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IV.2016.00969

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch rechtens, da bis zum Verfügungserlass keine ärztlichen Berichte eingereicht wurden. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-04-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1958, nach verschiedenen Massnahmen der beruflichen Eingliederung, mit Verfügung vom 25. Ju l i 2011 rück wirkend ab dem 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/99 - 100,

Urk. 105). Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein ordentliches Renten revisions verfahren ein (Urk. 5/109), in dessen Rahmen sie

den Anspruch de r Ver sicherten auf eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % bestätigte (Mitteilung vom 6. Februar 2015, Urk. 5 /133). 1. 2

Am 3 1. März 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und beantragte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes eine Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 5/142-143) . Mit Schreiben vom 6. April und 13. Mai 2016

forderte die IV-Stelle die Ver sicherte auf, aktu elle Beweismittel nachzureichen (Urk. 5/14 5, Urk. 5/147).

Da die Ver si cherte innert der ihr angesetzten Frist keine

Unterlagen

zur

Glaub haft ma chung einer wesentlichen Veränderung ihres Gesundheitszustandes ein reichte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 5/149). Nach dem die Versicherte dagegen Einwand erhob en und eine Stellungnahme einge reicht hatte (Urk. 5/150),

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte

8. September 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Leis tungs begehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

14. Ok to ber 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5 /1- 153), was der Beschwerdeführerin am 17 . Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. November 2016 reichte die Beschwerdeführer in

eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin

zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitli chen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent li chen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi täts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuan meldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Insoweit

spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die V er wal tung) für die richtige und v ollständige Abklärung des rechts erheblichen Sach v erhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der v er sicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Ein tretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder v on der V er wal tung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt v oraus, dass die ergänzenden Beweis v orkehren geeignet sind, den ent spre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu v erbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkenn en sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die I V -Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur v er pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise ent nommen werden kön nen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung v orliegt. Ergeht eine Nicht eintretens v erfügung im Rahmen des V erwaltungs v erfahrens, das den Erfordernissen betreffend Frist ansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sach v erhalt zu Grunde, wie er sich der V erwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts v erfahren kein Raum mehr (BGE

130

V

64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 v om 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2 und 8C_531/2013 v om 10. Juni 2014 E. 4.1.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügu ng wesentlich verändert hätten (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen sinngemäss gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

Es gehe ihr deutlich schlechter als vor zwei Jahren. Verschiedene Behandlungsversuche hätten nicht angeschlagen und es seien einsc hneidende Erlebnisse geschehen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Renten er höhungsgesuch

der Beschwerdeführerin vom 3 1 . März 2016 eingetreten ist. 3. 2

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihres Gesuchs um Erhöhung ihrer Invalidenrente

(Urk. 5/142) lediglich ein Schreiben ein, in welchem sie aus führte, dass sie krankgeschrieben sei und sich ihr Gesundheitszustand zuse hends verschlechtere (Urk. 5/143). Da sie keine Unterlagen zur Glaub haftma chung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beilegte, forderte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April und 13. Mai 2016 auf, innert Frist aktuelle Beweismittel, wie beispiels weise eine ärztliche Bestätigung oder ein en Spitalbericht, einzu reichen, und teilte ihr gleichzeitig mit, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde . Nachdem die Beschwerdeführerin die bis zum 15. Juni 201 6 verlängerte Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln unbenutzt hatte verstrei chen l a ss en, stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vor bescheid vom 28. Juni 2016 das Nichteintreten auf das Leistungs begehren in Aussicht (vgl. Sach verhalt Zif f. 1.4).

Daraufhin reichte die Beschwerde führer in ein e von ihr ver fasste Stellungnahme ein,

in welche r sie

ihre gesund heitlichen Probleme sowie ihren beruflichen Werdegang seit Februar 2015 schilderte (Urk. 5/150) . Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Arbeitsversuch bei der Y.___ im geschützten Bereich gescheitert sei, dies eine schwere Zeit gewesen sei, und sich ihre Beschwerden dadurch in den letzten Monaten verschlimmert hätten.

Als behandelnde Ärzt in

erwähnte

die Beschwerdeführerin

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Sanatorium A.___ (Urk. 5/150/6), legte jedoch weder ärztliche Berichte noch sonstige Unterlagen zur Untermauerung ihrer Darstellung bei. Erst i m

Beschwerde verfahren

reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von

Dr. Z.___ vom 6. September 2016 (Urk. 8) zu

den Akten (Urk. 7) . 3.3

Die Anforderung, bei einem Revisionsgesuch eine Veränderung glaubhaft zu machen, bedeutet, dass es de r Beschwerdeführer in obliegt, entsprechende ärztli che Berichte erhältlich zu machen und einzureichen

(vgl. vorstehend E. 1. 2).

Ebendies wurde ih r nach Eingang ihres Gesuchs um Erhöhung der Invaliden rente mitgeteilt, verbunden mit einer Fristansetzung und er stre ckung sowie dem Hinweis, dass andernfalls auf ihr Begehren nicht ein getre ten werde (E. 3 .2). Erlä sst die Verwaltung –

wie vorliegend

– eine rechts genügliche

Nichteintretensverfügung, so legt das Gericht seiner Über prüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (E. 1.2, BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Da d ie Beschwerdeführerin trotz zwei maliger Auf forde rung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

keine n einzigen ä rztlichen Bericht einreichte, sondern ihre Beschwerden lediglich subjektiv schilderte,

bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, weitere Abklärun gen an die Hand zu nehmen.

Was die medizinische Stellungnahme von Dr. Z.___ betrifft, so wurde diese erst nach verfügtem Nichteintreten durch die Beschwerdegegnerin und damit verspätet beigebracht und ist daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. 4.

Nach dem Gesagten ist

damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse

auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerde führerin nicht eingetreten ist. Die betreffende Verfügung

erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangs ge mäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitli chen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent li chen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi täts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuan meldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Insoweit

spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die V er wal tung) für die richtige und v ollständige Abklärung des rechts erheblichen Sach v erhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der v er sicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Ein tretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder v on der V er wal tung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt v oraus, dass die ergänzenden Beweis v orkehren geeignet sind, den ent spre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu v erbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkenn en sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die I V -Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur v er pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise ent nommen werden kön nen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung v orliegt. Ergeht eine Nicht eintretens v erfügung im Rahmen des V erwaltungs v erfahrens, das den Erfordernissen betreffend Frist ansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sach v erhalt zu Grunde, wie er sich der V erwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts v erfahren kein Raum mehr (BGE

130

V

64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 v om 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2 und 8C_531/2013 v om 10. Juni 2014 E. 4.1.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügu ng wesentlich verändert hätten (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen sinngemäss gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

Es gehe ihr deutlich schlechter als vor zwei Jahren. Verschiedene Behandlungsversuche hätten nicht angeschlagen und es seien einsc hneidende Erlebnisse geschehen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Renten er höhungsgesuch

der Beschwerdeführerin vom 3 1 . März 2016 eingetreten ist. 3. 2

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihres Gesuchs um Erhöhung ihrer Invalidenrente

(Urk. 5/142) lediglich ein Schreiben ein, in welchem sie aus führte, dass sie krankgeschrieben sei und sich ihr Gesundheitszustand zuse hends verschlechtere (Urk. 5/143). Da sie keine Unterlagen zur Glaub haftma chung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beilegte, forderte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April und 13. Mai 2016 auf, innert Frist aktuelle Beweismittel, wie beispiels weise eine ärztliche Bestätigung oder ein en Spitalbericht, einzu reichen, und teilte ihr gleichzeitig mit, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde . Nachdem die Beschwerdeführerin die bis zum 15. Juni 201

E. 1.4 ).

Daraufhin reichte die Beschwerde führer in ein e von ihr ver fasste Stellungnahme ein,

in welche r sie

ihre gesund heitlichen Probleme sowie ihren beruflichen Werdegang seit Februar 2015 schilderte (Urk. 5/150) . Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Arbeitsversuch bei der Y.___ im geschützten Bereich gescheitert sei, dies eine schwere Zeit gewesen sei, und sich ihre Beschwerden dadurch in den letzten Monaten verschlimmert hätten.

Als behandelnde Ärzt in

erwähnte

die Beschwerdeführerin

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Sanatorium A.___ (Urk. 5/150/6), legte jedoch weder ärztliche Berichte noch sonstige Unterlagen zur Untermauerung ihrer Darstellung bei. Erst i m

Beschwerde verfahren

reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von

Dr. Z.___ vom 6. September 2016 (Urk. 8) zu

den Akten (Urk. 7) . 3.3

Die Anforderung, bei einem Revisionsgesuch eine Veränderung glaubhaft zu machen, bedeutet, dass es de r Beschwerdeführer in obliegt, entsprechende ärztli che Berichte erhältlich zu machen und einzureichen

(vgl. vorstehend E. 1. 2).

Ebendies wurde ih r nach Eingang ihres Gesuchs um Erhöhung der Invaliden rente mitgeteilt, verbunden mit einer Fristansetzung und er stre ckung sowie dem Hinweis, dass andernfalls auf ihr Begehren nicht ein getre ten werde (E. 3 .2). Erlä sst die Verwaltung –

wie vorliegend

– eine rechts genügliche

Nichteintretensverfügung, so legt das Gericht seiner Über prüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (E. 1.2, BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Da d ie Beschwerdeführerin trotz zwei maliger Auf forde rung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

keine n einzigen ä rztlichen Bericht einreichte, sondern ihre Beschwerden lediglich subjektiv schilderte,

bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, weitere Abklärun gen an die Hand zu nehmen.

Was die medizinische Stellungnahme von Dr. Z.___ betrifft, so wurde diese erst nach verfügtem Nichteintreten durch die Beschwerdegegnerin und damit verspätet beigebracht und ist daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. 4.

Nach dem Gesagten ist

damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse

auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerde führerin nicht eingetreten ist. Die betreffende Verfügung

erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangs ge mäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

E. 5 /1- 153), was der Beschwerdeführerin am 17 . Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. November 2016 reichte die Beschwerdeführer in

eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin

zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 verlängerte Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln unbenutzt hatte verstrei chen l a ss en, stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vor bescheid vom 28. Juni 2016 das Nichteintreten auf das Leistungs begehren in Aussicht (vgl. Sach verhalt Zif f.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00969

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

27. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1958, nach verschiedenen Massnahmen der beruflichen Eingliederung, mit Verfügung vom 25. Ju l i 2011 rück wirkend ab dem 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/99 - 100,

Urk. 105). Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein ordentliches Renten revisions verfahren ein (Urk. 5/109), in dessen Rahmen sie

den Anspruch de r Ver sicherten auf eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % bestätigte (Mitteilung vom 6. Februar 2015, Urk. 5 /133). 1. 2

Am 3 1. März 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und beantragte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes eine Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 5/142-143) . Mit Schreiben vom 6. April und 13. Mai 2016

forderte die IV-Stelle die Ver sicherte auf, aktu elle Beweismittel nachzureichen (Urk. 5/14 5, Urk. 5/147).

Da die Ver si cherte innert der ihr angesetzten Frist keine

Unterlagen

zur

Glaub haft ma chung einer wesentlichen Veränderung ihres Gesundheitszustandes ein reichte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 5/149). Nach dem die Versicherte dagegen Einwand erhob en und eine Stellungnahme einge reicht hatte (Urk. 5/150),

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte

8. September 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Leis tungs begehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

14. Ok to ber 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5 /1- 153), was der Beschwerdeführerin am 17 . Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. November 2016 reichte die Beschwerdeführer in

eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin

zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitli chen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent li chen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi täts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuan meldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Insoweit

spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die V er wal tung) für die richtige und v ollständige Abklärung des rechts erheblichen Sach v erhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der v er sicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Ein tretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder v on der V er wal tung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt v oraus, dass die ergänzenden Beweis v orkehren geeignet sind, den ent spre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu v erbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkenn en sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die I V -Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur v er pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise ent nommen werden kön nen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung v orliegt. Ergeht eine Nicht eintretens v erfügung im Rahmen des V erwaltungs v erfahrens, das den Erfordernissen betreffend Frist ansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sach v erhalt zu Grunde, wie er sich der V erwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts v erfahren kein Raum mehr (BGE

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64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 v om 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2 und 8C_531/2013 v om 10. Juni 2014 E. 4.1.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügu ng wesentlich verändert hätten (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen sinngemäss gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

Es gehe ihr deutlich schlechter als vor zwei Jahren. Verschiedene Behandlungsversuche hätten nicht angeschlagen und es seien einsc hneidende Erlebnisse geschehen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Renten er höhungsgesuch

der Beschwerdeführerin vom 3 1 . März 2016 eingetreten ist. 3. 2

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihres Gesuchs um Erhöhung ihrer Invalidenrente

(Urk. 5/142) lediglich ein Schreiben ein, in welchem sie aus führte, dass sie krankgeschrieben sei und sich ihr Gesundheitszustand zuse hends verschlechtere (Urk. 5/143). Da sie keine Unterlagen zur Glaub haftma chung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beilegte, forderte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April und 13. Mai 2016 auf, innert Frist aktuelle Beweismittel, wie beispiels weise eine ärztliche Bestätigung oder ein en Spitalbericht, einzu reichen, und teilte ihr gleichzeitig mit, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde . Nachdem die Beschwerdeführerin die bis zum 15. Juni 201 6 verlängerte Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln unbenutzt hatte verstrei chen l a ss en, stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vor bescheid vom 28. Juni 2016 das Nichteintreten auf das Leistungs begehren in Aussicht (vgl. Sach verhalt Zif f. 1.4).

Daraufhin reichte die Beschwerde führer in ein e von ihr ver fasste Stellungnahme ein,

in welche r sie

ihre gesund heitlichen Probleme sowie ihren beruflichen Werdegang seit Februar 2015 schilderte (Urk. 5/150) . Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Arbeitsversuch bei der Y.___ im geschützten Bereich gescheitert sei, dies eine schwere Zeit gewesen sei, und sich ihre Beschwerden dadurch in den letzten Monaten verschlimmert hätten.

Als behandelnde Ärzt in

erwähnte

die Beschwerdeführerin

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Sanatorium A.___ (Urk. 5/150/6), legte jedoch weder ärztliche Berichte noch sonstige Unterlagen zur Untermauerung ihrer Darstellung bei. Erst i m

Beschwerde verfahren

reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von

Dr. Z.___ vom 6. September 2016 (Urk. 8) zu

den Akten (Urk. 7) . 3.3

Die Anforderung, bei einem Revisionsgesuch eine Veränderung glaubhaft zu machen, bedeutet, dass es de r Beschwerdeführer in obliegt, entsprechende ärztli che Berichte erhältlich zu machen und einzureichen

(vgl. vorstehend E. 1. 2).

Ebendies wurde ih r nach Eingang ihres Gesuchs um Erhöhung der Invaliden rente mitgeteilt, verbunden mit einer Fristansetzung und er stre ckung sowie dem Hinweis, dass andernfalls auf ihr Begehren nicht ein getre ten werde (E. 3 .2). Erlä sst die Verwaltung –

wie vorliegend

– eine rechts genügliche

Nichteintretensverfügung, so legt das Gericht seiner Über prüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (E. 1.2, BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Da d ie Beschwerdeführerin trotz zwei maliger Auf forde rung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

keine n einzigen ä rztlichen Bericht einreichte, sondern ihre Beschwerden lediglich subjektiv schilderte,

bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, weitere Abklärun gen an die Hand zu nehmen.

Was die medizinische Stellungnahme von Dr. Z.___ betrifft, so wurde diese erst nach verfügtem Nichteintreten durch die Beschwerdegegnerin und damit verspätet beigebracht und ist daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. 4.

Nach dem Gesagten ist

damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse

auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerde führerin nicht eingetreten ist. Die betreffende Verfügung

erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangs ge mäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett