Sachverhalt
1. 1.1
Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Oktober 2012 unter Hinweis auf seit 2009 bestehende psychi sche Beein trächtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Die IV-Stelle tätigte medizinische und be ruflich-erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch begut achten (Expertise vom 2 1. August 2013, Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. September 2013, Urk. 6/32; Ein wand vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 6/35) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versicherten mit Verfü gung vom 1. November 2013 (Urk. 6/37) ab. 1.2
Im Oktober 2014 machte X.___ unter Auflage neuer Arztberichte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/44-47). In der Folge liess die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 6/49), zog die Berichte von Prof. Dr. med. Y.___, Leiten der Arzt Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 6/65) und vom Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Innere Medizin, vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/76) bei und liess die Versicherte in der MEDAS B.___
GmbH polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 4. April 2016, Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt sie mit gleichentags ergange nem Schreiben dazu an, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich insbeson dere einer P sychop harmakotherapie zu unterziehen sowie sich in rheuma tolo gische Behandlung zu begeben (Urk. 6/91) . Nach gegen den Vor bescheid erho benem Einwand vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 6/95) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2 [= Urk. 6/100]) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien Rentenleistungen zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-101), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 (Urk.
7) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht aus zuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits tätigkeit zumutbar sei. Zwar leide die Versicherte an einer psychiatri schen Störung, welche aber insbesondere mangels ausgeschöpfter Therapie optionen nicht als invalidisierend zu betrachten sei . Hinzu komme, dass diverse psychosoziale Faktoren eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erschwer ten; als IV-fremd dürften diese Grö ss en aber keine Berücksichtigung finden. Die aus körperlicher Sicht objektivierbaren Beschwerden stünden ferner ei ner 100%igen Arbeitstäti gkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten der MEDAS sei unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtli chen Rechtsprechung verfasst worden. Dabei seien die Gutachter zum Schluss gekommen, es bestehe bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer schwach seropositiven Arthritis eine 50%ige Arbeitsun fähig keit. Dass - wie die Beschwerdegegnerin ausführe - psychosoziale Faktoren eine mangelnde Motivation und Kooperation
begründeten, sei nicht nachvoll ziehbar, habe doch bereits Dr. C.___ festgehalten, die Beschwerde führerin leide an einer veritablen Depression, während psychosoziale Faktoren nicht im Vor der grund stünden. Nachdem sich ihre Lebensumstände nicht ver ändert hätten, sei dieser Schluss nicht nachvollziehbar. Da die bisherigen Abklärungen der Beschwerde gegnerin unzureichend seien und die neueste Rechtsprechung des Bundesge richts unberücksichtigt lasse, sei der Beschwerde führerin anhand der vorliegen den Akten bereits im aktuellen Zeitpunkt zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung vom 1. November 2013 (Urk. 6/37), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war,
präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt : 3.1.1
Prof. Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/23/7-9) fest, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Zusammenhang mit dem Verlust des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vor. Zusätzlich bestünden weitere psychosoziale Faktoren, welche zum aktuellen depressiven Zustandsbild beitragen könnten.
Am 1 4. Dezember 2012 notierte er (Urk. 6/25/6-9), die aktuelle depressive Epi sode sei im Sinne einer reaktiven Erkrankung im Zusammenhang mit dem Ver lust des Partners zu sehen. Prinzipiell sei von einer guten Prognose hin sichtlich der Depression auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwe rde führerin sei deutlich reduziert, sollte sich jedoch verbessern. Problematisch blieben aber die sozialen Umstände mit fehlender Ausbildung und fehlenden Deutschkennt nissen . Die Besc hwerdeführerin sei seit dem 9. Oktober 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich, wobei eine solche sicherlich auch davon abhänge, ob erfolgreiche Integrationsmassnahmen durchgeführt werden könnten.
Mit Verlaufsbericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/26) erklärte Prof. Dr. Y.___, seit dem 1 5. Dezember 2012 habe sich der psychische Zustand der Beschwerde führerin leicht verbessert, so dass es ihr gegenwärtig möglich sei, einen Deutsch kurs zu besuchen. Weiterhin bestehe aber eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 % . 3.1.2
Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutach ten vom 2 1. August 2013 (Urk. 6/30) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende depressive Anpassungsstörung nach dem Tod des Lebenspartners im Oktober 2012 (ICD-10: F43.21) fest und nannte als Differentialdiagnose eine rezidivierende Depression, gegenwärtig noch leichte Episode bei Status nach erster depres siver Krise im Jahr 2004/2005 (ICD-10: F33.01, U rk. 6/30/11). Hinsichtlich objektive r Befunde lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass keine auffallende n kognitive n oder mnestische n Funktions defi zite bestanden hätten und Konzentration und Aufmerksamkeit während der zweistündigen Exploration konstant erhalten geblieben seien . Die anamnestisch berichtete starke Vergesslichkeit habe in der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Grundstimmung sei durchgängig ernst und deutlich zum Depressiven hin geneigt gewesen und habe sich kaum ins Positive auslenken lassen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin auch von aufgestellter, fröhlicher und glücklicher Stimmung im Zusammenhang mit dem von ihr besuchten Deutschkurs berichtet. Die Lebensfreude und Energie der Beschwerdeführerin sei leicht reduziert; sie versuche jedoch mit starker Motivation und Willenskraft ihren mentalen Zustand zu verbessern und aus dem depressiven Loch heraus zu kommen. Es fehle aber die Perspektive, 53-jährig wieder eine Anste l lung zu fin den. Insgesamt sei im Längsverlauf langsam eine Verbesserung der psychi schen Befindlichkeit und der Gr undstimmung zu verzeichnen. Dr. C.___
notierte sodann, auf der Hamilton-Depressions skala habe die Beschwerde führe rin einen Wert von 21 erreicht, was einer leichten Depression entspreche (Urk. 6/30/10). Der Gutachter führte weiter aus, aufgrund des klar reaktiven Geschehens mit klar psychosozialem Auslöser liege wohl eher eine reak tive Depressio n/An passungs störung als eine rezidivierende depressive Störung vor, wobei unab hängig davon von einer guten Prognose auszugehen sei. Die jetzige Depression sei aktuell deutlich in Remission begriffen und zeige nur noch leichte depressive Restsymptome. Nach Anpassung und Verbesserung der anti depressiven Therapie auf ein mehr aktivierend es Antidepressivum (statt des lähmend-müde machenden Remerons) sei in den nächsten Wochen bis Monaten eine vollständige Remission und damit vollständige Wiedererlangung der Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Damit werde die Beschwerde führerin wieder wie früher eine 50%ige Arbeitsstelle mit körperlich eher leichten Tätig keiten bekleiden können. Was sie arbeiten könne, sei mit Wiederein gliede rungsmassnahmen abzuklären, wobei die Einschränkungen weniger im psychiatrischen als vielmehr im somatischen Bereich liegen würden, leide die Beschwerdeführerin doch an allergischen Hautreaktionen, chronischen Unter leibsbeschwerden sowie parietalen Kopfschmerzen (Urk. 6/30/13). 3.2
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens lagen insbesondere fol gende medizinische Akten vor : 3.2.1
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, machten mit Bericht vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 6/44) folgende Diagnosen aktenkundig: - chronische, undifferenzierte Oligo
- bis Polyarth ritis - Epicondylitis
humeri
radialis rechts - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Episode mit Anpassungsstörung und Ängsten - Vitamin D-Mangel
Den Ärzten zufolge habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen in den Knien beidseits, am rechten Handgelenk sowie über eine Schwellung der Zehen ohne Schmerzen berichtet. Aufgrund der erhobenen Befunde kamen die Ärzte zum Schluss, es bestehe eine chronische, undifferenzierte Oligo
- bis Polyarthritis, wobei differentialdiagnostisch an eine seronegative r h eumatoide Arthritis, eine prädominante, periphere Spondyloarthritis und an eine Calcium-Pyrophosphat-Arthro pathie gedacht werden müsse. Als Therapie sei eine Prednison-Behand lung begonnen worden und werde der Einsatz von Methotrexat empfohlen. 3.2.2
Prof. Dr. Y.___ diagnostizierte am 2 0. Februar 2015 (Urk. 6/65) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), aktuell bestehend seit Oktober 2012 trotz antidepressiver Behandlung. Er erklärte, es bestehe eine unveränderte Situation. Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin alleine in einer Wohnung und habe wenig soziale Kontakte. Zwar habe sie einen Deutschkurs absolviert, aller dings mit wenig Erfolg aufgrund täglicher kognitiver Probleme. Eine berufliche Integration sei aufgrund der psychischen Erkrankung und mangelnden Deutschkenntnisse unmöglich und mehrere Versuche seien gescheitert. Zum Befund hielt der Arzt fest, es seien kognitive Probleme im Sinne von Kon zentrations
- und A uffassungsstörungen vorhanden. D ie Stimmung wirke bedrückt und die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Müdigkeit, Antriebs störung sowie insgesamt über eine Lust- und Freudlosigkeit berichtet. Aufgrund der neu diagnostizierten rheumatologischen Erkrankung sei die Fati gue-Symptomatik verstärkt; möglicherweise bestehe auch eine Überlagerung mit der depressiven Symptomatik. Psychiatrisch-psycho thera peutische Behand lungen fänd en mit eine r bis zwei Sitzungen pro Monat statt. Prof. Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit dem 9. Oktober 2014 bis aktuell (U rk. 6/65/2). 3.2.3
Am 2 6. Januar und 4. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS B.___ GmbH polydisziplinär (Innere Medizin, Psychi atrie, Rheumatologie) abgeklärt. Im Gutachte n vom 4. April 2016 (Urk. 6/89) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/89/17-18) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) - leichte und mittlere Episode n
o hne vollständige Remissionsabschnitte - schwach seroposit ive oligo -/ polyartikuläre RA-li ke Arthritis - klassisch-symptomatische Femoropatellararthrose beidseits
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden - Vorfussbeschwerden beidseits bei Vorfussdeformitäten, Hallux valgus linksbetont - lokale Überbeweglichkeit/Hypermobilität der oberen Extremitäten - arterielle Hypertonie - anamnestisch diverse Allergien - Prä-Adipositas (BMI 29.7) - Dyslipidämie
genannt. Der rheumatologische Gutachter erklärte, die beschriebenen Beschwer den und Störungen der Hand und Handgelenke würden sich bei margi nalen Laborbefunden mit erhöhter Senkun g sreaktion und leichter Rheuma faktor-An hebung einer noch mild aktiven oligo -/ poly a rtikulären RA like Arthritis zuord nen lassen. Unter der Basistherapie mit Methotrexat liessen sich radiologisch keine entzündliche n Veränderungen finden. Demgegen über würden sich d ie von der Beschwerdefüh rerin geklagten Kniebe schwerden eher im Sinne einer symptomatischen Femoropatellararthrose erklären lassen, ohne Hinweise auf entzündliche Befunde. Es scheine, dass auch die Fussbeschwerden eher im Rahmen einer mechanisch-funktionalen Störung stehen würden, auch wenn eine entzündliche Mitprägung möglich sei. Ferner habe sich eine klinisch auf zeigbare Überbeweglichkeit der Gelenke der oberen Extremität finden lassen, wobei die Kriterien für ein ge neralisiertes Hyper mobilitätssyndrom nicht erfüllt seien. Ebenso bestünden keine Hinweise auf eine Haut- oder Bindegewebsstö rung. Aus rheumatologischer Sicht finde sich für die frühere Tätigkeit als Mitar beiterin bei Integrationsprojekten wie für eine angepasste Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder das zeitliche Pensum noch die Leis tungsfähigkeit betreffend . Die Tätigkeit sollte die Möglichkeit zu individuellen Wechselpositionen bieten ohne monotone vor gebeugte kniende, kauernde oder sitzende Tätigkeiten. Eine regelmässige Prüfung und Reevaluierung mit rheu matologisch-fachärztlicher Beurteilung sollte sichergestellt bleiben. Aufgrund der sich präsentierenden klinischen Situa tion dürfe von einer stabilen Situation ausgegangen werden (Urk. 6/89/14).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, seit spätestens 2004 liege ein Gesund heitsschaden vor mit rezidivierenden depressiven Störungen mit leichten beziehungsweise mittelgradigen Episoden. Dies werde überdeckt durch psycho soziale Faktoren wie dem Leben mit Sozialhilfe, fehlende Integration und Nicht zurechtkommen in einem fremden Land ohne Sprechen der Landessprache, fehlende Qualifikationen und Arbeitsbiographie. Zudem fänden sich eine einge schränkte Kooperation und wenig erkennbare Motivation. Die aktuelle Therapie sei nicht ganz lege artis bei insuffizientem Medikamentenspiegel. Eine Unter stützung durch ambulante psychiatrische Spitex oder tage sklinische Bemühun gen fehlten (Urk. 6/89/13). Ausgehend von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses sei bei entsprechender Moti vation eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % als Hilfsarbeiter i n in einer ein fach struk turierten, teilweise seriellen Arbeit möglich. Bei Optimierung der Behandlung sei medizinisch-theoretisch auch eine Arbeitsfähigkeit von 66 % anzunehmen (Urk. 6/89/14). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 4.2
Das MEDAS- Gutachten vom 4. April 2016
beruht auf allseitigen Unter suchun gen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/89/10-13), Psychi atrie (Urk. 6/89/25-40) sowie Rheumatologie (Urk. 6/89/41-50), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten
(Urk. 6/89/3-9) sowie in Aus einander setzung insbeson dere mit früheren psychiatrischen Einschätzungen (Urk. 6/89/35) abgegeben . Insoweit erfüllt es die Anforderungen, welche an eine beweiskräftige Entschei dungsgrundlage gestellt wird (E. 1.5). 4.3
Unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis hatte die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 6/45). Es ist aktenkundig, dass erstmals im Juli 2014 - und damit nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. November 2013 - eine undiffe ren zierte Oligo
- bis Polyarthritis diagnostiziert worden war (E. 3.2.1). In der Folge liess sich aber
eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht nicht begründen, auch wenn sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden an Händen und Handgelenken einer milden Arthritis zuordnen liessen (E. 3.2.3) . So hielt der rheumatologische Gutachter dafür, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei weder in zeitli cher Hinsicht noch betreffend Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sodass die bis herige als auch angepasste Tätigkeiten vollumfäng lich zumutbar seien (E. 3.2.3). Gegen diese Einschätzung hat denn die Beschwerdeführerin
- zu Recht - nichts Substantielles vorgebracht. 4.4
Dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychiatri scher Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 1. November 2013 relevant verändert hätte, ist sodann ebenfalls zu verneinen. So hielt der behandelnde Psychiater, Prof. Dr. Y.___, am 2 0. Februar 2015 ausdrücklich fest, die mit telgradige Episode bestehe seit Oktober 2012 und berichtete unter dem Titel Anamnese (chronischer Verlauf, bisherige Therapie, aktuelle Symptome), es bestehe eine unveränderte Situation (E. 3.2.2). Der psychiatrische Gutachter erhob denn auch weitgehend unauffällige Befunde (vgl. Urk. 6/89/31-32) und die von ihm genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte und mittlere Episode n, war bereits früher aktenkun dig gemacht (E. 3.1.1 und 3.1.2 als Differentialdiagnose). Ebenso wurden nach wie vor psychosoziale Umstände genannt und - zumindest teilweise - für die Beschwerdeproblematik verantwortlich gemacht: während Dr. C.___ primär von einer reaktiven Depression mit klar psychosozialem Auslöser (unerwarteter Tod des Lebens partners) ausgegangen war, eine rezidivierende depressive Störung jedoch als Differentialdiagnose ebenso in Betracht ge zog en hatte (E. 3.1.2), hielten die MEDAS-Gutachter fest, die Abgrenzung von Folgen nicht versicherter Faktoren sei nicht ganz einfach und es seien zahlreiche Funktions einschränkungen auch durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt (vgl.
Urk. 6/89/15, wonach das Nicht partizipieren am gesellschaftlichen und beruf lichen Leben auch invalidi tätsfremden Faktoren wie Arbeitslosigkeit, mangelnder Qualifikation, mangeln den Sprachkompetenzen und niedrigem Bil dungs niveau zuzuschreiben sei; vgl.
auch Urk. 6/89/39). Ferner erklärten sie, wesentliche Veränderungen im Aktivi täts niveau seien nicht zu erkennen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig sei und gemä ss Aktenlage nie eine eigentliche Berufs t ätigkeit inne gehabt habe (Urk. 6/89/20).
Eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ist damit nicht gegeben, sondern es liegt viel mehr eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Die Bemerkung der Gutachter, der behandelnde Psychiater habe im Oktober 2014 eine neuerli che Verschlechterung der psychischen Verfassung attestiert (Urk. 6/89/40), fin det - wie vorstehend aufgezeigt - in den Akten keine Stütze. 4.5
Selbst wenn aber von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausge gan gen würde, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass ein invaliden ver siche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen ist.
Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es an einer Kooperation der Beschwer deführerin anlässlich der neuerlichen Begutachtung mangelte (Urk. 6/89/31), die Beschwerdeführerin Antworten teilweise auch auf einfachste Fragen schuldig blieb (Urk. 6/89/26; vgl. auch Urk. 6/89/33, wonach die Beschwerdeführerin eigentlich gar nich t s berichtet habe) und eine differenzierte Beschreibung des Tagesablaufes nicht erhältlich zu machen war (Urk. 6/89/30). Unter dem Titel „Beantwortung der Fragen“ notierten die Gutachter zudem, die Befundlage werde nicht nur durch psychosoziale Faktoren überdeckt, sondern auch durch eingeschränkte Kooperativität, durch mutistisches Verhalten und wenig erkennbare Motivation (Urk. 6/89/39). Bei solcherart demonstriertem Verhalten wäre grundsätzlich auf einen Ausschlussgrund zu erkennen, ist doch eine Prüfung mittels strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, wie sie das höchste Gericht nunmehr grundsätzlich für alle psychischen Erkrankun gen fordert (Urteile 8C_841/2016 und 8C _130/2017 vom 30. No vember 2017), nicht ohne Weiteres möglich . Fest steht aber jedenfalls, dass eine schwere Aus prägung des diagnoseinhärenten Schweregrades zu verneinen ist,
in der Kate gorie funktioneller Schweregrad die objektiven Befunde nicht schwer ausge prägt sind (vgl. Urk. 6/89/14) und
nicht versicherte Faktoren ungenügend ausgeklammert wurden
(Urk. 6/89/15). Hinzu kommt, dass die medikam en töse antidepressive Therapie als insuffizient zu bezeichnen ist und rehabilitative Mass nahmen wie psychiatrische Spitex oder tagesklinische Bemühungen bis lang nicht stattgefunden haben (Urk. 6/89/14 und 18), was ebenso auf einen geringen Schweregrad hinweist. Die Komplexe Persönlichkeit und sozialer Kontext lassen sich mangels (ausreichender) Beantwortung der von den Gut achtern gestellten Fragen durch die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend) nicht all umfassend prüfen. Immerhin ist hierbei festzustellen, dass die Beschwerde führerin Umgang mit zwei Freundinnen pflegt, welche sie zum Einkaufen begleiten, sie (oft) besuchen und teilweise Mahlzeiten mit der Beschwerde führe rin einnehmen sowie mit ihr in der Bibel lesen oder sie in die Kirche begleiten. Auch mit ihrer Tochter scheint die Beschwerdeführerin ein gutes Ein vernehmen zu haben (vgl. Urk. 6/89/10-11).
Beweisrechtlich ent scheidend und vorliegend zielführend ist der Aspekt in der Kategorie Konsi stenz . Hierzu hielten die Gut achter fest, auf psychiatrischem Gebiet sei bei bewusster Darstellung vorhande ner Beschwerden eine Aggravation anzunehmen und insbesondere beim Thema Gedächtnisleistung sei eine Simulation nicht vollständig auszu schliessen, habe sich die Beschwerdeführerin doch weder an ihr Geburtsdatum, noch an ihren Geburtsort, noch an ihre Adresse oder den aktuellen Ort der Begutachtung erin nern können, was eigentlich die Indikation zu einer Beistand schaft oder Bevor mundung bedeuten würde (Urk. 6/89/15; Urk. 6/89/ 20). So dann führte der psy chiatrische Gutachter aus, der Medikamen ten spiegel sei grenzwertig und von einer psychotherapeutischen Behandlung im klassischen Sinne könne nicht gesprochen werden, da sich die Beschwerde führerin we der an Inhalte, Aufgaben noch an Verhaltensweise n
erinnern könne, die sie hätte umsetzen wollen. Eigenaktivität en zur Verbesserung der Beschwerden fehlten und eine Diskussion möglic her Verweistätigkeiten sei unmöglich. Schliesslich würden sich auffällige Antworttendenzen insofern finden, als umso mehr Beschwerden genannt wür den, umso mehr Fragen gestellt würden, eigene Formulierungen aber weitge hend ausblieben. Detailschilderungen würden verwehrt (Urk. 6/90/ 34).
Die geringen Beeinträchtigung en im Komplex Gesundheitsschädigung, die zumin dest teilweise berichteten Ressourcen
im sozialen Kontext sowie
die äusserst auffälligen Indikatoren in der Kategorie Konsistenz bei offensichtlich mangel n der Kooperation stehen einer invalidisierenden Gesundheitsbeein träch tigung aus rechtlicher Sicht diametral entgegen. Die Einschätzung der Gutach ter, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % gegeben sei, lässt sich damit nicht halten. Dies umso weniger, als die Gutachter die Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit von der Moti vation der Beschwerdeführerin abhängig machten und sich angesichts ihrer vagen Formu lierung, es sei eine Arbeitsfähigkeit von „zumindest“ 50 % als Hilfsarbeiterin möglich (E. 3.2.3), eine höhere Arbeitsfähigkeit nachgerade aufdrängt. Nachdem der behandelnde Psychiater ausdrücklich von einer unveränderten Situation ausgegangen war (E. 3.2.2) und sich mittels strukturiertem Beweisverfahren erhebliche funktionelle Auswirkungen der psychiatrischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht haben bestätigen lassen, ist unverändert von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Hilfstätigkeiten auszugehen. Auch wenn diesbezüglich ein verändertes Anfor derungsprofil (vgl. E. 3.1.2; E. 3.2.3) unterstellt würde, resultierte auch aktuell selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (BGE
126 V 75) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen bei einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1 : 100; Invalidenein kommen bei angepasster einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1 : 75 [100 x 75]; Erwerbseinbusse: 25; Invaliditätsgrad: 25 %). 5.
Zusammenfassend ist weder eine relevante Veränderung ausgewiesen (E. 4.4), noch wäre ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben (E. 4.5), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht aus zuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien Rentenleistungen zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits tätigkeit zumutbar sei. Zwar leide die Versicherte an einer psychiatri schen Störung, welche aber insbesondere mangels ausgeschöpfter Therapie optionen nicht als invalidisierend zu betrachten sei . Hinzu komme, dass diverse psychosoziale Faktoren eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erschwer ten; als IV-fremd dürften diese Grö ss en aber keine Berücksichtigung finden. Die aus körperlicher Sicht objektivierbaren Beschwerden stünden ferner ei ner 100%igen Arbeitstäti gkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten der MEDAS sei unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtli chen Rechtsprechung verfasst worden. Dabei seien die Gutachter zum Schluss gekommen, es bestehe bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer schwach seropositiven Arthritis eine 50%ige Arbeitsun fähig keit. Dass - wie die Beschwerdegegnerin ausführe - psychosoziale Faktoren eine mangelnde Motivation und Kooperation
begründeten, sei nicht nachvoll ziehbar, habe doch bereits Dr. C.___ festgehalten, die Beschwerde führerin leide an einer veritablen Depression, während psychosoziale Faktoren nicht im Vor der grund stünden. Nachdem sich ihre Lebensumstände nicht ver ändert hätten, sei dieser Schluss nicht nachvollziehbar. Da die bisherigen Abklärungen der Beschwerde gegnerin unzureichend seien und die neueste Rechtsprechung des Bundesge richts unberücksichtigt lasse, sei der Beschwerde führerin anhand der vorliegen den Akten bereits im aktuellen Zeitpunkt zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung vom 1. November 2013 (Urk. 6/37), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war,
präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt : 3.1.1
Prof. Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/23/7-9) fest, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Zusammenhang mit dem Verlust des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vor. Zusätzlich bestünden weitere psychosoziale Faktoren, welche zum aktuellen depressiven Zustandsbild beitragen könnten.
Am 1 4. Dezember 2012 notierte er (Urk. 6/25/6-9), die aktuelle depressive Epi sode sei im Sinne einer reaktiven Erkrankung im Zusammenhang mit dem Ver lust des Partners zu sehen. Prinzipiell sei von einer guten Prognose hin sichtlich der Depression auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwe rde führerin sei deutlich reduziert, sollte sich jedoch verbessern. Problematisch blieben aber die sozialen Umstände mit fehlender Ausbildung und fehlenden Deutschkennt nissen . Die Besc hwerdeführerin sei seit dem 9. Oktober 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich, wobei eine solche sicherlich auch davon abhänge, ob erfolgreiche Integrationsmassnahmen durchgeführt werden könnten.
Mit Verlaufsbericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/26) erklärte Prof. Dr. Y.___, seit dem 1 5. Dezember 2012 habe sich der psychische Zustand der Beschwerde führerin leicht verbessert, so dass es ihr gegenwärtig möglich sei, einen Deutsch kurs zu besuchen. Weiterhin bestehe aber eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 % . 3.1.2
Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutach ten vom 2 1. August 2013 (Urk. 6/30) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende depressive Anpassungsstörung nach dem Tod des Lebenspartners im Oktober 2012 (ICD-10: F43.21) fest und nannte als Differentialdiagnose eine rezidivierende Depression, gegenwärtig noch leichte Episode bei Status nach erster depres siver Krise im Jahr 2004/2005 (ICD-10: F33.01, U rk. 6/30/11). Hinsichtlich objektive r Befunde lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass keine auffallende n kognitive n oder mnestische n Funktions defi zite bestanden hätten und Konzentration und Aufmerksamkeit während der zweistündigen Exploration konstant erhalten geblieben seien . Die anamnestisch berichtete starke Vergesslichkeit habe in der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Grundstimmung sei durchgängig ernst und deutlich zum Depressiven hin geneigt gewesen und habe sich kaum ins Positive auslenken lassen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin auch von aufgestellter, fröhlicher und glücklicher Stimmung im Zusammenhang mit dem von ihr besuchten Deutschkurs berichtet. Die Lebensfreude und Energie der Beschwerdeführerin sei leicht reduziert; sie versuche jedoch mit starker Motivation und Willenskraft ihren mentalen Zustand zu verbessern und aus dem depressiven Loch heraus zu kommen. Es fehle aber die Perspektive, 53-jährig wieder eine Anste l lung zu fin den. Insgesamt sei im Längsverlauf langsam eine Verbesserung der psychi schen Befindlichkeit und der Gr undstimmung zu verzeichnen. Dr. C.___
notierte sodann, auf der Hamilton-Depressions skala habe die Beschwerde führe rin einen Wert von 21 erreicht, was einer leichten Depression entspreche (Urk. 6/30/10). Der Gutachter führte weiter aus, aufgrund des klar reaktiven Geschehens mit klar psychosozialem Auslöser liege wohl eher eine reak tive Depressio n/An passungs störung als eine rezidivierende depressive Störung vor, wobei unab hängig davon von einer guten Prognose auszugehen sei. Die jetzige Depression sei aktuell deutlich in Remission begriffen und zeige nur noch leichte depressive Restsymptome. Nach Anpassung und Verbesserung der anti depressiven Therapie auf ein mehr aktivierend es Antidepressivum (statt des lähmend-müde machenden Remerons) sei in den nächsten Wochen bis Monaten eine vollständige Remission und damit vollständige Wiedererlangung der Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Damit werde die Beschwerde führerin wieder wie früher eine 50%ige Arbeitsstelle mit körperlich eher leichten Tätig keiten bekleiden können. Was sie arbeiten könne, sei mit Wiederein gliede rungsmassnahmen abzuklären, wobei die Einschränkungen weniger im psychiatrischen als vielmehr im somatischen Bereich liegen würden, leide die Beschwerdeführerin doch an allergischen Hautreaktionen, chronischen Unter leibsbeschwerden sowie parietalen Kopfschmerzen (Urk. 6/30/13). 3.2
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens lagen insbesondere fol gende medizinische Akten vor : 3.2.1
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, machten mit Bericht vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 6/44) folgende Diagnosen aktenkundig: - chronische, undifferenzierte Oligo
- bis Polyarth ritis - Epicondylitis
humeri
radialis rechts - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Episode mit Anpassungsstörung und Ängsten - Vitamin D-Mangel
Den Ärzten zufolge habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen in den Knien beidseits, am rechten Handgelenk sowie über eine Schwellung der Zehen ohne Schmerzen berichtet. Aufgrund der erhobenen Befunde kamen die Ärzte zum Schluss, es bestehe eine chronische, undifferenzierte Oligo
- bis Polyarthritis, wobei differentialdiagnostisch an eine seronegative r h eumatoide Arthritis, eine prädominante, periphere Spondyloarthritis und an eine Calcium-Pyrophosphat-Arthro pathie gedacht werden müsse. Als Therapie sei eine Prednison-Behand lung begonnen worden und werde der Einsatz von Methotrexat empfohlen. 3.2.2
Prof. Dr. Y.___ diagnostizierte am 2 0. Februar 2015 (Urk. 6/65) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), aktuell bestehend seit Oktober 2012 trotz antidepressiver Behandlung. Er erklärte, es bestehe eine unveränderte Situation. Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin alleine in einer Wohnung und habe wenig soziale Kontakte. Zwar habe sie einen Deutschkurs absolviert, aller dings mit wenig Erfolg aufgrund täglicher kognitiver Probleme. Eine berufliche Integration sei aufgrund der psychischen Erkrankung und mangelnden Deutschkenntnisse unmöglich und mehrere Versuche seien gescheitert. Zum Befund hielt der Arzt fest, es seien kognitive Probleme im Sinne von Kon zentrations
- und A uffassungsstörungen vorhanden. D ie Stimmung wirke bedrückt und die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Müdigkeit, Antriebs störung sowie insgesamt über eine Lust- und Freudlosigkeit berichtet. Aufgrund der neu diagnostizierten rheumatologischen Erkrankung sei die Fati gue-Symptomatik verstärkt; möglicherweise bestehe auch eine Überlagerung mit der depressiven Symptomatik. Psychiatrisch-psycho thera peutische Behand lungen fänd en mit eine r bis zwei Sitzungen pro Monat statt. Prof. Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit dem 9. Oktober 2014 bis aktuell (U rk. 6/65/2). 3.2.3
Am 2 6. Januar und 4. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS B.___ GmbH polydisziplinär (Innere Medizin, Psychi atrie, Rheumatologie) abgeklärt. Im Gutachte n vom 4. April 2016 (Urk. 6/89) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/89/17-18) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) - leichte und mittlere Episode n
o hne vollständige Remissionsabschnitte - schwach seroposit ive oligo -/ polyartikuläre RA-li ke Arthritis - klassisch-symptomatische Femoropatellararthrose beidseits
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden - Vorfussbeschwerden beidseits bei Vorfussdeformitäten, Hallux valgus linksbetont - lokale Überbeweglichkeit/Hypermobilität der oberen Extremitäten - arterielle Hypertonie - anamnestisch diverse Allergien - Prä-Adipositas (BMI 29.7) - Dyslipidämie
genannt. Der rheumatologische Gutachter erklärte, die beschriebenen Beschwer den und Störungen der Hand und Handgelenke würden sich bei margi nalen Laborbefunden mit erhöhter Senkun g sreaktion und leichter Rheuma faktor-An hebung einer noch mild aktiven oligo -/ poly a rtikulären RA like Arthritis zuord nen lassen. Unter der Basistherapie mit Methotrexat liessen sich radiologisch keine entzündliche n Veränderungen finden. Demgegen über würden sich d ie von der Beschwerdefüh rerin geklagten Kniebe schwerden eher im Sinne einer symptomatischen Femoropatellararthrose erklären lassen, ohne Hinweise auf entzündliche Befunde. Es scheine, dass auch die Fussbeschwerden eher im Rahmen einer mechanisch-funktionalen Störung stehen würden, auch wenn eine entzündliche Mitprägung möglich sei. Ferner habe sich eine klinisch auf zeigbare Überbeweglichkeit der Gelenke der oberen Extremität finden lassen, wobei die Kriterien für ein ge neralisiertes Hyper mobilitätssyndrom nicht erfüllt seien. Ebenso bestünden keine Hinweise auf eine Haut- oder Bindegewebsstö rung. Aus rheumatologischer Sicht finde sich für die frühere Tätigkeit als Mitar beiterin bei Integrationsprojekten wie für eine angepasste Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder das zeitliche Pensum noch die Leis tungsfähigkeit betreffend . Die Tätigkeit sollte die Möglichkeit zu individuellen Wechselpositionen bieten ohne monotone vor gebeugte kniende, kauernde oder sitzende Tätigkeiten. Eine regelmässige Prüfung und Reevaluierung mit rheu matologisch-fachärztlicher Beurteilung sollte sichergestellt bleiben. Aufgrund der sich präsentierenden klinischen Situa tion dürfe von einer stabilen Situation ausgegangen werden (Urk. 6/89/14).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, seit spätestens 2004 liege ein Gesund heitsschaden vor mit rezidivierenden depressiven Störungen mit leichten beziehungsweise mittelgradigen Episoden. Dies werde überdeckt durch psycho soziale Faktoren wie dem Leben mit Sozialhilfe, fehlende Integration und Nicht zurechtkommen in einem fremden Land ohne Sprechen der Landessprache, fehlende Qualifikationen und Arbeitsbiographie. Zudem fänden sich eine einge schränkte Kooperation und wenig erkennbare Motivation. Die aktuelle Therapie sei nicht ganz lege artis bei insuffizientem Medikamentenspiegel. Eine Unter stützung durch ambulante psychiatrische Spitex oder tage sklinische Bemühun gen fehlten (Urk. 6/89/13). Ausgehend von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses sei bei entsprechender Moti vation eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % als Hilfsarbeiter i n in einer ein fach struk turierten, teilweise seriellen Arbeit möglich. Bei Optimierung der Behandlung sei medizinisch-theoretisch auch eine Arbeitsfähigkeit von 66 % anzunehmen (Urk. 6/89/14). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 4.2
Das MEDAS- Gutachten vom 4. April 2016
beruht auf allseitigen Unter suchun gen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/89/10-13), Psychi atrie (Urk. 6/89/25-40) sowie Rheumatologie (Urk. 6/89/41-50), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten
(Urk. 6/89/3-9) sowie in Aus einander setzung insbeson dere mit früheren psychiatrischen Einschätzungen (Urk. 6/89/35) abgegeben . Insoweit erfüllt es die Anforderungen, welche an eine beweiskräftige Entschei dungsgrundlage gestellt wird (E. 1.5). 4.3
Unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis hatte die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 6/45). Es ist aktenkundig, dass erstmals im Juli 2014 - und damit nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. November 2013 - eine undiffe ren zierte Oligo
- bis Polyarthritis diagnostiziert worden war (E. 3.2.1). In der Folge liess sich aber
eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht nicht begründen, auch wenn sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden an Händen und Handgelenken einer milden Arthritis zuordnen liessen (E. 3.2.3) . So hielt der rheumatologische Gutachter dafür, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei weder in zeitli cher Hinsicht noch betreffend Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sodass die bis herige als auch angepasste Tätigkeiten vollumfäng lich zumutbar seien (E. 3.2.3). Gegen diese Einschätzung hat denn die Beschwerdeführerin
- zu Recht - nichts Substantielles vorgebracht. 4.4
Dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychiatri scher Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 1. November 2013 relevant verändert hätte, ist sodann ebenfalls zu verneinen. So hielt der behandelnde Psychiater, Prof. Dr. Y.___, am 2 0. Februar 2015 ausdrücklich fest, die mit telgradige Episode bestehe seit Oktober 2012 und berichtete unter dem Titel Anamnese (chronischer Verlauf, bisherige Therapie, aktuelle Symptome), es bestehe eine unveränderte Situation (E. 3.2.2). Der psychiatrische Gutachter erhob denn auch weitgehend unauffällige Befunde (vgl. Urk. 6/89/31-32) und die von ihm genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte und mittlere Episode n, war bereits früher aktenkun dig gemacht (E. 3.1.1 und 3.1.2 als Differentialdiagnose). Ebenso wurden nach wie vor psychosoziale Umstände genannt und - zumindest teilweise - für die Beschwerdeproblematik verantwortlich gemacht: während Dr. C.___ primär von einer reaktiven Depression mit klar psychosozialem Auslöser (unerwarteter Tod des Lebens partners) ausgegangen war, eine rezidivierende depressive Störung jedoch als Differentialdiagnose ebenso in Betracht ge zog en hatte (E. 3.1.2), hielten die MEDAS-Gutachter fest, die Abgrenzung von Folgen nicht versicherter Faktoren sei nicht ganz einfach und es seien zahlreiche Funktions einschränkungen auch durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt (vgl.
Urk. 6/89/15, wonach das Nicht partizipieren am gesellschaftlichen und beruf lichen Leben auch invalidi tätsfremden Faktoren wie Arbeitslosigkeit, mangelnder Qualifikation, mangeln den Sprachkompetenzen und niedrigem Bil dungs niveau zuzuschreiben sei; vgl.
auch Urk. 6/89/39). Ferner erklärten sie, wesentliche Veränderungen im Aktivi täts niveau seien nicht zu erkennen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig sei und gemä ss Aktenlage nie eine eigentliche Berufs t ätigkeit inne gehabt habe (Urk. 6/89/20).
Eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ist damit nicht gegeben, sondern es liegt viel mehr eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Die Bemerkung der Gutachter, der behandelnde Psychiater habe im Oktober 2014 eine neuerli che Verschlechterung der psychischen Verfassung attestiert (Urk. 6/89/40), fin det - wie vorstehend aufgezeigt - in den Akten keine Stütze. 4.5
Selbst wenn aber von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausge gan gen würde, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass ein invaliden ver siche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen ist.
Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es an einer Kooperation der Beschwer deführerin anlässlich der neuerlichen Begutachtung mangelte (Urk. 6/89/31), die Beschwerdeführerin Antworten teilweise auch auf einfachste Fragen schuldig blieb (Urk. 6/89/26; vgl. auch Urk. 6/89/33, wonach die Beschwerdeführerin eigentlich gar nich t s berichtet habe) und eine differenzierte Beschreibung des Tagesablaufes nicht erhältlich zu machen war (Urk. 6/89/30). Unter dem Titel „Beantwortung der Fragen“ notierten die Gutachter zudem, die Befundlage werde nicht nur durch psychosoziale Faktoren überdeckt, sondern auch durch eingeschränkte Kooperativität, durch mutistisches Verhalten und wenig erkennbare Motivation (Urk. 6/89/39). Bei solcherart demonstriertem Verhalten wäre grundsätzlich auf einen Ausschlussgrund zu erkennen, ist doch eine Prüfung mittels strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, wie sie das höchste Gericht nunmehr grundsätzlich für alle psychischen Erkrankun gen fordert (Urteile 8C_841/2016 und 8C _130/2017 vom 30. No vember 2017), nicht ohne Weiteres möglich . Fest steht aber jedenfalls, dass eine schwere Aus prägung des diagnoseinhärenten Schweregrades zu verneinen ist,
in der Kate gorie funktioneller Schweregrad die objektiven Befunde nicht schwer ausge prägt sind (vgl. Urk. 6/89/14) und
nicht versicherte Faktoren ungenügend ausgeklammert wurden
(Urk. 6/89/15). Hinzu kommt, dass die medikam en töse antidepressive Therapie als insuffizient zu bezeichnen ist und rehabilitative Mass nahmen wie psychiatrische Spitex oder tagesklinische Bemühungen bis lang nicht stattgefunden haben (Urk. 6/89/14 und 18), was ebenso auf einen geringen Schweregrad hinweist. Die Komplexe Persönlichkeit und sozialer Kontext lassen sich mangels (ausreichender) Beantwortung der von den Gut achtern gestellten Fragen durch die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend) nicht all umfassend prüfen. Immerhin ist hierbei festzustellen, dass die Beschwerde führerin Umgang mit zwei Freundinnen pflegt, welche sie zum Einkaufen begleiten, sie (oft) besuchen und teilweise Mahlzeiten mit der Beschwerde führe rin einnehmen sowie mit ihr in der Bibel lesen oder sie in die Kirche begleiten. Auch mit ihrer Tochter scheint die Beschwerdeführerin ein gutes Ein vernehmen zu haben (vgl. Urk. 6/89/10-11).
Beweisrechtlich ent scheidend und vorliegend zielführend ist der Aspekt in der Kategorie Konsi stenz . Hierzu hielten die Gut achter fest, auf psychiatrischem Gebiet sei bei bewusster Darstellung vorhande ner Beschwerden eine Aggravation anzunehmen und insbesondere beim Thema Gedächtnisleistung sei eine Simulation nicht vollständig auszu schliessen, habe sich die Beschwerdeführerin doch weder an ihr Geburtsdatum, noch an ihren Geburtsort, noch an ihre Adresse oder den aktuellen Ort der Begutachtung erin nern können, was eigentlich die Indikation zu einer Beistand schaft oder Bevor mundung bedeuten würde (Urk. 6/89/15; Urk. 6/89/ 20). So dann führte der psy chiatrische Gutachter aus, der Medikamen ten spiegel sei grenzwertig und von einer psychotherapeutischen Behandlung im klassischen Sinne könne nicht gesprochen werden, da sich die Beschwerde führerin we der an Inhalte, Aufgaben noch an Verhaltensweise n
erinnern könne, die sie hätte umsetzen wollen. Eigenaktivität en zur Verbesserung der Beschwerden fehlten und eine Diskussion möglic her Verweistätigkeiten sei unmöglich. Schliesslich würden sich auffällige Antworttendenzen insofern finden, als umso mehr Beschwerden genannt wür den, umso mehr Fragen gestellt würden, eigene Formulierungen aber weitge hend ausblieben. Detailschilderungen würden verwehrt (Urk. 6/90/ 34).
Die geringen Beeinträchtigung en im Komplex Gesundheitsschädigung, die zumin dest teilweise berichteten Ressourcen
im sozialen Kontext sowie
die äusserst auffälligen Indikatoren in der Kategorie Konsistenz bei offensichtlich mangel n der Kooperation stehen einer invalidisierenden Gesundheitsbeein träch tigung aus rechtlicher Sicht diametral entgegen. Die Einschätzung der Gutach ter, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % gegeben sei, lässt sich damit nicht halten. Dies umso weniger, als die Gutachter die Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit von der Moti vation der Beschwerdeführerin abhängig machten und sich angesichts ihrer vagen Formu lierung, es sei eine Arbeitsfähigkeit von „zumindest“ 50 % als Hilfsarbeiterin möglich (E. 3.2.3), eine höhere Arbeitsfähigkeit nachgerade aufdrängt. Nachdem der behandelnde Psychiater ausdrücklich von einer unveränderten Situation ausgegangen war (E. 3.2.2) und sich mittels strukturiertem Beweisverfahren erhebliche funktionelle Auswirkungen der psychiatrischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht haben bestätigen lassen, ist unverändert von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Hilfstätigkeiten auszugehen. Auch wenn diesbezüglich ein verändertes Anfor derungsprofil (vgl. E. 3.1.2; E. 3.2.3) unterstellt würde, resultierte auch aktuell selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (BGE
126 V 75) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen bei einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1 : 100; Invalidenein kommen bei angepasster einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1 : 75 [100 x 75]; Erwerbseinbusse: 25; Invaliditätsgrad: 25 %). 5.
Zusammenfassend ist weder eine relevante Veränderung ausgewiesen (E. 4.4), noch wäre ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben (E. 4.5), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.4 ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00942
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . O.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Oktober 2012 unter Hinweis auf seit 2009 bestehende psychi sche Beein trächtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Die IV-Stelle tätigte medizinische und be ruflich-erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch begut achten (Expertise vom 2 1. August 2013, Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. September 2013, Urk. 6/32; Ein wand vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 6/35) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versicherten mit Verfü gung vom 1. November 2013 (Urk. 6/37) ab. 1.2
Im Oktober 2014 machte X.___ unter Auflage neuer Arztberichte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/44-47). In der Folge liess die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 6/49), zog die Berichte von Prof. Dr. med. Y.___, Leiten der Arzt Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 6/65) und vom Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Innere Medizin, vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/76) bei und liess die Versicherte in der MEDAS B.___
GmbH polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 4. April 2016, Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt sie mit gleichentags ergange nem Schreiben dazu an, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich insbeson dere einer P sychop harmakotherapie zu unterziehen sowie sich in rheuma tolo gische Behandlung zu begeben (Urk. 6/91) . Nach gegen den Vor bescheid erho benem Einwand vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 6/95) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2 [= Urk. 6/100]) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien Rentenleistungen zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-101), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 (Urk.
7) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht aus zuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits tätigkeit zumutbar sei. Zwar leide die Versicherte an einer psychiatri schen Störung, welche aber insbesondere mangels ausgeschöpfter Therapie optionen nicht als invalidisierend zu betrachten sei . Hinzu komme, dass diverse psychosoziale Faktoren eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erschwer ten; als IV-fremd dürften diese Grö ss en aber keine Berücksichtigung finden. Die aus körperlicher Sicht objektivierbaren Beschwerden stünden ferner ei ner 100%igen Arbeitstäti gkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten der MEDAS sei unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtli chen Rechtsprechung verfasst worden. Dabei seien die Gutachter zum Schluss gekommen, es bestehe bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer schwach seropositiven Arthritis eine 50%ige Arbeitsun fähig keit. Dass - wie die Beschwerdegegnerin ausführe - psychosoziale Faktoren eine mangelnde Motivation und Kooperation
begründeten, sei nicht nachvoll ziehbar, habe doch bereits Dr. C.___ festgehalten, die Beschwerde führerin leide an einer veritablen Depression, während psychosoziale Faktoren nicht im Vor der grund stünden. Nachdem sich ihre Lebensumstände nicht ver ändert hätten, sei dieser Schluss nicht nachvollziehbar. Da die bisherigen Abklärungen der Beschwerde gegnerin unzureichend seien und die neueste Rechtsprechung des Bundesge richts unberücksichtigt lasse, sei der Beschwerde führerin anhand der vorliegen den Akten bereits im aktuellen Zeitpunkt zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung vom 1. November 2013 (Urk. 6/37), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war,
präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt : 3.1.1
Prof. Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/23/7-9) fest, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Zusammenhang mit dem Verlust des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vor. Zusätzlich bestünden weitere psychosoziale Faktoren, welche zum aktuellen depressiven Zustandsbild beitragen könnten.
Am 1 4. Dezember 2012 notierte er (Urk. 6/25/6-9), die aktuelle depressive Epi sode sei im Sinne einer reaktiven Erkrankung im Zusammenhang mit dem Ver lust des Partners zu sehen. Prinzipiell sei von einer guten Prognose hin sichtlich der Depression auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwe rde führerin sei deutlich reduziert, sollte sich jedoch verbessern. Problematisch blieben aber die sozialen Umstände mit fehlender Ausbildung und fehlenden Deutschkennt nissen . Die Besc hwerdeführerin sei seit dem 9. Oktober 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich, wobei eine solche sicherlich auch davon abhänge, ob erfolgreiche Integrationsmassnahmen durchgeführt werden könnten.
Mit Verlaufsbericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/26) erklärte Prof. Dr. Y.___, seit dem 1 5. Dezember 2012 habe sich der psychische Zustand der Beschwerde führerin leicht verbessert, so dass es ihr gegenwärtig möglich sei, einen Deutsch kurs zu besuchen. Weiterhin bestehe aber eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 % . 3.1.2
Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutach ten vom 2 1. August 2013 (Urk. 6/30) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende depressive Anpassungsstörung nach dem Tod des Lebenspartners im Oktober 2012 (ICD-10: F43.21) fest und nannte als Differentialdiagnose eine rezidivierende Depression, gegenwärtig noch leichte Episode bei Status nach erster depres siver Krise im Jahr 2004/2005 (ICD-10: F33.01, U rk. 6/30/11). Hinsichtlich objektive r Befunde lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass keine auffallende n kognitive n oder mnestische n Funktions defi zite bestanden hätten und Konzentration und Aufmerksamkeit während der zweistündigen Exploration konstant erhalten geblieben seien . Die anamnestisch berichtete starke Vergesslichkeit habe in der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Grundstimmung sei durchgängig ernst und deutlich zum Depressiven hin geneigt gewesen und habe sich kaum ins Positive auslenken lassen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin auch von aufgestellter, fröhlicher und glücklicher Stimmung im Zusammenhang mit dem von ihr besuchten Deutschkurs berichtet. Die Lebensfreude und Energie der Beschwerdeführerin sei leicht reduziert; sie versuche jedoch mit starker Motivation und Willenskraft ihren mentalen Zustand zu verbessern und aus dem depressiven Loch heraus zu kommen. Es fehle aber die Perspektive, 53-jährig wieder eine Anste l lung zu fin den. Insgesamt sei im Längsverlauf langsam eine Verbesserung der psychi schen Befindlichkeit und der Gr undstimmung zu verzeichnen. Dr. C.___
notierte sodann, auf der Hamilton-Depressions skala habe die Beschwerde führe rin einen Wert von 21 erreicht, was einer leichten Depression entspreche (Urk. 6/30/10). Der Gutachter führte weiter aus, aufgrund des klar reaktiven Geschehens mit klar psychosozialem Auslöser liege wohl eher eine reak tive Depressio n/An passungs störung als eine rezidivierende depressive Störung vor, wobei unab hängig davon von einer guten Prognose auszugehen sei. Die jetzige Depression sei aktuell deutlich in Remission begriffen und zeige nur noch leichte depressive Restsymptome. Nach Anpassung und Verbesserung der anti depressiven Therapie auf ein mehr aktivierend es Antidepressivum (statt des lähmend-müde machenden Remerons) sei in den nächsten Wochen bis Monaten eine vollständige Remission und damit vollständige Wiedererlangung der Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Damit werde die Beschwerde führerin wieder wie früher eine 50%ige Arbeitsstelle mit körperlich eher leichten Tätig keiten bekleiden können. Was sie arbeiten könne, sei mit Wiederein gliede rungsmassnahmen abzuklären, wobei die Einschränkungen weniger im psychiatrischen als vielmehr im somatischen Bereich liegen würden, leide die Beschwerdeführerin doch an allergischen Hautreaktionen, chronischen Unter leibsbeschwerden sowie parietalen Kopfschmerzen (Urk. 6/30/13). 3.2
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens lagen insbesondere fol gende medizinische Akten vor : 3.2.1
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, machten mit Bericht vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 6/44) folgende Diagnosen aktenkundig: - chronische, undifferenzierte Oligo
- bis Polyarth ritis - Epicondylitis
humeri
radialis rechts - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Episode mit Anpassungsstörung und Ängsten - Vitamin D-Mangel
Den Ärzten zufolge habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen in den Knien beidseits, am rechten Handgelenk sowie über eine Schwellung der Zehen ohne Schmerzen berichtet. Aufgrund der erhobenen Befunde kamen die Ärzte zum Schluss, es bestehe eine chronische, undifferenzierte Oligo
- bis Polyarthritis, wobei differentialdiagnostisch an eine seronegative r h eumatoide Arthritis, eine prädominante, periphere Spondyloarthritis und an eine Calcium-Pyrophosphat-Arthro pathie gedacht werden müsse. Als Therapie sei eine Prednison-Behand lung begonnen worden und werde der Einsatz von Methotrexat empfohlen. 3.2.2
Prof. Dr. Y.___ diagnostizierte am 2 0. Februar 2015 (Urk. 6/65) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), aktuell bestehend seit Oktober 2012 trotz antidepressiver Behandlung. Er erklärte, es bestehe eine unveränderte Situation. Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin alleine in einer Wohnung und habe wenig soziale Kontakte. Zwar habe sie einen Deutschkurs absolviert, aller dings mit wenig Erfolg aufgrund täglicher kognitiver Probleme. Eine berufliche Integration sei aufgrund der psychischen Erkrankung und mangelnden Deutschkenntnisse unmöglich und mehrere Versuche seien gescheitert. Zum Befund hielt der Arzt fest, es seien kognitive Probleme im Sinne von Kon zentrations
- und A uffassungsstörungen vorhanden. D ie Stimmung wirke bedrückt und die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Müdigkeit, Antriebs störung sowie insgesamt über eine Lust- und Freudlosigkeit berichtet. Aufgrund der neu diagnostizierten rheumatologischen Erkrankung sei die Fati gue-Symptomatik verstärkt; möglicherweise bestehe auch eine Überlagerung mit der depressiven Symptomatik. Psychiatrisch-psycho thera peutische Behand lungen fänd en mit eine r bis zwei Sitzungen pro Monat statt. Prof. Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit dem 9. Oktober 2014 bis aktuell (U rk. 6/65/2). 3.2.3
Am 2 6. Januar und 4. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS B.___ GmbH polydisziplinär (Innere Medizin, Psychi atrie, Rheumatologie) abgeklärt. Im Gutachte n vom 4. April 2016 (Urk. 6/89) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/89/17-18) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) - leichte und mittlere Episode n
o hne vollständige Remissionsabschnitte - schwach seroposit ive oligo -/ polyartikuläre RA-li ke Arthritis - klassisch-symptomatische Femoropatellararthrose beidseits
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden - Vorfussbeschwerden beidseits bei Vorfussdeformitäten, Hallux valgus linksbetont - lokale Überbeweglichkeit/Hypermobilität der oberen Extremitäten - arterielle Hypertonie - anamnestisch diverse Allergien - Prä-Adipositas (BMI 29.7) - Dyslipidämie
genannt. Der rheumatologische Gutachter erklärte, die beschriebenen Beschwer den und Störungen der Hand und Handgelenke würden sich bei margi nalen Laborbefunden mit erhöhter Senkun g sreaktion und leichter Rheuma faktor-An hebung einer noch mild aktiven oligo -/ poly a rtikulären RA like Arthritis zuord nen lassen. Unter der Basistherapie mit Methotrexat liessen sich radiologisch keine entzündliche n Veränderungen finden. Demgegen über würden sich d ie von der Beschwerdefüh rerin geklagten Kniebe schwerden eher im Sinne einer symptomatischen Femoropatellararthrose erklären lassen, ohne Hinweise auf entzündliche Befunde. Es scheine, dass auch die Fussbeschwerden eher im Rahmen einer mechanisch-funktionalen Störung stehen würden, auch wenn eine entzündliche Mitprägung möglich sei. Ferner habe sich eine klinisch auf zeigbare Überbeweglichkeit der Gelenke der oberen Extremität finden lassen, wobei die Kriterien für ein ge neralisiertes Hyper mobilitätssyndrom nicht erfüllt seien. Ebenso bestünden keine Hinweise auf eine Haut- oder Bindegewebsstö rung. Aus rheumatologischer Sicht finde sich für die frühere Tätigkeit als Mitar beiterin bei Integrationsprojekten wie für eine angepasste Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder das zeitliche Pensum noch die Leis tungsfähigkeit betreffend . Die Tätigkeit sollte die Möglichkeit zu individuellen Wechselpositionen bieten ohne monotone vor gebeugte kniende, kauernde oder sitzende Tätigkeiten. Eine regelmässige Prüfung und Reevaluierung mit rheu matologisch-fachärztlicher Beurteilung sollte sichergestellt bleiben. Aufgrund der sich präsentierenden klinischen Situa tion dürfe von einer stabilen Situation ausgegangen werden (Urk. 6/89/14).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, seit spätestens 2004 liege ein Gesund heitsschaden vor mit rezidivierenden depressiven Störungen mit leichten beziehungsweise mittelgradigen Episoden. Dies werde überdeckt durch psycho soziale Faktoren wie dem Leben mit Sozialhilfe, fehlende Integration und Nicht zurechtkommen in einem fremden Land ohne Sprechen der Landessprache, fehlende Qualifikationen und Arbeitsbiographie. Zudem fänden sich eine einge schränkte Kooperation und wenig erkennbare Motivation. Die aktuelle Therapie sei nicht ganz lege artis bei insuffizientem Medikamentenspiegel. Eine Unter stützung durch ambulante psychiatrische Spitex oder tage sklinische Bemühun gen fehlten (Urk. 6/89/13). Ausgehend von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses sei bei entsprechender Moti vation eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % als Hilfsarbeiter i n in einer ein fach struk turierten, teilweise seriellen Arbeit möglich. Bei Optimierung der Behandlung sei medizinisch-theoretisch auch eine Arbeitsfähigkeit von 66 % anzunehmen (Urk. 6/89/14). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 4.2
Das MEDAS- Gutachten vom 4. April 2016
beruht auf allseitigen Unter suchun gen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/89/10-13), Psychi atrie (Urk. 6/89/25-40) sowie Rheumatologie (Urk. 6/89/41-50), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten
(Urk. 6/89/3-9) sowie in Aus einander setzung insbeson dere mit früheren psychiatrischen Einschätzungen (Urk. 6/89/35) abgegeben . Insoweit erfüllt es die Anforderungen, welche an eine beweiskräftige Entschei dungsgrundlage gestellt wird (E. 1.5). 4.3
Unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis hatte die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 6/45). Es ist aktenkundig, dass erstmals im Juli 2014 - und damit nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. November 2013 - eine undiffe ren zierte Oligo
- bis Polyarthritis diagnostiziert worden war (E. 3.2.1). In der Folge liess sich aber
eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht nicht begründen, auch wenn sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden an Händen und Handgelenken einer milden Arthritis zuordnen liessen (E. 3.2.3) . So hielt der rheumatologische Gutachter dafür, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei weder in zeitli cher Hinsicht noch betreffend Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sodass die bis herige als auch angepasste Tätigkeiten vollumfäng lich zumutbar seien (E. 3.2.3). Gegen diese Einschätzung hat denn die Beschwerdeführerin
- zu Recht - nichts Substantielles vorgebracht. 4.4
Dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychiatri scher Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 1. November 2013 relevant verändert hätte, ist sodann ebenfalls zu verneinen. So hielt der behandelnde Psychiater, Prof. Dr. Y.___, am 2 0. Februar 2015 ausdrücklich fest, die mit telgradige Episode bestehe seit Oktober 2012 und berichtete unter dem Titel Anamnese (chronischer Verlauf, bisherige Therapie, aktuelle Symptome), es bestehe eine unveränderte Situation (E. 3.2.2). Der psychiatrische Gutachter erhob denn auch weitgehend unauffällige Befunde (vgl. Urk. 6/89/31-32) und die von ihm genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte und mittlere Episode n, war bereits früher aktenkun dig gemacht (E. 3.1.1 und 3.1.2 als Differentialdiagnose). Ebenso wurden nach wie vor psychosoziale Umstände genannt und - zumindest teilweise - für die Beschwerdeproblematik verantwortlich gemacht: während Dr. C.___ primär von einer reaktiven Depression mit klar psychosozialem Auslöser (unerwarteter Tod des Lebens partners) ausgegangen war, eine rezidivierende depressive Störung jedoch als Differentialdiagnose ebenso in Betracht ge zog en hatte (E. 3.1.2), hielten die MEDAS-Gutachter fest, die Abgrenzung von Folgen nicht versicherter Faktoren sei nicht ganz einfach und es seien zahlreiche Funktions einschränkungen auch durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt (vgl.
Urk. 6/89/15, wonach das Nicht partizipieren am gesellschaftlichen und beruf lichen Leben auch invalidi tätsfremden Faktoren wie Arbeitslosigkeit, mangelnder Qualifikation, mangeln den Sprachkompetenzen und niedrigem Bil dungs niveau zuzuschreiben sei; vgl.
auch Urk. 6/89/39). Ferner erklärten sie, wesentliche Veränderungen im Aktivi täts niveau seien nicht zu erkennen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig sei und gemä ss Aktenlage nie eine eigentliche Berufs t ätigkeit inne gehabt habe (Urk. 6/89/20).
Eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ist damit nicht gegeben, sondern es liegt viel mehr eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Die Bemerkung der Gutachter, der behandelnde Psychiater habe im Oktober 2014 eine neuerli che Verschlechterung der psychischen Verfassung attestiert (Urk. 6/89/40), fin det - wie vorstehend aufgezeigt - in den Akten keine Stütze. 4.5
Selbst wenn aber von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausge gan gen würde, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass ein invaliden ver siche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen ist.
Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es an einer Kooperation der Beschwer deführerin anlässlich der neuerlichen Begutachtung mangelte (Urk. 6/89/31), die Beschwerdeführerin Antworten teilweise auch auf einfachste Fragen schuldig blieb (Urk. 6/89/26; vgl. auch Urk. 6/89/33, wonach die Beschwerdeführerin eigentlich gar nich t s berichtet habe) und eine differenzierte Beschreibung des Tagesablaufes nicht erhältlich zu machen war (Urk. 6/89/30). Unter dem Titel „Beantwortung der Fragen“ notierten die Gutachter zudem, die Befundlage werde nicht nur durch psychosoziale Faktoren überdeckt, sondern auch durch eingeschränkte Kooperativität, durch mutistisches Verhalten und wenig erkennbare Motivation (Urk. 6/89/39). Bei solcherart demonstriertem Verhalten wäre grundsätzlich auf einen Ausschlussgrund zu erkennen, ist doch eine Prüfung mittels strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, wie sie das höchste Gericht nunmehr grundsätzlich für alle psychischen Erkrankun gen fordert (Urteile 8C_841/2016 und 8C _130/2017 vom 30. No vember 2017), nicht ohne Weiteres möglich . Fest steht aber jedenfalls, dass eine schwere Aus prägung des diagnoseinhärenten Schweregrades zu verneinen ist,
in der Kate gorie funktioneller Schweregrad die objektiven Befunde nicht schwer ausge prägt sind (vgl. Urk. 6/89/14) und
nicht versicherte Faktoren ungenügend ausgeklammert wurden
(Urk. 6/89/15). Hinzu kommt, dass die medikam en töse antidepressive Therapie als insuffizient zu bezeichnen ist und rehabilitative Mass nahmen wie psychiatrische Spitex oder tagesklinische Bemühungen bis lang nicht stattgefunden haben (Urk. 6/89/14 und 18), was ebenso auf einen geringen Schweregrad hinweist. Die Komplexe Persönlichkeit und sozialer Kontext lassen sich mangels (ausreichender) Beantwortung der von den Gut achtern gestellten Fragen durch die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend) nicht all umfassend prüfen. Immerhin ist hierbei festzustellen, dass die Beschwerde führerin Umgang mit zwei Freundinnen pflegt, welche sie zum Einkaufen begleiten, sie (oft) besuchen und teilweise Mahlzeiten mit der Beschwerde führe rin einnehmen sowie mit ihr in der Bibel lesen oder sie in die Kirche begleiten. Auch mit ihrer Tochter scheint die Beschwerdeführerin ein gutes Ein vernehmen zu haben (vgl. Urk. 6/89/10-11).
Beweisrechtlich ent scheidend und vorliegend zielführend ist der Aspekt in der Kategorie Konsi stenz . Hierzu hielten die Gut achter fest, auf psychiatrischem Gebiet sei bei bewusster Darstellung vorhande ner Beschwerden eine Aggravation anzunehmen und insbesondere beim Thema Gedächtnisleistung sei eine Simulation nicht vollständig auszu schliessen, habe sich die Beschwerdeführerin doch weder an ihr Geburtsdatum, noch an ihren Geburtsort, noch an ihre Adresse oder den aktuellen Ort der Begutachtung erin nern können, was eigentlich die Indikation zu einer Beistand schaft oder Bevor mundung bedeuten würde (Urk. 6/89/15; Urk. 6/89/ 20). So dann führte der psy chiatrische Gutachter aus, der Medikamen ten spiegel sei grenzwertig und von einer psychotherapeutischen Behandlung im klassischen Sinne könne nicht gesprochen werden, da sich die Beschwerde führerin we der an Inhalte, Aufgaben noch an Verhaltensweise n
erinnern könne, die sie hätte umsetzen wollen. Eigenaktivität en zur Verbesserung der Beschwerden fehlten und eine Diskussion möglic her Verweistätigkeiten sei unmöglich. Schliesslich würden sich auffällige Antworttendenzen insofern finden, als umso mehr Beschwerden genannt wür den, umso mehr Fragen gestellt würden, eigene Formulierungen aber weitge hend ausblieben. Detailschilderungen würden verwehrt (Urk. 6/90/ 34).
Die geringen Beeinträchtigung en im Komplex Gesundheitsschädigung, die zumin dest teilweise berichteten Ressourcen
im sozialen Kontext sowie
die äusserst auffälligen Indikatoren in der Kategorie Konsistenz bei offensichtlich mangel n der Kooperation stehen einer invalidisierenden Gesundheitsbeein träch tigung aus rechtlicher Sicht diametral entgegen. Die Einschätzung der Gutach ter, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % gegeben sei, lässt sich damit nicht halten. Dies umso weniger, als die Gutachter die Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit von der Moti vation der Beschwerdeführerin abhängig machten und sich angesichts ihrer vagen Formu lierung, es sei eine Arbeitsfähigkeit von „zumindest“ 50 % als Hilfsarbeiterin möglich (E. 3.2.3), eine höhere Arbeitsfähigkeit nachgerade aufdrängt. Nachdem der behandelnde Psychiater ausdrücklich von einer unveränderten Situation ausgegangen war (E. 3.2.2) und sich mittels strukturiertem Beweisverfahren erhebliche funktionelle Auswirkungen der psychiatrischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht haben bestätigen lassen, ist unverändert von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Hilfstätigkeiten auszugehen. Auch wenn diesbezüglich ein verändertes Anfor derungsprofil (vgl. E. 3.1.2; E. 3.2.3) unterstellt würde, resultierte auch aktuell selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (BGE
126 V 75) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen bei einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1 : 100; Invalidenein kommen bei angepasster einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1 : 75 [100 x 75]; Erwerbseinbusse: 25; Invaliditätsgrad: 25 %). 5.
Zusammenfassend ist weder eine relevante Veränderung ausgewiesen (E. 4.4), noch wäre ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben (E. 4.5), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler