diskrepanzen in den formalen Bewegungstests. Die gutachterliche Feststellung, wonach der objektive Befund geringgradig gestört sei, bezieht sich sodann – wie sich aus den Ausführungen in der orthopädischen Beurteilung ergibt (Urk. 6/55 S. 22 unten) – auf den erhobenen klinischen Befund; die im Bereich der LWS bildgebend nachweisbaren fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen hat der Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 11 Ziff. 11.6) nicht verkannt. Dass der orthopädische Gutachter schliesslich Tests betreffend die Schultergelenke angeführt haben soll (vgl. Urk. 6/55 S. 20 unten), ohne diese tatsächlich durchgeführt zu haben, stellt wie derum eine nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers dar (Urk. 1 S. 10 oben). Selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Schlussfolgerung hinsichtlich der Auswirkungen des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen wäre. Das Gleiche gilt für die Rüge betref fend die angeblich verkannten Meniskuszeichen (Urk. 1 S. 10 oben).
E. 6.5 In der psychiatrischen Beurteilung wurde eine psychiatrische Erkrankung unter Hinweis auf den in allen Teilen regelrechten Befund (vgl. Urk. 6/55 S. 25 f. Ziff. 2.4.2) in nachvollziehbar begründeter Weise verneint. Es ergaben sich ins besondere keine Hinweise auf eine Depressivität und der Gutachter verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung unter Hinwies auf fehlende Anhaltspunkte für einen fehlverarbeiteten seelischen Konflikt und eine nicht namhafte Schmerzbeeinträchtigung anlässlich der Untersuchung (Urk. 6/55 S. 27 f. Ziff. 2.4.4). Die vom Beschwerdeführer an der psychiatrischen Beurteilung erhobene Kritik (Urk. 1 S. 10 Mitte, S. 11 f. Ziff. 11.7) erweist sich als nicht stichhaltig. Insbesondere vermögen die Feststellungen des Allge-meinmediziners Dr. G.___ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 5.3) die fachpsychiatrische gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer (auch) im psychiatrischen Teil des Y.___-Gutachtens diverse (näher genannte) anamnestische Angaben als unzutreffend rügte und den Vorwurf erhob, es sei eine Vorlage unsorgfältig überarbeitet worden (Urk. 1 S. 10 Mitte), erscheint dies wenig überzeugend, da gerade die Anamnese bei jeder zu begutachtenden Person individuell ist und nicht nachvollziehbar ist, inwiefern hier eine „Vorlage“ überarbeitet worden sein soll. Mit Blick auf die gegenteiligen An-gaben im internistischen Gutachten (Urk. 6/55 S. 10 oben) immerhin unzu-treffend dürfte die Feststellung des Psy chiaters sein, wonach der Beschwerdeführer Nichtraucher sei (Urk. 6/55 S. 24 Ziff. 2.4.1.4). Für die Frage nach der Arbeitsfähigkeit ist dies jedoch letztlich nicht von Belang. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer geltend ge machten Fehlangaben im internistischen Teil des Y.___-Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 11.3).
E. 6.6 Insgesamt sind weder im psychiatrischen noch im internistischen, neurologi schen und orthopädischen Teil des Y.___-Gutachtens offensichtliche Unstim migkeiten oder Ungereimtheiten auszumachen, welche das Gutachten in seiner Gesamtheit sowie die hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolge rungen in Frage stellen würden. Das Gutachten genügt den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.5).
E. 6.7 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das Y.___-Gutachten vom April 2014 sei im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom August 2016 nicht mehr ak tuell gewesen. Er verwies auf neuere Berichte (vgl. vorstehend E. 5.3), gemäss welchen sich sein Rückenleiden derart verschlechtert habe , dass nun ein opera tives Vorgehen im Raum stehe ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 11.1).
Die von Dr. G.___ in seinem Attest vom Mai 2016 (vorstehend E. 5.3) be schriebene Segmentdegeneration mit erosiver Osteochondrose L4/5 war den Y.___-Gutachtern bekannt und ihr wurde im Rahmen der Arbeitsfähigkeits beurteilung Rechnung getragen. Die Berichte des Konsiliararztes des Spitals H.___ vom 20. April 2016 (Urk. 6/68/2) und der Ärzte der I.___ Klinik vom 7. April 2016 (Urk. 6/68/3-4) enthalten sodann keine Aussagen zur Ar beitsfähigkeit, und die darin geschilderte Befundlage ist ebenfalls nicht neu. Dies wird nicht zuletzt durch den (nach Verfügungserlass erstatteten) Bericht der Ärzte der I.___ Klinik vom 11. April 2017 bestätigt, wonach die aktu elle MRI-Untersuchung der LWS keine deutliche Progredienz im Vergleich zum Jahr 2014 zeige (Urk. 10/2 S. 2 Mitte). Allein aufgrund der Tatsache, d ass nach Erstattung des Y.___-Gutachtens aus therapeutischer Sicht ein operatives Vorgehen diskutiert wurde, werden die gutachterlichen Schlussfolgerungen hin sichtlich der Auswirkungen des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers nicht in Frage gestellt.
E. 6.8 Zusammenfassend hat der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Y.___-Gutachten als dahingehend erstellt zu gelten, dass beim Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt kein psychiatrisches Leiden vorlag und er aus somatischer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzen den Tätigkeiten voll arbeitsfähig war. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichen abgeklärt und erneute Begutachtung ist nicht ange zeigt.
E. 7 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 6/70 S. 5 f., Urk. 2 S. 2 f.) blieb mit Ausnahme des vorgenommenen Tabel lenlohnabzugs von 10 % unbestritten und gibt keinen Anlass zu Beanstandun gen. Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug von 25 % geltend machte (Urk. 1 S. 16 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen selbst unter Berücksich tigung eines Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tierte, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
E. 8 .
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Eingliede rungsmassnamen (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 14 f.) bleibt schliesslich festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Gemäss Feststel lungsblatt vom 3. März 2016 wurden dem Beschwerdeführer anlässlich eines In formationsgesprächs vom 23. Februar 2016 aber jedenfalls Eingliederungsmass nahmen angeboten. Er fühlte sich jedoch nicht in der Lage, an solchen teilzu nehmen (Urk. 6/70 S. 6 unten). Sollte dem nun anders sein, so steht es ihm of fen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, wie sich auch aus der ange fochtenen Verfügung ergibt (Urk. 2 S. 3 unten).
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
E. 9 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00982
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
5. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 19. April 2001 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2001 zu (Urk. 6/18).
Am 12. April 2004 (Urk. 6/33) und am 20. Juli 2007 (Urk. 6/41) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2
Anlässlich einer im November 2013 im Rahmen der 6. Revision
des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingeleitet en Überprüfung der Rente (Urk. 6/44 ) gab die IV-Stelle bei der Y.___ Polydisziplinäre Medizinische Ab klärungen ein Gutachten
in Auftrag, das am
16. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/55) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/62 ; Urk. 6/64, Urk. 6/69 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die bisher ausge richtete Rente auf (Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
12. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistun gen auszurichten, insbesondere weiterhin eine Invalidenrente, eventuell Einglie derungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
13. Oktober 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
Am 21. November 2017 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztbe richte ein (Urk. 10/1-5), welche der Beschwerdegegnerin am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mas snahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungs - massnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nicht an schliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutach tung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Viel mehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimm te Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versi cherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not wendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beur teilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhande nen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei sen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Rentenzusprache im Jahr 2002 im Wesentlichen aufgrund eines psychosomatischen Leidens erfolgt und somit eine Überprüfung der Rente ge stützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (nachfolgend: Schlussbestimmung 6a) möglich sei. Gemäss dem Y.___-Gutachten sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für kör perlich leichte Tätigkeiten, welche wechselbelastend oder überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, voll arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten wie etwa die angestammte Tätigkeit als Unterlagsbodenleger seien hingegen nicht mehr zumutbar. Eine psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Bei Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wo mit kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 f.). Ein Verlaufsgutachten sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht angezeigt (S. 4 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es enthalte we der Ausführungen zu den Foerster-Kriterien noch stelle es für die neue Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 eine genügende Grundlage dar (S. 7 Ziff. 9 f.). Abgesehen davon leide es an derart gravierenden Mängeln, dass ihm kein Beweiswert zukommen könne. Der Beschwerdeführer erhob dabei insbesondere den Vorwurf, die Gutachten der Y.___ seien (generell) mehr oder weniger aus tauschbar und würden (oftmals ungenügend) an die begutachtende Person an gepasst. Dies treffe auch in seinem Fall zu, wie sich aus den - näher dargelegten – Ausführungen und (unzutreffenden) Feststellungen im Gutachten ergebe (S. 7 ff. Ziff. 11.1-7). Die Voraussetzungen einer Revision gestützt auf die Schlussbe stimmung 6a seien sodann nicht erfüllt. Die Aufhebung sei insbesondere ver spätet und rechtsmissbräuchlich und ohne Überlegungen zur neuen Schmerz rechtsprechung erfolgt. Die ursprüngliche Rente sei zudem nicht ausschliesslich aufgrund einer PÄUSBONOG-Diagnose zugesprochen worden und eine Tren nung zwischen erklärbaren und unklaren Beschwerden sei nicht möglich (S. 12 ff. Ziff. 12.1-6). Weiter machte der Beschwerdeführer einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn (S. 16 Ziff. 13) sowie einen Anspruch auf Eingliederungs massnahmen (S. 16 f. Ziff. 14 f.) geltend. Schliesslich beantragte er die Anord nung eines Gerichtsgutachtens für den Fall, dass das Gericht d ie Voraussetzun gen für eine Revision gestützt auf die Schlussbestimmung 6a als erfüllt und eine erneute Begutachtung als notwendig erachten sollte (S. 17 f. Ziff. 16 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht eingestellt wurde. 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die 20 0 2 erfolgte Rentenzusprache (Urk. 6/18) unter die Schlussbestimmung 6a fällt und die von der Beschwerdegegnerin durchge führte Überprüfung des Anspruchs unter diesem Titel zu schützen ist. 3.2
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 präsentierte sich die medizini sche Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3
Vom 3. bis 24. Januar 2001 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Thera pie in der Klinik Z.___. In ihrem Bericht vom 13. Februar 2001 (Urk. 6/3/1-3) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - lumbospondylogenes Syndrom links - Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken) - Sakralisation L5 rechts - Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion (Computerto mographie vom August 2000) - Schmerzverarbeitungsstörung (psychiatrisches Konsilium vom Oktober 2000; vgl. Urk. 6/1)
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, die nicht alleine durch die Funktionsstörung der Len denwirbelsäule (LWS) erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bei allen Tests sehr stark limitiert und fünf von fünf möglichen Punkten im Wad dell-Test gezeigt. Eine differenzierte Untersuchung der LWS sei infolge des aus geprägten Schmerzverhaltens nicht möglich und die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz bei den Tests schlecht gewesen. Die Belastungsbereitschaft wäh rend des Aufenthalts werde als mässig beurteilt (S. 2 f.).
Die vom Beschwerdeführer beschriebene maximale Gewichtsbelastung in seiner Tätigkeit als Unterlagsbodenarbeiter übersteige seine Fähigkeiten. Hierfür sei er nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei er aus rheumatologischer Sicht momentan jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 Mitte). 3.4
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2001 (Urk. 6/6/1-3) eine längere depressive Entwicklung (ICD-10 F43.21) bei Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischem Lumbover tebralsyndrom (lit. A) und attestierten dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 7. September 2000 bis 29. März 2001 eine volle Arbeits unfähigkeit (lit. B). Für die Zeit danach sahen sie sich aufgrund der wenigen Konsultationen und fehlender Verlaufsbeobachtung ausser Stande, eine Arbeits fähigkeitsbeurteilung abzugeben (lit. C Ziff. 2, lit. D Ziff. 7). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, nannte in seinem Bericht vom 18. Mai 2001 (Urk. 6/8/1-2) als Diag nose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei lumbosakraler Über gangsstörung (Sakralisation von L5 rechts), eine deutliche Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion sowie eine progrediente Schmerverarbeitungs störung (S. 1 lit. A) und attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausge übte Tätigkeit ab 27. Juli 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 lit. B). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er als halbtags zumutbar, wegen der Schmerzverarbeitungsproblematik jedoch als nicht reali sierbar (Urk. 6/8/3 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 19. Mai 2001 (Urk. 6/9) gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Z.___ (lit. A; vgl. vorstehend E. 3.3) und attestierte dem Be schwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 27. Juli 2000 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (lit. B). 3.7
Am 28. Mai 2001 ersuchte die zuständige IV-Sachbearbeiterin den RAD um eine Stellungnahme zur medizinischen Aktenlage (Urk. 6/10). In der Anfrage wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht bestehe gemäss Beurteilung der Ärzte der Klinik Z.___ vom Februar 2001 (vorstehend E. 3.3) eine volle Arbeitsfähig keit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Gemäss Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus psy chiatrischer Sicht jedoch nicht zumutbar. Es stelle sich die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhalte.
Am 5. Juni 2001 nahm der RAD dahingehend Stellung, dass somatisch gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 6/11-12). 3.8
Am 11. Oktober 2001 erstattete Dr. med . D.___ , Oberarzt, Psychi atrische Poliklinik am E.___, F.___, ein Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14). Dr. D.___ diag nostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 5 Mitte). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe 1995 bei seiner Tätigkeit als Unterlagsbodenarbeiter ein erstes Verhebetrauma mit anschliessenden Rücken schmerzen erlitten, die mit ambulanter Therapie behandelbar gewesen seien. Im gleichen Jahr sei es zu einem Rezidiv gekommen, wobei der Beschwerdeführer nach zweimonatiger schmerzbedingter Arbeitsunfähigkeit an seinen Arbeits platz zurückgekehrt sei. Seit Juli 2000 bestünden zunehmende Rückenschmer zen, für die sich zwar eine körperliche Störung finde, die allerdings nicht geeig net sei, das Ausmass der Schmerzen vollständig zu erklären (S. 5 unten). Seines Erachtens liege der Schmerzverarbeitungsstörung ein erheblicher psychischer Konflikt zugrunde, welcher (zusammengefasst) darin bestehe, dass der Be schwerdeführer sein ursprüngliches, seinen intellektuellen Begabungen entspre chendes Berufsziel des Lehrers nach der Migration in die Schweiz nicht habe weiterverfolgen und sich stattdessen mit einer seiner körperlichen Konstitution in keiner Weise entsprechenden Arbeit als Hilfskraft habe begnügen müssen. Mit der körperlichen Erkrankung sei er in seinem traditionellen Selbstverständ nis als Ernährer der Familie und Versorger seiner alternden Eltern tief gekränkt worden. Die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung habe in diesem Sinne eine ihm unbewusste psychoprotektive Funktion, indem sie den Be schwerdeführer schütze vor der permanenten Selbst- und Fremdwahrnehmung als Versager (S. 5 f.). Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung mit subjekti vem Erleben von permanenten, quälenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt. Seit Juli 2000 beschränke sich seine Arbeitsfähigkeit auf höchstens ein bis zwei Stunden pro Tag und auch dies mit deutlichen Schwankungen, so dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % resultiere (S. 6 Mitte). 3.9
Gemäss Feststellungsblatt vom 23. November 2001 erachtete die zuständige IV-Sachbearbeiterin nach Eingang des F.___-Gutachtens vom Oktober 2001 (vorste hend E. 3.8) die Zusprache einer ganzen Rente (IV-Grad 100 %) als angezeigt. Der RAD erklärte sich
damit einverstanden (Urk. 6/15 S. 2). 4.
Nach der dargelegten Aktenlage waren im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 zwar wohl Berichte von Somatikern aktenkundig, in welchen somati sche Befunde und Diagnosen genannt wurden (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5-6). Wie sich aus dem Feststellungsblatt vom 23. November 2001 (vorstehend E. 3.9) ergibt, war Grundlage für die Annahme eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchti genden Gesundheitsschadens und damit die Rentenzusprache aber das F.___-Gutachten vom Oktober 2001 (vorstehend E. 3.8) und damit das in diesem Gut achten beschriebene, diagnostisch einer somatoformen Schmerzstörung zuge ordnete Beschwerdebild, welches gemäss Gutachter zu einer nahezu vollständi gen Arbeitsunfähigkeit führte. Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ (vorstehend E. 3.3) dagegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Damit steht fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2002 aufgrund eines unkla ren Beschwerdebildes, wie es von der Schlussbestimmung 6a erfasst ist, erfolgte, und ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überprüfung der Rente unter diesem Titel nicht zu beanstanden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1) .
Indem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung im November 2013 (Urk. 6/44) und damit innert der Dreijahresfrist gemäss der Schlussbestimmung 6a einleite te, erfolgte die Überprüfung rechtzeitig. Das Datum der angefochtenen Verfü gung ist für die Einhaltung dieser Frist entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (Urk. 1 S 12 f.) nicht massgeblich und das Vorgehen der Beschwerde gegnerin weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich. 5. 5.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG
(vorstehend E. 1.1) erfüllt waren. Zur Beurteilung dieser Frage veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. 5.2
In ihrem am 16. Juli 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 6/55/1-34) stützten sich die Ärzte der Y.___ auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.) sowie ihre am 3. und 8. April 2014 durchgeführten internistischen (S. 9 ff.), neurologischen (S. 14 ff.), orthopädischen (S. 19 ff.) und psychiatrischen (S. 23 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten).
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Lumbalgien bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenaltera tionen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine arterielle Hypertonie sowie einen Kopfschmerz unklarer Ge nese, Differentialdiagnose Analgetika-induzierter Kopfschmerz, Spannungskopf schmerz (S. 32 Ziff. 3).
Die Gutachter verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 32 Ziff. 4).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, eine namhafte psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Die somatischen Befunde rechtfertigten allenfalls eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die somatischen Befunde seien geringgra dig ausgeprägt, eine gravierende Schmerzbeeinträchtigung sei nicht evident und die anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität sei mit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit gut vereinbar (S. 29 unten). Die gutachterlich-diagnostische Einschätzung im F.___-Gutachten sei bereits seinerzeit allenfalls spekulativ ge wesen, da der postulierte „psychische Konflikt“ in sich gar nicht schlüssig sei und zumindest ebenso gut einer psychodynamischen Pathologisierung des Normalen beziehungsweise einer Pathologisierung allfälliger, nahezu jede Bio graphie betreffender lebensgeschichtlicher Wendungen entspreche. Der Vorgut achter habe sich wesentlich von einem „subjektiven Erleben“, einer „passiven Erwartungshaltung“ und einer psychodynamischen Spekulation leiten lassen, was versicherungsmedizinisch nicht genüge (S. 30). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich unverändert. Die psychiatrische diagnos tische Vorbewertung sei nicht haltbar (S. 33 Ziff. 5). 5.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestä tigte in einem ärztlichen Attest vom 18. Mai 2016 (Urk. 6/68), aufgrund der ak tuellen Sachlage mit zwischenzeitlich erfolgten fachärztlichen Beurteilungen durch einen Konsiliararzt am Spital H.___ und die Ärzte der I.___ Klinik (vgl. Urk. 6/68/2-3) stehe als Schmerzursache fraglos die Segmentdege neration mit erosiver Osteochondrose L4/5 im Vordergrund. Nach Jahren der Schmerzen spiele zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Entwicklung eine gewichtige Rolle. Deshalb sei zweifelsfrei von einer unverän derten Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. 6. 6.1
Gemäss Y.___-Gutachten (vorstehend E. 5.2) sind beim Beschwerdeführer kei ne die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnosen zu stellen. Nachdem die Y.___-Gutachter somit nicht vom Vorliegen eines unklaren Be schwerdebildes ausgingen, hatten sie sich entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 f.) auch nicht mit den Foerster-Kriterien auseinanderzusetzen und war auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdegeg nerin eine Beurteilung der Invalidität im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vornahm. Das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen steht einem Ab stellen auf das Gutachten daher nicht entgegen. 6.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Y.___ -Gutachten sei aufgrund di verser gravierender Mängel nicht beweiswertig ( Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 11.1-7). So seien diverse anamnestische Angaben unzutreffend widergegeben, Befunde un sorgfältig erhoben sowie Tatsachen, wie etwa, dass er sich beim An- und Aus kleiden habe hinsetzen müssen und dass er dem Orthopäden mitgeteilt habe, im Zeitpunkt der Untersuchung an einer Blockade gelitten zu haben, nicht erwähnt worden. Auch seien im Gutachten Tests angeführt, welche gar nicht durchge führt worden seien. 6.3
Das Y.___-Gutachten wurde in Kenntnis der Vora kten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden befragt und objektive Befunde erhoben wurden. Gemäss den in den beteiligten Fachdisziplinen erhobenen Anamnesen gab der Be schwerdeführer an, unter – teils ausstrahlenden – Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen zu leiden. Psychische Probleme verneinte er (Urk. 6/55 S. 9 un ten, S. 14 oben, S. 19 unten, S. 23 oben). 6.4
Die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden wurden im Rahmen der Begutachtung neurologisch und orthopädisch beurteilt. Die neurologische Untersuchung ergab keinen ausreichenden Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ( Urk. 6/55 S. 18 Ziff. 2.2.4). Der Neurologe begründete dies in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich weder anlässlich der klinischen noch der ergänzend durchgeführten elektromyographischen Untersuchung der L5 und S1-Kennmuskulatur Anhalts punkte für das Vorliegen eines lumbalen Wurzelkompressionssyndroms ergeben hätten und sich auch in der spinalen Bildgebung und der elektrophy s iologi schen Zusatzdiagnostik kein die Beschwerden erklärender Befund gefunden ha be. Die Kopfschmerzen ordnete er differenzialdiagnostisch am ehesten als Anal getika-Kopfschmerz oder episodischen Spannungskopfschmerz ein, dies in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zur Schmerzcharakteristik und zur Schmerzintensität, der fehlenden migränetypischen Begleitsymptome sowie der laufenden Medikation (Urk. 6/55 S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 11.5) erweist sich die diagnostische Einord nung der Kopfschmerzproblematik damit als hinreichend nachvollziehbar be gründet. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 9 unten) – entgegen den Angaben in der Anamnese (Urk. 6/55 S. 14 Ziff. 2.2.1) nicht ausgesagt haben will, über Wochen keinen Kopfschmerz zu haben, stellt sodann eine blosse Behauptung dar. Der neurologischen Anamnese ist jedenfalls auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach der Kopf schmerzhäufigkeit gefragt wurde, er diese jedoch nicht benennen konnte und er auch keinen Kopfschmerzkalender führt. Die Anamnese wurde damit mit der notwendigen Sorgfalt erhoben und es nicht ersichtlich, dass der Gutachter von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Insgesamt erweist sich die neurologi sche Beurteilung und die Schlussfolgerung, wonach zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 6/55 S. 19 oben), als schlüssig begründet und überzeugend. Inwiefern die Beurteilung auf grund der vom Beschw erdeführer als falsch beziehungsweise beschönigend ge rügten ( Urk. 1 S. 9 unten) gutachterlichen Feststellungen zum Hörvermögen sowie zum Romberg-Stehversuch und zum Unterberger-Tretversuch ( Urk. 6/55 S. 15 Mitte und unten) in Frage zu stellen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar gelegt.
In der orthopädischen Beurteilung wurde den bildgebend nachweisbaren dege nerativen Befunden im Bereich der LWS (Urk. 6/55 S. 22 Ziff. 2.3.3) aber auch den im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellten Diskrepanzen – etwa zwischen dem Finger-B oden-Abstand und dem Finger-Zehen-Abstand im Lang sitz (vgl. Urk. 6/55 S. 20 unten) sowie generell zwischen den dargebotenen Ein schränkungen und der deutlich besseren spontanen Mobilität – Rechnung ge tragen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die nachvollziehbare Schlussfolge rung gezogen, dass der Beschwerdeführer zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist (Urk. 6/55 S. 22 Ziff. 2.3.5). Die orthopädische Beurteilung basiert auf der ob jektiven Befundlage und wird durch den Umstand, dass der Gutachter eine vom Beschwerdeführer angeblich berichtete, subjektiv verspürte Blockade nicht er wähnte (Urk. 1 S. 10 oben), nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon lässt sich die geltend gemachte Blockade nur schwer vereinbaren mit den gutachterlich festgestellten Diskrepanzen in den formalen Bewegungstests. Die gutachterliche Feststellung, wonach der objektive Befund geringgradig gestört sei, bezieht sich sodann – wie sich aus den Ausführungen in der orthopädischen Beurteilung ergibt (Urk. 6/55 S. 22 unten) – auf den erhobenen klinischen Befund; die im Bereich der LWS bildgebend nachweisbaren fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen hat der Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 11 Ziff. 11.6) nicht verkannt. Dass der orthopädische Gutachter schliesslich Tests betreffend die Schultergelenke angeführt haben soll (vgl. Urk. 6/55 S. 20 unten), ohne diese tatsächlich durchgeführt zu haben, stellt wie derum eine nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers dar (Urk. 1 S. 10 oben). Selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Schlussfolgerung hinsichtlich der Auswirkungen des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen wäre. Das Gleiche gilt für die Rüge betref fend die angeblich verkannten Meniskuszeichen (Urk. 1 S. 10 oben). 6.5
In der psychiatrischen Beurteilung wurde eine psychiatrische Erkrankung unter Hinweis auf den in allen Teilen regelrechten Befund (vgl. Urk. 6/55 S. 25 f. Ziff. 2.4.2) in nachvollziehbar begründeter Weise verneint. Es ergaben sich ins besondere keine Hinweise auf eine Depressivität und der Gutachter verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung unter Hinwies auf fehlende Anhaltspunkte für einen fehlverarbeiteten seelischen Konflikt und eine nicht namhafte Schmerzbeeinträchtigung anlässlich der Untersuchung (Urk. 6/55 S. 27 f. Ziff. 2.4.4). Die vom Beschwerdeführer an der psychiatrischen Beurteilung erhobene Kritik (Urk. 1 S. 10 Mitte, S. 11 f. Ziff. 11.7) erweist sich als nicht stichhaltig. Insbesondere vermögen die Feststellungen des Allge-meinmediziners Dr. G.___ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 5.3) die fachpsychiatrische gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer (auch) im psychiatrischen Teil des Y.___-Gutachtens diverse (näher genannte) anamnestische Angaben als unzutreffend rügte und den Vorwurf erhob, es sei eine Vorlage unsorgfältig überarbeitet worden (Urk. 1 S. 10 Mitte), erscheint dies wenig überzeugend, da gerade die Anamnese bei jeder zu begutachtenden Person individuell ist und nicht nachvollziehbar ist, inwiefern hier eine „Vorlage“ überarbeitet worden sein soll. Mit Blick auf die gegenteiligen An-gaben im internistischen Gutachten (Urk. 6/55 S. 10 oben) immerhin unzu-treffend dürfte die Feststellung des Psy chiaters sein, wonach der Beschwerdeführer Nichtraucher sei (Urk. 6/55 S. 24 Ziff. 2.4.1.4). Für die Frage nach der Arbeitsfähigkeit ist dies jedoch letztlich nicht von Belang. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer geltend ge machten Fehlangaben im internistischen Teil des Y.___-Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 11.3). 6.6
Insgesamt sind weder im psychiatrischen noch im internistischen, neurologi schen und orthopädischen Teil des Y.___-Gutachtens offensichtliche Unstim migkeiten oder Ungereimtheiten auszumachen, welche das Gutachten in seiner Gesamtheit sowie die hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolge rungen in Frage stellen würden. Das Gutachten genügt den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.5). 6.7
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das Y.___-Gutachten vom April 2014 sei im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom August 2016 nicht mehr ak tuell gewesen. Er verwies auf neuere Berichte (vgl. vorstehend E. 5.3), gemäss welchen sich sein Rückenleiden derart verschlechtert habe , dass nun ein opera tives Vorgehen im Raum stehe ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 11.1).
Die von Dr. G.___ in seinem Attest vom Mai 2016 (vorstehend E. 5.3) be schriebene Segmentdegeneration mit erosiver Osteochondrose L4/5 war den Y.___-Gutachtern bekannt und ihr wurde im Rahmen der Arbeitsfähigkeits beurteilung Rechnung getragen. Die Berichte des Konsiliararztes des Spitals H.___ vom 20. April 2016 (Urk. 6/68/2) und der Ärzte der I.___ Klinik vom 7. April 2016 (Urk. 6/68/3-4) enthalten sodann keine Aussagen zur Ar beitsfähigkeit, und die darin geschilderte Befundlage ist ebenfalls nicht neu. Dies wird nicht zuletzt durch den (nach Verfügungserlass erstatteten) Bericht der Ärzte der I.___ Klinik vom 11. April 2017 bestätigt, wonach die aktu elle MRI-Untersuchung der LWS keine deutliche Progredienz im Vergleich zum Jahr 2014 zeige (Urk. 10/2 S. 2 Mitte). Allein aufgrund der Tatsache, d ass nach Erstattung des Y.___-Gutachtens aus therapeutischer Sicht ein operatives Vorgehen diskutiert wurde, werden die gutachterlichen Schlussfolgerungen hin sichtlich der Auswirkungen des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers nicht in Frage gestellt. 6.8
Zusammenfassend hat der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Y.___-Gutachten als dahingehend erstellt zu gelten, dass beim Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt kein psychiatrisches Leiden vorlag und er aus somatischer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzen den Tätigkeiten voll arbeitsfähig war. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichen abgeklärt und erneute Begutachtung ist nicht ange zeigt. 7.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 6/70 S. 5 f., Urk. 2 S. 2 f.) blieb mit Ausnahme des vorgenommenen Tabel lenlohnabzugs von 10 % unbestritten und gibt keinen Anlass zu Beanstandun gen. Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug von 25 % geltend machte (Urk. 1 S. 16 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen selbst unter Berücksich tigung eines Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tierte, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 8 .
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Eingliede rungsmassnamen (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 14 f.) bleibt schliesslich festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Gemäss Feststel lungsblatt vom 3. März 2016 wurden dem Beschwerdeführer anlässlich eines In formationsgesprächs vom 23. Februar 2016 aber jedenfalls Eingliederungsmass nahmen angeboten. Er fühlte sich jedoch nicht in der Lage, an solchen teilzu nehmen (Urk. 6/70 S. 6 unten). Sollte dem nun anders sein, so steht es ihm of fen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, wie sich auch aus der ange fochtenen Verfügung ergibt (Urk. 2 S. 3 unten).
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan