Erwägungen (1 Absätze)
E. 34 Abs. 3 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht), dass die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘2 00.-- festzusetzen ist, erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10 . August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00981 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher
Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. August 2016 den Anspruch von X.___
auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % ver neint hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
12. September 2016 (Urk. 1), die Beschwerde antwort vom
14. Oktober 2016 (Urk.
5) und die Stellungnahme der Beschwer deführerin vom
21. Oktober 2016 (Urk. 8), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12. September 2016 beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2016
bean tragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 5), dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
21. Oktober 2016 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (Urk. 8), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom
10. August 2016 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizi nischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden G erichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht), dass die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘2 00.-- festzusetzen ist, erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10 . August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro