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IV.2016.00971

Psychiatrische Gutachten beweisbildend; bei einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) besteht kein Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2017-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ war zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig. Am 5. Dezember 2013 erlitt er einen Herzinfarkt. Mit Datum vom 1 6. Mai 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die am 6. Dezember 2013 erfolgte Herzoperation, Brustschmerzen, schnelle Ermüdbarkeit, Todesangst, Schlafstörungen, Alpträume sowie Reizbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle lud den Vers icherten zu einem persönli chen Beratungsg espräch ein (vgl. Gesprächs protokoll, Urk. 7/21), woraufhin sie dem Versicherten am 11. September 2014 mitteilte, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/41). Ferner zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. Mai 2014, Urk. 7/15) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/22/1-9, Urk. 7/40/1-9) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2015 (Urk. 7/66/1-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/68, Urk. 7/76) wies sie das Rentenbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 9. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8 . Juli 2016 ab Dezember 2014 eine Rente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer ergänzenden polydisziplinären medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss den medizinischen Abklärungen sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beweisrechtli chen Anforderungen an das Gutachten von Dr. Z.___ seien nicht erfüllt (Urk. 1 S. 5 ff.) . Da vorliegend die Voraussetzungen an das Wartejahr erfüllt seien, habe er (der Beschwerdeführer) gestützt auf seine erheblichen psychiatrischen Beschwerden ab Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Sodann bestehe nach einer

Verbesserung im Frühjahr 2015 mit einer Verzögerung von drei Monaten weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 8) .

Gegebenenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9) . 3.

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte koronare Herzerkrankung

mit STEMI postero -lateral am 5. Dezember 2013 erfolgreich behandelt werden konnte und die seither

subjektiv beklagten linksthorakoralen Schmerzen nicht objektiviert werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 4;

Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 1. Dezember 2013 Urk. 7/22/3; kardiologischer Konsiliarbe richt vom 2. Februar 2014, Urk. 7/40/ 3- 4), mithin, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses psychiatrische Leiden im Vordergrund standen . Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiat rische n Leiden Anspruch auf eine Rente hat . 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___

vom 5 . November 2015 zitiert (Urk. 7/66/2-5). Auf die betreffenden Ausführungen wird ver wiesen.

In seinem Gutachten vom 5. November 2015 stellte

Dr. Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen (Urk. 7/66/13): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

Ausserdem hielt Dr. Z.___ folgende Z-Diagnosen fest (Urk. 7/66/13) - Untersuchung aus administrativen Gründen, hier zu Versicherungszwe cken (ICD-10 Z02.6) - Probl eme in Verbindung mit Berufstäti gkeit/Arbeitslosigkei t (ICD-10 Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich keinerlei Störungen der Aufmerksamkeit oder der Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Der Beschwerde führer habe den Gesprächsthemen auch bei (extra) forcierten Themenwech seln

folgen können. Sein Antrieb sei nach eigenen Angaben leicht einge schränkt. Gestik und Mimi k seien unauffällig . Die Gestimmtheit reiche von adäquat über niedergedrückt bis hin zu gereizt. Die affektive Resonanz des Beschwerdeführers sei leicht verflacht (Urk. 7/66/9 f.). Im Dezember 2013 habe er einen Herzinfarkt erlitten, woraufhin d er

Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich eine Anpassungsstörung er litten habe . Anlässlich der gut achterlichen Untersuchung habe er insgesamt noch ein leicht depressiv wir kendes Zustandsbild gezeigt . Zur Beurteilung der en Schwere sei en

insbeson dere der soziale Kontakt und das Aktivitätsniveau (der Beschwerdeführer fahre Auto, ha lt e sich die meiste Zeit unter Leuten auf, ar beite zu 30 Prozent in einer Imbissgaststätte etc.)

zu berücksichtigen .

Ausserdem wirke sich eine depressive Störung auf das Denken, das Verhalten sowie den An trieb aus. Beim Beschwerdeführer

hätten sich indes keine schwerwiegenden Beei n trächtigungen des Denkens, des Verhaltens oder des Antriebs feststellen las sen. Demgegenüber habe sich eine raschere Ermüdbarkeit erkennen lassen (nachmittägliches Schlafen). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor einem erneuten Herzinfarkt sei nachvollziehbar und im Ü br igen auch durchaus realistisch. So rauche dieser entgegen

ärztlichen Rates

noch immer mindes tens 20 Zigaretten am Tag, was ein en erheblichen Risikofaktor für einen erneuten Infarkt darstelle . Weiter habe der Beschwerdeführer von Gereiztheit und Ungeduld im familiären Kontext berichtet. Ähnliches Ver halten sei denn auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung leichte ren Ausmass es

manifest geworden . Sodann hätten sich anlässlich der t est psycholo gischen Untersuchungen Hinweise auf Selbstlimitierung ergeben

(Urk. 7/66/14 ff.) .

Zusammenf assend leide der Beschwerdeführer an einem lei chten depressiven Syndrom, welches gekoppelt sei an die Angst davor, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Unter Mitberücksichtigung der nach Angaben des Beschwerde führers zeitweise auftretende n vegetative n Übererreg ung (Zittern, Schwitzen) erfülle er damit alle diagnostischen Leitlinien einer Angst und depressiven Störung, gemischt, gemäss ICD-1 0. Weitere psychische Störungen könn t en ni cht festgestellt werden. Dies ge lt e insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung, die von der behandelnden Ps ychiaterin als Verdacht for muliert wo rde n sei . Hierzu fehl t en insbesondere die sogenannten Kardinals symptome der sich aufdrängenden Erinnerungen, Flashbacks oder Tag- beziehungsweise Albträume . Fraglich sei ohnehin, ob ein Herzinfa rkt als traumatisches Ereignis im Sinne des ICD-10 qualifiziere. Z u bedenken sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer das Krankenhaus nach dem Herzinfarkt allein zu Fuss habe aufsuchen können (Urk. 7/66/14 ff.) .

Dr. Z.___ kam zum Schluss, aus re in psychiatrischer Sicht ergebe sich keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers (Urk. 7/66/16). 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2015 erging in Kenntnis und

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) - in hin reichender Auseinandersetzung mit den Vorakten

(vgl. Urk. 7/66/14 f.) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die Untersuchung vom

2. November 2015 .

Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erho benen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. 5 .2

Demgegenüber lässt der Bericht der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 1. März 2015 (Urk. 7/56) in Anbetracht der erhobenen Befunde ein e

nach vollziehbare Begründung für die darin postulierte Diagnose einer schweren depressiven Episode vermissen.

Vielmehr scheint sich Dr. B.___ hierfür vor nehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt zu haben. D ie sowohl von Dr. B.___ als auch seitens der Ärzteschaft der Klinik C.___

während des Aufenthaltes (22. Oktober bis 11. November 2014) notierte schwere depressive Episode erweist sich denn auch im Lichte der (lediglich) monatlichen ambulanten Behandlungskadenz sowie der gleichzeitig postu lierten

Arbeitsfähigkeit

von 50 %

seit Austritt aus der Klinik C.___, jedenfalls seit Januar 2015 (vgl. Bericht der Klinik C.___ vom 7. Januar 2015, Urk. 7/59) und der seit März 2015 bestehenden

30%igen Arbeitstätigkeit des Beschwer deführers im Familienbetrieb einer Imbissbude (vgl. Urk. 7/56/3) als nicht hinreichend plausibel. Schliesslich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfä llen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) 5.3.

Entgegen dem Beschwerdeführer

(vgl. Urk. 1 S. 5) kann von der Dauer der Untersuchung resp. Lä nge des Untersuchungsberichts nicht auf die Zuverläs sigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Insofern ist unerheblich, dass die Untersuchung „ lediglich “

80 Minuten gedauert hat resp. das Gutachten 17 Seiten umfasst . 5 . 4

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich nicht gut hätte ausdrücken können – so wi e beschwerdeweise vorgebracht (Urk. 1 S. 6) –

sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wurde ausdrücklich festgehalten: „Dem Gesagten/Übersetz ten nach, kann sich der Explorand mündlich ausreichend ausdrücken, um über seine Gedanken und innere Erfahrungswelt Auskunft zu geben. Das Sprechen ist ungestört“ (Urk. 7/66/9). 5.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutach ten von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang des Herzinfarktes Ende 2013 zunächst eine Anpassungs störung erlitt und hernach

ein leichtes depressives Syndrom fortbestand, gekoppelt mit der Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden.

Damit ist auch gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer mangels Relevanz nicht zu hören. 5.6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführ ter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indi zierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Letzteres muss umso mehr gelten bei der vor liegenden Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bei wel cher Angst und Depression zwar in leichter oder mittlerer Ausprägung vor liegen, nicht aber die Bedingungen für eine Angststörung oder eine depres sive Episode erfüllen (vgl. Klinisch- diagnostische Leitlinien der Internationa len Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsor ganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mom - bour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 199 f.). Damit im Einklang kam Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sodann qualifiziert auch eine Anpassungsstörung mangels Dauerhaf tigkeit nicht als invalidisierendes Leiden.

Die sog. Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorge - sehen, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflus se n, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch retrospektive für die Zeit vor dem Gutachten kein invalidisierende r Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5.7

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Be schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ war zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig. Am 5. Dezember 2013 erlitt er einen Herzinfarkt. Mit Datum vom 1 6. Mai 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die am 6. Dezember 2013 erfolgte Herzoperation, Brustschmerzen, schnelle Ermüdbarkeit, Todesangst, Schlafstörungen, Alpträume sowie Reizbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle lud den Vers icherten zu einem persönli chen Beratungsg espräch ein (vgl. Gesprächs protokoll, Urk. 7/21), woraufhin sie dem Versicherten am 11. September 2014 mitteilte, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/41). Ferner zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. Mai 2014, Urk. 7/15) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/22/1-9, Urk. 7/40/1-9) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2015 (Urk. 7/66/1-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/68, Urk. 7/76) wies sie das Rentenbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 1. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss den medizinischen Abklärungen sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beweisrechtli chen Anforderungen an das Gutachten von Dr. Z.___ seien nicht erfüllt (Urk. 1 S. 5 ff.) . Da vorliegend die Voraussetzungen an das Wartejahr erfüllt seien, habe er (der Beschwerdeführer) gestützt auf seine erheblichen psychiatrischen Beschwerden ab Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Sodann bestehe nach einer

Verbesserung im Frühjahr 2015 mit einer Verzögerung von drei Monaten weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 8) .

Gegebenenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9) . 3.

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte koronare Herzerkrankung

mit STEMI postero -lateral am 5. Dezember 2013 erfolgreich behandelt werden konnte und die seither

subjektiv beklagten linksthorakoralen Schmerzen nicht objektiviert werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 4;

Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 1. Dezember 2013 Urk. 7/22/3; kardiologischer Konsiliarbe richt vom 2. Februar 2014, Urk. 7/40/ 3- 4), mithin, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses psychiatrische Leiden im Vordergrund standen . Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiat rische n Leiden Anspruch auf eine Rente hat . 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___

vom 5 . November 2015 zitiert (Urk. 7/66/2-5). Auf die betreffenden Ausführungen wird ver wiesen.

In seinem Gutachten vom 5. November 2015 stellte

Dr. Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen (Urk. 7/66/13): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

Ausserdem hielt Dr. Z.___ folgende Z-Diagnosen fest (Urk. 7/66/13) - Untersuchung aus administrativen Gründen, hier zu Versicherungszwe cken (ICD-10 Z02.6) - Probl eme in Verbindung mit Berufstäti gkeit/Arbeitslosigkei t (ICD-10 Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich keinerlei Störungen der Aufmerksamkeit oder der Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Der Beschwerde führer habe den Gesprächsthemen auch bei (extra) forcierten Themenwech seln

folgen können. Sein Antrieb sei nach eigenen Angaben leicht einge schränkt. Gestik und Mimi k seien unauffällig . Die Gestimmtheit reiche von adäquat über niedergedrückt bis hin zu gereizt. Die affektive Resonanz des Beschwerdeführers sei leicht verflacht (Urk. 7/66/9 f.). Im Dezember 2013 habe er einen Herzinfarkt erlitten, woraufhin d er

Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich eine Anpassungsstörung er litten habe . Anlässlich der gut achterlichen Untersuchung habe er insgesamt noch ein leicht depressiv wir kendes Zustandsbild gezeigt . Zur Beurteilung der en Schwere sei en

insbeson dere der soziale Kontakt und das Aktivitätsniveau (der Beschwerdeführer fahre Auto, ha lt e sich die meiste Zeit unter Leuten auf, ar beite zu 30 Prozent in einer Imbissgaststätte etc.)

zu berücksichtigen .

Ausserdem wirke sich eine depressive Störung auf das Denken, das Verhalten sowie den An trieb aus. Beim Beschwerdeführer

hätten sich indes keine schwerwiegenden Beei n trächtigungen des Denkens, des Verhaltens oder des Antriebs feststellen las sen. Demgegenüber habe sich eine raschere Ermüdbarkeit erkennen lassen (nachmittägliches Schlafen). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor einem erneuten Herzinfarkt sei nachvollziehbar und im Ü br igen auch durchaus realistisch. So rauche dieser entgegen

ärztlichen Rates

noch immer mindes tens 20 Zigaretten am Tag, was ein en erheblichen Risikofaktor für einen erneuten Infarkt darstelle . Weiter habe der Beschwerdeführer von Gereiztheit und Ungeduld im familiären Kontext berichtet. Ähnliches Ver halten sei denn auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung leichte ren Ausmass es

manifest geworden . Sodann hätten sich anlässlich der t est psycholo gischen Untersuchungen Hinweise auf Selbstlimitierung ergeben

(Urk. 7/66/14 ff.) .

Zusammenf assend leide der Beschwerdeführer an einem lei chten depressiven Syndrom, welches gekoppelt sei an die Angst davor, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Unter Mitberücksichtigung der nach Angaben des Beschwerde führers zeitweise auftretende n vegetative n Übererreg ung (Zittern, Schwitzen) erfülle er damit alle diagnostischen Leitlinien einer Angst und depressiven Störung, gemischt, gemäss ICD-1 0. Weitere psychische Störungen könn t en ni cht festgestellt werden. Dies ge lt e insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung, die von der behandelnden Ps ychiaterin als Verdacht for muliert wo rde n sei . Hierzu fehl t en insbesondere die sogenannten Kardinals symptome der sich aufdrängenden Erinnerungen, Flashbacks oder Tag- beziehungsweise Albträume . Fraglich sei ohnehin, ob ein Herzinfa rkt als traumatisches Ereignis im Sinne des ICD-10 qualifiziere. Z u bedenken sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer das Krankenhaus nach dem Herzinfarkt allein zu Fuss habe aufsuchen können (Urk. 7/66/14 ff.) .

Dr. Z.___ kam zum Schluss, aus re in psychiatrischer Sicht ergebe sich keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers (Urk. 7/66/16). 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2015 erging in Kenntnis und

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) - in hin reichender Auseinandersetzung mit den Vorakten

(vgl. Urk. 7/66/14 f.) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die Untersuchung vom

2. November 2015 .

Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erho benen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. 5 .2

Demgegenüber lässt der Bericht der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 1. März 2015 (Urk. 7/56) in Anbetracht der erhobenen Befunde ein e

nach vollziehbare Begründung für die darin postulierte Diagnose einer schweren depressiven Episode vermissen.

Vielmehr scheint sich Dr. B.___ hierfür vor nehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt zu haben. D ie sowohl von Dr. B.___ als auch seitens der Ärzteschaft der Klinik C.___

während des Aufenthaltes (22. Oktober bis 11. November 2014) notierte schwere depressive Episode erweist sich denn auch im Lichte der (lediglich) monatlichen ambulanten Behandlungskadenz sowie der gleichzeitig postu lierten

Arbeitsfähigkeit

von 50 %

seit Austritt aus der Klinik C.___, jedenfalls seit Januar 2015 (vgl. Bericht der Klinik C.___ vom 7. Januar 2015, Urk. 7/59) und der seit März 2015 bestehenden

30%igen Arbeitstätigkeit des Beschwer deführers im Familienbetrieb einer Imbissbude (vgl. Urk. 7/56/3) als nicht hinreichend plausibel. Schliesslich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfä llen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) 5.3.

Entgegen dem Beschwerdeführer

(vgl. Urk. 1 S. 5) kann von der Dauer der Untersuchung resp. Lä nge des Untersuchungsberichts nicht auf die Zuverläs sigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Insofern ist unerheblich, dass die Untersuchung „ lediglich “

80 Minuten gedauert hat resp. das Gutachten 17 Seiten umfasst . 5 . 4

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich nicht gut hätte ausdrücken können – so wi e beschwerdeweise vorgebracht (Urk. 1 S. 6) –

sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wurde ausdrücklich festgehalten: „Dem Gesagten/Übersetz ten nach, kann sich der Explorand mündlich ausreichend ausdrücken, um über seine Gedanken und innere Erfahrungswelt Auskunft zu geben. Das Sprechen ist ungestört“ (Urk. 7/66/9). 5.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutach ten von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang des Herzinfarktes Ende 2013 zunächst eine Anpassungs störung erlitt und hernach

ein leichtes depressives Syndrom fortbestand, gekoppelt mit der Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden.

Damit ist auch gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer mangels Relevanz nicht zu hören. 5.6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführ ter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indi zierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Letzteres muss umso mehr gelten bei der vor liegenden Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bei wel cher Angst und Depression zwar in leichter oder mittlerer Ausprägung vor liegen, nicht aber die Bedingungen für eine Angststörung oder eine depres sive Episode erfüllen (vgl. Klinisch- diagnostische Leitlinien der Internationa len Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsor ganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mom - bour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 199 f.). Damit im Einklang kam Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sodann qualifiziert auch eine Anpassungsstörung mangels Dauerhaf tigkeit nicht als invalidisierendes Leiden.

Die sog. Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorge - sehen, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflus se n, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch retrospektive für die Zeit vor dem Gutachten kein invalidisierende r Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5.7

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Be schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00971

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

26. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ war zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig. Am 5. Dezember 2013 erlitt er einen Herzinfarkt. Mit Datum vom 1 6. Mai 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die am 6. Dezember 2013 erfolgte Herzoperation, Brustschmerzen, schnelle Ermüdbarkeit, Todesangst, Schlafstörungen, Alpträume sowie Reizbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle lud den Vers icherten zu einem persönli chen Beratungsg espräch ein (vgl. Gesprächs protokoll, Urk. 7/21), woraufhin sie dem Versicherten am 11. September 2014 mitteilte, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/41). Ferner zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. Mai 2014, Urk. 7/15) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/22/1-9, Urk. 7/40/1-9) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2015 (Urk. 7/66/1-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/68, Urk. 7/76) wies sie das Rentenbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 9. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8 . Juli 2016 ab Dezember 2014 eine Rente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer ergänzenden polydisziplinären medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss den medizinischen Abklärungen sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beweisrechtli chen Anforderungen an das Gutachten von Dr. Z.___ seien nicht erfüllt (Urk. 1 S. 5 ff.) . Da vorliegend die Voraussetzungen an das Wartejahr erfüllt seien, habe er (der Beschwerdeführer) gestützt auf seine erheblichen psychiatrischen Beschwerden ab Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Sodann bestehe nach einer

Verbesserung im Frühjahr 2015 mit einer Verzögerung von drei Monaten weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 8) .

Gegebenenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9) . 3.

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte koronare Herzerkrankung

mit STEMI postero -lateral am 5. Dezember 2013 erfolgreich behandelt werden konnte und die seither

subjektiv beklagten linksthorakoralen Schmerzen nicht objektiviert werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 4;

Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 1. Dezember 2013 Urk. 7/22/3; kardiologischer Konsiliarbe richt vom 2. Februar 2014, Urk. 7/40/ 3- 4), mithin, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses psychiatrische Leiden im Vordergrund standen . Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiat rische n Leiden Anspruch auf eine Rente hat . 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___

vom 5 . November 2015 zitiert (Urk. 7/66/2-5). Auf die betreffenden Ausführungen wird ver wiesen.

In seinem Gutachten vom 5. November 2015 stellte

Dr. Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen (Urk. 7/66/13): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

Ausserdem hielt Dr. Z.___ folgende Z-Diagnosen fest (Urk. 7/66/13) - Untersuchung aus administrativen Gründen, hier zu Versicherungszwe cken (ICD-10 Z02.6) - Probl eme in Verbindung mit Berufstäti gkeit/Arbeitslosigkei t (ICD-10 Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich keinerlei Störungen der Aufmerksamkeit oder der Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Der Beschwerde führer habe den Gesprächsthemen auch bei (extra) forcierten Themenwech seln

folgen können. Sein Antrieb sei nach eigenen Angaben leicht einge schränkt. Gestik und Mimi k seien unauffällig . Die Gestimmtheit reiche von adäquat über niedergedrückt bis hin zu gereizt. Die affektive Resonanz des Beschwerdeführers sei leicht verflacht (Urk. 7/66/9 f.). Im Dezember 2013 habe er einen Herzinfarkt erlitten, woraufhin d er

Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich eine Anpassungsstörung er litten habe . Anlässlich der gut achterlichen Untersuchung habe er insgesamt noch ein leicht depressiv wir kendes Zustandsbild gezeigt . Zur Beurteilung der en Schwere sei en

insbeson dere der soziale Kontakt und das Aktivitätsniveau (der Beschwerdeführer fahre Auto, ha lt e sich die meiste Zeit unter Leuten auf, ar beite zu 30 Prozent in einer Imbissgaststätte etc.)

zu berücksichtigen .

Ausserdem wirke sich eine depressive Störung auf das Denken, das Verhalten sowie den An trieb aus. Beim Beschwerdeführer

hätten sich indes keine schwerwiegenden Beei n trächtigungen des Denkens, des Verhaltens oder des Antriebs feststellen las sen. Demgegenüber habe sich eine raschere Ermüdbarkeit erkennen lassen (nachmittägliches Schlafen). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor einem erneuten Herzinfarkt sei nachvollziehbar und im Ü br igen auch durchaus realistisch. So rauche dieser entgegen

ärztlichen Rates

noch immer mindes tens 20 Zigaretten am Tag, was ein en erheblichen Risikofaktor für einen erneuten Infarkt darstelle . Weiter habe der Beschwerdeführer von Gereiztheit und Ungeduld im familiären Kontext berichtet. Ähnliches Ver halten sei denn auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung leichte ren Ausmass es

manifest geworden . Sodann hätten sich anlässlich der t est psycholo gischen Untersuchungen Hinweise auf Selbstlimitierung ergeben

(Urk. 7/66/14 ff.) .

Zusammenf assend leide der Beschwerdeführer an einem lei chten depressiven Syndrom, welches gekoppelt sei an die Angst davor, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Unter Mitberücksichtigung der nach Angaben des Beschwerde führers zeitweise auftretende n vegetative n Übererreg ung (Zittern, Schwitzen) erfülle er damit alle diagnostischen Leitlinien einer Angst und depressiven Störung, gemischt, gemäss ICD-1 0. Weitere psychische Störungen könn t en ni cht festgestellt werden. Dies ge lt e insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung, die von der behandelnden Ps ychiaterin als Verdacht for muliert wo rde n sei . Hierzu fehl t en insbesondere die sogenannten Kardinals symptome der sich aufdrängenden Erinnerungen, Flashbacks oder Tag- beziehungsweise Albträume . Fraglich sei ohnehin, ob ein Herzinfa rkt als traumatisches Ereignis im Sinne des ICD-10 qualifiziere. Z u bedenken sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer das Krankenhaus nach dem Herzinfarkt allein zu Fuss habe aufsuchen können (Urk. 7/66/14 ff.) .

Dr. Z.___ kam zum Schluss, aus re in psychiatrischer Sicht ergebe sich keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers (Urk. 7/66/16). 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2015 erging in Kenntnis und

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) - in hin reichender Auseinandersetzung mit den Vorakten

(vgl. Urk. 7/66/14 f.) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die Untersuchung vom

2. November 2015 .

Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erho benen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. 5 .2

Demgegenüber lässt der Bericht der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 1. März 2015 (Urk. 7/56) in Anbetracht der erhobenen Befunde ein e

nach vollziehbare Begründung für die darin postulierte Diagnose einer schweren depressiven Episode vermissen.

Vielmehr scheint sich Dr. B.___ hierfür vor nehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt zu haben. D ie sowohl von Dr. B.___ als auch seitens der Ärzteschaft der Klinik C.___

während des Aufenthaltes (22. Oktober bis 11. November 2014) notierte schwere depressive Episode erweist sich denn auch im Lichte der (lediglich) monatlichen ambulanten Behandlungskadenz sowie der gleichzeitig postu lierten

Arbeitsfähigkeit

von 50 %

seit Austritt aus der Klinik C.___, jedenfalls seit Januar 2015 (vgl. Bericht der Klinik C.___ vom 7. Januar 2015, Urk. 7/59) und der seit März 2015 bestehenden

30%igen Arbeitstätigkeit des Beschwer deführers im Familienbetrieb einer Imbissbude (vgl. Urk. 7/56/3) als nicht hinreichend plausibel. Schliesslich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfä llen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) 5.3.

Entgegen dem Beschwerdeführer

(vgl. Urk. 1 S. 5) kann von der Dauer der Untersuchung resp. Lä nge des Untersuchungsberichts nicht auf die Zuverläs sigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Insofern ist unerheblich, dass die Untersuchung „ lediglich “

80 Minuten gedauert hat resp. das Gutachten 17 Seiten umfasst . 5 . 4

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich nicht gut hätte ausdrücken können – so wi e beschwerdeweise vorgebracht (Urk. 1 S. 6) –

sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wurde ausdrücklich festgehalten: „Dem Gesagten/Übersetz ten nach, kann sich der Explorand mündlich ausreichend ausdrücken, um über seine Gedanken und innere Erfahrungswelt Auskunft zu geben. Das Sprechen ist ungestört“ (Urk. 7/66/9). 5.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutach ten von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang des Herzinfarktes Ende 2013 zunächst eine Anpassungs störung erlitt und hernach

ein leichtes depressives Syndrom fortbestand, gekoppelt mit der Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden.

Damit ist auch gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer mangels Relevanz nicht zu hören. 5.6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführ ter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indi zierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Letzteres muss umso mehr gelten bei der vor liegenden Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bei wel cher Angst und Depression zwar in leichter oder mittlerer Ausprägung vor liegen, nicht aber die Bedingungen für eine Angststörung oder eine depres sive Episode erfüllen (vgl. Klinisch- diagnostische Leitlinien der Internationa len Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsor ganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mom - bour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 199 f.). Damit im Einklang kam Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sodann qualifiziert auch eine Anpassungsstörung mangels Dauerhaf tigkeit nicht als invalidisierendes Leiden.

Die sog. Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorge - sehen, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflus se n, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch retrospektive für die Zeit vor dem Gutachten kein invalidisierende r Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5.7

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Be schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger