Sachverhalt
1. 1.1
Der Vater der 2009 geborenen X.___ meldete diese am 4. Januar 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (m edizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel; Urk. 6/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 8, Urk. 6 /15-16, Urk. 6 /18) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um medizinische Massnahmen und Hilfsmittel mit Verfügung vom 25. Juni 2012 ab (Urk. 6 /20).
Am 15. Januar 2014 ersuchten die Eltern der Versicherten um Übernahme der Kosten für einen Kinderrollstuhl (Urk. 6 /31-32). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6 /40, Urk. 6 /43, Urk. 6 /50) erteilte die IV-Stelle mit Mit teilung vom
5. Juni 2014 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Pro Aktiv
Litty 4you im Betrag von Fr. 7‘078.20 (Urk. 6 /52) und übernahm am 24. Oktober 2014 die Kosten für Anpassungen am Rollstuhl in der Höhe von Fr. 1‘290.70 (Urk. 6 /62).
Die mit Schreiben vom 7.
Juli 2015 beantragte Kostengutsprache für Hippothera pie (Urk. 6 /63) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6 /64, Urk. 6 /66, Urk. 6 /91) mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ab (Urk. 6 /97). 1.2
Am 19. April 2016 beantragte der Vater der Versicherten die Übernahme der Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun in der Höhe von Fr. 7‘168.20 (Urk. 6 /96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /99, Urk. 6 /101) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2016 eine Kostengutsprache ab (Urk. 6 /104 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 6. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für den Therapiestuhl Madita Fun Gr. 2 zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 2. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Januar 2008, erhalten australische Staatsangehörige, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, die altersmässigen Voraus setzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, Eingliede rungs massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjähri gen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. 1. 3
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *
bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostengutsprache in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 damit, dass der Therapiestuhl Madita Fun in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt sei und auch keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Behandlungsgeräte könnten übernommen werden, wenn sie ärztlich ver ordnet würden und im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien (Urk. 2 S. 1). Da keine medizinischen Massnahmen ausgewiesen seien, könne der Therapiestuhl Madita Fun nicht als Behandlungsgerät übernommen werden (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bisher seien medizini sche Massnahmen rechtskräftig abgewiesen worden. Für den beantragten Therapiestuhl entstehe jedoch ein neuer Versicherungsfall. Dieser sei erstmals im Jahre 2016 notwendig geworden, nachdem sie schon seit rund fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sei. Dementsprechend seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für das Behandlungsgerät erfüllt. Es könne eine Analogie gezogen werden zu den Hilfsmitteln, bei welchen das Fehlen versicherungs mässiger Voraussetzungen nicht die ganze Kategorie Hilfsmittel betreffe, son dern für jedes einzelne Hilfsmittel gesondert geprüft werden müsse (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Zu prüfen sei auch e ine Kosten übernahme als Hilfsmittel unter dem Begriff Rollstuhl. Zwar diene der Therapiestuhl nicht primär der Fortbewegung, er werde aber zum Sitzen insbesondere an einem Tisch verwendet. In Frage komme sodann auch die Hilfsmittelkategorie der Rumpforthesen (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 3. 1
In ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 6 /74/4-6) nannte Dr. med. A.___, Oberärztin, Kinderspital B.___, Rehabilitationspoliklinik, fol gende Diagnosen (S. 1): - bilaterale spastische Z erebralparese - bilaterale periventrikuläre
Leukomalazie - Status nach Frühgeburt in der
33. Schwangerschaftswoche - Strabismus divergens
alternans - kognitiver und motorischer Entwicklungsrückstand
Die Versicherte mache im Rahmen ihrer Grunddiagnose einen guten Eindruck, sie erkundige den Raum selbständig nach ihren Möglichkeiten. In der Physio therapie liege der Schwerpunkt momentan auf der Hüft- und Rumpfkontrolle. Sie unterstütze das Ausprobieren eines NF-Walkers, da die Schrittlösung vor handen sei, aber das Gleichgewicht und die Kraft für einen Rollator zum jetzi gen Zeitpunkt ungenügend seien. Die Versicherte benötige zusätzlich einen Reha-Buggy und einen Therapiestuhl, um eine solide, symmetrische Sitzposition zu ermöglichen. Die Unterschenkelorthesen seien adäquat, sie empfehle, diese im selben Umfang weiter einzusetzen. Es sei so bald als möglich mit der Heilpä dagogik, der Logopädieabklärung sowie der anschliessenden regelmässigen Logopädie zu beginnen (S. 2 unten). 3. 2
Am 18. März 2014 führten die Ärzte des Kinderspitals B.___, Neurologie, aus, die Versicherte sei im November 2011 mit ihren Eltern in die Schweiz einge reist. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt 2 8/12 Jahre alt gewesen und habe beim geführten Gehen mit Unterstützung eine aktive Schrittauslösung gezeigt, die Kopf- und Rumpfkontrolle sei jedoch ungenügend gewesen (Urk. 6 /42 S. 1). Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie noch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen, dieser wäre aufgrund des Alters auch nicht adäquat gewesen. Im Alter von fünf Jahren sei die Situation nun eine andere. Die Versicherte sei nicht in der Lage, frei zu stehen oder mit einem Hilfsmittel zu gehen. Die Versorgung mit einem Rollstuhl zur Verbesserung der Mobilität und Integration im Alltag sei altersgerecht (S. 2). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neuropädiatrie, hielt am 3. September 2015 fest, die Versicherte leide an einer zerebralen Bewegungsstörung. Im Zusammenhang mit dieser Diagnose bestehe eine ausgeprägte Rumpfinstabilität und Rumpfhypotonie (Urk. 6 /68). 4. 4.1
Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid ge nossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit wird versicherungs mässig vorausgesetzt, dass Personen, welche Eingliederungs massnahmen bean tragen, in der Zeit unmittelbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununter brochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben müs sen (vgl. vorstehend E. 1.2). Nachdem die Versicherte am 4. No vember 2011 in die Schweiz eingereist ist (vgl. Urk. 6 /2 Ziff. 1.6), kann ein Anspruch somit grundsätzlich nur für Massnahmen bestehen, welche frühestens am 4. November 2012 in Betracht gezogen wurden. 4.2
Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten ergibt sich, dass die Versicherte unter einer ausgeprägten Rumpfinstabilität leidet (E. 3.1-3). Ausgewiesen ist weiter, dass Dr. A.___
aus diesem Grund bereits in ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 einen Therapiestuhl für notwendig hielt, um eine solide, symmetrische Sitzposition zu ermöglichen (E. 3.1). In diesem Zeitpunkt wohnte die Versicherte jedoch erst knapp dreieinhalb Monate in der Schweiz. Ein The rapiestuhl wurde zudem gemäss dem Bericht des Kinderspitals B.___ vom 2 4. November 2011 bereits in London eingesetzt (Urk. 6/74 S. 3 oben).
Nachdem die Anschaffung eines Therapiestuhles aus objektiver Betrachtungs weise vor Ablauf der Einjahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens (vgl.
E. 1.2) erstmals angezeigt war, fehlen die versicherungsmässigen Voraus setzun gen für eine Übernahme der Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun in der Höhe von Fr. 7‘168.20 durch die Invalidenversicherung. Auch die Voraus setzungen für minderjährige Kinder werden nicht erfüllt. Im Übrigen kann auf die Begründung der IV-Stelle verwiesen werden. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerKübler-Zillig
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Januar 2008, erhalten australische Staatsangehörige, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, die altersmässigen Voraus setzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, Eingliede rungs massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjähri gen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. 1. 3
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.
E. 6 /104 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 6. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für den Therapiestuhl Madita Fun Gr. 2 zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 2. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *
bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostengutsprache in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 damit, dass der Therapiestuhl Madita Fun in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt sei und auch keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Behandlungsgeräte könnten übernommen werden, wenn sie ärztlich ver ordnet würden und im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien (Urk. 2 S. 1). Da keine medizinischen Massnahmen ausgewiesen seien, könne der Therapiestuhl Madita Fun nicht als Behandlungsgerät übernommen werden (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bisher seien medizini sche Massnahmen rechtskräftig abgewiesen worden. Für den beantragten Therapiestuhl entstehe jedoch ein neuer Versicherungsfall. Dieser sei erstmals im Jahre 2016 notwendig geworden, nachdem sie schon seit rund fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sei. Dementsprechend seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für das Behandlungsgerät erfüllt. Es könne eine Analogie gezogen werden zu den Hilfsmitteln, bei welchen das Fehlen versicherungs mässiger Voraussetzungen nicht die ganze Kategorie Hilfsmittel betreffe, son dern für jedes einzelne Hilfsmittel gesondert geprüft werden müsse (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Zu prüfen sei auch e ine Kosten übernahme als Hilfsmittel unter dem Begriff Rollstuhl. Zwar diene der Therapiestuhl nicht primär der Fortbewegung, er werde aber zum Sitzen insbesondere an einem Tisch verwendet. In Frage komme sodann auch die Hilfsmittelkategorie der Rumpforthesen (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 3. 1
In ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 6 /74/4-6) nannte Dr. med. A.___, Oberärztin, Kinderspital B.___, Rehabilitationspoliklinik, fol gende Diagnosen (S. 1): - bilaterale spastische Z erebralparese - bilaterale periventrikuläre
Leukomalazie - Status nach Frühgeburt in der
33. Schwangerschaftswoche - Strabismus divergens
alternans - kognitiver und motorischer Entwicklungsrückstand
Die Versicherte mache im Rahmen ihrer Grunddiagnose einen guten Eindruck, sie erkundige den Raum selbständig nach ihren Möglichkeiten. In der Physio therapie liege der Schwerpunkt momentan auf der Hüft- und Rumpfkontrolle. Sie unterstütze das Ausprobieren eines NF-Walkers, da die Schrittlösung vor handen sei, aber das Gleichgewicht und die Kraft für einen Rollator zum jetzi gen Zeitpunkt ungenügend seien. Die Versicherte benötige zusätzlich einen Reha-Buggy und einen Therapiestuhl, um eine solide, symmetrische Sitzposition zu ermöglichen. Die Unterschenkelorthesen seien adäquat, sie empfehle, diese im selben Umfang weiter einzusetzen. Es sei so bald als möglich mit der Heilpä dagogik, der Logopädieabklärung sowie der anschliessenden regelmässigen Logopädie zu beginnen (S. 2 unten). 3. 2
Am 18. März 2014 führten die Ärzte des Kinderspitals B.___, Neurologie, aus, die Versicherte sei im November 2011 mit ihren Eltern in die Schweiz einge reist. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt 2 8/12 Jahre alt gewesen und habe beim geführten Gehen mit Unterstützung eine aktive Schrittauslösung gezeigt, die Kopf- und Rumpfkontrolle sei jedoch ungenügend gewesen (Urk. 6 /42 S. 1). Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie noch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen, dieser wäre aufgrund des Alters auch nicht adäquat gewesen. Im Alter von fünf Jahren sei die Situation nun eine andere. Die Versicherte sei nicht in der Lage, frei zu stehen oder mit einem Hilfsmittel zu gehen. Die Versorgung mit einem Rollstuhl zur Verbesserung der Mobilität und Integration im Alltag sei altersgerecht (S. 2). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neuropädiatrie, hielt am 3. September 2015 fest, die Versicherte leide an einer zerebralen Bewegungsstörung. Im Zusammenhang mit dieser Diagnose bestehe eine ausgeprägte Rumpfinstabilität und Rumpfhypotonie (Urk. 6 /68). 4. 4.1
Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid ge nossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit wird versicherungs mässig vorausgesetzt, dass Personen, welche Eingliederungs massnahmen bean tragen, in der Zeit unmittelbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununter brochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben müs sen (vgl. vorstehend E. 1.2). Nachdem die Versicherte am 4. No vember 2011 in die Schweiz eingereist ist (vgl. Urk. 6 /2 Ziff. 1.6), kann ein Anspruch somit grundsätzlich nur für Massnahmen bestehen, welche frühestens am 4. November 2012 in Betracht gezogen wurden. 4.2
Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten ergibt sich, dass die Versicherte unter einer ausgeprägten Rumpfinstabilität leidet (E. 3.1-3). Ausgewiesen ist weiter, dass Dr. A.___
aus diesem Grund bereits in ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 einen Therapiestuhl für notwendig hielt, um eine solide, symmetrische Sitzposition zu ermöglichen (E. 3.1). In diesem Zeitpunkt wohnte die Versicherte jedoch erst knapp dreieinhalb Monate in der Schweiz. Ein The rapiestuhl wurde zudem gemäss dem Bericht des Kinderspitals B.___ vom 2 4. November 2011 bereits in London eingesetzt (Urk. 6/74 S. 3 oben).
Nachdem die Anschaffung eines Therapiestuhles aus objektiver Betrachtungs weise vor Ablauf der Einjahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens (vgl.
E. 1.2) erstmals angezeigt war, fehlen die versicherungsmässigen Voraus setzun gen für eine Übernahme der Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun in der Höhe von Fr. 7‘168.20 durch die Invalidenversicherung. Auch die Voraus setzungen für minderjährige Kinder werden nicht erfüllt. Im Übrigen kann auf die Begründung der IV-Stelle verwiesen werden. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00943
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
30. Oktober 2017 in Sachen X.___, geb. 2009 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwalt Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der Vater der 2009 geborenen X.___ meldete diese am 4. Januar 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (m edizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel; Urk. 6/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 8, Urk. 6 /15-16, Urk. 6 /18) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um medizinische Massnahmen und Hilfsmittel mit Verfügung vom 25. Juni 2012 ab (Urk. 6 /20).
Am 15. Januar 2014 ersuchten die Eltern der Versicherten um Übernahme der Kosten für einen Kinderrollstuhl (Urk. 6 /31-32). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6 /40, Urk. 6 /43, Urk. 6 /50) erteilte die IV-Stelle mit Mit teilung vom
5. Juni 2014 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Pro Aktiv
Litty 4you im Betrag von Fr. 7‘078.20 (Urk. 6 /52) und übernahm am 24. Oktober 2014 die Kosten für Anpassungen am Rollstuhl in der Höhe von Fr. 1‘290.70 (Urk. 6 /62).
Die mit Schreiben vom 7.
Juli 2015 beantragte Kostengutsprache für Hippothera pie (Urk. 6 /63) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6 /64, Urk. 6 /66, Urk. 6 /91) mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ab (Urk. 6 /97). 1.2
Am 19. April 2016 beantragte der Vater der Versicherten die Übernahme der Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun in der Höhe von Fr. 7‘168.20 (Urk. 6 /96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /99, Urk. 6 /101) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2016 eine Kostengutsprache ab (Urk. 6 /104 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 6. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für den Therapiestuhl Madita Fun Gr. 2 zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 2. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Januar 2008, erhalten australische Staatsangehörige, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, die altersmässigen Voraus setzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, Eingliede rungs massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjähri gen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. 1. 3
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *
bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostengutsprache in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 damit, dass der Therapiestuhl Madita Fun in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt sei und auch keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Behandlungsgeräte könnten übernommen werden, wenn sie ärztlich ver ordnet würden und im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien (Urk. 2 S. 1). Da keine medizinischen Massnahmen ausgewiesen seien, könne der Therapiestuhl Madita Fun nicht als Behandlungsgerät übernommen werden (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bisher seien medizini sche Massnahmen rechtskräftig abgewiesen worden. Für den beantragten Therapiestuhl entstehe jedoch ein neuer Versicherungsfall. Dieser sei erstmals im Jahre 2016 notwendig geworden, nachdem sie schon seit rund fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sei. Dementsprechend seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für das Behandlungsgerät erfüllt. Es könne eine Analogie gezogen werden zu den Hilfsmitteln, bei welchen das Fehlen versicherungs mässiger Voraussetzungen nicht die ganze Kategorie Hilfsmittel betreffe, son dern für jedes einzelne Hilfsmittel gesondert geprüft werden müsse (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Zu prüfen sei auch e ine Kosten übernahme als Hilfsmittel unter dem Begriff Rollstuhl. Zwar diene der Therapiestuhl nicht primär der Fortbewegung, er werde aber zum Sitzen insbesondere an einem Tisch verwendet. In Frage komme sodann auch die Hilfsmittelkategorie der Rumpforthesen (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 3. 1
In ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 6 /74/4-6) nannte Dr. med. A.___, Oberärztin, Kinderspital B.___, Rehabilitationspoliklinik, fol gende Diagnosen (S. 1): - bilaterale spastische Z erebralparese - bilaterale periventrikuläre
Leukomalazie - Status nach Frühgeburt in der
33. Schwangerschaftswoche - Strabismus divergens
alternans - kognitiver und motorischer Entwicklungsrückstand
Die Versicherte mache im Rahmen ihrer Grunddiagnose einen guten Eindruck, sie erkundige den Raum selbständig nach ihren Möglichkeiten. In der Physio therapie liege der Schwerpunkt momentan auf der Hüft- und Rumpfkontrolle. Sie unterstütze das Ausprobieren eines NF-Walkers, da die Schrittlösung vor handen sei, aber das Gleichgewicht und die Kraft für einen Rollator zum jetzi gen Zeitpunkt ungenügend seien. Die Versicherte benötige zusätzlich einen Reha-Buggy und einen Therapiestuhl, um eine solide, symmetrische Sitzposition zu ermöglichen. Die Unterschenkelorthesen seien adäquat, sie empfehle, diese im selben Umfang weiter einzusetzen. Es sei so bald als möglich mit der Heilpä dagogik, der Logopädieabklärung sowie der anschliessenden regelmässigen Logopädie zu beginnen (S. 2 unten). 3. 2
Am 18. März 2014 führten die Ärzte des Kinderspitals B.___, Neurologie, aus, die Versicherte sei im November 2011 mit ihren Eltern in die Schweiz einge reist. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt 2 8/12 Jahre alt gewesen und habe beim geführten Gehen mit Unterstützung eine aktive Schrittauslösung gezeigt, die Kopf- und Rumpfkontrolle sei jedoch ungenügend gewesen (Urk. 6 /42 S. 1). Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie noch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen, dieser wäre aufgrund des Alters auch nicht adäquat gewesen. Im Alter von fünf Jahren sei die Situation nun eine andere. Die Versicherte sei nicht in der Lage, frei zu stehen oder mit einem Hilfsmittel zu gehen. Die Versorgung mit einem Rollstuhl zur Verbesserung der Mobilität und Integration im Alltag sei altersgerecht (S. 2). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neuropädiatrie, hielt am 3. September 2015 fest, die Versicherte leide an einer zerebralen Bewegungsstörung. Im Zusammenhang mit dieser Diagnose bestehe eine ausgeprägte Rumpfinstabilität und Rumpfhypotonie (Urk. 6 /68). 4. 4.1
Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid ge nossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit wird versicherungs mässig vorausgesetzt, dass Personen, welche Eingliederungs massnahmen bean tragen, in der Zeit unmittelbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununter brochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben müs sen (vgl. vorstehend E. 1.2). Nachdem die Versicherte am 4. No vember 2011 in die Schweiz eingereist ist (vgl. Urk. 6 /2 Ziff. 1.6), kann ein Anspruch somit grundsätzlich nur für Massnahmen bestehen, welche frühestens am 4. November 2012 in Betracht gezogen wurden. 4.2
Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten ergibt sich, dass die Versicherte unter einer ausgeprägten Rumpfinstabilität leidet (E. 3.1-3). Ausgewiesen ist weiter, dass Dr. A.___
aus diesem Grund bereits in ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 einen Therapiestuhl für notwendig hielt, um eine solide, symmetrische Sitzposition zu ermöglichen (E. 3.1). In diesem Zeitpunkt wohnte die Versicherte jedoch erst knapp dreieinhalb Monate in der Schweiz. Ein The rapiestuhl wurde zudem gemäss dem Bericht des Kinderspitals B.___ vom 2 4. November 2011 bereits in London eingesetzt (Urk. 6/74 S. 3 oben).
Nachdem die Anschaffung eines Therapiestuhles aus objektiver Betrachtungs weise vor Ablauf der Einjahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 des Abkommens (vgl.
E. 1.2) erstmals angezeigt war, fehlen die versicherungsmässigen Voraus setzun gen für eine Übernahme der Kosten für den Therapiestuhl Madita Fun in der Höhe von Fr. 7‘168.20 durch die Invalidenversicherung. Auch die Voraus setzungen für minderjährige Kinder werden nicht erfüllt. Im Übrigen kann auf die Begründung der IV-Stelle verwiesen werden. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerKübler-Zillig