Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1990, arbeitete nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit vom 2 1. August 2006 bis zum 2 7. Juli 2007 in einem Motivations se mes ter der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt Y.___ (Urk. 8/2).
Wegen einer psychischen Beeinträchtigung meldete sie sich am 3. September 2008 (Datum des Post eingangs) bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Z.___ vom 8. September 2008 (Urk. 8/9) und von med. pract. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 5. Oktober 2008 (Urk. 8/13/5) ein. Nach weiteren Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten der Versicherten (Urk. 8/16-18) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2010 den An spruch auf berufliche Massnahmen ab, da solche aufgrund der gesundheitlichen Situ ation nicht möglich seien (Urk. 8/28). In der Folge holte die IV-Stelle ein en weiteren Arztbericht der Z.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/29) ein . Sodann na hm Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle eine psychiatrische Unter suchung vor (vgl. Bericht vom 1 2 . Ju l i 2010, Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 5. Okto ber 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/41). 1.2
Am 1 1. April 2012 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43). Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Juli 2013 ein (Urk. 8/61/1-29). Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/78). 1.3
Am 1 9. Januar 2014 brachte X.___ den Sohn E.___ zur Welt (Urk. 8/95). Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Z.___ vom 2 2. Juni 2015 ein (Urk. 8/122). Am 2 8. O ktober 2015 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2015, Urk. 8/130). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die bis herige ganze Rente werde auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, da sie infolge der Geburt ihres Sohnes nunmehr als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren und somit der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu berechnen sei. Während die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich weiterhin zu 100 % invalid sei, betrage der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt 34,55 % . Insgesamt belauf e sich der Invaliditätsgrad damit auf 67,28 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 100 %, Haus halts bereich: Anteil 50 %, Einschränkung 34,55 %). Dies führe dazu, dass die Rente herabzusetzen sei (Urk. 8/134). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Ver sicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ am 1 0. Mai 2016 (Urk. 8/135) bzw. am 1 2. Juni 2016 (Urk. 8/137) Einwand. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und setzte die Invalidenrente von X.___ mit Verfügung vom 2 5. Juli 2016 mit Wirkung ab dem 1. September 2016 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 2. September
2016 du rch Rechts anwältin Mirjam Stanek Brändle Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 5. Juli 2016 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.“ Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch in der Person der Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.“
Die IV-Stelle ersuchte am 1 7. Oktober 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk.
9). Am 2 4. Oktober 2016 reichte Rechtsanwältin Stanek Brändle ihre Hono rar note ein (Urk. 10-11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf ga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1
Im Rahmen des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens ging die Beschwer degegnerin neu davon aus, dass die Beschwerdeführerin, da sie im Januar 2014 Mutter eines Sohnes geworden war, nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren sei. Dement sprechend nahm die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung neu statt mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) nach der gemischten Methode (Art. 28 a Abs. 3 IVG) vor, welche einen Invaliditätsgrad von rund 67 % statt 100 %
ergab. Dies führte zur Reduk tion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente. Im Erwerbs bereich ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus, im Haushaltsbereich ermittelte sie dagegen lediglich eine Einschrän kung von rund 35 % . 2.2
Zu prüfen ist vorab die Frage, ob sich die von der Beschwerdegegnerin vor ge nommen e Rentenreduktion mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schwei z vom 2. Februar 2016 (7186 /09) vereinbaren lässt. Diesem EGMR-Urteil lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente bean spru chen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teil erwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR be trachtete es als Ver letzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditäts bemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommens vergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, aus diesem Entscheid ergebe sich, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin rechtswidrig sei und die gemischte Metho de vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne (Urk. 1 S. 4), führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, Gesetzesände rungen hätten dur ch den Bundesrat (vermutlich gemeint : National- und Stän derat) zu erfolgen, weshalb weiterhin das aktuelle IVG angewendet würde. 2.3
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist entgegen zuhalten, dass das Bundesgericht in den zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 S. 58 f. sowie BGE 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64 entschied en
hat, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes rein familiäre Gr ünde (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbs pensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 77; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamt für Sozialversicherungen vom 3 1. Oktober 2016).
2.4
Gemäss Verlaufsbericht der Z.___ vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/122) besteht bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich- ver mei denden und emotional instabilen Persönlichkeitsteilen (ICD-10: F61.0) sowie einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug mit sozialphobischem Verhalten. Die Beschwerdeführerin unterhalte kurze und unbeständige Beziehungen mit wiederholten Kontakt abbrüchen zu Gleichaltrigen. Im Jahr 2013 sei sie ungeplant schwanger geworden und im Januar 2014 sei ihr Sohn E.___ zu Welt gekommen. Mit dem Vater des Kindes habe sie kaum Kontakt und sie habe auch das alleinige Sorgerecht. Der während der Schwangerschaft geplante Eintritt in ein betreutes Wohnen für junge Frauen mit Kind sei im letzten Moment wegen der Ängste der Beschwer deführerin nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt in ihre Einzimmerwohnung zurückgekehrt, wo sie aber nach wenigen Tagen dekom pen siert habe. Der Sohn habe kurzfristig zu einer Pflegefamilie gebracht werden müssen, wo er sich in den ersten Lebensmonaten fast immer befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sukzessive wieder Anteile an der Betreuung über nommen und der Sohn sei nun wieder rund die Hälfte der Zeit bei ihr. Die Beschwerdeführerin sei durch die Betreuung des Sohnes absorbiert und habe ka um Energie für anderes. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre sei es nicht realistisch, dass sie in einen Arbeitsprozess einsteigen könne. Die Beschwerde führerin sei seit Beendigung der Schulzeit arbeitslos gewesen, alle möglichen Integrationsversuche seien fehlgeschlagen. 2.5
RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 15 . August 2015 (Urk. 8/1 33 /3) fest, es liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile Mutter eines Sohnes, welcher jedoch zu Beginn wegen massiver Überforderung habe fremd betreut werden müssen. Es erfolge nun eine langsame Aufnahme der Betreuungsfunktion durch die Beschwerdeführerin. Daneben stünden ihr keine Ressourcen zur Verfügung, welche eine Integration in den ersten Arbeits markt ermöglichen könnten. 2.6
Es ergibt sich damit, dass die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente (einzig) deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerde führerin aus familiären Gründen (Geburt des Sohnes) von einer Reduktion des hypothetisch ausgeübten Erwerbspensums von 100 % auf 50 % ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin statt als „vollerwerbstätig“ als „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ eingestuft hat. Nach dem Gesagten erweist sich eine solche Herabsetzung der Invalidenrente als EMRK-widrig. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die laufende Rente weiter auszurichten. 2.7
Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2016 auf zuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. 3.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ver fah rensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwältin Stanek Brändle vom 24. Oktober 2016 [ Urk. 11] ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘306.85 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3 .3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betracht en. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Juli 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali de n rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'306.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf ga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.
E. 2 Es sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
E. 2.1 Im Rahmen des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens ging die Beschwer degegnerin neu davon aus, dass die Beschwerdeführerin, da sie im Januar 2014 Mutter eines Sohnes geworden war, nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren sei. Dement sprechend nahm die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung neu statt mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) nach der gemischten Methode (Art. 28 a Abs. 3 IVG) vor, welche einen Invaliditätsgrad von rund 67 % statt 100 %
ergab. Dies führte zur Reduk tion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente. Im Erwerbs bereich ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus, im Haushaltsbereich ermittelte sie dagegen lediglich eine Einschrän kung von rund 35 % .
E. 2.2 Zu prüfen ist vorab die Frage, ob sich die von der Beschwerdegegnerin vor ge nommen e Rentenreduktion mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schwei z vom 2. Februar 2016 (7186 /09) vereinbaren lässt. Diesem EGMR-Urteil lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente bean spru chen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teil erwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR be trachtete es als Ver letzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art.
E. 2.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist entgegen zuhalten, dass das Bundesgericht in den zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 S. 58 f. sowie BGE 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64 entschied en
hat, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes rein familiäre Gr ünde (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbs pensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 77; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamt für Sozialversicherungen vom 3 1. Oktober 2016).
E. 2.4 Gemäss Verlaufsbericht der Z.___ vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/122) besteht bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich- ver mei denden und emotional instabilen Persönlichkeitsteilen (ICD-10: F61.0) sowie einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug mit sozialphobischem Verhalten. Die Beschwerdeführerin unterhalte kurze und unbeständige Beziehungen mit wiederholten Kontakt abbrüchen zu Gleichaltrigen. Im Jahr 2013 sei sie ungeplant schwanger geworden und im Januar 2014 sei ihr Sohn E.___ zu Welt gekommen. Mit dem Vater des Kindes habe sie kaum Kontakt und sie habe auch das alleinige Sorgerecht. Der während der Schwangerschaft geplante Eintritt in ein betreutes Wohnen für junge Frauen mit Kind sei im letzten Moment wegen der Ängste der Beschwer deführerin nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt in ihre Einzimmerwohnung zurückgekehrt, wo sie aber nach wenigen Tagen dekom pen siert habe. Der Sohn habe kurzfristig zu einer Pflegefamilie gebracht werden müssen, wo er sich in den ersten Lebensmonaten fast immer befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sukzessive wieder Anteile an der Betreuung über nommen und der Sohn sei nun wieder rund die Hälfte der Zeit bei ihr. Die Beschwerdeführerin sei durch die Betreuung des Sohnes absorbiert und habe ka um Energie für anderes. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre sei es nicht realistisch, dass sie in einen Arbeitsprozess einsteigen könne. Die Beschwerde führerin sei seit Beendigung der Schulzeit arbeitslos gewesen, alle möglichen Integrationsversuche seien fehlgeschlagen.
E. 2.5 RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 15 . August 2015 (Urk. 8/1 33 /3) fest, es liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile Mutter eines Sohnes, welcher jedoch zu Beginn wegen massiver Überforderung habe fremd betreut werden müssen. Es erfolge nun eine langsame Aufnahme der Betreuungsfunktion durch die Beschwerdeführerin. Daneben stünden ihr keine Ressourcen zur Verfügung, welche eine Integration in den ersten Arbeits markt ermöglichen könnten.
E. 2.6 Es ergibt sich damit, dass die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente (einzig) deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerde führerin aus familiären Gründen (Geburt des Sohnes) von einer Reduktion des hypothetisch ausgeübten Erwerbspensums von 100 % auf 50 % ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin statt als „vollerwerbstätig“ als „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ eingestuft hat. Nach dem Gesagten erweist sich eine solche Herabsetzung der Invalidenrente als EMRK-widrig. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die laufende Rente weiter auszurichten.
E. 2.7 Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2016 auf zuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ver fah rensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwältin Stanek Brändle vom 24. Oktober 2016 [ Urk. 11] ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘306.85 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3 .3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betracht en. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Juli 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali de n rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'306.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditäts bemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommens vergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, aus diesem Entscheid ergebe sich, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin rechtswidrig sei und die gemischte Metho de vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne (Urk. 1 S. 4), führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, Gesetzesände rungen hätten dur ch den Bundesrat (vermutlich gemeint : National- und Stän derat) zu erfolgen, weshalb weiterhin das aktuelle IVG angewendet würde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00979
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
29. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1990, arbeitete nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit vom 2 1. August 2006 bis zum 2 7. Juli 2007 in einem Motivations se mes ter der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt Y.___ (Urk. 8/2).
Wegen einer psychischen Beeinträchtigung meldete sie sich am 3. September 2008 (Datum des Post eingangs) bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Z.___ vom 8. September 2008 (Urk. 8/9) und von med. pract. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 5. Oktober 2008 (Urk. 8/13/5) ein. Nach weiteren Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten der Versicherten (Urk. 8/16-18) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2010 den An spruch auf berufliche Massnahmen ab, da solche aufgrund der gesundheitlichen Situ ation nicht möglich seien (Urk. 8/28). In der Folge holte die IV-Stelle ein en weiteren Arztbericht der Z.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/29) ein . Sodann na hm Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle eine psychiatrische Unter suchung vor (vgl. Bericht vom 1 2 . Ju l i 2010, Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 5. Okto ber 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/41). 1.2
Am 1 1. April 2012 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43). Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Juli 2013 ein (Urk. 8/61/1-29). Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/78). 1.3
Am 1 9. Januar 2014 brachte X.___ den Sohn E.___ zur Welt (Urk. 8/95). Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Z.___ vom 2 2. Juni 2015 ein (Urk. 8/122). Am 2 8. O ktober 2015 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2015, Urk. 8/130). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die bis herige ganze Rente werde auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, da sie infolge der Geburt ihres Sohnes nunmehr als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren und somit der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu berechnen sei. Während die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich weiterhin zu 100 % invalid sei, betrage der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt 34,55 % . Insgesamt belauf e sich der Invaliditätsgrad damit auf 67,28 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 100 %, Haus halts bereich: Anteil 50 %, Einschränkung 34,55 %). Dies führe dazu, dass die Rente herabzusetzen sei (Urk. 8/134). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Ver sicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ am 1 0. Mai 2016 (Urk. 8/135) bzw. am 1 2. Juni 2016 (Urk. 8/137) Einwand. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und setzte die Invalidenrente von X.___ mit Verfügung vom 2 5. Juli 2016 mit Wirkung ab dem 1. September 2016 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 2. September
2016 du rch Rechts anwältin Mirjam Stanek Brändle Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 5. Juli 2016 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.“ Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch in der Person der Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.“
Die IV-Stelle ersuchte am 1 7. Oktober 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk.
9). Am 2 4. Oktober 2016 reichte Rechtsanwältin Stanek Brändle ihre Hono rar note ein (Urk. 10-11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augu st 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf ga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1
Im Rahmen des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens ging die Beschwer degegnerin neu davon aus, dass die Beschwerdeführerin, da sie im Januar 2014 Mutter eines Sohnes geworden war, nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren sei. Dement sprechend nahm die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung neu statt mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) nach der gemischten Methode (Art. 28 a Abs. 3 IVG) vor, welche einen Invaliditätsgrad von rund 67 % statt 100 %
ergab. Dies führte zur Reduk tion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente. Im Erwerbs bereich ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus, im Haushaltsbereich ermittelte sie dagegen lediglich eine Einschrän kung von rund 35 % . 2.2
Zu prüfen ist vorab die Frage, ob sich die von der Beschwerdegegnerin vor ge nommen e Rentenreduktion mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schwei z vom 2. Februar 2016 (7186 /09) vereinbaren lässt. Diesem EGMR-Urteil lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente bean spru chen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teil erwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR be trachtete es als Ver letzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditäts bemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommens vergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, aus diesem Entscheid ergebe sich, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin rechtswidrig sei und die gemischte Metho de vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne (Urk. 1 S. 4), führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, Gesetzesände rungen hätten dur ch den Bundesrat (vermutlich gemeint : National- und Stän derat) zu erfolgen, weshalb weiterhin das aktuelle IVG angewendet würde. 2.3
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist entgegen zuhalten, dass das Bundesgericht in den zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 S. 58 f. sowie BGE 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64 entschied en
hat, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes rein familiäre Gr ünde (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbs pensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 77; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamt für Sozialversicherungen vom 3 1. Oktober 2016).
2.4
Gemäss Verlaufsbericht der Z.___ vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/122) besteht bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich- ver mei denden und emotional instabilen Persönlichkeitsteilen (ICD-10: F61.0) sowie einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug mit sozialphobischem Verhalten. Die Beschwerdeführerin unterhalte kurze und unbeständige Beziehungen mit wiederholten Kontakt abbrüchen zu Gleichaltrigen. Im Jahr 2013 sei sie ungeplant schwanger geworden und im Januar 2014 sei ihr Sohn E.___ zu Welt gekommen. Mit dem Vater des Kindes habe sie kaum Kontakt und sie habe auch das alleinige Sorgerecht. Der während der Schwangerschaft geplante Eintritt in ein betreutes Wohnen für junge Frauen mit Kind sei im letzten Moment wegen der Ängste der Beschwer deführerin nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt in ihre Einzimmerwohnung zurückgekehrt, wo sie aber nach wenigen Tagen dekom pen siert habe. Der Sohn habe kurzfristig zu einer Pflegefamilie gebracht werden müssen, wo er sich in den ersten Lebensmonaten fast immer befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sukzessive wieder Anteile an der Betreuung über nommen und der Sohn sei nun wieder rund die Hälfte der Zeit bei ihr. Die Beschwerdeführerin sei durch die Betreuung des Sohnes absorbiert und habe ka um Energie für anderes. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre sei es nicht realistisch, dass sie in einen Arbeitsprozess einsteigen könne. Die Beschwerde führerin sei seit Beendigung der Schulzeit arbeitslos gewesen, alle möglichen Integrationsversuche seien fehlgeschlagen. 2.5
RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 15 . August 2015 (Urk. 8/1 33 /3) fest, es liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile Mutter eines Sohnes, welcher jedoch zu Beginn wegen massiver Überforderung habe fremd betreut werden müssen. Es erfolge nun eine langsame Aufnahme der Betreuungsfunktion durch die Beschwerdeführerin. Daneben stünden ihr keine Ressourcen zur Verfügung, welche eine Integration in den ersten Arbeits markt ermöglichen könnten. 2.6
Es ergibt sich damit, dass die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente (einzig) deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerde führerin aus familiären Gründen (Geburt des Sohnes) von einer Reduktion des hypothetisch ausgeübten Erwerbspensums von 100 % auf 50 % ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin statt als „vollerwerbstätig“ als „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ eingestuft hat. Nach dem Gesagten erweist sich eine solche Herabsetzung der Invalidenrente als EMRK-widrig. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die laufende Rente weiter auszurichten. 2.7
Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2016 auf zuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. 3.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ver fah rensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwältin Stanek Brändle vom 24. Oktober 2016 [ Urk. 11] ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘306.85 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3 .3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betracht en. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Juli 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali de n rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'306.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger