Sachverhalt
1.
Die 1972 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung und Mutter von vier Kindern ( eine Tochter , geboren 1992; drei Söhne , geboren 1997 und Zwil linge geboren 1998), war ab 2 2. September 2009 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 %
als Reinigerin bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als sie am 1. November 2012 zu Hause eine Treppe hinunter stürzte und sich Ver letzungen am rechten Fuss zu zog (Schadenmeldu ng vom 2 6. November 2012 [ Urk. 7 / 7/130 ] ).
Die medizinische
Erstversorgung erfolgte durch den Hausarzt und im A.___ , wobei die Diagnose eines ossären Bandabrisses am lateralen Malleo lus festgehalten und die Ruhigstellung im Vacoped für fünf Wochen mit drei wöchiger Teilbelastung und anschliessender Vollbelastung verordnet wurde (vgl. Arztze ugnis UVG vom 5. Dezember 2012 [ Urk. 7/7/122 ] ). Aufgrund persis tierender Schmerzen wurde am 1 5. Mai 2013 ein operativer Eingriff mit
transossäre r
Refixation des Ligamen tum fibulotalare anterius am o beren Sprunggelenk (OSG)
sowie die operative
Entfernung de s Os trigonum und
eines Frakturfragments an der Fibulaspitze
durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 5. Mai 2013
[ Urk. 7/7/60] ) .
Am 9. Dezember 2013 meldete sich X.___
mit dem Hinweis auf seit dem Unfallereignis vom 1. November 2012
bestehende gesundheitl iche
Einschrän kungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2
Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten de s Unfallversicherers bei (vgl. Urk. 7/4/1-19, Urk. 7/7/1-135, Urk. 7/17/1-194). Am 2 3. Juli 2014 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohn ort der Versicherten statt ( Abklärungsbericht vom 4. September 2014 [ Urk. 7/20] ) .
M it Vorbescheid vom 1 1. September 2014 ( Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle die befristete Zusprache ein er halben Invalidenrente von Juni bis September 2014 ( unter Verneinung eines darüber hinaus gehenden Anspruchs ab Oktob er 2014 ) in Aussicht . Gegen den vorgesehenen Entsche id erhob die Versicherte am 25. September 2014 ( Urk. 7/30) Einwand . E inem Antrag der Versicherten vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 7/37) ,
das V erfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung der Suva zu sistieren ,
kam die IV-Stelle mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/38) nach . Nach Eingang des k reisärzt lichen Untersuchungsberichts vom 6. November 2014 ( Urk. 7/41) und nach ei nem weiteren Einwand vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/44) und vom 1 4. April 2015 ( Urk. 7/65) sowie nach Eingang einer Kopie des Einspracheentschei des der Suva vom 9. Juni 2016 ( Urk. 7/75) , verfügte die IV-Stelle am 1 2. August 2016 ( Urk. 7/85 = Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hie gegen erhob X.___ am 7. September 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 2. August 2016 hinsichtlich der Zeit
ab 1. Oktober 2014 aufzuheben , und es sei ihr auch ab 1. Oktober 2014 eine ( un befristete ) halbe IV- Rente auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8).
3.
Die Beschwerde gegen den Einsprache entscheid des Unfallversicherers (Suva)
vom 13. November 2012 ( Urk. 7/75/1-8 ), in dem die Suva in Bestätigung d er Verfügung vom 1 0. März 2015 ( Urk. 7/56 ) bei einer unfallbedingten Erwerbs einbusse von 52 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine entsprechende Inva lidenrente der Unfallversicherung zugesprochen
und den Anspruch auf eine hö here Rente verneint hatte, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil heutigen Da tums abgewiesen (Prozess UV.2016.00161 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei n - ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter bestimmten Voraus setzungen können nach der Rechtsprechung zur Festlegung der hypo thetischen Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk - turerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ). Wird das Invalideneinkom men auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung [nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] ; vgl. Bundesgerichts urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3 mit Hinweisen ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchs - voraussetzun gen ( Art. 28 Abs. 1 IVG, vgl. E. 1.2) gegeben sind, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbe zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähig keit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades einge treten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. August 2016 ( Urk. 2 S. 4 f. ) auf den Standpunkt, die Abklärungen vor Ort hätten
ergeben, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu einem Anteil von 44 % im Erwerbsbereich tätig wäre
und auf den Haushaltsbereich ein Anteil von 56 %
entfalle . Im Erwerbsbereich ergebe sich gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers ein im Jahr 2013 erzielbares Einkommen (44 % -Pensum) von Fr. 18‘930.9 0. Gemäss den Abklär ungen hätten die Eins chränkungen im Haus haltsbereich 10.8 % betragen. Eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin ( bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Juli 2014 ) weder in an gestammter noch in angepasster Tätigkeit zumutbar gewesen. Folglich ergebe sich im zu 44 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 44 % , und im zu 56 % gewichteten Haushaltsbereich (Einschränkungen von 10.8%) ein Teilinvaliditätsgrad von 6.05 % ,
womit d ie
Gesamtinvalidität 50 % betrage.
Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszu stand ab 1. Juli 2014 verbessert habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation sowie der Erwerbsbiografie könne ( zu Gunsten der Beschwer deführerin )
davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit ab Mai 2014 zu 50 %
einer ausserhäuslichen T ätigkeit nachgegangen wäre , wobei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Unterhaltsrein igerin im Jahr 2014 als Gesunde in einem 50 %- Pensum ein Einkommen von Fr. 21‘512.40 er zielt hätte . Aus medizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar . Eine angepasste Tätigkeit ( unter Berücksichtigung von körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s , ohne häufiges Treppensteigen und ohne Leiter- und/oder Gerüstesteigen ) sei indes zu 50 % möglich . In einer solchen Tätigkeit könnte gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 27'271.80 erzielt werden. Die Einschränkung im Haushalt sei weiterhin auf
10.8 % zu veranschlagen . Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichsei n kom men ergebe sich im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditäts grad von 0 % und im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ein solcher von 5.4 % , woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5.4 % ergebe.
Das Wartejahr sei per 3 1. Oktober 2013 abgelaufen. Die Anmeldung sei am 11. Dezember 2013 eingegangen. Die Leistungen (halbe Rente) seien somit ab 1. Juni 2014 (sechs Monate nach Ge ltendmachung) auszurichten. Z ufolge Ver b esserung des Gesundheitszustandes bestehe
unter Berücksichtigu ng einer Frist von drei Monaten ab 1. Oktober 2014 kein Rentena nspr uch mehr. 2 .2
Die Beschwerdeführerin begründet e ihren Antrag auf Zusprache einer unbefriste ten halben Rente unter dem Hinweis ( Urk. 1 S. 3 ff.), dass die Invali dität ausschliesslich Folge des Unfalls vom 1. November 2012 sei. Die Be schwerdegegnerin habe hinsichtlich der Einschränkungen im erwerblichen Be reich ab 1. Juli 2014 auf die Beurteilung der Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH , abgestellt, welche die Beschwerdeführerin an lässlich ihrer Abschlussuntersuchung vom 6. November 2014 als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig, in einer optimal angepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Bein s indes weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig er achtet
habe. Mit der Reduktion um 50 % trage sie den Schmerzen im Verlauf und dem immer wieder entlastend en Hochlagern des Beines Rechnung.
E ine Arbeitsfähigkeit von 50 %
aber liege , wenn die Beschw erdeführerin de nn einmal an einem Arbeitsplatz sitze, angesichts der chronisch schmerzhaften Einschränkungen an der oberste n Grenze, eher schon darüber . Analog dem Vorgehen in der Unfallversicherung sei beim nach den Tabellenwerten
(LSE) zu ermittelnden Invalideneinkommen zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %
zu berücksichtigen . Das in der angefoch tenen IV-Verfügung für die 50% ige Ar beitsfähigkeit angenommene Inval ideneinkommen von Fr. 27'271.80 sei zu hoch und basiere auf veralteten LSE- Tabellen.
Auch sei die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. C.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, für grössere Strecken immer auf die Hilfe Dritter ange wiesen und könne bis heute unverändert nur kurze und unkomplizierte Wege zurücklegen. Treppenst eigen oder auch das Einsteigen in eine Bahn sei en ihr nicht möglich. Sie müsste daher den Arbeitsweg mit einem kostenpflichtigen Fahr- beziehungsweise Taxidienst bewältigen. Damit sei pro Arbeitstag mit Kosten von mindestens Fr. 200.-- zu rechnen. Diese Gewinnungskosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten vom Invalidenei nkommen in Abzug zu bringen . B ei jährlichen Taxifahrkosten von mindestens Fr. 48'OOO.-- abzüglich der Kosten für ein ZVV- Jahresabonnement , ergebe sich im Erwerbsbereich ab 1. Oktober 2014 ein (Teil-) Invaliditätsgrad von 50 % . Zusammen mit der Ein schränkung im Haushaltsbereich v on mindestens 5,4 % resultiere ab 1. Oktober 2014 gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 55.4 % (S. 6 f.). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht insbes ondere auf die
Abklärungen des Unfallversicherers durch dessen Kreisärztin Dr. B.___
(Untersuchungsberichte
vom 1 7. September 2013 [ Urk. 7/ 7/47-52] , vom 2 5. März 2014 [ Urk. 7/17/32-36]
sowie vom 6. November 2014 [ Urk. 7/41] ab. 3.2. 3.2.1
Anlässlich der Untersuchung vom 1 7. September 2013 ( Urk. 7/7/ 47-52 )
berich tete
Kreisärztin Dr. B.___
(S. 5), bei S tatus nach ossärem Bandausriss am late ralen Malleolu s und einer operativen Entfernung des Os trigonum
sowie von Frakturfragmente n an der Fibulaspitze
sowie eine r transossäre n
Refixation des Ligamentum fibulotalare anterius im Mai 2013
bestehe
die Verdachtsdiagnose eines CRPS ( complex regional pain
syndrom e ) . Im Allgemeinstatus zeige sich eine
Körpergrösse der Beschwerdeführerin von 163 cm bei einem Körpergewicht von 120 kg sowie ein Status nach einer Bauchwandhernienoperation im Jahr 2003/200 4. B ei der aktuellen klinischen Untersuchung könne die Verdachtsdi agnose aufgrund des klinischen Befunds, welcher im Bereich des rech ten Fusses kühler, schweissiger und blasser sei, bei dauernden Schmer zangaben bestätigt werden. B ei den erhobenen Befunden sei en ein erneuter Versuch mit einer Miacalcic /Vitamin-C und NSA R -Therapie, eventue ll eine Sympath ikolyse und die Erstellung eines Verlaufs-MRI zu empfehlen. 3.2 .2
Im abschliessenden Untersu chungsbericht vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7 /17/32-36 ) führte die Kreisärztin aus (S. 2 f.) , die Beschwerdeführerin schildere, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im September 2013 insgesamt keine grossen Veränderungen ergeben hätten. Bezüglich ihres Tagesablaufs gebe sie an, dass sie eigentlich die Haushaltstätigkeiten wieder verrichte . Kochen gehe ganz gut ; auch die Wäsche zusammenlegen könne sie gut im Sitzen. Die Wäsche runterbringen und hochbringen mache sie nicht , wegen de r Treppen; die Waschmaschine beziehungsweise den Trockner füllen gehe jedoch . Der Ab wasch in der Küche gehe an sich auch ganz gut; sonstige Rein igungsarbeiten, welche stehend und gehend ausgeführt werden müssten, seien erschwert und würden eigentlich von den Familienmitgliedern übernommen. Über den Tag verteilt schaue sie fern, sei im Internet, lese et was , und in letzter Zeit habe sie auch öfters mit ihren Kindern Bewerbungen machen müssen. Die Nachtruhe sei an sich nicht mehr so gestört wie früher. Sie erwache jedoch immer noch zwei bis dreimal , und der Fuss müsse auf einem Kissen gelagert sein. Zurzeit könne sie sich keine, auch keine sitzende Tätigkeit vorstellen, weil sie nach knapp ei ner halben Stunde Schmerzen im Bein verspüre , wenn das Bein nach unten hänge. Zuhause sitze sie immer auf einem Sofa und halte das Bein hochgela gert . Eigentlich werde auch der Einkauf von den Familienmitgliedern erled igt, wobei sie aber oft mitgehe . Zu den Unterarmgehstützen gebe die Beschwerde führerin an, dass sie eigentlich zuhause immer versuch e , ohne diese zu gehen ; jedoch benütze sie diese auch mal zuhause, wenn sie starke Schmerzen habe . Ausser Haus habe sie immer die Unterarmgehstützen dabei . Auch beim Trep pensteigen nehme sie immer die Stöcke. Als Medikation gebe die Beschwerde führerin die Einnahme von einem Gramm Dafalgan morgens an , und dass nun eine Schmerzmedikation mit Lyrica durch den Hausarzt geplant sei.
Die Kreisärztin hielt fest, dass sich i m Vergl eich zur letzten Untersuchung bei der aktuellen klinischen Untersuchung ei ne rückläufige CRPS-Symptomatik zeige. Der rechte Fuss sei nicht mehr schweissiger als links , und auch nicht blasser. Lediglich der Fussrücken und die Fusssohle seien noch kühler als links. Auch unter Belastung komme es zu kein en Veränderungen des Hautkolorits. Bezüglich Beweglichkeit im (Sprunggelenk und Fuss) habe sich kein gravieren der Unterschied in den letzten sechs Monaten ergeben. Klinisch liege insgesamt eine leichte Verbesserung der Gesamtsituation im Vergleich zur letzten kreis ärztlichen Untersuchung vor. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arb eitsunfä higkeit als Küchenhilfe; aber eine optimal angepasste , überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Bein s sollte aktuell zumindest zu 50 % möglich sein (S. 4 f.) . 3.2 .3
Im Untersuchungsbericht vom 6. November 2014 ( Urk. 7/41 /1-5 ) erwähnte die Kreisärztin (S. 2 f.) , die Beschwerdeführerin gebe bezüglich ihres Tagesablaufs an, dass sie nicht viel machen könne . Staubsaugen könne sie nicht ;
k ochen und abwaschen könne sie aber . Im Verlauf merke sie, dass der Fuss mehr nach aus sen gehe ; sie wäre schon zweimal fast gestürzt, als die To chter nicht zu Hause gewesen sei . Seit dem benütze sie auch in der Wohn ung immer einen Stock. Sie stehe meistens morgens gegen 7 Uhr auf, bereite das Frühstück zu und schaue, d ass die Kinder zur Schule kämen. Nachher frühstücke sie selber und beginne mit dem Kochen des Mittagessens . Zum Mittagessen zwischen 11 und 13 Uhr kämen in der Regel vier Leute nach Hause. Nach dem Abwasch lese sie Zeitung oder sei am Computer. Am Nachmittag be komme sie Besuch von Bekannten und Freunden. Selbst gehe sie nicht weg, weil sie nicht mehr als 200 bis 400 Meter laufen könne. Der Einkauf werde vom Ehemann erledigt. Das Abendbrot werde dann wieder von ihr vorbereitet. Den Abend verbringe sie in der Familie, teilweise beim Fernsehen. Meist gehe sie gegen 23 Uhr zu Bett. Die Nachtruhe sei gestört, sie werde immer wieder wach wegen der Schmerzen im Fuss, vor allem lageabhängig , und sie müsse in der Regel auch zwei- bis dreimal nachts aufstehen. An Medikamente n nehme sie Dafalgan ( 1g ) und Novalgin
( 500 mg ) . Sie habe seit zwei Wochen wieder mit Physiotherapie begonnen. Es seien vor allem Massagen, wobei jede Bewegung schmerzhaft sei.
Vergleiche man, so d ie Kreisärztin , die heute erhobenen objektiven Befunde mit denen der letzten Untersuchung vom 2 6. März 2014, so zeige sich keine objek tivierbare Veränderung. Der rechte Fuss sei w eiterhin etwas kühler als links, und es bestehe weiterhin eine Allodynie im Bereich des Aussenknöchels am la teralen Fussrand /Ferse. Es lägen keine trophischen Störungen vor, bei Haar- und Nagelwuchs , und das Hautkolorit sei angeglichen. Gesamthaft zeige sich klinisch seit der letzten Untersuchung keine Veränderung mehr (S. 4) . 3.3
Die Beschwerdeführerin stützt sich demgegenüber auf die Berichterstattung des Hausarztes und Allgemeinpraktiker s Dr. C.___ und macht geltend , die We gefähigkeit , ohne persönlichen Taxidienst an einen Arbeitsort , sei faktisch nicht mehr gegeben. 3.3.1
Dr. C.___
erwähnte im Bericht vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/7/18 f. ) den telefonischen Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin vom 2 6. September 2013 mit einer Erstbeurteilung am 2 8. Oktober 2013 und Nachkontrollen, wobei die Beschwerdeführerin sich jeweils durch ihre Tochter, die von Beruf medi zinische Praxisassistentin sei, habe begleiten lassen. Die komplexe Schmerztherapie sei fraglich, da die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschlagenen Massnahmen be reits kategorisch abgelehnt habe. Eine intensive Physiotherapie im Rahmen ei nes O.___ -Aufenthaltes würde sie allenfalls im kommenden Jahr nicht ableh n en. Er habe ein sehr einfach zu handhabendes Heimprogramm instruiert , und b ei der letzten Kontrolle vom 2. Dezember 2013 habe ein kleiner, messbarer Erfolg von 2 cm (max. Extension zu max. Flexion) im Fussgel enk verifiziert werden können. 3.3.2
Im Bericht vom 2 5. Februar 2014 hielt der Hausarzt Dr. C.___ fest ( Urk. 7/17/44 ), die Beschwerdeführerin leide zw eifelsfrei an einem chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) nach Fraktur des rechten Malleolus
lateralis mit Status nach operativer Versorgung. Erschwerend für die Heilung sei wo möglich das massive Übergewicht der Patientin mit lipödematösen Beinen und einer Unsportlichkeit seit jeher sowie einem Nikotinabusus von einem Pa ket pro Tag. In der Beobachtungszeit seit dem 2 8. Oktober 2013 seien unter regelmässi gem Übungsheimprogram m doch kleine Fortschritte in der Fussbeweglichkeit erzielt worden; so sei derzeit die Messung der Fussbeweglichkeit in der Sagittal ebene (Dorsalflexion/ Plantarflexion ) 0/0/25 Grad, während der Fuss bei der Erst untersuchung plantar praktisch nicht habe flektiert werden können . 3.3.3
Nach ergangenem Vorbescheid berichtet e
Dr. C.___ am 1 7. Se ptember 2014 ( Urk. 7 /28 ) zu Händen der Suva , leider habe sich seit der zweiten kreisärztlichen Untersuchung keine Verbesserung mehr gezeigt. Auch könne aus hausärztlicher Sicht die von der Kreisärztin festgestellte leichte Verbesserung der Gesamtsitua tion nicht nachvollzogen werden. Es entsprec he auch nicht den Beobachtungen beziehungsweise Einschätzungen, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % einer ihren Einschränkungen angepassten, sitzenden Tätigkeit nachgehen könne. Darüber h inaus habe sich die IV-Stelle ärgerlicherweise gegen die Zusprache ei ner Invalidenrente von 50 % ab 1. Oktober 2014 ausgesprochen. Laut beiliegen der Verfügung sei lediglich der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis 3 0. September 2014 bestätigt worden. Dazu kämen „schon fast menschenverachtend, die penetranten Forderungen der RAV, die der Patientin zumuten wollen, dass sie an vierzehn Halbtagen an einem Bewerbungskurs in Zürich teilnehmen soll“. Auch diesbezüglich könnten die Bestrebungen des Re gionalen Arbeitsvermittlungszentrums im vorliegenden Fall nicht unterstützt werden.
Die antineuropathische Behandlung mit Lyrica habe wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen , und aktuell werde Paracetamol bis vier Gramm nach Bedarf angewendet. Die schulmedizinischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft. Aus seiner Sicht bestehe eine 50%ige Invalidität , mit Anrecht auf eine eben so hoch bezifferte Rente. Er habe der Beschwerdeführerin geraten, den Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 1. September 2014 anzufechten. 3.3.4
Im Bericht vom 1 7. September 2014 zu Händen des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums ( Urk. 7/63 ) äusserte sich der Hausarzt Dr. C.___ dahin , die Beschwerdeführerin sei nach einem Unfall mit Beinbruch im November 2012 und anschliessend chronischem, regionalem Schmerzsyndrom erheblich geh- und bewegungsbehindert. Gegenwärtig stehe sie wegen weiterer körperlicher Probleme in Abklärung. Einerseits seien es die bereits erwähnten Abklärungen körperlicher Probleme des Bauchraumes, andererseits sei es die massiv redu zierte Mobilität mit chronischen Fussschmerzen, unsichere m Gang und der Notwendigkeit zu beidseitiger Gehstockentlastung. Aufgrund dieser Situation könne ein Schulbesuch in Zürich nicht zugemutet werden, weshalb sie hinsicht lich des Kurses vom 2 9. September bis zum 2 3. Oktober 2014 aus medizinischen Gründen zu dispensieren sei. 3.3.5
In einem weiteren Beri cht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 7/64 ) zu Händen der Ar beitslosenvrsicherung führte Dr. C.___ aus, er halte erneut fest, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen als teilinvalid gelten müsse und er heblich geh- und bewegungsbehindert sei. Dies bedeute, dass sie für das Zu rücklegen grösserer Strecken immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und nur kurze unkomplizierte Wege ( zum Beispiel keine Treppen, Bahnsteige etc.) zu rücklegen könne. Am 2 9. Juni 2016 ( Urk. 3/6 ) berichtete
Dr. C.___ , seit der Ausstellung seiner beiden Zeugnisse vom 1 7. September 2014 und vom 2 7. Februar 2015 hätten sich keine relevanten positiven Befundänderungen er geben. Therapeutisch sei der Versuch mit Physiotherapie/Lymphdrainage wegen lästiger Hyperästhesie sistiert worden. Aus gleichem G rund sei auch keine ei gentlich sinnvolle Kompressionsbehandlung möglich. 3.4
Anlässli ch der Haushaltsabklärung vom 2 3. Juli 2014 (Bericht vom 4. September 2014 [ Urk. 7/20 ] ) äusserte sich die Beschwerdeführerin dahin , dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 44 % im Erwerbsbereich (40 % als Reinigerin bei der Y.___ und zu 4 %
Reinigungsarbeiten in einem Pr ivathaushalt ) tätig wäre (S.
2. Ziff. 2.2 und S.
3. Ziff. 2.5). Seitens der Ver waltung wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 mit einer 50%igen Vermittelbarkeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe , was bei der Festlegung d er Qualifikation
(zu Gunsten der Beschwerde führerin) mit zuberücksichtigen sei
( Ziff. 2.6.1). Im Haushaltsbereich wurde eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Le istungsvermögens von insgesamt 10.8 % ermittelt (S. 5-8 Ziff. 6 f.). 4 . 4 .1
Die kreisärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2
hievor ) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6
und E. 1.7
hievor ), w eshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. Namentlich sind die von fachärztlicher Seite erhobenen Untersuchungsbefunde für die entscheidrelevante n Frage n nach Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfas send; sie erging en in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und un ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Alsdann verma g die Ein schätzung der Fachärztin sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation als auch in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen. Es ist nachvol lziehbar, dass nachdem sich in der Zweituntersuchung vom 25.
März 2014 eine Verbesserung der gesundheitlichen Symptomatik gegenüber der Erstuntersuchung vom 17.
September 2013 abzeichnete und in der weiteren (dritten) kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2014 keine objektivierbare Veränderung ge genüber den Befund en in der Voruntersuchung vom 2 5. März 2014 mehr fest gestellt werden konnten (E. 3.3.3 ), an der bisherigen Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten , überwiegend sitzende n Tä tigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s , festgehalten wurde . W eiterge hende Einschränkung en im von fachärztlicher Seite festgelegten medizinischen Belastungsprofil , etwa in dem Sinne , dass die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht — leidensbedingt — in ihrer Mo bilität derart eingeschränkt wäre , dass sie das Haus n icht mehr selbständig verlassen
und auch den öffentlichen Ver kehr nicht benutzen könn t e (vgl. E. 5.3.3 hernach) , ergeben sich aus dem kreis ärztlichen Belastungsprofil nicht. In die gleiche Richtung deuten die der Kreis ärztin gegenüber geschilderten Aktivitäten im Haushalt ( etwa Treppensteigen zu Hause mit Unterarmgehstützen [ beispielsweise in die Waschküche zum Bedienen von Waschmaschine und Trockner]; Einkaufen, wenn auch mit Familienange hörigen. Ferner Kochen am Mittag für vier Personen und Abwasch in der Kü che ;
vgl. Urk. 7/20/7 und Urk. 7/17/34 ). Soweit
Einschränkungen in der Le bensweise der Beschwerdeführerin begründet sind — selbst der behandelnde Dr. C.___
hat auf ein massives ( unfall vorbestehendes) Übergewicht, eine seit jeher bestehende Unsportlichkeit und einen Nikotinabusus hi ngewiesen (vgl. Urk. 7/17/44 ) — ist dies als invaliditätsfremd ausser acht zu lassen.
Mit Blick auf die späteren Ausführungen von Dr. C.___ in seinen Berichten ab 1 7. September 2014 (vgl. E. 3.3.3 bis E. 3.3.6 hiervor) ist sodann der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dessen Aussage, seine Patientin habe bei einer Invalidität von 50 %
Anrecht auf eine ebenso hoch bezifferte Rente ,
stellt keine medizi nisch begründete
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit dar und verkennt im Üb rigen die Modalität en der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung
(i.
c.
gemischte Methode
[ nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] ; E. 1.3.2 und E. 5) . 4 .2
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass , von der nachvollziehbaren und schlüssi gen Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit gemäss den kreisärztlichen Untersuchungsberichten abz ug ehen (zum Beweiswert vgl. E. 1.7 ), wonach die Beschwerdeführerin ab der Untersuchung im März 2014 in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s als zu 50 % arbeits fähig zu betrachten ist . Weitergehende invaliditätsbedingte Einschränkungen sind medizinisch unbegründet ,
und es ergeben sich hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte. Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweis massnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens; zum Antrag vgl. Urk. 1 Ziff.
13) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 5 .
5 .1
Was das Erwerbliche angeht , sind die Anwendung der gemischten Methode
(nach der bis En de 2017 geltenden Rechtslage ; vgl. unlängst Bundesgerichtsurteil e 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3 mit Hinweisen) , die Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsanteil (bis April 2014 44/56 %
und ab Mai 2014 - zu Gunsten der Beschwerdeführerin
- 50/50
% ) sowie die Einschrä nkung im Haushaltsbereich von 10.8 % gemäss Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (vgl. E. 3.4 ) zu Recht unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin war bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen, und Grund für die Rentenbefristung ist allein die fachärztlich bescheinigte gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
5 .2
B eschwerdeweise wurde hinsichtlich des Valideneinkommens festgehalten , dass dieses in Übereinstimmung mit dem Unfal lversicherer
(bei einem 100 % - Pen sum Fr. 46 ‘ 656 .-- )
festzulegen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 7). Di e Beschwerdeführerin war im Stundenlohn zu Fr. 19.72 zuzüglich 8.33 % Anteil 1 3. Monatslohn an gestellt ( Urk. 7/12/2) . Bei einer Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden er gibt sich das entsprechende Einkommen ( Fr. 19.72 x 2184 Stunden x 8.33 % = Fr. 46‘656.10 ) , wie es
vom Unfallversicherer bezogen auf das Jahr 2014 korrekt ermittelt wurde (vgl. Urk. 7/75/6). In einem 50 % Pensum ist das Validenein kommen somit auf
Fr. 23‘328.05 zu veranschlagen (zum — im Unterschied zur Unfallversicherung — in der Invalidenversicherung herrschenden Methoden pluralismus mit insbesondere der gemischten Methode [nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] vgl. etwa bereits Bun desgerichtsurteil 8C_664/2007 vom 1 4. April 2008 E. 7.2. 3. Zur gemischten Methode [ohne Abstellen auf ein vollzeitiges Valideneinkommen] das vorer wähnte Urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 in fine mit Hinweisen) . 5.3 5.3.1
Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im November 2012 keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des Invaliden einkommens unbestrittenermassen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 und E. 1.4
hie vor ) , wobei grundsätzlich
die jeweils im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten Tabellen heranzuziehen sind (BGE 142 V 178
E. 2.5.8.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 e contrario ) . Das Invalideneinkommen ist demzufolge gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014, die am 1 5. April 2016 veröffentlicht wurden, zu ermitteln.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil in einer angepassten, überwiegend sitzen de n Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
zumutbar ist (vgl. E. 4.2 ), ist zur Bestimmung des Invaliden einkommens auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperli cher oder hand werklicher Art weiblicher Angestellter (LSE 2014 , TA1, Monatli cher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen) i n der Höhe von Fr. 4‘300.-- ab zustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitsze it von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultie rt bei einem Ar beitspensum von 5 0 % ein hypothetisch es ( Invaliden - ) E inkommen von Fr. 26‘896.50 ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 50 % ) .
5.3.2
Ob sich analog dem Vorgehen der Suva ein leidensbedingter
Abzug vom Tabel lenlohn von 15 % rechtfertigt , kann offen bleiben. D iesfalls würde sich das In valideneinkommen auf
Fr. 22‘862.05 reduzieren ( Fr. 26‘896.50
– 15 % ) . Dem Valideneinkommen von Fr. 23‘328.05
gegenübergestellt
ergäbe sich
im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich
ei n Teilinvalid itätsgrad von 1 % und im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ein solcher von
5.4 % (50 % von 10.8 % ) , woraus
sich ein nach wie vor rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 6 .4 %
ergäbe . 5.3.3
Die von der Beschwerdeführerin gelten gemachten jährlichen Taxikosten in der Grössenordnung von Fr. 48‘000.-- können bei der Berechnung des (hypotheti schen) Invalideneinkommens nicht abgezogen werden. Zwar sind bei der Invali ditätsbemessung grundsätzlich alle durch die Beeinträchtigung der Gesundheit entstandenen dauernden Ausw irkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berücksich tigen. Abzugsfähig in diesem Rahmen sind invaliditätsbedingte Auslagen und invaliditätsbedingte Gewinnung s- oder Gestehungskosten (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 117 f.). Vorliegend weisen jedoch namentlich das kreisärztliche Belastungsprofil und die von der Beschwerdeführerin als möglich bezei chneten Aktivitäten (vgl.
E. 3.2.2, 3.2.3 , 4.1
und 4.2) und Gehstrecken (vgl. E. 3.2.3 ) darauf hin, dass ihr für den Weg zur Arbeit die Benützung der (behindertengerechten) öffentlichen Ver kehrsmittel zugemutet werden kann; allfällige Einschränkungen etwa aufgrund der invaliditätsfremden und unfallvorbestehenden Adipositas sind dabei ausser acht zu lassen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vom Wohn ort der Beschwerdeführerin der SBB-Bahnhof D.___
( mit Busbahnhof ) in einer Gehdistanz von 373 Meter zu erreichen ist (vgl. www.map.search.ch), was im Bereich der von ihr selber angegebenen Gehstre cke von 200 bis 400 Metern liegt (vgl. Urk. 7/41/2 ). Ab Bahnhof D.___ ver kehren sodann die Züge der SBB im Halbstundentakt, so dass stündlich vier Zugverbindungen, zum Beispiel Richtung Zürich Hauptbahnhof, bestehen, wobei die Fahrt lediglich 30 Minuten dauert (vgl. www.sbb.ch). 5.4
Mit Blick auf die durch die Kreisärztin attestierte gesundheitliche
Verbesserung — rückläufige CRPS - Symptomatik — ab M ärz 2014 (E. 3.2.2) sowie die auf Mai 2014 zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommene Statusänderung im Sinne einer Erh öhung des Arbeitspensums auf 50 % (E. 3.4 )
ist auch nich t zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin bei erkanntem Revisionsgrund
die Än derung
mit Wirkung ab Oktober 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) berücksichtigt hat (vgl. E. 1.5).
Da mit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1972 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung und Mutter von vier Kindern ( eine Tochter , geboren 1992; drei Söhne , geboren 1997 und Zwil linge geboren 1998), war ab
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei n - ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter bestimmten Voraus setzungen können nach der Rechtsprechung zur Festlegung der hypo thetischen Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk - turerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ). Wird das Invalideneinkom men auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
E. 1.3.2 und E. 5) . 4 .2
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass , von der nachvollziehbaren und schlüssi gen Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit gemäss den kreisärztlichen Untersuchungsberichten abz ug ehen (zum Beweiswert vgl. E. 1.7 ), wonach die Beschwerdeführerin ab der Untersuchung im März 2014 in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s als zu 50 % arbeits fähig zu betrachten ist . Weitergehende invaliditätsbedingte Einschränkungen sind medizinisch unbegründet ,
und es ergeben sich hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte. Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweis massnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens; zum Antrag vgl. Urk. 1 Ziff.
13) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 5 .
5 .1
Was das Erwerbliche angeht , sind die Anwendung der gemischten Methode
(nach der bis En de 2017 geltenden Rechtslage ; vgl. unlängst Bundesgerichtsurteil e 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3 mit Hinweisen) , die Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsanteil (bis April 2014 44/56 %
und ab Mai 2014 - zu Gunsten der Beschwerdeführerin
- 50/50
% ) sowie die Einschrä nkung im Haushaltsbereich von 10.8 % gemäss Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (vgl. E. 3.4 ) zu Recht unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin war bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen, und Grund für die Rentenbefristung ist allein die fachärztlich bescheinigte gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
5 .2
B eschwerdeweise wurde hinsichtlich des Valideneinkommens festgehalten , dass dieses in Übereinstimmung mit dem Unfal lversicherer
(bei einem 100 % - Pen sum Fr. 46 ‘ 656 .-- )
festzulegen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 7). Di e Beschwerdeführerin war im Stundenlohn zu Fr. 19.72 zuzüglich 8.33 % Anteil 1 3. Monatslohn an gestellt ( Urk. 7/12/2) . Bei einer Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden er gibt sich das entsprechende Einkommen ( Fr. 19.72 x 2184 Stunden x 8.33 % = Fr. 46‘656.10 ) , wie es
vom Unfallversicherer bezogen auf das Jahr 2014 korrekt ermittelt wurde (vgl. Urk. 7/75/6). In einem 50 % Pensum ist das Validenein kommen somit auf
Fr. 23‘328.05 zu veranschlagen (zum — im Unterschied zur Unfallversicherung — in der Invalidenversicherung herrschenden Methoden pluralismus mit insbesondere der gemischten Methode [nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] vgl. etwa bereits Bun desgerichtsurteil 8C_664/2007 vom 1 4. April 2008 E. 7.2. 3. Zur gemischten Methode [ohne Abstellen auf ein vollzeitiges Valideneinkommen] das vorer wähnte Urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 in fine mit Hinweisen) . 5.3 5.3.1
Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im November 2012 keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des Invaliden einkommens unbestrittenermassen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 und E. 1.4
hie vor ) , wobei grundsätzlich
die jeweils im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten Tabellen heranzuziehen sind (BGE 142 V 178
E. 2.5.8.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 e contrario ) . Das Invalideneinkommen ist demzufolge gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014, die am 1 5. April 2016 veröffentlicht wurden, zu ermitteln.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil in einer angepassten, überwiegend sitzen de n Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
zumutbar ist (vgl. E. 4.2 ), ist zur Bestimmung des Invaliden einkommens auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperli cher oder hand werklicher Art weiblicher Angestellter (LSE 2014 , TA1, Monatli cher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen) i n der Höhe von Fr. 4‘300.-- ab zustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitsze it von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultie rt bei einem Ar beitspensum von 5 0 % ein hypothetisch es ( Invaliden - ) E inkommen von Fr. 26‘896.50 ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 50 % ) .
5.3.2
Ob sich analog dem Vorgehen der Suva ein leidensbedingter
Abzug vom Tabel lenlohn von 15 % rechtfertigt , kann offen bleiben. D iesfalls würde sich das In valideneinkommen auf
Fr. 22‘862.05 reduzieren ( Fr. 26‘896.50
– 15 % ) . Dem Valideneinkommen von Fr. 23‘328.05
gegenübergestellt
ergäbe sich
im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich
ei n Teilinvalid itätsgrad von 1 % und im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ein solcher von
5.4 % (50 % von 10.8 % ) , woraus
sich ein nach wie vor rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 6 .4 %
ergäbe . 5.3.3
Die von der Beschwerdeführerin gelten gemachten jährlichen Taxikosten in der Grössenordnung von Fr. 48‘000.-- können bei der Berechnung des (hypotheti schen) Invalideneinkommens nicht abgezogen werden. Zwar sind bei der Invali ditätsbemessung grundsätzlich alle durch die Beeinträchtigung der Gesundheit entstandenen dauernden Ausw irkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berücksich tigen. Abzugsfähig in diesem Rahmen sind invaliditätsbedingte Auslagen und invaliditätsbedingte Gewinnung s- oder Gestehungskosten (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 117 f.). Vorliegend weisen jedoch namentlich das kreisärztliche Belastungsprofil und die von der Beschwerdeführerin als möglich bezei chneten Aktivitäten (vgl.
E. 3.2.2, 3.2.3 , 4.1
und 4.2) und Gehstrecken (vgl. E. 3.2.3 ) darauf hin, dass ihr für den Weg zur Arbeit die Benützung der (behindertengerechten) öffentlichen Ver kehrsmittel zugemutet werden kann; allfällige Einschränkungen etwa aufgrund der invaliditätsfremden und unfallvorbestehenden Adipositas sind dabei ausser acht zu lassen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vom Wohn ort der Beschwerdeführerin der SBB-Bahnhof D.___
( mit Busbahnhof ) in einer Gehdistanz von 373 Meter zu erreichen ist (vgl. www.map.search.ch), was im Bereich der von ihr selber angegebenen Gehstre cke von 200 bis 400 Metern liegt (vgl. Urk. 7/41/2 ). Ab Bahnhof D.___ ver kehren sodann die Züge der SBB im Halbstundentakt, so dass stündlich vier Zugverbindungen, zum Beispiel Richtung Zürich Hauptbahnhof, bestehen, wobei die Fahrt lediglich 30 Minuten dauert (vgl. www.sbb.ch). 5.4
Mit Blick auf die durch die Kreisärztin attestierte gesundheitliche
Verbesserung — rückläufige CRPS - Symptomatik — ab M ärz 2014 (E. 3.2.2) sowie die auf Mai 2014 zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommene Statusänderung im Sinne einer Erh öhung des Arbeitspensums auf 50 % (E. 3.4 )
ist auch nich t zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin bei erkanntem Revisionsgrund
die Än derung
mit Wirkung ab Oktober 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) berücksichtigt hat (vgl. E. 1.5).
Da mit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchs - voraussetzun gen ( Art. 28 Abs. 1 IVG, vgl. E. 1.2) gegeben sind, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbe zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähig keit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades einge treten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 2. September 2009 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 %
als Reinigerin bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als sie am 1. November 2012 zu Hause eine Treppe hinunter stürzte und sich Ver letzungen am rechten Fuss zu zog (Schadenmeldu ng vom 2 6. November 2012 [ Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. August 2016 ( Urk. 2 S. 4 f. ) auf den Standpunkt, die Abklärungen vor Ort hätten
ergeben, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu einem Anteil von 44 % im Erwerbsbereich tätig wäre
und auf den Haushaltsbereich ein Anteil von 56 %
entfalle . Im Erwerbsbereich ergebe sich gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers ein im Jahr 2013 erzielbares Einkommen (44 % -Pensum) von Fr. 18‘930.9 0. Gemäss den Abklär ungen hätten die Eins chränkungen im Haus haltsbereich 10.8 % betragen. Eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin ( bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Juli 2014 ) weder in an gestammter noch in angepasster Tätigkeit zumutbar gewesen. Folglich ergebe sich im zu 44 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 44 % , und im zu 56 % gewichteten Haushaltsbereich (Einschränkungen von 10.8%) ein Teilinvaliditätsgrad von 6.05 % ,
womit d ie
Gesamtinvalidität 50 % betrage.
Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszu stand ab 1. Juli 2014 verbessert habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation sowie der Erwerbsbiografie könne ( zu Gunsten der Beschwer deführerin )
davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit ab Mai 2014 zu 50 %
einer ausserhäuslichen T ätigkeit nachgegangen wäre , wobei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Unterhaltsrein igerin im Jahr 2014 als Gesunde in einem 50 %- Pensum ein Einkommen von Fr. 21‘512.40 er zielt hätte . Aus medizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar . Eine angepasste Tätigkeit ( unter Berücksichtigung von körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s , ohne häufiges Treppensteigen und ohne Leiter- und/oder Gerüstesteigen ) sei indes zu 50 % möglich . In einer solchen Tätigkeit könnte gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 27'271.80 erzielt werden. Die Einschränkung im Haushalt sei weiterhin auf
10.8 % zu veranschlagen . Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichsei n kom men ergebe sich im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditäts grad von 0 % und im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ein solcher von 5.4 % , woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5.4 % ergebe.
Das Wartejahr sei per 3 1. Oktober 2013 abgelaufen. Die Anmeldung sei am 11. Dezember 2013 eingegangen. Die Leistungen (halbe Rente) seien somit ab 1. Juni 2014 (sechs Monate nach Ge ltendmachung) auszurichten. Z ufolge Ver b esserung des Gesundheitszustandes bestehe
unter Berücksichtigu ng einer Frist von drei Monaten ab 1. Oktober 2014 kein Rentena nspr uch mehr. 2 .2
Die Beschwerdeführerin begründet e ihren Antrag auf Zusprache einer unbefriste ten halben Rente unter dem Hinweis ( Urk. 1 S. 3 ff.), dass die Invali dität ausschliesslich Folge des Unfalls vom 1. November 2012 sei. Die Be schwerdegegnerin habe hinsichtlich der Einschränkungen im erwerblichen Be reich ab 1. Juli 2014 auf die Beurteilung der Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH , abgestellt, welche die Beschwerdeführerin an lässlich ihrer Abschlussuntersuchung vom 6. November 2014 als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig, in einer optimal angepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Bein s indes weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig er achtet
habe. Mit der Reduktion um 50 % trage sie den Schmerzen im Verlauf und dem immer wieder entlastend en Hochlagern des Beines Rechnung.
E ine Arbeitsfähigkeit von 50 %
aber liege , wenn die Beschw erdeführerin de nn einmal an einem Arbeitsplatz sitze, angesichts der chronisch schmerzhaften Einschränkungen an der oberste n Grenze, eher schon darüber . Analog dem Vorgehen in der Unfallversicherung sei beim nach den Tabellenwerten
(LSE) zu ermittelnden Invalideneinkommen zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %
zu berücksichtigen . Das in der angefoch tenen IV-Verfügung für die 50% ige Ar beitsfähigkeit angenommene Inval ideneinkommen von Fr. 27'271.80 sei zu hoch und basiere auf veralteten LSE- Tabellen.
Auch sei die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. C.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, für grössere Strecken immer auf die Hilfe Dritter ange wiesen und könne bis heute unverändert nur kurze und unkomplizierte Wege zurücklegen. Treppenst eigen oder auch das Einsteigen in eine Bahn sei en ihr nicht möglich. Sie müsste daher den Arbeitsweg mit einem kostenpflichtigen Fahr- beziehungsweise Taxidienst bewältigen. Damit sei pro Arbeitstag mit Kosten von mindestens Fr. 200.-- zu rechnen. Diese Gewinnungskosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten vom Invalidenei nkommen in Abzug zu bringen . B ei jährlichen Taxifahrkosten von mindestens Fr. 48'OOO.-- abzüglich der Kosten für ein ZVV- Jahresabonnement , ergebe sich im Erwerbsbereich ab 1. Oktober 2014 ein (Teil-) Invaliditätsgrad von 50 % . Zusammen mit der Ein schränkung im Haushaltsbereich v on mindestens 5,4 % resultiere ab 1. Oktober 2014 gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 55.4 % (S. 6 f.). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht insbes ondere auf die
Abklärungen des Unfallversicherers durch dessen Kreisärztin Dr. B.___
(Untersuchungsberichte
vom 1 7. September 2013 [ Urk. 7/ 7/47-52] , vom 2 5. März 2014 [ Urk. 7/17/32-36]
sowie vom 6. November 2014 [ Urk. 7/41] ab. 3.2. 3.2.1
Anlässlich der Untersuchung vom 1 7. September 2013 ( Urk. 7/7/ 47-52 )
berich tete
Kreisärztin Dr. B.___
(S. 5), bei S tatus nach ossärem Bandausriss am late ralen Malleolu s und einer operativen Entfernung des Os trigonum
sowie von Frakturfragmente n an der Fibulaspitze
sowie eine r transossäre n
Refixation des Ligamentum fibulotalare anterius im Mai 2013
bestehe
die Verdachtsdiagnose eines CRPS ( complex regional pain
syndrom e ) . Im Allgemeinstatus zeige sich eine
Körpergrösse der Beschwerdeführerin von 163 cm bei einem Körpergewicht von 120 kg sowie ein Status nach einer Bauchwandhernienoperation im Jahr 2003/200 4. B ei der aktuellen klinischen Untersuchung könne die Verdachtsdi agnose aufgrund des klinischen Befunds, welcher im Bereich des rech ten Fusses kühler, schweissiger und blasser sei, bei dauernden Schmer zangaben bestätigt werden. B ei den erhobenen Befunden sei en ein erneuter Versuch mit einer Miacalcic /Vitamin-C und NSA R -Therapie, eventue ll eine Sympath ikolyse und die Erstellung eines Verlaufs-MRI zu empfehlen. 3.2 .2
Im abschliessenden Untersu chungsbericht vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7 /17/32-36 ) führte die Kreisärztin aus (S. 2 f.) , die Beschwerdeführerin schildere, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im September 2013 insgesamt keine grossen Veränderungen ergeben hätten. Bezüglich ihres Tagesablaufs gebe sie an, dass sie eigentlich die Haushaltstätigkeiten wieder verrichte . Kochen gehe ganz gut ; auch die Wäsche zusammenlegen könne sie gut im Sitzen. Die Wäsche runterbringen und hochbringen mache sie nicht , wegen de r Treppen; die Waschmaschine beziehungsweise den Trockner füllen gehe jedoch . Der Ab wasch in der Küche gehe an sich auch ganz gut; sonstige Rein igungsarbeiten, welche stehend und gehend ausgeführt werden müssten, seien erschwert und würden eigentlich von den Familienmitgliedern übernommen. Über den Tag verteilt schaue sie fern, sei im Internet, lese et was , und in letzter Zeit habe sie auch öfters mit ihren Kindern Bewerbungen machen müssen. Die Nachtruhe sei an sich nicht mehr so gestört wie früher. Sie erwache jedoch immer noch zwei bis dreimal , und der Fuss müsse auf einem Kissen gelagert sein. Zurzeit könne sie sich keine, auch keine sitzende Tätigkeit vorstellen, weil sie nach knapp ei ner halben Stunde Schmerzen im Bein verspüre , wenn das Bein nach unten hänge. Zuhause sitze sie immer auf einem Sofa und halte das Bein hochgela gert . Eigentlich werde auch der Einkauf von den Familienmitgliedern erled igt, wobei sie aber oft mitgehe . Zu den Unterarmgehstützen gebe die Beschwerde führerin an, dass sie eigentlich zuhause immer versuch e , ohne diese zu gehen ; jedoch benütze sie diese auch mal zuhause, wenn sie starke Schmerzen habe . Ausser Haus habe sie immer die Unterarmgehstützen dabei . Auch beim Trep pensteigen nehme sie immer die Stöcke. Als Medikation gebe die Beschwerde führerin die Einnahme von einem Gramm Dafalgan morgens an , und dass nun eine Schmerzmedikation mit Lyrica durch den Hausarzt geplant sei.
Die Kreisärztin hielt fest, dass sich i m Vergl eich zur letzten Untersuchung bei der aktuellen klinischen Untersuchung ei ne rückläufige CRPS-Symptomatik zeige. Der rechte Fuss sei nicht mehr schweissiger als links , und auch nicht blasser. Lediglich der Fussrücken und die Fusssohle seien noch kühler als links. Auch unter Belastung komme es zu kein en Veränderungen des Hautkolorits. Bezüglich Beweglichkeit im (Sprunggelenk und Fuss) habe sich kein gravieren der Unterschied in den letzten sechs Monaten ergeben. Klinisch liege insgesamt eine leichte Verbesserung der Gesamtsituation im Vergleich zur letzten kreis ärztlichen Untersuchung vor. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arb eitsunfä higkeit als Küchenhilfe; aber eine optimal angepasste , überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Bein s sollte aktuell zumindest zu 50 % möglich sein (S. 4 f.) . 3.2 .3
Im Untersuchungsbericht vom 6. November 2014 ( Urk. 7/41 /1-5 ) erwähnte die Kreisärztin (S. 2 f.) , die Beschwerdeführerin gebe bezüglich ihres Tagesablaufs an, dass sie nicht viel machen könne . Staubsaugen könne sie nicht ;
k ochen und abwaschen könne sie aber . Im Verlauf merke sie, dass der Fuss mehr nach aus sen gehe ; sie wäre schon zweimal fast gestürzt, als die To chter nicht zu Hause gewesen sei . Seit dem benütze sie auch in der Wohn ung immer einen Stock. Sie stehe meistens morgens gegen 7 Uhr auf, bereite das Frühstück zu und schaue, d ass die Kinder zur Schule kämen. Nachher frühstücke sie selber und beginne mit dem Kochen des Mittagessens . Zum Mittagessen zwischen 11 und 13 Uhr kämen in der Regel vier Leute nach Hause. Nach dem Abwasch lese sie Zeitung oder sei am Computer. Am Nachmittag be komme sie Besuch von Bekannten und Freunden. Selbst gehe sie nicht weg, weil sie nicht mehr als 200 bis 400 Meter laufen könne. Der Einkauf werde vom Ehemann erledigt. Das Abendbrot werde dann wieder von ihr vorbereitet. Den Abend verbringe sie in der Familie, teilweise beim Fernsehen. Meist gehe sie gegen 23 Uhr zu Bett. Die Nachtruhe sei gestört, sie werde immer wieder wach wegen der Schmerzen im Fuss, vor allem lageabhängig , und sie müsse in der Regel auch zwei- bis dreimal nachts aufstehen. An Medikamente n nehme sie Dafalgan ( 1g ) und Novalgin
( 500 mg ) . Sie habe seit zwei Wochen wieder mit Physiotherapie begonnen. Es seien vor allem Massagen, wobei jede Bewegung schmerzhaft sei.
Vergleiche man, so d ie Kreisärztin , die heute erhobenen objektiven Befunde mit denen der letzten Untersuchung vom 2 6. März 2014, so zeige sich keine objek tivierbare Veränderung. Der rechte Fuss sei w eiterhin etwas kühler als links, und es bestehe weiterhin eine Allodynie im Bereich des Aussenknöchels am la teralen Fussrand /Ferse. Es lägen keine trophischen Störungen vor, bei Haar- und Nagelwuchs , und das Hautkolorit sei angeglichen. Gesamthaft zeige sich klinisch seit der letzten Untersuchung keine Veränderung mehr (S. 4) . 3.3
Die Beschwerdeführerin stützt sich demgegenüber auf die Berichterstattung des Hausarztes und Allgemeinpraktiker s Dr. C.___ und macht geltend , die We gefähigkeit , ohne persönlichen Taxidienst an einen Arbeitsort , sei faktisch nicht mehr gegeben. 3.3.1
Dr. C.___
erwähnte im Bericht vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/7/18 f. ) den telefonischen Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin vom 2 6. September 2013 mit einer Erstbeurteilung am 2 8. Oktober 2013 und Nachkontrollen, wobei die Beschwerdeführerin sich jeweils durch ihre Tochter, die von Beruf medi zinische Praxisassistentin sei, habe begleiten lassen. Die komplexe Schmerztherapie sei fraglich, da die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschlagenen Massnahmen be reits kategorisch abgelehnt habe. Eine intensive Physiotherapie im Rahmen ei nes O.___ -Aufenthaltes würde sie allenfalls im kommenden Jahr nicht ableh n en. Er habe ein sehr einfach zu handhabendes Heimprogramm instruiert , und b ei der letzten Kontrolle vom 2. Dezember 2013 habe ein kleiner, messbarer Erfolg von 2 cm (max. Extension zu max. Flexion) im Fussgel enk verifiziert werden können. 3.3.2
Im Bericht vom 2 5. Februar 2014 hielt der Hausarzt Dr. C.___ fest ( Urk. 7/17/44 ), die Beschwerdeführerin leide zw eifelsfrei an einem chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) nach Fraktur des rechten Malleolus
lateralis mit Status nach operativer Versorgung. Erschwerend für die Heilung sei wo möglich das massive Übergewicht der Patientin mit lipödematösen Beinen und einer Unsportlichkeit seit jeher sowie einem Nikotinabusus von einem Pa ket pro Tag. In der Beobachtungszeit seit dem 2 8. Oktober 2013 seien unter regelmässi gem Übungsheimprogram m doch kleine Fortschritte in der Fussbeweglichkeit erzielt worden; so sei derzeit die Messung der Fussbeweglichkeit in der Sagittal ebene (Dorsalflexion/ Plantarflexion ) 0/0/25 Grad, während der Fuss bei der Erst untersuchung plantar praktisch nicht habe flektiert werden können . 3.3.3
Nach ergangenem Vorbescheid berichtet e
Dr. C.___ am 1 7. Se ptember 2014 ( Urk. 7 /28 ) zu Händen der Suva , leider habe sich seit der zweiten kreisärztlichen Untersuchung keine Verbesserung mehr gezeigt. Auch könne aus hausärztlicher Sicht die von der Kreisärztin festgestellte leichte Verbesserung der Gesamtsitua tion nicht nachvollzogen werden. Es entsprec he auch nicht den Beobachtungen beziehungsweise Einschätzungen, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % einer ihren Einschränkungen angepassten, sitzenden Tätigkeit nachgehen könne. Darüber h inaus habe sich die IV-Stelle ärgerlicherweise gegen die Zusprache ei ner Invalidenrente von 50 % ab 1. Oktober 2014 ausgesprochen. Laut beiliegen der Verfügung sei lediglich der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis 3 0. September 2014 bestätigt worden. Dazu kämen „schon fast menschenverachtend, die penetranten Forderungen der RAV, die der Patientin zumuten wollen, dass sie an vierzehn Halbtagen an einem Bewerbungskurs in Zürich teilnehmen soll“. Auch diesbezüglich könnten die Bestrebungen des Re gionalen Arbeitsvermittlungszentrums im vorliegenden Fall nicht unterstützt werden.
Die antineuropathische Behandlung mit Lyrica habe wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen , und aktuell werde Paracetamol bis vier Gramm nach Bedarf angewendet. Die schulmedizinischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft. Aus seiner Sicht bestehe eine 50%ige Invalidität , mit Anrecht auf eine eben so hoch bezifferte Rente. Er habe der Beschwerdeführerin geraten, den Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 1. September 2014 anzufechten. 3.3.4
Im Bericht vom 1 7. September 2014 zu Händen des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums ( Urk. 7/63 ) äusserte sich der Hausarzt Dr. C.___ dahin , die Beschwerdeführerin sei nach einem Unfall mit Beinbruch im November 2012 und anschliessend chronischem, regionalem Schmerzsyndrom erheblich geh- und bewegungsbehindert. Gegenwärtig stehe sie wegen weiterer körperlicher Probleme in Abklärung. Einerseits seien es die bereits erwähnten Abklärungen körperlicher Probleme des Bauchraumes, andererseits sei es die massiv redu zierte Mobilität mit chronischen Fussschmerzen, unsichere m Gang und der Notwendigkeit zu beidseitiger Gehstockentlastung. Aufgrund dieser Situation könne ein Schulbesuch in Zürich nicht zugemutet werden, weshalb sie hinsicht lich des Kurses vom 2 9. September bis zum 2 3. Oktober 2014 aus medizinischen Gründen zu dispensieren sei. 3.3.5
In einem weiteren Beri cht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 7/64 ) zu Händen der Ar beitslosenvrsicherung führte Dr. C.___ aus, er halte erneut fest, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen als teilinvalid gelten müsse und er heblich geh- und bewegungsbehindert sei. Dies bedeute, dass sie für das Zu rücklegen grösserer Strecken immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und nur kurze unkomplizierte Wege ( zum Beispiel keine Treppen, Bahnsteige etc.) zu rücklegen könne. Am 2 9. Juni 2016 ( Urk. 3/6 ) berichtete
Dr. C.___ , seit der Ausstellung seiner beiden Zeugnisse vom 1 7. September 2014 und vom 2 7. Februar 2015 hätten sich keine relevanten positiven Befundänderungen er geben. Therapeutisch sei der Versuch mit Physiotherapie/Lymphdrainage wegen lästiger Hyperästhesie sistiert worden. Aus gleichem G rund sei auch keine ei gentlich sinnvolle Kompressionsbehandlung möglich. 3.4
Anlässli ch der Haushaltsabklärung vom 2 3. Juli 2014 (Bericht vom 4. September 2014 [ Urk. 7/20 ] ) äusserte sich die Beschwerdeführerin dahin , dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 44 % im Erwerbsbereich (40 % als Reinigerin bei der Y.___ und zu 4 %
Reinigungsarbeiten in einem Pr ivathaushalt ) tätig wäre (S.
2. Ziff.
E. 2.2 und S.
3. Ziff. 2.5). Seitens der Ver waltung wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 mit einer 50%igen Vermittelbarkeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe , was bei der Festlegung d er Qualifikation
(zu Gunsten der Beschwerde führerin) mit zuberücksichtigen sei
( Ziff. 2.6.1). Im Haushaltsbereich wurde eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Le istungsvermögens von insgesamt 10.8 % ermittelt (S. 5-8 Ziff. 6 f.). 4 . 4 .1
Die kreisärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2
hievor ) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6
und E. 1.7
hievor ), w eshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. Namentlich sind die von fachärztlicher Seite erhobenen Untersuchungsbefunde für die entscheidrelevante n Frage n nach Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfas send; sie erging en in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und un ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Alsdann verma g die Ein schätzung der Fachärztin sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation als auch in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen. Es ist nachvol lziehbar, dass nachdem sich in der Zweituntersuchung vom 25.
März 2014 eine Verbesserung der gesundheitlichen Symptomatik gegenüber der Erstuntersuchung vom 17.
September 2013 abzeichnete und in der weiteren (dritten) kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2014 keine objektivierbare Veränderung ge genüber den Befund en in der Voruntersuchung vom 2 5. März 2014 mehr fest gestellt werden konnten (E. 3.3.3 ), an der bisherigen Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten , überwiegend sitzende n Tä tigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s , festgehalten wurde . W eiterge hende Einschränkung en im von fachärztlicher Seite festgelegten medizinischen Belastungsprofil , etwa in dem Sinne , dass die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht — leidensbedingt — in ihrer Mo bilität derart eingeschränkt wäre , dass sie das Haus n icht mehr selbständig verlassen
und auch den öffentlichen Ver kehr nicht benutzen könn t e (vgl. E. 5.3.3 hernach) , ergeben sich aus dem kreis ärztlichen Belastungsprofil nicht. In die gleiche Richtung deuten die der Kreis ärztin gegenüber geschilderten Aktivitäten im Haushalt ( etwa Treppensteigen zu Hause mit Unterarmgehstützen [ beispielsweise in die Waschküche zum Bedienen von Waschmaschine und Trockner]; Einkaufen, wenn auch mit Familienange hörigen. Ferner Kochen am Mittag für vier Personen und Abwasch in der Kü che ;
vgl. Urk. 7/20/7 und Urk. 7/17/34 ). Soweit
Einschränkungen in der Le bensweise der Beschwerdeführerin begründet sind — selbst der behandelnde Dr. C.___
hat auf ein massives ( unfall vorbestehendes) Übergewicht, eine seit jeher bestehende Unsportlichkeit und einen Nikotinabusus hi ngewiesen (vgl. Urk. 7/17/44 ) — ist dies als invaliditätsfremd ausser acht zu lassen.
Mit Blick auf die späteren Ausführungen von Dr. C.___ in seinen Berichten ab 1 7. September 2014 (vgl. E. 3.3.3 bis E. 3.3.6 hiervor) ist sodann der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dessen Aussage, seine Patientin habe bei einer Invalidität von 50 %
Anrecht auf eine ebenso hoch bezifferte Rente ,
stellt keine medizi nisch begründete
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit dar und verkennt im Üb rigen die Modalität en der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung
(i.
c.
gemischte Methode
[ nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] ; E.
E. 7 / 7/130 ] ).
Die medizinische
Erstversorgung erfolgte durch den Hausarzt und im A.___ , wobei die Diagnose eines ossären Bandabrisses am lateralen Malleo lus festgehalten und die Ruhigstellung im Vacoped für fünf Wochen mit drei wöchiger Teilbelastung und anschliessender Vollbelastung verordnet wurde (vgl. Arztze ugnis UVG vom 5. Dezember 2012 [ Urk. 7/7/122 ] ). Aufgrund persis tierender Schmerzen wurde am 1 5. Mai 2013 ein operativer Eingriff mit
transossäre r
Refixation des Ligamen tum fibulotalare anterius am o beren Sprunggelenk (OSG)
sowie die operative
Entfernung de s Os trigonum und
eines Frakturfragments an der Fibulaspitze
durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 5. Mai 2013
[ Urk. 7/7/60] ) .
Am 9. Dezember 2013 meldete sich X.___
mit dem Hinweis auf seit dem Unfallereignis vom 1. November 2012
bestehende gesundheitl iche
Einschrän kungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2
Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten de s Unfallversicherers bei (vgl. Urk. 7/4/1-19, Urk. 7/7/1-135, Urk. 7/17/1-194). Am 2 3. Juli 2014 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohn ort der Versicherten statt ( Abklärungsbericht vom 4. September 2014 [ Urk. 7/20] ) .
M it Vorbescheid vom 1 1. September 2014 ( Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle die befristete Zusprache ein er halben Invalidenrente von Juni bis September 2014 ( unter Verneinung eines darüber hinaus gehenden Anspruchs ab Oktob er 2014 ) in Aussicht . Gegen den vorgesehenen Entsche id erhob die Versicherte am 25. September 2014 ( Urk. 7/30) Einwand . E inem Antrag der Versicherten vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 7/37) ,
das V erfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung der Suva zu sistieren ,
kam die IV-Stelle mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/38) nach . Nach Eingang des k reisärzt lichen Untersuchungsberichts vom 6. November 2014 ( Urk. 7/41) und nach ei nem weiteren Einwand vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/44) und vom 1 4. April 2015 ( Urk. 7/65) sowie nach Eingang einer Kopie des Einspracheentschei des der Suva vom 9. Juni 2016 ( Urk. 7/75) , verfügte die IV-Stelle am 1 2. August 2016 ( Urk. 7/85 = Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hie gegen erhob X.___ am 7. September 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 2. August 2016 hinsichtlich der Zeit
ab 1. Oktober 2014 aufzuheben , und es sei ihr auch ab 1. Oktober 2014 eine ( un befristete ) halbe IV- Rente auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8).
3.
Die Beschwerde gegen den Einsprache entscheid des Unfallversicherers (Suva)
vom 13. November 2012 ( Urk. 7/75/1-8 ), in dem die Suva in Bestätigung d er Verfügung vom 1 0. März 2015 ( Urk. 7/56 ) bei einer unfallbedingten Erwerbs einbusse von 52 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine entsprechende Inva lidenrente der Unfallversicherung zugesprochen
und den Anspruch auf eine hö here Rente verneint hatte, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil heutigen Da tums abgewiesen (Prozess UV.2016.00161 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00945
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
29. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1972 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung und Mutter von vier Kindern ( eine Tochter , geboren 1992; drei Söhne , geboren 1997 und Zwil linge geboren 1998), war ab 2 2. September 2009 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 %
als Reinigerin bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als sie am 1. November 2012 zu Hause eine Treppe hinunter stürzte und sich Ver letzungen am rechten Fuss zu zog (Schadenmeldu ng vom 2 6. November 2012 [ Urk. 7 / 7/130 ] ).
Die medizinische
Erstversorgung erfolgte durch den Hausarzt und im A.___ , wobei die Diagnose eines ossären Bandabrisses am lateralen Malleo lus festgehalten und die Ruhigstellung im Vacoped für fünf Wochen mit drei wöchiger Teilbelastung und anschliessender Vollbelastung verordnet wurde (vgl. Arztze ugnis UVG vom 5. Dezember 2012 [ Urk. 7/7/122 ] ). Aufgrund persis tierender Schmerzen wurde am 1 5. Mai 2013 ein operativer Eingriff mit
transossäre r
Refixation des Ligamen tum fibulotalare anterius am o beren Sprunggelenk (OSG)
sowie die operative
Entfernung de s Os trigonum und
eines Frakturfragments an der Fibulaspitze
durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 5. Mai 2013
[ Urk. 7/7/60] ) .
Am 9. Dezember 2013 meldete sich X.___
mit dem Hinweis auf seit dem Unfallereignis vom 1. November 2012
bestehende gesundheitl iche
Einschrän kungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2
Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten de s Unfallversicherers bei (vgl. Urk. 7/4/1-19, Urk. 7/7/1-135, Urk. 7/17/1-194). Am 2 3. Juli 2014 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohn ort der Versicherten statt ( Abklärungsbericht vom 4. September 2014 [ Urk. 7/20] ) .
M it Vorbescheid vom 1 1. September 2014 ( Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle die befristete Zusprache ein er halben Invalidenrente von Juni bis September 2014 ( unter Verneinung eines darüber hinaus gehenden Anspruchs ab Oktob er 2014 ) in Aussicht . Gegen den vorgesehenen Entsche id erhob die Versicherte am 25. September 2014 ( Urk. 7/30) Einwand . E inem Antrag der Versicherten vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 7/37) ,
das V erfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung der Suva zu sistieren ,
kam die IV-Stelle mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/38) nach . Nach Eingang des k reisärzt lichen Untersuchungsberichts vom 6. November 2014 ( Urk. 7/41) und nach ei nem weiteren Einwand vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/44) und vom 1 4. April 2015 ( Urk. 7/65) sowie nach Eingang einer Kopie des Einspracheentschei des der Suva vom 9. Juni 2016 ( Urk. 7/75) , verfügte die IV-Stelle am 1 2. August 2016 ( Urk. 7/85 = Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hie gegen erhob X.___ am 7. September 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 2. August 2016 hinsichtlich der Zeit
ab 1. Oktober 2014 aufzuheben , und es sei ihr auch ab 1. Oktober 2014 eine ( un befristete ) halbe IV- Rente auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8).
3.
Die Beschwerde gegen den Einsprache entscheid des Unfallversicherers (Suva)
vom 13. November 2012 ( Urk. 7/75/1-8 ), in dem die Suva in Bestätigung d er Verfügung vom 1 0. März 2015 ( Urk. 7/56 ) bei einer unfallbedingten Erwerbs einbusse von 52 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine entsprechende Inva lidenrente der Unfallversicherung zugesprochen
und den Anspruch auf eine hö here Rente verneint hatte, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil heutigen Da tums abgewiesen (Prozess UV.2016.00161 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei n - ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter bestimmten Voraus setzungen können nach der Rechtsprechung zur Festlegung der hypo thetischen Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk - turerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ). Wird das Invalideneinkom men auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung [nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] ; vgl. Bundesgerichts urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3 mit Hinweisen ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchs - voraussetzun gen ( Art. 28 Abs. 1 IVG, vgl. E. 1.2) gegeben sind, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbe zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähig keit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades einge treten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. August 2016 ( Urk. 2 S. 4 f. ) auf den Standpunkt, die Abklärungen vor Ort hätten
ergeben, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu einem Anteil von 44 % im Erwerbsbereich tätig wäre
und auf den Haushaltsbereich ein Anteil von 56 %
entfalle . Im Erwerbsbereich ergebe sich gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers ein im Jahr 2013 erzielbares Einkommen (44 % -Pensum) von Fr. 18‘930.9 0. Gemäss den Abklär ungen hätten die Eins chränkungen im Haus haltsbereich 10.8 % betragen. Eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin ( bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Juli 2014 ) weder in an gestammter noch in angepasster Tätigkeit zumutbar gewesen. Folglich ergebe sich im zu 44 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 44 % , und im zu 56 % gewichteten Haushaltsbereich (Einschränkungen von 10.8%) ein Teilinvaliditätsgrad von 6.05 % ,
womit d ie
Gesamtinvalidität 50 % betrage.
Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszu stand ab 1. Juli 2014 verbessert habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation sowie der Erwerbsbiografie könne ( zu Gunsten der Beschwer deführerin )
davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit ab Mai 2014 zu 50 %
einer ausserhäuslichen T ätigkeit nachgegangen wäre , wobei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Unterhaltsrein igerin im Jahr 2014 als Gesunde in einem 50 %- Pensum ein Einkommen von Fr. 21‘512.40 er zielt hätte . Aus medizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar . Eine angepasste Tätigkeit ( unter Berücksichtigung von körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s , ohne häufiges Treppensteigen und ohne Leiter- und/oder Gerüstesteigen ) sei indes zu 50 % möglich . In einer solchen Tätigkeit könnte gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 27'271.80 erzielt werden. Die Einschränkung im Haushalt sei weiterhin auf
10.8 % zu veranschlagen . Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichsei n kom men ergebe sich im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditäts grad von 0 % und im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ein solcher von 5.4 % , woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5.4 % ergebe.
Das Wartejahr sei per 3 1. Oktober 2013 abgelaufen. Die Anmeldung sei am 11. Dezember 2013 eingegangen. Die Leistungen (halbe Rente) seien somit ab 1. Juni 2014 (sechs Monate nach Ge ltendmachung) auszurichten. Z ufolge Ver b esserung des Gesundheitszustandes bestehe
unter Berücksichtigu ng einer Frist von drei Monaten ab 1. Oktober 2014 kein Rentena nspr uch mehr. 2 .2
Die Beschwerdeführerin begründet e ihren Antrag auf Zusprache einer unbefriste ten halben Rente unter dem Hinweis ( Urk. 1 S. 3 ff.), dass die Invali dität ausschliesslich Folge des Unfalls vom 1. November 2012 sei. Die Be schwerdegegnerin habe hinsichtlich der Einschränkungen im erwerblichen Be reich ab 1. Juli 2014 auf die Beurteilung der Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH , abgestellt, welche die Beschwerdeführerin an lässlich ihrer Abschlussuntersuchung vom 6. November 2014 als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig, in einer optimal angepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Bein s indes weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig er achtet
habe. Mit der Reduktion um 50 % trage sie den Schmerzen im Verlauf und dem immer wieder entlastend en Hochlagern des Beines Rechnung.
E ine Arbeitsfähigkeit von 50 %
aber liege , wenn die Beschw erdeführerin de nn einmal an einem Arbeitsplatz sitze, angesichts der chronisch schmerzhaften Einschränkungen an der oberste n Grenze, eher schon darüber . Analog dem Vorgehen in der Unfallversicherung sei beim nach den Tabellenwerten
(LSE) zu ermittelnden Invalideneinkommen zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %
zu berücksichtigen . Das in der angefoch tenen IV-Verfügung für die 50% ige Ar beitsfähigkeit angenommene Inval ideneinkommen von Fr. 27'271.80 sei zu hoch und basiere auf veralteten LSE- Tabellen.
Auch sei die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. C.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, für grössere Strecken immer auf die Hilfe Dritter ange wiesen und könne bis heute unverändert nur kurze und unkomplizierte Wege zurücklegen. Treppenst eigen oder auch das Einsteigen in eine Bahn sei en ihr nicht möglich. Sie müsste daher den Arbeitsweg mit einem kostenpflichtigen Fahr- beziehungsweise Taxidienst bewältigen. Damit sei pro Arbeitstag mit Kosten von mindestens Fr. 200.-- zu rechnen. Diese Gewinnungskosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten vom Invalidenei nkommen in Abzug zu bringen . B ei jährlichen Taxifahrkosten von mindestens Fr. 48'OOO.-- abzüglich der Kosten für ein ZVV- Jahresabonnement , ergebe sich im Erwerbsbereich ab 1. Oktober 2014 ein (Teil-) Invaliditätsgrad von 50 % . Zusammen mit der Ein schränkung im Haushaltsbereich v on mindestens 5,4 % resultiere ab 1. Oktober 2014 gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 55.4 % (S. 6 f.). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht insbes ondere auf die
Abklärungen des Unfallversicherers durch dessen Kreisärztin Dr. B.___
(Untersuchungsberichte
vom 1 7. September 2013 [ Urk. 7/ 7/47-52] , vom 2 5. März 2014 [ Urk. 7/17/32-36]
sowie vom 6. November 2014 [ Urk. 7/41] ab. 3.2. 3.2.1
Anlässlich der Untersuchung vom 1 7. September 2013 ( Urk. 7/7/ 47-52 )
berich tete
Kreisärztin Dr. B.___
(S. 5), bei S tatus nach ossärem Bandausriss am late ralen Malleolu s und einer operativen Entfernung des Os trigonum
sowie von Frakturfragmente n an der Fibulaspitze
sowie eine r transossäre n
Refixation des Ligamentum fibulotalare anterius im Mai 2013
bestehe
die Verdachtsdiagnose eines CRPS ( complex regional pain
syndrom e ) . Im Allgemeinstatus zeige sich eine
Körpergrösse der Beschwerdeführerin von 163 cm bei einem Körpergewicht von 120 kg sowie ein Status nach einer Bauchwandhernienoperation im Jahr 2003/200 4. B ei der aktuellen klinischen Untersuchung könne die Verdachtsdi agnose aufgrund des klinischen Befunds, welcher im Bereich des rech ten Fusses kühler, schweissiger und blasser sei, bei dauernden Schmer zangaben bestätigt werden. B ei den erhobenen Befunden sei en ein erneuter Versuch mit einer Miacalcic /Vitamin-C und NSA R -Therapie, eventue ll eine Sympath ikolyse und die Erstellung eines Verlaufs-MRI zu empfehlen. 3.2 .2
Im abschliessenden Untersu chungsbericht vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7 /17/32-36 ) führte die Kreisärztin aus (S. 2 f.) , die Beschwerdeführerin schildere, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im September 2013 insgesamt keine grossen Veränderungen ergeben hätten. Bezüglich ihres Tagesablaufs gebe sie an, dass sie eigentlich die Haushaltstätigkeiten wieder verrichte . Kochen gehe ganz gut ; auch die Wäsche zusammenlegen könne sie gut im Sitzen. Die Wäsche runterbringen und hochbringen mache sie nicht , wegen de r Treppen; die Waschmaschine beziehungsweise den Trockner füllen gehe jedoch . Der Ab wasch in der Küche gehe an sich auch ganz gut; sonstige Rein igungsarbeiten, welche stehend und gehend ausgeführt werden müssten, seien erschwert und würden eigentlich von den Familienmitgliedern übernommen. Über den Tag verteilt schaue sie fern, sei im Internet, lese et was , und in letzter Zeit habe sie auch öfters mit ihren Kindern Bewerbungen machen müssen. Die Nachtruhe sei an sich nicht mehr so gestört wie früher. Sie erwache jedoch immer noch zwei bis dreimal , und der Fuss müsse auf einem Kissen gelagert sein. Zurzeit könne sie sich keine, auch keine sitzende Tätigkeit vorstellen, weil sie nach knapp ei ner halben Stunde Schmerzen im Bein verspüre , wenn das Bein nach unten hänge. Zuhause sitze sie immer auf einem Sofa und halte das Bein hochgela gert . Eigentlich werde auch der Einkauf von den Familienmitgliedern erled igt, wobei sie aber oft mitgehe . Zu den Unterarmgehstützen gebe die Beschwerde führerin an, dass sie eigentlich zuhause immer versuch e , ohne diese zu gehen ; jedoch benütze sie diese auch mal zuhause, wenn sie starke Schmerzen habe . Ausser Haus habe sie immer die Unterarmgehstützen dabei . Auch beim Trep pensteigen nehme sie immer die Stöcke. Als Medikation gebe die Beschwerde führerin die Einnahme von einem Gramm Dafalgan morgens an , und dass nun eine Schmerzmedikation mit Lyrica durch den Hausarzt geplant sei.
Die Kreisärztin hielt fest, dass sich i m Vergl eich zur letzten Untersuchung bei der aktuellen klinischen Untersuchung ei ne rückläufige CRPS-Symptomatik zeige. Der rechte Fuss sei nicht mehr schweissiger als links , und auch nicht blasser. Lediglich der Fussrücken und die Fusssohle seien noch kühler als links. Auch unter Belastung komme es zu kein en Veränderungen des Hautkolorits. Bezüglich Beweglichkeit im (Sprunggelenk und Fuss) habe sich kein gravieren der Unterschied in den letzten sechs Monaten ergeben. Klinisch liege insgesamt eine leichte Verbesserung der Gesamtsituation im Vergleich zur letzten kreis ärztlichen Untersuchung vor. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arb eitsunfä higkeit als Küchenhilfe; aber eine optimal angepasste , überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Bein s sollte aktuell zumindest zu 50 % möglich sein (S. 4 f.) . 3.2 .3
Im Untersuchungsbericht vom 6. November 2014 ( Urk. 7/41 /1-5 ) erwähnte die Kreisärztin (S. 2 f.) , die Beschwerdeführerin gebe bezüglich ihres Tagesablaufs an, dass sie nicht viel machen könne . Staubsaugen könne sie nicht ;
k ochen und abwaschen könne sie aber . Im Verlauf merke sie, dass der Fuss mehr nach aus sen gehe ; sie wäre schon zweimal fast gestürzt, als die To chter nicht zu Hause gewesen sei . Seit dem benütze sie auch in der Wohn ung immer einen Stock. Sie stehe meistens morgens gegen 7 Uhr auf, bereite das Frühstück zu und schaue, d ass die Kinder zur Schule kämen. Nachher frühstücke sie selber und beginne mit dem Kochen des Mittagessens . Zum Mittagessen zwischen 11 und 13 Uhr kämen in der Regel vier Leute nach Hause. Nach dem Abwasch lese sie Zeitung oder sei am Computer. Am Nachmittag be komme sie Besuch von Bekannten und Freunden. Selbst gehe sie nicht weg, weil sie nicht mehr als 200 bis 400 Meter laufen könne. Der Einkauf werde vom Ehemann erledigt. Das Abendbrot werde dann wieder von ihr vorbereitet. Den Abend verbringe sie in der Familie, teilweise beim Fernsehen. Meist gehe sie gegen 23 Uhr zu Bett. Die Nachtruhe sei gestört, sie werde immer wieder wach wegen der Schmerzen im Fuss, vor allem lageabhängig , und sie müsse in der Regel auch zwei- bis dreimal nachts aufstehen. An Medikamente n nehme sie Dafalgan ( 1g ) und Novalgin
( 500 mg ) . Sie habe seit zwei Wochen wieder mit Physiotherapie begonnen. Es seien vor allem Massagen, wobei jede Bewegung schmerzhaft sei.
Vergleiche man, so d ie Kreisärztin , die heute erhobenen objektiven Befunde mit denen der letzten Untersuchung vom 2 6. März 2014, so zeige sich keine objek tivierbare Veränderung. Der rechte Fuss sei w eiterhin etwas kühler als links, und es bestehe weiterhin eine Allodynie im Bereich des Aussenknöchels am la teralen Fussrand /Ferse. Es lägen keine trophischen Störungen vor, bei Haar- und Nagelwuchs , und das Hautkolorit sei angeglichen. Gesamthaft zeige sich klinisch seit der letzten Untersuchung keine Veränderung mehr (S. 4) . 3.3
Die Beschwerdeführerin stützt sich demgegenüber auf die Berichterstattung des Hausarztes und Allgemeinpraktiker s Dr. C.___ und macht geltend , die We gefähigkeit , ohne persönlichen Taxidienst an einen Arbeitsort , sei faktisch nicht mehr gegeben. 3.3.1
Dr. C.___
erwähnte im Bericht vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/7/18 f. ) den telefonischen Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin vom 2 6. September 2013 mit einer Erstbeurteilung am 2 8. Oktober 2013 und Nachkontrollen, wobei die Beschwerdeführerin sich jeweils durch ihre Tochter, die von Beruf medi zinische Praxisassistentin sei, habe begleiten lassen. Die komplexe Schmerztherapie sei fraglich, da die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschlagenen Massnahmen be reits kategorisch abgelehnt habe. Eine intensive Physiotherapie im Rahmen ei nes O.___ -Aufenthaltes würde sie allenfalls im kommenden Jahr nicht ableh n en. Er habe ein sehr einfach zu handhabendes Heimprogramm instruiert , und b ei der letzten Kontrolle vom 2. Dezember 2013 habe ein kleiner, messbarer Erfolg von 2 cm (max. Extension zu max. Flexion) im Fussgel enk verifiziert werden können. 3.3.2
Im Bericht vom 2 5. Februar 2014 hielt der Hausarzt Dr. C.___ fest ( Urk. 7/17/44 ), die Beschwerdeführerin leide zw eifelsfrei an einem chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) nach Fraktur des rechten Malleolus
lateralis mit Status nach operativer Versorgung. Erschwerend für die Heilung sei wo möglich das massive Übergewicht der Patientin mit lipödematösen Beinen und einer Unsportlichkeit seit jeher sowie einem Nikotinabusus von einem Pa ket pro Tag. In der Beobachtungszeit seit dem 2 8. Oktober 2013 seien unter regelmässi gem Übungsheimprogram m doch kleine Fortschritte in der Fussbeweglichkeit erzielt worden; so sei derzeit die Messung der Fussbeweglichkeit in der Sagittal ebene (Dorsalflexion/ Plantarflexion ) 0/0/25 Grad, während der Fuss bei der Erst untersuchung plantar praktisch nicht habe flektiert werden können . 3.3.3
Nach ergangenem Vorbescheid berichtet e
Dr. C.___ am 1 7. Se ptember 2014 ( Urk. 7 /28 ) zu Händen der Suva , leider habe sich seit der zweiten kreisärztlichen Untersuchung keine Verbesserung mehr gezeigt. Auch könne aus hausärztlicher Sicht die von der Kreisärztin festgestellte leichte Verbesserung der Gesamtsitua tion nicht nachvollzogen werden. Es entsprec he auch nicht den Beobachtungen beziehungsweise Einschätzungen, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % einer ihren Einschränkungen angepassten, sitzenden Tätigkeit nachgehen könne. Darüber h inaus habe sich die IV-Stelle ärgerlicherweise gegen die Zusprache ei ner Invalidenrente von 50 % ab 1. Oktober 2014 ausgesprochen. Laut beiliegen der Verfügung sei lediglich der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis 3 0. September 2014 bestätigt worden. Dazu kämen „schon fast menschenverachtend, die penetranten Forderungen der RAV, die der Patientin zumuten wollen, dass sie an vierzehn Halbtagen an einem Bewerbungskurs in Zürich teilnehmen soll“. Auch diesbezüglich könnten die Bestrebungen des Re gionalen Arbeitsvermittlungszentrums im vorliegenden Fall nicht unterstützt werden.
Die antineuropathische Behandlung mit Lyrica habe wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen , und aktuell werde Paracetamol bis vier Gramm nach Bedarf angewendet. Die schulmedizinischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft. Aus seiner Sicht bestehe eine 50%ige Invalidität , mit Anrecht auf eine eben so hoch bezifferte Rente. Er habe der Beschwerdeführerin geraten, den Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 1. September 2014 anzufechten. 3.3.4
Im Bericht vom 1 7. September 2014 zu Händen des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums ( Urk. 7/63 ) äusserte sich der Hausarzt Dr. C.___ dahin , die Beschwerdeführerin sei nach einem Unfall mit Beinbruch im November 2012 und anschliessend chronischem, regionalem Schmerzsyndrom erheblich geh- und bewegungsbehindert. Gegenwärtig stehe sie wegen weiterer körperlicher Probleme in Abklärung. Einerseits seien es die bereits erwähnten Abklärungen körperlicher Probleme des Bauchraumes, andererseits sei es die massiv redu zierte Mobilität mit chronischen Fussschmerzen, unsichere m Gang und der Notwendigkeit zu beidseitiger Gehstockentlastung. Aufgrund dieser Situation könne ein Schulbesuch in Zürich nicht zugemutet werden, weshalb sie hinsicht lich des Kurses vom 2 9. September bis zum 2 3. Oktober 2014 aus medizinischen Gründen zu dispensieren sei. 3.3.5
In einem weiteren Beri cht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 7/64 ) zu Händen der Ar beitslosenvrsicherung führte Dr. C.___ aus, er halte erneut fest, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen als teilinvalid gelten müsse und er heblich geh- und bewegungsbehindert sei. Dies bedeute, dass sie für das Zu rücklegen grösserer Strecken immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und nur kurze unkomplizierte Wege ( zum Beispiel keine Treppen, Bahnsteige etc.) zu rücklegen könne. Am 2 9. Juni 2016 ( Urk. 3/6 ) berichtete
Dr. C.___ , seit der Ausstellung seiner beiden Zeugnisse vom 1 7. September 2014 und vom 2 7. Februar 2015 hätten sich keine relevanten positiven Befundänderungen er geben. Therapeutisch sei der Versuch mit Physiotherapie/Lymphdrainage wegen lästiger Hyperästhesie sistiert worden. Aus gleichem G rund sei auch keine ei gentlich sinnvolle Kompressionsbehandlung möglich. 3.4
Anlässli ch der Haushaltsabklärung vom 2 3. Juli 2014 (Bericht vom 4. September 2014 [ Urk. 7/20 ] ) äusserte sich die Beschwerdeführerin dahin , dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 44 % im Erwerbsbereich (40 % als Reinigerin bei der Y.___ und zu 4 %
Reinigungsarbeiten in einem Pr ivathaushalt ) tätig wäre (S.
2. Ziff. 2.2 und S.
3. Ziff. 2.5). Seitens der Ver waltung wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 mit einer 50%igen Vermittelbarkeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe , was bei der Festlegung d er Qualifikation
(zu Gunsten der Beschwerde führerin) mit zuberücksichtigen sei
( Ziff. 2.6.1). Im Haushaltsbereich wurde eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Le istungsvermögens von insgesamt 10.8 % ermittelt (S. 5-8 Ziff. 6 f.). 4 . 4 .1
Die kreisärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2
hievor ) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6
und E. 1.7
hievor ), w eshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. Namentlich sind die von fachärztlicher Seite erhobenen Untersuchungsbefunde für die entscheidrelevante n Frage n nach Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfas send; sie erging en in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und un ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Alsdann verma g die Ein schätzung der Fachärztin sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation als auch in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen. Es ist nachvol lziehbar, dass nachdem sich in der Zweituntersuchung vom 25.
März 2014 eine Verbesserung der gesundheitlichen Symptomatik gegenüber der Erstuntersuchung vom 17.
September 2013 abzeichnete und in der weiteren (dritten) kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2014 keine objektivierbare Veränderung ge genüber den Befund en in der Voruntersuchung vom 2 5. März 2014 mehr fest gestellt werden konnten (E. 3.3.3 ), an der bisherigen Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten , überwiegend sitzende n Tä tigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s , festgehalten wurde . W eiterge hende Einschränkung en im von fachärztlicher Seite festgelegten medizinischen Belastungsprofil , etwa in dem Sinne , dass die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht — leidensbedingt — in ihrer Mo bilität derart eingeschränkt wäre , dass sie das Haus n icht mehr selbständig verlassen
und auch den öffentlichen Ver kehr nicht benutzen könn t e (vgl. E. 5.3.3 hernach) , ergeben sich aus dem kreis ärztlichen Belastungsprofil nicht. In die gleiche Richtung deuten die der Kreis ärztin gegenüber geschilderten Aktivitäten im Haushalt ( etwa Treppensteigen zu Hause mit Unterarmgehstützen [ beispielsweise in die Waschküche zum Bedienen von Waschmaschine und Trockner]; Einkaufen, wenn auch mit Familienange hörigen. Ferner Kochen am Mittag für vier Personen und Abwasch in der Kü che ;
vgl. Urk. 7/20/7 und Urk. 7/17/34 ). Soweit
Einschränkungen in der Le bensweise der Beschwerdeführerin begründet sind — selbst der behandelnde Dr. C.___
hat auf ein massives ( unfall vorbestehendes) Übergewicht, eine seit jeher bestehende Unsportlichkeit und einen Nikotinabusus hi ngewiesen (vgl. Urk. 7/17/44 ) — ist dies als invaliditätsfremd ausser acht zu lassen.
Mit Blick auf die späteren Ausführungen von Dr. C.___ in seinen Berichten ab 1 7. September 2014 (vgl. E. 3.3.3 bis E. 3.3.6 hiervor) ist sodann der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dessen Aussage, seine Patientin habe bei einer Invalidität von 50 %
Anrecht auf eine ebenso hoch bezifferte Rente ,
stellt keine medizi nisch begründete
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit dar und verkennt im Üb rigen die Modalität en der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung
(i.
c.
gemischte Methode
[ nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] ; E. 1.3.2 und E. 5) . 4 .2
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass , von der nachvollziehbaren und schlüssi gen Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit gemäss den kreisärztlichen Untersuchungsberichten abz ug ehen (zum Beweiswert vgl. E. 1.7 ), wonach die Beschwerdeführerin ab der Untersuchung im März 2014 in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s als zu 50 % arbeits fähig zu betrachten ist . Weitergehende invaliditätsbedingte Einschränkungen sind medizinisch unbegründet ,
und es ergeben sich hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte. Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweis massnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens; zum Antrag vgl. Urk. 1 Ziff.
13) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 5 .
5 .1
Was das Erwerbliche angeht , sind die Anwendung der gemischten Methode
(nach der bis En de 2017 geltenden Rechtslage ; vgl. unlängst Bundesgerichtsurteil e 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3 mit Hinweisen) , die Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsanteil (bis April 2014 44/56 %
und ab Mai 2014 - zu Gunsten der Beschwerdeführerin
- 50/50
% ) sowie die Einschrä nkung im Haushaltsbereich von 10.8 % gemäss Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (vgl. E. 3.4 ) zu Recht unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin war bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen, und Grund für die Rentenbefristung ist allein die fachärztlich bescheinigte gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
5 .2
B eschwerdeweise wurde hinsichtlich des Valideneinkommens festgehalten , dass dieses in Übereinstimmung mit dem Unfal lversicherer
(bei einem 100 % - Pen sum Fr. 46 ‘ 656 .-- )
festzulegen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 7). Di e Beschwerdeführerin war im Stundenlohn zu Fr. 19.72 zuzüglich 8.33 % Anteil 1 3. Monatslohn an gestellt ( Urk. 7/12/2) . Bei einer Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden er gibt sich das entsprechende Einkommen ( Fr. 19.72 x 2184 Stunden x 8.33 % = Fr. 46‘656.10 ) , wie es
vom Unfallversicherer bezogen auf das Jahr 2014 korrekt ermittelt wurde (vgl. Urk. 7/75/6). In einem 50 % Pensum ist das Validenein kommen somit auf
Fr. 23‘328.05 zu veranschlagen (zum — im Unterschied zur Unfallversicherung — in der Invalidenversicherung herrschenden Methoden pluralismus mit insbesondere der gemischten Methode [nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage] vgl. etwa bereits Bun desgerichtsurteil 8C_664/2007 vom 1 4. April 2008 E. 7.2. 3. Zur gemischten Methode [ohne Abstellen auf ein vollzeitiges Valideneinkommen] das vorer wähnte Urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 in fine mit Hinweisen) . 5.3 5.3.1
Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im November 2012 keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des Invaliden einkommens unbestrittenermassen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 und E. 1.4
hie vor ) , wobei grundsätzlich
die jeweils im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten Tabellen heranzuziehen sind (BGE 142 V 178
E. 2.5.8.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 e contrario ) . Das Invalideneinkommen ist demzufolge gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014, die am 1 5. April 2016 veröffentlicht wurden, zu ermitteln.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil in einer angepassten, überwiegend sitzen de n Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechte n Bein s eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
zumutbar ist (vgl. E. 4.2 ), ist zur Bestimmung des Invaliden einkommens auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperli cher oder hand werklicher Art weiblicher Angestellter (LSE 2014 , TA1, Monatli cher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen) i n der Höhe von Fr. 4‘300.-- ab zustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitsze it von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultie rt bei einem Ar beitspensum von 5 0 % ein hypothetisch es ( Invaliden - ) E inkommen von Fr. 26‘896.50 ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 50 % ) .
5.3.2
Ob sich analog dem Vorgehen der Suva ein leidensbedingter
Abzug vom Tabel lenlohn von 15 % rechtfertigt , kann offen bleiben. D iesfalls würde sich das In valideneinkommen auf
Fr. 22‘862.05 reduzieren ( Fr. 26‘896.50
– 15 % ) . Dem Valideneinkommen von Fr. 23‘328.05
gegenübergestellt
ergäbe sich
im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich
ei n Teilinvalid itätsgrad von 1 % und im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ein solcher von
5.4 % (50 % von 10.8 % ) , woraus
sich ein nach wie vor rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 6 .4 %
ergäbe . 5.3.3
Die von der Beschwerdeführerin gelten gemachten jährlichen Taxikosten in der Grössenordnung von Fr. 48‘000.-- können bei der Berechnung des (hypotheti schen) Invalideneinkommens nicht abgezogen werden. Zwar sind bei der Invali ditätsbemessung grundsätzlich alle durch die Beeinträchtigung der Gesundheit entstandenen dauernden Ausw irkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berücksich tigen. Abzugsfähig in diesem Rahmen sind invaliditätsbedingte Auslagen und invaliditätsbedingte Gewinnung s- oder Gestehungskosten (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 117 f.). Vorliegend weisen jedoch namentlich das kreisärztliche Belastungsprofil und die von der Beschwerdeführerin als möglich bezei chneten Aktivitäten (vgl.
E. 3.2.2, 3.2.3 , 4.1
und 4.2) und Gehstrecken (vgl. E. 3.2.3 ) darauf hin, dass ihr für den Weg zur Arbeit die Benützung der (behindertengerechten) öffentlichen Ver kehrsmittel zugemutet werden kann; allfällige Einschränkungen etwa aufgrund der invaliditätsfremden und unfallvorbestehenden Adipositas sind dabei ausser acht zu lassen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vom Wohn ort der Beschwerdeführerin der SBB-Bahnhof D.___
( mit Busbahnhof ) in einer Gehdistanz von 373 Meter zu erreichen ist (vgl. www.map.search.ch), was im Bereich der von ihr selber angegebenen Gehstre cke von 200 bis 400 Metern liegt (vgl. Urk. 7/41/2 ). Ab Bahnhof D.___ ver kehren sodann die Züge der SBB im Halbstundentakt, so dass stündlich vier Zugverbindungen, zum Beispiel Richtung Zürich Hauptbahnhof, bestehen, wobei die Fahrt lediglich 30 Minuten dauert (vgl. www.sbb.ch). 5.4
Mit Blick auf die durch die Kreisärztin attestierte gesundheitliche
Verbesserung — rückläufige CRPS - Symptomatik — ab M ärz 2014 (E. 3.2.2) sowie die auf Mai 2014 zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommene Statusänderung im Sinne einer Erh öhung des Arbeitspensums auf 50 % (E. 3.4 )
ist auch nich t zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin bei erkanntem Revisionsgrund
die Än derung
mit Wirkung ab Oktober 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) berücksichtigt hat (vgl. E. 1.5).
Da mit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef