Sachverhalt
1.
Am 20. Juni 2006 meldete sich der 1955 geborene X.___ unter Hin weis auf Beschwerden, ausgelöst durch einen am 27. April
2005 erlittenen Schlag auf den Kopf, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen, im Rahmen derer die Akten der Schweizerischen Un fall ver siche rungs anstalt (SUVA , heute: Suva ), Unfallversicherer von X.___ , bei ge zogen worden waren , und durchgeführtem Vorbescheidver fahren wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfü gung vom 29. Septem ber 2010 (Urk. 8/63) mit der Begründung ab, es sei kein dauer hafter, IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die dagegen ergriffenen Rechts mittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011, Urk. 8/79, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2011, Urk. 8/83).
Am 9. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Okto ber
2011 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle (Urk. 8/86) an und reichte mehrere Arztzeugnisse (Urk. 8/84) ein. Auf die Aufforderung hin, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/90), legte der Versicherte weitere medizinische Berichte auf (Urk. 8/92, 8/99, 8/108-109, 8/111). Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Verände rung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicher ten mit Verfügung vom 30. November
2012 nicht ein
(Urk. 8/113 ). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober
2013 abgewiesen (Urk. 8/121).
Am 2 6. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/122). Auf Aufforderung hin, Beweismittel für eine ge sund heitliche Verschlechterung nachzureichen, legte der Versicherte einen Be richt des Medizinischen Zentrums Y.___ auf (Urk. 8/128). Mit Vorbe scheid vom 17. Juli 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde auf das Be gehren nicht eintreten (Urk. 8/130), woraufhin der Versicherte Einwand erhob und weitere medizinische Berichte beibrachte (Urk. 8/131-132, 8/138). In der Folge veran lasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ AG , w elches am 21. August
20 15 erstattet wurde (Urk. 8/158). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. August
2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva li den rente (Urk. 2 [= 8/185]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September
2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten Entscheid vom 29. September 2010 nicht relevant verändert habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, bei den Untersuchungen durch die Gutachter sei eine Dolmetscherin anwesend gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache habe aus drücken können. Es habe sich keine Notwendigkeit ergeben, eine neuropsycho logische Untersuchung durchzuführen, weshalb das Gutachten auch unter die sem Titel nicht zu beanstanden sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 verschlechtert. Neu sei ein kardiologischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dazuge kom men, weshalb die Auswirkungen aller Gesundheitsschäden auf die Arbeits fähigkeit neu beurteilt werden müssten. Er sei aus neurologischer, psychiatri scher und rheuma tologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Das Z.___ -Gut achten sei nicht beweiskräftig, weil es an diversen Mängeln leide. So sei die kardiologische Abklärung nur oberflächlich erfolgt und es seien zu Unrecht keine neuro psy chologischen Tests durchgeführt worden. Die Beschwerden seien von den Gutachtern nicht vollständig erhoben worden, auch hätten sich die Gutachter auf die Voruntersuchungen gestützt, so insbesondere die Begutach tung im Jahr 200 8. Die entsprechenden Expertisen hätten falsche Behauptungen enthalten (Urk. 1). 3.
Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 im Wesentlichen auf ein neurologisches Gutachten vom 2 6. September 2008 sowie ein psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/63). Mit Urteil IV.2010.01029 vom 1 0. August 2011 führte das hiesige Gericht aus, weshalb auf diese abgestellt werden könne und fasste die beiden Berichte wie folgt zusam men (Urk. 8/79 E. 3.10-3.11):
„ Am 26. September
2008 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Neu rolo gie FMH, zertifizierter med. Gutachter SIM, ein neurologisches Gutach ten (Urk. 8/27/2-24) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Einbezug des neu ropsy chologischen Gutachtens des B.___ (vgl. Erw . 3.9), wobei er, wie auch schon PD Dr. C.___ und lic . phil. D.___ zuvor (Urk. 8/27/45), Zusatzfragen der In validenversi che rungen beantwortete. Dem Neurologen gegenüber beklagte der Beschwerde führer einen ständigen Kopfschmerz, welcher sich den Angaben des Gutachters zufolge wie ein chronischer Spannungskopfschmerz präsentiere. Weil der Blutspiegel der verordneten Medikamente jedoch unterhalb der Nach weisgrenze lag, erachtete es Dr. A.___ als zweifelhaft, dass überhaupt eine be einträchtigende Kopfschmerzproblematik bestehe. Der klinisch-neurologische Befund zeigte sodann keine relevanten Defizite, und einer detaillierten Prüfung der Sensomotorik stand ein durchweg unkooperatives Verhalten des Beschwer de führers gegenüber (Urk. 8/27/18). Dr. A.___ schloss eine strukturelle trauma ti sche Läsion des Gehirns aus (Urk. 8/27/19) und hielt dafür, unter Berücksich ti gung des natürlichen Heilungsverlaufes sei bezüglich der unfallkausalen Diag no se einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) spätestens nach einem Jahr vom Erreichen des Status quo ante auszugehen. Ebenso seien hinsicht lich der Bohr lochtrepanation keine über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus ge hende Beschwer den zu erklären, nachdem eine strukturelle Läsion anhand der aktuellen MR-Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen sei (Urk. 8/27/21). Sowohl aus neurologischer als auch aus neuro psy chologi scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27/22).
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 14. und 21. September
2009 von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin , und Prof. Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, Zertifizierung Forensische Psychiatrie DGPPN/SGFP, Chefärztin, beide Forensisch-Psychiatrischer Dienst der Universität G.___ , psychiatrisch be gutachtet (Expertise vom 2. Dezember
2009, Urk. 8/34/3-41). Sie notierten, dass, nachdem die Un tersu chung des Beschwerdeführers zunächst flüssiger vonstatten gegangen sei, im Zeitpunkt der Fragestellung nach dem psychopathologischen Befund zu Ori en tierung und Ge dächtnis eine deutliche Erschwerung der Auf fassung und Ver minderung der Leistung eingesetzt habe (Urk. 8/34/22). Der Beschwerde führer habe schwerste kognitive Einschränkungen gezeigt und mul tiple körper liche Beschwerden an gegeben (Urk. 8/34/28), während gestützt auf die Un tersu chungsbefunde das Vorliegen eines schweren depressiven Syndroms ebenso habe ausgeschlossen werden können (Urk. 8/34/30) wie auch eine post trauma tischen Belastungsstörung (Urk. 8/34/31) oder Somatisierungsstö rung. Die an lässlich der Be gutachtung gezeigten psychischen und körperlichen Sym ptome seien mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine Erkrankung aus dem psy chiat rischen Fachgebiet zu erklären (Urk. 8/34/31). Demgegenüber sei eine nega tive Antwortverzerrung überwie gend wahrscheinlich, wobei auf grund der über triebenen Beschwerdedarstellung nicht ausgeschlossen werden könne, ob gege benenfalls eine diskrete psychische Symptomatik - welche die Arbeits fähigkeit aber ohnehin nicht in Frage stellen würde (Urk. 8/34/30) - vor handen sei (Urk. 8/34/34). Zusammenfassend hielten die Gutachterinnen fest, eine psychische Störung mit Krankheitswert habe nicht festgestellt werden kön nen (Urk. 8/34/35-36), womit aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/34/38). “
4.
4.1
4.1.1
Im Z.___ -Gutachten vom 2 1. August
2015 wurden keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 8/158 S. 69) : - Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont mit/bei: - d ege ne rativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose C4/5 und C 5/6 ohne Kompressionsmyelopathie - degenerativen Veränderungen der LWS mit Spinalkanalstenose und Kompression des Duralsackes auf Höhe L4/5 - ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik - Status nach Bohrlochtrepanation links wegen chronischem Subduralhä matom
frontoparietal links am 24.6.2005 - Exophorie mit Doppelbildern - sensomotorische Halbseitensymptomatik links ohne Hinweis auf organi sche Genese - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33,2 kg/m 2 ) - leichtgradige
Bronchoobstruktion bei Status nach massivem Nikotinabu sus (kumulativ 60 pack years ) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z 56) - Status nach Teilhepatektomie und Semigastrektomie nach Messerstic h ver letzung 1977 4.1.2
Im internistischen Teilgutachten wurde ausge führt, der Explorand klage über Kopfschmerzen, Sehstörungen, einen Tinnitus und erhebliche Gleichgewichts stö rungen. Diese Beschwerden seien im Verlauf der Jahre schlimme r geworden, weshalb er vor etwa vier Jahren in einer Klinik gewesen sei. Sein aktuelles Hauptproblem seien nach wie vor die täglichen Kopfschmerzen, die seit zehn Jahren in etwa unverändert geblieben seien. Zudem habe er ein ständiges Dröh nen im Kopf. Er könne deshalb kaum schlafen und sei ständig unkonzentriert. Wenn er sich bücke oder sich anstrenge, habe er Schwindelbeschwerden. Er habe Angst, zu stürzen, weshalb er es vermeide, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Er habe auch Angst davor, unter Leute zu gehen. Er sei vergesslich geworden und habe das Gefühl, seine linke Körperhälfte sei geschwollen . Kreuz schmer zen habe er indessen keine (Urk. 8/158 S. 43).
Beim Exploranden handle es sich um einen adipösen, dekonditionierten Mann in normalem Allgemeinzustand. Er betrete das Untersuchungszimmer unbehin dert und hinkfrei . Während der Untersuchung könne er problemlos 1,5 Stunden lang ohne schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen. Das Auszie hen der Kleider erfolge unbehindert, ohne Schonbewegungen und unter Einbe zug der linken oberen Extremität. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich dann ein sehr diskrepantes Bild mit einer praktischen Hemiplegie links, wobei die linke obere Extremität kaum noch bewegt werden könne. Der Explorand demonstriere ein massives Schonhinken links. Beim Versuch, sich nach vorne zu bücken, drohe er zu stürzen, so dass kein Finger-Boden-Abstand erhoben werden könne. Im Langsitz auf der Untersuchungsliege könne er die Zehen hin gegen problemlos berühren. Die Fussbeschwielung sei symmetrisch (Urk. 8/158 S. 45). 4.1.3
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Kopfschmerzen und ein schlechtes Gefühl im lin ken Arm. Gelegentlich habe er auch Kreuzschmerzen, vor allem bei länge rem Sitzen und Stehen. Er könne nur ein paar Hundert Meter weit gehen, dann werde es ihm schwindlig. Zudem könne er seinen linken Arm kaum gebrauchen, weil er fast keine Kraft habe und überhaupt nichts spüre . Seit zehn Jahren habe er tagsüber Kopf schmerzen, nachts seien sie doppelt so stark. Medikamente nehme er keine, er mache auch keine Physiotherapie (Urk. 8/158 S. 48).
Der Explorand betrete das Untersuchungszimmer mit linksseitigem Schonhin ken . Sein Verhalten sei insofern auffällig, als in unbeobachteten Momenten, so beispielsweise beim Entkleiden und Ankleiden, sein Bewegungsmuster und seine Beweglichk eit weitaus besser seien als beim Untersuch. Bei der Exploration des Nackens und des Kreuzes biete er Gegenwehr und blockiere. Es komme daher der Verdacht auf eine Simulation auf (Urk. 8/158 S. 48).
Die rheumatologisch-pathologischen Befunde seien äusserst mager. Es finde sich eine leicht abgeflachte Brustkyphose der Brustwirbelsäule im Sinne einer leichten Fehlhaltung mit einem Schultertiefstand auf der linken Seite. Die Mus kulatur sei jedoch weich, indolent und zeige keine Myogelosen und Tendoperi ostosen . Beim Drehen von der Rückenlage in die Bauchlage sei eine absolut freie Beweglichkeit der Lenden- und Brustwirbelsäule zu sehen. Im Bereich der Gelenke könnten keine Defizite ausgemacht werden (Urk. 8/158 S. 52).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 52). 4.1.4
Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand gebe an, seit der Operation seien seine Probleme immer schlimmer geworden. Er sehe Dop pelbilder, sei deswegen nervös und habe Angstzustände. Er könne sich nicht konzentrieren und sei depressiv. Seit zehn Jahren würde der Schmerz in der lin ken Kopfhälfte persistieren. Etwa ein halbes Jahr nach der Schädeloperation hätten sich die Kraft und das Gefühl am linken Arm und Bein verändert. Er habe in der linken Körperseite keine Kraft mehr. Er habe dauerhaft Nacken schmerzen , ab und zu würden lumbale Schmerzen ins linke Bein ausstrahlen, wenn er draussen herumgehe. Nachmittags habe er Schmerzen in beiden Knien (Urk. 8/158 S. 52).
Der Explorand befinde sich in einem unauffälligen Allgemeinzustand. Offensichtli che höhergradige kognitiv- mnestische Störungen lägen nicht vor. Die Konzentration sei während der gesamten Untersuchung gut. Es werde eine nach links eingeschränkte Halsrotation demonstriert. Im Sitzen und Stehen könne eine verminderte Motorik des linken Armes beobachtet werden, wobei dieser jedoch dazu benutzt werde, vorübergehend den Rucksack zu halten (Urk. 8/158 S. 53).
In Übereinstimmung mit der letzten fachneurologischen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise auf objektivierbare, organisch begründbare fokalneurolo gische Ausfälle. Die Minderinnervation der linken Körperhälfte sei angesichts der Spontanbenutzung der linken Extremitäten sowie der seitengleich auslös ba ren Muskeleigenreflexe nicht auf eine organische Grundlage zurückzuführen. Radikuläre sensible oder motorische Ausfälle lägen nicht vor. Auch lägen keine Hinweise auf eine Affektion der langen spinalen Bahnen im Rahmen der kern spintomographisch beschriebenen zervikalen Enge vor (Urk. 8/158 S. 56).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei aus neurologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hilfselektriker, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 56). 4.1.5
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage dar über, dass er sich nicht konzentrieren könne und es ihm schwindlig werde, wenn er zu schnell aufstehe und den Kopf nach hinten drehe. Er könne auch nur zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafen. Er habe viele Sachen vergessen. Er habe Angst, dass er hinfallen könnte, wenn ihm schwind lig werde. Nachmit tags werde er jeweils nervös. Er verspüre die Nervosität in Form von Ameisen kribbeln und Juckreiz in den Beinen vom Knie an abwärts (Urk. 8/158 S. 62).
Der Explorand sei örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert. Eine Störung der Auffassung oder Konzentration liege nicht vor. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Er gebe vor, sich an gewisse Dinge nicht erinnern zu können, so beispielsweise an den Namen des Hausarz tes. Anderes wiederum wisse er ganz genau, so beispielsweise den Unfallher gang im Jahr 197 7. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, ein Rap port sei kaum herstellbar, der Blickkontakt werde vermieden. Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert lägen nicht vor (Urk. 8/158 S. 64).
Die vom Exploranden geschilderten Symptome könnten keiner psychischen Stö rung zugeordnet werden, sondern seien Ausdruck einer negativen Antwortver zerrung sowie einer erheblichen Selbstlimitierung. Es würden sich auffällige Diskrepanzen, Inkonsistenzen und Widersprüche zeigen. So habe er einerseits angegeben, dass das Pfeifen in den Ohren sistiere, wenn er sich hinlege. Ande rerseits habe er die Angabe gemacht, dass er nachts ein doppelt so starkes Pfei fen im Ohr höre. Obwohl die behandelnden Ärzte eine schwere depressive Epi sode diagnostiziert hätten, nehme er keine Medikamente. Jegliche rehabilitati ve n Be mü hungen habe er abgelehnt (Urk. 8/158 S. 67-68).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei der Versi cherte zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 68). 4.1.6
In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, seit Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten objektiv nicht verändert. Er sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig (Urk. 8/158 S. 80-81). 4.2
Das Z.___ -Gutachten vom 2 1. August 2015 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen; die Gutachter tätigten sorgfältige, allseitige Untersuchungen (Urk. 8/158 S. 44-50, S. 53-54, S. 64)
und berücksichtigten die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten (Urk. 8/158 S. 2-29 , S. 42-43 ). Zudem setzten sie sich mit der Selbst einschätzung des Beschwerdeführers sowie mit den früheren ärztlichen Beur teilungen ausführlich auseinander (Urk. 8/158 S. 75-81 ).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, weil dieses diverse Mängel aufweise. So sei die kardiologi sche Abklärung nur oberflächlich erfolgt und es seien zu Unrecht keine neu ropsychologischen Tests durchgeführt worden. Die Beschwerden seien von den Gutachtern nicht vollständig erhoben worden, auch hätten sich die Gutachter auf die Voruntersuchungen gestützt, so insbesondere die Begutachtung im Jahr 200 8. Die entsprechenden Expertisen hätten falsche Behauptungen enthalten ( Urk. 1).
Aus dem Gutachten geht hervor, dass im Rahmen der internistischen Untersu chung sowohl das Herz als auch der Herzkreislauf untersucht wurden (Urk. 8/158 S. 45). Es wurde ein EKG erstellt (Urk. 8/158 S. 46) und der Gut achter setzte sich mit den erhobenen Befu nden auseinander (Urk. 8/158 S. 76). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Untersuchung als oberflächlich betrach tet werden könnte, weshalb das Gutachten unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt den Gut achtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Er messensspielraum zu (vgl. Urteil 9C_886/2009 vom 27. April
2010 E.2.2). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen; es liegt im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die im Jahr 2008 durch geführten neuropsychologischen Tests aufgrund der mangelnden Kooperations bereitschaft des Beschwerdeführers nicht verwertet werden konnten. Die ge zeigten Leistungen entsprachen einer mittelgradigen Intelligenzminderung oder Demenz, die jedoch auf keine neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu rückgeführt werden konnte. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus neuropsychologi scher Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt (Urk. 8/27). Vor diesem Hintergrund erachteten die Gutachter eine weitere neuropsychologische Begutachtung zu Recht als nicht notwendig, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl geht.
Nicht stichhaltig erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Beschwerden seien in der Untersuchung nicht vollständig erhoben worden. Die Gutachte r hielten in allen Teilexpertisen ähnlich geschilderte Beschwerden fest. Diese stimmen überdies mit den geschilderten Beschwerden in den Vorgutach ten überein, was auf Vollständigkeit hindeutet. Überdies finden sich die von ihm in der Beschwerdeschrift angegebenen Beschwerden grösstenteils auch im Gutachten. Bezüglich seiner Behauptung, der rheumatologische Gutachter habe zu Unrecht festgehalten, dass er sein en Kopf nach links drehen könne , ist darauf hinzuweisen, dass bereits im internistischen Teilg utachten festgehalten wurde, ein Aus- und Anziehen der Kleider sei ohne Behinderung und Schonbewegun gen möglich gewesen (Urk. 8/158 S. 45) . Diese s Vorbringen geh t daher fehl. Die vorgebrachte Kritik an der Begutachtung vom Jahr
2008 ist ebenfalls nicht zu hören. Bereits mit Urteil vom 1 0. August 2011 legte das hiesige Sozialversiche rungsgericht
ausführlich dar , weshalb auf diese n Bericht abgestellt werden könne ( Urk. 8/79 ) . Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Nach dem Gesagten erweist sich das Z.___ -Gutachten vom 21. August
2015 als beweiskräftig, weshalb mit der gutachterlichen Einschätzung von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2010 auszugehen ist (Urk. 8/158 S. 80). 4.3
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Z.___ -Begutachtung verschlechtert. E r leide nun zusätzlich unter einer ko ronaren Herzkrankheit, weshalb von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1).
Als Beweis legte er einen Bericht des H.___ vom 1 1. Januar
2016 sowie einen Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Kardiologie ,
vom
17. Mai
2016 auf (Urk. 8/176, 8/182).
Im Bericht des H.___ vom 11. Januar
2016 wird auf eine belastungsindizierte Ischämie inferior und eine Dilatation der Aorta ascendens sowie des Aortabogens hingewiesen. Gleichzeitig wird ausgeführt, die Ventrikel seien normal gross und die systolische Funktion sei normal (Urk. 8/176). Bereits im Z.___ -Gutachten wurde festgehalten , beim Beschwerdeführer sei der Ver dacht auf eine koronare Herzkrankheit geäussert worden (Urk. 8/158 S. 37). Aufg rund des unauffälligen EKG wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht jedoch verneint (Urk. 8/158 S. 76). Da die systolische Funktion gemäss dem Bericht des H.___ vom 1
1. Januar 2016 nach wie vor normal ist, kann nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
Daran vermag auch der Bericht von Dr. I.___ nichts zu ändern. Zwar weist dieser darauf hin, dass übermässig erschöpfende Tätigkeiten zu vermeiden seien. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker beein trächtigt sein sollte, wird jedoch nicht ausgeführt. Vielmehr deutet der Hinweis darauf, dass Belastungen bis zu einem Gewicht von 10 kg möglich sein sollten, auf eine erhaltene Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 8/182 S. 4). 5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es vorliegend an einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Begut achtung im Jahr
2010 mangelt . Die angefochtene Ver fügung vom 5. August 2016 ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .
7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 6 . September
2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 7 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kan tonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon be steht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bun desverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aus sichtslos erscheint.
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7 .3
Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechts
- und Ak t en lage als aussichtslos bewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde poly disziplinär begutachtet, wobei die Gutachter zum Schluss kamen, dass ein un veränderter Gesundheitszustand vorliege und der Beschwerdeführer aus Sicht aller Fachgebiete vollständig arbeitsfähig sei. Zwar reichte der Beschwerdefüh rer zwei Berichte bezüglich der geltend gemachten koronaren Herzkrankheit ein. In diesen wird jedoch nicht ausgeführt, inwiefern die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein sollte. In der Beschwerdeschrift selbst findet sich nichts, was die Beurteilung der IV-Stelle in Frage stellen könnte. Unter diesen Umstän den rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichts losigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. September 2016 wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 20. Juni 2006 meldete sich der 1955 geborene X.___ unter Hin weis auf Beschwerden, ausgelöst durch einen am 27. April
2005 erlittenen Schlag auf den Kopf, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen, im Rahmen derer die Akten der Schweizerischen Un fall ver siche rungs anstalt (SUVA , heute: Suva ), Unfallversicherer von X.___ , bei ge zogen worden waren , und durchgeführtem Vorbescheidver fahren wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfü gung vom 29. Septem ber 2010 (Urk. 8/63) mit der Begründung ab, es sei kein dauer hafter, IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die dagegen ergriffenen Rechts mittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011, Urk. 8/79, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2011, Urk. 8/83).
Am 9. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Okto ber
2011 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle (Urk. 8/86) an und reichte mehrere Arztzeugnisse (Urk. 8/84) ein. Auf die Aufforderung hin, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/90), legte der Versicherte weitere medizinische Berichte auf (Urk. 8/92, 8/99, 8/108-109, 8/111). Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Verände rung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicher ten mit Verfügung vom 30. November
2012 nicht ein
(Urk. 8/113 ). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober
2013 abgewiesen (Urk. 8/121).
Am 2 6. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/122). Auf Aufforderung hin, Beweismittel für eine ge sund heitliche Verschlechterung nachzureichen, legte der Versicherte einen Be richt des Medizinischen Zentrums Y.___ auf (Urk. 8/128). Mit Vorbe scheid vom 17. Juli 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde auf das Be gehren nicht eintreten (Urk. 8/130), woraufhin der Versicherte Einwand erhob und weitere medizinische Berichte beibrachte (Urk. 8/131-132, 8/138). In der Folge veran lasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ AG , w elches am 21. August
20 15 erstattet wurde (Urk. 8/158). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. August
2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva li den rente (Urk. 2 [= 8/185]).
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September
2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten Entscheid vom 29. September 2010 nicht relevant verändert habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, bei den Untersuchungen durch die Gutachter sei eine Dolmetscherin anwesend gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache habe aus drücken können. Es habe sich keine Notwendigkeit ergeben, eine neuropsycho logische Untersuchung durchzuführen, weshalb das Gutachten auch unter die sem Titel nicht zu beanstanden sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 verschlechtert. Neu sei ein kardiologischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dazuge kom men, weshalb die Auswirkungen aller Gesundheitsschäden auf die Arbeits fähigkeit neu beurteilt werden müssten. Er sei aus neurologischer, psychiatri scher und rheuma tologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Das Z.___ -Gut achten sei nicht beweiskräftig, weil es an diversen Mängeln leide. So sei die kardiologische Abklärung nur oberflächlich erfolgt und es seien zu Unrecht keine neuro psy chologischen Tests durchgeführt worden. Die Beschwerden seien von den Gutachtern nicht vollständig erhoben worden, auch hätten sich die Gutachter auf die Voruntersuchungen gestützt, so insbesondere die Begutach tung im Jahr 200 8. Die entsprechenden Expertisen hätten falsche Behauptungen enthalten (Urk. 1). 3.
Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 im Wesentlichen auf ein neurologisches Gutachten vom 2 6. September 2008 sowie ein psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/63). Mit Urteil IV.2010.01029 vom 1 0. August 2011 führte das hiesige Gericht aus, weshalb auf diese abgestellt werden könne und fasste die beiden Berichte wie folgt zusam men (Urk. 8/79 E. 3.10-3.11):
„ Am 26. September
2008 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Neu rolo gie FMH, zertifizierter med. Gutachter SIM, ein neurologisches Gutach ten (Urk. 8/27/2-24) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Einbezug des neu ropsy chologischen Gutachtens des B.___ (vgl. Erw . 3.9), wobei er, wie auch schon PD Dr. C.___ und lic . phil. D.___ zuvor (Urk. 8/27/45), Zusatzfragen der In validenversi che rungen beantwortete. Dem Neurologen gegenüber beklagte der Beschwerde führer einen ständigen Kopfschmerz, welcher sich den Angaben des Gutachters zufolge wie ein chronischer Spannungskopfschmerz präsentiere. Weil der Blutspiegel der verordneten Medikamente jedoch unterhalb der Nach weisgrenze lag, erachtete es Dr. A.___ als zweifelhaft, dass überhaupt eine be einträchtigende Kopfschmerzproblematik bestehe. Der klinisch-neurologische Befund zeigte sodann keine relevanten Defizite, und einer detaillierten Prüfung der Sensomotorik stand ein durchweg unkooperatives Verhalten des Beschwer de führers gegenüber (Urk. 8/27/18). Dr. A.___ schloss eine strukturelle trauma ti sche Läsion des Gehirns aus (Urk. 8/27/19) und hielt dafür, unter Berücksich ti gung des natürlichen Heilungsverlaufes sei bezüglich der unfallkausalen Diag no se einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) spätestens nach einem Jahr vom Erreichen des Status quo ante auszugehen. Ebenso seien hinsicht lich der Bohr lochtrepanation keine über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus ge hende Beschwer den zu erklären, nachdem eine strukturelle Läsion anhand der aktuellen MR-Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen sei (Urk. 8/27/21). Sowohl aus neurologischer als auch aus neuro psy chologi scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27/22).
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 14. und 21. September
2009 von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin , und Prof. Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, Zertifizierung Forensische Psychiatrie DGPPN/SGFP, Chefärztin, beide Forensisch-Psychiatrischer Dienst der Universität G.___ , psychiatrisch be gutachtet (Expertise vom 2. Dezember
2009, Urk. 8/34/3-41). Sie notierten, dass, nachdem die Un tersu chung des Beschwerdeführers zunächst flüssiger vonstatten gegangen sei, im Zeitpunkt der Fragestellung nach dem psychopathologischen Befund zu Ori en tierung und Ge dächtnis eine deutliche Erschwerung der Auf fassung und Ver minderung der Leistung eingesetzt habe (Urk. 8/34/22). Der Beschwerde führer habe schwerste kognitive Einschränkungen gezeigt und mul tiple körper liche Beschwerden an gegeben (Urk. 8/34/28), während gestützt auf die Un tersu chungsbefunde das Vorliegen eines schweren depressiven Syndroms ebenso habe ausgeschlossen werden können (Urk. 8/34/30) wie auch eine post trauma tischen Belastungsstörung (Urk. 8/34/31) oder Somatisierungsstö rung. Die an lässlich der Be gutachtung gezeigten psychischen und körperlichen Sym ptome seien mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine Erkrankung aus dem psy chiat rischen Fachgebiet zu erklären (Urk. 8/34/31). Demgegenüber sei eine nega tive Antwortverzerrung überwie gend wahrscheinlich, wobei auf grund der über triebenen Beschwerdedarstellung nicht ausgeschlossen werden könne, ob gege benenfalls eine diskrete psychische Symptomatik - welche die Arbeits fähigkeit aber ohnehin nicht in Frage stellen würde (Urk. 8/34/30) - vor handen sei (Urk. 8/34/34). Zusammenfassend hielten die Gutachterinnen fest, eine psychische Störung mit Krankheitswert habe nicht festgestellt werden kön nen (Urk. 8/34/35-36), womit aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/34/38). “
4.
4.1
4.1.1
Im Z.___ -Gutachten vom 2 1. August
2015 wurden keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 8/158 S. 69) : - Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont mit/bei: - d ege ne rativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose C4/5 und C 5/6 ohne Kompressionsmyelopathie - degenerativen Veränderungen der LWS mit Spinalkanalstenose und Kompression des Duralsackes auf Höhe L4/5 - ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik - Status nach Bohrlochtrepanation links wegen chronischem Subduralhä matom
frontoparietal links am 24.6.2005 - Exophorie mit Doppelbildern - sensomotorische Halbseitensymptomatik links ohne Hinweis auf organi sche Genese - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33,2 kg/m 2 ) - leichtgradige
Bronchoobstruktion bei Status nach massivem Nikotinabu sus (kumulativ 60 pack years ) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z 56) - Status nach Teilhepatektomie und Semigastrektomie nach Messerstic h ver letzung 1977 4.1.2
Im internistischen Teilgutachten wurde ausge führt, der Explorand klage über Kopfschmerzen, Sehstörungen, einen Tinnitus und erhebliche Gleichgewichts stö rungen. Diese Beschwerden seien im Verlauf der Jahre schlimme r geworden, weshalb er vor etwa vier Jahren in einer Klinik gewesen sei. Sein aktuelles Hauptproblem seien nach wie vor die täglichen Kopfschmerzen, die seit zehn Jahren in etwa unverändert geblieben seien. Zudem habe er ein ständiges Dröh nen im Kopf. Er könne deshalb kaum schlafen und sei ständig unkonzentriert. Wenn er sich bücke oder sich anstrenge, habe er Schwindelbeschwerden. Er habe Angst, zu stürzen, weshalb er es vermeide, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Er habe auch Angst davor, unter Leute zu gehen. Er sei vergesslich geworden und habe das Gefühl, seine linke Körperhälfte sei geschwollen . Kreuz schmer zen habe er indessen keine (Urk. 8/158 S. 43).
Beim Exploranden handle es sich um einen adipösen, dekonditionierten Mann in normalem Allgemeinzustand. Er betrete das Untersuchungszimmer unbehin dert und hinkfrei . Während der Untersuchung könne er problemlos 1,5 Stunden lang ohne schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen. Das Auszie hen der Kleider erfolge unbehindert, ohne Schonbewegungen und unter Einbe zug der linken oberen Extremität. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich dann ein sehr diskrepantes Bild mit einer praktischen Hemiplegie links, wobei die linke obere Extremität kaum noch bewegt werden könne. Der Explorand demonstriere ein massives Schonhinken links. Beim Versuch, sich nach vorne zu bücken, drohe er zu stürzen, so dass kein Finger-Boden-Abstand erhoben werden könne. Im Langsitz auf der Untersuchungsliege könne er die Zehen hin gegen problemlos berühren. Die Fussbeschwielung sei symmetrisch (Urk. 8/158 S. 45). 4.1.3
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Kopfschmerzen und ein schlechtes Gefühl im lin ken Arm. Gelegentlich habe er auch Kreuzschmerzen, vor allem bei länge rem Sitzen und Stehen. Er könne nur ein paar Hundert Meter weit gehen, dann werde es ihm schwindlig. Zudem könne er seinen linken Arm kaum gebrauchen, weil er fast keine Kraft habe und überhaupt nichts spüre . Seit zehn Jahren habe er tagsüber Kopf schmerzen, nachts seien sie doppelt so stark. Medikamente nehme er keine, er mache auch keine Physiotherapie (Urk. 8/158 S. 48).
Der Explorand betrete das Untersuchungszimmer mit linksseitigem Schonhin ken . Sein Verhalten sei insofern auffällig, als in unbeobachteten Momenten, so beispielsweise beim Entkleiden und Ankleiden, sein Bewegungsmuster und seine Beweglichk eit weitaus besser seien als beim Untersuch. Bei der Exploration des Nackens und des Kreuzes biete er Gegenwehr und blockiere. Es komme daher der Verdacht auf eine Simulation auf (Urk. 8/158 S. 48).
Die rheumatologisch-pathologischen Befunde seien äusserst mager. Es finde sich eine leicht abgeflachte Brustkyphose der Brustwirbelsäule im Sinne einer leichten Fehlhaltung mit einem Schultertiefstand auf der linken Seite. Die Mus kulatur sei jedoch weich, indolent und zeige keine Myogelosen und Tendoperi ostosen . Beim Drehen von der Rückenlage in die Bauchlage sei eine absolut freie Beweglichkeit der Lenden- und Brustwirbelsäule zu sehen. Im Bereich der Gelenke könnten keine Defizite ausgemacht werden (Urk. 8/158 S. 52).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 52). 4.1.4
Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand gebe an, seit der Operation seien seine Probleme immer schlimmer geworden. Er sehe Dop pelbilder, sei deswegen nervös und habe Angstzustände. Er könne sich nicht konzentrieren und sei depressiv. Seit zehn Jahren würde der Schmerz in der lin ken Kopfhälfte persistieren. Etwa ein halbes Jahr nach der Schädeloperation hätten sich die Kraft und das Gefühl am linken Arm und Bein verändert. Er habe in der linken Körperseite keine Kraft mehr. Er habe dauerhaft Nacken schmerzen , ab und zu würden lumbale Schmerzen ins linke Bein ausstrahlen, wenn er draussen herumgehe. Nachmittags habe er Schmerzen in beiden Knien (Urk. 8/158 S. 52).
Der Explorand befinde sich in einem unauffälligen Allgemeinzustand. Offensichtli che höhergradige kognitiv- mnestische Störungen lägen nicht vor. Die Konzentration sei während der gesamten Untersuchung gut. Es werde eine nach links eingeschränkte Halsrotation demonstriert. Im Sitzen und Stehen könne eine verminderte Motorik des linken Armes beobachtet werden, wobei dieser jedoch dazu benutzt werde, vorübergehend den Rucksack zu halten (Urk. 8/158 S. 53).
In Übereinstimmung mit der letzten fachneurologischen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise auf objektivierbare, organisch begründbare fokalneurolo gische Ausfälle. Die Minderinnervation der linken Körperhälfte sei angesichts der Spontanbenutzung der linken Extremitäten sowie der seitengleich auslös ba ren Muskeleigenreflexe nicht auf eine organische Grundlage zurückzuführen. Radikuläre sensible oder motorische Ausfälle lägen nicht vor. Auch lägen keine Hinweise auf eine Affektion der langen spinalen Bahnen im Rahmen der kern spintomographisch beschriebenen zervikalen Enge vor (Urk. 8/158 S. 56).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei aus neurologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hilfselektriker, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 56). 4.1.5
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage dar über, dass er sich nicht konzentrieren könne und es ihm schwindlig werde, wenn er zu schnell aufstehe und den Kopf nach hinten drehe. Er könne auch nur zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafen. Er habe viele Sachen vergessen. Er habe Angst, dass er hinfallen könnte, wenn ihm schwind lig werde. Nachmit tags werde er jeweils nervös. Er verspüre die Nervosität in Form von Ameisen kribbeln und Juckreiz in den Beinen vom Knie an abwärts (Urk. 8/158 S. 62).
Der Explorand sei örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert. Eine Störung der Auffassung oder Konzentration liege nicht vor. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Er gebe vor, sich an gewisse Dinge nicht erinnern zu können, so beispielsweise an den Namen des Hausarz tes. Anderes wiederum wisse er ganz genau, so beispielsweise den Unfallher gang im Jahr 197 7. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, ein Rap port sei kaum herstellbar, der Blickkontakt werde vermieden. Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert lägen nicht vor (Urk. 8/158 S. 64).
Die vom Exploranden geschilderten Symptome könnten keiner psychischen Stö rung zugeordnet werden, sondern seien Ausdruck einer negativen Antwortver zerrung sowie einer erheblichen Selbstlimitierung. Es würden sich auffällige Diskrepanzen, Inkonsistenzen und Widersprüche zeigen. So habe er einerseits angegeben, dass das Pfeifen in den Ohren sistiere, wenn er sich hinlege. Ande rerseits habe er die Angabe gemacht, dass er nachts ein doppelt so starkes Pfei fen im Ohr höre. Obwohl die behandelnden Ärzte eine schwere depressive Epi sode diagnostiziert hätten, nehme er keine Medikamente. Jegliche rehabilitati ve n Be mü hungen habe er abgelehnt (Urk. 8/158 S. 67-68).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei der Versi cherte zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 68). 4.1.6
In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, seit Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten objektiv nicht verändert. Er sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig (Urk. 8/158 S. 80-81). 4.2
Das Z.___ -Gutachten vom 2 1. August 2015 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen; die Gutachter tätigten sorgfältige, allseitige Untersuchungen (Urk. 8/158 S. 44-50, S. 53-54, S. 64)
und berücksichtigten die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten (Urk. 8/158 S. 2-29 , S. 42-43 ). Zudem setzten sie sich mit der Selbst einschätzung des Beschwerdeführers sowie mit den früheren ärztlichen Beur teilungen ausführlich auseinander (Urk. 8/158 S. 75-81 ).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, weil dieses diverse Mängel aufweise. So sei die kardiologi sche Abklärung nur oberflächlich erfolgt und es seien zu Unrecht keine neu ropsychologischen Tests durchgeführt worden. Die Beschwerden seien von den Gutachtern nicht vollständig erhoben worden, auch hätten sich die Gutachter auf die Voruntersuchungen gestützt, so insbesondere die Begutachtung im Jahr 200 8. Die entsprechenden Expertisen hätten falsche Behauptungen enthalten ( Urk. 1).
Aus dem Gutachten geht hervor, dass im Rahmen der internistischen Untersu chung sowohl das Herz als auch der Herzkreislauf untersucht wurden (Urk. 8/158 S. 45). Es wurde ein EKG erstellt (Urk. 8/158 S. 46) und der Gut achter setzte sich mit den erhobenen Befu nden auseinander (Urk. 8/158 S. 76). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Untersuchung als oberflächlich betrach tet werden könnte, weshalb das Gutachten unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt den Gut achtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Er messensspielraum zu (vgl. Urteil 9C_886/2009 vom 27. April
2010 E.2.2). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen; es liegt im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die im Jahr 2008 durch geführten neuropsychologischen Tests aufgrund der mangelnden Kooperations bereitschaft des Beschwerdeführers nicht verwertet werden konnten. Die ge zeigten Leistungen entsprachen einer mittelgradigen Intelligenzminderung oder Demenz, die jedoch auf keine neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu rückgeführt werden konnte. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus neuropsychologi scher Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt (Urk. 8/27). Vor diesem Hintergrund erachteten die Gutachter eine weitere neuropsychologische Begutachtung zu Recht als nicht notwendig, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl geht.
Nicht stichhaltig erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Beschwerden seien in der Untersuchung nicht vollständig erhoben worden. Die Gutachte r hielten in allen Teilexpertisen ähnlich geschilderte Beschwerden fest. Diese stimmen überdies mit den geschilderten Beschwerden in den Vorgutach ten überein, was auf Vollständigkeit hindeutet. Überdies finden sich die von ihm in der Beschwerdeschrift angegebenen Beschwerden grösstenteils auch im Gutachten. Bezüglich seiner Behauptung, der rheumatologische Gutachter habe zu Unrecht festgehalten, dass er sein en Kopf nach links drehen könne , ist darauf hinzuweisen, dass bereits im internistischen Teilg utachten festgehalten wurde, ein Aus- und Anziehen der Kleider sei ohne Behinderung und Schonbewegun gen möglich gewesen (Urk. 8/158 S. 45) . Diese s Vorbringen geh t daher fehl. Die vorgebrachte Kritik an der Begutachtung vom Jahr
2008 ist ebenfalls nicht zu hören. Bereits mit Urteil vom 1 0. August 2011 legte das hiesige Sozialversiche rungsgericht
ausführlich dar , weshalb auf diese n Bericht abgestellt werden könne ( Urk. 8/79 ) . Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Nach dem Gesagten erweist sich das Z.___ -Gutachten vom 21. August
2015 als beweiskräftig, weshalb mit der gutachterlichen Einschätzung von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2010 auszugehen ist (Urk. 8/158 S. 80). 4.3
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Z.___ -Begutachtung verschlechtert. E r leide nun zusätzlich unter einer ko ronaren Herzkrankheit, weshalb von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1).
Als Beweis legte er einen Bericht des H.___ vom 1 1. Januar
2016 sowie einen Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Kardiologie ,
vom
17. Mai
2016 auf (Urk. 8/176, 8/182).
Im Bericht des H.___ vom 11. Januar
2016 wird auf eine belastungsindizierte Ischämie inferior und eine Dilatation der Aorta ascendens sowie des Aortabogens hingewiesen. Gleichzeitig wird ausgeführt, die Ventrikel seien normal gross und die systolische Funktion sei normal (Urk. 8/176). Bereits im Z.___ -Gutachten wurde festgehalten , beim Beschwerdeführer sei der Ver dacht auf eine koronare Herzkrankheit geäussert worden (Urk. 8/158 S. 37). Aufg rund des unauffälligen EKG wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht jedoch verneint (Urk. 8/158 S. 76). Da die systolische Funktion gemäss dem Bericht des H.___ vom 1
1. Januar 2016 nach wie vor normal ist, kann nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
Daran vermag auch der Bericht von Dr. I.___ nichts zu ändern. Zwar weist dieser darauf hin, dass übermässig erschöpfende Tätigkeiten zu vermeiden seien. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker beein trächtigt sein sollte, wird jedoch nicht ausgeführt. Vielmehr deutet der Hinweis darauf, dass Belastungen bis zu einem Gewicht von 10 kg möglich sein sollten, auf eine erhaltene Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 8/182 S. 4). 5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es vorliegend an einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Begut achtung im Jahr
2010 mangelt . Die angefochtene Ver fügung vom 5. August 2016 ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .
7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 6 . September
2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 7 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kan tonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon be steht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bun desverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aus sichtslos erscheint.
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7 .3
Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechts
- und Ak t en lage als aussichtslos bewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde poly disziplinär begutachtet, wobei die Gutachter zum Schluss kamen, dass ein un veränderter Gesundheitszustand vorliege und der Beschwerdeführer aus Sicht aller Fachgebiete vollständig arbeitsfähig sei. Zwar reichte der Beschwerdefüh rer zwei Berichte bezüglich der geltend gemachten koronaren Herzkrankheit ein. In diesen wird jedoch nicht ausgeführt, inwiefern die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein sollte. In der Beschwerdeschrift selbst findet sich nichts, was die Beurteilung der IV-Stelle in Frage stellen könnte. Unter diesen Umstän den rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichts losigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. September 2016 wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00949
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom
15. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 20. Juni 2006 meldete sich der 1955 geborene X.___ unter Hin weis auf Beschwerden, ausgelöst durch einen am 27. April
2005 erlittenen Schlag auf den Kopf, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen, im Rahmen derer die Akten der Schweizerischen Un fall ver siche rungs anstalt (SUVA , heute: Suva ), Unfallversicherer von X.___ , bei ge zogen worden waren , und durchgeführtem Vorbescheidver fahren wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfü gung vom 29. Septem ber 2010 (Urk. 8/63) mit der Begründung ab, es sei kein dauer hafter, IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die dagegen ergriffenen Rechts mittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011, Urk. 8/79, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2011, Urk. 8/83).
Am 9. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Okto ber
2011 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle (Urk. 8/86) an und reichte mehrere Arztzeugnisse (Urk. 8/84) ein. Auf die Aufforderung hin, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/90), legte der Versicherte weitere medizinische Berichte auf (Urk. 8/92, 8/99, 8/108-109, 8/111). Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Verände rung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicher ten mit Verfügung vom 30. November
2012 nicht ein
(Urk. 8/113 ). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober
2013 abgewiesen (Urk. 8/121).
Am 2 6. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/122). Auf Aufforderung hin, Beweismittel für eine ge sund heitliche Verschlechterung nachzureichen, legte der Versicherte einen Be richt des Medizinischen Zentrums Y.___ auf (Urk. 8/128). Mit Vorbe scheid vom 17. Juli 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde auf das Be gehren nicht eintreten (Urk. 8/130), woraufhin der Versicherte Einwand erhob und weitere medizinische Berichte beibrachte (Urk. 8/131-132, 8/138). In der Folge veran lasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ AG , w elches am 21. August
20 15 erstattet wurde (Urk. 8/158). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. August
2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva li den rente (Urk. 2 [= 8/185]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September
2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten Entscheid vom 29. September 2010 nicht relevant verändert habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, bei den Untersuchungen durch die Gutachter sei eine Dolmetscherin anwesend gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache habe aus drücken können. Es habe sich keine Notwendigkeit ergeben, eine neuropsycho logische Untersuchung durchzuführen, weshalb das Gutachten auch unter die sem Titel nicht zu beanstanden sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 verschlechtert. Neu sei ein kardiologischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dazuge kom men, weshalb die Auswirkungen aller Gesundheitsschäden auf die Arbeits fähigkeit neu beurteilt werden müssten. Er sei aus neurologischer, psychiatri scher und rheuma tologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Das Z.___ -Gut achten sei nicht beweiskräftig, weil es an diversen Mängeln leide. So sei die kardiologische Abklärung nur oberflächlich erfolgt und es seien zu Unrecht keine neuro psy chologischen Tests durchgeführt worden. Die Beschwerden seien von den Gutachtern nicht vollständig erhoben worden, auch hätten sich die Gutachter auf die Voruntersuchungen gestützt, so insbesondere die Begutach tung im Jahr 200 8. Die entsprechenden Expertisen hätten falsche Behauptungen enthalten (Urk. 1). 3.
Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 im Wesentlichen auf ein neurologisches Gutachten vom 2 6. September 2008 sowie ein psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/63). Mit Urteil IV.2010.01029 vom 1 0. August 2011 führte das hiesige Gericht aus, weshalb auf diese abgestellt werden könne und fasste die beiden Berichte wie folgt zusam men (Urk. 8/79 E. 3.10-3.11):
„ Am 26. September
2008 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Neu rolo gie FMH, zertifizierter med. Gutachter SIM, ein neurologisches Gutach ten (Urk. 8/27/2-24) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Einbezug des neu ropsy chologischen Gutachtens des B.___ (vgl. Erw . 3.9), wobei er, wie auch schon PD Dr. C.___ und lic . phil. D.___ zuvor (Urk. 8/27/45), Zusatzfragen der In validenversi che rungen beantwortete. Dem Neurologen gegenüber beklagte der Beschwerde führer einen ständigen Kopfschmerz, welcher sich den Angaben des Gutachters zufolge wie ein chronischer Spannungskopfschmerz präsentiere. Weil der Blutspiegel der verordneten Medikamente jedoch unterhalb der Nach weisgrenze lag, erachtete es Dr. A.___ als zweifelhaft, dass überhaupt eine be einträchtigende Kopfschmerzproblematik bestehe. Der klinisch-neurologische Befund zeigte sodann keine relevanten Defizite, und einer detaillierten Prüfung der Sensomotorik stand ein durchweg unkooperatives Verhalten des Beschwer de führers gegenüber (Urk. 8/27/18). Dr. A.___ schloss eine strukturelle trauma ti sche Läsion des Gehirns aus (Urk. 8/27/19) und hielt dafür, unter Berücksich ti gung des natürlichen Heilungsverlaufes sei bezüglich der unfallkausalen Diag no se einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) spätestens nach einem Jahr vom Erreichen des Status quo ante auszugehen. Ebenso seien hinsicht lich der Bohr lochtrepanation keine über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus ge hende Beschwer den zu erklären, nachdem eine strukturelle Läsion anhand der aktuellen MR-Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen sei (Urk. 8/27/21). Sowohl aus neurologischer als auch aus neuro psy chologi scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27/22).
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 14. und 21. September
2009 von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin , und Prof. Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, Zertifizierung Forensische Psychiatrie DGPPN/SGFP, Chefärztin, beide Forensisch-Psychiatrischer Dienst der Universität G.___ , psychiatrisch be gutachtet (Expertise vom 2. Dezember
2009, Urk. 8/34/3-41). Sie notierten, dass, nachdem die Un tersu chung des Beschwerdeführers zunächst flüssiger vonstatten gegangen sei, im Zeitpunkt der Fragestellung nach dem psychopathologischen Befund zu Ori en tierung und Ge dächtnis eine deutliche Erschwerung der Auf fassung und Ver minderung der Leistung eingesetzt habe (Urk. 8/34/22). Der Beschwerde führer habe schwerste kognitive Einschränkungen gezeigt und mul tiple körper liche Beschwerden an gegeben (Urk. 8/34/28), während gestützt auf die Un tersu chungsbefunde das Vorliegen eines schweren depressiven Syndroms ebenso habe ausgeschlossen werden können (Urk. 8/34/30) wie auch eine post trauma tischen Belastungsstörung (Urk. 8/34/31) oder Somatisierungsstö rung. Die an lässlich der Be gutachtung gezeigten psychischen und körperlichen Sym ptome seien mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine Erkrankung aus dem psy chiat rischen Fachgebiet zu erklären (Urk. 8/34/31). Demgegenüber sei eine nega tive Antwortverzerrung überwie gend wahrscheinlich, wobei auf grund der über triebenen Beschwerdedarstellung nicht ausgeschlossen werden könne, ob gege benenfalls eine diskrete psychische Symptomatik - welche die Arbeits fähigkeit aber ohnehin nicht in Frage stellen würde (Urk. 8/34/30) - vor handen sei (Urk. 8/34/34). Zusammenfassend hielten die Gutachterinnen fest, eine psychische Störung mit Krankheitswert habe nicht festgestellt werden kön nen (Urk. 8/34/35-36), womit aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/34/38). “
4.
4.1
4.1.1
Im Z.___ -Gutachten vom 2 1. August
2015 wurden keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 8/158 S. 69) : - Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont mit/bei: - d ege ne rativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose C4/5 und C 5/6 ohne Kompressionsmyelopathie - degenerativen Veränderungen der LWS mit Spinalkanalstenose und Kompression des Duralsackes auf Höhe L4/5 - ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik - Status nach Bohrlochtrepanation links wegen chronischem Subduralhä matom
frontoparietal links am 24.6.2005 - Exophorie mit Doppelbildern - sensomotorische Halbseitensymptomatik links ohne Hinweis auf organi sche Genese - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33,2 kg/m 2 ) - leichtgradige
Bronchoobstruktion bei Status nach massivem Nikotinabu sus (kumulativ 60 pack years ) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z 56) - Status nach Teilhepatektomie und Semigastrektomie nach Messerstic h ver letzung 1977 4.1.2
Im internistischen Teilgutachten wurde ausge führt, der Explorand klage über Kopfschmerzen, Sehstörungen, einen Tinnitus und erhebliche Gleichgewichts stö rungen. Diese Beschwerden seien im Verlauf der Jahre schlimme r geworden, weshalb er vor etwa vier Jahren in einer Klinik gewesen sei. Sein aktuelles Hauptproblem seien nach wie vor die täglichen Kopfschmerzen, die seit zehn Jahren in etwa unverändert geblieben seien. Zudem habe er ein ständiges Dröh nen im Kopf. Er könne deshalb kaum schlafen und sei ständig unkonzentriert. Wenn er sich bücke oder sich anstrenge, habe er Schwindelbeschwerden. Er habe Angst, zu stürzen, weshalb er es vermeide, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Er habe auch Angst davor, unter Leute zu gehen. Er sei vergesslich geworden und habe das Gefühl, seine linke Körperhälfte sei geschwollen . Kreuz schmer zen habe er indessen keine (Urk. 8/158 S. 43).
Beim Exploranden handle es sich um einen adipösen, dekonditionierten Mann in normalem Allgemeinzustand. Er betrete das Untersuchungszimmer unbehin dert und hinkfrei . Während der Untersuchung könne er problemlos 1,5 Stunden lang ohne schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen. Das Auszie hen der Kleider erfolge unbehindert, ohne Schonbewegungen und unter Einbe zug der linken oberen Extremität. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich dann ein sehr diskrepantes Bild mit einer praktischen Hemiplegie links, wobei die linke obere Extremität kaum noch bewegt werden könne. Der Explorand demonstriere ein massives Schonhinken links. Beim Versuch, sich nach vorne zu bücken, drohe er zu stürzen, so dass kein Finger-Boden-Abstand erhoben werden könne. Im Langsitz auf der Untersuchungsliege könne er die Zehen hin gegen problemlos berühren. Die Fussbeschwielung sei symmetrisch (Urk. 8/158 S. 45). 4.1.3
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Kopfschmerzen und ein schlechtes Gefühl im lin ken Arm. Gelegentlich habe er auch Kreuzschmerzen, vor allem bei länge rem Sitzen und Stehen. Er könne nur ein paar Hundert Meter weit gehen, dann werde es ihm schwindlig. Zudem könne er seinen linken Arm kaum gebrauchen, weil er fast keine Kraft habe und überhaupt nichts spüre . Seit zehn Jahren habe er tagsüber Kopf schmerzen, nachts seien sie doppelt so stark. Medikamente nehme er keine, er mache auch keine Physiotherapie (Urk. 8/158 S. 48).
Der Explorand betrete das Untersuchungszimmer mit linksseitigem Schonhin ken . Sein Verhalten sei insofern auffällig, als in unbeobachteten Momenten, so beispielsweise beim Entkleiden und Ankleiden, sein Bewegungsmuster und seine Beweglichk eit weitaus besser seien als beim Untersuch. Bei der Exploration des Nackens und des Kreuzes biete er Gegenwehr und blockiere. Es komme daher der Verdacht auf eine Simulation auf (Urk. 8/158 S. 48).
Die rheumatologisch-pathologischen Befunde seien äusserst mager. Es finde sich eine leicht abgeflachte Brustkyphose der Brustwirbelsäule im Sinne einer leichten Fehlhaltung mit einem Schultertiefstand auf der linken Seite. Die Mus kulatur sei jedoch weich, indolent und zeige keine Myogelosen und Tendoperi ostosen . Beim Drehen von der Rückenlage in die Bauchlage sei eine absolut freie Beweglichkeit der Lenden- und Brustwirbelsäule zu sehen. Im Bereich der Gelenke könnten keine Defizite ausgemacht werden (Urk. 8/158 S. 52).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 52). 4.1.4
Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand gebe an, seit der Operation seien seine Probleme immer schlimmer geworden. Er sehe Dop pelbilder, sei deswegen nervös und habe Angstzustände. Er könne sich nicht konzentrieren und sei depressiv. Seit zehn Jahren würde der Schmerz in der lin ken Kopfhälfte persistieren. Etwa ein halbes Jahr nach der Schädeloperation hätten sich die Kraft und das Gefühl am linken Arm und Bein verändert. Er habe in der linken Körperseite keine Kraft mehr. Er habe dauerhaft Nacken schmerzen , ab und zu würden lumbale Schmerzen ins linke Bein ausstrahlen, wenn er draussen herumgehe. Nachmittags habe er Schmerzen in beiden Knien (Urk. 8/158 S. 52).
Der Explorand befinde sich in einem unauffälligen Allgemeinzustand. Offensichtli che höhergradige kognitiv- mnestische Störungen lägen nicht vor. Die Konzentration sei während der gesamten Untersuchung gut. Es werde eine nach links eingeschränkte Halsrotation demonstriert. Im Sitzen und Stehen könne eine verminderte Motorik des linken Armes beobachtet werden, wobei dieser jedoch dazu benutzt werde, vorübergehend den Rucksack zu halten (Urk. 8/158 S. 53).
In Übereinstimmung mit der letzten fachneurologischen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise auf objektivierbare, organisch begründbare fokalneurolo gische Ausfälle. Die Minderinnervation der linken Körperhälfte sei angesichts der Spontanbenutzung der linken Extremitäten sowie der seitengleich auslös ba ren Muskeleigenreflexe nicht auf eine organische Grundlage zurückzuführen. Radikuläre sensible oder motorische Ausfälle lägen nicht vor. Auch lägen keine Hinweise auf eine Affektion der langen spinalen Bahnen im Rahmen der kern spintomographisch beschriebenen zervikalen Enge vor (Urk. 8/158 S. 56).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei aus neurologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hilfselektriker, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 56). 4.1.5
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage dar über, dass er sich nicht konzentrieren könne und es ihm schwindlig werde, wenn er zu schnell aufstehe und den Kopf nach hinten drehe. Er könne auch nur zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafen. Er habe viele Sachen vergessen. Er habe Angst, dass er hinfallen könnte, wenn ihm schwind lig werde. Nachmit tags werde er jeweils nervös. Er verspüre die Nervosität in Form von Ameisen kribbeln und Juckreiz in den Beinen vom Knie an abwärts (Urk. 8/158 S. 62).
Der Explorand sei örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert. Eine Störung der Auffassung oder Konzentration liege nicht vor. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Er gebe vor, sich an gewisse Dinge nicht erinnern zu können, so beispielsweise an den Namen des Hausarz tes. Anderes wiederum wisse er ganz genau, so beispielsweise den Unfallher gang im Jahr 197 7. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, ein Rap port sei kaum herstellbar, der Blickkontakt werde vermieden. Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert lägen nicht vor (Urk. 8/158 S. 64).
Die vom Exploranden geschilderten Symptome könnten keiner psychischen Stö rung zugeordnet werden, sondern seien Ausdruck einer negativen Antwortver zerrung sowie einer erheblichen Selbstlimitierung. Es würden sich auffällige Diskrepanzen, Inkonsistenzen und Widersprüche zeigen. So habe er einerseits angegeben, dass das Pfeifen in den Ohren sistiere, wenn er sich hinlege. Ande rerseits habe er die Angabe gemacht, dass er nachts ein doppelt so starkes Pfei fen im Ohr höre. Obwohl die behandelnden Ärzte eine schwere depressive Epi sode diagnostiziert hätten, nehme er keine Medikamente. Jegliche rehabilitati ve n Be mü hungen habe er abgelehnt (Urk. 8/158 S. 67-68).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei der Versi cherte zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/158 S. 68). 4.1.6
In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, seit Erlass der Verfügung vom 2 9. September 2010 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten objektiv nicht verändert. Er sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig (Urk. 8/158 S. 80-81). 4.2
Das Z.___ -Gutachten vom 2 1. August 2015 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen; die Gutachter tätigten sorgfältige, allseitige Untersuchungen (Urk. 8/158 S. 44-50, S. 53-54, S. 64)
und berücksichtigten die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten (Urk. 8/158 S. 2-29 , S. 42-43 ). Zudem setzten sie sich mit der Selbst einschätzung des Beschwerdeführers sowie mit den früheren ärztlichen Beur teilungen ausführlich auseinander (Urk. 8/158 S. 75-81 ).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, weil dieses diverse Mängel aufweise. So sei die kardiologi sche Abklärung nur oberflächlich erfolgt und es seien zu Unrecht keine neu ropsychologischen Tests durchgeführt worden. Die Beschwerden seien von den Gutachtern nicht vollständig erhoben worden, auch hätten sich die Gutachter auf die Voruntersuchungen gestützt, so insbesondere die Begutachtung im Jahr 200 8. Die entsprechenden Expertisen hätten falsche Behauptungen enthalten ( Urk. 1).
Aus dem Gutachten geht hervor, dass im Rahmen der internistischen Untersu chung sowohl das Herz als auch der Herzkreislauf untersucht wurden (Urk. 8/158 S. 45). Es wurde ein EKG erstellt (Urk. 8/158 S. 46) und der Gut achter setzte sich mit den erhobenen Befu nden auseinander (Urk. 8/158 S. 76). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Untersuchung als oberflächlich betrach tet werden könnte, weshalb das Gutachten unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt den Gut achtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Er messensspielraum zu (vgl. Urteil 9C_886/2009 vom 27. April
2010 E.2.2). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen; es liegt im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die im Jahr 2008 durch geführten neuropsychologischen Tests aufgrund der mangelnden Kooperations bereitschaft des Beschwerdeführers nicht verwertet werden konnten. Die ge zeigten Leistungen entsprachen einer mittelgradigen Intelligenzminderung oder Demenz, die jedoch auf keine neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu rückgeführt werden konnte. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus neuropsychologi scher Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt (Urk. 8/27). Vor diesem Hintergrund erachteten die Gutachter eine weitere neuropsychologische Begutachtung zu Recht als nicht notwendig, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl geht.
Nicht stichhaltig erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Beschwerden seien in der Untersuchung nicht vollständig erhoben worden. Die Gutachte r hielten in allen Teilexpertisen ähnlich geschilderte Beschwerden fest. Diese stimmen überdies mit den geschilderten Beschwerden in den Vorgutach ten überein, was auf Vollständigkeit hindeutet. Überdies finden sich die von ihm in der Beschwerdeschrift angegebenen Beschwerden grösstenteils auch im Gutachten. Bezüglich seiner Behauptung, der rheumatologische Gutachter habe zu Unrecht festgehalten, dass er sein en Kopf nach links drehen könne , ist darauf hinzuweisen, dass bereits im internistischen Teilg utachten festgehalten wurde, ein Aus- und Anziehen der Kleider sei ohne Behinderung und Schonbewegun gen möglich gewesen (Urk. 8/158 S. 45) . Diese s Vorbringen geh t daher fehl. Die vorgebrachte Kritik an der Begutachtung vom Jahr
2008 ist ebenfalls nicht zu hören. Bereits mit Urteil vom 1 0. August 2011 legte das hiesige Sozialversiche rungsgericht
ausführlich dar , weshalb auf diese n Bericht abgestellt werden könne ( Urk. 8/79 ) . Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Nach dem Gesagten erweist sich das Z.___ -Gutachten vom 21. August
2015 als beweiskräftig, weshalb mit der gutachterlichen Einschätzung von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2010 auszugehen ist (Urk. 8/158 S. 80). 4.3
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Z.___ -Begutachtung verschlechtert. E r leide nun zusätzlich unter einer ko ronaren Herzkrankheit, weshalb von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1).
Als Beweis legte er einen Bericht des H.___ vom 1 1. Januar
2016 sowie einen Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Kardiologie ,
vom
17. Mai
2016 auf (Urk. 8/176, 8/182).
Im Bericht des H.___ vom 11. Januar
2016 wird auf eine belastungsindizierte Ischämie inferior und eine Dilatation der Aorta ascendens sowie des Aortabogens hingewiesen. Gleichzeitig wird ausgeführt, die Ventrikel seien normal gross und die systolische Funktion sei normal (Urk. 8/176). Bereits im Z.___ -Gutachten wurde festgehalten , beim Beschwerdeführer sei der Ver dacht auf eine koronare Herzkrankheit geäussert worden (Urk. 8/158 S. 37). Aufg rund des unauffälligen EKG wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht jedoch verneint (Urk. 8/158 S. 76). Da die systolische Funktion gemäss dem Bericht des H.___ vom 1
1. Januar 2016 nach wie vor normal ist, kann nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
Daran vermag auch der Bericht von Dr. I.___ nichts zu ändern. Zwar weist dieser darauf hin, dass übermässig erschöpfende Tätigkeiten zu vermeiden seien. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker beein trächtigt sein sollte, wird jedoch nicht ausgeführt. Vielmehr deutet der Hinweis darauf, dass Belastungen bis zu einem Gewicht von 10 kg möglich sein sollten, auf eine erhaltene Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 8/182 S. 4). 5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es vorliegend an einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Begut achtung im Jahr
2010 mangelt . Die angefochtene Ver fügung vom 5. August 2016 ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .
7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 6 . September
2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 7 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kan tonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon be steht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bun desverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aus sichtslos erscheint.
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7 .3
Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechts
- und Ak t en lage als aussichtslos bewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde poly disziplinär begutachtet, wobei die Gutachter zum Schluss kamen, dass ein un veränderter Gesundheitszustand vorliege und der Beschwerdeführer aus Sicht aller Fachgebiete vollständig arbeitsfähig sei. Zwar reichte der Beschwerdefüh rer zwei Berichte bezüglich der geltend gemachten koronaren Herzkrankheit ein. In diesen wird jedoch nicht ausgeführt, inwiefern die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein sollte. In der Beschwerdeschrift selbst findet sich nichts, was die Beurteilung der IV-Stelle in Frage stellen könnte. Unter diesen Umstän den rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichts losigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. September 2016 wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger